Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex)
(1) Das zuständige Konsulat prüft, ob
(2)
Befindet das zuständige Konsulat, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt sind, so gilt der Antrag als zulässig und das Konsulat
Gemäß Artikel 6 Absatz 1, Artikel 7 und Artikel 9 Nummern 5 und 6 der VIS-Verordnung werden die Daten ausschließlich von dazu ermächtigten Konsularbediensteten in das VIS eingegeben.
(3) Befindet das zuständige Konsulat, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht erfüllt sind, so ist der Antrag unzulässig, und das Konsulat hat unverzüglich
(4) Abweichend von dieser Regelung kann ein Antrag, der die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht erfüllt, aus humanitären Gründen oder aus Gründen des nationalen Interesses als zulässig betrachtet werden.