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Verordnung (EG) 2009/391

Verordnung (EG) 2009/391

Verordnung (EG) Nr. 391/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen

Art. 4

(1) Die Anerkennung wird nach dem in Artikel 12 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren von der Kommission ausgesprochen.

(2) Die Anerkennung wird ausschließlich Organisationen ausgesprochen, die die in Artikel 3 genannten Anforderungen erfüllen.

(3) Die Anerkennung wird der relevanten Rechtsperson als Muttergesellschaft sämtlicher Rechtspersonen, die die anerkannte Organisation ausmachen, ausgesprochen. ²Die Anerkennung wird auf sämtliche Rechtspersonen ausgeweitet, die dazu beitragen, dass diese Organisation ihre Dienste weltweit anbietet.

(4) Die Kommission kann die Anerkennung nach dem in Artikel 12 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren für bestimmte Schiffstypen, für Schiffe einer bestimmten Größe, für bestimmte Aktivitäten oder eine Kombination daraus gemäß der nachgewiesenen Fähigkeit und Sachkunde der betreffenden Organisation beschränken. ²In diesem Fall gibt die Kommission die Gründe für die Beschränkung an sowie die Bedingungen, unter denen die Beschränkung aufgehoben wird oder erweitert werden kann. ³Diese Beschränkung kann jederzeit überprüft werden.

(5) Die Kommission erstellt ein Verzeichnis der im Einklang mit diesem Artikel anerkannten Organisationen und sorgt für dessen regelmäßige Aktualisierung. Das Verzeichnis wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.