Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex)
(1) Nach einer Antragstellung prüft das Konsulat seine Zuständigkeit für die Prüfung und Bescheidung des Antrags nach den Artikeln 5 und 6.
(2) Ist das Konsulat nicht zuständig, so gibt es das Antragsformular und die vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen unverzüglich zurück, erstattet die Visumgebühr und gibt an, welches Konsulat zuständig ist.