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Kosmetik-Verordnung

Kosmetik-Verordnung

Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel

KAPITEL I: GELTUNGSBEREICH, BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Art. 1 Gegenstand und Zielsetzung

Mit dieser Verordnung werden Regeln aufgestellt, die jedes auf dem Markt bereitgestellte kosmetische Mittel erfüllen muss, um das Funktionieren des Binnenmarktes und ein hohes Gesundheitsschutzniveau zu gewährleisten.

Art. 2 Begriffsbestimmungen

(1) Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)
„kosmetisches Mittel“: Stoffe oder Gemische, die dazu bestimmt sind, äußerlich mit den Teilen des menschlichen Körpers (Haut, Behaarungssystem, Nägel, Lippen und äußere intime Regionen) oder mit den Zähnen und den Schleimhäuten der Mundhöhle in Berührung zu kommen, und zwar zu dem ausschließlichen oder überwiegenden Zweck, diese zu reinigen, zu parfümieren, ihr Aussehen zu verändern, sie zu schützen, sie in gutem Zustand zu halten oder den Körpergeruch zu beeinflussen;
b)
„Stoff“: ein chemisches Element und seine Verbindungen in natürlicher Form oder gewonnen durch ein Herstellungsverfahren, einschließlich der zur Wahrung seiner Stabilität notwendigen Zusatzstoffe und der durch das angewandte Verfahren bedingten Verunreinigungen, aber mit Ausnahme von Lösungsmitteln, die von dem Stoff ohne Beeinträchtigung seiner Stabilität und ohne Änderung seiner Zusammensetzung abgetrennt werden können;
c)
„Gemisch“: Gemische oder Lösungen, die aus zwei oder mehr Stoffen bestehen;
d)
„Hersteller“: jede natürliche oder juristische Person, die ein kosmetisches Mittel herstellt bzw. entwickeln oder herstellen lässt und es unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke in Verkehr bringt;
e)
„Händler“: jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die ein kosmetisches Mittel auf dem Gemeinschaftsmarkt bereitstellt, mit Ausnahme des Herstellers oder des Importeurs;
f)
„Endverbraucher“: entweder ein Verbraucher, der das kosmetische Mittel verwendet, oder eine Person, die das kosmetische Mittel beruflich verwendet;
g)
„Bereitstellung auf dem Markt“: jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines kosmetischen Mittels zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Gemeinschaftsmarkt im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit;
h)
„Inverkehrbringen“: die erstmalige Bereitstellung eines kosmetischen Mittels auf dem Gemeinschaftsmarkt;
i)
„Importeur“: jede in der Gemeinschaft ansässige natürliche oder juristische Person, die ein kosmetisches Mittel aus einem Drittstaat auf dem Gemeinschaftsmarkt in Verkehr bringt;
j)
„harmonisierte Norm“: eine Norm, die auf der Grundlage eines Ersuchens der Kommission gemäß Artikel 6 der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft  von einem der Europäischen Normungsgremien angenommen worden ist, die in Anhang I jener Richtlinie aufgeführt sind;
k)
„Nanomaterial“: ein unlösliches oder biologisch beständiges und absichtlich hergestelltes Material mit einer oder mehreren äußeren Abmessungen oder einer inneren Struktur in einer Größenordnung von 1 bis 100 Nanometern;
l)
„Konservierungsstoffe“: Stoffe, die in kosmetischen Mitteln ausschließlich oder überwiegend die Entwicklung von Mikroorganismen hemmen sollen;
m)
„Farbstoffe“: Stoffe, die ausschließlich oder überwiegend dazu bestimmt sind, das kosmetische Mittel, den Körper als Ganzes oder bestimmte Körperteile durch Absorption oder Reflexion des sichtbaren Lichts zu färben; des Weiteren gelten auch die Vorstufen oxidativer Haarfärbestoffe als Farbstoffe;
n)
„UV-Filter“: Stoffe, die ausschließlich oder überwiegend dazu bestimmt sind, die Haut durch Absorption, Reflexion oder Streuung bestimmter UV-Strahlung gegen bestimmte UV-Strahlung zu schützen;
o)
„unerwünschte Wirkung“: eine negative Auswirkung auf die menschliche Gesundheit, die auf den normalen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Gebrauch eines kosmetischen Mittels zurückführbar ist;
p)
„ernste unerwünschte Wirkung“: eine unerwünschte Wirkung, die zu vorübergehender oder dauerhafter Funktionseinschränkung, Behinderung, einem Krankenhausaufenthalt, angeborenen Anomalien, unmittelbarer Lebensgefahr oder zum Tod führt;
q)
„Rücknahme“: jede Maßnahme, mit der verhindert werden soll, dass ein kosmetisches Mittel in der Lieferkette auf dem Markt bereitgestellt wird;
r)
„Rückruf“: jede Maßnahme, die auf die Rückgabe eines dem Endverbraucher bereits bereitgestellten kosmetischen Mittels abzielt;
s)
„Rahmenrezeptur“: eine Rezeptur, in der die Kategorie oder Funktion der Bestandteile und ihre Höchstkonzentration im kosmetischen Mittel aufgeführt ist oder die relevante quantitative und qualitative Angaben enthält, falls ein kosmetisches Mittel von einer solchen Rezeptur nur teilweise oder gar nicht abgedeckt ist. Die Kommission stellt ein System zur Verfügung, das die Erstellung einer Rahmenrezeptur ermöglichen, und passt sie regelmäßig an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt an.

(2) Im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a gelten Stoffe oder Gemische, die dazu bestimmt sind, eingenommen, eingeatmet, injiziert oder in den menschlichen Körper implantiert zu werden, nicht als kosmetische Mittel.

(3) 

Angesichts der unterschiedlichen Definitionen verschiedener Institutionen für den Begriff „Nanomaterialien“ passt die Kommission unter Berücksichtigung der laufenden technischen und wissenschaftlichen Entwicklungen im Bereich der Nanotechnologie Absatz 1 Buchstabe k an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt und an die in weiterer Folge später auf internationaler Ebene vereinbarten Definitionen an. ²Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden gemäß dem in Artikel 32 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.



KAPITEL II: SICHERHEIT, VERANTWORTUNG, FREIER WARENVERKEHR

Art. 3 Sicherheit

Die auf dem Markt bereitgestellten kosmetischen Mittel müssen bei normaler oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung für die menschliche Gesundheit sicher sein, insbesondere unter Berücksichtigung folgender Punkte:

a)
Aufmachung, einschließlich Übereinstimmung mit der Richtlinie 87/357/EWG;
b)
Kennzeichung;
c)
Gebrauchs- und Entsorgungsanweisungen;
d)
alle sonstigen Angaben oder Informationen seitens der in Artikel 4 näher bezeichneten verantwortlichen Person.

Die Anbringung von Warnhinweisen entbindet die in den Artikeln 2 und 4 näher bezeichneten Personen nicht von der Verpflichtung, die übrigen Anforderungen dieser Verordnung zu beachten.

Art. 4 Verantwortliche Person

(1) Nur kosmetische Mittel, für die eine juristische oder natürliche Person innerhalb des Gemeinschaftsgebiets als „verantwortliche Person“ benannt wurde, dürfen in Verkehr gebracht werden.

(2) Für jedes in Verkehr gebrachte kosmetische Mittel gewährleistet die verantwortliche Person die Einhaltung der in dieser Verordnung aufgeführten einschlägigen Verpflichtungen.

(3) 

Die verantwortliche Person für ein innerhalb der Gemeinschaft hergestelltes kosmetisches Mittel, das anschließend nicht ausgeführt und wieder in die Gemeinschaft eingeführt wird, ist der in der Gemeinschaft ansässige Hersteller.

Der Hersteller kann durch ein schriftliches Mandat eine in der Gemeinschaft ansässige Person als verantwortliche Person benennen, die das Mandat schriftlich annimmt.

(4) Ist der Hersteller eines innerhalb der Gemeinschaft hergestellten kosmetischen Mittels, das anschließend nicht ausgeführt und wieder in die Gemeinschaft eingeführt wird, außerhalb der Gemeinschaft ansässig, so benennt er durch ein schriftliches Mandat eine in der Gemeinschaft ansässige Person als verantwortliche Person, die das Mandat schriftlich annimmt.

(5) 

Für ein importiertes kosmetisches Mittel ist jedenfalls der Importeur die verantwortliche Person für das spezifische kosmetische Mittel, das er in Verkehr bringt.

Der Importeurkann durch ein schriftliches Mandat eine innerhalb der Gemeinschaft ansässige Person als verantwortliche Person benennen, die das Mandat schriftlich annimmt.

(6) 

Der Händler ist die verantwortliche Person, wenn er ein kosmetisches Mittel unter seinem eigenen Namen und seiner eigenen Marke in Verkehr bringt oder ein Produkt, das sich bereits in Verkehr befindet, so ändert, dass die Einhaltungder geltenden Anforderungen berührt sein kann.

Die Übersetzung von Informationen im Zusammenhang mit einem kosmetischen Mittel, das bereits in Verkehr gebracht wurde, gilt nicht als Änderung dieses Produkts dahingehend, dass die Einhaltung der geltenden Anforderungen dieser Verordnung berührt sein könnte.

Art. 5 Verpflichtungen von verantwortlichen Personen

(1) Verantwortliche Personen sorgen dafür, dass die Artikel 3, 8, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, Artikel 19 Absätze 1, 2 und 5 sowie die Artikel 20, 21, 23 und 24 eingehalten werden.

(2) 

Verantwortliche Personen, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass ein von ihnen in Verkehr gebrachtes kosmetisches Mittel nicht dieser Verordnung entspricht, ergreifen unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität dieses Produkts herzustellen oder es gegebenenfalls vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen.

Wenn das kosmetische Mittel ein Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt, informieren die verantwortlichen Personen außerdem unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie das Mittel auf dem Markt bereitgestellt haben, und des Mitgliedstaats, in denen die Produktinformationsdatei leicht zugänglich ist; dabei machen sie ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.

(3) Die verantwortlichen Personen kooperieren mit diesen Behörden auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Beseitigung von Risiken, die von kosmetischen Mitteln ausgehen, die sie auf dem Markt bereitgestellt haben. ²Insbesondere händigen die verantwortlichen Personen der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität spezifischer Aspekte des Produkts erforderlich sind, in einer Sprache aus, die für diese Behörde leicht verständlich ist.

Art. 6 Verpflichtungen der Händler

(1) Im Rahmen ihrer Tätigkeiten berücksichtigen die Händler die geltenden Anforderungen mit der gebührenden Sorgfalt, wenn sie ein kosmetisches Mittel in Verkehr bringen.

(2) Bevor sie ein kosmetisches Mittel auf dem Markt bereitstellen, überprüfen die Händler, ob

die Kennzeichnungsinformationen gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstaben a, e und g sowie Artikel 19 Absätze 3 und 4 vorliegen,
der Sprachanforderungen gemäß Artikel 19 Absatz 5 genügt wird,
gegebenenfalls das Mindesthaltbarkeitsdatum nach Artikel 19 Absatz 1 nicht abgelaufen ist.

(3) 

Sind Händler der Auffassung oder haben sie Grund zu der Annahme, dass

ein kosmetisches Mittel nicht den Anforderungen dieser Verordnung genügt, stellen sie das kosmetische Mittel so lange nicht auf dem Markt bereit, bis es mit den geltenden Anforderungen in Übereinstimmung gebracht wurde;
ein von ihnen auf dem Markt bereitgestelltes kosmetisches Mittel nicht dieser Verordnung entspricht, stellen sie sicher, dassdie erforderlichen Korrekturmaßnahmen ergriffen werden, um die Konformität dieses Mittels herzustellen oder es gegebenenfalls vom Markt zu nehmen und zurückzurufen.

Außerdem unterrichten die Händler, wenn von dem kosmetischen Mittel ein Risiko ausgeht, unverzüglich die verantwortliche Person und die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie das Produkt auf dem Markt bereitgestellt haben, darüber und machen dabei ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.

(4) Solange sich ein kosmetisches Mittel in ihrer Verantwortung befindet, gewährleisten die Händler, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen die Übereinstimmung des Produkts mit den Anforderungen dieser Verordnung nicht beeinträchtigen.

(5) Die Händler kooperieren mit den zuständigen Behörden auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung der Risiken, die mit Produkten verbunden sind, die sie auf dem Markt bereitgestellt haben. ²Insbesondere stellen die Händler der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen in einer Sprache, die von dieser zuständigen nationalen Behörde leicht verstanden werden kann, bereit, die für den Nachweis der Konformität des Produkts mit den in Absatz 2 aufgeführten Anforderungen erforderlich sind.

Art. 7 Identifizierung innerhalb der Lieferkette

Auf Anforderung der zuständigen Behörden:

identifizieren die verantwortlichen Personen diejenigen Händler, an die sie das kosmetische Mittel liefern;
identifiziert der Händler diejenigen Händler bzw. verantwortlichen Personen, von denen – und die Händler, an die – das kosmetische Mittel bezogen bzw. geliefert wuren.

Diese Verpflichtung gilt innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach dem Zeitpunkt, in dem die Charge des kosmetischen Mittels dem Händler zur Verfügung gestellt wuren.

Art. 8 Gute Herstellungspraxis

(1) Die Herstellung kosmetischer Mittel erfolgt im Einklang mit der guten Herstellungspraxis, um die Erreichung der Zielsetzungen von Artikel 1 zu gewährleisten.

(2) Die Einhaltung der guten Herstellungspraxis wird vermutet, wenn die Herstellung gemäß den einschlägigen harmonisierten Normen erfolgt, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind.

Art. 9 Freier Warenverkehr

Die Mitgliedstaaten dürfen das Bereitstellen von kosmetischen Mitteln auf dem Markt nicht auf Grund der in dieser Verordnung enthaltenen Anforderungen ablehnen, verbieten oder beschränken, wenn die kosmetischen Mittel den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen.



KAPITEL III: SICHERHEITSBEWERTUNG, PRODUKTINFORMATIONSDATEI, NOTIFIZIERUNG

Art. 10 Sicherheitsbewertung

(1) 

Zum Nachweis der Konformität des kosmetischen Mittels mit Artikel 3 stellt die verantwortliche Person vor dem Inverkehrbringen eines kosmetischen Mittels sicher, dass das kosmetische Mittel eine Sicherheitsbewertung auf der Grundlage der maßgeblichen Informationen durchlaufen hat und ein Sicherheitsbericht für das kosmetische Mittel gemäß Anhang I erstellt worden ist.

Die verantwortliche Person stellt sicher, dass

a)
die beabsichtigte Verwendung des kosmetischen Mittels und die voraussichtliche systemische Belastung durch einzelne Inhaltsstoffe in einer endgültigen Zusammensetzung bei der Sicherheitsbewertung berücksichtigt werden,
b)
bei der Sicherheitsbewertung ein angemessenes Beweiskraftkonzept für die Überprüfung der Daten aus allen vorhandenen Quellen angewendet wird,
c)
der Sicherheitsbericht für das kosmetische Mittel hinsichtlich zusätzlicher sachdienlicher Informationen, die sich nach dem Inverkehrbringen des Mittels ergeben haben, aktualisiert wird.

Der erste Unterabsatz gilt auch für kosmetische Mittel, die gemäß der Richtlinie 76/768/EWG notifiziert wurden.

Die Kommission erlässt in enger Zusammenarbeit mit allen Interessenvertretern angemessene Leitlinien, um Unternehmen, insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen, die Einhaltung der in Anhang I enthaltenen Anforderungen zu ermöglichen. Die Leitlinien werden gemäß dem in Artikel 32 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

(2) Die Sicherheitsbewertung des kosmetischen Mittels wird, wie in Anhang I Teil B ausgeführt, durch eine Person durchgeführt, die im Besitz eines Diploms oder eines anderen Nachweises formaler Qualifikationen ist, der nach Abschluss eines theoretischen und praktischen Hochschulstudiengangs in Pharmazie, Toxikologie, Medizin oder einem ähnlichen Fach oder eines von einem Mitgliedstaat als gleichwertig anerkannten Studiengangs erteilt worden ist.

(3) Werden in der Sicherheitsbewertung gemäß Absatz 1 nicht klinische Sicherheitsstudien herangezogen, die nach dem 30. Juni 1988 mit dem Ziel durchgeführt worden sind, die Sicherheit eines kosmetischen Mittels zu bewerten, so müssen diese Studien den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über die Grundsätze der guten Laborpraxis, die zum Zeitpunkt der Durchführung der Studien galten, oder anderen internationalen Normen entsprechen, die von der Kommission oder von ECHA als gleichwertig anerkannt worden sind.

Art. 11 Produktinformationsdatei

(1) Wenn ein kosmetisches Mittel in Verkehr gebracht wird, führt die verantwortliche Person darüber eine Produktinformationsdatei. ²Die Produktinformationsdatei wird während eines Zeitraums von zehn Jahren nach dem Zeitpunkt aufbewahrt, zu dem die letzte Charge des kosmetischen Mittels in Verkehr gebracht wuren.

(2) Die Produktinformationsdatei enthält folgende Angaben und Daten, die gegebenenfalls aktualisiert werden:

a)
eine Beschreibung des kosmetischen Mittels, die es ermöglicht, die Produktionsinformationsdatei eindeutig dem kosmetischen Mittel zuzuordnen;
b)
den in Artikel 10 Absatz 1 genannten Sicherheitsbericht für das kosmetische Mittel;
c)
eine Beschreibung der Herstellungsmethode und eine Erklärung zur Einhaltung der in Artikel 8 genannten guten Herstellungspraxis;
d)
wenn dies aufgrund der Beschaffenheit des kosmetischen Mittels oder seiner Wirkung gerechtfertigt ist, den Nachweis der für das kosmetische Mittel angepriesenen Wirkung;
e)
Daten über jegliche vom Hersteller, Vertreiber oder Zulieferer im Zusammenhang mit der Entwicklung oder der Sicherheitsbewertung des kosmetischen Mittels oder seiner Bestandteile durchgeführten Tierversuche, einschließlich aller Tierversuche zur Erfüllung der Rechtsvorschriften von Drittländern.

(3) 

Die verantwortliche Person macht die Produktinformationsdatei an ihrer Anschrift, die auf dem Etikett angegeben wird, in elektronischem oder anderem Format für die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Datei geführt wird, leicht zugänglich.

Die Angaben in der Produktinformationsdatei müssen in einer für die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats leicht verständlichen Sprache verfügbar sein.

(4) Die Anforderungen der Absätze 1 bis 3 dieses Artikels gelten auch für kosmetische Mittel, die gemäß der Richtlinie 76/768/EWG notifiziert wurden.

Art. 12 Probenahme und Analyse

(1) Die Probenahme und Analyse kosmetischer Mittel muss zuverlässig und reproduzierbar erfolgen.

(2) In Ermangelung anwendbarer Rechtsvorschriften der Gemeinschaft wird die Zuverlässigkeit und Reproduzierbarkeit vermutet, wenn die verwendete Methode den einschlägigen harmonisierten Normen entspricht, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind.

Art. 13 Notifizierung

(1) 

Vor dem Inverkehrbringen des kosmetischen Mittels notifiziert die verantwortliche Person der Kommission auf elektronischem Wege folgende Angaben:

a)
die Kategorie des kosmetischen Mittels und seinen Namen bzw. seine Namen, durch den/die die spezifische Identifizierung möglich ist;
b)
den Namen und die Anschrift der verantwortlichen Person, bei der die Produktinformationsdatei leicht zugänglich gemacht wird;
c)
das Herkunftsland im Falle des Imports;
d)
den Mitgliedstaat, in dem das kosmetische Mittel in Verkehr gebracht wird;
e)
die Angaben, die es ermöglichen, bei Bedarf Verbindung zu einer natürlichen Person aufzunehmen;
f)
die Anwesenheit von Stoffen in Form von Nanomaterialien und:
i)
ihre Identifizierung, einschließlich des chemischen Namens (IUPAC) und anderer Deskriptoren gemäß Nummer 2 der Präambel zu den Anhängen II bis VI dieser Verordnung;
ii)
die vernünftigerweise vorhersehbaren Expositionsbedingungen;
g)
den Namen und die „Chemicals Abstracts Service“ (CAS) - oder EG-Nummer der als karzinogen, mutagen oder reproduktionstoxisch (CMR) in den Kategorien 1A oder 1B nach Teil 3 des Anhangs VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 eingestuften Stoffe;
h)
die Rahmenrezeptur, um bei schwierigen Vorkommnissen eine rasche und geeignete medizinische Behandlung zu ermöglichen.

Unterabsatz 1 gilt auch für kosmetische Mittel, die gemäß der Richtlinie 76/768/EWG gemeldet wurden.

(2) Wird ein kosmetisches Mittel in Verkehr gebracht, notifiziert die verantwortliche Person der Kommission das Originaletikett und eine Fotografie der entsprechenden Verpackung, wenn sie ausreichend lesbar ist.

(3) Ab dem 11. Juli 2013, macht ein Händler, der in einem Mitgliedstaat ein kosmetisches Mittel, das bereits in einem anderen Mitgliedstaat in Verkehr gebracht wurde, bereitstellt und auf eigene Initiative ein Element der Kennzeichnung dieses Produkts gemäß nationalem Recht übersetzt, auf elektronischem Weg der Kommission folgende Informationen zugänglich:

a)
die Kategorie des kosmetischen Mittels, seinen Namen im Ausgangsmitgliedstaat und seinen Namen in dem Mitgliedstaat, in dem es bereitgestellt wird, damit seine spezifische Identifizierung möglich wird;
b)
den Mitgliedstaat, in dem das kosmetische Mittel bereitgestellt wird;
c)
seinen Namen und seine Anschrift;
d)
den Namen und die Anschrift der verantwortlichen Person, bei der die Produktinformationsdatei leicht zugänglich gemacht wird;

(4) 

Wird ein kosmetisches Mittel vor dem 11. Juli 2013 in Verkehr gebracht, befindet es sich nach diesem Zeitpunkt aber nicht mehr auf dem Markt, teilt der Händler, der das Produkt in einem Mitgliedstaat nach diesem Datum einführt, der verantwortlichen Person Folgendes mit:

a)
die Kategorie des kosmetischen Mittels, seinen Namen im Ausgangsmitgliedstaat und seinen Namen in dem Mitgliedstaat, in dem es bereitgestellt wird, damit seine spezifische Identifizierung möglich wird;
b)
den Mitgliedstaat, in dem das kosmetische Mittel bereitgestellt wird;
c)
seinen Namen und seine Anschrift.

Auf der Grundlage dieser Mitteilung notifiziert die verantwortliche Person der Kommission auf elektronischem Weg die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Informationen, wenn Mitteilungen gemäß Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 7a Absatz 4 der Richtlinie 76/768/EWG in dem Mitgliedstaat, in dem das kosmetische Mittel in Verkehr gebracht wird, nicht erfolgt sind.

(5) 

Die Kommission stellt unverzüglich allen zuständigen Behörden auf elektronischem Weg die in Absatz 1 Buchstaben a bis g und in den Absätzen 2 und 3 aufgeführten Angaben zur Verfügung.

Diese Angaben dürfen von den zuständigen Behörden nur für die Zwecke der Marktüberwachung, Marktanalyse, Evaluierung und Verbraucherinformation im Zusammenhang mit den Artikeln 25, 26 und 27 verwendet werden.

(6) 

Die Kommission stellt unverzüglich auf elektronischem Wege die in den Absätzen 1, 2 und 3 aufgeführten Angaben den Giftnotrufzentralen oder ähnlichen Einrichtungen, die von Mitgliedstaaten eingerichtet worden sind, zur Verfügung.

Diese Angaben dürfen von diesen Stellen nur für die Zwecke der medizinischen Behandlung verwendet werden.

(7) Ändert sich eine der in den Absätzen 1, 3 und 4 aufgeführten Angaben, so sorgt die verantwortliche Person oder der Händler unverzüglich für eine Aktualisierung.

(8) 

Die Kommission kann unter Berücksichtigung des technischen und wissenschaftlichen Fortschritts sowie spezifischer Bedürfnisse im Zusammenhang mit der Marktüberwachung die Absätze 1 bis 7 durch die Hinzufügung von Anforderungen ändern.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle nach Artikel 32 Absatz 3 erlassen.



KAPITEL IV: EINSCHRÄNKUNGEN FÜR BESTIMMTE STOFFE

Art. 14 Einschränkungen für in den Anhängen aufgeführte Stoffe

(1) Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 3 dürfen kosmetische Mittel Folgendes nicht enthalten:

a)
verbotene Stoffe
in Anhang II aufgeführte verbotene Stoffe;
b)
Stoffe, deren Verwendung eingeschränkt ist
Stoffe, deren Verwendung eingeschränkt ist und die nicht gemäß den in Anhang III festgelegten Einschränkungen verwendet werden;
c)
Farbstoffe
i)
andere als in Anhang IV aufgeführte Farbstoffe sowie Farbstoffe, die zwar dort aufgeführt sind, aber nicht gemäß den Bedingungen dieses Anhangs verwendet werden, mit Ausnahme der Haarfärbemittel in Absatz 2;
ii)
unbeschadet der Buchstaben b, d Ziffer i und e Ziffer i Stoffe, die in Anhang IV aufgeführt sind, aber nicht zur Verwendung als Farbstoffe bestimmt sind und nicht gemäß den Bedingungen dieses Anhangs verwendet werden.
d)
Konservierungsstoffe
i)
andere als die in Anhang V aufgeführten Konservierungsstoffe sowie Konservierungsstoffe, die zwar dort aufgeführt sind, aber nicht gemäß den Bedingungen dieses Anhangs verwendet werden;
ii)
unbeschadet des Buchstabens b, des Buchstabens c Ziffer i und des Buchstabens e Ziffer i Stoffe, die in Anhang V aufgeführt sind, aber nicht zur Verwendung als Konservierungsstoffe bestimmt sind und nicht gemäß den Bedingungen dieses Anhangs verwendet werden.
e)
UV-Filter
i)
andere UV-Filter als die in Anhang VI aufgeführten sowie UV-Filter, die zwar dort aufgeführt sind, aber nicht gemäß den Bedingungen dieses Anhangs verwendet werden;
ii)
unbeschadet des Buchstabens b, des Buchstabens c Ziffer i und des Buchstabens d Ziffer i Stoffe, die in Anhang VI aufgeführt sind, aber nicht zur Verwendung als UV-Filter bestimmt sind und nicht gemäß den Bedingungen dieses Anhangs verwendet werden.

(2) 

Vorbehaltlich einer Entscheidung der Kommission, den Anwendungsbereich von Anhang IV auf Haarfärbemittel auszudehnen, dürfen diese Mittel keine Farbstoffe zum Färben des Haares enthalten außer die in Anhang IV aufgeführten, sowie keine Farbstoffe zum Färben der Haare, die zwar dort aufgeführt sind, aber deren Gebrauch nicht den Bedingungen dieses Anhangs entspricht.

Die im ersten Unterabsatz genannte Entscheidung der Kommission zur Änderung von nicht wesentlichen Bestimmungen dieser Verordnung wird nach dem in Artikel 32 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Art. 15 Als CMR-Stoffe eingestufte Stoffe

(1) Die Verwendung von Stoffen, die gemäß Teil 3 des Anhangs VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als CMR-Stoffe der Kategorie 2 eingestuft sind, in kosmetischen Mitteln ist verboten. ²Jedoch kann ein Stoff, der in Kategorie 2 eingestuft ist, in kosmetischen Mitteln verwendet werden, wenn er vom SCCS bewertet und für die Verwendung in kosmetischen Mitteln für sicher befunden worden ist. ³Die Kommission trifft hierzu die erforderlichen Maßnahmen nach dem in Artikel 32 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle.

(2) 

Die Verwendung von Stoffen, die gemäß Teil 3 des Anhangs VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als CMR-Stoffe der Kategorien 1A oder 1B eingestuft sind, in kosmetischen Mitteln ist verboten.

Jedoch dürfen solche Stoffe in kosmetischen Mitteln in Ausnahmefällen verwendet werden, wenn nach ihrer Einstufung als CMR-Stoffe in den Kategorien 1A oder 1B gemäß Teil 3 des Anhangs VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 sämtliche folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)
Sie erfüllen die Anforderungen an die Lebensmittelsicherheit der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit .
b)
Es stehen ausweislich einer Analyse der Alternativen keine geeigneten Ersatzstoffe zur Verfügung.
c)
Der Antrag richtet sich auf eine bestimmte Verwendung der Produktkategorie mit einer bekannten Exposition.
d)
Sie sind vom SCCS bewertet und ihre Verwendung in kosmetischen Mitteln ist insbesondere hinsichtlich der Exposition gegenüber diesen Produkten und unter Berücksichtigung der Gesamtexposition aus anderen Quellen sowie unter besonderer Berücksichtigung schutzbedürftiger Bevölkerungsgruppen für sicher befunden worden.

Es ist gemäß Artikel 3 dieser Verordnung für eine besondere Kennzeichnung Sorge zu tragen, um den Missbrauch des kosmetischen Mittels zu verhindern, und zwar unter Berücksichtigung möglicher Risiken im Zusammenhang mit der Anwesenheit gefährlicher Stoffe und der Expositionswege.

Zur Durchführung dieses Absatzes ändert die Kommission die Anhänge dieser Verordnung gemäß dem in Artikel 32 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle innerhalb von 15 Monaten nach der Aufnahme der betroffenen Stoffe in Teil 3 des Anhangs VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008.

In Fällen äußerster Dringlichkeit kann die Kommission das in Artikel 32 Absatz 4 dieser Verordnung vorgesehene Dringlichkeitsverfahren anwenden.

Die Kommission beauftragt den SCCS diese Stoffe neu zu bewerten, sobald Sicherheitsbedenken vorgebracht werden, spätestens jedoch alle fünf Jahre nach ihrer Aufnahme in die Anhänge III bis VI dieser Verordnung.

(3) Bis zum 11. Januar 2012 stellt die Kommission sicher, dass angemessene Leitlinien ausgearbeitet werden, damit eine harmonisierte Vorgehensweise hinsichtlich der Entwicklung und Verwendung Gesamtexpositionsschätzungen bei der Bewertung der sicheren Verwendung von CMR-Stoffen ermöglicht wird. ²Die Leitlinien werden in Abstimmung mit dem SCCS, der ECHA, der EFSA und anderen relevanten Interessenvertretern, gegebenenfalls unter Heranziehung bewährter Verfahren, erarbeitet.

(4) Wenn in der Gemeinschaft oder international anerkannte Kriterien für die Bestimmung von Stoffen mit endokrin wirksamen Eigenschaften zur Verfügung stehen, oder spätestens am 11. Januar 2015 überprüft die Kommission die Verordnung hinsichtlich Stoffen mit endokrin wirksamen Eigenschaften.

Art. 16 Nanomaterialien

(1) Für jedes kosmetische Mittel, das Nanomaterialien enthält, muss ein hohes Gesundheitsschutzniveau sichergestellt werden.

(2) Die Bestimmungen dieses Artikels gelten, sofern nicht ausdrücklich angegeben, nicht für Nanomaterialien, die als Farbstoffe, UV-Filter oder Konservierungsstoffe gemäß Artikel 14 verwendet werden.

(3) 

Zusätzlich zur Anmeldung gemäß Artikel 13, sind kosmetische Mittel, die Nanomaterialien enthalten, von der verantwortlichen Person der Kommission auf elektronischem Wege sechs Monate vor dem Inverkehrbringen zu notifizieren, es sei denn, sie wurden von derselben verantwortlichen Person bereits vor 11. Januar 2013 in Verkehr gebracht.

Im letztgenannten Fall sind in Verkehr gebrachte kosmetische Mittel, die Nanomaterialien enthalten, von der verantwortlichen Person der Kommission zwischen 11. Januar 2013 und 11. Juli 2013 auf elektronischem Wege zusätzlich zur Anmeldung gemäß Artikel 13 zu notifizieren.

Die Unterabsätze 1 und 2 finden auf kosmetische Mittel keine Anwendung, die Nanomaterialien in Übereinstimmung mit den Anforderungen gemäß Anhang III enthalten.

Die der Kommission notifizierten Informationen enthalten mindestens folgende Angaben:

a)
die Identifizierung des Nanomaterials, einschließlich seiner chemischen Bezeichnung (IUPAC) und anderer Deskriptoren, wie sie in Nummer 2 der Präambel der Anhänge II bis VI vorgegeben sind;
b)
die Spezifikation des Nanomaterials, einschließlich der Größe der Partikel, der physikalischen und chemischen Eigenschaften;
c)
eine Schätzung der Menge an Nanomaterial in kosmetischen Mitteln, die pro Jahr in Verkehr gebracht werden soll;
d)
das toxikologische Profil des Nanomaterials;
e)
die Sicherheitsdaten des Nanomaterials bezogen auf die Kategorie des kosmetischen Mittels, in dem es verwendet wird;
f)
die vernünftigerweise vorhersehbaren Expositionsbedingungen.

Die verantwortliche Person kann eine andere juristische oder natürliche Person durch schriftliche Vollmacht für die Notifizierung von Nanomaterialien benennen und setzt die Kommission davon in Kenntnis.

Die Kommission vergibt für die Erstellung des toxikologischen Profils eine Referenznummer, die die Information gemäß Buchstabe d ersetzen kann.

(4) Sollte die Kommission Bedenken hinsichtlich der Sicherheit von Nanomaterialien haben, fordert die Kommission den SCCS unverzüglich auf, eine Stellungnahme zur Sicherheit dieser Nanomaterialien für die Verwendung in den relevanten Produktkategorien und zu den vernünftigerweise vorhersehbaren Expositionsbedingungen abzugeben. ²Die Kommission macht diese Information öffentlich zugänglich. ³Der SCCS legt seine Stellungnahme innerhalb von sechs Monaten nach der Aufforderung der Kommission vor. Wenn der SCCS feststellt, dass erforderliche Daten fehlen, fordert die Kommission die verantwortliche Person auf, diese Daten innerhalb einer ausdrücklich erklärten angemessenen Frist, die nicht verlängert wird, einzureichen. Der SCCS legt seine endgültige Stellungnahme innerhalb von sechs Monaten nach der Bereitstellung ergänzender Daten vor. Die Stellungnahme des SCCS wird öffentlich zugänglich gemacht.

(5) Die Kommission kann zu jeder Zeit das in Absatz 4 genannte Verfahren einleiten, wenn sie Bedenken hinsichtlich der Sicherheit hat, beispielsweise aufgrund von neuen von einer dritten Partei vorgelegten Informationen.

(6) Unter Berücksichtigung der Stellungnahme des SCCS und bei Bestehen eines potentiellen Risikos für die menschliche Gesundheit, auch wenn unzureichende Daten vorliegen, kann die Kommission Anhänge II und III ändern.

(7) Die Kommission kann unter Berücksichtigung des wissenschaftlichen und technischen Fortschritts Absatz 3 durch Hinzufügung von Anforderungen ändern.

(8) Die in den Absätzen 6 und 7 genannten Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 32 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

(9) In Fällen äußerster Dringlichkeit kann die Kommission das in Artikel 32 Absatz 4 vorgesehene Verfahren anwenden.

(10) Die Kommission stellt folgende Informationen bereit:

a)
Bis zum 11. Januar 2014 stellt die Kommission einen Katalog aller Nanomaterialien in kosmetischen Mitteln, die in Verkehr gebracht wurden, zur Verfügung, in einem gesonderten Bereich auch solcher, die als Farbstoffe, UV-Filter und Konservierungsstoffe verwendet werden, in dem die Kategorien der kosmetischen Mittel und die vernünftigerweise vorhersehbaren Expositionsbedingungen aufgelistet werden. Dieser Katalog wird regelmäßig aktualisiert und danach öffentlich zugänglich gemacht.
b)
³Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen jährlichen Sachstandsbericht vor, der Informationen über die Entwicklungen bei der Verwendung von Nanomaterialien in kosmetischen Mitteln in der Gemeinschaft enthält, in einem gesonderten Bereich auch solcher, die als Farbstoffe, UV-Filter und Konservierungsstoffe verwendet werden. Der erste Bericht wird vor 11. Juli 2014 übermittelt. Der aktualisierte Bericht umfasst insbesondere neu gemeldete Nanomaterialien in neuen Produktkategorien, die Anzahl der Notifizierungen, den Fortschritt bei der Entwicklung spezifischer Bewertungsverfahren für Nanomaterialien und Leitlinien für die Sicherheitsbewertung sowie Informationen über internationale Kooperationsprogramme.

(11) 

Die Kommission überprüft regelmäßig unter Berücksichtigung des wissenschaftlichen Fortschritts die Nanomaterialien betreffenden Bestimmungen dieser Verordnung und schlägt gegebenenfalls entsprechende Änderungen der Bestimmungen vor.

Der erste Überprüfungsbericht wird bis zum 11. Juli 2018 erstellt.

Art. 17 Spuren verbotener Stoffe

Die unbeabsichtigte Anwesenheit kleiner Mengen einer verbotenen Substanz, die sich aus Verunreinigungen natürlicher oder synthetischer Bestandteile, dem Herstellungsprozess, der Lagerung, der Migration aus der Verpackung ergibt und die bei guter Herstellungspraxis technisch nicht zu vermeiden ist, wird erlaubt, wenn sie im Einklang mit Artikel 3 steht.



KAPITEL V: TIERVERSUCHE

Art. 18 Tierversuche

(1) Unbeschadet der allgemeinen Verpflichtungen aus Artikel 3 ist Folgendes untersagt:

a)
das Inverkehrbringen von kosmetischen Mitteln, deren endgültige Zusammensetzung zur Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung durch Tierversuche bestimmt worden ist, wobei eine andere als eine alternative Methode angewandt wurde, nachdem eine solche alternative Methode unter gebührender Berücksichtigung der Entwicklung der Validierung innerhalb der OECD auf Gemeinschaftsebene validiert und angenommen wurde;
b)
das Inverkehrbringen von kosmetischen Mitteln, deren Bestandteile oder Kombinationen von Bestandteilen zur Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung durch Tierversuche bestimmt worden sind, wobei eine andere als eine alternative Methode angewandt wurde, nachdem eine solche alternative Methode unter gebührender Berücksichtigung der Entwicklung der Validierung innerhalb der OECD auf Gemeinschaftsebene validiert und angenommen wurde;
c)
die Durchführung von Tierversuchen mit kosmetischen Fertigerzeugnissen innerhalb der Gemeinschaft zur Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung;
d)
die Durchführung von Tierversuchen mit Bestandteilen oder Kombinationen von Bestandteilen innerhalb der Gemeinschaft zur Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung, nach dem Datum, an dem diese Versuche durch eine oder mehrere in der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 der Kommission vom 30. Mai 2008 über Prüfmethoden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH)  oder in Anhang VIII der vorliegenden Verordnung aufgeführte, validierte Alternativmethoden ersetzt werden müssen.

(2) 

Die Kommission hat nach Anhörung des SCCS und des Europäischen Zentrums zur Validierung alternativer Methoden (ECVAM) unter gebührender Berücksichtigung der Entwicklung der Validierung innerhalb der OECD Zeitpläne für die Umsetzung der Bestimmungen gemäß Absatz 1 Buchstaben a), b) und d) einschließlich der Fristen für die stufenweise Einstellung der verschiedenen Versuche erstellt. ²Die Zeitpläne wurden am 1. Oktober 2004 veröffentlicht und dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt. Der Umsetzungszeitraum für Absatz 1 Buchstaben a, b und d endete am 11. März 2009.

Für Versuche im Zusammenhang mit der Toxizität bei wiederholter Verabreichung, der Reproduktionstoxizität und der Toxikokinetik, für die noch keine Alternativen geprüft werden, endet der Umsetzungszeitraum für Absatz 1 Buchstaben a und b am 11. März 2013.

Die Kommission untersucht mögliche technische Schwierigkeiten bei der Einhaltung des Verbots in Bezug auf Versuche, insbesondere diejenigen im Zusammenhang mit der Toxizität bei wiederholter Verabreichung, der Reproduktionstoxizität und der Toxikokinetik, für die noch keine Alternativen geprüft werden. Informationen über die vorläufigen und endgültigen Ergebnisse dieser Studien werden in die jährlichen Berichte gemäß Artikel 35 aufgenommen.

Auf der Grundlage dieser Jahresberichte konnten die erstellten Zeitpläne nach Anhörung der in Unterabsatz 1 genannten Gremien bis zum 11. März 2009 angepasst werden, soweit Unterabsatz 1 gilt, bzw. können bis zum 11. März 2013 angepasst werden, soweit Unterabsatz 2 gilt.

Die Kommission untersucht die Fortschritte und die Einhaltung der Fristen sowie mögliche technische Schwierigkeiten bei der Einhaltung des Verbots. Informationen über die vorläufigen und endgültigen Ergebnisse der Studien der Kommission werden in die jährlichen Berichte gemäß Artikel 35 aufgenommen. Ergeben diese Studien spätestens zwei Jahre vor Ablauf des Höchstzeitraums gemäß dem zweiten Unterabsatz, dass ein oder mehrere Versuche gemäß diesem Unterabsatz aus technischen Gründen nicht vor Ablauf des darin genannten Zeitraums entwickelt und validiert werden können, so erstattet sie dem Europäischen Parlament und dem Rat hierüber Bericht und legt im Einklang mit Artikel 251 des Vertrags einen Legislativvorschlag vor.

Unter außergewöhnlichen Umständen, bei denen bezüglich der Sicherheit eines bestehenden Kosmetikbestandteils ernsthafte Bedenken bestehen, kann ein Mitgliedstaat die Kommission ersuchen, eine Ausnahme von Absatz 1 zu gewähren. Das Ersuchen enthält eine Bewertung der Lage und umfasst die notwendigen Maßnahmen. ¹⁰Auf dieser Grundlage kann die Kommission nach Anhörung des SCCS in Form einer begründeten Entscheidung eine Ausnahme genehmigen. ¹¹Diese Genehmigung enthält die Bedingungen, die für diese Ausnahme bezüglich der spezifischen Ziele, der Dauer und der Übermittlung der Ergebnisse gelten.

Eine Ausnahme wird nur gewährt, wenn

a)
der Bestandteil weit verbreitet ist und nicht durch einen anderen Bestandteil mit ähnlicher Funktion substituiert werden kann;
b)
das spezifische Gesundheitsproblem für den Menschen begründet und die Notwendigkeit der Durchführung von Tierversuchen anhand eines detaillierten Forschungsprotokolls, das als Grundlage für die Bewertung vorgeschlagen wurde, nachgewiesen wird.

Der Beschluss über die Genehmigung, die damit verbundenen Bedingungen und das erzielte Endergebnis müssen in den von der Kommission gemäß Artikel 35 vorzulegenden Jahresbericht eingehen.

Die in Unterabsatz 6 genannten Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 32 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

(3) 

Im Sinne dieses Artikels und im Sinne des Artikels 20 bezeichnet:

a)
„kosmetisches Fertigerzeugnis“ das kosmetische Mittel in seiner endgültigen Zusammensetzung, in der es in Verkehr gebracht und dem Endverbraucher zugänglich gemacht wird, oder dessen Prototyp;
b)
„Prototyp“ das erste Muster oder den ersten Entwurf, das bzw. der nicht in Serie gefertigt wird und die Vorlage für Kopien oder Weiterentwicklungen des kosmetischen Fertigerzeugnisses darstellt.



KAPITEL VI: INFORMATIONEN FÜR DIE VERBRAUCHER

Art. 19 Kennzeichnung

(1) 

Unbeschadet der anderen Bestimmungen dieses Artikels dürfen kosmetische Mittel nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn die Behältnisse und Verpackungen kosmetischer Mittel unverwischbar, leicht lesbar und deutlich sichtbar folgende Angaben tragen:

a)
den Namen oder die Firma und die Anschrift der verantwortlichen Person. ²Die Angaben dürfen abgekürzt werden, sofern diese Person und ihre Adresse aus der Abkürzung identifiziert werden kann. ³Werden mehrere Anschriften angegeben, so ist die Anschrift der verantwortlichen Person, bei der die Produktinformationsdatei leicht zugänglich gemacht wird, hervorzuheben. Für importierte kosmetische Mittel muss das Ursprungsland angegeben werden;
b)
den Nenninhalt zur Zeit der Abfüllung, als Gewichts- oder Volumenangabe; hiervon ausgenommen sind Packungen, die weniger als 5 g oder weniger als 5 ml enthalten, Gratisproben und Einmalpackungen; bei Vorverpackungen, die in der Regel als Großpackungen mit mehreren Stücken verkauft werden und für die die Gewichts- und Volumenangabe nicht von Bedeutung ist, ist die Angabe des Inhalts nicht erforderlich, sofern die Stückzahl auf der Verpackung angegeben ist. Die Angabe der Stückzahl ist nicht erforderlich, wenn sie von außen leicht zu erkennen ist oder wenn das Erzeugnis in der Regel nur als Einheit verkauft wird;
c)
das Datum, bis zu dem das kosmetische Mittel bei sachgemäßer Aufbewahrung seine ursprüngliche Funktion erfüllt und insbesondere mit Artikel 3 vereinbar ist („Mindesthaltbarkeitsdatum“).

Vor dem Datum selbst oder dem Hinweis auf die Stelle, an der es auf der Verpackung angegeben ist, steht das in Anhang VII Nummer 3 angegebene Symbol oder die Wörter: „Mindestens haltbar bis“.

Das Mindesthaltbarkeitsdatum wird eindeutig angegeben und setzt sich entweder aus dem Monat und dem Jahr oder dem Tag, dem Monat und dem Jahr in dieser Reihenfolge zusammen. Diese Angaben werden erforderlichenfalls durch die Angabe der Aufbewahrungsbedingungen ergänzt, die zur Gewährleistung der angegebenen Haltbarkeit erfüllt sein müssen.

Für kosmetische Mittel mit einer Mindesthaltbarkeit von mehr als 30 Monaten ist die Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums nicht vorgeschrieben. Für solche Erzeugnisse wird angegeben, wie lange das Mittel nach dem Öffnen sicher ist und ohne Schaden für den Verbraucher verwendet werden kann. ¹⁰Für solche Erzeugnisse wird, außer wenn das Konzept der Haltbarkeit nach dem Öffnen nicht relevant ist, angegeben, wie lange das Mittel nach dem Öffnen sicher ist. Diese Information wird durch das in Anhang VII Nummer 2 dargestellte Symbol, gefolgt von dem Zeitraum (ausgedrückt in Monaten und/oder Jahren) angegeben;

d)
die besonderen Vorsichtsmaßnahmen für den Gebrauch, mindestens die in den Anhängen III bis VI aufgeführten Angaben und etwaige besondere Vorsichtshinweise bei kosmetischen Mitteln, die zum gewerblichen Gebrauch bestimmt sind;
e)
die Chargennummer oder das Zeichen, das eine Identifizierung des kosmetischen Mittels ermöglicht. Ist dies aus praktischen Gründen wegen der geringen Abmessungen der kosmetischen Mittel nicht möglich, so brauchen diese Angaben nur auf der Verpackung zu stehen;
f)
der Verwendungszweck des kosmetischen Mittels, sofern dieser sich nicht aus der Aufmachung dessen ergibt;
g)
eine Liste der Bestandteile. ¹¹Diese Angabe braucht nur auf der Verpackung zu erscheinen. ¹²Die Liste trägt die Überschrift „Ingredients“.

Im Sinne dieses Artikels ist ein Bestandteil jeder Stoff oder ein Gemisch, der bzw. das absichtlich im Herstellungsprozess des kosmetischen Mittels verwendet wird. Als Bestandteile gelten jedoch nicht:

i)
Verunreinigungen von verwendeten Rohstoffen,
ii)
technische Hilfsstoffe, die im Gemisch verwendet werden, im Fertigerzeugnis jedoch nicht mehr vorhanden sind.

¹⁴Die Riech- und Aromastoffe und ihre Ausgangsstoffe werden mit den Begriffen „Parfum“ oder Aroma „angegeben. ¹⁵Das Vorhandensein von Stoffen, die gemäß der Spalte“„Sonstige“ in Anhang III aufgeführt werden müssen, ist außerdem in der Liste der Bestandteile zusätzlich zu den Begriffen Parfüm oder Aroma anzugeben.

¹⁶Die Liste der Bestandteile weist diese in abnehmender Reihenfolge ihres Gewichts zum Zeitpunkt der Hinzufügung zum kosmetischen Mittel aus. ¹⁷Bestandteile in einer Konzentration von weniger als 1 v. H. können in ungeordneter Reihenfolge im Anschluss an die mit einer Konzentration von mehr als 1 v. H. aufgeführt werden.

¹⁸Alle Bestandteile in der Form von Nanomaterialien müssen eindeutig in der Liste der Bestandteile aufgeführt werden. ¹⁹Den Namen dieser Bestandteile muss das Wort „Nano“ in Klammern folgen.

²⁰Farbstoffe außer solchen, die zum Färben von Haar bestimmt sind, können in beliebiger Reihenfolge nach den anderen kosmetischen Bestandteilen aufgeführt werden. ²¹Bei dekorativen Kosmetika, die in einer Palette von Farbnuancen vermarktet werden, können alle in der Palette verwendeten Farbstoffe außer solchen, die zum Färben von Haar bestimmt sind, aufgeführt werden, sofern die Worte „kann … enthalten“ oder das Symbol „+/-“ hinzugefügt werden. ²²Dabei muss gegebenenfalls die CI (Colour Index)-Nomenklatur verwendet werden.

(2) Wenn es aus praktischen Gründen nicht möglich ist, die in Absatz 1 Buchstaben d und g genannten Angaben wie vorgesehen auf dem Etikett zu kennzeichnen, gilt Folgendes:

Die Angaben müssen auf einem dem kosmetischen Mittel beigepackten oder an ihm befestigten Zettel, Etikett, Papierstreifen, Anhänger oder Kärtchen aufgeführt werden.
Auf diese Angaben istaußer wenn dies aus praktischen Gründen nicht möglich ist, durch abgekürzte Informationen oder das in Anhang VII Nummer 1 dargestellte Symbol hinzuweisen, das auf dem Behältnis oder der Verpackung für die in Absatz 1 Buchstabe d genannten Angaben und auf der Verpackung für die in Absatz 1 Buchstabe g genannten Angaben erscheinen muss.

(3) Können im Fall von Seife, Badeperlen und anderen Kleinartikeln die in Absatz 1 Buchstabe g genannten Angaben aus praktischen Gründen weder auf einem Etikett, Anhänger, Papierstreifen oder Kärtchen noch auf einer Packungsbeilage angebracht werden, so müssen die betreffenden Angaben auf einem Schild in unmittelbarer Nähe des Behältnisses, in dem das kosmetische Mittel zum Verkauf angeboten wird, angebracht werden.

(4) Für nicht vorverpackte kosmetische Mittel bzw. für kosmetische Mittel, die an den Verkaufsstellen auf Wunsch des Käufers verpackt werden oder im Hinblick auf ihren sofortigen Verkauf vorverpackt sind, erlassen die Mitgliedstaaten die Vorschriften, nach denen die in Absatz 1 vorgesehenen Angaben angegeben werden.

(5) Die Sprache, in der die in Absatz 1 Buchstaben b, c, d und f sowie in den Absätzen 2, 3 und 4 genannten Angaben abgefasst werden, richtet sich nach dem Recht der Mitgliedstaaten, in denen das kosmetische Mittel für die Endverbraucher bereitgestellt wird.

(6) Die in Absatz 1 Buchstabe g genannten Angaben sind unter Verwendung der gemeinsamen Bezeichnung der Bestandteile gemäß dem Glossar in Artikel 33 abzufassen. ²Ist keine gemeinsame Bestandteilsbezeichnung vorhanden, so ist eine Bezeichnung aus einer allgemein anerkannten Nomenklatur zu verwenden.

Art. 20 Werbeaussagen

(1) Bei der Kennzeichnung, der Bereitstellung auf dem Markt und der Werbung für kosmetische Mittel dürfen keine Texte, Bezeichnungen, Warenzeichen, Abbildungen und andere bildhafte oder nicht bildhafte Zeichen verwendet werden, die Merkmale oder Funktionen vortäuschen, die die betreffenden Erzeugnisse nicht besitzen.

(2) 

Die Kommission erstellt in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten einen Aktionsplan zu verwendeten Werbeaussagen und bestimmt die Prioritäten für die Festlegung gemeinsamer Kriterien, die die Verwendung einer Werbeaussage rechtfertigen.

Nach Anhörung des SCCS oder anderer einschlägiger Gremien nimmt die Kommission gemäß dem in Artikel 32 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle und unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Richtlinie 2005/29/EG eine Liste gemeinsamer Kriterien für Werbeaussagenan, die im Zusammenhang mit kosmetischen Mitteln verwendet werden dürfen.

³Bis zum 11. Juli 2016 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Verwendung von Werbeaussagen auf der Grundlage der gemäß Unterabsatz 2 angenommenen gemeinsamen Kriterien vor. Gelangt die Kommission in ihrem Bericht zu dem Schluss, dass die Werbeaussagen im Zusammenhang mit kosmetischen Mitteln im Widerspruch zu den gemeinsamen Kriterien stehen, ergreift die Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten angemessene Maßnahmen, um die Erfüllung dieser Kriterien sicherzustellen.

(3) Die verantwortliche Person kann auf der Verpackung des Erzeugnisses und auf jedem dem kosmetischen Mittel beigefügten oder sich darauf beziehenden Schriftstück, Schild, Etikett, Ring oder Verschluss darauf hinweisen, dass keine Tierversuche durchgeführt wurden, sofern der Hersteller und seine Zulieferer keine Tierversuche für das kosmetische Fertigerzeugnis oder dessen Prototyp oder Bestandteile davon durchgeführt oder in Auftrag gegeben haben, noch Bestandteile verwendet haben, die in Tierversuchen zum Zweck der Entwicklung neuer kosmetischer Mittel durch Dritte geprüft wurden.

Art. 21 Zugang der Öffentlichkeit zur Information

Ungeachtet des Schutzes vor allem der Geschäftsgeheimnisse und der Rechte am geistigen Eigentum gewährleistet die verantwortliche Person, dass die qualitative und quantitative Zusammensetzung des kosmetischen Mittels und bei Riech- und Aromastoffen die Bezeichnung und die Code-Nummer dieser Zusammensetzung und Angaben zur Identität des Lieferanten sowie vorhandene Daten über unerwünschte Wirkungen und schwere unerwünschte Wirkungen, die durch das kosmetische Mittel bei seiner Anwendung hervorgerufen werden, der Öffentlichkeit mit geeigneten Mitteln leicht zugänglich gemacht werden.

Die öffentlich zugänglich zu machenden quantitativen Angaben über die Zusammensetzung des kosmetischen Mittels beschränken sich auf gefährliche Stoffe im Sinne von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008.



KAPITEL VII: MARKTÜBERWACHUNG

Art. 22 Marktkontrolle

Die Mitgliedstaaten überwachen die Einhaltung dieser Verordnung auf dem Wege der Marktkontrolle der auf dem Markt bereitgestellten kosmetischen Mittel. ²Sie führen angemessene Kontrollen der kosmetischen Mittel und, der Wirtschaftsteilnehmer in angemessenem Umfang anhand der Produktinformationsdateien sowie gegebenenfalls physikalische Untersuchungen und Laboruntersuchungen auf der Grundlage angemessener Proben durch.

Die Mitgliedstaaten überwachen auch die Einhaltung der Grundsätze zur guten Herstellungspraxis.

Die Mitgliedstaaten statten die Marktüberwachungsbehörden mit den erforderlichen Befugnissen, Ressourcen und Kenntnissen zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Aufgaben der Marktüberwachungsbehörden aus.

Die Mitgliedstaaten überprüfen und bewerten regelmäßig die Funktionsweise ihrer Überwachungstätigkeiten. Diese Überprüfungen und Bewertungen werden mindestens alle vier Jahre durchgeführt, und ihre Ergebnisse werden den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mitgeteilt und mittels elektronischer Kommunikationsmittel sowie gegebenenfalls anderer Mittel der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

Art. 23 Meldung ernster unerwünschter Wirkungen

(1) Im Falle ernster unerwünschter Wirkungen melden die verantwortliche Person und die Händler der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die ernsten unerwünschten Wirkungen aufgetreten sind, unverzüglich folgende Angaben:

a)
alle ernsten unerwünschten Wirkungen, die ihnen bekannt sind oder deren Kenntnis vernünftigerweise von ihnen erwartet werden kann;
b)
den Namen des jeweiligen kosmetischen Mittels, der dessen genaue Identifizierung ermöglicht;
c)
die von ihnen gegebenenfalls eingeleiteten Abhilfemaßnahmen.

(2) Wenn die verantwortliche Person der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Wirkung aufgetreten ist, ernste unerwünschte Wirkungen mitteilt, übermittelt die zuständige Behörde unverzüglich die in Absatz 1 aufgeführten Angaben an die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten.

(3) Wenn Händler der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Wirkung aufgetreten ist, ernste unerwünschte Wirkungen mitteilen, übermittelt diese zuständige Behörde unverzüglich die in Absatz 1 aufgeführten Angaben an die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und an die verantwortliche Person.

(4) Wenn Endverbraucher oder Fachleute aus dem Gesundheitswesen der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Wirkung aufgetreten ist, ernste unerwünschte Wirkungen mitteilen, übermittelt diese zuständige Behörde unverzüglich die Informationen zu dem betreffenden kosmetischen Mittel an die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und an die verantwortliche Person.

(5) Die zuständigen Behörden dürfen die in diesem Artikel genannten Angaben für die Zwecke der Marktüberwachung, der Markanalyse, der Evaluierung und der Verbraucherinformation im Kontext von Artikel 25, 26 und 27 verwenden.

Art. 24 Angaben über Stoffe

Im Falle ernster Zweifel hinsichtlich der Sicherheit eines beliebigen in einem kosmetischen Mittel enthaltenen Stoffes, kann die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats, in dem ein kosmetisches Mittel, das einen solchen Stoff enthält, auf dem Markt bereitgestellt wird, von der verantwortlichen Person mit einer begründeten Aufforderung verlangen, eine Liste aller kosmetischen Mittel vorzulegen, für die sie verantwortlich ist und die diesen Stoff enthalten. ²In der Liste ist die Konzentration dieses Stoffes in den kosmetischen Mitteln anzugeben.

Die zuständigen Behörden dürfen die in diesem Artikel genannten Angaben für die Zwecke der Marktüberwachung, der Markanalyse, der Marktentwicklung und der Verbraucherinformation im Kontext von Artikel 25, 26 und 27 verwenden.



