Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck
KAPITEL I: GEGENSTAND UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff
Stehen nach dem Ausfuhrvertrag die Verfügungsrechte über die Güter mit doppeltem Verwendungszweck einer außerhalb der Gemeinschaft niedergelassenen Person zu, so gilt als Ausführer die in der Gemeinschaft niedergelassene Vertragspartei.
⁵Für die Zwecke dieser Verordnung ist die ausschließliche Erbringung von Hilfsleistungen von dieser Definition ausgenommen. ⁶Als Hilfsleistungen gelten Beförderung, Finanzdienstleistungen, Versicherung oder Rückversicherung oder allgemeine Werbung oder Verkaufsförderung;
KAPITEL II: ANWENDUNGSBEREICH
(1) Die Ausfuhr der in Anhang I aufgeführten Güter mit doppeltem Verwendungszweck ist genehmigungspflichtig.
(2) Gemäß Artikel 4 oder Artikel 8 kann auch für die Ausfuhr von bestimmten, nicht in Anhang I aufgeführten Gütern mit doppeltem Verwendungszweck nach allen oder bestimmten Bestimmungszielen eine Genehmigung vorgeschrieben werden.
(1) Die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht in Anhang I aufgeführt sind, ist genehmigungspflichtig, wenn der Ausführer von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem er niedergelassen ist, davon unterrichtet worden ist, dass diese Güter ganz oder teilweise bestimmt sind oder bestimmt sein können zur Verwendung im Zusammenhang mit der Entwicklung, der Herstellung, der Handhabung, dem Betrieb, der Wartung, der Lagerung, der Ortung, der Identifizierung oder der Verbreitung von chemischen, biologischen oder Kernwaffen oder sonstigen Kernsprengkörpern oder zur Entwicklung, Herstellung, Wartung oder Lagerung von Flugkörpern für derartige Waffen.
(2)
Die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht in Anhang I aufgeführt sind, ist auch genehmigungspflichtig, wenn gegen das Käuferland oder das Bestimmungsland ein Waffenembargo aufgrund eines Beschlusses des Rates oder eines vom Rat festgelegten Gemeinsamen Standpunkts oder einer Entscheidung der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) oder ein Waffenembargo aufgrund einer verbindlichen Resolution des VN-Sicherheitsrates verhängt wurde und wenn der Ausführer von den in Absatz 1 genannten Behörden davon unterrichtet worden ist, dass diese Güter ganz oder teilweise für eine militärische Endverwendung bestimmt sind oder bestimmt sein können. Als „militärische Endverwendung“ im Sinne dieses Absatzes gilt
(3) Die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht in Anhang I aufgeführt sind, ist auch genehmigungspflichtig, wenn der Ausführer von den in Absatz 1 genannten Behörden davon unterrichtet worden ist, dass diese Güter ganz oder teilweise für die Verwendung als Bestandteile von militärischen Gütern bestimmt sind oder bestimmt sein können, die in der nationalen Militärliste aufgeführt sind und aus dem Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats ohne Genehmigung oder unter Verstoß gegen eine aufgrund innerstaatlicher Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats erteilte Genehmigung ausgeführt wurden.
(4) Ist einem Ausführer bekannt, dass Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die er ausführen möchte und die nicht in Anhang I aufgeführt sind, ganz oder teilweise für eine der Verwendungen im Sinne der Absätze 1, 2 und 3 bestimmt sind, so hat er die in Absatz 1 genannten Behörden davon zu unterrichten; diese entscheiden, ob die Ausfuhr dieser Güter genehmigungspflichtig sein soll.
(5) Ein Mitgliedstaat kann einzelstaatliche Rechtsvorschriften erlassen oder beibehalten, in denen für die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht in Anhang I aufgeführt sind, eine Genehmigungspflicht vorgeschrieben wird, wenn der Ausführer Grund zu der Annahme hat, dass diese Güter ganz oder teilweise für einen der in Absatz 1 genannten Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können.
(6) Ein Mitgliedstaat, der gemäß den Absätzen 1 bis 5 für die Ausfuhr eines Gutes mit doppeltem Verwendungszweck, das nicht in Anhang I aufgeführt ist, eine Genehmigungspflicht vorschreibt, teilt dies, soweit angebracht, den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mit. ²Die anderen Mitgliedstaaten berücksichtigen diese Information gebührend und unterrichten ihre Zollbehörden und anderen zuständigen nationalen Behörden.
(7) Artikel 13 Absätze 1, 2 und 5 bis 7 gelten für Fälle im Zusammenhang mit Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht in Anhang I aufgeführt sind.
(8) Diese Verordnung lässt das Recht der Mitgliedstaaten unberührt, einzelstaatliche Maßnahmen gemäß Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 2603/69 zu ergreifen.
(1) Für Vermittlungstätigkeiten in Bezug auf Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die in Anhang I aufgeführt sind, ist eine Genehmigung erforderlich, wenn der Vermittler von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem er ansässig oder niedergelassen ist, darüber unterrichtet wurde, dass die betreffenden Güter ganz oder teilweise für einen der in Artikel 4 Absatz 1 genannten Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können. ²Ist einem Vermittler bekannt, dass die in Anhang I aufgeführten Güter mit doppeltem Verwendungszweck, für die er Vermittlungstätigkeiten anbietet, ganz oder teilweise für einen der in Artikel 4 Absatz 1 genannten Verwendungszwecke bestimmt sind, so hat er die zuständigen Behörden davon zu unterrichten; diese entscheiden, ob die Erbringung dieser Vermittlungstätigkeiten genehmigungspflichtig sein soll.
(2) Ein Mitgliedstaat kann den Anwendungsbereich des Absatzes 1 auch auf nicht gelistete Güter mit doppeltem Verwendungszweck für Verwendungen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 und auf Güter mit doppeltem Verwendungszweck für militärische Endverwendungen und Bestimmungsziele gemäß Artikel 4 Absatz 2 ausweiten.
(3) Ein Mitgliedstaat kann einzelstaatliche Rechtsvorschriften erlassen oder beibehalten, in denen für Vermittlungstätigkeiten in Bezug auf Güter mit doppeltem Verwendungszweck eine Genehmigungspflicht vorgeschrieben wird, wenn der Vermittler Grund zu der Annahme hat, dass diese Güter für einen der in Artikel 4 Absatz 1 genannten Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können.
(4) Artikel 8 Absätze 2, 3 und 4 gilt für die in den Absätzen 2 und 3 des vorliegenden Artikels genannten einzelstaatlichen Maßnahmen.
(1) Die Durchfuhr nichtgemeinschaftlicher Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die in Anhang I aufgeführt sind, kann von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, durch den die Güter durchgeführt werden, verboten werden, wenn die Güter ganz oder teilweise für einen der in Artikel 4 Absatz 1 genannten Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können. ²Bei der Entscheidung über ein solches Verbot tragen die Mitgliedstaaten ihren Verpflichtungen und Bindungen Rechnung, die sie als Parteien internationaler Verträge oder als Mitglieder internationaler Nichtverbreitungsregime eingegangen sind.
(2) Ein Mitgliedstaat kann vorsehen, dass, bevor eine Entscheidung über ein Durchfuhrverbot getroffen wird, seine zuständigen Behörden in Einzelfällen eine Genehmigungspflicht für die betreffende Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die in Anhang I aufgeführt sind, auferlegen können, wenn die Güter ganz oder teilweise für einen der in Artikel 4 Absatz 1 genannten Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können.
(3) Ein Mitgliedstaat kann den Anwendungsbereich des Absatzes 1 auch auf nicht gelistete Güter mit doppeltem Verwendungszweck für Verwendungen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 sowie auf Güter mit doppeltem Verwendungszweck für militärische Endverwendungen und Bestimmungsziele gemäß Artikel 4 Absatz 2 ausweiten.
(4) Artikel 8 Absätze 2, 3 und 4 gilt für die in den Absätzen 2 und 3 des vorliegenden Artikels genannten einzelstaatlichen Maßnahmen.
(1) Ein Mitgliedstaat kann die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht in Anhang I aufgeführt sind, aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder aus Menschenrechtserwägungen untersagen oder hierfür eine Genehmigungspflicht vorschreiben.
(2) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission unverzüglich nach deren Erlass über die gemäß Absatz 1 erlassenen Maßnahmen und geben dabei die genauen Gründe für diese Maßnahmen an.
(3) Die Mitgliedstaaten unterrichten ferner die Kommission unverzüglich über alle Änderungen der gemäß Absatz 1 erlassenen Maßnahmen.
(4)
Die Kommission veröffentlicht die ihr gemäß den Absätzen 2 und 3 mitgeteilten Maßnahmen im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C.
KAPITEL III: AUSFUHRGENEHMIGUNG UND GENEHMIGUNG VON VERMITTLUNGSTÄTIGKEITEN
(1)
Mit dieser Verordnung werden für bestimmte Ausfuhren allgemeine Ausfuhrgenehmigungen der Union gemäß den Anhängen IIa bis IIf geschaffen.
Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Ausführer niedergelassen ist, können die Verwendung dieser Ausfuhrgenehmigungen durch den Ausführer untersagen, wenn es berechtigte Zweifel in Bezug auf seine Fähigkeit gibt, sich an eine solche Ausfuhrgenehmigung oder eine Bestimmung der Rechtsvorschriften zur Ausfuhrkontrolle zu halten.
³Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten tauschen Informationen über Ausführer aus, denen das Recht entzogen wurde, eine allgemeine Ausfuhrgenehmigung der Union in Anspruch zu nehmen, es sei denn, sie stellen fest, dass der Ausführer nicht versuchen wird, Güter mit doppeltem Verwendungszweck über einen anderen Mitgliedstaat auszuführen. ⁴Für diesen Zweck wird das in Artikel 19 Absatz 4 genannte System genutzt.
Um sicherzustellen, dass ausschließlich risikoarme Transaktionen unter die allgemeinen Ausfuhrgenehmigungen der Union gemäß den Anhängen IIa bis IIf fallen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 23a zu erlassen, um Bestimmungsziele aus dem Geltungsbereich dieser allgemeinen Ausfuhrgenehmigungen der Union herauszunehmen, wenn für diese Ziele ein Waffenembargo gemäß Artikel 4 Absatz 2 verhängt wurde.
Wird es in Fällen solcher Waffenembargos aus Gründen äußerster Dringlichkeit erforderlich, bestimmte Bestimmungsziele aus dem Geltungsbereich einer allgemeinen Ausfuhrgenehmigung der Union herauszunehmen, so findet das Verfahren nach Artikel 23b auf die nach dem vorliegenden Absatz erlassenen delegierten Rechtsakte Anwendung.
(2)
Für alle anderen nach dieser Verordnung genehmigungspflichtigen Ausfuhren wird die Genehmigung von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats erteilt, in dem der Ausführer niedergelassen ist. ²Vorbehaltlich der Einschränkungen des Absatzes 4 kann diese Genehmigung in Form einer Einzelgenehmigung, einer Globalgenehmigung oder einer Allgemeingenehmigung erteilt werden.
Alle Genehmigungen sind in der gesamten Gemeinschaft gültig.
⁴Die Ausführer übermitteln den zuständigen Behörden alle erforderlichen Angaben zu ihrem Antrag auf Erteilung einer Einzel- oder Globalausfuhrgenehmigung, damit die zuständigen einzelstaatlichen Behörden in vollem Umfang insbesondere über den Endverwender, das Bestimmungsland und die Endverwendung der ausgeführten Güter unterrichtet sind. ⁵Die Genehmigung kann gegebenenfalls von der Vorlage einer Endverbleibserklärung abhängig gemacht werden.
(3) Die Mitgliedstaaten bearbeiten Anträge auf Einzel- oder Globalgenehmigungen innerhalb einer Frist, die sich nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten richtet.
(4)
Nationale allgemeine Ausfuhrgenehmigungen
Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission unverzüglich über alle erteilten oder geänderten nationalen allgemeinen Ausfuhrgenehmigungen. Die Kommission veröffentlicht diese Mitteilungen im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C.
(5) Die Mitgliedstaaten müssen einzelstaatliche Rechtsvorschriften erlassen oder beibehalten, wonach einem bestimmten Ausführer eine Globalausfuhrgenehmigung erteilt werden kann.
(6)
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission eine Liste der Behörden, die befugt sind,
Die Kommission veröffentlicht die Liste dieser Behörden im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C.
(1) Genehmigungen für Vermittlungstätigkeiten im Rahmen dieser Verordnung werden von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats erteilt, in dem der Vermittler ansässig oder niedergelassen ist. ²Diese Genehmigungen werden für eine vorgegebene Menge bestimmter Güter, die zwischen zwei oder mehr Drittländern verbracht werden, erteilt. ³Der Standort, an dem sich die Güter im Ursprungsdrittland befinden, der Endverwender und der genaue Standort des Endverwenders müssen unzweideutig angegeben werden. ⁴Die Genehmigungen sind in der gesamten Gemeinschaft gültig.
(2) Die Vermittler übermitteln den zuständigen Behörden alle erforderlichen Angaben zu ihrem Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für Vermittlungstätigkeiten nach dieser Verordnung; dazu zählen insbesondere Angaben zum Standort, an dem sich die Güter im Ursprungsdrittland befinden, eine genaue Beschreibung der Güter, die betreffende Menge, die an der Transaktion beteiligten Parteien, das Bestimmungsdrittland, der Endverwender in diesem Land und sein genauer Standort.
(3) Die Mitgliedstaaten bearbeiten Anträge auf Genehmigungen für Vermittlungstätigkeiten innerhalb einer Frist, die sich nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten richtet.
(4) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission eine Liste der Behörden, die für die Erteilung von Genehmigungen für Vermittlungstätigkeiten im Rahmen dieser Verordnung zuständig sind. Die Kommission veröffentlicht die Liste dieser Behörden im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C.
(1)
Wenn sich die Güter mit doppeltem Verwendungszweck, für die eine Einzelausfuhrgenehmigung beantragt wird, für ein in Anhang IIa nicht aufgeführtes Bestimmungsziel oder — im Fall der im Anhang IV aufgeführten Güter mit doppeltem Verwendungszweck — für alle Bestimmungsziele in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten als dem oder denjenigen, in dem bzw. denen der Antrag gestellt wurde, befinden oder befinden werden, ist dies in dem Antrag anzugeben. ²Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Genehmigung beantragt wurde, konsultieren unverzüglich die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats bzw. der betreffenden Mitgliedstaaten unter Übermittlung der sachdienlichen Angaben. ³Der konsultierte Mitgliedstaat bzw. die konsultierten Mitgliedstaaten teilen innerhalb von zehn Arbeitstagen etwaige Einwände gegen die Erteilung einer solchen Genehmigung mit, die den Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt worden ist, binden.
Wenn innerhalb von zehn Arbeitstagen keine Einwände eingehen, so wird davon ausgegangen, dass der bzw. die konsultierten Mitgliedstaaten keine Einwände haben.
⁵In Ausnahmefällen kann jeder konsultierte Mitgliedstaat die Verlängerung der Zehntagesfrist beantragen. ⁶Die Verlängerung darf jedoch 30 Arbeitstage nicht überschreiten.
(2) Wenn eine Ausfuhr den wesentlichen Sicherheitsinteressen eines Mitgliedstaats schaden könnte, kann dieser einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, keine Ausfuhrgenehmigung zu erteilen oder, wenn eine derartige Genehmigung bereits erteilt worden ist, um deren Ungültigkeitserklärung, Aussetzung, Abänderung, Rücknahme oder Widerruf ersuchen. ²Der Mitgliedstaat, an den ein solches Ersuchen gerichtet wird, nimmt mit dem ersuchenden Mitgliedstaat unverzüglich unverbindliche Konsultationen auf, die innerhalb von zehn Arbeitstagen abgeschlossen sein müssen. ³Entschließt sich der ersuchte Mitgliedstaat, die Genehmigung zu erteilen, ist dies der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten über das in Artikel 13 Absatz 6 genannte elektronische System mitzuteilen.
(1)
Bei der Entscheidung, ob eine Einzel- oder Globalausfuhrgenehmigung oder eine Genehmigung für die Erbringung von Vermittlungstätigkeiten gemäß dieser Verordnung erteilt wird, berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle sachdienlichen Erwägungen, und zwar unter anderem folgende Punkte:
(2) Neben den in Absatz 1 genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten bei der Bewertung eines Antrags auf eine Globalgenehmigung auch, ob der Ausführer angemessene und verhältnismäßige Mittel und Verfahren anwendet, um die Einhaltung der Bestimmungen und Ziele dieser Verordnung und der Genehmigungsauflagen zu gewährleisten.
(1) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können in Übereinstimmung mit dieser Verordnung die Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung verweigern und eine von ihnen bereits erteilte Ausfuhrgenehmigung für ungültig erklären, aussetzen, abändern, zurücknehmen oder widerrufen. ²Im Fall der Verweigerung, der Ungültigkeitserklärung, der Aussetzung, der wesentlichen Einschränkung, der Rücknahme oder des Widerrufs einer Ausfuhrgenehmigung oder der Entscheidung, die geplante Ausfuhr nicht zu genehmigen, unterrichten sie die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und die Kommission entsprechend und geben die sachdienlichen Informationen an sie weiter. ³Haben die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats eine Ausfuhrgenehmigung ausgesetzt, so wird die abschließende Bewertung den Mitgliedstaten und der Kommission am Ende der Aussetzungsfrist mitgeteilt.
(2) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten überprüfen verweigerte Genehmigungen, die gemäß Absatz 1 mitgeteilt wurden, binnen drei Jahren nach Mitteilung und widerrufen, ändern oder bestätigen sie. ²Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten teilen die Ergebnisse der Überprüfung den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission so rasch wie möglich mit. ³Wird eine Ablehnung nicht widerrufen, behält sie ihre Gültigkeit.
(3) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unterrichten die Mitgliedstaaten und die Kommission unverzüglich über von ihnen verhängte Verbote der Durchfuhr von in Anhang I aufgeführten Gütern mit doppeltem Verwendungszweck nach Artikel 6. Diese Mitteilungen enthalten alle einschlägigen Informationen, einschließlich der Einstufung der Güter, ihrer technischen Parameter, des Bestimmungslandes und des Endverwenders.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Genehmigungen von Vermittlungstätigkeiten.
(5)
Bevor die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats gemäß dieser Verordnung eine Ausfuhrgenehmigung oder eine Genehmigung zur Erbringung von Vermittlungstätigkeiten erteilen oder über eine Durchfuhr befinden, prüfen sie alle nach der vorliegenden Verordnung erlassenen geltenden Ablehnungen oder Verbote der Durchfuhr von in Anhang I aufgeführten Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, um sich zu vergewissern, ob eine Genehmigung oder eine Durchfuhr von den zuständigen Behörden eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten für einen im Wesentlichen identischen Vorgang (d. h. für ein Gut mit im Wesentlichen denselben Parametern oder technischen Eigenschaften für denselben Endverwender oder Empfänger) verweigert wurde. ²Außerdem konsultieren sie zunächst die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats bzw. der Mitgliedstaaten, die die betreffende(n) Ablehnung (en) oder Durchfuhrverbote gemäß den Absätzen 1 und 3 erlassen haben. ³Beschließen die zuständigen Behörden des Mitgliedstaat s nach diesen Konsultationen, eine Genehmigung zu erteilen oder die Durchfuhr zu gestatten, so unterrichten sie die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und die Kommission und machen dabei alle einschlägigen Angaben zur Begründung der Entscheidung.
(6)
Alle nach diesem Artikel erforderlichen Mitteilungen erfolgen über sichere elektronische Mittel, einschließlich des in Artikel 19 Absatz 4 genannten Systems.
(7) Die gemeinsame Nutzung aller Informationen nach diesem Artikel erfolgt in Einklang mit den Vorschriften des Artikels 19 Absätze 3, 4 und 6 über die Vertraulichkeit dieser Informationen.
(1) Für die — schriftliche oder elektronische — Ausstellung aller Einzel- und Globalgenehmigungen für die Ausfuhr sowie aller Genehmigungen von Vermittlungstätigkeiten ist ein Formblatt zu verwenden, das mindestens alle Angaben nach den Mustern in den Anhängen IIIa und IIIb in der dort vorgegebenen Reihenfolge enthält.
(2)
Auf Antrag des Ausführers werden Globalgenehmigungen für die Ausfuhr, die mengenmäßige Beschränkungen enthalten, aufgeteilt.
KAPITEL IV: AKTUALISIERUNG DER LISTE VON GÜTERN MIT DOPPELTEM VERWENDUNGSZWECK
(1) Die Liste von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck in Anhang I wird im Einklang mit den einschlägigen Verpflichtungen und Bindungen und deren Änderungen aktualisiert, die die Mitgliedstaaten als Mitglieder der internationalen Nichtverbreitungsregime und Ausfuhrkontrollvereinbarungen oder durch die Ratifizierung einschlägiger internationaler Verträge eingegangen sind.
(2)
Anhang IV, bei dem es sich um eine Teilmenge von Anhang I handelt, wird unter Berücksichtigung des Artikels 30 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere der Interessen der Mitgliedstaaten in Bezug auf die öffentliche Ordnung und Sicherheit, aktualisiert.
(3)
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 23a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Liste der Güter mit doppeltem Verwendungszweck in Anhang I zu aktualisieren. ²Die Aktualisierung des Anhangs I erfolgt nach Maßgabe von Absatz 1 dieses Artikels. ³Betrifft die Aktualisierung des Anhangs I Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die auch in den Anhängen IIa bis IIg oder in Anhang IV aufgeführt sind, werden diese Anhänge entsprechend geändert.
KAPITEL V: ZOLLVERFAHREN
(1) Bei der Erledigung der Zollformalitäten für die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck bei der für die Bearbeitung der Ausfuhranmeldung zuständigen Zollstelle erbringt der Ausführer den Nachweis, dass die Ausfuhr ordnungsgemäß genehmigt worden ist.
(2) Von dem Ausführer kann eine Übersetzung aller Belege in eine Amtssprache des Mitgliedstaats verlangt werden, in dem die Ausfuhranmeldung vorgelegt wird.
(3)
Ein Mitgliedstaat kann außerdem unbeschadet der Befugnisse, die ihm in Rahmen und nach Maßgabe des Zollkodex der Gemeinschaften übertragen wurden, während eines Zeitraums, der die in Absatz 4 genannten Zeiträume nicht überschreitet, das Verfahren zur Ausfuhr aus seinem Hoheitsgebiet aussetzen oder erforderlichenfalls auf andere Weise verhindern, dass in Anhang I aufgeführte Güter mit doppeltem Verwendungszweck, für die eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt, die Gemeinschaft von seinem Hoheitsgebiet aus verlassen, wenn er Grund zu der Annahme hat, dass
(4) In dem in Absatz 3 genannten Fall sind die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, der die Ausfuhrgenehmigung erteilt hat, unverzüglich zu konsultieren, damit sie Maßnahmen gemäß Artikel 13 Absatz 1 treffen können. ²Wenn diese zuständigen Behörden beschließen, die Genehmigung aufrechtzuerhalten, ergeht ihre Antwort innerhalb von zehn Arbeitstagen, wobei diese Frist auf ihren Antrag hin unter außergewöhnlichen Umständen auf 30 Arbeitstage verlängert werden kann. ³Wird die Genehmigung aufrechterhalten oder ist innerhalb von zehn bzw. 30 Arbeitstagen keine Antwort eingegangen, so werden die Güter mit doppeltem Verwendungszweck unverzüglich freigegeben. ⁴Der Mitgliedstaat, der die Genehmigung erteilt hat, unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission.
(1) Die Mitgliedstaten können vorsehen, dass die Zollformalitäten für die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck nur bei dazu ermächtigen Zollstellen erledigt werden können.
(2) Nehmen die Mitgliedstaaten die in Absatz 1 gebotene Möglichkeit in Anspruch, so teilen sie der Kommission mit, welche Zollstellen von ihnen ordnungsgemäß ermächtigt worden sind. Die Kommission veröffentlicht diese Angaben im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C.
Die Bestimmungen des Artikels 843 und der Artikel 912a bis 912g der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 gelten für Beschränkungen der Ausfuhr, der Wiederausfuhr und des Verlassens des Zollgebiets von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, deren Ausfuhr nach dieser Verordnung genehmigungspflichtig ist.
KAPITEL VI: ZUSAMMENARBEIT DER VERWALTUNGEN
(1) Die Mitgliedstaaten treffen in Zusammenarbeit mit der Kommission alle zweckdienlichen Maßnahmen für eine direkte Zusammenarbeit und einen Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden, um auf diese Weise insbesondere die Gefahr auszuschließen, dass eine etwaige unterschiedliche Anwendung der Ausfuhrkontrollen für Güter mit doppeltem Verwendungszweck zu Handelsverlagerungen und so zu Schwierigkeiten für einen oder mehrere Mitgliedstaaten führen kann.
(2)
Die Mitgliedstaaten treffen alle zweckdienlichen Maßnahmen für eine direkte Zusammenarbeit und einen Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden, um die Wirksamkeit der gemeinschaftlichen Ausfuhrkontrollregelung zu verbessern. Zu diesen Informationen kann Folgendes zählen:
(3)
Unbeschadet des Artikels 23 findet die Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates vom 13. März 1997 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung entsprechende Anwendung, insbesondere was die Vertraulichkeit der Angaben betrifft.
(4)
Die Kommission richtet im Benehmen mit der nach Artikel 23 eingesetzten Koordinierungsgruppe „Güter mit doppeltem Verwendungszweck“ ein sicheres, verschlüsseltes System für den Austausch von Informationen zwischen den Mitgliedstaaten und gegebenenfalls der Kommission ein. ²Das Europäische Parlament wird über die Haushaltsmittel für dieses System, über dessen Entwicklung und vorläufige und endgültige Struktur und Funktionsweise sowie über die Netzwerkkosten unterrichtet.
(5) Es liegt in der Verantwortung der Mitgliedstaaten, Ausführern und Vermittlern, die in ihrem Hoheitsgebiet ansässig oder niedergelassen sind, Leitlinien an die Hand zu geben. ²Die Kommission und der Rat können ebenfalls Leitlinien und/oder Empfehlungen in Bezug auf bewährte Verfahren für die in dieser Verordnung behandelten Aspekte zur Verfügung stellen.
(6)
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt in Einklang mit der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr und der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr .
KAPITEL VII: KONTROLLMASSNAHMEN
(1)
Die Ausführer von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck führen entsprechend den geltenden einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats ausführliche Register oder Aufzeichnungen über ihre Ausfuhren. Diese Register oder Aufzeichnungen müssen insbesondere Geschäftspapiere wie Rechnungen, Ladungsverzeichnisse, Beförderungs- oder sonstige Versandpapiere enthalten, anhand deren Folgendes festgestellt werden kann:
(2) In Einklang mit den geltenden einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats führen die Vermittler Register oder Aufzeichnungen über Vermittlungstätigkeiten, die in den Geltungsbereich des Artikels 5 fallen, damit sie auf Verlangen Nachweise zur Beschreibung der Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die Gegenstand der Vermittlungstätigkeiten waren, zum Zeitraum, in dem Vermittlungstätigkeiten für diese Güter erbracht wurden, zu ihren Bestimmungszielen und zu den Ländern, auf die sich die Vermittlungstätigkeiten erstreckt haben, vorlegen können.
(3) Die Register oder Aufzeichnungen und die Papiere nach den Absätzen 1 und 2 sind nach Ende des Kalenderjahres, in dem die Ausfuhr erfolgt ist oder die Vermittlungstätigkeiten erbracht wurden, mindestens drei Jahre lang aufzubewahren. ²Sie sind auf Verlangen den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Ausführer niedergelassen ist bzw. in dem der Vermittler ansässig oder niedergelassen ist, vorzulegen.
Um die ordnungsgemäße Anwendung dieser Verordnung sicherzustellen, trifft jeder Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen, damit seine zuständige Behörden
KAPITEL VIII: SONSTIGE BESTIMMUNGEN
(1) Die innergemeinschaftliche Verbringung der in Anhang IV aufgeführten Güter mit doppeltem Verwendungszweck ist genehmigungspflichtig. ²Für die in Anhang IV Teil 2 aufgeführten Güter darf keine Allgemeingenehmigung erteilt werden.
(2)
Ein Mitgliedstaat kann für die Verbringung von anderen Gütern mit doppeltem Verwendungszweck aus seinem Hoheitsgebiet in einen anderen Mitgliedstaat in den Fällen eine Genehmigungspflicht vorschreiben, in denen zum Zeitpunkt der Verbringung
(3) Der Antrag auf Genehmigung der Verbringung ist in dem Mitgliedstaat zu stellen, aus dem die Güter mit doppeltem Verwendungszweck verbracht werden sollen.
(4) In den Fällen, in denen die nachfolgende Ausfuhr der Güter mit doppeltem Verwendungszweck im Rahmen der Konsultationsverfahren gemäß Artikel 11 von dem Mitgliedstaat, aus dem die Güter verbracht werden sollen, bereits befürwortet wurde, wird die Genehmigung für die Verbringung dem Verbringer unverzüglich ausgestellt, es sei denn, die Umstände haben sich wesentlich geändert.
(5) Ein Mitgliedstaat, der Rechtsvorschriften erlässt, in denen eine derartige Genehmigungspflicht vorgeschrieben wird, unterrichtet die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über die von ihm getroffenen Maßnahmen. Die Kommission veröffentlicht diese Angaben im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C.
(6) Die Maßnahmen gemäß den Absätzen 1 und 2 dürfen keine Durchführung von Kontrollen an den Binnengrenzen der Gemeinschaft beinhalten, sondern lediglich Kontrollen, die als Teil der üblichen Kontrollverfahren in nichtdiskriminierender Weise im gesamten Gebiet der Gemeinschaft durchgeführt werden.
(7) Die Durchführung der Maßnahmen gemäß den Absätzen 1 und 2 darf auf keinen Fall dazu führen, dass die Verbringung von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat strengeren Bedingungen unterliegt als die Ausfuhren der gleichen Güter nach Drittländern.
(8) Die Papiere und Aufzeichnungen zur innergemeinschaftlichen Verbringung der in Anhang I aufgeführten Güter mit doppeltem Verwendungszweck sind nach Ende des Kalenderjahres, in dem die Verbringung stattgefunden hat, mindestens drei Jahre lang aufzubewahren und den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, aus dem diese Güter verbracht wurden, auf Verlangen vorzulegen.
(9) Ein Mitgliedstaat kann in seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorschreiben, dass bei einer aus diesem Mitgliedstaat erfolgenden innergemeinschaftlichen Verbringung von Gütern, die in Anhang I Kategorie 5 Teil 2, nicht aber in Anhang IV aufgeführt sind, den zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats zusätzliche Angaben zu diesen Gütern vorzulegen sind.
(10) In den einschlägigen Geschäftspapieren in Bezug auf die innergemeinschaftliche Verbringung der in Anhang I aufgeführten Güter mit doppeltem Verwendungszweck ist ausdrücklich zu vermerken, dass diese Güter bei der Ausfuhr aus der Gemeinschaft einer Kontrolle unterliegen. ²Zu diesen einschlägigen Geschäftspapieren zählen insbesondere Kaufverträge, Auftragsbestätigungen, Rechnungen oder Versandanzeigen.
(1)
Es wird eine Koordinierungsgruppe „Güter mit doppeltem Verwendungszweck“ eingesetzt, in der der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt. ²Jeder Mitgliedstaat entsendet einen Vertreter in diese Gruppe.
Sie prüft alle Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Verordnung, die entweder vom Vorsitzenden oder von einem Vertreter eines Mitgliedstaats vorgelegt werden.
(2)
Der Vorsitzende der Koordinierungsgruppe „Güter mit doppeltem Verwendungszweck“ oder die Koordinierungsgruppe konsultiert Ausführer, Vermittler und sonstige Interessenträger, die von dieser Verordnung betroffen sind, wann immer dies für erforderlich gehalten wird.
(3)
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament einen Jahresbericht über die Tätigkeiten, Prüfungen und Konsultationen der Koordinierungsgruppe „Güter mit doppeltem Verwendungszweck“ vor, der dem Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission unterliegt.
(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 15 Absatz 3 Wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 2. Juli 2014 übertragen. ²Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. ³Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 15 Absatz 3 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. ²Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. ³Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
(4) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(5) Ein delegierter Rechtsakt, der nach Artikel 9 Absatz 1 oder Artikel 15 Absatz 3 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. ²Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
(1) Delegierte Rechtsakte, die nach dem vorliegenden Artikel erlassen werden, treten umgehend in Kraft und sind anwendbar, solange keine Einwände gemäß Absatz 2 erhoben werden. ²Bei der Übermittlung eines delegierten Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat werden die Gründe für die Anwendung des Dringlichkeitsverfahrens angegeben.
(2)
Das Europäische Parlament oder der Rat können gemäß dem Verfahren des Artikels 23a Absatz 5 Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt erheben. ²In diesem Fall hebt die Kommission den Rechtsakt umgehend nach der Übermittlung des Beschlusses des Europäischen Parlaments oder des Rates, Einwände zu erheben, auf.
Jeder Mitgliedstaat trifft geeignete Maßnahmen, um die ordnungsgemäße Durchführung aller Bestimmungen dieser Verordnung sicherzustellen. ²Er legt insbesondere Sanktionen fest, die bei einem Verstoß gegen diese Verordnung und ihre Durchführungsvorschriften zu verhängen sind. ³Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
(1) Jeder Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die er zur Durchführung dieser Verordnung erlässt, einschließlich der Maßnahmen gemäß Artikel 24. Die Kommission übermittelt diese Angaben den übrigen Mitgliedstaaten.
(2) Die Kommission überprüft alle drei Jahre die Durchführung dieser Verordnung und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen umfassenden Durchführungs- und Folgeabschätzungsbericht vor; dieser Bericht kann Vorschläge zur Änderung der Verordnung enthalten. ²Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle sachdienlichen Angaben zur Ausarbeitung dieses Berichts.
(3)
Spezielle Abschnitte des Berichts betreffen:
(4)
Spätestens am 31. Dezember 2013 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Bewertung der Umsetzung dieser Verordnung mit besonderer Berücksichtigung der Umsetzung von Anhang IIb, allgemeine Ausfuhrgenehmigung der Union Nr. EU002, vor, gegebenenfalls ergänzt durch einen Gesetzgebungsvorschlag zur Änderung dieser Verordnung, insbesondere in Bezug auf das Thema geringwertiger Sendungen.
Unbeschadet der Bestimmungen über zolltechnische Amtshilfevereinbarungen oder -protokolle, die die Union mit Drittländern geschlossen hat, kann der Rat die Kommission ermächtigen, Vereinbarungen mit Drittländern zur gegenseitigen Anerkennung von Ausfuhrkontrollen für unter diese Verordnung fallende Güter mit doppeltem Verwendungszweck auszuhandeln, vornehmlich um Genehmigungspflichten für die Wiederausfuhr innerhalb des Gebiets der Union abzuschaffen. ²Diese Verhandlungen werden im Einklang mit den Verfahren des Artikels 207 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union bzw. des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom), je nachdem, was angemessen ist, geführt.
Diese Verordnung berührt nicht
Die Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 Wird mit Wirkung vom 27. August 2009 aufgehoben.
Für Anträge auf Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung, die vor dem 27. August 2009 gestellt wurden, gelten jedoch weiterhin die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000.
Verweisungen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweisungen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang VI zu lesen.
Diese Verordnung tritt 90 Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
ANHANG I
Liste gemäß Artikel 3 dieser Verordnung
LISTE DER GÜTER MIT DOPPELTEM VERWENDUNGSZWECK
Mit dieser Liste werden die international vereinbarten Kontrollen für Dual-Use-Güter – einschließlich des Wassenaar-Arrangements, des Missile Technology Control Regime (MTCR), der Nuclear Suppliers’ Group (NSG), der Australischen Gruppe und des Chemiewaffen-Übereinkommens (CWÜ) – umgesetzt.
ALLGEMEINE ANMERKUNGEN ZU ANHANG I
Anmerkung: Bei der Beurteilung darüber, ob das (die) erfasste(n) Bestandteil(e) ein Hauptelement bildet (bilden), müssen Menge, Wert und eingesetztes technologisches Know-how sowie andere besondere Bedingungen berücksichtigt werden.
NUKLEARTECHNOLOGIE-ANMERKUNG (NTA)
(gültig im Zusammenhang mit Gattung E der Kategorie 0)
Die Kontrolle der Ausfuhr von "Technologie", die direkt mit den von Kategorie 0 erfassten Gütern in Verbindung steht, erfolgt entsprechend den Vorgaben der Kategorie 0.
"Technologie" für die "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" von erfassten Gütern bleibt auch dann erfasst, wenn sie für nicht erfasste Güter einsetzbar ist.
Mit einer Genehmigung der Ausfuhr von Gütern wird auch die Ausfuhr der "Technologie" an denselben Endverwender genehmigt, die für Aufbau, Betrieb, Wartung und Reparatur der jeweiligen Güter unbedingt erforderlich ist.
Die Beschränkungen hinsichtlich der Ausfuhr von "Technologie" gelten nicht für "allgemein zugängliche" Informationen oder "wissenschaftliche Grundlagenforschung".
ALLGEMEINE TECHNOLOGIE-ANMERKUNG (ATA)
(Gültig im Zusammenhang mit Gattung E der Kategorien 1 bis 9)
Die Kontrolle der Ausfuhr von "Technologie", die für die "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" der von den Kategorien 1 bis 9 erfassten Güter "unverzichtbar" ist, erfolgt entsprechend den Vorgaben der Kategorien 1 bis 9.
"Technologie", die für die "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" von erfassten Gütern "unverzichtbar" ist, bleibt auch dann erfasst, wenn sie für nicht erfasste Güter einsetzbar ist.
Nicht erfasst ist "Technologie", die das unbedingt notwendige Minimum für Aufbau, Betrieb, Wartung oder Reparatur derjenigen Güter darstellt, die nicht erfasst sind oder für die eine Ausfuhrgenehmigung erteilt wurde.
Anmerkung: Hierdurch werden die von den Unternummern 1E002e, 1E002f, 8E002a und 8E002b erfassten Reparatur-"Technologien" nicht freigestellt.
Die Beschränkungen hinsichtlich der Ausfuhr von "Technologie" gelten nicht für "allgemein zugängliche" Informationen, "wissenschaftliche Grundlagenforschung" oder für die für Patentanmeldungen erforderlichen Informationen.
ALLGEMEINE SOFTWARE-ANMERKUNG (ASA)
(Soweit in Gattung D der Kategorien 0 bis 9 "Software" erfasst wird, entfallen die Kontrollen, wenn nachstehende Voraussetzungen erfüllt sind.)
Die Gattungen der Kategorien 0 bis 9 dieser Liste erfassen keine "Software", auf die eines der Folgenden zutrifft:
Anmerkung: Buchstabe a der Allgemeinen Software-Anmerkung stellt keine "Software" frei, die von Kategorie 5, Teil 2 ("Informationssicherheit") erfasst wird.
Anmerkung: Buchstabe c der Allgemeinen Software-Anmerkung stellt keine "Software" frei, die von Kategorie 5, Teil 2 ("Informationssicherheit") erfasst wird.
ALLGEMEINE ANMERKUNG "INFORMATIONSSICHERHEIT" (AAI)
Güter oder Funktionen der "Informationssicherheit" sollten vor dem Hintergrund der Vorschriften in Kategorie 5 Teil 2 betrachtet werden, selbst wenn es sich um Komponenten, "Software" oder Funktionen anderer Güter handelt.
VERZEICHNIS DER VERWENDETEN ABKÜRZUNGEN
Abkürzungen, für die eine Definition vorliegt: siehe Begriffsbestimmungen
Abkürzungen | |
ABEC | Qualitätsnorm des Verbandes der amerikanischen Wälzlagerhersteller (Annular Bearing Engineers Committee) |
ADC | Analog-Digital-Wandler (Analogue-to-Digital Converter) |
AGMA | Qualitätsnorm des Verbandes der amerikanischen Getriebehersteller (American Gear Manufacturers’ Association) |
AHRS | Lage- und Kurs-Referenzsystem (Attitude and Heading Reference Systems) |
AISI | American Iron and Steel Institute |
ALE | Atomlagenepitaxie (Atomic Layer Epitaxy) |
ALU | Arithmetisch-logische Einheit (Arithmetic Logic Unit) |
ANSI | American National Standards Institute |
APP | Angepasste Spitzenleistung (Adjusted Peak Performance) |
APU | Hilfstriebwerk (Auxiliary Power Unit) |
ASTM | American Society for Testing and Materials |
ATC | Flugverkehrskontrolle (Air Traffic Control) |
BJT | Bipolartransistor (Bipolar Junction Transistors) |
BPP | Strahlparameterprodukt (Beam Parameter Product) |
BSC | Base Station Controller |
CAD | Rechnergestützter Entwurf (Computer-Aided-Design) |
CAS | Chemical Abstracts Service |
CCD | Ladungsgekoppeltes Bauelement (Charge Coupled Device) |
CDU | Control and Display Unit |
CEP | CEP-Wert (Circular Error Probable) |
CMM | Koordinatenmessmaschine (Coordinate Measuring Machine) |
CMOS | Komplementärer Metall-Oxid-Halbleiter (Complementary Metal Oxide Semiconductor) |
CNTD | Thermische Zersetzung mit geregelter Keimbildung (Controlled Nucleation Thermal Deposition) |
CPLD | Komplexer programmierbarer Logikschaltkreis (Complex Programmable Logic Device) |
CPU | Zentraleinheit (Central Processing Unit) |
CVD | Chemische Beschichtung aus der Gasphase (Chemical Vapour Deposition) |
CW | Chemische Kampfstoffe (Chemical Warfare) |
CW (für Laser) | Dauerstrich (Continous Wave) |
DAC | Digital-Analog-Wandler (Digital-to-Analogue Converter) |
DANL | Angezeigter mittlerer Rauschpegel (Displayed Average Noise Level) |
DBRN | Datenbankgestütztes Navigationssystem (Data-Base Referenced Navigation) |
DDS | Direkter digitaler Synthesizer (Direct Digital Synthesizer) |
DMA | Dynamisch-mechanische Analyse |
DME | Entfernungsmesseinrichtung (Distance Measuring Equipment) |
DMOSFET | Diffundierter Metall-Oxid-Halbleiter-Feldeffekttransistor (Diffused Metal Oxide Semiconductor Field Effect Transistor) |
DS | Gerichtete Erstarrung (Directionally Solidified) |
EB | Brückenzünder (Exploding Bridge) |
EB-PVD | Physikalische Beschichtung aus der Gasphase durch thermisches Verdampfen (Electron Beam Physical Vapour Deposition) |
EBW | Brückenzünderdraht (Exploding bridge wire) |
ECM | Elektrochemisches Abtragen (Electro-chemical machining) |
EDM | Funkenerosionsmaschinen (Electrical Discharge Machines) |
EEPROMS | Elektrisch programmierbarer und löschbarer Festwertspeicher (electrically erasable programmable read only memory) |
EFI | Folienzünder (Exploding Foil Initiators) |
EIRP | Äquivalente isotrope Strahlungsleistung (Effective Isotropic Radiated Power) |
ERF | Elektrorheologische Endbearbeitung (Electrorheological Finishing) |
ERP | Effektive Strahlungsleistung (Effective Radiated Power) |
ETO | ETO-Thyristor (Emitter-Turn-Off-Thyristor) |
ETT | Elektrisch gesteuerter Thyristor (Electrical Triggering Thyristor) |
FADEC | Volldigitale Triebwerksregelung (Full Authority Digital Engine Control) |
FFT | Schnelle Fouriertransformation (Fast Fourier Transform) |
FPGA | Field Programmable Gate Array |
FPIC | Field Programmable Interconnect |
FPLA | Field Programmable Logic Array |
FPO | Gleitkomma-Operation (Floating Point Operation) |
FWHM | Halbwertsbreite (Full-Width Half-Maximum) |
GSM | Global System for Mobile Communications |
GLONASS | Weltweites Satellitennavigationssystem (Global Navigation Satellite System) |
GPS | Globales Positionierungssystem (Global Positioning System) |
GNSS | Globales Satellitennavigationssystem (Global Navigation Satellite System) |
GTO | GTO-Thyristor (Gate Turn-off Thyristor) |
HBT | Hetero-Bipolartransistor (Hetero-Bipolar Transistors) |
HEMT | Transistor auf der Basis hoher Elektronenbeweglichkeit (High Electron Mobility Transistors) |
ICAO | Internationale Zivilluftfahrt-Organisation (International Civil Aviation Organization) |
IEC | Internationale Elektrotechnische Kommission (International Electrotechnical Commission) |
IED | Unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtung (Improvised Explosive Device) |
IEEE | Institute of Electrical and Electronic Engineers |
IFOV | Momentaner Bildfeldwinkel (Instantaneous-Field-Of-View) |
IGBT | Bipolartransistor mit isolierter Gate-Elektrode (Insulated Gate Bipolar Transistor) |
IGCT | IGC-Thyristor (Integrated Gate Commutated Thyristor) |
IHO | International Hydrographic Organization |
ILS | Instrumentenlandesystem (instrument landing system) |
IMU | Trägheitsmessgerät (Inertial Measurement Unit) |
INS | Trägheitsnavigationssystem (Inertial Navigation System) |
IP | Internetprotokoll |
IRS | Trägheitsreferenzsystem (Inertial Reference System) |
IRU | Trägheitsreferenzgerät (Inertial Reference Unit) |
ISA | Internationale Normatmosphäre (International Standard Atmosphere) |
ISAR | Radar mit inverser künstlicher Apertur (Inverse Synthetic Aperture Radar) |
ISO | Internationale Organisation für Normung (International Organization for Standardization) |
ITU | Internationale Fernmeldeunion (International Telecommunication Union) |
JT | Joule-Thomson |
KAS | Kleinste auflösbare Strukturbreite (Minimum Resolvable Feature size) |
LIDAR | Laser- oder Lichtradar (Light Detection and Ranging) |
LIDT | Laserinduzierte Zerstörschwelle (Laser Induced Damage Threshold) |
LOA | Länge über alles (Length Overall) |
LRU | Auswechselbare Einheit (Line Replaceable Unit) |
MLS | Mikrowellenlandesystem (Microwave Landing Systems) |
MMIC | Monolithisch integrierte Mikrowellenschaltung (Monolithic Microwave Integrated Circuit) |
MOCVD | CVD-Verfahren auf der Basis metallorganischer Verbindungen (Metal Organic Chemical Vapour Deposition) |
MOSFET | Metall-Oxid-Halbleiter-Feldeffekttransistor (Metal-Oxide-Semiconductor Field Effect Transistor) |
MPM | Mikrowellenleistungsmodul (Microwave Power Module) |
MRAM | Magnetischer Schreib-Lese-Speicher (Magnetic Random Access Memory) |
MRF | Magnetorheologische Endbearbeitung (Magnetorheological Finishing) |
MRI | Magnetresonanzbildgebung (Magnetic Resonance Imaging) |
MTBF | Mittlere ausfallfreie Zeit (Mean Time Between Failures) |
MTTF | Mittlere Zeit bis zum beobachteten Fehler (Mean Time To Failure) |
NA | Numerische Apertur (Numerical Aperture) |
NEQ | Nettoexplosivstoffmasse (Net Explosive Quantity) |
OAM | Betrieb, Verwaltung oder Wartung (Operations, Administration or Maintenance) |
OSI | Open Systems Interconnection |
PAI | Polyamidimide (Polyamide-imides) |
PAR | Präzisionsanflugradar (Precision Approach Radar) |
PCL | Passives Lokalisierungssystem (Passive Coherent Location) |
PIN | Persönliche Identifikationsnummer (Personal Identification Number) |
PMR | Privater mobiler Sprechfunk (Private Mobile Radio) |
PVD | Physikalische Beschichtung aus der Gasphase (Physical Vapour Deposition) |
ppm | Entspricht 1 × 10-6 (parts per million) |
QAM | Quadratur-Amplituden-Modulation (Quadrature-Amplitude-Modulation) |
RAP | Reaktives Atomplasma (Reactive Atom Plasmas) |
RF | Hochfrequenz (Radio Frequency) |
RNC | Radio Network Controller |
S-FIL | Nano-Imprint-Lithografie im Step-and-Flash-Imprint-Verfahren (Step and Flash Imprint Lithography) |
SAR | Radar mit künstlicher Apertur (Synthetic Aperture Radar) |
SAS | Sonar mit künstlicher Apertur (Synthetic Aperture Sonar) |
SC | Einkristall [monokristallin] (Single Crystal) |
SCR | Gesteuerter Silizium-Gleichrichter (Silicon Controlled Rectifier) |
SFDR | Störungsfreier Dynamikbereich (Spurious Free Dynamic Range) |
SHPL | Höchstleistungslaser (Super High Powered Laser) |
SLAR | Seitensicht-Luftfahrzeug-Bordradarsystem (Sidelooking Airborne Radar) |
SOI | Silizium-auf-Isolator (Silicon-on-Insulator) |
SPLD | Einfacher programmierbarer Logikschaltkreis (Simple Programmable Logic Device) |
SQUID | Supraleitende Quanteninterferenzeinheit (Superconducting Quantum Interference Device) |
SRA | Auswechselbare Baugruppe (Shop Replaceable Assembly) |
SRAM | Statischer Schreib-Lese-Speicher (Static Random Access Memory) |
SSB | Einseitenband (Single Sideband) |
SSR | Sekundärüberwachungsradar (Secondary Surveillance Radar) |
SSS | Sonar mit seitlicher Abtastung (Side Scan Sonar) |
TIR | Gesamtmessuhrausschlag (Total indicated reading) |
TVR | Maximale Nennempfindlichkeit für Spannungsspeisung (Transmitting Voltage Response) |
UPR | Einseitige Wiederholgenauigkeit der Positionierung (Unidirectional Positioning Repeatability) |
UV | ultraviolett |
VJFET | Vertikal-Sperrschicht-Feldeffekttransistor (Vertical Junction Field Effect Transistor) |
VOR | UKW-Drehfunkfeuer (Very High Frequency Omni-directional Range) |
WLAN | Wireless Local Area Network |
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Begriffe in 'einfachen Anführungszeichen' werden in einer Anmerkung zu dem entsprechenden Eintrag erläutert.
Begriffe in "doppelten Anführungszeichen" werden in folgenden Begriffsbestimmungen erläutert:
Anmerkung: Der Bezug zur Kategorie steht in Klammern nach dem definierten Begriff.
“Abgereichertes Uran” (0) (depleted uranium): Uran, dessen Gehalt an 235U-Isotopen so verringert wurde, dass er geringer ist als bei natürlichem Uran.
“Abschrecken aus der Schmelze” (1) (splat quenching): ein Verfahren, bei dem der Strom einer Metallschmelze zur ‘schnellen Erstarrung’ auf einen Abschreck-Block aufprallt, wobei ein flockiges Erzeugnis entsteht.
Anmerkung: ‘Schnelle Erstarrung’ (solidify rapidly) ist die Erstarrung geschmolzenen Materials bei Abkühlungsraten größer als 1 000 K/s.
“Abstimmbar” (6) (tunable): die Fähigkeit eines “Lasers”, eine Ausgangsstrahlung mit jeder beliebigen Wellenlänge über den Bereich von mehreren “Laser”übergängen zu erzeugen. Ein “Laser”, der verschiedene auswählbare Linien mit diskreten Wellenlängen innerhalb eines “Laser”übergangs erzeugt, gilt nicht als abstimmbar.
“Aktives Bildelement” (6) (active pixel): das kleinste Einzelelement einer Halbleiter-Matrix (Sensor), das eine fotoelektrische Übertragungsfunktion hat, wenn es Licht (elektromagnetischer Strahlung) ausgesetzt ist.
“Aktives Flugsteuerungssystem” (7) (active flight control system): Funktionseinheit zur Vermeidung unerwünschter “Luftfahrzeug”- und Flugkörperbewegungen oder unerwünschter Strukturbelastungen durch die autonome Verarbeitung der von mehreren Sensoren gelieferten Signale und die Bereitstellung der erforderlichen Steuerbefehle für die automatische Steuerung.
“Alle verfügbaren Kompensationen” (2) (all compensations available): alle dem Hersteller zur Verfügung stehenden Maßnahmen zur Minimierung aller systematischen Positionsfehler für die betreffende Werkzeugmaschine oder Messfehler für die betreffende Koordinatenmessmaschine sind berücksichtigt.
“Allgemein zugänglich” (ASA ATA NTA) (in the public domain): bezieht sich auf “Technologie” oder “Software”, die ohne Beschränkung ihrer weiteren Verbreitung erhältlich ist (Copyright-Beschränkungen heben die allgemeine Zugänglichkeit nicht auf).
“Angepasste Spitzenleistung” (4) (adjusted peak performance): ist ein Parameter, der beschreibt, mit welcher Leistung ein “Digitalrechner” Gleitkomma-Additionen und Multiplikationen mit einer Wortlänge von 64 Bit oder mehr ausführen kann und ist eine Maßzahl für die Rechnerleistung, angegeben in gewichteten Teraflops (WT), d. h. in Einheiten von 1012 angepassten Gleitkomma-Operationen pro Sekunde.
Anmerkung: Siehe Kategorie 4, Technische Anmerkung.
“Angle random walk” (7): der Winkelfehler, der sich über die Zeit aufbaut, bedingt durch das der Drehrate überlagerte weiße Rauschen (IEEE STD 528-2001).
“Anwenderzugängliche Programmierbarkeit” (6) (user accessible programmability): die Möglichkeit für den Anwender, “Programme” einzufügen, zu ändern oder auszutauschen durch andere Maßnahmen als durch
“APP” (4): siehe “angepasste Spitzenleistung” (adjusted peak performance).
“Äquivalente Dichte” (6) (equivalent density): die Masse einer Optik pro Einheit der optischen Fläche, die auf die optisch wirksame Oberfläche projiziert wird.
“Asymmetrischer Algorithmus” (5) (asymmetric algorithm): ein kryptografischer Algorithmus, der für die Verschlüsselung und die Entschlüsselung unterschiedliche, mathematisch miteinander verknüpfte Schlüssel verwendet.
Anmerkung: Eine übliche Anwendung asymmetrischer Algorithmen ist das Schlüsselmanagement.
“Auflösung” (2) (resolution): das kleinste Inkrement einer Messeinrichtung, bei digitalen Geräten das kleinste bedeutsame Bit (Bezug: ANSI B-89.1.12).
“Authentisierung” (5): die Überprüfung der Identität eines Nutzers, Prozesses oder Geräts, meist als Voraussetzung für die Gewährung des Zugriffs auf die Ressourcen eines Informationssystems. Dies umfasst auch die Überprüfung von Ursprung oder Inhalt einer Nachricht oder einer anderen Information sowie alle Aspekte der Zugriffskontrolle, sofern eine Verschlüsselung von Dateien oder Text ausschließlich unmittelbar zum Schutz von Passwörtern, persönlichen Identifikationsnummern (PINs) oder ähnlichen Daten zur Verhinderung von unberechtigtem Zugriff vorliegt.
“Automatische Zielverfolgung” (6) (automatic target tracking): ein Verarbeitungsverfahren, bei dem automatisch ein extrapolierter Wert der wahrscheinlichsten Position des Ziels in Echtzeit ermittelt und ausgegeben wird.
“Bahnsteuerung” (2) (contouring control): zwei oder mehr “numerisch gesteuerte” Bewegungen, die nach Befehlen ausgeführt werden, welche die nächste benötigte Position und die zum Erreichen dieser Position benötigten Vorschubgeschwindigkeiten vorgeben. Diese Vorschubgeschwindigkeiten werden im Verhältnis zueinander so geändert, dass eine gewünschte Bahn erzeugt wird (Bezug: ISO/DIS 2806-1980).
“Band” (1) (tape): ein Material aus geflochtenen oder in eine Richtung verlaufenden “Einzelfäden” (monofilaments), ‘Litzen’, “Faserbündeln” (rovings), “Seilen” oder “Garnen” usw., die normalerweise mit Harz imprägniert sind.
Anmerkung: ‘Litze’ (strand): ein Bündel von typischerweise mehr als 200 “Einzelfäden” (monofilaments), die annähernd parallel verlaufen.
“Besonderes spaltbares Material” (0) (special fissile material): Plutonium-239, Uran-233, “mit den Isotopen 235 oder 233 angereichertes Uran” und jedes Material, das die vorgenannten Stoffe enthält.
“Betrieb, Verwaltung oder Wartung” (5) (Operations, Administration or Maintenance (“OAM”)): die Durchführung einer oder mehrerer der folgenden Aufgaben:
Anmerkung: “OAM” umfasst nicht die folgenden Aufgaben oder die dazugehörigen Schlüsselmanagement-Funktionen:
“Bibliothek” (1) (library) (parametrische technische Datenbank): eine Sammlung technischer Informationen, deren Nutzung die Leistungsfähigkeit der betreffenden Systeme, Ausrüstung oder Bauteile erhöhen kann.
“Bildverarbeitung” (4) (image enhancement): Verarbeitung von außen abgeleiteter, informationstragender Bilddaten durch Algorithmen wie Zeitkompression, Filterung, Auszug, Auswahl, Korrelation, Konvolution oder Transformation zwischen Bereichen (z. B. Fast-Fourier-Transformation oder Walsh-Transformation). Dazu gehören keine Algorithmen, die nur lineare oder Drehtransformation eines einzelnen Bildes verwenden wie Translation, Merkmalauszug, Bilderfassung oder Falschfarbendarstellung.
“Biologische Agenzien” (1): Pathogene oder Toxine, ausgewählt oder geändert (z. B. Änderung der Reinheit, Lagerbeständigkeit, Virulenz, Verbreitungsmerkmale oder Widerstandsfähigkeit gegen UV-Strahlung) für die Außergefechtsetzung von Menschen oder Tieren, die Funktionsbeeinträchtigung von Ausrüstung, die Vernichtung von Ernten oder die Schädigung der Umwelt.
“Brennstoffzelle” (8) (fuel cell): eine elektrochemische Einrichtung, die durch den Verbrauch von Brennstoff aus einer externen Quelle chemische Energie direkt in elektrischen Gleichstrom umwandelt.
“CEP-Wert” (7) (Kreisfehlerwahrscheinlichkeit) (CEP — circular error probable) in einer kreisförmigen Normalverteilung: Radius eines Kreises, in dem sich 50 % der ausgeführten Einzelmessungen befinden, oder Radius eines Kreises, in dem die Wahrscheinlichkeit, dass sie sich dort befinden, bei 50 % liegt.
“Chemischer Laser” (6) (chemical laser): ein “Laser”, bei dem die angeregten Elemente durch die Ausgangsenergie einer chemischen Reaktion erzeugt werden.
“Datenbankgestützte Navigationssysteme” (7) (Data-Based Referenced Navigation, “DBRN”): Systeme, die verschiedene Quellen von vorher gemessenen geophysikalischen Daten kombinieren, um exakte Navigationsdaten unter veränderlichen Bedingungen bereitzustellen. Solche Datenquellen schließen Tiefseekarten, Sternenkarten, Gravitationskarten, Magnetismuskarten oder digitale 3-D-Geländekarten ein.
“Dauerstrichlaser” (6) (CW laser): ein “Laser”, der eine nominell konstante Ausgangsenergie für mehr als 0,25 Sekunden liefert.
“Deckband” (9) (tip shroud): eine an der Innenseite eines Gasturbinentriebwerksgehäuses befestigte stationäre Ringkomponente (massiv oder segmentiert) oder eine Einrichtung an der äußeren Spitze einer Turbinenschaufel, die primär für eine Gasabdichtung zwischen den stationären und den rotierenden Komponenten sorgt.
“Diffusionsschweißen” (1 2 9) (diffusion bonding): Festkörperschweißen von mindestens zwei verschiedenen Werkstücken aus Metall zu einem Stück mit einer Festigkeit der Schweißverbindung, die der des schwächsten Werkstoffs entspricht, wobei der wesentliche Mechanismus in der Interdiffusion von Atomen über die Fügeflächen besteht.
