Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex)
TITEL I: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
(1)
Mit dieser Verordnung werden die Verfahren und Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder für geplante Aufenthalte in diesem Gebiet von höchstens 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen festgelegt.
(2) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für Drittstaatsangehörige, die nach der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen , unbeschadet
(3) Diese Verordnung bestimmt ferner die Drittstaaten, deren Staatsangehörige in Abweichung von dem in Anhang 9 des Abkommens von Chicago über die internationale Zivilluftfahrt verankerten Grundsatz der freien Durchreise im Besitz eines Visums für den Flughafentransit sein müssen, und legt die Verfahren und Voraussetzungen für die Erteilung von Visa zum Zwecke der Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen der Mitgliedstaaten fest.
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
TITEL II: VISUM FÜR DEN FLUGHAFENTRANSIT
(1) Die Staatsangehörigen der in der Liste in Anhang IV aufgeführten Drittländer müssen zur Durchreise durch die internationalen Transitzonen der im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gelegenen Flughäfen im Besitz eines Visums für den Flughafentransit sein.
(2) Einzelne Mitgliedstaaten können im dringlichen Fall eines Massenzustroms rechtswidriger Einwanderer verlangen, dass Staatsangehörige anderer als der in Absatz 1 genannten Drittstaaten zur Durchreise durch die internationalen Transitzonen der in ihrem Hoheitsgebiet gelegenen Flughäfen im Besitz eines Visums für den Flughafentransit sein müssen. ²Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission derartige Entscheidungen vor deren Wirksamwerden sowie die Aufhebung der Pflicht zur Einholung eines Flughafentransitvisums mit.
(3) Die Mitteilungen werden jährlich zum Zwecke der Aufnahme des betreffenden Drittstaats in die Liste in Anhang IV im Rahmen des in Artikel 52 Absatz 1 genannten Ausschusses überprüft.
(4) Wird der Drittstaat nicht in die Liste in Anhang IV aufgenommen, kann der betreffende Mitgliedstaat die Visumpflicht für den Flughafentransit aufheben oder beibehalten, sofern die in Absatz 2 festgelegten Bedingungen erfüllt sind.
(5)
Folgende Personengruppen sind von der in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Visumpflicht für den Flughafentransit befreit:
TITEL III: VERFAHREN UND VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE VISUMERTEILUNG
KAPITEL I: An den Antragsverfahren beteiligte Behörden
(1) Anträge werden von den Konsulaten geprüft und beschieden.
(2) Abweichend von Absatz 1 können Anträge an der Außengrenze der Mitgliedstaaten von den für Personenkontrollen zuständigen Behörden nach den Artikeln 35 und 36 geprüft und beschieden werden.
(3) In den außereuropäischen überseeischen Gebieten von Mitgliedstaaten können Anträge durch die von dem betreffenden Mitgliedstaat bezeichneten Behörden geprüft und beschieden werden.
(4) Ein Mitgliedstaat kann verlangen, dass andere als die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Behörden an der Prüfung und Bescheidung von Visumanträgen beteiligt werden.
(5) Ein Mitgliedstaat kann verlangen, dass ihn ein anderer Mitgliedstaat gemäß den Artikeln 22 und 31 konsultiert bzw. unterrichtet.
(1) Der für die Prüfung und Bescheidung eines Antrags auf ein einheitliches Visum zuständige Mitgliedstaat ist
(2) Der für die Prüfung und Bescheidung eines Antrags auf ein einheitliches Visum zum Zwecke der Durchreise zuständige Mitgliedstaat ist
(3) Der für die Prüfung und Bescheidung eines Antrags auf ein Visum für den Flughafentransit zuständige Mitgliedstaat ist
(4) Die Mitgliedstaaten arbeiten zusammen, um zu verhindern, dass ein Antrag nicht geprüft und beschieden werden kann, weil der nach den Absätzen 1 bis 3 zuständige Mitgliedstaat in dem Drittstaat, in dem der Antragsteller gemäß Artikel 6 das Visum beantragt, weder über ein Konsulat noch über eine Vertretung verfügt.
(1) Der Antrag wird von dem Konsulat des zuständigen Mitgliedstaats geprüft und beschieden, in dessen Konsularbezirk der Antragsteller seinen rechtmäßigen Wohnsitz hat.
(2) Das Konsulat des zuständigen Mitgliedstaats prüft und bescheidet den Antrag eines in seinem Konsularbezirk rechtmäßig aufhältigen, aber dort nicht wohnhaften Drittstaatsangehörigen, wenn der Antragsteller begründet hat, dass er seinen Antrag bei jenem Konsulat einreichen musste.
(1) Ein Mitgliedstaat kann sich bereit erklären, einen anderen nach Artikel 5 zuständigen Mitgliedstaat bei der im Namen dieses Mitgliedstaats erfolgenden Prüfung von Anträgen und der Erteilung von Visa zu vertreten. ²Ein Mitgliedstaat kann einen anderen Mitgliedstaat auch in beschränktem Umfang ausschließlich bei der Entgegennahme der Anträge und der Erfassung der biometrischen Identifikatoren vertreten.
(2) Beabsichtigt das Konsulat des vertretenden Mitgliedstaats, einen Visumantrag abzulehnen, so übermittelt es den betreffenden Antrag den zuständigen Behörden des vertretenen Mitgliedstaats, damit diese innerhalb der in Artikel 23 Absätze 1, 2 bzw. 3 festgelegten Frist die endgültige Entscheidung über den Antrag treffen.
(3) Bei der Entgegennahme von Unterlagen und Daten und deren Übermittlung an den vertretenen Mitgliedstaat sind die einschlägigen Datenschutz- und Sicherheitsvorschriften zu beachten.
(4) Der vertretende Mitgliedstaat und der vertretene Mitgliedstaat schließen eine bilaterale Vereinbarung, die folgende Elemente enthält:
(5) Mitgliedstaaten, die über kein eigenes Konsulat in einem Drittstaat verfügen, streben den Abschluss von Vertretungsvereinbarungen mit Mitgliedstaaten an, die dort über Konsulate verfügen.
(6) Um sicherzustellen, dass der Zugang zu einem Konsulat in einer spezifischen Region oder einem spezifischen Gebiet aufgrund schlechter Verkehrsinfrastrukturen oder weiter Entfernungen für Antragsteller nicht mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist, streben Mitgliedstaaten, die in der betreffenden Region oder in dem betreffenden Gebiet über kein eigenes Konsulat verfügen, den Abschluss von Vertretungsvereinbarungen mit Mitgliedstaaten an, die dort über Konsulate verfügen.
(7) Der vertretene Mitgliedstaat setzt die Kommission von Vertretungsvereinbarungen und der Beendigung solcher Vereinbarungen in Kenntnis, bevor diese wirksam werden bzw. außer Kraft treten.
(8) Gleichzeitig informiert das Konsulat des vertretenden Mitgliedstaats sowohl die Konsulate der anderen Mitgliedstaaten als auch die Delegation der Kommission in dem betreffenden Konsularbezirk über Vertretungsvereinbarungen und die Beendigung solcher Vereinbarungen, bevor diese wirksam werden bzw. außer Kraft treten.
(9)
Beschließt das Konsulat des vertretenden Mitgliedstaats eine Zusammenarbeit mit einem externen Dienstleistungserbringer nach Artikel 43 oder mit akkreditierten gewerblichen Mittlerorganisationen nach Artikel 45, so erstreckt sich diese Zusammenarbeit auch auf Anträge, die unter Vertretungsvereinbarungen fallen. ²Die zentralen Behörden des vertretenen Mitgliedstaats werden im Voraus über die Modalitäten dieser Zusammenarbeit unterrichtet.
KAPITEL II: Antrag
(1) Anträge können frühestens drei Monate vor Antritt der geplanten Reise eingereicht werden. ²Inhaber eines Visums für die mehrfache Einreise können den Antrag vor Ablauf des Visums einreichen, wenn das Visum mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens sechs Monaten ausgestellt wurde.
(2) Von den Antragstellern kann verlangt werden, dass sie einen Termin für die Einreichung des Antrags vereinbaren. ²Der Termin findet in der Regel innerhalb von zwei Wochen nach seiner Beantragung statt.
(3) In begründeten dringlichen Fällen kann das Konsulat Antragstellern gestatten, ihre Anträge ohne Terminvereinbarung einzureichen, oder es gewährt ihnen umgehend einen Termin.
(4) Anträge können im Konsulat vom Antragsteller oder von akkreditierten gewerblichen Mittlerorganisationen nach Artikel 45 Absatz 1, unbeschadet des Artikels 13, oder nach Maßgabe von Artikel 42 oder Artikel 43 eingereicht werden.
(1) Unbeschadet der Artikel 13, 42, 43 und 45 haben Antragsteller den Antrag persönlich einzureichen.
(2) Die Konsulate können von dem Erfordernis nach Absatz 1 absehen, wenn der Antragsteller ihnen für seine Integrität und Zuverlässigkeit bekannt ist.
(3) Bei der Beantragung eines Visums hat der Antragsteller:
(1) Jeder Antragsteller hat ein ausgefülltes und unterzeichnetes Antragsformular nach Anhang I einzureichen. ²Im Reisedokument des Antragstellers eingetragene Personen müssen ein eigenes Antragsformular vorlegen. ³Minderjährige haben ein Antragsformular vorzulegen, das von einer Person unterzeichnet ist, die ständig oder vorübergehend die elterliche Sorge oder die gesetzliche Vormundschaft ausübt.
(2) Die Konsulate sorgen dafür, dass das Antragsformular vielerorts verfügbar und leicht erhältlich ist und den Antragstellern unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird.
(3)
Das Formular muss in folgenden Sprachen verfügbar sein:
Zusätzlich zu der/den in Buchstabe a genannten Sprache(n) kann das Formular auch in einer weiteren Amtssprache der Organe der Europäischen Union zur Verfügung gestellt werden.
(4) Ist das Antragsformular nicht in der/den Amtssprache(n) des Gastlands verfügbar, so wird dem Antragsteller eine Übersetzung des Antragsformulars in diese Sprache(n) gesondert zur Verfügung gestellt.
(5) Im Rahmen der Schengen-Zusammenarbeit vor Ort wird das Antragsformular in die Amtssprache(n) des Gastlands übersetzt.
(6) Das Konsulat informiert die Antragsteller darüber, in welcher Sprache oder welchen Sprachen sie das Antragsformular ausfüllen können.
(1) Die Mitgliedstaaten erfassen im Einklang mit den in der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten des Europarates, in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und im VN-Übereinkommen über die Rechte des Kindes verankerten Garantien biometrische Identifikatoren des Antragstellers, nämlich sein Lichtbild und seine zehn Fingerabdrücke.
(2) Bei der Einreichung eines ersten Antrags muss der Antragsteller persönlich vorstellig werden. Bei dieser Gelegenheit werden folgende biometrische Daten des Antragstellers erhoben:
(3)
Wurden von einem Antragsteller Fingerabdrücke im Rahmen eines früheren Antrags abgenommen, so werden diese in den Folgeantrag kopiert, sofern sie weniger als 59 Monate vor dem Datum des neuen Antrags erstmals in das VIS eingegeben wurden.
Bei begründeten Zweifeln an der Identität des Antragstellers nehmen die Konsulate jedoch Fingerabdrücke innerhalb des im ersten Unterabsatz genannten Zeitraums ab.
Außerdem kann der Antragsteller, wenn bei Antragseinreichung nicht unmittelbar bestätigt werden kann, dass die Fingerabdrücke innerhalb der im ersten Unterabsatz genannten zeitlichen Vorgaben abgenommen wurden, um deren Abnahme ersuchen.
(4)
Gemäß Artikel 9 Nummer 5 der VIS-Verordnung wird das jedem Antrag beigefügte Lichtbild in das VIS eingegeben. ²Der Antragsteller muss zu diesem Zweck nicht persönlich erscheinen.
³Die technischen Spezifikationen für das Lichtbild müssen den internationalen Standards entsprechen, die im Dokument 9303 Teil 1, 6. ⁴Fassung der Internationalen Organisation der Zivilluftfahrt (ICAO), festgelegt sind.
(5) Fingerabdrücke werden gemäß den ICAO-Standards und der Entscheidung 2006/648/EG der Kommission vom 22. September 2006 über die technischen Standards für biometrische Merkmale im Hinblick auf die Einrichtung des Visa-Informationssystems abgenommen.