KAPITEL VIII: NICHTEINHALTUNG, SCHUTZKLAUSEL

Art. 25 Nichteinhaltung durch die verantwortliche Person

(1) Unbeschadet Absatz 4 fordern die zuständigen Behörden die verantwortliche Person auf, alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen; hierzu gehören unter anderem Abhilfemaßnahmen, um das kosmetische Mittel in Übereinstimmung mit den Vorschriften zu bringen, die Rücknahme des Mittels vom Markt oder der Rückruf des Mittels innerhalb einer ausdrücklich festgelegten Frist, die sich nach der Art des Risikos richtet, sofern eine der folgenden Anforderungen nicht erfüllt wird:

a)
die in Artikel 8 genannte gute Herstellungspraxis;
b)
die in Artikel 10 genannte Sicherheitsbewertung;
c)
die in Artikel 11 genannten Anforderungen an die Produktinformationsdatei;
d)
die in Artikel 12 genannten Vorschriften zu Probenahme und Analyse;
e)
die in den Artikeln 13 und 16 genannten Meldepflichten;
f)
die in den Artikeln 14, 15 und 17 genannten Einschränkungen für Stoffe;
g)
die in Artikel 18 genannten Vorschriften über Tierversuche;
h)
die in Artikel 19 Absätze 1, 2, 5 und 6 genannten Kennzeichnungsvorschriften;
i)
die in Artikel 20 genannten Vorschriften über Werbeaussagen über das Mittel;
j)
der in Artikel 21 genannte Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen;
k)
die in Artikel 23 genannte Meldung ernster unerwünschter Wirkungen;
l)
die in Artikel 24 genannten erforderlichen Angaben über Stoffe.

(2) Gegebenenfalls unterrichtet eine zuständige Behörde die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem die verantwortliche Person ansässig ist, über die Maßnahmen, die sie der verantwortlichen Person auferlegt hat.

(3) Die verantwortliche Person stellt sicher, dass die in Absatz 1 aufgeführten Maßnahmen für alle betroffenen, in der Gemeinschaft auf dem Markt bereitgestellten kosmetischen Mittel ergriffen werden.

(4) Gelangt die zuständige Behörde bei ernsten Risiken für die menschliche Gesundheit zu der Ansicht, dass die Nichteinhaltung nicht auf das Gebiet des Mitgliedstaates, in dem das kosmetische Mittel auf dem Markt bereitgestellt wird, beschränkt ist, unterrichtet sie die Kommission und die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten von den Maßnahmen, die sie der verantwortlichen Person auferlegt hat.

(5) 

Die zuständige Behörde trifft alle geeigneten Maßnahmen, um in folgenden Fällen die Bereitstellung des kosmetischen Mittels auf dem Markt zu verbieten, einzuschränken oder es vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen:

a)
wenn bei einem ernsten Risiko für die menschliche Gesundheit ein sofortiges Tätigwerden erforderlich ist; oder
b)
wenn die verantwortliche Person innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist nicht alle geeigneten Maßnahmen unternommen hat.

Bestehen ernste Risiken für die Gesundheit, unterrichtet diese zuständige Behörde die Kommission und die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten unverzüglich über die getroffenen Maßnahmen.

(6) Wenn kein ernstes Risiko für die menschliche Gesundheit besteht, informiert die zuständige Behörde für den Fall, dass die verantwortliche Person nicht alle geeigneten Maßnahmen ergriffen hat, unverzüglich die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem die verantwortliche Person ansässig ist, über die getroffenen Maßnahmen.

(7) 

Im Sinne der Absätze 4 und 5 dieses Artikels findet das System für Informationsaustausch gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit  Anwendung.

Artikel 12 Absätze 2, 3 und 4 der Richtlinie 2001/95/EG und Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten  finden ebenfalls Anwendung.

Art. 26 Nichteinhaltung durch die Händler

Die zuständigen Behörden fordern die Händler auf, alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen; hierzu gehören unter anderem Abhilfemaßnahmen, um das kosmetische Mittel in Übereinstimmung mit den Vorschriften zu bringen, die Rücknahme des Mittels vom Markt oder der Rückruf des Mittels innerhalb einer angemessenen Frist, die sich nach der Art des Risikos richtet, sofern Bestimmungen nach Artikel 6 nicht erfüllt werden.

Art. 27 Schutzklausel

(1) Stellt eine zuständige Behörde im Fall von Produkten, die den Anforderungen gemäß Artikel 25 Absatz 1 entsprechen, fest, oder hat sie begründete Besorgnis, dass eines oder mehrere auf dem Markt bereitgestellte kosmetische Mittel wahrscheinlich ein ernstes Risiko für die menschliche Gesundheit darstellen oder darstellen könnten, ergreift sie alle geeigneten vorläufigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass das oder die kosmetischen Mittel vom Markt genommen, zurückgerufen oder seine bzw. ihre Verfügbarkeit auf andere Weise eingeschränkt wird bzw. werden.

(2) 

Die zuständige Behörde unterrichtet unverzüglich die Kommission und die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten über die ergriffenen Maßnahmen und teilt ihnen alle sachdienlichen Daten mit.

Im Sinne von Unterabsatz 1 wird das in Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie 2001/95/EG genannte Informationsaustauschsystem verwendet.

Artikel 12 Absätze 2, 3 und 4 der Richtlinie 2001/95/EG finden Anwendung.

(3) Die Kommission entscheidet, so bald wie möglich, ob die vorläufigen Maßnahmen nach Absatz 1 gerechtfertigt sind. Dazu konsultiert die Kommission, soweit dies möglich ist, die Betroffenen, die Mitgliedstaaten und den SCCS.

(4) Falls die vorläufigen Maßnahmen gerechtfertigt sind, findet Artikel 31 Absatz 1 Anwendung.

(5) Falls die vorläufigen Maßnahmen nicht gerechtfertigt sind, unterrichtet die Kommission die Mitgliedstaaten darüber, und die betroffene zuständige Behörde hebt die fraglichen vorläufigen Maßnahmen auf.

Art. 28 Gute Verwaltungspraxis

(1) In jeder gemäß Artikel 25 und 27 getroffenen Entscheidung sind die ihr zugrunde liegenden genauen Gründe anzugeben. ²Sie wird von der zuständigen Behörde der verantwortlichen Person unverzüglich unter Angabe der Rechtsmittel, die nach dem im jeweiligen Mitgliedstaat geltenden Recht eingelegt werden können, und der Rechtsmittelfristen mitgeteilt.

(2) Sofern nicht wegen ernster Risiken für die menschliche Gesundheit ein sofortiges Tätigwerden erforderlich ist, wird der verantwortlichen Person die Gelegenheit gegeben, ihren Standpunkt darzulegen, bevor eine Entscheidung getroffen wird.

(3) 

Sofern zutreffend, gelten die Bestimmungen in den Absätzen 1 und 2 im Hinblick auf die Händler für alle Entscheidungen, die gemäß den Artikeln 26 und 27 getroffen werden.



KAPITEL IX: ZUSAMMENARBEIT DER VERWALTUNGEN

Art. 29 Zusammenarbeit der zuständigen Behörden

(1) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten arbeiten untereinander und mit der Kommission zusammen, um die richtige Anwendung und Durchsetzung dieser Verordnung zu gewährleisten, und übermitteln einander alle Informationen, die für eine einheitliche Durchführung dieser Verordnung erforderlich sind.

(2) Die Kommission sorgt für die Organisation eines Erfahrungsaustausches zwischen den zuständigen Behörden, um die einheitliche Durchführung dieser Verordnung zu koordinieren.

(3) Die Zusammenarbeit kann auch im Rahmen von Initiativen erfolgen, die auf internationaler Ebene verfolgt werden.

Art. 30 Zusammenarbeit bei der Überprüfung der Produktinformationsdatei

Die zuständige Behörde jedes Mitgliedstaats, in dem ein kosmetisches Mittel bereitgestellt wird, kann die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Produktinformationsdatei leicht zugänglich gemacht wird, um die Überprüfung ersuchen, ob die Produktinformationsdatei die Anforderungen von Artikel 11 Absatz 2 erfüllt und ob die in der Datei enthaltenen Angaben einen Nachweis der Sicherheit des kosmetischen Mittels darstellen.

Die ersuchende zuständige Behörde muss ihr Ersuchen begründen.

Auf ein solches Ersuchen hin führt die ersuchte zuständige Behörde die Überprüfung unverzüglich und unter Berücksichtigung der Dringlichkeit durch und unterrichtet die ersuchende zuständige Behörde von ihren Erkenntnissen.



KAPITEL X: DURCHFÜHRUNGSMASSNAHMEN, SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Art. 31 Änderung der Anhänge

(1) 

Bedarf ein von der Verwendung von Stoffen in kosmetischen Mitteln ausgehendes mögliches Risiko für die menschliche Gesundheit einer gemeinschaftsweiten Regelung, kann die Kommission nach Anhörung des SCCS die Anhänge II bis VI entsprechend ändern.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden gemäß dem Regelungsverfahren mit Kontrolle nach Artikel 32 Absatz 3 erlassen.

Aus Gründen äußerster Dringlichkeit kann die Kommission auf das in Artikel 32 Absatz 4 genannte Dringlichkeitsverfahren zurückgreifen.

(2) 

Die Kommission kann nach Anhörung des SCCS die Anhänge III bis VI und den Anhang VIII ändern, um sie an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt anzupassen.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 32 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

(3) 

Die Kommission kann nach Anhörung des SCCS Anhang I ändern, sofern dies nötig erscheint, um die Sicherheit in Verkehr gebrachter kosmetischer Mittel zu gewährleisten.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 32 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Art. 32 Ausschussverfahren

(1) Die Kommission wird vom Ständigen Ausschuss „Kosmetische Mittel“ unterstützt.

(2) 

Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

(4) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1, 2, 4 und 6 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Art. 33 Glossar der gemeinsamen Bezeichnungen von Bestandteilen

Die Kommission erstellt und aktualisiert ein Glossar der gemeinsamen Bezeichnungen von Bestandteilen. ²Zu diesem Zweck wird die Kommission die international anerkannten Nomenklaturen einschließlich der Internationalen Nomenklatur für kosmetische Inhaltsstoffe (INCI) berücksichtigen. ³Dieses Glossarstellt keine Liste von Stoffen dar, deren Verwendung in kosmetischen Mitteln zulässig ist.

Die gemeinsamen Bezeichnungen von Bestandteilen werden für die Kennzeichnung in Verkehr gebrachter kosmetischer Mittel spätestens zwölf Monate nach der Veröffentlichung des Glossars im Amtsblatt der Europäischen Union angewendet.

Art. 34 Zuständige Behörden, Giftnotrufzentralen oder gleichartige Stellen

(1) Die Mitgliedstaaten benennen ihre eigenen nationalen zuständigen Behörden.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Angaben zu den in Absatz 1 genannten Behörden und zu den in Artikel 13 Absatz 6 genannten Giftnotrufzentralen oder ähnlichen Einrichtungen mit. ²Sie übermitteln eine Aktualisierung dieser Angaben, wenn dies notwendig ist.

(3) Die Kommission erstellt eine Liste der in Absatz 2 genannten Behörden und Stellen, aktualisiert sie und macht sie öffentlich zugänglich.

Art. 35 Jährlicher Bericht über Tierversuche

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat jedes Jahr einen Bericht über Folgendes vor:
1.
die Fortschritte bei der Entwicklung, Validierung und rechtlichen Anerkennung der alternativen Versuchsmethoden. ²Dieser Bericht enthält genaue Angaben zu Anzahl und Art der Tierversuche für kosmetische Mittel. ³Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, diese Angaben zusätzlich zu der Erhebung der statistischen Angaben gemäß der Richtlinie 86/609/EWG zu sammeln. Die Kommission sorgt insbesondere für die Entwicklung, Validierung und rechtliche Anerkennung alternativer Versuchsmethoden, die ohne lebende Tiere auskommen;
2.
die Fortschritte der Kommission bei ihren Bemühungen, die Anerkennung der auf Gemeinschaftsebene validierten alternativen Methoden durch die OECD zu erwirken und die Anerkennung der Ergebnisse der in der Gemeinschaft mit Hilfe alternativer Methoden durchgeführten Sicherheitsprüfungen durch Drittstaaten zu erwirken, insbesondere im Rahmen der Kooperationsabkommen zwischen der Gemeinschaft und diesen Ländern;
3.
die Art der Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse der kleinen und mittleren Unternehmen.

Art. 36 Förmlicher Widerspruch gegen harmonisierte Normen

(1) Gelangt ein Mitgliedstaat oder die Kommission zu der Ansicht, dass eine harmonisierte Norm die in den einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung aufgeführten Anforderungen nicht vollständig erfüllt, befasst die Kommission oder der betreffende Mitgliedstaat den mit Artikel 5 der Richtlinie 98/34/EG eingesetzten Ausschuss mit dieser Angelegenheit unter Angabe von Gründen. ²Der Ausschuss nimmt hierzu umgehend Stellung.

(2) Aufgrund der Stellungnahme des Ausschusses entscheidet die Kommission, ob die Verweise auf die betreffenden harmonisierten Normen im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen, unter Vorbehalt zu veröffentlichen, zu belassen, unter Vorbehalt zu belassen, nicht zu veröffentlichen oder zu streichen sind.

(3) Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten und das betroffene europäische Normungsgremium. ²Sie beantragt bei Bedarf die Überprüfung der betreffenden harmonisierten Normen.

Art. 37 Sanktionen

Die Mitgliedstaaten legen Vorschriften über Sanktionen für Verstöße gegen die Bestimmungen dieser Verordnung fest und treffen alle zu ihrer Anwendung erforderlichen Maßnahmen. ²Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. ³Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften spätestens am 11. Juli 2013 mit und melden ihr spätere Änderungen unverzüglich.

Art. 38 Aufhebung

Die Richtlinie 76/768/EWG wird abgesehen von Artikel 4b, der mit Wirkung vom 1. Dezember 2010 aufgehoben wird, mit Wirkung vom 11. Juli 2013 aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf diese Verordnung.

Diese Verordnung berührt nicht die Pflichten der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang IX Teil B genannten Fristen für die Umsetzung der Richtlinien in einzelstaatliches Recht.

Die zuständigen Behörden halten jedoch die Informationen weiter zur Verfügung, die gemäß Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 7a Absatz 4 der Richtlinie 76/768/EWG eingegangen sind und die verantwortlichen Personen sorgen weiterhin dafür, dass die gemäß Artikel 7a jener Richtlinie erhobenen Informationen bis zum 11. Juli 2020 leicht zugänglich bleiben.

Art. 39 Übergangsbestimmungen

Abweichend von Richtlinie 76/768/EWG können kosmetische Mittel, die dieser Verordnung entsprechen, vor dem 11. Juli 2013 in Verkehr gebracht werden.

Ab 11. Januar 2012 werden abweichend von Richtlinie 76/768/EWG Anmeldungen in Übereinstimmung mit Artikel 13 dieser Verordnung als in Einklang mit Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 7a Absatz 4 dieser Richtlinie angesehen.

Art. 40 Inkrafttreten und Anwendungsbeginn

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

(2) 

Sie gilt ab 11. Juli 2013 mit Ausnahme von:

Artikel 15 Absätze 1 und 2, die ab dem 1. Dezember 2010 gelten, sowie Artikel 14, 31 und 32, soweit dies für die Anwendung von Artikel 15 Absätze 1 und 2 erforderlich ist; und
Artikel 16 Absatz 3 Unterabsatz 2, der ab 11. Januar 2013 gilt.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.



ANHANG I

ANHANG I

Der Sicherheitsbericht für ein kosmetisches Mittel muss mindestens Folgendes enthalten:

TEIL A –   Sicherheitsinformationen über kosmetische Mittel

1.   Quantitative und qualitative Zusammensetzung des Erzeugnisses

Die qualitative und quantitative Zusammensetzung des kosmetischen Mittels, einschließlich der chemischen Identität der Stoffe (einschließlich chemischer Bezeichnung, INCI, CAS, EINECS/ELINCS, wenn möglich) und ihrer beabsichtigten Funktion. Bei Riech- und Aromastoffen die Bezeichnung und die Codenummer dieser Zusammensetzung und Angaben zur Identität des Lieferanten.

2.   Physikalische/chemische Eigenschaften und Stabilität des kosmetischen Mittels

Die physikalischen und chemischen Eigenschaften der Stoffe oder Gemische sowie des kosmetischen Mittels.

Die Stabilität des kosmetischen Mittels unter vernünftigerweise vorhersehbaren Lagerbedingungen.

3.   Mikrobiologische Qualität

Die mikrobiologischen Spezifikationen der Stoffe oder Gemische und des kosmetischen Mittels. Besonderer Aufmerksamkeit bedürfen kosmetische Mittel, die in der Nähe der Augen, auf Schleimhäuten im Allgemeinen, auf geschädigter Haut, bei Kindern im Alter von weniger als drei Jahren, bei älteren Menschen und Menschen mit eingeschränkter Immunantwort angewendet werden.

Ergebnisse des Konservierungsmittelbelastungstests.

4.   Verunreinigungen, Spuren, Informationen zum Verpackungsmaterial

Die Reinheit der Stoffe und Gemische.

Falls Spuren verbotener Stoffe vorliegen, Nachweis, dass diese technisch unvermeidbar sind.

Die maßgeblichen Eigenschaften des Verpackungsmaterials, insbesondere Reinheit und Stabilität.

5.   Normaler und vernünftigerweise vorhersehbarer Gebrauch

Der normale und vernünftigerweise vorhersehbare Gebrauch des kosmetischen Mittels. Die Darlegungen müssen insbesondere hinsichtlich der Warnhinweise und anderer Erläuterungen auf dem Etikett des kosmetischen Mittels gerechtfertigt sein.

6.   Exposition gegenüber dem kosmetischen Mittel

Daten zur Exposition gegenüber dem kosmetischen Mittel unter Berücksichtigung der Erkenntnisse gemäß Abschnitt 5 hinsichtlich:

1.
Ort(e) der Anwendung;
2.
Oberfläche(n) der Anwendung;
3.
Menge des angewendeten kosmetischen Mittels;
4.
Dauer und Häufigkeit des Gebrauchs;
5.
normale und vernünftigerweise vorhersehbare Expositionswege;
6.
Zielgruppen (oder exponierte Gruppen). Die mögliche Exposition einer bestimmten Personengruppe ist ebenfalls zu berücksichtigen.

Bei der Berechnung der Exposition sind auch die toxikologischen Wirkungen zu berücksichtigen (z. B. Berechnung der Exposition je Flächeneinheit der Haut oder je Einheit des Körpergewichts). Ebenfalls zu berücksichtigen ist die Möglichkeit einer sekundären Exposition auf anderen Wegen als denen, die sich durch die unmittelbare Anwendung ergeben (z. B. unbeabsichtigtes Einatmen von Sprays, unbeabsichtigtes Verschlucken von Lippenmitteln usw.).

Besonderer Berücksichtigung bedürfen alle möglichen Expositionsfolgen infolge der Partikelgröße.

7.   Exposition gegenüber den Stoffen

Daten zur Exposition gegenüber den im kosmetischen Mittel enthaltenen Stoffen für die maßgeblichen toxikologischen Endpunkte unter Berücksichtigung der Informationen von Abschnitt 6.

8.   Toxikologische Profile der Stoffe

Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 18 die toxikologischen Profile der im kosmetischen Mittel enthaltenen Stoffe für alle maßgeblichen toxikologischen Endpunkte. Besonders zu beachten ist die Bewertung der lokalen Toxizität (Reizung von Haut und Augen), die Sensibilisierung der Haut und im Fall der UV-Absorption die photoinduzierte Toxizität.

Alle signifikanten toxikologischen Absorptionswege sind ebenso zu berücksichtigen wie die systemischen Effekte; auf NOAEL (no observed adverse effectslevel) basierende MoS (margin of safety) sind zu berechnen. Die Unterlassung dieser Erwägungen ist ordnungsgemäß zu begründen.

Besonders zu beachten sind alle möglichen Folgen für das toxikologische Profil aufgrund von

Partikelgrößen, einschließlich Nanomaterialien;
Verunreinigungen von verwendeten Stoffen und Rohstoffen und
Wechselwirkung zwischen Stoffen.

Alle Analogschlüsse sind ordnungsgemäß zu belegen und zu begründen.

Die Informationsquelle ist eindeutig zu kennzeichnen.

9.   Unerwünschte Wirkungen und ernste unerwünschte Wirkungen

Alle verfügbaren Daten zu den unerwünschten Wirkungen und den ernsten unerwünschten Wirkungen des kosmetischen Mittels bzw., soweit sachdienlich, anderer kosmetischer Mittel. Dies umfasst statistische Daten.

10.   Informationen über das kosmetische Mittel

Weitere sachdienliche Informationen, z. B. vorhandene Untersuchungen an menschlichen Freiwilligen oder ordnungsgemäß bestätigte und begründete Ergebnisse der Risikobewertungen, die in anderen relevanten Bereichen vorgenommen wurden.

TEIL B –   Sicherheitsbewertung kosmetischer Mittel

1.   Schlussfolgerungen aus der Bewertung

Aussagen zur Sicherheit des kosmetischen Mittels hinsichtlich Artikel 3.

2.   Warnhinweise auf dem Etikett und Gebrauchsanweisungen

Aussagen zur Notwendigkeit, auf dem Etikett bestimmte Warnhinweise und Gebrauchsanweisungen gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe d anzubringen.

3.   Begründung

Erläuterung der wissenschaftlichen Überlegungen, die zu der Schlussfolgerung der Bewertung nach Abschnitt 1 und zu den Aussagen nach Abschnitt 2 geführt haben. Diese Erläuterung stützt sich auf die Beschreibungen nach Teil A. Soweit maßgeblich sind Sicherheitsmargen zu bewerten und zu erörtern.

Unter anderem wird bei kosmetischen Mitteln, die für Kinder unter drei Jahren bestimmt sind, sowie bei kosmetischen Erzeugnissen, die ausschließlich für die externe Intimpflege bestimmt sind, eine spezifische Bewertung durchgeführt.

Mögliche Wechselwirkungen zwischen den Stoffen im kosmetischen Mittel sind zu bewerten.

Die Berücksichtigung bzw. Nichtberücksichtigung der einzelnen toxikologischen Profile ist stichhaltig zu begründen.

Die Auswirkungen der Stabilität auf die Sicherheit des kosmetischen Mittels sind gebührend zu berücksichtigen.

4.   Qualifikation des Bewerters und Genehmigung für Teil B

Name und Anschrift des Sicherheitsbewerters.

Qualifikationsnachweis des Sicherheitsbewerters.

Datum und Unterschrift des Sicherheitsbewerters.



Präambel der Anhänge II bis VI

Präambel der Anhänge II bis VI

1.
Im Sinne der Anhänge II bis VI bedeutet:
a)
„Auszuspülendes/abzuspülendes Mittel“ ein kosmetisches Mittel, das nach der Anwendung von der Haut, aus dem Haar oder von den Schleimhäuten entfernt werden muss;
b)
„Mittel, das auf der Haut/in den Haaren verbleibt“ ein kosmetisches Mittel, das dazu bestimmt ist, über längere Zeit mit der Haut, dem Haar oder den Schleimhäuten in Berührung zu verbleiben;
c)
„Haarmittel“ ein kosmetisches Mittel, das zum Auftragen auf das Haupthaar oder die Gesichtsbehaarung mit Ausnahme der Wimpern bestimmt ist;
d)
„Hautmittel“ ein kosmetisches Mittel, das zum Auftragen auf die Haut bestimmt ist;
e)
„Lippenmittel“ ein kosmetisches Mittel, das zum Auftragen auf die Lippen bestimmt ist;
f)
„Gesichtsmittel“ ein kosmetisches Mittel, das zum Auftragen auf die Gesichtshaut bestimmt ist;
g)
„Nagelmittel“ ein kosmetisches Mittel, das zum Auftragen auf die Nägel bestimmt ist;
h)
„Mundmittel“ ein kosmetisches Mittel, das zum Auftragen auf die Zähne oder die Schleimhäute der Mundhöhle bestimmt ist;
i)
„Mittel, das auf Schleimhäute aufgetragen wird“ ein kosmetisches Mittel, das bestimmt ist zum Auftragen auf die Schleimhäute
der Mundhöhle,
am Augenrand,
oder der äußeren Geschlechtsteile;
j)
„Augenmittel“ ein kosmetisches Mittel, das zum Auftragen in der Nähe der Augen bestimmt ist;
k)
„gewerbliche Verwendung“ die Anwendung und der Gebrauch kosmetischer Mittel durch Personen bei der Ausübung ihres Berufs.
2.
Um die Identifizierung von Stoffen zu erleichtern, werden folgende Deskriptoren verwendet:
die nicht geschützten Namen der Weltgesundheitsorganisation für Arzneimittel (Non-proprietary Names (INN) for pharmaceutical products, WHO, Genf, August 1975);
CAS-Nummern (CAS: Chemical Abstracts Service);
die EG-Nummer, die entweder der Nummer des Europäischen Verzeichnisses der auf dem Markt vorhandenen chemischen Stoffe (European Inventory of Existing Commercial Chemical Substances, EINECS) oder der Europäischen Liste der angemeldeten chemischen Stoffe (European List of Notified Chemical Substances, ELINCS) oder der gemäß Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 erteilten Registrierungsnummer entspricht;
der XAN, der der von einem bestimmten Land (X) genehmigte Name ist, z. B. USAN, der dem von den Vereinigten Staaten genehmigten Namen entspricht;
der Name im Glossar über die gemeinsame Bezeichnung der Bestandteile gemäß Artikel 33 dieser Verordnung.
3.
Stoffe, die in den Anhängen III bis VI aufgelistet sind, schließen, außer wenn ausdrücklich erwähnt, keine Nanomaterialien ein.