“Digitale Übertragungsrate” (Def.) (digital transfer rate): die gesamte Informationsbitrate, die direkt über ein beliebiges Medium übertragen wird.
Anmerkung: Siehe auch “gesamte digitale Übertragungsrate”.
“Digitalrechner” (4 5) (digital computer): Geräte, die alle folgenden Operationen in Form einer oder mehrerer diskreter Variablen ausführen können:
Anmerkung: Veränderungen einer gespeicherten Befehlsfolge schließen den Austausch von festprogrammierten Speichervorrichtungen mit ein, nicht aber physische Veränderungen der Verdrahtung oder von Verbindungen.
“Drehmomentausgleichs- oder Richtungssteuerungssysteme mit regelbarer Zirkulation” (7) (circulation-controlled anti-torque or circulation controlled direction control systems): Systeme, bei denen Luft über aerodynamische Oberflächen geblasen wird, um die von den Oberflächen erzeugten Luftkräfte zu erhöhen oder zu steuern.
“Dreidimensional integrierte Schaltungen” (3) (three dimensional integrated circuit): eine Anzahl zusammen integrierter Halbleiterchips oder Schichten aktiver Bauelemente, mit Kontaktdurchführungen durch das Halbleitermaterial, die mindestens einen Interposer, ein Substrat, einen Chip oder eine Schicht vollständig durchqueren, um die Bauelementschichten miteinander zu verbinden. Bei einem Interposer handelt es sich um eine Schnittstelle, die elektrische Anschlüsse ermöglicht.
“Driftrate” (Kreisel) (7) (drift rate (gyro)): die Komponente des Kreiselausgangs, die funktional unabhängig von der Einwirkung einer Drehung ist. Sie wird als angular rate ausgedrückt (IEEE STD 528-2001).
“Echtzeit-Bandbreite” (3) (real-time bandwidth): bei “Signalanalysatoren” die größte Frequenzbandbreite, für die der Analysator Zeitbereichsdaten unter Verwendung der Fourier-Transformation oder anderer zeitdiskreter Transformationen, die jeden Eingangszeitpunkt ohne eine durch Lücken oder Windowing-Effekte bewirkte Verringerung der gemessenen Amplitude von mehr als 3 dB unterhalb der tatsächlichen Signalamplitude verarbeiten, kontinuierlich in Frequenzbereichsdaten transformieren und gleichzeitig die transformierten Daten ausgeben oder anzeigen kann.
“Echtzeitverarbeitung” (6) (real time processing): Verarbeitung von Daten durch ein Rechnersystem, das in Abhängigkeit der verfügbaren Mittel eine bestimmte Leistung innerhalb einer garantierten Antwortzeit als Reaktion auf ein äußeres Ereignis erbringt, unabhängig von der aktuellen Systemauslastung.
“Effektives Gramm” (0 1) (effective gramme): von “besonderem spaltbarem Material” ist
“Einseitige Wiederholgenauigkeit” (2) (unidirectional positioning repeatability): der kleinere der Werte R↑ und R↓ (Anfahren in positiver und negativer Richtung) gemäß der Definition in ISO 230-2:2014 oder entsprechenden nationalen Normen einer bestimmten Werkzeugmaschinenachse.
“Einstellzeit” (3) (settling time): die Zeit, welche der Ausgang beim Umschalten zwischen zwei beliebigen Werten benötigt, um bis auf ein halbes Bit den Endwert zu erreichen.
“Einzelfaden” (1) (monofilament): die kleinste Unterteilung einer Faser, normalerweise mit einem Durchmesser von einigen μm.
“Elektronisch phasengesteuerte Antennengruppen” (5 6) (electronically steerable phased array antenna): eine Antenne, deren Strahl durch Phasenkopplung gebildet wird (d. h. die Strahlungsrichtung wird durch die komplexen Erregungskoeffizienten der Strahlerelemente gesteuert), und die Strahlungsrichtung (beim Senden und beim Empfang) kann durch ein elektrisches Signal im Azimut und/oder Höhenwinkel verändert werden.
“Elektronische Baugruppe” (2 3 4) (electronic assembly): eine Anzahl elektronischer Bauelemente (d. h. ‘Schaltungselemente’, ‘diskrete Bauelemente’, integrierte Schaltungen u. Ä.), die miteinander verbunden sind, um eine bestimmte Funktion oder mehrere bestimmte Funktionen zu erfüllen. Die “elektronische Baugruppe” ist als Ganzes austauschbar und normalerweise demontierbar.
Anmerkung 1: ‘Schaltungselement’ (circuit element): eine einzelne aktive oder passive Funktionseinheit einer elektronischen Schaltung, z. B. eine Diode, ein Transistor, ein Widerstand, ein Kondensator.
Anmerkung 2: ‘Diskretes Bauelement’ (discrete component): ein in einem eigenen Gehäuse befindliches ‘Schaltungselement’ mit eigenen äußeren Anschlüssen.
“Endeffektoren” (2) (end-effectors): umfassen Greifer, ‘aktive Werkzeugeinheiten’ und alle anderen Werkzeuge, die am Anschlussflansch am Ende des “Roboter”-Greifarms bzw. der -Greifarme angebaut sind.
Anmerkung: Aktive Werkzeugeinheit’ (active tooling unit): eine Einrichtung, die dem Werkzeug Bewegungskraft, Prozessenergie oder Sensorsignale zuführt.
“Energetische Materialien” (1) (energetic materials): Substanzen oder Mischungen, die durch eine chemische Reaktion Energie freisetzen, welche für die beabsichtigte Verwendung benötigt wird. “Explosivstoffe”, “Pyrotechnika” und “Treibstoffe” sind Untergruppen von energetischen Materialien.
“Entwicklung” (ATA NTA 0 bis 9) (development): schließt alle Stufen vor der Serienfertigung ein, z. B. Konstruktion, Forschung, Analyse, Konzepte, Zusammenbau und Test von Prototypen, Pilotserienpläne, Konstruktionsdaten, Verfahren zur Umsetzung der Konstruktionsdaten ins Produkt, Konfigurationsplanung, Integrationsplanung, Layout.
“Erfassungsbereich” (6) (instrumented range): der spezifizierte Sichtanzeigebereich eines Radargeräts, in dem Ziele eindeutig dargestellt werden.
“Explosivstoffe” (1) (Explosives): feste, flüssige oder gasförmige Stoffe oder Stoffgemische, die erforderlich sind, um bei ihrer Verwendung als Primärladungen, Verstärker- oder Hauptladungen in Gefechtsköpfen, Geschossen und anderen Einsatzarten Detonationen herbeizuführen.
“FADEC-System” (9) (FADEC systems — Full Authority Digital Engine Control Systems): ein digitales elektronisches Regelungssystem für Gasturbinentriebwerke, das in der Lage ist, vom geforderten Triebwerksstart bis zur geforderten Triebwerksabstellung das Triebwerk über den gesamten Betriebsbereich autonom zu regeln, sowohl unter normalen Betriebsbedingungen als auch im Störungsfall.
“Faser- oder fadenförmige Materialien” (0 1 8) (fibrous or filamentary materials): umfassen
“Faserbündel” (1) (roving): ein Bündel von typischerweise 12-120 annähernd parallel verlaufenden ‘Litzen’.
Anmerkung: ‘Litze’ (strand): ein Bündel von typischerweise mehr als 200 “Einzelfäden” (monofilaments), die annähernd parallel verlaufen.
“Flugkörper” (1 3 6 7 9) (missiles): vollständige Raketensysteme und unbemannte Luftfahrzeugsysteme, die eine Nutzlast von mindestens 500 kg über eine Reichweite von mindestens 300 km verbringen können.
“Flugwegoptimierung” (7) (flight path optimisation): ein Verfahren, mittels dessen Abweichungen von einem vierdimensionalen (Raum und Zeit) gewünschten Flugweg auf der Grundlage einer Maximierung der Leistung oder Effektivität für Einsätze minimiert werden.
“Fly-by-light-System” (7): ein primäres digitales Flugsteuerungssystem, das ein “Luftfahrzeug“ während des Fluges mithilfe von Feedback steuert, bei dem die Befehle an die Steuerflächen/Aktuatoren optische Signale sind.
“Fly-by-wire-System” (7): ein primäres digitales Flugsteuerungssystem, das ein “Luftfahrzeug“ während des Fluges mithilfe von Feedback steuert, bei dem die Befehle an die Steuerflächen/Aktuatoren elektrische Signale sind.
“Focal-plane-array” (6 8): eine lineare oder zweidimensionale planare Schicht aus einzelnen Detektorelementen bzw. die Kombination aus mehreren solchen Schichten, die in der fokalen Ebene arbeitet. Die Detektorelemente können sowohl mit als auch ohne Ausleseelektronik sein.
Anmerkung: Diese Definition beschreibt keine schichtweise Anordnung (Stack) von einzelnen Detektorelementen oder beliebige Detektoren mit zwei, drei oder vier Elementen, vorausgesetzt, sie arbeiten nicht nach dem Time-delay-and-integration-Prinzip.
“Frequenzmasken-Trigger” (3) für “Signalanalysatoren” (frequency mask trigger): Mechanismus, bei dem die Triggerfunktion in der Lage ist, einen Frequenzbereich als Teilbereich der Erfassungsbandbreite auszuwählen, in dem Triggerereignisse ausgelöst werden, während etwaige andere Signale, die ebenfalls innerhalb der selben Erfassungsbandbreite präsent sind, ignoriert werden. Ein “Frequenzmasken-Trigger” kann mehr als eine unabhängige Reihe von Grenzwerten enthalten.
“Frequenzsprung (Radar)” (6) (radar frequency agility): jedes Verfahren, bei dem die Trägerfrequenz eines Impulsradarsenders in pseudo-zufälliger Folge zwischen einzelnen Radarimpulsen oder Gruppen von Radarimpulsen um einen Betrag verändert wird, der gleich der oder größer als die Bandbreite des Radarimpulses ist.
“Frequenzsprungverfahren” (5 6) (frequency hopping): ein Verfahren des “gespreizten Spektrums”. Dabei wird die Übertragungsfrequenz eines einzelnen Nachrichtenkanals durch eine zufällige oder pseudozufällige Folge von diskreten Stufen geändert.
“Frequenz-Syntheziser” (3) (frequency syntheziser): ungeachtet der im Einzelfall benutzten Technik jede Art von Frequenzquelle, die an einem oder mehreren Ausgängen eine Vielfalt gleichzeitig oder abwechselnd vorhandener Ausgangsfrequenzen liefert, die durch eine kleinere Anzahl von Normal- oder Steuerfrequenzen geregelt, von ihr abgeleitet oder von ihr gesteuert sind.
“Frequenzumschaltzeit” (3) (frequency switching time): die benötigte Zeit (d. h. Verzögerung) eines Signals bei der Umschaltung von einer gewählten Ausgangsfrequenz bis zum Erreichen der folgenden Frequenz oder des folgenden Frequenzbereichs:
“Garn” (1) (yarn): ein Bündel von verdrillten ‘Litzen’.
Anmerkung: ‘Litze’ (strand): ein Bündel von typischerweise mehr als 200 “Einzelfäden” (monofilaments), die annähernd parallel verlaufen.
“Gaszerstäubung” (1) (gas atomisation): ein Verfahren, bei dem der Strom einer Metalllegierungsschmelze durch einen Hochdruck-Gasstrom zu Tröpfchen mit einem Durchmesser kleiner/gleich 500 μm zerstäubt wird.
“Genauigkeit” (2 3 6 7 8) (accuracy): die maximale positive oder negative Abweichung eines angezeigten Wertes von einem anerkannten Richtmaß oder dem wahren Wert. Sie wird gewöhnlich als Ungenauigkeit (Positionsunsicherheit, Messunsicherheit) gemessen.
“Geografisch verteilt” (6) (geographically dispersed): Sensoren gelten als geografisch verteilt, wenn der Abstand zwischen jedem Sensor mehr als 1 500 m in jeder Richtung beträgt. Mobile Sensoren gelten grundsätzlich als geografisch verteilt.
“Gepulster Laser” (6) (pulsed laser): ein “Laser”, bei dem die “Pulsdauer” kleiner/gleich 0,25 Sekunden beträgt.
“Gesamte digitale Übertragungsrate” (5) (total digital transfer rate): die Anzahl Bits einschließlich der für Leitungscodierung, Overhead usw. pro Zeiteinheit, die zwischen korrespondierenden Geräten in einem digitalen Übertragungssystem übertragen wird.
Anmerkung: Siehe auch “digitale Übertragungsrate”.
“Gesamtstromdichte” (3) (overall current density): die Gesamtzahl der Amperewindungen in der Spule (das ist die Summe der Windungen multipliziert mit dem maximalen Strom, der in jeder Windung fließt), geteilt durch die gesamte Querschnittfläche der Spule (einschließlich der supraleitenden Drähte, der metallischen Matrizen, in denen die supraleitenden Drähte eingebettet sind, des Ummantelungsmaterials, aller Kühlkanäle u. Ä.).
“Gespreiztes Spektrum (Radar)” (6) (radar spread spectrum): jedes Modulationsverfahren, um die Bandbreite des relativ schmalbandigen Spektrums eines Signals durch Zufalls- oder Pseudozufallscodierung zu verbreitern.
“Gespreiztes-Spektrum-Verfahren” (5) (spread spectrum): die Technik, bei der die Energie in einem relativ engen Nachrichtenkanal über ein wesentlich breiteres Spektrum verteilt wird.
“Hauptbestandteil” (4) (principal element): ein Bestandteil, dessen Austauschwert mehr als 35 % des Gesamtwertes für das vollständige System beträgt. Bestandteilwert ist der vom Systemhersteller oder -integrator für den Bestandteil gezahlte Preis. Gesamtwert ist der übliche internationale Verkaufspreis an unverbundene Käufer im Zeitpunkt der Fertigstellung oder Lieferung.
“Hauptspeicher” (4) (main storage): Primärspeicher für Daten oder Befehle zum schnellen Zugriff durch eine Zentraleinheit. Er besteht aus dem internen Speicher eines “Digitalrechners” und jeder Art von hierarchischer Erweiterung wie Pufferspeicher (cache) oder zusätzliche Speicher mit nichtsequenziellem Direktzugriff.
“Hauptsteuerung” (7) (primary flight control): Steuerorgane zum Stabilisieren oder Manövrieren eines “Luftfahrzeugs” unter Verwendung von Kraft/Momenterzeugern, d. h. aerodynamischer Steuerflächen oder Schubvektorsteuerung.
“Heißisostatisches Verdichten” (2) (hot isostatic densification): ein Verfahren, bei dem ein Gussstück bei Temperaturen größer als 375 K (+ 102 °C) in einer geschlossenen Kammer über verschiedene Medien (Gas, Flüssigkeit, Feststoffteilchen usw.) gleichmäßig in allen Richtungen so mit Druck beaufschlagt wird, dass Hohlräume im Innern des Gussstücks verkleinert oder beseitigt werden.
“Herstellung” (ATA NTA 0 bis 9) (production): schließt alle Fabrikationsstufen ein, z. B. Fertigungsvorbereitung, Fertigung, Integration, Zusammenbau, Kontrolle, Prüfung (Test), Qualitätssicherung.
“Herstellungsanlagen” (7 9) (production facilities): “Herstellungsausrüstung” und besonders entwickelte “Software” hierfür, eingebaut in Anlagen für die “Entwicklung” oder für eine oder mehrere Phasen der “Herstellung”.
“Herstellungsausrüstung” (1 7 9) (production equipment): Werkzeuge, Schablonen, werkzeugführende Vorrichtungen, Dorne, Gussformen, Gesenke, Spann- und Ausrichtungsvorrichtungen, Prüfeinrichtungen sowie andere Einrichtungen und Bestandteile hierfür, besonders konstruiert oder geändert für die “Entwicklung” oder für eine oder mehrere Phasen der “Herstellung”.
“Höchstleistungslaser” (6) (Super High Power Laser - SHPL): ein “Laser”, der eine Ausgangsleistung von mehr als 1 kJ über 50 ms oder eine mittlere oder eine Dauerstrich-Ausgangsleistung von mehr als 20 kW abgeben kann.
“Hydrostatisches Umformen mit direkter Druckbeaufschlagung” (2) (direct acting hydraulic pressing): ein Umformverfahren, bei dem ein flüssigkeitsgefülltes, elastisches Kissen in unmittelbarem Kontakt mit dem Werkstück steht.
“Immunotoxin” (1) (immunotoxin): ein Konjugat eines zellspezifischen monoklonalen Antikörpers und eines “Toxins” oder einer “Toxinuntereinheit”, das selektiv erkrankte Zellen befällt.
“Impfstoff” (1) (vaccine): ein Arzneimittel, das dazu bestimmt ist, eine schützende Immunreaktion bei Menschen oder Tieren zur Verhütung einer Erkrankung derjenigen, denen es verabreicht wurde, hervorzurufen, und das in einer Darreichungsform (pharmaceutical formulation) von der zuständigen Behörde des Herstellungs- oder Verbrauchslandes für das Inverkehrbringen oder die klinische Prüfung genehmigt oder zugelassen wurde.
“Impulskompression” (6) (pulse compression): die Codierung und Verarbeitung eines Radarimpulses großer Impulsbreite mit dem Resultat eines Impulses geringerer Breite unter Beibehaltung der Vorteile hoher Impulsenergie.
“Informationssicherheit” (ASA AISA (Allgemeine Informationssicherheits-Anmerkung) 5) (information security): sämtliche Mittel und Funktionen, die die Zugriffsmöglichkeit, die Vertraulichkeit oder Unversehrtheit von Information oder Kommunikation sichern, ausgenommen die Mittel und Funktionen zur Absicherung gegen Funktionsstörungen. Eingeschlossen sind: “Kryptotechnik”, “kryptografische Freischaltung”, ‘Kryptoanalyse’, Schutz gegen kompromittierende Abstrahlung und Rechnersicherheit.
Technische Anmerkung:
‘Kryptoanalyse’ (cryptanalysis): die Analyse eines Kryptosystems oder seiner Eingänge und Ausgänge, um vertrauliche variable oder sensitive Daten einschließlich Klartext abzuleiten.
“Innenbeschichtung” (9) (interior lining): geeignet für die Nahtstelle zwischen dem Festtreibstoff und dem Gehäuse oder der Isolierschicht; normalerweise eine flüssige Dispersion auf Polymerbasis aus feuerfestem oder isolierendem Material, z. B. kohlenstoffgefülltes Hydroxyl Terminated Polybutadiene (HTPB) oder ein anderes Polymer mit Aushärtungszusatz, mit dem das Gehäuseinnere durch Besprühen oder Aufziehen beschichtet wird.
“Integrierte Hybrid-Schaltung” (3) (hybrid integrated circuit): jede Kombination aus integrierten Schaltungen oder integrierter Schaltung mit ‘Schaltungselementen’ oder ‘diskreten Bauelementen’, die miteinander verbunden sind, um eine bestimmte Funktion oder mehrere bestimmte Funktionen zu erfüllen, mit allen folgenden Eigenschaften:
Anmerkung 1: ‘Schaltungselement’ (circuit element): eine einzelne aktive oder passive Funktionseinheit einer elektronischen Schaltung, z. B. eine Diode, ein Transistor, ein Widerstand, ein Kondensator.
Anmerkung 2: Diskretes Bauelement’ (discrete component): ein in einem eigenen Gehäuse befindliches ‘Schaltungselement’ mit eigenen äußeren Anschlüssen.
“Integrierte Multichip-Schaltung” (3) (multichip integrated circuit): zwei oder mehrere “monolithisch integrierte Schaltungen”, die auf ein gemeinsames “Substrat” aufgebracht sind.
“Integrierte optische Schaltung” (3) (optical integrated circuit): eine “monolithisch integrierte Schaltung” oder eine “integrierte Hybrid-Schaltung” mit einem oder mehreren integrierten Elementen, die als Fotosensor oder Fotosender oder zur Durchführung einer optischen oder elektrooptischen Funktion oder mehrerer optischer oder elektrooptischer Funktionen konstruiert sind.
“Integrierte Schichtschaltung” (3) (film type integrated circuit): eine Anordnung von ‘Schaltungselementen’ und metallischen Leitverbindungen, die durch Abscheiden einer dicken oder dünnen Schicht auf einem isolierenden “Substrat” gebildet wird.
Anmerkung: ‘Schaltungselement’ (circuit element): eine einzelne aktive oder passive Funktionseinheit einer elektronischen Schaltung, z. B. eine Diode, ein Transistor, ein Widerstand, ein Kondensator.
“Intrinsische Magnetfeldgradientenmesser” (6) (intrinsic magnetic gradiometers): Geräte zur Messung des Gradienten eines Magnetfelds, die einen einzelnen Magnetfeldgradienten-Messwertaufnehmer sowie zugehörige Elektronikschaltungen enthalten und ein zum gemessenen Magnetfeldgradienten proportionales Ausgangssignal liefern.
Anmerkung: Siehe auch “Magnetfeldgradientenmesser”.
“Intrusion-Software” (4) (intrusion software): “Software”, besonders entwickelt oder geändert, um die Erkennung durch ‘Überwachungsinstrumente’ zu vermeiden, oder ‘Schutzmaßnahmen’ eines Rechners oder eines netzfähigen Gerätes zu umgehen, und die eine der folgenden Operationen ausführen kann:
Anmerkungen:
1. “Intrusion-Software” erfasst nicht Folgendes:
a) Hypervisoren, Fehlersuchprogramme oder Tools für Software Reverse Engineering (SRE),
b) “Software” für das digitale Rechtemanagement (DRM) oder
c) “Software”, entwickelt zur Installation durch Hersteller, Administratoren oder Benutzer zu Ortungs- und Wiederauffindungszwecken.
2. Netzfähige Geräte schließen mobile Geräte und intelligente Zähler ein.
Technische Anmerkungen:
1. ‘Überwachungsinstrumente’: “Software” oder Hardware-Geräte, die Systemverhalten oder auf einem Gerät laufende Prozesse überwachen. Dies beinhaltet Antiviren (AV)-Produkte, End Point Security Products, Personal Security Products (PSP), Intrusion Detection Systems (IDS), Intrusion-Prevention-Systems (IPS) oder Firewalls.
2. ‘Schutzmaßnahmen’: zur Gewährleistung der sicheren Code-Ausführung entwickelte Techniken, wie Data Execution Prevention (DEP), Address Space Layout Randomisation (ASLR) oder Sandboxing.
“Isolierte lebende Kulturen” (1) (isolated live cultures): schließen lebende Kulturen in gefrorener Form und als Trockenpräparat ein.
“Isolierung” (9) (insulation): für die Bestandteile eines Raketenmotors (d. h. Gehäuse, Düseneinlass, Gehäusedeckel); schließt gehärtetes oder halbgehärtetes Gummiverbundmaterial ein, das isolierendes oder feuerfestes Material enthält. Es kann auch zur Spannungsentlastung eingebracht sein.
“Isostatische Pressen” (2) (isostatic presses): haben eine geschlossene Druckkammer, in der über verschiedene Medien (Gas, Flüssigkeit, Feststoffteilchen) ein in allen Richtungen gleicher, auf Werkstück oder Werkstoff wirkender Druck erzeugt wird.
“Kernreaktor” (0) (nuclear reactor): ein vollständiger Reaktor, geeignet für den Betrieb mit einer kontrollierten, sich selbst erhaltenden Kernspaltungs-Kettenreaktion. Ein “Kernreaktor” umfasst alle Bauteile im Inneren des Reaktorbehälters oder die mit dem Reaktorbehälter direkt verbundenen Bauteile, die Einrichtungen für die Steuerung des Leistungspegels des Reaktorkerns und die Bestandteile, die üblicherweise das Primärkühlmittel des Reaktorkerns enthalten und damit in unmittelbaren Kontakt kommen oder es steuern.
“Kohlenstofffaser-Preform” (1) (carbon fibre preform): eine geregelte Anordnung unbeschichteter oder beschichteter Fasern für die Errichtung der Rahmenkonstruktion von einem Teil, bevor die “Matrix” zur Bildung eines “Verbundwerkstoffs” eingefügt wird.
“Kombinierter Schwenkrundtisch” (2) (compound rotary table): ein Tisch, mit dem ein Werkstück in zwei nicht parallelen Achsen gedreht und geschwenkt werden kann, wobei die Achsen simultan durch eine “Bahnsteuerung” koordiniert werden können.
“Kommunikationskanalsteuerung” (4) (communications channel controller): physikalische Schnittstelle zur Steuerung des Ablaufs von synchronen oder asynchronen digitalen Datenströmen. Die Netzzugangssteuerung ist eine Baugruppe, die in Rechnern oder Telekommunikationseinrichtungen integriert sein kann, um diesen Telekommunikationszugang zu verschaffen.
“Kompensationssysteme” (6) (compensation systems): bestehen aus dem primären skalaren Sensor und einem oder mehreren Referenzsensoren (z. B. Vektormagnetometer) zusammen mit Software, die das Bewegungsrauschen (rigid body rotation noise) der Plattform reduziert.
“Kritische Temperatur (auch als Sprungtemperatur bezeichnet)” (1 3 5) (critical temperature (or transition temperature)) eines speziellen “supraleitenden” Materials ist die Temperatur, bei der das Material den Widerstand gegen den Gleichstromfluss vollständig verliert.
“Kryptografische Freischaltung” (5) (cryptographic activation): jedes Verfahren, das die kryptografischen Fähigkeiten eines Guts mittels eines vom Hersteller des Guts implementierten sicheren Mechanismus einschaltet oder aktiviert, sofern dieser Mechanismus eindeutig verbunden ist mit
Technische Anmerkungen:
1. Verfahren oder Mechanismen zur “kryptografischen Freischaltung” können sowohl als Hardware, “Software” oder “Technologie” implementiert werden.
2. Mechanismen zur kryptografischen Freischaltung können zum Beispiel auf einer Seriennummer basierende Lizenzschlüssel oder eine Methode zur Authentisierung wie ein digitales Zertifikat sein.
“Kryptotechnik” (5) (cryptography): die Technik der Prinzipien, Mittel und Methoden zur Transformation von Daten, um ihren Informationsinhalt unkenntlich zu machen, ihre unbemerkte Änderung oder ihren unerlaubten Gebrauch zu verhindern. “Kryptotechnik” beschränkt sich auf die Transformation von Informationen unter Benutzung eines oder mehrerer ‘geheimer Parameter’ (z. B. Schlüssel-Variable) oder des zugehörigen Schlüssel-Managements.
Anmerkung: Der Begriff "Kryptotechnik" beinhaltet nicht 'feste' Datenkompressions- oder Codierungstechniken.
Technische Anmerkungen:
1. 'Geheimer Parameter' (secret parameter): eine Konstante oder ein Schlüssel, der vor anderen geheim gehalten wird oder nur innerhalb einer Gruppe bekannt ist.
2. 'Fest' (5) (fixed): die Codier- oder Kompressions-Algorithmen sind nicht durch externe Parameter (z. B.: kryptografische oder Schlüssel-Variable) beeinflussbar und können nicht durch den Anwender geändert werden.
“Laser” (0 1 2 3 5 6 7 8 9) (laser): ein Gerät zum Erzeugen von räumlich und zeitlich kohärentem Licht durch Verstärkung mithilfe der stimulierten Emission von Strahlung.
Anmerkung:Siehe auch | "Chemische Laser" |
"Dauerstrichlaser" |
"Gepulste Laser" |
"Super-High Power Laser" |
"Transfer-Laser" |
“Leistungsmanagement” (7) (power management): verändert die auf das Höhenmessersignal übertragene Leistung so, dass die erhaltene Leistung in der “Luftfahrzeug”-Höhe stets die geringstnötige zur Bestimmung der Höhe ist.
“Linearität” (2) (linearity): die maximale Abweichung der Ist-Kennlinie (Mittelwert der oberen und unteren Messwerte), in positiver oder negativer Richtung, von einer Geraden, die so gelegt ist, dass die größten Abweichungen ausgeglichen und so klein wie möglich gehalten werden.
“Local Area Network” (4 5) (local area network): ein Datenkommunikationssystem mit allen folgenden Eigenschaften:
Anmerkung: ‘Datengerät’ (data device): Geräte, die digitale Datenfolgen senden oder empfangen können.
“Luftfahrtgerät nach dem Prinzip leichter-als-Luft” (9) (lighter-than-air-vehicles): Ballone und "Luftschiffe", deren Auftrieb auf der Verwendung von Heißluft oder Gasen mit einer geringeren Dichte als der der Umgebungsluft wie Helium oder Wasserstoff beruht.
“Luftfahrzeug” (1 6 7 9) (aircraft): ein Fluggerät mit feststehenden, schwenkbaren oder rotierenden (Hubschrauber) Tragflächen, mit Kipprotoren oder Kippflügeln.
Anmerkung: Siehe auch "zivile Luftfahrzeuge".
“Luftschiff” (9) (airship): bezeichnet ein triebwerkgetriebenes Luftfahrzeug, dessen Auftrieb durch ein Traggas aufrechterhalten wird, das leichter als Luft ist (in der Regel Helium, früher Wasserstoff).
“Magnetfeldgradientenmesser” (6) (magnetic gradiometers): Geräte zur Messung der räumlichen Veränderung der Magnetfelder von Quellen außerhalb des Geräts. Ein Magnetfeldgradientenmesser besteht aus mehreren “Magnetometern” sowie zugehörigen Elektronikschaltungen, deren Ausgangssignal ein Maß für den Magnetfeldgradienten ist.
Anmerkung: Siehe auch “intrinsische Magnetfeldgradientenmesser”.
“Magnetometer” (6) (magnetometers): Geräte zur Messung der Magnetfelder von Quellen außerhalb des Geräts. Ein “Magnetometer” besteht aus einem einzelnen Magnetfeld-Messwertaufnehmer sowie zugehörigen Elektronikschaltungen und liefert ein zum gemessenen Magnetfeld proportionales Ausgangssignal.
“Matrix” (1 2 8 9) (matrix): eine im Wesentlichen einheitliche Phase, die den Raum zwischen Partikeln, Whiskern oder Fasern füllt.
“Mechanisches Legieren” (1) (mechanical alloying): ein Legierungsverfahren, das sich aus der Bindung, Zerbrechung und Wiederbindung elementarer und Vorlegierungspulver durch mechanischen Aufprall ergibt. Nichtmetallische Teilchen können durch Zugabe des geeigneten Pulvers in die Legierung eingebracht werden.
“Messunsicherheit” (2) (measurement uncertainty): die Kenngröße, die angibt, in welchem Bereich um den angegebenen Wert der richtige Wert der Messgröße mit einer statistischen Sicherheit von 95 % liegt. Sie umfasst die nicht korrigierten, systematischen Abweichungen, die nicht korrigierte Umkehrspanne und die zufälligen Abweichungen (Bezug: ISO 10360-2).
“Mikrocomputer” (3) (microcomputer microcircuit): eine “monolithisch integrierte Schaltung” oder “integrierte Multichip-Schaltung” mit einer arithmetischen Logikeinheit (ALU), die geeignet ist, allgemeine Befehle aus einem internen Speicher zur Abarbeitung von Daten, die in dem internen Speicher enthalten sind, auszuführen.
Anmerkung: Der interne Speicher kann durch einen externen Speicher erweitert werden.
“Mikroorganismen” (1 2) (microorganisms): Bakterien, Viren, Mycoplasma, Rickettsiae, Chlamydiae oder Pilze in natürlicher, adaptierter oder modifizierter Form entweder in Form “isolierter lebender Kulturen” oder als Material, das gezielt mit solchen Kulturen geimpft oder kontaminiert wurde.
“Mikroprozessor” (3) (microprocessor microcircuit): eine “monolithisch integrierte Schaltung” oder “integrierte Multichip-Schaltung” mit einer arithmetischen Logikeinheit (ALU), die geeignet ist, eine Reihe allgemeiner Befehle von einem externen Speicher auszuführen.
Anmerkung 1: Der “Mikroprozessor” enthält üblicherweise keinen anwenderzugänglichen Speicher als integralen Bestandteil, es kann jedoch auf dem Chip vorhandener Speicherplatz zur Erfüllung seiner Logikfunktionen genutzt werden.
Anmerkung 2: Diese Definition schließt auch Chipsets ein, die entwickelt wurden, um zusammengeschaltet wie ein “Mikroprozessor” zu arbeiten.
“Mischungen von Chemikalien” (1) (chemical mixture): ein festes, flüssiges oder gasförmiges Produkt, zusammengesetzt aus zwei oder mehreren Komponenten, die unter den Bedingungen, unter denen die Mischung gelagert wird, nicht miteinander reagieren.
“Mit den Isotopen 235 oder 233 angereichertes Uran” (0) (uranium enriched in the isotopes 235 or 233): Uran, das die Isotope 235 oder 233 oder beide zusammen im Verhältnis zum Isotop 238 in einer größeren Menge enthält als natürliches Uran (Isotopenverhältnis im natürlichen Uran: 0,71 %).
“Mittlere Ausgangsleistung” (6) (average output power): die gesamte Ausgangsenergie eines “Lasers”, in Joule, geteilt durch die Zeitspanne, in der eine Reihe aufeinanderfolgender Pulse ausgesendet wird, in Sekunden. Bei einer Reihe von in regelmäßigen Abständen ausgesendeten Pulsen entspricht sie der gesamten “Laser”-Ausgangsleistung eines einzelnen Pulses, in Joule, multipliziert mit der Pulsfrequenz des “Lasers” in Hertz.
“Momentan-Bandbreite” (3 5 7) (instantaneous bandwidth): die Bandbreite, bei der die Ausgangsleistung innerhalb einer Toleranz von 3 dB konstant bleibt, ohne dass andere Funktionsparameter angepasst werden müssen.
“Monolithisch integrierte Schaltung” (3) (monolithic integrated circuit): eine Kombination aus passiven oder aktiven ‘Schaltungselementen’ oder aus beiden, die
Anmerkung: ‘Schaltungselement’ (circuit element): eine einzelne aktive oder passive Funktionseinheit einer elektronischen Schaltung, z. B. eine Diode, ein Transistor, ein Widerstand, ein Kondensator.
"Monolithisch integrierte Mikrowellenschaltung" ("MMIC") (3 5): eine "monolithisch integrierte Schaltung", die bei Frequenzen im Mikrowellen- oder Millimeterbereich arbeitet.
“Monolithische Substrate” (3 6) (substrate blanks): monolithische Verbindungen mit Abmessungen, die geeignet sind zur Herstellung optischer Bauteile wie Spiegel oder Linsen.
“Monospektrale Bildsensoren” (6) (monospectral imaging sensors): können Bilddaten von einem diskreten Spektralband erfassen.
“Multispektrale Bildsensoren” (6) (multispectral imaging sensors): können Bilddaten von zwei oder mehreren diskreten Spektralbändern gleichzeitig oder seriell erfassen. Sensoren mit mehr als zwanzig diskreten Spektralbändern werden auch als hyperspektrale Bildsensoren bezeichnet.
“Natürliches Uran” (0) (natural uranium): Uran mit einer natürlich vorkommenden Mischung von Isotopen.
“Netzzugangssteuerung” (4) (network access controller): physikalische Schnittstelle zu einem dezentralen Netzwerk. Hierbei wird ein gemeinsames Übertragungsmedium eingesetzt, das überall mit derselben “digitalen Übertragungsrate” arbeitet und beliebige Übermittlung durch das Netz bietet (z. B. Token oder Carrier sense). Es werden voneinander unabhängige Datenpakete oder Datengruppen, die entsprechend adressiert sind, angenommen (z. B. IEEE 802). Die “Netzzugangssteuerung” ist eine Baugruppe, die in Rechnern oder Telekommunikationseinrichtungen integriert sein kann, um diesen Telekommunikationszugang zu verschaffen.
“Neuronaler Rechner” (4) (neural computer): Rechengerät, konstruiert oder geändert zur Nachahmung des Verhaltens eines oder mehrerer Neuronen, d. h. ein Rechengerät, das durch seine Hardwareeigenschaften geeignet ist, die Gewichtungen und Anzahl von Verbindungen einer Vielzahl von Recheneinheiten in Abhängigkeit von verarbeiteten Daten zu regulieren.
“(Nicht-)Vertragsstaaten des Chemiewaffenübereinkommens” (1) (States (not) Party to the Chemical Weapons Convention): solche Staaten, für die das Übereinkommen über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen (nicht) in Kraft getreten ist (siehe www.opcw.org).
“Normierte Bandbreite” (3 5) (fractional bandwidth): die “Momentan-Bandbreite” geteilt durch die Mittenfrequenz, angegeben in Prozent..
“Nullpunkt” (Beschleunigungsmesser) (7) (bias (accelerometer)): der Durchschnitt des über eine bestimmte Zeit und bei bestimmten Betriebsbedingungen gemessenen Beschleunigungsmesser-Ausgangswertes, der keine Wechselbeziehung mit der Eingangsbeschleunigung oder Rotation aufweist. “Nullpunkt” (“Bias”) wird in g oder in Meter pro Sekunde im Quadrat (g oder m/s2) ausgedrückt (IEEE Std 528-2001) (Micro g entspricht 1 × 10-6 g).
“Nullpunkt” (Kreisel) (7) (bias (gyro)): der Durchschnitt des über eine bestimmte Zeit und bei bestimmten Betriebsbedingungen gemessenen Kreisel-Ausgangswertes, der keine Wechselbeziehung mit der Eingangsrotation oder Beschleunigung aufweist. “Nullpunkt” (“Gyro”) hat typischerweise die Benennung Grad pro Stunde (°/h) (IEEE Std 528-2001).
“Numerische Steuerung” (2) (numerical control): die automatische Steuerung eines Prozesses durch ein Gerät, das numerische Daten benutzt, die normalerweise während des Arbeitsgangs eingegeben werden (Bezug: ISO 2 382 ).
“Objektcode” (ASA) (object code): die maschinenlauffähige Form einer geeigneten Beschreibung eines oder mehrerer Prozesse, die durch ein Programmiersystem übersetzt wurde.
“Optische Sensor-Arrays für Flugsteuerungszwecke” (7) (flight control optical sensor array): miteinander verbundene optische Sensoren auf “Laser”basis, die Echtzeit-Flugdaten für die bordseitige Verarbeitung liefern.
“Optische Vermittlung” (5) (optical switching): das Vermitteln oder Durchschalten optischer Signale ohne Umwandlung in elektrische Signale.
“Optischer Rechner” (4) (optical computer): Rechner, konstruiert oder geändert zur Darstellung von Daten durch Licht. Seine logischen Schaltungen basieren auf direkt gekoppelten Optoschaltelementen.
“Personal Area Network” (5) (personal area network): ein Datenkommunikationssystem mit allen folgenden Eigenschaften:
Technische Anmerkung:
‘Datengerät’ (data device): Geräte, die digitale Datenfolgen senden oder empfangen können.
“Planlaufabweichung” (2) (camming): die axiale Verlagerung bei einer Umdrehung der Hauptspindel, gemessen senkrecht zur Stirnfläche der Spindel in der Nähe des Umfangs der Stirnfläche (Bezug: ISO 230/1 1986, Nr. 5.63).
“Plasmazerstäubung” (1) (plasma atomisation): ein Verfahren, bei dem der Strom einer Metallschmelze oder festes Metall mit Plasmabrennern in Schutzgasumgebung zu Tröpfchen mit einem Durchmesser kleiner/gleich 500 μm zerstäubt wird.
“Programm” (2 6) (program): eine Folge von Befehlen zur Ausführung eines Prozesses in einer Form oder umsetzbar in eine Form, die von einem elektronischen Rechner ausführbar ist.
“Pulsdauer” (6) (pulse duration): die Dauer eines “Laser”-Pulses, d. h. das Zeitintervall zwischen den Punkten halber Intensität an der Vorderflanke und der Rückflanke eines Pulses.
“Pulverisierung” (1) (comminution): ein Verfahren, bei dem ein Material durch Zerbrechen, Zerstoßen oder Zerreiben zu Teilchen zerkleinert wird.
“Quantenkryptografie” (5) (quantum cryptography): eine Familie von Verfahren zum Austausch von geheimen Schlüsseln für die “Kryptotechnik”, die auf der Messung von quantenmechanischen Eigenschaften eines physikalischen Systems beruhen (einschließlich solcher physikalischer Eigenschaften, die direkt durch Quantenoptik, Quantenfeldtheorie oder Quantenelektrodynamik bestimmt werden).
“Quellcode oder Quell-Programmiersprache” (6 7 9) (source code or source language): geeignete Beschreibung eines oder mehrerer Prozesse, die durch ein Programmiersystem in maschinenablauffähigen Code (“Objectcode” oder Object-Programmiersprache) umgewandelt werden kann.
“Raumfahrzeug-Plattform” (9) (spacecraft bus): Ausrüstung, die die Support-Infrastruktur des “Raumfahrzeugs” bereitstellt und die “Raumfahrzeug-Nutzlast” aufnimmt.
“Raumfahrzeuge” (9) (spacecraft): aktive und passive Satelliten und Raumsonden.
“Raumfahrzeug-Nutzlast” (9) (spacecraft payload): an der “Raumfahrzeug-Plattform” angebrachte Ausrüstung zur Durchführung einer Weltraummission (z. B. Kommunikation, Beobachtung, wissenschaftliche Mission).
“Reizstoffe” (1) (riot control agent): Stoffe, die, unter den zu erwartenden Bedingungen bei einem Einsatz zur Bekämpfung von Unruhen, beim Menschen spontan Reizungen der Sinnesorgane oder Handlungsunfähigkeit verursachende Wirkungen hervorrufen, welche innerhalb kurzer Zeit nach Beendigung der Exposition verschwinden.
Technische Anmerkung:
Tränengase sind eine Untermenge von “Reizstoffen”.
“Roboter” (2 8) (robot): ein Handhabungssystem, das bahn- oder punktgesteuert sein kann, Sensoren benutzen kann und alle folgenden Eigenschaften aufweist:
Anmerkung: Diese Definition umfasst nicht folgende Geräte:
1. ausschließlich hand- oder fernsteuerbare Handhabungssysteme,
2. Handhabungssysteme mit festem Ablauf (Bewegungsautomaten), die mechanisch festgelegte Bewegungen ausführen. Das Programm wird durch feste Anschläge wie Stifte oder Nocken mechanisch begrenzt. Der Bewegungsablauf und die Wahl der Bahnen oder Winkel können mechanisch, elektronisch oder elektrisch nicht geändert werden,
3. mechanisch gesteuerte Handhabungssysteme mit veränderlichem Ablauf (Bewegungsautomaten), die mechanisch festgelegte Bewegungen ausführen. Das Programm wird durch feste, aber verstellbare Anschläge wie Stifte und Nocken mechanisch begrenzt. Der Bewegungsablauf und die Wahl der Bahnen oder Winkel sind innerhalb des festgelegten Programmablaufs veränderbar. Veränderungen oder Modifikationen des Programmablaufs (z. B. durch Wechsel von Stiften oder Austausch von Nocken) in einer oder mehreren Bewegungsachsen werden nur durch mechanische Vorgänge ausgeführt,
4. Handhabungssysteme mit festem Ablauf (Bewegungsautomaten), die mechanisch festgelegte Bewegungen ausführen. Das Programm ist veränderbar, der Ablauf erfolgt aber nur nach dem Binärsignal von mechanisch festgelegten elektrischen Binärgeräten oder verstellbaren Anschlägen,
5. Regalförderzeuge, die als Handhabungssysteme mit kartesischen Koordinaten bezeichnet werden und als wesentlicher Bestandteil vertikaler Lagereinrichtungen gefertigt und so konstruiert sind, dass sie Lagergut in die Lagereinrichtungen einbringen und aus diesen entnehmen.
“Rotationsmassenkreisel” (7) (spinning mass gyros) sind Kreisel, die eine ständig rotierende Masse verwenden, um eine Winkelveränderung zu messen.
“Rotationszerstäubung” (1) (rotary atomisation): ein Verfahren, bei dem ein schmelzflüssiger Metallstrom oder eine Metallschmelze durch Zentrifugalkraft zu Tröpfchen mit einem Durchmesser kleiner/gleich 500 μm zerstäubt wird.
“Rundlaufabweichung” (2) (run-out): die radiale Verlagerung bei einer Umdrehung der Hauptspindel, gemessen senkrecht zur Spindelachse auf der zu prüfenden inneren und äußeren Oberfläche der Spindel (Bezug: ISO 230/1 1986, Nr. 5.61).
“Schmelzbar” (1) (fusible): die Eigenschaft, unter Einfluss von Hitze, Strahlung, Katalysatoren usw. vernetzt oder weiter polymerisiert (gehärtet) werden zu können oder ohne Pyrolyse schmelzen zu können (Verkohlen).
“Schmelzextraktion” (1) (melt extraction): ein Verfahren, bei dem zur ‘schnellen Erstarrung’ und Extraktion eines streifenförmigen Legierungserzeugnisses ein kurzes Segment eines rotierenden Abschreckblockes in eine Metalllegierungsschmelze eingetaucht wird.
Anmerkung: ‘Schnelle Erstarrung’ (solidify rapidly) ist die Erstarrung geschmolzenen Materials bei Abkühlungsraten größer als 1 000 K/s.
“Schmelzspinnen” (1) (melt spinning): ein Verfahren, bei dem der Strom einer Metallschmelze zur ‘schnellen Erstarrung’ auf einen rotierenden Abschreckblock aufprallt, wobei flockige, streifen- oder stäbchenförmige Erzeugnisse entstehen.
Anmerkung: ‘Schnelle Erstarrung’ (solidify rapidly) ist die Erstarrung geschmolzenen Materials bei Abkühlungsraten größer als 1 000 K/s.
“Schwenkspindel” (2) (tilting spindle): eine Werkzeugspindel, die die Winkelposition ihrer Spindel-Mittellinie zu jeder anderen Achse während des Bearbeitungsvorgangs verändert.
“Seil” (1) (tow): ein Bündel von “Einzelfäden” (monofilaments), die normalerweise annähernd parallel verlaufen.
“Signalanalysatoren” (3) (signal analysers): Geräte, die Hauptmerkmale der Einzelfrequenzanteile aus Mehrfrequenzsignalen messen und anzeigen können.
“Signaldatenverarbeitung” (3 4 5 6) (signal processing): die Verarbeitung von außen kommender, informationstragender Signale durch Algorithmen wie Zeitkompression, Filterung, Auszug, Auswahl, Korrelation, Konvolution oder Transformationen zwischen Bereichen (z. B. Fast-Fourier-Transformation oder Walsh-Transformation).
“Signallaufzeit des Grundgatters” (3) (basic gate propagation delay time): der Wert der Signallaufzeit, bezogen auf das Grundgatter, welches in einer “monolithisch integrierten Schaltung” verwendet wird. Für eine 'Familie' von “monolithisch integrierten Schaltungen” kann dieser Wert entweder als Signallaufzeit je typisches Grundgatter in dieser 'Familie' oder als typische Signallaufzeit je Gatter in dieser 'Familie' angegeben werden.
Anmerkung 1: Die “Signallaufzeit des Grundgatters” ist nicht mit der Eingangs-/Ausgangsverzögerungszeit einer komplexen, “monolithisch integrierten Schaltung” zu verwechseln.
Anmerkung 2: Eine ‘Familie’ besteht aus allen integrierten Schaltungen, bei denen alle folgenden Eigenschaften bei ihren Herstellmethoden und -regeln sowie Spezifikationen angewendet worden sind, ausgenommen ihre speziellen Funktionen:
a) gemeinsame Hard- und Softwarearchitektur,
b) gemeinsame Entwurfs- und Prozess-Technologie und
c) gemeinsame Grundcharakteristiken.
“Skalierungsfaktor” (Kreisel oder Beschleunigungsmesser) (7) (scale factor (gyro or accelerometer)): das Verhältnis zwischen einer Änderung der Ausgangsgröße und der Änderung der zu messenden Größe. Als Skalierungsfaktor wird im Allgemeinen die Steigung einer geraden Linie bezeichnet, die nach dem Verfahren der kleinsten Quadrate an die Ein- und Ausgangswerte angepasst werden kann, indem die Eingangsgröße zyklisch über den Eingangsgrößenbereich verändert wird.
“Software” (ASA 0 bis 9) (software): eine Sammlung eines oder mehrerer “Programme” oder ‘Mikroprogramme’, die auf einem beliebigen greifbaren (Ausdrucks-)Medium fixiert sind.
Anmerkung: ‘Mikroprogramm’ (microprogram): eine in einem speziellen Speicherbereich dauerhaft gespeicherte Folge von elementaren Befehlen, deren Ausführung durch das Einbringen des Referenzbefehls in ein Befehlsregister eingeleitet wird.
“Spezifische Zugfestigkeit” (0 1 9) (specific tensile strength): Höchstfestigkeit gemessen in Pascal, entsprechend N/m2, dividiert durch das spezifische Gewicht gemessen in N/m3, bei einer Temperatur von 296 K ± 2 K (23 °C ± 2 °C) und bei einer relativen Luftfeuchtigkeit von 50 % ± 5 %.
“Spezifischer Modul” (0 1 9) (specific modulus): der Young’sche Modul gemessen in Pascal, entsprechend N/m2, dividiert durch das spezifische Gewicht gemessen in N/m3, bei einer Temperatur von 296 K ± 2 K (23 °C ± 2 °C) und bei einer relativen Luftfeuchtigkeit von 50 % ± 5 %.
“Spitzenleistung” (6) (peak power): die höchste Leistung, die während der “Pulsdauer” erzielt wird.
“Stabilität” (7) (stability): die Standardabweichung (1 sigma) der Änderung eines bestimmten Parameters von seinem Kalibrierwert, der unter stabilen Temperaturbedingungen gemessen wurde. Die “Stabilität” kann als Funktion der Zeit ausgedrückt werden.
“Steuerungssysteme” (7) (guidance set): Systeme, die das Mess- und Berechnungsverfahren zur Ermittlung von Position und Geschwindigkeit (d. h. zur Navigation) eines Flugkörpers mit dem Verfahren integrieren, das für die Berechnung und Übertragung von Kommandos zu den Flugsteuerungssystemen des Flugkörpers eingesetzt wird, um die Flugbahn zu korrigieren.
“Strahlungsempfindlichkeit” (6) (radiant sensitivity): Strahlungsempfindlichkeit (mA/W) = 0,807 × Wellenlänge (nm) × Quantenausbeute.
Technische Anmerkung:
Quantenausbeute (quantum efficiency, QE) wird üblicherweise in Prozent ausgedrückt, jedoch soll für die o.g. Formel die Quantenausbeute als eine Dezimalzahl kleiner Eins dargestellt werden, z. B. 78 % entspricht 0,78.
“Substrat” (3) (substrate): ein Träger aus Basismaterial mit oder ohne Leiterbahnen, auf oder in dem ‘diskrete Bauelemente’ oder integrierte Schaltungen oder beide angebracht werden können.
Anmerkung 1: ‘Diskretes Bauelement’ (discrete component): ein in einem eigenen Gehäuse befindliches ‘Schaltungselement’ mit eigenen äußeren Anschlüssen.
Anmerkung 2: ‘Schaltungselement’ (circuit element): eine einzelne aktive oder passive Funktionseinheit einer elektronischen Schaltung, z. B. eine Diode, ein Transistor, ein Widerstand, ein Kondensator.
“Superlegierungen” (2 9) (superalloys): Legierungen auf der Basis von Nickel, Kobalt oder Eisen mit höheren Festigkeiten als denen in der AISI-300-Serie bei Temperaturen über 922 K (649 °C) unter schweren Umwelt- und Betriebsbedingungen.
“Superplastisches Umformen” (1 2) (superplastic forming): ein Warmumformverfahren für Metalle, deren im herkömmlichen Zugversuch bei Raumtemperatur ermittelte Bruchdehnung weniger als 20 % beträgt; durch Wärmezufuhr werden Dehnungen erzielt, die mindestens das Zweifache des vorgenannten Wertes betragen.
“Supraleitend” (1 3 5 6 8) (superconductive): Materialien (d. h. Metalle, Legierungen oder Verbindungen), die ihren elektrischen Widerstand vollständig verlieren können, d. h., sie können unbegrenzte elektrische Leitfähigkeit erreichen und sehr große elektrische Ströme ohne Joulesche Erwärmung übertragen.
Anmerkung: Der “supraleitende” Zustand eines Materials ist jeweils gekennzeichnet durch eine “kritische Temperatur”, ein kritisches Magnetfeld, das eine Funktion der Temperatur ist, und eine kritische Stromdichte, die eine Funktion des Magnetfelds und der Temperatur ist.
“Symmetrischer Algorithmus” (5) (symmetric algorithm): ein kryptografischer Algorithmus, der für die Verschlüsselung und die Entschlüsselung den identischen Schlüssel verwendet.
Anmerkung: Eine übliche Anwendung symmetrischer Algorithmen ist die Gewährleistung der Vertraulichkeit von Daten.
“Systolischer Array-Rechner” (4) (systolic array computer): ein Rechner, bei dem Datenfluss und -modifikation durch den Benutzer auf der Ebene der Schaltkreistechnik dynamisch gesteuert werden können.
“Technologie” (ATA NTA 0 bis 9) (technology): spezifisches technisches Wissen, das für die “Entwicklung”, “Herstellung” oder “Verwendung” eines Produkts nötig ist. Das technische Wissen wird in der Form von ‘technischen Unterlagen’ oder ‘technischer Unterstützung’ verkörpert.
Anmerkung 1: ‘Technische Unterstützung’ (technical assistance): kann verschiedenartig sein, z. B. Unterweisung, Vermittlung von Fertigkeiten, Schulung, Arbeitshilfe, Beratungsdienste, und kann auch die Weitergabe von ‘technischen Unterlagen’ einbeziehen.
Anmerkung 2: ‘Technische Unterlagen’ (technical data): können verschiedenartig sein, z. B. Blaupausen, Pläne, Diagramme, Modelle, Formeln, Tabellen, Konstruktionspläne und -spezifikationen, Beschreibungen und Anweisungen in Schriftform oder auf anderen Medien aufgezeichnet, wie Magnetplatten, Bändern oder Lesespeichern.
“Teilnehmerstaat” (7 9) (participating state): Mitgliedstaat des Wassenaar-Arrangements. (siehe www.wassenaar.org)
“Toxine” (1 2) (toxins): Toxine in der Form gezielt isolierter Zubereitungen oder Mischungen, unabhängig von ihrer Herstellungsart, mit Ausnahme von Toxinen als Kontaminanten anderer Materialien wie pathologische Präparate, Kulturpflanzen, Lebensmittel oder Mutterkulturen von “Mikroorganismen”.
“Toxinuntereinheit” (1) (sub-unit of toxin): ein strukturell und funktional diskreter Bestandteil eines ganzen “Toxins”.
“Transfer-Laser” (6) (transfer laser): ein “Laser”, bei dem das Laser-Material durch den Energietransfer erregt wird, der durch Stoß eines Nicht-Laser-Atoms oder -Moleküls mit einem Laser-Atom oder -Molekül bewirkt wird.
“UF6-resistente Werkstoffe” (0) (materials resistant to corrosion by UF6): umfassen Kupfer, Kupferlegierungen, rostfreier Stahl, Aluminium, Aluminiumoxid, Aluminiumlegierungen, Nickel und Nickellegierungen mit mindestens 60 Gew.-% Nickel und Fluorkohlenwasserstoff-Polymere.
“Unbemanntes Luftfahrzeug” (“UAV”) (9) (unmanned aerial vehicle (UAV)): Luftfahrzeug, das in der Lage ist, ohne Anwesenheit einer Person an Bord einen Flug zu beginnen und einen kontrollierten Flug beizubehalten und die Navigation durchzuführen.
“Unverzichtbar” (ATA 5 6 7 9) (required): bezieht sich – auf “Technologie” angewendet – ausschließlich auf den Teil der “Technologie”, der besonders dafür verantwortlich ist, dass die erfassten Leistungsmerkmale, Charakteristiken oder Funktionen erreicht oder überschritten werden. Diese “unverzichtbare”“Technologie” kann auch für verschiedenartige Produkte einsetzbar sein.
“Vakuum-Zerstäubung” (1) (vacuum atomisation): ein Verfahren, bei dem der Strom einer Metallschmelze durch die schnelle Abgabe eines verflüssigten Gases, das einem Vakuum ausgesetzt wird, zu Tröpfchen mit einem Durchmesser kleiner/gleich 500 μm zerstäubt wird.
“III/V-Verbindungen” (3 6) (III/V compounds): polykristalline, binäre oder komplexe monokristalline Produkte, die aus den Elementen der Gruppen IIIA und VA des Mendelejeffschen Periodensystems (z. B. Galliumarsenid, Galliumaluminiumarsenid, Indiumphosphid) bestehen.
“Verbundwerkstoff” (1 2 6 8 9) (composite): eine “Matrix” und eine oder mehrere zusätzliche Phasen, die aus Partikeln, Whiskern, Fasern oder beliebigen Kombinationen hiervon bestehen und die zum Erreichen von bestimmten Eigenschaften eingebracht werden.
“Verformbare Spiegel” (6) (deformable mirrors) (werden auch adaptive Spiegel genannt):
“Vermischt” (1) (commingled): Mischung von Filamenten aus thermoplastischen Fasern und Verstärkungsfasern zur Herstellung eines Gemischs von Verstärkungs- und “Matrix”-Material in Form von Fasern.
“Verstellbare Blattprofilgeometrie” (7) (variable geometry airfoils): Verwendung von Klappen oder Trimmblechen an der Blatthinterkante oder an der Blattvorderkante, angebauten Vorflügeln oder einer beweglichen Blattnase, deren Position während des Fluges gesteuert werden kann.
“Verwendung” (ATA NTA 0 bis 9) (use): Betrieb, Aufbau (einschließlich Vor-Ort-Aufbau), Wartung (Test), Reparatur, Überholung, Wiederaufarbeitung.
“Vollautomatische Regelung eines Fluges” (7) (total control of flight): bedeutet eine automatisierte Regelung der Zustandsgrößen oder des Flugweges von “Luftfahrzeugen” zur Erfüllung von Einsatzzielen, die auf Echtzeitänderungen von Daten bezüglich Zielen, Gefahren oder anderer “Luftfahrzeuge” anspricht.
“Von der ITU zugewiesen” (3 5) (allocated by the ITU): die Zuweisung von Frequenzbändern in Übereinstimmung mit der aktuellen Ausgabe der ITU Radio Regulations für primäre, zugelassene und sekundäre Funkdienste.
Anmerkung: Zusätzliche und alternative Zuweisungen sind nicht eingeschlossen.
“Vorher abgetrennt” (0 1) (previously separated): Material, das nach seiner Abtrennung durch einen Prozess hergestellt wurde, der zu einer Erhöhung der Konzentration des erfassten Isotops führt.
“Weltraumgeeignet” (3 6 7) (space qualified): konstruiert oder gefertigt oder nach erfolgreicher Erprobung als geeignet befunden für den Einsatz in Höhen von mehr als 100 km über der Erdoberfläche.
Anmerkung: Wird für einen konkreten Gegenstand durch Erprobung festgestellt, dass er “weltraumgeeignet” ist, so bedeutet dies nicht, dass andere Gegenstände desselben Fertigungsloses oder derselben Modellreihe “weltraumgeeignet” sind, es sei denn, sie wurden einzeln erprobt.
“Wiederholbarkeit” (7) (repeatability): der Grad der Übereinstimmung derselben Messgröße über wiederholte Messungen bei gleichen Bedingungen, wenn zwischen den Messungen Änderungen dieser Bedingungen oder Stillstandszeiten auftreten (Referenz: IEEE Standard 528-2001 (1-Sigma-Standardabweichung)).