(6) Die biometrischen Identifikatoren werden von qualifizierten und dazu ermächtigten Bediensteten der zuständigen Behörden nach Artikel 4 Absätze 1, 2 und 3 erfasst. ²Unter der Aufsicht der Konsulate können die biometrischen Identifikatoren auch von qualifizierten und dazu ermächtigten Bediensteten eines Honorarkonsuls nach Artikel 42 oder eines externen Dienstleistungserbringers nach Artikel 43 erfasst werden. ³Der/Die betreffende(n) Mitgliedstaat(en) sieht/sehen die Möglichkeit vor, die Fingerabdrücke, falls Zweifel bestehen, im Konsulat zu überprüfen, wenn die Fingerabdrücke durch den externen Dienstleistungserbringer abgenommen wurden.
(7) Folgende Antragsteller sind von der Pflicht zur Abgabe von Fingerabdrücken befreit:
(8) In den Fällen nach Absatz 7 wird gemäß Artikel 8 Absatz 5 der VIS-Verordnung der Eintrag „entfällt“ in das VIS eingegeben.
(1) Bei der Beantragung eines einheitlichen Visums hat der Antragsteller Folgendes vorzulegen:
(2) Bei der Beantragung eines Visums für den Flughafentransit hat der Antragsteller Folgendes vorzulegen:
(3) Anhang II enthält eine nicht erschöpfende Liste von Belegen, die das Konsulat von dem Antragsteller verlangen kann, um zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 erfüllt sind.
(4)
Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass der Antragsteller durch Ausfüllen eines von jedem Mitgliedstaat erstellten Formulars den Nachweis einer Kostenübernahme und/oder einer privaten Unterkunft vorlegt. Dem Formular muss insbesondere Folgendes zu entnehmen sein:
²Außer in der/den Amtssprache(n) des Mitgliedstaats muss das Formular in mindestens einer anderen Amtssprache der Organe der Europäischen Union abgefasst sein. ³Das Formular muss der Person, die es unterzeichnet, die Informationen nach Artikel 37 Absatz 1 der VIS-Verordnung gewähren. ⁴Ein Muster des Formulars ist der Kommission zu übermitteln.
(5) Im Rahmen der Schengen-Zusammenarbeit vor Ort ist zu prüfen, ob die Listen der vorzulegenden Belege in den einzelnen Konsularbezirken der Ergänzung und Vereinheitlichung bedürfen, damit sie den örtlichen Gegebenheiten Rechnung tragen.
(6) Die Konsulate können von einem oder mehreren der Erfordernisse nach Absatz 1 absehen, wenn ihnen der Antragsteller für seine Integrität und Zuverlässigkeit bekannt ist, insbesondere hinsichtlich der vorschriftsmäßigen Verwendung ihm früher erteilter Visa, sofern kein Zweifel daran besteht, dass er die Voraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 des Schengener Grenzkodexes zum Zeitpunkt des Überschreitens der Außengrenzen der Mitgliedstaaten erfüllen wird.
(1) Bei der Beantragung eines einheitlichen Visums für eine oder mehrere Einreisen weist der Antragsteller nach, dass er im Besitz einer angemessenen und gültigen Reisekrankenversicherung ist, die die Kosten für den etwaigen Rücktransport im Krankheitsfall oder im Falle des Todes, die Kosten für ärztliche Nothilfe und/oder die Notaufnahme im Krankenhaus während seines Aufenthalts bzw. seiner Aufenthalte im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten abdeckt.
(2)
Bei der Beantragung eines einheitlichen Visums für mehr als zwei Einreisen („mehrfache Einreise“) weist der Antragsteller nach, dass er für die Dauer seines ersten geplanten Aufenthalts im Besitz einer angemessenen und gültigen Reisekrankenversicherung ist.
Der Antragsteller unterzeichnet in diesem Fall auf dem Antragsformular außerdem eine Erklärung darüber, dass er von dem Erfordernis, für weitere Aufenthalte eine Reisekrankenversicherung abzuschließen, Kenntnis hat.
(3)
Die Versicherung muss für das gesamte Gebiet der Mitgliedstaaten und für die gesamte geplante Aufenthalts- oder Durchreisedauer des Antragstellers gelten. ²Die Mindestdeckung muss 30 000 EUR betragen.
Bei Visa mit räumlich beschränkter Gültigkeit, die für das Hoheitsgebiet von mehr als einem Mitgliedstaat gelten, muss die Versicherungsdeckung zumindest für die betreffenden Mitgliedstaaten gültig sein.
(4)
Der Antragsteller schließt die Versicherung grundsätzlich in seinem Wohnsitzstaat ab. ²Ist dies nicht möglich, bemüht er sich um den Abschluss der Versicherung in einem beliebigen anderen Land.
Schließt eine andere Person die Versicherung im Namen des Antragstellers ab, gelten die in Absatz 3 festgelegten Bedingungen.
(5) Bei der Beurteilung, ob der Versicherungsschutz ausreichend ist, prüfen die Konsulate nach, ob Forderungen gegen eine Versicherungsgesellschaft in einem Mitgliedstaat beigetrieben werden können.
(6) Die Pflicht zum Abschluss einer Versicherung kann als erfüllt betrachtet werden, wenn in Anbetracht der beruflichen Situation des Antragstellers davon ausgegangen werden kann, dass ein angemessener Versicherungsschutz besteht. ²Die Befreiung vom Nachweis einer Reisekrankenversicherung kann für bestimmte Berufssparten, wie etwa Seeleute, gelten, die bereits eine berufliche Reisekrankenversicherung haben.
(7) Inhaber von Diplomatenpässen sind von der Pflicht zum Abschluss einer Reisekrankenversicherung befreit.
(1) Die Antragsteller entrichten eine Visumgebühr von 60 EUR.
(2) Für Kinder im Alter zwischen sechs und 12 Jahren ist eine Visumgebühr von 35 EUR zu entrichten.
(3) Die Höhe der Visumgebühr wird regelmäßig überprüft, damit die Verwaltungskosten entsprechend berücksichtigt werden können.
(4) Antragsteller, die einer der folgenden Personengruppen angehören, sind von der Visumgebühr befreit:
(5)
Von der Visumgebühr befreit werden können
Im Rahmen der Schengen-Zusammenarbeit vor Ort streben die Mitgliedstaaten an, die Anwendung dieser Befreiungen zu harmonisieren.
(6) Der Betrag der zu erhebenden Visumgebühr kann in Einzelfällen erlassen oder ermäßigt werden, wenn dies der Förderung kultureller oder sportlicher Interessen sowie außenpolitischer, entwicklungspolitischer und sonstiger erheblicher öffentlicher Interessen dient oder humanitäre Gründe hat.
(7)
Die Visumgebühr wird in Euro, in der Landeswährung des Drittstaats, in dem der Antrag gestellt wird, oder in der üblicherweise in diesem Drittstaat verwendeten Währung erhoben und wird — außer in den Fällen nach Artikel 18 Absatz 2 und Artikel 19 Absatz 3 — nicht erstattet.
²Wird die Visumgebühr in einer anderen Währung als dem Euro erhoben, so wird der entsprechende Betrag in dieser Währung unter Verwendung des offiziellen Euro-Kurses der Europäischen Zentralbank berechnet und regelmäßig überprüft. ³Der zu erhebende Betrag kann aufgerundet werden; die Konsulate schließen im Rahmen der Schengen-Zusammenarbeit vor Ort untereinander Vereinbarungen, um sicherzustellen, dass sie Visumgebühren in ähnlicher Höhe erheben.
(8) Der Antragsteller erhält eine Quittung über die gezahlte Gebühr.
(1) Externe Dienstleistungserbringer nach Artikel 43 können eine zusätzliche Dienstleistungsgebühr erheben. ²Die Dienstleistungsgebühr steht in einem angemessenen Verhältnis zu den Kosten, die dem externen Dienstleistungserbringer bei der Ausführung einer oder mehrerer der in Artikel 43 Absatz 6 genannten Aufgaben entstanden sind.
(2) Diese Dienstleistungsgebühr wird in dem Vertrag nach Artikel 43 Absatz 2 festgelegt.
(3) Die Mitgliedstaaten sorgen im Rahmen der Schengen-Zusammenarbeit vor Ort dafür, dass die gegenüber einem Antragsteller erhobene Dienstleistungsgebühr in einem angemessenen Verhältnis zu den vom externen Dienstleistungserbringer gebotenen Dienstleistungen steht und an die örtlichen Gegebenheiten vor Ort angepasst ist. ²Ferner streben sie eine Harmonisierung der erhobenen Dienstleistungsgebühr an.
(4) Die Dienstleistungsgebühr beträgt höchstens die Hälfte der Visumgebühr nach Artikel 16 Absatz 1, ungeachtet eventueller Ermäßigungen oder Befreiungen von der Visumgebühr nach Artikel 16 Absätze 2, 4, 5 und 6.
(5)
Jeder betreffende Mitgliedstaat erhält die Möglichkeit für sämtliche Antragsteller aufrecht, die Anträge unmittelbar bei seinen Konsulaten einzureichen
KAPITEL III: Prüfung des Antrags und Entscheidung über die Visumerteilung
(1) Nach einer Antragstellung prüft das Konsulat seine Zuständigkeit für die Prüfung und Bescheidung des Antrags nach den Artikeln 5 und 6.
(2) Ist das Konsulat nicht zuständig, so gibt es das Antragsformular und die vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen unverzüglich zurück, erstattet die Visumgebühr und gibt an, welches Konsulat zuständig ist.
(1) Das zuständige Konsulat prüft, ob
(2)
Befindet das zuständige Konsulat, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt sind, so gilt der Antrag als zulässig und das Konsulat
Gemäß Artikel 6 Absatz 1, Artikel 7 und Artikel 9 Nummern 5 und 6 der VIS-Verordnung werden die Daten ausschließlich von dazu ermächtigten Konsularbediensteten in das VIS eingegeben.
(3) Befindet das zuständige Konsulat, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht erfüllt sind, so ist der Antrag unzulässig, und das Konsulat hat unverzüglich
(4) Abweichend von dieser Regelung kann ein Antrag, der die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht erfüllt, aus humanitären Gründen oder aus Gründen des nationalen Interesses als zulässig betrachtet werden.
(1) Ist ein Antrag zulässig, so stempelt das zuständige Konsulat das Reisedokument des Antragstellers ab. ²Der Stempel entspricht dem Muster in Anhang III und wird entsprechend den Bestimmungen dieses Anhangs aufgebracht.
(2) Diplomaten-, Dienst-/Amtspässe und Sonderpässe werden nicht abgestempelt.
(3) Die Bestimmungen dieses Artikels gelten für Konsulate der Mitgliedstaaten bis zu dem Zeitpunkt, an dem das VIS in allen Regionen seinen Betrieb gemäß Artikel 48 der VIS-Verordnung in vollem Umfang aufnimmt.
(1) Bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum ist festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes erfüllt, und ist insbesondere zu beurteilen, ob bei ihm das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen.
(2) Zu jedem Antrag wird das VIS gemäß Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 15 der VIS-Verordnung abgefragt. ²Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Suchkriterien gemäß Artikel 15 der VIS-Verordnung voll und ganz verwendet werden, um falsche Ablehnungen und Identifizierungen zu vermeiden.
(3) Bei der Kontrolle, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen erfüllt, prüft das Konsulat,
(4) Das Konsulat prüft gegebenenfalls anhand der Dauer früherer und geplanter Aufenthalte, ob der Antragsteller die zulässige Gesamtaufenthaltsdauer im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht überschritten hat, ungeachtet etwaiger rechtmäßiger Aufenthalte aufgrund eines nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt oder eines von einem anderen Mitgliedstaat erteilten Aufenthaltstitels.
(5) Die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts während des geplanten Aufenthalts werden nach der Dauer und dem Zweck des Aufenthalts und unter Zugrundelegung der Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung in dem/den betreffenden Mitgliedstaat(en) nach Maßgabe eines mittleren Preisniveaus für preisgünstige Unterkünfte bewertet, die um die Zahl der Aufenthaltstage multipliziert werden; hierzu werden die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe c des Schengener Grenzkodexes festgesetzten Richtbeträge herangezogen. ²Der Nachweis einer Kostenübernahme und/oder einer privaten Unterkunft kann ebenfalls das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts belegen.
(6) Bei der Prüfung eines Antrags auf ein Visum für den Flughafentransit überprüft das Konsulat insbesondere Folgendes:
(7) Die Prüfung eines Antrags stützt sich insbesondere auf die Echtheit und Vertrauenswürdigkeit der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen und den Wahrheitsgehalt und die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen.