ANHANG II

ANHANG II



Laufende NummerBezeichnung der Stoffe
Chemische Bezeichnung/INNCAS-NummerEG-Nummer
abcd
12-Acetamido-5-chlor-benzoxazol35783-57-4
2ß-Acetoxyethyl-trimethyl-ammonium-hydroxid (Acetylcholin) und seine Salze51-84-3200-128-9
3Deanoli aceglumas (INN)3342-61-8222-085-5
4Spironolactonum (INN)52-01-7200-133-6
54-(4-Hydroxy-3-jod-phenoxy)-3,5-dijod-phenylessigsäure (3,3',5-Trijodthyroessigsäure) (Tiratricol (INN)) und ihre Salze51-24-1200-086-1
6Methotrexatum (INN)59-05-2200-413-8
7Acidum aminocaproicum (INN) und seine Salze60-32-2200-469-3
8Cinchophenum (INN), seine Salze, Derivate und deren Salze132-60-5205-067-1
9Acidum thyropropicum (INN) und seine Salze51-26-3
10Trichloressigsäure76-03-9200-927-2
11Aconitum napellus L., seine Blätter, Wurzeln und Zubereitungen84603-50-9283-252-6
12Aconitin und seine Salze302-27-2206-121-7
13Adonis vernalis L. und seine Zubereitungen84649-73-0283-458-6
14Epinephrinum (INN)51-43-4200-098-7
15Alkaloide aus Rauwolfia serpentina L. und ihre Salze90106-13-1290-234-1
16Acetylenalkohole, ihre Ester, Ether und Salze
17Isoprenalinum (INN)7683-59-2231-687-7
18Allylisothiocyanat (Allylsenföl)57-06-7200-309-2
19Alloclamidum (INN) und seine Salze5486-77-1
20Nalorphinum (INN), seine Salze und Ether62-67-9200-546-1
21Adrenomimetische Amine mit Wirkung auf das zentrale Nervensystem: alle Stoffe der in der Entschließung AP (69) 2 des Europarats enthaltenen Liste rezeptpflichtiger Arzneimittel300-62-9206-096-2
22Aminobenzol (Anilin), seine Salze und seine halogenierten und sulfonierten Derivate62-53-3200-539-3
23Betoxycainum (INN) und seine Salze3818-62-0
24Zoxazolaminum (INN)61-80-3200-519-4
25Procainamidum (INN), seine Salze und seine Derivate51-06-9200-078-8
264,4'-Biphenyldiamin (Benzidin)92-87-5202-199-1
27Tuaminoheptanum (INN), seine Isomeren und seine Salze123-82-0204-655-5
28Octodrinum (INN) und seine Salze543-82-8208-851-1
29D,L-2-Amino-1,2-bis-(p-methoxyphenyl)-ethanol (Evadol) und seine Salze530-34-7
301,3-Dimethylpentylamin und seine Salze105-41-9203-296-1
314-Amino-salicylsäure und ihre Salze65-49-6200-613-5
32Isomere Aminotoluole (Toluidine), ihre Salze, ihre halogenierten und ihre sulfonierten Derivate26915-12-8248-105-2
33Isomere Aminoxylole (Xylidine), ihre Salze, ihre halogenierten und ihre sulfonierten Derivate1300-73-8215-091-4
349-(3-Methylbut-2-enyloxy)-7H-furo[3,2-g][1]benzopyran-7-on (Imperatorin)482-44-0207-581-1
35Ammi majus L. und seine Zubereitungen90320-46-0291-072-4
36D,L-2,3-Dichlor-2-methylbutan (Amylendichlorid)507-45-9
37Stoffe mit androgener Wirksamkeit
38Anthracenöl120-12-7204-371-1
39Antibiotika
40Antimon und seine Verbindungen7440-36-0231-146-5
41Apocynum cannabinum L. und Zubereitungen84603-51-0283-253-1
425,6,6a,7-Tetrahydro-6-methyl-4H-dibenzo[de,g]chinolin-10,11-diol (Apomorphin) und seine Salze58-00-4200-360-0
43Arsen und seine Verbindungen7440-38-2231-148-6
44Atropa belladonna L. und ihre Zubereitungen8007-93-0232-365-9
45Tropin-D,L-tropat (Atropin), seine Salze und Derivate51-55-8200-104-8
46Bariumsalze, ausgenommen Bariumsulfid unter den in Anhang III genannten Bedingungen sowie Bariumsulfat, Lacke, Pigmente und Salze bestimmter in der Liste des Anhangs IV aufgeführter Farbstoffe
47Benzol71-43-2200-753-7
48Benzimidazolon615-16-7210-412-4
49Dibenzazepin und Dibenzodiazepin12794-10-4
50D,L-(l-Dimenthylaminomethyl-1-methyl-propyl)-benzoat (Amylocain) und seine Salze644-26-8211-411-1
512,2,6-Trimethyl-piperidin-4-yl-benzoat (Eukain) und seine Salze500-34-5
52Isocarboxacidum (INN)59-63-2200-438-4
53Bendroflumethiazidum (INN) und seine Derivate73-48-3200-800-1
54Beryllium und seine Verbindungen7440-41-7231-150-7
55Brom, elementar7726-95-6231-778-1
56Bretylii tosilas (INN)61-75-6200-516-8
57Carbromalum (INN)77-65-6201-046-6
58Bromisovalum (INN)496-67-3207-825-7
59Brompheniraminum (INN) und seine Salze86-22-6201-657-8
60Benzilonii bromidum (INN)1050-48-2213-885-5
61Tetrylammonii bromidum (INN)71-91-0200-769-4
6210,11-Dimethoxystrychin (Bruzin)357-57-3206-614-7
63Tetracainum (INN) und seine Salze94-24-6202-316-6
64Mofebutazonum (INN)2210-63-1218-641-1
65Tolbutamidum (INN)64-77-7200-594-3
66Carbutamidum (INN)339-43-5206-424-4
67Phenylbutazonum (INN)50-33-9200-029-0
68Cadmium und seine Verbindungen7440-43-9231-152-8
69Cantharis vesicatoria (Kanthariden, Spanische Fliegen)92457-17-5296-298-7
70Cantharidin56-25-7200-263-3
71Phenprobamatum (INN)673-31-4211-606-1
72Nitroderivate von Carbazol
73Schwefelkohlenstoff75-15-0200-843-6
74Katalase9001-05-2232-577-1
75Emetin-methylether (Cephälin) und seine Salze483-17-0207-591-6
76Ätherisches Öl aus Chenopodium ambrosioides L.8006-99-3
772,2,2-Trichloracetaldehydhydrat (Chloralhydrat)302-17-0206-117-5
78Chlor, elementar7782-50-5231-959-5
79Chlorpropamidum (INN)94-20-2202-314-5
80(moved or deleted)
812,4-Diamionoazobenzol-hydrochlorid-citrat (Chrysoidin-hydrochlorid-citrat)5909-04-6
82Chlorzoxazonum (INN)95-25-0202-403-9
832-Chlor-4-dimethylamino-6-methyl-pyrimidin (Crimidin - ISO)535-89-7208-622-6
84Chlorprothixenum (INN) und seine Salze113-59-7204-032-8
85Clofenamidum (INN)671-95-4211-588-5
86N-Methyl-bis-(2-chlorethyl)-amin-N-oxid (Mustin-N-oxid) und seine Salze126-85-2
87Chlormethinum (INN) und seine Salze51-75-2200-120-5
88Cyclophosphamidum (INN) und seine Salze50-18-0200-015-4
89Mannomustinum (INN) und seine Salze576-68-1209-404-3
90Butanilicainum (INN) und seine Salze3785-21-5
91Chlormezanonum (INN)80-77-3201-307-4
92Triparanolum (INN)78-41-1201-115-0
932-[2-(p-Chlorphenyl)-2-phenyl-acetyl]-1,3-indandion (Chlorophacinon - ISO)3691-35-8223-003-0
94Chlorphenoxaminum (INN)77-38-3
95Phenaglycodolum (INN)79-93-6201-235-3
96Monochlorethan (Ethylchlorid)75-00-3200-830-5
97Salze des Chroms sowie Chromsäure und ihre Salze7440-47-3231-157-5
98Claviceps purpurea Tul., seine Alkaloide und seine Zubereitungen84775-56-4283-885-8
99Conium maculatum L. (Früchte, Pulver und Zubereitungen)85116-75-2285-527-6
100Glycyclamidum (INN)664-95-9211-557-6
101Cobalt-benzolsulfonat23384-69-2
102Colchicin, seine Salze und seine Derivate64-86-8200-598-5
103Colchicosid und seine Derivate477-29-2207-513-0
104Colchicum autumnale L. und seine Zubereitungen84696-03-7283-623-2
105Convallatoxin508-75-8208-086-3
106Früchte von Anamirta cocculus L.
107Fettes Öl von Croton tiglium L.8001-28-3
108N-Butyl-N'-(N-crotonoyl-sulfanilyl)-harnstoff52964-42-8
109Curare und Curarin8063-06-7/22260-42-0232-511-1/244-880-6
110Synthetische Mittel mit curareartiger Wirkung
111Cyanwasserstoffsäure und ihre Salze74-90-8200-821-6
112Feclemin (INN); N,N'-Tetraethyl-2-(α-cyclohexylbenzyl)-1,3-propandiamin3590-16-7
113Cyclomenolum (INN) und seine Salze5591-47-9227-002-6
114Natrii hexacyclonas (INN)7009-49-6
115Hexapropymatum (INN)358-52-1206-618-9
116(moved or deleted)
117N-Allyl-normorphin-diacetat (Diacetylnalorphin)2748-74-5
118Pipazetatum (INN) und seine Salze2167-85-3218-508-8
1195-(α,ß-Dibromphenethyl)-5-methyl-imidazolidin-2,4-dion511-75-1208-133-8
120Pentamethylen-bis-(trimethylammonium)-Salze (z. B. Pentamethonii bromidum (INN))541-20-8208-771-7
121Azamethonii bromidum (INN)306-53-6206-186-1
122Cyclarbamatum (INN)5779-54-4227-302-7
123Chlofenotanum (INN); DDT (ISO)50-29-3200-024-3
124Hexamethylen-bis-(trimethylammonium)-Salze (z. B. Hexamethonii bromidum (INN))55-97-0200-249-7
125Dichlorethane (Ethylenchloride) (z. B. 1,2-Dichlorethan)107-06-2203-458-1
126Dichlorethylene (Ethylendichloride) (z. B. Vinylidenchlorid (1,1-Dichlorethylen))75-35-4200-864-0
127Lysergidum (INN) (LSD) und seine Salze50-37-3200-033-2
128(2-Diethylaminoethyl 3-hydroxy-4-phenylbenzoat) und seine Salze3572-52-9222-686-2
129Cinchocainum (INN) und seine Salze85-79-0201-632-1
1303-Diethylaminopropyl-cinnamat538-66-9
131O,O'-Diethyl-O″-(p-nitrophenyl)-thiophosphat (Parathion - ISO)56-38-2200-271-7
132N,N'-Bis-(diethyl)-N,N'-bis-(o-chlorbenzyl)-N,N'-(4,5-dioxo-3,6-diaza-octamethylen)-diammonium-Salze (z. B. Ambenonii chloridum) (INN)115-79-7204-107-5
133Methyprylonum (INN) und seine Salze125-64-4204-745-4
134Digitalin und alle Digitalisglycoside752-61-4212-036-6
1357-(2-Hydroxy-3-(N-(2-hydroxyethyl)-N-ethyl-amino)-propyl)-theophyllin (Xanthinol)2530-97-4
136Dioxethedrinum (INN) und seine Salze497-75-6207-849-8
137Piprocurarii iodidum (INN)3562-55-8222-627-0
138Propyphenazonum (INN)479-92-5207-539-2
139Tetrabenazinum (INN) und seine Salze58-46-8200-383-6
140Captodiamum (INN)486-17-9207-629-1
141Mefeclorazinum (INN) und seine Salze1243-33-0
142Dimethylamin124-40-3204-697-4
143l,1-Bis-(dimethylaminomethyl)-propyl-benzoat (Amydricain, Alypin) und seine Salze963-07-5213-512-6
144Methapyrilenum (INN) und seine Salze91-80-5202-099-8
145Metamfepramonum (INN) und seine Salze15351-09-4239-384-1
146Amitriptylinum (INN) und seine Salze50-48-6200-041-6
147Metforminum (INN) und seine Salze657-24-9211-517-8
148Isosorbidii dinitras (INN)87-33-2201-740-9
149Propandinitril (Malononitril)109-77-3203-703-2
150Butandinitril (Succinonitril)110-61-2203-783-9
151Dinitrophenol-Isomere51-28-5/329-71-5/573-56-8/25550-58-7200-087-7/206-348-1/209-357-9/247-096-2
152Inproquonum (INN)436-40-8
153Dimevamidum (INN) und seine Salze60-46-8200-479-8
154Diphenylpyralinum (INN) und seine Salze147-20-6205-686-7
155Sulfinpyrazonum (INN)57-96-5200-357-4
156N-(4-Amino-4-oxo-3,3-diphenyl-butyl)- N,N-diisopropyl-N-methyl-ammonium-Salze (z. B. Isopropamidi iodidum (INN))71-81-8200-766-8
157Benactyzinum (INN)302-40-9206-123-8
158Benzatropinum (INN) und seine Salze86-13-5
159Cyclizinum (INN) und seine Salze82-92-8201-445-5
1605,5-Diphenyl-4-imidazolidinon (Doxenitoin (INN))3254-93-1221-851-6
161Probenecidum (INN)57-66-9200-344-3
162Disulfiramum (INN); Thiram (INN)97-77-8/137-26-8202-607-8/205-286-2
163Emetin, seine Salze und Derivate483-18-1207-592-1
164Ephedrin und seine Salze299-42-3206-080-5
165Oxanamidum (INN) und seine Derivate126-93-2
166Eserin (Physostigmin) und seine Salze57-47-6200-332-8
1674-Aminobenzoesäure und ihre Ester, mit freier Aminogruppe150-13-0205-753-0
168Ester von Cholin und Methylcholin und ihre Salze (INN)67-48-1200-655-4
169Caramiphenum (INN) und seine Salze77-22-5201-013-6
170O,O'-Diethyl-O″-(p-nitrophenyl)-phosphat (Paraoxon - ISO)311-45-5206-221-0
171Metethoheptazinum (INN) und seine Salze509-84-2
172Oxypheneridinum (INN) und seine Salze546-32-7
173Ethoheptazinum (INN) und seine Salze77-15-6201-007-3
174Metheptazinum (INN) und seine Salze469-78-3
175Methylphenidatum (INN) und seine Salze113-45-1204-028-6
176Doxylaminum (INN) und seine Salze469-21-6207-414-2
177Tolboxanum (INN)2430-46-8
1784-Benzyloxyphenol and 4-Ethoxyphenol103-16-2/622-62-8203-083-3/210-748-1
179Parethoxycainum (INN) und seine Salze94-23-5205-246-4
180Fenozolonum (INN)15302-16-6239-339-6
181Glutethimidum (INN) und seine Salze77-21-4201-012-0
182Ethylenoxid75-21-8200-849-9
183Bemegridum (INN) und seine Salze64-65-3200-588-0
184Valnoctamidum (INN)4171-13-5224-033-7
185Haloperidolum (INN)52-86-8200-155-6
186Paramethasonum (INN)53-33-8200-169-2
187Fluanisonum (INN)1480-19-9216-038-8
188Trifluperidol (INN)749-13-3
189Fluoresonum (INN)2924-67-6220-889-0
190.Fluorouracilum (INN)51-21-8200-085-6
191Fluorwasserstoffsäure, ihre Salze, ihre Komplexverbindungen und Hydrofluoride, ausgenommen die in Anhang III aufgeführten7664-39-3231-634-8
192Furfuryl-trimethyl-ammonium-Salze (z. B. Furtrethonii iodidum (INN))541-64-0208-789-5
193Galantaminum (INN)357-70-0
194Stoffe mit gestagener Wirksamkeit
1951,2,3,4,5,6-Hexachlorcyclohexan (Lindan) und seine Salze (BHC - ISO)58-89-9200-401-2
1961,2,3,4,10,10-Hexachlor-6,7-epoxy-1,4,4a,5,6,7,8,8a-octahydro-1,4-endo-5,8-endo-dimethano-naphthalin (Endrin - ISO)72-20-8200-775-7
197Hexachlorethan67-72-1200-666-4
1981,2,3,4,10,10-Hexachlor-1,4,4a,5,8,8a-hexahydro-1,4; 5,8-endo-endo-dimethanonaphthalin (Isodrin - ISO)465-73-6207-366-2
199Hydrastin sowie Hydrastinin und ihre Salze118-08-1/6592-85-4204-233-0/229-533-9
200Hydrazide und ihre Salze (z. B. Isoniazid (INN)54-85-3200-214-6
201Hydrazin, seine Derivate und ihre Salze302-01-2206-114-9
202Octamoxinum (INN) und seine Salze4684-87-1
203Warfarinum (INN) und seine Salze81-81-2201-377-6
204Ethyl-2,2-bis-(4-hydroxy-3-cumarinyl)-acetat (Ethylbiscoumacetat) und die Salze der nicht veresterten Säure548-00-5208-940-5
205Methocarbamolum (INN)532-03-6208-524-3
206Propatylnitratum (INN)2921-92-8220-866-5
2073,3'-(3-Methylthiopropyliden-bis)-(4-hydroxycumarin) (Thioporan)
208Fenadiazolum (INN)1008-65-7
209Nitroxolinum (INN) und seine Salze4008-48-4223-662-4
210Hyoscyamin, seine Salze und seine Derivate101-31-5202-933-0
211Hyoscyamus niger L., Blätter, Samen, Pulver und Zubereitungen84603-65-6283-265-7
212Pemolinum (INN) und seine Salze2152-34-3218-438-8
213Jod, elementar7553-56-2231-442-4
214Decamethylen-bis-(trimethylammonium)-Salze (z. B. Decamethonii bromidum (INN))541-22-0208-772-2
215Uragoga ipecacuanha Baill. und verwandte Arten (Wurzeln, Pulver und ihre Zubereitungen)8012-96-2232-385-8
2162-Isopropyl-4-pentenoyl-harnstoff (Apronalid)528-92-7208-443-3
217Santonin481-06-1207-560-7
218Lobelia inflata L. und Zubereitungen84696-23-1283-642-6
219Lobelinum (INN) und seine Salze90-69-7202-012-3
220Barbitursäure, ihre Derivate und Salze
221Quecksilber und seine Verbindungen, außer in den in Anhang V aufgeführten Ausnahmefällen7439-97-6231-106-7
222Mescalin und seine Salze54-04-6200-190-7
223Metaldehyd9002-91-9
224N,N-Diethyl-(4-allyl-2-methoxyphenoxy)-acetamid und seine Salze305-13-5
225Coumetarolum (INN)4366-18-1224-455-1
226Dextromethorphanum (INN) und seine Salze125-71-3204-752-2
227N,2-Dimethyl-hexylamin und seine Salze540-43-2
228Isometheptenum (INN) und seine Salze503-01-5207-959-6
229Mecamylaminum (INN)60-40-2200-476-1
230Guaifenesinum (INN)93-14-1202-222-5
231Dicoumarolum (INN)66-76-2200-632-9
232Phenmetrazinum (INN), seine Derivate und seine Salze134-49-6205-143-4
233Thiamazolum (INN)60-56-0200-482-4
2343,4-Dihydro-2-methoxy-2-methyl-4-phenyl-2H,5H-pyrano [3,2-c] [1] benzopyran-5-on (Cyclocumarol)518-20-7208-248-3
235Carisoprodolum (INN)78-44-4201-118-7
236Meprobamatum (INN)57-53-4200-337-5
237Tefazolinum (INN) und seine Salze1082-56-0
238Arecolin63-75-2200-565-5
239Poldini metilsulfas (INN)545-80-2208-894-6
240Hydroxyzinum (INN)68-88-2200-693-1
241ß-Naphthol135-19-3205-182-7
242α-Naphthylamin und ß-Naphthylamin und ihre Salze134-32-7/91-59-8205-138-7/202-080-4
2434-Hydroxy-3-(l-naphthyl)-cumarin39923-41-6
244Naphazolinum (INN) und seine Salze835-31-4212-641-5
245Neostigmin und seine Salze (z. B. Neostigmii bromidum (INN))114-80-7204-054-8
246Nicotin und seine Salze54-11-5200-193-3
247Isopentylnitrit110-46-3203-770-8
248Metallsalze der salpetrigen Säure, ausgenommen Natriumnitrit14797-65-0
249Nitrobenzol98-95-3202-716-0
250Nitrocresole und ihre Alkalisalze12167-20-3
251Nitrofurantoinum (INN)67-20-9200-646-5
252Furazolidonum (INN)67-45-8200-653-3
253Nitroglycerin55-63-0200-240-8
254Acenocoumarolum (INN)152-72-7205-807-3
255Alkali-pentacyanonitrosylferrat (II)14402-89-2/13755-38-9238-373-9/-
256Nitrostilbene, ihre Homologen und ihre Derivate
257Noradrenalin und seine Salze51-41-2200-096-6
258Noscapinum (INN) und seine Salze128-62-1204-899-2
259Guanethidinum (INN) und seine Salze55-65-2200-241-3
260Stoffe mit östrogener Wirksamkeit
261Oleandrin465-16-7207-361-5
262Chlortalidonum (INN)77-36-1201-022-5
263Pelletierin und seine Salze2858-66-4/4396-01-4220-673-6/224-523-0
264Pentachlorethan76-01-7200-925-1
265Pentaerithrityli tetranitras (INN)78-11-5201-084-3
266Petrichloralum (INN)78-12-6
267Octamylamimum (INN) und seine Salze502-59-0207-947-0
268Pikrinsäure88-89-1201-865-9
269Phenacemidum (INN)63-98-9200-570-2
270Difencloxazinum (INN)5617-26-5
2712-Phenyl-1,3-indandion (Phenindion (INN))83-12-5201-454-4
272Ethylphenacemidum (INN)90-49-3201-998-2
273Phenprocoumonum (INN)435-97-2207-108-9
274Fenyramidolum (INN)553-69-5209-044-7
275Triamterenum (INN) und seine Salze396-01-0206-904-3
276Tetraethylpyrophosphat (TEPP - ISO)107-49-3203-495-3
277Tricresylphosphat1330-78-5215-548-8
278Psilocybinum (INN)520-52-5208-294-4
279Phosphor und Metallphosphide7723-14-0231-768-7
280Thalidomidum (INN) und seine Salze50-35-1200-031-1
281Physostigma venenosum Balf.89958-15-6289-638-0
282Picrotoxin124-87-8204-716-6
283Pilocarpin und seine Salze92-13-7202-128-4
284(—)-L-Threo-α-phenyl-2-piperidinomethanol-acetat (Levofacetoperan (INN)) und seine Salze24558-01-8
285Pipradrolum (INN) und seine Salze467-60-7207-394-5
286Azacyclonolum (INN) und seine Salze115-46-8204-092-5
287Bietamiverinum (INN)479-81-2207-538-7
288Butopiprinum (INN) und seine Salze55837-15-5259-848-7
289Blei und dessen Verbindungen7439-92-1231-100-4
290Coniin458-88-8207-282-6
291Prunus laurocerasus L., wässriges Destillat der Blätter (Kirschlorbeerwasser)89997-54-6289-689-9
292Metyraponum (INN)54-36-4200-206-2
293Radioaktive Stoffe im Sinne der Richtlinie 96/29/Euratom (1) zur Festlegung der grundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlungen.
294Juniperus sabina L. (Zweigspitzen, ätherisches Öl und Zubereitungen)90046-04-1289-971-1
295Scopolamin, seine Salze und seine Derivate51-34-3200-090-3
296Goldsalze
297Selen und seine Verbindungen mit Ausnahme von Selendisulfid unter den in Anhang III Nummer 49 festgelegten Bedingungen7782-49-2231-957-4
298Solanum nigrum L. und seine Zubereitungen84929-77-1284-555-6
299Spartein (INN) und seine Salze90-39-1201-988-8
300Glucocorticoide (Corticosteroide)
301Datura stramonium L. und Zubereitungen84696-08-2283-627-4
302Strophantine, ihre Genine (Strophanthidine) und die jeweiligen Derivate11005-63-3234-239-9
303Strophantusarten und Zubereitungen
304Strychnin und seine Salze57-24-9200-319-7
305Strophantusarten und Zubereitungen
306Betäubungsmittel, natürliche und synthetische: Jeder Stoff, der in den Tabellen I und II des am 30. März 1961 in New York unterzeichneten Einheitsübereinkommens über Betäubungsmittel aufgezählt ist
307Sulfonamide (p-Aminobenzolsulfon-amid und seine durch Substitution eines oder mehrerer H-Atome in einer der beiden NH2-Gruppen erhaltenen Derivate) und ihre Salze
308Sultiamum (INN)61-56-3200-511-0
309Neodym und seine Salze7440-00-8231-109-3
310Thiotepum (INN)52-24-4200-135-7
311Pilocarpus Jaborandi Holmes und Zubereitungen84696-42-4283-649-4
312Tellur und seine Verbindungen13494-80-9236-813-4
313Xylometazolinum (INN) und seine Salze526-36-3208-390-6
314Tetrachlorethylen127-18-4204-825-9
315Tetrachlorkohlenstoff56-23-5200-262-8
316Hexaethyl tetraphosphat757-58-4212-057-0
317Thallium und seine Verbindungen7440-28-0231-138-1
318Glycoside der Thevetia neriifolia Juss.90147-54-9290-446-4
319Ethionamidum (INN)536-33-4208-628-9
320Phenothiazinum (INN) und seine Verbindungen92-84-2202-196-5
321Thioharnstoff und seine Derivate, ausgenommen das in Anhang III genannte62-56-6200-543-5
322Mephenesinum (INN) und seine Ester59-47-2200-427-4
323Impfstoffe, Toxine oder Seren, die nach Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 2001/83/EG als immunologische Arzneimittel definiert sind
324Tranylcyprominum (INN) und seine Salze155-09-9205-841-9
325Trichlornitromethan (Chlorpikrin)76-06-2200-930-9
3262,2,2-Tribromethanol75-80-9200-903-1
327Trichlormethinum (INN) und seine Salze817-09-4212-442-3
328Tretaminum (INN)51-18-3200-083-5
329Gallamini triethiodidum (INN)65-29-2200-605-1
330Urginea scilla Steinh. und Zubereitungen84650-62-4283-520-2
331Veratrin, seine Salze und Zubereitungen8051-02-3613-062-00-4
332Schoenocaulon officinale Lind. (Samen und Zubereitungen)84604-18-2283-296-6
333Veratrum Spp. und Zubereitungen90131-91-2290-407-1
334Monochlorethylen (monomeres Vinylchorid)75-01-4200-831-0
335Ergocalciferolum (INN) und Cholecalciferol (Vitamin D2 und D3)50-14-6/67-97-0200-014-9/200-673-2
336Alkalixanthat und Alkylxanthate
337Yohimbin und seine Salze146-48-5205-672-0
338Dimethyli sulfoxidum (INN)67-68-5200-664-3
339Diphenhydraminum (INN) und seine Salze58-73-1200-396-7
340p-tert.-Butyl-phenol98-54-4202-679-0
341p-tert.-Butyl-brenzcatechin98-29-3202-653-9
342Dihydrotachysterolum (INN)67-96-9200-672-7
3431,4-Diethylendioxid(p-Dioxan)123-91-1204-661-8
344Tetrahydro-1,4-oxazin (Morpholin) und seine Salze110-91-8203-815-1
345Pyrethrum album L. und seine Zubereitungen
346Pyridinmaleat (Pyrianisaminmaleat) (Mepyraminmaleat; Pyrilaminmaleat)59-33-6200-422-7
347Pyribenzaminum (INN)91-81-6202-100-1
348Tetrachlorsalicylanilide7426-07-5
349Dichlorsalicylanilide1147-98-4
350Tetrabromsalicylanilide
351Dibromsalicylanilide
352Bithionolum (INN)97-18-7202-565-0
353Thiurammonosulfide97-74-5202-605-7
354(Moved or deleted)
355Dimethylformamid (N,N-Dimethylformamid)68-12-2200-679-5
3564-Phenyl-3-buten-2-on (Benzylidenaceton)122-57-6204-555-1
357Coniferylbenzoate (Coniferylalkohol), ausgenommen normale Gehalte in natürlichen ätherischen Ölen
358Furocumarine [z. B. Trioxylsalenum (INN), 8-Methoxypsoralen, 5-Methoxypsoralen], ausgenommen normale Gehalte in natürlichen ätherischen Ölen.Bei Sonnenschutz- und Bräunungsmitteln müssen die Gehalte an Furocumarinen weniger als 1 mg/kg betragen.
3902-71-4/298-81-7/484-20-8223-459-0/206-066-9/207-604-5
359Laurus nobilis L., Samenöl (Oleum Lauri)84603-73-6283-272-5
360Safrol, außer normale Gehalte in verwendeten natürlichen ätherischen Ölen und unter der Voraussetzung, dass die Konzentration folgende Werte nicht überschreitet:100 ppm im Enderzeugnis, 50 ppm bei Zahn- und Mundpflegemitteln, wobei jedoch Kinderzahnpasten safrolfrei sein müssen.
94-59-7202-345-4
3616,6-Bithymoldijodid (Jodothymol)552-22-7209-007-5
3623′-Ethyl-5′,6′,7′,8′-tetrahydro-5′,6′,8′,8′-tetramethyl-2′-acetonaphthon (syn: 1,1,4,4-Tetramethyl-6-ethyl-7-acetyl-1,2,3,4-tetrahydronaphtalen) (AETT; Versalide)88-29-9201-817-7
363o-Phenylendiamin und seine Salze95-54-5202-430-6
364m-Diaminotoluol (2,4-Toluoldiamin) und seine Salze95-80-7202-453-1
365Aristolochiasäure und ihre Salze sowie Aristolochia Spp. und ihre Zubereitungen475-80-9/313-67-7/15918-62-4202-499-6/206-238-3/-
366Chloroform67-66-3200-663-8
3672,3,7,8-Tetrachlorodibenzo-p-dioxin (TCDD)1746-01-6217-122-7
3686-Acetoxy-2,4-dimethyl-1,3-dioxan (Dimethoxan)828-00-2212-579-9
369Pyrithion-Natrium (INNM) (2)3811-73-2223-296-5
370N-(Trichlormethylthio-4-cyclohexen-1,2-dicarboximid (Captan - ISO)133-06-2205-087-0
3712,2′-Dihydroxy-3,3′,5,5′,6,6′-hexachlordiphenylmethan (Hexachlorophen (INN))70-30-4200-733-8
3726-(1-Piperidinyl)-2,4-pyrimidindiamin-3-oxid (Minoxidil (INN)) und seine Salze38304-91-5253-874-2
3733,4′,5-Tribromsalicylanilid (Tribromsalan (INN))87-10-5201-723-6
374Phytolacca Spp. und Zubereitungen65497-07-6/60820-94-2
375Tretinoinum (INN) (Retinsäure und ihre Salze)302-79-4206-129-0
3761-Methoxy-2,4-diaminobenzol (2,4-Diaminoanisol; CI 76050) und seine Salze615-05-4210-406-1
3771-Methoxy-2,5-diaminobenzol (2,5-Diaminoanisol) und seine Salze5307-02-8226-161-9
378Farbstoff CI 121403118-97-6221-490-4
379Farbstoff CI 26105 (Solvent Red 24)85-83-6201-635-8
380Farbstoff CI 42555 (Basic Violet 3)Farbstoff CI 42555:1
Farbstoff CI 42555:2
548-62-9467-63-0
208-953-6207-396-6
3814-Dimethylaminobenzoesäure-amylester (Mischung von Isomeren) (Padimate A (INN))14779-78-3238-849-6
3832-Amino-4-nitrophenol99-57-0202-767-9
3842-Amino-5-nitrophenol121-88-0204-503-8
38511-α-Hydroxypregn-4-en-3,20-dion und sein Ester80-75-1201-306-9
386Farbstoff CI 42640 ([4-[[4-(Dimethylamino)phenyl][4-[ethyl(3-sulfonatobenzyl)amino]phenyl]methylen]cyclohexa-2,5-dien-1-yliden](ethyl)(3-sulfonatobenzyl)ammonium, Natriumsalz)1694-09-3216-901-9
387Farbstoff CI 13065 und seine Salze587-98-4209-608-2
388Farbstoff CI 42535 (Basic Violet 1)8004-87-3
389Farbstoff CI 61554 (Solvent Blue 35)17354-14-2241-379-4
390Anti-Androgene mit Steroid-Grundgerüst
391Zirconium und seine Verbindungen mit Ausnahme der unter der laufenden Nummer 50 des Anhangs III geführten Stoffe, sowie Zirconiumlacke, -pigmente oder -salze bestimmter in Anhang IV genannter Farbstoffe7440-67-7231-176-9
392(moved or deleted)
393.Acetonitril75-05-8200-835-2
394Tetrahydrozolin (Tetryzolin (INN)) und seine Salze84-22-0201-522-3
3958-Quinolinol und sein Sulfat mit Ausnahme der Verwendungen in Nr. 51 des Anhangs III148-24-3/134-31-6205-711-1/205-137-1
3962,2'-Dithio-bis(pyridin-1-oxid), Anlagerungsprodukt mit Magnesiumsulfat-Trihydrat (Disulfidpyrithion + Magnesiumsulfat)43143-11-9256-115-3
397Farbstoff CI 12075 (Pigment Orange 5), einschließlich der Lacke, Pigmente und Salze3468-63-1222-429-4
398Farbstoff CI 45170 und CI 45170:1 (Basic Violet 10)81-88-9/509-34-2201-383-9/208-096-8
399Lidocainum (INN)137-58-6205-302-8
4001,2-Epoxybutan106-88-7203-438-2
401Farbstoff CI 155855160-02-1/2092-56-0225-935-3/218-248-5
402Strontiumlactat29870-99-3249-915-9
403Strontiumnitrat10042-76-9233-131-9
404Strontiumpolycarboxylat
405Pramocain (INN)140-65-8205-425-7
4064-Ethoxy-m-phenylendiamin und seine Salze5862-77-1
4072,4-Diaminophenylethanol und seine Salze14572-93-1
408Brenzcatechin120-80-9204-427-5
409Pyrogallol87-66-1201-762-9
410Nitrosamine (z. B. Dimethylnitrosoamin, Nitrosodipropylamin, 2,2'-(Nitrosoimino)bisethanol)62-75-9/621-64-7/1116-54-7200-549-8/210-698-0/214-237-4
411Sekundäre Alkylamine und Alkanolamine und deren Salze
4124-Amino-2-nitrophenol119-34-6204-316-1
4132-Methyl-m-phenylendiamin (2,6-Toluoldiamin)823-40-5212-513-9
4144-tert-Butyl-3-methoxy-2,6-dinitro-toluen (Moschus-Ambrette)83-66-9201-493-7
415(moved or deleted)
416Zellen, Gewebe oder Erzeugnisse menschlichen Ursprungs
4173,3-Bis(4-hydroxyphenyl)phthalid (Phenolphthalein) (INN))77-09-8201-004-7
4183-Imidazol-4-ylacrylsäure (Urocaninsäure) und ihr Ethylester104-98-3/27538-35-8203-258-4/248-515-1
419Material der Kategorie 1 und Material der Kategorie 2 gemäß Artikel 4 bzw. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) und daraus gewonnene Bestandteile
420Rohe und raffinierte Steinkohlenteere8007-45-2232-361-7
4211,1,3,3,5-Pentamethyl-4,6-dinitroindan (Mosken)116-66-5204-149-4
4225-tert-Butyl-1,2,3-trimethyl-4,6-dinitrobenzol (Moschus-Tibeten).145-39-1205-651-6
423Alantwurzelöl (Inula helenium L.) bei Verwendung als Duftinhaltsstoff97676-35-2
424Benzylcyanid bei Verwendung als Duftinhaltsstoff140-29-4205-410-5
425Cyclamenalkohol bei Verwendung als Duftinhaltsstoff4756-19-8225-289-2
426Diethylmaleat bei Verwendung als Duftinhaltsstoff141-05-9205-451-9
4273,4-Dihydrocumarin bei Verwendung als Duftinhaltsstoff119-84-6204-354-9
4282,4-Dihydroxy-3-methylbenzaldehyd bei Verwendung als Duftinhaltsstoff6248-20-0228-369-5
4293,7-Dimethyl-2-octen-1-ol (6,7-Dihydrogeraniol)) bei Verwendung als Duftinhaltsstoff40607-48-5254-999-5
4304,6-Dimethyl-8-tert-butylcumarin bei Verwendung als Duftinhaltsstoff17874-34-9241-827-9
431Dimethylcitraconat bei Verwendung als Duftinhaltsstoff617-54-9
4327,11-Dimethyl-4,6,10-dodecatrien-3-on (Pseudomethyljonon) bei Verwendung als Duftinhaltsstoff26651-96-7247-878-3
4336,10-Dimethyl-3,5,9-undecatrien-2-on (Pseudojonon) bei Verwendung als Duftinhaltsstoff141-10-6205-457-1
434Diphenylamin bei Verwendung als Duftinhaltsstoff122-39-4204-539-4
435Ethylacrylat bei Verwendung als Duftinhaltsstoff140-88-5205-438-8
436Feigenblätter, rein (Ficus carica L.) bei Verwendung als Duftinhaltsstoff68916-52-9
437trans-2-Heptenal bei Verwendung als Duftinhaltsstoff18829-55-5242-608-0
438trans-2-Hexenaldiethylacetal bei Verwendung als Duftinhaltsstoff67746-30-9266-989-8
439trans-2-Hexenaldimethylacetal bei Verwendung als Duftinhaltsstoff18318-83-7242-204-4
440Hydroabiethylalkohol bei Verwendung als Duftinhaltsstoff13393-93-6236-476-3
4416-Isopropyl-2-decahydronaphthalinol bei Verwendung als Duftinhaltsstoff34131-99-2251-841-7
4427-Methoxycumarin bei Verwendung als Duftinhaltsstoff531-59-9208-513-3
4434-(p-Methoxyphenyl)-3-buten-2-on (Anisylidenaceton) bei Verwendung als Duftinhaltsstoff943-88-4213-404-9
4441-(p-Methoxyphenyl)-1-penten-3-on (α-Methylanisylidenaceton) bei Verwendung als Duftinhaltsstoff104-27-8203-190-5
445Methyl-trans-2-butenoat bei Verwendung als Duftinhaltsstoff623-43-8210-793-7
4467-Methylcumarin bei Verwendung als Duftinhaltsstoff2445-83-2219-499-3
4475-Methyl-2,3-hexandion (Acetylisovaleryl) bei Verwendung als Duftinhaltsstoff13706-86-0237-241-8
4482-Pentylidencyclohexanon bei Verwendung als Duftinhaltsstoff25677-40-1247-178-8
4493,6,10-Trimethyl-3,5,9-undecatrien-2-on (Pseudo-Isomethyljonon) bei Verwendung als Duftinhaltsstoff1117-41-5214-245-8
450Ätherische Öle der Verbena (Lippia citriodora Kunth.) und ihre Derivate, ausgenommen Verbena Absolue bei Verwendung als Duftinhaltsstoff8024-12-2285-515-0
451(Moved or deleted)
4526-(2-Chlorethyl)-6-(2-methoxyethoxy)-2,5,7,10-tetraoxa-6-silaundecan37894-46-5253-704-7
453Cobaltdichlorid7646-79-9231-589-4
454Cobaltsulfat10124-43-3233-334-2
455Nickelmonoxid1313-99-1215-215-7
456Dinickeltrioxid1314-06-3215-217-8
457Nickeldioxid12035-36-8234-823-3
458Trinickeldisulphid12035-72-2234-829-6
459Tetracarbonylnickel13463-39-3236-669-2
460Nickelsulfid16812-54-7240-841-2
461Kaliumbromat7758-01-2231-829-8
462Kohlenmonoxid630-08-0211-128-3
463Buta-1,3-dien (s. auch Einträge 464-611)106-99-0203-450-8
464Isobutan, falls der Butadiengehalt ≥ 0,1 Gew.-% beträgt75-28-5200-857-2
465Butan, falls der Butadiengehalt ≥ 0,1 Gew.-% beträgt106-97-8203-448-7
466Gase (Erdöl), C3-4-, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt68131-75-9268-629-5
467Endgas (Erdöl), katalytisch gekracktes Destillat und katalytisch gekrackte Naphtha-Fraktionierung Absorber, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt68307-98-2269-617-2
468Endgas (Erdöl), katalytisch polymerisierte Naphtha-Fraktionierung Stabilisator, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt68307-99-3269-618-8
469Endgas (Erdöl), katalytisch reformierte Naphtha-Fraktionierung Stabilisator, schwefelwasserstofffrei, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt68308-00-9269-619-3
470Endgas (Erdöl), gekracktes Destillat Wasserstoffbehandler Stripper, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt68308-01-0269-620-9
471Endgas (Erdöl), Gasöl katalytisches Kracken Absorber, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt68308-03-2269-623-5
472Endgas (Erdöl), Gaswiedergewinnungsanlage, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt68308-04-3269-624-0
473Endgas (Erdöl), Gaswiedergewinnungsanlage Deethanisierer, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt68308-05-4269-625-6
474Endgas (Erdöl), hydrodesulfuriertes Destillat und hydrodesulfurierter Naphtha-Fraktionator, säurefrei, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt68308-06-5269-626-1
475Endgas (Erdöl), hydrodesulfuriertes Vakuumgasöl Stripper, frei von Schwefelwasserstoff, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt68308-07-6269-627-7
476Endgas (Erdöl), isomerisierte Naphtha-Fraktionierung Stabilisator, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt68308-08-7269-628-2
477Endgas (Erdöl), leichtes Straight-run Naphtha Stabilisator, frei von Schwefelwasserstoff, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt68308-09-8269-629-8
478Endgas (Erdöl), Straight-run Destillat Hydrodesulfurierer, frei von Schwefelwasserstoff, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt68308-10-1269-630-3
479Endgas (Erdöl), Propan-Propylen Alkylierung Zulaufvorbereitung Deethanisierer, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt68308-11-2269-631-9
480Endgas (Erdöl), Vakuumgasöl Hydrodesulfurierer, frei von Schwefelwasserstoff, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt68308-12-3269-632-4
481Gase (Erdöl), katalytisch gekrackte Kopfprodukte, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt68409-99-4270-071-2
482Alkane, C1-2-, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt68475-57-0270-651-5
483Alkane, C2-3-, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt68475-58-1270-652-0
484Alkane, C3-4-, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt68475-59-2270-653-6
485Alkane, C4-5-, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt68475-60-5270-654-1
486Brenngase, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt68476-26-6270-667-2
487Brenngase, Rohöldestillate, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt68476-29-9270-670-9
488Kohlenwasserstoffe, C3-4-, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt68476-40-4270-681-9
489Kohlenwasserstoffe, C4-5-, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt68476-42-6270-682-4
490Kohlenwasserstoffe, C2-4-, C3-reich, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt68476-49-3270-689-2
491Erdölgase, verflüssigt, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt68476-85-7270-704-2
492Erdölgase, verflüssigt, gesüßt, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt68476-86-8270-705-8
493Gase (Erdöl), C3-4-, reich an Isobutan, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt68477-33-8270-724-1
494Destillate (Erdöl), C3-6-, reich an Piperylen, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt68477-35-0270-726-2
495Gase (Erdöl), Aminsystem Beschickung, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt68477-65-6270-746-1
496Gase (Erdöl), Benzolanlage Hydrodesulfurierer Ab-, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt68477-66-7270-747-7
497Gase (Erdöl), Benzolanlage Recycling, wasserstoffreich, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt68477-67-8270-748-2
498Gase (Erdöl), Verschnittöl, reich an Wasserstoff und Stickstoff, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt68477-68-9270-749-8
499Gase (Erdöl), Butanspaltung-Überschüsse, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt68477-69-0270-750-3
500Gase (Erdöl), C2-3-, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt68477-70-3270-751-9
501Gase (Erdöl), katalytisch gekracktes Gasöl Depropanisierer Boden, C4-reich säurefrei, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt68477-71-4270-752-4
502Gase (Erdöl), katalytisch gekrackte Naphtha Debutanisierer Boden, C3-5-reich, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt68477-72-5270-754-5
503Gase (Erdöl), katalytisch gekrackte Naphtha Depropanisierer Kopf, C3-reich säurefrei, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt68477-73-6270-755-0
504Gase (Erdöl), katalytischer Kracker, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt68477-74-7270-756-6
505Gase (Erdöl), katalytischer Kracker, C1-5-reich, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt68477-75-8270-757-1
506Gase (Erdöl), katalytisch polymerisierte Naphtha Stabilisierer Kopf, C2-4-reich, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt68477-76-9270-758-7
507Gase (Erdöl), katalytisch reformierte Naphtha Stripper Kopf, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt68477-77-0270-759-2
508Gase (Erdöl), katalytischer Reformer, C1-4-reich, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt68477-79-2270-760-8
509Gase (Erdöl), C6-8 katalytischer Reformer Recycling, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt68477-80-5270-761-3
510Gase (Erdöl), C6-8 katalytischer Reformer, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt68477-81-6270-762-9
511Gase (Erdöl), C6-8 durch katalytisch reformiertes Recycling, wasserstoffreich, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt68477-82-7270-763-4
512Gase (Erdöl), C3-5 olefinhaltige-paraffinhaltige Alkylierungsbeschickung, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt68477-83-8270-765-5
513Gase (Erdöl), C2-Rücklauf, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt68477-84-9270-766-0
514Gase (Erdöl), C4-reich, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt68477-85-0270-767-6
515Gase (Erdöl), Deethanisierer Kopf, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt68477-86-1270-768-1
516Gase (Erdöl), Deisobutanisierer Turmkopf, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt68477-87-2270-769-7
517Gase (Erdöl), Depropanisierer trocken, propenreich, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt68477-90-7270-772-3
518Gase (Erdöl), Depropanisierer Kopf, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt68477-91-8270-773-9
519Gase (Erdöl), trocken sauer, Gaskonzentrationsanlage-Ab-, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt68477-92-9270-774-4
520Gase (Erdöl), Gaskonzentration Reabsorber Destillation, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt68477-93-0270-776-5
521Gase (Erdöl), Gaswiedergewinnungsfabrik Depropanisierer Kopf, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt68477-94-1270-777-0
522Gase (Erdöl), Girbatolanlage Beschickung, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt68477-95-2270-778-6
523Gase (Erdöl), Wasserstoff Absorber Ab-, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt68477-96-3270-779-1
524Gase (Erdöl), wasserstoffreich, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt68477-97-4270-780-7
525Gase (Erdöl), Wasserstoffbehandlungs- Verschnittöl Recycling, reich an Wasserstoff und Stickstoff, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt68477-98-5270-781-2
526Gase (Erdöl), isomerisierte Naphthafraktionate, C4-reich, frei von Schwefelwasserstoff, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt68477-99-6270-782-8
527Gase (Erdöl), Recycling, wasserstoffreich, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt68478-00-2270-783-3
528Gase (Erdöl), Reformer Zusammensetzung, wasserstoffreich, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt68478-01-3270-784-9
529Gase (Erdöl), Reforming Wasserstoffbehandler, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt68478-02-4270-785-4
530Gase (Erdöl), Reforming Wasserstoffbehandler, reich an Wasserstoff und Methan, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt68478-03-5270-787-5
531Gase (Erdöl), Reforming Wasserstoffbehandler Zusammensetzung, wasserstoffreich, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt68478-04-6270-788-0
532Gase (Erdöl), thermisches Kracken Destillation, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt68478-05-7270-789-6
533Endgas (Erdöl), katalytisch gekracktes aufgehelltes Öl und thermisch gekrackte Vakuumrückstandsfraktionierung Reflux Trommel, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt68478-21-7270-802-5
534Endgas (Erdöl), katalytisch gekrackte Naphtha Stabilisierung Absorber, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt68478-22-8270-803-0
535Endgas (Erdöl), katalytischer Kracker, katalytischer Reformer und Hydrodesulfurierer kombinierter Fraktionator, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt68478-24-0270-804-6
536Endgas (Erdöl), katalytischer Kracker Refraktionierung Absorber, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt68478-25-1270-805-1
537Endgas (Erdöl), katalytisch reformierte Naphtha-Fraktionierung Stabilisator, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt68478-26-2270-806-7
538Endgas (Erdöl), katalytisch reformierter Naphtha Separator, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt68478-27-3270-807-2
539Endgas (Erdöl), katalytisch reformierter Naphtha Stabilisator, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt68478-28-4270-808-8
540Endgas (Erdöl), gekracktes Destillat Wasserstoffbehandler Separator, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt68478-29-5270-809-3
541Endgas (Erdöl), hydrodesulfuriertes Straight-run Naphtha Separator, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt68478-30-8270-810-9
542Endgas (Erdöl), gesättigter Gasanlage Mischungsstrom, C4-reich, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt68478-32-0270-813-5
543Endgas (Erdöl), gesättigte Gaswiedergewinnungsanlage, C1-2-reich, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt68478-33-1270-814-0
544Endgas (Erdöl), Vakuumrückstände thermischer Kracker, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt68478-34-2270-815-6
545Kohlenwasserstoffe, C3-4-reich, Erdöldestillat, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt68512-91-4270-990-9
546Gase (Erdöl), katalytisch reformierte Straight-run Naphtha Stabilisierer Kopf, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt68513-14-4270-999-8
547Gase (Erdöl), gesamte Straight-run Naphtha Dehexanisierer Ab-, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt68513-15-5271-000-8
548Gase (Erdöl), Hydrokracken Depropanisierer Ab-, kohlenwasserstoffreich, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt68513-16-6271-001-3
549Gase (Erdöl), leichte Straight-run Naphtha Stabilisierer Ab-, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt68513-17-7271-002-9
550Gase (Erdöl), Reformer Ausfluss Hochdruck Entspannungstrommel Ab-, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt68513-18-8271-003-4
551Gase (Erdöl), Reformer Ausfluss Niedrigdruck Entspannungstrommel Ab-, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt68513-19-9271-005-5
552Rückstände (Erdöl), Alkylierung Splitter, C4-reich, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt68513-66-6271-010-2
553Kohlenwasserstoffe, C1-4-, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt68514-31-8271-032-2
554Kohlenwasserstoffe, C1-4-, gesüßt, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt68514-36-3271-038-5
555Gase (Erdöl), Öl Raffinerie Gasdestillation Ab-, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt68527-15-1271-258-1
556Kohlenwasserstoffe, C1-3-, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt68527-16-2271-259-7
557Kohlenwasserstoffe, C1-4, Debutaniererfraktion, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt68527-19-5271-261-8
558Gase (Erdöl), Benzoleinheit Wasserstoffbehandler Entpentanisierer Kopf, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt68602-82-4271-623-5
559Gase (Erdöl), C1-5-, nass, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt68602-83-5271-624-0
560Gase (Erdöl), sekundäre Absorber Ab-, verflüssigte katalytische Kracker Kopf Fraktionator, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt68602-84-6271-625-6
561Kohlenwasserstoffe, C2-4-, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt68606-25-7271-734-9
562Kohlenwasserstoffe, C3-, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt68606-26-8271-735-4
563Gase (Erdöl), Alkylierungsbeschickung, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt68606-27-9271-737-5
564Gase (Erdöl), Entpropanisierer Boden-Fraktionen Ab-, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt68606-34-8271-742-2
565Erdölprodukte, Raffineriegase, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt68607-11-4271-750-6
566Gase (Erdöl), Hydrokracken Niedrigdruckseparator, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt68783-06-2272-182-1
567Gase (Erdöl), Raffinerieverschnitt, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt68783-07-3272-183-7
568Gase (Erdöl), katalytisches Kracken, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt68783-64-2272-203-4
569Gase (Erdöl), C2-4-, gesüßt, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt68783-65-3272-205-5
570Gase (Erdöl), Raffinerie, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt68814-67-5272-338-9
571Gase (Erdöl), Platformerprodukte Separator Ab-, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt68814-90-4272-343-6
572Gase (Erdöl), mit Wasserstoff behandelte saure Kerosin Entpentanisierer Stabilisierer Ab-, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt68911-58-0272-775-5
573Gase (Erdöl), mit Wasserstoff behandelte saure Kerosin Entspannungstrommel, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt68911-59-1272-776-0
574Gase (Erdöl), Rohöl Fraktionierung Ab-, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt68918-99-0272-871-7
575Gase (Erdöl), Enthexanisierer Ab-, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt68919-00-6272-872-2
576Gase (Erdöl), Destillat Unifiner Desulfurierung Stripper Ab-, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt68919-01-7272-873-8
577Gase (Erdöl), Flussbettkrackung Fraktionierung Ab-, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt68919-02-8272-874-3
578Gase (Erdöl), Flussbettkrackung Auswaschen sekundärer Absorber Ab-, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt68919-03-9272-875-9
579Gase (Erdöl), schweres Destillat Wasserstoffbehandler Desulfurierung Stripper Ab-, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt68919-04-0272-876-4
580Gase (Erdöl), leichte Straight-run Benzinfraktionierung Stabilisierer Ab-, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt68919-05-1272-878-5
581Gase (Erdöl), Naphtha Unifiner Desulfurierung Stripper Ab-, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt68919-06-2272-879-0
582Gase (Erdöl), Platformer Stabilisator Ab-, leichte Bestandteile Fraktionierung, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt68919-07-3272-880-6
583Gase (Erdöl), Vorentspannungsturm Ab-, Rohdestillation, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt68919-08-4272-881-1
584Gase (Erdöl), Straight-run Naphtha katalytisches Reformieren Ab-, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt68919-09-5272-882-7
585Gase (Erdöl), Straight-run Stabilisator Ab-, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt68919-10-8272-883-2
586Gase (Erdöl), Teer Stripper Ab-, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt68919-11-9272-884-8
587Gase (Erdöl), Unifiner Stripper Ab-, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt68919-12-0272-885-3
588Gase (Erdöl), Fließbettkracker Spalter Kopfbestandteile, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt68919-20-0272-893-7
589Gase (Erdöl), katalytisch gekracktes Naphtha Debutanisierer, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt68952-76-1273-169-3
590Endgas (Erdöl), katalytisch gekracktes Destillat und Naphtha Stabilisator, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt68952-77-2273-170-9
591Endgas (Erdöl), katalytisch hydrodesulfuriertes Naphtha Separator, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt68952-79-4273-173-5
592Endgas (Erdöl), Straight-run Naphtha Hydrodesulfurierer, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt68952-80-7273-174-0
593Endgas (Erdöl), thermisch gekracktes Destillat, Gasöl und Naphtha Absorber, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt68952-81-8273-175-6
594Endgas (Erdöl), thermisch gekrackter Kohlenwasserstoff-Fraktion Stabilisator, Erdöl-Verkokung, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt68952-82-9273-176-1
595Gase (Erdöl), leichte dampfgekrackte, Butadienkonzentrat, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt68955-28-2273-265-5
596Gase (Erdöl), Schwamm Absorber Ab-, Fließbettkracker und Gasöldesulfurierer Kopffraktionierung, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt68955-33-9273-269-7
597Gase (Erdöl), Straight-run Naphtha katalytischer Reformer Stabilisator Kopf, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt68955-34-0273-270-2
598Gase (Erdöl), Rohöl-Destillation und katalytisches Kracken, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt68989-88-8273-563-5
599Kohlenwasserstoffe, C4-, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt87741-01-3289-339-5
600Alkane, C1-4-, C3-reich, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt90622-55-2292-456-4
601Gase (Erdöl), Gasöl Diethanolamin Wäscher Ab-, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt92045-15-3295-397-2
602Gase (Erdöl), Gasöl Hydrodesulfurierung Ausfluss, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt92045-16-4295-398-8
603Gase (Erdöl), Gasöl Hydrodesulfurierung Entlüfter, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt92045-17-5295-399-3
604Gase (Erdöl), Hydrierreaktor Ausfluss Flashtrommel Ab-, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt92045-18-6295-400-7
605Gase (Erdöl), Naphtha Dampfkracken Hochdruck Rückstand, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt92045-19-7295-401-2
606Gase (Erdöl), Rückstand Viskositätsbrechen Ab-, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt92045-20-0295-402-8
607Gase (Erdöl), Dampfkracker C3-reich, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt92045-22-2295-404-9
608Kohlenwasserstoffe, C4-, Dampfkracker Destillat, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt92045-23-3295-405-4
609Erdölgase, verflüssigt, gesüßt, C4-Fraktion, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt92045-80-2295-463-0
610Kohlenwasserstoffe, C4-, frei von 1,3-Butadien und Isobuten, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt95465-89-7306-004-1
611Raffinate (Erdöl), dampfgekrackte C4-Fraktion, Kupferammoniakacetat-Extraktion, C3-5- und C3-5-ungesättigt, frei von Butadien, falls der Butadiengehalt > 0,1 Gew.-% beträgt97722-19-5307-769-4
612Benzo[d,e,f]chrysen (Benzo[a]pyren)50-32-8200-028-5
613Pech, Kohleteer-Erdöl-, falls der Benzo[a]pyrengehalt > 0,005 Gew.-% beträgt68187-57-5269-109-0
614Destillate (Kohle-Erdöl), kondensierte Ringe aromatisch, falls der Benzo[a]pyrengehalt > 0,005 Gew.-% beträgt68188-48-7269-159-3
615(moved or deleted)
616(moved or deleted)
617Kreosotöl, Acenaphthen-Fraktion, frei von Acenaphthen, falls der Benzo[a]pyrengehalt > 0,005 Gew.-% beträgt90640-85-0292-606-9
618Pech, Kohleteer-, Niedrigtemperatur, falls der Benzo[a]pyrengehalt > 0,005 Gew.-% beträgt90669-57-1292-651-4
619Pech, Kohleteer-, Niedrigtemperatur, wärmebehandelt, falls der Benzo[a]pyrengehalt > 0,005 Gew.-% beträgt90669-58-2292-653-5
620Pech, Kohleteer-, Niedrigtemperatur, oxidiert, falls der Benzo[a]pyrengehalt > 0,005 Gew.-% beträgt90669-59-3292-654-0
621Extraktrückstände (Kohle), braun, falls der Benzo[a]pyrengehalt > 0,005 Gew.-% beträgt91697-23-3294-285-0
622Paraffinwachse (Kohle), Braunkohlen-Hochtemperatur-Teer, falls der Benzo[a]pyrengehalt > 0,005 Gew.-% beträgt92045-71-1295-454-1
623Paraffinwachse (Kohle), Braunkohlen-Hochtemperatur-Teer, mit Wasserstoff behandelt, falls der Benzo[a]pyrengehalt > 0,005 Gew.-% beträgt92045-72-2295-455-7
624Feste Abfallstoffe, Kohleteer-Pech-Verkokung, falls der Benzo[a]pyrengehalt > 0,005 Gew.-% beträgt92062-34-5295-549-8
625Pech, Kohleteer-, Hochtemperatur, sekundär, falls der Benzo[a]pyrengehalt > 0,005 Gew.-% beträgt94114-13-3302-650-3
626Rückstände (Kohle), flüssige Lösungsmittelextraktion, falls der Benzo[a]pyrengehalt > 0,005 Gew.-% beträgt94114-46-2302-681-2
627Kohleflüssigkeiten, flüssige Lösungsmittelextraktion-Lösung, falls der Benzo[a]pyrengehalt > 0,005 Gew.-% beträgt94114-47-3302-682-8
628Kohleflüssigkeiten, flüssige Lösungsmittelextraktion, falls der Benzo[a]pyrengehalt > 0,005 Gew.-% beträgt94114-48-4302-683-3
629Paraffinwachse (Kohle), Braunkohlen-Hochtemperatur-Teer, mit Kohlenstoff behandelt, falls der Benzo[a]pyrengehalt > 0,005 Gew.-% beträgt97926-76-6308-296-6
630Paraffinwachse (Kohle), Braunkohlen-Hochtemperatur-Teer, mit Ton behandelt, falls der Benzo[a]pyrengehalt > 0,005 Gew.-% beträgt97926-77-7308-297-1
631Paraffinwachse (Kohle), Braunkohlen-Hochtemperatur-Teer, mit Kieselsäure behandelt, falls der Benzo[a]pyrengehalt > 0,005 Gew.-% beträgt97926-78-8308-298-7
632Absorptionsöle, bizykloaromatische und heterozyklische Kohlenwasserstoff-Fraktion, falls der Benzo[a]pyrengehalt > 0,005 Gew.-% beträgt101316-45-4309-851-5
633Aromatische Kohlenwasserstoffe, C20-28-, polyzyklisch, aus gemischter Kohleteerpech-Polyethylen-Polypropylen-Pyrolyse erhalten, falls der Benzo[a]pyrengehalt > 0,005 Gew.-% beträgt101794-74-5309-956-6
634Aromatische Kohlenwasserstoffe, C20-28-, polyzyklisch, aus gemischter Kohleteerpech-Polyethylen-Pyrolyse erhalten, falls der Benzo[a]pyrengehalt > 0,005 Gew.-% beträgt101794-75-6309-957-1
635Aromatische Kohlenwasserstoffe, C20-28-, polyzyklisch, aus gemischter Kohleteerpech-Polystyrol-Pyrolyse erhalten, falls der Benzo[a]pyrengehalt > 0,005 Gew.-% beträgt101794-76-7309-958-7
636Pech, Kohleteer-, Hochtemperatur, hitzebehandelt, falls der Benzo[a]pyrengehalt > 0,005 Gew.-% beträgt121575-60-8310-162-7
637Dibenz[a,h]anthracen (CAS-Nr. 53-70-3)53-70-3200-181-8
638Benz[a]anthracen56-55-3200-280-6
639Benzo[e]pyren192-97-2205-892-7
640Benzo[j]fluoranthen)205-82-3205-910-3
641Benz[e]acephenanthrylen205-99-2205-911-9
642Benzo[k]fluoranthen207-08-9205-916-6
643Chrysen218-01-9205-923-4
6442-Brompropan75-26-3200-855-1
645Trichlorethylen79-01-6201-167-4
6461,2-Dibrom-3-chlorpropan96-12-8202-479-3
6472,3-Dibrompropan-1-ol96-13-9202-480-9
6481,3-Dichlorpropan-2-ol96-23-1202-491-9
649α,α,α-Trichlortoluol98-07-7202-634-5
650α-Chlortoluol (Benzylchlorid)100-44-7202-853-6
6511,2-Dibromethan106-93-4203-444-5
652Hexachlorbenzol118-74-1204-273-9
653Bromethylen (Vinylbromid)593-60-2209-800-6
6541,4-Dichlorbut-2-en764-41-0212-121-8
655Methyloxiran (Propylenoxid)75-56-9200-879-2
656(Epoxyethyl)benzol (Styroloxid)96-09-3202-476-7
6571-Chlor-2,3-epoxypropan (Epichlorhydrin)106-89-8203-439-8
658(R)-1-Chlor-2,3-epoxypropan51594-55-9424-280-2
6591,2-Epoxy-3-phenoxypropan (Phenylglycidylether)122-60-1204-557-2
6602,3-Epoxypropan-1-ol (Glycidol)556-52-5209-128-3
6612,3-Epoxypropan-1-ol57044-25-4404-660-4
6622,2′-Bioxiran (1,2,3,4-Diepoxybutan)1464-53-5215-979-1
663(2RS,3RS)-3-(2-Chlorophenyl)-2-(4-Fluorphenyl)-[1H-1,2,4-Triazol-1-yl)methyl]oxiran; Epoxiconazol133855-98-8406-850-2
664Chlormethyl-methylether107-30-2203-480-1
6652-Methoxyethanol und sein Acetat (2-Methoxyethylacetat)109-86-4/110-49-6203-713-7/203-772-9
6662-Ethoxyethanol und sein Acetat (2-Ethoxyethylacetat)110-80-5/111-15-9203-804-1/203-839-2
667Oxybis[chlormethan]; Bis(chlormethyl)ether542-88-1208-832-8
6682-Methoxypropanol1589-47-5216-455-5
669Propiolacton57-57-8200-340-1
670Dimethylcarbamoylchlorid79-44-7201-208-6
671Urethan (Ethylcarbamat)51-79-6200-123-1
672(moved or deleted)
673(moved or deleted)
674Methoxyessigsäure625-45-6210-894-6
675Dibutylphthalat84-74-2201-557-4
676Bis(2-methoxyethyl)ether (Dimethoxydiglycol)111-96-6203-924-4
677Bis(2-ethylhexyl)phthalat (Diethylhexylphthalat)117-81-7204-211-0
678Bis(2-methoxyethyl)phthalat117-82-8204-212-6
6792-Methoxypropylacetat70657-70-4274-724-2
6802-Ethylhexyl-[[[3,5-bis(1,1-dimethylethyl)-4-hydroxyphenyl]methyl]thio]acetat80387-97-9279-452-8
681Acrylamid, falls nicht anderswo in der vorliegenden Verordnung geregelt79-06-1201-173-7
682Acrylonitril107-13-1203-466-5
6832-Nitropropan79-46-9201-209-1
684Dinoseb, dessen Salze und Ester mit Ausnahme der namentlich in diesem Anhang bezeichneten88-85-7201-861-7
6852-Nitroanisol91-23-6202-052-1
6864-Nitrobiphenyl92-93-3202-204-7
6872,4-Dinitrotoluol;Dinitrotoluol, technische Qualität
121-14-2/25321-14-6204-450-0/246-836-1
688Binapacryl485-31-4207-612-9
6892-Nitronaphthalin581-89-5209-474-5
6902,3-Dinitrotoluol602-01-7210-013-5
6915-Nitroacenaphthen602-87-9210-025-0
6922,6-Dinitrotoluol606-20-2210-106-0
6933,4-Dinitrotoluol610-39-9210-222-1
6943,5-Dinitrotoluol618-85-9210-566-2
6952,5-Dinitrotoluol619-15-8210-581-4
696Dinoterb, dessen Salze und Ester1420-07-1215-813-8
697Nitrofen1836-75-5217-406-0
698(moved or deleted)
699Diazomethan334-88-3206-382-7
7001,4,5,8-Tetraaminoanthrachinon (Disperse Blue 1)2475-45-8219-603-7
701(moved or deleted)
7021-Methyl-3-nitro-1-nitrosoguanidin70-25-7200-730-1
703(moved or deleted)
704(moved or deleted)
7054,4′-Methylendianilin101-77-9202-974-4
7064,4′-(4-Iminocyclohexa-2,5-dienylidenmethylen)dianilinhydrochlorid569-61-9209-321-2
7074,4′-Methylendi-o-toluidin838-88-0212-658-8
708o-Anisidin90-04-0201-963-1
7093,3′-Dimethoxybenzidin (ortho-Dianisidin) und seine Salze119-90-4204-355-4
710(moved or deleted)
711Auf o-Dianisidin basierende Azofarbstoffe
7123,3′-Dichlorbenzidin91-94-1202-109-0
713Benzidindihydrochlorid531-85-1208-519-6
714[[1,1′-Biphenyl]-4,4′-diyl]diammoniumsulfat531-86-2208-520-1
7153,3′-Dichlorbenzidindihydrochlorid612-83-9210-323-0
716Benzidinsulfat21136-70-9244-236-4
717Benzidinacetat36341-27-2252-984-8
7183,3′-Dichlorbenzidindihydrogenbis(sulfat)64969-34-2265-293-1
7193,3′-Dichlorbenzidinsulfat74332-73-3277-822-3
720Auf Benzidin basierende Azofarbstoffe
7214,4′-Bi-o-toluidin (ortho-Tolidin)119-93-7204-358-0
7224,4′-Bi-o-toluidindihydrochlorid612-82-8210-322-5
723[3,3′-Dimethyl[1,1′-biphenyl]-4,4′-diyl]diammoniumbis(hydrogensulfat)64969-36-4265-294-7
7244,4′-Bi-o-toluidinsulfat74753-18-7277-985-0
725Auf o-Toluidin basierende Azofarbstoffe611-030-00-4
726Biphenyl-4-ylamin (4-Aminobiphenyl) und dessen Salze92-67-1202-177-1
727Azobenzol103-33-3203-102-5
728(Methyl-ONN-azoxy)-methylacetat592-62-1209-765-7
729Cicloheximid66-81-9200-636-0
7302-Methylaziridin75-55-8200-878-7
731Imidazolidin-2-thion (Ethylenthioharnstoff)96-45-7202-506-9
732Furan110-00-9203-727-3
733Aziridin151-56-4205-793-9
734Captafol2425-06-1219-363-3
735Carbadox6804-07-5229-879-0
736Flumioxazin103361-09-7613-166-00-X
737Tridemorph24602-86-6246-347-3
738Vinclozolin50471-44-8256-599-6
739Fluazifop-butyl69806-50-4274-125-6
740Flusilazol85509-19-9014-017-00-6
7411,3,5-Tris(oxiranylmethyl)-1,3,5-triazin-2,4,6(1H,3H,5H)-trion (TGIC)2451-62-9219-514-3
742Thioacetamid62-55-5200-541-4
743(moved or deleted)
744Formamid75-12-7200-842-0
745N-Methylacetamid79-16-3201-182-6
746N-Methylformamid123-39-7204-624-6
747N,N-Dimethylacetamid127-19-5204-826-4
748Hexamethylphosphorsäuretriamid680-31-9211-653-8
749Diethylsulfat64-67-5200-589-6
750Dimethylsulfat77-78-1201-058-1
7511,3-Propansulton1120-71-4214-317-9
752Dimethylsulfamoylchlorid13360-57-1236-412-4
753Sulfallat95-06-7202-388-9
754Gemisch aus: 4-[[Bis-(4-fluorphenyl)methylsilyl]methyl]-4H-1,2,4-triazol und 1-[[Bis-(4-fluorophenyl)methylsilyl]methyl]-1H-1,2,4-triazol403-250-2
755(+/–) Tetrahydrofurfuryl-(R)-2-[4-(6-chlorchinoxalin-2-yloxy)phenyloxy]propanoat119738-06-6607-373-00-4
7566-Hydroxy-1-(3-isopropoxypropyl)-4-methyl-2-oxo-5-[4-(phenylazo)phenylazo]-1,2-dihydro-3-pyridincarbonitril85136-74-9400-340-3
757(6-(4-Hydroxy-3-(2-methoxyphenylazo)-2-sulfonato-7-naphthylamino)-1,3,5-triazin-2,4-diyl)bis[(amino-1-methylethyl)ammonium]-format108225-03-2402-060-7
758Trinatrium-[4′-(8-acetylamino-3,6-disulfonato-2-naphthylazo)-4″-(6-benzoylamino-3-sulfonato-2-naphthylazo)-biphenyl-1,3′,3″0,1″′-tetraolato-O, O′, O″, O″′]kupfer(II)413-590-3
759Gemisch aus: N-[3-Hydroxy-2-(2-methylacryloylaminomethoxy)-propoxymethyl]-2-methylacrylamid; N-2,3-Bis-(2-methylacryloylaminomethoxy)-propoxymethyl]-2-methylacrylamid; Methacrylamid; 2-Methyl-N-(2-methylacryloylaminomethoxypropoxymethyl)-2-methylacrylamid; N-(2,3-dihydroxypropoxymethyl)-2-methylacrylamid412-790-8
7601,3,5-Tris[(2S und 2R)-2,3-epoxypropyl]-1,3,5-triazin-2,4,6-(1H,3H,5H)-trion (Teroxiron)59653-74-6616-091-00-0
761Erionit12510-42-8650-012-00-0
762Asbest12001-28-4650-013-00-6
763Erdöl8002-05-9232-298-5
764Destillate (Erdöl), schwere hydrogekrackte, falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt64741-76-0265-077-7
765Destillate (Erdöl), mit Lösungsmittel aufbereitete schwere paraffinhaltige, falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt64741-88-4265-090-8
766Destillate (Erdöl), mit Lösungsmittel aufbereitete leicht paraffinhaltige, falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt64741-89-5265-091-3
767Rückstandsöle (Erdöl), Lösungsmittel-deasphaltierte, falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt64741-95-3265-096-0
768Destillate (Erdöl), mit Lösungsmittel aufbereitete schwere naphthenhaltige, falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt64741-96-4265-097-6
769Destillate (Erdöl), mit Lösungsmittel aufbereitete leicht naphthenhaltige, falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt64741-97-5265-098-1
770Rückstandsöle (Erdöl), durch Lösungsmittel aufbereitete, falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt64742-01-4265-101-6
771Destillate (Erdöl), tonbehandelte schwere paraffinhaltige, falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt64742-36-5265-137-2
772Destillate (Erdöl), tonbehandelte leichte paraffinhaltige, falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt64742-37-6265-138-8
773Rückstandsöle (Erdöl), tonbehandelt, falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt64742-41-2265-143-5
774Destillate (Erdöl), tonbehandelte schwere naphthenhaltige, falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt64742-44-5265-146-1
775Destillate (Erdöl), tonbehandelte leichte naphthenhaltige, falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt64742-45-6265-147-7
776Destillate (Erdöl), mit Wasserstoff behandelte schwere naphthenhaltige, falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt64742-52-5265-155-0
777Destillate (Erdöl), mit Wasserstoff behandelte leichte naphthenhaltige, falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt64742-53-6265-156-6
778Destillate (Erdöl), mit Wasserstoff behandelte schwere paraffinhaltige, falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt64742-54-7265-157-1
779Destillate (Erdöl), mit Wasserstoff behandelte leichte paraffinhaltige, falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt64742-55-8265-158-7
780Destillate (Erdöl), durch Lösungsmittel entwachste leichte paraffinhaltige, falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt64742-56-9265-159-2
781Rückstandsöle (Erdöl), mit Wasserstoff behandelte, falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt64742-57-0265-160-8
782Restöle (Erdöl), durch Lösungsmittel entwachste, falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt64742-62-7265-166-0
783Destillate (Erdöl), durch Lösungsmittel entwachste schwere naphthenhaltige, falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt64742-63-8265-167-6
784Destillate (Erdöl), durch Lösungsmittel entwachste leichte naphthenhaltige, falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt64742-64-9265-168-1
785Destillate (Erdöl), durch Lösungsmittel entwachste schwere paraffinhaltige, falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt64742-65-0265-169-7
786Klauenöl (Erdöl), falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt64742-67-2265-171-8
787Naphthenhaltige Öle (Erdöl), katalytisch entwachste schwere, falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt64742-68-3265-172-3
788Naphthenhaltige Öle (Erdöl), katalytisch entwachste leichte, falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt64742-69-4265-173-9
789Paraffinöle (Erdöl), katalytisch entwachste schwere, falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt64742-70-7265-174-4
790Paraffinöle (Erdöl), katalytisch entwachste leichte, falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt64742-71-8265-176-5
791Naphthenhaltige Öle (Erdöl), komplexe entwachste schwere, falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt64742-75-2265-179-1
792Naphthenhaltige Öle (Erdöl), komplexe entwachste leichte, falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt64742-76-3265-180-7
793Extrakte (Erdöl), schwere naphthenhaltige Destillatlösungsmittel, aromatisch konzentriert, falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt68783-00-6272-175-3
794Extrakte (Erdöl), durch Lösungsmittel aufbereitetes schweres paraffinhaltiges Destillatlösungsmittel, falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt68783-04-0272-180-0
795Extrakte (Erdöl), schwere paraffinhaltige Destillate, schwere paraffinhaltige Destillate, durch Lösungsmittel von Asphalt befreit, falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt68814-89-1272-342-0
796Schmieröle (Erdöl), C20-50-, mit Wasserstoff behandelte neutrale aus Öl, hohe Viskosität, falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt72623-85-9276-736-3
797Schmieröle (Erdöl), C15-30-, mit Wasserstoff behandelte neutrale aus Öl, falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt72623- 86-0276-737-9
798Schmieröle (Erdöl), C20-50-, mit Wasserstoff behandelte neutrale aus Öl, falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt72623- 87-1276-738-4
799Schmieröle, falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt74869-22-0278-012-2
800Destillate (Erdöl), komplexe entwachste schwere paraffinhaltige, falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt90640-91-8292-613-7
801Destillate (Erdöl), komplexe entwachste leichte paraffinhaltige, falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt90640-92-9292-614-2
802Destillate (Erdöl), durch Lösungsmittel entwachste schwere paraffinhaltige, tonbehandelt, falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt90640-94-1292-616-3
803Kohlenwasserstoffe, C20-50-, durch Lösungsmittel entwachste schwere paraffinhaltige, mit Wasserstoff behandelt, falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt90640-95-2292-617-9
804Destillate (Erdöl), durch Lösungsmittel entwachste leichte paraffinhaltige, tonbehandelt, falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt90640-96-3292-618-4
805Destillate (Erdöl), durch Lösungsmittel entwachste leichte paraffinhaltige, mit Wasserstoff behandelt, falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt90640-97-4292-620-5
806Extrakte (Erdöl), schwere naphthenhaltige Destillatlösungsmittel, mit Wasserstoff behandelt, falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt90641-07-9292-631-5
807Extrakte (Erdöl), schwere paraffinhaltige Destillatlösungsmittel, mit Wasserstoff behandelt, falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt90641-08-0292-632-0
808Extrakte (Erdöl), leichte paraffinhaltige Destillatlösungsmittel, mit Wasserstoff behandelt, falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt90641-09-1292-633-6
809Rückstandsöle (Erdöl), mit Wasserstoff behandelte, durch Lösungsmittel entwachste, falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt90669-74-2292-656-1
810Rückstandsrestöle (Erdöl), katalytisch entwachste, falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt91770-57-9294-843-3
811Destillate (Erdöl), entwachste schwere paraffinhaltige, mit Wasserstoff behandelt, falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt91995-39-0295-300-3
812Destillate (Erdöl), entwachste leichte paraffinhaltige, mit Wasserstoff behandelt, falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt91995-40-3295-301-9
813Destillate (Erdöl), hydrogekrackte durch Lösungsmittel aufbereitete entwachste, falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt91995-45-8295-306-6
