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Verordnung (EG) 2009/606

Verordnung (EG) 2009/606

Verordnung (EG) Nr. 606/2009 der Kommission vom 10. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbauerzeugniskategorien, der önologischen Verfahren und der diesbezüglichen Einschränkungen

Anlage 2

Anlage 2

1.
Die Verwendung von Weinsäure zur Entsäuerung gemäß Anhang I A Nummer 13 ist nur zugelassen für Erzeugnisse, die

aus den Rebsorten Elbling und Riesling stammen und

aus Trauben gewonnen wurden, die in folgenden Weinanbaugebieten des nördlichen Teils der Weinbauzone A geerntet wurden:

Ahr,
Rheingau,
Mittelrhein,
Mosel,
Nahe,
Rheinhessen,
Pfalz,
Moselle luxembourgeoise.
2.
Die Weinsäure, deren Verwendung in den Nummern 12 und 13 dieses Anhangs vorgesehen ist und die auch L(+)-Weinsäure genannt wird, muss landwirtschaftlichen Ursprungs und insbesondere aus Weinbauerzeugnissen gewonnen worden sein. Darüber hinaus muss sie den Reinheitskriterien der Richtlinie 2008/84/EG entsprechen.