(8) Im Verlauf der Prüfung eines Antrags kann das Konsulat den Antragsteller in begründeten Fällen zu einem Gespräch bestellen und zusätzliche Unterlagen anfordern.
(9) Die Ablehnung eines früheren Visumantrags bewirkt nicht automatisch die Ablehnung eines neuen Antrags. ²Der neue Antrag wird auf der Grundlage aller verfügbaren Informationen beurteilt.
(1) Ein Mitgliedstaat kann verlangen, dass die zentralen Behörden anderer Mitgliedstaaten seine zentralen Behörden bei der Prüfung der von Staatsangehörigen spezifischer Drittländer oder von spezifischen Gruppen von Staatsangehörigen dieser Länder eingereichten Anträge konsultieren. ²Diese Konsultationspflicht gilt nicht für Anträge auf Erteilung eines Visums für den Flughafentransit.
(2) Die konsultierten zentralen Behörden beantworten das Ersuchen auf jeden Fall innerhalb von sieben Kalendertagen nach dessen Eingang. ²Antworten sie nicht innerhalb dieser Frist, so bedeutet dies, dass keine Einwände gegen die Erteilung des Visums bestehen.
(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Einführung oder Rücknahme der Verpflichtung zur vorherigen Konsultation mit, bevor diese anwendbar wird. ²Eine entsprechende Unterrichtung erfolgt auch im Rahmen der Schengen-Zusammenarbeit vor Ort in dem betreffenden Konsularbezirk.
(4) Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten über diese Mitteilungen.
(5) Ab dem in Artikel 46 der VIS-Verordnung genannten Zeitpunkt der Ersetzung des Schengener Konsultationsnetzes wird die vorherige Konsultation gemäß Artikel 16 Absatz 2 der genannten Verordnung durchgeführt.
(1) Über nach Artikel 19 zulässige Anträge wird innerhalb von 15 Kalendertagen nach deren Einreichung entschieden.
(2) Dieser Zeitraum kann im Einzelfall auf höchstens 30 Kalendertage verlängert werden, wenn der Antrag insbesondere weiteren Prüfungen unterzogen werden muss oder wenn im Vertretungsfall die Behörden des vertretenen Mitgliedstaats konsultiert werden.
(3) In Ausnahmefällen kann dieser Zeitraum auf höchstens 60 Kalendertage verlängert werden, wenn in spezifischen Fällen zusätzliche Unterlagen erforderlich sind.
(4)
Sofern der Antrag nicht zurückgenommen wurde, wird entschieden,
Die Tatsache, dass die Abnahme von Fingerabdrücken gemäß Artikel 13 Absatz 7 Buchstabe b physisch unmöglich ist, beeinflusst die Erteilung oder Verweigerung eines Visums nicht.
KAPITEL IV: Visumerteilung
(1)
Die Gültigkeitsdauer des Visums und die zulässige Aufenthaltsdauer bestimmen sich nach der gemäß Artikel 21 vorgenommenen Prüfung.
²Das Visum kann für eine, zwei oder mehrere Einreisen erteilt werden. ³Die Gültigkeitsdauer darf fünf Jahre nicht überschreiten.
Im Falle der Durchreise muss die zulässige Aufenthaltsdauer der Zeit entsprechen, die für den Zweck der Durchreise erforderlich ist.
Unbeschadet des Artikels 12 Buchstabe a umfasst die Gültigkeitsdauer des Visums eine Zusatzfrist von 15 Tagen.
Die Mitgliedstaaten können aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder aufgrund der internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats beschließen, diese Zusatzfrist nicht zu gewähren.
(2) Unbeschadet des Artikels 12 Buchstabe a werden Visa für die mehrfache Einreise mit einer Gültigkeitsdauer zwischen sechs Monaten und fünf Jahren ausgestellt, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
(3) Die Daten nach Artikel 10 Absatz 1 der VIS-Verordnung werden in das VIS eingegeben, wenn entschieden worden ist, dass das Visum erteilt wird.
(1)
Ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit wird in folgenden Ausnahmefällen erteilt:
oder
(2) Ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit ist für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaats gültig. ²In Ausnahmefällen kann es für das Hoheitsgebiet von mehr als einem Mitgliedstaat gültig sein, sofern die betreffenden Mitgliedstaaten dem zustimmen.
(3) Ist der Antragsteller im Besitz eines Reisedokuments, das in einem oder mehreren, aber nicht in allen Mitgliedstaaten anerkannt wird, so wird ein Visum erteilt, das für das Hoheitsgebiet der das Reisedokument anerkennenden Mitgliedstaaten gültig ist. ²Erkennt der ausstellende Mitgliedstaat das Reisedokument des Antragstellers nicht an, ist das erteilte Visum nur für diesen Mitgliedstaat gültig.
(4) Wurde in den in Absatz 1 Buchstabe a beschriebenen Fällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt, so teilen die zentralen Behörden des ausstellenden Mitgliedstaats den zentralen Behörden der anderen Mitgliedstaaten nach dem Verfahren gemäß Artikel 16 Absatz 3 der VIS-Verordnung unverzüglich die einschlägigen Informationen mit.
(5) Die Daten nach Artikel 10 Absatz 1 der VIS-Verordnung werden in das VIS eingegeben, wenn entschieden worden ist, dass das Visum erteilt wird.
(1) Ein Visum für den Flughafentransit ist für die Durchreise durch die internationalen Transitzonen der im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gelegenen Flughäfen gültig.
(2)
Unbeschadet des Artikels 12 Buchstabe a umfasst die Gültigkeitsdauer des Visums eine Zusatzfrist von 15 Tagen.
Die Mitgliedstaaten können aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder aufgrund der internationalen Beziehungen eines beliebigen Mitgliedstaats beschließen, diese Zusatzfrist nicht zu gewähren.
(3) Unbeschadet des Artikels 12 Buchstabe a kann ein Mehrfachvisum für den Flughafentransit mit einer Gültigkeitsdauer von höchstens sechs Monaten erteilt werden.
(4) Bei der Entscheidung über die Erteilung eines Mehrfachvisums für den Flughafentransit werden insbesondere folgende Kriterien zugrunde gelegt:
(5) Benötigt der Antragsteller ein Visum für den Flughafentransit nach Artikel 3 Absatz 2, so ist dieses nur für die Durchreise durch die internationalen Transitzonen der im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats bzw. der betreffenden Mitgliedstaaten gelegenen Flughäfen gültig.
(6) Die Daten nach Artikel 10 Absatz 1 der VIS-Verordnung werden in das VIS eingegeben, wenn entschieden worden ist, dass das Visum erteilt wird.
(1) Nach dem Ausfüllen der Visummarke werden die in Anhang VII aufgeführten verbindlichen Angaben eingetragen und die maschinenlesbare Zone ausgefüllt, wie dies im einschlägigen ICAO-Dokument 9303, Teil 2, vorgesehen ist.
(2) Im Feld „Anmerkungen“ können die Mitgliedstaaten besondere Angaben für ihr Land auf der Visummarke hinzufügen, wobei keine der in Anhang VII aufgeführten obligatorischen Angaben zu wiederholen sind.
(3) Alle Angaben sind auf die Visummarke aufzudrucken; auf einer bereits bedruckten Visummarke dürfen keine handschriftlichen Änderungen vorgenommen werden.
(4) Ein handschriftliches Ausfüllen der Visummarken ist nur bei technischen Problemen aufgrund höherer Gewalt zulässig. ²Auf einer handschriftlich ausgefüllten Visummarke dürfen keine Änderungen vorgenommen werden.
(5) Wird eine Visummarke nach Absatz 4 dieses Artikels handschriftlich ausgefüllt, so wird diese Angabe gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe k der VIS-Verordnung in das VIS eingegeben.
(1) Wird auf einer Visummarke vor deren Anbringen im Reisedokument ein Irrtum festgestellt, so wird die Visummarke ungültig gemacht.
(2) Wird auf einer Visummarke nach deren Anbringen im Reisedokument ein Irrtum festgestellt, so wird die Visummarke dadurch ungültig gemacht, dass sie mit dokumentenechter Tinte durchgekreuzt wird, und eine neue Visummarke auf einer anderen Seite angebracht.
(3) Wird ein Irrtum festgestellt, nachdem die einschlägigen Daten gemäß Artikel 10 Absatz 1 der VIS-Verordnung in das VIS eingegeben wurden, so wird der Irrtum gemäß Artikel 24 Absatz 1 der genannten Verordnung berichtigt.
(1) Die mit den Angaben gemäß Artikel 27 und Anhang VII bedruckte Visummarke wird auf dem Reisedokument gemäß den Bestimmungen des Anhangs VIII angebracht.
(2) Erkennt der ausstellende Mitgliedstaat das Reisedokument des Antragstellers nicht an, wird das gesonderte Blatt für die Anbringung eines Visums verwendet.
(3) Wurde die Visummarke auf dem gesonderten Blatt für die Anbringung eines Visums angebracht, so wird diese Angabe in das VIS gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe j der VIS-Verordnung eingegeben.
(4) Einzelvisa, die im Reisedokument des Antragstellers eingetragenen Personen ausgestellt wurden, werden in diesem Reisedokument angebracht.
(5) Erkennt der ausstellende Mitgliedstaat das Reisedokument, in das diese Personen eingetragen sind, nicht an, wird die Einzelmarke jeweils auf den gesonderten Blättern für die Anbringung eines Visums angebracht.
(1) Ein Mitgliedstaat kann verlangen, dass seine zentralen Behörden über die von den Konsulaten anderer Mitgliedstaaten an Staatsangehörige bestimmter Drittstaaten oder an bestimmte Gruppen von Staatsangehörigen dieser Staaten erteilten Visa unterrichtet werden; dies gilt nicht im Falle von Visa für den Flughafentransit.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Einführung bzw. die Rücknahme der Verpflichtung zu einer solchen Unterrichtung mit, bevor dies anwendbar wird. ²Eine entsprechende Unterrichtung erfolgt auch im Rahmen der Schengen-Zusammenarbeit vor Ort in dem betreffenden Konsularbezirk.
(3) Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten über diese Mitteilungen.
(4) Ab dem in Artikel 46 der VIS-Verordnung genannten Zeitpunkt werden die Informationen gemäß Artikel 16 Absatz 3 der genannten Verordnung übermittelt.
(1)
Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 1 wird das Visum verweigert,
oder
(2) Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragstellter unter Verwendung des Standardformulars in Anhang VI mitgeteilt.
(3) Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. ²Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang VI.
(4) In dem in Artikel 8 Absatz 2 aufgeführten Fall unterrichtet das Konsulat des vertretenden Mitgliedstaats den Antragsteller über die vom vertretenen Mitgliedstaat getroffene Entscheidung.
(5)
Gemäß Artikel 12 der VIS-Verordnung sind die Daten zu verweigerten Visa in das VIS einzugeben.
KAPITEL V: Änderung eines bereits erteilten Visums
(1) Die Gültigkeitsdauer und/oder die Aufenthaltsdauer eines erteilten Visums werden verlängert, wenn die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats der Ansicht ist, dass ein Visuminhaber das Vorliegen höherer Gewalt oder humanitärer Gründe belegt hat, aufgrund deren er daran gehindert ist, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Visums bzw. vor Ablauf der zulässigen Aufenthaltsdauer zu verlassen. ²Diese Verlängerungen werden kostenlos vorgenommen.
(2) Die Gültigkeitsdauer und/oder die Aufenthaltsdauer eines erteilten Visums können verlängert werden, wenn der Visuminhaber schwerwiegende persönliche Gründe, die eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer oder der Aufenthaltsdauer rechtfertigen, belegt. ²Für diese Verlängerungen wird eine Gebühr von 30 EUR erhoben.
(3) Sofern die Behörde, die das Visum verlängert, nicht anders entscheidet, hat das verlängerte Visum die gleiche räumliche Gültigkeit wie das ursprüngliche Visum.
(4) Für die Verlängerung eines Visums ist die Behörde des Mitgliedstaats zuständig, in dessen Hoheitsgebiet sich der Drittstaatsangehörige zum Zeitpunkt der Beantragung der Verlängerung befindet.
(5) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, welche Behörde für die Visumverlängerung zuständig ist.
(6) Die Verlängerung eines Visums erfolgt in Form einer Visummarke.
(7) Gemäß Artikel 14 der VIS-Verordnung sind die Daten zu einem verlängerten Visum in das VIS einzugeben.