814Destillate (Erdöl), mit Lösungsmittel aufbereitete leichte naphthenhaltige, mit Wasserstoff behandelte, falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt91995-54-9295-316-0
815Extrakte (Erdöl), mit Wasserstoff behandelte leichte paraffinhaltige Destillatlösungsmittel, falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt91995- 73-2295-335-4
816Extrakte (Erdöl), leichte naphthenhaltige Destillatlösungsmittel, hydrodesulfuriert, falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt91995-75-4295-338-0
817Extrakte (Erdöl), leichte paraffinhaltige Destillatlösungsmittel, säurebehandelt, falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt91995-76-5295-339-6
818Extrakte (Erdöl), leichte paraffinhaltige Destillatlösungsmittel, hydrodesulfuriert, falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt91995-77-6295-340-1
819Extrakte (Erdöl), leichtes Vakuum Gasöl Lösungsmittel, mit Wasserstoff behandelte, falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt91995-79-8295-342-2
820Klauenöl (Erdöl), mit Wasserstoff behandelt, falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt92045-12-0295-394-6
821Schmieröle (Erdöl), C17-35-, Lösungsmittel-extrahiert, entwachst, mit Wasserstoff behandelt, falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt92045-42-6295-423-2
822Schmieröle (Erdöl), hydrogekrackte, durch nichtaromatische Lösungsmittel entparaffinierte, falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt92045-43-7295-424-8
823Restöle (Erdöl), hydrogekrackte, säurebehandelte, durch Lösungsmittel entwachste, falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt92061-86-4295-499-7
824Paraffinöle (Erdöl), durch Lösungsmittel aufbereitete entwachste schwere, falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt92129-09-4295-810-6
825Extrakte (Erdöl), schwere paraffinhaltige Destillatlösungsmittel, tonbehandelt, falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt92704-08-0296-437-1
826Schmieröle (Erdöl), Basisöle, paraffinhaltig, falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt93572-43-1297-474-6
827Extrakte (Erdöl), schwere naphthenhaltige Destillatlösungsmittel, hydrodesulfuriert, falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt93763-10-1297-827-4
828Extrakte (Erdöl), durch Lösungsmittel entwachste schwere paraffinhaltige Destillatlösungsmittel, hydrodesulfuriert, falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt93763-11-2297-829-5
829Kohlenwasserstoffe, hydrogekrackte paraffinhaltige Destillationsrückstände, mit Lösungsmittel entwachst, falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt93763-38-3297-857-8
830Klauenöl (Erdöl), säurebehandelt, falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt93924-31-3300-225-7
831Klauenöl (Erdöl), tonbehandelt, falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt93924-32-4300-226-2
832Kohlenwasserstoffe, C20-50-, Restöl-Hydrierung Vakuumdestillat, falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt93924-61-9300-257-1
833Destillate (Erdöl), durch Lösungsmittel aufbereitete, mit Wasserstoff behandelte schwere, hydrierte, falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt94733-08-1305-588-5
834Destillate (Erdöl), durch Lösungsmittel aufbereitete hydrogekrackte leichte, falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt94733-09-2305-589-0
835Schmieröle (Erdöl), C18-40-, durch Lösungsmittel entwachste hydrogekrackte aus Destillatbasis, falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt94733-15-0305-594-8
836Schmieröle (Erdöl), C18-40-, durch Lösungsmittel entwachste hydrierte aus Raffinatbasis, falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt94733-16-1305-595-3
837Kohlenwasserstoffe, C13-30-, reich an Aromaten, durch Lösungsmittel extrahierte naphthenhaltige Destillate, falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt95371-04-3305-971-7
838Kohlenwasserstoffe, C16-32-, reich an Aromaten, durch Lösungsmittel extrahierte naphthenhaltige Destillate, falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt95371-05-4305-972-2
839Kohlenwasserstoffe, C37-68-, entwachste entasphaltierte mit Wasserstoff behandelte Vakuumdestillationsrückstände, falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt95371-07-6305-974-3
840Kohlenwasserstoffe, C37-65-, mit Wasserstoff behandelte entasphaltierte Vakuumdestillationsrückstände, falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt95371-08-7305-975-9
841Destillate (Erdöl), hydrogekrackte durch Lösungsmittel aufbereitete leichte, falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt97488-73-8307-010-7
842Destillate (Erdöl), durch Lösungsmittel aufbereitete hydrierte schwere, falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt97488-74-9307-011-2
843Schmieröle (Erdöl), C18-27-, durch Lösungsmittel entwachste hydrogekrackte, falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt97488-95-4307-034-8
844Kohlenwasserstoffe, C17-30-, mit Wasserstoff behandelt durch Lösungsmittel deasphaltiert offene Destillation Rückstand leichte Destillate, falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt97675-87-1307-661-7
845Kohlenwasserstoffe, C17-40-, mit Wasserstoff behandelter durch Lösungsmittel entwachster Destillationsrückstand, leichte Vakuumdestillate, falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt97722-06-0307-755-8
846Kohlenwasserstoffe, C13-27-, durch Lösungsmittel extrahierte leichte naphthenhaltige, falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt97722-09-3307-758-4
847Kohlenwasserstoffe, C14-29-, durch Lösungsmittel extrahierte leichte naphthenhaltige, falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt97722-10-6307-760-5
848Klauenöl (Erdöl), kohlenstoffbehandelt, falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt97862-76-5308-126-0
849Klauenöl (Erdöl), kieselsäurebehandelt, falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt97862-77-6308-127-6
850Kohlenwasserstoffe, C27-42-, dearomatisiert, falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt97862-81-2308-131-8
851Kohlenwasserstoffe, C17-30-, mit Wasserstoff behandelte Destillate, Leichtdestillate, falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt97862-82-3308-132-3
852Kohlenwasserstoffe, C27-45-, naphthenhaltige Vakuumdestillation, falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt97862-83-4308-133-9
853Kohlenwasserstoffe, C27-45-, dearomatisiert, falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt97926-68-6308-287-7
854Kohlenwasserstoffe, C20-58-, mit-Wasserstoff behandelt, falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt97926-70-0308-289-8
855Kohlenwasserstoffe, C27-42-, naphthenhaltig, falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt97926-71-1308-290-3
856Extrakte (Erdöl), leichte paraffinhaltige Destillatlösungsmittel, mit Kohlenstoff behandelt, falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt100684-02-4309-672-2
857Extrakte (Erdöl), leichte paraffinhaltige Destillatlösungsmittel, mit Ton behandelt, falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt100684- 03-5309-673-8
858Extrakte (Erdöl), leichte Vakuum, Gasöl Lösungsmittel, mit Kohlenstoff behandelt, falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt100684-04-6309-674-3
859Extrakte (Erdöl), leichte Vakuum, Gasöl Lösungsmittel, tonbehandelt, falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt100684-05-7309-675-9
860Rückstandsöle (Erdöl), mit Kohlenstoff behandelt, durch Lösungsmittel entwachst, falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt100684-37-5309-710-8
861Rückstandsöle (Erdöl), mit Ton behandelt, durch Lösungsmittel entwachst, falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt100684-38-6309-711-3
862Schmieröle (Erdöl), C>25-, durch Lösungsmittel extrahiert, deasphaltiert, entwachst, hydriert, falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt101316-69-2309-874-0
863Schmieröle (Erdöl), C17-32-, durch Lösungsmittel extrahiert, entwachst, hydriert, falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt101316-70-5309-875-6
864Schmieröle (Erdöl), C20-35-, durch Lösungsmittel extrahiert, entwachst, hydriert, falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt101316-71-6309-876-1
865Schmieröle (Erdöl), C24-50-, durch Lösungsmittel extrahiert, entwachst, hydriert, falls der Gehalt an DMSO-Extrakt > 3 Gew.-% beträgt101316-72-7309-877-7
866Destillate (Erdöl), gesüßte mittlere, außer der Raffinationshergang ist vollständig bekannt und es ist nachweisbar, dass der Ausgangsstoff nicht karzinogen ist64741-86-2265-088-7
867Gasöle (Erdöl), durch Lösungsmittel aufbereitete, außer der Raffinationshergang ist vollständig bekannt und es ist nachweisbar, dass der Ausgangsstoff nicht karzinogen ist64741-90-8265-092-9
868Destillate (Erdöl), durch Lösungsmittel aufbereitete mittlere, außer der Raffinationshergang ist vollständig bekannt und es ist nachweisbar, dass der Ausgangsstoff nicht karzinogen ist64741-91-9265-093-4
869Gasöle (Erdöl), säurebehandelte, außer der Raffinationshergang ist vollständig bekannt und es ist nachweisbar, dass der Ausgangsstoff nicht karzinogen ist64742-12-7265-112-6
870Destillate (Erdöl), säurebehandelte mittlere, außer der Raffinationshergang ist vollständig bekannt und es ist nachweisbar, dass der Ausgangsstoff nicht karzinogen ist64742-13-8265-113-1
871Destillate (Erdöl), säurebehandelte leichte, außer der Raffinationshergang ist vollständig bekannt und es ist nachweisbar, dass der Ausgangsstoff nicht karzinogen ist64742-14-9265-114-7
872Gasöle (Erdöl), chemisch neutralisiert, außer der Raffinationshergang ist vollständig bekannt und es ist nachweisbar, dass der Ausgangsstoff nicht karzinogen ist64742-29-6265-129-9
873Destillate (Erdöl), chemisch neutralisierte mittlere, außer der Raffinationshergang ist vollständig bekannt und es ist nachweisbar, dass der Ausgangsstoff nicht karzinogen ist64742-30-9265-130-4
874Destillate (Erdöl), tonbehandelte mittlere, außer der Raffinationshergang ist vollständig bekannt und es ist nachweisbar, dass der Ausgangsstoff nicht karzinogen ist64742-38-7265-139-3
875Destillate (Erdöl), mit Wasserstoff behandelte mittlere, außer der Raffinationshergang ist vollständig bekannt und es ist nachweisbar, dass der Ausgangsstoff nicht karzinogen ist64742-46-7265-148-2
876Gasöle (Erdöl), hydrodesulfuriert, außer der Raffinationshergang ist vollständig bekannt und es ist nachweisbar, dass der Ausgangsstoff nicht karzinogen ist64742-79-6265-182-8
877Destillate (Erdöl), hydrodesulfurierte mittlere, außer der Raffinationshergang ist vollständig bekannt und es ist nachweisbar, dass der Ausgangsstoff nicht karzinogen ist64742-80-9265-183-3
878Destillate (Erdöl), katalytischer Reformer Fraktionator Rückstand, hochsiedend, außer der Raffinationshergang ist vollständig bekannt und es ist nachweisbar, dass der Ausgangsstoff nicht karzinogen ist68477-29-2270-719-4
879Destillate (Erdöl), katalytischer Reformer Fraktionator Rückstand, intermediär siedend, außer der Raffinationshergang ist vollständig bekannt und es ist nachweisbar, dass der Ausgangsstoff nicht karzinogen ist68477-30-5270-721-5
880Destillate (Erdöl), katalytischer Reformer Fraktionator Rückstand, niedrigsiedend, außer der Raffinationshergang ist vollständig bekannt und es ist nachweisbar, dass der Ausgangsstoff nicht karzinogen ist68477-31-6270-722-0
881Alkane, C12-26-, verzweigt und linear, außer der Raffinationshergang ist vollständig bekannt und es ist nachweisbar, dass der Ausgangsstoff nicht karzinogen ist90622-53-0292-454-3
882Destillate (Erdöl), stark raffinierte mittlere, außer der Raffinationshergang ist vollständig bekannt und es ist nachweisbar, dass der Ausgangsstoff nicht karzinogen ist90640-93-0292-615-8
883Destillate (Erdöl), katalytische Reformer, schwer aromatisch Konzentrat, außer der Raffinationshergang ist vollständig bekannt und es ist nachweisbar, dass der Ausgangsstoff nicht karzinogen ist91995-34-5295-294-2
884Gasöle, paraffinhaltig, außer der Raffinationshergang ist vollständig bekannt und es ist nachweisbar, dass der Ausgangsstoff nicht karzinogen ist93924-33-5300-227-8
885Naphtha (Erdöl), durch Lösungsmittel gereinigt hydrodesulfuriert schwer, außer der Raffinationshergang ist vollständig bekannt und es ist nachweisbar, dass der Ausgangsstoff nicht karzinogen ist97488-96-5307-035-3
886Kohlenwasserstoffe, C16-20- mit Wasserstoff behandeltes Mitteldestillat, leichte Destillate, außer der Raffinationshergang ist vollständig bekannt und es ist nachweisbar, dass der Ausgangsstoff nicht karzinogen ist97675- 85-9307-659-6
887Kohlenwasserstoffe, C12-20-, mit Wasserstoff behandelte paraffinhaltige, leichte Destillate, außer der Raffinationshergang ist vollständig bekannt und es ist nachweisbar, dass der Ausgangsstoff nicht karzinogen ist97675-86-0307-660-1
888Kohlenwasserstoffe, C11-17-, durch Lösungsmittel extrahierte leichte naphthenhaltige, außer der Raffinationshergang ist vollständig bekannt und es ist nachweisbar, dass der Ausgangsstoff nicht karzinogen ist97722-08-2307-757-9
889Gasöle, mit Wasserstoff behandelt, außer der Raffinationshergang ist vollständig bekannt und es ist nachweisbar, dass der Ausgangsstoff nicht karzinogen ist97862-78-7308-128-1
890Destillate (Erdöl), mit Kohlenstoff behandelte leichte paraffinhaltige, außer der Raffinationshergang ist vollständig bekannt und es ist nachweisbar, dass der Ausgangsstoff nicht karzinogen ist100683-97-4309-667-5
891Destillate (Erdöl), intermediäre paraffinhaltige, mit Kohlenstoff behandelt, außer der Raffinationshergang ist vollständig bekannt und es ist nachweisbar, dass der Ausgangsstoff nicht karzinogen ist100683-98-5309-668-0
892Destillate (Erdöl), intermediäre paraffinhaltige, mit Ton behandelt, außer der Raffinationshergang ist vollständig bekannt und es ist nachweisbar, dass der Ausgangsstoff nicht karzinogen ist100683-99-6309-669-6
893Schmierfette, außer der Raffinationshergang ist vollständig bekannt und es ist nachweisbar, dass der Ausgangsstoff nicht karzinogen ist74869-21-9278-011-7
894Paraffinkuchen (Erdöl), außer der Raffinationshergang ist vollständig bekannt und es ist nachweisbar, dass der Ausgangsstoff nicht karzinogen ist64742-61-6265-165-5
895Paraffinkuchen (Erdöl), säurebehandelt, außer der Raffinationshergang ist vollständig bekannt und es ist nachweisbar, dass der Ausgangsstoff nicht karzinogen ist90669-77-5292-659-8
896Paraffinkuchen (Erdöl), tonbehandelt, außer der Raffinationshergang ist vollständig bekannt und es ist nachweisbar, dass der Ausgangsstoff nicht karzinogen ist90669-78-6292-660-3
897Paraffinkuchen (Erdöl), mit Wasserstoff behandelt, außer der Raffinationshergang ist vollständig bekannt und es ist nachweisbar, dass der Ausgangsstoff nicht karzinogen ist92062-09-4295-523-6
898Paraffinkuchen (Erdöl), niedrig schmelzend, außer der Raffinationshergang ist vollständig bekannt und es ist nachweisbar, dass der Ausgangsstoff nicht karzinogen ist92062-10-7295-524-1
899Paraffinkuchen (Erdöl), niedrig schmelzend, mit Wasserstoff behandelt, außer der Raffinationshergang ist vollständig bekannt und es ist nachweisbar, dass der Ausgangsstoff nicht karzinogen ist92062-11-8295-525-7
900Paraffinkuchen (Erdöl), niedrig schmelzend, mit Kohlenstoff behandelt, außer der Raffinationshergang ist vollständig bekannt und es ist nachweisbar, dass der Ausgangsstoff nicht karzinogen ist97863-04-2308-155-9
901Paraffinkuchen (Erdöl), niedrig schmelzend, mit Ton behandelt, außer der Raffinationshergang ist vollständig bekannt und es ist nachweisbar, dass der Ausgangsstoff nicht karzinogen ist97863-05-3308-156-4
902Paraffinkuchen (Erdöl), niedrig schmelzend, mit Kieselsäure behandelt, außer der Raffinationshergang ist vollständig bekannt und es ist nachweisbar, dass der Ausgangsstoff nicht karzinogen ist97863-06-4308-158-5
903Paraffinkuchen (Erdöl), mit Kohlenstoff behandelt, außer der Raffinationshergang ist vollständig bekannt und es ist nachweisbar, dass der Ausgangsstoff nicht karzinogen ist100684-49-9309-723-9
904Petrolatum, außer der Raffinationshergang ist vollständig bekannt und es ist nachweisbar, dass der Ausgangsstoff nicht karzinogen ist8009-03-8232-373-2
905Petrolatum (Erdöl), oxidiertes, außer der Raffinationshergang ist vollständig bekannt und es ist nachweisbar, dass der Ausgangsstoff nicht karzinogen ist64743-01-7265-206-7
906Petrolatum (Erdöl), mit Aluminiumoxid behandelt, außer der Raffinationshergang ist vollständig bekannt und es ist nachweisbar, dass der Ausgangsstoff nicht karzinogen ist85029-74-9285-098-5
907Petrolatum (Erdöl), mit Wasserstoff behandelt, außer der Raffinationshergang ist vollständig bekannt und es ist nachweisbar, dass der Ausgangsstoff nicht karzinogen ist92045-77-7295-459-9
908Petrolatum (Erdöl), mit Kohlenstoff behandelt, außer der Raffinationshergang ist vollständig bekannt und es ist nachweisbar, dass der Ausgangsstoff nicht karzinogen ist97862-97-0308-149-6
909Petrolatum (Erdöl), mit Kieselsäure behandelt, außer der Raffinationshergang ist vollständig bekannt und es ist nachweisbar, dass der Ausgangsstoff nicht karzinogen ist97862-98-1308-150-1
910Petrolatum (Erdöl), mit Ton behandelt, außer der Raffinationshergang ist vollständig bekannt und es ist nachweisbar, dass der Ausgangsstoff nicht karzinogen ist100684-33-1309-706-6
911Destillate (Erdöl), leichte katalytisch gekrackte64741-59-9265-060-4
912Destillate (Erdöl), mittlere katalytisch gekrackte64741-60-2265-062-5
913Destillate (Erdöl), leichte thermisch gekrackte64741-82-8265-084-5
914Destillate (Erdöl), hydrodesulfurierte leichte katalytisch gekrackte68333-25-5269-781-5
915Destillate (Erdöl), leichte dampfgekrackte Naphtha68475-80-9270-662-5
916Destillate (Erdöl), gekrackte dampfgekrackte Erdöldestillate68477-38-3270-727-8
917Gasöle (Erdöl), dampfgekrackte68527-18-4271-260-2
918Destillate (Erdöl), hydrodesulfurierte thermisch gekrackte mittlere85116-53-6285-505-6
919Gasöle (Erdöl), thermisch gekrackt, hydrodesulfuriert92045-29-9295-411-7
920Rückstände (Erdöl), hydrierte dampfgekrackte Naphtha92062-00-5295-514-7
921Rückstände (Erdöl), dampfgekrackte Naphthadestillation92062-04-9295-517-3
922Destillate (Erdöl), leichte katalytisch gekrackte, thermisch abgebaut92201-60-0295-991-1
923Rückstände (Erdöl), dampfgekrackt Wärme-Soaker Naphtha93763-85-0297-905-8
924Gasöle (Erdöl), leichte Vakuum, thermisch gekrackt hydrodesulfuriert97926-59-5308-278-8
925Destillate (Erdöl), hydrodesulfurierte mittlere Verkoker101316-59-0309-865-1
926Destillate (Erdöl), schwere dampfgekrackte101631-14-5309-939-3
927Rückstände (Erdöl), offener Turm64741-45-3265-045-2
928Gasöle (Erdöl), schwere Vakuum-64741-57-7265-058-3
929Destillate (Erdöl), schwere katalytisch gekrackte64741-61-3265-063-0
930Gereinigte Öle (Erdöl), katalytisch gekrackte64741-62-4265-064-6
931Rückstände (Erdöl), katalytisch reformierte Fraktionator-64741-67-9265-069-3
932Rückstände (Erdöl), hydrogekrackte64741-75-9265-076-1
933Rückstände (Erdöl), thermisch gekrackt64741-80-6265-081-9
934Destillate (Erdöl), schwere thermisch gekrackte64741-81-7265-082-4
935Gasöle (Erdöl), mit Wasserstoff behandelte Vakuum-64742-59-2265-162-9
936Rückstände (Erdöl), hydrodesulfurierte Offene-Turm-64742-78-5265-181-2
937Gasöle (Erdöl), hydrodesulfurierte schwere Vakuum-64742-86-5265-189-6
938Rückstände (Erdöl), dampfgekrackte64742-90-1265-193-8
939Rückstände (Erdöl), offene68333-22-2269-777-3
940Gereinigte Öle (Erdöl), hydrodesulfurierte katalytisch gekrackte68333-26-6269-782-0
941Destillate (Erdöl), hydrodesulfurierte intermediäre katalytisch gekrackte68333-27-7269-783-6
942Destillate (Erdöl), hydrodesulfurierte schwere katalytisch gekrackte68333-28-8269-784-1
943Brennöl, Öle aus Rückständen von Straight-run-Benzin, hochschwefelhaltig68476-32-4270-674-0
944Brennöl, Rückstand68476-33-5270-675-6
945Rückstände (Erdöl), katalytische Reformer Fraktionator Rückstandsdestillation68478-13-7270-792-2
946Rückstände (Erdöl), schweres Kokereigasöl und Vakuumgasöl68478-17-1270-796-4
947Rückstände (Erdöl), schwere Kokerei und leichte Vakuum68512-61-8270-983-0
948Rückstände (Erdöl), leichte Vakuum68512-62-9270-984-6
949Rückstände (Erdöl), dampfgekrackte leichte68513-69-9271-013-9
950Brennöl, Nr. 668553-00-4271-384-7
951Rückstände (Erdöl), Topanlage, Schwefelgehalt niedrig68607-30-7271-763-7
952Gasöle (Erdöl), schwere offene68783-08-4272-184-2
953Rückstände (Erdöl), Kokswäscher, kondensierte Ring-Aromaten enthaltend68783-13-1272-187-9
954Destillate (Erdöl), Erdölrückstände Vakuum68955-27-1273-263-4
955Rückstände (Erdöl), dampfgekrackt, harzartig68955-36-2273-272-3
956Destillate (Erdöl), intermediär Vakuum70592-76-6274-683-0
957Destillate (Erdöl), leichte Vakuum70592-77-7274-684-6
958Destillate (Erdöl), Vakuum70592-78-8274-685-1
959Gasöle (Erdöl), hydrodesulfurierte Koker schwere Vakuum85117-03-9285-555-9
960Rückstande (Erdöl), dampfgekrackt, Destillate90669-75-3292-657-7
961Rückstände (Erdöl), Vakuum, leicht90669-76-4292-658-2
962Brennöl, schwer, hochschwefelhaltig92045-14-2295-396-7
963Rückstände (Erdöl), katalytisches Kracken92061-97-7295-511-0
964Destillate (Erdöl), intermediäre katalytisch gekrackte, thermisch abgebaut92201-59-7295-990-6
965Rückstandsöle (Erdöl)93821-66-0298-754-0
966Rückstände, dampfgekrackt, thermisch behandelt98219-64-8308-733-0
967Destillate (Erdöl), hydrodesulfurierte gesamte mittlere101316-57-8309-863-0
968Destillate (Erdöl), leichte paraffinhaltige64741-50-0265-051-5
969Destillate (Erdöl), schwere paraffinhaltige64741-51-1265-052-0
970Destillate (Erdöl), leichte naphthenhaltige64741-52-2265-053-6
971Destillate (Erdöl), schwere naphthenhaltige64741-53-3265-054-1
972Destillate (Erdöl), säurebehandelte schwere naphthenhaltige64742-18-3265-117-3
973Destillate (Erdöl), säurebehandelte leichte naphthenhaltige64742-19-4265-118-9
974Destillate (Erdöl), säurebehandelte schwere paraffinhaltige64742-20-7265-119-4
975Destillate (Erdöl), säurebehandelte leichte paraffinhaltige64742-21-8265-121-5
976Destillate (Erdöl), chemisch neutralisierte schwere paraffinhaltige64742-27-4265-127-8
977Destillate (Erdöl), chemisch neutralisierte leichte paraffinhaltige64742-28-5265-128-3
978Destillate (Erdöl), chemisch neutralisierte schwere naphthenhaltige64742-34-3265-135-1
979Destillate (Erdöl), chemisch neutralisierte leichte naphthenhaltige64742-35-4265-136-7
980Extrakte (Erdöl), leichte naphthenhaltige Destillat-Lösungsmittel64742-03-6265-102-1
981Extrakte (Erdöl), schwere paraffinhaltige Destillat-Lösungsmittel64742-04-7265-103-7
982Extrakte (Erdöl), leichte paraffinhaltige Destillat-Lösungsmittel64742-05-8265-104-2
983Extrakte (Erdöl), schwere naphthenhaltige Destillat-Lösungsmittel64742-11-6265-111-0
984Extrakte (Erdöl), leichtes Vakuum Gasöl Lösungsmittel91995-78-7295-341-7
985Kohlenwasserstoffe, C26-55-, reich an Aromaten97722-04-8307-753-7
986Dinatrium-3,3′-[[1,1′-biphenyl]-4,4″-diylbis(azo)]bis(4-aminonaphthalin-1-sulfonat)573-58-0209-358-4
987Dinatrium 4-amino-3-[[4′-[(2,4-diaminophenyl)azo] [1,1′-biphenyl]-4-yl]azo]-5-hydroxy-6-(phenylazo) naphthalen-2,7-disulfonat1937-37-7217-710-3
988Tetranatrium 3,3′-[[1,1′-biphenyl]-4,4′-diylbis(azo)]bis[5-amino-4-hydroxynaphthalen-2,7-disulfonat]2602-46-2220-012-1
9894-o-Tolylazo-o-toluidin97-56-3202-591-2
9904-Aminoazobenzol60-09-3200-453-6
991Dinatrium-[5-[[4′-[[2,6-dihydroxy-3-[(2-hydroxy-5-sulfophenyl)azo]phenyl]azo][1,1′-biphenyl]-4-yl]azo]salicylato(4-)]cuprat(2-)16071-86-6240-221-1
992Resorcinoldiglycidylether101-90-6202-987-5
9931,3-Diphenylguanidin102-06-7203-002-1
994Heptachlorepoxid1024-57-3213-831-0
9954-Nitrosophenol104-91-6203-251-6
996Carbendazim10605-21-7234-232-0
997Allylglycidylether106-92-3203-442-4
998Chloracetaldehyd107-20-0203-472-8
999Hexan110-54-3203-777-6
10002-(2-Methoxyethoxy)ethanol (Diethylenglycolmonomethylether; DEGME)111-77-3203-906-6
1001(+/–) 2-(2,4-Dichlorphenyl)-3-(1H-1,2,4-triazol-1-yl)propyl-1,1,2,2-tetrafluorethylether (Tetraconazol - ISO)112281-77-3407-760-6
10024-[4-(1,3-Dihydroxyprop-2-yl)phenylamino]-1,8-dihydroxy-5-nitroanthrachinon114565-66-1406-057-1
10035,6,12,13-Tetrachloranthra(2,1,9-def:6,5,10-d'e'f')diisochinolin-1,3,8,10(2H,9H)-tetron115662-06-1405-100-1
1004Tris(2-chlorethyl)phosphat115-96-8204-118-5
10054′-Ethoxy-2-benzimidazol-anilid120187-29-3407-600-5
1006Nickeldihydroxid12054-48-7235-008-5
1007N,N-Dimethylanilin121-69-7204-493-5
1008Simazin122-34-9204-535-2
1009Bis(cyclopenta-1,3-dienid,bis(2,6-difluor-3-(1H-pyrrol-1-yl)phenolid)titan(IV)125051-32-3412-000-1
1010N,N,N′,N′-Tetraglycidyl-4,4′-diamino-3,3′-diethyldiphenylmethan130728-76-6410-060-3
1011Divanadiumpentaoxid1314-62-1215-239-8
1012Pentachlorphenol und seine Alkalisalze87-86-5/131-52-2/7778-73-6201-778-6/205-025-2/231-911-3
1013Phosphamidon (CAS-Nr. 13171-21-6)13171-21-6236-116-5
1014N-(Trichlormethylthio)phthalimid (Folpet - ISO)133-07-3205-088-6
1015N-2-Naphthylanilin135-88-6205-223-9
1016Ziram137-30-4205-288-3
10171-Brom-3,4,5-trifluorbenzol138526-69-9418-480-9
1018Propazin139-40-2205-359-9
10193-(4-Chlorphenyl)-1,1-dimethyluroniumtrichloracetat; Monuron-TCA140-41-0006-043-00-1
1020Isoxaflutole141112-29-0606-054-00-7
1021Kresoxim-methyl143390-89-0607-310-00-0
1022Chlordecon143-50-0205-601-3
10239-Vinylcarbazol1484-13-5216-055-0
10242-Ethylhexansäure149-57-5205-743-6
1025Monuron150-68-5205-766-1
1026Morpholin-4-carbonylchlorid15159-40-7239-213-0
1027Daminozid1596-84-5216-485-9
1028Alachlor (ISO)15972-60-8240-110-8
1029Reaktionsprodukt aus Tetrakis(hydroxymethyl)phosphoniumchlorid mit Harnstoff und destilliertem hydriertem C16-18-Talgalkylamin166242-53-1422-720-8
1030Ioxynil und Ioxyniloctanoat (ISO)1689-83-4/3861-47-0216-881-1/223-375-4
1031Bromoxynil (ISO) 3,5-Dibrom-4-hydroxybenzonitril und Bromoxynil-Heptanoat (ISO)1689-84-5/56634-95-8216-882-7/260-300-4
10322,6-Dibrom-4-cyanphenyloctanoat1689-99-2216-885-3
1033(moved or deleted)
10345-Chlor-1,3-dihydro-2H-indol-2-on17630-75-0412-200-9
1035Benomyl17804-35-2241-775-7
1036Chlorothalonil1897-45-6217-588-1
1037N′-(4-Chlor-o-tolyl)-N,N-dimethylformamidinmonohydrochlorid19750-95-9243-269-1
10384,4′-Methylenbis(2-ethylanilin)19900-65-3243-420-1
1039Valinamid20108-78-5402-840-7
1040[(p-Tolyloxy)methyl]oxiran2186-24-5218-574-8
1041[(m-Tolyloxy)methyl]oxiran2186-25-6218-575-3
10422,3-Epoxypropyl-o-tolylether2210-79-9218-645-3
1043[(Tolyloxy)methyl]oxiran, Kresylglycidylether [4]26447-14-3247-711-4
1044Di-allat2303-16-4218-961-1
1045Benzyl-2,4-dibrombutanoat23085-60-1420-710-8
1046Trifluoriodmethan2314-97-8219-014-5
1047Thiophanat-methyl23564-05-8245-740-7
1048Dodecachlorpentacyclo[5.2.1.02,603,905,8]decan (Mirex)2385-85-5219-196-6
1049Propyzamid23950-58-5245-951-4
1050Butylglycidylether2426-08-6219-376-4
10512,3,4-Trichlorbut-1-en2431-50-7219-397-9
1052Chinomethionat2439-01-2219-455-3
1053(R)-α-Phenylethylammonium-(-)-(1R,2S)-(1,2-epoxypropyl)phosphonatmonohydrat25383-07-7418-570-8
10545-Ethoxy-3-trichlormethyl-1,2,4-thiadiazol (Etridiazol - ISO)2593-15-9219-991-8
1055Disperse Yellow 32832-40-8220-600-8
10561,2,4-Triazol288-88-0206-022-9
1057Aldrin (ISO)309-00-2206-215-8
1058Diuron (ISO)330-54-1206-354-4
1059Linuron (ISO)330-55-2206-356-5
1060Nickelcarbonat3333-67-3222-068-2
10613-(4-Isopropylphenyl)-1,1-dimethylharnstoff (Isoproturon - ISO)34123-59-6251-835-4
1062Iprodion36734-19-7253-178-9
1063(moved or deleted)
10641-(4-Fluor-5-hydroxymethyl-tetrahydrofuran-2-yl)-1H-pyrimidin-2,4-dion41107-56-6415-360-8
1065Crotonaldehyd4170-30-3224-030-0
1066Hexahydrocyclopenta[c]pyrrol-1-(1H)-ammonium-N-ethoxycarbonyl-N-(p-tolylsulfonyl)azanid418-350-1
10674,4′-Carbonimidoylbis[N,N-dimethylanilin] und seine Salze492-80-8207-762-5
1068DNOC; 2-Methyl-4,6-dinitro-phenol (ISO)534-52-1208-601-1
1069p-Toluidiniumchlorid540-23-8208-740-8
1070p-Toluidinsulfat (1:1)540-25-0208-741-3
10712-(4-tert-Butylphenyl)ethanol5406-86-0410-020-5
1072Fenthion55-38-9200-231-9
1073Chlordan, rein57-74-9200-349-0
1074Hexan-2-on- (Methylbutylketon)591-78-6209-731-1
1075Fenarimol60168-88-9262-095-7
1076Acetamid60-35-5200-473-5
1077N-Cyclohexyl-N-methoxy-2,5-dimethyl-3-furamid (Furmecyclox - ISO)60568-05-0262-302-0
1078Dieldrin60-57-1200-484-5
10794,4′-Isobutylethylidendiphenol6807-17-6401-720-1
1080Chlordimeform6164-98-3228-200-5
1081Amitrol61-82-5200-521-5
1082Carbaryl63-25-2200-555-0
1083Destillate (Erdöl), leichte hydrogekrackte64741-77-1265-078-2
10841-Ethyl-1-methylmorpholiniumbromid65756-41-4612-182-00-4
1085(3-Chlorphenyl)-(4-methoxy-3-nitrophenyl)methanon66938-41-8423-290-4
1086Brennstoffe, Diesel-, außer der Raffinationshergang ist vollständig bekannt und es ist nachweisbar, dass der Ausgangsstoff nicht karzinogen ist68334-30-5269-822-7
1087Brennöl, Nr. 268476-30-2270-671-4
1088Brennöl, Nr. 468476-31-3270-673-5
1089Brennöl, Diesel, Nr. 268476-34-6270-676-1
10902,2-Dibrom-2-nitroethanol69094-18-4412-380-9
10911-Ethyl-1-methylpyrrolidiniumbromid69227-51-6612-183-00-X
1092Monocrotophos6923-22-4230-042-7
1093Nickel7440-02-0231-111-4
1094Brommethan (Methylbromid - ISO)74-83-9200-813-2
1095Chlormethan (Methylchlorid)74-87-3200-817-4
1096Iodmethan (Methyliodid)74-88-4200-819-5
1097Bromethan (Ethylbromid)74-96-4200-825-8
1098Heptachlor76-44-8200-962-3
1099Fentinhydroxid76-87-9200-990-6
1100Nickelsulfat7786-81-4232-104-9
11013,5,5-Trimethylcyclohex-2-enon (Isophoron)78-59-1201-126-0
11022,3-Dichlorpropen78-88-6201-153-8
1103Fluazifop-P-butyl (ISO)79241-46-6607-305-00-3
1104(S)-2,3-Dihydro-1H-indol-2-carbonsäure79815-20-6410-860-2
1105Toxaphen8001-35-2232-283-3
1106(4-Hydrazinophenyl)-N-methylmethansulfonamidhydrochlorid81880-96-8406-090-1
1107CI Solvent Yellow 14; 1-Phenylazo-2-naphthol842-07-9212-668-2
1108Chlozolinate84332-86-5282-714-4
1109Alkane, C10-13-, Monochlor-85535-84-8287-476-5
1110(moved or deleted)
11112,4,6-Trichlorphenol88-06-2201-795-9
1112Diethylcarbamoylchlorid88-10-8201-798-5
11131-Vinyl-2-pyrrolidon88-12-0201-800-4
1114Myclobutanil (ISO)88671-89-0410-400-0
1115Fentinacetat900-95-8212-984-0
1116Biphenyl-2-ylamin90-41-5201-990-9
1117trans-4-Cyclohexyl-L-prolinmonohydrochlorid90657-55-9419-160-1
11182-Methyl-m-phenylendiisocyanat (2,6-Diisocyanattoluol)91-08-7202-039-0
11194-Methyl-m-phenylendiisocyanat (2,4-Diisocyanattoluol)584-84-9209-544-5
1120m-Tolylidendiisocyanat (Toluoldiisocyanat)26471-62-5247-722-4
1121Brennstoffe, Düsenflugzeug, Kohle Lösungsmittelextraktion, hydrogekrackte hydrierte94114-58-6302-694-3
1122Brennstoffe, Diesel, Kohle Lösungsmittelextraktion, hydrogekrackte hydrierte94114-59-7302-695-9
1123Pech, falls der Benzo[a]pyrengehalt > 0,005 Gew.-% beträgt61789-60-4263-072-4
11242-Butanonoxim96-29-7202-496-6
1125Kohlenwasserstoffe, C16-20-, durch Lösungsmittel entwachst hydrogekrackt paraffinhaltig Destillationsrückstand97675-88-2307-662-2
1126α,α-Dichlortoluol98-87-3202-709-2
1127Mineralwolle, mit Ausnahme der namentlich in diesem Anhang bezeichneten; [Künstlich hergestellte ungerichtete glasartige (Silikat-)Fasern mit einem Anteil an Alkali- und Erdalkalimetalloxiden (Na2O + K2O + CaO + MgO + BaO) von mehr als 18 Gew.- %]
1128Reaktionsprodukt aus Acetophenon, Formaldehyd, Cyclohexylamin, Methanol und Essigsäure406-230-1
1129(moved or deleted)
1130(moved or deleted)
1131Trinatriumbis (7-acetamido-2-(4-nitro-2-oxidophenylazo)-3-sulfonato-1-naphtholato)chromat(1-)400-810-8
1132Gemisch aus: 4-Allyl-2,6-bis(2,3-epoxypropyl)phenol; 4-Allyl-6-[3-[6-[3-[6-[3-(4-allyl-2,6-bis(2,3-epoxypropyl) phenoxy)2-hydroxypropyl)-4-allyl-2-(2,3-epoxypropyl)phenoxy)-2-hydroxypropyl)-4-allyl-2-(2,3-epoxypropyl) phenoxy-2-hydroxypropyl-2-(2,3-epoxypropyl)phenol; 4-Allyl-6-(3-(4-allyl-2,6-bis(2,3-epoxypropyl)phenoxy)2- hydroxypropyl)-2-(2,3-epoxypropyl)phenoxy)phenol; 4-Allyl-6-(3-(6-(3-(4-allyl-2,6-bis(2,3-epoxypropyl)phenoxy)- 2-hydroxypropyl)-4-allyl-2-(2,3-epoxypropyl)phenoxy)2-hydroxypropyl)-2-(2,3-epoxypropyl)phenol417-470-1
1133Costuswurzelöl (Saussurea lappa Clarke) bei Verwendung als Duftinhaltsstoff8023-88-9
11347-Ethoxy-4-Methylcumarin bei Verwendung als Duftinhaltsstoff87-05-8201-721-5
1135Hexahydrocumarin bei Verwendung als Duftinhaltsstoff700-82-3211-851-4
1136Absonderung von Myroxylon pereirae (Royle) Klotzsch (Perubalsam, roh) bei Verwendung als Duftinhaltsstoff8007-00-9232-352-8
1137Isobutylnitrit542-56-2208-819-7
1138Isopren (stabilisiert); (2-Methyl-1,3-butadien)78-79-5201-143-3
11391-Brompropan; n-Propylbromid106-94-5203-445-0
1140Chloropren (stabilisiert); (2-Chlor-1,3-butadien)126-99-8204-818-0
11411,2,3-Trichlorpropan96-18-4202-486-1
1142Dimethylglykol (EGDME)110-71-4203-794-9
1143Dinocap (ISO)39300-45-3254-408-0
1144Diaminotoluol, technisches Gemisch aus (4-Methyl-m-phenylendiamin) (4) und (2-Methyl-m-phenylendiamin) (5)Methylphenylendiamin
25376-45-8246-910-3
1145p-Chlorbenzotrichlorid5216-25-1226-009-1
1146Diphenylether, Octabromderivat32536-52-0251-087-9
11471,2-Bis(2-methoxyethoxy)ethan; Triethylenglycol-Dimethylether (TEGDME)112-49-2203-977-3
1148Tetrahydrothiopyran-3-carboxaldehyd61571-06-0407-330-8
11494,4'-Bis(dimethylamino)benzophenon (Michlers Keton)90-94-8202-027-5
1150(S)-Oxiranmethanol, 4-Methylbenzol-sulfonat70987-78-9417-210-7
11511,2-Benzoldicarbonsäure, Dipentylester, verzweigt und linear [1]84777-06-0 [1]284-032-2
n-Pentyl-isopentylphthalat [2]-[2]
Di-n-pentylphthalat [3]131-18-0 [3]205-017-9
Diisopentylphthalat [4]605-50-5 [4]210-088-4
1152Benzylbutylphtalat (BBP)85-68-7201-622-7
11531,2-Benzoldicarbonsäure, Di-C7-11, verzweigte und lineare Alkylester68515-42-4271-084-6
1154Gemisch aus: Dinatrium-4-(3-ethoxycarbonyl-4-(5-(3-ethoxycarbonyl-5-hydroxy-1-(4-sulfonatophenyl)-pyrazol-4-yl)penta-2,4-dienyliden)-4,5-dihydro-5-oxopyrazol-1-yl)benzolsulfonat und Trinatrium-4-(3-ethoxycarbonyl-4-(5-(3-ethoxycarbonyl-5-oxido-1-(4-sulfonatophenyl)pyrazol-4-yl)penta-2,4-dienyliden)-4,5-dihydro-5-oxopyrazol-1-yl)benzolsulfonat402-660-9
1155(Methylenbis(4,1-phenylenazo-(1-(3-(dimethylamino)propyl)-1,2-dihydro-6-hydroxy-4-methyl-2-oxopyridin-5,3-diyl)))-1,1'-dipyridiniumdichlorid-dihydrochlorid401-500-5
11562-[2-Hydroxy-3-(2-chlorphenyl)-carbamoyl-1-naphthylazo]-7-[2-hydroxy-3-(3-methylphenyl)-carbamoyl-1-naphthylazo]fluoren-9-on420-580-2
1157Azafenidin68049-83-2
11582,4,5-Trimethylanilin [1]137-17-7 [1]205-282-0
2,4,5-Trimethylanilin-Hydrochlorid [2]21436-97-5 [2]
11594,4'-Thiodianilin [1] und seine Salze139-65-1205-370-9
11604,4'-Oxydianilin (p-Aminophenylether) und seine Salze101-80-4202-977-0
1161N,N,N',N'-Tetramethyl-4,4'-methylendianilin101-61-1202-959-2
11626-Methoxy-m-toluidin; (p-Cresidin)120-71-8204-419-1
11633-Ethyl-2-methyl-2-(3-methylbutyl)-1,3-oxazolidin143860-04-2421-150-7
1164Gemisch aus: 1,3,5-Tris-(3-aminomethylphenyl)-1,3,5-(1H,3H,5H)-triazin-2,4,6-trion und einem Oligomerengemisch aus 3,5-Bis(3-aminomethylphenyl)-1-poly[3,5-bis(3-aminomethylphenyl)-2,4,6-trioxo-1,3,5-(1H,3H,5H)-triazin-1-yl]-1,3,5-(1H,3H,5H)-triazin-2,4,6-trion421-550-1
11652-Nitrotoluol88-72-2201-853-3
1166Tributylphosphat126-73-8204-800-2
1167Naphthalin91-20-3202-049-5
1168Nonylphenol [1]25154-52-3 [1]246-672-0
4-Nonylphenol, verzweigt [2]84852-15-3 [2]284-325-5
11691,1,2-Trichlorethan79-00-5201-166-9
1170(moved or deleted)
1171(moved or deleted)
1172Allylchlorid; (3-Chlorpropen)107-05-1203-457-6
11731,4-Dichlorbenzol; (p-Dichlorbenzol)106-46-7203-400-5
1174Bis(2-chlorethyl)ether111-44-4203-870-1
1175Phenol108-95-2203-632-7
1176Bisphenol A (4,4'-Isopropylidendiphenol)80-05-7201-245-8
1177Trioxymethylen (1,3,5-Trioxan)110-88-3203-812-5
1178Propargit (ISO)2312-35-8219-006-1
11791-Chlor-4-nitrobenzol100-00-5202-809-6
1180Molinat (ISO)2212-67-1218-661-0
1181Fenpropimorph (ISO)67564-91-4266-719-9
1182(moved or deleted)
1183Methylisocyanat624-83-9210-866-3
1184N,N-Dimethylanilinium-tetrakis(pentafluorphenyl)borat118612-00-3422-050-6
1185O,O′-(Ethenylmethylsilylen)-di[(4-methylpentan-2-on)oxim]421-870-1
11862:1 Gemisch aus: 4-(7-Hydroxy-2,4,4-trimethyl-2-chromanyl)resorcinol-4-yl-tris(6-diazo-5,6-dihydro-5-oxonaphthalin-1-sulfonat) und 4-(7-Hydroxy-2,4,4-trimethyl-2-chromanyl)resorcinol-bis(6-diazo-5,6-dihydro-5-oxonaphthalin-1-sulfonat)140698-96-0414-770-4
1187Gemisch aus dem Reaktionsprodukt aus 4,4′-Methylenbis[2-(4-hydroxybenzyl)-3,6-dimethylphenol] und 6-Diazo-5,6-dihydro-5-oxo-naphthalinsulfonat (1:2) und dem Reaktionsprodukt aus 4,4′-Methylenbis[2-(4-hydroxybenzyl)-3,6-dimethylphenol] und 6-Diazo-5,6-dihydro-5-oxo-naphthalinsulfonat (1:3)417-980-4
1188Malachitgrün Hydrochlorid [1]569-64-2 [1]209-322-8
Malachitgrün Oxalat [2]18015-76-4 [2]241-922-5
11891-(4-Chlorphenyl)-4,4-dimethyl-3-(1,2,4-triazol-1-ylmethyl)pentan-3-ol107534-96-3403-640-2
11905-(3-Butyryl-2,4,6-trimethylphenyl)-2-[1-(ethoxyimino)propyl]-3-hydroxycyclohex-2-en-1-on138164-12-2414-790-3
1191trans-4-Phenyl-L-prolin96314-26-0416-020-1
1192(moved or deleted)
1193Gemisch aus: 5-[(4-[(7-Amino-1-hydroxy-3-sulfo-2-naphthyl)azo]-2,5-diethoxyphenyl)azo]-2-[(3-phosphonophenyl)azo]benzoesäure und 5-[(4-[(7-Amino-1-hydroxy-3-sulfo-2-naphthyl)azo]-2,5-diethoxyphenyl)azo]-3-[(3-phosphonophenyl)azo]benzoesäure163879-69-4418-230-9
11942-{4-(2-Ammoniopropylamino)-6-[4-hydroxy-3-(5-methyl-2-methoxy-4-sulfamoylphenylazo)-2-sulfonatonaphth-7-ylamino]-1,3,5-triazin-2-ylamino}-2-aminopropylhydroformiat424-260-3
11955-Nitro-o-toluidin [1]99-55-8 [1]202-765-8
5-Nitro-o-toluidin-Hydrochlorid [2]51085-52-0 [2]256-960-8
11961-(1-Naphthylmethyl)quinolinium-chlorid65322-65-8406-220-7
1197(R)-5-Brom-3-(1-methyl-2-pyrrolidinyl-methyl)-1H-indol143322-57-0422-390-5
1198Pymetrozin (ISO)123312-89-0613-202-00-4
1199Oxadiargyl (ISO)39807-15-3254-637-6
1200Chlortoluron (3-(3-Chlor-p-tolyl)-1,1-dimethylharnstoff)15545-48-9239-592-2
1201N-[2-(3-Acetyl-5-nitrothiophen-2-ylazo)-5-diethylaminophenyl]-acetamid416-860-9
12021,3-Bis(vinylsulfonylacetamido)-propan93629-90-4428-350-3
1203p-Phenetidin (4-Ethoxyanilin)156-43-4205-855-5
1204m-Phenylendiamin und seine Salze108-45-2203-584-7
1205Rückstände (Kohlenteer), Kreosotöldestillation, falls der Benzo(a)pyrengehalt > 0,005 Gew.-% beträgt92061-93-3295-506-3
1206Kreosotöl, Acenaphthenfraktion, Waschöl, falls der Benzo(a)pyrengehalt > 0,005 Gew.-% beträgt90640-84-9292-605-3
1207Kreosotöl, falls der Benzo(a)pyrengehalt > 0,005 Gew.-% beträgt61789-28-4263-047-8
1208Kreosot, falls der Benzo(a)pyrengehalt > 0,005 Gew.-% beträgt8001-58-9232-287-5
1209Kreosotöl, hoch siedendes Destillat, Waschöl, falls der Benzo(a)pyrengehalt > 0,005 Gew.-% beträgt70321-79-8274-565-9
1210Extraktrückstände (Kohle), Kreosotölsäure, Waschölextraktrückstand falls der Benzo(a)pyrengehalt > 0,005 Gew.-% beträgt122384-77-4310-189-4
1211Kreosotöl, niedrig siedendes Destillat, Waschöl, falls der Benzo(a)pyrengehalt > 0,005 Gew.-% beträgt70321-80-1274-566-4
12126-Methoxypyridin-2,3-diamindihydrochlorid bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln94166-62-8303-358-9
1213Naphthalin-2,3-diol bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln92-44-4202-156-7
12142,4-Benzoltriamin, N-Phenyl bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln136-17-4
1215Pyridin, 3,5-Diamino-2,6-bis(2-Hydroxyethoxy)-, Dihydrochlorid, bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln117907-42-3
1216Phenol, 4-Amino-2-Methoxymethyl-, Hydrochlorid, bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln135043-65-1/29785-47-5
1217H-Pyrazol, 4,5-Diamino-1-Methyl, Dihydrochlorid, bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln20055-01-0/21616-59-1
1218H-Pyrazol-4,5-diamin, 1-[(4-Chlorophenyl)methyl]-Sulfat (2:1) bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln163183-00-4
12192-Amino-4-chlorphenol bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln95-85-2202-458-9
12204-Hydroxyindol bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln2380-94-1219-177-2
12211,4-Benzoldiamin, 2-Methoxy-5-methyl-, Dihydrochlorid bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln56496-88-9
1222Phenol, 5-Amino-4-fluoro-2-methyl-, Sulfat (2:1) (Salz) bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln163183-01-5
12233-Diethylaminophenol bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln91-68-9/68239-84-9202-090-9/269-478-8
12242,6-Pyridindiamin, N,N-Dimethyl-, Mono- (oder Di-) Hydrochlorid bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln
1225N-Cyclopentyl-m-Aminophenol bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln104903-49-3
1226N-(2-Methoxyethyl)benzol-1,4-diamindihydrochlorid bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln72584-59-9/66566-48-1276-723-2
12271,3-Benzoldiamin, 4-Ethoxy-6-methyl und seine Salze bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln113715-25-6
1228Naphthalin-1,7-diol bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln575-38-2209-383-0
12293,4-Diaminobenzoesäure bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln619-05-6210-577-2
1230Phenol, 2-Aminomethyl-4-Amino-, Dihydrochlorid, bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln79352-72-0
1231Solvent Red 1 (CI 12150) bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln1229-55-6214-968-9
1232Acid Orange 24 (CI 20170) bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln1320-07-6215-296-9
1233Acid Red 73 (CI 27290) bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln5413-75-2226-502-1
1234PEG-3,2′,2′-di-p-Phenylendiamin144644-13-3
12356-Nitro-o-Toluidin570-24-1209-329-6
1236HC Yellow No 1173388-54-2
1237HC Orange No 381612-54-6
1238HC Green No 152136-25-1257-687-7
1239HC Red No 8 und seine Salze13556-29-1/97404-14-3-/306-778-0
1240Tetrahydro-6-Nitrochinoxalin und seine Salze158006-54-3/41959-35-7/73855-45-5
1241Disperse Red 15, außer als Verunreinigung in Disperse Violet 1116-85-8204-163-0
12424-Amino-3-Fluorphenol399-95-1402-230-0
1243N,N′-Dihexadecyl-N,N′-bis(2-Hydroxyethyl)PropandiamidBishydroxyethyl Biscetyl Malonamid
149591-38-8422-560-9
12441-Methyl-2,4,5-trihydroxybenzol (CAS-Nr. 1124-09-0) und seine Salze bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln1124-09-0214-390-7
12452,6-Dihydroxy-4-methylpyridin (CAS-Nr. 4664-16-8) und seine Salze bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln4664-16-8225-108-7
12465-Hydroxy-1,4-benzodioxan und seine Salze bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln10288-36-5233-639-0
12473,4-Methylenedioxyphenol und seine Salze bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln533-31-3208-561-5
12483,4-(Methylendioxy)anilin und seine Salze bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln14268-66-7238-161-6
1249Hydroxypyridinon und seine Salze bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln822-89-9212-506-0
12503-Nitro-4-aminophenoxyethanol und seine Salze bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln50982-74-6
12512-Methoxy-4-nitrophenol (4-Nitroguaiacol) und seine Salze bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln3251-56-7221-839-0
1252CI Acid Black 131 und seine Salze bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln12219-01-1
12531,3,5-Trihydroxybenzol (Phloroglucinol) und seine Salze bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln108-73-6203-611-2
12541,2,4-Benzentriacetat und seine Salze bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln613-03-6210-327-2
1255Ethanol, 2,2'-Iminobis-, Reaktionsprodukte mit Epichlorohydrin und 2-Nitro-1,4-benzoldiamin (HC Blue No. 5) und seine Salze bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln68478-64-8/158571-58-5
1256N-Methyl-1,4-diaminoanthraquinon, Reaktionsprodukte mit Epichlorohydrin und Monoethanolamin, (HC Blue No. 4) und seine Salze bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln158571-57-4
12574-Aminobenzolsulfonsäure (Sulfanilsäure) und ihre Salze bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln121-57-3/515-74-2204-482-5/208-208-5
12583,3'-(Sulfonylbis(2-nitro-4,1-phenylen)imino)bis(6-(phenylamino))benzolsulfonsäure und ihre Salze bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln6373-79-1228-922-0
12593(oder5)-((4-(Benzylmethylamino)phenyl)azo)-1,2-(oder1,4)-dimethyl-1H-1,2,4-triazol und seine Salze bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln89959-98-8/12221-69-1289-660-0
12602,2'-((3-Chlor-4-((2,6-dichlor-4-nitrophenyl)azo)phenyl)imino)bisethanol (Disperse Brown 1) und seine Salze bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln23355-64-8245-604-7
1261Benzothiazol, 2-[[4-[Ethyl(2-hydroxyethyl)amino]phenyl]azo]-6-methoxy-3-methyl-, und seine Salze bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln12270-13-2235-546-0
12622-[(4-Chlor-2-nitrophenyl)azo]-N-(2-methoxyphenyl)-3-oxobutanamid (Pigment Yellow 73) und seine Salze bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln13515-40-7236-852-7
12632,2'-[(3,3'-Dichlor[1,1'-biphenyl]-4,4'-diyl)bis(azo)]bis[3-oxo-N-phenylbutanamid] (Pigment Yellow 12) und seine Salze bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln6358-85-6228-787-8
12642,2'-(1,2-Ethendiyl)bis[5-((4-ethoxyphenyl)azo]benzolsulfonsäure und ihre Salze bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln2870-32-8220-698-2
12652,3-Dihydro-2,2-dimethyl-6-[(4-(phenylazo)-1-naphthalenyl)azo]-1H-pyrimidin (Solvent Black 3) und seine Salze bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln4197-25-5224-087-1
12663(oder5)-[[4-[(7-Amino-1-hydroxy-3-sulfonato-2-naphthyl)azo]-1-naphthyl]azo]salizylsäure und ihre Salze bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln3442-21-5/34977-63-4222-351-0/252-305-5
12672-Naphthalensulfonsäure, 7-(Benzoylamino)-4-hydroxy-3-[[4-[(4-sulfophenyl)azo]phenyl]azo]-, und ihre Salze bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln2610-11-9220-028-9
1268(μ-((7,7'-Iminobis(4-hydroxy-3-((2-hydroxy-5-(N-methylsulfamoyl)phenyl)azo)naphthalen-2-sulphonato))(6-)))dicuprat(2-) und seine Salze bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln37279-54-2253-441-8
12693-[(4-(Acetylamino)phenyl)azo]-4-hydroxy-7-[[[[5-hydroxy-6-(phenylazo)-7-sulfo-2-naphthalenyl]amino]carbonyl]amino]-2-naphthalensulfonsäure und ihre Salze bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln3441-14-3222-348-4
12702-Naphthalensulfonsäure, 7,7'-(Carbonyldiimino)bis(4-hydroxy-3-[[2-sulfo-4-[(4-sulfophenyl)azo]phenyl]azo]-, (CAS-Nr. 25188-41-4) und ihre Salze bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln2610-10-8/25188-41-4220-027-3
1271Ethanamin, N-(4-[Bis[4-(diethylamino)phenyl]methylen]-2,5-cyclohexadien-1-yliden)-N-ethyl-, und seine Salze bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln2390-59-2219-231-5
12723H-Indol, 2-[[(4-Methoxyphenyl)methylhydrazono]methyl]-1,3,3-trimethyl-, und seine Salze bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln54060-92-3258-946-7
12733H-Indol, 2-(2-((2,4-Dimethoxyphenyl)amino)ethenyl)-1,3,3-trimethyl-, und seine Salze bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln4208-80-4224-132-5
1274Nigrosin, spirituslöslich (Solvent Black 5), bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln11099-03-9
1275Phenoxazin-5-ium, 3,7-Bis(diethylamino)-, (CAS-Nr. 47367-75-9) und seine Salze bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln47367-75-9/33203-82-6251-403-5
1276Benzo[a]phenoxazin-7-ium, 9-(Dimethylamino)-, und seine Salze bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln7057-57-0/966-62-1230-338-6/213-524-1
12776-Amino-2-(2,4-dimethylphenyl)-1H-benz[de]isoquinolin-1,3(2H)-dion (Solvent Yellow 44) und seine Salze bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln2478-20-8219-607-9
12781-Amino-4-[[4-[(dimethylamino)methyl]phenyl]amino]anthraquinon und seine Salze bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln67905-56-0/12217-43-5267-677-4/235-398-7
1279Laccaic Acid (CI Natural Red 25) und ihre Salze bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln60687-93-6
1280Benzolsulfonsäure, 5-[(2,4-Dinitrophenyl)amino]-2-(phenylamino)-, und ihre Salze bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln6373-74-6/15347-52-1228-921-5/239-377-3
12814-[(4-Nitrophenyl)azo]anilin (Disperse Orange 3) und seine Salze bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln730-40-5/70170-61-5211-984-8
12824-Nitro-m-phenylendiamin und seine Salze bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln5131-58-8225-876-3
12831-Amino-4-(methylamino)-9,10-anthracendion (Disperse Violet 4) und seine Salze bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln1220-94-6214-944-8
1284N-Methyl-3-nitro-p-phenylendiamin und seine Salze bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln2973-21-9221-014-5
1285N1-(2-Hydroxyethyl)-4-nitro-o-phenylendiamin (HC Yellow No. 5) und seine Salze bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln56932-44-6260-450-0
1286N1-(Tris(hydroxymethyl))methyl-4-nitro-1,2-phenylendiamin (HC Yellow No. 3) und seine Salze bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln56932-45-7260-451-6
12872-Nitro-N-hydroxyethyl-p-anisidin und seine Salze bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln57524-53-5
1288N,N'-Dimethyl-N-hydroxyethyl-3-nitro-p-phenylendiamin und seine Salze bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln10228-03-2233-549-1
12893-(N-Methyl-N-(4-methylamino-3-nitrophenyl)amino)propan-1,2-diol und seine Salze bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln93633-79-5403-440-5
12904-Ethylamino-3-nitrobenzoesäure (N-Ethyl-3-Nitro PABA) und ihre Salze bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln2788-74-1412-090-2
1291(8-[(4-Amino-2-nitrophenyl)azo]-7-hydroxy-2-naphthyl)trimethylammonium und seine Salze, außer Basic Red 118 (CAS-Nr. 71134-97-9) als Verunreinigung in Basic Brown 17, bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln71134-97-9275-216-3
12925-((4-(Dimethylamino)phenyl)azo)-1,4-dimethyl-1H-1,2,4-triazol und seine Salze bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln12221-52-2
1293m-Phenylendiamin, 4-(Phenylazo)-, und seine Salze bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln495-54-5207-803-7
12941,3-Benzoldiamin, 4-Methyl-6-(phenylazo)-, und seine Salze bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln4438-16-8224-654-3
12952,7-Naphthalendisulfonsäure, 5-(Acetylamino)-4-hydroxy-3-((2-methylphenyl)azo)-, und ihre Salze bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln6441-93-6229-231-7
12964,4'-[(4-Methyl-1,3-phenylen)bis(azo)]bis[6-methyl-1,3-benzoldiamin] (Basic Brown 4) und seine Salze bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln4482-25-1224-764-1
1297Benzolamin, 3-[[4-[[Diamino(phenylazo)phenyl]azo]-2-methylphenyl]azo]-N,N,N-trimethyl-, und seine Salze bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln83803-99-0280-920-9
1298Benzolamin, 3-[[4-[[Diamino(phenylazo)phenyl]azo]-1-naphthalenyl]azo]-N,N,N-trimethyl-, und seine Salze bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln83803-98-9280-919-3
1299Ethanamin, N-[4-[(4-(Diethylamino)phenyl)phenylmethylen]-2,5-cyclohexadien-1-yliden]-N-ethyl-, und seine Salze bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln633-03-4211-190-1
13009,10-Anthracendion, 1-[(2-Hydroxyethyl)amino]-4-(methylamino)-, und seine Derivate und Salze bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln2475-46-9/86722-66-9219-604-2/289-276-3
13011,4-Diamino-2-methoxy-9,10-anthracendion (Disperse Red 11) und seine Salze bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln2872-48-2220-703-8
13021,4-Dihydroxy-5,8-bis[(2-hydroxyethyl)amino]anthraquinon (Disperse Blue 7) und seine Salze bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln3179-90-6221-666-0
13031-[(3-Aminopropyl)amino]-4-(methylamino)anthraquinon und seine Salze bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln22366-99-0244-938-0
1304N-[6-[(2-Chlor-4-hydroxyphenyl)imino]-4-methoxy-3-oxo-1,4-cyclohexadien-1-yl]acetamid) (HC Yellow No. 8) und seine Salze bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln66612-11-1266-424-5
1305[6-[[3-Chlor-4-(methylamino)phenyl]imino]-4-methyl-3-oxocyclohexa-1,4-dien-1-yl]urea (HC Red No. 9) und seine Salze bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln56330-88-2260-116-4
1306Phenothiazin-5-ium, 3,7-Bis(dimethylamino)-, und seine Salze bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln61-73-4200-515-2
13074,6-Bis(2-hydroxyethoxy)-m-phenylendiamin und seine Salze bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln94082-85-6
13085-Amino-2,6-dimethoxy-3-hydroxypyridin und seine Salze bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln104333-03-1
13094,4'-Diaminodiphenylamin und seine Salze bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln537-65-5208-673-4
13104-Diethylamino-o-toluidin und seine Salze bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln148-71-0/24828-38-4/2051-79-8205-722-1/246-484-9/218-130-3
1311N,N-Diethyl-p-phenylendiamin und seine Salze bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln93-05-0/6065-27-6/6283-63-2202-214-1/227-995-6/228-500-6
1312N,N-Dimethyl-p-phenylendiamin und seine Salze bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln99-98-9/6219-73-4202-807-5/228-292-7
1313Toluene-3,4-diamin und seine Salze bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln496-72-0207-826-2
13142,4-Diamino-5-methylphenoxyethanol und seine Salze bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln141614-05-3/113715-27-8
13156-Amino-o-cresol und seine Salze bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln17672-22-9
1316Hydroxyethylaminomethyl-p-aminophenol und seine Salze bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln110952-46-0/135043-63-9
13172-Amino-3-nitrophenol und seine Salze bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln603-85-0210-060-1
13182-Chloro-5-nitro-N-hydroxyethyl-p-phenylendiamin und seine Salze bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln50610-28-1256-652-3
13192-Nitro-p-phenylendiamin und seine Salze bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln5307-14-2/18266-52-9226-164-5/242-144-9
1320Hydroxyethyl-2,6-dinitro-p-anisidin und seine Salze bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln122252-11-3
13216-Nitro-2,5-pyridindiamin und seine Salze bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln69825-83-8
1322Phenazin, 3,7-Diamino-2,8-dimethyl-5-phenyl-, und seine Salze bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln477-73-6207-518-8
13233-Hydroxy-4-[(2-hydroxynaphthyl)azo]-7-nitronaphthalen-1-sulfonsäure und seine Salze bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln16279-54-2/5610-64-0240-379-1/227-029-3
13243-[(2-Nitro-4-(trifluormethyl)phenyl)amino]propan-1,2-diol (HC Yellow No. 6) und seine Salze bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln104333-00-8
13252-[(4-Chlor-2-nitrophenyl)amino]ethanol (HC Yellow No. 12) und seine Salze bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln59320-13-7
13263-[[4-[(2-Hydroxyethyl)methylamino]-2-nitrophenyl]amino]-1,2-propandiol und seine Salze bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln173994-75-7/102767-27-1
13273-[[4-[Ethyl(2-hydroxyethyl)amino]-2-nitrophenyl]amino]-1,2-propandiol und seine Salze bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln114087-41-1/114087-42-2
1328Ethanamin, N-[4-[[4-(diethylamino)phenyl][4-(ethylamino)-1-naphthalenyl]methylen]-2,5-cyclohexadien-1-yliden]-N-ethyl-, und seine Salze bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln2390-60-5219-232-0
13294-[(4-Aminophenyl)(4-iminocyclohexa-2,5-dien-1-yliden)methyl]-o-toluidin und sein Hydrochloridsalz (Basic Violet 14, CI-Nr. 42510) bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln3248-93-9/632-99-5 (HCl)221-832-2/211-189-6 (HCl)
13304-[(2,4-Dihydroxyphenyl)azo]benzolsulfonsäure und ihr Natriumsalz (Acid Orange 6, CI- Nr. 14270) bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln2050-34-2/547-57-9 (Na)218-087-0/208-924-8 (Na)
13313-Hydroxy-4-(phenylazo)-2-naphthoesäure und ihr Calciumsalz (Pigment Red 64:1, CI-Nr. 15800) bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln27757-79-5/6371-76-2 (Ca)248-638-0/228-899-7 (Ca)
13322-(6-Hydroxy-3-oxo-(3H)-xanthen-9-yl)benzoesäure, Fluorescein und sein Dinatriumsalz (Acid yellow 73 sodium salt, CI-Nr. 45350) bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln2321-07-5/518-47-8 (Na)219-031-8/208-253-0 (Na)
13334′,5′-Dibrom-3′,6′-dihydroxyspiro[isobenzofuran-1(3H),9′-[9H]xanthen]-3-on, 4′,5′-Dibromofluorescein, (Solvent Red 72) und sein Dinatriumsalz (CI-Nr. 45370) bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln596-03-2/4372-02-5 (Na)209-876-0/224-468-2 (Na)
13342-(3,6-Dihydroxy-2,4,5,7-tetrabromoxanthen-9-yl)-benzoesäure, Fluorescein, 2′,4′,5′,7′-Tetrabromo-, (Solvent Red 43), sein Dinatriumsalz (Acid Red 87, CI-Nr. 45380) und sein Aluminiumsalz (Pigment Red 90:1 Aluminium lake) bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln15086-94-9/17372-87-1 (Na)/15876-39-8 (Al)239-138-3/241-409-6 (Na)/240-005-7 (Al)
1335Xanthyl, 9-(2-Carboxyphenyl)-3-(2-methylphenyl)amino)-6-((2-methyl-4-sulfophenyl)amino)-, inneres Salz und sein Natriumsalz (Acid Violet 9, CI-Nr. 45190) bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln10213-95-3/6252-76-2 (Na)-/228-377-9 (Na)
13363′,6′-Dihydroxy-4′,5′-diiodspiro[isobenzofuran-1(3H),9′-[9H]xanthen]-3-on, (Solvent Red 73) und sein Natriumsalz (Acid Red 95, CI- Nr. 45425) bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln38577-97-8/33239-19-9 (Na)254-010-7/251-419-2 (Na)
13372′,4′,5′,7′-Tetraiodofluorescein, sein Dinatriumsalz (Acid Red 51, CI-Nr. 45430) und sein Aluminimsalz (Pigment Red 172 Aluminium lake) bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln15905-32-5/16423-68-0 (Na)/12227-78-0 (Al)240-046-0/240-474-8 (Na)/235-440-4 (Al)
13381-Hydroxy-2,4-diaminobenzol (2,4-Diaminophenol) und sein Dihydrochloridsalz (2,4- Diaminophenol HCl) bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln95-86-3/137-09-7 (HCl)202-459-4/205-279-4 (HCl)
13391,4-Dihydroxybenzol (Hydroquinone), mit Ausnahme des Eintrags 14 in Anhang III123-31-9204-617-8
13404-[[4-Anilino-1-naphthyl][4-(dimethylamino)phenyl]methylen]cyclohexa-2,5-dien-1-yliden]dimethylammoniumchlorid (Basic Blue 26, CI-Nr. 44045) bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln2580-56-5219-943-6
1341Dinatrium-3-[(2,4-dimethyl-5-sulfonatophenyl)azo]-4-hydroxynaphthalin-1-sulfonat (Ponceau SX, CI-Nr. 14700) bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln4548-53-2224-909-9
1342Trinatriumtris[5,6-dihydro-5-(hydroxyimino)-6-oxonaphthalin-2-sulfonato(2-)- N5,O6]ferrat(3-) (Acid Green 1, CI-Nr. 10020) bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln19381-50-1243-010-2
13434-(Phenylazo)resorcin (Solvent Orange 1, CI-Nr. 11920) und seine Salze bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln2051-85-6218-131-9
13444-[(4-Ethoxyphenyl)azo]naphthol (Solvent Red 3, CI-Nr. 12010) und seine Salze bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln6535-42-8229-439-8
13451-[(2-Chlor-4-nitrophenyl)azo]-2-naphthol (Pigment Red 4, CI- Nr. 12085) und seine Salze bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln2814-77-9220-562-2
13463-Hydroxy-N-(o-tolyl)-4-[(2,4,5-trichlorphenyl)azo]naphthalin-2-carboxamid (Pigment Red 112, CI-Nr. 12370) und seine Salze bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln6535-46-2229-440-3
1347N-(5-Chlor-2,4-dimethoxyphenyl)-4-[[5-[(diethylamino)sulfonyl]-2- methoxyphenyl]azo]-3-hydroxynaphthalin-2-carboxamid (Pigment Red 5, CI-Nr. 12490) und seine Salze bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln6410-41-9229-107-2
1348Dinatrium-4-[(5-chlor-4-methyl-2-sulfonatophenyl)azo]-3-hydroxy-2-naphthoat (Pigment Red 48, CI-Nr. 15865) bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln3564-21-4222-642-2
1349Calcium-3-hydroxy-4-[(1-sulfonato-2-naphthyl)azo]-2-naphthoat (Pigment Red 63:1, CI-Nr. 15880) bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln6417-83-0229-142-3
1350Trinatrium-3-hydroxy-4-(4′-sulfonatonaphthylazo)naphthalin-2,7-disulfonat (Acid Red 27, CI-Nr. 16185) bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln915-67-3213-022-2
13512,2′-[(3,3′-Dichlor[1,1′-biphenyl]-4,4′-diyl)bis(azo)]bis[N-(2,4-dimethylphenyl)-3-oxobutyramid] (Pigment Yellow 13, CI-Nr. 21100) bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln5102-83-0225-822-9
13522,2′-[Cyclohexylidenbis[(2-methyl-4,1-phenylen)azo]]bis[4-cyclohexylphenol] (Solvent Yellow 29, CI-Nr. 21230) bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln6706-82-7229-754-0
13531-((4-Phenylazo)phenylazo)-2-naphthol (Solvent Red 23, CI-Nr. 26100) bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln85-86-9201-638-4
1354Tetranatrium-6-amino-4-hydroxy-3-[[7-sulfonato-4-[(4-sulfonatophenyl)azo]-1-naphthyl]azo]naphthalin-2,7-disulfonat (Food Black 2, CI-Nr. 27755) bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln2118-39-0218-326-9
1355Ethanaminium, N-(4-((4-Diethylamino)phenyl)(2,4-disulfophenyl)methylen)-2,5-cyclohexadien-1-yliden)-N-ethyl-, Hydroxid, inneres Salz, Natriumsalz (Acid Blue 1, CI-Nr. 42045) bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln129-17-9204-934-1
1356Ethanaminium, N-(4-((4-Diethylamino)phenyl)(5-hydroxy-2,4-disulfophenyl)methylen)-2,5-cyclohexadien-1-yliden)-N-ethyl-, Hydroxid, inneres Salz, Calciumsalz (2:1) (Acid Blue 3, CI-Nr. 42051) bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln3536-49-0222-573-8
1357Benzolmethanaminium, N-Ethyl-N-(4-((4-(ethyl((3-sulfophenyl)methyl)amino)phenyl)(4-hydroxy-2-sulfophenyl)methylen)-2,5-cyclohexadien-1-yliden)-3-sulfo-, Hydroxid, inneres Salz, Dinatriumsalz (Fast Green FCF, CI-Nr. 42053) bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln2353-45-9219-091-5
13581,3-Isobenzofurandion, Reaktionsprodukte mit Methylchinolin und Chinolin (Solvent Yellow 33, CI-Nr. 47000) bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln8003-22-3232-318-2
1359Nigrosin (CI-Nr. 50420) bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln8005-03-6
13608,18-Dichlor-5,15-diethyl-5,15-dihydrodiindolo[3,2-b:3′,2′-m]triphenodioxazin (Pigment Violet 23, CI-Nr. 51319) bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln6358-30-1228-767-9
13611,2-Dihydroxyanthrachinon (Pigment Red 83, CI-Nr. 58000) bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln72-48-0200-782-5
1362Trinatrium 8-hydroxypyren-1,3,6-trisulfonat (Solvent Green 7, CI-Nr. 59040) bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln6358-69-6228-783-6
13631-Hydroxy-4-(p-toluidino)anthrachinon (Solvent Violet 13, CI-Nr. 60725) bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln81-48-1201-353-5
13641,4-Bis(p-tolylamino)anthrachinon (Solvent Green 3, CI-Nr. 61565) bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln128-80-3204-909-5
13656-Chlor-2-(6-chlor-4-methyl-3-oxobenzo[b]thien-2(3H)-yliden)-4-methylbenzo[b]thiophen-3(2H)-on (VAT Red 1, CI-Nr. 73360) bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln2379-74-0219-163-6
13665,12-Dihydrochino[2,3-b]acridin-7,14-dion (Pigment Violet 19, CI-Nr. 73900) bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln1047-16-1213-879-2
1367[29H,31H-Phthalocyaninato(2-)- N29,N30,N31,N32]Kupfer (Pigment Blue Blue 15, CI-Nr. 74160) bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln147-14-8205-685-1
1368Dinatrium-[29H,31H-phthalocyanindisulfonato(4-)- N29,N30,N31,N32]cuprat(2-) (Direct Blue Blue 86, CI-Nr. 74180) (bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln1330-38-7215-537-8
1369Polychlorkupferphthalocyanin (Pigment Green 7, CI-Nr. 74260) bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln1328-53-6215-524-7
1370Diethylenglykol (DEG), zur Höchstkonzentration für Spuren siehe Anhang III 2,2′-Oxydiethanol111-46-6203-872-2
1371Phytonadion [INCI]/Phytomenadion [INN]84-80-0/81818-54-4201-564-2/279-833-9
13722-Aminophenol (o-Aminophenol; CI 76520) und seine Salze95-55-6/67845-79-8/51-19-4202-431-1/267-335-4
1373N-(2-Nitro-4-aminophenyl)-allylamin (HC Red No. 16) und seine Salze160219-76-1
1374Isopropyl-4-hydroxybenzoat (INCI: Isopropylparaben)Natriumsalz oder Salze von Isopropylparaben
4191-73-5224-069-3
1375Isobutyl-4-hydroxybenzoat (INCI: Isobutylparaben)4247-02-3224-208-8
Natriumsalz oder Salze von Isobutylparaben84930-15-4284-595-4
1376Phenyl-4-hydroxybenzoat (INCI: Phenylparaben)17696-62-7241-698-9
1377Benzyl-4-hydroxybenzoat (INCI: Benzylparaben)94-18-8
1378Pentyl-4-hydroxybenzoat (INCI: Pentylparaben)6521-29-5229-408-9
13793-Benzylidencampher15087-24-8239-139-9
13803- und 4-(4-Hydroxy-4-methylpentyl)-3-cyclohexen-1-carboxaldehyd (HICC) (6)51414-25-6/31906-04-4
257-187-9/250-863-4
13812,6-Dihydroxy-4-methyl-benzaldehyd (Atranol) (6)526-37-4
13823-Chloro-2,6-dihydroxy-4-methyl-benzaldehyd (Chloratranol) (6)57074-21-2
1383Extrakt aus den Blüten von Tagetes erecta (7)90131-43-4290-353-9
Öl aus den Blüten von Tagetes erecta (8)90131-43-4290-353-9/-
(1)   ABl. L 159 vom 29.6.1996, S. 1.(2)   Geänderte INNM-Bezeichnung.
(3)   ABl. L 273 vom 10.10.2002, S. 1.
(4)   Zu dem Einzelbestandteil siehe Anhang II Nummer 364.
(5)   Zu dem Einzelbestandteil siehe Anhang II Nummer 413.
(6)   Ab dem 23. August 2019 dürfen kosmetische Mittel, die diesen Stoff enthalten, auf dem Unionsmarkt nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Ab dem 23. August 2021 dürfen kosmetische Mittel, die diesen Stoff enthalten, auf dem Unionsmarkt nicht mehr bereitgestellt werden.
(7)   Ab dem 1. Mai 2019 dürfen kosmetische Mittel, die diesen Stoff enthalten, auf dem Unionsmarkt nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Ab dem 1. August 2019 dürfen kosmetische Mittel, die diesen Stoff enthalten, auf dem Unionsmarkt nicht mehr bereitgestellt werden.
(8)   Ab dem 1. Mai 2019 dürfen kosmetische Mittel, die diesen Stoff enthalten, auf dem Unionsmarkt nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Ab dem 1. August 2019 dürfen kosmetische Mittel, die diesen Stoff enthalten, auf dem Unionsmarkt nicht mehr bereitgestellt werden.



