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Kosmetik-Verordnung

Kosmetik-Verordnung

Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel

  • KAPITEL II: SICHERHEIT, VERANTWORTUNG, FREIER WARENVERKEHR

Art. 7 Identifizierung innerhalb der Lieferkette

Auf Anforderung der zuständigen Behörden:

identifizieren die verantwortlichen Personen diejenigen Händler, an die sie das kosmetische Mittel liefern;
identifiziert der Händler diejenigen Händler bzw. verantwortlichen Personen, von denen – und die Händler, an die – das kosmetische Mittel bezogen bzw. geliefert wuren.

Diese Verpflichtung gilt innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach dem Zeitpunkt, in dem die Charge des kosmetischen Mittels dem Händler zur Verfügung gestellt wuren.