(1) Ein Visum wird annulliert, wenn sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für seine Erteilung zum Ausstellungszeitpunkt nicht erfüllt waren, insbesondere wenn es ernsthafte Gründe zu der Annahme gibt, dass das Visum durch arglistige Täuschung erlangt wurde. ²Das Visum wird grundsätzlich von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, der es erteilt hat, annulliert. ³Das Visum kann von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats annulliert werden; in diesem Fall sind die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, der das Visum erteilt hat, zu unterrichten.
(2) Ein Visum wird aufgehoben, wenn sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung des Visums nicht mehr erfüllt sind. ²Das Visum wird grundsätzlich von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, der es erteilt hat, aufgehoben. ³Das Visum kann von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats aufgehoben werden; in diesem Fall sind die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, der das Visum erteilt hat, zu unterrichten.
(3) Ein Visum kann auf Ersuchen des Visuminhabers aufgehoben werden. ²Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, der das Visum erteilt hat, sind von der Aufhebung in Kenntnis zu setzen.
(4) Hat der Visuminhaber an der Grenze einen oder mehrere der Belege nach Artikel 14 Absatz 3 nicht vorgelegt, so zieht dies nicht automatisch eine Entscheidung zur Annullierung oder Aufhebung des Visums nach sich.
(5) Wird ein Visum annulliert oder aufgehoben, so wird ein Stempel mit den Worten „ANNULLIERT“ oder „AUFGEHOBEN“ aufgebracht und das optisch variable Merkmal der Visummarke, das Sicherheitsmerkmal „Kippeffekt“ sowie der Begriff „Visum“ werden durch Durchstreichen ungültig gemacht.
(6) Die Entscheidung über die Annullierung oder Aufhebung eines Visums und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang VI mitgeteilt.
(7) Ein Visuminhaber, dessen Visum annulliert oder aufgehoben wurde, steht ein Rechtsmittel zu, es sei denn, das Visum wurde gemäß Absatz 3 auf Ersuchen des Visuminhabers aufgehoben. ²Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der über die Annullierung oder Aufhebung befunden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang VI.
(8)
Gemäß Artikel 13 der VIS-Verordnung sind die Daten zu annullierten oder aufgehobenen Visa in das VIS einzugeben.
KAPITEL VI: An den Außengrenzen erteilte Visa
(1) In Ausnahmefällen können Visa an den Grenzübergangsstellen erteilt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
(2) Wird an der Außengrenze ein Visum beantragt, kann der Antragsteller von der Pflicht zum Abschluss einer Reisekrankenversicherung befreit werden, wenn eine solche Versicherung an der betreffenden Grenzübergangsstelle nicht abgeschlossen werden kann oder wenn humanitäre Gründe vorliegen.
(3) Bei dem an der Außengrenze erteilten Visum muss es sich um ein einheitliches Visum handeln, das den Inhaber zu einem Aufenthalt von höchstens 15 Tagen je nach Zweck und Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts berechtigt. ²Im Falle der Durchreise muss die zulässige Aufenthaltsdauer der Zeit entsprechen, die für den Zweck der Durchreise erforderlich ist.
(4) Sind die Voraussetzungen des Artikels 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes nicht erfüllt, können die für die Erteilung des Visums an der Grenze zuständigen Behörden ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe a dieser Verordnung ausstellen, das nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaats gilt.
(5)
Drittstaatsangehörigen, die zu einer der Personengruppen gehören, bei denen eine vorherige Konsultation gemäß Artikel 22 durchzuführen ist, wird grundsätzlich kein Visum an der Außengrenze erteilt.
Jedoch kann diesen Personen in Ausnahmefällen an der Außengrenze ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe a ausgestellt werden, das für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaats gilt.
(6) Außer aus den in Artikel 32 Absatz 1 vorgesehenen Gründen für die Visumverweigerung ist ein Visum an der Grenzübergangsstelle zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe b dieses Artikels nicht erfüllt sind.
(7) Die Bestimmungen über die Begründung und Mitteilung der Verweigerung eines Visums sowie über das Recht auf Einlegung eines Rechtsmittels gemäß Artikel 32 Absatz 3 und Anhang VI kommen zur Anwendung.
(1) Einem Seemann, der beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein muss, kann an der Grenze ein Visum für die Zwecke der Durchreise erteilt werden, wenn
(2) Vor der Erteilung eines Visums an der Grenze an einen Seemann auf der Durchreise befolgen die zuständigen nationalen Behörden die Weisungen in Anhang IX Teil 1 und stellen sicher, dass die erforderlichen Informationen über den betreffenden Seemann anhand eines ordnungsgemäß ausgefüllten Formblatts für Seeleute auf der Durchreise gemäß Anhang IX Teil 2 ausgetauscht wurden.
(3)
Dieser Artikel gilt unbeschadet des Artikels 35 Absätze 3, 4 und 5.
TITEL IV: VERWALTUNG UND ORGANISATION
(1)
Die Mitgliedstaaten sind für die Organisation der Visumstellen ihrer Konsulate zuständig.
²Um einer Abnahme der Kontrollintensität entgegenzuwirken und zu verhindern, dass Druck auf das Personal vor Ort ausgeübt wird, wird gegebenenfalls ein Rotationssystem für das Personal eingeführt, das direkt mit den Antragstellern in Kontakt kommt. ³Besonderer Wert wird auf klare Arbeitsstrukturen und eine deutliche Aufgabenteilung/-zuteilung hinsichtlich der endgültigen Entscheidungen über die Anträge gelegt. ⁴Zugang zum VIS und zum SIS und zu anderen vertraulichen Informationen erhalten nur wenige dazu ermächtigte Bedienstete. ⁵Es werden geeignete Maßnahmen getroffen, um unbefugten Zugang zu solchen Datenbanken zu verhindern.
(2) Um Betrug oder den Verlust von Visummarken zu verhindern, werden die Visummarken unter angemessenen Sicherheitsvorkehrungen aufbewahrt und verwendet. ²Jedes Konsulat führt Buch über seinen Bestand an Visummarken und registriert die Verwendung jeder einzelnen Visummarke.
(3)
Die Konsulate der Mitgliedstaaten archivieren die Anträge. ²Jedes Dossier enthält das Antragsformular, Kopien der einschlägigen Belege, Nachweise der durchgeführten Kontrollen und das Aktenzeichen des ausgestellten Visums, so dass die Umstände der Entscheidung über den Antrag von den Bediensteten gegebenenfalls nachvollzogen werden können.
Die einzelnen Antragsdossiers werden mindestens zwei Jahre lang aufbewahrt, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag nach Artikel 23 Absatz 1.
(1) Die Mitgliedstaaten setzen geeignete Kräfte in ausreichender Zahl zur Prüfung der Anträge ein, so dass eine angemessene und harmonisierte Dienstleistungsqualität für die Öffentlichkeit sichergestellt werden kann.
(2) Die Räumlichkeiten müssen funktionell und so auslegt sein, dass die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen ergriffen werden können.
(3) Sowohl die Bediensteten aus dem Land des Konsulats als auch die örtlichen Bediensteten erhalten von den zentralen Behörden der Mitgliedstaaten eine angemessene Schulung und umfassende, detaillierte und aktuelle Informationen über die einschlägigen gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Rechtsvorschriften.
(4) Die zentralen Behörden der Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass häufige und geeignete Kontrollen der Durchführung der Antragsprüfung erfolgen, und treffen Maßnahmen, um festgestellte Abweichungen von den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung abzustellen.
(1) Die Konsulate der Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Antragsteller zuvorkommend behandelt werden.
(2) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben achten die Konsularbediensteten die Menschenwürde uneingeschränkt. ²Getroffene Maßnahmen müssen in einem angemessenen Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen.
(3) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben dürfen die Konsularbediensteten niemanden aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung diskriminieren.
(1) Für die Gestaltung der Antragsverfahren sind die einzelnen Mitgliedstaaten zuständig. ²Grundsätzlich werden Anträge bei einem Konsulat des jeweiligen Mitgliedstaats eingereicht.
(2) Die Mitgliedstaaten
(3)
Aufgrund besonderer Umstände oder der Gegebenheiten vor Ort, etwa
und wenn die in Absatz 2 Buchstabe b genannten Formen der Zusammenarbeit sich für den betreffenden Mitgliedstaat als ungeeignet erweisen, kann ein Mitgliedstaat als letztes Mittel mit einem externen Dienstleistungserbringer gemäß Artikel 43 zusammenarbeiten.
(4) Unbeschadet des Rechts, den Antragsteller nach Artikel 21 Absatz 8 zu einem persönlichen Gespräch aufzufordern, darf die Wahl der Organisationsform nicht dazu führen, dass der Antragsteller zur Einreichung des Antrags bei mehr als einer Stelle persönlich erscheinen muss.
(5) Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission davon in Kenntnis, wie sie die Antragsverfahren in den einzelnen Auslandsvertretungen zu gestalten gedenken.
(1) Im Falle der „gemeinsamen Unterbringung“ wickeln die Bediensteten der Konsulate eines oder mehrerer Mitgliedstaaten die Verfahren im Zusammenhang mit den in dem Konsulat eines anderen Mitgliedstaats an sie gerichteten Anträgen (einschließlich der Erfassung der biometrischen Identifikatoren) ab, wobei sie die Ausrüstung dieses Mitgliedstaats mitbenutzen. ²Die betreffenden Mitgliedstaaten vereinbaren die Dauer der gemeinsamen Unterbringung und die Bedingungen für deren Beendigung sowie den Anteil der Visumgebühren, den der Mitgliedstaat erhält, dessen Konsulat genutzt wird.
(2) Im Falle der Einrichtung „gemeinsamer Visumantragstellen“ werden Bedienstete der Konsulate von zwei oder mehr Mitgliedstaaten in einem Gebäude untergebracht, damit die Antragsteller dort ihre Anträge (einschließlich der biometrischen Identifikatoren) einreichen können. ²Der jeweilige Antragsteller wird an den Mitgliedstaat verwiesen, der für die Prüfung und Bescheidung des Antrags zuständig ist. ³Die Mitgliedstaaten vereinbaren die Dauer dieser Zusammenarbeit und die Bedingungen für deren Beendigung sowie die Aufteilung der Kosten auf die beteiligten Mitgliedstaaten. ⁴Ein Mitgliedstaat ist für Logistikverträge und die diplomatischen Beziehungen zum Gastland zuständig.
(3) Die Mitgliedstaaten gewährleisten im Falle der Beendigung der Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten die Fortführung eines uneingeschränkten Dienstes.
(1) Honorarkonsuln können ebenfalls ermächtigt werden, einige oder alle unter Artikel 43 Absatz 6 genannten Aufgaben auszuführen. ²Es werden geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit und des Datenschutzes getroffen.
(2) Ist der betreffende Honorarkonsul kein Berufsbeamter eines Mitgliedstaats, erfolgt die Ausführung dieser Aufgaben entsprechend den in Anhang X festgelegten Anforderungen mit Ausnahme der Bestimmungen unter Teil D Buchstabe c dieses Anhangs.
(3) Ist der betreffende Honorarkonsul ein Berufsbeamter eines Mitgliedstaats, so stellt der betreffende Mitgliedstaat sicher, dass Anforderungen gelten, die denen entsprechen, die für die Ausführung der Aufgaben durch sein Konsulat gelten würden.
(1) Die Mitgliedstaaten bemühen sich, gemeinsam mit einem oder mehreren Mitgliedstaaten mit einem externen Dienstleistungserbringer unbeschadet der öffentlichen Auftragsvergabe und Wettbewerbsvorschriften zusammenzuarbeiten.
(2) Die Zusammenarbeit mit externen Dienstleistungserbringern beruht auf einem Vertrag, der den in Anhang X festgelegten Anforderungen entspricht.
(3) Die Mitgliedstaaten tauschen im Rahmen der Schengen-Zusammenarbeit vor Ort Informationen über die Wahl der externen Dienstleistungserbringer und die Festlegung der Modalitäten und Bedingungen ihrer jeweiligen Verträge aus.
(4) Die Prüfung der Anträge, die gegebenenfalls zu führenden Gespräche und die Bescheidung von Anträgen sowie das Drucken und Aufbringen der Visummarken werden ausschließlich vom Konsulat erledigt.
(5) Externen Dienstleistungserbringern wird keinesfalls Zugang zum VIS gewährt. ²Zugang zum VIS haben ausschließlich die dazu ermächtigten Konsularbediensteten.