ANHANG III

ANHANG III



Laufende NummerBezeichnung der StoffeEinschränkungenWortlaut der Anwendungsbedingungen und Warnhinweise
Chemische Bezeichnung/INNGemeinsame Bezeichnung im Glossar der BestandteileCAS-NummerEG-NummerArt des Mittels, KörperteileHöchstkonzentration in der gebrauchsfertigen ZubereitungSonstige
abcdefghi
1aBorsäure, Borate und Tetraborate, ausgenommen Stoff Nr. 1184 in Anhang IIBoric acid10043-35-3/11113-50-1233-139-2/234-343-4a)  Pudera)  5 % (als Borsäure)a)  Nicht in Mitteln für Kinder unter 3 Jahren verwendenNicht auf verletzter oder gereizter Haut verwenden, wenn die Konzentration an freiem löslichen Borat mehr als 1,5 % (als Borsäure) beträgt
a)  Nicht für Kinder unter 3 Jahren verwendenNicht auf verletzter oder gereizter Haut anwenden
b)  Mundmittelb)  0,1 % (als Borsäure)b)  Nicht in Mitteln für Kinder unter 3 Jahren verwendenb)  Nicht verschluckenNicht für Kinder unter 3 Jahren verwenden
c)  Andere Mittel (außer Badezusätze und Haarwellmittel)c)  3 % (als Borsäure)c)  Nicht in Mitteln für Kinder unter 3 Jahren verwendenNicht auf verletzter oder gereizter Haut verwenden, wenn die Konzentration an freiem löslichen Borat mehr als 1,5 % (als Borsäure) beträgt
c)  Nicht für Kinder unter 3 Jahren verwendenNicht auf verletzter oder gereizter Haut anwenden
1bTetraborate, siehe auch 1aa)  Badezusätzea)  18 % (als Borsäure)a)  Nicht in Mitteln für Kinder unter 3 Jahren verwendena)  Nicht für Kinder unter 3 Jahren verwenden
b)  Haarmittelb)  8 % (als Borsäure)b)  Sorgfältig ausspülen
2aThioglycolsäure und ihre SalzeThioglycolic acid68-11-1200-677-4a)  Haarwell- oder -glättungsmittela)  i)  8 %ii)  11 %
a)  i)  Allgemeine Verwendunggebrauchsfertig pH 7 bis 9,5
ii)  gewerbliche Verwendung
gebrauchsfertig pH 7 bis 9,5
Anwendungsbedingungen:a) b) c) d)
Kontakt mit den Augen vermeiden
Im Falle von Berührung mit den Augen sofort Augen spülen
a) c) d)
Geeignete Handschuhe tragen
Auf dem Etikett anzubringende Warnhinweise:
a) i b) c)
Enthält Salze der Thioglycolsäure
Gebrauchsanweisung befolgen
Außer Reichweite von Kindern aufbewahren
a) ii d)
Nur für gewerbliche Verwendung
Enthält Salze der Thioglycolsäure
Gebrauchsanweisung befolgen
b)  Enthaarungsmittelb)  5 %b)  gebrauchsfertig pH 7 bis 12,7
c)  Andere auszuspülende Haarmittelc)  2 %c)  gebrauchsfertig pH 7 bis 9,5
d)  Wimpernwellmitteld)  11 %Die oben erwähnten Prozentsätze sind als Thioglycolsäure berechnet
d)  für gewerbliche Verwendunggebrauchsfertig pH 7 bis 9,5
2bEster der ThioglycolsäureHaarwell- oder -glättungsmittela)  8 %Allgemeine Verwendunggebrauchsfertig pH 6 bis 9,5
Anwendungsbedingungen:a) b)
Kann bei Hautkontakt eine Sensibilisierung hervorrufen
Kontakt mit den Augen vermeiden
Im Falle von Berührung mit den Augen sofort mit viel Wasser spülen und einen Arzt aufsuchen
Geeignete Handschuhe tragen
Warnhinweis:
Enthält Ester der Thioglycolsäure
Gebrauchsanweisung befolgen
Nicht in der Reichweite von Kindern aufbewahren
b)  11 %Die oben erwähnten Prozentsätze sind als Thioglycolsäure berechnet
Gewerbliche Verwendunggebrauchsfertig pH 6 bis 9,5
b)  Nur für gewerbliche Verwendung
3Oxalsäure, ihre Ester und ihre AlkalisalzeOxalic acid144-62-7205-634-3Haarmittel5 %Gewerbliche VerwendungNur für gewerbliche Verwendung
4AmmoniakAmmonia7664-41-7/1336-21-6231-635-3/215-647-66 % NH3Über 2 %: Enthält Ammoniak
5Tosylchloramidum natricumChloramine-T127-65-1204-854-70,2 %
6Chlorate der Alkali-MetalleSodium chlorate7775-09-9231-887-4a)  Zahnpastab)  Sonstige Mittel
a)  5 %b)  3 %
Potassium chlorate3811-04-9223-289-7
7MethylenchloridDichloromethane75-09-2200-838-935 % (bei Verbindung mit 1,1,1-Trichloräthan darf die Gesamtkonzentration 35 % nicht überschreiten)0,2 % als Höchstgehalt an Verunreinigung
8N-substituierte Derivate von p-Phenylendiamin und ihre Salze; N-substituierte Derivate von o-Phenylendiamin (1), ausgenommen die in diesem Anhang an anderer Stelle und die in Anhang II unter den laufenden Nummern 1309, 1311 und 1312 aufgeführten DerivateHaarfärbestoff in oxidativen Haarfärbemittelna)  Allgemeine Verwendunga)  Auf dem Etikett anzugeben:Mischverhältnis
Haarfärbemittel können schwere allergische Reaktionen hervorrufen.
Bitte folgende Hinweise lesen und beachten:
Dieses Produkt ist nicht für Personen unter 16 Jahren bestimmt.
Temporäre Tätowierungen mit ‚schwarzem Henna‘ können das Allergierisiko erhöhen.
Färben Sie Ihr Haar nicht,
— wenn Sie einen Ausschlag im Gesicht haben oder wenn Ihre Kopfhaut empfindlich, gereizt oder verletzt ist;
— wenn Sie schon einmal nach dem Färben Ihrer Haare eine Reaktion festgestellt haben;
— wenn eine temporäre Tätowierung mit „schwarzem Henna“ bei Ihnen schon einmal eine Reaktion verursacht hat.
Enthält Phenylendiamin.
Nicht zur Färbung von Wimpern und Augenbrauen verwenden.“
b)  Gewerbliche VerwendungFür a und b gilt:
Nach dem Mischen unter oxidativen Bedingungen darf die Höchstkonzentration bei der Anwendung am Haar 3 %, berechnet als freie Base, nicht überschreiten.
b)  Auf dem Etikett anzugeben:Mischverhältnis
„Nur für gewerbliche Verwendung.
Haarfärbemittel können schwere allergische Reaktionen hervorrufen.
Bitte folgende Hinweise lesen und beachten:
Dieses Produkt ist nicht für Personen unter 16 Jahren bestimmt.
Temporäre Tätowierungen mit „schwarzem Henna“ können das Allergierisiko erhöhen.
Färben Sie Ihr Haar nicht,
— wenn Sie einen Ausschlag im Gesicht haben oder wenn Ihre Kopfhaut empfindlich, gereizt oder verletzt ist;
— wenn Sie schon einmal nach dem Färben Ihrer Haare eine Reaktion festgestellt haben;
— wenn eine temporäre Tätowierung mit „schwarzem Henna“ bei Ihnen schon einmal eine Reaktion verursacht hat.
Enthält Phenylendiamin.
Geeignete Handschuhe tragen.“
8ap-Phenylendiamin und seine Salzep-Phenylendiaminp-Phenylenediamine HCl
p-Phenylenediamine sulfate
106-50-3/624-18-0/16245-77-5203-404-7/210-834-9/240-357-1Haarfärbestoff in oxidativen Haarfärbemittelna)  Allgemeine Verwendunga)  Auf dem Etikett anzugeben:Mischverhältnis
Haarfärbemittel können schwere allergische Reaktionen hervorrufen.
Bitte folgende Hinweise lesen und beachten:
Dieses Produkt ist nicht für Personen unter 16 Jahren bestimmt.
Temporäre Tätowierungen mit ‚schwarzem Henna‘ können das Allergierisiko erhöhen.
Färben Sie Ihr Haar nicht,
— wenn Sie einen Ausschlag im Gesicht haben oder wenn Ihre Kopfhaut empfindlich, gereizt oder verletzt ist;
— wenn Sie schon einmal nach dem Färben Ihrer Haare eine Reaktion festgestellt haben;
— wenn eine temporäre Tätowierung mit „schwarzem Henna“ bei Ihnen schon einmal eine Reaktion verursacht hat.
Enthält Phenylendiamin.
Nicht zur Färbung von Wimpern und Augenbrauen verwenden.“
b)  Gewerbliche VerwendungFür a und b gilt: Nach dem Mischen unter oxidativen Bedingungen darf die Höchstkonzentration bei der Anwendung am Haar 2 %, berechnet als freie Base, nicht überschreiten.
b)  Auf dem Etikett anzugeben:Mischverhältnis
„Nur für gewerbliche Verwendung.
Haarfärbemittel können schwere allergische Reaktionen hervorrufen.
Bitte folgende Hinweise lesen und beachten:
Dieses Produkt ist nicht für Personen unter 16 Jahren bestimmt.
Temporäre Tätowierungen mit „schwarzem Henna“ können das Allergierisiko erhöhen.
Färben Sie Ihr Haar nicht,
— wenn Sie einen Ausschlag im Gesicht haben oder wenn Ihre Kopfhaut empfindlich, gereizt oder verletzt ist;
— wenn Sie schon einmal nach dem Färben Ihrer Haare eine Reaktion festgestellt haben;
— wenn eine temporäre Tätowierung mit „schwarzem Henna“ bei Ihnen schon einmal eine Reaktion verursacht hat.
Enthält Phenylendiamin.
Geeignete Handschuhe tragen.“
8bp-Phenylendiamin und seine Salzep-Phenylenediamine;p-Phenylenediamine HCl;
p-Phenylenediamine Sulphate
106-50-3/624-18-0/16245-77-5203-404-7/210-834-9/240-357-1WimpernfärbemittelNach dem Mischen unter oxidativen Bedingungen darf die Höchstkonzentration bei der Anwendung auf den Wimpern 2%, berechnet als freie Base, nicht überschreiten.Nur für gewerbliche Verwendung.
Auf dem Etikett anzugeben:Mischverhältnis.
„Nur für gewerbliche Verwendung.
Dieses Produkt kann schwere allergische Reaktionen hervorrufen.
Bitte folgende Hinweise lesen und beachten:
Dieses Produkt ist nicht für Personen unter 16 Jahren bestimmt.
Temporäre Tätowierungen mit ‚schwarzem Henna‘ können das Allergierisiko erhöhen.
Wimpern sollten nicht gefärbt werden, wenn der Verbraucher/die Verbraucherin
— einen Ausschlag im Gesicht hat oder wenn seine/ihre Kopfhaut empfindlich, gereizt oder verletzt ist,
— schon einmal nach dem Färben von Haaren oder Wimpern eine Reaktion festgestellt hat,
— in der Vergangenheit schon einmal nach einer temporären Tätowierung mit ‚schwarzem Henna‘ eine Reaktion festgestellt hat.
Sofort Augen spülen, falls das Erzeugnis mit den Augen in Berührung gekommen ist.
Enthält Phenylendiamin.
Geeignete Handschuhe tragen.“
8c2,2′-[(2-Nitro-1,4-phenylen)diimino]bisethanolN,N′-Bis(2-Hydroxyethyl)-2-Nitro-p-Phenylenediamine84041-77-0281-856-4a)  Haarfärbestoff in oxidativen Haarfärbemittelna)  Ab dem 3. September 2017 darf nach dem Mischen unter oxidativen Bedingungen die Höchstkonzentration bei der Anwendung am Haar 1,0 % nicht überschreitenFür a und b gilt ab dem 3. September 2017:
— Nicht zusammen mit nitrosierenden Agenzien verwenden
— Höchstgehalt an Nitrosamin: 50 μg/kg
— In nitritfreien Behältern aufbewahren
a)  Ab dem 3. März 2018 auf dem Etikett anzugeben:Mischverhältnis
Haarfärbemittel können schwere allergische Reaktionen hervorrufen.
Bitte folgende Hinweise lesen und beachten:
Dieses Produkt ist nicht für Personen unter 16 Jahren bestimmt.
Temporäre Tätowierungen mit ‚schwarzem Henna‘ können das Allergierisiko erhöhen.
Färben Sie Ihr Haar nicht,
— wenn Sie einen Ausschlag im Gesicht haben oder wenn Ihre Kopfhaut empfindlich, gereizt oder verletzt ist;
— wenn Sie schon einmal nach dem Färben Ihrer Haare eine Reaktion festgestellt haben;
— wenn eine temporäre Tätowierung mit ‚schwarzem Henna‘ bei Ihnen schon einmal eine Reaktion verursacht hat.“
b)  Haarfärbestoff in nichtoxidativen Haarfärbemittelnb)  Ab dem 3. September 2017: 1,5 %
9 o,m,p-Toluylendiamine, ihre N-substituierten Derivate und ihre Salze (1), ausgenommen die in diesem Anhang unter den laufenden Nummern 9a und 9b genannten Stoffe sowie die in Anhang II unter den laufenden Nummern 364, 1310 und 1313 aufgeführten Stoffe.Haarfärbestoff in oxidativen Haarfärbemittelna)  Allgemeine Verwendunga)  Auf dem Etikett anzugeben:Mischverhältnis
Haarfärbemittel können schwere allergische Reaktionen hervorrufen.
Bitte folgende Hinweise lesen und beachten:
Dieses Produkt ist nicht für Personen unter 16 Jahren bestimmt.
Temporäre Tätowierungen mit ‚schwarzem Henna‘ können das Allergierisiko erhöhen.
Färben Sie Ihr Haar nicht,
— wenn Sie einen Ausschlag im Gesicht haben oder wenn Ihre Kopfhaut empfindlich, gereizt oder verletzt ist;
— wenn Sie schon einmal nach dem Färben Ihrer Haare eine Reaktion festgestellt haben;
— wenn eine temporäre Tätowierung mit ‚schwarzem Henna‘ bei Ihnen schon einmal eine Reaktion verursacht hat.
Enthält Phenylendiamine (Toluylendiamine).
Nicht zur Färbung von Wimpern und Augenbrauen verwenden.“
b)  Gewerbliche VerwendungFür a und b gilt: Nach dem Mischen unter oxidativen Bedingungen darf die Höchstkonzentration bei der Anwendung am Haar 5 %, berechnet als freie Base, nicht überschreiten.
b)  Auf dem Etikett anzugeben:Mischverhältnis
„Nur für gewerbliche Verwendung.
Haarfärbemittel können schwere allergische Reaktionen hervorrufen.
Bitte folgende Hinweise lesen und beachten:
Dieses Produkt ist nicht für Personen unter 16 Jahren bestimmt.
Temporäre Tätowierungen mit ‚schwarzem Henna‘ können das Allergierisiko erhöhen.
Färben Sie Ihr Haar nicht,
— wenn Sie einen Ausschlag im Gesicht haben oder wenn Ihre Kopfhaut empfindlich, gereizt oder verletzt ist;
— wenn Sie schon einmal nach dem Färben Ihrer Haare eine Reaktion festgestellt haben;
— wenn eine temporäre Tätowierung mit ‚schwarzem Henna‘ bei Ihnen schon einmal eine Reaktion verursacht hat.
Enthält Phenylendiamine (Toluylendiamine).
Geeignete Handschuhe tragen.“
9aToluylen-2,5-diaminund sein Sulfat
Toluene-2,5-DiamineToluene-2,5-Diamine Sulfate (1)
95-70-5615-50-9
202-442-1210-431-8
a)  Haarfärbestoff in oxidativen Haarfärbemittelna) i)  Allgemeine Verwendunga) ii)  Gewerbliche Verwendung
a)  Auf dem Etikett anzugeben: Mischverhältnis„ Haarfärbemittel können schwere allergische Reaktionen hervorrufen. Bitte folgende Hinweise lesen und beachten: Dieses Produkt ist nicht für Personen unter 16 Jahren bestimmt. Temporäre Tätowierungen mit ‚schwarzem Henna‘ können das Allergierisiko erhöhen.
Färben Sie Ihr Haar nicht,
— wenn Sie einen Ausschlag im Gesicht haben oder wenn Ihre Kopfhaut empfindlich, gereizt oder verletzt ist;
— wenn Sie schon einmal nach dem Färben Ihrer Haare eine Reaktion festgestellt haben;
— wenn eine temporäre Tätowierung mit ‚schwarzem Henna‘ bei Ihnen schon einmal eine Reaktion verursacht hat.
Enthält Phenylendiamine (Toluylendiamine).
a) i)  Nicht zur Färbung von Wimpern verwenden.
a) ii)  Geeignete Handschuhe tragen.
Nur für gewerbliche Verwendung“
b)  Ab dem 3. März 2018 auf dem Etikett anzugeben: Mischverhältnis
Dieses Mittel kann schwere allergische Reaktionen hervorrufen. Bitte folgende Hinweise lesen und beachten:
Dieses Produkt ist nicht für Personen unter 16 Jahren bestimmt. Temporäre Tätowierungen mit ‚schwarzem Henna‘ können das Allergierisiko erhöhen.
Wimpern sollten nicht gefärbt werden, wenn der Verbraucher/die Verbraucherin
— einen Ausschlag im Gesicht hat oder wenn seine/ihre Kopfhaut empfindlich, gereizt oder verletzt ist,
— schon einmal nach dem Färben von Haaren oder Wimpern eine Reaktion festgestellt hat,
— schon einmal nach einer temporären Tätowierung mit ‚schwarzem Henna‘ eine Reaktion festgestellt hat.
Sofort Augen spülen, falls das Erzeugnis mit den Augen in Berührung gekommen ist.
Enthält Phenylendiamine (Toluylendiamine).
Geeignete Handschuhe tragen.
Nur für gewerbliche Verwendung.“
b)  Wimpernfärbemittelb)  Gewerbliche VerwendungFür a und b gilt: Nach dem Mischen unter oxidativen Bedingungen darf die Höchstkonzentration bei der Anwendung am Haar oder auf den Wimpern 2,0 %, (berechnet als freie Base) bzw. 3,6 % (berechnet als Sulfatsalz) nicht überschreiten.
9b1-Methyl-2,6-bis-(2-hydroxyethylamino)-benzol2,6-Dihydroxyethylaminotoluene149330-25-6443-210-1Haarfärbestoff in oxidativen HaarfärbemittelnAb dem 3. September 2017 darf nach dem Mischen unter oxidativen Bedingungen die Höchstkonzentration bei der Anwendung am Haar 1,0 % nicht überschreiten.— Nicht zusammen mit nitrosierenden Agenzien verwenden
— Höchstgehalt an Nitrosamin: 50 μg/kg
— In nitritfreien Behältern aufbewahren
Ab dem 3. März 2018 auf dem Etikett anzugeben:Mischverhältnis
Haarfärbemittel können schwere allergische Reaktionen hervorrufen.
Bitte folgende Hinweise lesen und beachten:
Dieses Produkt ist nicht für Personen unter 16 Jahren bestimmt.
Temporäre Tätowierungen mit ‚schwarzem Henna‘ können das Allergierisiko erhöhen.
Färben Sie Ihr Haar nicht,
— wenn Sie einen Ausschlag im Gesicht haben oder wenn Ihre Kopfhaut empfindlich, gereizt oder verletzt ist;
— wenn Sie schon einmal nach dem Färben Ihrer Haare eine Reaktion festgestellt haben;
— wenn eine temporäre Tätowierung mit ‚schwarzem Henna‘ bei Ihnen schon einmal eine Reaktion verursacht hat.“
10
11DichlorophenDichlorophene97-23-4202-567-10,5 %Enthält Dichlorophene
 12Wasserstoffperoxid und andere Wasserstoffperoxid freisetzende Verbindungen oder Gemische, Carbamidperoxid und ZinkperoxidHydrogen peroxide7722-84-1231-765-0a)  Haarmittela)  12 % H2O2 (40 Volumenprozent), enthalten oder freigesetzt 
Für a und f gilt: Geeignete Handschuhe tragen
Für a, b, c und e gilt:
Enthält Wasserstoffperoxid.
Kontakt mit den Augen vermeiden.
Sofort Augen spülen, falls das Erzeugnis mit den Augen in Berührung gekommen ist.
 b)  Hautmittelb)  4 % H2O2, enthalten oder freigesetzt
 c)  Nagelhärterc)  2 % H2O2, enthalten oder freigesetzt
d)  Mundpflegemittel, einschließlich Mundspülungen, Zahnpasta sowie Zahnaufheller und -bleichmitteld)  ≤ 0,1 % H2O2, enthalten oder freigesetzt
e)  Zahnaufheller und -bleichmittele)  > 0,1 % ≤ 6 % H2O2, enthalten oder freigesetzte)  Darf nur an Zahnärzte abgegeben werden.In jedem Anwendungszyklus muss die erste Anwendung stets einem Zahnarzt im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG (15) vorbehalten sein oder unter dessen direkter Aufsicht erfolgen, falls ein gleichwertiges Sicherheitsniveau gewährleistet ist. Danach muss das Mittel dem Verbraucher für den verbleibenden Anwendungszyklus bereitgestellt werden.
Nicht bei Personen unter 18 Jahren anwenden.
 
e)  H2O2-Konzentration, enthalten oder freigesetzt, in Prozent.
Nicht bei Personen unter 18 Jahren anwenden.
Darf nur an Zahnärzte abgegeben werden. In jedem Anwendungszyklus muss die erste Anwendung stets einem Zahnarzt vorbehalten sein oder unter dessen direkter Aufsicht erfolgen, falls ein gleichwertiges Sicherheitsniveau gewährleistet ist. Danach muss das Mittel dem Verbraucher für den verbleibenden Anwendungszyklus bereitgestellt werden.“
 f)  Wimpernmittelf)  2 % H2O2, enthalten oder freigesetztf)  „Nur für gewerbliche Verwendung 
f)  Auf dem Etikett anzugeben:
„Nur für gewerbliche Verwendung.
Kontakt mit den Augen vermeiden.
Sofort Augen spülen, falls das Erzeugnis mit den Augen in Berührung gekommen ist.
Enthält Wasserstoffperoxid.“
13Formaldehyd (2)Formaldehyde50-00-0200-001-8Nagelhärter5 % als FormaldehydFür einen anderen Zweck als die Hemmung der Vermehrung von Mikroorganismen im Erzeugnis. Dieser Zweck muss aus der Aufmachung des Erzeugnisses ersichtlich sein.Die Nagelhaut mit einem Fettkörper schützenEnthäl: Formaldehyd (20)
14HydrochinonHydroquinone123-31-9204-617-8Mittel für künstliche Fingernagelsysteme0,02 % (nach Mischung für die Verwendung)Nur gewerbliche Verwendung— Nur für gewerbliche Verwendung— Hautkontakt vermeiden
— Anwendungshinweise bitte sorgfältig lesen
15aKalium- oder Natriumhydroxid (21)Potassium hydroxide/sodium hydroxide1310-58-3/1310-73-2215-181-3/215-185-5a)  Nagelhautentfernera)  5 % (5)a)  Enthält AlkaliKontakt mit den Augen vermeiden
Erblindungsgefahr
Außer Reichweite von Kindern aufbewahren
b)  Haarglättungsmittel2 % (5)Allgemeine VerwendungEnthält AlkaliKontakt mit den Augen vermeiden
Erblindungsgefahr
Außer Reichweite von Kindern aufbewahren
4,5 % (5)Gewerbliche VerwendungNur für gewerbliche VerwendungKontakt mit den Augen vermeiden
Erblindungsgefahr
c)  Mittel zur Regulierung des pH-Wertes für Enthaarungsmittelc)  pH < 12,7c)  Außer Reichweite von Kindern aufbewahrenKontakt mit den Augen vermeiden
d)  Sonstige Verwendungen zur Regulierung des pH-Wertesd)  pH < 11
15bLithiumhydroxidLithium hydroxide1310-65-2215-183-4a)  Haarglättungsmittel2 % (6)Allgemeine Verwendunga)  Enthält AlkaliKontakt mit den Augen vermeiden
Erblindungsgefahr
Nicht in der Reichweite von Kindern aufbewahren
4,5 % (6)Gewerbliche VerwendungKontakt mit den Augen vermeidenErblindungsgefahr
b)  Mittel zur Regulierung des pH-Werts – für EnthaarungsmittelpH < 12,7b)  Enthält AlkaliNicht in der Reichweite von Kindern aufbewahren
Kontakt mit den Augen vermeiden
c)  Andere Verwendungen — Mittel zur Regulierung des pH-Werts (nur in Erzeugnissen, die ausgespült werden)pH < 11
15cCalciumhydroxidCalcium hydroxide1305-62-0215-137-3a)  Entkräuselungsmittel für die Haare mit zwei Komponenten: Calciumhydroxid und Guanidinsalza)  7 % als Calciumhydroxida)  Enthält AlkaliKontakt mit den Augen vermeiden
Nicht in der Reichweite von Kindern aufbewahren
Erblindungsgefahr
b)  Mittel zur Regulierung des pH-Werts in Enthaarungsmittelnb)  pH < 12,7b)  Enthält AlkaliNicht in der Reichweite von Kindern aufbewahren
Kontakt mit den Augen vermeiden
c)  Sonstige Verwendungen (z. B. Mittel zur Regulierung des pH-Werts, Verarbeitungshilfsstoff)c)  pH < 11
15dKaliumhydroxid (22)Kaliumhydroxid1310-58-3215-181-3Mittel zum Aufweichen/Entfernen von Hornhaut1,5 % (5)Enthält AlkaliKontakt mit den Augen vermeiden
Außer Reichweite von Kindern aufbewahren
Anwendungshinweise bitte sorgfältig lesen
161-Naphthalenol1-Naphthol90-15-3201-969-4Haarfärbestoff in oxidativen HaarfärbemittelnNach dem Mischen unter oxidativen Bedingungen darf die Höchstkonzentration bei der Anwendung am Haar 2,0 % nicht überschreiten.Auf dem Etikett anzugeben:Mischverhältnis.
Haarfärbemittel können schwere allergische Reaktionen hervorrufen.
Bitte folgende Hinweise lesen und beachten:
Dieses Produkt ist nicht für Personen unter 16 Jahren bestimmt.
Temporäre Tätowierungen mit ‚schwarzem Henna‘ können das Allergierisiko erhöhen.
Färben Sie Ihr Haar nicht,
— wenn Sie einen Ausschlag im Gesicht haben oder wenn Ihre Kopfhaut empfindlich, gereizt oder verletzt ist;
— wenn Sie schon einmal nach dem Färben Ihrer Haare eine Reaktion festgestellt haben;
— wenn eine temporäre Tätowierung mit ‚schwarzem Henna‘ bei Ihnen schon einmal eine Reaktion verursacht hat.“
17NatriumnitritSodium nitrite7632-00-0231-555-9Korrosionsinhibitor0,2 %Nicht zusammen mit sekundären und/oder tertiären Aminen oder sonstigen Nitrosamine bildenden Substanzen verwenden
18NitromethanNitromethane75-52-5200-876-6Korrosionsinhibitor0,3 %
19(moved or deleted)
20(moved or deleted)
21Cinchonan-9-ol, 6'-Methoxy-, (8α, 9R) (Chinin) und seine SalzeQuinine130-95-0205-003-2a)  Auszuspülende Haarmittela)  0,5 % als Chininbase
b)  Haarmittel, die im Haar verbleibenb)  0,2 % als Chininbase
 22ResorcinResorcinol108-46-3203-585-2a)  Haarfärbestoff in oxidativen HaarfärbemittelnFür a und b gilt:Nach dem Mischen unter oxidativen Bedingungen darf die Höchstkonzentration bei der Anwendung am Haar oder auf den Wimpern 1,25 % nicht überschreiten.
 
a)  Auf dem Etikett anzugeben:
Mischverhältnis.
Haarfärbemittel können schwere allergische Reaktionen hervorrufen.
Bitte folgende Hinweise lesen und beachten:
Dieses Produkt ist nicht für Personen unter 16 Jahren bestimmt.
Temporäre Tätowierungen mit ‚schwarzem Henna‘ können das Allergierisiko erhöhen.
Färben Sie Ihr Haar nicht, — wenn Sie einen Ausschlag im Gesicht haben oder wenn Ihre Kopfhaut empfindlich, gereizt oder verletzt ist,
— wenn Sie schon einmal nach dem Färben Ihrer Haaren eine Reaktion festgestellt haben,
— wenn eine temporäre Tätowierung mit ‚schwarzem Henna‘ bei Ihnen schon einmal eine Reaktion verursacht hat.

Enthält Resorcin.
Nach Anwendung Haare gut spülen.
Sofort Augen spülen, falls das Erzeugnis mit den Augen in Berührung gekommen ist.
Nicht zur Färbung von Wimpern und Augenbrauen verwenden.“
 b)  Wimpernfärbemittelb)  Nur für gewerbliche Verwendung 
b)  Auf dem Etikett anzugeben:
Mischverhältnis.
„Nur für gewerbliche Verwendung.
Enthält Resorcin.
Dieses Mittel kann schwere allergische Reaktionen hervorrufen.
Bitte folgende Hinweise lesen und beachten:
Dieses Produkt ist nicht für Personen unter 16 Jahren bestimmt.
Temporäre Tätowierungen mit ‚schwarzem Henna‘ können das Allergierisiko erhöhen.
Wimpern sollten nicht gefärbt werden, wenn der Verbraucher/die Verbraucherin — einen Ausschlag im Gesicht hat oder wenn seine/ihre Kopfhaut empfindlich, gereizt oder verletzt ist,
— schon einmal nach dem Färben von Haaren oder Wimpern eine Reaktion festgestellt hat,
— schon einmal nach einer temporären Tätowierung mit ‚schwarzem Henna‘ eine Reaktion festgestellt hat.

