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Verordnung (EG) 2009/606

Verordnung (EG) 2009/606

Verordnung (EG) Nr. 606/2009 der Kommission vom 10. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbauerzeugniskategorien, der önologischen Verfahren und der diesbezüglichen Einschränkungen

Art. 11 Allgemeine Bedingungen für die Anreicherung sowie die Säuerung und Entsäuerung anderer Erzeugnisse als Wein

Die in Anhang V Abschnitt D Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 vorgesehenen Maßnahmen müssen in einem Arbeitsgang erfolgen. ²Die Mitgliedstaaten können jedoch vorsehen, dass bestimmte dieser Maßnahmen in mehreren Arbeitsgängen erfolgen, wenn dadurch eine bessere Weinbereitung bei den betreffenden Erzeugnissen gewährleistet ist. ³In diesem Fall gelten die in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 vorgesehenen Grenzwerte für die gesamte Maßnahme.

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