(6) Einem externen Dienstleistungserbringer kann die Erfüllung einer oder mehrerer der folgenden Aufgaben anvertraut werden:
(7) Bei der Auswahl eines externen Dienstleistungserbringers prüft/prüfen der/die betreffende(n) Mitgliedstaat(en) genau die Solvenz und Zuverlässigkeit des Unternehmens, einschließlich der erforderlichen Lizenzen, des Handelsregistereintrags, der Unternehmenssatzung und der Verträge mit Banken und stellen sicher, dass kein Interessenkonflikt vorliegt.
(8) Der/Die betreffende(n) Mitgliedstaat(en) stellt/stellen sicher, dass der ausgewählte externe Dienstleistungserbringer die ihm in dem unter Absatz 2 genannten Vertrag auferlegten Bedingungen erfüllt.
(9)
Der/Die betreffende(n) Mitgliedstaat(en) ist/sind weiterhin für die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen bei der Verarbeitung der Daten verantwortlich und wird/werden gemäß Artikel 28 der Richtlinie 95/46/EG überwacht.
²Die Zusammenarbeit mit einem externen Dienstleistungserbringer befreit nicht von der Haftung nach dem innerstaatlichen Recht des/der betreffenden Mitgliedstaats/Mitgliedstaaten bei Verstößen gegen Verpflichtungen im Hinblick auf die persönlichen Daten von Antragstellern und die Durchführung einer oder mehrerer der Aufgaben nach Absatz 6 oder schränkt diese Haftung ein. ³Diese Bestimmung gilt unbeschadet von Maßnahmen, die nach innerstaatlichem Recht des betreffenden Drittlands unmittelbar gegen den externen Dienstleistungserbringer eingeleitet werden können.
(10) Der/Die betreffende(n) Mitgliedstaat(en) weist/weisen den externen Dienstleistungserbringer ein und vermittelt/vermitteln ihm die Kenntnisse, die er benötigt, um den Antragstellern eine angemessene Dienstleistung anbieten und hinlängliche Informationen erteilen zu können.
(11)
Der/Die betreffende(n) Mitgliedstaat(en) überwacht/überwachen die Durchführung des Vertrags gemäß Absatz 2 mit besonderer Aufmerksamkeit, einschließlich
Zu diesem Zweck führt/führen das/die Konsulat(e) des/der betreffenden Mitgliedstaats/Mitgliedstaaten regelmäßig stichprobenartige Kontrollen in den Räumlichkeiten des externen Dienstleistungserbringers durch.
(12) Die Mitgliedstaaten gewährleisten im Falle der Beendigung der Zusammenarbeit mit einem externen Dienstleistungserbringer die Fortführung eines uneingeschränkten Dienstes.
(13) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission ein Exemplar des unter Absatz 2 genannten Vertrags.
(1) Im Falle von Vertretungsvereinbarungen zwischen den Mitgliedstaaten und der Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten mit externen Dienstleistungserbringern und der Inanspruchnahme von Honorarkonsuln stellt/stellen der/die vertretene(n) Mitgliedstaat(en) oder der/die betreffende(n) Mitgliedstaat(en) sicher, dass die Daten vollständig verschlüsselt werden, wenn sie von den Behörden des vertretenden Mitgliedstaats an die Behörden des/der vertretenen Mitgliedstaats/Mitgliedstaaten oder von dem externen Dienstleistungserbringer oder von dem Honorarkonsul an die Behörden des/der betreffenden Mitgliedstaats/Mitgliedstaaten elektronisch oder auf einem elektronischen Datenträger übermittelt werden.
(2)
Wenn in Drittländern die von den Behörden des vertretenden Mitgliedstaats an die Behörden des/der vertretenen Mitgliedstaats/Mitgliedstaaten oder von dem externen Dienstleistungserbringer oder dem Honorarkonsul an die Behörden des/der betreffenden Mitgliedstaats/Mitgliedstaaten elektronisch zu übermittelnden Daten nicht verschlüsselt werden dürfen, so ermächtigt/ermächtigen der/die vertretene(n) Mitgliedstaat(en) den vertretenden Mitgliedstaat oder den externen Dienstleistungserbringer oder den Honorarkonsul nicht zu einer elektronischen Datenübermittlung.
In diesem Fall stellt/stellen der/die vertretene(n) Mitgliedstaat(en) oder der/die betreffende(n) Mitgliedstaat(en) sicher, dass die Behörden des/der vertretenden Mitgliedstaats/Mitgliedstaaten den Behörden des/der vertretenen Mitgliedstaats/Mitgliedstaaten oder der externe Dienstleistungserbringer oder der Honorarkonsul dem/den betreffenden Mitgliedstaats/Mitgliedstaaten die elektronischen Daten in vollständig verschlüsselter Form auf einem elektronischen Datenträger übermitteln; diese Übermittlung erfolgt durch einen konsularischen Beamten eines Mitgliedstaats, oder — wenn dies unverhältnismäßige oder unangemessene Maßnahmen erfordern würde — auf andere sichere Weise, zum Beispiel durch ansässige Unternehmer mit Erfahrung im Bereich der Beförderung geheimhaltungsbedürftiger Dokumente und Daten in dem betreffenden Drittland.
(3) Die Sicherheitsstufe für die Übermittlung entspricht in allen Fällen dem Grad der Geheimhaltungsbedürftigkeit der Daten.
(4) Die Mitgliedstaaten oder die Gemeinschaft bemühen sich um eine Einigung mit den betreffenden Drittländern über die Aufhebung des Verbots der elektronischen Übermittlung verschlüsselter Daten von den Behörden des vertretenden Mitgliedstaats an die Behörden des/der vertretenen Mitgliedstaats/Mitgliedstaaten oder von externen Dienstleistungserbringern oder von Honorarkonsuln an die Behörden des/der betreffenden Mitgliedstaats/Mitgliedstaaten.
(1) Die Mitgliedstaaten können in Bezug auf die Einreichung von Anträgen mit gewerblichen Mittlerorganisationen zusammenarbeiten, ausgenommen für die Erfassung der biometrischen Identifikatoren.
(2) Diese Zusammenarbeit erfolgt auf der Grundlage einer Akkreditierung durch die einschlägigen Behörden der Mitgliedstaaten. Die Akkreditierung ist insbesondere auf eine Überprüfung der folgenden Aspekte zu stützen:
(3) Akkreditierte gewerbliche Mittlerorganisationen werden durch stichprobenartige persönliche oder telefonische Befragungen von Antragstellern und durch die Kontrolle der Reisen und Unterbringung, der Angemessenheit der Reisekrankenversicherung für Einzelreisende sowie, wenn für notwendig erachtet, der Unterlagen zur Rückreise von Gruppen regelmäßig überprüft.
(4) Im Rahmen der Schengen-Zusammenarbeit vor Ort werden Informationen über die Leistung der akkreditierten gewerblichen Mittlerorganisationen im Hinblick auf festgestellte Unregelmäßigkeiten und die Ablehnung eines von einer gewerblichen Mittlerorganisation eingereichten Antrags sowie über festgestellte Formen des Reisedokumentenbetrugs oder über nicht durchgeführte geplante Reisen ausgetauscht.
(5)
Im Rahmen der Schengen-Zusammenarbeit vor Ort werden Listen der gewerblichen Mittlerorganisationen ausgetauscht, die von den einzelnen Konsulaten akkreditiert wurden und denen die Akkreditierung entzogen wurde, wobei auch die Gründe für den Entzug der Akkreditierung angegeben werden.
Jedes Konsulat trägt dafür Sorge, dass Listen der akkreditierten Mittlerorganisationen, mit denen es zusammenarbeitet, öffentlich bekannt gegeben werden.
(1) Die zentralen Behörden und die Konsulate der Mitgliedstaaten geben alle relevanten Informationen zur Beantragung eines Visums öffentlich bekannt, insbesondere:
(2)
Der vertretende und der vertretene Mitgliedstaat geben die Vertretungsvereinbarungen nach Artikel 8 drei Monate vor deren Inkrafttreten öffentlich bekannt.
TITEL V: DIE SCHENGEN-ZUSAMMENARBEIT VOR ORT
(1)
Im Hinblick auf die einheitliche Anwendung der gemeinsamen Visumpolitik arbeiten die Konsulate der Mitgliedstaaten und die Kommission gegebenenfalls unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten innerhalb eines Konsularbezirks zusammen und prüfen, ob insbesondere Folgendes festgelegt werden sollte:
Stellt sich im Rahmen der Schengen-Zusammenarbeit vor Ort heraus, dass mindestens hinsichtlich eines der Buchstaben a bis c ein einheitliches Vorgehen vor Ort notwendig ist, werden Maßnahmen in Bezug auf ein solches Vorgehen nach dem Verfahren gemäß Artikel 52 Absatz 2 festgelegt.
(2) Im Rahmen der Schengen-Zusammenarbeit vor Ort wird ein gemeinsames Informationsblatt über einheitliche Visa, Visa mit räumlich beschränkter Gültigkeit und Visa für den Flughafentransit, d. h. die damit verbundenen Rechte und die Beantragungsvoraussetzungen, ausgearbeitet, gegebenenfalls einschließlich der Liste der Belege nach Absatz 1 Buchstabe a.
(3) Im Rahmen der Schengen-Zusammenarbeit vor Ort werden folgende Informationen ausgetauscht:
(4)
Im Rahmen der Schengen-Zusammenarbeit vor Ort werden regelmäßig Sitzungen zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission insbesondere zur Besprechung konkreter Themen im Zusammenhang mit der Anwendung der gemeinsamen Visumpolitik organisiert. ²Diese Sitzungen werden von der Kommission innerhalb des Konsularbezirks einberufen, soweit nicht auf Ersuchen der Kommission etwas anderes vereinbart wird.
Es können auch Sitzungen zu Einzelthemen organisiert und Untergruppen eingesetzt werden, die sich mit spezifischen Fragen im Rahmen der Schengen-Zusammenarbeit vor Ort befassen.
(5)
Über die Sitzungen im Rahmen der Schengen-Zusammenarbeit vor Ort werden systematisch zusammenfassende Berichte erstellt und an die beteiligten Konsulate weitergeleitet. ²Die Kommission kann einen Mitgliedstaat mit der Erstellung der Berichte betrauen. ³Die Konsulate der einzelnen Mitgliedstaaten leiten die Berichte den zentralen Behörden ihres Landes zu.
Auf der Grundlage dieser Berichte erstellt die Kommission einen Jahresbericht für jeden Konsularbezirk, der dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegt wird.
(6)
Vertreter von Konsulaten der Mitgliedstaaten, die den Besitzstand der Gemeinschaft im Visumbereich nicht anwenden, oder von Drittländern können ad hoc zur Teilnahme an den Sitzungen eingeladen werden, damit Informationen zu Visumfragen ausgetauscht werden können.
TITEL VI: SCHLUSSBESTIMMUNGEN
(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt („Visa-Ausschuss“).
(2)
Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8, sofern die nach diesem Verfahren erlassenen Durchführungsmaßnahmen die wesentlichen Bestimmungen dieser Verordnung nicht ändern.
Die Frist nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission Folgendes mit:
(2) Die Kommission stellt den Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit die gemäß Absatz 1 mitgeteilten Informationen auf elektronischem Wege in regelmäßig aktualisierter Form zur Verfügung.
Die Verordnung (EG) Nr. 767/2008 wird wie folgt geändert:
„a) ‚einheitliches Visum‘ im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) ;
„c) ‚Visum für den Flughafentransit‘ im Sinne von Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009;“.
„d) ‚Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit‘ im Sinne von Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009.“
„Bei Zulässigkeit des Antrags gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009“.
„Bei der Antragstellung einzugebende Daten“.
„a) Nachname (Familienname), Geburtsname (frühere(r) Familienname(n)), Vorname(n); Geburtsdatum, Geburtsort, Geburtsland, Geschlecht;“.
„g) Zielmitgliedstaat(en) und Dauer des geplanten Aufenthalts oder der Durchreise;“.
„h) Hauptzweck(e) der Reise;“.
„i) geplanter Tag der Einreise in das Schengen-Gebiet und geplanter Tag der Ausreise aus dem Schengen-Gebiet;“.
„j) Mitgliedstaat der ersten Einreise;“.
„k) Heimatanschrift des Antragstellers;“.
„k) gegebenenfalls die Angabe, dass die Visummarke handschriftlich ausgefüllt wurde.“
„Führt die Visumbehörde als Vertretung eines anderen Mitgliedstaats die Prüfung des Antrags nicht fort, ergänzt sie den Antragsdatensatz um folgende Daten:“.