Sofort Augen spülen, falls das Erzeugnis mit den Augen in Berührung gekommen ist.“
 c)  Haarlotion und Shampooc)  0,5 % 
c)  Enthält Resorcin.
23a)  Alkalisulfidea)  Enthaarungsmittela)  2 % als SchwefelpH ≤ 12,7a) b)  Darf nicht in die Hände von Kindern gelangenKontakt mit den Augen vermeiden
b)  Erdalkalisulfideb)  Enthaarungsmittelb)  6 % als Schwefel
24Wasserlösliche zinkhaltige Salze, ausgenommen Zinkphenolsulfat (Eintrag 25) und Pyrithion-Zink (Eintrag 101 und Anhang V Eintrag 8)Zinc acetate, zinc chloride, zinc gluconate, zinc glutamate1 % als Zink
25ZinkphenolsulfonatZinc phenolsulfonate127-82-2204-867-8Desodorierungsmittel, schweißhemmende Mittel und adstringierende Lotionen6 % (als Anhydrid)Kontakt mit den Augen vermeiden
26AmmoniummonofluorphosphatAmmonium Monofluorophosphate20859-38-5/66115-19-3-/-Mundmittel0,15 % berechnet als F;bei Mischung mit nach diesem Anhang zugelassenen Fluorverbindungen darf der Gesamtfluorgehalt diese Konzentration nicht überschreiten.
Enhält Ammoniummonofluorphosphat.Für Zahnpasten mit Verbindungen mit einem Fluorgehalt in einer Konzentration von 0,1 % bis 0,15 % berechnet als F, die nicht ohnehin als für Kinder ungeeignet gekennzeichnet sind (z. B. durch „Nur für Erwachsene“), ist der folgende Hinweis vorgeschrieben:
„Für Kinder bis 6 Jahre: Nur erbsengroße Menge Zahnpasta benutzen. Zur Vermeidung übermäßigen Verschluckens Zähneputzen nur unter Aufsicht. Bei zusätzlicher Aufnahme von Fluorid den Zahnarzt oder Arzt befragen.“
27DinatriumfluorophosphatSodium Monofluorophosphate10163-15-2/7631-97-2233-433-0/231-552-2Mundmittel0,15 % berechnet als F;bei Mischung mit nach diesem Anhang zugelassenen Fluorverbindungen darf der Gesamtfluorgehalt diese Konzentration nicht überschreiten.
Enthält Natriummonofluorphosphat.Für Zahnpasten mit Verbindungen mit einem Fluorgehalt in einer Konzentration von 0,1 % bis 0,15 % berechnet als F, die nicht ohnehin als für Kinder ungeeignet gekennzeichnet sind (z. B. durch „Nur für Erwachsene“), ist der folgende Hinweis vorgeschrieben:
„Für Kinder bis 6 Jahre: Nur erbsengroße Menge Zahnpasta benutzen. Zur Vermeidung übermäßigen Verschluckens Zähneputzen nur unter Aufsicht. Bei zusätzlicher Aufnahme von Fluorid den Zahnarzt oder Arzt befragen.“
28DikaliumfluorophosphatPotassium Monofluorophosphate14104-28-0237-957-0Mundmittel0,15 % berechnet als F;bei Mischung mit nach diesem Anhang zugelassenen Fluorverbindungen darf der Gesamtfluorgehalt diese Konzentration nicht überschreiten.
Enthält Kaliummonofluorphosphat.Für Zahnpasten mit Verbindungen mit einem Fluorgehalt in einer Konzentration von 0,1 % bis 0,15 % berechnet als F, die nicht ohnehin als für Kinder ungeeignet gekennzeichnet sind (z. B. durch „Nur für Erwachsene“), ist der folgende Hinweis vorgeschrieben:
„Für Kinder bis 6 Jahre: Nur erbsengroße Menge Zahnpasta benutzen. Zur Vermeidung übermäßigen Verschluckens Zähneputzen nur unter Aufsicht. Bei zusätzlicher Aufnahme von Fluorid den Zahnarzt oder Arzt befragen.“
29CalciumfluorophosphatCalcium Monofluorophosphate7789-74-4232-187-1Mundmittel0,15 % berechnet als F;bei Mischung mit nach diesem Anhang zugelassenen Fluorverbindungen darf der Gesamtfluorgehalt diese Konzentration nicht überschreiten.
Enthält Calciummonofluorphosphat.Für Zahnpasten mit Verbindungen mit einem Fluorgehalt in einer Konzentration von 0,1 % bis 0,15 % berechnet als F, die nicht ohnehin als für Kinder ungeeignet gekennzeichnet sind (z. B. durch „Nur für Erwachsene“), ist der folgende Hinweis vorgeschrieben:
„Für Kinder bis 6 Jahre: Nur erbsengroße Menge Zahnpasta benutzen. Zur Vermeidung übermäßigen Verschluckens Zähneputzen nur unter Aufsicht. Bei zusätzlicher Aufnahme von Fluorid den Zahnarzt oder Arzt befragen.“
30CalciumfluoridCalcium Fluoride7789-75-5232-188-7Mundmittel0,15 % berechnet als F;bei Mischung mit nach diesem Anhang zugelassenen Fluorverbindungen darf der Gesamtfluorgehalt diese Konzentration nicht überschreiten.
Enthält Calciumfluorid.Für Zahnpasten mit Verbindungen mit einem Fluorgehalt in einer Konzentration von 0,1 % bis 0,15 % berechnet als F, die nicht ohnehin als für Kinder ungeeignet gekennzeichnet sind (z. B. durch „Nur für Erwachsene“), ist der folgende Hinweis vorgeschrieben:
„Für Kinder bis 6 Jahre: Nur erbsengroße Menge Zahnpasta benutzen. Zur Vermeidung übermäßigen Verschluckens Zähneputzen nur unter Aufsicht. Bei zusätzlicher Aufnahme von Fluorid den Zahnarzt oder Arzt befragen.“
31NatriumfluoridSodium Fluoride7681-49-4231-667-8Mundmittel0,15 % berechnet als F;bei Mischung mit nach diesem Anhang zugelassenen Fluorverbindungen darf der Gesamtfluorgehalt diese Konzentration nicht überschreiten.
Enthält Natriumfluorid.Für Zahnpasten mit Verbindungen mit einem Fluorgehalt in einer Konzentration von 0,1 % bis 0,15 % berechnet als F, die nicht ohnehin als für Kinder ungeeignet gekennzeichnet sind (z. B. durch „Nur für Erwachsene“), ist der folgende Hinweis vorgeschrieben:
„Für Kinder bis 6 Jahre: Nur erbsengroße Menge Zahnpasta benutzen. Zur Vermeidung übermäßigen Verschluckens Zähneputzen nur unter Aufsicht. Bei zusätzlicher Aufnahme von Fluorid den Zahnarzt oder Arzt befragen“
32KaliumfluoridPotassium Fluoride7789-23-3232-151-5Mundmittel0,15 % berechnet als F;bei Mischung mit nach diesem Anhang zugelassenen Fluorverbindungen darf der Gesamtfluorgehalt diese Konzentration nicht überschreiten.
Enthält Kaliumfluorid.Für Zahnpasten mit Verbindungen mit einem Fluorgehalt in einer Konzentration von 0,1 % bis 0,15 % berechnet als F, die nicht ohnehin als für Kinder ungeeignet gekennzeichnet sind (z. B. durch „Nur für Erwachsene“), ist der folgende Hinweis vorgeschrieben:
„Für Kinder bis 6 Jahre: Nur erbsengroße Menge Zahnpasta benutzen. Zur Vermeidung übermäßigen Verschluckens Zähneputzen nur unter Aufsicht. Bei zusätzlicher Aufnahme von Fluorid den Zahnarzt oder Arzt befragen.“
33AmmoniumfluoridAmmonium Fluoride12125-01-8235-185-9Mundmittel0,15 % berechnet als F;bei Mischung mit nach diesem Anhang zugelassenen Fluorverbindungen darf der Gesamtfluorgehalt diese Konzentration nicht überschreiten.
Enthält Ammoniumfluorid.Für Zahnpasten mit Verbindungen mit einem Fluorgehalt in einer Konzentration von 0,1 % bis 0,15 % berechnet als F, die nicht ohnehin als für Kinder ungeeignet gekennzeichnet sind (z. B. durch „Nur für Erwachsene“), ist der folgende Hinweis vorgeschrieben:
„Für Kinder bis 6 Jahre: Nur erbsengroße Menge Zahnpasta benutzen. Zur Vermeidung übermäßigen Verschluckens Zähneputzen nur unter Aufsicht. Bei zusätzlicher Aufnahme von Fluorid den Zahnarzt oder Arzt befragen.“
34AluminiumfluoridAluminum Fluoride7784-18-1232-051-1Mundmittel0,15 % berechnet als F;bei Mischung mit nach diesem Anhang zugelassenen Fluorverbindungen darf der Gesamtfluorgehalt diese Konzentration nicht überschreiten.
Enthält Aluminiumfluorid.Für Zahnpasten mit Verbindungen mit einem Fluorgehalt in einer Konzentration von 0,1 % bis 0,15 % berechnet als F, die nicht ohnehin als für Kinder ungeeignet gekennzeichnet sind (z. B. durch „Nur für Erwachsene“), ist der folgende Hinweis vorgeschrieben:
„Für Kinder bis 6 Jahre: Nur erbsengroße Menge Zahnpasta benutzen. Zur Vermeidung übermäßigen Verschluckens Zähneputzen nur unter Aufsicht. Bei zusätzlicher Aufnahme von Fluorid den Zahnarzt oder Arzt befragen.“
35Zinn(II)fluoridStannous Fluoride7783-47-3231-999-3Mundmittel0,15 % berechnet als F;bei Mischung mit nach diesem Anhang zugelassenen Fluorverbindungen darf der Gesamtfluorgehalt diese Konzentration nicht überschreiten.
Enthält Zinn(II)fluorid.Für Zahnpasten mit Verbindungen mit einem Fluorgehalt in einer Konzentration von 0,1 % bis 0,15 % berechnet als F, die nicht ohnehin als für Kinder ungeeignet gekennzeichnet sind (z. B. durch „Nur für Erwachsene“), ist der folgende Hinweis vorgeschrieben:
„Für Kinder bis 6 Jahre: Nur erbsengroße Menge Zahnpasta benutzen. Zur Vermeidung übermäßigen Verschluckens Zähneputzen nur unter Aufsicht. Bei zusätzlicher Aufnahme von Fluorid den Zahnarzt oder Arzt befragen.“
36Hexadecyl ammonium fluorideCetylamine Hydrofluoride3151-59-5221-588-7Mundmittel0,15 % berechnet als F;bei Mischung mit nach diesem Anhang zugelassenen Fluorverbindungen darf der Gesamtfluorgehalt diese Konzentration nicht überschreiten.
Enthält Cetylaminhydrofluorid.Für Zahnpasten mit Verbindungen mit einem Fluorgehalt in einer Konzentration von 0,1 % bis 0,15 % berechnet als F, die nicht ohnehin als für Kinder ungeeignet gekennzeichnet sind (z. B. durch „Nur für Erwachsene“), ist der folgende Hinweis vorgeschrieben:
„Für Kinder bis 6 Jahre: Nur erbsengroße Menge Zahnpasta benutzen. Zur Vermeidung übermäßigen Verschluckens Zähneputzen nur unter Aufsicht. Bei zusätzlicher Aufnahme von Fluorid den Zahnarzt oder Arzt befragen.“
37Bis-(hydroxyethyl)-aminopropyl-N-hydroxyethyl-octadecylamin- dihydrofluoridMundmittel0,15 % berechnet als F;bei Mischung mit nach diesem Anhang zugelassenen Fluorverbindungen darf der Gesamtfluorgehalt diese Konzentration nicht überschreiten.
Enthält Bis-(hydroxyethyl)-aminopropyl-N-hydroxyethyl-octadecylamin-dihydrofluorid.Für Zahnpasten mit Verbindungen mit einem Fluorgehalt in einer Konzentration von 0,1 % bis 0,15 % berechnet als F, die nicht ohnehin als für Kinder ungeeignet gekennzeichnet sind (z. B. durch „Nur für Erwachsene“), ist der folgende Hinweis vorgeschrieben:
„Für Kinder bis 6 Jahre: Nur erbsengroße Menge Zahnpasta benutzen. Zur Vermeidung übermäßigen Verschluckens Zähneputzen nur unter Aufsicht. Bei zusätzlicher Aufnahme von Fluorid den Zahnarzt oder Arzt befragen.“
38N,N′,N′-Tri-(poly-oxyethylen)-N-hexadecyl-propylendiamindihydrofluoridMundmittel0,15 % berechnet als F;bei Mischung mit nach diesem Anhang zugelassenen Fluorverbindungen darf der Gesamtfluorgehalt diese Konzentration nicht überschreiten.
Enthält N,N′,N′-Tri-(polyoxyethylen)-N-hexadecyl-propylendiamindihydrofluorid.Für Zahnpasten mit Verbindungen mit einem Fluorgehalt in einer Konzentration von 0,1 % bis 0,15 % berechnet als F, die nicht ohnehin als für Kinder ungeeignet gekennzeichnet sind (z. B. durch „Nur für Erwachsene“), ist der folgende Hinweis vorgeschrieben:
„Für Kinder bis 6 Jahre: Nur erbsengroße Menge Zahnpasta benutzen. Zur Vermeidung übermäßigen Verschluckens Zähneputzen nur unter Aufsicht. Bei zusätzlicher Aufnahme von Fluorid den Zahnarzt oder Arzt befragen.“
399-Octadecen-1-aminhydrofluoridOctadecenyl-Ammonium Fluoride36505-83-6Mundmittel0,15 % berechnet als F;bei Mischung mit nach diesem Anhang zugelassenen Fluorverbindungen darf der Gesamtfluorgehalt diese Konzentration nicht überschreiten.
Enthält Octadecenylaminhydrofluorid.Für Zahnpasten mit Verbindungen mit einem Fluorgehalt in einer Konzentration von 0,1 % bis 0,15 % berechnet als F, die nicht ohnehin als für Kinder ungeeignet gekennzeichnet sind (z. B. durch „Nur für Erwachsene“), ist der folgende Hinweis vorgeschrieben:
„Für Kinder bis 6 Jahre: Nur erbsengroße Menge Zahnpasta benutzen. Zur Vermeidung übermäßigen Verschluckens Zähneputzen nur unter Aufsicht. Bei zusätzlicher Aufnahme von Fluorid den Zahnarzt oder Arzt befragen.“
40DinatriumhexafluorosilicatSodium Fluorosilicate16893-85-9240-934-8Mundmittel0,15 % berechnet als F;bei Mischung mit nach diesem Anhang zugelassenen Fluorverbindungen darf der Gesamtfluorgehalt diese Konzentration nicht überschreiten.
Enthält Natrium-Silicofluorid.Für Zahnpasten mit Verbindungen mit einem Fluorgehalt in einer Konzentration von 0,1 % bis 0,15 % berechnet als F, die nicht ohnehin als für Kinder ungeeignet gekennzeichnet sind (z. B. durch „Nur für Erwachsene“), ist der folgende Hinweis vorgeschrieben:
„Für Kinder bis 6 Jahre: Nur erbsengroße Menge Zahnpasta benutzen. Zur Vermeidung übermäßigen Verschluckens Zähneputzen nur unter Aufsicht. Bei zusätzlicher Aufnahme von Fluorid den Zahnarzt oder Arzt befragen.“
41DikaliumhexafluorsilicatPotassium Fluorosilicate16871-90-2240-896-2Mundmittel0,15 % berechnet als F;bei Mischung mit nach diesem Anhang zugelassenen Fluorverbindungen darf der Gesamtfluorgehalt diese Konzentration nicht überschreiten.
Enthält Kalium-Silicofluorid.Für Zahnpasten mit Verbindungen mit einem Fluorgehalt in einer Konzentration von 0,1 % bis 0,15 % berechnet als F, die nicht ohnehin als für Kinder ungeeignet gekennzeichnet sind (z. B. durch „Nur für Erwachsene“), ist der folgende Hinweis vorgeschrieben:
„Für Kinder bis 6 Jahre: Nur erbsengroße Menge Zahnpasta benutzen. Zur Vermeidung übermäßigen Verschluckens Zähneputzen nur unter Aufsicht. Bei zusätzlicher Aufnahme von Fluorid den Zahnarzt oder Arzt befragen.“
42AmmoniumhexafluorosilicatAmmonium Fluorosilicate16919-19-0240-968-3Mundmittel0,15 % berechnet als F;bei Mischung mit nach diesem Anhang zugelassenen Fluorverbindungen darf der Gesamtfluorgehalt diese Konzentration nicht überschreiten.
Enthält Ammonium-Silicofluorid.Für Zahnpasten mit Verbindungen mit einem Fluorgehalt in einer Konzentration von 0,1 % bis 0,15 % berechnet als F, die nicht ohnehin als für Kinder ungeeignet gekennzeichnet sind (z. B. durch „Nur für Erwachsene“), ist der folgende Hinweis vorgeschrieben:
„Für Kinder bis 6 Jahre: Nur erbsengroße Menge Zahnpasta benutzen. Zur Vermeidung übermäßigen Verschluckens Zähneputzen nur unter Aufsicht. Bei zusätzlicher Aufnahme von Fluorid den Zahnarzt oder Arzt befragen.“
43MagnesiumhexafluorosilicatMagnesium Fluorosilicate16949-65-8241-022-2Mundmittel0,15 % berechnet als F;bei Mischung mit nach diesem Anhang zugelassenen Fluorverbindungen darf der Gesamtfluorgehalt diese Konzentration nicht überschreiten.
Enthält Magnesium-Silicofluorid.Für Zahnpasten mit Verbindungen mit einem Fluorgehalt in einer Konzentration von 0,1 % bis 0,15 % berechnet als F, die nicht ohnehin als für Kinder ungeeignet gekennzeichnet sind (z. B. durch „Nur für Erwachsene“), ist der folgende Hinweis vorgeschrieben:
„Für Kinder bis 6 Jahre: Nur erbsengroße Menge Zahnpasta benutzen. Zur Vermeidung übermäßigen Verschluckens Zähneputzen nur unter Aufsicht. Bei zusätzlicher Aufnahme von Fluorid den Zahnarzt oder Arzt befragen.“
441,3-bis (Hydroxymethyl)-imidazolidin-2-thionDimethylol ethylene thiourea15534-95-9239-579-1a)  Haarmittela)  2 %a)  Nicht in Aerosolen (Sprays) verwendenEnthält Dimethylolethylene thiourea
b)  Nagelmittelb)  2 %b)  pH < 4
45Benzylalkohol (7)Benzyl Alcohol100-51-6202-859-9a)  LösungsmittelFür einen anderen Zweck als die Hemmung der Vermehrung von Mikroorganismen im Erzeugnis. Dieser Zweck muss aus der Aufmachung des Erzeugnisses ersichtlich sein.
b)  Duftstoffe/Aromastoffe/ihre Ausgangsstoffeb)  Die Stoffe in einer Konzentration von mehr als:— 0,001 % in Mitteln, die auf der Haut/in den Haaren verbleiben,
— 0,01 % in auszuspülenden/abzuspülenden Mitteln
müssen in der Liste der Bestandteile gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe g angegeben werden.
466-Methyl-Cumarin6-Methylcoumarin92-48-8202-158-8Mundmittel0,003 %
473-HydroxymethylpyridiniumfluoridNicomethanol Hydrofluoride62756-44-9Mundmittel0,15 % berechnet als F;bei Mischung mit nach diesem Anhang zugelassenen Fluorverbindungen darf der Gesamtfluorgehalt diese Konzentration nicht überschreiten.
Enthält Nicomethanolfluorhydrat.Für Zahnpasten mit Verbindungen mit einem Fluorgehalt in einer Konzentration von 0,1 % bis 0,15 % berechnet als F, die nicht ohnehin als für Kinder ungeeignet gekennzeichnet sind (z. B. durch „Nur für Erwachsene“), ist der folgende Hinweis vorgeschrieben:
„Für Kinder bis 6 Jahre: Nur erbsengroße Menge Zahnpasta benutzen. Zur Vermeidung übermäßigen Verschluckens Zähneputzen nur unter Aufsicht. Bei zusätzlicher Aufnahme von Fluorid den Zahnarzt oder Arzt befragen.“
48SilbernitratSilver nitrate7761-88-8231-853-9Nur zur Färbung von Wimpern und Augenbrauen4 %Enthält SilbernitratSofort Augen spülen, falls das Erzeugnis mit den Augen in Berührung kommt
49SelendisulfidSelenium disulphide7488-56-4231-303-8Schuppenshampoos1 %Enthält SelendisulfidKontakt mit den Augen und mit gereizter Haut vermeiden
50Aluminium-ZirconiumhydroxochloridhydrateAlxZr(OH)yClz.nH2O und ihre Komplexe mit Glycin
Schweißhemmende Mittel20 % (als wasserfreies Aluminium-Zirconiumhydroxochlorid)5,4 % (als Zirconium)
1.  Das Verhältnis der Aluminiumatome zu den Zirconiumatomen muss zwischen 2 und 10 liegen2.  Das Verhältnis der (Al + Zr)-Atome zu den Chloratomen muss zwischen 0,9 und 2,1 liegen
3.  Nicht in Aerosolen (Sprays) verwenden
Nicht auf gereizter oder verletzter Haut anwenden
518-Quinolinol und sein SulfatOxyquinoline and oxyquinoline sulfate148-24-3/134-31-6205-711-1/205-137-1Stabilisierungsmittel für Wasserstoffperoxid in Haarmitteln, die ausgespült werden0,3 % als Base
Stabilisierungsmittel für Wasserstoffperoxid in Haarmitteln, die nicht ausgespült werden0,03 % als Base
52MethylalkoholMethyl alcohol67-56-1200-659-6Denaturierungsmittel für Ethyl- und Isopropylalkohol5 % (in Prozent des Ethyl- und Isopropylalkohols)
53Etidronsäure und ihre Salze (1-Hydroxyethylidendiphosphorsäure und ihre Salze)Etidronic acid2809-21-4220-552-8a)  Haarmittel1,5 % (als Etidronsäure)
b)  Seifen0,2 % (als Etidronsäure)
543-Phenoxy-1-propanol (8)Phenoxyisopropanol770-35-4212-222-7Nur für Mittel, die ausgespült werdenNicht in Mundmitteln verwenden
2 %Für einen anderen Zweck als die Hemmung der Vermehrung von Mikroorganismen im Erzeugnis. Dieser Zweck muss aus der Aufmachung des Erzeugnisses ersichtlich sein.
55(moved or deleted)
56MagnesiumfluoridMagnesium Fluoride7783-40-6231-995-1Mundmittel0,15 % berechnet als F;bei Mischung mit nach diesem Anhang zugelassenen Fluorverbindungen darf der Gesamtfluorgehalt diese Konzentration nicht überschreiten.
Enthält Magnesiumfluorid.Für Zahnpasten mit Verbindungen mit einem Fluorgehalt in einer Konzentration von 0,1 % bis 0,15 % berechnet als F, die nicht ohnehin als für Kinder ungeeignet gekennzeichnet sind (z. B. durch „Nur für Erwachsene“), ist der folgende Hinweis vorgeschrieben:
„Für Kinder bis 6 Jahre: Nur erbsengroße Menge Zahnpasta benutzen. Zur Vermeidung übermäßigen Verschluckens Zähneputzen nur unter Aufsicht. Bei zusätzlicher Aufnahme von Fluorid den Zahnarzt oder Arzt befragen.“
57Strontiumchlorid (Hexahydrat)Strontium chloride10476-85-4233-971-6a)  Mundmittel3,5 % (als Strontium). Im Fall von Vermischungen mit anderen zugelassenen Strontiumverbindungen darf die maximale Strontiumkonzentration 3,5 % nicht überschreitenEnthält StrontiumchloridFür Kinder wird von einem regelmäßigen Gebrauch abgeraten
b)  Shampoo und Gesichtsmittel2,1 % (als Strontium). Im Fall von Vermischungen mit anderen zugelassenen Strontiumverbindungen darf die maximale Strontiumkonzentration 2,1 % nicht überschreiten
58Strontiumacetat (Hemihydrat)Strontium acetate543-94-2208-854-8Mundmittel3,5 % (als Strontium). Im Fall von Vermischungen mit anderen zugelassenen Strontiumverbindungen darf die maximale Strontiumkonzentration 3,5 % nicht überschreitenEnthält StrontiumacetatFür Kinder wird von einem regelmäßigenGebrauch abgeraten
59Talkum: wasserhaltiges MagnesiumsilikatTalc14807-96-6238-877-9a)  Pulverförmige Erzeugnisse für Kinder unter 3 Jahrenb)  Sonstige Produkte
a)  Von Nase und Mund des Kindes fernhalten
60Fettsäure-Dialkylamide und DialkanolamideHöchstgehalt an sekundärem Amin: 0,5 %— Nicht zusammen mit nitrosierend wirkenden Systemen verwenden— Höchstgehalt an sekundärem Amin: 5 % (gilt für Rohstoffe)
— Höchstgehalt an Nitrosamin: 50 μg/kg
— In nitritfreien Behältern aufbewahren
61Monoalkylamine, Monoalkanolamine und deren SalzeHöchstgehalt an sekundärem Amin: 0,5 %— Nicht zusammen mit nitrosierend wirkenden Systemen verwenden - Reinheit mindestens 99 %— Höchstgehalt an sekundärem Amin: 0,5 % (gilt für Rohstoffe)
— Höchstgehalt an Nitrosamin: 50 μg/kg
— In nitritfreien Behältern aufbewahren
62Trialkylamine, Trialkanolamine und deren Salzea)  Auf der Haut verbleibende Mittelb)  Mittel, die abgespült werden
a)  2,5 %a) b)  — Nicht zusammen mit nitrosierend wirkenden Systemen verwenden
— Reinheit mindestens 99 %
— Höchstgehaltan sekundärem Amin: 0,5 % (gilt für Rohstoffe)
— Höchstgehaltan Nitrosamin: 50 μg/kg
— In nitritfreien Behältern aufbewahren
63StrontiumhydroxidStrontium hydroxide18480-07-4242-367-1Mittel zur Regulierung des pH-Wertes in Enthaarungsmitteln3,5 % (als Strontium)pH ≤ 12,7Nicht in der Reichweite von Kindern aufbewahrenKontakt mit den Augen vermeiden
64StrontiumperoxidStrontium peroxide1314-18-7215-224-6Haarmittel, die ausgespült werden4,5 % (als Strontium)Die Erzeugnisse müssen die für die Freisetzung von Wasserstoffperoxid festgelegten Anforderungen erfüllenGewerbliche Verwendung
Kontakt mit den Augen vermeidenSofort Augen spülen, falls das Erzeugnis mit den Augen in Berührung gekommen ist
Nur für gewerbliche Verwendung
Geeignete Handschuhe tragen
65Benzalkoniumchlorid, -bromid und -saccharinat (9)Benzalkonium bromide91080-29-4293-522-5Auszuspülende Haarmittel, die ausgespült werden3 % (als Benzalkoniumchlorid)Im Endprodukt darf die Konzentration an Benzalkoniumchlorid, -bromid und -saccharinat mit einer Alkylkettenlänge von kleiner oder gleich C14 0,1 % (als Benzalkoniumchlorid) nicht übersteigen.Kontakt mit den Augen vermeiden
Für einen anderen Zweck als die Hemmung der Vermehrung von Mikroorganismen im Erzeugnis. Dieser Zweck muss aus der Aufmachung des Erzeugnisses ersichtlich sein.
Benzalkonium chloride63449-41-2/68391-01-5/68424-85-1/85409-22-9264-151-6/269-919-4/270-325-2/287-089-1
Benzalkonium saccharinate68989-01-5273-545-7
66Polyacrylamida)  Körpermittel, die auf der Haut verbleibena)  Maximaler Restacrylamidgehalt 0,1 mg/kg
b)  Sonstige Mittelb)  Maximaler Restacrylamidgehalt 0,5 mg/kg
672-BenzylidenheptanalAmyl cinnamal122-40-7204-541-5Die Stoffe in einer Konzentration von mehr als:— 0,001 % in Mitteln, die auf der Haut verbleiben,
— 0,01 % in Mitteln, die abgespült werden,
müssen in der Liste der Bestandteile gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe g angegeben werden.
68
69CinnamylalkoholCinnamyl alcohol104-54-1203-212-3Die Stoffe in einer Konzentration von mehr als:— 0,001 % in Mitteln, die auf der Haut verbleiben,
— 0,01 % in Mitteln, die abgespült werden,
müssen in der Liste der Bestandteile gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe g angegeben werden.
703,7-Dimethyl-2,6-octadienalCitral5392-40-5226-394-6Die Stoffe in einer Konzentration von mehr als:— 0,001 % in Mitteln, die auf der Haut verbleiben,
— 0,01 % in Mitteln, die abgespült werden,
müssen in der Liste der Bestandteile gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe g angegeben werden.
712-Methoxy-4-(2-propenyl)-phenolEugenol97-53-0202-589-1Die Stoffe in einer Konzentration von mehr als:— 0,001 % in Mitteln, die auf der Haut verbleiben,
— 0,01 % in Mitteln, die abgespült werden,
müssen in der Liste der Bestandteile gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe g angegeben werden.
727-HydroxycitronellalHydroxycitronellal107-75-5203-518-7a)  Mundmittela) b)Die Stoffe in einer Konzentration von mehr als:
— 0,001 % in Mitteln, die auf der Haut/in den Haaren verbleiben,
— 0,01 % in auszuspülenden/abzuspülenden Mitteln
— müssen in der Liste der Bestandteile gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe g angegeben werden.
b)  Andere Mittelb)  1,0 %
732-Methoxy-4-(1-propenyl)-phenolIsoeugenol97-54-1/5932-68-3202-590-7/227-678-2a)  Mundmittela) b)Die Stoffe in einer Konzentration von mehr als:
— 0,001 % in Mitteln, die auf der Haut/in den Haaren verbleiben,
— 0,01 % in auszuspülenden/abzuspülenden Mitteln
— müssen in der Liste der Bestandteile gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe g angegeben werden.
b)  Andere Mittelb)  0,02 %
742-Pentyl-3-phenylprop-2-en-1-olAmylcinnamyl alcohol101-85-9202-982-8Die Stoffe in einer Konzentration von mehr als:— 0,001 % in Mitteln, die auf der Haut verbleiben,
— 0,01 % in Mitteln, die abgespült werden,
müssen in der Liste der Bestandteile gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe g angegeben werden.
75BenzylsalicylatBenzyl salicylate118-58-1204-262-9Die Stoffe in einer Konzentration von mehr als:— 0,001 % in Mitteln, die auf der Haut verbleiben,
— 0,01 % in Mitteln, die abgespült werden,
müssen in der Liste der Bestandteile gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe g angegeben werden.
763-Phenyl-2-PropenalCinnamal104-55-2203-213-9Die Stoffe in einer Konzentration von mehr als:— 0,001 % in Mitteln, die auf der Haut verbleiben,
— 0,01 % in Mitteln, die abgespült werden,
müssen in der Liste der Bestandteile gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe g angegeben werden.
772H-1-Benzopyran-2-onCoumarin91-64-5202-086-7Die Stoffe in einer Konzentration von mehr als:— 0,001 % in Mitteln, die auf der Haut verbleiben,
— 0,01 % in Mitteln, die abgespült werden,
müssen in der Liste der Bestandteile gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe g angegeben werden.
78(2E)-3,7-Dimethyl-2,6-octadien-1-olGeraniol106-24-1203-377-1Die Stoffe in einer Konzentration von mehr als:— 0,001 % in Mitteln, die auf der Haut verbleiben,
— 0,01 % in Mitteln, die abgespült werden,
müssen in der Liste der Bestandteile gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe g angegeben werden.
793- und 4-(4-Hydroxy-4-methylpentyl)-3-cyclohexen-1-carboxaldehydHydroxyisohexyl 3-cyclohexene carboxaldehyde51414-25-6/31906-04-4257-187-9/250-863-4Die Stoffe in einer Konzentration von mehr als:— 0,001 % in Mitteln, die auf der Haut verbleiben,
— 0,01 % in Mitteln, die abgespült werden,
müssen in der Liste der Bestandteile gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe g angegeben werden.
804-MethoxybenzylalkoholAnise alcohol105-13-5203-273-6Die Stoffe in einer Konzentration von mehr als:— 0,001 % in Mitteln, die auf der Haut verbleiben,
— 0,01 % in Mitteln, die abgespült werden,
müssen in der Liste der Bestandteile gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe g angegeben werden.
812-Propensäure, 3-Methyl-, Phenyl, PhenylmethylesterBenzyl cinnamate103-41-3203-109-3Die Stoffe in einer Konzentration von mehr als:— 0,001 % in Mitteln, die auf der Haut verbleiben,
— 0,01 % in Mitteln, die abgespült werden,
müssen in der Liste der Bestandteile gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe g angegeben werden.
823,7,11-Trimethyl- 2,6,10-dodecatrien-1-olFarnesol4602-84-0225-004-1Die Stoffe in einer Konzentration von mehr als:— 0,001 % in Mitteln, die auf der Haut verbleiben,
— 0,01 % in Mitteln, die abgespült werden,
müssen in der Liste der Bestandteile gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe g angegeben werden.
832-(4-tert-Butylbenzyl)propionaldehydButylphenyl methylpropional80-54-6201-289-8Die Stoffe in einer Konzentration von mehr als:— 0,001 % in Mitteln, die auf der Haut verbleiben,
— 0,01 % in Mitteln, die abgespült werden,
müssen in der Liste der Bestandteile gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe g angegeben werden.
843,7-Dimethyl-1,6-octadien-3-olLinalool78-70-6201-134-4Die Stoffe in einer Konzentration von mehr als:— 0,001 % in Mitteln, die auf der Haut verbleiben,
— 0,01 % in Mitteln, die abgespült werden,
müssen in der Liste der Bestandteile gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe g angegeben werden.
85BenzylbenzoatBenzyl benzoate120-51-4204-402-9Die Stoffe in einer Konzentration von mehr als:— 0,001 % in Mitteln, die auf der Haut verbleiben,
— 0,01 % in Mitteln, die abgespült werden,
müssen in der Liste der Bestandteile gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe g angegeben werden.
86Citronellol/(±)-3,7-Dimethyloct-6-en-1-olCitronellol106-22-9/26489-01-0203-375-0/247-737-6Die Stoffe in einer Konzentration von mehr als:— 0,001 % in Mitteln, die auf der Haut verbleiben,
— 0,01 % in Mitteln, die abgespült werden,
müssen in der Liste der Bestandteile gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe g angegeben werden.
872-BenzylidenoctanalHexylcinnamaldehyd101-86-0202-983-3Die Stoffe in einer Konzentration von mehr als:— 0,001 % in Mitteln, die auf der Haut verbleiben,
— 0,01 % in Mitteln, die abgespült werden,
müssen in der Liste der Bestandteile gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe g angegeben werden.
88d-Limonene(4R)-1-Methyl-4-(1-methylethenyl)cyclohexenLimonene5989-27-5227-813-5Die Stoffe in einer Konzentration von mehr als:— 0,001 % in Mitteln, die auf der Haut/in den Haaren verbleiben,
— 0,01 % in auszuspülenden/abzuspülenden Mitteln
— müssen in der Liste der Bestandteile gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe g angegeben werden.
Peroxidgehalt unter 20 mmol/L (16)
89Methyloct-2-ynoat MethylheptincarbonatMethyl 2-Octynoate111-12-6203-836-6a)  Mundmittela) b)Die Stoffe in einer Konzentration von mehr als:
— 0,001 % in Mitteln, die auf der Haut/in den Haaren verbleiben,
— 0,01 % in auszuspülenden/abzuspülenden Mitteln
— müssen in der Liste der Bestandteile gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe g angegeben werden.
b)  Andere Mittelb)  0,01 % bei alleiniger Verwendung.In Kombination mit Methyloctincarbonat darf der gemeinsame Anteil im Fertigerzeugnis 0,01 % nicht überschreiten (wobei der Anteil von Methyloctincarbonat nicht höher als 0,002 % sein darf).
903-Methyl-4-(2,6,6-tri-methyl-2-cyclohexen-1-yl)-3-buten-2-onalpha-Isomethyl ionone127-51-5204-846-3Die Stoffe in einer Konzentration von mehr als:— 0,001 % in Mitteln, die auf der Haut verbleiben,
— 0,01 % in Mitteln, die abgespült werden,
müssen in der Liste der Bestandteile gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe g angegeben werden.
91EichenmoosextraktEvernia prunastri extract90028-68-5289-861-3Die Stoffe in einer Konzentration von mehr als:— 0,001 % in Mitteln, die auf der Haut verbleiben,
— 0,01 % in Mitteln, die abgespült werden,
müssen in der Liste der Bestandteile gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe g angegeben werden.
92BaummoosextraktEvernia furfuracea extract90028-67-4289-860-8Die Stoffe in einer Konzentration von mehr als:— 0,001 % in Mitteln, die auf der Haut verbleiben,
— 0,01 % in Mitteln, die abgespült werden,
müssen in der Liste der Bestandteile gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe g angegeben werden.
932,4-Diamino-pyrimidin-3-oxidDiaminopyrimidine oxide74638-76-9Haarmittel1,5 %
94DibenzoylperoxidBenzoyl peroxide94-36-0202-327-6Mittel für künstliche Fingernagelsysteme0,7 % (nach Mischung für die Verwendung)Gewerbliche VerwendungNur für gewerbliche VerwendungHautkontakt vermeiden
Anwendungshinweise bitte sorgfältig lesen
95Hydrochinonmethylether/Mequinolp-Hydroxyanisol150-76-5205-769-8Mittel für künstliche Fingernagelsysteme0,02 % (nach Mischung für die Verwendung)Gewerbliche VerwendungNur für gewerbliche VerwendungHautkontakt vermeiden
Anwendungshinweise bitte sorgfältig lesen
965-tert-Butyl-2,4,6-trinitro-m-xylolMusk xylene81-15-2201-329-4Alle kosmetischen Mittel, ausgenommen Mundmittela)  1,0 % in Parfumb)  0,4 % in Eau de Toilette
c)  0,03 % in sonstigen Erzeugnissen
974'-tert-Butyl-2',6'-dimethyl-3',5'-dinitroacetophenonMusk ketone81-14-1201-328-9Alle kosmetischen Mittel, ausgenommen Mundmittela)  1,4 % in Parfumb)  0,56 % in Eau de Toilette
c)  0,042 % in sonstigen Erzeugnissen
982-Hydroxybenzoesäure (Salicylsäure) (10)Salicylic acid69-72-7200-712-3a)  Haarmittel, die ausgespült werdenb)  Sonstige Mittel
a)  3,0 %b)  2,0 %
Nicht in Mitteln für Kinder unter 3 Jahren verwenden, ausgenommen Shampoos.Für einen anderen Zweck als die Hemmung der Vermehrung von Mikroorganismen im Erzeugnis. Dieser Zweck muss aus der Aufmachung des Erzeugnisses ersichtlich sein.
Nicht fürKinder unter 3 Jahren verwenden (11)
99Anorganische Sulfite und Bisulfite (12)a)  Oxidations- Haarfärbemittela)  0,67 % (als ungebundenes SO2)Für einen anderen Zweck als die Hemmung der Vermehrung von Mikroorganismen im Erzeugnis. Dieser Zweck muss aus der Aufmachung des Erzeugnisses ersichtlich sein.
b)  Haarglättungsmittelb)  6,7 % (als ungebundenes SO2)
c)  Gesichtsbräunungsmittelc)  0,45 % (als ungebundenes SO2)
d)  Sonstige Bräunungsmitteld)  0,40 % (als ungebundenes SO2)
1001-(4-Chlorphenyl)-3-(3,4-dichlorphenyl)-harnstoff (13)Triclocarban101-20-2202-924-1Auszuspülende/abzuspülende Mittel1,5 %Reinheitskriterien:3,3',4,4'-Tetrachloroazobenzol ≤ 1 ppm
3,3',4,4'-Tetrachloroazoxybenzol ≤ 1 ppm
Für einen anderen Zweck als die Hemmung der Vermehrung von Mikroorganismen im Erzeugnis. Dieser Zweck muss aus der Aufmachung des Erzeugnisses ersichtlich sein.
101Pyrithionzink (14)Zinc pyrithione13463-41-7236-671-3Im Haar verbleibende Haarmittel0,1 %Für einen anderen Zweck als die Hemmung der Vermehrung von Mikroorganismen im Erzeugnis. Dieser Zweck muss aus der Aufmachung des Erzeugnisses ersichtlich sein.
1021,2-Dimethoxy-4-(2-propenyl)-benzolMethyl eugenol93-15-2202-223-0Parfum0,01 %
Eau de Toilette0,004 %
Cremeparfüm0,002 %
Sonstige Mittel, die auf der Haut/im Haar verbleiben, und Mundmittel0,0002 %
Auszuspülende/abzuspülende Mittel0,001 %
103Abies alba, Öl und ExtraktAbies Alba Cone Oil;Abies Alba Cone Extract;
Abies Alba Leaf Oil;
Abies Alba Leaf Cera;
Abies Alba Needle Extract;
Abies Alba Needle Oil
90028-76-5289-870-2Peroxidgehalt unter 10 mmol/L (16)
104
105Abies pectinata, Öl und ExtraktAbies Pectinata Oil;Abies Pectinata Leaf Extract;
Abies Pectinata Needle Extract
Abies Pectinata Needle Oil
92128-34-2295-728-0Peroxidgehalt unter 10 mmol/L (16)
106Abies sibirica, Öl und ExtraktAbies Sibirica Oil;Abies Sibirica Needle Extract
Abies Sibirica Needle Oil
91697-89-1294-351-9Peroxidgehalt unter 10 mmol/L (16)
107Abies balsamea, Öl und ExtraktAbies Balsamea Needle Oil;Abies Balsamea Needle Extract
Abies Balsamea Resin;
Abies Balsamea Extract
Abies Balsamea Balsam Extract
85085-34-3285-364-0Peroxidgehalt unter 10 mmol/L (16)
108Pinus mugo pumilio, Öl und ExtraktPinus Mugo Pumilio Twig Leaf Extract;Pinus Mugo Pumilio Twig Leaf Oil
90082-73-8290-164-1Peroxidgehalt unter 10 mmol/L (16)
109Pinus mugo, Öl und ExtraktPinus Mugo Leaf OilPinus Mugo Twig Leaf Extract
Pinus Mugo Twig Oil
90082-72-7290-163-6Peroxidgehalt unter 10 mmol/L (16)
110Pinus sylvestris, Öl und ExtraktPinus Sylvestris Oil;Pinus Sylvestris Leaf extract;
Pinus Sylvestris Leaf Oil;
Pinus Sylvestris Leaf Water;
Pinus Sylvestris Cone Extract;
Pinus Sylvestris Bark Extract;
Pinus Sylvestris Bud Extract
Pinus Sylvestris Twig Leaf Extract
Pinus Sylvestris twig Leaf Oil
84012-35-1281-679-2Peroxidgehalt unter 10 mmol/L (16)
111Pinus nigra, Öl und ExtraktPinus Nigra Bud/Needle ExtractPinus Nigra Twig Leaf Extract
Pinus Nigra Twig Leaf Oil
90082-74-9290-165-7Peroxidgehalt unter 10 mmol/L (16)
112Pinus palustris, Öl und ExtraktPinus Palustris Leaf Extract;Pinus Palustris Oil
Pinus Palustris Twig Leaf Extract
Pinus Palustris Twig Leaf Oil
97435-14-8/8002-09-3306-895-7/-Peroxidgehalt unter 10 mmol/L (16)
113Pinus pinaster, Öl und ExtraktPinus Pinaster Twig Leaf Oil;Pinus Pinaster Twig Leaf Extract
90082-75-0290-166-2Peroxidgehalt unter 10 mmol/L (16)
114Pinus pumila, Öl und ExtraktPinus Pumila Twig Leaf ExtractPinus Pumila Twig Leaf Oil
97676-05-6307-681-6Peroxidgehalt unter 10 mmol/L (16)
115Öl und Extrakt der Gattung PinusPinus Strobus Bark Extract;Pinus Strobus Cone Extract;
Pinus Strobus Twig Oil
Pinus Species Twig Leaf Extract
Pinus Species Twig Leaf Oil
94266-48-5304-455-9Peroxidgehalt unter 10 mmol/L (16)
116Pinus cembra, Öl und ExtraktPinus Cembra Twig Leaf OilPinus Cembra Twig Leaf Extract
92202-04-5296-036-1Peroxidgehalt unter 10 mmol/L (16)
117Pinus cembra, Extrakt acetyliertPinus Cembra Twig Leaf Extract Acetylated94334-26-6305-102-1Peroxidgehalt unter 10 mmol/L (16)
118Picea mariana, Öl und ExtraktPicea Mariana Leaf Extract;Picea Mariana Leaf Oil
91722-19-9294-420-3Peroxidgehalt unter 10 mmol/L (16)
119Thuja occidentalis, Öl und ExtraktThuja Occidentalis Bark Extract;Thuja Occidentalis Leaf;
Thuja Occidentalis Leaf Extract;
Thuja Occidentalis Leaf Oil;
Thuja Occidentalis Stem Extract;
Thuja Occidentalis Stem Oil;
Thuja Occidentalis Root Extract
90131-58-1290-370-1Peroxidgehalt unter 10 mmol/L (16)
120
1213-Carene; 3,7,7-Trimethylbicyclo[4.1.0]hept-3-ene (isodiprene)13466-78-9236-719-3Peroxidgehalt unter 10 mmol/L (16)
122Cedrus atlantica, Öl und ExtraktCedrus Atlantica Bark Extract;Cedrus Atlantica Bark Oil;
Cedrus Atlantica Bark Water;
Cedrus Atlantica Leaf Extract;
Cedrus Atlantica Wood Extract;
Cedrus Atlantica Wood Oil
92201-55-3295-985-9Peroxidgehalt unter 10 mmol/L (16)
123Cupressus sempervirens, Öl und ExtraktCupressus Sempervirens Leaf Oil;Cupressus Sempervirens Bark Extract;
Cupressus Sempervirens Cone Extract;
Cupressus Sempervirens Fruit Extract;
Cupressus Sempervirens Leaf Extract;
Cupressus Sempervirens Leaf/Nut/Stem Oil;
Cupressus Sempervirens Leaf/Stem Extract;
Cupressus Sempervirens Leaf Water;
Cupressus Sempervirens Seed Extract;
Cupressus Sempervirens Oil
84696-07-1283-626-9Peroxidgehalt unter 10 mmol/L (16)
124Turpentine gum (Pinus spp.)Turpentine9005-90-7232-688-5Peroxidgehalt unter 10 mmol/L (16)
125Turpentine oil and rectified oilTurpentine8006-64-2232-350-7Peroxidgehalt unter 10 mmol/L (16)
126Turpentine, steam distilled (Pinus spp.)Turpentine8006-64-2232-350-7Peroxidgehalt unter 10 mmol/L (16)
127Terpene alcohols acetatesTerpene alcohols acetates69103-01-1273-868-3Peroxidgehalt unter 10 mmol/L (16)
128Terpene hydrocarbonsTerpene hydrocarbons68956-56-9273-309-3Peroxidgehalt unter 10 mmol/L (16)
129Terpenes and Terpenoids ausgenommen Limonen (d-, l-, und dl-Isomere), aufgeführt unter den laufenden Nummern 88, 167 und 168 von Anhang IIITerpenes and terpenoids65996-98-7266-034-5Peroxidgehalt unter 10 mmol/L (16)
130Terpene und Terpenoide68917-63-5272-842-9Peroxidgehalt unter 10 mmol/L (16)
131alpha-Terpinene; p-Mentha-1,3-dienalpha-Terpinene99-86-5202-795-1Peroxidgehalt unter 10 mmol/L (16)
132gamma-Terpinene; p-Mentha-1,4-diengamma-Terpinene99-85-4202-794-6Peroxidgehalt unter 10 mmol/L (16)
133Terpinolene; p-Mentha-1,4(8)-dienTerpinolene586-62-9209-578-0Peroxidgehalt unter 10 mmol/L (16)
1341,1,2,3,3,6-Hexamethylindan-5-yl-methylketonAcetyl Hexamethyl indan15323-35-0239-360-0a)  Mittel, die auf der Haut/in den Haaren verbleibenb)  Auszuspülende/abzuspülende Mittel
a)  2 %
135Allyl butyrate; 2-PropenylbutanoatAllyl butyrate2051-78-7218-129-8Der Anteil an freiem Allylalkohol im Ester muss unter 0,1 % liegen.
136Allyl cinnamate; 2-Propenyl-3-phenyl-2-propenoatAllyl cinnamate1866-31-5217-477-8Der Anteil an freiem Allylalkohol im Ester muss unter 0,1 % liegen.
137Allyl cyclohexylacetate; 2-PropenylcyclohexanacetatAllyl cyclohexylacetate4728-82-9225-230-0Der Anteil an freiem Allylalkohol im Ester muss unter 0,1 % liegen.
138Allyl cyclohexylpropionate; 2-Propenyl-3-cyclohexanpropanoatAllyl cyclohexylpropionate2705-87-5220-292-5Der Anteil an freiem Allylalkohol im Ester muss unter 0,1 % liegen.
139Allyl heptanoate; 2-PropenylheptanoatAllyl heptanoate142-19-8205-527-1Der Anteil an freiem Allylalkohol im Ester muss unter 0,1 % liegen.
140AllylhexanoatAllyl Caproate123-68-2204-642-4Der Anteil an freiem Allylalkohol im Ester muss unter 0,1 % liegen.
141Allyl isovalerate; 2-Propenyl-3-methylbutanoatAllyl isovalerate2835-39-4220-609-7Der Anteil an freiem Allylalkohol im Ester muss unter 0,1 % liegen.
142Allyl octanoate; 2-AllylcaprylatAllyl octanoate4230-97-1224-184-9Der Anteil an freiem Allylalkohol im Ester muss unter 0,1 % liegen.
143Allyl phenoxyacetate; 2-PropenylphenoxyacetatAllyl phenoxyacetate7493-74-5231-335-2Der Anteil an freiem Allylalkohol im Ester muss unter 0,1 % liegen.
144Allyl phenylacetate; 2-PropenylbenzenacetatAllyl phenylacetate1797-74-6217-281-2Der Anteil an freiem Allylalkohol im Ester muss unter 0,1 % liegen.
145Allyl 3,5,5-trimethylhexanoateAllyl 3,5,5-trimethylhexanoate71500-37-3275-536-3Der Anteil an freiem Allylalkohol im Ester muss unter 0,1 % liegen.
146Allyl cyclohexyloxyacetateAllyl cyclohexyloxyacetate68901-15-5272-657-3Der Anteil an freiem Allylalkohol im Ester muss unter 0,1 % liegen.
147AllylisoamyloxyacetatIsoamyl Allylglycolate67634-00-8266-803-5Der Anteil an freiem Allylalkohol im Ester muss unter 0,1 % liegen.
148Allyl 2-methylbutoxyacetateAllyl 2-methylbutoxyacetate67634-01-9266-804-0Der Anteil an freiem Allylalkohol im Ester muss unter 0,1 % liegen.
149Allyl nonanoateAllyl nonanoate7493-72-3231-334-7Der Anteil an freiem Allylalkohol im Ester muss unter 0,1 % liegen.
150Allyl propionateAllyl propionate2408-20-0219-307-8Der Anteil an freiem Allylalkohol im Ester muss unter 0,1 % liegen.
151Allyl trimethylhexanoateAllyl trimethylhexanoate68132-80-9268-648-9Der Anteil an freiem Allylalkohol im Ester muss unter 0,1 % liegen.
151aAllyl phenethyl etherAllyl phenethyl ether14289-65-7238-212-2Der Anteil an freiem Allylalkohol im Ester muss unter 0,1 % liegen.
152Allyl heptine carbonate (Allyloct-2-ynoat)Allyl heptine carbonate73157-43-4277-303-10,002 %Dieser Stoff darf nicht in Kombination mit anderen 2-Alkinsäureestern verwendet werden (z. B. Methylheptincarbonat).
153Amylcyclopentenone; 2-Pentylcyclopent-2-en-1-onAmylcyclopentenone25564-22-1247-104-40,1 %
154Myroxylon balsamum var. pereirae; Extrakte und Destillate; Perubalsam-Öl, Absolue und Anhydrol (Perubalsam-Öl)8007-00-9232-352-80,4 %
1554-tert.-Butyldihydrocinnamaldehyde; 3-(4-tert-Butylphenyl)propionaldehyd4-tert.-Butyldihydrocinnamaldehyde18127-01-0242-016-20,6 %
156Cuminum cyminum, Öl und ExtraktCuminum Cyminum Fruit Oil;Cuminum Cyminum Fruit Extract;
Cuminum Cyminum Seed Oil;
Cuminum Cyminum Seed Extract;
Cuminum Cyminum Seed Powder
84775-51-9283-881-6a)  Mittel, die auf der Haut/in den Haaren verbleibena)  0,4 % Kreuzkümmelöl
b)  Auszuspülende/abzuspülende Mittel
157cis-Rose ketone-1 (17), (Z)-1-(2,6,6-Trimethyl-2-cyclohexen-1-yl)-2-buten-1-one (cis-alpha-Damascone)Alpha-Damascone23726-94-5/43052-87-5245-845-8/-a)  Mundmittel
b)  Andere Mittelb)  0,02 %
158trans-Rose ketone-2 (17); (E)-1-(2,6,6-Trimethyl-1-cyclohexen-1-yl)-2-buten-1-one (trans-beta-Damascone)trans-Rose ketone-223726-91-2245-842-1a)  Mundmittel
b)  Andere Mittelb)  0,02 %
159trans-Rose ketone-5 (17); (E)-1-(2,4,4-Trimethyl-2-cyclohexen-1-yl)-2-buten-1-one (Isodamascone)trans-Rose ketone-539872-57-6254-663-80,02 %
160Rose ketone-4 (17); 1-(2,6,6-Trimethylcyclohexa-1,3-dien-1-yl)-2-buten-1-one (Damascenone)Rose ketone-423696-85-7245-833-2a)  Mundmittel
b)  Andere Mittelb)  0,02 %
161Rose ketone-3 (17); 1-(2,6,6-Trimethyl-3-cyclohexen-1-yl)-2-buten-1-one (Delta-Damascone)Delta-Damascone57378-68-4260-709-8a)  Mundmittel
b)  Andere Mittelb)  0,02 %
162cis-Rose ketone-2 (17); (Z)-1-(2,6,6-Trimethyl-1-cyclohexen-1-yl)-2-buten-1-one (cis-beta-Damascone)cis-Rose ketone-223726-92-3245-843-7a)  Mundmittel
b)  Andere Mittelb)  0,02 %
163trans-Rose ketone-1 (17); (E)-1-(2,6,6-Trimethyl-2-cyclohexen-1-yl)-2-buten-1-one (trans-alpha-Damascone)trans-Rose ketone-124720-09-0246-430-4a)  Mundmittel
b)  Andere Mittelb)  0,02 %
164Rose ketone-5 (17); 1-(2,4,4-Trimethyl-2-cyclohexen-1-yl)-2-buten-1-oneRose ketone-533673-71-1251-632-00,02 %
165trans-Rose ketone-3 (17); 1-(2,6,6-Trimethyl-3-cyclohexen-1-yl)-2-buten-1-one (trans-delta-Damascone)trans-Rose ketone-371048-82-3275-156-8a)  Mundmittel
b)  Andere Mittelb)  0,02 %
166trans-2-hexenaltrans-2-hexenal6728-26-3229-778-1a)  Mundmittel
b)  Andere Mittelb)  0,002 %
167l-Limonene; (S)-p-Mentha-1,8-dienLimonene5989-54-8227-815-6Peroxidgehalt unter 20 mmol/L (16)
168dl-Limonene (racemisch); 1,8(9)-p-Menthadien; p-Mentha-1,8-dien (Dipenten)Limonene138-86-3205-341-0Peroxidgehalt unter 20 mmol/L (16)
169p-Mentha-1,8-dien-7-alPerillaldehyde2111-75-3218-302-8a)  Mundmittel
b)  Andere Mittelb)  0,1 %
170Isobergamate; Menthadien-7-methylformatIsobergamate68683-20-5272-066-00,1 %
171Methoxydicyclopentadiencarboxaldehyd; Octahydro-5-methoxy-4,7-Methano-1H-inden-2-carboxaldehydScentenal86803-90-90,5 %
1723-Methylnon-2-enenitrile3-Methylnon-2-enenitrile53153-66-5258-398-90,2 %
173Methyl octine carbonate; Methylnon-2-ynoatMethyl octine carbonate111-80-8203-909-2a)  Mundmittel
b)  Andere Mittelb)  0,002 % bei alleiniger Verwendung.In Kombination mit Methylheptincarbonat darf der gemeinsame Anteil im Fertigerzeugnis 0,01 % nicht überschreiten (wobei der Anteil an Methyloctincarbonat nicht höher als 0,002 % sein darf).
174Amylvinylcarbinyl acetate; 1-Octen-3-yl-acetatAmylvinylcarbinyl acetate2442-10-6219-474-7a)  Mundmittel
b)  Andere Mittelb)  0,3 %
175Propylidenephthalide; 3-PropylidenphthalidePropylidenephthalide17369-59-4241-402-8a)  Mundmittel
b)  Andere Mittelb)  0,01 %
176Isocyclogeraniol; 2,4,6-Trimethyl-3-cyclohexen-1-methanolIsocyclogeraniol68527-77-5271-282-20,5 %
1772-Hexylidencyclopentanon2-Hexylidene cyclopentanone17373-89-6241-411-7a)  Mundmittel
b)  Andere Mittelb)  0,06 %
178Methyl heptadienone; 6-Methyl-3,5-heptadien-2-onMethyl heptadienone1604-28-0216-507-7a)  Mundmittel
b)  Andere Mittelb)  0,002 %
179p-Methylhydrocinnamic aldehyde; Cresylpropionaldehyd; p-Methyldihydrocinnamaldehydp-Methylhydrocinnamic aldehyde5406-12-2226-460-40,2 %
180Liquidambar orientalis, Öl und Extrakt (Styrax)Liquidambar Orientalis Resin Extract;Liquidambar Orientalis Balsam Extract;
Liquidambar Orientalis Balsam Oil
94891-27-7305-627-60,6 %
181Liquidambar styraciflua, Öl und Extrakt (Styrax)Liquidambar Styraciflua Oil;Liquidambar Styraciflua Balsam Extract;
Liquidambar Styraciflua Balsam Oil
8046-19-394891-28-8
232-458-4305-628-1
0,6 %
1821-(5,6,7,8-Tetrahydro-3,5,5,6,8,8-hexamethyl-2-naphthyl)-ethan-1-on (AHTN)Acetyl hexamethyl tetralin21145-77-7/1506-02-1244-240-6/216-133-4Alle kosmetischen Mittel, ausgenommen Mundmittela)  Mittel, die auf der Haut/in den Haaren verbleiben: 0,1 %ausgenommen:
hydroalkoholische Mittel: 1 %,
Parfüm: 2,5 %,
Cremeparfüm: 0,5 %
b)  Auszuspülende/abzuspülende Mittel: 0,2 %
183Commiphora erythrea Engler var. glabrescens Engler gum, Extrakt und ÖlOpoponax oil93686-00-1297-649-70,6 %
184Opopanax chironium resin93384-32-80,6 %
185ToluolToluene108-88-3203-625-9Nagelmittel25 %Außer Reichweite von Kindern aufbewahren.Nur zur Benutzung durch Erwachsene.
1862,2′-OxydiethanolDiethylenglykol (DEG)
Diethylene glycol111-46-6203-872-2Spuren in Bestandteilen0,1 %
187Diethylenglykolmonobutylether (DEGBE)Butoxydiglycol112-34-5203-961-6Lösungsmittel in Haarfärbemitteln9 %Keine Verwendung in Aerosolpackungen (Sprays)
188Ethylenglykolmonobutylether (EGBE)Butoxyethanol111-76-2203-905-0a)  Lösungsmittel in oxidativen Haarfärbemittelna)  4,0 %a) b)Keine Verwendung in Aerosolpackungen (Sprays)
b)  Lösungsmittel in nichtoxidativen Haarfärbemittelnb)  2,0 %
189Trinatrium-5-hydroxy-1-(4-sulfophenyl)-4-(4-sulfophenylazo)pyrazol-3-carboxylat und Aluminiumsalz (18);(CI 19140)
Acid Yellow 23;Acid Yellow 23 Aluminum Lake
1934-21-0/12225-21-7217-699-5/235-428-9Haarfärbestoff in nichtoxidativen Haarfärbemitteln0,5 %
190Benzolmethanamin, N-ethyl-N-[4-[[4-[ethyl-[(3-sulfophenyl)-methyl]-amino]-phenyl](2-sulfophenyl)methylen]-2,5-cyclohexadien-1-yliden]-3-sulfo, inneres Salz, Dinatriumsalz und seine Ammonium- und Aluminiumsalze (18); (CI 42090)Acid Blue 9;Acid Blue 9 Ammonium Salt;
Acid Blue 9 Aluminum Lake
3844-45-9/2650-18-2/68921-42-6223-339-8/220-168-0/272-939-6Haarfärbestoff in nichtoxidativen Haarfärbemitteln0,5 %
191Dinatrium-6-hydroxy-5-[(2-methoxy-4-sulfonato-m-tolyl)azo]naphthalin-2-sulfonat (18); (CI 16035)Curry Red25956-17-6247-368-0Haarfärbestoff in nichtoxidativen Haarfärbemitteln0,4 %
192Trinatrium-1-(1-naphthylazo)-2-hydroxy naphthalin-4′,6,8-trisulfonat und Aluminiumsalz (18); (CI 16255)Acid Red 18;Acid Red 18 Aluminum Lake
2611-82-7/12227-64-4220-036-2/235-438-3Haarfärbestoff in nichtoxidativen Haarfärbemitteln0,5 %
193Hydrogen-3,6-bis(diethylamino)-9-(2,4-disulfonatophenyl)xanthylium, Natriumsalz (18); (CI 45100)Acid Red 523520-42-1222-529-8a)  Haarfärbestoff in oxidativen Haarfärbemittelna)  Nach dem Mischen unter oxidativen Bedingungen darf die Höchstkonzentration bei der Anwendung am Haar 1,5 % nicht überschreiten.a)  Auf dem Etikett anzugeben:Mischverhältnis
Haarfärbemittel können schwere allergische Reaktionen hervorrufen.
Bitte folgende Hinweise lesen und beachten:
Dieses Produkt ist nicht für Personen unter 16 Jahren bestimmt.
Temporäre Tätowierungen mit ‚schwarzem Henna‘ können das Allergierisiko erhöhen.
Färben Sie Ihr Haar nicht,
— wenn Sie einen Ausschlag im Gesicht haben oder wenn Ihre Kopfhaut empfindlich, gereizt oder verletzt ist;
— wenn Sie schon einmal nach dem Färben Ihrer Haare eine Reaktion festgestellt haben;
— wenn eine temporäre Tätowierung mit ‚schwarzem Henna‘ bei Ihnen schon einmal eine Reaktion verursacht hat.“
b)  Haarfärbestoff in nichtoxidativen Haarfärbemittelnb)  0,6 %
194GlyoxalGlyoxal107-22-2203-474-9100 mg/kg
195Natrium-1-amino-4-(cyclohexylamino)-9,10-dihydro-9,10-dioxoanthracen-2-sulfonat (18); (CI 62045)Acid Blue 624368-56-3224-460-9;Haarfärbestoff in nichtoxidativen Haarfärbemitteln0,5 %— Nicht zusammen mit nitrosierenden Agenzien verwenden.— Höchstgehalt an Nitrosamin: 50 μg/kg.
— In nitritfreien Behältern aufbewahren.
196Verbena Absolue (Lippia citriodora Kunth.)8024-12-20,2 %
197Ethyl-N-alpha-dodecanoyl-L-arginin-hydrochlorid (19)Ethyl Lauroyl Arginate HCl60372-77-2434-630-6a)  Seifeb)  Antischuppenshampoo
c)  Desodorierungsmittel, nicht sprühbar
0,8 %Für einen anderen Zweck als die Hemmung der Vermehrung von Mikroorganismen im Erzeugnis. Dieser Zweck muss aus der Aufmachung des Erzeugnisses ersichtlich sein.
1982,2'-[(4-Aminophenyl)imino]bis(ethanol)sulfatN,N-bis(2-Hydroxyethyl)-p-Phenylenediamine Sulfate54381-16-7259-134-5Haarfärbestoff in oxidativen HaarfärbemittelnNach dem Mischen unter oxidativen Bedingungen darf die Höchstkonzentration bei der Anwendung am Haar 2,5 % (berechnet als Sulfat) nicht überschreiten.— Nicht zusammen mit nitrosierenden Agenzien verwenden
— Höchstgehalt an Nitrosamin: 50 μg/kg
— In nitritfreien Behältern aufbewahren
Auf dem Etikett anzugeben:Mischverhältnis.
Haarfärbemittel können schwere allergische Reaktionen hervorrufen.
Bitte folgende Hinweise lesen und beachten:
Dieses Produkt ist nicht für Personen unter 16 Jahren bestimmt.
Temporäre Tätowierungen mit ‚schwarzem Henna‘ können das Allergierisiko erhöhen.
Färben Sie Ihr Haar nicht,
— wenn Sie einen Ausschlag im Gesicht haben oder wenn Ihre Kopfhaut empfindlich, gereizt oder verletzt ist;
— wenn Sie schon einmal nach dem Färben Ihrer Haare eine Reaktion festgestellt haben;
— wenn eine temporäre Tätowierung mit ‚schwarzem Henna‘ bei Ihnen schon einmal eine Reaktion verursacht hat.“
1991,3-Benzoldiol, 4-chlor-4-Chlororesorcinol95-88-5202-462-0Haarfärbestoff in oxidativen HaarfärbemittelnNach dem Mischen unter oxidativen Bedingungen darf die Höchstkonzentration bei der Anwendung am Haar 2,5 % nicht überschreiten.Auf dem Etikett anzugeben:Mischverhältnis.
Haarfärbemittel können schwere allergische Reaktionen hervorrufen.
Bitte folgende Hinweise lesen und beachten:
Dieses Produkt ist nicht für Personen unter 16 Jahren bestimmt.
Temporäre Tätowierungen mit ‚schwarzem Henna‘ können das Allergierisiko erhöhen.
Färben Sie Ihr Haar nicht,
— wenn Sie einen Ausschlag im Gesicht haben oder wenn Ihre Kopfhaut empfindlich, gereizt oder verletzt ist;
— wenn Sie schon einmal nach dem Färben Ihrer Haare eine Reaktion festgestellt haben;
— wenn eine temporäre Tätowierung mit ‚schwarzem Henna‘ bei Ihnen schon einmal eine Reaktion verursacht hat.“
2002,4,5,6-TetraaminopyrimidinsulfatTetraaminopyrimidine Sulfate5392-28-9226-393-0a)  Haarfärbestoff in oxidativen Haarfärbemittelna), c)  Nach dem Mischen unter oxidativen Bedingungen darf die Höchstkonzentration bei der Anwendung am Haar oder auf den Wimpern 3,4 % (berechnet als Sulfat) nicht überschreiten.a)  Auf dem Etikett anzugeben:Mischverhältnis
Haarfärbemittel können schwere allergische Reaktionen hervorrufen.
Bitte folgende Hinweise lesen und beachten:
Dieses Produkt ist nicht für Personen unter 16 Jahren bestimmt.
Temporäre Tätowierungen mit ‚schwarzem Henna‘ können das Allergierisiko erhöhen.
Färben Sie Ihr Haar nicht,
— wenn Sie einen Ausschlag im Gesicht haben oder wenn Ihre Kopfhaut empfindlich, gereizt oder verletzt ist;
— wenn Sie schon einmal nach dem Färben Ihrer Haare eine Reaktion festgestellt haben;
— wenn eine temporäre Tätowierung mit ‚schwarzem Henna‘ bei Ihnen schon einmal eine Reaktion verursacht hat.“
c)  Ab dem 3. März 2018 auf dem Etikett anzugeben:
Mischverhältnis
Dieses Mittel kann schwere allergische Reaktionen hervorrufen. Bitte folgende Hinweise lesen und beachten:
Dieses Produkt ist nicht für Personen unter 16 Jahren bestimmt. Temporäre Tätowierungen mit ‚schwarzem Henna‘ können das Allergierisiko erhöhen.
Wimpern sollten nicht gefärbt werden, wenn der Verbraucher/die Verbraucherin
— einen Ausschlag im Gesicht hat oder wenn seine/ihre Kopfhaut empfindlich, gereizt oder verletzt ist,
— schon einmal nach dem Färben von Haaren oder Wimpern eine Reaktion festgestellt hat,
— schon einmal nach einer temporären Tätowierung mit ‚schwarzem Henna‘ eine Reaktion festgestellt hat.
Nur für gewerbliche Verwendung
Sofort Augen spülen, falls das Erzeugnis mit den Augen in Berührung gekommen ist.“
b)  Haarfärbestoff in nichtoxidativen Haarfärbemittelnb)  3,4 % (berechnet als Sulfat)
c)  Wimpernfärbemittelc)  Gewerbliche Verwendung
201Phenol, 2-Chloro-6-(ethylamino)-4-nitro-2-Chloro-6-ethylamino-4-nitrophenol131657-78-8411-440-1a)  Haarfärbestoff in oxidativen Haarfärbemittelna)  Nach dem Mischen unter oxidativen Bedingungen darf die Höchstkonzentration bei der Anwendung am Haar 1,5 % nicht überschreiten.a)  Auf dem Etikett anzugeben:Mischverhältnis
Haarfärbemittel können schwere allergische Reaktionen hervorrufen.
Bitte folgende Hinweise lesen und beachten:
Dieses Produkt ist nicht für Personen unter 16 Jahren bestimmt.
Temporäre Tätowierungen mit ‚schwarzem Henna‘ können das Allergierisiko erhöhen.
Färben Sie Ihr Haar nicht,
— wenn Sie einen Ausschlag im Gesicht haben oder wenn Ihre Kopfhaut empfindlich, gereizt oder verletzt ist;
— wenn Sie schon einmal nach dem Färben Ihrer Haare eine Reaktion festgestellt haben;
— wenn eine temporäre Tätowierung mit ‚schwarzem Henna‘ bei Ihnen schon einmal eine Reaktion verursacht hat.“
b)  Haarfärbestoff in nichtoxidativen Haarfärbemittelnb)  3,0 %Für a und b gilt:— Nicht zusammen mit nitrosierenden Agenzien verwenden.
— Höchstgehalt an Nitrosamin: 50 μg/kg.
— In nitritfreien Behältern aufbewahren.
202Siehe Nr. 226.
 2036-Methoxy-N2-methyl-2,3-pyridindiaminhydrochlorid und Dihydrochloridsalz (18)6-Methoxy-2-Methylamino-3-Aminopyridine HCl90817-34-8/83732-72-3-/280-622-9a)  Haarfärbestoff in oxidativen HaarfärbemittelnFür a und c gilt: Nach dem Mischen unter oxidativen Bedingungen darf die Höchstkonzentration bei der Anwendung am Haar oder auf den Wimpern 0,68 %, berechnet als freie Base (1,0 % als Dihydrochlorid), nicht überschreiten. 
a)  Auf dem Etikett anzugeben:
Mischverhältnis.
Haarfärbemittel können schwere allergische Reaktionen hervorrufen
Bitte folgende Hinweise lesen und beachten:
Dieses Produkt ist nicht für Personen unter 16 Jahren bestimmt.
Temporäre Tätowierungen mit ‚schwarzem Henna‘ können das Allergierisiko erhöhen.
Färben Sie Ihr Haar nicht, — wenn Sie einen Ausschlag im Gesicht haben oder wenn Ihre Kopfhaut empfindlich, gereizt oder verletzt ist,
— wenn Sie schon einmal nach dem Färben Ihrer Haaren eine Reaktion festgestellt haben,
— wenn eine temporäre Tätowierung mit ‚schwarzem Henna‘ bei Ihnen schon einmal eine Reaktion verursacht hat.“
 b)  Haarfärbestoff in nichtoxidativen Haarfärbemittelnb)  0,68 % als freie Base (1,0 % als Dihydrochlorid)Für a, b und c gilt:— Nicht zusammen mit nitrosierenden Agenzien verwenden
— Höchstgehalt an Nitrosamin: 50 μg/kg
— In nitritfreien Behältern aufbewahren
 
b)  Erzeugnis kann eine allergische Reaktion hervorrufen.
 c)  Wimpernfärbemittelc)  Nur für gewerbliche Verwendung 
c)  Auf dem Etikett anzugeben:
Mischverhältnis.
„Nur für gewerbliche Verwendung.
Dieses Mittel kann schwere allergische Reaktionen hervorrufen.
Bitte folgende Hinweise lesen und beachten:
Dieses Produkt ist nicht für Personen unter 16 Jahren bestimmt.
Temporäre Tätowierungen mit ‚schwarzem Henna‘ können das Allergierisiko erhöhen.
Wimpern sollten nicht gefärbt werden, wenn der Verbraucher/die Verbraucherin — einen Ausschlag im Gesicht hat oder wenn seine/ihre Kopfhaut empfindlich, gereizt oder verletzt ist,
— schon einmal nach dem Färben von Haaren oder Wimpern eine Reaktion festgestellt hat,
— schon einmal nach einer temporären Tätowierung mit ‚schwarzem Henna‘ eine Reaktion festgestellt hat.