“Winkelpositionsabweichung” (2) (angular position deviation): die maximale Differenz zwischen der angezeigten Winkelposition und der richtigen Winkelposition, die mit Hilfe eines genauen Messverfahrens nach Drehung der Werkstückaufnahme eines Drehtisches aus einer Anfangsposition ermittelt wird.
“Wissenschaftliche Grundlagenforschung” (ATA NTA) (basic scientific research): experimentelle oder theoretische Arbeiten hauptsächlich zur Erlangung von neuen Erkenntnissen über grundlegende Prinzipien von Phänomenen oder Tatsachen, die nicht in erster Linie auf ein spezifisches praktisches Ziel oder einen spezifischen praktischen Zweck gerichtet sind.
“Zeitkonstante” (6) (time constant): die Zeit, gerechnet vom Beginn des Lichteinfalls, in der der Strom auf das 1-1/e-fache des Endwertes anwächst (das sind 63 % des Endwertes).
“Zivile Luftfahrzeuge” (1 3 4 7) (civil aircraft): sind solche “Luftfahrzeuge”, die mit genauer Bezeichnung in veröffentlichten Zulassungsverzeichnissen der zivilen Luftfahrtbehörden eines oder mehrerer Mitgliedstaaten der EU oder Teilnehmerstaaten des Wassenaar-Arrangements für den zivilen Verkehr auf Inlands- und Auslandsrouten oder für rechtmäßige zivile Privat- oder Geschäftsflüge registriert sind.
Anmerkung: Siehe auch "Luftfahrzeug".
KATEGORIE 0 — KERNTECHNISCHE MATERIALIEN, ANLAGEN UND AUSRÜSTUNG
0ASysteme, Ausrüstung und Bestandteile
0A001“Kernreaktoren” und besonders konstruierte oder hergerichtete Ausrüstung und Bestandteile hierfür wie folgt:
Anmerkung: Zu Zirkoniumdruckrohren siehe 0A001e, zu Druckröhren siehe 0A001h.
Technische Anmerkung:
‘Innere Einbauten eines Kernreaktors’ (nuclear reactor internals) im Sinne von Unternummer 0A001h sind Hauptstrukturen innerhalb des Reaktorbehälters mit einer oder mehreren Aufgaben wie z. B. Stützfunktion für den Kern, Aufrechterhaltung der Brennstoff-Anordnung, Führung des Primärkühlmittelflusses, Bereitstellung von Strahlungsabschirmungen für den Reaktorbehälter und Steuerung der Innenkern-Instrumentierung.
Anmerkung: 0A001i erfasst nicht Wärmeaustauscher für unterstützende Systeme des Reaktors, wie z. B. Notkühlsysteme oder Nachwärme-Kühlsysteme.
Technische Anmerkung:
‘Externe thermische Abschirmungen’ im Sinne von Unternummer 0A001k sind Hauptstrukturen, die am Reaktorbehälter angebracht sind, um den Wärmeverlust des Reaktors und die Temperatur in der Sicherheitshülle zu reduzieren.
0BPrüf-, Test- und Herstellungseinrichtungen
0B001Anlagen für die Isotopentrennung von “natürlichem Uran”, “abgereichertem Uran” oder “besonderem spaltbaren Material” sowie besonders konstruierte oder hergerichtete Ausrüstung und Bestandteile hierfür, wie folgt:
Technische Anmerkung:
‘Hochfeste Materialien’ im Sinne von Unternummer 0B001b sind die folgenden Materialien:
1. martensitaushärtender Stahl (maraging steel) mit einer erreichbaren Zugfestigkeit größer/gleich 1,95 GPa,
2. Aluminiumlegierungen mit einer erreichbaren Zugfestigkeit größer/gleich 0,46 GPa oder
3. “faser- oder fadenförmige Materialien” mit einem “spezifischen Modul” größer als 3,18 × 106 m und einer “spezifischen Zugfestigkeit” größer als 7,62 × 104 m.
Anmerkung: SIEHE AUCH NUMMER 2A225.
Anmerkung: SIEHE AUCH NUMMERN 6A005 UND 6A205.
Anmerkung: SIEHE AUCH NUMMERN 6A005 UND 6A205.
Anmerkung: SIEHE AUCH NUMMER 3A227.
Anmerkung: SIEHE AUCH NUMMER 3A226.
0B002Zusatzsysteme, Ausrüstung und Bestandteile, besonders konstruiert oder hergerichtet für von Nummer 0B001 erfasste Anlagen zur Isotopentrennung, hergestellt aus oder geschützt mit “UF6-resistenten Werkstoffen”, wie folgt:
0B003Anlagen zur Konversion von Uran und besonders konstruierte oder hergerichtete Ausrüstung hierfür, wie folgt:
0B004Anlagen zur Herstellung oder Konzentration von Schwerem Wasser, Deuterium oder Deuteriumverbindungen und besonders konstruierte oder hergerichtete Ausrüstung und Bestandteile hierfür, wie folgt:
0B005Anlagen, besonders konstruiert für die Herstellung von “Kernreaktor”-Brennelementen, und besonders konstruierte oder hergerichtete Ausrüstung hierfür.
Technische Anmerkung:
Ausrüstung, besonders konstruiert oder hergerichtet für die Herstellung von “Kernreaktor”-Brennelementen schließt Ausrüstung ein, die
1. üblicherweise mit dem Kernmaterial im Produktionsfluss in unmittelbaren Kontakt kommt oder dieses bearbeitet oder den Produktionsfluss steuert,
2. das Kernmaterial innerhalb der Umhüllung verschließt,
3. die Unversehrtheit der Umhüllung oder des Verschlusses prüft,
4. die Endbehandlung des umschlossenen Brennstoffs prüft oder
5. zum Zusammenbau von Reaktorelementen verwendet wird.
0B006Anlagen für die Wiederaufarbeitung bestrahlter “Kernreaktor”-Brennelemente und besonders konstruierte oder hergerichtete Ausrüstung und Bestandteile hierfür.
Anmerkung: Nummer 0B006 schließt ein:
a) Anlagen für die Wiederaufarbeitung von bestrahlten “Kernreaktor”-Brennelementen, einschließlich Ausrüstung und Bestandteile, die üblicherweise mit dem bestrahlten Kernbrennstoff, den Hauptkernmaterialien und den Spaltprodukten der Prozessströme in direkten Kontakt kommen oder diese direkt steuern,
b) Brennelementzerhacker- oder -Schreddermaschinen, d. h. fernbediente Ausrüstung zum Zerschneiden, Zerhacken oder Abscheren von bestrahlten “Kernreaktor”-Brennelementen, -stäben oder -stabbündeln,
c) Auflösetanks und kritikalitätssichere Tanks (z. B. mit kleinem Durchmesser, ring- oder plattenförmige Tanks), besonders konstruiert oder hergerichtet zur Auflösung bestrahlten “Kernreaktor”-Brennstoffs, beständig gegen heiße, hochkorrosive Flüssigkeiten und geeignet, fernbedient befüllt und gewartet zu werden,
d) Lösungsextraktoren, wie Füllkörper- oder Pulsationskolonnen, Mischabsetzer oder Zentrifugalextraktoren, die den korrosiven Eigenschaften von Salpetersäure standhalten und besonders konstruiert oder hergerichtet sind zur Verwendung in Anlagen für die Wiederaufarbeitung von bestrahltem “natürlichen Uran”, “abgereicherten Uran” oder “besonderen spaltbaren Material”,
e) Aufbewahrungs- oder Lagerbehälter, besonders konstruiert, um Kritikalitätssicherheit zu gewährleisten und den korrosiven Eigenschaften von Salpetersäure standzuhalten,
Technische Anmerkung:
Aufbewahrungs- oder Lagerbehälter können folgende Eigenschaften besitzen:
1. Wände oder innere Strukturen mit einem Boräquivalent (berechnet für alle Anteile gemäß Anmerkung zu Nummer 0C004) von mindestens 2 %,
2. einen Durchmesser kleiner/gleich 175 mm bei zylindrischen Behältern oder
3. eine Breite kleiner/gleich 75 mm bei platten- oder ringförmigen Behältern.
f) Neutronenmesseinrichtungen, besonders konstruiert oder hergerichtet zur Integration in und zur Verwendung in automatischen Prozessleitsystemen in Wiederaufarbeitungsanlagen von bestrahltem “natürlichen Uran”, “abgereicherten Uran” oder “besonderen spaltbaren Material”.
0B007Anlagen zur Konversion von Plutonium und besonders konstruierte oder hergerichtete Ausrüstung hierfür, wie folgt:
0CWerkstoffe und Materialien
0C001“Natürliches Uran” oder “abgereichertes Uran” oder Thorium als Metall, Legierung, chemische Verbindung oder Konzentrat, sowie jedes andere Material, das einen oder mehrere der vorstehend genannten Stoffe enthält.
Anmerkung: Nummer 0C001 erfasst nicht:
a) Mengen bis zu vier Gramm “natürlichen Urans” oder “abgereicherten Urans”, wenn es in einer Fühlanordnung von Instrumenten enthalten ist,
b) “abgereichertes Uran”, besonders hergestellt für folgende, nichtnukleare, zivile Verwendungszwecke:
1. Abschirmungen,
2. Verpackungen,
3. Ballast mit einer Masse kleiner/gleich 100 kg,
4. Ausgleichsgewichte mit einer Masse kleiner/gleich 100 kg,
c) Legierungen mit weniger als 5 % Thorium,
d) thoriumhaltige keramische Erzeugnisse, die für nichtnukleare Zwecke hergestellt wurden.
0C002“Besonderes spaltbares Material”.
Anmerkung: Nummer 0C002 erfasst nicht Mengen bis zu vier “effektiven Gramm”, wenn diese in einer Fühlanordnung von Instrumenten enthalten sind.
0C003Deuterium, Schweres Wasser (Deuteriumoxid), andere Deuteriumverbindungen sowie Mischungen und Lösungen, in denen das Isotopenverhältnis von Deuterium zu Wasserstoff 1:5000 überschreitet.
0C004Grafit mit einem Reinheitsgrad, der einem ‘Boräquivalent’ kleiner als 5 ppm entspricht, mit einer Dichte von über 1,50 g/cm3 zur Verwendung in einem “Kernreaktor”, in Mengen von mehr als 1 kg.
Anmerkung: SIEHE AUCH NUMMER 1C107.
Anmerkung 1: Zum Zweck der Ausfuhrkontrolle entscheiden die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Ausführer niedergelassen ist, ob die Ausfuhren von Grafit mit den o. g. Spezifikationen für die Verwendung in einem “Kernreaktor” bestimmt sind.
Anmerkung 2: In Nummer 0C004 wird ‘Boräquivalent’ (BÄ) definiert als Summe der BÄz für Verunreinigungen (ausgenommen BÄKohlenstoff, da Kohlenstoff nicht als Verunreinigung angesehen wird) einschließlich Bor, wobei:
BÄZ (ppm) = UF × Konzentration des Elementes Z in ppm
Dabei bedeuten:sB und sZ die Wirkungsquerschnitte (in Barn) für die Absorption thermischer Neutronen für Bor und das Element Z, AB und AZ die Atomgewichte der natürlich vorkommenden Elemente Bor und Z.
0C005Besonders hergerichtete Verbindungen oder Pulver zur Herstellung von Gasdiffusionstrennwänden, resistent gegen UF6 (z. B. Nickel oder Nickellegierungen, die 60 Gew.-% oder mehr Nickel enthalten, Aluminiumoxid und vollfluorierte Kohlenwasserstoff-Polymere), mit einer Reinheit von größer/gleich 99,9 Gew.-% und einer Korngröße kleiner als 10 μm gemäß ASTM-Standard B 330 sowie einer engen Kornverteilung.
0DDatenverarbeitungsprogramme (Software)
0D001“Software”, besonders entwickelt oder geändert für die “Entwicklung”, “Herstellung” oder “Verwendung” von Gütern, die von dieser Kategorie erfasst werden.
0ETechnologie
0E001“Technologie” entsprechend der Nukleartechnologie-Anmerkung für die “Entwicklung”, “Herstellung” oder “Verwendung” von Gütern, die von dieser Kategorie erfasst werden.
KATEGORIE 1 — BESONDERE WERKSTOFFE UND MATERIALIEN UND ZUGEHÖRIGE AUSRÜSTUNG
1ASysteme, Ausrüstung und Bestandteile
1A001Bauteile aus fluorierten Verbindungen wie folgt:
1A002“Verbundwerkstoff”-Strukturen oder Laminate mit einer der folgenden Eigenschaften:
Anmerkung: SIEHE AUCH NUMMERN 1A202, 9A010 UND 9A110.
Anmerkung 1: Nummer 1A002 erfasst nicht “Verbundwerkstoff”-Strukturen oder Laminate, hergestellt aus epoxyharzimprägnierten “faser- oder fadenförmigen Materialien” aus Kohlenstoff für die Reparatur von “zivilen Luftfahrzeug”-Strukturen oder Laminaten, mit allen folgenden Eigenschaften:
a) Fläche nicht größer als 1 m2;
b) Länge nicht größer als 2,5 m und
c) Breite größer als 15 mm.
Anmerkung 2: Nummer 1A002 erfasst nicht Halbfertigprodukte, besonders konstruiert für rein zivile Verwendungen wie folgt:
a) Sportartikel,
b) Automobilindustrie,
c) Werkzeugmaschinenindustrie,
d) medizinischer Bereich.
Anmerkung 3: Unternummer 1A002b1 erfasst nicht Halbfertigprodukte mit höchstens zwei Dimensionen verflochtener Filamente, besonders konstruiert für Verwendungen wie folgt:
a) Öfen zur Wärmebehandlung von Metallen,
b) Ausrüstung zur Herstellung von Silizium-Rohkristallen.
Anmerkung 4: Nummer 1A002 erfasst nicht Fertigprodukte, besonders konstruiert für eine definierte Verwendung.
1A003Erzeugnisse aus nicht “schmelzbaren” aromatischen Polyimiden, in Form von Folien, Planen, Bändern oder Streifen, mit einer der folgenden Eigenschaften:
Anmerkung: Zu “schmelzbaren” aromatischen Polyimiden in jeglicher Form siehe Unternummer 1C008a3.
1A004Schutz- und Nachweisausrüstung sowie Bestandteile, nicht besonders konstruiert für militärische Zwecke, wie folgt:
Anmerkung: SIEHE AUCH LISTE FÜR WAFFEN, MUNITION UND RÜSTUNGSMATERIAL, NUMMERN 2B351 UND 2B352.
Anmerkung: Unternummer 1A004a schließt gebläseunterstützte Atemschutzsysteme (Powered Air Purifying Respirators — PAPR) ein, die zur Abwehr von in Unternummer 1A004a aufgeführten Agenzien oder Materialien konstruiert oder modifiziert sind.
Technische Anmerkung:
Im Sinne der Unternummer 1A004a:
1. werden Vollmasken auch als Gasmasken bezeichnet;
2. schließen Filter Filterpatronen ein.
Technische Anmerkung:
‘Spurendetektion’ ist definiert als die Fähigkeit, weniger als 1 ppm gasförmige Stoffe oder 1 mg feste oder flüssige Stoffe zu erkennen.
Anmerkung 1: Unternummer 1A004d erfasst nicht Ausrüstung, besonders konstruiert für den Einsatz in Laboratorien.
Anmerkung 2: Unternummer 1A004.d. erfasst nicht kontaktlose Durchgangs-Sicherheitsschleusen.
Anmerkung: Nummer 1A004 erfasst nicht:
a) Strahlendosimeter für den persönlichen Gebrauch,
b) Arbeitsschutzausrüstung, die durch Konstruktion oder Funktion auf den Schutz gegen bestimmte Gefahren im häuslichen Bereich oder im gewerblichen Bereich begrenzt ist, einschließlich:
1. Bergbau,
2. Steinbrüche,
3. Landwirtschaft,
4. Pharmazie,
5. Medizin,
6. Tierheilkunde,
7. Umwelt,
8. Abfallwirtschaft,
9. Nahrungsmittelindustrie.
Technische Anmerkungen:
1. Nummer 1A004 schließt Ausrüstungen und Bestandteile ein, die für den Nachweis oder die Abwehr von ‚radioaktiven Materialien‘, von „biologischen Agenzien“, chemischen Kampfstoffen (CW), ‘Simulanzien (Simuli)’ oder "Mitteln zur Bekämpfung von Unruhen (Reizstoffe)" identifiziert wurden, nach nationalen Standards erfolgreich getestet wurden oder sich in anderer Weise als wirksam erwiesen haben, auch wenn diese Ausrüstungen oder Bestandteile in zivilen Bereichen wie Bergbau, Steinbrüche, Landwirtschaft, Pharmazie, Medizin, Tierheilkunde, Umwelt, Abfallwirtschaft oder Nahrungsmittelindustrie verwendet werden.
2. ‘Simulanzien (Simuli)’ sind Substanzen oder Materialien, die anstelle toxischer Agenzien (chemische oder biologische) für Ausbildungs-, Forschungs-, Test- oder Evaluierungszwecke verwendet werden.
3. 'Radioaktive Materialien' im Sinne der Unternummer 1A004 sind Materialien, ausgewählt oder geändert zur Steigerung ihrer Wirksamkeit bei der Außergefechtsetzung von Menschen oder Tieren, der Funktionsbeeinträchtigung von Ausrüstung, der Vernichtung von Ernten oder der Schädigung der Umwelt.
1A005Körperpanzer und Bestandteile hierfür, wie folgt:
Anmerkung: SIEHE AUCH LISTE FÜR WAFFEN, MUNITION UND RÜSTUNGSMATERIAL.
Anmerkung: Zur Erfassung von “faser- oder fadenförmigen Materialien”, die bei der Fertigung von Körperpanzern verwendet werden, siehe Nummer 1C010.
Anmerkung 1: Nummer 1A005 erfasst nicht einzelne Körperpanzer, wenn diese von ihren Benutzern zu deren eigenem persönlichen Schutz mitgeführt werden.
Anmerkung 2: Nummer 1A005 erfasst nicht Körperpanzer, die nur zum frontalen Schutz gegen Splitter und Druckwellen von nichtmilitärischen Sprengkörpern konstruiert sind.
Anmerkung 3: Nummer 1A005 erfasst nicht Körperpanzer, die nur zum Schutz gegen Messer, Nägel, Nadeln oder stumpfe Traumata konstruiert sind.
1A006Ausrüstung, besonders konstruiert oder geändert für das Unschädlichmachen von unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen (USBV), wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile und Zubehör hierfür:
Anmerkung: SIEHE AUCH LISTE FÜR WAFFEN, MUNITION UND RÜSTUNGSMATERIAL.
Technische Anmerkung:
‘Disrupter’ sind Geräte, besonders konstruiert, um Sprengkörper mittels Beschuss mit einem flüssigen, festen oder zerbrechlichen Projektil funktionsunfähig zu machen.
Anmerkung: Nummer 1A006 erfasst nicht Ausrüstung, wenn diese von ihrem Benutzer mitgeführt wird.
1A007Ausrüstung und Vorrichtungen, besonders konstruiert, um Ladungen und Vorrichtungen, die “energetische Materialien” enthalten, elektrisch zu zünden, wie folgt:
Anmerkung:. SIEHE AUCH LISTE FÜR WAFFEN, MUNITION UND RÜSTUNGSMATERIAL, NUMMERN 3A229 UND 3A232.
Technische Anmerkungen:
1. Anstelle des Begriffes Detonator wird auch der Begriff Sprengzünder oder Initialzünder verwendet.
2. Die im Sinne der Unternummer 1A007b erfassten Detonatoren basieren auf einem elektrischen Leiter (Brücke, Drahtbrücke, Folien), der explosionsartig verdampft, wenn ein schneller Hochstromimpuls angelegt wird. Außer bei den Slapperzündern wird durch den explodierenden Leiter die chemische Detonation im Material, wie z. B. PETN (Pentaerythrittetranitrat), in Gang gesetzt. Bei den Slapperzündern wird durch den explodierenden Leiter ein Zündhammer getrieben, der bei Aufschlag auf eine Zündmasse die chemische Detonation startet. Bei einigen Ausführungen wird der Zündhammer magnetisch angetrieben. Der Begriff Folienzünder kann sich sowohl auf Brückenzünder als auch auf Slapperzünder beziehen.
1A008Ladungen, Vorrichtungen und Bestandteile, wie folgt:
Technische Anmerkung:
‘Hohlladungen’ sind Sprengladungen, speziell geformt, um die Wirkung einer Explosivstoffdetonation zu konzentrieren und zu richten.
1A102Resaturierte, pyrolysierte Kohlenstoff-Kohlenstoff-Komponenten, konstruiert für von Nummer 9A004 erfasste Trägerraketen oder von Nummer 9A104 erfasste Höhenforschungsraketen.
1A202“Verbundwerkstoff”-Strukturen, soweit nicht erfasst von Nummer 1A002, in Rohrform und mit allen folgenden Eigenschaften:
Anmerkung: SIEHE AUCH NUMMERN 9A010 UND 9A110.
1A225Platinierte Katalysatoren, besonders konstruiert oder hergerichtet zur Förderung der Wasserstoffaustauschreaktion zwischen Wasserstoff und Wasser zur Tritiumrückgewinnung aus Schwerem Wasser oder zur Schwerwasserproduktion.
1A226Besonders hergerichtete Füllstoffe, die zur Trennung von Schwerem Wasser aus Wasser verwendet werden können, mit allen folgenden Eigenschaften:
1A227Strahlenschutzfenster hoher Dichte (z. B. Bleiglas) mit allen folgenden Eigenschaften sowie besonders konstruierte Rahmen hierfür:
Technische Anmerkung:
‘Aktivitätsfreie Seite’ im Sinne der Nummer 1A227 bezeichnet die Sichtfläche des Fensters, die bei der Soll-Anwendung der niedrigsten Strahlung ausgesetzt ist.
1BPrüf-, Test- und Herstellungseinrichtungen
1B001Ausrüstung für die Herstellung oder Prüfung der von Nummer 1A002 erfassten “Verbundwerkstoff”-Strukturen oder Laminate oder der von Nummer 1C010 erfassten “faser- oder fadenförmigen Materialien” wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile und besonders konstruiertes Zubehör hierfür:
Anmerkung: SIEHE AUCH NUMMERN 1B101 UND 1B201.
Anmerkung: ‘Flugkörper’ im Sinne der Unternummer 1B001b bedeutet vollständige Raketensysteme und unbemannte Luftfahrzeugsysteme.
Technische Anmerkung:
Im Sinne der Unternummer 1B001b verfügen ‘Bandlegemaschinen (tape-laying machines)’ über die Fähigkeit, ein oder mehrere ‘Filamentbänder (filament bands)’ mit einer Breite größer 25,4 mm und kleiner/gleich 304,8 mm zu legen und während des Legeprozesses einzelne ‘Filamentband (filament band)’-Lagen zu schneiden und neu zu starten.
Technische Anmerkung:
Interlacing-Verfahren im Sinne der Unternummer 1B001c schließen Stricken und Wirken ein.
Technische Anmerkung:
Im Sinne der Unternummer 1B001g verfügen ‘Faserlegemaschinen (tow-placement machines)’ über die Fähigkeit, ein oder mehrere ‘Filamentbänder (filaments bands)’ mit einer Breite kleiner/gleich 25,4 mm zu legen und während des Legeprozesses einzelne ‘Filamentband (filament band)’-Lagen zu schneiden und neu zu starten.
Technische Anmerkungen:
1. Im Sinne der Nummer 1B001 steuern ‘primäre Servo-Positionier-Achsen’ nach Vorgaben eines Rechenprogramms die Position des Endeffektors (d. h. des Legekopfes) im Raum relativ zum Werkstück in der richtigen Winkellage und Ausrichtung, um das gewünschte Ergebnis zu erhalten.
2. Im Sinne der Nummer 1B001 ist ein ‘Filamentband (filament band)’ ein Band (tape), eine Faser (tow) oder ein Faden, vollständig oder teilweise harzimprägniert, mit einer einheitlich durchgängigen Breite. Zu vollständig oder teilweise harzimprägnierten Filamentbändern (filament bands)‘ zählen auch solche, die mit Trockenpulver beschichtet wurden, das bei Erwärmen anhaftet.
1B002Ausrüstung zum Herstellen von Metalllegierungen, Metalllegierungspulver oder legierten Werkstoffen, besonders konstruiert zur Vermeidung von Verunreinigungen und besonders konstruiert zur Verwendung in einem der in Unternummer 1C002c2 genannten Verfahren.
Anmerkung: SIEHE AUCH NUMMER 1B102.
1B003Werkzeuge, Matrizen, Formen oder Spannvorrichtungen für das “superplastische Umformen” oder “Diffusionsschweißen” von Titan oder Aluminium oder deren Legierungen, besonders konstruiert zur Fertigung eines der folgenden Güter:
1B101Ausrüstung, die nicht von Nummer 1B001 erfasst wird, für die “Herstellung” von Struktur-“Verbundwerkstoffen”, wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile und besonders konstruiertes Zubehör hierfür:
Anmerkung: SIEHE AUCH NUMMER 1B201.
Anmerkung: Von Nummer 1B101 erfasste Bestandteile und erfasstes Zubehör schließt Gussformen, Dorne, Gesenke, Vorrichtungen und Werkzeuge zum Formpressen, Aushärten, Gießen, Sintern oder Kleben von “Verbundwerkstoff”-Strukturen und Laminaten sowie Erzeugnisse daraus ein.
Anmerkung: Von Unternummer 1B101d erfasste Ausrüstung schließt Rollen, Streckeinrichtungen, Beschichtungs- und Schneideinrichtungen sowie Stanzformen (clicker dies) ein.
1B102“Herstellungsausrüstung” für Metallpulver, die nicht von Nummer 1B002 erfasst wird, und Bestandteile wie folgt:
Anmerkung: SIEHE AUCH UNTERNUMMER 1B115.b.
Anmerkung: Nummer 1B102 schließt ein:
a) Plasmageneratoren (high frequency arc-jet), geeignet zur Erzeugung von gesputterten oder kugelförmigen Metallpulvern unter Argon-Wasser-Umgebung,
b) Elektroburst-Ausrüstung, geeignet zur Erzeugung von gesputterten oder kugelförmigen Metallpulvern unter Argon-Wasser-Umgebung,
c) Ausrüstung, geeignet zur “Herstellung” von kugelförmigen Aluminiumpulvern durch Pulverisieren einer Schmelze unter Schutzgas (z. B. Stickstoff).
1B115Ausrüstung, die nicht von Nummer 1B002 oder 1B102 erfasst wird, für die “Herstellung” von Treibstoffen oder Treibstoffzusätzen, wie folgt, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
Anmerkung: Unternummer 1B115b erfasst nicht Chargenmischer, Durchlaufmischer oder Strahlmühlen. Für die Erfassung von Chargenmischern, Durchlaufmischern oder Strahlmühlen siehe Nummer 1B117, 1B118 oder 1B119.
Anmerkung 1: Ausrüstung, besonders konstruiert für die “Herstellung” militärischer Güter: siehe Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial.
Anmerkung 2: Nummer 1B115 erfasst nicht Ausrüstung für die “Herstellung”, Handhabung oder Abnahmeprüfung von Borkarbid.
1B116Düsen, besonders konstruiert zur Fertigung pyrolytisch erzeugter Materialien, die in einer Form, auf einem Dorn oder einem anderen Substrat aus Vorstufengasen abgeschieden werden, die in einem Temperaturbereich von 1 573 K (1 300 °C) bis 3 173 K (2 900 °C) und bei einem Druck von 130 Pa bis 20 kPa zerfallen.
1B117Chargenmischer, die für das Mischen im Vakuum im Bereich von 0 bis 13,326 kPa geeignet sind, mit Temperaturregelung der Mischkammer und allen folgenden Eigenschaften und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
Anmerkung: Der Begriff ‘Misch-/Knetwelle’ im Sinne der Unternummer 1B117b bezieht sich nicht auf Desagglomeratoren oder Messerspindeln.
1B118Durchlaufmischer, die für das Mischen im Vakuum im Bereich von 0 bis 13,326 kPa geeignet sind, mit einer Temperaturregelung der Mischkammer und einer der folgenden Eigenschaften, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
1B119Strahlmühlen (fluid energy mills), geeignet zum Zerkleinern oder Zermahlen von Materialien, die von Unternummer 1C011a, 1C011b, Nummer 1C111 oder der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial erfasst werden, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür.
1B201Faserwickelmaschinen, soweit nicht erfasst von Nummer 1B001 oder 1B101, und zugehörige Ausrüstung wie folgt:
1B225Elektrolytische Zellen für die Erzeugung von Fluor mit einer Fertigungskapazität von mehr als 250 g Fluor je Stunde.
1B226Separatoren zur elektromagnetischen Isotopentrennung, konstruiert für den Betrieb mit einer oder mehreren Ionenquellen, die einen Gesamtstrahlstrom von größer/gleich 50 mA liefern können oder die mit solchen Ionenquellen ausgestattet sind.
Anmerkung: Nummer 1B226 schließt Separatoren ein:
a) die stabile Isotope anreichern können;
b) mit Ionenquellen und Kollektoren innerhalb und außerhalb des magnetischen Feldes.
1B228Wasserstoff-Tieftemperaturdestillationskolonnen mit allen folgenden Eigenschaften:
Technische Anmerkung:
‘Effektive Länge’ im Sinne der Nummer 1B228 bedeutet die aktive Höhe des Füllstoffmaterials in einer Packungskolonne oder die aktive Höhe der internen Kontaktorenplatten in einer Plattenkolonne.
1B229Wasser-Schwefelwasserstoff-Austauschkolonnen und ‘interne Kontaktoren’, wie folgt:
Anmerkung: Kolonnen, besonders konstruiert oder hergerichtet für die Herstellung von Schwerem Wasser: siehe Nummer 0B004.
Technische Anmerkung:
‘Interne Kontaktoren’ der Kolonnen sind segmentierte Böden mit einem effektiven Verbunddurchmesser größer/gleich 1,8 m, konstruiert zur Erleichterung der Gegenstromextraktion und hergestellt aus rostfreien Stählen mit einem Kohlenstoffgehalt kleiner/gleich 0,03 %. Hierbei kann es sich um Siebböden, Ventilböden, Glockenböden oder Turbogridböden handeln.
1B230Umwälzpumpen, geeignet für Lösungen von konzentrierten oder verdünnten Kaliumamid-Katalysatoren (Kontaktmittel) in flüssigem Ammoniak (KNH2/NH3) mit allen folgenden Eigenschaften:
1B231Tritium-Anlagen oder -Einrichtungen und Ausrüstung hierfür, wie folgt:
1B232Expansionsturbinen oder Expansions-Kompressionsturbinen-Sätze, mit allen folgenden Eigenschaften:
1B233Anlagen oder Einrichtungen für die Lithium-Isotopentrennung und Systeme und Ausrüstung hierfür, wie folgt:
1B234Sprengstoff-Aufnahmebehälter, -kammern, -gefäße und ähnliche Aufnahmevorrichtungen, konstruiert für das Testen von Sprengstoffen oder Sprengkörpern, mit beiden folgenden Eigenschaften:
Anmerkung: SIEHE AUCH LISTE FÜR WAFFEN, MUNITION UND RÜSTUNGSMATERIAL.
1CWerkstoffe und Materialien
Technische Anmerkung:
Metalle und Legierungen:
Soweit in einzelnen Nummern nichts Gegenteiliges angegeben ist, umfassen im Sinne der Nummern 1C001 bis 1C012 die Begriffe 'Metalle' und 'Legierungen' folgende Roh- und Halbzeugformen:
Rohformen:
Anoden, Kugeln, Barren (einschließlich Kerbbarren und Drahtbarren), Knüppel, Blöcke, Walzplatten, Briketts, Klumpen, Kathoden, Kristalle, Würfel, Kokillen, Körner, Granalien, Brammen, Kügelchen, Masseln, Pulver, Ronden, Schrot, Platten, Rohlinge, Schwamm, Stangen.
Halbzeugformen (auch überzogen, plattiert, gebohrt oder gestanzt):
a) Geformte oder bearbeitete Materialien, hergestellt durch Walzen, Ziehen, Strangpressen, Schmieden, Schlagstrangpressen, Pressen, Granulieren, Pulverisieren und Mahlen, wie folgt: Winkel, U-Profile, Ronden, Scheiben, Staub, Schuppen, Folien und Blattmetall, Schmiedestücke, Platten, Pulver, Press- und Stanzstücke, Bänder, Ringe, Stäbe (einschließlich nicht umhüllter Schweißstäbe, Drahtstangen und Walzdraht), Profile aller Art, Formstücke, Bleche, Streifen, Rohre und Röhren (einschließlich solcher mit runden, quadratischen oder sonstigen Querschnitten), gezogener oder stranggepresster Draht.
b) Gussmaterialien, hergestellt durch Gießen in Sand, Kokillen, Formen aus Metall, Gips oder anderen Materialien, einschließlich Druckguss, Sintererzeugnissen und pulvermetallurgischen Erzeugnissen.
Der Kontrollzweck darf nicht unterlaufen werden durch die Ausfuhr von nicht gelisteten, angeblich fertigen Formen, die in Wirklichkeit aber Roh- oder Halbzeugformen darstellen.
1C001Werkstoffe oder Materialien, besonders entwickelt zum Gebrauch als Absorptionsmittel für elektromagnetische Wellen, oder eigenleitfähige Polymere wie folgt:
Anmerkung: SIEHE AUCH NUMMER 1C101.
Anmerkung 1: Unternummer 1C001a erfasst nicht:
a) Absorptionsmittel (absorber) aus haarförmigen natürlichen oder synthetischen Fasern mit nichtmagnetischen Einlagerungen für die Absorption,
b) Absorptionsmittel (absorber) mit nichtebener Einfallfläche, einschließlich Pyramiden, Kegeln, Keilen und gefalteten Oberflächen, die keinen Magnetverlust haben,
c) ebene Absorptionsmittel (absorber) mit allen folgenden Eigenschaften:
1. hergestellt aus einem der folgenden Materialien:
a) Schaumkunststoffen (biegsam oder nichtbiegsam) mit eingelagertem Kohlenstoff oder organischen Werkstoffen einschließlich Bindemitteln, mit Rückstrahlung (Echo) größer als 5 % im Vergleich zu Metall über eine Bandbreite größer als ± 15 % der Mittenfrequenz der einfallenden Energie und nicht geeignet, Temperaturen größer als 450 K (177 °C) zu widerstehen, oder
b) keramischen Werkstoffen mit Rückstrahlung (Echo) größer als 20 % im Vergleich zu Metall über eine Bandbreite größer als ± 15 % der Mittenfrequenz der einfallenden Energie und nicht geeignet, Temperaturen größer als 800 K (527 °C) zu widerstehen,
Technische Anmerkung:
Probekörper für Absorptionstests gemäß Anmerkung 1.c.1. zu Unternummer 1C001a sollten ein Quadrat der Seitenlänge von mindestens 5 Wellenlängen der Mittenfrequenz bilden und in das Fernfeld des abstrahlenden Teils gegeben werden
2. Zugfestigkeit kleiner als 7 × 106 N/m2und
3. Druckfestigkeit kleiner als 14 × 106 N/m2und
d) ebene Absorptionsmittel aus gesintertem Ferrit mit allen folgenden Eigenschaften:
1. spezifische Dichte größer als 4,4 und
2. maximale Betriebstemperatur 548 K (275 °C).
Anmerkung 2: Für Absorptionszwecke benutzte magnetische Stoffe, die in Farben enthalten sind, bleiben von Unternummer 1C001a erfasst.
Anmerkung: Unternummer 1C001.b erfasst nicht Materialien, besonders entwickelt oder formuliert für eine der folgenden Verwendungen:
a) "Laser"markierung von Polymeren oder
b) "Laser"schweißen von Polymeren.
Anmerkung: Unternummer 1C001c erfasst nicht Materialien in flüssiger Form.
Technische Anmerkung:
Die ‘elektrische Volumenleitfähigkeit’ und der ‘Schicht-/Oberflächenwiderstand’ werden gemäß ASTM D-257 oder vergleichbaren nationalen Verfahren bestimmt.
1C002Metalllegierungen, Metalllegierungspulver oder legierte Werkstoffe wie folgt:
Anmerkung: SIEHE AUCH NUMMER 1C202.
Anmerkung: Nummer 1C002 erfasst nicht Metalllegierungen, Metalllegierungspulver oder legierte Werkstoffe, besonders formuliert für Beschichtungszwecke.
Technische Anmerkungen:
1. Die von Nummer 1C002 erfassten Metalllegierungen sind solche, die einen höheren Gewichtsanteil des genannten Metalls enthalten als von jedem anderem Element.
2. Der ‘Zeitstandskennwert’ wird gemäß ASTM-Standard E-139 oder vergleichbaren nationalen Verfahren ermittelt.
3. Die ‘Ermüdung bei geringer Lastspielzahl’ wird gemäß ASTM-Standard „E-606 Recommended Practice for Constant-Amplitude Low-Cycle Fatigue Testing“ oder vergleichbaren nationalen Verfahren ermittelt. Die Prüfung sollte axial erfolgen mit einem durchschnittlichen Spannungsverhältnis gleich 1 und einem Formfaktor (Kt) gleich 1. Das durchschnittliche Spannungsverhältnis wird als (maximale Beanspruchung — minimale Beanspruchung)/maximale Beanspruchung definiert.
1C002 Fortsetzung
Technische Anmerkung:
X in den folgenden Formeln entspricht einem Legierungselement oder mehreren Legierungselementen.
1C003Magnetische Metalle aller Typen und in jeder Form mit einer der folgenden Eigenschaften:
Technische Anmerkung:
Die Messung der Anfangsrelativpermeabilität muss an vollständig geglühten Materialien vorgenommen werden.
Technische Anmerkung:
Unternummer 1C003c erfasst nur ‘nanokristalline’ Materialien mit einer Korngröße kleiner/gleich 50 nm, bestimmt durch Röntgenuntersuchungen.
1C004Uran-Titanlegierungen oder Wolframlegierungen mit einer “Matrix” auf Eisen-, Nickel- oder Kupferbasis mit allen folgenden Eigenschaften:
1C005“Supraleitende” Doppelleiter (composite conductors) mit einer Länge größer als 100 m oder einer Masse größer als 100 g wie folgt:
Technische Anmerkung:
Für die Zwecke der Nummer 1C005 können die ‘Filamente’ in Form von Drähten, Zylindern, Folien, Bändern oder Streifen vorliegen.
1C006Flüssigkeiten und Schmiermittel wie folgt:
Anmerkung: Unternummer 1C006d erfasst nicht Materialien, spezifiziert und verpackt als medizinische Produkte.
1C007Keramikpulver, “Verbundwerkstoffe” mit keramischer “Matrix” und 'Vormaterialien' wie folgt:
Anmerkung: SIEHE AUCH NUMMER 1C107.
Anmerkung: Unternummer 1C007c1a gilt nicht für “Verbundwerkstoffe”, die Fasern mit einer Zugfestigkeit kleiner als 700 MPa bei 1 273 K (1 000 °C) oder einer Dauerstandzugfestigkeit größer als 1 % Kriechdehnung bei einer Belastung von 100 MPa bei 1 273 K (1 000 °C) über eine Zeitdauer von 100 Stunden enthalten.
Technische Anmerkung:
Für die Zwecke von Nummer 1C007 sind ‚Vormaterialien‘ spezielle Polymere oder metallorganische Verbindungen, die zur „Herstellung“ von Siliziumkarbid, Siliziumnitrid oder von Keramikprodukten, die Silizium, Kohlenstoff und Stickstoff enthalten, verwendet werden.
1C008Nichtfluorierte Polymere wie folgt:
Anmerkung: Unternummer 1C008a erfasst Materialien in flüssiger oder fester “schmelzbarer” Form, einschließlich in Form von Harzen, Pulver, Kugeln, Folien, Platten, Bändern oder Streifen.
Anmerkung:. Zu nicht “schmelzbaren” aromatischen Polyimiden in Form von Folien, Platten, Bändern oder Streifen siehe Unternummer 1A003.
Technische Anmerkungen:
1. Die 'Glasübergangstemperatur (Tg)' für die von Unternummer 1C008a2 erfassten thermoplastischen Materialien sowie für die von den Unternummern 1C008.a.4 und 1C008.f erfassten Materialien wird nach dem in ISO 11357-2:1999 beschriebenen oder vergleichbaren nationalen Verfahren bestimmt.
2. Die ‘Glasübergangstemperatur (Tg)’ für die von Unternummer 1C008a2 erfassten duroplastischen Materialien und die von Unternummer 1C008a3 erfassten Materialien wird nach dem im ASTM-Standard D-7028-07 beschriebenen 3-Punkt-Biegeverfahren oder vergleichbaren nationalen Verfahren bestimmt. Der Test wird mit einer trockenen Probe durchgeführt, die einen Aushärtungsgrad von mindestens 90 % nach ASTM E 2160-04 oder vergleichbaren nationalen Standards erreicht hat und die mit der die höchste Glasübergangstemperatur erzielenden Kombination aus Standard-Härtungsverfahren und Temperverfahren ausgehärtet wurde.
1C009Unverarbeitete fluorierte Verbindungen wie folgt:
1C010“Faser- oder fadenförmige Materialien” wie folgt:
Anmerkung: SIEHE AUCH NUMMERN 1C210 UND 9C110.
Technische Anmerkungen:
1. Für die Berechnung der “spezifischen Zugfestigkeit”, des “spezifischen Moduls” oder des spezifischen Gewichts “faser- oder fadenförmiger Materialien” der Unternummern 1C010a, 1C010b, 1C010c oder 1C010e1b sollten Zugfestigkeit und Modul nach der in ISO 10618:2004 beschriebenen Methode A oder vergleichbaren nationalen Verfahren bestimmt werden.
2. Die Bestimmung der “spezifischen Zugfestigkeit”, des “spezifischen Moduls” oder des spezifischen Gewichts nicht unidirektionaler “faser- oder fadenförmiger Materialien” (z. B. Webwaren, regellos geschichtete Matten und Flechtwaren) der Nummer 1C010 muss auf der Grundlage der mechanischen Eigenschaften der einzelnen unidirektionalen Einzelfäden (monofilaments) (z. B. Einzelfäden (monofilaments), Garne (yarns), Faserbündel (rovings) oder Seile (tows)) vor deren Verarbeitung zu nicht unidirektionalen “faser- oder fadenförmigen Materialien” erfolgen.
Anmerkung: Unternummer 1C010a erfasst nicht Polyethylen.
Anmerkung: Unternummer 1C010b erfasst nicht:
a) “faser- oder fadenförmige Materialien” für die Reparatur von “zivilen Luftfahrzeug”-Strukturen oder Laminaten, mit allen folgenden Eigenschaften:
1. Fläche nicht größer als 1 m2;
2. Länge nicht größer als 2,5 m und
3. Breite größer als 15 mm.
b) mechanisch zerhackte, gemahlene oder geschnittene “faser- oder fadenförmige” Kohlenstoff-“Materialien” mit einer Länge kleiner/gleich 25,0 mm.
Anmerkung: Unternummer 1C010c erfasst nicht:
a) diskontinuierliche, vielphasige, polykristalline Aluminiumoxidfasern als geschnittene Fasern oder regellos geschichtete Matten mit einem Siliziumoxidgehalt größer/gleich 3 Gew.-% und einem “spezifischen Modul” kleiner als 10 × 106 m,
b) Fasern aus Molybdän und Molybdänlegierungen,
c) Borfasern,
d) diskontinuierliche Keramikfasern mit einem Schmelz-, Erweichungs-, Zersetzungs- oder Sublimationspunkt kleiner als 2043 K (1 770 °C) in einer inerten Umgebung.
Anmerkung 1: Zur Erfassung von nicht harz- oder pechimprägnierten metall- oder kohlenstoffbeschichteten “faser- oder fadenförmigen Materialien” (Preforms) oder “Kohlenstofffaserpreforms” siehe Unternummern 1C010a, 1C010b oder 1C010c.
Anmerkung 2: Unternummer 1C010e erfasst nicht:
a) mit einer Epoxyharz-“Matrix” imprägnierte “faser- oder fadenförmige” Kohlenstoff-“Materialien” (Prepregs) für die Reparatur von “zivilen Luftfahrzeug”-Strukturen oder Laminaten, mit allen folgenden Eigenschaften:
1. Fläche nicht größer als 1 m2;
2. Länge nicht größer als 2,5 m und
3. Breite größer als 15 mm.
b) vollständig oder teilweise harz- oder pechimprägnierte, mechanisch zerhackte, gemahlene oder geschnittene “faser- oder fadenförmige” Kohlenstoff-“Materialien” mit einer Länge kleiner/gleich 25,0 mm, wenn ein nicht von Nummer 1C008 oder Unternummer 1C009b erfasstes Harz oder Pech verwendet wird.
Technische Anmerkung:
Die ‘Glasübergangstemperatur, bestimmt mittels dynamisch-mechanischer Analyse’ (Dynamic Mechanical Analysis Glas Transition Temperature (DMA Tg)), für die von Unternummer 1C010e erfassten Materialien wird nach der in ASTM D 7028-07 beschriebenen Methode oder vergleichbaren nationalen Standards an einer trockenen Probe bestimmt. Bei duroplastischen Materialien muss der Aushärtungsgrad einer trockenen Probe mindestens 90 % nach ASTM E 2160-04 oder vergleichbaren nationalen Standards betragen.
1C011Metalle und Verbindungen, wie folgt:
Anmerkung: SIEHE AUCH LISTE FÜR WAFFEN, MUNITION UND RÜSTUNGSMATERIAL UND NUMMER 1C111.
Technische Anmerkung:
Der natürliche Hafnium-Gehalt im Zirkonium (typischerweise 2 % bis 7 %) wird dem Zirkonium-Gehalt hinzugerechnet.
Anmerkung: Die in Unternummer 1C011a aufgeführten Metalle und Legierungen werden auch dann erfasst, wenn sie in Aluminium, Magnesium, Zirkonium oder Beryllium eingekapselt sind.
Anmerkung: Die in Unternummer 1C011b aufgeführten Stoffe werden auch dann erfasst, wenn sie in Aluminium, Magnesium, Zirkonium oder Beryllium eingekapselt sind.
Anmerkung: Zur Erfassung von Metallpulvern, die mit anderen Stoffen gemischt sind, um eine für militärische Zwecke formulierte Mischung zu bilden: Siehe auch Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial.
1C012Materialien, wie folgt:
Technische Anmerkung:
Diese Materialien werden typischerweise für nukleare Wärmequellen verwendet.
Anmerkung: Unternummer 1C012a erfasst nicht:
a) Lieferungen mit einem Gehalt an Plutonium von kleiner/gleich 1 Gramm,
b) Lieferungen von kleiner/gleich drei “effektiven Gramm”, wenn in einer Fühlanordnung von Instrumenten enthalten.
Anmerkung: Unternummer 1C012b erfasst nicht Lieferungen mit einem Gehalt an Neptunium-237 kleiner/gleich 1 Gramm.
1C101Andere als die von Nummer 1C001 erfassten Werkstoffe, Materialien und Geräte zur Verminderung von Messgrößen wie Radarreflexion, Ultraviolett-/Infrarot-Rückstrahlung und Schallsignatur, geeignet für ‘Flugkörper’, “Flugkörper”-Subsysteme oder von Nummer 9A012 oder Unternummer 9A112.a erfasste unbemannte Luftfahrzeuge.
Anmerkung 1: Nummer 1C101 schließt Folgendes ein:
a) Strukturwerkstoffe und Beschichtungen, besonders konstruiert für reduzierte Radarreflexion,
b) Beschichtungen einschließlich Farbanstrichen, besonders konstruiert für reduzierte oder speziell zugeschnittene Reflexion oder Emission im Mikrowellen-, IR- oder UV-Spektrum.
Anmerkung 2: Nummer 1C101 erfasst nicht Materialien für die Verwendung zur Temperaturregelung von Satelliten.
Technische Anmerkung:
‘Flugkörper’ im Sinne der Nummer 1C101 bedeutet vollständige Raketensysteme und unbemannte Luftfahrzeuge mit einer Reichweite größer als 300 km.
1C102Resaturierte, pyrolysierte Kohlenstoff-Kohlenstoff-Materialien, konstruiert für von Nummer 9A004 erfasste Trägerraketen oder von Nummer 9A104 erfasste Höhenforschungsraketen.
1C107Keramik- oder Grafitmaterialien, die nicht von Nummer 1C007 erfasst werden, wie folgt:
Anmerkung: Siehe auch Nummer 0C004
Anmerkung: Unternummer 1C107f erfasst nicht ‚Ultrahochtemperaturkeramik‘-Materialien, die keine Verbundwerkstoffe sind.
Technische Anmerkung 1:
‘Flugkörper’ im Sinne der Unternummer 1C107f bedeutet vollständige Raketensysteme und unbemannte Luftfahrzeuge mit einer Reichweite größer als 300 km.
Technische Anmerkung 2:
‚Ultrahochtemperaturkeramiken‘ umfassen:
1. Titandiborid (TiB2),
2. Zirkoniumdiborid (ZrB2),
3. Niobdiborid (NbB2),
4. Hafniumdiborid (HfB2),
5. Tantaldiborid (TaB2),
6. Titancarbid (TiC),
7. Zirkoniumcarbid (ZrC),
8. Niobcarbid (NbC),
9. Hafniumcarbid (HfC),
10. Tantalcarbid (TaC).
1C111Treibstoffe und chemische Bestandteile für Treibstoffe, die nicht von Nummer 1C011 erfasst werden, wie folgt:
Technische Anmerkung:
Eine Teilchengröße von 63 μm (ISO R-565) entspricht 250 mesh (Tyler) oder 230 mesh (ASTM-Standard E-11).
Technische Anmerkung:
Der natürliche Hafnium-Gehalt im Zirkonium (typischerweise 2 % bis 7 %) wird dem Zirkonium-Gehalt hinzugerechnet.
Anmerkung: Die Unternummern 1C111a2a und 1C111a2b erfassen Pulvermischungen mit einer multimodalen Teilchenverteilung (z. B. Mischungen mit unterschiedlichen Korngrößen), sofern ein oder mehrere Modalwerte geprüft werden.
Technische Anmerkung:
Stickstoffmischoxide (MON = Mixed Oxide of Nitrogen) sind Lösungen von Stickstoffoxid (NO) in Distickstofftetroxid/Stickstoffdioxid (N2O4/NO2), die in Flugkörpersystemen verwendet werden können. Es gibt unterschiedliche Konzentrationen, die mit MONi oder MONij gekennzeichnet werden, wobei i und j ganze Zahlen bedeuten, die den Prozentsatz des Stickstoffoxids in der Mischung angeben (z. B. MON3 enthält 3 % Stickstoffoxid, MON25 enthält 25 % Stickstoffoxid. Eine Obergrenze ist MON40 entsprechend 40 Gew.-%).
Anmerkung: SIEHE AUCH LISTE FÜR WAFFEN, MUNITION UND RÜSTUNGSMATERIAL.
Anmerkung: Unternummer 1C111a5b erfasst nicht fossile raffinierte Treibstoffe und Biotreibstoffe auf pflanzlicher Basis, einschließlich Treibstoffe für Antrieb, zertifiziert für zivile Anwendungen, außer wenn besonders formuliert für 'Flugkörper', erfasst von Nummer 9A012 oder Unternummer 9A112.a..
Technische Anmerkung:
‘Flugkörper’ im Sinne der Unternummer 1C111.a.5 bedeutet vollständige Raketensysteme und unbemannte Luftfahrzeugsysteme mit einer Reichweite größer als 300 km.
Technische Anmerkung:
Polytetrahydrofuran-Polyethylenglycol (TPEG) ist ein Block-Copolymer aus poly-1,4-Butandiol (CAS-Nr. 110-63-4) und Polyethylenglycol (PEG) (CAS-Nr. 25322-68-3).
Anmerkung: Unternummer 1C111c6o erfasst keine Ferrocenderivate, die einen oder mehrere an das Ferrocen-Molekül gebundene (auch substituierte) Benzol-Ringe (six carbon aromatic functional group) enthalten.
Technische Anmerkungen:
1. Ein ‚Geltreibstoff‘ im Sinne der Unternummer 1C111d ist ein Treibstoff oder Oxidationsmittel, in dessen Formulierung ein Gelbildner wie Silikate, Kaolin (Ton), Kohlenstoff oder ein polymerer Gelbildne, enthalten ist.
2. ‘Flugkörper’ im Sinne der Unternummer 1C111d bedeutet vollständige Raketensysteme und unbemannte Luftfahrzeugsysteme mit einer Reichweite größer als 300 km.
Anmerkung: Treibstoffe und chemische Treibstoffzusätze, die nicht von Nummer 1C111 erfasst werden: siehe Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial.
1C116Martensitaushärtender Stahl (maraging steel), geeignet für ‘Flugkörper’, mit allen folgenden Eigenschaften:
Anmerkung: SIEHE AUCH NUMMER 1C216.
Technische Anmerkung 1:
Martensitaushärtende Stähle sind Eisenlegierungen, die:
1. im Allgemeinen gekennzeichnet sind durch einen hohen Nickel- und sehr geringen Kohlenstoffgehalt sowie die Verwendung von Substitutions- oder Ausscheidungselementen zur Festigkeitssteigerung und Ausscheidungshärtung der Legierung und
2. Wärmebehandlungen unterzogen werden, um die martensitische Umwandlung (lösungsgeglühter Zustand) zu erleichtern und anschließend ausgehärtet werden (ausscheidungsgehärteter Zustand).
Technische Anmerkung 2:
‘Flugkörper’ im Sinne der Nummer 1C116 bedeutet vollständige Raketensysteme und unbemannte Luftfahrzeugsysteme mit einer Reichweite größer als 300 km.
1C117Werkstoffe für die Herstellung von ‘Flugkörper’-Bauteilen wie folgt:
Technische Anmerkung:
‘Flugkörper’ im Sinne der Nummer 1C117 bedeutet vollständige Raketensysteme und unbemannte Luftfahrzeuge mit einer Reichweite größer als 300 km.
1C118Titanstabilisierter Duplexstahl (Ti-DSS) mit allen folgenden Eigenschaften:
1C202Legierungen, die nicht von Unternummer 1C002b3 oder 1C002b4 erfasst werden, wie folgt:
Technische Anmerkung:
Nummer 1C202 erfasst Legierungen vor und nach einer Wärmebehandlung.
1C210“Faser- oder fadenförmige Materialien” oder Prepregs, die nicht von Unternummer 1C010a, 1C010b oder 1C010e erfasst werden, wie folgt:
Anmerkung: Unternummer 1C210a erfasst nicht “faser- oder fadenförmige Materialien” aus Aramid mit einem Anteil eines Faseroberflächen-Modifiziermittels auf Ester-Basis größer/gleich 0,25 Gew.-%.
Technische Anmerkung:
Das Harz bildet die “Matrix” des “Verbundwerkstoffs”.
Anmerkung: In Nummer 1C210 sind die “faser- oder fadenförmigen Materialien” begrenzt auf endlose “Einzelfäden” (monofilaments), “Garne”, “Faserbündel” (rovings), “Seile” oder “Bänder”.
1C216Martensitaushärtender Stahl (maraging steel), der nicht von Nummer 1C116 erfasst wird, mit einer erreichbaren Zugfestigkeit größer/gleich 1950 MPa bei 293 K (20 °C).
Anmerkung: Nummer 1C216 erfasst nicht Teile, bei denen keine lineare Dimension 75 mm überschreitet.
Technische Anmerkung:
Nummer 1C216 erfasst martensitaushärtenden Stahl vor und nach einer Wärmebehandlung.
1C225Bor, angereichert mit dem Bor-10 (10B)-Isotop über seine natürliche Isotopenhäufigkeit hinaus, wie folgt: elementares Bor, Verbindungen, borhaltige Mischungen, Erzeugnisse hieraus und Abfall und Schrott aus einem der vorgenannten.
Anmerkung: Borhaltige Mischungen im Sinne der Nummer 1C225 schließen mit Bor belastete Materialien ein.
Technische Anmerkung:
Die natürliche Isotopenhäufigkeit von Bor-10 beträgt etwa 18,5 Gew.-% (20 Atom-%).
1C226Wolfram, Wolframkarbid und Legierungen mit einem Wolframanteil von mehr als 90 Gew.-%, soweit nicht von Nummer 1C117 erfasst, mit allen folgenden Eigenschaften:
Anmerkung: Nummer 1C226 erfasst nicht Erzeugnisse, besonders konstruiert für die Verwendung als Gewichte oder Kollimatoren für Gammastrahlen.
1C227Calcium mit allen folgenden Eigenschaften:
1C228Magnesium mit allen folgenden Eigenschaften:
1C229Wismut mit allen folgenden Eigenschaften:
1C230Beryllium-Metall, Legierungen mit einem Berylliumanteil von mehr als 50 Gew.-%, Berylliumverbindungen, Erzeugnisse hieraus und Abfall und Schrott aus einem der vorgenannten, die nicht von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial erfasst werden.
Anmerkung: SIEHE AUCH LISTE FÜR WAFFEN, MUNITION UND RÜSTUNGSMATERIAL.
Anmerkung: Nummer 1C230 erfasst nicht:
a) Metallfenster für Röntgengeräte oder für Bohrlochmessgeräte,
b) Oxidformteile in Fertig- oder Halbzeugformen, besonders konstruiert für Elektronikteile oder als Substrat für elektronische Schaltungen,
c) Beryll (Silikat aus Beryllium und Aluminium) in Form von Smaragden oder Aquamarinen.
1C231Hafnium-Metall, Legierungen und Verbindungen mit einem Hafniumanteil von mehr als 60 Gew.-%, Erzeugnisse hieraus und Abfall und Schrott aus einem der vorgenannten.
1C232Helium-3 (3He), Mischungen, die Helium-3 enthalten, und Erzeugnisse oder Geräte, die einen der vorstehenden Stoffe enthalten.
Anmerkung: Nummer 1C232 erfasst nicht Erzeugnisse oder Geräte, die weniger als 1 g Helium-3 enthalten.
1C233Lithium, angereichert mit dem Lithium-6 (6Li)-Isotop über seine natürliche Isotopenhäufigkeit hinaus, und Erzeugnisse oder Geräte, die angereichertes Lithium enthalten, wie folgt: elementares Lithium, Legierungen, Verbindungen, lithiumhaltige Mischungen, Erzeugnisse hieraus und Abfall und Schrott aus einem der vorgenannten.
Anmerkung: Nummer 1C233 erfasst nicht Thermolumineszenz-Dosimeter.
Technische Anmerkung:
Die natürliche Isotopenhäufigkeit von Lithium-6 beträgt etwa 6,5 Gew.-% (7,5 Atom-%).
1C234Zirkonium mit einem Hafniumanteil kleiner als 500 Gew.-ppm bezogen auf den Zirkoniumanteil, wie folgt: Metall, Legierungen mit einem Zirkoniumanteil größer als 50 Gew.-%, Verbindungen, Erzeugnisse hieraus und Abfall und Schrott aus einem der vorgenannten, die nicht von Unternummer 0A001f erfasst werden.
Anmerkung: Nummer 1C234 erfasst nicht Zirkonium in Form von Folien mit einer Dicke kleiner/gleich 0,10 mm.
1C235Tritium, Tritiumverbindungen, Mischungen mit einem Verhältnis der Anzahl der Tritiumatome zur Anzahl der Wasserstoffatome größer als 1:1000 und Erzeugnisse oder Geräte, die eines der vorgenannten enthalten.
Anmerkung: Nummer 1C235 erfasst nicht Erzeugnisse oder Geräte mit weniger als 1,48 × 103 GBq (40 Ci) Tritium.