„a) Statusinformation über die Ablehnung der Visumerteilung und darüber, ob die genannte Behörde die Visumerteilung im Namen eines anderen Mitgliedstaats abgelehnt hat;“.
„(2) In dem Antragsdatensatz werden auch die Gründe für die Verweigerung des Visums angegeben; dabei kann es sich um einen oder mehrere der folgenden Gründe handeln:
Zusätzliche Daten bei Annullierung oder Aufhebung eines Visums
(1) Wurde entschieden, ein Visum zu annullieren oder aufzuheben, ergänzt die Visumbehörde, die diese Entscheidung getroffen hat, den Antragsdatensatz um folgende Daten:
(2)
Im Antragsdatensatz ist auch der Grund oder sind die Gründe für die Annullierung oder die Aufhebung anzugeben; dabei kann es sich um einen oder mehrere der folgenden Gründe handeln:
„1. Wurde entschieden, die Gültigkeitsdauer und/oder die Aufenthaltsdauer eines ausgestellten Visums zu verlängern, ergänzt die Visumbehörde, die diese Entscheidung getroffen hat, den Antragsdatensatz um folgende Daten:“.
„d) Nummer der Visummarke für das verlängerte Visum;“.
„g) das Gebiet, in das der Visuminhaber einreisen darf, falls das verlängerte Visum eine andere räumliche Gültigkeit als das ursprüngliche Visum hat;“.
„4. Mitgliedstaat der ersten Einreise;“.
„6. Kennzeichnung der Visumkategorie;“.
„11. Hauptzweck(e) der Reise;“.
—————
(1) Die Artikel 9 bis 17 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 werden aufgehoben.
(2) Folgendes wird aufgehoben:
(3) Bezugnahmen auf die aufgehobenen Rechtsakte gelten als Bezugnahmen auf diese Verordnung und sind nach der Entsprechungstabelle in Anhang XIII zu lesen.
(1) Zwei Jahre nachdem alle Bestimmungen dieser Verordnung anwendbar geworden sind, erstellt die Kommission eine Gesamtbewertung der Anwendung der Verordnung. Dabei misst sie die Ergebnisse an den Zielen und prüft die Durchführung der Bestimmungen dieser Verordnung unbeschadet der Berichte nach Absatz 3.
(2) Die Kommission legt die Bewertung nach Absatz 1 dem Europäischen Parlament und dem Rat vor. ²Auf der Grundlage dieser Bewertung legt die Kommission gegebenenfalls geeignete Vorschläge zur Änderung dieser Verordnung vor.
(3) Die Kommission legt drei Jahre nachdem der Betrieb des VIS aufgenommen wurde, und danach alle vier Jahre dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Durchführung der Artikel 13, 17 und 40 bis 44 dieser Verordnung vor, der auch auf folgende Themen eingeht: Umsetzung der Erfassung und Verwendung biometrischer Identifikatoren, Zweckmäßigkeit des gewählten ICAO-Standards, Einhaltung der Datenschutzbestimmungen, Erfahrungen mit externen Dienstleistungserbringern unter spezifischer Bezugnahme auf die Erfassung biometrischer Daten, Umsetzung der Regelung zum Kopieren von Fingerabdrücken innerhalb von 59 Monaten und Gestaltung der Antragsverfahren. ²In dem Bericht werden zudem auf der Grundlage von Artikel 17 Absätze 12, 13 und 14 und von Artikel 50 Absatz 4 der VIS-Verordnung die Fälle, in denen Fingerabdrücke faktisch nicht abgegeben werden konnten oder aus rechtlichen Gründen nicht bereitgestellt werden mussten, mit der Zahl der Fälle verglichen, in denen Fingerabdrücke abgenommen wurden. ³Der Bericht enthält auch Angaben zu Fällen, in denen Personen, die ihre Fingerabdrücke tatsächlich nicht abgeben konnten, ein Visum verweigert wurde. ⁴Gegebenenfalls fügt die Kommission dem Bericht geeignete Vorschläge für eine Änderung der Verordnung bei.
(4) In dem ersten der Berichte nach Absatz 3 wird anhand der Ergebnisse einer unter Verantwortung der Kommission durchgeführten Studie auch die Frage behandelt, ob Fingerabdrücke von Kindern unter 12 Jahren zu Identifizierungs- und Überprüfungszwecken eine hinreichende Zuverlässigkeit aufweisen und insbesondere wie sich die Fingerabdrücke mit zunehmendem Alter verändern.
(1) Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
(2) Diese Verordnung gilt ab dem 5. April 2010.
(3) Artikel 52 und Artikel 53 Absatz 1 Buchstaben a bis h und Absatz 2 gelten ab dem 5. Oktober 2009.
(4) Soweit das Schengener Konsultationsnetz (Pflichtenheft) betroffen ist, gilt Artikel 56 Absatz 2 Buchstabe d ab dem in Artikel 46 der VIS-Verordnung genannten Zeitpunkt.
(5)
Artikel 32 Absätze 2 und 3, Artikel 34 Absätze 6 und 7 sowie Artikel 35 Absatz 7 gelten ab dem 5. April 2011.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
KAPITEL I: Gegenstand und Begriffsbestimmungen
KAPITEL II: Visumerteilung
KAPITEL III: Allgemeine und Schlussbestimmungen
ANHANG I
ANHANG II
Nicht erschöpfende Liste von Belegen
Bei den von den Antragstellern vorzulegenden Belegen gemäß Artikel 14 kann es sich um folgende Dokumente handeln:
A. BELEGE ÜBER DEN ZWECK DER REISE
B. DOKUMENTE, ANHAND DEREN SICH DIE ABSICHT DES ANTRAGSTELLERS, DAS GEBIET DER MITGLIEDSTAATEN ZU VERLASSEN, BEURTEILEN LÄSST
C. DOKUMENTE IM ZUSAMMENHANG MIT DER FAMILIÄREN SITUATION DES ANTRAGSTELLERS
ANHANG III
EINHEITLICHES FORMAT UND VERWENDUNG DES STEMPELS ZUR DOKUMENTIERUNG DER ANTRAGSTELLUNG
… Visum … (1) | |
xx/xx/xxxx (2) | … (3) |
Beispiel: | |
C visa FR | |
22/04/2009 | Consulat de France |
Dschibuti | |
(1) Code des Mitgliedstaats, der den Antrag prüft. Es werden die Codes, die in Anhang VII unter Nummer 1.1 aufgeführt sind, verwendet.(2) Datum des Antrags (achtstellige Zahl: xx Tag, xx Monat, xxxx Jahr). (3) Behörde, die den Visumantrag prüft. |
Der Stempel wird auf der ersten freien Seite des Reisedokuments, die keine sonstigen Einträge oder Stempel aufweist, angebracht.
ANHANG IV
Gemeinsame, in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 aufgestellte Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige zur Durchreise durch die Transitzone der Flughäfen der Mitgliedstaaten ein Visum für den Flughafentransit benötigen
AFGHANISTAN
BANGLADESCH
DEMOKRATISCHE REPUBLIK KONGO
ERITREA
ÄTHIOPIEN
GHANA
IRAN
IRAK
NIGERIA
PAKISTAN
SOMALIA
SRI LANKA
ANHANG V
LISTE DER AUFENTHALTSTITEL, DIE DEREN INHABER ZUR DURCHREISE DURCH DIE TRANSITZONEN DER FLUGHÄFEN DER MITGLIEDSTAATEN OHNE VISUM FÜR DEN FLUGHAFENTRANSIT BERECHTIGEN
ANDORRA:
KANADA:
JAPAN:
SAN MARINO:
VEREINIGTE STAATEN VON AMERIKA:
ANHANG VI
►(1) M3
ANHANG VII
AUSFÜLLEN DER VISUMMARKE
1. Feld für obligatorische gemeinsame Angaben
1.1. Feld „GÜLTIG FÜR“
In diesem Feld wird die räumliche Gültigkeit des Visums angegeben.
Es bestehen nur folgende Möglichkeiten für das Ausfüllen dieses Feldes:
BE | BELGIEN |
CZ | TSCHECHISCHE REPUBLIK |
DK | DÄNEMARK |
DE | DEUTSCHLAND |
EE | ESTLAND |
GR | GRIECHENLAND |
ES | SPANIEN |
FR | FRANKREICH |
IT | ITALIEN |
LV | LETTLAND |
LT | LITAUEN |
LU | LUXEMBURG |
HU | UNGARN |
MT | MALTA |
NL | NIEDERLANDE |
AT | ÖSTERREICH |
PL | POLEN |
PT | PORTUGAL |
SI | SLOWENIEN |
SK | SLOWAKEI |
FI | FINNLAND |
SE | SCHWEDEN |
IS | ISLAND |
NO | NORWEGEN |
CH | SCHWEIZ |
1.2. | Wird die Visummarke zur Ausstellung eines einheitlichen Visums verwendet, werden in dieses Feld in der Sprache des ausstellenden Mitgliedstaats die Worte „Schengen-Staaten“ eingetragen. |
1.3. | Wird die Visummarke zur Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit gemäß Artikel 25 Absatz 1 dieser Verordnung verwendet, werden in diesem Feld in der Sprache des ausstellenden Mitgliedstaats alle Mitgliedstaaten angegeben, auf die der Aufenthalt des Visuminhabers beschränkt wird. |
1.4. | Wird die Visummarke zur Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit gemäß Artikel 25 Absatz 3 dieser Verordnung verwendet, sind folgende Eintragungen möglich:
|
2. Feld „VON … BIS“
In diesem Feld wird die vom Visum gedeckte Aufenthaltsdauer des Inhabers des Visums angegeben.
Nach dem Wort „VON“ wird der erste Tag angegeben, von dem an die Einreise in das Gebiet, für welches das Visum gilt, gestattet ist. Diese Angabe wird wie folgt eingetragen:
Zum Beispiel: 05-12-07 = 5. Dezember 2007.
Nach dem Wort „BIS“ wird der letzte Tag der Gültigkeit des Visums auf die gleiche Weise wie der erste Gültigkeitstag angegeben. Die Ausreise des Visuminhabers aus dem Geltungsbereich des Visums muss bis 24.00 Uhr dieses Tages erfolgt sein.
3. Feld „ANZAHL DER EINREISEN“
Angabe der möglichen Zahl von Einreisen des Visuminhabers in das Gebiet, für welches das Visum gültig ist, d. h. der Zahl der Aufenthalte, die über die gesamte Gültigkeitsdauer verteilt werden können, siehe Nummer 4 unten.
Es können eine einmalige Einreise, zwei Einreisen oder mehr als zwei Einreisen gewährt werden; diese Angaben werden im Feld rechts vom Text mit „01“, „02“ bzw. mit „MULT“, wenn mehr als zwei Einreisen gestattet sind, vermerkt.
Bei einem Visum für zwei oder mehr Flughafentransits nach Artikel 26 Absatz 3 dieser Verordnung berechnet sich die Gültigkeitsdauer des Visums wie folgt: erster Abreisetag plus sechs Monate.
Stimmt die Zahl der Ausreisen mit der Gesamtzahl der gestatteten Einreisen überein, wird das Visum ungültig, auch wenn die Gesamtzahl der für den Aufenthalt gestatteten Tage nicht ausgeschöpft wurde.
4. Feld „DAUER DES AUFENTHALTS … TAGE“
Angabe der Zahl von Tagen, die sich der Inhaber des Visums im Gebiet, für das das Visum gilt, aufhalten darf. Hierbei handelt es sich entweder um einen ununterbrochenen Aufenthalt oder um mehrere Tage während verschiedener Aufenthalte innerhalb der unter Punkt 2 angegebenen Zeitspanne und gemäß der unter Punkt 3 gestatteten Anzahl der Einreisen.
Zwischen den Worten „DAUER DES AUFENTHALTS“ und „TAGE“ wird die Zahl der für den Aufenthalt gestatteten Tage mit zwei Ziffern eingetragen, wobei die erste Ziffer eine Null ist, wenn die Zahl der Tage weniger als 10 beträgt.
Die Höchstaufenthaltsdauer beträgt 90 Tage.
Bei einem länger als sechs Monate gültigen Visum gilt für jeden Zeitraum von 180 Tagen eine Höchstaufenthaltsdauer von 90 Tagen.
5. Feld „AUSGESTELLT IN … AM“
Angabe des Standorts der ausstellenden Behörde. Das Datum der Ausstellung wird im Anschluss an das Wort „AM“ eingetragen.
