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Visakodex

Visakodex

Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex)

  • TITEL III: VERFAHREN UND VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE VISUMERTEILUNG
    • KAPITEL III: Prüfung des Antrags und Entscheidung über die Visumerteilung

Art. 19 Zulässigkeit

(1) Das zuständige Konsulat prüft, ob

der Antrag innerhalb der in Artikel 9 Absatz 1 genannten Frist eingereicht worden ist,
dem Antrag die in Artikel 10 Absatz 3 Buchstaben a bis c genannten Unterlagen beigefügt sind,
die biometrischen Daten des Antragstellers erfasst wurden und,
die Visumgebühr entrichtet wurde.

(2) 

Befindet das zuständige Konsulat, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt sind, so gilt der Antrag als zulässig und das Konsulat

wendet das in Artikel 8 der VIS-Verordnung beschriebene Verfahren an und
prüft den Antrag weiter.

Gemäß Artikel 6 Absatz 1, Artikel 7 und Artikel 9 Nummern 5 und 6 der VIS-Verordnung werden die Daten ausschließlich von dazu ermächtigten Konsularbediensteten in das VIS eingegeben.

(3) Befindet das zuständige Konsulat, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht erfüllt sind, so ist der Antrag unzulässig, und das Konsulat hat unverzüglich

das vom Antragsteller eingereichte Antragsformular und die von ihm vorgelegten Dokumente zurückzugeben,
die erhobenen biometrischen Daten zu vernichten,
die Visumgebühr zu erstatten und
von einer weiteren Prüfung des Antrags abzusehen.

(4) Abweichend von dieser Regelung kann ein Antrag, der die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht erfüllt, aus humanitären Gründen oder aus Gründen des nationalen Interesses als zulässig betrachtet werden.