Verordnung (EG) Nr. 391/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen
(1)
Die Kommission beschließt und veröffentlicht
Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Elemente dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 12 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
(2) Die Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung, die sich auf die Durchführung des Artikels 6 und gegebenenfalls des Artikels 7 beziehen, werden nach dem in Artikel 12 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
(3) Unbeschadet der unmittelbaren Anwendung der in Anhang I enthaltenen Mindestkriterien kann die Kommission nach dem in Artikel 12 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren Leitlinien für deren Auslegung festlegen und sie kann die Festlegung von Zielen für die in Anhang I Teil A Nummer 3 genannten allgemeinen Mindestkriterien erwägen.