Dieses Datum wird auf die gleiche Weise wie das Datum gemäß Punkt 2 angegeben.
6. Feld „PASSNUMMER“
Angabe der Nummer des Reisedokuments, in dem die Visummarke angebracht wird.
Ist derjenige, für den das Visum ausgestellt wird, im Pass des Ehegatten, der Eltern oder des gesetzlichen Vormunds eingetragen, wird die Nummer des Reisedokuments der betreffenden Person angegeben.
Bei Nichtanerkennung des Reisedokuments des Antragstellers durch den ausstellenden Mitgliedstaat wird für die Anbringung des Visums das einheitliche gesonderte Blatt für die Anbringung eines Visums verwendet.
Bei der Anbringung der Visummarke auf dem einheitlichen gesonderten Blatt ist die in diesem Feld einzutragende Nummer nicht die Passnummer, sondern die auf dem Blatt aufgedruckte und aus sechs Ziffern bestehende Nummer.
7. Feld „VISUMKATEGORIE“
Zur schnellen Feststellung der Visumkategorie durch die Kontrollbeamten werden die Buchstaben A, C und D verwendet:
A | : | Visum für den Flughafentransit (definiert in Artikel 2 Absatz 5 dieser Verordnung) |
C | : | Visum (definiert in Artikel 2 Absatz 2 dieser Verordnung) |
D | : | Visum für einen langfristigen Aufenthalt |
8. Feld „NAME UND VORNAME“
Angabe (in dieser Reihenfolge) des ersten Worts aus der Rubrik „Name(n)“ und des ersten Worts aus der Rubrik „Vorname(n)“ im Reisedokument des Visuminhabers. Die ausstellende Behörde prüft die Übereinstimmung zwischen Name(n) und Vorname(n) im Reisedokument, den entsprechenden Angaben im Visumantrag und denen, die sowohl in dieses Feld als auch in die maschinenlesbare Zone einzutragen sind. Lassen sich Name und Vorname aufgrund ihrer Länge nicht vollständig in das Feld eintragen, wird anstelle der überzähligen Schriftzeichen ein Punkt (.) gesetzt.
9. |
Die Größe des Kopfes vom Kinn bis zum Scheitel beträgt 70 % bis 80 % des Vertikalmaßes des Lichtbildes. Mindestanforderungen an die Auflösung:
|
10. | Maschinenlesbare ZoneDiese Zone besteht aus zwei Zeilen mit je 36 Zeichen (OCR B-10 Zeichen/Zoll).1. Zeile: 36 Zeichen (obligatorisch)
|
ANHANG VIII
ANBRINGEN DER VISUMMARKE
ANHANG IX
TEIL 1
Regelung für die Erteilung von Visa an der Grenze an visumpflichtige Seeleute auf der Durchreise
Diese Regelung gilt für den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten in Bezug auf visumpflichtige Seeleute auf der Durchreise. Wird auf der Grundlage der ausgetauschten Informationen an der Grenze ein Visum ausgestellt, so liegt die Zuständigkeit dafür bei dem Mitgliedstaat, der das Visum erteilt.
Im Sinne dieser Regelung bezeichnet der Ausdruck
„mitgliedstaatlicher Hafen“ einen Hafen, der eine Außengrenze eines Mitgliedstaats darstellt;
„mitgliedstaatlicher Flughafen“ einen Flughafen, der eine Außengrenze eines Mitgliedstaats darstellt.
I. Anmusterung auf einem Schiff, das in einem mitgliedstaatlichen Hafen liegt oder dort erwartet wird (Einreise in das Gebiet der Mitgliedstaaten)
II. Abmustern von einem Schiff, das in einen Hafen eines Mitgliedstaats eingelaufen ist (Verlassen des Gebiets der Mitgliedstaaten)
III. Ummustern von einem Schiff, das in einen mitgliedstaatlichen Hafen eingelaufen ist, auf ein anderes Schiff
TEIL 2
GENAUE BESCHREIBUNG DES FORMULARS
Punkte 1 bis 4: Identität des Seefahrers
1 | A. Name(n) |
B. Vorname(n) | |
C. Staatsangehörigkeit | |
D. Rang/Dienstgrad | |
2 | A. Geburtsort |
B. Geburtsdatum | |
3 | A. Reisepass-Nummer |
B. Ausstellungsdatum | |
C. Gültigkeitsdauer | |
4 | A. Nummer des Seemannsbuchs |
B. Ausstellungsdatum | |
C. Gültigkeitsdauer |
Zu den Punkten 3 und 4: Je nach Staatsangehörigkeit des Seemanns und je nach Einreisemitgliedstaat kann ein Reisedokument oder ein Seemannsbuch zum Zwecke der Identitätsfeststellung verwendet werden.
Punkte 5 bis 8: Schiffsagent und betreffendes Schiff
5 | Name des Schiffsagenten (natürliche oder juristische Person, die den Reeder vor Ort in allen Fragen vertritt, die sich auf die Pflichten des Reeders hinsichtlich der Schiffsausrüstung beziehen) unter Punkt 5A und Telefonnummer (sowie andere Kontaktdaten wie Fax-Nummer, E-Mail-Anschrift) unter Punkt 5B |
6 | A. Name des Schiffes |
B. IMO-Nummer (7-stellig, auch Lloyds-Nummer genannt) | |
C. Flagge (unter der das Handelsschiff fährt) | |
7 | A. Ankunftsdatum des Schiffs |
B. Herkunft (Hafen) des Schiffs | |
Buchstabe A bezieht sich auf den Tag der Ankunft des Schiffs in dem Hafen, in dem der Seemann anmustert. | |
8 | A. Abfahrtsdatum des Schiffs |
B. Bestimmungsort des Schiffs (nächster angelaufener Hafen). |
Zu den Punkten 7A und 8A: Hinweise auf die Zeitspanne, die dem Seemann zum Erreichen seines Schiffs zur Verfügung steht.
Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die tatsächliche Route in sehr starkem Maße von äußeren und unvorhersehbaren Störfaktoren wie z. B. Stürmen, Havarien usw. abhängt.
Punkte 9 bis 12: Reisezweck und Endbestimmung des Seemanns.
Liste der Beförderungsmittel, die der visumpflichtige Seemann bei der Durchreise durch das Gebiet der Mitgliedstaaten benutzt, um seine Endbestimmung zu erreichen. Das Formular sieht drei Möglichkeiten vor:
Betrifft in erster Linie den Zeitpunkt, zu dem ein Seemann über den ersten mitgliedstaatlichen Flughafen oder die erste Grenzübergangsstelle (denn es muss nicht immer ein Flughafen sein) an der Außengrenze in das Gebiet der Mitgliedstaaten einreisen will.
Datum der Durchreise
Es handelt sich um das Datum, an dem der Seemann in einem mitgliedstaatlichen Hafen abmustert und sich in einen anderen Hafen begibt, der ebenfalls im Gebiet der Mitgliedstaaten liegt.
Datum der Abreise
Es handelt sich um das Datum, an dem der Seemann in einem Hafen im Gebiet der Mitgliedstaaten abmustert, um ein anderes Schiff zu erreichen, das sich in einem Hafen außerhalb des Gebiets der Mitgliedstaaten befindet, oder um das Datum, an dem der Seemann in einem Hafen im Gebiet der Mitgliedstaaten abmustert, um die Rückreise an seinen Wohnsitz (außerhalb des Gebiets der Mitgliedstaaten) anzutreten.
Zu den drei möglichen Beförderungsarten sollten ferner folgende Angaben gemacht werden, wenn verfügbar:
ANHANG X
LISTE DER MINDESTANFORDERUNGEN, DIE IM FALLE EINER ZUSAMMENARBEIT MIT EXTERNEN DIENSTLEISTUNGSERBRINGERN IN DEN VERTRAG AUFZUNEHMEN SIND
A. Der externe Dienstleistungserbringer beachtet bei der Ausführung seiner Tätigkeiten in Bezug auf den Datenschutz Folgendes:
B. Der externe Dienstleistungserbringer beachtet bei der Ausführung seiner Tätigkeiten in Bezug auf das Verhalten der Bediensteten Folgendes:
C. Der externe Dienstleistungserbringer beachtet bei der Überprüfung der Ausführung seiner Tätigkeiten Folgendes:
D. Der externe Dienstleistungserbringer beachtet folgende allgemeine Anforderungen:
ANHANG XI
BESONDERE REGELUNG ZUR ERLEICHTERUNG DER ERTEILUNG VON VISA FÜR DIE MITGLIEDER DER OLYMPISCHEN FAMILIE, DIE AN DEN OLYMPISCHEN UND/ODER PARALYMPISCHEN SPIELEN TEILNEHMEN
KAPITEL I
Gegenstand und Begriffsbestimmungen
Gegenstand
Zur Erleichterung der Beantragung und Erteilung eines Visums für die Mitglieder der olympischen Familie für die Dauer Olympischer und Paralympischer Spiele, die von einem Mitgliedstaat ausgetragen werden, gilt die nachfolgende Sonderregelung.
Neben dieser Sonderregelung gelten weiterhin die entsprechenden Bestimmungen des gemeinschaftlichen Besitzstands über die Verfahren zur Beantragung und Erteilung der Visa.
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Regelung bezeichnet der Ausdruck
KAPITEL II
Visumerteilung
Voraussetzungen
Ein Visum darf nach Maßgabe dieser Verordnung nur dann ausgestellt werden, wenn die betreffende Person
Einreichung des Visumantrags
(1) Bei der Erstellung der Liste der für die Teilnahme an den Olympischen und/oder Paralympischen Spielen ausgewählten Personen kann die verantwortliche Einrichtung zusammen mit dem Antrag auf Ausstellung einer olympischen Akkreditierungskarte für die ausgewählten Personen einen Gruppenantrag auf Erteilung von Visa für die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 visumpflichtigen Mitglieder der olympischen Familie einreichen, es sei denn, diese Personen besitzen einen von einem Mitgliedstaat oder gemäß der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten , vom Vereinigten Königreich oder von Irland ausgestellten Aufenthaltstitel.
(2) Ein Gruppenantrag für Visa für die betreffenden Personen wird dem Organisationskomitee des Mitgliedstaats, der die Olympischen und Paralympischen Spiele austrägt, gemäß dem von diesem festgelegten Verfahren zugleich mit den Anträgen auf Ausstellung einer olympischen Akkreditierungskarte übermittelt.
(3) Individuelle Visumanträge werden für jede Person, die an Olympischen und/oder Paralympischen Spielen teilnimmt, gestellt.
(4) Das Organisationskomitee des Mitgliedstaats, der die Olympischen und Paralympischen Spiele austrägt, übermittelt den für die Visumerteilung zuständigen Stellen so rasch wie möglich den Gruppenantrag für Visa zusammen mit einer Kopie der Anträge auf Ausstellung einer olympischen Akkreditierungskarte, die den vollständigen Namen, die Staatsangehörigkeit, das Geschlecht, das Geburtsdatum und den Geburtsort sowie die Nummer und die Art des Reisedokuments unter Angabe des Ablaufs der Gültigkeitsdauer enthalten.
Bearbeitung des Gruppenantrags für Visa und Art der erteilten Visa
(1) Das Visum wird von den für die Visumerteilung zuständigen Stellen erteilt, nachdem überprüft wurde, ob alle Voraussetzungen des Artikels 3 erfüllt sind.
(2) Das Visum ist ein einheitliches Visum für mehrfache Einreisen, mit dem ein Aufenthalt von höchstens 90 Tagen für die Dauer der Olympischen und/oder der Paralympischen Spiele bewilligt wird.
(3) Erfüllt das betreffende Mitglied der olympischen Familie nicht die Voraussetzungen des Artikels 3 Buchstabe c oder d, so können die für die Visumerteilung zuständigen Stellen gemäß Artikel 25 dieser Verordnung ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit ausstellen.
Form des Visums
(1) Das Visum wird in Form von zwei Nummern auf der olympischen Akkreditierungskarte angebracht. Bei der ersten Nummer handelt es sich um die Nummer des Visums. Bei einem einheitlichen Visum setzt sich diese Nummer aus sieben (7) Zeichen zusammen, bestehend aus sechs (6) Zahlen, denen der Buchstabe „C“ vorausgeht. Bei einem Visum mit räumlich begrenzter Gültigkeit setzt sich diese Nummer aus acht (8) Zeichen zusammen, bestehend aus sechs (6) Zahlen, denen die Buchstaben „XX“ vorausgehen. Bei der zweiten Nummer handelt es sich um die Nummer des Reisedokuments der betreffenden Person.
