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Visakodex

Visakodex

Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex)

  • TITEL III: VERFAHREN UND VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE VISUMERTEILUNG
    • KAPITEL II: Antrag

Art. 10 Allgemeine Regeln für das Einreichen eines Antrags

(1) Unbeschadet der Artikel 13, 42, 43 und 45 haben Antragsteller den Antrag persönlich einzureichen.

(2) Die Konsulate können von dem Erfordernis nach Absatz 1 absehen, wenn der Antragsteller ihnen für seine Integrität und Zuverlässigkeit bekannt ist.

(3) Bei der Beantragung eines Visums hat der Antragsteller:

a)
ein Antragsformular nach Artikel 11 vorzulegen;
b)
ein Reisedokument nach Artikel 12 vorzulegen;
c)
ein Lichtbild vorzulegen, das den Normen der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 oder, falls das VIS nach Artikel 48 der VIS-Verordnung in Betrieb ist, den Normen nach Artikel 13 der vorliegenden Verordnung entspricht;
d)
in die Erfassung seiner Fingerabdrücke gemäß Artikel 13 einzuwilligen, sofern dies erforderlich ist;
e)
die Visumgebühr nach Artikel 16 zu entrichten;
f)
die Belege nach Artikel 14 und Anhang II vorzulegen;
g)
erforderlichenfalls nachzuweisen, dass er im Besitz einer angemessenen und gültigen Reisekrankenversicherung nach Artikel 15 ist.