1C236‘Radionuklide’, geeignet zur Verwendung in Neutronenquellen auf der Grundlage der Alpha-Neutron-Reaktion, die nicht von Nummer 0C001 und Unternummer 1C012a erfasst werden, in folgenden Formen:
Anmerkung: Nummer 1C236 erfasst nicht Erzeugnisse oder Geräte mit einer Aktivität kleiner als 3,7 GBq (100 Millicurie).
Technische Anmerkung:
‘Radionuklide’ im Sinne der Nummer 1C236 sind:
1C237Radium-226 (226Ra), Radium-226-Legierungen, Radium-226-Verbindungen, Mischungen, die Radium-226 enthalten, Erzeugnisse hieraus und Erzeugnisse oder Geräte, die eines der vorgenannten enthalten.
Anmerkung: Nummer 1C237 erfasst nicht:
a) medizinische Geräte,
1C238Chlortrifluorid (ClF3).
1C239Sprengstoffe, die nicht von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial erfasst werden, mit einer Kristalldichte größer als 1,8 g/cm3 und einer Detonationsgeschwindigkeit größer als 8 000 m/s oder Stoffe oder Mischungen, die diese Sprengstoffe mit mehr als 2 Gew.-% enthalten.
1C240Nickelpulver und poröses Nickelmetall, soweit nicht von Nummer 0C005 erfasst, wie folgt:
Anmerkung: Nummer 1C240 erfasst nicht:
a) fadenförmiges Nickelpulver;
b) einzelne Bleche aus porösem Nickel mit einer Fläche kleiner/gleich 1 000 cm2 je Blech.
Technische Anmerkung:
Unternummer 1C240b erstreckt sich auf das poröse Metall, das durch Verdichten und Sintern der von Unternummer 1C240a erfassten Materialien zu einem Metallmaterial mit feinen, über die ganze Struktur miteinander verbundenen Poren gewonnen wird.
1C241Rhenium und Legierungen mit einem Rheniumgehalt von größer/gleich 90 Gew.-% und Legierungen aus Rhenium und Wolfram mit einem Anteil jeder beliebigen Kombination von Rhenium und Wolfram von größer/gleich 90 Gew.-%, soweit nicht von Nummer 1C226 erfasst, mit allen folgenden Eigenschaften:
1C350Chemikalien, die als Ausgangsstoffe für toxische Wirkstoffe verwendet werden können, wie folgt und “Mischungen von Chemikalien”, die eine oder mehrere dieser Chemikalien enthalten:
Anmerkung: SIEHE AUCH LISTE FÜR WAFFEN, MUNITION UND RÜSTUNGSMATERIAL UND NUMMER 1C450.
Anmerkung 1: Für Ausfuhren in “Nichtvertragsstaaten des Chemiewaffenübereinkommens” erfasst Nummer 1C350 nicht “Mischungen von Chemikalien”, die eine oder mehrere der von den Unternummern 1C350.1, .3, .5, .11, .12, .13, .17, .18, .21, .22, .26, .27, .28, .31, .32, .33, .34, .35, .36, .54, .55, .56, .57 und .63 erfassten Chemikalien enthalten, in denen keine der einzeln erfassten Chemikalien zu mehr als 10 Gew.-% in der Mischung enthalten ist.
Anmerkung 2: Für Ausfuhren in “Vertragsstaaten des Chemiewaffenübereinkommens” erfasst Nummer 1C350 nicht “Mischungen von Chemikalien”, die eine oder mehrere der von den Unternummern 1C350.1, .3, .5, .11, .12, .13, .17, .18, .21, .22, .26, .27, .28, .31, .32, .33, .34, .35, .36, .54, .55, .56, .57 und .63 erfassten Chemikalien enthalten, in denen keine der einzeln erfassten Chemikalien zu mehr als 30 Gew.-% in der Mischung enthalten ist.
Anmerkung 3: Nummer 1C350 erfasst nicht “Mischungen von Chemikalien”, die eine oder mehrere der von den Unternummern 1C350.2, .6, .7, .8, .9, .10, .14, .15, .16, .19, .20, .24, .25, .30, .37, .38, .39, .40, .41, .42, .43, .44, .45, .46, .47, .48, .49, .50, .51, .52, .53, .58, .59, .60, 61, .62 und .64 erfassten Chemikalien enthalten, in denen keine der einzeln erfassten Chemikalien zu mehr als 30 Gew.-% in der Mischung enthalten ist.
Anmerkung 4: Nummer 1C350 erfasst nicht als Verbrauchsgüter bestimmte Waren, die zum Verkauf im Einzelhandel verpackt und für den persönlichen Gebrauch bestimmt sind oder die zum einzelnen Gebrauch verpackt sind.
1C351Human- und tierpathogene Erreger sowie “Toxine”, wie folgt:
Anmerkung: Shiga-Toxin produzierende Escherichia coli (STEC) umfassen unter anderem enterohämorrhagische E. coli (EHEC), Verotoxin produzierende E. coli (VTEC) oder Verocytotoxin produzierende E.coli (VTEC).
Anmerkung: Unternummer 1C351d erfasst nicht Botulinumtoxine oder Conotoxine in Fertigprodukten mit allen folgenden Eigenschaften:
1. pharmazeutische Zubereitungen, entwickelt für die Behandlung von Menschen mit entsprechender Indikation,
2. abgepackt in einer für medizinische Produkte handelsüblichen Form (Fertigarzneimittel) und
3. mit staatlicher Zulassung als medizinisches Produkt.
Anmerkung: Nummer 1C351 erfasst keine “Impfstoffe” oder “Immunotoxine”.
1C352nicht belegt,
1C353Genetische Elemente und genetisch modifizierte Organismen wie folgt:
Technische Anmerkungen:
1. Genetisch modifizierte Organismen schließen Organismen ein, in denen das genetische Material (Nukleinsäuresequenzen) in einer Weise verändert wurde, wie sie unter natürlichen Bedingungen durch Kreuzen und/oder natürliche Rekombination nicht vorkommt, und erfasst auch solche, die ganz oder teilweise künstlich erzeugt wurden.
2. Genetische Elemente schließen unter anderem Chromosomen, Genome, Plasmide, Transposons und Vektoren ein, ob genetisch modifiziert oder unmodifiziert oder ganz oder teilweise chemisch synthetisiert.
3. Nukleinsäuresequenzen, die mit der Pathogenität der von Unternummer 1C351a, 1C351c, 1C351e oder Nummer 1C354 erfassten „Mikroorganismen“ assoziiert sind, meint jede für einen erfassten „Mikroorganismus“ spezifische Sequenz,
a) die selbst oder durch ihre Transkriptions- oder Translationsprodukte eine beträchtliche Gefahr für die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen darstellt oder
b) von der bekannt ist, dass sie die Fähigkeit eines erfassten „Mikroorganismus“ oder jedes anderen Organismus, in den sie eingeführt oder in anderer Weise integriert werden könnte, erhöht, die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen ernsthaft zu gefährden.
Anmerkung: Nummer 1C353 erfasst keine Nukleinsäuresequenzen, die mit der Pathogenität von enterohämorrhagischen Escherichia coli, Serotyp O157 und anderen Verotoxin bildenden Stämmen assoziiert sind, ausgenommen jene, die Verotoxin selbst oder Untereinheiten davon kodieren.
1C354Pflanzenpathogene Erreger wie folgt:
1C450Toxische Chemikalien und Ausgangsstoffe für toxische Chemikalien wie folgt und “Mischungen von Chemikalien”, die eine oder mehrere dieser Chemikalien enthalten:
Anmerkung: SIEHE AUCH NUMMER 1C350, UNTERNUMMER 1C351d UND LISTE FÜR WAFFEN, MUNITION UND RÜSTUNGSMATERIAL.
Anmerkung 1: Für Ausfuhren in “Nichtvertragsstaaten des Chemiewaffenübereinkommens” erfasst Nummer 1C450 nicht “Mischungen von Chemikalien”, die eine oder mehrere der von den Unternummern 1C450a1 und 1C450a2 erfassten Chemikalien enthalten, in denen keine der einzeln erfassten Chemikalien zu mehr als 1 Gew.-% in der Mischung enthalten ist.
Anmerkung 2: Für Ausfuhren in “Vertragsstaaten des Chemiewaffenübereinkommens” erfasst Nummer 1C450 nicht “Mischungen von Chemikalien”, die eine oder mehrere der von den Unternummern 1C450a1 und 1C450a2 erfassten Chemikalien enthalten, in denen keine der einzeln erfassten Chemikalien zu mehr als 30 Gew.-% in der Mischung enthalten ist.
Anmerkung 3: Nummer 1C450 erfasst nicht “Mischungen von Chemikalien”, die eine oder mehrere der von den Unternummern 1C450a4, 1C450a5, 1C450a6 und 1C450a7 erfassten Chemikalien enthalten, in denen keine der einzeln erfassten Chemikalien zu mehr als 30 Gew.-% in der Mischung enthalten ist.
Anmerkung 4: Nummer 1C450 erfasst nicht als Verbrauchsgüter bestimmte Waren, die zum Verkauf im Einzelhandel verpackt und für den persönlichen Gebrauch bestimmt sind oder die zum einzelnen Gebrauch verpackt sind.
Anmerkung: Unternummer 1C450b1 erfasst nicht Fonofos: O-Ethyl-S-phenylethyldithiophosphonat (CAS-Nr. 944-22-9).
Anmerkung: Zur Erfassung von N,N-Dimethylaminophosphoryldichlorid siehe Unternummer 1C350 Ziffer 57.
Anmerkung: Unternummer 1C450b5 erfasst nicht:
a) N,N-Dimethylaminoethanol (CAS-Nr. 108-01-0) und die entsprechenden protonierten Salze,
b) protonierte Salze von N,N-Diethylaminoethanol (CAS-Nr. 100-37-8).
Anmerkung 1: Für Ausfuhren in “Nichtvertragsstaaten des Chemiewaffenübereinkommens” erfasst Nummer 1C450 nicht “Mischungen von Chemikalien”, die eine oder mehrere der von den Unternummern 1C450.b.1., .b.2., .b.3., .b.4., .b.5. und .b.6 erfassten Chemikalien enthalten, in denen keine der einzeln erfassten Chemikalien zu mehr als 10 Gew.-% in der Mischung enthalten ist.
Anmerkung 2: Für Ausfuhren in “Vertragsstaaten des Chemiewaffenübereinkommens” erfasst Nummer 1C450 nicht “Mischungen von Chemikalien”, die eine oder mehrere der von den Unternummern 1C450.b.1., .b.2., .b.3., .b.4., .b.5. und .b.6 erfassten Chemikalien enthalten, in denen keine der einzeln erfassten Chemikalien zu mehr als 30 Gew.-% in der Mischung enthalten ist.
Anmerkung 3: Nummer 1C450 erfasst nicht “Mischungen von Chemikalien”, die die von Unternummer 1C450b8 erfasste Chemikalie enthalten, in der die einzeln erfasste Chemikalie zu nicht mehr als 30 Gew.-% in der Mischung enthalten ist.
Anmerkung 4: Nummer 1C450 erfasst nicht als Verbrauchsgüter bestimmte Waren, die zum Verkauf im Einzelhandel verpackt und für den persönlichen Gebrauch bestimmt sind oder die zum einzelnen Gebrauch verpackt sind.
1DDatenverarbeitungsprogramme (Software)
1D001“Software”, besonders entwickelt oder geändert für die “Entwicklung”, “Herstellung” oder “Verwendung” der von den Nummern 1B001 bis 1B003 erfassten Ausrüstung.
1D002“Software” für die “Entwicklung” von Laminaten oder “Verbundwerkstoffen” mit einer “Matrix” aus organischen Stoffen, Metallen oder Kohlenstoff.
1D003“Software”, besonders entwickelt oder geändert, um Ausrüstung zu befähigen, die Funktionen der von Unternummer 1A004c oder 1A004d erfassten Ausrüstung zu erfüllen.
1D101“Software”, besonders entwickelt oder geändert für den Betrieb oder die Wartung der von Nummer 1B101, 1B102, 1B115, 1B117, 1B118 oder 1B119 erfassten Ausrüstung.
1D103“Software”, besonders entwickelt für die Analyse zur Reduktion von Messgrößen, wie Radarreflexion, Ultraviolett-/Infrarot-Rückstrahlung oder Schallsignatur.
1D201“Software”, besonders entwickelt für die “Verwendung” der von Nummer 1B201 erfassten Ausrüstung.
1ETechnologie
1E001“Technologie” entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die “Entwicklung” oder “Herstellung” von Ausrüstung, Werkstoffen oder Materialien, die von Nummer 1A002 bis 1A005, Unternummer 1A006b oder Nummer 1A007, 1B oder 1C erfasst werden.
1E002“Technologie” wie folgt:
Anmerkung: Unternummer 1E002c2 erfasst nicht "Technologie" für Schleifmittel.
Anmerkung: Unternummer 1E002f erfasst nicht “Technologie” für die Reparatur von Strukturen “ziviler Luftfahrzeuge” unter Verwendung von “faser- oder fadenförmigen Materialien” aus Kohlenstoff und Epoxyharzen entsprechend den Handbüchern des „Luftfahrzeug“-Herstellers.
1E101“Technologie” entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die “Verwendung” von Gütern, erfasst von den Nummern 1A102, 1B001, 1B101, 1B102, 1B115 bis 1B119, 1C001, 1C101, 1C107, 1C111 bis 1C118, 1D101 oder 1D103.
1E102“Technologie” entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die “Entwicklung” von “Software”, erfasst von Nummer 1D001, 1D101 oder 1D103.
1E103“Technologie” zur Temperatur-, Druck- und Atmosphärenregelung in Autoklaven oder Hydroklaven für die “Herstellung” von “Verbundwerkstoffen” oder von teilweise verarbeiteten “Verbundwerkstoffen”.
1E104“Technologie” zur “Herstellung” pyrolytisch erzeugter Materialien, die in einer Form, auf einem Dorn oder einem anderen Substrat aus Vorstufengasen abgeschieden werden, die in einem Temperaturbereich von 1 573 K (1 300 °C) bis 3 173 K (2 900 °C) bei einem Druck von 130 Pa bis 20 kPa zerfallen.
Anmerkung: Nummer 1E104 gilt auch für “Technologie” für die Bildung von Vorstufengasen, Durchflussraten sowie Prozesssteuerungsplänen und -parametern.
1E201“Technologie” entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die “Verwendung” von Gütern, erfasst von Nummer 1A002, 1A007, 1A202, 1A225 bis 1A227, 1B201, 1B225 bis 1B234, Unternummer 1C002b3, 1C002b4, 1C010b, Nummer 1C202, 1C210, 1C216, 1C225 bis 1C241 oder 1D201.
1E202“Technologie” entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die “Entwicklung” oder “Herstellung” von Waren, erfasst von Nummer 1A007, 1A202 oder Nummer 1A225 bis 1A227.
1E203“Technologie” entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die “Entwicklung” von “Software”, erfasst von Nummer 1D201.
KATEGORIE 2 — WERKSTOFFBEARBEITUNG
2ASysteme, Ausrüstung und Bestandteile
Anmerkung: Geräuscharme Lager: siehe Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial.
2A001Wälzlager und Lagersysteme wie folgt und Bestandteile hierfür:
Anmerkung: SIEHE AUCH NUMMER 2A101.
Anmerkung: Nummer 2A001 erfasst nicht Kugeln mit einer vom Hersteller spezifizierten Toleranz gemäß ISO 3 290 Grad 5 oder schlechter.
Anmerkung: Unternummer 2A001a erfasst nicht Kegelrollenlager.
Technische Anmerkungen:
1. 'Ring' – ringförmiges Teil eines Radialwälzlagers mit einer oder mehreren Laufbahnen (ISO 5593:1997).
2. 'Wälzkörper' – Kugel oder Rolle, die zwischen Laufbahnen abwälzt (ISO 5593:1997).
2A101Kugellager für Radialbelastungen, die nicht von Nummer 2A001 erfasst sind, mit Toleranzwerten gemäß ISO 492 Toleranzklasse 2 (oder ANSI/ABMA Std 20 mit der Toleranzklasse ABEC-9 oder vergleichbaren nationalen Normen) oder besser und mit allen folgenden Kenndaten:
2A225Tiegel aus Materialien, die gegen flüssige Aktiniden-Metalle resistent sind, wie folgt:
2A226Ventile mit allen folgenden Eigenschaften:
Technische Anmerkung:
Bei Ventilen mit unterschiedlichem Einlass- und Auslassdurchmesser bezieht sich die in Nummer 2A226 genannte ‘Nennweite’ auf den kleineren der beiden Durchmesser.
2BPrüf-, Test- und Herstellungseinrichtungen
Technische Anmerkungen:
1. In der Summe der bahnsteuerungsfähigen Achsen werden zweite parallele, bahnsteuerungsfähige Achsen nicht gezählt, z. B. die W-Achse in Horizontal-Bohrwerken oder ein zweiter Rundtisch, dessen Mittelpunktslinie parallel zu der des ersten Rundtisches verläuft. Als Rundachsen werden auch solche Achsen bezeichnet, die nicht 360o drehen können. Eine Rundachse kann von Linearsystemen angetrieben werden, z. B. einer Schraube oder einem Zahnrad und einer Zahnstange.
2. Im Sinne der Nummer 2B sind als Achsen zur simultanen „Bahnsteuerung“ nur die Achsen zu zählen, entlang deren oder um welche während der Bearbeitung des Werkstücks simultane und in Wechselbeziehung stehende Bewegungen zwischen Werkstück und Werkzeug durchgeführt werden. Nicht mitzuzählen sind weitere Achsen, entlang deren oder um welche andere Relativbewegungen innerhalb der Maschine durchgeführt werden, z. B.:
a) Schleifscheiben-Abrichtsysteme in Schleifmaschinen,
b) parallele Rundachsen, konstruiert zur separaten Aufspannung von Werkstücken,
c) Achsen von Gegenspindeln zur Handhabung eines Werkstücks beim Einspannen in ein Futter an unterschiedlichen Werkstückseiten.
3. Die Achsenbezeichnungen entsprechen der Internationalen Norm ISO 841:2001, Industrielle Automatisierungssysteme und Integration – Numerische Steuerung von Maschinen – Koordinatensysteme und Bewegungsrichtungen.
4. Im Sinne der Nummern 2B001 bis 2B009 zählt eine “Schwenkspindel” als Rundachse.
5. Als Alternative zu individuellen Testprotokollen können für jedes Werkzeugmaschinenmodell 'amtliche Werte für die “einseitige Wiederholgenauigkeit”' herangezogen und folgendermaßen bestimmt werden:
a) Auswahl von fünf Maschinen eines zu bewertenden Modells;
b) Messung der einseitigen Wiederholgenauigkeit entlang der Linearachse (R↑,R↓) nach ISO 230-2:2014 und Berechnung der “einseitigen Wiederholgenauigkeit” für jede Achse von allen fünf Maschinen;
c) Bestimmung des arithmetischen Mittelwerts für die “einseitige Wiederholgenauigkeit” für die jeweiligen Achsen, wobei alle fünf Maschinen zusammengenommen werden. Diese arithmetischen Mittelwerte der „einseitigen Wiederholgenauigkeit“ (
) stellen den amtlichen Wert für jede Achse des Modells dar (
,
…);
d) Da sich die Liste der Kategorie 2 auf jede Linearachse bezieht, gibt es für jede Linearachse einen entsprechenden amtlichen Wert der "einseitigen Wiederholgenauigkeit";
e) Hat eine Achse eines Maschinenmodells, das nicht von den Unternummern 2B001a bis 2B001c erfasst wird, einen 'amtlichen Wert für die "einseitige Wiederholgenauigkeit"' kleiner/gleich der spezifizierten "einseitigen Wiederholgenauigkeit" jedes Werkzeugmaschinenmodells zuzüglich 0,7 μm, ist der Hersteller aufgefordert, den Genauigkeitswert alle 18 Monate zu bestätigen.
6. Im Sinne der Unternummern 2B001a bis 2B001c ist die Messunsicherheit für die "einseitige Wiederholgenauigkeit" von Werkzeugmaschinen nach der Definition in der Internationalen Norm ISO 230-2:2014 oder entsprechenden nationalen Normen nicht zu berücksichtigen.
7. Im Sinne der Unternummern 2B001a bis 2B001c ist die Vermessung der Achsen nach den Prüfverfahren gemäß ISO 230-2:2014, Abschnitt 5.3.2 vorzunehmen. Prüfungen für Achsen mit einer Länge von mehr als 2 Metern sind an 2 m langen Abschnitten vorzunehmen. Mehr als 4 m lange Achsen erfordern mehrere Prüfungen (z. B. zwei Prüfungen bei Achsen mit einer Länge von mehr als 4 m und höchstens 8 m, drei Prüfungen bei Achsen mit einer Länge von mehr als 8 m und höchstens 12 m), welche jeweils an 2 m-Abschnitten vorzunehmen sind und mit gleichen Abständen über die Achslänge verteilt sein müssen. Die Prüfabschnitte müssen gleichmäßig über die gesamte Achslänge angeordnet sein, wobei die überständige Länge gleichmäßig auf den Bereich vor den Prüfabschnitten, zwischen ihnen und dahinter zu verteilen ist. Es ist der kleinste Wert der "einseitigen Wiederholgenauigkeit" aller Prüfabschnitte zu melden.
2B001Werkzeugmaschinen und eine beliebige Kombination von diesen, für das Abtragen (oder Schneiden) von Metallen, Keramiken oder "Verbundwerkstoffen", die gemäß den technischen Spezifikationen des Herstellers mit elektronischen Geräten zur "numerischen Steuerung" ausgerüstet werden können, wie folgt:
Anmerkung: SIEHE AUCH NUMMER 2B201.
Anmerkung 1: Nummer 2B001 erfasst keine speziellen Werkzeugmaschinen zur Bearbeitung von Zahnrädern. Für diese Maschinen siehe Nummer 2B003.
Anmerkung 2: Nummer 2B001 erfasst keine speziellen Werkzeugmaschinen zur Bearbeitung eines der folgenden Teile:
a) Kurbelwellen oder Nockenwellen,
b) Schneidwerkzeuge,
c) Extruderschnecken,
d) Gravierteile oder Juwelierwaren oder
e) Zahnprothesen.
Anmerkung 3: Eine Werkzeugmaschine, die mindestens zwei der drei Bearbeitungsverfahren Drehen, Fräsen oder Schleifen kombiniert (z. B. eine Drehmaschine mit Fräsfunktion), muss nach jeder der zutreffenden Unternummern 2B001a, b oder c geprüft werden.
Anmerkung: Für Maschinen zur optischen Endbearbeitung (finishing), siehe Nummer 2B002
Anmerkung 1: Anmerkung 1: Unternummer 2B001a erfasst keine Drehmaschinen, besonders konstruiert für die Herstellung von Kontaktlinsen mit allen folgenden Eigenschaften:
a) Maschinensteuerung beschränkt auf die Verwendung ophthalmischer Software für die Dateneingabe zur Teileprogrammierung und
b) ohne Vakuum-Spannfutter.
Anmerkung 2: Nummer 2B001a erfasst nicht Drehautomaten (Swissturn) ausschließlich zur Bearbeitung von Stangen (bar feed thru), bei Stangendurchmessern gleich/kleiner 42 mm und ohne Möglichkeit zur Verwendung von Drehfuttern. Werkzeugmaschinen können mit Bohr- und/oder Fräsfunktion zur Bearbeitung von Teilen mit einem Durchmesser kleiner 42 mm ausgestattet sein.
Anmerkung: Unternummer 2B001c erfasst nicht folgende Schleifmaschinen:
a) Außen-, Innen-, Außen-/Innen-Rundschleifmaschinen mit allen folgenden Eigenschaften:
1. Begrenzung auf Rundschleifen und
2. maximaler Arbeitsbereich von 150 mm Außendurchmesser oder Länge,
b) Maschinen, besonders konstruiert als Koordinatenschleifmaschinen, die keine Z- oder W-Achse mit einer “einseitigen Wiederholgenauigkeit” von kleiner (besser) als 1,1 μm haben,
c) Flachschleifmaschinen.
2B002Numerisch gesteuerte Werkzeugmaschinen zur optischen Endbearbeitung (finishing), ausgelegt zum selektiven Materialabtrag zur Fertigung von nichtsphärischen Oberflächen mit allen folgenden Eigenschaften:
Technische Anmerkungen:
Im Sinne der Nummer 2B002
1. ist ‘MRF’ (magnetorheological finishing) ein Materialabtragungsverfahren, das eine abrasive magnetische Flüssigkeit verwendet, deren Viskosität durch ein magnetisches Feld gesteuert wird;
2. ist ‘ERF’ (electrorheological finishing) ein Materialabtragungsverfahren, das eine abrasive Flüssigkeit verwendet, deren Viskosität durch ein elektrisches Feld gesteuert wird;
3. wird bei der Endbearbeitung mittels ‘energetischen Partikelstrahls’ ein reaktives Atomplasma (RAP) oder ein Ionenstrahl zum selektiven Materialabtrag verwendet;
4. ist die Endbearbeitung mittels ‘aufblasbaren Membranwerkzeugs’ (inflatable membrane tool finishing) ein Verfahren, das eine druckbeaufschlagte, verformbare Membran verwendet, welche das Werkstück nur in einem kleinen Bereich berührt;
5. ist die Endbearbeitung mittels ‘Flüssigkeitsstrahls’ (jet finishing) ein Verfahren, das einen Flüssigkeitsstrahl zum Materialabtrag verwendet.
2B003“Numerisch gesteuerte” oder manuell bedienbare Werkzeugmaschinen und besonders konstruierte Bestandteile, Steuerungen und Zubehör hierfür, besonders konstruiert für Schabradbearbeitung, Feinbearbeitung, Schleifen oder Honen von gehärteten (Rc = 40 oder mehr) geradverzahnten, schrägverzahnten und pfeilverzahnten Rädern mit einem Teilkreisdurchmesser größer als 1 250 mm und einer Zahnbreite von 15 % oder mehr des Teilkreisdurchmessers, fein bearbeitet mit einer Qualität AGMA 14 oder besser (entsprechend ISO 1 328 Klasse 3).
2B004Heiß“isostatische Pressen” mit allen folgenden Eigenschaften und besonders konstruierte Bestandteile und Zubehör hierfür:
Anmerkung: SIEHE AUCH NUMMERN 2B104 UND 2B204.
Technische Anmerkung:
Die lichte Weite des Kammerraums bezieht sich auf die Kammer, in der sowohl die Arbeitstemperatur als auch der Arbeitsdruck erreicht werden, und schließt Spannvorrichtungen nicht mit ein. Sie ist die Abmessung der kleineren Kammer, entweder die lichte Weite der Druckkammer oder die lichte Weite der isolierten Ofenkammer, je nachdem, welche der beiden Kammern sich innerhalb der anderen befindet.
Anmerkung: Für besonders konstruierte Formen, Gesenke und Werkzeuge siehe Nummer 1B003, 9B009 und Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial.
2B005Ausrüstung, besonders konstruiert für die Abscheidung, Bearbeitung und Verfahrenskontrolle von anorganischen Auflageschichten, sonstigen Schichten und oberflächenverändernden Schichten, wie folgt, auf Substrate aus Spalte 2 durch Verfahren aus Spalte 1, die in der nach Unternummer 2E003f aufgeführten Tabelle dargestellt sind, und besonders konstruierte Bauteile zur automatischen Handhabung, Positionierung, Bewegung und Regelung hierfür:
Anmerkung: SIEHE AUCH NUMMER 2B105.
Anmerkung: Nummer 2B005 erfasst nicht Ausrüstung für chemische Beschichtung aus der Gasphase, Bogenentladungs-Kathodenzerstäubungs-Beschichtung, Kathodenzerstäubungs-Beschichtung, Ionenplattierung oder Ionenimplantation, besonders konstruiert für Schneidwerkzeuge oder für Werkzeuge zur spanenden Bearbeitung.
2B006Messmaschinen oder -systeme, Ausrüstung und “elektronische Baugruppen” wie folgt:
Technische Anmerkung:
Die dreidimensionale (volumetrische) Längenmessabweichung (E0,MPE) der genauesten Konfiguration einer Koordinatenmessmaschine (CMM), spezifiziert durch den Hersteller (z. B. das Beste des Folgenden: Tastsystem, Taststiftlänge, Vorschubparameter, Umgebungsbedingungen) und mit “allen verfügbaren Kompensationen”, ist mit dem Grenzwert von (1,7 + L/1000) μm zu vergleichen.
Anmerkung: SIEHE AUCH NUMMER 2B206.
Anmerkung: Interferometer und optische Messwertgeber für die Längenmessung, die einen "Laser" enthalten, werden nur von den Unternummern 2B006b1 und 2B206c erfasst.
Technische Anmerkung:
Im Sinne der Unternummer 2B006b1 bedeutet ‘Längenmessung’ die Änderung des Abstandes zwischen der Messeinrichtung und dem zu messenden Objekt.
Technische Anmerkung:
Im Sinne der Unternummer 2B006b1b bedeutet ‘voller Arbeitsbereich’ die Hälfte der gesamten möglichen Längsverschiebung des LVDT. LVDT mit einem ‘vollen Arbeitsbereich’ bis einschließlich ± 5 mm können z. B. eine gesamte mögliche Längsverschiebung von 10 mm messen.
Anmerkung: Unternummer 2B006b1 erfasst keine „Laser“-Interferometermesssysteme mit einem automatischen Kontrollsystem ohne Rückmeldetechniken zur Messung der Verfahrbewegungsfehler von Werkzeugmaschinen, Messmaschinen oder ähnlicher Ausrüstung.
Anmerkung: Unternummer 2B006b2 erfasst nicht optische Geräte, z. B. Autokollimatoren, die ausgeblendetes Licht (z. B. “Laser”-Licht) benutzen, um die Winkelverstellung eines Spiegels festzustellen.
Anmerkung: Nummer 2B006 schließt Werkzeugmaschinen ein, die nicht von Nummer 2B001 erfasst werden und auch als Messmaschinen verwendet werden können, wenn sie die für Messmaschinenfunktionen festgelegten Kriterien erreichen oder überschreiten.
2B007“Roboter” mit einer der folgenden Eigenschaften sowie besonders konstruierte Steuerungen und “Endeffektoren” hierfür:
Anmerkung: SIEHE AUCH NUMMER 2B207.
Technische Anmerkung:
Die Begrenzung der 'Bildauswertung' schließt nicht die Annäherung an die dritte Dimension durch Wahl eines bestimmten Blickwinkels oder eine begrenzte Grauwert-Interpretation zur Wahrnehmung von Tiefe und Struktur für die jeweils vorgesehenen Aufgaben ein (2 1/2 D).
Anmerkung: Unternummer 2B007b erfasst nicht “Roboter”, besonders konstruiert für Farbspritzkabinen.
Technische Anmerkung:
Der Ausdruck Gy (Silizium) bezieht sich auf die in Joule pro Kilogramm ausgedrückte Energie, die von einer ionisierender Strahlung ausgesetzten Probe von nicht abgeschirmtem Silizium absorbiert wird.
2B008Baugruppen oder Baueinheiten, besonders konstruiert für Werkzeugmaschinen oder Koordinatenmessmaschinen oder Messsysteme und Messeinrichtungen, wie folgt:
Anmerkung: “Laser”-Systeme: siehe auch Unternummern 2B006b1c, 2B006b1d und 2B206c.
Anmerkung: „Laser“-Systeme: siehe auch Anmerkung zu Unternummer 2B006b2.
Anmerkung: Die Unternummern 2B008a und 2B008b erfassen Baueinheiten, konstruiert zur Bestimmung der Positionsangaben zur Rückmeldesteuerung, z. B. induktive Geber, Maßskalen, Infrarotsysteme oder “Laser”-Systeme.
2B009Drück- und Fließdrückmaschinen, die nach der technischen Beschreibung des Herstellers mit “numerischen Steuerungen” oder Rechnersteuerungen ausgerüstet werden können, und mit allen folgenden Eigenschaften:
Anmerkung: SIEHE AUCH NUMMERN 2B109 UND 2B209.
Technische Anmerkung:
Im Sinne der Nummer 2B009 werden Maschinen mit kombinierter Drück- und Fließdrückfunktion als Fließdrückmaschinen betrachtet.
2B104“Isostatische Pressen”, die nicht von Nummer 2B004 erfasst werden, mit allen folgenden Eigenschaften:
Anmerkung: SIEHE AUCH NUMMER 2B204.
2B105Öfen zur chemischen Beschichtung aus der Gasphase (CVD), die nicht von Unternummer 2B005a erfasst werden, konstruiert oder geändert für die Verdichtung von Kohlenstoff-Kohlenstoff-“Verbundwerkstoffen”.
2B109Fließdrückmaschinen, die nicht von Nummer 2B009 erfasst werden, und besonders konstruierte Bestandteile wie folgt:
Anmerkung: SIEHE AUCH NUMMER 2B209.
Anmerkung: Nummer 2B109 erfasst nur Maschinen, die zur Herstellung von Antriebskomponenten und -ausrüstung (z. B. Motorgehäuse und Stufenverbindungen) für von Nummer 9A005, Unternummer 9A007a oder 9A105a erfasste Systeme geeignet sind.
Technische Anmerkung:
Maschinen mit kombinierter Fließdrück- und Drückfunktion werden im Sinne der Nummer 2B109 als Fließdrückmaschinen betrachtet.
2B116Vibrationsprüfsysteme, Ausrüstung und Bestandteile hierfür, wie folgt:
Technische Anmerkung:
In Unternummer 2B116b bezeichnet ‚Echtzeit-Bandbreite‘ die maximale Rate, bei der eine Steuerung vollständige Zyklen der Abtastung, Verarbeitung der Daten und Übermittlung von Steuersignalen ausführen kann.
Technische Anmerkung:
Ein ‘Prüftisch’ im Sinne der Nummer 2B116 ist ein flacher Tisch oder eine flache Oberfläche ohne Aufnahmen oder Halterungen.
2B117Ausrüstung und Prozesssteuerungen, die nicht von Nummer 2B004, Unternummer 2B005a, Nummer 2B104 oder 2B105 erfasst werden, konstruiert oder geändert zur Verdichtung und Pyrolyse von Raketendüsen und Bugspitzen von Wiedereintrittskörpern aus Struktur-"Verbundwerkstoffen".
2B119Auswuchtmaschinen und zugehörige Ausrüstung, wie folgt:
Anmerkung: SIEHE AUCH NUMMER 2B219.
Anmerkung: Unternummer 2B119a erfasst nicht Auswuchtmaschinen, konstruiert oder geändert für zahnmedizinische oder andere medizinische Ausrüstung.
Technische Anmerkung:
Indicator heads werden auch als balancing instrumentation bezeichnet.
2B120Bewegungssimulatoren oder Drehtische mit allen folgenden Eigenschaften:
Anmerkung 1: Nummer 2B120 erfasst nicht Drehtische, konstruiert oder geändert für Werkzeugmaschinen oder für medizinische Ausrüstung. Zur Erfassung von Rundtischen für Werkzeugmaschinen: siehe Nummer 2B008.
Anmerkung 2: Bewegungssimulatoren oder Drehtische, die von Nummer 2B120 erfasst werden, sind erfasst, unabhängig davon, ob Schleifringe oder integrierte kontaktlose Geräte eingebaut sind oder nicht.
2B121Positioniertische (Ausrüstung, geeignet für Präzisionsteilung in jeder Achse), die nicht von Nummer 2B120 erfasst werden, mit allen folgenden Eigenschaften:
Anmerkung: Nummer 2B121 erfasst nicht Drehtische, konstruiert oder geändert für Werkzeugmaschinen oder für medizinische Ausrüstung. Zur Erfassung von Rundtischen für Werkzeugmaschinen: siehe Nummer 2B008.
2B122Zentrifugen, die Beschleunigungen größer als 100 g erzeugen können, konstruiert oder geändert für den Einbau von Schleifringen oder integrierten kontaktlosen Geräten, geeignet zur Übertragung von elektrischer Energie, von Signalen oder von beidem.
Anmerkung: Zentrifugen, die von Nummer 2B122 erfasst werden, sind erfasst, unabhängig davon, ob Schleifringe oder integrierte kontaktlose Geräte eingebaut sind oder nicht.
2B201Werkzeugmaschinen und eine beliebige Kombination von diesen, die nicht von Nummer 2B001 erfasst werden, wie folgt, für das Abtragen oder Schneiden von Metallen, Keramiken oder “Verbundwerkstoffen”, die gemäß den technischen Spezifikationen des Herstellers mit elektronischen Geräten zur simultanen “Bahnsteuerung” in zwei oder mehr Achsen ausgerüstet werden können:
Technische Anmerkung:
Als Alternative zu individuellen Testprotokollen können für jedes Werkzeugmaschinenmodell amtliche Werte für die Positioniergenauigkeit herangezogen werden, die nach folgenden Verfahren aus Messungen nach ISO 230-2:1988 oder entsprechenden nationalen Normen hergeleitet werden, sofern die amtlichen Werte den nationalen Behörden vorgelegt und von ihnen akzeptiert werden. Bestimmung der amtlichen Werte für die Positioniergenauigkeit:
a) Auswahl von fünf Maschinen eines zu bewertenden Modells;
b) Messung der Genauigkeiten entlang der Linearachse nach ISO 230-2:19881;
c) Bestimmung der Genauigkeitswerte (A) für jede Achse jeder Maschine. Das Verfahren für die Berechnung des Genauigkeitswertes ist in der Norm ISO 230-2:19881 beschrieben;
d) Bestimmung der mittleren Genauigkeitswerte für jede Achse. Dieser Mittelwert wird der amtliche Wert der Positioniergenauigkeit für jede Achse des Modells (Âx Ây...);
e) Da sich Nummer 2B201 auf jede Linearachse bezieht, gibt es für jede Linearachse einen entsprechenden amtlichen Wert der Positioniergenauigkeit;
f) Beträgt bei einer von den Unternummern 2B201a, 2B201b und 2B201c nicht erfassten Werkzeugmaschine der amtliche Wert der Positioniergenauigkeit einer Achse bei Rundschleifmaschinen und bei Fräs- und Drehmaschinen jeweils nach ISO 230-2:19881 6 μm oder besser (weniger) bzw. 8 μm oder besser (weniger), ist der Hersteller aufgefordert, den Genauigkeitswert alle 18 Monate zu bestätigen.
Anmerkung: Unternummer 2B201a erfasst keine Fräsmaschinen mit allen folgenden Eigenschaften:
a) Verfahrweg der x-Achse größer als 2 m und
b) Gesamtpositioniergenauigkeit der x-Achse größer (schlechter) als 30 μm.
Anmerkung: Unternummer 2B201b erfasst nicht folgende Schleifmaschinen:
a) Außen-, Innen- und Außen-/Innen-Rundschleifmaschinen mit allen folgenden Eigenschaften:
1. maximaler Arbeitsbereich von 150 mm Außendurchmesser oder Länge und
2. Begrenzung auf die Achsen x, z und c;
b) Koordinatenschleifmaschinen, die keine z-Achse oder w-Achse mit einer Gesamt-Positioniergenauigkeit von kleiner (besser) 4 μm nach ISO 230-2:19881 oder entsprechenden nationalen Normen haben;
Anmerkung: Nummer 2B201c erfasst nicht Drehautomaten (Swissturn) ausschließlich zur Bearbeitung von Stangen (bar feed thru), bei Stangendurchmessern gleich/kleiner 42 mm und ohne Möglichkeit zur Verwendung von Drehfuttern. Werkzeugmaschinen können mit Bohr- und/oder Fräsfunktion zur Bearbeitung von Teilen mit einem Durchmesser kleiner 42 mm ausgestattet sein.
Anmerkung 1: Nummer 2B201 erfasst keine speziellen Werkzeugmaschinen zur Bearbeitung eines der folgenden Teile:
a) Zahnräder,
b) Kurbelwellen oder Nockenwellen,
c) Schneidwerkzeuge,
d) Extruderschnecken.
Anmerkung 2: Eine Werkzeugmaschine, die mindestens zwei der drei Bearbeitungsverfahren Drehen, Fräsen oder Schleifen kombiniert (z. B. eine Drehmaschine mit Fräsfunktion), muss nach jeder der zutreffenden Unternummern 2B201a, b oder c geprüft werden.
Anmerkung 3: Die Nummern 2B201a3 und 2B201b3 schließen Maschinen mit einer parallel-linearen Kinematik (z. B. Hexapoden) ein, die 5 oder mehr Achsen haben, von denen keine eine Rundachse ist.
2B204"Isostatische Pressen", die nicht von Nummer 2B004 oder 2B104 erfasst werden, und zugehörige Ausrüstung, wie folgt:
Technische Anmerkung:
In Nummer 2B204 bezieht sich die lichte Weite des Kammerraums auf die Kammer, in der sowohl die Arbeitstemperatur als auch der Arbeitsdruck erreicht werden, und schließt Spannvorrichtungen nicht mit ein. Sie ist die Abmessung der kleineren Kammer, entweder die lichte Weite der Druckkammer oder die lichte Weite der isolierten Ofenkammer, je nachdem, welche der beiden Kammern sich innerhalb der anderen befindet.
2B206Messmaschinen oder Systeme, die nicht von Nummer 2B006 erfasst werden, wie folgt:
Technische Anmerkung:
Die E0,MPE der genauesten Konfiguration einer Koordinatenmessmaschine (CMM), nach ISO 10360-2:2009 spezifiziert durch den Hersteller (z. B. das Beste des Folgenden: Tastsystem, Taststiftlänge, Vorschubparameter, Umgebungsbedingungen) und mit allen verfügbaren Kompensationen, ist mit dem Grenzwert von 1,7 + L/800 μm zu vergleichen.
Technische Anmerkung:
Im Sinne der Unternummer 2B206c bedeutet ‘Längenmessung’ die Änderung des Abstandes zwischen der Messeinrichtung und dem zu messenden Objekt.
1. sie enthalten einen “Laser”und
2. sie behalten über mindestens 12 Stunden bei einer Temperatur von ± 1 K bei Standardtemperatur und Standarddruck alle folgenden Eigenschaften bei:
a) “Auflösung” von 0,1 μm oder kleiner (besser) über den vollen Messbereich und
b) eine "Messunsicherheit" kleiner(besser)/gleich (0,2 + L/2000) μm (Messlänge L in mm).
Anmerkung: Die Unternummer 2B206c erfasst keine "Laser"-Interferometermesssysteme ohne Rückmeldetechniken zur Messung der Verfahrbewegungsfehler von Werkzeugmaschinen, Messmaschinen oder ähnlicher Ausrüstung.
Anmerkung 1: Werkzeugmaschinen, die auch als Messmaschinen verwendet werden können, werden erfasst, wenn sie die für Werkzeugmaschinen- oder Messmaschinenfunktionen festgelegten Kriterien erreichen oder überschreiten.
Anmerkung 2: Eine in Nummer 2B206 genannte Maschine wird erfasst, wenn sie die Erfassungsschwelle innerhalb ihres Arbeitsbereiches überschreitet.
Technische Anmerkungen:
Alle Parameter für die Messwerte unter Nummer 2B206 lassen positive und negative Abweichungen zu, d. h. sie stellen nicht die gesamte Bandbreite dar.
2B207„Roboter“, „Endeffektoren“ und Steuerungen, die nicht von Nummer 2B007 erfasst werden, wie folgt:
2B209Fließdrückmaschinen und Drückmaschinen mit Fließdrückfunktion, die nicht von Nummer 2B009 oder 2B109 erfasst werden, und Dorne, wie folgt:
Anmerkung: Unternummer 2B209a schließt Maschinen ein, die nur eine einzige Rolle zur Verformung des Metalls und zwei Hilfsrollen aufweisen, die den Dorn abstützen, am Verformungsprozess aber nicht direkt beteiligt sind.
2B219Rotierende Mehrebenenauswuchtmaschinen, festinstalliert oder beweglich, horizontal oder vertikal, wie folgt:
2B225Fernlenk-Manipulatoren, die für ferngesteuerte Tätigkeiten bei radiochemischen Trennprozessen oder in Heißen Zellen eingesetzt werden können, mit einer der folgenden Eigenschaften:
Technische Anmerkung:
Fernlenk-Manipulatoren ermöglichen die Übertragung der Bewegungen einer Bedienungsperson auf einen ferngelenkten Funktionsarm und eine Endhalterung. Sie können über 'Master-Slave-Steuerung', Steuerknüppel oder Tastatur bedient werden.
2B226Mit kontrollierter Atmosphäre (Vakuum oder Schutzgas) betriebene Induktionsöfen, die nicht von Nummer 9B001 und 3B001erfasst werden, und Netzgeräte hierfür, wie folgt:
Anmerkung: SIEHE AUCH NUMMERN 3B001 UND 9B001.
Anmerkung: Unternummer 2B226a erfasst keine Öfen zur Bearbeitung von Halbleiterwafern.
2B227Vakuum- oder Schutzgas-Metallschmelz- und Metallgießöfen und zugehörige Ausrüstung wie folgt:
2B228Rotorfertigungs- oder Rotormontageausrüstung, Rotorrichtausrüstung, Dorne zur Sickenformung und Gesenke hierfür, wie:
Anmerkung: Unternummer 2B228a schließt Präzisionsdorne, Haltevorrichtungen und Einschrumpfvorrichtungen ein.
Technische Anmerkung:
Im Sinne von Unternummer 2B228b besteht diese Ausrüstung üblicherweise aus Präzisionsmesssonden, die mit einem Rechner verbunden sind, der die Funktion, z. B. der pneumatisch betriebenen Backen zum Ausrichten der Teilrohre, steuert.
Technische Anmerkung:
Sicken gemäß Unternummer 2B228c besitzen alle folgenden Eigenschaften:
1. Innendurchmesser zwischen 75 mm und 400 mm,
2. Länge größer/gleich 12,7 mm,
3. Sickenhöhe größer als 2 mm und
4. hergestellt aus hochfesten Aluminiumlegierungen, martensitaushärtendem Stahl oder hochfesten “faser- oder fadenförmigen Materialien”.
2B230Jede Art von ‘Druckmessgeräten’ (pressure transducers), geeignet zum Messen von Absolutdrücken, mit allen folgenden Eigenschaften:
Technische Anmerkungen:
1. Ein ‘Druckmessgerät’ (pressure transducer) im Sinne der Nummer 2B230 ist ein Gerät, das eine Druckmessung in ein Signal umwandelt.
2. ‘Messgenauigkeit’ im Sinne der Nummer 2B230 schließt Nichtlinearität, Hysterese und Reproduzierbarkeit bei Umgebungstemperatur ein.
2B231Vakuumpumpen mit allen folgenden Eigenschaften:
Technische Anmerkungen:
1. Das Saugvermögen wird am Messpunkt mit Stickstoffgas oder Luft bestimmt.
2. Der Endvakuumdruck wird an der geschlossenen Saugseite der Pumpe bestimmt.
2B232Hochgeschwindigkeitsbeschleunigungssysteme (treibgasgetriebene, gasbetriebene, spulenartige, elektromagnetische und elektrothermische Typen und andere fortgeschrittene Systeme), die Projektile auf Geschwindigkeiten größer/gleich 1,5 km/s beschleunigen können.
Anmerkung: SIEHE AUCH LISTE FÜR WAFFEN, MUNITION UND RÜSTUNGSMATERIAL.
2B233Federbalgabgedichtete Scroll-Kompressoren und federbalgabgedichtete Scroll-Vakuumpumpen, mit allen folgenden Eigenschaften:
Anmerkung: SIEHE AUCH UNTERNUMMER 2B350i
2B350Chemische Herstellungseinrichtungen, Apparate und Bestandteile wie folgt:
Technische Anmerkungen:
1. ‘Korrosionsbeständige Werkstoffe oder Materialien’ im Sinne der Unternummer 2B350g sind:
a) Nickel oder Nickel-‘Legierungen’ mit mehr als 40 Gew.-% Nickel,
b) 'Legierungen' mit mehr als 25 Gew.-% Nickel und 20 Gew.-% Chrom,
c) Fluorpolymere (polymere oder elastomere Materialien mit mehr als 35 Gew.-% Fluor),
d) Glas oder Email,
e) Tantal oder Tantal-Legierungen,
f) Titan oder Titan-Legierungen,
g) Zirkonium oder Zirkonium-Legierungen,
h) Niob (Columbium) oder Niob-Legierungen; oder
i) keramische Materialien wie folgt:
1. Siliziumkarbid mit einer Reinheit größer (besser)/gleich 80 Gew.-%,
2. Aluminiumoxid mit einer Reinheit größer (besser)/gleich 99,9 Gew.-%,
3. Zirkondioxid.,
2. Bei unterschiedlichem Einlass- und Auslassdurchmesser ist die ‘Nennweite’ als der kleinere der beiden Durchmesser definiert.
Technische Anmerkung:
Der Begriff Dichtung in Unternummer 2B350i bezieht sich ausschließlich auf medienberührende Dichtungen, die eine Dichtfunktion ausüben, wo eine Rotations- oder Hubkolbenantriebswelle durch das Pumpengehäuse führt.
Anmerkung: Im Sinne der Nummer 2B350 bestimmen die für Dichtungen, Füllstoffe, Verschlüsse, Schrauben, Unterlegscheiben verwendeten Werkstoffe und Materialien sowie andere Werkstoffe oder Materialien, die eine Dichtfunktion ausüben, nicht den Kontrollstatus, sofern diese Bestandteile austauschbar konstruiert sind.
Technische Anmerkungen:
1. ‚Carbon-Grafit‘ besteht aus amorphem Kohlenstoff und Grafit, wobei der Grafitgehalt 8 Gew.-% oder mehr beträgt.
2. Für das in den obigen Unternummern aufgeführte Material sind unter dem Begriff ‘Legierung’, wenn dieser nicht in Verbindung mit einer bestimmten Elementkonzentration verwendet wird, diejenigen Legierungen zu verstehen, bei denen das identifizierte Metall einen höheren Gewichtsanteil aufweist als jedes andere Element.
2B351Systeme zur Feststellung oder Überwachung toxischer Gase und dafür bestimmte Bestandteile zur Detektion, die nicht von Nummer 1A004 erfasst werden, wie folgt, sowie Detektoren, Ausrüstungen mit Sensoren und austauschbare Messsonden-Einsätze hierfür:
2B352Ausrüstung, geeignet zur Handhabung biologischer Stoffe, wie folgt:
Technische Anmerkung:
Fermenter im Sinne der Unternummer 2B352b schließen Bioreaktoren, Einwegbioreaktoren, Chemostate und kontinuierliche Fermentationssysteme ein.
Technische Anmerkung:
Zentrifugalseparatoren schließen Dekanter ein.
Technische Anmerkung:
Im Sinne von Unternummer 2B352d1b bezeichnet ‚Sterilisation‘ die Entfernung aller vermehrungsfähigen Mikroben von der Ausrüstung durch die Verwendung physikalischer (z. B. Dampf) oder chemischer Agenzien. ‘Desinfektion’ bezeichnet die Zerstörung der potenziellen mikrobiellen Infektiosität der Ausrüstung durch die Verwendung chemischer Agenzien mit germiziden Effekten. Desinfektion und Sterilisation unterscheiden sich von der Sanitisation. Die Sanitisation bezieht sich auf Reinigungsoperationen, die entwickelt wurden, um die Menge des mikrobiellen Materials auf der Ausrüstung zu verringern ohne notwendigerweise deren völlige Infektiösität oder Vermehrungsfähigkeit zu beseitigen.
Anmerkung: Unternummer 2B352d erfasst nicht Umkehrosmose- und Hämodialyse-Ausrüstung gemäß Herstellerangaben.
Anmerkung: Anzüge, entwickelt für das Tragen mit unabhängigen Atemgeräten, werden von Unternummer 2B352f1 nicht erfasst.
Anmerkung 1: Unternummer 2B352f2 schließt biologische Sicherheitswerkbänke der Klasse III ein, die wie in der neuesten Ausgabe des WHO-Handbuchs Laboratory Biosafety beschrieben oder gemäß nationalen Normen, Regelungen oder Leitlinien gebaut sind.
Anmerkung 2: Unternummer 2B352f2 umfasst keine Isolatoren, die speziell für die Krankenpflege in abgegrenzten Räumen (barrier nursing) oder zum Transport von infizierten Patienten konstruiert sind.
2CWerkstoffe und Materialien
Kein Eintrag.
2DDatenverarbeitungsprogramme (Software)
2D001“Software”, andere als von Nummer 2D002 erfasst, wie folgt:
Anmerkung: Nummer 2D001 erfasst keine Programmierungs-“Software” für Bauteile, die “numerische Steuerungs”codes für die Bearbeitung verschiedener Bauteile erzeugt.
2D002“Software” für elektronische Bauteile, auch wenn sie in einem elektronischen Bauteil oder System dauerhaft gespeichert ist, die solche Bauteile oder Systeme zu Funktionen einer “numerischen Steuerung” befähigt, die mehr als vier interpolierende Achsen simultan zur “Bahnsteuerung” koordinieren kann.
Anmerkung 1: Nummer 2D002 erfasst keine “Software”, besonders entwickelt oder geändert zur Verwendung in nicht von Kategorie 2 erfassten Maschinen.
Anmerkung 2: Nummer 2D002 erfasst keine „Software“ für Maschinen, die von Nummer 2B002 erfasst werden. Zur Erfassung von “Software” für die von Nummer 2B002 erfassten Maschinen: siehe Nummer 2D001 und Nummer 2D003.
Anmerkung 3: Nummer 2D002 erfasst keine “Software”, die mit nicht von Kategorie 2 erfassten Maschinen ausgeführt wird und das erforderliche Minimum für den Betrieb dieser Maschinen ist.
2D003“Software”, entwickelt oder geändert für den Betrieb von Ausrüstung, die von Nummer 2B002 erfasst wird, die Funktionen der optischen Gestaltung, der Werkstückvermessung und des Materialabtrags in “numerische Steuer”-Befehle umwandelt, um die gewünschte Form des Werkstücks zu erzielen.
2D101"Software", besonders entwickelt oder geändert für die "Verwendung" von Ausrüstung, erfasst von Nummer 2B104, 2B105, 2B109, 2B116, 2B117 oder 2B119 bis 2B122.
Anmerkung: SIEHE AUCH NUMMER 9D004.
2D201"Software", besonders entwickelt für die "Verwendung" von Ausrüstung, erfasst von Nummer 2B204, 2B206, 2B207, 2B209, 2B219 oder 2B227.
2D202“Software”, besonders entwickelt oder geändert für die “Entwicklung”, “Herstellung” oder “Verwendung” von Ausrüstung, erfasst von Nummer 2B201.
Anmerkung: Nummer 2D202 erfasst keine Programmierungs-“Software” für Bauteile, die “numerische Steuerungs”befehlcodes erzeugt, aber keine direkte Verwendung der Ausrüstung für die Bearbeitung verschiedener Bauteile erlaubt.
2D351"Software", die nicht von Nummer 1D003 erfasst wird, besonders entwickelt für die "Verwendung" der von Unternummer 2B351 erfassten Ausrüstung.
2ETechnologie
2E001“Technologie” entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die “Entwicklung” von Ausrüstung oder “Software”, die von Nummer 2A, 2B oder 2D erfasst wird.
Anmerkung: Nummer 2E001 erfasst “Technologie” für die Integration von Tastsystemen in von Unternummer 2B006a erfasste Koordinatenmessmaschinen.
2E002"Technologie" entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die "Herstellung" von Ausrüstung, die von Nummer 2A oder 2B erfasst wird.
2E003“Technologie” wie folgt:
Anmerkung: Tabelle und Technische Anmerkung folgen nach Nummer 2E301.
Anmerkung: Diese Tabelle ist so zu lesen, dass die Technologie eines bestimmten Beschichtungsverfahrens nur dann erfasst ist, wenn die in Spalte 3 aufgeführte Beschichtung einem Absatz mit dem jeweiligen Substrat in Spalte 2 direkt zugeordnet ist. Beispiel: Technische Daten zur chemischen Beschichtung aus der Gasphase (CVD-Beschichten) sind erfasst bezüglich der Aufbringung von Siliciden auf Substrate aus Kohlenstoff-Kohlenstoff-, Keramik- und Metall-„Matrix“-„Verbundwerkstoffen“, aber nicht erfasst bezüglich der Aufbringung von Siliciden auf Substrate aus ‚gesintertem Wolframkarbid‘ (16) und ‚Siliziumkarbid‘ (18). Im zweiten Fall ist die Beschichtung nicht in dem Absatz der Spalte 3 aufgeführt, der dem Absatz der Spalte 2 mit dem Eintrag ‚gesintertes Wolframkarbid‘ (16), ‚Siliziumkarbid‘ (18) direkt zugeordnet ist.
2E101"Technologie" entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die "Verwendung" von Ausrüstung oder "Software", erfasst von Nummer 2B004, 2B009, 2B104, 2B109, 2B116, 2B119 bis 2B122 oder 2D101.
2E201“Technologie” entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die “Verwendung” von Ausrüstung oder “Software”, erfasst von Nummer 2A225, 2A226, 2B001, 2B006, Unternummer 2B007b oder 2B007c, Nummer 2B008, 2B009, 2B201, 2B204, 2B206, 2B207, 2B209, 2B225 bis 2B233, 2D201 oder 2D202.
2E301"Technologie" entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die "Verwendung" von Waren, erfasst von Nummer 2B350 bis 2B352.