Sofort Augen spülen, falls das Erzeugnis mit den Augen in Berührung gekommen ist.“
2042,3-Dihydro-1H-indol-5,6-diol und sein Hydrobromidsalz (18)Dihydroxy indolineDihydroxy indoline HBr
29539-03-5/138937-28-7-/421-170-6Haarfärbestoff in nichtoxidativen Haarfärbemitteln2,0 %Erzeugnis kann eine allergische Reaktion hervorrufen.
205Siehe Nr. 219.
2063-(2-Hydroxyethyl)-p-phenylendiammoniumsulfatHydroxyethyl-p- Phenylenediamine Sulfate93841-25-9298-995-1a)  Haarfärbestoff in oxidativen Haarfärbemittelna)  Nach dem Mischen unter oxidativen Bedingungen darf die Höchstkonzentration bei der Anwendung am Haar 2,0 % (berechnet als Sulfat) nicht überschreiten.a)  Auf dem Etikett anzugeben: Mischverhältnis„ Haarfärbemittel können schwere allergische Reaktionen hervorrufen.
Bitte folgende Hinweise lesen und beachten:
Dieses Produkt ist nicht für Personen unter 16 Jahren bestimmt.
Temporäre Tätowierungen mit ‚schwarzem Henna‘ können das Allergierisiko erhöhen.
Färben Sie Ihr Haar nicht,
— wenn Sie einen Ausschlag im Gesicht haben oder wenn Ihre Kopfhaut empfindlich, gereizt oder verletzt ist;
— wenn Sie schon einmal nach dem Färben Ihrer Haare eine Reaktion festgestellt haben;
— wenn eine temporäre Tätowierung mit ‚schwarzem Henna‘ bei Ihnen schon einmal eine Reaktion verursacht hat.“
b)  Ab dem 3. März 2018 auf dem Etikett anzugeben:Mischverhältnis
Dieses Mittel kann schwere allergische Reaktionen hervorrufen. Bitte folgende Hinweise lesen und beachten:
Dieses Produkt ist nicht für Personen unter 16 Jahren bestimmt. Temporäre Tätowierungen mit ‚schwarzem Henna‘ können das Allergierisiko erhöhen.
Wimpern sollten nicht gefärbt werden, wenn der Verbraucher/die Verbraucherin
— einen Ausschlag im Gesicht hat oder wenn seine/ihre Kopfhaut empfindlich, gereizt oder verletzt ist,
— schon einmal nach dem Färben von Haaren oder Wimpern eine Reaktion festgestellt hat,
— schon einmal nach einer temporären Tätowierung mit ‚schwarzem Henna‘ eine Reaktion festgestellt hat.
Nur für gewerbliche Verwendung
Sofort Augen spülen, falls das Erzeugnis mit den Augen in Berührung gekommen ist.“
b)  Wimpernfärbemittelb)  Nach dem Mischen unter oxidativen Bedingungen darf die Höchstkonzentration bei der Anwendung auf den Wimpern 1,75 % (berechnet als freie Base) nicht überschreitenb)  Gewerbliche Verwendung
2071H-Indol-5,6-diolDihydroxyindole3131-52-0412-130-9a)  Haarfärbestoff in oxidativen Haarfärbemittelna)  Nach dem Mischen unter oxidativen Bedingungen darf die Höchstkonzentration bei der Anwendung am Haar 0,5 % nicht überschreiten.a)  Auf dem Etikett anzugeben:Mischverhältnis.
Für a und b gilt:
Haarfärbemittel können schwere allergische Reaktionen hervorrufen.
Bitte folgende Hinweise lesen und beachten:
Dieses Produkt ist nicht für Personen unter 16 Jahren bestimmt.
Temporäre Tätowierungen mit ‚schwarzem Henna‘ können das Allergierisiko erhöhen.
Färben Sie Ihr Haar nicht,
— wenn Sie einen Ausschlag im Gesicht haben oder wenn Ihre Kopfhaut empfindlich, gereizt oder verletzt ist;
— wenn Sie schon einmal nach dem Färben Ihrer Haare eine Reaktion festgestellt haben;
— wenn eine temporäre Tätowierung mit ‚schwarzem Henna‘ bei Ihnen schon einmal eine Reaktion verursacht hat.“
b)  Haarfärbestoff in nichtoxidativen Haarfärbemittelnb)  0,5 %
2085-Amino-4-chlor-2-methylphenolhydrochlorid5-Amino-4-Chloro-o-Cresol HCl110102-85-7Haarfärbestoff in oxidativen HaarfärbemittelnNach dem Mischen unter oxidativen Bedingungen darf die Höchstkonzentration bei der Anwendung am Haar 1,5 % (berechnet als Hydrochlorid) nicht überschreiten.Auf dem Etikett anzugeben:Mischverhältnis.
Haarfärbemittel können schwere allergische Reaktionen hervorrufen.
Bitte folgende Hinweise lesen und beachten:
Dieses Produkt ist nicht für Personen unter 16 Jahren bestimmt.
Temporäre Tätowierungen mit ‚schwarzem Henna‘ können das Allergierisiko erhöhen.
Färben Sie Ihr Haar nicht,
— wenn Sie einen Ausschlag im Gesicht haben oder wenn Ihre Kopfhaut empfindlich, gereizt oder verletzt ist;
— wenn Sie schon einmal nach dem Färben Ihrer Haare eine Reaktion festgestellt haben;
— wenn eine temporäre Tätowierung mit ‚schwarzem Henna‘ bei Ihnen schon einmal eine Reaktion verursacht hat.“
2091H-Indol-6-ol6-Hydroxyindole2380-86-1417-020-4Haarfärbestoff in oxidativen HaarfärbemittelnNach dem Mischen unter oxidativen Bedingungen darf die Höchstkonzentration bei der Anwendung am Haar 0,5 % nicht überschreiten.Auf dem Etikett anzugeben:Mischverhältnis.
Haarfärbemittel können schwere allergische Reaktionen hervorrufen.
Bitte folgende Hinweise lesen und beachten:
Dieses Produkt ist nicht für Personen unter 16 Jahren bestimmt.
Temporäre Tätowierungen mit ‚schwarzem Henna‘ können das Allergierisiko erhöhen.
Färben Sie Ihr Haar nicht,
— wenn Sie einen Ausschlag im Gesicht haben oder wenn Ihre Kopfhaut empfindlich, gereizt oder verletzt ist;
— wenn Sie schon einmal nach dem Färben Ihrer Haare eine Reaktion festgestellt haben;
— wenn eine temporäre Tätowierung mit ‚schwarzem Henna‘ bei Ihnen schon einmal eine Reaktion verursacht hat.“
2101H-Indol-2,3-dionIsatin91-56-5202-077-8Haarfärbestoff in nichtoxidativen Haarfärbemitteln1,6 % Haarfärbemittel können schwere allergische Reaktionen hervorrufen.Bitte folgende Hinweise lesen und beachten:
Dieses Produkt ist nicht für Personen unter 16 Jahren bestimmt.
Temporäre Tätowierungen mit ‚schwarzem Henna‘ können das Allergierisiko erhöhen.
Färben Sie Ihr Haar nicht,
— wenn Sie einen Ausschlag im Gesicht haben oder wenn Ihre Kopfhaut empfindlich, gereizt oder verletzt ist;
— wenn Sie schon einmal nach dem Färben Ihrer Haare eine Reaktion festgestellt haben;
— wenn eine temporäre Tätowierung mit ‚schwarzem Henna‘ bei Ihnen schon einmal eine Reaktion verursacht hat.“
2112-Aminopyridin-3-ol2-Amino-3- Hydroxypyridine16867-03-1240-886-8a)  Haarfärbestoff in oxidativen Haarfärbemittelna)  Nach dem Mischen unter oxidativen Bedingungen darf die Höchstkonzentration bei der Anwendung am Haar 1,0 % nicht überschreiten.a)  Auf dem Etikett anzugeben: Mischverhältnis„ Haarfärbemittel können schwere allergische Reaktionen hervorrufen.
Bitte folgende Hinweise lesen und beachten:
Dieses Produkt ist nicht für Personen unter 16 Jahren bestimmt.
Temporäre Tätowierungen mit ‚schwarzem Henna‘ können das Allergierisiko erhöhen.
Färben Sie Ihr Haar nicht,
— wenn Sie einen Ausschlag im Gesicht haben oder wenn Ihre Kopfhaut empfindlich, gereizt oder verletzt ist;
— wenn Sie schon einmal nach dem Färben Ihrer Haare eine Reaktion festgestellt haben;
— wenn eine temporäre Tätowierung mit ‚schwarzem Henna‘ bei Ihnen schon einmal eine Reaktion verursacht hat.“
b)  Ab dem 3. März 2018 auf dem Etikett anzugeben: Mischverhältnis
Dieses Mittel kann schwere allergische Reaktionen hervorrufen. Bitte folgende Hinweise lesen und beachten:
Dieses Produkt ist nicht für Personen unter 16 Jahren bestimmt. Temporäre Tätowierungen mit ‚schwarzem Henna‘ können das Allergierisiko erhöhen.
Wimpern sollten nicht gefärbt werden, wenn der Verbraucher/die Verbraucherin
— einen Ausschlag im Gesicht hat oder wenn seine/ihre Kopfhaut empfindlich, gereizt oder verletzt ist,
— schon einmal nach dem Färben von Haaren oder Wimpern eine Reaktion festgestellt hat,
— schon einmal nach einer temporären Tätowierung mit ‚schwarzem Henna‘ eine Reaktion festgestellt hat.
Nur für gewerbliche Verwendung
Sofort Augen spülen, falls das Erzeugnis mit den Augen in Berührung gekommen ist.“
b)  Wimpernfärbemittelb)  Nach dem Mischen unter oxidativen Bedingungen darf die Höchstkonzentration bei der Anwendung auf den Wimpern 0,5 % nicht überschreitenb)  Gewerbliche Verwendung
2122-Methyl-1-naphthylacetat1-Acetoxy-2-Methylnaphthalene5697-02-9454-690-7Haarfärbestoff in oxidativen HaarfärbemittelnNach dem Mischen unter oxidativen Bedingungen darf die Höchstkonzentration bei der Anwendung am Haar 2,0 % nicht überschreiten. (Enthält die Rezeptur eines Haarfärbemittels sowohl 2-Methyl-1-Naphthol als auch 1-Acetoxy-2-Methylnaphthalene, sollte die Höchstkonzentration an 2-Methyl-1-Naphthol am Kopf 2,0 % nicht überschreiten.)Auf dem Etikett anzugeben:Mischverhältnis.
Haarfärbemittel können schwere allergische Reaktionen hervorrufen.
Bitte folgende Hinweise lesen und beachten:
Dieses Produkt ist nicht für Personen unter 16 Jahren bestimmt.
Temporäre Tätowierungen mit ‚schwarzem Henna‘ können das Allergierisiko erhöhen.
Färben Sie Ihr Haar nicht,
— wenn Sie einen Ausschlag im Gesicht haben oder wenn Ihre Kopfhaut empfindlich, gereizt oder verletzt ist;
— wenn Sie schon einmal nach dem Färben Ihrer Haare eine Reaktion festgestellt haben;
— wenn eine temporäre Tätowierung mit ‚schwarzem Henna‘ bei Ihnen schon einmal eine Reaktion verursacht hat.“
2131-Hydroxy-2-methylnaphthalen2-Methyl-1-Naphthol7469-77-4231-265-2Haarfärbestoff in oxidativen HaarfärbemittelnNach dem Mischen unter oxidativen Bedingungen darf die Höchstkonzentration bei der Anwendung am Haar 2,0 % nicht überschreiten. (Enthält die Rezeptur eines Haarfärbemittels sowohl 2-Methyl-1-Naphthol als auch 1-Acetoxy-2-Methylnaphthalene, sollte die Höchstkonzentration an 2-Methyl-1-Naphthol am Kopf 2,0 % nicht überschreiten.)Auf dem Etikett anzugeben:Mischverhältnis.
Haarfärbemittel können schwere allergische Reaktionen hervorrufen.
Bitte folgende Hinweise lesen und beachten:
Dieses Produkt ist nicht für Personen unter 16 Jahren bestimmt.
Temporäre Tätowierungen mit ‚schwarzem Henna‘ können das Allergierisiko erhöhen.
Färben Sie Ihr Haar nicht,
— wenn Sie einen Ausschlag im Gesicht haben oder wenn Ihre Kopfhaut empfindlich, gereizt oder verletzt ist;
— wenn Sie schon einmal nach dem Färben Ihrer Haare eine Reaktion festgestellt haben;
— wenn eine temporäre Tätowierung mit ‚schwarzem Henna‘ bei Ihnen schon einmal eine Reaktion verursacht hat.“
214Dinatrium-5,7-dinitro-8-oxid-2-naphthalensulfonat CI 10316Acid Yellow 1846-70-8212-690-2a)  Haarfärbestoff in oxidativen Haarfärbemittelna)  Nach dem Mischen unter oxidativen Bedingungen darf die Höchstkonzentration bei der Anwendung am Haar 1,0 % nicht überschreiten.a)  Auf dem Etikett anzugeben:Mischverhältnis.
Für a und b gilt:
Haarfärbemittel können schwere allergische Reaktionen hervorrufen.
Bitte folgende Hinweise lesen und beachten:
Dieses Produkt ist nicht für Personen unter 16 Jahren bestimmt.
Temporäre Tätowierungen mit ‚schwarzem Henna‘ können das Allergierisiko erhöhen.
Färben Sie Ihr Haar nicht,
— wenn Sie einen Ausschlag im Gesicht haben oder wenn Ihre Kopfhaut empfindlich, gereizt oder verletzt ist;
— wenn Sie schon einmal nach dem Färben Ihrer Haare eine Reaktion festgestellt haben;
— wenn eine temporäre Tätowierung mit ‚schwarzem Henna‘ bei Ihnen schon einmal eine Reaktion verursacht hat.“
b)  Haarfärbestoff in nichtoxidativen Haarfärbemittelnb)  0,2 %
2154-Amino-3-nitrophenol4-Amino-3-nitrophenol610-81-1210-236-8a)  Haarfärbestoff in oxidativen Haarfärbemittelna)  Nach dem Mischen unter oxidativen Bedingungen darf die Höchstkonzentration bei der Anwendung am Haar 1,5 % nicht überschreiten.a)  Auf dem Etikett anzugeben:Mischverhältnis
Haarfärbemittel können schwere allergische Reaktionen hervorrufen.
Bitte folgende Hinweise lesen und beachten:
Dieses Produkt ist nicht für Personen unter 16 Jahren bestimmt.
Temporäre Tätowierungen mit ‚schwarzem Henna‘ können das Allergierisiko erhöhen.
Färben Sie Ihr Haar nicht,
— wenn Sie einen Ausschlag im Gesicht haben oder wenn Ihre Kopfhaut empfindlich, gereizt oder verletzt ist;
— wenn Sie schon einmal nach dem Färben Ihrer Haare eine Reaktion festgestellt haben;
— wenn eine temporäre Tätowierung mit ‚schwarzem Henna‘ bei Ihnen schon einmal eine Reaktion verursacht hat.“
b)  Haarfärbestoff in nichtoxidativen Haarfärbemittelnb)  1,0 %b)  „ Haarfärbemittel können schwere allergische Reaktionen hervorrufen.
Bitte folgende Hinweise lesen und beachten:
Dieses Produkt ist nicht für Personen unter 16 Jahren bestimmt.
Temporäre Tätowierungen mit ‚schwarzem Henna‘ können das Allergierisiko erhöhen.
Färben Sie Ihr Haar nicht,
— wenn Sie einen Ausschlag im Gesicht haben oder wenn Ihre Kopfhaut empfindlich, gereizt oder verletzt ist;
— wenn Sie schon einmal nach dem Färben Ihrer Haare eine Reaktion festgestellt haben;
— wenn eine temporäre Tätowierung mit ‚schwarzem Henna‘ bei Ihnen schon einmal eine Reaktion verursacht hat.“
216Naphthalin-2,7-diol2,7-Naphthalenediol582-17-2209-478-7a)  Haarfärbestoff in oxidativen Haarfärbemittelna)  Nach dem Mischen unter oxidativen Bedingungen darf die Höchstkonzentration bei der Anwendung am Haar 1,0 % nicht überschreiten.a)  Auf dem Etikett anzugeben:Mischverhältnis
Haarfärbemittel können schwere allergische Reaktionen hervorrufen.
Bitte folgende Hinweise lesen und beachten:
Dieses Produkt ist nicht für Personen unter 16 Jahren bestimmt.
Temporäre Tätowierungen mit ‚schwarzem Henna‘ können das Allergierisiko erhöhen.
Färben Sie Ihr Haar nicht,
— wenn Sie einen Ausschlag im Gesicht haben oder wenn Ihre Kopfhaut empfindlich, gereizt oder verletzt ist;
— wenn Sie schon einmal nach dem Färben Ihrer Haare eine Reaktion festgestellt haben;
— wenn eine temporäre Tätowierung mit ‚schwarzem Henna‘ bei Ihnen schon einmal eine Reaktion verursacht hat.“
b)  Haarfärbestoff in nichtoxidativen Haarfärbemittelnb)  1,0 %
 217m-Aminophenol und seine Salzem-Aminophenolm-Aminophenol HCl
m-Aminophenol sulfate
591-27-5/51-81-0/68239-81-6/38171-54-9209-711-2/200-125-2/269-475-1a)  Haarfärbestoff in oxidativen HaarfärbemittelnFür a und b gilt: Nach dem Mischen unter oxidativen Bedingungen darf die Höchstkonzentration bei der Anwendung am Haar oder auf den Wimpern 1,2 % nicht überschreiten. 
a)  Auf dem Etikett anzugeben:
Mischverhältnis
Haarfärbemittel können schwere allergische Reaktionen hervorrufen.
Bitte folgende Hinweise lesen und beachten:
Dieses Produkt ist nicht für Personen unter 16 Jahren bestimmt.
Temporäre Tätowierungen mit ‚schwarzem Henna‘ können das Allergierisiko erhöhen.
Färben Sie Ihr Haar nicht, wenn Sie — einen Ausschlag im Gesicht haben oder Ihre Kopfhaut empfindlich, gereizt oder verletzt ist,
— schon einmal nach dem Färben von Haaren eine Reaktion festgestellt haben,
— in der Vergangenheit schon einmal nach einer temporären Tätowierung mit ‚schwarzem Henna‘ eine Reaktion festgestellt haben.“
 b)  Wimpernfärbemittelb)  Nur für gewerbliche Verwendung 
b)  Auf dem Etikett anzugeben:
Mischverhältnis
„Nur für gewerbliche Verwendung.
Dieses Mittel kann schwere allergische Reaktionen hervorrufen.
Bitte folgende Hinweise lesen und beachten:
Dieses Produkt ist nicht für Personen unter 16 Jahren bestimmt.
Temporäre Tätowierungen mit ‚schwarzem Henna‘ können das Allergierisiko erhöhen.
Wimpern sollten nicht gefärbt werden, wenn der Verbraucher/die Verbraucherin — einen Ausschlag im Gesicht hat oder wenn seine/ihre Kopfhaut empfindlich, gereizt oder verletzt ist,
— schon einmal nach dem Färben von Haaren oder Wimpern eine Reaktion festgestellt hat,
— schon einmal nach einer temporären Tätowierung mit ‚schwarzem Henna‘ eine Reaktion festgestellt hat.

Sofort Augen spülen, falls das Erzeugnis mit den Augen in Berührung gekommen ist.“
2186-Hydroxy-3,4-dimethyl-2-pyridin2,6-Dihydroxy-3,4-dimethylpyridine84540-47-6283-141-2Haarfärbestoff in oxidativen HaarfärbemittelnNach dem Mischen unter oxidativen Bedingungen darf die Höchstkonzentration bei der Anwendung am Haar 1,0 % nicht überschreiten.Auf dem Etikett anzugeben:Mischverhältnis
Haarfärbemittel können schwere allergische Reaktionen hervorrufen.
Bitte folgende Hinweise lesen und beachten:
Dieses Produkt ist nicht für Personen unter 16 Jahren bestimmt.
Temporäre Tätowierungen mit ‚schwarzem Henna‘ können das Allergierisiko erhöhen.
Färben Sie Ihr Haar nicht,
— wenn Sie einen Ausschlag im Gesicht haben oder wenn Ihre Kopfhaut empfindlich, gereizt oder verletzt ist;
— wenn Sie schon einmal nach dem Färben Ihrer Haare eine Reaktion festgestellt haben;
— wenn eine temporäre Tätowierung mit ‚schwarzem Henna‘ bei Ihnen schon einmal eine Reaktion verursacht hat.“
2191-Hydroxy-3-nitro-4-(3-hydroxypropylamino)-benzol) (18)4-Hydroxypropylamino-3-nitrophenol92952-81-3406-305-9a)  Haarfärbestoff in oxidativen Haarfärbemittelna)  Nach dem Mischen unter oxidativen Bedingungen darf die Höchstkonzentration bei der Anwendung am Haar 2,6 %, berechnet als freie Base, nicht überschreiten.Für a und b gilt:
— Nicht zusammen mit nitrosierenden Agenzien verwenden.
— Höchstgehalt an Nitrosamin: 50 μg/kg.
— In nitritfreien Behältern aufbewahren.
a)  Auf dem Etikett anzugeben:Mischverhältnis
Haarfärbemittel können schwere allergische Reaktionen hervorrufen.
Bitte folgende Hinweise lesen und beachten:
Dieses Produkt ist nicht für Personen unter 16 Jahren bestimmt.
Temporäre Tätowierungen mit ‚schwarzem Henna‘ können das Allergierisiko erhöhen.
Färben Sie Ihr Haar nicht,
— wenn Sie einen Ausschlag im Gesicht haben oder wenn Ihre Kopfhaut empfindlich, gereizt oder verletzt ist;
— wenn Sie schon einmal nach dem Färben Ihrer Haare eine Reaktion festgestellt haben;
— wenn eine temporäre Tätowierung mit ‚schwarzem Henna‘ bei Ihnen schon einmal eine Reaktion verursacht hat.“
b)  Haarfärbestoff in nichtoxidativen Haarfärbemittelnb)  2,6 %
2201-[(2′-Methoxyethyl) amino]-2-nitro-4-[di-(2′-hydroxyethyl)amino]benzol (18)HC Blue No 1123920-15-2459-980-7Haarfärbestoff in nichtoxidativen Haarfärbemitteln2,0 %— Nicht zusammen mit nitrosierenden Agenzien verwenden.— Höchstgehalt an Nitrosamin: 50 μg/kg.
— In nitritfreien Behältern aufbewahren.
2212-(4-Methyl-2-nitroanilin)ethanolHydroxyethyl-2-Nitro-p-Toluidine100418-33-5408-090-7a)  Haarfärbestoff in oxidativen Haarfärbemittelna)  Nach dem Mischen unter oxidativen Bedingungen darf die Höchstkonzentration bei der Anwendung am Haar 1,0 % nicht überschreiten.Für a und b gilt:
— Nicht zusammen mit nitrosierenden Agenzien verwenden
— Höchstgehalt an Nitrosamin: 50 μg/kg
— In nitritfreien Behältern aufbewahren
a)  Auf dem Etikett anzugeben:Mischverhältnis.
Haarfärbemittel können schwere allergische Reaktionen hervorrufen.
Bitte folgende Hinweise lesen und beachten:
Dieses Produkt ist nicht für Personen unter 16 Jahren bestimmt.
Temporäre Tätowierungen mit ‚schwarzem Henna‘ können das Allergierisiko erhöhen.
Färben Sie Ihr Haar nicht,
— wenn Sie einen Ausschlag im Gesicht haben oder wenn Ihre Kopfhaut empfindlich, gereizt oder verletzt ist;
— wenn Sie schon einmal nach dem Färben Ihrer Haare eine Reaktion festgestellt haben;
— wenn eine temporäre Tätowierung mit ‚schwarzem Henna‘ bei Ihnen schon einmal eine Reaktion verursacht hat.“
b)  Haarfärbestoff in nichtoxidativen Haarfärbemittelnb)  1,0 %
2221-Hydroxy-2-β-hydroxyethylamino-4,6-dinitrobenzol2-Hydroxyethylpicramic acid99610-72-7412-520-9a)  Haarfärbestoff in oxidativen Haarfärbemittelna)  Nach dem Mischen unter oxidativen Bedingungen darf die Höchstkonzentration bei der Anwendung am Haar 1,5 % nicht überschreiten.Für a und b gilt:
— Nicht zusammen mit nitrosierenden Agenzien verwenden.
— Höchstgehalt an Nitrosamin: 50 μg m/kg.
— In nitritfreien Behältern aufbewahren.
a)  Auf dem Etikett anzugeben:Mischverhältnis
Haarfärbemittel können schwere allergische Reaktionen hervorrufen.
Bitte folgende Hinweise lesen und beachten:
Dieses Produkt ist nicht für Personen unter 16 Jahren bestimmt.
Temporäre Tätowierungen mit ‚schwarzem Henna‘ können das Allergierisiko erhöhen.
Färben Sie Ihr Haar nicht,
— wenn Sie einen Ausschlag im Gesicht haben oder wenn Ihre Kopfhaut empfindlich, gereizt oder verletzt ist;
— wenn Sie schon einmal nach dem Färben Ihrer Haare eine Reaktion festgestellt haben;
— wenn eine temporäre Tätowierung mit ‚schwarzem Henna‘ bei Ihnen schon einmal eine Reaktion verursacht hat.“
b)  Haarfärbestoff in nichtoxidativen Haarfärbemittelnb)  2,0 %
223p-Methylaminophenol und sein Sulfatsalzp-Methylaminophenolp-Methylaminophenol sulfate
150-75-4/55-55-0/1936-57-8205-768-2/200-237-1/217-706-1Haarfärbestoff in oxidativen HaarfärbemittelnNach dem Mischen unter oxidativen Bedingungen darf die Höchstkonzentration bei der Anwendung am Haar 0,68 % (als Sulfat) nicht überschreiten.— Nicht zusammen mit nitrosierenden Agenzien verwenden.
— Höchstgehalt an Nitrosamin: 50 μg/kg.
— In nitritfreien Behältern aufbewahren.
Auf dem Etikett anzugeben:Mischverhältnis
Haarfärbemittel können schwere allergische Reaktionen hervorrufen.
Bitte folgende Hinweise lesen und beachten:
Dieses Produkt ist nicht für Personen unter 16 Jahren bestimmt.
Temporäre Tätowierungen mit ‚schwarzem Henna‘ können das Allergierisiko erhöhen.
Färben Sie Ihr Haar nicht,
— wenn Sie einen Ausschlag im Gesicht haben oder wenn Ihre Kopfhaut empfindlich, gereizt oder verletzt ist;
— wenn Sie schon einmal nach dem Färben Ihrer Haare eine Reaktion festgestellt haben;
— wenn eine temporäre Tätowierung mit ‚schwarzem Henna‘ bei Ihnen schon einmal eine Reaktion verursacht hat.“
2241-Propanol, 3-[[4-[bis(2-hydroxyethyl) amino]-2-nitrophenyl] amino] (18)HC Violet No 2104226-19-9410-910-3Haarfärbestoff in nichtoxidativen Haarfärbemitteln2,0 %— Nicht zusammen mit nitrosierenden Agenzien verwenden.— Höchstgehalt an Nitrosamin: 50 μg/kg.
— In nitritfreien Behältern aufbewahren.
Erzeugnis kann eine allergische Reaktion hervorrufen.
2251-(β-Hydroxyethyl) amino-2-nitro-4-N-ethyl-N-(β-hydroxyethyl) aminobenzol und sein HydrochloridHC Blue No 12104516-93-0/132885-85-9 (HCl)-/407-020-2a)  Haarfärbestoff in oxidativen Haarfärbemittelna)  Nach dem Mischen unter oxidativen Bedingungen darf die Höchstkonzentration bei der Anwendung am Haar 0,75 % (als Hydrochlorid) nicht überschreiten.Für a und b gilt:
— Nicht zusammen mit nitrosierenden Agenzien verwenden.
— Höchstgehalt an Nitrosamin: 50 μg/kg.
— In nitritfreien Behältern aufbewahren.
a)  Auf dem Etikett anzugeben:Mischverhältnis
Haarfärbemittel können schwere allergische Reaktionen hervorrufen.
Bitte folgende Hinweise lesen und beachten:
Dieses Produkt ist nicht für Personen unter 16 Jahren bestimmt.
Temporäre Tätowierungen mit „schwarzem Henna“ können das Allergierisiko erhöhen.
Färben Sie Ihr Haar nicht,
— wenn Sie einen Ausschlag im Gesicht haben oder wenn Ihre Kopfhaut empfindlich, gereizt oder verletzt ist;
— wenn Sie schon einmal nach dem Färben Ihrer Haare eine Reaktion festgestellt haben;
— wenn eine temporäre Tätowierung mit „schwarzem Henna“ bei Ihnen schon einmal eine Reaktion verursacht hat.“
b)  Haarfärbestoff in nichtoxidativen Haarfärbemittelnb)  1,5 % (als Hydrochlorid)
2264,4′-[1,3-Propandiylbis(oxy)]bisbenzol-1,3-diamin und sein Tetrahydrochloridsalz (18)1,3-bis-(2,4-Diaminophenoxy)propane1,3-bis-(2,4-Diaminophenoxy)propane HCl
81892-72-0/74918-21-1279-845-4/278-022-7a)  Haarfärbestoff in oxidativen Haarfärbemittelna)  Nach dem Mischen unter oxidativen Bedingungen darf die Höchstkonzentration bei der Anwendung am Haar 1,2 %, berechnet als freie Base (1,8 % als Tetrahydrochloridsalz), nicht überschreiten.a)  Auf dem Etikett anzugeben:Mischverhältnis
Haarfärbemittel können schwere allergische Reaktionen hervorrufen.
Bitte folgende Hinweise lesen und beachten:
Dieses Produkt ist nicht für Personen unter 16 Jahren bestimmt.
Temporäre Tätowierungen mit „schwarzem Henna“ können das Allergierisiko erhöhen.
Färben Sie Ihr Haar nicht,
— wenn Sie einen Ausschlag im Gesicht haben oder wenn Ihre Kopfhaut empfindlich, gereizt oder verletzt ist;
— wenn Sie schon einmal nach dem Färben Ihrer Haare eine Reaktion festgestellt haben;
— wenn eine temporäre Tätowierung mit „schwarzem Henna“ bei Ihnen schon einmal eine Reaktion verursacht hat.“
b)  Haarfärbestoff in nichtoxidativen Haarfärbemittelnb)  1,2 % als freie Base (1,8 % als Tetrahydrochloridsalz)b)  Erzeugnis kann eine allergische Reaktion hervorrufen.
2273-Amino-2,4-dichlorphenol und sein Hydrochlorid3-Amino-2,4-dichlorophenol3-Amino-2,4-dichlorophenol HCl
61693-42-3/61693-43-4262-909-0/-a)  Haarfärbestoff in oxidativen Haarfärbemittelna)  Nach dem Mischen unter oxidativen Bedingungen darf die Höchstkonzentration bei der Anwendung am Haar 1,5 % (als Hydrochlorid) nicht überschreiten.a)  Auf dem Etikett anzugeben:Mischverhältnis
Haarfärbemittel können schwere allergische Reaktionen hervorrufen.
Bitte folgende Hinweise lesen und beachten:
Dieses Produkt ist nicht für Personen unter 16 Jahren bestimmt.
Temporäre Tätowierungen mit ‚schwarzem Henna‘ können das Allergierisiko erhöhen.
Färben Sie Ihr Haar nicht,
— wenn Sie einen Ausschlag im Gesicht haben oder wenn Ihre Kopfhaut empfindlich, gereizt oder verletzt ist;
— wenn Sie schon einmal nach dem Färben Ihrer Haare eine Reaktion festgestellt haben;
— wenn eine temporäre Tätowierung mit ‚schwarzem Henna‘ bei Ihnen schon einmal eine Reaktion verursacht hat.“
b)  Haarfärbestoff in nichtoxidativen Haarfärbemittelnb)  1,5 % (als Hydrochlorid)
2283-Methyl-1-phenyl-5-pyrazolonPhenyl methyl pyrazolone89-25-8201-891-0Haarfärbestoff in oxidativen HaarfärbemittelnNach dem Mischen unter oxidativen Bedingungen darf die Höchstkonzentration bei der Anwendung am Haar 0,25 % nicht überschreiten.Auf dem Etikett anzugeben:Mischverhältnis
Haarfärbemittel können schwere allergische Reaktionen hervorrufen.
Bitte folgende Hinweise lesen und beachten:
Dieses Produkt ist nicht für Personen unter 16 Jahren bestimmt.
Temporäre Tätowierungen mit ‚schwarzem Henna‘ können das Allergierisiko erhöhen.
Färben Sie Ihr Haar nicht,
— wenn Sie einen Ausschlag im Gesicht haben oder wenn Ihre Kopfhaut empfindlich, gereizt oder verletzt ist;
— wenn Sie schon einmal nach dem Färben Ihrer Haare eine Reaktion festgestellt haben;
— wenn eine temporäre Tätowierung mit „schwarzem Henna“ bei Ihnen schon einmal eine Reaktion verursacht hat.“
 2295-[(2-Hydroxyethyl)amino]-o-kresol2-Methyl-5-Hydroxyethyl Aminophenol55302-96-0259-583-7a)  Haarfärbestoff in oxidativen HaarfärbemittelnFür a und b gilt: Nach dem Mischen unter oxidativen Bedingungen darf die Höchstkonzentration bei der Anwendung am Haar oder auf den Wimpern 1,5 % nicht überschreiten.— Nicht zusammen mit nitrosierenden Agenzien verwenden
— Höchstgehalt an Nitrosamin: 50 μg/kg.
— In nitritfreien Behältern aufbewahren
 
a)  Auf dem Etikett anzugeben:
Mischverhältnis
Haarfärbemittel können schwere allergische Reaktionen hervorrufen.
Bitte folgende Hinweise lesen und beachten:
Dieses Produkt ist nicht für Personen unter 16 Jahren bestimmt.
Temporäre Tätowierungen mit ‚schwarzem Henna‘ können das Allergierisiko erhöhen.
Färben Sie Ihr Haar nicht, — wenn Sie einen Ausschlag im Gesicht haben oder wenn Ihre Kopfhaut empfindlich, gereizt oder verletzt ist,
— wenn Sie schon einmal nach dem Färben Ihrer Haaren eine Reaktion festgestellt haben,
— wenn eine temporäre Tätowierung mit ‚schwarzem Henna‘ bei Ihnen schon einmal eine Reaktion verursacht hat.“
 b)  Wimpernfärbemittelb)  Nur für gewerbliche Verwendung 
b)  Auf dem Etikett anzugeben:
Mischverhältnis
„Nur für gewerbliche Verwendung.
Dieses Mittel kann schwere allergische Reaktionen hervorrufen.
Bitte folgende Hinweise lesen und beachten:
Dieses Produkt ist nicht für Personen unter 16 Jahren bestimmt.
Temporäre Tätowierungen mit ‚schwarzem Henna‘ können das Allergierisiko erhöhen.
Wimpern sollten nicht gefärbt werden, wenn der Verbraucher/die Verbraucherin — einen Ausschlag im Gesicht hat oder wenn seine/ihre Kopfhaut empfindlich, gereizt oder verletzt ist,
— schon einmal nach dem Färben von Haaren oder Wimpern eine Reaktion festgestellt hat,
— schon einmal nach einer temporären Tätowierung mit ‚schwarzem Henna‘ eine Reaktion festgestellt hat.

Sofort Augen spülen, falls das Erzeugnis mit den Augen in Berührung gekommen ist.“
2303,4-Dihydro-2H-1,4-benzoxazin-6-olHydroxybenzomorpholine26021-57-8247-415-5Haarfärbestoff in oxidativen HaarfärbemittelnNach dem Mischen unter oxidativen Bedingungen darf die Höchstkonzentration bei der Anwendung am Haar 1,0 % nicht überschreiten.— Nicht zusammen mit nitrosierenden Agenzien verwenden.
— Höchstgehalt an Nitrosamin: 50 μg/kg.
— In nitritfreien Behältern aufbewahren.
Auf dem Etikett anzugeben:Mischverhältnis
Haarfärbemittel können schwere allergische Reaktionen hervorrufen.
Bitte folgende Hinweise lesen und beachten:
Dieses Produkt ist nicht für Personen unter 16 Jahren bestimmt.
Temporäre Tätowierungen mit „schwarzem Henna“ können das Allergierisiko erhöhen.
Färben Sie Ihr Haar nicht,
— wenn Sie einen Ausschlag im Gesicht haben oder wenn Ihre Kopfhaut empfindlich, gereizt oder verletzt ist;
— wenn Sie schon einmal nach dem Färben Ihrer Haare eine Reaktion festgestellt haben;
— wenn eine temporäre Tätowierung mit „schwarzem Henna“ bei Ihnen schon einmal eine Reaktion verursacht hat.“
2311,5-Di-(beta-hydroxyethyl amino)-2-nitro-4-chlorbenzol (18)HC Yellow No 10109023-83-8416-940-3Haarfärbestoff in nichtoxidativen Haarfärbemitteln0,1 %— Nicht zusammen mit nitrosierenden Agenzien verwenden.— Höchstgehalt an Nitrosamin: 50 μg/kg.
— In nitritfreien Behältern aufbewahren.
2322,6-Dimethoxy-3,5-pyridindiamin und sein Hydrochlorid2,6-Dimethoxy-3,5-pyridinediamine2,6-Dimethoxy-3,5-pyridinediamine HCl
56216-28-5/85679-78-3260-062-1/-Haarfärbestoff in oxidativen HaarfärbemittelnNach dem Mischen unter oxidativen Bedingungen darf die Höchstkonzentration bei der Anwendung am Haar 0,25 % (als Hydrochlorid) nicht überschreiten.Auf dem Etikett anzugeben:Mischverhältnis
Haarfärbemittel können schwere allergische Reaktionen hervorrufen.
Bitte folgende Hinweise lesen und beachten:
Dieses Produkt ist nicht für Personen unter 16 Jahren bestimmt.
Temporäre Tätowierungen mit ‚schwarzem Henna‘ können das Allergierisiko erhöhen.
Färben Sie Ihr Haar nicht,
— wenn Sie einen Ausschlag im Gesicht haben oder wenn Ihre Kopfhaut empfindlich, gereizt oder verletzt ist;
— wenn Sie schon einmal nach dem Färben Ihrer Haare eine Reaktion festgestellt haben;
— wenn eine temporäre Tätowierung mit „schwarzem Henna“ bei Ihnen schon einmal eine Reaktion verursacht hat.“
2331-(ß-Aminoethyl)amino-4-(ß-hydroxyethyl)oxy-2-nitrobenzol und seine SalzeHC Orange No 285765-48-6416-410-1Haarfärbestoff in nichtoxidativen Haarfärbemitteln1,0 %— Nicht zusammen mit nitrosierenden Agenzien verwenden.— Höchstgehalt an Nitrosamin: 50 μg/kg.
— In nitritfreien Behältern aufbewahren.
Auf dem Etikett anzugeben:Mischverhältnis
Haarfärbemittel können schwere allergische Reaktionen hervorrufen.
Bitte folgende Hinweise lesen und beachten:
Dieses Produkt ist nicht für Personen unter 16 Jahren bestimmt.
Temporäre Tätowierungen mit ‚schwarzem Henna‘ können das Allergierisiko erhöhen.
Färben Sie Ihr Haar nicht,
— wenn Sie einen Ausschlag im Gesicht haben oder wenn Ihre Kopfhaut empfindlich, gereizt oder verletzt ist;
— wenn Sie schon einmal nach dem Färben Ihrer Haare eine Reaktion festgestellt haben;
— wenn eine temporäre Tätowierung mit ‚schwarzem Henna‘ bei Ihnen schon einmal eine Reaktion verursacht hat.“
234Ethanol, 2-[(4-amino-2-methyl-5-nitrophenyl)amino]- und seine SalzeHC Violet No 182576-75-8417-600-7a)  Haarfärbestoff in oxidativen Haarfärbemittelna)  Nach dem Mischen unter oxidativen Bedingungen darf die Höchstkonzentration bei der Anwendung am Haar 0,25 % nicht überschreiten.Für a und b gilt:
— Nicht zusammen mit nitrosierenden Agenzien verwenden.
— Höchstgehalt an Nitrosamin: 50 μg/kg.
— In nitritfreien Behältern aufbewahren.
a)  Auf dem Etikett anzugeben:Mischverhältnis
Haarfärbemittel können schwere allergische Reaktionen hervorrufen.
Bitte folgende Hinweise lesen und beachten:
Dieses Produkt ist nicht für Personen unter 16 Jahren bestimmt.
Temporäre Tätowierungen mit ‚schwarzem Henna‘ können das Allergierisiko erhöhen.
Färben Sie Ihr Haar nicht,
— wenn Sie einen Ausschlag im Gesicht haben oder wenn Ihre Kopfhaut empfindlich, gereizt oder verletzt ist;
— wenn Sie schon einmal nach dem Färben Ihrer Haare eine Reaktion festgestellt haben;
— wenn eine temporäre Tätowierung mit ‚schwarzem Henna‘ bei Ihnen schon einmal eine Reaktion verursacht hat.“
b)  Haarfärbestoff in nichtoxidativen Haarfärbemittelnb)  0,28 %b)  „ Haarfärbemittel können schwere allergische Reaktionen hervorrufen.
Bitte folgende Hinweise lesen und beachten:
Dieses Produkt ist nicht für Personen unter 16 Jahren bestimmt.
Temporäre Tätowierungen mit ‚schwarzem Henna‘ können das Allergierisiko erhöhen.
Färben Sie Ihr Haar nicht,
— wenn Sie einen Ausschlag im Gesicht haben oder wenn Ihre Kopfhaut empfindlich, gereizt oder verletzt ist;
— wenn Sie schon einmal nach dem Färben Ihrer Haare eine Reaktion festgestellt haben;
— wenn eine temporäre Tätowierung mit ‚schwarzem Henna‘ bei Ihnen schon einmal eine Reaktion verursacht hat.“
2352-[3-(Methylamino)-4-nitrophenoxy]ethanol (18)3-Methylamino-4-nitrophenoxyethanol59820-63-2261-940-7Haarfärbestoff in nichtoxidativen Haarfärbemitteln0,15 %— Nicht zusammen mit nitrosierenden Agenzien verwenden.— Höchstgehalt an Nitrosamin: 50 μg/kg.
— In nitritfreien Behältern aufbewahren.
2362-[(2-Methoxy-4-nitrophenyl)amino]ethanol und seine Salze2-Hydroxyethylamino-5-nitroanisole66095-81-6266-138-0Haarfärbestoff in nichtoxidativen Haarfärbemitteln0,2 %— Nicht zusammen mit nitrosierenden Agenzien verwenden.— Höchstgehalt an Nitrosamin: 50 μg/kg.
— In nitritfreien Behältern aufbewahren.
2372,2′-[(4-Amino-3-nitrophenyl)imino]bisethanol und sein HydrochloridHC Red No 1329705-39-3/94158-13-1-/303-083-4a)  Haarfärbestoff in oxidativen Haarfärbemittelna)  Nach dem Mischen unter oxidativen Bedingungen darf die Höchstkonzentration bei der Anwendung am Haar 1,25 % (als Hydrochlorid) nicht überschreiten.a)  Auf dem Etikett anzugeben:Mischverhältnis
Haarfärbemittel können schwere allergische Reaktionen hervorrufen.
Bitte folgende Hinweise lesen und beachten:
Dieses Produkt ist nicht für Personen unter 16 Jahren bestimmt.
Temporäre Tätowierungen mit ‚schwarzem Henna‘ können das Allergierisiko erhöhen.
Färben Sie Ihr Haar nicht,
— wenn Sie einen Ausschlag im Gesicht haben oder wenn Ihre Kopfhaut empfindlich, gereizt oder verletzt ist;
— wenn Sie schon einmal nach dem Färben Ihrer Haare eine Reaktion festgestellt haben;
— wenn eine temporäre Tätowierung mit ‚schwarzem Henna‘ bei Ihnen schon einmal eine Reaktion verursacht hat.“
b)  Haarfärbestoff in nichtoxidativen Haarfärbemittelnb)  2,5 % (als Hydrochlorid)
238Naphthalin-1,5-diol1,5-Naphthalenediol83-56-7201-487-4a)  Haarfärbestoff in oxidativen Haarfärbemittelna)  Nach dem Mischen unter oxidativen Bedingungen darf die Höchstkonzentration bei der Anwendung am Haar 1,0 % nicht überschreiten.a)  Auf dem Etikett anzugeben:Mischverhältnis
Haarfärbemittel können schwere allergische Reaktionen hervorrufen.
Bitte folgende Hinweise lesen und beachten:
Dieses Produkt ist nicht für Personen unter 16 Jahren bestimmt.
Temporäre Tätowierungen mit ‚schwarzem Henna‘ können das Allergierisiko erhöhen.
Färben Sie Ihr Haar nicht,
— wenn Sie einen Ausschlag im Gesicht haben oder wenn Ihre Kopfhaut empfindlich, gereizt oder verletzt ist;
— wenn Sie schon einmal nach dem Färben Ihrer Haare eine Reaktion festgestellt haben;
— wenn eine temporäre Tätowierung mit ‚schwarzem Henna‘ bei Ihnen schon einmal eine Reaktion verursacht hat.“
b)  Haarfärbestoff in nichtoxidativen Haarfärbemittelnb)  1,0 %
239Hydroxypropyl-bis- (N-hydroxyethyl-p-phenylendiamin) und sein TetrahydrochloridHydroxypropyl bis(N-hydroxyethyl-p-phenylenediamine) HCl128729-30-6/128729-28-2-/416-320-2Haarfärbestoff in oxidativen HaarfärbemittelnNach dem Mischen unter oxidativen Bedingungen darf die Höchstkonzentration bei der Anwendung am Haar 0,4 % (als Tetrahydrochlorid) nicht überschreiten.Auf dem Etikett anzugeben:Mischverhältnis
Haarfärbemittel können schwere allergische Reaktionen hervorrufen.
Bitte folgende Hinweise lesen und beachten:
Dieses Produkt ist nicht für Personen unter 16 Jahren bestimmt.
Temporäre Tätowierungen mit ‚schwarzem Henna‘ können das Allergierisiko erhöhen.
Färben Sie Ihr Haar nicht,
— wenn Sie einen Ausschlag im Gesicht haben oder wenn Ihre Kopfhaut empfindlich, gereizt oder verletzt ist;
— wenn Sie schon einmal nach dem Färben Ihrer Haare eine Reaktion festgestellt haben;
— wenn eine temporäre Tätowierung mit ‚schwarzem Henna‘ bei Ihnen schon einmal eine Reaktion verursacht hat.“
2404-Nitro-1,2-phenylendiamin4-Nitro-o-Phenylenediamine99-56-9202-766-3Haarfärbestoff in oxidativen HaarfärbemittelnNach dem Mischen unter oxidativen Bedingungen darf die Höchstkonzentration bei der Anwendung am Haar 0,5 % nicht überschreiten.Auf dem Etikett anzugeben:Mischverhältnis.
Haarfärbemittel können schwere allergische Reaktionen hervorrufen.
Bitte folgende Hinweise lesen und beachten:
Dieses Produkt ist nicht für Personen unter 16 Jahren bestimmt.
Temporäre Tätowierungen mit ‚schwarzem Henna‘ können das Allergierisiko erhöhen.
Färben Sie Ihr Haar nicht,
— wenn Sie einen Ausschlag im Gesicht haben oder wenn Ihre Kopfhaut empfindlich, gereizt oder verletzt ist;
— wenn Sie schon einmal nach dem Färben Ihrer Haare eine Reaktion festgestellt haben;
— wenn eine temporäre Tätowierung mit ‚schwarzem Henna‘ bei Ihnen schon einmal eine Reaktion verursacht hat.“
 2415-Amino-o-kresol4-Amino-2-hydroxytoluene2835-95-2220-618-6a)  Haarfärbestoff in oxidativen HaarfärbemittelnFür a und b gilt: Nach dem Mischen unter oxidativen Bedingungen darf die Höchstkonzentration bei der Anwendung am Haar oder auf den Wimpern 1,5 % nicht überschreiten. 
a)  Auf dem Etikett anzugeben:
Mischverhältnis
Haarfärbemittel können schwere allergische Reaktionen hervorrufen.
Bitte folgende Hinweise lesen und beachten:
Dieses Produkt ist nicht für Personen unter 16 Jahren bestimmt.
Temporäre Tätowierungen mit ‚schwarzem Henna‘ können das Allergierisiko erhöhen.
Färben Sie Ihr Haar nicht, — wenn Sie einen Ausschlag im Gesicht haben oder wenn Ihre Kopfhaut empfindlich, gereizt oder verletzt ist,
— wenn Sie schon einmal nach dem Färben Ihrer Haaren eine Reaktion festgestellt haben,
— wenn eine temporäre Tätowierung mit ‚schwarzem Henna‘ bei Ihnen schon einmal eine Reaktion verursacht hat.“
 b)  Wimpernfärbemittelb)  Nur für gewerbliche Verwendung 
b)  Auf dem Etikett anzugeben:
Mischverhältnis
„Nur für gewerbliche Verwendung.
Dieses Mittel kann schwere allergische Reaktionen hervorrufen.
Bitte folgende Hinweise lesen und beachten:
Dieses Produkt ist nicht für Personen unter 16 Jahren bestimmt.
Temporäre Tätowierungen mit ‚schwarzem Henna‘ können das Allergierisiko erhöhen.
Wimpern sollten nicht gefärbt werden, wenn der Verbraucher/die Verbraucherin — einen Ausschlag im Gesicht hat oder wenn seine/ihre Kopfhaut empfindlich, gereizt oder verletzt ist,
— schon einmal nach dem Färben von Haaren oder Wimpern eine Reaktion festgestellt hat,
— schon einmal nach einer temporären Tätowierung mit ‚schwarzem Henna‘ eine Reaktion festgestellt hat.

Sofort Augen spülen, falls das Erzeugnis mit den Augen in Berührung gekommen ist.“
 2422,4-Diaminophenoxyethanol, sein Hydrochlorid und sein Sulfat2,4-Diaminophenoxyethanol HCl2,4-Diaminophenoxyethanol sulfate
70643-19-5/66422-95-5/70643-20-8-/266-357-1/274-713-2a)  Haarfärbestoff in oxidativen HaarfärbemittelnFür a und b gilt: Nach dem Mischen unter oxidativen Bedingungen darf die Höchstkonzentration bei der Anwendung am Haar oder auf den Wimpern 2,0 % (als Hydrochlorid) nicht überschreiten. 
a)  Auf dem Etikett anzugeben:
Mischverhältnis
Haarfärbemittel können schwere allergische Reaktionen hervorrufen.
Bitte folgende Hinweise lesen und beachten:
Dieses Produkt ist nicht für Personen unter 16 Jahren bestimmt.
Temporäre Tätowierungen mit ‚schwarzem Henna‘ können das Allergierisiko erhöhen.
Färben Sie Ihr Haar nicht, — wenn Sie einen Ausschlag im Gesicht haben oder wenn Ihre Kopfhaut empfindlich, gereizt oder verletzt ist,
— wenn Sie schon einmal nach dem Färben Ihrer Haaren eine Reaktion festgestellt haben,
— wenn eine temporäre Tätowierung mit ‚schwarzem Henna‘ bei Ihnen schon einmal eine Reaktion verursacht hat.“
 b)  Wimpernfärbemittelb)  Nur für gewerbliche Verwendung 
b)  Auf dem Etikett anzugeben:
Mischverhältnis
„Nur für gewerbliche Verwendung.
Dieses Mittel kann schwere allergische Reaktionen hervorrufen.
Bitte folgende Hinweise lesen und beachten:
Dieses Produkt ist nicht für Personen unter 16 Jahren bestimmt.
Temporäre Tätowierungen mit ‚schwarzem Henna‘ können das Allergierisiko erhöhen.
Wimpern sollten nicht gefärbt werden, wenn der Verbraucher/die Verbraucherin — einen Ausschlag im Gesicht hat oder wenn seine/ihre Kopfhaut empfindlich, gereizt oder verletzt ist,
— schon einmal nach dem Färben von Haaren oder Wimpern eine Reaktion festgestellt hat,
— schon einmal nach einer temporären Tätowierung mit ‚schwarzem Henna‘ eine Reaktion festgestellt hat.

Sofort Augen spülen, falls das Erzeugnis mit den Augen in Berührung gekommen ist.“
2431,3-Benzoldiol, 2- Methyl2-Methylresorcinol608-25-3210-155-8a)  Haarfärbestoff in oxidativen Haarfärbemittelna)  Nach dem Mischen unter oxidativen Bedingungen darf die Höchstkonzentration bei der Anwendung am Haar 1,8 % nicht überschreiten.a)  Auf dem Etikett anzugeben:Mischverhältnis
Haarfärbemittel können schwere allergische Reaktionen hervorrufen.
Bitte folgende Hinweise lesen und beachten:
Dieses Produkt ist nicht für Personen unter 16 Jahren bestimmt.
Temporäre Tätowierungen mit ‚schwarzem Henna‘ können das Allergierisiko erhöhen.
Färben Sie Ihr Haar nicht,
— wenn Sie einen Ausschlag im Gesicht haben oder wenn Ihre Kopfhaut empfindlich, gereizt oder verletzt ist;
— wenn Sie schon einmal nach dem Färben Ihrer Haare eine Reaktion festgestellt haben;
— wenn eine temporäre Tätowierung mit ‚schwarzem Henna‘ bei Ihnen schon einmal eine Reaktion verursacht hat.“
c)  Ab dem 3. März 2018 auf dem Etikett anzugeben:
Mischverhältnis
Dieses Mittel kann schwere allergische Reaktionen hervorrufen. Bitte folgende Hinweise lesen und beachten:
Dieses Produkt ist nicht für Personen unter 16 Jahren bestimmt. Temporäre Tätowierungen mit ‚schwarzem Henna‘ können das Allergierisiko erhöhen.
Wimpern sollten nicht gefärbt werden, wenn der Verbraucher/die Verbraucherin
— einen Ausschlag im Gesicht hat oder wenn seine/ihre Kopfhaut empfindlich, gereizt oder verletzt ist,
— schon einmal nach dem Färben von Haaren oder Wimpern eine Reaktion festgestellt hat,
— schon einmal nach einer temporären Tätowierung mit ‚schwarzem Henna‘ eine Reaktion festgestellt hat.
Nur für gewerbliche Verwendung
Sofort Augen spülen, falls das Erzeugnis mit den Augen in Berührung gekommen ist.“
b)  Haarfärbestoff in nichtoxidativen Haarfärbemittelnb)  1,8 %
c)  Wimpernfärbemittelc)  Nach dem Mischen unter oxidativen Bedingungen darf die Höchstkonzentration bei der Anwendung auf den Wimpern 1,25 % nicht überschreitenc)  Gewerbliche Verwendung
 2444-Amino-m-kresol4-Amino-m-cresol2835-99-6220-621-2a)  Haarfärbestoff in oxidativen HaarfärbemittelnFür a und b gilt: Nach dem Mischen unter oxidativen Bedingungen darf die Höchstkonzentration bei der Anwendung am Haar oder auf den Wimpern 1,5 % nicht überschreiten. 
a)  Auf dem Etikett anzugeben:
Mischverhältnis
Haarfärbemittel können schwere allergische Reaktionen hervorrufen.
Bitte folgende Hinweise lesen und beachten:
Dieses Produkt ist nicht für Personen unter 16 Jahren bestimmt.
Temporäre Tätowierungen mit ‚schwarzem Henna‘ können das Allergierisiko erhöhen.
Färben Sie Ihr Haar nicht, — wenn Sie einen Ausschlag im Gesicht haben oder wenn Ihre Kopfhaut empfindlich, gereizt oder verletzt ist,
— wenn Sie schon einmal nach dem Färben Ihrer Haaren eine Reaktion festgestellt haben,
— wenn eine temporäre Tätowierung mit ‚schwarzem Henna‘ bei Ihnen schon einmal eine Reaktion verursacht hat.“
 b)  Wimpernfärbemittelb)  Nur für gewerbliche Verwendung 
b)  Auf dem Etikett anzugeben:
Mischverhältnis
„Nur für gewerbliche Verwendung.
Dieses Mittel kann schwere allergische Reaktionen hervorrufen.
Bitte Hinweise lesen und beachten.
Dieses Produkt ist nicht für Personen unter 16 Jahren bestimmt.
Temporäre Tätowierungen mit ‚schwarzem Henna‘ können das Allergierisiko erhöhen.
Wimpern sollten nicht gefärbt werden, wenn der Verbraucher/die Verbraucherin — einen Ausschlag im Gesicht hat oder wenn seine/ihre Kopfhaut empfindlich, gereizt oder verletzt ist,
— schon einmal nach dem Färben von Haaren oder Wimpern eine Reaktion festgestellt hat,
— schon einmal nach einer temporären Tätowierung mit ‚schwarzem Henna‘ eine Reaktion festgestellt hat.

Sofort Augen spülen, falls das Erzeugnis mit den Augen in Berührung gekommen ist.“
 2452-[(3-Amino-4-methoxyphenyl) amino]ethanol und sein Sulfat2-Amino-4-hydroxyethylaminoanisole2-Amino-4-hydroxyethylaminoanisole sulfate
83763-47-7/83763-48-8
280-733-2/280-734-8
a)  Haarfärbestoff in oxidativen HaarfärbemittelnFür a und b gilt: Nach dem Mischen unter oxidativen Bedingungen darf die Höchstkonzentration bei der Anwendung am Haar oder auf den Wimpern 1,5 % (als Sulfat) nicht überschreiten.— Nicht zusammen mit nitrosierenden Agenzien verwenden
— Höchstgehalt an Nitrosamin: 50 μg/kg
— In nitritfreien Behältern aufbewahren
 
a)  Auf dem Etikett anzugeben:
Mischverhältnis
Haarfärbemittel können schwere allergische Reaktionen hervorrufen.
Bitte folgende Hinweise lesen und beachten:
Dieses Produkt ist nicht für Personen unter 16 Jahren bestimmt.
Temporäre Tätowierungen mit ‚schwarzem Henna‘ können das Allergierisiko erhöhen.
Färben Sie Ihr Haar nicht, — wenn Sie einen Ausschlag im Gesicht haben oder wenn Ihre Kopfhaut empfindlich, gereizt oder verletzt ist,
— wenn Sie schon einmal nach dem Färben Ihrer Haaren eine Reaktion festgestellt haben,
— wenn eine temporäre Tätowierung mit ‚schwarzem Henna‘ bei Ihnen schon einmal eine Reaktion verursacht hat.“
 b)  Wimpernfärbemittelb)  Nur für gewerbliche Verwendung 
b)  Auf dem Etikett anzugeben:
Mischverhältnis
„Nur für gewerbliche Verwendung.
Dieses Mittel kann schwere allergische Reaktionen hervorrufen.
Bitte folgende Hinweise lesen und beachten:
Dieses Produkt ist nicht für Personen unter 16 Jahren bestimmt.
Temporäre Tätowierungen mit ‚schwarzem Henna‘ können das Allergierisiko erhöhen.
Wimpern sollten nicht gefärbt werden, wenn der Verbraucher/die Verbraucherin — einen Ausschlag im Gesicht hat oder wenn seine/ihre Kopfhaut empfindlich, gereizt oder verletzt ist,
— schon einmal nach dem Färben von Haaren oder Wimpern eine Reaktion festgestellt hat,
— schon einmal nach einer temporären Tätowierung mit ‚schwarzem Henna‘ eine Reaktion festgestellt hat.

