freiRecht
Visakodex

Visakodex

Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex)

  • TITEL III: VERFAHREN UND VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE VISUMERTEILUNG
    • KAPITEL III: Prüfung des Antrags und Entscheidung über die Visumerteilung

Art. 23 Entscheidung über den Antrag

(1) Über nach Artikel 19 zulässige Anträge wird innerhalb von 15 Kalendertagen nach deren Einreichung entschieden.

(2) Dieser Zeitraum kann im Einzelfall auf höchstens 30 Kalendertage verlängert werden, wenn der Antrag insbesondere weiteren Prüfungen unterzogen werden muss oder wenn im Vertretungsfall die Behörden des vertretenen Mitgliedstaats konsultiert werden.

(3) In Ausnahmefällen kann dieser Zeitraum auf höchstens 60 Kalendertage verlängert werden, wenn in spezifischen Fällen zusätzliche Unterlagen erforderlich sind.

(4) 

Sofern der Antrag nicht zurückgenommen wurde, wird entschieden,

a)
ein einheitliches Visum gemäß Artikel 24 zu erteilen;
b)
ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit gemäß Artikel 25 zu erteilen;
c)
das Visum gemäß Artikel 32 zu verweigern oder;
d)
die Prüfung des Antrags nicht fortzuführen und den Antrag den einschlägigen Behörden des vertretenen Mitgliedstaats gemäß Artikel 8 Absatz 2 zu übermitteln.

Die Tatsache, dass die Abnahme von Fingerabdrücken gemäß Artikel 13 Absatz 7 Buchstabe b physisch unmöglich ist, beeinflusst die Erteilung oder Verweigerung eines Visums nicht.