Tabelle
Abscheidungsverfahren
1. Beschichtungsverfahren (1) (1) | 2. Substrat | 3. Schichten |
A. Chemische Beschichtung aus der Gasphase (CVD-Beschichten) | “Superlegierungen” | Aluminide für Innenbeschichtungen |
Keramik (19) und Glas mit niedriger Wärmeausdehnung (14) | Silicide Karbide Dielektrische Schichten (15) Diamant Diamantartiger Kohlenstoff (17) | |
Kohlenstoff-Kohlenstoff-, Keramik- und Metall-“Matrix”-“Verbundwerkstoffe” | Silicide Karbide Hochschmelzende Metalle Mischschichten daraus (4) Dielektrische Schichten (15) Aluminide Legierte Aluminide (2) Bornitrid | |
Gesintertes Wolframkarbid (16), Siliziumkarbid (18) | Karbide Wolfram Mischschichten daraus (4) Dielektrische Schichten (15) | |
Molybdän und Molybdänlegierungen | Dielektrische Schichten (15) | |
Beryllium und Berylliumlegierungen | Dielektrische Schichten (15) Diamant Diamantartiger Kohlenstoff (17) | |
Werkstoffe oder Materialien für Sensorenfenster (9) | Dielektrische Schichten (15) Diamant Diamantartiger Kohlenstoff (17) | |
Physikalische Beschichtung aus der Gasphase (PVD-Beschichten) durch thermisches Verdampfen (TE-PVD) | ||
B.1. PVD-Beschichten: Elektronenstrahl (EB-PVD) | “Superlegierungen” | Legierte Silicide Legierte Aluminide (2) MCrAlX (5) modifiziertes Zirkoniumdioxid (12) Silicide Aluminide Mischschichten daraus (4) |
Keramik (19) und Glas mit niedriger Wärmeausdehnung (14) | Dielektrische Schichten (15) | |
Korrosionsbeständiger Stahl (7) | MCrAlX (5) modifiziertes Zirkoniumdioxid (12) Mischschichten daraus (4) | |
Kohlenstoff-Kohlenstoff-, Keramik- und Metall-“Matrix”-“Verbundwerkstoffe” | Silicide Karbide Hochschmelzende Metalle Mischschichten daraus (4) Dielektrische Schichten (15) Bornitrid | |
Gesintertes Wolframkarbid (16), Siliziumkarbid (18) | Karbide Wolfram Mischschichten daraus (4) Dielektrische Schichten (15) | |
Molybdän und Molybdänlegierungen | Dielektrische Schichten (15) | |
Beryllium und Berylliumlegierungen | Dielektrische Schichten (15) Boride Beryllium | |
Werkstoffe oder Materialien für Sensorenfenster (9) | Dielektrische Schichten (15) | |
Titanlegierungen (13) | Boride Nitride | |
B.2. Ionenunterstütztes PVD-Beschichten mittels Widerstandsheizung (PVD-Ionenplattieren) | Keramik (19) und Glas mit niedriger Wärmeausdehnung | Dielektrische Schichten (15) Diamantartiger Kohlenstoff (17) |
Kohlenstoff-Kohlenstoff-, Keramik- und Metall-“Matrix”-“Verbundwerkstoffe” | Dielektrische Schichten (15) | |
Gesintertes Wolframkarbid (16), Siliziumkarbid | Dielektrische Schichten (15) | |
Molybdän und Molybdänlegierungen | Dielektrische Schichten (15) | |
Beryllium und Berylliumlegierungen | Dielektrische Schichten (15) | |
Werkstoffe oder Materialien für Sensorenfenster (9) | Dielektrische Schichten (15) Diamantartiger Kohlenstoff (17) | |
B.3. PVD-Beschichten: “Laser”-Verdampfung | Keramik (19) und Glas mit niedriger Wärmeausdehnung (14) | Silicide Dielektrische Schichten (15) Diamantartiger Kohlenstoff (17) |
Kohlenstoff-Kohlenstoff-, Keramik- und Metall-“Matrix”-“Verbundwerkstoffe” | Dielektrische Schichten (15) | |
Gesintertes Wolframkarbid (16), Siliziumkarbid | Dielektrische Schichten (15) | |
Molybdän und Molybdänlegierungen | Dielektrische Schichten (15) | |
Beryllium und Berylliumlegierungen | Dielektrische Schichten (15) | |
Werkstoffe oder Materialien für Sensorenfenster (9) | Dielektrische Schichten (15) Diamantartiger Kohlenstoff | |
B.4. PVD-Beschichten: Kathodenzerstäubung durch Bogenentladung (Arc-Verdampfen) | “Superlegierungen” | Legierte Silicide Legierte Aluminide (2) MCrAlX (5) |
Polymere (11) und “Verbundwerkstoffe” mit organischer “Matrix” | Boride Karbide Nitride Diamantartiger Kohlenstoff (17) | |
C. Pack-Beschichten [Pack-Beschichten ohne direkten Pulverkontakt (out-of-pack) (10): siehe oben unter A] | Kohlenstoff-Kohlenstoff-, Keramik- und Metall-“Matrix”-“Verbundwerkstoffe” | Silicide Karbide Mischschichten daraus (4) |
Titanlegierungen (13) | Silicide Aluminide Legierte Aluminide (2) | |
Hochschmelzende Metalle und Legierungen (8) | Silicide Oxide | |
D. Plasmaspritzen | “Superlegierungen” | MCrAlX (5) modifiziertes Zirkoniumdioxid (12) Mischschichten daraus (4) Nickel-Grafit-Einlaufbeläge Ni-Cr-Al-haltige Einlaufbeläge Al-Si-Polyester-Einlaufbeläge Legierte Aluminide (2) |
Aluminiumlegierungen (6) | MCrAlX (5) modifiziertes Zirkoniumdioxid (12) Silicide Mischschichten daraus (4) | |
Hochschmelzende Metalle und Legierungen (8) | Aluminide Silicide Karbide | |
Korrosionsbeständiger Stahl (7) | MCrAlX (5) modifiziertes Zirkoniumdioxid (12) Mischschichten daraus (4) | |
Titanlegierungen (13) | Karbide Aluminide Silicide Legierte Aluminide (2) Nickel-Grafit-Einlaufbeläge Ni-Cr-Al-haltige Einlaufbeläge Al-Si-Polyester-Einlaufbeläge | |
E. Schlickerbeschichten | Hochschmelzende Metalle und Legierungen (8) | Aufgeschmolzene Silicide Aufgeschmolzene Aluminide, ausgenommen für Widerstandsheizelemente |
Kohlenstoff-Kohlenstoff-, Keramik- und Metall-“Matrix”-“Verbundwerkstoffe” | Silicide Karbide Mischschichten daraus (4) | |
F. Kathodenzerstäubungsbeschichtung (Sputtern/Aufstäuben) | “Superlegierungen” | Legierte Silicide Legierte Aluminide (2) Mit Edelmetallen modifizierte Aluminide (3) MCrAlX (5) modifiziertes Zirkoniumdioxid (12) Platin Mischschichten daraus (4) |
Keramik und Glas mit niedriger Wärmeausdehnung (14) | Silicide Platin Mischschichten daraus (4) Dielektrische Schichten (15) Diamantartiger Kohlenstoff (17) | |
Titanlegierungen (13) | Boride Nitride Oxide Silicide Aluminide Legierte Aluminide (2) Karbide | |
Kohlenstoff-Kohlenstoff-, Keramik- und Metall-“Matrix”-“Verbundwerkstoffe” | Silicide Karbide Hochschmelzende Metalle Mischschichten daraus (4) Dielektrische Schichten (15) Bornitrid | |
Gesintertes Wolframkarbid (16), Siliziumkarbid (18) | Karbide Wolfram Mischschichten daraus (4) Dielektrische Schichten (15) Bornitrid | |
Molybdän und Molybdänlegierungen | Dielektrische Schichten (15) | |
Beryllium und Berylliumlegierungen | Boride Dielektrische Schichten (15) Beryllium | |
Werkstoffe oder Materialien für Sensorenfenster (9) | Dielektrische Schichten (15) Diamantartiger Kohlenstoff (17) | |
Hochschmelzende Metalle und Legierungen (8) | Aluminide Silicide Oxide Karbide | |
G. Ionenimplantation | Hochwarmfeste Lagerstähle | Zusatz von Chrom, Tantal oder Niob (Columbium) |
Titanlegierungen (13) | Boride Nitride | |
Beryllium und Berylliumlegierungen | Boride | |
Gesintertes Wolframkarbid (16) | Karbide Nitride | |
(*1) Die in Klammern gesetzten Ziffern verweisen auf nachstehende Anmerkungen zu dieser Tabelle. |
ANMERKUNGEN ZUR TABELLE - ABSCHEIDUNGSVERFAHREN
Festplatten und Festplattenköpfe, Ausrüstung für die Herstellung von Einwegartikeln, Ventile für Wasserhähne, Lautsprechermembranen, Teile für Automobilmotoren, spangebende Werkzeuge, Stanz- und Presswerkzeuge, Ausrüstung für Büroautomation, Mikrofone, medizinische Geräte oder Formen für das Gießen oder Spritzen von Plastik, wenn sie aus Legierungen hergestellt sind, die weniger als 5 % Beryllium enthalten.
TECHNISCHE ANMERKUNGEN ZUR TABELLE - ABSCHEIDUNGSVERFAHREN
Die in Spalte 1 der Tabelle angegebenen Verfahren sind wie folgt definiert:
Anmerkung 1 Das CVD-Beschichten schließt folgende Verfahren ein: Abscheidung mittels gerichtetem Gasfluss ohne direkten Pulverkontakt des Substrats (out of pack), CVD-Beschichten mit pulsierendem Druck, thermische Zersetzung mit geregelter Keimbildung (CNTD), plasmaverstärktes oder -unterstütztes CVD-Beschichten.
Anmerkung 2 Pack-Beschichten bedeutet, dass ein Substrat in ein Pulvergemisch eingebettet wird.
Anmerkung 3 Die beim Out-of-Pack-Verfahren verwendeten gasförmigen Reaktanten werden mit denselben Hauptreaktionen und Parametern erzeugt wie beim Pack-Beschichten, mit der Ausnahme, dass das zu beschichtende Substrat keinen Kontakt mit dem Pulvergemisch hat.
Die Zufuhr von Gasen in die Vakuumkammer während des Beschichtungsvorgangs zum Zwecke der Synthese von zusammengesetzten Schichten ist eine übliche Variante dieses Verfahrens.
Die Verwendung von Ionen- oder Elektronenstrahlen oder von Plasma zur Einleitung oder Förderung des Abscheidungsvorgangs ist ebenfalls eine übliche Variante dieses Verfahrens. Der Einsatz von Monitoren zur Messung der optischen Eigenschaften und der Schichtdicke während des Beschichtungsvorgangs kann ein Merkmal dieser Verfahren sein.
Spezifische TE-PVD-Verfahren sind folgende:
Anmerkung: Diese Definition beinhaltet nicht die Kathodenzerstäubungsabscheidung mit unkontrollierter Bogenentladung und Substraten ohne Vorspannung.
Das Substrat und das Pulvergemisch befinden sich in einer Retorte, die auf eine Temperatur zwischen 1 030 K (757 °C) und 1 375 K (1 102 °C) erhitzt wird, wobei die Haltezeit ausreichend bemessen sein muss, um die Beschichtung abzuscheiden.
Anmerkung 1 Niederdruck bezeichnet einen Druck unterhalb des normalen Atmosphärendrucks.
Anmerkung 2 Hochgeschwindigkeit bezieht sich auf eine Gasgeschwindigkeit am Düsenaustritt von mehr als 750 m/s bei einer Temperatur von 293 K (20 °C) und einem Druck von 0,1 MPa.
Anmerkung 1: Die Tabelle bezieht sich ausschließlich auf das Abscheiden mittels Trioden- oder Magnetronanlagen oder reaktivem Aufstäuben, wodurch die Haftfestigkeit der Schicht und die Beschichtungsrate erhöht werden, sowie auf das beschleunigte Aufstäuben mittels einer am Target anliegenden HF-Spannung, wodurch nichtmetallische Schichtwerkstoffe zerstäubt werden können.
Anmerkung 2: Ionenstrahlen mit niedriger Energie (weniger als 5 keV) können verwendet werden, um die Abscheidung zu aktivieren.
KATEGORIE 3 - ALLGEMEINE ELEKTRONIK
3ASysteme, Ausrüstung und Bestandteile
Anmerkung 1: Die Erfassung der in den Nummern 3A001 oder 3A002 — ohne die Unternummern 3A001a3 bis 3A001a10, 3A001a12 oder 3A001a14 — beschriebenen Ausrüstung, Baugruppen und Bauelemente, die besonders konstruiert sind oder dieselben Funktionsmerkmale wie andere Waren aufweisen, richtet sich nach deren Erfassungsstatus.
Anmerkung 2: Die Erfassung der in den Unternummern 3A001a3 bis 3A001a9, 3A001a12 oder 3A001a14 beschriebenen integrierten Schaltungen, die festprogrammiert sind oder für eine bestimmte Funktion entwickelt wurden, richtet sich nach dem Erfassungsstatus der Waren, in denen sie verwendet werden.
Anmerkung: Wenn der Hersteller oder Ausführer den Erfassungsstatus der anderen für die Endbenutzung vorgesehenen Ware nicht festlegen kann, richtet sich die Erfassung der integrierten Schaltungen nach den Unternummern 3A001a3 bis 3A001a9, 3A001a12 und 3A001a14.
3A001Elektronische Bauelemente und Baugruppen (items) wie folgt:
Anmerkung 1: Die Erfassung von (fertigen oder noch nicht fertigen) Wafern, deren Funktion festliegt, richtet sich nach den Parametern von Unternummer 3A001a.
Anmerkung 2: Zu den integrierten Schaltungen gehören:
Anmerkung: Unternummer 3A001a1c erfasst nicht Metall/Isolator/Halbleiter-Strukturen (MIS-Strukturen).
Anmerkung: Unternummer 3A001a2 erfasst keine integrierten Schaltungen für zivile Kraftfahrzeuge oder Eisenbahnzüge.
Anmerkung: Unternummer 3A001a3 schließt digitale Signal-Prozessoren, Vektorprozessoren und Coprozessoren ein.
Anmerkung: SIEHE AUCH NUMMER 3A101.
Anmerkung: Für integrierte Schaltungen, die Analog-Digital-Wandler enthalten und die digitalisierten Daten speichern oder verarbeiten, siehe Unternummer 3A001a14.
Technische Anmerkungen:
1. Eine Auflösung von n Bit entspricht einer Quantisierung von 2n Zuständen.
2. Die Anzahl der Bits im Ausgabewort ist gleich der Auflösung des ADC.
3. Die Ausgaberate ist die maximale Ausgaberate des Wandlers, ungeachtet der Architektur oder der Übertastung (oversampling).
4. Bei ‘Mehrkanal-ADCs’ werden die Ausgänge nicht zusammengefasst (aggregated). Die Ausgaberate ist die maximale Ausgangsrate eines jeden einzelnen Kanals.
5. Bei ‘Interleaved-ADCs’ oder bei ‘Mehrkanal-ADCs’, die auch für den Interleaved-Modus spezifiziert sind, werden die Ausgänge zusammengefasst (aggregated). Die Ausgaberate ist die maximale Gesamtausgaberate (maximum combined total output rate) aller Ausgänge.
6. Anbieter können die Ausgaberate auch als Abtastrate (sampling rate), Wandlungsrate (conversion rate) oder Durchsatzrate (throughput rate) bezeichnen. Sie wird oft in Megahertz (MHz), Megawörtern pro Sekunde oder Megasample pro Sekunde (MSPS) angegeben.
7. Zum Zwecke der Messung der Ausgaberate entspricht ein Sample pro Sekunde einem Hertz oder einem Datenwort pro Sekunde.
8. ‘Mehrkanal-ADCs’ (multiple channel ADCs) sind Wandler, die mehr als einen ADC enthalten und so konstruiert sind, dass jeder ADC einen separaten Analogeingang hat.
9. ‘Interleaved-ADCs’ sind Wandlerschaltungen, die mehrere ADC-Einheiten enthalten, welche jeweils denselben Analogeingang zu unterschiedlichen Zeitpunkten abtasten. Werden die Ausgänge zusammengefasst (aggregated), erhält man eine effektive Abtastung und eine Wandlung bei einer höheren Abtastrate (sampling rate).
Technische Anmerkungen:
1. ‘Störungsfreier Dynamikbereich’ (spurious free dynamic range, SFDR) ist das Verhältnis des Effektivwertes (RMS value) der Trägerfrequenz (maximale Signalkomponente) am Eingang des DAC zum Effektivwert (RMS value) der nächstgrößeren Rausch- oder Oberwellenkomponente an seinem Ausgang.
2. Der SFDR wird direkt durch die Tabelle der technischen Daten oder das Diagramm des SFDR über der Frequenz bestimmt.
3. Ein Signal gilt als vollausgesteuert (full scale), wenn seine Amplitude größer als - 3 dBfs (full scale) ist.
4. ‘Angepasste Update-Rate’ (adjusted update rate) für DACs:
a) Bei konventionellen (nicht interpolierenden) DACs ist die ‘angepasste Update-Rate’ die Rate, bei welcher das Digitalsignal in ein Analogsignal gewandelt wird und die Analogwerte am Ausgang durch den DAC verändert werden. DACs, bei denen der Interpolationsmodus umgangen werden kann (Interpolationsfaktor gleich Eins), werden als konventionelle (nicht interpolierende) DACs angenommen.
b) Bei interpolierenden DACs (Oversampling DACs) ist die ‘angepasste Update-Rate’ die Update Rate des DAC geteilt durch den kleinsten Interpolationsfaktor. Bei interpolierenden DACs kann die ‚angepasste Update-Rate‘ auch anders genannt sein, einschließlich:
Anmerkung: Unternummer 3A001a7 schließt ein:
Anmerkung: Für integrierte Schaltungen, bei denen anwenderprogrammierbare Logikschaltkreise mit einem Analog-Digital-Wandler kombiniert sind, siehe Unternummer 3A001a14.
Technische Anmerkungen:
1. Die maximale Anzahl der digitalen Ein-/Ausgänge in Unternummer 3A001a7a wird auch als die maximale Anzahl der Benutzer-Ein-/Ausgänge oder der verfügbaren Ein-/Ausgänge bezeichnet, unabhängig davon, ob der integrierte Schaltkreis gehäust ist oder als Chip vorliegt.
2. Die ‘aggregierte serielle Spitzendatenrate des Transceivers bei Einwegübertragung’ ist das Produkt der seriellen Datenübertragungsrate des Transceivers bei Einwegübertragung multipliziert mit der Anzahl der Transceiver auf dem FPGA.
Technische Anmerkung:
Wenn n gleich 1 024 ist, dann ergibt die Formel in Unternummer 3A001a12 eine Berechnungszeit von 500 μs.
Technische Anmerkung:
Die DAC-Taktfrequenz kann als die Taktgeberfrequenz oder die Eingangstaktfrequenz spezifiziert werden.
Anmerkung 1: Für integrierte Analog-Digital-Wandlerschaltungen siehe Unternummer 3A001a5a.
Anmerkung 2: Für anwenderprogrammierbare Logikschaltkreise siehe Unternummer 3A001a7.
Technische Anmerkungen:
1. Im Sinne der Unternummer 3A001b kann der Parameter Spitzensättigungsausgangsleistung auf Produktdatenblättern auch als Ausgangsleistung, Sättigungsausgangsleistung, Höchstausgangsleistung, Spitzenausgangsleistung oder Hüllkurvenspitzenleistung bezeichnet werden.
2. Im Sinne der Unternummer 3A001b1 sind ‚elektronische Vakuumbauelemente‘ elektronische Geräte, die auf der Wechselwirkung eines Elektronenstrahls mit einer elektromagnetischen Welle beruhen, die sich in einem Vakuumkreis (vacuum circuit) ausbreiten, oder mit Radiofrequenz-Vakuumhohlraumresonatoren zusammenwirken. Zu ‚elektronischen Vakuumbauelementen‘ gehören Klystrone, Wanderfeldröhren und davon abgeleitete Geräte.
Anmerkung 1: Unternummer 3A001b1 erfasst nicht ‚elektronische Vakuumbauelemente‘, entwickelt oder ausgelegt für den Betrieb in einem Frequenzband mit allen folgenden Eigenschaften:
a) Das Frequenzband überschreitet nicht 31,8 GHz und
b) ist “von der ITU zugewiesen” für Funkdienste, jedoch nicht für Ortungsfunkdienste.
Anmerkung 2: Unternummer 3A001b1 erfasst keine nicht „weltraumgeeigneten“‚elektronischen Vakuumbauelemente‘ mit allen folgenden Eigenschaften:
a) mittlere Ausgangsleistung kleiner/gleich 50 W und
b) entwickelt oder ausgelegt für den Betrieb in einem Frequenzband mit allen folgenden Eigenschaften:
1. Das Frequenzband überschreitet 31,8 GHz, aber nicht 43,5 GHz und
2. ist „von der ITU zugewiesen” für Funkdienste, jedoch nicht für Ortungsfunkdienste.
Technische Anmerkung:
‚Dualmodus‘ bedeutet, dass beim Strahlstrom des ‚elektronischen Vakuumbauelements‘ mithilfe eines Gitters wahlweise zwischen Dauerstrichbetrieb und Pulsbetrieb gewechselt werden kann, wobei die Puls-Spitzenausgangsleistung größer ist als die Dauerstrich-Spitzenausgangsleistung.
Anmerkung: Für „MMIC“-Verstärker mit integriertem Phasenschieber siehe Unternummer 3A001b12.
Anmerkung 1: Nicht belegt.
Anmerkung 2: Der Erfassungsstatus von MMIC, deren Betriebsfrequenzbereich Frequenzen in mehr als einem der in Unternummer 3A001b2a bis 3A001b2h definierten Frequenzbereiche überstreicht, richtet sich nach dem niedrigsten Grenzwert für die Spitzensättigungsausgangsleistung.
Anmerkung 3: Die Anmerkungen 1 und 2 in Nummer 3A bedeuten, dass die Unternummer 3A001b2 keine MMIC erfasst, die für andere Anwendungen besonders konstruiert sind, wie z. B. Telekommunikation, Radar, Kraftfahrzeuge.
Anmerkung 1: Der Erfassungsstatus von Transistoren, deren Betriebsfrequenzbereich Frequenzen in mehr als einem der in Unternummer 3A001b3a bis 3A001b3e definierten Frequenzbereiche überstreicht, richtet sich nach dem niedrigsten Grenzwert für die Spitzensättigungsausgangsleistung.
Anmerkung 2: Unternummer 3A001b3 erfasst gehäuste und ungehäuste Chips sowie auf Träger montierte Chips. Bestimmte diskrete Transistoren können auch als Leistungsverstärker bezeichnet werden, doch der Status dieser diskreten Transistoren richtet sich nach Unternummer 3A001b3.
Anmerkung 1: Für MMIC-Verstärker siehe Unternummer 3A001b2.
Anmerkung 2: Für ‚Sende-/Empfangsmodule‘ und ‚Sendemodule‘ siehe Unternummer 3A001b12.
Anmerkung 1: Nicht belegt.
Anmerkung 2: Der Erfassungsstatus von Gütern, deren Betriebsfrequenzbereich Frequenzen in mehr als einem der in Unternummer 3A001b4a bis 3A001b4e definierten Frequenzbereiche überstreicht, richtet sich nach dem niedrigsten Grenzwert für die Spitzensättigungsausgangsleistung.
Anmerkung: Unternummer 3A001b8 erfasst nicht Ausrüstung, konstruiert oder ausgelegt für den Einsatz in einem Frequenzband, das für Funkdienste, jedoch nicht für Ortungsfunkdienste, „von der ITU zugewiesen“ ist.
Technische Anmerkungen:
1. Die Berechnung des Volumens in Unternummer 3A001b9b wird durch folgendes Beispiel erläutert: Für eine maximale spezifizierte Leistung von 20 W ergibt sich: 20 W × 10 cm3/W = 200 cm3.
2. Die ‚Hochlaufzeit‘ in Unternummer 3A001b9a bezieht sich auf die Zeit vom Zustand des vollständigen Ausgeschaltetseins bis zum Zustand der vollständigen Betriebsfähigkeit, d. h. die Aufwärmzeit des Moduls ist eingeschlossen.
Technische Anmerkung:
F steht in Unternummer 3A001b10 für den Abstand von der Betriebsfrequenz (in Hertz) und f für die Betriebsfrequenz (in Megahertz).
Anmerkung: Für allgemein verwendbare „Signalanalysatoren“, Signalgeneratoren, Netzwerkanalysatoren und Mikrowellentestempfänger siehe Unternummern 3A002c, 3A002d, 3A002e und 3A002f.
Technische Anmerkungen:
1. Ein ‚Sende-/Empfangsmodul‘ ist eine multifunktionale „elektronische Baugruppe“, die bidirektionale Amplitude und Phasenregelung für das Senden und Empfangen von Signalen aufweist.
2. Ein ‚Sendemodul‘ ist eine „elektronische Baugruppe“, die Amplitude und Phasenregelung für das Senden von Signalen aufweist.
3. Eine ‚Sende-/Empfangs-MMIC‘ ist eine multifunktionale „MMIC“, die bidirektionale Amplitude und Phasenregelung für das Senden und Empfangen von Signalen aufweist.
4. Eine ‚Sende-MMIC‘ ist eine „MMIC“, die Amplitude und Phasenregelung für das Senden von Signalen aufweist.
5. Bei Sende-/Empfangs- oder Sendemodulen, deren spezifizierter Betriebsfrequenzbereich 2,7 GHz unterschreitet, soll in der Berechnungsformel nach Unternummer 3A001b12c als unterer Grenzwert (fGHz) 2,7 GHz verwendet werden [d≤15cm*GHz/2,7 GHz].
6. Unternummer 3A001b12 gilt für ‚Sende-/Empfangsmodule‘ oder ;Sendemodule‘ mit oder ohne Wärmesenke. Anteile des ‚Sende-/Empfangsmoduls‘ oder ;Sendemoduls‘, die als Wärmesenke dienen, werden für den Wert für d in Unternummer 3A001.b.12.c. nicht berücksichtigt.
7. ‚Sende-/Empfangsmodule‘, Sendemodule‘‚ Sende-/Empfangs-MMICs‘ oder ‚Sende-MMICs‘ können N integrierte abstrahlende Antennenelemente enthalten, wobei N für die Anzahl der Sende- oder Sende-/Empfangskanäle steht.
Technische Anmerkung:
‘Frequenz-Nebenkeulendämpfung’ ist der im Datenblatt angegebene Dämpfungshöchstwert.
Anmerkung: Unternummer 3A001c erfasst nicht Akustikwellenvorrichtungen mit lediglich einem Bandpass-, Tiefpass-, Hochpass- oder Kerbfilter oder einer Resonanzfunktion.
Technische Anmerkungen:
1. Im Sinne der Unternummer 3A001e1 wird die ‘Energiedichte’ (Wh/kg) berechnet aus der Nominalspannung multipliziert mit der nominellen Kapazität (in Amperestunden (Ah)) geteilt durch die Masse (in Kilogramm). Falls die nominelle Kapazität nicht angegeben ist, wird die Energiedichte berechnet aus der quadrierten Nominalspannung multipliziert mit der Entladedauer (in Stunden), dividiert durch die Entladelast (in Ohm) und die Masse (in Kilogramm).
2. Im Sinne der Unternummer 3A001e1 wird ‘Zelle’ definiert als ein elektrochemisches Bauelement, das über positive und negative Elektroden sowie über einen Elektrolyten verfügt und eine Quelle für elektrische Energie ist. Sie ist die Grundeinheit einer Batterie.
3. Im Sinne der Unternummer 3A001e1a wird ‘Primärzelle’ definiert als eine ‘Zelle’, die nicht durch irgendeine andere Quelle aufgeladen werden kann.
4. Im Sinne der Unternummer 3A001e1b wird ‚Sekundärzelle‘ definiert als eine ‚Zelle‘, die durch eine externe elektrische Quelle aufgeladen werden kann.
Anmerkung: Unternummer 3A001e1 erfasst nicht Batterien; dies schließt auch Batterien, die aus einzelnen Zellen bestehen (single cell batteries), ein.
Anmerkung: SIEHE AUCH Unternummer 3A201a und Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial.
Anmerkung: SIEHE AUCH Unternummer 3A201b.
Anmerkung: Unternummer 3A001e3 erfasst nicht „supraleitende“ Elektromagnete oder Zylinderspulen, besonders konstruiert für medizinisches Gerät für Magnetresonanzbilderzeugung (Magnetic Resonance Imaging).
Technische Anmerkung:
‚AM0‘ oder ‚Air Mass Zero‘ bezieht sich auf die spektrale Verteilung der Strahlungsleistung des Sonnenlichts in der äußeren Erdatmosphäre, wenn der Abstand zwischen Erde und Sonne eine Astronomische Einheit (1 AU) beträgt.
Anmerkung 1: Unternummer 3A001g schließt ein:
Anmerkung 2: Unternummer 3A001g erfasst nicht Thyristoren und ‚Thyristormodule‘, die eingebaut sind in Ausrüstung, die für Anwendungen in zivilen Schienenfahrzeugen oder "zivilen Luftfahrzeugen" entworfen ist.
Technische Anmerkung:
Im Sinne von Unternummer 3A001g enthält ein ‚Thyristormodul‘ einen oder mehrere Thyristoren.
Anmerkung 1: Periodische Spitzenspannung im ausgeschalteten Zustand in Unternummer 3A001h schließt ein: Drain-Source-Spannung, Kollektor-Emitter-Spannung, periodische Spitzensperrspannung und periodische Spitzenblockierspannung im ausgeschalteten Zustand.
Anmerkung 2: Unternummer 3A001h schließt ein:
Anmerkung 3: Unternummer 3A001h erfasst nicht Schalter, Dioden oder ‚Module‘, die enthalten sind in Ausrüstung, welche entwickelt wurde für Anwendungen in zivilen Automobilen, zivilen Eisenbahnen oder "zivilen Flugzeugen".
Technische Anmerkung:
Im Sinne von Unternummer 3A001h enthält ein ‚Modul‘ einen oder mehrere Halbleiter-Leistungsschalter oder Leistungsdioden.
3A002"Elektronische Baugruppen", Module und Ausrüstung für allgemeine Zwecke wie folgt:
Technische Anmerkungen:
1. Für Rekorder mit einer parallelen Bus-Architektur ist der ‚kontinuierliche Datendurchsatz‘ die höchste Wortrate (word rate) multipliziert mit der Anzahl der Bit pro Wort.
2. 'Kontinuierlicher Datendurchsatz' ist die schnellste Datenrate (data rate), den das Gerät auf Festplatte oder Halbleiterlaufwerk aufzeichnen kann, während die Eingangsdatenrate oder die Digitalisierer-Wandlungsrate aufrechterhalten wird, ohne dass es zu Informationsverlust kommt.
Anmerkung: Unternummer 3A002a7 erfasst nicht Äquivalenzzeitoszilloskope.
Technische Anmerkungen:
1. Die Entdeckungswahrscheinlichkeit (probability of discovery) in Unternummer 3A002c4b1 wird auch als probability of intercept oder probability of capture bezeichnet.
2. Im Sinne der Unternummer 3A002c4b1 entspricht die Dauer für 100 % Entdeckungswahrscheinlichkeit der Mindestsignaldauer, die für das angegebene Niveau der Messunsicherheit erforderlich ist.
Anmerkung: 3A002c4 erfasst nicht “Signalanalysatoren”, die nur konstante, prozentuale Bandbreitenfilter verwenden (auch bekannt als Oktaven- oder Teiloktavenfilter).
Technische Anmerkung:
F steht in Unternummer 3A002d4 für den Abstand von der Betriebsfrequenz (in Hertz) und f für die Betriebsfrequenz (in Megahertz).
Anmerkung 1: Im Sinne der Unternummer 3A002d schließen Signalgeneratoren auch Arbiträrgeneratoren (arbitrary waveform generators) und Funktionsgeneratoren ein.
Anmerkung 2: Unternummer 3A002d erfasst nicht Geräte, in denen die Ausgangsfrequenz entweder durch Addition oder Subtraktion von zwei oder mehreren quarzgesteuerten Oszillatorfrequenzen oder durch Addition oder Subtraktion und darauf folgende Multiplikation des Ergebnisses erzeugt wird.
Technische Anmerkungen:
1. Die maximale Frequenz eines Arbiträr- oder Funktionsgenerators wird durch Division der Abtastrate (in Samples/s) durch einen Faktor von 2,5 berechnet.
2. Im Sinne der Unternummer 3A002d1a ist die ‘Impulsbreite’ definiert als das Zeitintervall von dem Punkt an der Vorderflanke, der 50 % der Impulsamplitude entspricht, bis zu dem Punkt an der Rückflanke, der 50 % der Impulsamplitude entspricht.
Technische Anmerkung:
Die ‘nichtlineare Messfunktion’ ist die Fähigkeit eines Instruments, die Testergebnisse von Geräten im Großsignalbereich oder im Bereich der nichtlinearen Verzerrung zu messen.
Anmerkung: Für digitale Datenrekorder, Oszilloskope, „Signalanalysatoren“, Signalgeneratoren, Netzwerkanalysatoren und Mikrowellentestempfänger siehe Unternummern 3A002a6, 3A002a7, 3A002c, 3A002d, 3A002e und 3A002f.
Technische Anmerkung:
Bei "elektronischen Baugruppen" oder Modulen mit mehreren Kanälen richtet sich die Erfassung nach dem Wert der höchsten angegebenen Einzelkanalleistung.
Anmerkung: Unternummer 3A002h schließt ADC-Karten, Signal-Digitalisierer (waveform digitisers), Datenerfassungskarten, Signalerfassungsplatinen und Transientenrekorder ein.
3A003Sprühkühlsysteme (spray cooling thermal management systems), in denen geschlossene Kreisläufe für das Fördern und Wiederaufbereiten von Flüssigkeiten in hermetisch abgedichteten Gehäusen verwendet werden, in denen eine dielektrische Flüssigkeit mittels besonders konstruierter Sprühdüsen auf Bauteile gesprüht wird, dafür entwickelt, elektronische Bauelemente in ihrem Betriebstemperaturbereich zu halten, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür.
3A101 Elektronische Ausrüstung, Geräte und Komponenten, die nicht von Nummer 3A001 erfasst werden, wie folgt:
Anmerkung: Unternummer 3A101b erfasst nicht Ausrüstung, besonders konstruiert für medizinische Zwecke.
3A102‘Thermalbatterien’, entwickelt oder modifiziert für ‘Flugkörper’.
Technische Anmerkungen:
1. Im Sinne der Nummer 3A102 ist eine ‘Thermalbatterie’ eine Batterie zur einmaligen Verwendung, die ein festes, nichtleitendes, anorganisches Salz als Elektrolyt enthält. Solche Batterien enthalten ein pyrolytisches Material, das nach der Zündung den Elektrolyten aufschmilzt und die Batterie aktiviert.
2. Im Sinne der Nummer 3A102 bedeutet ‘Flugkörper’ vollständige Raketensysteme und unbemannte Luftfahrzeugsysteme, die für Entfernungen größer als 300 km geeignet sind.
3A201Elektronische Ausrüstung, die nicht von Nummer 3A001 erfasst wird, wie folgt:
1.
2.
Anmerkung: Unternummer 3A201b erfasst nicht Magnete, die besonders konstruiert sind für medizinische NMR-Bildsysteme (nuclear magnetic resonance imaging systems) und als Teile davon exportiert werden. Dabei ist es nicht notwendig, dass alle Teile in einer Lieferung zusammengefasst sind. Jedoch muss aus den Ausfuhr-Dokumenten jeder Einzellieferung eindeutig hervorgehen, dass es sich um Teile der Gesamtlieferung handelt.
1.
2.
Anmerkung: Unternummer 3A201c erfasst nicht Beschleuniger als Bestandteile von Geräten, die für die Anwendungsgebiete außerhalb der Elektronen- oder Röntgenbestrahlung (z. B. Elektronenmikroskopie) oder für medizinische Zwecke entwickelt wurden.
Technische Anmerkungen:
1. Der ‚Gütefaktor‘ K ist definiert als:
K = 1,7 × 103V2,65Q
V = Spitzenelektronenenergie in MeV
Bei einer Dauer des Strahlpulses kleiner/gleich 1 μs ist Q die gesamte beschleunigte Ladung in Coulomb. Falls die Dauer größer ist als 1 μs, ist Q die maximale beschleunigte Ladung in 1 μs.
Q = Integral des Strahlstromes i in Ampere über der Dauer t in Sekunden bis zum kleineren Wert von 1 μs oder der Dauer des Strahlpulses (Q = ∫ idt).
2. ‘Spitzenleistung’ = Produkt aus Spitzenpotenzial in Volt und Spitzenstrahlstrom in Ampere.
3. Bei Beschleunigern, die auf Hohlraumresonatoren basieren (microwave accelerating cavities), ist die Dauer des Strahlpulses der kleinere Wert von 1 μs oder der Dauer des Strahlbündels, das durch einen Modulatorimpuls erzeugt wird.
4. Bei Beschleunigern, die auf Hohlraumresonatoren basieren, ist der Spitzenstrahlstrom der Durchschnittsstrom während der Dauer eines Strahlbündels.
3A225Frequenzumwandler oder Generatoren, die nicht von Unternummer 0B001b13 erfasst werden, verwendbar zur Motorsteuerung mit variabler oder fester Frequenz, mit allen folgenden Eigenschaften:
Anmerkung 1: “Software”, besonders entwickelt zur Leistungssteigerung oder Aufhebung der Beschränkungen der Frequenzumwandler oder Generatoren, um den Eigenschaften der Nummer 3A225 zu entsprechen, wird von Nummer 3D225 erfasst.
Anmerkung 2: “Technologie” in Form von Lizenzschlüsseln oder Produkt-Keys zur Leistungssteigerung oder Aufhebung der Beschränkungen der Frequenzumwandler oder Generatoren, um den Eigenschaften der Nummer 3A225 zu entsprechen, wird von Nummer 3E225 erfasst.
Anmerkung: Nummer 3A225 erfasst nicht Frequenzumwandler oder Generatoren, wenn sie Hardware-, “Software”- oder “Technologie”-Beschränkungen aufweisen, welche die Leistung auf eine geringere als die oben angegebene Leistung begrenzen, sofern sie eine der folgenden Bedingungen erfüllen:
1. Sie müssen zum Originalhersteller zurückgeschickt werden, um die Leistungssteigerung vorzunehmen oder die Beschränkung aufzuheben,
2. sie benötigen für die Leistungssteigerung oder die Aufhebung der Beschränkung die von Nummer 3D225 erfasste “Software”, um den Eigenschaften der Nummer 3A225 zu entsprechen, oder
3. Sie benötigen für die Leistungssteigerung oder die Aufhebung der Beschränkung die von Nummer 3E225 erfasste “Technologie” in Form von Lizenzschlüsseln oder Produkt-Keys, um den Eigenschaften der Nummer 3A225 zu entsprechen.
Technische Anmerkungen:
1. Frequenzumwandler im Sinne von Nummer 3A225 werden auch als Konverter oder Inverter bezeichnet.
2. Frequenzumwandler im Sinne der Nummer 3A225 können als Generatoren, elektronische Testausrüstung, Wechselstromversorgungsgeräte, Regelantriebe (VSDs, ASDs) oder Verstellantriebe (VFDs, AFDs) bzw. Motoren mit regelbarer Drehzahl in Verkehr gebracht werden.
3A226Hochenergie-Gleichstromversorgungsgeräte, die nicht von Unternummer 0B001j6 erfasst werden, mit allen folgenden Eigenschaften:
3A227Hochspannungs-Gleichstromversorgungsgeräte, die nicht von Unternummer 0B001j5 erfasst werden, mit allen folgenden Eigenschaften:
3A228Schaltelemente wie folgt:
Anmerkung: Nummer 3A228 schließt gasgefüllte Krytrons und Vakuum-Sprytrons ein.
3A229Hochstrom-Impulsgeneratoren wie folgt:
Anmerkung: SIEHE AUCH LISTE FÜR WAFFEN, MUNITION UND RÜSTUNGSMATERIAL.
Anmerkung: Unternummer 3A229b schließt Xenon-Blitzlampentreiber ein.
3A230Hochgeschwindigkeits-Impulsgeneratoren und ‘Impulsköpfe’ hierfür mit allen folgenden Eigenschaften:
Technische Anmerkungen:
1. ‘Impulsanstiegszeit’ im Sinne der Nummer 3A230 ist das Zeitintervall, in dem die Spannungsamplitude zwischen 10 % und 90 % des Maximalwertes beträgt.
2. ‘Impulsköpfe’ sind impulsgebende Netzwerke, entwickelt zur Verarbeitung einer Spannungsschrittfunktion und deren Umformung zu einer Reihe von Impulsformen, zu denen rechteckige, dreieckige, Stufen-, Sinus-, Exponential- oder monozyklische Formen gehören können. ‘Impulsköpfe’ können integraler Bestandteil des Impulsgenerators, Einsteckmodul oder extern angeschlossen sein.
3A231Neutronengeneratorsysteme einschließlich Neutronengeneratorröhren mit allen folgenden Eigenschaften:
3A232Mehrfachzündersysteme, soweit nicht erfasst von Nummer 1A007, wie folgt:
Anmerkung: SIEHE AUCH LISTE FÜR WAFFEN, MUNITION UND RÜSTUNGSMATERIAL.
Anmerkung: Siehe Unternummer 1A007b zur Erfassung von Detonatoren.
Anmerkung: Nummer 3A232 erfasst keine Detonatoren, die nur Initialsprengstoffe, wie z. B. Bleiazid, verwenden.
3A233Massenspektrometer, die nicht von Unternummer 0B002g erfasst werden, für die Messung von Ionen einer Atommasse größer/gleich 230 u (oder Da) (atomare Masseneinheit) mit einer Auflösung besser als 2 u bei 230 u oder größer, und Ionenquellen hierfür wie folgt:
Technische Anmerkungen:
1. Elektronenstoß-Massenspektrometer (electron bombardment mass spectrometers) der Unternummer 3A233d sind auch als Elektronenstoßionisations-Massenspektrometer bekannt.
2. Eine ‘Kühlfalle’ der Unternummer 3A233d2 ist eine Vorrichtung, mit der sich Gasmoleküle abscheiden lassen, indem sie auf kalten Oberflächen kondensieren oder gefrieren. Im Sinne der Unternummer 3A233d2 ist eine mit geschlossenem Kreislauf arbeitende Helium-Kryopumpe keine ‘Kühlfalle’.
3A234Streifenbandleitungen für den induktionsarmen Weg zu Detonatoren, mit den folgenden Eigenschaften:
3BPrüf-, Test- und Herstellungseinrichtungen
3B001Ausrüstung für die Fertigung von Halbleiterbauelementen oder -materialien wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile und besonders konstruiertes Zubehör hierfür:
Anmerkung: SIEHE AUCH NUMMER 2B226.
Anmerkung: Unternummer 3B001a1 erfasst auch Ausrüstung für Atomlagen-Epitaxie (Atomic Layer Epitaxy (ALE)).
Anmerkung: Unternummer 3B001e erfasst nicht automatische Robotersysteme für das Waferhandling, die besonders für die parallele Waferbearbeitung ausgelegt sind.
Technische Anmerkungen:
1. ‚Halbleiterprozessgeräte‘ im Sinne von Unternummer 3B001e sind modulare Anlagen für funktionell unterschiedliche physikalische Einzelprozesse zur Herstellung von Halbleitern, wie z. B. Beschichten, Implantieren oder thermisches Behandeln.
2. ‚Sequentielle, multiple Waferbearbeitung‘ im Sinne von Unternummer 3B001e bedeutet die Eigenschaft, jeden Wafer in verschiedenen ‚Halbleiterprozessgeräten‘ zu bearbeiten, indem der Wafer mit Hilfe des zentralen Waferhandlingsystems von einem Gerät zu einem zweiten Gerät und weiter zu einem dritten Gerät transferiert wird.
Technische Anmerkung:
Die ‘kleinste auflösbare Strukturbreite’ KAS wird berechnet nach der Formel:
wobei K = 0,35
Anmerkung: Unternummer 3B001f2 schließt ein:
Anmerkung: Unternummer 3B001h erfasst nicht Multilayer-Masken mit einer phasenverschiebenden Schicht, entwickelt für die Fertigung von Speicherbauelementen, die nicht von Nummer 3A001 erfasst sind.
3B002Prüfgeräte, besonders konstruiert für das Testen von fertigen oder unfertigen Halbleiterbauelementen wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile und besonders konstruiertes Zubehör hierfür:
3CWerkstoffe und Materialien
3C001Hetero-epitaxiale Werkstoffe oder Materialien aus einem "Substrat", das mehrere Epitaxieschichten aus einem der folgenden Materialien enthält:
Anmerkung: Unternummer 3C001d erfasst nicht ein “Substrat” mit einer oder mehreren p-Typ-Epitaxieschichten aus GaN, InGaN, AlGaN, InAlN, InAlGaN, GaP, GaAs, AlGaAs, InP, InGaP, AlInP oder InGaAlP, unabhängig von der Folge der Elemente, außer wenn die p-Typ-Epitaxieschicht zwischen n-Typ-Schichten liegt.
3C002Fotoresists wie folgt und "Substrate", die mit folgenden Fotoresists beschichtet sind:
3C003Organisch-anorganische Verbindungen wie folgt:
Anmerkung: Nummer 3C003 erfasst nur Verbindungen, deren metallisches, halbmetallisches oder nichtmetallisches Element direkt an das Kohlenstoffatom im organischen Teil des Moleküls gebunden ist.
3C004Phosphor-, Arsen- oder Antimonhydride mit einer Reinheit größer als 99,999 %, auch verdünnt in Inertgasen oder Wasserstoff.
Anmerkung: Nummer 3C004 erfasst nicht Hydride, die 20 Molprozent oder mehr Inertgase oder Wasserstoff enthalten.
3C005Siliziumkarbid (SiC)-, Galliumnitrid (GaN)-, Aluminiumnitrid (AlN)- oder Aluminiumgalliumnitrid (AlGaN)-Halbleiter-“Substrate” oder -Stäbe (ingots, boules) oder andere Vorformen dieser Materialien mit einem spezifischen Widerstand größer als 10 000 Ohm cm bei einer Temperatur von 20 °C.
3C006"Substrate", erfasst von Nummer 3C005, mit mindestens einer Epitaxieschicht aus Siliziumkarbid, Galliumnitrid, Aluminiumnitrid oder Aluminiumgalliumnitrid.
3DDatenverarbeitungsprogramme (Software)
3D001“Software”, besonders entwickelt für die “Entwicklung” oder “Herstellung” von Ausrüstung, die von den Unternummern 3A001b bis 3A002h oder Nummer 3B erfasst wird.
3D002“Software”, besonders entwickelt für die “Verwendung” von Ausrüstung, die von den Unternummern 3B001a bis f, Nummer 3B002 oder Nummer 3A225 erfasst wird.
3D003‘Physik-basierende’ (physics-based) Simulations“software”, besonders entwickelt für die “Entwicklung” von lithografischen Prozessen, Ätz- oder Abscheidungsprozessen für das Übertragen von Maskenmustern in spezifische topografische Muster von Leiterbahnen, dielektrischen oder Halbleitermaterialien.
Technische Anmerkung:
‚Physik-basierend‘ (physics-based) bedeutet in Nummer 3D003, eine Abfolge von physikalischen Kausalvorgängen auf der Grundlage physikalischer Kennwerte (z. B. Temperatur, Druck, Diffusionskonstanten sowie Materialeigenschaften von Halbleitern) rechnerisch zu ermitteln.
Anmerkung: Die Bibliotheken, die Entwurfsattribute oder die zugehörigen Daten zum Entwurf von Halbleiterbauelementen oder integrierten Schaltungen gelten als “Technologie”.
3D004“Software”, besonders entwickelt für die “Entwicklung” der von Unternummer 3A003 erfassten Ausrüstung.
3D101“Software”, besonders entwickelt oder geändert für die “Verwendung” der von Unternummer 3A101b erfassten Ausrüstung.
3D225“Software” besonders entwickelt zur Leistungssteigerung oder Aufhebung der Beschränkungen der Frequenzumwandler oder Generatoren, um den Eigenschaften der Nummer 3A225 zu entsprechen.
3ETechnologie
3E001„Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Entwicklung“ oder „Herstellung“ von Ausrüstung, Werkstoffen oder Materialien, die von Nummer 3A, 3B oder 3C erfasst werden.
Anmerkung 1: Nummer 3E001 erfasst nicht "Technologie" für Ausrüstung oder Bestandteile, die in Nummer 3A003 erfasst werden.
Anmerkung 2: Nummer 3E001 erfasst nicht „Technologie“ für integrierte Schaltungen, die von den Unternummern 3A001a3 bis 3A001a12 erfasst werden, mit allen folgenden Eigenschaften:
a) Verwendung einer “Technologie” mit minimalen Strukturbreiten größer/gleich 0,130 μm und
b) Multilayer-Strukturen mit drei oder weniger Metallisierungsebenen.
3E002“Technologie” entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung, die nicht von Nummer 3E001 erfasst wird, für die “Entwicklung” oder “Herstellung” eines Mikroprozessor-, Mikrocomputer- oder Mikrocontroller-Kerns (core), der eine Arithmetisch-Logische Einheit (ALU) mit einer Zugriffsbreite größer/gleich 32 Bit enthält und mit einer der folgenden Eigenschaften oder Charakteristiken:
Technische Anmerkung:
Eine ‘Vektoreinheit’ ist ein Prozessorelement mit eingebauten Befehlen, die Mehrfachrechnungen auf Gleitkomma-Vektoren (eindimensionale Felder aus Zahlen von 32 Bit oder länger) gleichzeitig ausführen kann und die mindestens eine Vektor-ALU (Arithmetisch-Logische-Einheit) und Vektorregister von mindestens je 32 Elementen enthält.
Anmerkung 1: Nummer 3E002 erfasst nicht “Technologie” für Multimedia-Erweiterungen.
Anmerkung 2: Nummer 3E002 erfasst nicht "Technologie" für Mikroprozessorkerne mit allen folgenden Eigenschaften:
a) Verwendung einer “Technologie” mit minimalen Strukturbreiten größer/gleich 0,130 μm und
b) Multilayer-Strukturen mit fünf oder weniger Metallisierungsschichten.
Anmerkung 3: Nummer 3E002 schließt "Technologie" für die „Entwicklung“ oder „Herstellung“ digitaler Signalprozessoren und digitaler Array-Prozessoren ein.
3E003“Technologie” wie folgt für die “Entwicklung” oder “Herstellung” folgender Güter:
Anmerkung: Nummer 3E003b erfasst nicht "Technologie" für HEMT (high electron mobility transistors) mit Betriebsfrequenzen kleiner als 31,8 GHz sowie HBT (hetero-bipolar transistors) mit Betriebsfrequenzen kleiner als 31,8 GHz.
3E101“Technologie” entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die “Verwendung” von Ausrüstung oder “Software”, erfasst von Unternummer 3A001a1 oder 3A001a2, Nummer 3A101, 3A102 oder 3D101.
3E102“Technologie” entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die “Entwicklung” von “Software”, erfasst von Nummer 3D101.
3E201“Technologie” entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die “Verwendung” von Ausrüstung erfasst von den Unternummern 3A001e2, 3A001e3 und 3A001g sowie den Nummern 3A201 und 3A225 bis 3A234.
3E225“Technologie” in Form von Lizenzschlüsseln oder Produkt-Keys zur Leistungssteigerung oder Aufhebung der Beschränkungen der Frequenzumwandler oder Generatoren, um den Eigenschaften der Nummer 3A225 zu entsprechen.
KATEGORIE 4 - RECHNER
Anmerkung 1: Rechner, verwandte Geräte und "Software" für Telekommunikations- oder "Local Area Network"-Funktionen sind auch nach den Leistungsmerkmalen der Kategorie 5, Teil 1 (Telekommunikation), zu bewerten.
Anmerkung 2: Steuereinheiten, die Bussysteme oder Kanäle von Zentraleinheiten, "Hauptspeicher" oder Plattensteuerungen direkt verbinden, gelten nicht als Telekommunikationsgeräte im Sinne der Kategorie 5, Teil 1 (Telekommunikation).
Anmerkung: Die Erfassung von "Software", besonders entwickelt für die Paketvermittlung, richtet sich nach Nummer 5D001.
4ASysteme, Ausrüstung und Bestandteile
4A001Elektronische Rechner und verwandte Geräte mit einer der folgenden Eigenschaften sowie "elektronische Baugruppen" und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
Anmerkung: SIEHE AUCH NUMMER 4A101.
Anmerkung: Unternummer 4A001a1 gilt nicht für Rechner, besonders konstruiert zur Verwendung in zivilen Kraftfahrzeugen, Eisenbahnzügen oder “zivilen Luftfahrzeugen”.
a) | Gesamtstrahlungsdosis | 5 × 103 Gy (Silizium), |
b) | kritische Strahlungsdosisleistung | 5 × 106 Gy (Silizium)/s oder |
c) | Einzelereignis-Grenzwerte (SEU) | 1 × 10–8 Fehler/bit/Tag; |
Anmerkung: Unternummer 4A001a2 gilt nicht für Rechner, besonders konstruiert zur Verwendung in “zivilen Luftfahrzeugen”.
4A003"Digitalrechner", "elektronische Baugruppen" und verwandte Geräte wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
Anmerkung 1: Nummer 4A003 schließt Folgendes ein:
Anmerkung 2: Die Erfassung von in Nummer 4A003 beschriebenen "Digitalrechnern" und verwandten Geräten richtet sich nach dem Erfassungsstatus anderer Geräte oder Systeme, sofern
a) die "Digitalrechner" oder die verwandten Geräte wesentlich sind für die Funktion der anderen Geräte oder Systeme,
b) die „Digitalrechner“ oder verwandten Geräte nicht einen „Hauptbestandteil“ der anderen Geräte oder Systeme darstellen und
Anmerkung 1: Die Erfassung von Geräten zur "Signaldatenverarbeitung" oder "Bildverarbeitung", besonders konstruiert für andere Einrichtungen unter Einhaltung der Funktionsgrenzwerte dieser anderen Einrichtungen, wird durch den Erfassungsstatus der anderen Einrichtungen auch dann bestimmt, wenn das Kriterium des "Hauptbestandteils" nicht mehr erfüllt ist.
Anmerkung 2: Die Erfassung von “Digitalrechnern” oder verwandten Geräten für Telekommunikationseinrichtungen richtet sich nach Kategorie 5, Teil 1 (Telekommunikation).
c) die "Technologie" für die "Digitalrechner" oder verwandten Geräte von Nummer 4E geregelt wird.
Anmerkung 1: Unternummer 4A003c gilt nur für "elektronische Baugruppen" und programmierbare Zusammenschaltungen, die die Grenzwerte der Unternummer 4A003b nicht überschreiten, soweit sie als einzelne "elektronische Baugruppen" geliefert werden.
Anmerkung 2: Unternummer 4A003c erfasst keine "elektronischen Baugruppen", besonders konstruiert für Produkte oder Produktfamilien, deren Maximalkonfiguration den Grenzwert der Unternummer 4A003b nicht überschreitet.
Anmerkung: Unternummer 4A003g erfasst keine Geräte zur internen Vernetzung (z. B. Rückwandplatinen, Bussysteme), passives Netzwerkzubehör, "Netzzugangssteuerungen" oder "Kommunikationskanalsteuerungen".
4A004Rechner wie folgt und besonders konstruierte, verwandte Geräte, "elektronische Baugruppen" und Bauteile hierfür:
4A005Systeme, Geräte und Bestandteile hierfür, besonders entwickelt oder geändert für die Erzeugung, die Steuerung und Kontrolle (command and control) oder die Bereitstellung von “Intrusion-Software”.
4A101Analogrechner, „Digitalrechner“ oder digitale Differenzialanalysatoren, die nicht von Unternummer 4A001a1 erfasst werden, besonders robust (ruggedized) und konstruiert oder geändert zur Verwendung in von Nummer 9A004 erfassten Trägerraketen oder von Nummer 9A104 erfassten Höhenforschungsraketen.
4A102„Hybridrechner“, besonders konstruiert für die Modellbildung, Simulation oder Integrationsplanung der von Nummer 9A004 erfassten Trägerraketen oder von Nummer 9A104 erfassten Höhenforschungsraketen.
Anmerkung: Nummer 4A102 erfasst nur Ausrüstung in Verbindung mit der von Nummer 7D103 oder 9D103 erfassten "Software".
4BPrüf-, Test- und Herstellungseinrichtungen
Kein Eintrag.
4CWerkstoffe und Materialien
Kein Eintrag.
4DDatenverarbeitungsprogramme (Software)
Anmerkung: Der Erfassungsstatus von “Software” für in anderen Kategorien beschriebene Ausrüstung wird in den zutreffenden Kategorien geregelt.
4D001"Software" wie folgt:
4D002Nicht belegt.
4D003Nicht belegt.
4D004“Software”, besonders entwickelt oder geändert für die Erzeugung, die Steuerung und die Kontrolle (command and control) oder die Bereitstellung von “Intrusion-Software”.
4ETechnologie
4E001
TECHNISCHE ANMERKUNG ZUR „ANGEPASSTEN SPITZENLEISTUNG“„APP“ (ADJUSTED PEAK PERFORMANCE)
Die „APP“ ist ein Parameter, der beschreibt, mit welcher Leistung ein „Digitalrechner“ Gleitkomma-Additionen und Multiplikationen mit einer Wortlänge von 64 Bit oder mehr ausführen kann.
Die „angepasste Spitzenleistung“„APP“ ist eine Maßzahl für die Rechnerleistung, angegeben in gewichteten Teraflops (WT), d. h. in Einheiten von 1012angepassten Gleitkomma-Operationen pro Sekunde.
Abkürzungen in dieser technischen Anmerkung
n | Anzahl der Prozessoren im "Digitalrechner" |
i | Nummer des Prozessors (i,…n) |
ti | Prozessor-Zykluszeit (ti = 1/Fi) |
Fi | Prozessor-Frequenz |
Ri | Gleitkomma-Verarbeitungsrate des i-ten Prozessors (Maximalwert) |
Wi | Korrekturfaktor (Anpassungsfaktor) für die Prozessorarchitektur |
Übersicht über die Berechnung der „APP“
Anmerkung: Zur Bestimmung der FPO werden nur Gleitkomma-Additionen oder Multiplikationen mit einer Wortlänge von 64 Bit oder größer berücksichtigt. Alle Gleitkomma-Operationen müssen als Operationen pro Prozessortakt angegeben werden; Operationen, die mehr als einen Taktzyklus benötigen, können in Bruchteilen pro Zyklus angegeben werden. Für Prozessoren, die keine Berechnungen mit Operandenlängen von 64 Bit oder mehr ausführen können, ist die effektive Verarbeitungsrate R gleich Null.
Anmerkung 1: Für Prozessoren, die zusammengesetzte Operationen in einem Taktzyklus ausführen, wie Addition und Multiplikation, wird jede Operation gezählt.
Anmerkung 2: Für einen Prozessor mit einer Pipeline (pipelined processor) ist als effektive Verarbeitungsrate R der höhere aus den Werten ohne Pipeline oder mit vollständig gefüllter Pipeline zu nehmen.
Anmerkung 3: Die Verarbeitungsrate R jedes beitragenden Prozessors ist zuerst zu ihrem theoretischen Maximum zu bestimmen, bevor die "APP" der Kombination ermittelt wird. Es ist von simultan ausführbaren Rechenoperationen auszugehen, wenn der Hersteller in seinen Handbüchern oder Datenblättern angibt, dass konkurrierende, parallele oder simultane Rechenoperationen oder Befehlsausführung existieren.
Anmerkung 4: Prozessoren, die beschränkt sind auf Ein-/Ausgabe- oder periphere Funktionen (z. B. Plattenspeicher, Kommunikationsprozessoren oder Videoanzeigen), werden nicht in die Berechnung der "APP" eingeschlossen.
Anmerkung 5: "APP"-Werte sind nicht zu berechnen für Prozessorkombinationen, die über lokale Netzwerkverbindungen, über Weitverkehrs-Netzwerkverbindungen, Verbindungen über gemeinsame Ein-/Ausgangsleitungen oder Geräte, Ein-/Ausgangskontroller oder jedwede Art von Kommunikationsverbindung, die durch "Software" implementiert ist, verbunden sind.
Anmerkung 6: “APP”-Werte sind zu berechnen für Prozessorkombinationen, die simultan arbeitende und gemeinsamen Speicher besitzende Prozessoren enthalten, die besonders entwickelt sind zur Steigerung der Rechenleistung durch Zusammenschaltung.
Technische Anmerkung:
1. Alle Prozessoren und Beschleuniger, die simultan arbeiten und auf demselben Chip angeordnet sind, sind bei der Berechnung zusammenzufassen.
2. Prozessorkombinationen verfügen dann über einen gemeinsamen Speicher, wenn jeder Prozessor auf jeden Speicherort im System durch Hardware-Übertragung von Cache-Zeilen oder Speicherworten ohne Beteiligung eines Softwaremechanismus zugreifen kann, was unter Verwendung der von Unternummer 4A003c erfassten "elektronischen Baugruppen" erreicht werden kann.
Anmerkung 7: Ein ‘Vektorprozessor’ ist definiert als ein Prozessor mit eingebauten Befehlen, die Mehrfachrechnungen auf Gleitkomma-Vektoren (eindimensionale Felder aus Zahlen von 64 Bit oder länger) ausführen, der mindestens über 2 Vektor-Funktionseinheiten und mindesten über 8 Vektorregister von mindestens 64 Elementen verfügt.
KATEGORIE 5 — TELEKOMMUNIKATION UND “INFORMATIONSSICHERHEIT”
Teil 1 — TELEKOMMUNIKATION
Anmerkung 1: Die Erfassung von Bestandteilen, Test- und "Herstellungs"einrichtungen und "Software" hierfür, die für Telekommunikationseinrichtungen oder -systeme besonders entwickelt sind, richtet sich nach Kategorie 5, Teil 1.
Anmerkung: Für "Laser", besonders entwickelt für Telekommunikationseinrichtungen oder -systeme: siehe Nummer 6A005.
