Verordnung (EG) Nr. 391/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen
(1)
Diese Verordnung kann, sofern ihr Geltungsbereich nicht erweitert wird, geändert werden, um die in Anhang I aufgeführten Mindestkriterien, insbesondere unter Berücksichtigung der einschlägigen IMO-Beschlüsse, zu aktualisieren.
Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 12 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
(2) Änderungen an den in Artikel 2 Buchstabe b dieser Verordnung aufgeführten internationalen Übereinkommen können nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 vom Geltungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden.