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Visakodex

Visakodex

Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex)

  • TITEL III: VERFAHREN UND VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE VISUMERTEILUNG
    • KAPITEL II: Antrag

Art. 12 Reisedokument

Der Antragsteller hat ein gültiges Reisedokument vorzulegen, das folgende Kriterien erfüllt:
a)
Es muss noch mindestens drei Monate nach der geplanten Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder im Falle mehrerer Reisen nach der letzten geplanten Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gültig sein. In begründeten Notfällen kann diese Verpflichtung jedoch ausgesetzt werden;
b)
es muss mindestens zwei leere Seiten aufweisen;
c)
es muss innerhalb der vorangegangenen zehn Jahre ausgestellt worden sein.