Anmerkung 2: "Digitalrechner", verwandte Geräte (Peripherie) oder "Software", soweit notwendig für den Betrieb und die Unterstützung von in dieser Kategorie beschriebenen Telekommunikationsgeräten, gelten als besonders entwickelte Bestandteile, sofern sie standardmäßig vom Hersteller vorgesehene Typen sind. Dies schließt Betriebs-, Verwaltungs-, Wartungs-, Entwicklungs- oder Gebühren-(Billing-)Computer-Systeme ein.
5A1Systeme, Ausrüstung und Bestandteile
5A001Telekommunikationssysteme, Geräte, Bestandteile und Zubehör wie folgt:
Anmerkung: Unternummer 5A001a3 gilt nur für elektronische Geräte.
Anmerkung: Unternummern 5A001a2 und 5A001a3 erfassen nicht Geräte, entwickelt oder geändert für den Einsatz in Satelliten.
Anmerkung: Unternummer 5A001b3b erfasst keine Funkausrüstung, die besonders für die Verwendung mit einer der folgenden Einrichtungen entwickelt ist:
a) zivile zellulare Funk-Kommunikationssysteme oder
b) ortsfeste oder mobile Satellitenbodenstationen für die kommerzielle zivile Telekommunikation.
Anmerkung: Unternummer 5A001b3 erfasst keine Geräte, entwickelt für eine Ausgangsleistung (Sendeleistung) von kleiner/gleich 1 W.
Anmerkung: Unternummer 5A001b5 erfasst keine Funkausrüstung, die besonders für die Verwendung in zivilen zellularen Funk-Kommunikationssystemen entwickelt ist.
Technische Anmerkung:
‘Kanalumschaltzeit’: die beim Wechsel der Empfangsfrequenz benötigte Zeit (d. h. Verzögerung) bis zum Erreichen der gewählten Empfangsfrequenz oder einer Frequenz innerhalb von ± 0,05 % der gewählten Empfangsfrequenz. Güter mit einem spezifizierten Frequenzbereich von weniger als ± 0,05 % um ihre Mittenfrequenz werden als nicht fähig zur Umschaltung der Kanalfrequenz definiert.
Technische Anmerkungen:
1. Für ‘Sprachcodierung’ mit variabler Codierrate (variable rate voice coding) ist die Unternummer 5A001b6 auf das ‘sprachcodierte’ Ausgangssignal bei kontinuierlicher Sprache (voice coding output of continuous speech) anzuwenden.
2. Im Sinne von Unternummer 5A001b6 wird ‘Sprachcodierung’ definiert als ein Verfahren, bei dem abgetastete Signale unter Berücksichtigung der Besonderheiten der menschlichen Sprache in ein digitales Signal umgesetzt werden.
Anmerkung: Für Unterwasser-Versorgungskabel: siehe Unternummer 8A002a3.
Technische Anmerkung:
‘Prüf-Zugfestigkeit’ (proof test): Eine an den Produktionsprozess gekoppelte oder davon unabhängige Fertigungsprüfung, bei der die vorgeschriebene Zugbeanspruchung dynamisch auf eine Länge des Lichtwellenleiters von 0,5 bis 3 m und mit einer Geschwindigkeit von 2 bis 5 m/s beim Durchzug zwischen Antriebsrollen von ca. 150 mm Durchmesser aufgebracht wird. Die Umgebungstemperatur muss dabei nominell 293 K (20°C) und die relative Feuchte 40 % betragen. Vergleichbare nationale Normen können zum Messen der ‘Prüf-Zugfestigkeit’ verwendet werden.
Anmerkung: Unternummer 5A001d erfasst nicht “elektronisch phasengesteuerte Antennengruppen” für Instrumenten-Landesysteme gemäß ICAO-Empfehlungen für Mikrowellen-Landesysteme (MLS).
Anmerkung: Die Unternummern 5A001f1 und 5A001f2 erfassen nicht folgende Güter:
a) Ausrüstung, besonders konstruiert für das Abhören analoger privater Mobilfunksysteme (PMR), IEEE 802.11 WLAN,
b) Ausrüstung, konstruiert für Betreiber von Mobilfunknetzen oder
c) Ausrüstung, konstruiert für die “Entwicklung” oder “Herstellung” von Mobilfunkausrüstung oder -systemen.
Anmerkung 1: Siehe auch LISTE FÜR WAFFEN, MUNITION UND RÜSTUNGSMATERIAL.
Anmerkung 2: Funkempfänger siehe Unternummer 5A001b5.
Technische Anmerkung:
Der Begriff herkömmlicher Funksender (Nicht-Radar-Sender) kann sich auf Rundfunksender, Fernsehsender oder Mobilfunk-Basisstationen beziehen.
Anmerkung: Unternummer 5A001g erfasst nicht folgende Güter:
a) radioastronomische Ausrüstung oder
b) Systeme und Geräte, die eine Funkaussendung vom Zielobjekt benötigen.
Anmerkung: Siehe auch LISTE FÜR WAFFEN, MUNITION UND RÜSTUNGSMATERIAL.
Anmerkung: Unternummer 5A001j erfasst keine Systeme oder Ausrüstung besonders konstruiert für einen der folgenden Zwecke:
a) Marketingzwecke,
b) Dienstgüte des Netzwerks (Quality of Service - QoS) oder
c) Nutzerzufriedenheit (Quality of Experience - QoE).
Technische Anmerkung:
‘Hard selectors’: Daten oder Datensätze, die sich auf eine Einzelperson beziehen (z. B. Nachname, Vorname, E-Mail-Adresse, Postadresse, Telefonnummer oder Zugehörigkeit zu bestimmten Gruppen).
5A101Fernmess- und Fernsteuerungsausrüstung, einschließlich Bodenausrüstung, konstruiert oder geändert für ‘Flugkörper’.
Technische Anmerkung:
‘Flugkörper’ im Sinne von Nummer 5A101 bedeutet vollständige Raketensysteme und unbemannte Luftfahrzeugsysteme mit einer Reichweite größer als 300 km.
Anmerkung: Nummer 5A101 erfasst nicht:
a) Ausrüstung, konstruiert oder geändert für bemannte Luftfahrzeuge oder Satelliten;
b) bodengestützte Ausrüstung, konstruiert oder geändert für terrestrische oder maritime Anwendungen;
c) Ausrüstung, konstruiert für kommerzielle, zivile oder sicherheitskritische (z. B. Datenintegrität, Flugsicherheit) GNSS-Dienste.
5B1Prüf-, Test- und Herstellungseinrichtungen
5B001Telekommunikationsprüf-, -test- und -herstellungseinrichtungen, Bestandteile und Zubehör wie folgt:
Anmerkung: Unternummer 5B001a erfasst nicht Ausrüstung zur Charakterisierung von Lichtwellenleitern.
Anmerkung: Unternummer 5B001b2d erfasst nicht Ausrüstung, besonders entwickelt für die “Entwicklung” kommerzieller TV-Systeme.
5C1Werkstoffe und Materialien
Kein Eintrag.
5D1Datenverarbeitungsprogramme (Software)
5D001“Software” wie folgt:
Anmerkung: Unternummer 5D001d2b erfasst keine “Software”, die besonders entwickelt oder geändert ist für die “Entwicklung” von kommerziellen TV-Systemen.
5D101“Software”, besonders entwickelt oder geändert für die “Verwendung” von Ausrüstung, erfasst von Nummer 5A101.
5E1Technologie
5E001“Technologie” wie folgt:
Anmerkung: Unternummer 5E001b4 erfasst keine “Technologie” für die “Entwicklung” einer der folgenden Einrichtungen:
a) zivile zellulare Funk-Kommunikationssysteme oder
b) ortsfeste oder mobile Satellitenbodenstationen für die kommerzielle zivile Telekommunikation.
Anmerkung: Unternummer 5E001c2e erfasst keine “Technologie” für kommerzielle TV-Systeme.
Anmerkung: Zu “Technologie” für die “Entwicklung” oder “Herstellung” von Geräten, die Laser verwenden und bei denen es sich nicht um Telekommunikationsgeräte handelt, siehe Nummer 6E.
Anmerkung: Unternummer 5E001c4b erfasst keine “Technologie” für Geräte, entwickelt oder geändert für den Betrieb in einem Frequenzband, das für Funkdienste, jedoch nicht für Ortungsfunkdienste, “von der ITU zugewiesen” ist.
Technische Anmerkung:
Im Sinne der Unternummer 5E001d kann der Parameter Spitzensättigungsausgangsleistung auf Produktdatenblättern auch als Ausgangsleistung, Sättigungsausgangsleistung, Höchstausgangsleistung, Spitzenausgangsleistung oder Hüllkurvenspitzenleistung bezeichnet werden.
5E101“Technologie” entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die “Entwicklung”, “Herstellung” oder “Verwendung” von Ausrüstung, erfasst von Nummer 5A101.
Teil 2 — “INFORMATIONSSICHERHEIT”
Anmerkung 1: Nicht belegt.
Anmerkung 2: Kategorie 5, Teil 2 erfasst keine Güter, wenn diese von ihrem Benutzer für den persönlichen Gebrauch mitgeführt werden.
Anmerkung 3: Kryptotechnik-Anmerkung:
Die Nummern 5A002, 5D002a1, 5D002b und 5D002c1 erfassen keine Güter mit folgenden Eigenschaften:
a) Güter, die alle folgenden Voraussetzungen erfüllen:
1. Die Güter sind frei erhältlich und werden im Einzelhandel ohne Einschränkungen mittels einer der folgenden Geschäftspraktiken verkauft:
a) Barverkauf,
b) Versandverkauf,
c) Verkauf über elektronische Medien oder
d) Telefonverkauf.
2. Die kryptografische Funktionalität der Güter kann nicht mit einfachen Mitteln durch den Benutzer geändert werden.
3. Sie wurde so konzipiert, dass der Benutzer sie ohne umfangreiche Unterstützung durch den Anbieter installieren kann, und
4. Um die Übereinstimmung mit den unter 1. bis 3. beschriebenen Voraussetzungen feststellen zu können, sind detaillierte technische Beschreibungen der Güter vorzuhalten und auf Verlangen der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Ausführer niedergelassen ist, vorzulegen.
b) Hardwarekomponenten oder ‘ausführbare Software’ von unter Buchstabe a dieser Anmerkung beschriebenen Gütern, die für diese bestehenden Güter entwickelt wurden, mit allen folgenden Eigenschaften:
1. “Informationssicherheit” ist nicht die Hauptfunktion oder Teil der Menge der Hauptfunktionen der Komponente oder der ‘ausführbaren Software’,
2. die Komponente oder ‘ausführbare Software’ verändert keine kryptografischen Funktionen der bestehenden Güter und fügt diesen keine neuen kryptografischen Funktionen hinzu,
3. die Funktionsmerkmale der Komponente oder ‘ausführbaren Software’ sind feststehend und wurden nicht entsprechend einer Kundenvorgabe entwickelt oder geändert und
4. sofern erforderlich gemäß der Festlegung durch die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Ausführer niedergelassen ist, sind detaillierte technische Beschreibungen der Komponente oder der ‘ausführbaren Software’ sowie der betreffenden Endgüter vorzuhalten und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen, um die Übereinstimmung mit den oben beschriebenen Voraussetzungen überprüfen zu können.
Technische Anmerkung:
Im Sinne der Kryptotechnik-Anmerkung bedeutet ‘ausführbare Software’ “Software” in ausführbarer Form von bestehenden Hardware-Komponenten, die gemäß der Kryptotechnik-Anmerkung nicht von Nummer 5A002 erfasst werden.
Anmerkung: ‘Ausführbare Software’ schließt vollständige Binärabbilder (binary images) der auf einem Endprodukt laufenden “Software” nicht ein.
Anmerkung zur Kryptotechnik-Anmerkung:
1. Um die Voraussetzungen von Anmerkung 3 Buchstabe a zu erfüllen, müssen alle folgenden Bedingungen erfüllt sein:
a) das Gut ist von potenziellem Interesse für ein breites Spektrum an Einzelpersonen und Unternehmen und
b) der Preis und die Informationen zur Hauptfunktion des Guts sind vor ihrem Erwerb verfügbar, ohne dass hierfür eine Anfrage an den Verkäufer oder Lieferanten erforderlich ist. Eine einfache Preisauskunft gilt nicht als Anfrage.
2. Zur Bestimmung der Anwendbarkeit von Anmerkung 3 Buchstabe a können die zuständigen Behörden relevante Faktoren berücksichtigen wie Menge, Preis, erforderliche fachliche Kompetenz, bestehende Vertriebswege, typische Kunden, typische Verwendung oder etwaiges wettbewerbsausschließendes Verhalten des Lieferanten.
5A2Systeme, Ausrüstung und Bestandteile
5A002Systeme für “Informationssicherheit”, Geräte und Bestandteile wie folgt:
Anmerkung: Bezüglich der Erfassung von GNSS (Global Navigation Satellite Systems)-Empfangseinrichtungen mit “Kryptotechnik” siehe Nummer 7A005 und zu verwandter Entschlüsselungs-“Software” und -“Technologie” siehe die Nummern 7D005 und 7E001.
Anmerkung: Zu Betriebssystemen siehe auch die Unternummern 5D002a1 und 5D002c1.
Technische Anmerkungen:
1. Im Sinne von Unternummer 5A002a bezeichnet ‘Kryptotechnik für die Vertraulichkeit von Daten’ “Kryptotechnik” unter Verwendung digitaler Verfahren, die andere kryptografische Funktionen als folgende ausführt:
a) “Authentisierung”,
b) digitale Signatur,
c) Datenintegrität,
d) Nachweisbarkeit (non-repudiation),
e) digitales Rechtemanagement, einschließlich der Ausführung kopiergeschützter “Software”,
f) Ver- oder Entschlüsselung, die dem Entertainment, kommerziellen Massenübertragungen oder dem Management von medizinischen Datensätzen dienen, oder
g) Schlüsselverwaltung, die einer der unter Buchstabe a bis f beschriebenen Funktionen dient.
2. Im Sinne der Unternummer 5A002a bezeichnet ‘symmetrische Schlüssellänge größer 56 Bit oder gleichwertig’ eine der folgenden Eigenschaften:
a) einen “symmetrischen Algorithmus” mit einer Schlüssellänge größer 56 Bit, Paritätsbits nicht mit eingeschlossen, oder
b) einen “asymmetrischen Algorithmus”, dessen Sicherheit auf einem der folgenden Verfahren beruht:
1. Faktorisierung ganzer Zahlen, die größer als 512 Bit sind (z. B. RSA-Verfahren),
2. Berechnung des diskreten Logarithmus in der Multiplikationsgruppe eines endlichen Körpers mit mehr als 512 Bit (z. B. Diffie-Hellman-Verfahren über Z/pZ) oder
3. Berechnung des diskreten Logarithmus in anderen Gruppen als den unter Buchstabe b Nummer 2 aufgeführten größer als 112 Bit (z. B. Diffie-Hellman-Verfahren über einer elliptischen Kurve).
Anmerkung 1: Sofern gemäß der Festlegung durch die zuständige Behörde des Landes des Ausführers erforderlich, sind detaillierte technische Beschreibungen der Güter vorzuhalten und dieser Behörde auf Verlangen vorzulegen, damit sie überprüfen kann,
a) ob die Güter die Kriterien der Unternummern 5A002a1 bis 5A002a4 erfüllen oder
b) ob die in Unternummer 5A002a beschriebene kryptografische Funktionalität für die Vertraulichkeit von Daten ohne „kryptografische Freischaltung“ verwendbar ist.
Anmerkung 2: Unternummer 5A002a erfasst weder eines der folgenden Güter noch für diese besonders konstruierte Bestandteile für „Informationssicherheit“:
a) Mikroprozessor-Karten (smart cards) und ‘Schreib/ Lesegeräte’ hierfür wie folgt:
1. Mikroprozessor-Karten oder elektronisch lesbare persönliche Dokumente (z. B. Wertmarke, ePass) mit einer der folgenden Eigenschaften:
a) die kryptografische Funktionalität erfüllt alle folgenden Eigenschaften:
1. sie ist beschränkt auf eine der folgenden Verwendungen:
a) Ausrüstung oder Systeme, die nicht von den Unternummern 5A002a1 bis 5A002a4 erfasst sind,
b) Ausrüstung oder Systeme, die keine ‘Kryptotechnik für die Vertraulichkeit von Daten’ mit einer ‘symmetrischen Schlüssellänge größer 56 Bit oder gleichwertig’ verwenden, oder
c) Ausrüstung oder Systeme, die gemäß den Buchstaben b bis f der vorliegenden Anmerkung nicht von Unternummer 5A002a erfasst sind; und
2. sie kann nicht für andere Zwecke umprogrammiert werden; oder:
b) mit allen folgenden Eigenschaften:
1. besonders entwickelt, um darauf gespeicherte ‘personenbezogene Daten’ zu schützen, und sind auf diese Funktion beschränkt,
2. sie wurden nur für öffentliche oder kommerzielle Transaktionen oder zur individuellen Identifizierung personalisiert oder können nur hierfür personalisiert werden, und
3. ihre kryptografische Funktionalität ist nicht anwenderzugänglich.
Technische Anmerkung:
‘Personenbezogene Daten’ beinhalten alle spezifischen Daten einer bestimmten Person oder eines Objekts, wie z. B. gespeicherter Geldbetrag oder zur “Authentisierung” benötigte Daten.
2. ‘Schreib/Lesegeräte’, die besonders für die in Buchstabe a Nummer 1 dieser Anmerkung beschriebenen Güter konstruiert oder geändert und auf diese beschränkt sind.
Technische Anmerkung:
‘Schreib/Lesegeräte’ beziehen Geräte ein, die mit einer Mikroprozessor-Karte oder einem elektronisch lesbaren Dokument über ein Netzwerk kommunizieren.
b) Kryptoeinrichtungen, besonders entwickelt für den Bankgebrauch oder ‘Geldtransaktionen’, soweit sie nur für diese Anwendungen einsetzbar sind.
Technische Anmerkung:
‘Geldtransaktionen’ im Sinne des Buchstaben b der Anmerkung 2 zur Unternummer 5A002a schließen auch die Erfassung und den Einzug von Gebühren sowie Kreditfunktionen ein.
c) tragbare oder mobile Funktelefone für zivilen Einsatz (z. B. für den Einsatz in kommerziellen zivilen zellularen Funksystemen), die weder eine Möglichkeit zur Übertragung verschlüsselter Daten direkt zu einem anderen Funktelefon oder zu Einrichtungen (andere als Radio Access Network (RAN)-Einrichtungen) noch eine Möglichkeit zur Durchleitung verschlüsselter Daten durch die RAN-Einrichtung (z. B. Radio Network Controller (RNC) oder Base Station Controller (BSC)) bieten,
d) Ausrüstung für schnurlose Telefone, die keine Möglichkeit der End-zu-End-Verschlüsselung bieten und deren maximal erzielbare einfache Reichweite (das ist die Reichweite zwischen Terminal und Basisstation ohne Maßnahmen zur Reichweitenerhöhung) nach Angaben des Herstellers kleiner ist als 400 m,
e) tragbare oder mobile Funktelefone sowie ähnliche nicht drahtgebundene Endgeräte bzw. Baugruppen (client wireless devices) für Anwendungen im zivilen Bereich, die ausschließlich veröffentlichte oder kommerziell erhältliche kryptographische Standardverfahren anwenden (ausgenommen sind dem Kopierschutz dienende Funktionen, diese dürfen auch unveröffentlicht sein) und die die Voraussetzungen a2 bis a4 der Kryptotechnik-Anmerkung (Anmerkung 3 zur Kategorie 5, Teil 2) erfüllen, die für eine spezielle zivile Industrieanwendung ausschließlich in Bezug auf Leistungsmerkmale, die die kryptographischen Funktionalitäten der ursprünglichen unveränderten Endgeräte bzw. Baugruppen nicht beeinflussen, angepasst wurden,
f) Güter, bei denen die Funktionalität der “Informationssicherheit” auf die Funktionalität eines drahtlosen “Personal Area Network” beschränkt ist und die alle folgenden Kriterien erfüllen:
1. ausschließlicher Einsatz veröffentlichter oder kommerziell erhältlicher kryptographischer Standardverfahren, und
2. die kryptografische Funktionalität ist nominell auf einen Betriebsbereich beschränkt, der nach Angaben des Herstellers 30 m nicht überschreitet, oder der nach Angaben des Herstellers bei Ausrüstung, die Verbindungen mit maximal sieben Geräten aufbauen kann, 100 m nicht überschreitet,
g) Ausrüstung für den Mobilfunkzugang (RAN), konstruiert für Anwendungen im zivilen Bereich, die auch die Voraussetzungen der Absätze a2 bis a4 der Kryptografie-Anmerkung erfüllt (Teil 2, Kategorie 5, Anmerkung 3), mit einer auf 0,1 W (20 dBm) oder weniger begrenzten HF-Ausgangsleistung und die simultan bis zu 16 Nutzer unterstützen kann.
h) Router, Switche oder Repeater (relay), bei denen die Funktionalität der “Informationssicherheit” auf die Aufgaben von "Betrieb, Verwaltung oder Wartung" (Operations, Administration or Maintenance ("OAM")) beschränkt ist und die ausschließlich veröffentlichte oder kommerziell erhältliche kryptografische Standardverfahren anwenden; oder
i) Rechner für allgemeine Anwendungen oder Server, bei denen die Funktion der “Informationssicherheit” alle folgenden Kriterien erfüllt:
1. sie wendet ausschließlich veröffentlichte oder kommerziell erhältliche kryptographische Standardverfahren an, und
2. sie besitzt eine der folgenden Eigenschaften:
a) sie ist Bestandteil einer CPU, die die Kriterien der Anmerkung 3 von Kategorie 5, Teil 2, erfüllt,
b) sie ist Bestandteil eines Betriebssystems, das nicht in Nummer 5D002 erfasst wird, oder
c) sie ist auf “Betrieb, Verwaltung oder Wartung” (“OAM”) der Einrichtung beschränkt.
Technische Anmerkung:
“Quantenkryptografie” ist auch bekannt als Quantum Key Distribution (QKD).
5A003Systeme, Ausrüstung und Bestandteile für nicht-kryptografische "Informationsicherheit" wie folgt:
Anmerkung: Unternummer 5A003a erfasst nur die Sicherheit der physikalischen Schicht (physical layer security). Im Sinne der Unternummer 5A003a beinhaltet die physikalische Schicht auch Schicht 1 (Layer 1) des OSI-Modells (Open Systems Interconnection) (ISO/IEC 7498-1).
5A004Systeme, Ausrüstung und Bestandteile für die Überwindung, die Schwächung oder die Umgehung von "Informationssicherheit" wie folgt:
Anmerkung: Die Unternummer 5A004a schließt Systeme und Ausrüstung ein, die zur Ausführung ‘kryptoanalytischer Funktionen’ durch Reverse Engineering entwickelt oder geändert wurden.
Technische Anmerkung:
‘Kryptoanalytische Funktionen’ sind Funktionen, die zum Brechen kryptografischer Verfahren entwickelt wurden, um vertrauliche Variablen oder sensitive Daten einschließlich Klartext, Passwörter oder kryptografische Schlüssel abzuleiten.
5B2Prüf-, Test- und Herstellungseinrichtungen
5B002Prüf-, Test- und "Herstellungs-"einrichtungen für "Informationssicherheit" wie folgt:
5C2Werkstoffe und Materialien
Kein Eintrag.
5D2Datenverarbeitungsprogramme (Software)
5D002“Software” wie folgt:
Anmerkung: Unternummer 5D002c1 erfasst keine "Software", deren Aufgaben auf “Betrieb, Verwaltung oder Wartung” (“OAM”) beschränkt sind und die ausschließlich veröffentlichte oder kommerziell erhältliche kryptographische Standardverfahren anwendet.
5E2Technologie
5E002“Technologie” wie folgt:
Anmerkung: Nummer 5E002 erfasst technische Daten zur “Informationssicherheit”, die durch Verfahren erfasst wurden, die zur Evaluierung oder Bestimmung der Umsetzung von in Kategorie 5, Teil 2, beschriebenen Funktionen, Leistungsmerkmalen oder Techniken durchgeführt wurden.
KATEGORIE 6 — SENSOREN UND LASER
6ASysteme, Ausrüstung und Bestandteile
6A001Akustiksysteme, -ausrüstung und Bestandteile hierfür wie folgt:
Anmerkung: Unternummer 6A001a1 erfasst nicht Ausrüstung wie folgt:
a) akustische Tiefenmesser, die in vertikaler Richtung unter dem Geräteträger betrieben werden, keinen größeren selektiven Abtastwinkel als ± 20o haben und begrenzt sind auf das Messen der Wassertiefe, der Entfernung von unter der Wasseroberfläche oder im Boden befindlichen Objekten oder auf die Fischortung,
b) akustische Baken wie folgt:
1. akustische Notfall-Baken,
2. Pinger, besonders konstruiert für das Wiederauffinden einer Unterwasser-Position oder die Rückkehr zu dieser.
Technische Anmerkungen:
1. ‘Sounding-Auflösung’ (sounding resolution) ist die Fächerbreite (swath width) in Grad geteilt durch die maximale Anzahl an Soundings pro Fächer.
2. ‘Steigerung’ (enhancement) schließt die Kompensationsfähigkeit durch externe Mittel ein.
Technische Anmerkung:
Die Druckfestigkeit des akustischen Sensors bestimmt die Einsatztiefe der von Unternummer 6A001a1a2 erfassten Ausrüstung.
Technische Anmerkung:
‘Sounding-Rate’ (sounding rate) ist das Produkt aus der maximalen Geschwindigkeit (in m/s), bei der der Sensor noch arbeiten kann, und der maximalen Anzahl an Soundings pro Fächer bei einer angenommenen Abdeckung von 100 %. Bei Systemen, die Soundings in zwei Richtungen ergeben (3D-Sonare), ist die maximale Messrate in einer der beiden Richtungen zu verwenden.
Technische Anmerkungen:
1. ‘Flächenabdeckungsrate’ (area coverage rate) (in m2/s) ist zweimal das Produkt aus dem Sonarbereich (sonar range) (in m) und der maximalen Geschwindigkeit (m/s), bei der der Sensor in diesem Bereich noch arbeitet.
2. ‘Auflösung in Fahrtrichtung’ (along track resolution) (in cm) ist das Produkt aus Azimut-Keulenbreite (horizontaler Keulenbreite) (beam width) (in Grad), Sensorbereich (in m) und 0,873. Gilt nur für Sonare mit seitlicher Abtastung (SSS).
3. ‘Auflösung senkrecht zur Fahrtrichtung’ (across track resolution) (in cm) ist 75 geteilt durch die Signalbandbreite (in kHz).
Anmerkung 1: Die Erfassung von Akustikprojektoren einschließlich Wandlern, besonders entwickelt für nicht von Nummer 6A001 erfasste andere Geräte, richtet sich nach der Erfassung der anderen Geräte.
Anmerkung 2: Von Unternummer 6A001a1c nicht erfasst werden elektronische Geräuschquellen, ausschließlich für Anwendungen mit vertikaler Richtwirkung, mechanische (z. B. air gun oder vapour-shock gun) oder chemische (z. B. Verwendung von Explosivstoffen) Geräuschquellen.
Anmerkung 3: Zu den in Unternummer 6A001a1c erfassten piezoelektrischen Elementen zählen auch solche aus Einkristallen aus Blei-Magnesium-Niobat/Blei-Titanat (Pb(Mg1/3Nb2/3)O3-PbTiO3 oder PMN-PT), erzeugt aus Mischkristalllegierungen, und Einkristalle aus Blei-Indium-Niobat/Blei-Magnesium-Niobat/Blei-Titanat (Pb(In1/2Nb1/2)O3–Pb(Mg1/3Nb2/3)O3–PbTiO3 oder PIN-PMN-PT), erzeugt aus Mischkristalllegierungen.
Technische Anmerkung:
Der 'Quellpegel im Freifeld (SLRMS)' ist an der Achse der größten Rückantwort entlang und im Fernfeld des Schallprojektors definiert. Er kann ausgehend von der Nennempfindlichkeit für Spannungsspeisung mit folgender Gleichung errechnet werden: SLRMS = (TVR + 20log VRMS) dB (bezogen auf 1 μPa in 1 m Entfernung), wobei SLRMS der Quellpegel, TVR die Nennempfindlichkeit für Spannungsspeisung und VRMS die Steuerspannung des Projektors ist.
Anmerkung: Unternummer 6A001a1d schließt ein:
a) Ausrüstung, die kohärente “Signaldatenverarbeitung” zwischen zwei oder mehreren Baken und der auf einem Überwasserschiff oder Unterwasserfahrzeug befindlichen Hydrofoneinheit verwendet,
b) Ausrüstung, die automatisch Ausbreitungsgeschwindigkeitsfehler in der Berechnung eines Punkts berichtigen kann.
Anmerkung: Für Taucher-Erkennungssysteme, besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke, siehe Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial.
Anmerkung: Sind mehrere Erfassungsbereiche für verschiedene Einsatzbedingungen angegeben, gilt für die Zwecke der Unternummer 6A001a1e der größte Erfassungsbereich.
Anmerkung: Die Erfassung von Hydrofonen, besonders konstruiert für andere Ausrüstung, richtet sich nach der Erfassung der anderen Ausrüstung.
Technische Anmerkung:
Hydrofone bestehen aus einem oder mehreren Sensor-Elementen, die einen einzigen akustischen Ausgangskanal erzeugen. Geräte mit mehreren Elementen werden auch als Hydrofongruppen bezeichnet.
Technische Anmerkungen:
1. Sensor-Elemente aus ‘piezoelektrischer Polymerfolie’ bestehen aus polarisierter Polymerfolie, die über einen Tragrahmen oder einen Dorn (Mandrel) gespannt und damit verbunden ist.
2. Sensor-Elemente aus ‘flexiblen piezoelektrischen Verbundwerkstoffen’ bestehen aus einem aus piezoelektrischen Keramikpartikeln oder -fasern und einem elektrisch isolierenden, akustisch transparenten Gummi, Polymer oder Epoxydharz zusammengesetzten Werkstoffverbund, wobei der Werkstoffverbund ein integraler Bestandteil des Sensor-Elementes ist.
3. Die ‘Hydrofonempfindlichkeit’ wird definiert als 20 × log10 des Effektivwerts (rms) der Ausgangsspannung, bezogen auf 1 V, wenn sich der Hydrofonsensor ohne einen Vorverstärker in einem ebenen Schallwellenfeld mit effektivem Schalldruck von 1 μPa befindet. Ein Hydrofon mit einer Empfindlichkeit von -160 dB (Bezugseinheit 1 V je μPa) würde in einem solchen Feld eine Ausgangsspannung von 10-8 V abgeben, während ein Hydrofon mit einer Empfindlichkeit von -180 dB eine Ausgangsspannung von nur 10-9 V abgeben würde. Somit ist -160 dB besser als -180 dB.
Technische Anmerkung:
Hydrofon-Anordnungen bestehen aus mehreren Hydrofonen und bieten mehrere akustische Ausgangskanäle.
Technische Anmerkung:
‘Änderungsfähig’ im Sinne von Unternummer 6A001a2b1 und 6A001a2b2 bedeutet, dass Vorkehrungen bestehen, die eine Veränderung der Verdrahtung oder von Verbindungen ermöglichen, um den Abstand zwischen den einzelnen Hydrofongruppen oder die Begrenzung der Betriebstauchtiefe zu ändern. Diese Vorkehrungen sind: Zusatzverdrahtung von mehr als 10 % der Anzahl der Kabeladern, Blöcke zur Einstellung des Abstands zwischen den einzelnen Hydrofongruppen oder interne Mittel zur Begrenzung der Betriebstauchtiefe, die einstellbar sind oder die mehr als eine Gruppe von Hydrofonen steuern.
Anmerkung: Für Trägheitsmesssysteme mit Bereitstellung des Kurses siehe Unternummer 7A003c.
Anmerkung: Unternummer 6A001a2g erfasst nicht Partikelgeschwindigkeitssensoren oder Geofone.
Technische Anmerkungen:
1. Beschleunigungsbasierte hydroakustische Sensoren werden auch als Vektorsensoren bezeichnet.
2. Die ‘Beschleunigungsempfindlichkeit’ wird definiert als 20 × log10 des Effektivwerts (rms) der Ausgangsspannung, bezogen auf 1 V, wenn sich der hydroakustische Sensor ohne einen Vorverstärker in einem ebenen Schallwellenfeld mit einer effektiven Beschleunigung von 1 g (d. h. 9,81 m/s2) befindet.
Anmerkung: Unternummer 6A001a2 erfasst auch Empfangsausrüstung, unabhängig davon, ob in der normalen Anwendung mit einer separaten aktiven Ausrüstung in Zusammenhang stehend oder nicht, und speziell konstruierte Bestandteile hierfür.
Anmerkung 1: Von Unternummer 6A001b nicht erfasst werden akustische Tiefenmesser, beschränkt auf folgende Anwendungen:
a) Messung der Wassertiefe,
b) Messung der Entfernung von unter der Wasseroberfläche oder im Boden befindlichen Objekten oder
c) Fischortung.
Anmerkung 2: Unternummer 6A001b erfasst nicht Ausrüstung, besonders konstruiert für den Einbau in Überwasserschiffe.
6A002Optische Sensoren oder Ausrüstung und Bestandteile hierfür wie folgt:
Anmerkung: SIEHE AUCH Nummer 6A102.
Anmerkung: Für die Zwecke der Unternummer 6A002a1 umfassen Halbleiterdetektoren auch “Focal-plane-arrays”.
a) “weltraumgeeignete” Halbleiterdetektoren mit allen folgenden Eigenschaften:
1. Spitzenempfindlichkeit innerhalb des Wellenlängenbereichs größer als 10 nm und kleiner/gleich 300 nm und
2. Empfindlichkeit kleiner als 0,1 % bezogen auf die Spitzenempfindlichkeit bei einer Wellenlänge größer als 400 nm,
b) “weltraumgeeignete” Halbleiterdetektoren mit allen folgenden Eigenschaften:
1. Spitzenempfindlichkeit innerhalb des Wellenlängenbereichs größer als 900 nm und kleiner/gleich 1 200 nm und
2. Ansprech“zeitkonstante” kleiner/gleich 95 ns,
c) “weltraumgeeignete” Halbleiterdetektoren mit einer Spitzenempfindlichkeit innerhalb des Wellenlängenbereichs von größer als 1 200 nm und kleiner/gleich 30 000 nm,
d) “weltraumgeeignete”“Focal-plane-arrays” mit mehr als 2048 Elementen pro Array und einer Spitzenempfindlichkeit im Wellenlängenbereich größer als 300 nm und kleiner/gleich 900 nm,
Anmerkung: Unternummer 6A002a2 erfasst keine nicht-bildgebenden Fotomultiplierröhren mit einem elektronensensitiven Element innerhalb des Vakuums und beschränkt auf eines der Folgenden:
a) eine einzelne Metallanode oder
b) Metallanoden mit einem Zentrum-Zentrum-Abstand kleiner als 500 μm.
Technische Anmerkung:
‘Ladungsverstärkung’ (charge multiplication) ist eine Form der elektronischen Bildverstärkung und wird definiert als die Ladungsträgererzeugung aufgrund von Stoßionisationsprozessen (impact ionization gain process). Sensoren, die diesen Effekt verwenden, können in Form von Bildverstärkerröhren, Halbleiterdetektoren oder “Focal-Plane-Arrays” vorliegen.
Anmerkung: Unternummer 6A002a2c3 erfasst nicht Verbindungshalbleiter-Fotokathoden, entwickelt um einen der folgenden Werte der maximalen “Strahlungsempfindlichkeit” (radiant sensitivity) zu erreichen:
a) kleiner/gleich 10 mA/W bei einer Spitzenempfindlichkeit innerhalb des Wellenlängenbereichs größer als 400 nm und kleiner/gleich 1 050 nm; oder
b) kleiner/gleich 15 mA/W bei einer Spitzenempfindlichkeit innerhalb des Wellenlängenbereichs größer als 1 050 nm und kleiner/gleich 1 800 nm.
Anmerkung: Nicht “weltraumgeeignete”“Focal-plane-arrays” in Mikrobolometer-Bauart sind ausschließlich in Unternummer 6A002a3f aufgeführt.
Technische Anmerkung:
Detektorarrays mit mehreren Elementen in Zeilenanordnung oder zweidimensionaler Anordnung gelten als “Focal-plane-arrays”.
Anmerkung 1: Anmerkung 1: Unternummer 6A002a3 schließt fotoleitende und fotovoltaische Anordnungen (arrays) ein.
Anmerkung 2: Anmerkung 2: Unternummer 6A002a3 erfasst nicht:
a) gekapselte fotoleitende Multielementzellen mit maximal 16 Elementen aus Bleisulfid oder Bleiselenid,
b) pyroelektrische Detektoren aus einem der folgenden Materialien:
1. Triglyzinsulfat (TGS) und Derivate,
2. Blei-Lanthan-Zirkonium-Titanat (PLZT) und Derivate,
3. Lithiumtantalat,
4. Polyvinylidenfluorid (PVDF) und Derivate oder
5. Strontium-Barium-Niobat (SBN) und Derivate,
c) “Focal-Plane-Arrays”, besonders konstruiert oder geändert für die ‘Ladungsverstärkung’ (charge multiplication) und mit einer durch die Konstruktion begrenzten maximalen “Strahlungsempfindlichkeit” (radiant sensitivity) von kleiner/gleich 10 mA/W bei Wellenlängen größer als 760 nm, mit allen folgenden Eigenschaften:
1. mit einer die Empfindlichkeit (response) begrenzenden Vorrichtung, deren Ausbau oder Umbau nicht vorgesehen ist, und
2. mit einer der folgenden Eigenschaften:
a) die begrenzende Vorrichtung ist integriert in das Detektorelement oder verbunden mit dem Detektorelement oder
b) das “Focal-Plane-Array” ist nur funktionsfähig, wenn die begrenzende Vorrichtung eingesetzt ist,
Technische Anmerkung:
Eine in das Detektorelement integrierte, begrenzende Vorrichtung ist so konstruiert, dass sie nicht entfernt oder umgebaut werden kann, ohne den Detektor funktionsunfähig zu machen.
d) Anordnungen von Thermosäulen (thermopile arrays) mit weniger als 5 130 Elementen.
Technische Anmerkung:
‘Ladungsverstärkung’ (charge multiplication) ist eine Form der elektronischen Bildverstärkung und wird definiert als die Ladungsträgererzeugung aufgrund von Stoßionisationsprozessen (impact ionization gain process). Sensoren, die diesen Effekt verwenden, können in Form von Bildverstärkerröhren, Halbleiterdetektoren oder “Focal-Plane-Arrays” vorliegen.
Anmerkung: Nicht “weltraumgeeignete”“Focal-plane-arrays” in ‘Mikrobolometer’-Bauart aus Silizium oder anderen Materialien sind ausschließlich in Unternummer 6A002a3f aufgeführt.
Anmerkung: Unternummer 6A002a3d erfasst nicht “Focal-Plane-Arrays” mit maximal 32 Detektorelementen, die nur aus Germanium hergestellt sind.
Technische Anmerkung:
Im Sinne von Unternummer 6A002a3d wird die ‘Querabtastrichtung’ als die Achse parallel zur linearen Anordnung der Detektorelemente und die ‘Abtastrichtung’ als die Achse senkrecht zur linearen Anordnung der Detektorelemente definiert.
Technische Anmerkung:
Im Sinne von Unternummer 6A002a3f wird ‘Mikrobolometer’ als ein Wärmebilddetektor definiert, der dazu verwendet wird, bei einer Veränderung der Temperatur im Detektionsmaterial aufgrund von absorbierter Infrarotstrahlung ein beliebiges, verwertbares Ausgangssignal zu erzeugen.
Anmerkung: Unternummer 6A002b1 erfasst nicht “monospektrale Bildsensoren” mit einer Spitzenempfindlichkeit innerhalb des Wellenlängenbereichs größer als 300 nm und kleiner/gleich 900 nm, die lediglich nicht “weltraumgeeignete” Detektoren oder nicht “weltraumgeeignete”“Focal-plane-arrays” wie folgt enthalten:
1. ladungsgekoppelte Geräte (Charge Coupled Devices (CCD)), nicht konstruiert oder geändert zur Erzielung einer ‘Ladungsverstärkung’ (charge multiplication), oder
2. Geräte mit komplementären Metall-Oxid-Halbleitern (CMOS), nicht konstruiert oder geändert zur Erzielung einer ‘Ladungsverstärkung’ (charge multiplication).
Technische Anmerkung:
‚Direkte Bildwandlung’ bezieht sich auf Bildausrüstung, die einem Beobachter ein sichtbares Bild ohne Umwandlung in ein elektronisches Signal für TV-Bildschirme liefert. Dabei kann das Bild nicht fotografisch, elektronisch oder durch andere Mittel aufgezeichnet oder gespeichert werden.
Anmerkung: Unternummer 6A002c erfasst nicht folgende Ausrüstung, wenn sie andere als GaAs- oder GaInAs-Fotokathoden enthält:
a) industrielle oder zivile Einbruch-Alarmanlagen, Bewegungsmelder und Zählsysteme für den Verkehr oder für industrielle Anwendungen,
b) medizinische Geräte,
c) industrielle Ausrüstung zum Prüfen, Sortieren oder Analysieren von Werkstoffeigenschaften,
d) Flammenwächter für industrielle Öfen,
e) Geräte, besonders entwickelt zum Einsatz in Laboratorien.
Anmerkung: Unternummer 6A002d3 erfasst nicht gekapselte optische Fasern für Sensorzwecke, speziell konstruiert für Bohrlochmessungen.
6A003Kameras, Systeme oder Ausrüstung und Bestandteile hierfür wie folgt:
Anmerkung: SIEHE AUCH Nummer 6A203.
Anmerkung: Die Erfassung von modular aufgebauter Kameraausrüstung durch die Unternummern 6A003a3 bis 6A003a5 richtet sich nach den maximal erreichbaren Parametern, die bei Verwendung von Einschüben (plug-ins) gemäß den Spezifikationen des Kameraherstellers möglich sind.
Anmerkung: Unternummer 6A003a1 erfasst nicht Filmkameras, konstruiert für zivile Zwecke.
Anmerkung: Unternummer 6A003b erfasst nicht Fernseh- oder Videokameras, besonders konstruiert für Fernseh-Rundfunk-Einsatz.
Technische Anmerkungen:
1. Die Erfassung digitaler Videokameras unter Unternummer 6A003b1 richtet sich nach der maximalen Anzahl “aktiver Bildelemente” (active pixels), die für die Aufnahme bewegter Bilder verwendet werden.
2. Im Sinne dieser Unternummer sind ‘Kamera-Positionsdaten’ die Informationen, die erforderlich sind, um die Ausrichtung der Sichtlinie einer Kamera in Bezug auf die Erde zu bestimmen. Eingeschlossen sind: 1) der horizontale Winkel zwischen der Sichtlinie der Kamera und der Richtung des Erdmagnetfeldes und 2) der vertikale Winkel zwischen der Sichtlinie der Kamera und dem Horizont der Erde.
Anmerkung: Unternummer 6A003b2 erfasst nicht Abtastkameras und Abtastkamerasysteme, besonders konstruiert für eines der folgenden Geräte:
a) industrielle oder zivile Fotokopierer
b) Bildscanner, besonders konstruiert für zivile, ortsfeste Scanning-Anwendungen im Nahbereich (z. B. Reproduktion von Bildern oder Druck in Dokumenten, Kunstwerken oder Fotografien), oder
c) medizinische Ausrüstung.
Anmerkung 1: Als Bildkamera im Sinne von Unternummer 6A003b4 gelten auch “Focal-plane-arrays”, die mit einer über den integrierten Schaltkreis zum Auslesen des Bildsignals hinausgehenden “Signalverarbeitungs”elektronik ausgestattet sind, die als Minimalfunktion die Ausgabe eines analogen oder digitalen Signals beim Einschalten der Spannungsversorgung aktiviert.
Anmerkung 2: Unternummer 6A003b4a erfasst nicht Bildkameras mit linearen “Focal-plane-arrays” mit zwölf Elementen oder weniger, sofern keine zeitlich verschobene Signalintegration (time-delay-and-integration) im Element selbst vorgenommen wird, und konstruiert für eine der folgenden Anwendungen:
a) industrielle oder zivile Einbruch-Alarmanlagen, Bewegungsmelder und Zählsysteme für den Verkehr oder für industrielle Anwendungen,
b) industrielle Ausrüstung für Inspektion oder Überwachung des Wärmeflusses in Gebäuden, Ausrüstung oder industriellen Prozessen,
c) industrielle Ausrüstung zum Prüfen, Sortieren oder Analysieren von Werkstoffeigenschaften,
d) Geräte, besonders entwickelt zum Einsatz in Laboratorien, oder
e) medizinische Ausrüstung.
Anmerkung 3: Unternummer 6A003b4b erfasst nicht Bildkameras mit einer der folgenden Eigenschaften:
a) maximale Bildrate (frame rate) kleiner/gleich 9 Hz,
b) mit allen folgenden Eigenschaften:
1. mit einem minimalen ‘momentanen Bildfeldwinkel’ (IFOV, Instantaneous-Field-of-View) in horizontaler oder vertikaler Richtung von mindestens 10 mrad (Milliradiant),
2. mit einer Linse mit festgelegter Brennweite, deren Ausbau nicht vorgesehen ist,
3. ohne Ausgabevorrichtung zur ‘direkten Bildbeobachtung’ (direct view display) und
4. mit einer der folgenden Eigenschaften:
a) ohne Einrichtung zur Erzeugung eines sichtbaren Bilds des erfassten Bildfeldes oder
b) die Kamera ist für einen einzigen Verwendungszweck konstruiert und kann durch den Anwender nicht zu anderen Zwecken umgebaut werden, oder
c) die Kamera ist besonders konstruiert für den Einbau in ein ziviles Personenkraftfahrzeug und hat alle folgenden Eigenschaften:
1. die Anbringung und Anordnung der Kamera im Fahrzeug dient einzig dazu, den Fahrer bei der sicheren Bedienung des Fahrzeugs zu unterstützen,
2. die Kamera ist nur funktionsfähig, wenn sie eingebaut ist in einem der folgenden Transportmittel bzw. Systeme:
a) in dem zivilen Personenkraftfahrzeug mit einem Gewicht kleiner als 4 500 kg (zulässiges Gesamtgewicht), für das sie vorgesehen ist, oder
b) in einem besonders konstruierten, autorisierten Diagnosesystem, und
3. mit einer Vorrichtung, welche die Kamera funktionsunfähig macht, falls sie aus dem vorgesehenen Transportmittel entfernt wird.
Technische Anmerkungen:
1. ‘Momentaner Bildfeldwinkel‘ (IFOV, Instantaneous-Field-of-View) in Unternummer 6A003b4 Anmerkung 3b ist der kleinere Wert aus‘horizontalem momentanem Bildfeldwinkel‘ (Horizontal IFOV) und ‘vertikalem momentanem Bildfeldwinkel‘ (Vertical IFOV).
‘Horizontaler IFOV’ = horizontaler momentaner Bildfeldwinkel/Anzahl der horizontalen Detektorelemente;
‘Vertikaler IFOV’= vertikaler momentaner Bildfeldwinkel/Anzahl der vertikalen Detektorelemente.
2. ‘Direkte Bildbeobachtung’ in Unternummer 6A003b4 Anmerkung 3b bezieht sich auf Bildkameras, die im Infrarotbereich des Spektrums arbeiten und die dem menschlichen Beobachter ein sichtbares Bild auf einem augennahen Mikrodisplay, das eine Vorrichtung zur Lichtabschirmung (light-security-mechanism) enthält, liefern.
Anmerkung 4: Unternummer 6A003b4c erfasst nicht Bildkameras mit einer der folgenden Eigenschaften:
a) mit allen folgenden Eigenschaften:
1. die Kamera ist besonders konstruiert für den Einbau als integraler Bestandteil in netzbetriebene, für die Nutzung in Gebäuden vorgesehene Systeme oder Ausrüstungen, die durch die Konstruktion auf nur eine der folgenden Anwendungen beschränkt sind:
a) Überwachung von industriellen Prozessen, Qualitätskontrolle oder Analysieren von Werkstoffeigenschaften,
b) Laborausrüstung, besonders konstruiert für wissenschaftliche Forschung,
c) medizinische Geräte,
d) Ausrüstung zur Entdeckung von Finanzbetrug, und
2. die Kamera ist nur funktionsfähig, wenn sie eingebaut ist in einem der folgenden Transportmittel bzw. Systeme:
a) in dem (bzw. den) vorgesehenen System(en) oder der vorgesehenen Ausrüstung oder
b) in einem besonders konstruierten, autorisierten Diagnosesystem, und
3. mit einer Vorrichtung, welche die Kamera funktionsunfähig macht, wenn sie aus dem (bzw. den) vorgesehenen System(en) oder der vorgesehenen Ausrüstung entfernt wird,
b) die Kamera ist besonders konstruiert für den Einbau in ein ziviles Personenkraftfahrzeug oder in Personen- und Fahrzeugfähren und hat alle folgenden Eigenschaften:
1. die Anbringung und Anordnung der Kamera im Fahrzeug oder auf der Fähre dient einzig dazu, den Fahrer oder das Bedienpersonal bei der sicheren Bedienung des Fahrzeugs oder der Fähre zu unterstützen,
2. die Kamera ist nur funktionsfähig, wenn sie eingebaut ist in einem der folgenden Transportmittel bzw. Systeme:
a) in dem zivilen Personenkraftfahrzeug mit einem Gewicht kleiner als 4 500 kg (zulässiges Gesamtgewicht), für das sie vorgesehen ist,
b) im vorgesehenen zivilen Personenkraftfahrzeug oder der vorgesehenen Personen- und Fahrzeugfähre mit einer Länge über alles (LOA) von 65 m oder größer oder
c) in einem besonders konstruierten, autorisierten Diagnosesystem, und
3. mit einer Vorrichtung, welche die Kamera funktionsunfähig macht, falls sie aus dem vorgesehenen Transportmittel entfernt wird,
c) durch die Konstruktion begrenzte, maximale “Strahlungsempfindlichkeit” (radiant sensitivity) von kleiner/gleich 10 mA/W bei Wellenlängen größer als 760 nm, mit allen folgenden Eigenschaften:
1. mit einer die Empfindlichkeit (response) begrenzenden Vorrichtung, deren Ausbau oder Umbau nicht vorgesehen ist,
2. mit einer Vorrichtung, welche die Kamera funktionsunfähig macht, wenn diese begrenzende Vorrichtung entfernt wird, und
3. nicht besonders konstruiert oder geändert für Unterwassereinsatz, oder
6A004Optische Ausrüstung und Bestandteile wie folgt:
Technische Anmerkung:
Die laserinduzierte Zerstörschwelle (Laser Induced Damage Threshold – LIDT) im Sinne der Nummer 6A004a wird nach ISO 21254-1:2011 gemessen.
Anmerkung: Für optische Spiegel, speziell konstruiert für Lithografieanlagen, siehe Nummer 3B001.
Anmerkung: Unternummer 6A004a2 erfasst nicht Spiegel, besonders konstruiert zur Leitung der Sonneneinstrahlung für terrestrische Heliostatanlagen.
Anmerkung: Unternummer 6A004.a.3 erfasst nicht Spiegel, besonders konstruiert zur Leitung der Sonneneinstrahlung für terrestrische Heliostatanlagen.
Technische Anmerkungen:
1. Ein ‘asphärisches optisches Element’ ist jede Art von Element, das in einem optischen System verwendet wird und dessen Form der optischen Oberfläche oder Oberflächen so konstruiert wurde, dass sie von der Form einer idealen Kugelfläche abweicht.
2. Der Hersteller ist nicht verpflichtet, die in Unternummer 6A004e2 angegebene Oberflächenrauigkeit zu messen, es sei denn, das Erreichen oder Überschreiten dieses Parameters wurde bereits bei der Konstruktion oder Produktion des optischen Elementes vorgegeben.
Anmerkung: Von Unternummer 6A004e nicht erfasst werden ‘asphärische optische Elemente’ mit einer der folgenden Eigenschaften:
a) größte Abmessung der optischen Apertur kleiner als 1 m und Öffnungsverhältnis größer/gleich 4,5:1,
b) größte Abmessung der optischen Apertur größer/gleich 1 m und Öffnungsverhältnis größer/gleich 7:1,
c) konstruiert als Fresnel-, Flyeye-, Streifen-, Prismen- oder diffraktives Element,
d) hergestellt aus Borsilikatglas mit einem linearen thermischen Ausdehnungskoeffizienten größer als 2,5 × 10-6/K bei 25 °C oder
e) Röntgenoptiken mit innengerichteter Spiegelfläche (z. B. tube-type-mirrors).
Anmerkung: Für ‚asphärische optische Elemente‘, speziell konstruiert für Lithografieanlagen, siehe Nummer 3B001.
6A005“Laser”, die nicht von Unternummer 0B001g5 oder 0B001h6 erfasst werden, Bauteile und optische Ausrüstung wie folgt:
Anmerkung: SIEHE AUCH Nummer 6A205.
Anmerkung 1: Gepulste “Laser” schließen solche ein, die im Dauerstrichbetrieb mit überlagerten Pulsen arbeiten.
Anmerkung 2: Excimer-, Halbleiter-, chemische-, CO- und CO2-“Laser” sowie Nd:Glas-‘Einzelpuls’“laser” sind ausschließlich in Unternummer 6A005d aufgeführt.
Technische Anmerkung:
‘Einzelpuls’ (non-repetitive pulsed) bezieht sich auf “Laser”, die entweder einen einzigen Ausgangspuls erzeugen oder bei denen das Zeitintervall zwischen den Pulsen mehr als eine Minute beträgt.
Anmerkung 3: Nummer 6A005 schließt Faser“laser” ein.
Anmerkung 4: Der Erfassungsstatus von “Lasern” mit Frequenzumwandlung (d. h. Veränderung der Wellenlänge) durch andere Methoden als das Pumpen eines “Lasers” durch einen anderen “Laser”, richtet sich sowohl nach dem Grenzwert für den Quellen“laser” als auch nach dem Grenzwert für den frequenzgewandelten optischen Ausgang.
Anmerkung 5: Nummer 6A005 erfasst nicht folgende “Laser”:
a) Rubin“laser” mit Ausgangsenergien kleiner als 20 J,
b) Stickstoff“laser”,
c) Kryptonionen“laser”.
Technische Anmerkung:
Im Sinne von Nummer 6A005 ergibt sich der ‘Gesamtwirkungsgrad’ (wall-plug efficiency) aus dem Verhältnis der Ausgangsleistung, bzw. mittleren Ausgangsleistung, eines “Lasers” zur elektrischen Gesamtleistung, die nötig ist, um den “Laser” zu betreiben. Dies schließt die Stromversorgung bzw. -anpassung und die Kühlung bzw. das thermische Management ein.
Anmerkung: Unternummer 6A005a2 erfasst nicht Argonionen“laser” mit einer Ausgangsleistung kleiner/gleich 50 W.
Anmerkung 1: Unternummer 6A005a6b erfasst nicht Industrie“laser” mit einer Ausgangsleistung im transversalen Multimodebetrieb größer als 2 kW und kleiner/gleich 6 kW und einer Gesamtmasse größer als 1 200 kg. Im Sinne dieser Anmerkung schließt Gesamtmasse alle Komponenten ein, die benötigt werden, um den “Laser” zu betreiben, z. B. “Laser”, Stromversorgung, Kühlung. Nicht eingeschlossen sind jedoch externe Optiken für die Strahlformung und/oder Strahlführung.
Anmerkung 2: Unternummer 6A005a6b erfasst nicht Industrie“laser” mit einem Ausgang im transversalen Multimodebetrieb und mit einer der folgenden Eigenschaften:
a) Ausgangsleistung größer als 500 W und kleiner/gleich 1 kW mit allen folgenden Eigenschaften:
1. Strahlparameterprodukt (BPP) größer als 0,7 mm•mrad und
2. ‘Brillianz’ kleiner/gleich 1 024 W/(mm•mrad)2,
b) Ausgangsleistung größer als 1 kW und kleiner/gleich 1,6 kW mit einem BPP größer als 1,25 mm•mrad,
c) Ausgangsleistung größer als 1,6 kW und kleiner/gleich 2,5 kW mit einem BPP größer als 1,7 mm•mrad,
d) Ausgangsleistung größer als 2,5 kW und kleiner/gleich 3,3 kW mit einem BPP größer als 2,5 mm•mrad,
e) Ausgangsleistung größer als 3,3 kW und kleiner/gleich 4 kW mit einem BPP größer als 3,5 mm•mrad,
f) Ausgangsleistung größer als 4 kW und kleiner/gleich 5 kW mit einem BPP größer als 5 mm•mrad,
g) Ausgangsleistung größer als 5 kW und kleiner/gleich 6 kW mit einem BPP größer als 7,2 mm•mrad,
h) Ausgangsleistung größer als 6 kW und kleiner/gleich 8 kW mit einem BPP größer als 12 mm•mrad, oder
i) Ausgangsleistung größer als 8 kW und kleiner/gleich 10 kW mit einem BPP größer als 24 mm•mrad.
Technische Anmerkung:
Im Sinne der Unternummer 6A005a6b, Anmerkung 2a wird ‘Brillianz’ wie folgt definiert: Ausgangsleistung des “Lasers” dividiert durch das Strahlparameterprodukt (BPP) im Quadrat, d. h. (Ausgangsleistung)/BPP2.
Anmerkung: Unternummer 6A005b2b erfasst nicht Argonionen“laser” mit einer “mittleren Ausgangsleistung” kleiner/gleich 50 W.
Anmerkung: Unternummer 6A005c1 erfasst nicht Farbstoff“laser” oder andere Flüssigkeits“laser” mit einem Multimode-Ausgang und einer Wellenlänge größer/gleich 150 nm und kleiner/gleich 600 nm, mit allen folgenden Eigenschaften:
1. Ausgangsenergie pro Puls kleiner als 1,5 J oder “Spitzenleistung” kleiner als 20 W und
2. mittlere oder Dauerstrich-(CW)-Ausgangsleistung kleiner als 20 W.
Anmerkung 1: Unternummer 6A005d1 schließt Halbleiter“laser” mit faseroptischen Anschlussstücken (fibre optic pigtails) ein.
Anmerkung 2: Die Erfassung von Halbleiter“lasern”, besonders konstruiert für andere Ausrüstung, richtet sich nach dem Erfassungsstatus der anderen Ausrüstung.
Anmerkung: Von Unternummer 6A005d1d1d nicht erfasst werden epitaktisch hergestellte monolithische Bauelemente.
Anmerkung: Von Unternummer 6A005d1d2d nicht erfasst werden epitaktisch hergestellte monolithische Bauelemente.
Technische Anmerkung:
‘Leistungsdichte’ in Unternummer 6A005d1d bedeutet die gesamte Ausgangsleistung des “Lasers” dividiert durch die Emitterfläche des ‘Stacks’ (stacked array).
Anmerkung 1: ‘Stacks’ (stacked arrays), die durch die Verbindung von durch Unternummer 6A005d1e erfassten ‘Stacks’ aus Halbleiter „lasern“ (semiconductor laser stacked arrays) gebildet werden und die nicht konstruiert sind, um weiter verbunden oder modifiziert zu werden, sind von Unternummer 6A005d1d erfasst.
Anmerkung 2: ‘Stacks’ (stacked arrays), die durch die Verbindung von durch Unternummer 6A005d1e erfassten ‘Stacks’ aus Halbleiter „lasern“ (semiconductor laser stacked arrays) gebildet werden, und die konstruiert sind, um weiter verbunden oder modifiziert zu werden, sind von Unternummer 6A005d1e erfasst.
