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Visakodex

Visakodex

Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex)

  • TITEL III: VERFAHREN UND VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE VISUMERTEILUNG
    • KAPITEL II: Antrag

Art. 14 Belege

(1) Bei der Beantragung eines einheitlichen Visums hat der Antragsteller Folgendes vorzulegen:

a)
Unterlagen mit Angaben zum Zweck der Reise;
b)
Unterlagen betreffend seine Unterkunft oder Nachweis ausreichender Mittel zur Bestreitung der Kosten für seine Unterkunft;
c)
Unterlagen mit Angaben dafür, dass der Antragsteller über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel im Einklang mit Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 5 Absatz 3 des Schengener Grenzkodexes rechtmäßig zu erwerben;
d)
Angaben, anhand deren seine Absicht, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums zu verlassen, beurteilt werden kann.

(2) Bei der Beantragung eines Visums für den Flughafentransit hat der Antragsteller Folgendes vorzulegen:

a)
Unterlagen betreffend die Weiterreise zum Endbestimmungsland nach dem beabsichtigten Flughafentransit;
b)
Angaben, anhand deren seine Absicht, nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen, beurteilt werden kann.

(3) Anhang II enthält eine nicht erschöpfende Liste von Belegen, die das Konsulat von dem Antragsteller verlangen kann, um zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 erfüllt sind.

(4) 

Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass der Antragsteller durch Ausfüllen eines von jedem Mitgliedstaat erstellten Formulars den Nachweis einer Kostenübernahme und/oder einer privaten Unterkunft vorlegt. Dem Formular muss insbesondere Folgendes zu entnehmen sein:

a)
ob es zum Nachweis der Kostenübernahme und/oder der Unterkunft dient;
b)
ob der Gastgeber eine Einzelperson, ein Unternehmen oder eine Organisation ist;
c)
die Identität und Kontaktdaten des Gastgebers;
d)
der/die eingeladene(n) Antragsteller;
e)
die Anschrift der Unterkunft;
f)
die Dauer und der Zweck des Aufenthalts;
g)
etwaige familiäre Bindungen zum Gastgeber.

²Außer in der/den Amtssprache(n) des Mitgliedstaats muss das Formular in mindestens einer anderen Amtssprache der Organe der Europäischen Union abgefasst sein. ³Das Formular muss der Person, die es unterzeichnet, die Informationen nach Artikel 37 Absatz 1 der VIS-Verordnung gewähren. Ein Muster des Formulars ist der Kommission zu übermitteln.

(5) Im Rahmen der Schengen-Zusammenarbeit vor Ort ist zu prüfen, ob die Listen der vorzulegenden Belege in den einzelnen Konsularbezirken der Ergänzung und Vereinheitlichung bedürfen, damit sie den örtlichen Gegebenheiten Rechnung tragen.

(6) Die Konsulate können von einem oder mehreren der Erfordernisse nach Absatz 1 absehen, wenn ihnen der Antragsteller für seine Integrität und Zuverlässigkeit bekannt ist, insbesondere hinsichtlich der vorschriftsmäßigen Verwendung ihm früher erteilter Visa, sofern kein Zweifel daran besteht, dass er die Voraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 des Schengener Grenzkodexes zum Zeitpunkt des Überschreitens der Außengrenzen der Mitgliedstaaten erfüllen wird.