(2) Die für die Visumerteilung zuständigen Stellen übermitteln dem Organisationskomitee des Mitgliedstaats, der die Olympischen und Paralympischen Spiele austrägt, die Nummern der Visa zur Erteilung der olympischen Akkreditierungskarten.
Gebührenfreiheit
Für die Prüfung der Visumanträge und die Erteilung der Visa werden von den für die Visumerteilung zuständigen Stellen keine Gebühren erhoben.
KAPITEL III
Allgemeine und Schlussbestimmungen
Annullierung eines Visums
Wird die Liste der für die Teilnahme an den Olympischen und/oder Paralympischen Spielen vorgeschlagenen Personen vor Beginn der Spiele geändert, so unterrichten die verantwortlichen Einrichtungen unverzüglich das Organisationskomitee des Mitgliedstaats, der die Olympischen und Paralympischen Spiele austrägt, damit die olympischen Akkreditierungskarten der aus der Liste gestrichenen Personen eingezogen werden können. Das Organisationskomitee unterrichtet anschließend die für die Visumerteilung zuständigen Stellen hierüber unter Angabe der Nummern der betreffenden Visa.
Die für die Visumerteilung zuständigen Stellen annullieren die Visa der betreffenden Personen. Sie unterrichten sofort die für die Grenzübertrittskontrollen zuständigen Behörden, die diese Information wiederum unverzüglich an die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten weiterleiten.
Grenzübertrittskontrolle an den Außengrenzen
(1) Beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten beschränkt sich die Einreisekontrolle der Mitglieder der olympischen Familie, denen Visa nach Maßgabe dieser Regelung erteilt wurden, auf die Überprüfung der Erfüllung der in Artikel 3 genannten Voraussetzungen.
(2) Für die Dauer der Olympischen und/oder Paralympischen Spiele
(3) Absatz 2 gilt für die Mitglieder der olympischen Familie, die Drittstaatsangehörige sind, unabhängig davon, ob sie der Visumpflicht gemäß der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 unterliegen oder nicht.
ANHANG XII
JÄHRLICHE STATISTIKEN ÜBER EINHEITLICHE VISA, VISA MIT RÄUMLICH BESCHRÄNKTER GÜLTIGKEIT UND VISA FÜR DEN FLUGHAFENTRANSIT
Daten, die der Kommission innerhalb der Frist nach Artikel 46 zu jedem Ort zu übermitteln sind, an dem einzelne Mitgliedstaaten Visa erteilen:
Allgemeine Vorschriften für die Übermittlung der Daten:
Sind zu einer bestimmten Kategorie oder einem bestimmten Drittstaat keine bzw. keine relevanten Daten verfügbar, so lassen die Mitgliedstaaten das betreffende Segment leer (und fügen weder „0“ (null) noch „k/A“ (keine Angabe) noch jegliches sonstige Zeichen ein).
ANHANG XIII
ENTSPRECHUNGSTABELLE
Bestimmungen der vorgeschlagenen Verordnung | Ersetzte Bestimmungen des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ), der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion (GKI) und anderer Beschlüsse des Schengener Exekutivausschusses (SCH/Com-ex) |
TITEL I | |
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN | |
Artikel 1Ziel und Geltungsbereich | GKI Teil I Abschnitt 1. Geltungsbereich (Artikel 9 und 10 SDÜ) |
Artikel 2Definitionen 1-4 | GKI Teil I Abschnitt 2. Begriffsbestimmung und VisumkategorienGKI Teil IV „Rechtsgrundlage“ SDÜ Artikel 11 Absatz 2, Artikel 14 Absatz 1, Artikel 15 und 16 |
TITEL II | |
VISUM FÜR DEN FLUGHAFENTRANSIT | |
Artikel 3Drittstaatsangehörige, die ein Visum für den Flughafentransit benötigen | Gemeinsame Maßnahme 96/197/JI, GKI Teil I Abschnitt 2.1.1 |
TITEL III | |
VERFAHREN UND VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE VISUMERTEILUNG | |
KAPITEL I | |
An den Antragsverfahren beteiligte Behörden | |
Artikel 4Behörden mit Zuständigkeit für die Beteiligung an Antragsverfahren | GKI Teil II Abschnitt 4, SDÜ Artikel 12 Absatz 1, Verordnung (EG) Nr. 415/3003 |
Artikel 5Für die Prüfung und Entscheidung eines Antrags zuständiger Mitgliedstaat | GKI Teil II Abschnitt 1.1 Buchstaben a und b, SDÜ Artikel 12 Absatz 2 |
Artikel 6Konsularische territoriale Zuständigkeit | GKI Teil II Abschnitt 1.1 und Abschnitt 3 |
Artikel 7Zuständigkeit für die Erteilung von Visa an Drittstaatsangehörige, die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhalten | — |
Artikel 8Vertretungsvereinbarungen | GKI Teil II Abschnitt 1.2 |
KAPITEL II | |
Antrag | |
Artikel 9Modalitäten für das Einreichen eines Antrags | GKI Anlage 13, Anmerkung (Artikel 10 Absatz 1) |
Artikel 10Allgemeine Regeln für das Einreichen eines Antrags | — |
Artikel 11Antragsformular | GKI Teil III Abschnitt 1.1 |
Artikel 12Reisedokumente | GKI Teil III Abschnitt 2 Buchstabe a, SDÜ Artikel 13 Absätze 1 und 2 |
Artikel 13Biometrische Identifikatoren | GKI Teil III Abschnitt 1.2 Buchstaben a und b |
Artikel 14Belege | GKI Teil III Abschnitt 2 Buchstabe b und Teil V Abschnitt 1.4, Com-ex(98) 57 |
Artikel 15Reisekrankenversicherung | GKI Teil V Abschnitt 1.4 |
Artikel 16Visumgebühr | GKI Teil VII Abschnitt 4 und Anlage 12 |
Artikel 17Dienstleistungsgebühr | GKI Teil VII Abschnitt 1.7 |
KAPITEL III | |
Prüfung des Antrags und Entscheidung über die Visumerteilung | |
Artikel 18Überprüfung der konsularischen Zuständigkeit | — |
Artikel 19Zulässigkeit | — |
Artikel 20Stempel zur Dokumentierung der Zulässigkeit eines Antrags | GKI Teil VIII Abschnitt 2 |
Artikel 21Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung | GKI Teil III Abschnitt 4 und Teil V Abschnitt 1 |
Artikel 22aVorherige Konsultation der zentralen Behörden anderer Mitgliedstaaten | GKI Teil II Abschnitt 2.3 und Teil V Abschnitt 2.3 Buchstaben a bis d |
Artikel 23Entscheidung über den Antrag | GKI Teil V Abschnitte 2.1 (2. Gedankenstrich) und 2.2 |
KAPITEL IV | |
Visumerteilung | |
Artikel 24Erteilung eines einheitlichen Visums | GKI Teil V Abschnitt 2.1 |
Artikel 25Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit | GKI Teil V Abschnitt 3, Anlage 14, SDÜ Artikel 11 Absatz 2, Artikel 14 Absatz 1 und Artikel 16 |
Artikel 26Erteilung eines Visums für den Flughafentransit | GKI Teil I Abschnitt 2.1.1 — Gemeinsame Maßnahme 96/197/JI |
Artikel 27Ausfüllen der Visummarke | GKI Teil VI Abschnitte 1 bis 4 |
Artikel 28Ungültigmachung einer bereits ausgefüllten Visummarke | GKI Teil VI Abschnitt 5.2 |
Artikel 29Anbringen der Visummarke | GKI Teil VI Abschnitt 5.3 |
Artikel 30Rechte aufgrund eines erteilten Visums | GKI Teil I Abschnitt 2.1, letzter Satz |
Artikel 31Unterrichtung der zentralen Behörden anderer Mitgliedstaaten | — |
Artikel 32Visumverweigerung | — |
KAPITEL V | |
Änderung eines bereits erteilten Visums | |
Artikel 33Verlängerung | Com-ex (93) 21 |
Artikel 34Annullierung und Aufhebung | Com-ex (93) 24 und Anlage 14 zur GKI |
KAPITEL VI | |
An den Außengrenzen erteilte Visa | |
Artikel 35An den Außengrenzen erteilte Visa | Verordnung (EG) Nr. 415/2003 |
Artikel 36Erteilung von Visa an der Außengrenze an Seeleute auf der Durchreise | |
TITEL IV | |
VERWALTUNG UND ORGANISATION | |
Artikel 37Organisation der Visumstellen | GKI Teil VII Abschnitt 1-2-3 |
Artikel 38Mittel für die Antragsprüfung und für Kontrollen in den Konsulaten | — |
GKI Teil VII Abschnitt 1A | |
Artikel 39Verhalten des Personals | GKI Teil III Abschnitt 5 |
Artikel 40Formen der Zusammenarbeit | GKI Teil VII Abschnitt 1AA |
Artikel 41Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten | |
Artikel 42Inanspruchnahme von Honorarkonsuln | GKI Teil VII Abschnitt AB |
Artikel 43Zusammenarbeit mit externen Dienstleistungserbringern | GKI Teil VII Abschnitt 1B |
Artikel 44Verschlüsselung und sichere Datenübermittlung | GKI Teil II Abschnitt 1.2 und Teil VII Abschnitt 1.6 Absätze 6, 7, 8 und 9 |
Artikel 45Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten mit gewerblichen Mittlerorganisationen | GKI Teil VIII Abschnitt 5.2 |
Artikel 46Erstellung von Statistiken | SCH Com-ex (94) 25 und (98) 12 |
Artikel 47Information der Öffentlichkeit | — |
TITEL V | |
DIE SCHENGEN-ZUSAMMENARBEIT VOR ORT | |
Artikel 48Die Schengen-Zusammenarbeit vor Ort zwischen den Konsulaten der Mitgliedstaaten | GKI Teil VIII Abschnitt 1-3-4 |
TITEL VI | |
SCHLUSSBESTIMMUNGEN | |
Artikel 49Ausnahmeregelungen bezüglich der Olympischen Spiele und der Paralympischen Spiele | — |
Artikel 50Änderung der Anhänge | — |
Artikel 51Hinweise zur Anwendung des Visakodexes in der Praxis | — |
Artikel 52Ausschussverfahren | — |
Artikel 53Mitteilung | — |
Artikel 54Änderung der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 | — |
Artikel 55Änderung der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 | — |
Artikel 56Aufhebungen | — |
Artikel 57Überwachung und Bewertung | — |
Artikel 58Inkrafttreten | — |
ANHÄNGE
Anhang IEinheitliches Antragsformular | GKI Anlage 16 |
Anhang IINichterschöpfende Liste von Belegen | Teilweise GKI TeilV Abschnitt 1.4 |
Anhang IIIEinheitliches Format und Verwendung des Stempels zur Dokumentierung der Antragstellung | GKI Teil VIII Abschnitt 2 |
Anhang IVGemeinsame, in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 aufgestellte Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige zur Durchreise durch die Transitzone der Flughäfen der Mitgliedstaaten ein Visum für den Flughafentransit benötigen | GKI Anlage 3 Teil I |
Anhang VListe der Aufenthaltstitel, die deren Inhaber zur Durchreise durch die Transitzonen der Flughäfen der Mitgliedstaaten ohne Visum für den Flughafentransit berechtigen | GKI Anlage 3 Teil III |
Anhang VIEinheitliches Formblatt zur Unterrichtung über die Verweigerung, Annulierung oder Aufhebung eines Visums und zur entsprechenden Begründung | — |
Anhang VIIAusfüllen der Visummarke | GKI Teil VI Abschnitte 1 bis 4, Anlage 10 |
Anhang VIIIAnbringen der Visummarke | GKI Teil VI Abschnitt 5.3 |
Anhang IXRegelung für die Erteilung von Visa an der Grenze an visumpflichtige Seeleute auf der Durchreise | Verordnung (EG) Nr. 415/2003, Anhänge I und II |
Anhang XListe der Mindestanforderungen, die im Falle einer Zusammenarbeit mit externen Dienstleistungserbringern in den Vertrag aufzunehmen sind | GKI Anhang 19 |
Anhang XIBesondere Regelung zur Erleichterung der Erteilung von Visa für die Mitglieder der olympischen Familie, die an den Olympischen Spielen und/oder Paralympischen Spielen teilnehmen | — |
Anhang XIIJährliche Statistiken über einheitliche Visa, Visa mit räumlich beschränkter Gültigkeit und Visa für den Flughafentransit | — |
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