Anmerkung 3: Von Unternummer 6A005d1e nicht erfasst werden modulare Baugruppen aus einzelnen ‘Barren’, die konstruiert sind, um an den Enden verbundene lineare Anordnungen (end-to-end stacked linear arrays) herstellen zu können.
Technische Anmerkungen:
1. Halbleiter„laser“ werden gewöhnlich „Laser“dioden genannt.
2. Ein ‘Barren’ (auch Halbleiterlaser ‚barren‘, „Laser“dioden‚barren‘ oder Dioden‚barren‘ genannt) besteht aus mehreren Halbleiter„lasern“ in einer eindimensionalen Anordnung (one-dimensional array).
3. Ein ‘Stack’ (stacked array) besteht aus mehreren ‚Laserbarren’, die eine zweidimensionale Anordnung (two-dimensional array) von Halbleiter„lasern“ bilden.
Anmerkung: Für Excimer“laser”, besonders konstruiert für Lithographie-Ausrüstung, siehe Nummer 3B001.
Anmerkung: ‘Einzelpuls’ (non-repetitive pulsed) bezieht sich auf “Laser”, die entweder einen einzigen Ausgangspuls erzeugen oder bei denen das Zeitintervall zwischen den Pulsen mehr als eine Minute beträgt.
Technische Anmerkung:
‘Aktive Kühlung’ ist ein Kühlverfahren für optische Bauteile, bei dem strömende Medien im oberflächennahen Bereich (allgemein weniger als 1 mm unter der optischen Oberfläche) des optischen Bauteils verwendet werden, um Wärme von der Optik abzuleiten.
Anmerkung: Faserkoppler und dielektrische Mehrschicht-Beugungsgitter (MLDs) sind in Unternummer 6A005e3 erfasst.
Anmerkung: Optische Elemente mit gemeinsamer Blende (shared aperture optical elements), geeignet zum Einsatz in Verbindung mit “Höchstleistungslasern” (SHPL): siehe Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial.
Technische Anmerkung:
‘Laser-akustische Detektionsausrüstung’ (laser acoustic detection equipment) wird auch "Laser"mikrofon oder Partikelflussdetektionsmikrofon (particle flow detection microphone) genannt.
6A006“Magnetometer”, “Magnetfeldgradientenmesser”, “intrinsische Magnetfeldgradientenmesser”, Sensoren zur Bestimmung elektrischer Felder unter Wasser und “Kompensationssysteme” sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür, wie folgt:
Anmerkung: SIEHE AUCH UNTERNUMMER 7A103d.
Anmerkung: Nummer 6A006 erfasst keine Geräte, besonders konstruiert für die Fischerei oder für biomagnetische Messungen in der medizinischen Diagnostik.
Technische Anmerkung:
Im Sinne der Nummer 6A006 bezeichnet ‘Empfindlichkeit’ (Rauschpegel) den quadratischen Mittelwert des geräteseitig begrenzten Grundrauschens, bei dem es sich um das kleinste messbare Signal handelt.
6A007Schwerkraftmesser (Gravimeter) und Schwerkraftgradientenmesser (gravity gradiometers) wie folgt:
Anmerkung: SIEHE AUCH NUMMER 6A107.
a) Schwerkraftmesser, konstruiert oder geändert für die Verwendung an Land und mit einer statischen „Genauigkeit“ kleiner (besser) als 10 μGal,
Anmerkung: Unternummer 6A007a erfasst nicht Landgravimeter mit Quarzelement (Worden-Prinzip).
b) Schwerkraftmesser, konstruiert für mobile Plattformen und mit allen folgenden Eigenschaften:
1. statische „Genauigkeit“ kleiner (besser) als 0,7 mGal und
2. Betriebs“genauigkeit“ kleiner (besser) als 0,7 mGal bei einer Zeit kleiner als 2 min bis zur Stabilisierung des Messwerts bei jeder Kombination von manuellen Kompensationsmaßnahmen und dynamischen Einflüssen,
Technische Anmerkung:
Für die Zwecke von Unternummer 6A007b ist die ‘Zeit bis zur Stabilisierung des Messwerts’ (auch bezeichnet als Ansprechzeit des Gravimeters) die Zeit, in der die Störeffekte plattforminduzierter Beschleunigungen (Hochfrequenzrauschen) reduziert sind.
c) Schwerkraftgradientenmesser.
6A008Radarsysteme, -geräte und Baugruppen mit einer der folgenden Eigenschaften sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
Anmerkung: SIEHE AUCH NUMMER 6A108.
Anmerkung: Nummer 6A008 erfasst nicht:
Technische Anmerkung:
Die ‘nominale Betriebsfrequenz’ entspricht der Hälfte der Summe der höchsten plus der niedrigsten spezifizierten Betriebsfrequenz.
Anmerkung: Unternummer 6A008i erfasst nicht:
a) Radarsysteme zur Überwachung von Fischereigebieten,
b) Bodenradarsysteme, besonders konstruiert für die Streckenflugsicherung und mit allen folgenden Eigenschaften:
1. maximaler “Erfassungsbereich” kleiner/gleich 500 km,
2. so konfiguriert, dass die Radarzieldaten nur in einer Richtung an eine oder mehrere zivile Flugsicherungszentralen übermittelt werden können,
3. keine Fernsteuerungsmöglichkeiten der Abtastgeschwindigkeit durch die Flugsicherungszentrale zur Luftraumüberwachung von Streckenflügen und
4. fest installiert,
c) Wetterballon-Verfolgungsradare.
Anmerkung 1: Lichtradar (LIDAR), besonders entwickelt für die Landvermessung, wird nur von Unternummer 6A008j3 erfasst.
Anmerkung 2: Unternummer 6A008j erfasst nicht Lichtradar (LIDAR), besonders entwickelt für meteorologische Beobachtung.
Anmerkung 3: Die Parameter in dem IHO Order 1a Standard (5. Ausgabe Februar 2008) sind wie folgt zusammengefasst:
—
= ±√(a2+(b*d)2), wobei:
a = 0,5 m = konstanter Tiefenfehler,
d. h. die Summe aller tiefenabhängigen Fehler,
b = 0,013 = Faktor des tiefenabhängigen Fehlers,
b*d = tiefenabhängiger Fehler,
d. h. die Summe aller tiefenabhängigen Fehler,
d = Wassertiefe,
Anmerkung: Unternummer 6A008k2 erfasst nicht zweidimensionales ‘Marineradar’ oder ‘Schiffsverkehrsdienst’-Radar mit allen folgenden Eigenschaften:
a) “Impulskompressions”-Verhältnis kleiner/gleich 150,
b) Dauer des komprimierten Impulses größer als 30 ns,
c) einzelne und rotierende mechanisch schwenkende Antenne,
d) Dauerstrich-Ausgangsleistung kleiner/gleich 250 W und
e) keine Fähigkeit zum “Frequenzsprung”.
Anmerkung: Unternummer 6A008l1 erfasst nicht die Kollisionswarnmöglichkeit in Flugsicherungssystemen oder beim ‘Marineradar’.
Anmerkung: Siehe auch Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial.
Anmerkung: Unternummer 6A008l4 erfasst nicht Systeme, Geräte und Baugruppen, die für den ‘Schiffsverkehrsdienst’ eingesetzt werden.
Technische Anmerkungen:
1. Für die Zwecke von Nummer 6A008 ist ein ‘Marineradar’ ein Radar, der für die sichere Navigation auf See, auf Binnenwasserstraßen oder in küstennahen Gewässern verwendet wird.
2. Für die Zwecke von Nummer 6A008 ist ‘Schiffsverkehrsdienst’ ein Dienst zur Überwachung und Kontrolle des Schiffsverkehrs, der mit der Flugsicherung für „Luftfahrzeuge“ vergleichbar ist.
6A102Strahlungsfeste ‘Detektoren’, die nicht von Nummer 6A002 erfasst werden, besonders konstruiert oder geändert zum Schutz gegen atomare Detonationswirkungen (z. B. elektromagnetischer Impuls [EMP], Röntgenstrahlung, kombinierte Druck- und Wärmewirkung) und geeignet für “Flugkörper”, konstruiert oder ausgelegt, um einer Gesamtstrahlungsdosis von größer/gleich 5 × 105 Rad (Silizium) zu widerstehen.
Technische Anmerkung:
Im Sinne von Nummer 6A102 ist ein ‘Detektor’ definiert als eine mechanische, elektrische, optische oder chemische Vorrichtung, die automatisch identifiziert, aufzeichnet oder ein Signal registriert, wie z. B. Änderungen von Umgebungstemperatur oder -druck, elektrische oder elektromagnetische Signale oder die Strahlung eines radioaktiven Materials. Dies schließt Vorrichtungen ein, die durch einmaliges Ansprechen oder Versagen wirksam werden.
6A107Schwerkraftmesser (Gravimeter) und Bestandteile für Schwerkraftmesser und für Schwerkraftgradientenmesser (gravity gradiometers) wie folgt:
6A108Radarsysteme und Bahnverfolgungssysteme, die nicht von Nummer 6A008 erfasst werden, wie folgt:
Anmerkung: Unternummer 6A108a schließt Folgendes ein:
a) Ausrüstung für die Darstellung von Geländekonturen,
b) Bildsensorausrüstung,
c) Geländeabbildungs- und Korrelationsausrüstung (sowohl digitale als auch analoge),
d) Doppler-Radar-Navigationsausrüstung.
Technische Anmerkung:
‘Flugkörper’ im Sinne von Unternummer 6A108b bedeutet vollständige Raketensysteme und unbemannte Luftfahrzeugsysteme mit einer Reichweite größer als 300 km.
6A202Fotoelektronenvervielfacherröhren mit allen folgenden Eigenschaften:
6A203Kameras und Bestandteile, die nicht von Nummer 6A003 erfasst werden, wie folgt:
Anmerkung 1: “Software”, die besonders zur Leistungssteigerung oder Aufhebung der Beschränkungen von Kameras oder Bildsensoren entwickelt wurde, um den Eigenschaften der Unternummern 6A203a, 6A203b oder 6A203c zu entsprechen, wird in Nummer 6D203 erfasst.
Anmerkung 2: “Technologie” in Form von Lizenzschlüsseln oder Produkt-Keys zur Leistungssteigerung oder Aufhebung der Beschränkungen von Kameras oder Bildsensoren, um den Eigenschaften der Unternummern 6A203a, 6A203b oder 6A203c zu entsprechen, wird in Nummer 6E203 erfasst.
Anmerkung: Die Unternummern 6A203a bis 6A203c erfassen nicht Kameras oder Bildsensoren mit Beschränkungen in Bezug auf Hardware, “Software” oder “Technologie”, die die Leistung unter das spezifizierte Niveau senken, soweit sie eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
1. sie müssen zum Originalhersteller zurückgeschickt werden, um die Leistungssteigerung vorzunehmen oder die Beschränkung aufzuheben,
2. sie benötigen “Software” gemäß Nummer 6D203 zur Leistungssteigerung oder Aufhebung der Beschränkungen, um den Eigenschaften der Nummer 6A203 zu entsprechen, oder
3. sie benötigen “Technologie” in Form von Lizenzschlüsseln oder Produkt-Keys gemäß Nummer 6E203 zur Leistungssteigerung oder Aufhebung der Beschränkungen, um den Eigenschaften der Nummer 6A203 zu entsprechen.
Technische Anmerkung:
In 6A203b können Hochgeschwindigkeits-Framingkameras einzeln verwendet werden, um ein Einzelbild von einem dynamischen Ereignis zu machen, oder es können mehrere solcher Kameras zu einem sequenziell getriggerten System kombiniert werden, um mehrere Bilder von einem Ereignis zu machen.
Technische Anmerkung:
Der Ausdruck Gy (Silizium) bezieht sich auf die in Joule pro Kilogramm ausgedrückte Energie, die von einer ionisierender Strahlung ausgesetzten Probe von nicht abgeschirmtem Silizium absorbiert wird.
6A205“Laser”, “Laser”verstärker und Oszillatoren, die nicht von Unternummer 0B001g5 oder 0B001h6 oder Nummer 6A005 erfasst werden, wie folgt:
Anmerkung: Für Kupferdampflaser siehe Unternummer 6A005b.
Anmerkung: Unternummer 6A205c erfasst nicht Single-Mode-Oszillatoren.
6A225Interferometer zum Messen von Geschwindigkeiten größer als 1 km/s in Zeitintervallen kleiner als 10 μs.
Anmerkung: Nummer 6A225 erfasst auch Geschwindigkeitsinterferometer wie VISAR (Velocity Interferometer Systems for Any Reflector), DLI (Doppler Laser Interferometer) und PDV (Photonic Doppler Velocimeter), auch bezeichnet als Het-V (Heterodyne Velocimeter).
6A226Drucksensoren wie folgt:
6BPrüf-, Test- und Herstellungseinrichtungen
6B004optische Ausrüstung wie folgt:
Anmerkung: Nummer 6B004 erfasst nicht Mikroskope.
6B007Ausrüstung für die Herstellung, Justierung und Kalibrierung von Landgravimetern mit einer statischen "Genauigkeit" besser als 0,1 mGal.
6B008Impulsradarmesseinrichtungen zur Bestimmung des Rückstrahlquerschnitts mit einer Sendeimpulsbreite kleiner/gleich 100 ns und besonders konstruierte Bestandteile hierfür.
Anmerkung: SIEHE AUCH NUMMER 6B108.
6B108Messsysteme, die nicht von Nummer 6B008 erfasst werden, besonders konstruiert zur Bestimmung von Radarrückstrahlquerschnitten, geeignet für ‘Flugkörper’ und ‘Flugkörper’-Subsysteme.
Technische Anmerkung:
‘Flugkörper’ im Sinne von Nummer 6B108 bedeutet vollständige Raketensysteme und unbemannte Luftfahrzeugsysteme mit einer Reichweite größer als 300 km.
6CWerkstoffe und Materialien
6C002Optische Sensormaterialien wie folgt:
Technische Anmerkung:
Der ‘Molenbruch’ ist definiert als das Verhältnis der Mole von ZnTe zur Summe der Mole von CdTe und ZnTe, die im Kristall vorhanden sind.
6C004Optische Materialien wie folgt:
6C005„Laser“materialien wie folgt:
Anmerkung: Unternummer 6005b1 erfasst nicht Doppelmantelfasern mit einem Durchmesser der inneren Glasummantelung größer als 150 μm und kleiner/gleich 300 μm.
Technische Anmerkungen:
1. Für die Zwecke der Nummer 6C005 wird die numerische Apertur (NA) des Kerns bei den emittierten Wellenlängen der Faser gemessen.
2. Die Unternummer 6C005b schließt mit Endverschlüssen versehene Fasern mit ein.
6DDatenverarbeitungsprogramme (Software)
6D001“Software”, besonders entwickelt für die “Entwicklung” oder “Herstellung” der von Nummer 6A004, 6A005, 6A008 oder 6B008 erfassten Ausrüstung.
6D002“Software”, besonders entwickelt für die “Verwendung” der von Unternummer 6A002b, Nummer 6A008 oder 6B008 erfassten Ausrüstung.
6D003Andere “Software” wie folgt:
Anmerkung: Für “Software” oder “Quellcode” zum Erfassen von Tauchern, besonders entwickelt oder geändert für militärische Zwecke, siehe Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial.
Technische Anmerkung:
Der ‘mittlere Nebenkeulenpegel’ in Unternummer 6D003h2b wird über die gesamte Gruppe gemessen, wobei der Winkelbereich, der durch die Hauptkeule und die ersten beiden Nebenkeulen auf jeder Seite der Hauptkeule gebildet wird, ausgenommen ist.
6D102“Software”, besonders entwickelt oder geändert für die “Verwendung” der von Nummer 6A108 erfassten Waren.
6D103“Software”, besonders entwickelt oder geändert für die Verarbeitung von Daten, die während des Fluges zur nachträglichen Bestimmung der Position eines ‘Flugkörpers’ auf seiner Flugbahn aufgezeichnet wurden.
Technische Anmerkung:
‘Flugkörper’ im Sinne von Nummer 6D103 bedeutet vollständige Raketensysteme und unbemannte Luftfahrzeugsysteme mit einer Reichweite größer als 300 km.
6D203“Software”, besonders entwickelt zur Leistungssteigerung oder Aufhebung der Beschränkungen von Kameras oder Bildsensoren, um den Eigenschaften der Unternummern 6A203a bis 6A203c zu entsprechen.
6ETechnologie
6E001“Technologie” entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die “Entwicklung” von Ausrüstung, Werkstoffen, Materialien oder “Software”, die von Nummer 6A, 6B, 6C oder 6D erfasst werden.
6E002“Technologie” entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die “Herstellung” von Ausrüstung, Werkstoffen oder Materialien, die von Nummer 6A, 6B oder 6C erfasst werden.
6E003Sonstige “Technologie” wie folgt:
Anmerkung: Siehe auch Unternummer 2E003f.
Technische Anmerkung:
‘Optische Dicke’ (optical thickness) ist das Produkt aus dem Brechungsindex und der physikalischen Dicke der Beschichtung.
6E101“Technologie” entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die “Verwendung” von Ausrüstung oder “Software”, die von Nummer 6A002, Unternummer 6A007b, 6A007c, Nummer 6A008, 6A102, 6A107, 6A108, 6B108, 6D102 oder 6D103 erfasst wird.
Anmerkung: Nummer 6E101 erfasst "Technologie" für Güter, die von den Nummern 6A002, 6A007 und 6A008 erfasst werden, nur, wenn diese für Anwendungen in Luftfahrzeugen entwickelt wurden und in "Flugkörpern" verwendet werden können.
6E201“Technologie” entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die “Verwendung” von Ausrüstung, erfasst von Nummer 6A003, Unternummer 6A005a2, 6A005b2, 6A005b3, 6A005b4, 6A005b6, 6A005c2, 6A005d3c, 6A005d4c, Nummer 6A202, 6A203, 6A205, 6A225 oder 6A226.
Anmerkung 1: Nummer 6E201 erfasst "Technologie" für Kameras, die von Nummer 6A003 erfasst werden, nur, wenn auf die Kameras auch einer der Kontrollparameter unter Nummer 6A203 zutrifft.
Anmerkung 2: Nummer 6E201 erfasst "Technologie" für Laser der Unternummer 6A005b6 nur, wenn diese neodymdotiert sind und einer der Kontrollparameter nach Unternummer 6A205f auf sie zutrifft.
6E203“Technologie” in Form von Lizenzschlüsseln oder Produkt-Keys zur Leistungssteigerung oder Aufhebung der Beschränkungen von Kameras oder Bildsensoren, um den Eigenschaften der Unternummern 6A203a bis 6A203c zu entsprechen.
KATEGORIE 7 — LUFTFAHRTELEKTRONIK UND NAVIGATION
7ASysteme, Ausrüstung und Bestandteile
Anmerkung: Autopiloten für Unterwasserfahrzeuge: siehe Kategorie 8.
Radargeräte: siehe Kategorie 6.
7A001Beschleunigungsmesser wie folgt und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
Anmerkung: SIEHE AUCH NUMMER 7A101.
Anmerkung: Für Winkel- oder Drehbeschleunigungsmesser: siehe Unternummer 7A001b.
Anmerkung: Die Unternummern 7A001a1 und 7A001a2 erfassen keine Beschleunigungsmesser, die auf die Messung von Vibration oder Schock begrenzt sind.
7A002Kreisel oder Drehratensensoren mit einer der folgenden Eigenschaften und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
Anmerkung: SIEHE AUCH NUMMER 7A102.
Anmerkung: Für Winkel- oder Drehbeschleunigungsmesser: siehe Unternummer 7A001b.
Anmerkung: Unternummer 7A002a1b erfasst nicht “Rotationsmassenkreisel”.
Anmerkung: Unternummer 7A002a2b erfasst nicht “Rotationsmassenkreisel”
7A003‘Trägheitsmessgeräte oder -systeme’ mit einer der folgenden Eigenschaften:
Anmerkung: SIEHE AUCH NUMMER 7A103.
Anmerkung 1: ‘Trägheitsmessgeräte oder -systeme’ enthalten Beschleunigungsmesser oder Kreisel zur Messung von Veränderungen der Geschwindigkeit und Ausrichtung zwecks Bestimmung oder Beibehaltung von Kurs oder Position, wobei nach erfolgter Justierung keine externe Bezugsgröße benötigt wird. ‘Trägheitsmessgeräte oder -systeme’ umfassen:
Anmerkung 2: Nummer 7A003 erfasst keine ‘Trägheitsmessgeräte oder -systeme’, die von Zivilluftfahrtbehörden eines oder mehrerer EU-Mitgliedstaaten oder Mitgliedstaaten des Wassenaar-Arrangements für den Einsatz in “zivilen Luftfahrzeugen” zugelassen sind.
Technische Anmerkung:
‘Positionsbezogene Unterstützungsreferenzen’ liefern unabhängig Positionsdaten; hierzu gehören:
a) Globales Satellitennavigationssystem (GNSS),
b) “Datenbankgestützte Navigationssysteme” (“DBRN”).
Technische Anmerkung:
Die Leistungsparameter in den Unternummern 7A003a1, 7A003a2 und 7A003a3 gelten in der Regel für ‘Trägheitsmessgeräte oder -systeme’, die für “Luftfahrzeuge”, Landfahrzeuge oder Schiffe entwickelt wurden. Diese Parameter ergeben sich aus der Verwendung spezialisierter nicht positionsbezogener Unterstützungsreferenzen (z. B. Höhenmesser, Kilometerzähler, Geschwindigkeits-Log). Folglich lassen sich die angegebenen Leistungswerte nicht ohne weiteres in Bezug auf diese Parameter konvertieren. Ausrüstungen, die für multiple Plattformen entwickelt wurden, werden in Bezug auf die jeweils anwendbaren Unternummern 7A003a1, 7A003a2 oder 7A003a3 bewertet.
Technische Anmerkung:
Unternummer 7A003b bezieht sich auf Systeme, bei denen ‘Trägheitsmessgeräte oder -systeme’ und andere ‘positionsbezogene Unterstützungsreferenzen’ in eine Einheit integriert sind, um eine bessere Leistung zu erreichen.
Anmerkung: Unternummer 7A003d2 erfasst keine ‘Trägheitsmessgeräte oder -systeme’, die mit “Rotationsmassenkreiseln” als einziger Kreiselart ausgerüstet sind.
7A004‘Star Tracker’ und Bestandteile hierfür, wie folgt:
Anmerkung: SIEHE AUCH NUMMER 7A104.
Technische Anmerkung:
‘Star Tracker’ werden auch als stellare Lagesensoren, Sternsensoren oder Astro-Kreiselkompasse bezeichnet.
7A005Empfangseinrichtungen für weltweite Satelliten-Navigationssysteme (GNSS), mit einer der folgenden Eigenschaften, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
Anmerkung: SIEHE AUCH NUMMER 7A105.
Anmerkung: Für Einrichtungen, besonders konstruiert für militärische Zwecke, siehe Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial.
Anmerkung: Unternummer 7A005b erfasst nicht GNSS-Empfangseinrichtungen, die nur Komponenten, konstruiert zum Filtern, Schalten oder Mischen der Signale von Mehrfachrundstrahlerantennen, die keine adaptive Antennentechnik anwenden, enthalten.
Technische Anmerkung:
‘Adaptive Antennensysteme’ im Sinne von Unternummer 7A005b bedeutet das dynamische Erzeugen von einer oder mehreren räumlichen Nullen in einem Antennengruppendiagramm durch Signalverarbeitung im Zeit- oder Frequenzbereich.
7A006Luftfahrzeughöhenmesser mit Betriebsfrequenzen außerhalb des Frequenzbereichs von 4,2 bis 4,4 GHz und mit einer der folgenden Eigenschaften:
Anmerkung: SIEHE AUCH NUMMER 7A106.
7A008Unterwasser-Sonarnavigationssysteme mit Doppler-Geschwindigkeitsmesser oder mit Korrelations-Geschwindigkeitsmesser, integriert mit einem Kursgeber und mit einer Positions-"Genauigkeit" von kleiner (besser)/gleich 3 % Kreisfehlerwahrscheinlichkeit ("Circular Error Probable" ("CEP")) bezogen auf die zurückgelegte Strecke, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür.
Anmerkung: Nummer 7A008 erfasst nicht Systeme, die besonders konstruiert sind für den Einbau in Überwasserschiffen oder Systeme, die akustische Baken oder Bojen benötigen, die Positionsdaten liefern.
Anmerkung: Akustische Systeme: siehe Unternummer 6A001a; Sonarausrüstung zur Messung der Korrelations- oder Dopplergeschwindigkeit: siehe Unternummer 6A001b.
Andere Systeme der Meeres- und Schiffstechnik: siehe Nummer 8A002.
7A101Lineare Beschleunigungsmesser, die nicht von Nummer 7A001 erfasst werden, konstruiert für den Einsatz in Trägheitsnavigationssystemen oder Lenksystemen jeder Art, geeignet für ‘Flugkörper’ mit allen folgenden Eigenschaften, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
Anmerkung: Nummer 7A101 erfasst nicht Beschleunigungsmesser, besonders konstruiert und entwickelt als MWD-Sensoren (Measurement While Drilling) zur Messung während des Bohrvorgangs bei Arbeiten an Bohrlöchern.
Technische Anmerkungen:
1. ‘Flugkörper’ im Sinne von Nummer 7A101 bedeutet vollständige Raketensysteme und unbemannte Luftfahrzeugsysteme mit einer Reichweite größer als 300 km.
2. In Nummer 7A101 bezieht sich die Messung von “Nullpunkt” und “Skalierungsfaktor” auf eine 1-Sigma-Standardabweichung hinsichtlich einer festen Kalibrierung über eine Periode von einem Jahr.
7A102Jede Art von Kreiseln, die nicht von Nummer 7A002 erfasst werden, geeignet für ‘Flugkörper’ mit einer Nenn-‘Stabilität’ der “Driftrate” kleiner (besser) als 0,5o/h (1 Sigma oder rms) in einer 1-g-Umgebung und besonders konstruierte Bestandteile hierfür.
Technische Anmerkungen:
1. ‘Flugkörper’ im Sinne von Nummer 7A102 bedeutet vollständige Raketensysteme und unbemannte Luftfahrzeugsysteme mit einer Reichweite größer als 300 km.
2. ‘Stabilität’ im Sinne von Nummer 7A102 ist definiert als ein Maß für das Verhalten, eine bestimmte Eigenschaft oder einen Leistungsparameter unverändert beizubehalten, wenn sie kontinuierlich definierten Betriebsbedingungen ausgesetzt sind (IEEE Standard 528-2001, Abschnitt 2.247).
7A103Instrumentierung, Navigationsausrüstung und -systeme, die nicht von Nummer 7A003 erfasst werden, wie folgt, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
Anmerkung: Unternummer 7A103a1 erfasst nicht Ausrüstung, die von Unternummer 7A001a3 erfasste Beschleunigungsmesser enthält, welche für die Messung von Vibration oder Schock konstruiert sind.
Anmerkung: Unternummer 7A103a2 erfasst nicht Ausrüstung, die von den Unternummern 7A001a1 oder 7A001a2 erfasste Beschleunigungsmesser enthält, sofern diese Beschleunigungsmesser besonders konstruiert und entwickelt sind als MWD-Sensoren (Measurement While Drilling) zur Messung während des Bohrvorgangs bei Arbeiten an Bohrlöchern.
Technische Anmerkung:
Von Unternummer 7A103a erfasste ‘Trägheitsmessgeräte oder -systeme’ enthalten Beschleunigungsmesser oder Kreisel zur Messung von Veränderungen der Geschwindigkeit und Ausrichtung zwecks Bestimmung oder Beibehaltung von Kurs oder Position, wobei nach erfolgter Justierung keine externe Bezugsgröße benötigt wird.
Anmerkung: ‘Trägheitsmessgeräte oder -systeme’ im Sinne von Unternummer 7A103a umfassen:
Technische Anmerkung:
Ein ‘integriertes Navigationssystem’ besteht typischerweise aus folgenden Komponenten:
1. Trägheitsmesseinrichtung (z. B. Fluglage- und Steuerkursreferenzsystem, Trägheitsreferenzeinheit oder Trägheitsnavigationssystem),
2. mindestens einem externen Sensor, um die Position und/oder die Geschwindigkeit entweder periodisch oder kontinuierlich während des Fluges zu aktualisieren (z. B. Satellitennavigationsempfänger, Radarhöhenmesser und/oder Doppler-Radar), und
3. Hardware und “Software” für die Integration.
Anmerkung: Flugsteuerungs- und Navigationssysteme in 7A103d beinhalten Kreiselstabilisatoren, Autopiloten und Trägheitsnavigationssysteme.
Technische Anmerkung:
‘Flugkörper’ im Sinne von Nummer 7A103 bedeutet vollständige Raketensysteme und unbemannte Luftfahrzeugsysteme mit einer Reichweite größer als 300 km.
7A104Astro-Kreiselkompasse und andere Vorrichtungen, die nicht von Nummer 7A004 erfasst werden, die Position oder Orientierung durch automatisches Verfolgen von Himmelskörpern oder Satelliten bestimmen, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür.
7A105Empfangseinrichtungen für weltweite Satelliten-Navigationssysteme (GNSS, z. B. GPS, GLONASS oder Galileo), die nicht durch Nummer 7A005 erfasst werden, mit einer der folgenden Eigenschaften und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
Anmerkung: Die Unternummern 7A105b2 und 7A105b3 erfassen keine GNSS-Einrichtungen, konstruiert für kommerzielle oder zivile Zwecke oder ‚Safety of Life‘-Dienste (z. B. Datenintegrität, Flugsicherheit).
7A106Höhenmesser, die nicht von Nummer 7A006 erfasst werden, die nach dem Radar- oder Laser-Radarprinzip arbeiten, konstruiert oder geändert zur Verwendung in von Nummer 9A004 erfassten Trägerraketen oder von Nummer 9A104 erfassten Höhenforschungsraketen.
7A115Passive Sensoren zur Ermittlung von Peilwinkeln zu spezifischen elektromagnetischen Quellen (Peilgeräte) oder Geländecharakteristiken, konstruiert oder geändert zur Verwendung in von Nummer 9A004 erfassten Trägerraketen oder von Nummer 9A104 erfassten Höhenforschungsraketen.
Anmerkung: Nummer 7A115 schließt Sensoren für folgende Ausrüstung ein:
7A116Flugsteuerungssysteme und -servoventile wie folgt, konstruiert oder geändert zur Verwendung in von Nummer 9A004 erfassten Trägerraketen, in von Nummer 9A104 erfassten Höhenforschungsraketen oder in "Flugkörpern":
7A117“Steuerungssysteme”, geeignet für “Flugkörper”, mit einer erreichbaren Systemgenauigkeit kleiner/gleich 3,33 % der Reichweite (z. B. ein “CEP-Wert” kleiner/gleich 10 km bei einer Reichweite von 300 km).
7BPrüf-, Test- und Herstellungseinrichtungen
7B001Prüf-, Kalibrier- oder Justiereinrichtungen, besonders konstruiert für die von Nummer 7A erfasste Ausrüstung.
Anmerkung: Nummer 7B001 erfasst nicht Prüf-, Kalibrier- oder Justiereinrichtungen der ‘Instandhaltungsstufe I’ oder der ‘Instandhaltungsstufe II’.
Technische Anmerkungen:
1. ‘Instandhaltungsstufe I’:
Der Ausfall einer Einheit eines Trägheitsnavigationssystems wird im "Luftfahrzeug" durch entsprechende Anzeigen an der Überwachungs- und Anzeigeeinheit oder durch Statusmeldungen vom entsprechenden Subsystem gemeldet. Anhand des Wartungshandbuchs kann die Ausfallursache bis auf die Ebene der defekten auswechselbaren Einheit (LRU) lokalisiert werden. Die defekte LRU wird dann vom Bedienpersonal ausgewechselt.
2. ‘Instandhaltungsstufe II’:
Die defekte LRU wird an die Reparaturwerkstatt (die des Herstellers oder die der für die Durchführung der Instandhaltungsstufe II zuständigen Stelle) geschickt. Dort wird die defekte LRU mit entsprechenden Hilfsmitteln geprüft, um die für den Ausfall verantwortliche aus wechselbare Baugruppe (SRA) zu lokalisieren. Die defekte SRA wird anschließend durch eine funktionierende Einheit ersetzt. Die defekte SRA (oder auch die komplette LRU) wird dann zur Instandsetzung an den Hersteller eingesandt. Wartung der ‘Instandhaltungsstufe II’ schließt nicht das Zerlegen oder die Instandsetzung erfasster Beschleunigungsmesser oder Kreiselsensoren ein.
7B002Ausrüstung wie folgt, besonders konstruiert für die Charakterisierung von Spiegeln für Ring“laser”-Kreisel:
Anmerkung: SIEHE AUCH NUMMER 7B102.
7B003Einrichtungen, besonders konstruiert für die “Herstellung” der von Nummer 7A erfassten Ausrüstung.
Anmerkung: Nummer 7B003 schließt ein:
7B102Reflektometer, besonders konstruiert zur Charakterisierung von Spiegeln für Ring“laser”-Kreisel, mit einer Mess-"Genauigkeit" kleiner (besser)/gleich 50 ppm.
7B103“Herstellungsanlagen” und “Herstellungsausrüstung” wie folgt:
7CWerkstoffe und Materialien
Kein Eintrag.
7DDatenverarbeitungsprogramme (Software)
7D001“Software”, besonders entwickelt oder geändert für die “Entwicklung” oder “Herstellung” der von Nummer 7A oder 7B erfassten Ausrüstung.
7D002“Quellcode” für Betrieb oder Wartung aller Trägheitsnavigationssysteme, einschließlich Trägheitsgeräten, die von Nummer 7A003 oder 7A004 nicht erfasst werden, sowie für Fluglage- und Steuerkursreferenzsysteme (‘AHRS’-Systeme).
Anmerkung: Nummer 7D002 erfasst nicht “Quellcode” für die “Verwendung” kardanisch aufgehängter ‘AHRS’.
Technische Anmerkung:
‘AHRS’ unterscheidet sich im Allgemeinen von Trägheitsnavigationssystemen (INS) dadurch, dass ‘AHRS’ die Fluglageinformationen liefert, aber normalerweise nicht die bei INS üblichen Informationen über Beschleunigung, Geschwindigkeit und Position.
7D003Andere “Software” wie folgt:
7D004“Quellcode” mit “Technologie” für die “Entwicklung” gemäß Unternummern 7E004a2, 7E004a3, 7E004a5, 7E004a6 oder 7E004b für eines der Folgenden:
Anmerkung: Nummer 7D004 erfasst nicht “Quellcodes” im Zusammenhang mit gängigen Computerelementen und -dienstprogrammen (z. B. Eingangssignalerfassung, Ausgangssignalübertragung, Laden von Computerprogrammen und Daten, integrierter Test, Aufgabenplanung), die nicht der Bereitstellung einer spezifischen Funktion des Flugsteuerungssystems dienen.
7D005“Software”, besonders entwickelt, um das für behördliche Verwendung entwickelte Global Navigation Satellite Systems (GNSS)-Datensignal zu entschlüsseln.
7D101“Software”, besonders entwickelt oder geändert für die “Verwendung” der von Nummer 7A001 bis 7A006, 7A101 bis 7A106, 7A115, Unternummer 7A116a, 7A116b, Nummer 7B001, 7B002, 7B003, 7B102 oder 7B103 erfassten Ausrüstung.
7D102“Software” für die Integration (Integrations“software”) wie folgt:
Anmerkung: Üblicherweise enthält “Software” für die Integration eine Kalmanfilterung.
7D103“Software”, besonders entwickelt für die Modelldarstellung oder Simulation von “Steuerungssystemen”, die von Nummer 7A117 erfasst werden, oder für deren Integrationsplanung in von Nummer 9A004 erfasste Trägerraketen oder von Nummer 9A104 erfasste Höhenforschungsraketen.
Anmerkung: Von Nummer 7D103 erfasste “Software” bleibt erfasst, wenn sie mit der von Nummer 4A102 erfassten besonders konstruierten Hardwareausrüstung kombiniert wird.
7D104“Software”, besonders entwickelt oder geändert für den Betrieb oder die Wartung von “Steuerungssystemen”, die von Nummer 7A117 erfasst werden
Anmerkung: Nummer 7D104 umfasst ″Software″, besonders entwickelt oder geändert, um die Leistung von ″Steuerungssystemen″ so zu verbessern, dass die in Nummer 7A117 vorgegebene "Genauigkeit" erreicht oder übertroffen wird.
7ETechnologie
7E001“Technologie” entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die “Entwicklung” von Ausrüstung oder “Software”, die von Nummer 7A, 7B, 7D001, 7D002, 7D003, 7D005 und 7D101 bis 7D103 erfasst wird.
Anmerkung: Nummer 7E001 schließt Schlüsselmanagement-“Technologie” ein, die ausschließlich Ausrüstung betrifft, die von Unternummer 7A005a erfasst wird.
7E002“Technologie” entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die “Herstellung” von Ausrüstung, die von Nummer 7 A oder 7 B erfasst wird.
7E003“Technologie” entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die Reparatur, Überholung oder Wartung von Ausrüstung, die von den Nummern 7A001 bis 7A004 erfasst wird.
Anmerkung: Nummer 7E003 erfasst nicht “Technologie” für die Wartung, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Kalibrierung, dem Entfernen oder dem Auswechseln beschädigter oder nicht mehr instandsetzbarer auswechselbarer Einheiten (LRU) und auswechselbarer Baugruppen (SRA) eines “zivilen Luftfahrzeugs” gemäß Definition in der Wartung der ‘Instandhaltungsstufe I’ oder der Wartung der ‘Instandhaltungsstufe II’ steht.
Anmerkung: Siehe Technische Anmerkungen zu Nummer 7B001.
7E004Sonstige “Technologie” wie folgt:
Anmerkung: Unternummer 7E004b3 erfasst nicht Algorithmen für Zwecke der Offline-Wartung.
Anmerkung: Die Unternummer 7E004b4 erfasst nicht Algorithmen für die Beseitigung von Fehlereffekten durch Vergleich redundanter Datenquellen oder offline vorgeplante Gegenmaßnahmen für erwartete Störungen.
Anmerkung: Unternummer 7E004b5 erfasst nicht:
a) “Technologie” für die Integration von digitalen Flugsteuerungs-, Navigations- und Triebwerkssteuerungsdaten in ein digitales Flugmanagementsystem zur “Flugwegoptimierung”,
b) “Technologie” für “Luftfahrzeug”-Fluginstrumentensysteme, die ausschließlich für Navigation und Landeanflüge mit VOR, DME, ILS oder MLS integriert wurden.
Technische Anmerkung:
'Innere Regelschleife' (inner loop) bezeichnet Funktionen "aktiver Flugsteuerungssysteme", die eine automatische Stabilitätsregelung der Flugzeugzelle übernehmen.
Technische Anmerkung:
'Abnormale Veränderungen des Luftfahrzeugstatus' umfassen im Flug auftretende Strukturschäden, Nachlassen des Triebwerksschubs, manövrierunfähige Steuerflächen oder destabilisierende Verlagerung der Ladung.
Anmerkung: Unternummer 7E004b7b3 erfasst keine Autopiloten.
Anmerkung: Unternummer 7E004b erfasst nicht "Technologie" im Zusammenhang mit gängigen Computerelementen und -dienstprogrammen (z. B. Eingangssignalerfassung, Ausgangssignalübertragung, Laden von Computerprogrammen und Daten, integrierter Test, Aufgabenplanung), die nicht der Bereitstellung einer spezifischen Funktion des Flugsteuerungssystems dienen.
7E101“Technologie” entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die “Verwendung” von Ausrüstung oder “Software”, erfasst von Nummer 7A001 bis 7A006, 7A101 bis 7A106, 7A115 bis 7A117, 7B001, 7B002, 7B003, 7B102, 7B103 oder 7D101 bis 7D103.
7E102“Technologie” zum Schutz flugelektronischer und elektrischer Bauteile gegen elektromagnetische Impulse (EMP) und elektromagnetische Störungen (EMI) durch externe Quellen wie folgt:
7E104“Technologie” für die Integration von Flugsteuerungs-, Lenk- und Antriebsdaten in ein Flug-Managementsystem zur Flugbahnoptimierung von Raketensystemen.
KATEGORIE 8 — MEERES- UND SCHIFFSTECHNIK
8 ASysteme, Ausrüstung und Bestandteile
8A001Tauchfahrzeuge und Überwasserfahrzeuge wie folgt:
Anmerkung: Zur Erfassung von Ausrüstung für Tauchfahrzeuge: siehe
Technische Anmerkungen:
1. Im Sinne von Unternummer 8A001b bedeutet ‘autonomer Betrieb’ vollständig untergetaucht, ohne Schnorchel, alle Systeme in Betrieb und mit der für die sichere dynamische Tiefensteuerung mittels Tiefenrudern geringstnötigen Geschwindigkeit, ohne Unterstützung durch ein Versorgungsschiff oder eine Versorgungsbasis auf der Meeresoberfläche, dem Meeresboden oder an der Küste und mit einem Antriebssystem für den Unter- oder Überwassereinsatz.
2. Im Sinne von Unternummer 8A001b bedeutet ‘Reichweite’ die Hälfte der größten Entfernung, die ein Tauchfahrzeug im ‘autonomen Betrieb’ zurücklegen kann.
8A002Meeres- und schiffstechnische Systeme, Ausrüstung und Bestandteile wie folgt:
Anmerkung: Unterwasser-Kommunikationssysteme: siehe Kategorie 5, Teil 1 — Telekommunikation.
Technische Anmerkung:
Der Kontrollzweck der Unternummer 8A002a4 darf nicht unterlaufen werden durch die Ausfuhr von ‘syntaktischem Schaum’, erfasst von Nummer 8C001, wenn eine Zwischenstufe der Herstellung erreicht wurde und noch nicht die endgültige Form des Bestandteiles vorliegt.
Technische Anmerkung:
Bei der Bestimmung der Anzahl der ‘Freiheitsgrade der Bewegung’ werden nur Funktionen mit proportionaler Bewegungssteuerung gezählt, die Stellungsrückkoppelung verwenden.
Technische Anmerkung:
‘Aktive Geräuschminderungs- oder -tilgungs-Systeme’ enthalten elektronische Steuerungen, welche aktiv die Vibration der Ausrüstung durch die Erzeugung von Anti-Geräusch- oder Anti-Vibrationssignalen direkt an der Entstehungsstelle verringern können.
Anmerkung: Unternummer 8A002q erfasst nicht einzelne Geräte, wenn diese von ihren Benutzern zum persönlichen Gebrauch mitgeführt werden.
Anmerkung: Für Einrichtungen und Geräte, besonders konstruiert für militärische Zwecke, siehe Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial.
Anmerkung 1: Unternummer 8A002r erfasst nicht Systeme zur Taucherabwehr, die auf Unterwasser-Sprengkörpern, Schallkanonen (air guns) oder entzündlichen Quellen (combustible sources) basieren.
Anmerkung 2: Unternummer 8A002r schließt Akustiksysteme zur Taucherabwehr ein, die Quellen mit Funkenstrecken verwenden, auch bekannt als Plasma-Schall-Quellen.
8BPrüf-, Test- und Herstellungseinrichtungen
8B001Wasserumlauftanks (water tunnels) mit einem Hintergrundgeräuschpegel kleiner als 100 dB (bezogen auf 1 μPa, 1 Hz) im Frequenzbereich von 0 bis 500 Hz, konstruiert für die Messung akustischer Felder, die durch die Wasserströmung um Modelle von Antriebssystemen erzeugt werden.
8CWerkstoffe und Materialien
8C001‘Syntaktischer Schaum’, konstruiert für den Einsatz unter Wasser und mit allen folgenden Eigenschaften:
Anmerkung: Siehe auch Unternummer 8A002a4.
Technische Anmerkung:
‘Syntaktischer Schaum’ besteht aus Hohlkugeln aus Kunststoff oder Glas, die in eine Harz-„Matrix“ eingebettet sind.
8DDatenverarbeitungsprogramme (Software)
8D001“Software”, besonders entwickelt oder geändert für die “Entwicklung”, “Herstellung” oder “Verwendung” der von Nummer 8A, 8B oder 8C erfassten Ausrüstung, Werkstoffe oder Materialien.
8D002Spezifische “Software”, besonders entwickelt oder geändert für die “Entwicklung”, “Herstellung”, Reparatur, Überholung oder Wiederaufarbeitung (re-machining) von Propellern, besonders konstruiert für die Geräuschminderung unter Wasser.
8ETechnologie
8E001“Technologie” entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die “Entwicklung” oder “Herstellung” von Ausrüstung, Werkstoffen oder Materialien, die von Nummer 8A, 8B oder 8C erfasst werden.
8E002Sonstige “Technologie” wie folgt:
Technische Anmerkung:
Ein ‘SWATH’-Schiff ist durch folgende Formel definiert: Wasserlinienfläche bei einem konzipierten Tiefgang kleiner als 2 × (verdrängtes Volumen bei einem konzipierten Tiefgang)2/3.
KATEGORIE 9 — LUFTFAHRT, RAUMFAHRT UND ANTRIEBE
9ASysteme, Ausrüstung und Bestandteile
Anmerkung: Gegen Neutronenstrahlung oder kurzzeitige ionisierende Strahlung konstruierte oder ausgelegte Antriebssysteme: Siehe Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial.
9A001Gasturbinenflugtriebwerke mit einer der folgenden Eigenschaften:
Anmerkung: SIEHE AUCH NUMMER 9A101.
Anmerkung 1: Unternummer 9A001a erfasst nicht Gasturbinenflugtriebwerke mit allen folgenden Eigenschaften:
a. zugelassen von den zivilen Luftfahrtbehörden eines oder mehrerer „EU-Mitgliedstaaten oder Teilnehmerstaaten des Wassenaar-Arrangements”und
b. bestimmt zum Antrieb eines nichtmilitärischen bemannten "Luftfahrzeuges", für das eines der folgenden Dokumente von einem oder mehreren EU-Mitgliedstaaten oder Teilnehmerstaaten des Wassenaar-Arrangements für ein "Luftfahrzeug" mit diesem speziellen Triebwerkstyp ausgestellt wurde:
1. eine zivile Musterzulassung oder
2. ein gleichwertiges, von der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) anerkanntes Dokument.
Anmerkung 2: Unternummer 9A001a erfasst nicht Gasturbinenflugtriebwerke, konstruiert für Hilfstriebwerke (APUs = Auxiliary Power Units), die von der zivilen Luftfahrtbehörde eines EU-Mitgliedstaats oder Teilnehmerstaats des Wassenaar-Arrangements genehmigt wurden.
9A002‘Schiffsgasturbinen’ mit einer ISO-Standardnennleistung bei Dauerbetrieb größer/gleich 24 245 kW und einem spezifischen Kraftstoffverbrauch kleiner als 0,219 kg/kWh in jedem Punkt des Leistungsbereichs von 35 % bis 100 % sowie besonders entwickelte Baugruppen und Bestandteile hierfür.
Anmerkung: Der Begriff ‘Schiffsgasturbinen’ schließt Industriegasturbinen oder aus Flugtriebwerken abgeleitete Gasturbinen ein, die für den Schiffsantrieb oder die Stromerzeugung an Bord angepasst wurden.
9A003Besonders entwickelte Baugruppen und Bestandteile, die von Unternummer 9E003a, 9E003h oder 9E003i erfasste „Technologien” enthalten, für eines der folgenden Gasturbinenflugtriebwerke:
9A004Trägerraketen (für „Raumfahrzeuge“), „Raumfahrzeuge“, „Raumfahrzeug-Plattformen“, „Raumfahrzeug-Nutzlasten“, On-Board-Systeme oder -Ausrüstungen von „Raumfahrzeugen“ und terrestrische Ausrüstungen, wie folgt:
Anmerkung: SIEHE AUCH NUMMER 9A104.
Anmerkung: Die ‚Handhabung der Steuer- und Telemetriedaten‘ im Sinne der Unternummer 9A004e1 umfasst die Verwaltung, Speicherung und Verarbeitung der Bus-Daten.
Anmerkung: Die 'Handhabung der Nutzlast-Daten' im Sinne der Unternummer 9A004e2 umfasst die Verwaltung, Speicherung und Verarbeitung der Nutzlast-Daten.
Anmerkung: Die ‚Lage- und Bahnregelung‘ im Sinne der Unternummer 9A004e3 umfasst die Erfassung und Betätigung (sensing and actuation), um die Position und Ausrichtung eines „Raumfahrzeugs“ zu erkennen und zu steuern.
Anmerkung: Für Ausrüstungen, besonders konstruiert für militärische Zwecke, siehe Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial.
9A005Flüssigkeitsraketenantriebssysteme, die eines der von Nummer 9A006 erfassten Systeme oder Bestandteile enthalten.
Anmerkung: SIEHE AUCH NUMMERN 9A105 UND 9A119.
9A006Systeme und Bestandteile, besonders konstruiert für Flüssigkeitsraketenantriebssysteme, wie folgt:
Anmerkung: SIEHE AUCH NUMMERN 9A106, 9A108 UND 9A120.
9A007Feststoffraketenantriebssysteme mit einer der folgenden Eigenschaften:
Anmerkung: SIEHE AUCH NUMMERN 9A107 UND 9A119.
Technische Anmerkung:
Eine 'feste mechanische Verbindung' weist eine Haftfestigkeit von mindestens der Festigkeit des Treibstoffs auf.
9A008Bestandteile wie folgt, besonders konstruiert für Feststoffraketenantriebssysteme:
Anmerkung: SIEHE AUCH NUMMER 9A108.
Technische Anmerkung:
Eine 'feste mechanische Verbindung' weist eine Haftfestigkeit von mindestens der Festigkeit des Treibstoffs auf.
Technische Anmerkung:
Der 'strukturelle Wirkungsgrad (PV/W)' ist gleich dem Berstdruck (P) mal dem Behältervolumen (V) geteilt durch das Gesamtgewicht (W) des Druckbehälters.
9A009Hybridraketenantriebssysteme mit einer der folgenden Eigenschaften:
Anmerkung: SIEHE AUCH NUMMERN 9A109 UND 9A119.
9A010Besonders konstruierte Bestandteile, Systeme und Strukturbauteile für Trägerraketen, Trägerraketenantriebssysteme oder „Raumfahrzeuge“ wie folgt:
Anmerkung: SIEHE AUCH NUMMERN 1A002 UND 9A110.
Anmerkung: Die Gewichtsbeschränkung ist nicht relevant für Bugspitzen.
9A011Staustrahltriebwerke, Staustrahltriebwerke mit Überschallverbrennung oder Triebwerke mit Kombinationsantrieb sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür.
Anmerkung: SIEHE AUCH NUMMERN 9A111 UND 9A118.
9A012„Unbemannte Luftfahrzeuge” („UAVs”), unbemannte „Luftschiffe”, zugehörige Ausrüstung und Bestandteile wie folgt:
Anmerkung: SIEHE AUCH NUMMER 9A112.
Technische Anmerkungen:
1. Ein ‚Bediener‘ im Sinne der Unternummer 9A012a bezeichnet eine Person, die den Flug des „unbemannten Luftfahrzeugs“ („UAV“) oder unbemannten „Luftschiffs“ einleitet oder steuert.
2. Die maximale ‚Flugdauer‘ im Sinne der Unternummer 9A012a ist bei Normalatmosphäre (ISO 2533:1975) auf Meereshöhe bei Windstärke 0 zu messen.
3. ‚Natürlicher Sichtbereich‘ im Sinne der Unternummer 9A012a bezeichnet die Sichtweite eines Menschen ohne Hilfsmittel mit oder ohne Korrekturlinsen.
9A101Turbojet- und Turbofan-Triebwerke, die nicht von Nummer 9A001 erfasst werden, wie folgt:
Technische Anmerkung:
Im Sinne der Unternummer 9A101a1 ist der ‚Maximalschub‘ der vom Hersteller für den Triebwerkstyp im nicht eingebauten Zustand angegebene Maximalschub. Bei ziviler Musterzulassung wird der Schub kleiner/gleich dem vom Hersteller für den Triebwerkstyp angegebenen Maximalschub sein.
9A102‚Turboprop-Antriebssysteme‘, speziell konstruiert für „unbemannte Luftfahrzeuge“ („UAVs“), erfasst von Nummer 9A012 oder Unternummer 9A112a, und speziell konstruierte Bestandteile hierfür, mit einer ‚Maximalleistung‘ größer als 10 kW.
Anmerkung: Nummer 9A102 erfasst keine zivil zugelassenen Triebwerke.
Technische Anmerkungen:
1. ‚Turboprop-Antriebssysteme‘ im Sinne der Nummer 9A102 umfasst alle folgenden Systeme:
a. Wellenleistungstriebwerk und
b. Antriebssystem zur Leistungsübertragung an einen Propeller.
2. Die ‚Maximalleistung‘ im Sinne der Nummer 9A102 wird in nicht eingebautem Zustand auf Meereshöhe in ICAO-Standardatmosphäre erreicht.
9A104Höhenforschungsraketen (sounding rockets), geeignet für eine Reichweite von mindestens 300 km.
Anmerkung: SIEHE AUCH NUMMER 9A004.
9A105Flüssigkeitsraketentriebwerke oder Gelraketenmotoren wie folgt:
Anmerkung: SIEHE AUCH NUMMER 9A119.
9A106Systeme oder Bestandteile, die nicht von Nummer 9A006 erfasst werden, wie folgt, besonders konstruiert für Flüssigkeitsraketenantriebssysteme oder Geltreibstoffraketensysteme:
Technische Anmerkung:
Unternummer 9A106c schließt Ausrüstung ein, die in folgenden Verfahren zur Schubvektorsteuerung Verwendung findet:
1. flexible Düse;
2. Flüssig- oder Sekundärgaseinspritzung;
3. bewegliches Triebwerk oder bewegliche Düse;
4. Ablenkung des Abgasstroms (Strahlschaufeln oder Sonden); oder
5. Verwendung von Schubklappen.
Anmerkung: Unternummer 9A106d erfasst nur folgende Servoventile, Pumpen und Gasturbinen:
a. Servoventile, konstruiert für einen Durchfluss größer/gleich 24 l/min bei einem absoluten Druck größer/gleich 7 MPa und einer Stellzeit kleiner als 100 ms,
b. Pumpen für Flüssigtreibstoff mit einer Drehzahl größer/gleich 8 000 U/min im maximalen Betriebsmodus oder einem Pumpendruck größer/gleich 7 MPa.
c Gasturbinen für Flüssigtreibstoff-Turbopumpen, mit einer Drehzahl größer/gleich 8 000 U/min im maximalen Betriebsmodus.
9A107Feststoffraketentriebwerke, die nicht von Nummer 9A007 erfasst werden, mit einem Gesamtimpuls größer/gleich 0,841 MNs, geeignet für vollständige Raketensysteme oder unbemannte Luftfahrzeuge mit einer Reichweite von mindestens 300 km.
Anmerkung: SIEHE AUCH NUMMER 9A119.
9A108Bestandteile, die nicht von Nummer 9A008 erfasst werden, wie folgt, besonders konstruiert für Feststoffraketenantriebssysteme:
Technische Anmerkung:
Unternummer 9A108c schließt Ausrüstung ein, die in folgenden Verfahren zur Schubvektorsteuerung Verwendung findet:
1. flexible Düse;
2. Flüssig- oder Sekundärgaseinspritzung;
3. bewegliches Triebwerk oder bewegliche Düse;
4. Ablenkung des Abgasstroms (Strahlschaufeln oder Sonden); oder
5. Verwendung von Schubklappen.
9A109Hybridraketenmotoren und besonders konstruierte Bestandteile hierfür wie folgt:
Anmerkung: SIEHE AUCH NUMMERN 9A009 und 9A119.
9A110Verbundwerkstoff-Strukturen, Laminate und Erzeugnisse hieraus, die nicht von Nummer 9A010 erfasst werden, besonders konstruiert zur Verwendung in ‚Flugkörpern‘ oder in den von Nummer 9A005, 9A007, 9A105, Unternummer 9A106c, Nummer 9A107, Unternummer 9A108c, Nummer 9A116 oder 9A119 erfassten Subsystemen.
Anmerkung: SIEHE AUCH NUMMER 1A002.
Technische Anmerkung:
‘Flugkörper’ im Sinne der Nummer 9A110 bedeutet vollständige Raketensysteme und unbemannte Luftfahrzeugsysteme mit einer Reichweite größer als 300 km.
9A111Pulsostrahltriebwerke, geeignet für „Flugkörper“ oder von Nummer 9A012 oder von Unternummer 9A112a erfasste unbemannte Luftfahrzeuge, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür.
Anmerkung: SIEHE AUCH NUMMERN 9A011 UND 9A118.
9A112„Unbemannte Luftfahrzeuge“ („UAVs“), die nicht von Nummer 9A012 erfasst werden, wie folgt:
Technische Anmerkungen:
1. Ein Aerosol besteht aus Schwebestoffen oder Flüssigkeiten — außer Kraftstoffkomponenten, -nebenprodukten oder -zusätzen — als Teil der „Nutzlast“ zur Verteilung in der Atmosphäre. Beispiele für Aerosole umfassen Pestizide zur Kulturenbestäubung und Trockenchemikalien zum Wolkenimpfen.
2. Ein Aerosoldosiersystem/-mechanismus umfasst sämtliche zur Lagerung und Verteilung eines Aerosols in der Atmosphäre benötigten Vorrichtungen (mechanische, elektrische, hydraulische usw.). Dies umfasst auch die Möglichkeit zur Einspritzung eines Aerosols in die Verbrennungsabgase und die Propellerströmung.
9A115Startausrüstung wie folgt:
9A116Wiedereintrittsfahrzeuge, geeignet für „Flugkörper“, sowie dafür konstruierte oder geänderte Ausrüstung wie folgt:
9A117Stufungsmechanismen, Trennmechanismen und Stufenverbindungen, geeignet für „Flugkörper“.
Anmerkung: SIEHE AUCH NUMMER 9A121.
9A118Vorrichtungen zur Verbrennungsregelung für von Nummer 9A011 oder 9A111 erfasste Triebwerke, geeignet für „Flugkörper“ oder von Nummer 9A012 oder von Unternummer 9A112a erfasste unbemannte Luftfahrzeuge.
9A119Einzelne Raketenstufen, die nicht von Nummer 9A005, 9A007, 9A009, 9A105, 9A107 oder 9A109 erfasst werden, geeignet für vollständige Raketensysteme oder unbemannte Luftfahrzeuge mit einer Reichweite von 300 km.
9A120Flüssig- oder Geltreibstofftanks, die nicht von Nummer 9A006 erfasst werden, besonders konstruiert für von Nummer 1C111 erfasste Treibstoffe oder ‚andere Flüssig- oder Geltreibstoffe‘, die in Raketensystemen verwendet werden, die eine Nutzlast von mindestens 500 kg über eine Reichweite von mindestens 300 km verbringen können.
Anmerkung: ‘Andere Flüssig- oder Geltreibstoffe’ im Sinne der Nummer 9A120 beinhaltet Treibstoffe, die von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial erfasst werden, ist aber nicht auf solche beschränkt.
9A121Elektrische Versorgungs- und Zwischenanschlussstücke, besonders konstruiert für „Flugkörper“, von Nummer 9A004 erfasste Trägerraketen oder von Nummer 9A104 erfasste Höhenforschungsraketen.
Technische Anmerkung:
Die in Nummer 9A121 genannten Zwischenanschlussstücke schließen zwischen dem „Flugkörper“, der Trägerrakete oder Höhenforschungsrakete und ihrer jeweiligen Nutzlast installierte elektrische Anschlussstücke ein.
9A350Sprüh- oder Zerstäubungs- (Vernebelungs-)systeme, besonders konstruiert oder geändert zum Einbau in Luftfahrzeuge, „Luftfahrtgeräte nach dem Prinzip leichter-als-Luft” oder unbemannte Luftfahrzeuge und besonders konstruierte Bestandteile hierfür, wie folgt:
Anmerkung: Aerosolerzeugende Einheiten sind besonders konstruierte oder geänderte Vorrichtungen zum Einbau in Luftfahrzeuge, wie z. B. Düsen, Rotationszerstäuber (rotary drum atomizer) und ähnliche Vorrichtungen.
Anmerkung: Nummer 9A350 erfasst keine Sprüh- oder Zerstäubungs- (Vernebelungs-) systeme und Bestandteile, die erwiesenermaßen nicht zur Ausbringung biologischer Agenzien in Form von infektiösen Aerosolen geeignet sind.
Technische Anmerkungen:
1. Die Tropfengröße für Sprühausrüstung oder Düsen, besonders konstruiert zur Verwendung in Luftfahrzeugen, „Luftfahrtgeräten nach dem Prinzip leichter-als-Luft” oder unbemannten Luftfahrzeugen, sollte mit einer der folgenden Methoden gemessen werden:
a. Doppler-Laser-Methode;
b. Laserdiffraktionsmethode.
2. In Nummer 9A350 bedeutet ‘VMD’ Volume Median Diameter (mittlerer Volumendurchmesser). Für wasserbasierende Systeme entspricht dies dem MMD, Mass Median Diameter (mittlerer Massendurchmesser).
9BPrüf-, Test- und Herstellungseinrichtungen
9B001Besonders konstruierte Ausrüstung, Werkzeuge und Vorrichtungen wie folgt für die Herstellung von Laufschaufeln, Leitschaufeln oder „Deckbändern” (“tip shrouds”) für Gasturbinentriebwerke:
Anmerkung: SIEHE AUCH NUMMER 2B226.
9B002Online-(Echtzeit-)Überwachungssysteme, Instrumentierung (einschließlich Sensoren) oder Ausrüstung für die automatische Datenerfassung und -verarbeitung, mit allen folgenden Eigenschaften:
9B003Besonders konstruierte Ausrüstung für die „Herstellung” oder Prüfung von Gasturbinenbürstendichtungen, die für Schaufelspitzengeschwindigkeiten größer als 335 m/s und für Betriebstemperaturen größer als 773 K (500 °C) ausgelegt sind, und besonders konstruierte Bestandteile oder besonders konstruiertes Zubehör hierfür.
9B004Werkzeuge, Matrizen oder Vorrichtungen für das Fügen im festen Zustand (solid state joining) von Gasturbinenbauteilen, die in Unternummer 9E003a3 oder 9E003a6 beschrieben werden, aus „Superlegierungen”, Titan oder intermetallischen Verbindungen.
9B005Online-(Echtzeit-)Überwachungssysteme, Instrumentierung (einschließlich Sensoren) oder automatische Datenerfassungs- und -verarbeitungsgeräte, besonders konstruiert für die Verwendung an einer der folgenden Einrichtungen:
Anmerkung: SIEHE AUCH NUMMER 9B105.
Anmerkung: Unternummer 9B005a erfasst nicht besonders für Unterrichtszwecke konstruierte Windkanäle mit einer ‘Abmessung des Messquerschnitts’ (quer gemessen) kleiner als 250 mm.
Technische Anmerkung:
Unter ‚Abmessung des Messquerschnitts‘ werden der Durchmesser des Kreises, die Seitenlänge des Quadrats oder die längste Seite des Rechtecks an der größten Ausdehnung des Messquerschnitts verstanden.
9B006Besonders konstruierte akustische Schwingungsprüfausrüstung, mit der Schalldruckpegel größer/gleich 160 dB (bezogen auf 20 μPa) mit einem Nennausgang größer/gleich 4 kW bei einer Prüfzellentemperatur größer als 1 273 K (1 000 °C) erzeugt werden können, sowie besonders konstruierte Quarzheizelemente hierfür.
Anmerkung: SIEHE AUCH NUMMER 9B106.
9B007Besonders konstruierte Ausrüstung zur Prüfung der Integrität von Raketenmotoren mit Hilfe anderer zerstörungsfreier Prüfverfahren (ZfP) als planares Röntgen oder grundlegende physikalische oder chemische Analysen.
9B008Messwertgeber für die direkte Messung der Wandreibung, besonders konstruiert für den Betrieb bei einer Staupunkttemperatur des Prüfstroms von größer als 833 K (560°C).
9B009Werkzeuge, besonders konstruiert für die Fertigung von pulvermetallurgischen Gasturbinenrotorkomponenten, mit allen folgenden Eigenschaften:
Anmerkung: Nummer 9B009 erfasst nicht Werkzeuge für die Herstellung von Pulver.
9B010Einrichtungen, besonders konstruiert für die Herstellung der von Nummer 9A012 erfassten Ausrüstung.
9B105‚Testanlagen für Aerodynamik‘ für Strömungsgeschwindigkeiten größer/gleich Mach 0,9, geeignet für ‚Flugkörper‘ und deren Subsysteme.
Anmerkung: SIEHE AUCH NUMMER 9B005.
Anmerkung: Nummer 9B105 erfasst nicht Windkanäle für Strömungsgeschwindigkeiten kleiner/gleich Mach 3 mit einer ‘Abmessung des Messquerschnitts’ kleiner/gleich 250 mm.
Technische Anmerkungen:
1. ‚Testanlagen für Aerodynamik‘ im Sinne der Nummer 9B105 schließen Windkanäle und Stoßwellenkanäle für die Untersuchung des Strömungsverhaltens der ein Objekt umströmenden Luft ein.
2. Unter ‚Abmessung des Messquerschnitts‘ im Sinne der Anmerkung zu Nummer 9B105 wird der Durchmesser des Kreises, die Seitenlänge des Quadrats, die längste Seite des Rechtecks oder die Hauptachse der Ellipse an der größten Ausdehnung des ‚Messquerschnitts‘ verstanden. Der ‚Messquerschnitt‘ ist der Schnitt senkrecht zur Strömungsrichtung.
3. ‘Flugkörper’ im Sinne der Nummer 9B105 bedeutet vollständige Raketensysteme und unbemannte Luftfahrzeugsysteme mit einer Reichweite größer als 300 km.
9B106Umweltprüfkammern und schalltote Räume wie folgt:
Technische Anmerkungen:
1. Unternummer 9B106a2 beschreibt Systeme, geeignet zur Erzeugung einer Vibrationsumgebung mit einer Einzelschwingung (z. B. einer Sinusschwingung), und Systeme, geeignet zur Erzeugung eines Breitbandrauschens (d. h. eines Leistungsspektrums).
2. In Unternummer 9B106a2 bedeutet ‚konstruiert oder geändert‘, dass die Umweltprüfkammer entsprechende Schnittstellen (z. B. Abdichtungen) für den Einbau eines Schwingerregers oder einer anderen von Nummer 2B116 erfassten Vibrationsprüfausrüstung enthält.
3. Ein ‚Prüftisch‘ im Sinne der Unternummer 9B106a2 ist ein flacher Tisch oder eine flache Oberfläche ohne Aufnahmen oder Halterungen.
9B107‚Testanlagen für Aerothermodynamik‘, geeignet für ‚Flugkörper‘, Raketenantriebssysteme für ‚Flugkörper‘ und Wiedereintrittsfahrzeuge sowie Ausrüstungen im Sinne der Nummer 9A116 mit folgenden Eigenschaften:
Technische Anmerkungen:
1. ‚Testanlagen für Aerothermodynamik‘ schließen Einrichtungen für Plasmalichtbogenstrahlanlagen (plasma arc jet facilities) und Plasmawindkanäle zur Untersuchung der thermischen und mechanischen Effekte des Strömungsverhaltens der Luft auf Objekte ein.
2. ‘Flugkörper’ im Sinne der Nummer 9B107 bedeutet vollständige Raketensysteme und unbemannte Luftfahrzeugsysteme mit einer Reichweite größer als 300 km.
9B115Besonders konstruierte „Herstellungsausrüstung“ für die von Nummer 9A005 bis 9A009, 9A011, 9A101, 9A102, 9A105 bis 9A109, 9A111, 9A116 bis 9A120 erfassten Systeme, Subsysteme oder Bestandteile.
9B116Besonders konstruierte „Herstellungsanlagen“ für von Nummer 9A004 erfasste Trägerraketen oder von Nummer 9A005 bis 9A009, 9A011, 9A101, 9A102, 9A104 bis 9A109, 9A111, 9A116 bis 9A120 erfasste Systeme, Subsysteme oder Bestandteile oder für ‚Flugkörper‘.
Technische Anmerkung:
‘Flugkörper’ im Sinne der Nummer 9B116 bedeutet vollständige Raketensysteme und unbemannte Luftfahrzeugsysteme mit einer Reichweite größer als 300 km.
9B117Prüfstände für den Test von Raketenmotoren oder von Feststoff- oder Flüssigkeitsraketen mit einer der folgenden Eigenschaften:
9CWerkstoffe und Materialien
9C108“Isolierungs”-Material und “Innenbeschichtung”, die nicht von Nummer 9A008 erfasst werden, für Raketenmotorgehäuse, geeignet für „Flugkörper” oder speziell konstruiert für Feststoffraketentriebwerke gemäß 9A007 oder 9A107.
9C110Harzimprägnierte Faser-Prepregs und metallbeschichtete Faser-Preforms für die von Nummer 9A110 erfassten Verbundwerkstoff-Strukturen, Laminate und Erzeugnisse hieraus, hergestellt aus organischer Matrix oder Metall-Matrix unter Verwendung einer Faser- oder Fadenverstärkung mit einer „spezifischen Zugfestigkeit” größer als 7,62 × 104 m und einem „spezifischen Modul” größer als 3,18 × 106 m.
Anmerkung: SIEHE AUCH NUMMERN 1C010 UND 1C210.
Anmerkung: Nummer 9C110 erfasst nur harzimprägnierte Faser-Prepregs mit solchen Harzen, die nach dem Aushärten eine Glasübergangstemperatur (Tg) von 418 K (145 °C) erreichen (bestimmt nach ASTM D 4 065 oder vergleichbaren nationalen Standards).
9DDatenverarbeitungsprogramme (Software)
9D001„Software“, besonders entwickelt oder geändert für die „Entwicklung“ von Ausrüstung oder „Technologie“, die von Nummer 9A001 bis 9A119, 9B oder 9E003 erfasst wird.
9D002„Software”, besonders entwickelt oder geändert für die “Herstellung” von Ausrüstung, die von Nummer 9A001 bis 9A119 oder 9B erfasst wird.
9D003„Software”, die in Unternummer 9E003h erfasste „Technologie” beinhaltet und in „FADEC-Systemen” der von Nummer 9A erfassten Antriebssysteme oder der von Nummer 9B erfassten Ausrüstung verwendet wird.
9D004„Software” wie folgt:
9D005„Software”, besonders entwickelt oder geändert für den Betrieb der von Unternummern 9A004e oder 9A004f erfassten Güter.
9D101“Software”, besonders entwickelt oder geändert für die “Verwendung” von Ausrüstung, erfasst von Nummer 9B105, 9B106, 9B116 oder 9B117.
9D103„Software”, besonders entwickelt für die Modellbildung, Simulation oder Integrationsplanung der von Nummer 9A004 erfassten Trägerraketen, von Nummer 9A104 erfassten Höhenforschungsraketen oder von „Flugkörpern“ oder Subsystemen, erfasst von Nummer 9A005, 9A007, 9A105, Unternummer 9A106c, Nummer 9A107, Unternummer 9A108c, Nummer 9A116 oder 9A119.
Anmerkung: Die von Nummer 9D103 erfasste „Software” bleibt erfasst, auch wenn sie mit der von Nummer 4A102 erfassten Hardwareausrüstung kombiniert wird.
9D104„Software” wie folgt:
9D105„Software”, die nicht von Unternummer 9D004e erfasst wird, besonders entwickelt oder geändert für das Zusammenwirken von mehr als einem Subsystem für von Nummer 9A004 erfasste Trägerraketen oder von Nummer 9A104 erfasste Höhenforschungsraketen oder für 'Flugkörper'.
Anmerkung: Nummer 9D105 umfasst „Software”, besonders entwickelt für die Umrüstung eines bemannten „Luftfahrzeuges“ für den Betrieb als „unbemanntes Luftfahrzeug“, wie folgt:
Technische Anmerkung:
‘Flugkörper’ im Sinne der Nummer 9D105 bedeutet vollständige Raketensysteme und unbemannte Luftfahrzeugsysteme mit einer Reichweite größer als 300 km.
9ETechnologie
Anmerkung: Von den Nummern 9E001 bis 9E003 erfasste “Entwicklungs”- oder “Herstellungs”-“Technologie” für Gasturbinentriebwerke bleibt erfasst, wenn sie für Instandsetzung oder Überholung verwendet wird. Von der Erfassung ausgenommen sind: technische Daten, Zeichnungen oder Dokumentation für Wartungstätigkeiten, die unmittelbar mit der Kalibrierung, dem Ausbau oder Austausch von beschädigten oder nichtbetriebsfähigen, am Einsatzstützpunkt ersetzbaren Teilen (LRU) verbunden sind, einschließlich des Austausches ganzer Triebwerke oder Triebwerkmodule.
9E001„Technologie” entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Entwicklung” von Ausrüstung oder „Software”, die von Unternummer 9A001b, Nummer 9A004 bis 9A012, 9A350, 9B oder 9D erfasst wird.
9E002„Technologie” entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Herstellung” von Ausrüstung, die von Unternummer 9A001b, Nummer 9A004 bis 9A011, 9A350 oder 9B erfasst wird.
Anmerkung: „Technologie” für die Instandsetzung von erfassten Strukturen, Laminaten, Werkstoffen oder Materialien: siehe Unternummer 1E002f.
9E003Sonstige „Technologie” wie folgt:
Technische Anmerkung
Im Sinne der Unternummer 9E003a1 wird die Zeitstandfestigkeitsprüfung in der Regel an einer Probe vorgenommen
Anmerkung: Die für die Bohrungen der Unternummer 9E003a2 „unverzichtbare”“Technologie” beschränkt sich auf die Ableitung der Geometrie und Position der Bohrungen.
Technische Anmerkungen:
1. 'thermisch entkoppelte Flammrohre' sind Flammrohre, welche mindestens eine Stützstruktur, die dafür konstruiert ist, mechanischen Beanspruchungen standzuhalten, sowie eine der Brennzone ausgesetzte Struktur zum Schutz der Stützstruktur vor der Verbrennungshitze umfassen müssen. Die der Brennzone ausgesetzte Struktur und die Stützstruktur weisen eine unterschiedliche thermische Verlagerung (mechanische Verlagerung aufgrund der thermischen Belastung) in Bezug aufeinander auf, d. h. sie sind thermisch entkoppelt.
2. Die ‘Brennkammeraustrittstemperatur’ ist die durchschnittliche Gesamtgastemperatur (Staupunkt-Temperatur) im Schaufelkanal zwischen der Brennkammeraustrittsfläche und der Eintrittskante der Einlassleitschaufeln der Turbine (d. h. gemäß SAE ARP (Aerospace Recommended Practice) 755A gemessen an Triebwerksstation T40), wenn das Triebwerk bei der zugelassenen maximalen dauerhaften Betriebstemperatur in einem ‘stationären Betriebszustand’ läuft.
Anmerkung: Siehe Unternummer 9E003c für die “Technologie”, die zur Fertigung von Kühlungsbohrungen “unverzichtbar” ist.
Technische Anmerkung:
Ein 'Kanalteiler (splitter duct)' teilt zu Beginn den Luftmassenstrom in den Mantelstrom und den Kernstrom im Triebwerk.
Technische Anmerkungen:
1. Die ‘Gastemperatur im Schaufelkanal’ ist die durchschnittliche Gesamtgastemperatur (Staupunkt-Temperatur) im Schaufelkanal an der Eintrittskantenfläche der Turbinenkomponenten, wenn das Triebwerk bei der zugelassenen oder spezifizierten maximalen dauerhaften Betriebstemperatur in einem ‘stationären Betriebszustand’ läuft.
2. Der Begriff ‚stationärer Betriebszustand‘ (steady state mode) beschreibt den Betriebszustand eines Triebwerks, in dem die Triebwerksparameter, wie Schub/Leistung, Drehzahl pro Minute und andere, keine nennenswerten Schwankungen aufweisen und die Umgebungstemperatur und der Druck am Triebwerkseinlass konstant sind.
Technische Anmerkung:
‚Schadenstolerante‘ Bestandteile werden mit Methodiken und Nachweisverfahren entwickelt, die es gestatten, das Risswachstum vorherzusagen und zu begrenzen.
Anmerkung: Unternummer 9E003c erfasst nicht „Technologie” für die Fertigung durchgehender zylindrischer Bohrungen mit konstantem Radius, deren Eintritt und Ausritt an den äußeren Oberflächen des Turbinenbestandteils liegen.
Technische Anmerkungen:
1. Im Sinne der Unternummer 9E003c ist die ‘Querschnittsfläche’ die Fläche der Bohrung senkrecht zur Bohrungsachse.
2. Im Sinne der Unternummer 9E003c ist die ‘Bohrformkennziffer’ die nominale Länge der Bohrungsachse geteilt durch die Quadratwurzel der Mindest-‘Querschnittsfläche’ der Bohrung.
3. Im Sinne der Unternummer 9E003c ist der ‘Bohrwinkel’ der spitze Winkel, der an dem Punkt, an dem die Bohrungsachse in die Schaufelblattoberfläche eintritt, zwischen der tangential zur Blattoberfläche verlaufenden Ebene und der Bohrungsachse gemessen wird.
4. Zu den Techniken zur Fertigung von Bohrungen der Unternummer 9E003c gehören „Laser”-, Wasserstrahl-, elektrochemische und funkenerosive Verfahren.
Technische Anmerkung:
Das ‘Boxvolumen’ im Sinne von Unternummer 9E003e wird als das Produkt aus drei wie folgt gemessenen, aufeinander senkrecht stehenden Abmessungen definiert:
Länge | : | die Länge der Kurbelwelle von der Motorstirnseite bis zur Flanschfläche des Schwungrads, |
Breite | : | die größte der folgenden Abmessungen: a. das Außenmaß zwischen den Ventildeckeln, b. das Maß zwischen den Außenkanten der Zylinderköpfe oder c. der Durchmesser des Schwungradgehäuses, |
Höhe | : | die größere der folgenden Abmessungen: a. das Maß zwischen der Kurbelwellen-Mittellinie und der Oberkante des Ventildeckels (oder Zylinderkopfes) zuzüglich des doppelten Hubs oder b. der Durchmesser des Schwungradgehäuses, |
Technische Anmerkung:
‘Hochleistungsdieselmotoren’ sind Dieselmotoren mit einem mittleren spezifischen Effektivdruck größer/gleich 1,8 MPa bei einer Drehzahl von 2 300 Umdrehungen/min, sofern die Nenndrehzahl mindestens 2 300 Umdrehungen/min beträgt.
Anmerkung: Unternummer 9E003h erfasst nicht technische Unterlagen, die die Triebwerk/Zelle-Integration betreffen und deren Veröffentlichung für den allgemeinen Gebrauch der Luftfahrtgesellschaften von den zivilen Luftfahrtbehörden eines oder mehrerer EU-Mitgliedstaaten oder Teilnehmerstaaten des Wassenaar-Arrangements gefordert wird (z.B. Installationshandbücher, Betriebsanleitungen, Instandhaltungsanweisungen (instructions for continued airworthiness)) oder die Schnittstellenfunktionen betreffen (z.B. Ein-/Ausgabe-Verarbeitung, Schub- oder Wellenleistungsbedarf der Luftfahrzeugzelle).
Anmerkung: Unternummer 9E003i erfasst nicht „Technologie” für einen der folgenden Bestandteile:
a. Einlassleitschaufeln,
b. verstellbare Pich-Fans oder Prop-Fans,
c. verstellbare Verdichterschaufeln,
d. Verdichter-Abblasventile oder
e. Strömungskanäle mit veränderlicher Geometrie für Umkehrschub.
Anmerkung: „Technologie“, die unverzichtbar ist für die „Entwicklung“ von Tragflächenklappsystemen, konstruiert für Starrflügel-„Luftfahrzeuge“: siehe Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial.
9E101
Technische Anmerkung:
'UAVs' im Sinne der Unternummer 9E101b bezeichnen unbemannte Luftfahrzeugsysteme mit einer Reichweite größer als 300 km.
9E102„Technologie” entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Verwendung” der von Nummer 9A004 erfassten Trägerraketen, der von den Nummern 9A005 bis 9A011 erfassten Güter, der von Nummer 9A012 erfassten ‘UAVs’ oder der von Nummer 9A101, 9A102, 9A104 bis 9A111, 9A112a, 9A115 bis 9A121, 9B105, 9B106, 9B115 bis 9B117, 9D101 oder 9D103 erfassten Güter.
Technische Anmerkung:
‘UAVs’ im Sinne der Nummer 9E102 bezeichnen unbemannte Luftfahrzeugsysteme mit einer Reichweite größer als 300 km.
ANHANG IIa
ALLGEMEINE AUSFUHRGENEHMIGUNG DER UNION Nr. EU001
(gemäß Artikel 9 Absatz 1 dieser Verordnung)
Ausfuhren nach Australien, Japan, Kanada, Neuseeland, Norwegen, in die Schweiz einschließlich Liechtenstein und in die Vereinigten Staaten von Amerika
Ausstellende Behörde: Europäische Kommission
Teil 1
Diese allgemeine Ausfuhrgenehmigung erstreckt sich auf alle Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die in Anhang I dieser Verordnung aufgeführt sind, ausgenommen die in Anhang IIg aufgeführten.
Teil 2
Diese Ausfuhrgenehmigung gilt in der gesamten Union für Ausfuhren mit folgenden Bestimmungszielen:
Nebenbestimmungen und Voraussetzungen für die Verwendung dieser Genehmigung
Die Ausführer geben außerdem im Einheitspapier an, dass sie die Genehmigung EU001 verwenden, indem sie in Feld 44 die Angabe X002 eintragen.
Ein Mitgliedstaat kann verlangen, dass sich die in diesem Mitgliedstaat niedergelassenen Ausführer registrieren lassen, bevor sie diese Genehmigung erstmalig nutzen. Die Registrierung erfolgt automatisch und wird dem Ausführer von den zuständigen Behörden unverzüglich, in jedem Fall aber binnen zehn Arbeitstagen nach Eingang, bestätigt.
Die im ersten und zweiten Unterabsatz dieser Nummer genannten Anforderungen bauen gegebenenfalls auf den Anforderungen auf, die für die Verwendung nationaler allgemeiner Ausfuhrgenehmigungen festgelegt sind, die von denjenigen Mitgliedstaaten, die derartige Genehmigungen vorsehen, erteilt werden.
ANHANG II b
ALLGEMEINE AUSFUHRGENEHMIGUNG DER UNION Nr. EU002
(gemäß Artikel 9 Absatz 1 dieser Verordnung)
Ausfuhr von bestimmten Gütern mit doppeltem Verwendungszweck nach bestimmten Bestimmungszielen
Ausstellende Behörde: Europäische Union
Teil 1 — Güter
Diese allgemeine Ausfuhrgenehmigung erstreckt sich auf folgende Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die in Anhang I dieser Verordnung aufgeführt sind:
Teil 2 — Bestimmungsziele
Diese Genehmigung gilt in der gesamten Union für Ausfuhren nach folgenden Bestimmungszielen:
Teil 3 – Nebenbestimmungen und Voraussetzungen für die Verwendung
Die Meldeanforderungen, die mit der Verwendung dieser Genehmigung verknüpft sind, sowie die zusätzlichen Angaben, die der Mitgliedstaat, aus dem die Ausfuhr erfolgt, gegebenenfalls zu den im Rahmen dieser Genehmigung ausgeführten Gütern verlangt, werden von den Mitgliedstaaten festgelegt.
Ein Mitgliedstaat kann verlangen, dass sich die in diesem Mitgliedstaat niedergelassenen Ausführer registrieren lassen, bevor sie diese Genehmigung erstmalig nutzen. Die Registrierung erfolgt automatisch und wird dem Ausführer von den zuständigen Behörden unverzüglich, in jedem Fall aber binnen zehn Arbeitstagen nach Eingang, vorbehaltlich des Artikels 9 Absatz 1 dieser Verordnung, bestätigt.
Die im zweiten und dritten Unterabsatz genannten Anforderungen bauen gegebenenfalls auf den Anforderungen auf, die für die Verwendung nationaler allgemeiner Ausfuhrgenehmigungen festgelegt sind, die von denjenigen Mitgliedstaaten, die derartige Genehmigungen vorsehen, erteilt werden.
ANHANG II c
ALLGEMEINE AUSFUHRGENEHMIGUNG DER UNION Nr. EU003
(gemäß Artikel 9 Absatz 1 dieser Verordnung)
Ausfuhr nach Instandsetzung oder Ersatz
Ausstellende Behörde: Europäische Union
Teil 1 — Güter
Teil 2 — Bestimmungsziele
Diese Genehmigung gilt in der gesamten Union für Ausfuhren nach folgenden Bestimmungszielen:
Albanien
Argentinien
Bosnien und Herzegowina
Brasilien
Chile
China (einschließlich Hongkong und Macao)
die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien
die französischen überseeischen Gebiete
Island
Indien
Kasachstan
Kroatien
Marokko
Mexiko
Montenegro
Russland
Serbien
Singapur
Südafrika
Südkorea
Tunesien
Türkei
Ukraine
Vereinigte Arabische Emirate
Teil 3 – Nebenbestimmungen und Voraussetzungen für die Verwendung
Die Meldeanforderungen, die mit der Verwendung dieser Genehmigung verknüpft sind, sowie die zusätzlichen Angaben, die der Mitgliedstaat, aus dem die Ausfuhr erfolgt, gegebenenfalls zu den im Rahmen dieser Genehmigung ausgeführten Gütern verlangt, werden von den Mitgliedstaaten festgelegt.
Ein Mitgliedstaat kann verlangen, dass sich die in diesem Mitgliedstaat niedergelassenen Ausführer registrieren lassen, bevor sie diese Genehmigung erstmalig nutzen. Die Registrierung erfolgt automatisch und wird dem Ausführer von den zuständigen Behörden unverzüglich, in jedem Fall aber binnen zehn Arbeitstagen nach Eingang, vorbehaltlich des Artikels 9 Absatz 1 dieser Verordnung, bestätigt.
Die im zweiten und dritten Unterabsatz genannten Anforderungen bauen gegebenenfalls auf den Anforderungen auf, die für die Verwendung nationaler allgemeiner Ausfuhrgenehmigungen festgelegt sind, die von denjenigen Mitgliedstaaten, die derartige Genehmigungen vorsehen, erteilt werden.
ANHANG II d
ALLGEMEINE AUSFUHRGENEHMIGUNG DER UNION Nr. EU004
(gemäß Artikel 9 Absatz 1 dieser Verordnung)
Vorübergehende Ausfuhr für Ausstellungen oder Messen
Ausstellende Behörde: Europäische Union
Teil 1 — Güter
Diese allgemeine Ausfuhrgenehmigung erstreckt sich auf alle unter einer Nummer in Anhang I dieser Verordnung angegebenen Güter mit doppeltem Verwendungszweck mit Ausnahme:
Teil 2 — Bestimmungsziele
Diese Genehmigung gilt in der gesamten Union für Ausfuhren nach folgenden Bestimmungszielen:
Albanien, Argentinien, Bosnien und Herzegowina, Brasilien, Chile, China (einschließlich Hongkong und Macao), Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, französische überseeische Gebiete, Indien, Island, Kasachstan, Kroatien, Marokko, Mexiko, Montenegro, Russland, Serbien, Singapur, Südafrika, Südkorea, Tunesien, Türkei, Ukraine, Vereinigte Arabische Emirate.
Teil 3 – Nebenbestimmungen und Voraussetzungen für die Verwendung
Die Meldeanforderungen, die mit der Verwendung dieser Genehmigung verknüpft sind, sowie die zusätzlichen Angaben, die der Mitgliedstaat, aus dem die Ausfuhr erfolgt, gegebenenfalls zu den im Rahmen dieser Genehmigung ausgeführten Gütern verlangt, werden von den Mitgliedstaaten festgelegt.
Ein Mitgliedstaat kann verlangen, dass sich die in diesem Mitgliedstaat niedergelassenen Ausführer registrieren lassen, bevor sie diese Genehmigung erstmalig nutzen. Die Registrierung erfolgt automatisch und wird dem Ausführer von den zuständigen Behörden unverzüglich, in jedem Fall aber binnen zehn Arbeitstagen nach Eingang, vorbehaltlich des Artikels 9 Absatz 1 dieser Verordnung, bestätigt.
Die im zweiten und dritten Unterabsatz genannten Anforderungen bauen gegebenenfalls auf den Anforderungen auf, die für die Verwendung nationaler allgemeiner Ausfuhrgenehmigungen festgelegt sind, die von denjenigen Mitgliedstaaten, die derartige Genehmigungen vorsehen, erteilt werden.
ANHANG II e
ALLGEMEINE AUSFUHRGENEHMIGUNG DER UNION Nr. EU005
(gemäß Artikel 9 Absatz 1 dieser Verordnung)
Telekommunikation
Ausstellende Behörde: Europäische Union
Teil 1 — Güter
Diese allgemeine Ausfuhrgenehmigung erstreckt sich auf folgende Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die in Anhang I dieser Verordnung aufgeführt sind:
Teil 2 — Bestimmungsziele
Diese Genehmigung gilt in der gesamten Union für Ausfuhren nach folgenden Bestimmungszielen:
Argentinien, China (einschließlich Hongkong und Macao), Indien, Kroatien, Russland, Südafrika, Südkorea, Türkei, Ukraine.
Teil 3 – Nebenbestimmungen und Voraussetzungen für die Verwendung
Die Meldeanforderungen, die mit der Verwendung dieser Genehmigung verknüpft sind, sowie die zusätzlichen Angaben, die der Mitgliedstaat, aus dem die Ausfuhr erfolgt, gegebenenfalls zu den im Rahmen dieser Genehmigung ausgeführten Gütern verlangt, werden von den Mitgliedstaaten festgelegt.
Ein Mitgliedstaat kann verlangen, dass sich die in diesem Mitgliedstaat niedergelassenen Ausführer registrieren lassen, bevor sie diese Genehmigung erstmalig nutzen. Die Registrierung erfolgt automatisch und wird dem Ausführer von den zuständigen Behörden unverzüglich, in jedem Fall aber binnen zehn Arbeitstagen nach Eingang, vorbehaltlich des Artikels 9 Absatz 1 dieser Verordnung, bestätigt.
Die im zweiten und dritten Unterabsatz genannten Anforderungen bauen gegebenenfalls auf den Anforderungen auf, die für die Verwendung nationaler allgemeiner Ausfuhrgenehmigungen festgelegt sind, die von denjenigen Mitgliedstaaten, die derartige Genehmigungen vorsehen, erteilt werden.
ANHANG II f
ALLGEMEINE AUSFUHRGENEHMIGUNG DER UNION Nr. EU006
(gemäß Artikel 9 Absatz 1 dieser Verordnung)
Chemikalien
Teil 1 — Güter
Diese allgemeine Ausfuhrgenehmigung erstreckt sich auf folgende Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die in Anhang I dieser Verordnung aufgeführt sind:
1C350:
1C450a:
1C450b:
Teil 2 — Bestimmungsziele
Diese Genehmigung gilt in der gesamten Union für Ausfuhren nach folgenden Bestimmungszielen:
Argentinien, Island, Kroatien, Südkorea, Türkei, Ukraine.
Teil 3 – Nebenbestimmungen und Voraussetzungen für die Verwendung
Die Meldeanforderungen, die mit der Verwendung dieser Genehmigung verknüpft sind, sowie die zusätzlichen Angaben, die der Mitgliedstaat, aus dem die Ausfuhr erfolgt, gegebenenfalls zu den im Rahmen dieser Genehmigung ausgeführten Gütern verlangt, werden von den Mitgliedstaaten festgelegt.
Ein Mitgliedstaat kann verlangen, dass sich die in diesem Mitgliedstaat niedergelassenen Ausführer registrieren lassen, bevor sie diese Genehmigung erstmalig nutzen. Die Registrierung erfolgt automatisch und wird dem Ausführer von den zuständigen Behörden unverzüglich, in jedem Fall aber binnen zehn Arbeitstagen nach Eingang, vorbehaltlich des Artikels 9 Absatz 1 dieser Verordnung, bestätigt.
Die im zweiten und dritten Unterabsatz genannten Anforderungen bauen gegebenenfalls auf den Anforderungen auf, die für die Verwendung nationaler allgemeiner Ausfuhrgenehmigungen festgelegt sind, die von denjenigen Mitgliedstaaten, die derartige Genehmigungen vorsehen, erteilt werden.
ANHANG II g
(in Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe a dieser Verordnung und in den Anhängen IIa, IIc und IId dieser Verordnung genannte Liste)
Die Nummern enthalten nicht immer die vollständige Beschreibung der betreffenden Güter und die zugehörigen Anmerkungen des Anhangs I. Lediglich Anhang I enthält die vollständige Beschreibung der Güter. Bei Begriffen, die zwischen doppelten Anführungszeichen stehen, handelt es sich um Begriffe, für die es eine Definition in der Liste der Begriffsbestimmungen in Anhang I gibt.
Die Nennung eines Guts im vorliegenden Anhang berührt nicht die Anwendung der Allgemeinen Software-Anmerkungen (ASA) des Anhangs I.
ANHANG III a
(gemäß Artikel 14 Absatz 1dieser Verordnung)
Die Mitgliedstaaten achten bei der Erteilung der Ausfuhrgenehmigungen darauf, dass auf dem ausgegebenen Formblatt klar erkennbar ist, um welche Art der Genehmigung es sich handelt (Einzel- oder Globalgenehmigung)
Diese Ausfuhrgenehmigung gilt bis zum Erreichen des Gültigkeitsdatums in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union.
ANHANG III c
EINHEITLICHE ANGABEN FÜR DIE VERÖFFENTLICHUNG VON NATIONALEN ALLGEMEINEN AUSFUHRGENEHMIGUNGEN IN DEN NATIONALEN AMTSBLÄTTERN
(gemäß Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe b dieser Verordnung)
„Dies ist eine allgemeine Ausfuhrgenehmigung gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009. Diese Genehmigung ist nach Artikel 9 Absätze 2 jener Verordnung in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union gültig.“
Gültigkeit: entsprechend den einzelstaatlichen Gepflogenheiten
„Diese Ausfuhrgenehmigung betrifft folgende Güter:“
„Diese Ausfuhrgenehmigung gilt für Ausfuhren nach folgenden Bestimmungszielen:“
ANHANG IV
(Liste gemäß Artikel 22 Absatz 1 dieser Verordnung)
Die Einträge enthalten nicht immer die vollständige Beschreibung der betreffenden Güter und die zugehörigen Anmerkungen des Anhangs I . Lediglich Anhang I enthält die vollständige Beschreibung der Güter.
Die Nennung eines Guts im vorliegenden Anhang berührt nicht die Anwendung der Bestimmungen über Massenprodukte des Anhangs I.
Bei Begriffen, die zwischen doppelten Anführungszeichen stehen, handelt es sich um Begriffe, für die es eine Definition in der Liste der Begriffsbestimmungen in Anhang I gibt.
TEIL I
(Möglichkeit einer nationalen Allgemeingenehmigung für den innergemeinschaftlichen Handel)
Güter der Tarn(Stealth)-Technologie
1C001 | Werkstoffe, besonders entwickelt zum Gebrauch als Absorptionsmittel für elektromagnetische Wellen oder eigenleitfähige Polymere. ANMERKUNG: SIEHE AUCH NUMMER 1C101. |
1C101 | Andere als die von Nummer 1C001 erfassten Werkstoffe und Geräte zur Verminderung von Messgrößen wie Radarreflexion, Ultraviolett-/Infrarot-Rückstrahlung und Schallsignatur, geeignet für ‚Flugkörper‘ und „Flugkörper“-Subsysteme oder von Nummer 9A012 erfasste unbemannte Luftfahrzeuge. Anmerkung: Nummer 1C101 erfasst keine lediglich für zivile Anwendungen entwickelten/formulierten Materialien. Technische Anmerkung: ‚Flugkörper‘ im Sinne von Nummer 1C101 bedeutet vollständige Raketensysteme und unbemannte Luftfahrzeugsysteme mit einer Reichweite größer als 300 km. |
1D103 | „Software“, besonders entwickelt für die Analyse zur Reduktion von Messgrößen, wie Radarreflexion, Ultraviolett-/Infrarot-Rückstrahlung oder Schallsignatur. |
1E101 | „Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Verwendung“ von Gütern, erfasst von Nummer 1C101 oder 1D103. |
1E102 | „Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Entwicklung“ von „Software“, erfasst von Nummer 1D103. |
6B008 | Impulsradarmesseinrichtungen zur Bestimmung des Rückstrahlquerschnitts mit einer Sendeimpulsbreite kleiner/gleich 100 ns und besonders konstruierte Bestandteile hierfür. ANMERKUNG: SIEHE AUCH NUMMER 6B108. |
6B108 | Messsysteme, besonders konstruiert zur Bestimmung von Radarrückstrahlquerschnitten, geeignet für „Flugkörper“ und „Flugkörper“-Subsysteme. |
Güter der gemeinschaftlichen strategischen Überwachung
1A007 | Ausrüstung und Vorrichtungen, besonders konstruiert, um Ladungen und Vorrichtungen, die energetische Materialien enthalten, elektrisch zu zünden, wie folgt: ANMERKUNG: SIEHE AUCH LISTE FÜR WAFFEN, MUNITION UND RÜSTUNGSMATERIAL, NUMMERN 3A229 UND 3A232. a) Zündvorrichtungen für Explosivstoffdetonatoren, entwickelt zur gleichzeitigen Zündung mehrerer von nachstehender Unternummer 1A007b erfasster Explosivstoffdetonatoren; b) elektrisch betriebene Detonatoren wie folgt: 1. Brückenzünder (EB), 2. Brückenzünderdraht (EBW), 3. Slapperzünder, 4. Folienzünder (EFI). Anmerkung: Unternummer 1A007b erfasst keine Detonatoren, die nur Intitialsprengstoffe, zum Beispiel Bleiazid, verwenden. |
1C239 | Sprengstoffe, die nicht von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial erfasst werden, mit einer Kristalldichte größer als 1,8 g/cm3 und einer Detonationsgeschwindigkeit größer als 8 000 m/s oder Stoffe oder Mischungen, die diese Sprengstoffe mit mehr als 2 Gew.-% enthalten. |
1E201 | „Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Verwendung“ von Gütern, erfasst von Nummer 1C239. |
3A229 | Hochstrom-Impulsgeneratoren wie folgt: … ANMERKUNG: SIEHE AUCH LISTE FÜR WAFFEN, MUNITION UND RÜSTUNGSMATERIAL. |
3A232 | Mehrfachzündersysteme soweit nicht erfasst von obiger Nummer 1A007, wie folgt: … ANMERKUNG: SIEHE AUCH LISTE FÜR WAFFEN, MUNITION UND RÜSTUNGSMATERIAL. |
3E201 | „Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die ‚Verwendung‘ von Ausrüstung, erfasst von Nummer 3A229 oder 3A232. |
6A001 | Akustik, beschränkt auf Folgendes: |
6A001a1b | Objekterfassungs- oder Lokalisierungssysteme mit einer der folgenden Eigenschaften: 1. Sendefrequenz kleiner als 5 kHz, 6. konstruiert, um … standzuhalten, |
6A001a2a2 | Hydrofone (Wandler) … mit … |
6A001a2a3 | Hydrofone (Wandler) … mit … |
6A001a2a6 | Hydrofone (Wandler) … konstruiert für … |
6A001a2b | Akustische Schlepp-Hydrofonanordnungen … |
6A001a2c | Datenverarbeitungsausrüstung, besonders konstruiert für Echtzeitanwendungen mit akustischen Schlepp-Hydrofonanordnungen, mit „anwenderzugänglicher Programmierbarkeit“ und Verarbeitung und Korrelation im Zeit- oder Frequenzbereich einschließlich Spektralanalyse, digitaler Filterung und Strahlformung unter Verwendung der schnellen Fourier-Transformation (FFT) oder anderer Transformationen oder Verfahren. |
6A001a2e | Flachwasser-Messkabelsysteme (bottom or bay cable systems) mit einer der folgenden Eigenschaften: 1. mit eingebauten Hydrofonen … oder 2. Einsatz von Multiplexermodulen … zur Bündelung der Signale der Hydrofongruppen. |
6A001a2f | Datenverarbeitungsausrüstung, besonders konstruiert für Echtzeitanwendungen mit Flachwasser-Messkabelsystemen, mit „anwenderzugänglicher Programmierbarkeit“ und Verarbeitung und Korrelation im Zeit- oder Frequenzbereich einschließlich Spektralanalyse, digitaler Filterung und Strahlformung unter Verwendung der schnellen Fourier-Transformation (FFT) oder anderer Transformationen oder Verfahren. |
6D003a | „Software“ für die „Echtzeitverarbeitung“ akustischer Daten. |
8A002o3 | Geräuschminderungssysteme, konstruiert für den Einsatz auf Schiffen größer/gleich 1 000 Tonnen Wasserverdrängung, wie folgt: b. aktive Geräuschminderungs- oder -tilgungssysteme oder Magnetlager, besonders konstruiert für Leistungsübertragungssysteme, die elektronische Steuerungen enthalten, welche aktiv die Vibration der Ausrüstung durch die Erzeugung von Anti-Geräusch- oder Anti-Vibrationssignalen direkt an der Entstehungsstelle verringern können. |
8E002a | „Technologie“ für die „Entwicklung“, „Herstellung“, Reparatur, Überholung oder Wiederaufarbeitung (re-machining) von Propellern, besonders konstruiert für die Geräuschminderung unter Wasser. |
Güter der gemeinschaftlichen strategischen Überwachung — Kryptotechnik — Kategorie 5 Teil 2
5A004 | Geräte, entwickelt oder geändert zur Ausführung 'kryptoanalytischer Funktionen'. Anmerkung: Die Nummer 5A004 schließt Systeme und Ausrüstung ein, die zur Ausführung 'kryptoanalytischer Funktionen' durch Reverse Engineering entwickelt oder geändert wurden. Technische Anmerkung: 'Kryptoanalytische Funktionen' sind Funktionen, die zum Brechen kryptografischer Verfahren entwickelt wurden, um vertrauliche Variablen oder sensitive Daten einschließlich Klartext, Passwörter oder kryptografische Schlüssel abzuleiten. |
5D002c | „Software“, die die Eigenschaften folgender Güter besitzt oder deren Funktionen ausführt oder simuliert: 3. Ausrüstung, die von Nummer 5A004 erfasst wird, |
5E002a | Nur „Technologie“ für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ der Güter, die von obiger Nummer 5A004 oder obiger Unternummer 5D002c erfasst werden. |
Güter der MTCR-Technologie
7A117 | „Steuerungssysteme“, geeignet für „Flugkörper“, mit einer erreichbaren Systemgenauigkeit kleiner/gleich 3,33 % der Reichweite (z. B. ein „CEP-Wert“ kleiner/gleich 10 km bei einer Reichweite von 300 km), ausgenommen „Steuerungssysteme“ für Flugkörper mit einer Reichweite unter 300 km oder bemannte Luftfahrzeuge. |
7B001 | Prüf-, Kalibrier- oder Justiereinrichtungen, besonders konstruiert für die von obiger Nummer 7A117 erfasste Ausrüstung. Anmerkung: Nummer 7B001 erfasst nicht Ausrüstung für Wartung und Inspektion der Instandhaltungsstufe I oder der Instandhaltungsstufe II. |
7B003 | Einrichtungen, besonders konstruiert für die „Herstellung“ der von obiger Nummer 7A117 erfassten Ausrüstung. |
7B103 | „Herstellungsanlagen“, besonders konstruiert für von obiger Nummer 7A117 erfasste Ausrüstung. |
7D101 | „Software“, besonders entwickelt für die „Verwendung“ der von obigen Nummern 7B003 oder 7B103 erfassten Ausrüstung. |
7E001 | „Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Entwicklung“ von Ausrüstung oder „Software“, die von obigen Nummern 7A117, 7B003, 7B103 oder 7D101 erfasst wird. |
7E002 | „Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Herstellung“ von Ausrüstung, die von obigen Nummern 7A117, 7B003 oder 7B103 erfasst wird. |
7E101 | „Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Verwendung“ von Ausrüstung, die von obigen Nummern 7A117, 7B003, 7B103 oder 7D101 erfasst wird. |
9A004 | Trägerraketen für „Raumfahrzeuge“, geeignet für die Beförderung von mindestens 500 kg Nutzlast über eine Reichweite von mindestens 300 km. ANMERKUNG: SIEHE AUCH NUMMER 9A104. Anmerkung 1: Nummer 9A004 erfasst nicht Nutzlasten. |
9A005 | Flüssigkeitsraketenantriebssysteme, die eines der von Nummer 9A006 erfassten Systeme oder Bestandteile enthalten, geeignet für Trägerraketen, erfasst von obiger Nummer 9A004, oder für Höhenforschungsraketen, erfasst von nachstehender Nummer 9A104. ANMERKUNG: SIEHE AUCH NUMMERN 9A105 UND 9A119. |
9A007a | Feststoffraketenantriebssysteme, geeignet für Trägerraketen, erfasst von obiger Nummer 9A004, oder für Höhenforschungsraketen, erfasst von nachstehender Nummer 9A104, mit einer der folgenden Eigenschaften: ANMERKUNG: SIEHE AUCH NUMMER 9A119. a) Gesamtimpuls größer als 1,1 MNs; |
9A008d | Bestandteile wie folgt, besonders konstruiert für Feststoffraketenantriebssysteme: ANMERKUNG: SIEHE AUCH NUMMER 9A108c. d) Schubvektorsteuersysteme mittels Schwenkdüsen oder Sekundäreinspritzung, geeignet für Trägerraketen, erfasst von obiger Nummer 9A004, oder für Höhenforschungsraketen, erfasst von nachstehender Nummer 9A104, und geeignet für eines der Folgenden: 1. Bewegungen in alle Richtungen von mehr als ± 5o, 2. Winkelgeschwindigkeiten größer/gleich 20o/s, oder 3. Winkelbeschleunigungen größer/gleich 40o/s2. |
9A104 | Höhenforschungsraketen (sounding rockets), geeignet für die Beförderung von mindestens 500 kg Nutzlast über eine Reichweite von mindestens 300 km. ANMERKUNG: SIEHE AUCH NUMMER 9A004. |
9A105a | Flüssigkeitsraketentriebwerke wie folgt: ANMERKUNG: SIEHE AUCH NUMMER 9A119. a) Flüssigkeitsraketentriebwerke, die nicht von Nummer 9A005 erfasst werden, geeignet für "Flugkörper", integriert oder konstruiert oder geändert zur Integration in ein Flüssigtreibstoffantriebssystem mit einem Gesamtimpuls größer/gleich 1,1 MNs, ausgenommenFlüssigkeitsapogäumstriebwerke, konstruiert oder geändert für Satellitenanwendungen mit allen folgenden Eigenschaften: 1. Düsenhalsdurchmesser kleiner/gleich 20 mm und 2. Brennkammerdruck kleiner/gleich 15 bar. |
9A106c | Systeme oder Bestandteile, die nicht von Nummer 9A006 erfasst werden, geeignet für „Flugkörper“, wie folgt, besonders konstruiert für Flüssigkeitsraketen-Antriebssysteme: c) Schubvektorsteuerungs-Subsysteme, ausgenommen Systeme, konstruiert für Raketensysteme, die nicht für die Beförderung von mindestens 500 kg Nutzlast über eine Reichweite von mindestens 300 km geeignet sind. Technische Anmerkung: Unternummer 9A106c schließt Ausrüstung ein, die in folgenden Verfahren zur Schubvektorsteuerung Verwendung findet: 1. flexible Düse, 2. Flüssig- oder Sekundärgaseinspritzung, 3. bewegliches Triebwerk oder bewegliche Düse, 4. Ablenkung des Abgasstroms (Strahlschaufeln oder Sonden) oder 5. Verwendung von Schubklappen. |
9A108c | Bestandteile, die nicht von Nummer 9A008 erfasst werden, geeignet für „Flugkörper“, wie folgt, besonders konstruiert für Feststoffraketenantriebssysteme: c) Schubvektorsteuerungs-Subsysteme, ausgenommen Systeme, konstruiert für Raketensysteme, die nicht für die Beförderung von mindestens 500 kg Nutzlast über eine Reichweite von mindestens 300 km geeignet sind. Technische Anmerkung: Unternummer 9A108c schließt Ausrüstung ein, die in folgenden Verfahren zur Schubvektorsteuerung Verwendung findet: 1. flexible Düse, 2. Flüssig- oder Sekundärgaseinspritzung, 3. bewegliches Triebwerk oder bewegliche Düse, 4. Ablenkung des Abgasstroms (Strahlschaufeln oder Sonden) oder 5. Verwendung von Schubklappen. |
9A116 | Wiedereintrittsfahrzeuge, geeignet für „Flugkörper“, sowie dafür konstruierte oder abgeänderte Ausrüstung wie folgt, ausgenommen Wiedereintrittsfahrzeuge für Nicht-Waffen-Nutzlast: a) Wiedereintrittsfahrzeuge; b) Hitzeschilde und Bestandteile hierfür, hergestellt aus Keramik oder wärmeableitendem Material; c) Kühlkörper und Bestandteile hierfür, hergestellt aus leichtem Material mit hoher Wärmekapazität; d) elektronische Ausrüstung, besonders konstruiert für Wiedereintrittsfahrzeuge. |
9A119 | Einzelne Raketenstufen, die nicht von obigen Nummern 9A005 oder 9A007a erfasst werden, geeignet für vollständige Raketensysteme oder unbemannte Luftfahrzeuge, die für die Beförderung von mindestens 500 kg Nutzlast über eine Reichweite von mindestens 300 km geeignet sind. |
9B115 | Besonders konstruierte „Herstellungsausrüstung“ für die von obigen Nummern 9A005, 9A007a, 9A008d, 9A105a, 9A106c, 9A108c, 9A116 oder 9A119 erfassten Systeme, Subsysteme oder Bestandteile. |
9B116 | Besonders konstruierte „Herstellungsanlagen“ für von Nummer 9A004 erfasste Trägerraketen oder von obigen Nummern 9A005, 9A007a, 9A008d, 9A104, 9A105a, 9A106c, 9A108c, 9A116 oder 9A119 erfasste Systeme, Subsysteme oder Bestandteile. |
9D101 | „Software“, besonders entwickelt für die „Verwendung“ von Ausrüstung erfasst von obiger Nummer 9B116. |
9E001 | „Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Entwicklung“ von Ausrüstung oder „Software“, die von obigen Nummern 9A004, 9A005, 9A007a, 9A008d, 9B115, 9B116 oder 9D101 erfasst wird. |
9E002 | „Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Herstellung“ von Ausrüstung, die von obigen Nummern 9A004, 9A005, 9A007a, 9A008d, 9B115 oder 9B116 erfasst wird. Anmerkung: „Technologie“ für die Instandsetzung von erfassten Strukturen, Laminaten oder Werkstoffen: Siehe Unternummer 1E002f. |
9E101 | „Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Entwicklung“ oder „Herstellung“ von Gütern, die von obigen Nummern 9A104, 9A105a, 9A106c, 9A108c, 9A116 oder 9A119 erfasst wird. |
9E102 | „Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Verwendung“ der von obigen Nummern 9A004, 9A005, 9A007a, 9A008d, 9A104, 9A105a, 9A106c, 9A108c, 9A116, 9A119, 9B115, 9B116 oder 9D101 erfassten Trägerraketen. |
Ausnahmen
Anhang IV erfasst nicht die folgenden Güter der MTCR-Technologie:
TEIL II
(keine Möglichkeit einer nationalen Allgemeingenehmigung für den innergemeinschaftlichen Handel)
Güter des Chemiewaffenübereinkommens
1C351d4 | Ricin |
1C351d5 | Saxitoxin |
Güter der NSG-Technologie
Die gesamte Kategorie 0 des Anhangs I ist in Anhang IV einbezogen, mit folgenden Maßgaben:
—
a) abgetrenntes Plutonium;
b) "mit den Isotopen 235 oder 233 angereichertes Uran" (angereichert auf mehr als 20 %);
1B226 | Separatoren zur elektromagnetischen Isotopentrennung, konstruiert für den Betrieb mit einer oder mehreren Ionenquellen, die einen Gesamtstrahlstrom von größer/gleich 50 mA liefern können oder die mit solchen Ionenquellen ausgestattet sind. Anmerkung: Nummer 1B226 schließt Separatoren ein: a) die stabile Isotope anreichern können, b) mit Ionenquellen und Kollektoren innerhalb und außerhalb des magnetischen Feldes. |
1C012 | Materialien, wie folgt: Technische Anmerkung: Diese Materialien werden typischerweise für nukleare Wärmequellen verwendet. b) "vorher abgetrenntes" Neptunium-237 in jeder Form. Anmerkung: Unternummer 1C012b erfasst nicht Lieferungen mit einem Gehalt an Neptunium-237 kleiner/gleich 1 Gramm. |
1B231 | Tritium-Anlagen oder -Einrichtungen und Ausrüstung hierfür, wie folgt: a) Anlagen oder Einrichtungen für die Herstellung, Rückgewinnung, Extraktion, Konzentration oder Handhabung von Tritium, b) Ausrüstung für Tritium-Anlagen oder -Einrichtungen, wie folgt: 1. Wasserstoff- oder Helium-Kälteaggregate, die auf 23 K (- 250 °C) oder weniger kühlen können, mit einer Wärmeabfuhrkapazität größer als 150 W; 2. Wasserstoffisotopen-Speicher- oder Reinigungssysteme mit Metallhydriden als Speicher- oder Reinigungsmedium. |
1B233 | Anlagen oder Einrichtungen für die Lithium-Isotopentrennung und Ausrüstung hierfür, wie folgt: a) Anlagen oder Einrichtungen für die Trennung von Lithiumisotopen; b) Ausrüstung für die Trennung von Lithiumisotopen, wie folgt: 1. Flüssig-Flüssig-Extraktionskolonnen, besonders konstruiert für Lithiumamalgame, 2. Quecksilber- oder Lithium-Amalgampumpen, 3. Lithiumamalgam-Elektrolysezellen, 4. Verdampfer für konzentrierte Lithiumhydroxid-Lösung. |
1C233 | Lithium, angereichert mit dem Lithium-6(6Li)-Isotop über seine natürliche Isotopenhäufigkeit hinaus, und Erzeugnisse oder Geräte, die angereichertes Lithium enthalten, wie folgt: elementares Lithium, Legierungen, Verbindungen, lithiumhaltige Mischungen, Erzeugnisse hieraus und Abfall und Schrott aus einem der vorgenannten. Anmerkung: Nummer 1C233 erfasst nicht Thermolumineszenz-Dosimeter. Technische Anmerkung: Die natürliche Isotopenhäufigkeit von Lithium-6 beträgt etwa 6,5 Gew.-% (7,5 Atom-%). |
1C235 | Tritium, Tritiumverbindungen, Mischungen mit einem Verhältnis der Anzahl der Tritiumatome zur Anzahl der Wasserstoffatome größer als 1:1 000 und Erzeugnisse oder Geräte, die eines der vorgenannten enthalten. Anmerkung: Nummer 1C235 erfasst nicht Erzeugnisse oder Geräte mit weniger als 1,48 × 103 GBq (40 Ci) Tritium. |
1E001 | „Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Entwicklung“ oder „Herstellung“ von Ausrüstung oder Werkstoffen, die von Unternummer 1C012b erfasst werden. |
1E201 | „Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Verwendung“ von Gütern, erfasst von Nummer 1B226, 1B231, 1B233, 1C233 oder 1C235. |
3A228 | Schaltelemente wie folgt: a) Kaltkathodenröhren mit oder ohne Gasfüllung, die wie Schaltfunkenstrecken funktionieren, mit allen folgenden Eigenschaften: 1. mit drei oder mehr Elektroden, 2. spezifizierte Anodenspitzenspannung größer/gleich 2,5 kV, 3. spezifizierter Anodenspitzenstrom größer/gleich 100 A und 4. Zündverzögerungszeit kleiner/gleich 10 μs; Anmerkung: Nummer 3A228 schließt gasgefüllte Krytrons und Vakuum-Sprytrons ein. b) getriggerte Schaltfunkenstrecken mit allen folgenden Eigenschaften: 1. Zündverzögerungszeit kleiner/gleich 15 μs und 2. spezifiziert für Spitzenströme größer/gleich 500 A; |
3A231 | Neutronengeneratorsysteme einschließlich Neutronengeneratorröhren mit allen folgenden Eigenschaften: a) konstruiert für den Betrieb ohne äußeres Vakuumsystem und b) mit elektrostatischer Beschleunigung zur Auslösung einer Tritium-Deuterium-Kernreaktion. |
3E201 | „Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Verwendung“ von Ausrüstung, erfasst von Nummer 3A229 oder 3A232. |
6A203 | Kameras und Bestandteile, die nicht von Nummer 6A003 erfasst werden, wie folgt: a) mechanische Drehspiegel-Streakkameras wie folgt und besonders konstruierte Bestandteile hierfür: 1. Streakkameras mit Aufzeichnungsgeschwindigkeiten größer als 0,5 mm/μs, b) mechanische Drehspiegel-Framingkameras wie folgt und besonders konstruierte Bestandteile hierfür: 1. Framing-Kameras mit Aufnahmegeschwindigkeiten größer als 225 000 Einzelbilder/s; Anmerkung: Im Sinne von Unternummer 6A203a schließen Bestandteile solcher Kameras deren Elektronikbaugruppen zur Synchronisation und Rotationsbaugruppen, bestehend aus Antriebsturbinen, Spiegeln und Lagern, ein. |
6A225 | Interferometer zum Messen von Geschwindigkeiten größer als 1 km/s in Zeitintervallen kleiner als 10 μs. Anmerkung: Nummer 6A225 schließt Interferometer zum Messen von Geschwindigkeiten ein, z. B. VISARs (Velocity interferometer systems for any reflector) und DLIs (Doppler Laser Interferometer). |
6A226 | Drucksensoren wie folgt: a) Manganin-Sensorelemente für Drücke größer als 10 GPa; b) Quarz-Messwertaufnehmer für Drücke größer als 10 GPa. |
ANHANG V
Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 des Rates | (ABl. L 159 vom 30.6.2000, S. 1) |
Verordnung (EG) Nr. 2889/2000 des Rates | (ABl. L 336 vom 30.12.2000, S. 14) |
Verordnung (EG) Nr. 458/2001 des Rates | (ABl. L 65 vom 7.3.2001, S. 19) |
Verordnung (EG) Nr. 2432/2001 des Rates | (ABl. L 338 vom 20.12.2001, S. 1) |
Verordnung (EG) Nr. 880/2002 des Rates | (ABl. L 139 vom 29.5.2002, S. 7) |
Verordnung (EG) Nr. 149/2003 des Rates | (ABl. L 30 vom 5.2.2003, S. 1) |
Verordnung (EG) Nr. 1504/2004 des Rates | (ABl. L 281 vom 31.8.2004, S. 1) |
Verordnung (EG) Nr. 394/2006 des Rates | (ABl. L 74 vom 13.3.2006, S. 1) |
Verordnung (EG) Nr. 1183/2007 des Rates | (ABl. L 278 vom 22.10.2007, S. 1) |
Verordnung (EG) Nr. 1167/2008 des Rates | (ABl. L 325 vom 3.12.2008, S. 1) |
ANHANG VI
© freiRecht.deQuelle: © Europäische Union, http://eur-lex.europa.eu, 1998–2018