Sofort Augen spülen, falls das Erzeugnis mit den Augen in Berührung gekommen ist.“
246Hydroxyethyl-3,4-methylendioxyanilin und sein HydrochloridHydroxyethyl-3,4-methylenedioxyaniline HCl94158-14-2303-085-5Haarfärbestoff in oxidativen HaarfärbemittelnNach dem Mischen unter oxidativen Bedingungen darf die Höchstkonzentration bei der Anwendung am Haar 1,5 % nicht überschreiten.— Nicht zusammen mit nitrosierenden Agenzien verwenden.
— Höchstgehalt an Nitrosamin: 50 μg/kg.
— In nitritfreien Behältern aufbewahren.
Auf dem Etikett anzugeben:Mischverhältnis
Haarfärbemittel können schwere allergische Reaktionen hervorrufen.
Bitte folgende Hinweise lesen und beachten:
Dieses Produkt ist nicht für Personen unter 16 Jahren bestimmt.
Temporäre Tätowierungen mit ‚schwarzem Henna‘ können das Allergierisiko erhöhen.
Färben Sie Ihr Haar nicht,
— wenn Sie einen Ausschlag im Gesicht haben oder wenn Ihre Kopfhaut empfindlich, gereizt oder verletzt ist;
— wenn Sie schon einmal nach dem Färben Ihrer Haare eine Reaktion festgestellt haben;
— wenn eine temporäre Tätowierung mit ‚schwarzem Henna‘ bei Ihnen schon einmal eine Reaktion verursacht hat.“
2472,2′-[[4-[(2-Hydroxyethyl)amino]-3-nitrophenyl]imino]bisethanol (18)HC Blue No 233229-34-4251-410-3Haarfärbestoff in nichtoxidativen Haarfärbemitteln2,8 %— Nicht zusammen mit nitrosierenden Agenzien verwenden.— Höchstgehalt an Nitrosamin: 50 μg/kg.
— In nitritfreien Behältern aufbewahren.
Erzeugnis kann eine allergische Reaktion hervorrufen.
2484-[(2-Hydroxyethyl) amino]-3-nitrophenol3-Nitro-p-hydroxyethylaminophenol65235-31-6265-648-0a)  Haarfärbestoff in oxidativen Haarfärbemittelna)  Nach dem Mischen unter oxidativen Bedingungen darf die Höchstkonzentration bei der Anwendung am Haar 3,0 % nicht überschreiten.Für a und b gilt:
— Nicht zusammen mit nitrosierenden Agenzien verwenden.
— Höchstgehalt an Nitrosamin: 50 μg/kg.
— In nitritfreien Behältern aufbewahren.
a)  Auf dem Etikett anzugeben:Mischverhältnis
Haarfärbemittel können schwere allergische Reaktionen hervorrufen.
Bitte folgende Hinweise lesen und beachten:
Dieses Produkt ist nicht für Personen unter 16 Jahren bestimmt.
Temporäre Tätowierungen mit ‚schwarzem Henna‘ können das Allergierisiko erhöhen.
Färben Sie Ihr Haar nicht,
— wenn Sie einen Ausschlag im Gesicht haben oder wenn Ihre Kopfhaut empfindlich, gereizt oder verletzt ist;
— wenn Sie schon einmal nach dem Färben Ihrer Haare eine Reaktion festgestellt haben;
— wenn eine temporäre Tätowierung mit ‚schwarzem Henna‘ bei Ihnen schon einmal eine Reaktion verursacht hat.“
b)  Haarfärbestoff in nichtoxidativen Haarfärbemittelnb)  1,85 %b)  „ Haarfärbemittel können schwere allergische Reaktionen hervorrufen.
Bitte folgende Hinweise lesen und beachten:
Dieses Produkt ist nicht für Personen unter 16 Jahren bestimmt.
Temporäre Tätowierungen mit ‚schwarzem Henna‘ können das Allergierisiko erhöhen.
Färben Sie Ihr Haar nicht,
— wenn Sie einen Ausschlag im Gesicht haben oder wenn Ihre Kopfhaut empfindlich, gereizt oder verletzt ist;
— wenn Sie schon einmal nach dem Färben Ihrer Haare eine Reaktion festgestellt haben;
— wenn eine temporäre Tätowierung mit ‚schwarzem Henna‘ bei Ihnen schon einmal eine Reaktion verursacht hat.“
2491-(β-Ureidoethyl)amino-4-nitrobenzol4-Nitrophenyl aminoethylurea27080-42-8410-700-1a)  Haarfärbestoff in oxidativen Haarfärbemittelna)  Nach dem Mischen unter oxidativen Bedingungen darf die Höchstkonzentration bei der Anwendung am Haar 0,25 % nicht überschreiten.Für a und b gilt:
— Nicht zusammen mit nitrosierenden Agenzien verwenden.
— Höchstgehalt an Nitrosamin: 50 μg/kg.
— In nitritfreien Behältern aufbewahren.
a)  Auf dem Etikett anzugeben:Mischverhältnis
Haarfärbemittel können schwere allergische Reaktionen hervorrufen.
Bitte folgende Hinweise lesen und beachten:
Dieses Produkt ist nicht für Personen unter 16 Jahren bestimmt.
Temporäre Tätowierungen mit ‚schwarzem Henna‘ können das Allergierisiko erhöhen.
Färben Sie Ihr Haar nicht,
— wenn Sie einen Ausschlag im Gesicht haben oder wenn Ihre Kopfhaut empfindlich, gereizt oder verletzt ist;
— wenn Sie schon einmal nach dem Färben Ihrer Haare eine Reaktion festgestellt haben;
— wenn eine temporäre Tätowierung mit ‚schwarzem Henna‘ bei Ihnen schon einmal eine Reaktion verursacht hat.“
b)  Haarfärbestoff in nichtoxidativen Haarfärbemittelnb)  0,5 %
2501-Amino-2-nitro-4-(2’,3’-dihydroxypropyl)amino-5-chlorbenzol + 1,4-bis-(2’,3’-Dihydroxypropyl)amino-2-nitro-5-chlorbenzolHC Red No. 10 + HC Red No. 1195576-89-9 + 95576-92-4a)  Haarfärbestoff in oxidativen Haarfärbemittelna)  Nach dem Mischen unter oxidativen Bedingungen darf die Höchstkonzentration bei der Anwendung am Haar 1,0 % nicht überschreiten.Für a und b gilt:
— Nicht zusammen mit nitrosierenden Agenzien verwenden
— Höchstgehalt an Nitrosamin: 50 μg/kg
— In nitritfreien Behältern aufbewahren
a)  Auf dem Etikett anzugeben:Mischverhältnis.
Haarfärbemittel können schwere allergische Reaktionen hervorrufen.
Bitte folgende Hinweise lesen und beachten:
Dieses Produkt ist nicht für Personen unter 16 Jahren bestimmt.
Temporäre Tätowierungen mit ‚schwarzem Henna‘ können das Allergierisiko erhöhen.
Färben Sie Ihr Haar nicht,
— wenn Sie einen Ausschlag im Gesicht haben oder wenn Ihre Kopfhaut empfindlich, gereizt oder verletzt ist;
— wenn Sie schon einmal nach dem Färben Ihrer Haare eine Reaktion festgestellt haben;
— wenn eine temporäre Tätowierung mit ‚schwarzem Henna‘ bei Ihnen schon einmal eine Reaktion verursacht hat.“
b)  Haarfärbestoff in nichtoxidativen Haarfärbemittelnb)  2,0 %
2512-(4-Amino-3-nitroanilin)ethanolHC Red No. 724905-87-1246-521-9Haarfärbestoff in nichtoxidativen Haarfärbemitteln1,0 %— Nicht zusammen mit nitrosierenden Agenzien verwenden— Höchstgehalt an Nitrosamin: 50 μg/kg
— In nitritfreien Behältern aufbewahren
Haarfärbemittel können schwere allergische Reaktionen hervorrufen.Bitte folgende Hinweise lesen und beachten:
Dieses Produkt ist nicht für Personen unter 16 Jahren bestimmt.
Temporäre Tätowierungen mit ‚schwarzem Henna‘ können das Allergierisiko erhöhen.
Färben Sie Ihr Haar nicht,
— wenn Sie einen Ausschlag im Gesicht haben oder wenn Ihre Kopfhaut empfindlich, gereizt oder verletzt ist;
— wenn Sie schon einmal nach dem Färben Ihrer Haare eine Reaktion festgestellt haben;
— wenn eine temporäre Tätowierung mit ‚schwarzem Henna‘ bei Ihnen schon einmal eine Reaktion verursacht hat.“
2522-Amino-6-chloro-4-nitrophenol2-Amino-6-chloro-4-nitrophenol6358-09-4228-762-1a)  Haarfärbestoff in oxidativen Haarfärbemittelna)  Nach dem Mischen unter oxidativen Bedingungen darf die Höchstkonzentration bei der Anwendung am Haar 2,0 % nicht überschreiten.a)  Auf dem Etikett anzugeben:Mischverhältnis
Haarfärbemittel können schwere allergische Reaktionen hervorrufen.
Bitte folgende Hinweise lesen und beachten:
Dieses Produkt ist nicht für Personen unter 16 Jahren bestimmt.
Temporäre Tätowierungen mit ‚schwarzem Henna‘ können das Allergierisiko erhöhen.
Färben Sie Ihr Haar nicht,
— wenn Sie einen Ausschlag im Gesicht haben oder wenn Ihre Kopfhaut empfindlich, gereizt oder verletzt ist;
— wenn Sie schon einmal nach dem Färben Ihrer Haare eine Reaktion festgestellt haben;
— wenn eine temporäre Tätowierung mit ‚schwarzem Henna‘ bei Ihnen schon einmal eine Reaktion verursacht hat.“
b)  Haarfärbestoff in nichtoxidativen Haarfärbemittelnb)  2,0 %b)  „ Haarfärbemittel können schwere allergische Reaktionen hervorrufen.
Bitte folgende Hinweise lesen und beachten:
Dieses Produkt ist nicht für Personen unter 16 Jahren bestimmt.
Temporäre Tätowierungen mit ‚schwarzem Henna‘ können das Allergierisiko erhöhen.
Färben Sie Ihr Haar nicht,
— wenn Sie einen Ausschlag im Gesicht haben oder wenn Ihre Kopfhaut empfindlich, gereizt oder verletzt ist;
— wenn Sie schon einmal nach dem Färben Ihrer Haare eine Reaktion festgestellt haben;
— wenn eine temporäre Tätowierung mit ‚schwarzem Henna‘ bei Ihnen schon einmal eine Reaktion verursacht hat.“
2532-[bis(2-Hydroxyethyl)amino]-5-nitrophenolHC Yellow No. 459820-43-8428-840-7Haarfärbestoff in nichtoxidativen Haarfärbemitteln1,5 %— Nicht zusammen mit nitrosierenden Agenzien verwenden— Höchstgehalt an Nitrosamin: 50 μg/kg
— In nitritfreien Behältern aufbewahren
254Dinatrium-5-amino-4-hydroxy-3-(phenylazo)naphthalin-2,7-disulfonat (18); (CI 17200)Acid Red 333567-66-6222-656-9Haarfärbestoff in nichtoxidativen Haarfärbemitteln0,5 %
2552-[(2-Nitrophenyl)amino]ethanolHC Yellow No. 24926-55-0225-555-8a)  Haarfärbestoff in oxidativen Haarfärbemittelna)  Nach dem Mischen unter oxidativen Bedingungen darf die Höchstkonzentration bei der Anwendung am Haar 0,75 % nicht überschreiten.Für a und b gilt:
— Nicht zusammen mit nitrosierenden Agenzien verwenden
— Höchstgehalt an Nitrosamin: 50 μg/kg
— In nitritfreien Behältern aufbewahren
a)  Auf dem Etikett anzugeben:Mischverhältnis.
Haarfärbemittel können schwere allergische Reaktionen hervorrufen.
Bitte folgende Hinweise lesen und beachten:
Dieses Produkt ist nicht für Personen unter 16 Jahren bestimmt.
Temporäre Tätowierungen mit ‚schwarzem Henna‘ können das Allergierisiko erhöhen.
Färben Sie Ihr Haar nicht,
— wenn Sie einen Ausschlag im Gesicht haben oder wenn Ihre Kopfhaut empfindlich, gereizt oder verletzt ist;
— wenn Sie schon einmal nach dem Färben Ihrer Haare eine Reaktion festgestellt haben;
— wenn eine temporäre Tätowierung mit ‚schwarzem Henna‘ bei Ihnen schon einmal eine Reaktion verursacht hat.“
b)  Haarfärbestoff in nichtoxidativen Haarfärbemittelnb)  1,0 %
2564-[(2-Nitrophenyl)amino]phenolHC Orange No. 154381-08-7259-132-4Haarfärbestoff in nichtoxidativen Haarfärbemitteln1,0 %
257PolidocanolLaureth-93055-99-0221-284-4a)  Mittel, die auf der Haut/in den Haaren verbleibena)  3,0 %
b)  Aus-/abzuspülende Mittelb)  4,0 %
2582-Nitro-N1-phenyl-benzol-1,4-diaminHC Red No. 12784-89-6220-494-3Haarfärbestoff in nichtoxidativen Haarfärbemitteln1,0 % Haarfärbemittel können schwere allergische Reaktionen hervorrufen.Bitte folgende Hinweise lesen und beachten:
Dieses Produkt ist nicht für Personen unter 16 Jahren bestimmt.
Temporäre Tätowierungen mit ‚schwarzem Henna‘ können das Allergierisiko erhöhen.
Färben Sie Ihr Haar nicht,
— wenn Sie einen Ausschlag im Gesicht haben oder wenn Ihre Kopfhaut empfindlich, gereizt oder verletzt ist;
— wenn Sie schon einmal nach dem Färben Ihrer Haare eine Reaktion festgestellt haben;
— wenn eine temporäre Tätowierung mit ‚schwarzem Henna‘ bei Ihnen schon einmal eine Reaktion verursacht hat.“
2591-Methoxy-3-(β-aminoethyl)amino-4-nitrobenzol, HydrochloridHC Yellow No. 986419-69-4415-480-1Haarfärbestoff in nichtoxidativen Haarfärbemitteln0,5 % (berechnet als Hydrochlorid)— Nicht zusammen mit nitrosierenden Agenzien verwenden— Höchstgehalt an Nitrosamin: 50 μg/kg
— In nitritfreien Behältern aufbewahren
2601-(4’-Aminophenylazo)-2-methyl-4-(bis-2-hydroxyethyl)aminobenzolHC Yellow No. 7104226-21-3146-420-6Haarfärbestoff in nichtoxidativen Haarfärbemitteln0,25 %
261N-(2-Hydroxyethyl)-2-nitro-4-trifluormethylanilinHC Yellow No. 1310442-83-8443-760-2a)  Haarfärbestoff in oxidativen Haarfärbemittelna)  Nach dem Mischen unter oxidativen Bedingungen darf die Höchstkonzentration bei der Anwendung am Haar 2,5 % nicht überschreiten.Für a und b gilt:
— Nicht zusammen mit nitrosierenden Agenzien verwenden
— Höchstgehalt an Nitrosamin: 50 μg/kg
— In nitritfreien Behältern aufbewahren
a)  Auf dem Etikett anzugeben:Mischverhältnis.
Haarfärbemittel können schwere allergische Reaktionen hervorrufen.
Bitte folgende Hinweise lesen und beachten:
Dieses Produkt ist nicht für Personen unter 16 Jahren bestimmt.
Temporäre Tätowierungen mit ‚schwarzem Henna‘ können das Allergierisiko erhöhen.
Färben Sie Ihr Haar nicht,
— wenn Sie einen Ausschlag im Gesicht haben oder wenn Ihre Kopfhaut empfindlich, gereizt oder verletzt ist;
— wenn Sie schon einmal nach dem Färben Ihrer Haare eine Reaktion festgestellt haben;
— wenn eine temporäre Tätowierung mit „schwarzem Henna“ bei Ihnen schon einmal eine Reaktion verursacht hat.“
b)  Haarfärbestoff in nichtoxidativen Haarfärbemittelnb)  2,5 %
262Benzolaminium, 3-[(4,5-Dihydro-3-methyl-5-oxo-1-phenyl-1H-pyrazol-4-yl)azo]-N,N,Ntrimethyl, ChloridBasic Yellow 5768391-31-1269-943-5Haarfärbestoff in nichtoxidativen Haarfärbemitteln2,0 %
263Ethanol, 2,2’-[[4-[(4-Aminophenyl)azo]phenyl]imino]bis-Disperse Black 920721-50-0243-987-5Haarfärbestoff in nichtoxidativen Haarfärbemitteln0,3 % (des Gemisches im Verhältnis 1:1 aus 2,2’-[4-(4-Aminophenylazo)phenylimino]diethanol und Lignosulfat)
2649,10-Anthracendion, 1,4-bis[(2,3-Dihydroxypropyl)amino]-HC Blue No. 1499788-75-7421-470-7Haarfärbestoff in nichtoxidativen Haarfärbemitteln0,3 %— Nicht zusammen mit nitrosierenden Agenzien verwenden— Höchstgehalt an Nitrosamin: 50 μg/kg
— In nitritfreien Behältern aufbewahren
2651,4-DiaminoanthrachinonDisperse Violet 1128-95-0204-922-6Haarfärbestoff in nichtoxidativen Haarfärbemitteln0,5 %Die Verunreinigung mit Disperse Red 15 in Disperse Violet 1 in Haarfärbemitteln sollte <1 % (Massenanteil) sein.
266Ethanol, 2-((4-Amino-2-nitrophenyl)amino)-HC Red No 32871-01-4220-701-7a)  Haarfärbestoff in oxidativen Haarfärbemittelna)  Nach dem Mischen unter oxidativen Bedingungen darf die Höchstkonzentration bei der Anwendung am Haar 0,45 % nicht überschreiten.Für a gilt: Auf dem Etikett anzugeben:Mischverhältnis
b)  Haarfärbestoff in nichtoxidativen Haarfärbemittelnb)  3,0 %Für a und b gilt:— Nicht zusammen mit nitrosierenden Agenzien verwenden
— Höchstgehalt an Nitrosamin: 50 μg/kg
— In nitritfreien Behältern aufbewahren
Für a und b gilt:„ Haarfärbemittel können schwere allergische Reaktionen hervorrufen. Bitte folgende Hinweise lesen und beachten: Dieses Produkt ist nicht für Personen unter 16 Jahren bestimmt.
Temporäre Tätowierungen mit ‚schwarzem Henna‘ können das Allergierisiko erhöhen.
Färben Sie Ihr Haar nicht,
— wenn Sie einen Ausschlag im Gesicht haben oder wenn Ihre Kopfhaut empfindlich, gereizt oder verletzt ist;
— wenn Sie schon einmal nach dem Färben Ihrer Haare eine Reaktion festgestellt haben;
— wenn eine temporäre Tätowierung mit ‚schwarzem Henna‘ bei Ihnen schon einmal eine Reaktion verursacht hat.“
267[7-Hydroxy-8-[(2-methoxyphenyl)azo]-2-naphthyl]trimethylammoniumchloridBasic Red 7668391-30-0269-941-4Haarfärbestoff in nichtoxidativen Haarfärbemitteln2,0 %
2682-[[4-(Dimethylamino)phenyl]azo]-1,3-dimethyl-1H-imidazoliumchloridBasic Red 5177061-58-6278-601-4a)  Haarfärbestoff in oxidativen Haarfärbemittelna)  Nach dem Mischen unter oxidativen Bedingungen darf die Höchstkonzentration bei der Anwendung am Haar 0,5 % nicht überschreiten.a)  Auf dem Etikett anzugeben:Mischverhältnis
Haarfärbemittel können schwere allergische Reaktionen hervorrufen.
Bitte folgende Hinweise lesen und beachten:
Dieses Produkt ist nicht für Personen unter 16 Jahren bestimmt.
Temporäre Tätowierungen mit ‚schwarzem Henna‘ können das Allergierisiko erhöhen.
Färben Sie Ihr Haar nicht,
— wenn Sie einen Ausschlag im Gesicht haben oder wenn Ihre Kopfhaut empfindlich, gereizt oder verletzt ist;
— wenn Sie schon einmal nach dem Färben Ihrer Haare eine Reaktion festgestellt haben;
— wenn eine temporäre Tätowierung mit ‚schwarzem Henna‘ bei Ihnen schon einmal eine Reaktion verursacht hat.“
b)  Haarfärbestoff in nichtoxidativen Haarfärbemittelnb)  1,0 %
269Phenol, 2-Amino-5-ethyl-, Hydrochlorid2-Amino-5-Ethylphenol HCl149861-22-3Haarfärbestoff in oxidativen HaarfärbemittelnNach dem Mischen unter oxidativen Bedingungen darf die Höchstkonzentration bei der Anwendung am Haar 1,0 % nicht überschreiten.Auf dem Etikett anzugeben:Mischverhältnis
Haarfärbemittel können schwere allergische Reaktionen hervorrufen.
Bitte folgende Hinweise lesen und beachten.
Dieses Produkt ist nicht für Personen unter 16 Jahren bestimmt.
Temporäre Tätowierungen mit ‚schwarzem Henna‘ können das Allergierisiko erhöhen.
Färben Sie Ihr Haar nicht,
— wenn Sie einen Ausschlag im Gesicht haben oder wenn Ihre Kopfhaut empfindlich, gereizt oder verletzt ist;
— wenn Sie schon einmal nach dem Färben Ihrer Haare eine Reaktion festgestellt haben;
— wenn eine temporäre Tätowierung mit ‚schwarzem Henna‘ bei Ihnen schon einmal eine Reaktion verursacht hat.“
270Fluorescein, 2',4',5',7'-Tetrabrom-4,5,6,7-tetrachlor-, Dinatriumsalz (CI 45410)Acid Red 9218472-87-2242-355-6a)  Haarfärbestoff in oxidativen Haarfärbemittelna)  Nach dem Mischen unter oxidativen Bedingungen darf die Höchstkonzentration bei der Anwendung am Haar 2,0 % nicht überschreiten.a)  Auf dem Etikett anzugeben:Mischverhältnis
Haarfärbemittel können schwere allergische Reaktionen hervorrufen.
Bitte folgende Hinweise lesen und beachten.
Dieses Produkt ist nicht für Personen unter 16 Jahren bestimmt.
Temporäre Tätowierungen mit ‚schwarzem Henna‘ können das Allergierisiko erhöhen.
Färben Sie Ihr Haar nicht,
— wenn Sie einen Ausschlag im Gesicht haben oder wenn Ihre Kopfhaut empfindlich, gereizt oder verletzt ist;
— wenn Sie schon einmal nach dem Färben Ihrer Haare eine Reaktion festgestellt haben;
— wenn eine temporäre Tätowierung mit ‚schwarzem Henna‘ bei Ihnen schon einmal eine Reaktion verursacht hat.“
b)  Haarfärbestoff in nichtoxidativen Haarfärbemittelnb)  0,4 %
271Mischung von 1, 2 und 3 in Dispergiermittel (Lignosulfat):Disperse Blue 377 ist eine Mischung dreier Färbemittel:Haarfärbestoff in nichtoxidativen Haarfärbemitteln2,0 %
1)  9,10-Anthracenedion-1,4-bis[(2-hydroxyethyl)amino]1)  1,4-bis[(2-hydroxyethyl)amino]anthra-9,10-quinone1)  4471-41-41)  224-743-7
2)  9,10-Anthracenedion-1-[(2-Hydroxyethyl)amino]-4-[(3-Hydroxypropyl)amino]2)  1-[(2-hydroxyethyl)amino]-4-[(3-hydroxypropyl)amino]anthra-9,10-quinone2)  67674-26-42)  266-865-3
3)  9,10-Anthracenedion-1,4-bis[(3-hydroxypropyl)amino3)  1,4-bis[(3-hydroxypropyl)amino]anthra-9,10-quinone3)  67701-36-43)  266-954-7
2724-Aminophenolp-Aminophenol123-30-8204-616-2a)  Haarfärbestoff in oxidativen Haarfärbemittelna), b)  Nach dem Mischen unter oxidativen Bedingungen darf die Höchstkonzentration bei der Anwendung am Haar oder auf den Wimpern 0,9 % nicht überschreiten.a)  Auf dem Etikett anzugeben: Mischverhältnis„ Haarfärbemittel können schwere allergische Reaktionen hervorrufen.
Bitte folgende Hinweise lesen und beachten:
Dieses Produkt ist nicht für Personen unter 16 Jahren bestimmt.
Temporäre Tätowierungen mit ‚schwarzem Henna‘ können das Allergierisiko erhöhen.
Färben Sie Ihr Haar nicht,
— wenn Sie einen Ausschlag im Gesicht haben oder wenn Ihre Kopfhaut empfindlich, gereizt oder verletzt ist;
— wenn Sie schon einmal nach dem Färben Ihrer Haare eine Reaktion festgestellt haben;
— wenn eine temporäre Tätowierung mit ‚schwarzem Henna‘ bei Ihnen schon einmal eine Reaktion verursacht hat.“
b)  Ab dem 3. März 2018 auf dem Etikett anzugeben: Mischverhältnis
Dieses Mittel kann schwere allergische Reaktionen hervorrufen. Bitte folgende Hinweise lesen und beachten:
Dieses Produkt ist nicht für Personen unter 16 Jahren bestimmt. Temporäre Tätowierungen mit ‚schwarzem Henna‘ können das Allergierisiko erhöhen.
Wimpern sollten nicht gefärbt werden, wenn der Verbraucher/die Verbraucherin
— einen Ausschlag im Gesicht hat oder wenn seine/ihre Kopfhaut empfindlich, gereizt oder verletzt ist,
— schon einmal nach dem Färben von Haaren oder Wimpern eine Reaktion festgestellt hat,
— schon einmal nach einer temporären Tätowierung mit ‚schwarzem Henna‘ eine Reaktion festgestellt hat.
Nur für gewerbliche Verwendung
Sofort Augen spülen, falls das Erzeugnis mit den Augen in Berührung gekommen ist.“
b)  Wimpernfärbemittelb)  Gewerbliche Verwendung
2734,5-Diamino-l-(2-hydroxyethyl)-1H-pyrazolsulfat (1:1)1-Hydroxyethyl-4,5-Diamino Pyrazole Sulfate155601-30-2429-300-3Haarfärbestoff in oxidativen HaarfärbemittelnNach dem Mischen unter oxidativen Bedingungen darf die Höchstkonzentration bei der Anwendung am Haar 3,0 % nicht überschreiten.Auf dem Etikett anzugeben:Mischverhältnis
Haarfärbemittel können schwere allergische Reaktionen hervorrufen.
Bitte folgende Hinweise lesen und beachten:
Dieses Produkt ist nicht für Personen unter 16 Jahren bestimmt.
Temporäre Tätowierungen mit ‚schwarzem Henna‘ können das Allergierisiko erhöhen.
Färben Sie Ihr Haar nicht,
— wenn Sie einen Ausschlag im Gesicht haben oder wenn Ihre Kopfhaut empfindlich, gereizt oder verletzt ist;
— wenn Sie schon einmal nach dem Färben Ihrer Haare eine Reaktion festgestellt haben;
— wenn eine temporäre Tätowierung mit ‚schwarzem Henna‘ bei Ihnen schon einmal eine Reaktion verursacht hat.“
274Chinolinium, 4-Formyl-1-methyl-, Salz mit 4-Methylbenzolsulfonsäure (1:1)4-Formyl-1-Methylquinolinium-p-Toluenesulfonate223398-02-5453-790-8Haarfärbestoff in oxidativen HaarfärbemittelnNach dem Mischen unter oxidativen Bedingungen darf die Höchstkonzentration bei der Anwendung am Haar 2,5 % nicht überschreiten.Auf dem Etikett anzugeben:Mischverhältnis
Haarfärbemittel können schwere allergische Reaktionen hervorrufen.
Bitte folgende Hinweise lesen und beachten.
Dieses Produkt ist nicht für Personen unter 16 Jahren bestimmt.
Temporäre Tätowierungen mit ‚schwarzem Henna‘ können das Allergierisiko erhöhen.
Färben Sie Ihr Haar nicht,
— wenn Sie einen Ausschlag im Gesicht haben oder wenn Ihre Kopfhaut empfindlich, gereizt oder verletzt ist;
— wenn Sie schon einmal nach dem Färben Ihrer Haare eine Reaktion festgestellt haben;
— wenn eine temporäre Tätowierung mit ‚schwarzem Henna‘ bei Ihnen schon einmal eine Reaktion verursacht hat.“
275Pyridinium, 1- Methyl-4-[(methylphenylhydrazono)methyl]-, MethylsulfatBasic Yellow 8768259-00-7269-503-2a)  Haarfärbestoff in oxidativen Haarfärbemittelna)  Nach dem Mischen unter oxidativen Bedingungen darf die Höchstkonzentration bei der Anwendung am Haar 1,0 % nicht überschreiten.a)  Auf dem Etikett anzugeben:Mischverhältnis
Haarfärbemittel können schwere allergische Reaktionen hervorrufen.
Bitte folgende Hinweise lesen und beachten:
Dieses Produkt ist nicht für Personen unter 16 Jahren bestimmt.
Temporäre Tätowierungen mit ‚schwarzem Henna‘ können das Allergierisiko erhöhen.
Färben Sie Ihr Haar nicht,
— wenn Sie einen Ausschlag im Gesicht haben oder wenn Ihre Kopfhaut empfindlich, gereizt oder verletzt ist;
— wenn Sie schon einmal nach dem Färben Ihrer Haare eine Reaktion festgestellt haben;
— wenn eine temporäre Tätowierung mit ‚schwarzem Henna‘ bei Ihnen schon einmal eine Reaktion verursacht hat.“
b)  Haarfärbestoff in nichtoxidativen Haarfärbemittelnb)  1,0 %
2762-[(4-Aminophenyl)azo]-1,3-dimethyl-1H-imidazoliumchloridBasic Orange 3197404-02-9306-764-4a)  Haarfärbestoff in oxidativen Haarfärbemittelna)  Nach dem Mischen unter oxidativen Bedingungen darf die Höchstkonzentration bei der Anwendung am Haar 0,5 % nicht überschreiten.a)  Auf dem Etikett anzugeben:Mischverhältnis
Haarfärbemittel können schwere allergische Reaktionen hervorrufen.
Bitte folgende Hinweise lesen und beachten:
Dieses Produkt ist nicht für Personen unter 16 Jahren bestimmt.
Temporäre Tätowierungen mit ‚schwarzem Henna‘ können das Allergierisiko erhöhen.
Färben Sie Ihr Haar nicht,
— wenn Sie einen Ausschlag im Gesicht haben oder wenn Ihre Kopfhaut empfindlich, gereizt oder verletzt ist;
— wenn Sie schon einmal nach dem Färben Ihrer Haare eine Reaktion festgestellt haben;
— wenn eine temporäre Tätowierung mit ‚schwarzem Henna‘ bei Ihnen schon einmal eine Reaktion verursacht hat.“
b)  Haarfärbestoff in nichtoxidativen Haarfärbemittelnb)  1,0 %
2772,6-Pyridindiamin, 3-(3-pyridinylazo)2,6-Diamino-3-((Pyridine-3-yl)azo)Pyridine28365-08-4421-430-9a)  Haarfärbestoff in oxidativen Haarfärbemittelna)  Nach dem Mischen unter oxidativen Bedingungen darf die Höchstkonzentration bei der Anwendung am Haar 0,25 % nicht überschreiten.a)  Auf dem Etikett anzugeben:Mischverhältnis
Haarfärbemittel können schwere allergische Reaktionen hervorrufen.
Bitte folgende Hinweise lesen und beachten:
Dieses Produkt ist nicht für Personen unter 16 Jahren bestimmt.
Temporäre Tätowierungen mit ‚schwarzem Henna‘ können das Allergierisiko erhöhen.
Färben Sie Ihr Haar nicht,
— wenn Sie einen Ausschlag im Gesicht haben oder wenn Ihre Kopfhaut empfindlich, gereizt oder verletzt ist;
— wenn Sie schon einmal nach dem Färben Ihrer Haare eine Reaktion festgestellt haben;
— wenn eine temporäre Tätowierung mit ‚schwarzem Henna‘ bei Ihnen schon einmal eine Reaktion verursacht hat.“
b)  Haarfärbestoff in nichtoxidativen Haarfärbemittelnb)  0,25 %
2784-((4-Amino-3-methylphenyl)(4-imino-3-methyl-2,5-cyclohexadien-1-ylidene)methyl)-2-methylphenylaminmonohydrochlorid (CI 42520)Basic Violet 23248-91-7221-831-7a)  Haarfärbestoff in oxidativen Haarfärbemittelna)  Nach dem Mischen unter oxidativen Bedingungen darf die Höchstkonzentration bei der Anwendung am Haar 1,0 % nicht überschreiten.a)  Auf dem Etikett anzugeben:Mischverhältnis
Haarfärbemittel können schwere allergische Reaktionen hervorrufen.
Bitte folgende Hinweise lesen und beachten:
Dieses Produkt ist nicht für Personen unter 16 Jahren bestimmt.
Temporäre Tätowierungen mit ‚schwarzem Henna‘ können das Allergierisiko erhöhen.
Färben Sie Ihr Haar nicht,
— wenn Sie einen Ausschlag im Gesicht haben oder wenn Ihre Kopfhaut empfindlich, gereizt oder verletzt ist;
— wenn Sie schon einmal nach dem Färben Ihrer Haare eine Reaktion festgestellt haben;
— wenn eine temporäre Tätowierung mit ‚schwarzem Henna‘ bei Ihnen schon einmal eine Reaktion verursacht hat.“
b)  Haarfärbestoff in nichtoxidativen Haarfärbemittelnb)  0,5 %
2792,3-Diamino-6,7-dihydro-1H,5H-pyrazolo[1,2-a] Pyrazol-1-ondimethanesulfonat2,3-Diaminodihydropyrazolopyrazolone Dimethosulfonate857035-95-1469-500-8Haarfärbestoff in oxidativen HaarfärbemittelnNach dem Mischen unter oxidativen Bedingungen darf die Höchstkonzentration bei der Anwendung am Haar 2,0 % nicht überschreiten.Auf dem Etikett anzugeben:Mischverhältnis
Haarfärbemittel können schwere allergische Reaktionen hervorrufen.
Bitte folgende Hinweise lesen und beachten:
Dieses Produkt ist nicht für Personen unter 16 Jahren bestimmt.
Temporäre Tätowierungen mit ‚schwarzem Henna‘ können das Allergierisiko erhöhen.
Färben Sie Ihr Haar nicht,
— wenn Sie einen Ausschlag im Gesicht haben oder wenn Ihre Kopfhaut empfindlich, gereizt oder verletzt ist;
— wenn Sie schon einmal nach dem Färben Ihrer Haare eine Reaktion festgestellt haben;
— wenn eine temporäre Tätowierung mit ‚schwarzem Henna‘ bei Ihnen schon einmal eine Reaktion verursacht hat.“
2802-Amino-4,6-dinitrophenol and 2-amino-4,6-dinitrophenol, NatriumsalzPicramic Acid and Sodium Picramate96-91-3831-52-7
202-544-6212-603-8
a)  Haarfärbestoff in oxidativen Haarfärbemittelna)  Nach dem Mischen unter oxidativen Bedingungen darf die Höchstkonzentration bei der Anwendung am Haar 0,6 % nicht überschreiten.a)  Auf dem Etikett anzugeben:Mischverhältnis
Haarfärbemittel können schwere allergische Reaktionen hervorrufen.
Bitte folgende Hinweise lesen und beachten:
Dieses Produkt ist nicht für Personen unter 16 Jahren bestimmt.
Temporäre Tätowierungen mit ‚schwarzem Henna‘ können das Allergierisiko erhöhen.
Färben Sie Ihr Haar nicht,
— wenn Sie einen Ausschlag im Gesicht haben oder wenn Ihre Kopfhaut empfindlich, gereizt oder verletzt ist;
— wenn Sie schon einmal nach dem Färben Ihrer Haare eine Reaktion festgestellt haben;
— wenn eine temporäre Tätowierung mit ‚schwarzem Henna‘ bei Ihnen schon einmal eine Reaktion verursacht hat.“
b)  Haarfärbestoff in nichtoxidativen Haarfärbemittelnb)  0,6 %
2811-Methylamino-2-nitro-5-(2,3-dihydroxy-propyloxy)-benzol2-Nitro-5-Glyceryl Methylaniline80062-31-3279-383-3a)  Haarfärbestoff in oxidativen Haarfärbemittelna)  Nach dem Mischen unter oxidativen Bedingungen darf die Höchstkonzentration bei der Anwendung am Haar 0,8 % nicht überschreiten.a)  Auf dem Etikett anzugeben:Mischverhältnis
Haarfärbemittel können schwere allergische Reaktionen hervorrufen.
Bitte folgende Hinweise lesen und beachten:
Dieses Produkt ist nicht für Personen unter 16 Jahren bestimmt.
Temporäre Tätowierungen mit ‚schwarzem Henna‘ können das Allergierisiko erhöhen.
Färben Sie Ihr Haar nicht,
— wenn Sie einen Ausschlag im Gesicht haben oder wenn Ihre Kopfhaut empfindlich, gereizt oder verletzt ist;
— wenn Sie schon einmal nach dem Färben Ihrer Haare eine Reaktion festgestellt haben;
— wenn eine temporäre Tätowierung mit ‚schwarzem Henna‘ bei Ihnen schon einmal eine Reaktion verursacht hat.“
b)  Haarfärbestoff in nichtoxidativen Haarfärbemittelnb)  1,0 %Für a und b gilt:— Nicht zusammen mit nitrosierenden Agenzien verwenden
— Höchstgehalt an Nitrosamin: 50 μg/kg
— In nitritfreien Behältern aufbewahren
2821-Propanaminium, 3-[[9,10-Dihydro-4-(methylamino)-9,10-dioxo-1-anthracenyl] amino]-N,N-dimethyl-N-propyl-, BromidHC Blue 16502453-61-4481-170-7Haarfärbestoff in nichtoxidativen Haarfärbemitteln3,0 %— Nicht zusammen mit nitrosierenden Agenzien verwenden— Höchstgehalt an Nitrosamin: 50 μg/kg
— In nitritfreien Behältern aufbewahren“
2833-Amino-2-chlor-6-methylphenol3-Amino-4-chloro-6-methylphenol HCl
5-Amino-6-Chloro-o-Cresol5-Amino-6-Chloro-o-Cresol HCl
84540-50-180419-48-3
283-144-9a)  Haarfärbestoff in oxidativen Haarfärbemittelna)  Nach dem Mischen unter oxidativen Bedingungen darf die Höchstkonzentration bei der Anwendung am Haar 1,0 % nicht überschreiten.a)  Auf dem Etikett anzugeben:Mischverhältnis
Haarfärbemittel können schwere allergische Reaktionen hervorrufen.
Bitte folgende Hinweise lesen und beachten:
Dieses Produkt ist nicht für Personen unter 16 Jahren bestimmt.
Temporäre Tätowierungen mit ‚schwarzem Henna‘ können das Allergierisiko erhöhen.
Färben Sie Ihr Haar nicht,
— wenn Sie einen Ausschlag im Gesicht haben oder wenn Ihre Kopfhaut empfindlich, gereizt oder verletzt ist;
— wenn Sie schon einmal nach dem Färben Ihrer Haare eine Reaktion festgestellt haben;
— wenn eine temporäre Tätowierung mit ‚schwarzem Henna‘ bei Ihnen schon einmal eine Reaktion verursacht hat.“
b)  Haarfärbestoff in nichtoxidativen Haarfärbemittelnb)  0,5 %
284Phenol, 2,2'-Methylenebis[4-amino-], Dihydrochlorid2,2'-Methylenebis-4-aminophenol HCl27311-52-063969-46-0
440-850-3a)  Haarfärbestoff in oxidativen Haarfärbemittelna)  Nach dem Mischen unter oxidativen Bedingungen darf die Höchstkonzentration bei der Anwendung am Haar 1,0 % nicht überschreiten.a)  Auf dem Etikett anzugeben:Mischverhältnis
Haarfärbemittel können schwere allergische Reaktionen hervorrufen.
Bitte folgende Hinweise lesen und beachten:
Dieses Produkt ist nicht für Personen unter 16 Jahren bestimmt.
Temporäre Tätowierungen mit ‚schwarzem Henna‘ können das Allergierisiko erhöhen.
Färben Sie Ihr Haar nicht,
— wenn Sie einen Ausschlag im Gesicht haben oder wenn Ihre Kopfhaut empfindlich, gereizt oder verletzt ist;
— wenn Sie schon einmal nach dem Färben Ihrer Haare eine Reaktion festgestellt haben;
— wenn eine temporäre Tätowierung mit ‚schwarzem Henna‘ bei Ihnen schon einmal eine Reaktion verursacht hat.“
b)  Haarfärbestoff in nichtoxidativen Haarfärbemittelnb)  1,0 %
285Pyridin-2,6-diyldiamin2,6-Diaminopyridine141-86-6205-507-2a)  Haarfärbestoff in oxidativen HaarfärbemittelnFür a und b gilt: Nach dem Mischen unter oxidativen Bedingungen darf die Höchstkonzentration bei der Anwendung am Haar 0,15 % nicht überschreiten.a)  Auf dem Etikett anzugeben:Mischverhältnis
Haarfärbemittel können schwere allergische Reaktionen hervorrufen.
Bitte folgende Hinweise lesen und beachten:
Dieses Produkt ist nicht für Personen unter 16 Jahren bestimmt.
Temporäre Tätowierungen mit ‚schwarzem Henna‘ können das Allergierisiko erhöhen.
Färben Sie Ihr Haar nicht,
— wenn Sie einen Ausschlag im Gesicht haben oder wenn Ihre Kopfhaut empfindlich, gereizt oder verletzt ist,
— wenn Sie schon einmal nach dem Färben Ihrer Haaren eine Reaktion festgestellt haben,
— wenn eine temporäre Tätowierung mit ‚schwarzem Henna‘ bei Ihnen schon einmal eine Reaktion verursacht hat.“
b)  Wimpernfärbemittelb)  Nur für gewerbliche Verwendungb)  Auf dem Etikett anzugeben:Mischverhältnis
„Nur für gewerbliche Verwendung.
Dieses Mittel kann schwere allergische Reaktionen hervorrufen.
Bitte folgende Hinweise lesen und beachten:
Dieses Produkt ist nicht für Personen unter 16 Jahren bestimmt.
Temporäre Tätowierungen mit ‚schwarzem Henna‘ können das Allergierisiko erhöhen.
Wimpern sollten nicht gefärbt werden, wenn der Verbraucher/die Verbraucherin
— einen Ausschlag im Gesicht hat oder wenn seine/ihre Kopfhaut empfindlich, gereizt oder verletzt ist,
— schon einmal nach dem Färben von Haaren oder Wimpern eine Reaktion festgestellt hat,
— schon einmal nach einer temporären Tätowierung mit ‚schwarzem Henna‘ eine Reaktion festgestellt hat.
Sofort Augen spülen, falls das Erzeugnis mit den Augen in Berührung gekommen ist.“
286C16-AlkyltrimethylammoniumchloridCetrimonium chloride (20)112-02-7203-928-6a)  Auszuspülende Haarmittela)  2,5 % für Einzelkonzentrationen oder die Summe der Einzelkonzentrationen von cetrimonium chloride und steartrimonium chlorideFür einen anderen Zweck als die Hemmung der Vermehrung von Mikroorganismen im Erzeugnis. Der Zweck muss aus der Aufmachung des Erzeugnisses ersichtlich sein.
C18-AlkyltrimethylammoniumchloridSteartrimonium chloride (20)112-03-8203-929-1
b)  Haarmittel, die in den Haaren verbleibenb)  1,0 % für Einzelkonzentrationen oder die Summe der Einzelkonzentrationen von cetrimonium chloride und steartrimonium chloride.
c)  Gesichtsmittel, die auf der Haut verbleibenc)  0,5 % für Einzelkonzentrationen oder die Summe der Einzelkonzentrationen von cetrimonium chloride und steartrimonium chloride.
287C22-AlkyltrimethylammoniumchloridBehentrimonium chloride (20)17301-53-0241-327-0a)  Auszuspülende Haarmittela)  5,0 % für die Einzelkonzentration von behentrimonium chloride oder die Summe der Einzelkonzentrationen von cetrimonium chloride, steartrimonium chloride und behentrimonium chloride bei gleichzeitiger Berücksichtigung der entsprechenden Höchstkonzentration für die Summe von cetrimonium chloride und steartrimonium chloride gemäß Eintrag 286.Für einen anderen Zweck als die Hemmung der Vermehrung von Mikroorganismen im Erzeugnis. Der Zweck muss aus der Aufmachung des Erzeugnisses ersichtlich sein.
b)  Haarmittel, die in den Haaren verbleibenb)  3,0 % für die Einzelkonzentration von behentrimonium chloride oder die Summe der Einzelkonzentrationen von cetrimonium chloride, steartrimonium chloride und behentrimonium chloride bei gleichzeitiger Berücksichtigung der entsprechenden Höchstkonzentration für die Summe von cetrimonium chloride und steartrimonium chloride gemäß Eintrag 286.
c)  Gesichtsmittel, die auf der Haut verbleibenc)  3,0 % für die Einzelkonzentration von behentrimonium chloride oder die Summe der Einzelkonzentrationen von cetrimonium chloride, steartrimonium chloride und behentrimonium chloride bei gleichzeitiger Berücksichtigung der entsprechenden Höchstkonzentration für die Summe von cetrimonium chloride und steartrimonium chloride gemäß Eintrag 286.
2883-[(4-Amino-3-methyl-9,10-dioxo-9,10-dihydroanthracen-1-yl)amino]-N,N,N -trimethylpropan-1-aminium, MethylsulfatsalzHC Blue No. 1716517-75-2605-392-2a)  Haarfärbestoff in oxidativen Haarfärbemittelnb)  Haarfärbestoff in nichtoxidativen Haarfärbemitteln
b)  2,0 %a)  Nach dem Mischen unter oxidativen Bedingungen darf die Höchstkonzentration bei der Anwendung am Haar 2,0 % nicht überschreiten.Für a und b gilt:
— Nicht zusammen mit nitrosierenden Agenzien verwenden
— Höchstgehalt an Nitrosamin: 50 μg/kg
— In nitritfreien Behältern aufbewahren
a)  Auf dem Etikett anzugeben: Mischverhältnis.„ Haarfärbemittel können schwere allergische Reaktionen hervorrufen.
Bitte folgende Hinweise lesen und beachten:
Dieses Produkt ist nicht für Personen unter 16 Jahren bestimmt.
Temporäre Tätowierungen mit ‚schwarzem Henna‘ können das Allergierisiko erhöhen.
Färben Sie Ihr Haar nicht,
— wenn Sie einen Ausschlag im Gesicht haben oder wenn Ihre Kopfhaut empfindlich, gereizt oder verletzt ist;
— wenn Sie schon einmal nach dem Färben Ihrer Haare eine Reaktion festgestellt haben;
— wenn eine temporäre Tätowierung mit ‚schwarzem Henna'‘ bei Ihnen schon einmal eine Reaktion verursacht hat.“
289Phosphorsäureverbindung mit 4-[(2,6-Dichlorphenyl) (4-imino-3,5-dimethyl-2,5-cyclohexadien-1-yliden) methyl]-2,6-dimethylanilin (1:1)HC Blue No. 1574578-10-2277-929-5a)  Haarfärbestoff in oxidativen Haarfärbemittelnb)  Haarfärbestoff in nichtoxidativen Haarfärbemitteln
b)  0,2 %a)  Nach dem Mischen unter oxidativen Bedingungen darf die Höchstkonzentration bei der Anwendung am Haar 0,2 % nicht überschreiten.a)  Auf dem Etikett anzugeben: Mischverhältnis.„ Haarfärbemittel können schwere allergische Reaktionen hervorrufen.
Bitte folgende Hinweise lesen und beachten:
Dieses Produkt ist nicht für Personen unter 16 Jahren bestimmt.
Temporäre Tätowierungen mit ‚schwarzem Henna‘ können das Allergierisiko erhöhen.
Färben Sie Ihr Haar nicht,
— wenn Sie einen Ausschlag im Gesicht haben oder wenn Ihre Kopfhaut empfindlich, gereizt oder verletzt ist;
— wenn Sie schon einmal nach dem Färben Ihrer Haare eine Reaktion festgestellt haben;
— wenn eine temporäre Tätowierung mit ‚schwarzem Henna‘ bei Ihnen schon einmal eine Reaktion verursacht hat.“
290Dinatrium-2,2′-(9,10-dioxoanthracen-1,4-diyldiimino)bis(5-methylsulfonat)Acid Green 254403-90-1224-546-6Haarfärbestoff in nichtoxidativen Haarfärbemitteln0,3 %
291Natrium, 4-[(9,10-dihydro-4-hydroxy-9,10-dioxo-1-anthryl)amino]toluol-3-sulfonatAcid Violet 434430-18-6224-618-7Haarfärbestoff in nichtoxidativen Haarfärbemitteln0,5 %
2921,4-Benzoldiamin, 2-(methoxymethyl)1,4-Benzoldiamin, 2-(methoxymethyl)-, Sulfat
2-Methoxymethyl-p-Phenylenediamine2-Methoxymethyl-p-Phenylenediamine Sulfate
337906-36-2337906-37-3
Haarfärbestoff in oxidativen HaarfärbemittelnNach dem Mischen unter oxidativen Bedingungen darf die Höchstkonzentration bei der Anwendung am Haar 1,8 %, berechnet als freie Base, nicht überschreiten.Auf dem Etikett anzugeben: Mischverhältnis.„ Haarfärbemittel können schwere allergische Reaktionen hervorrufen.
Bitte folgende Hinweise lesen und beachten:
Dieses Produkt ist nicht für Personen unter 16 Jahren bestimmt.
Temporäre Tätowierungen mit ‚schwarzem Henna‘ können das Allergierisiko erhöhen.
Färben Sie Ihr Haar nicht,
— wenn Sie einen Ausschlag im Gesicht haben oder wenn Ihre Kopfhaut empfindlich, gereizt oder verletzt ist;
— wenn Sie schon einmal nach dem Färben Ihrer Haare eine Reaktion festgestellt haben;
— wenn eine temporäre Tätowierung mit ‚schwarzem Henna‘ bei Ihnen schon einmal eine Reaktion verursacht hat.“
2931-N-Methylmorpholiniumpropylamino-4-hydroxyanthraquinon, MethylsulfatHydroxyanthraquinone-aminopropyl Methyl Morpholinium Methosulfate38866-20-5254-161-9Haarfärbestoff in nichtoxidativen Haarfärbemitteln0,5 %— Nicht zusammen mit nitrosierenden Agenzien verwenden— Höchstgehalt an Nitrosamin: 50 μg/kg
— In nitritfreien Behältern aufbewahren
Auf dem Etikett anzugeben:„ Haarfärbemittel können schwere allergische Reaktionen hervorrufen.
Bitte folgende Hinweise lesen und beachten:
Dieses Produkt ist nicht für Personen unter 16 Jahren bestimmt.
Temporäre Tätowierungen mit ‚schwarzem Henna‘ können das Allergierisiko erhöhen.
Färben Sie Ihr Haar nicht,
— wenn Sie einen Ausschlag im Gesicht haben oder wenn Ihre Kopfhaut empfindlich, gereizt oder verletzt ist;
— wenn Sie schon einmal nach dem Färben Ihrer Haare eine Reaktion festgestellt haben;
— wenn eine temporäre Tätowierung mit ‚schwarzem Henna‘ bei Ihnen schon einmal eine Reaktion verursacht hat.“
294Ethanol, 2,2′-[[3-Methyl-4-[(E)-(4-nitrophenyl)azo]phenyl]imino]bis-Disperse Red 173179-89-3221-665-5a)  Haarfärbestoff in oxidativen Haarfärbemittelnb)  Haarfärbestoff in nichtoxidativen Haarfärbemitteln
b)  0,2 %a)  Nach dem Mischen unter oxidativen Bedingungen darf die Höchstkonzentration bei der Anwendung am Haar 2,0 % nicht überschreiten.Für a und b gilt:
— Nicht zusammen mit nitrosierenden Agenzien verwenden
— Höchstgehalt an Nitrosamin: 50 μg/kg
— In nitritfreien Behältern aufbewahren
a)  Auf dem Etikett anzugeben: Mischverhältnis.„ Haarfärbemittel können schwere allergische Reaktionen hervorrufen.
Bitte folgende Hinweise lesen und beachten:
Dieses Produkt ist nicht für Personen unter 16 Jahren bestimmt.
Temporäre Tätowierungen mit ‚schwarzem Henna‘ können das Allergierisiko erhöhen.
Färben Sie Ihr Haar nicht,
— wenn Sie einen Ausschlag im Gesicht haben oder wenn Ihre Kopfhaut empfindlich, gereizt oder verletzt ist;
— wenn Sie schon einmal nach dem Färben Ihrer Haare eine Reaktion festgestellt haben;
— wenn eine temporäre Tätowierung mit ‚schwarzem Henna‘ bei Ihnen schon einmal eine Reaktion verursacht hat.“
2954-Amino-5-hydroxy-3-(4-nitrophenylazo)-6-(phenylazo)-2,7-Naphthalindisulfonsäure, DinatriumsalzAcid Black 11064-48-8213-903-1Haarfärbestoff in nichtoxidativen Haarfärbemitteln0,5 %
296Dinatrium 3-hydroxy-4-[(E)-(4-methyl-2-sulfonatophenyl)diazenyl]-2-naphthoatPigment Red 575858-81-1227-497-9Haarfärbestoff in nichtoxidativen Haarfärbemitteln0,4 %
 2972-(2-Ethoxyethoxy)ethanolDiethylenglycolmonoethylether (DEGEE)
Ethoxydiglycol111-90-0203-919-7a)  Oxidative Haarfärbemittela)  7 %a) bis e)Höchstanteil der Ethylenglycol-Verunreinigungen in Ethoxydiglycol: ≤ 0,1 %
Nicht in Augen- und Mundmitteln verwenden
b)  Nicht oxidative Haarfärbemittelb)  5 %
c)  Auszuspülende/abzuspülende Mittel außer Haarfärbemittelc)  10 %
d)  Sonstige nicht sprühbare kosmetische Mitteld)  2,6 %
e)  Folgende sprühbare Mittel: Parfums, Haarsprays, schweißhemmende Mittel und Desodorierungsmittele)  2,6 %
298Di[2-[4-[(E)-2-[4-[bis(2-hydroxyethyl)aminophenyl]vinyl]pyridin-1-ium]-butanoyl]aminoethyl]di-sulfanyldichloridHC Red No. 171449471-67-3Haarfärbestoff in nichtoxidativen HaarfärbemittelnAb dem 3. September 2017: 0,5 %Ab dem 3. September 2017:— Nicht zusammen mit nitrosierenden Agenzien verwenden
— Höchstgehalt an Nitrosamin: 50 μg/kg
— In nitritfreien Behältern aufbewahren
299Di[2-[4-[(E)-2-[2,4,5-trimethoxyphenyl]vinyl]pyridinin-1-ium]butanoyl]aminoethyl]disulfanyldichloridHC Yellow No. 171450801-55-4Haarfärbestoff in nichtoxidativen HaarfärbemittelnAb dem 3. September 2017: 0,5 %Ab dem 3. März 2018:„ Haarfärbemittel können schwere allergische Reaktionen hervorrufen.
Bitte folgende Hinweise lesen und beachten:
Dieses Produkt ist nicht für Personen unter 16 Jahren bestimmt.
Temporäre Tätowierungen mit ‚schwarzem Henna‘ können das Allergierisiko erhöhen.
Färben Sie Ihr Haar nicht,
— wenn Sie einen Ausschlag im Gesicht haben oder wenn Ihre Kopfhaut empfindlich, gereizt oder verletzt ist;
— wenn Sie schon einmal nach dem Färben Ihrer Haare eine Reaktion festgestellt haben;
— wenn eine temporäre Tätowierung mit ‚schwarzem Henna‘ bei Ihnen schon einmal eine Reaktion verursacht hat.“
3001-Hexyl-1H-pyrazol-4,5-diaminsulfat (2:1)1-Hexyl 4,5-Diamino Pyrazole Sulfate1361000-03-4Haarfärbestoff in oxidativen HaarfärbemittelnAb dem 3. September 2017 darf nach dem Mischen unter oxidativen Bedingungen die Höchstkonzentration bei der Anwendung am Haar 1,0 % nicht überschreiten.Ab dem 3. März 2018 auf dem Etikett anzugeben:Mischverhältnis
Haarfärbemittel können schwere allergische Reaktionen hervorrufen.
Bitte folgende Hinweise lesen und beachten:
Dieses Produkt ist nicht für Personen unter 16 Jahren bestimmt.
Temporäre Tätowierungen mit ‚schwarzem Henna‘ können das Allergierisiko erhöhen.
Färben Sie Ihr Haar nicht,
— wenn Sie einen Ausschlag im Gesicht haben oder wenn Ihre Kopfhaut empfindlich, gereizt oder verletzt ist;
— wenn Sie schon einmal nach dem Färben Ihrer Haare eine Reaktion festgestellt haben;
— wenn eine temporäre Tätowierung mit ‚schwarzem Henna‘ bei Ihnen schon einmal eine Reaktion verursacht hat.“
3014-Hydroxy-2,5,6-triaminopyrimidinsulfat2,5,6-Triamino-4-Pyrimidinol Sulfate1603-02-7216-500-9Haarfärbestoff in oxidativen HaarfärbemittelnAb dem 3. September 2017 darf nach dem Mischen unter oxidativen Bedingungen die Höchstkonzentration bei der Anwendung am Haar 0,5 % nicht überschreiten.Ab dem 3. März 2018 auf dem Etikett anzugeben:Mischverhältnis
Haarfärbemittel können schwere allergische Reaktionen hervorrufen.
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Temporäre Tätowierungen mit ‚schwarzem Henna‘ können das Allergierisiko erhöhen.
Färben Sie Ihr Haar nicht,
— wenn Sie einen Ausschlag im Gesicht haben oder wenn Ihre Kopfhaut empfindlich, gereizt oder verletzt ist;
— wenn Sie schon einmal nach dem Färben Ihrer Haare eine Reaktion festgestellt haben;
— wenn eine temporäre Tätowierung mit ‚schwarzem Henna‘ bei Ihnen schon einmal eine Reaktion verursacht hat.“
3022-[(3-Aminopyrazolo[1,5-a]pyridin-2-yl)oxy]ethanolhydrochloridHydroxyethoxy Aminopyrazolopyridine HCl1079221-49-0695-745-7Haarfärbestoff in oxidativen HaarfärbemittelnAb dem 3. September 2017 darf nach dem Mischen unter oxidativen Bedingungen die Höchstkonzentration bei der Anwendung am Haar 2,0 % nicht überschreiten.Ab dem 3. März 2018 auf dem Etikett anzugeben:Mischverhältnis
Haarfärbemittel können schwere allergische Reaktionen hervorrufen.
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Temporäre Tätowierungen mit ‚schwarzem Henna‘ können das Allergierisiko erhöhen.
Färben Sie Ihr Haar nicht,
— wenn Sie einen Ausschlag im Gesicht haben oder wenn Ihre Kopfhaut empfindlich, gereizt oder verletzt ist;
— wenn Sie schon einmal nach dem Färben Ihrer Haare eine Reaktion festgestellt haben;
— wenn eine temporäre Tätowierung mit ‚schwarzem Henna‘ bei Ihnen schon einmal eine Reaktion verursacht hat.“
3033-Amino-2,6-dimethylphenol3-Amino-2,6-Dimethylphenol6994-64-5230-268-6Haarfärbestoff in oxidativen HaarfärbemittelnAb dem 3. September 2017 darf nach dem Mischen unter oxidativen Bedingungen die Höchstkonzentration bei der Anwendung am Haar 2,0 % nicht überschreiten.Ab dem 3. März 2018 auf dem Etikett anzugeben:Mischverhältnis
Haarfärbemittel können schwere allergische Reaktionen hervorrufen.
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Temporäre Tätowierungen mit ‚schwarzem Henna‘ können das Allergierisiko erhöhen.
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304[8-[(4-Amino-2-nitrophenyl)azo]-7-hydroxy-2-naphthyl]trimethylammoniumchloridBasic Brown 1768391-32-2269-944-0Haarfärbestoff in nichtoxidativen HaarfärbemittelnAb dem 3. September 2017: 2,0 %
3053-Amino-7-(dimethylamino)-2-methoxyphenoxazin-5-iumchloridBasic Blue 12467846-56-4267-370-5Haarfärbestoff in nichtoxidativen HaarfärbemittelnAb dem 3. September 2017: 0,5 %Ab dem 3. September 2017:— Nicht zusammen mit nitrosierenden Agenzien verwenden
— Höchstgehalt an Nitrosamin: 50 μg/kg
— In nitritfreien Behältern aufbewahren
Ab dem 3. März 2018:„ Haarfärbemittel können schwere allergische Reaktionen hervorrufen.
Bitte folgende Hinweise lesen und beachten:
Dieses Produkt ist nicht für Personen unter 16 Jahren bestimmt.
Temporäre Tätowierungen mit ‚schwarzem Henna‘ können das Allergierisiko erhöhen.
Färben Sie Ihr Haar nicht,
— wenn Sie einen Ausschlag im Gesicht haben oder wenn Ihre Kopfhaut empfindlich, gereizt oder verletzt ist;
— wenn Sie schon einmal nach dem Färben Ihrer Haare eine Reaktion festgestellt haben;
— wenn eine temporäre Tätowierung mit ‚schwarzem Henna‘ bei Ihnen schon einmal eine Reaktion verursacht hat.“
 306Erdnussöl, Extrakte und DerivateArachis Hypogaea Oil8002-03-7232-296-4Höchstkonzentration an Erdnussproteinen: 0,5 ppm (23)
Arachis Hypogaea Seedcoat Extract8002-03-7232-296-4
Arachis Hypogaea Flour8002-03-7232-296-4
Arachis Hypogaea Fruit Extract8002-03-7232-296-4
Arachis Hypogaea Sprout Extract
Hydrogenated Peanut Oil68425-36-5270-350-9
Peanut Acid91051-35-3293-087-1
Peanut Glycerides91744-77-3294-643-6
Peanut Oil PEG-6 Esters68440-49-3
Peanutamide MEA93572-05-5297-433-2
Peanutamide MIPA
Potassium Peanutate61789-56-8263-069-8
Sodium Peanutamphoacetate
Sodium Peanutate61789-57-9263-070-3
Sulfated Peanut Oil73138-79-1277-298-6
 307Hydrolysiertes WeizenproteinHydrolyzed Wheat Protein94350-06-8 / 222400-28-4 / 70084-87-6 / 100209-50-5305-225-0Höchstwert für die mittlere Molekülmasse der Peptide in Hydrolysaten: 3,5 kDa (24)
309-358-5
308Extrakt aus den Blüten von Tagetes minuta (25)Öl aus den Blüten von Tagetes minuta (26)
Tagetes minuta flower extractTagetes minuta flower oil
91770-75-1;91770-75-1/8016-84-0
294-862-7;294-862-7
a)  Mittel, die auf der Haut/in den Haaren verbleibena)  0,01 %Für a) und b) gilt: Gehalt an alpha-Terthienyl (Terthiophen) im Extrakt/Öl ≤ 0,35 %.Für a) gilt: Nicht zur Verwendung in Sonnenschutzmitteln und in Mitteln, die für die Exposition gegenüber natürlicher oder künstlicher UV-Strahlung vermarktet werden.
Für a) und b) gilt: Bei einer kombinierten Verwendung mit Tagetes patula (Eintrag 309) darf der gesamte kombinierte Gehalt an Tagetes in der gebrauchsfertigen Zubereitung die in Spalte g aufgeführten Höchstkonzentrationen nicht überschreiten.
b)  Auszuspülende/abzuspülende Mittelb)  0,1 %
309Extrakt aus den Blüten von Tagetes patula (27)Öl aus den Blüten von Tagetes patula (28)
Tagetes patula flower extractTagetes patula flower oil
91722-29-1;91722-29-1/8016-84-0
294-431-3;294-431-3/-
a)  Mittel, die auf der Haut/in den Haaren verbleibena)  0,01 %Für a) und b) gilt: Gehalt an alpha-Terthienyl (Terthiophen) im Extrakt/Öl ≤ 0,35 %.Für a) gilt: Nicht zur Verwendung in Sonnenschutzmitteln und in Mitteln, die für die Exposition gegenüber natürlicher oder künstlicher UV-Strahlung vermarktet werden.
Für a) und b) gilt: Bei einer kombinierten Verwendung mit Tagetes minuta (Eintrag 308) darf der gesamte kombinierte Gehalt an Tagetes in der gebrauchsfertigen Zubereitung die in Spalte g aufgeführten Höchstkonzentrationen nicht überschreiten.
b)  Auszuspülende/abzuspülende Mittelb)  0,1 %
(1)   Diese Stoffe können einzeln oder miteinander gemischt in einer solchen Menge verwendet werden, dass die Summe des jeweiligen Gehalts des kosmetischen Mittels an diesen Stoffen im Verhältnis zum zulässigen Höchstgehalt an jedem einzelnen dieser Stoffe 1 nicht überschreitet.(2)   Zur Verwendung als Konservierungsmittel, siehe Anhang V, Nr. 5.
(3)   Nur bei einer Konzentration von mehr als 0,05 %.
(4)   Diese Stoffe können einzeln oder kombiniert verwendet werden, vorausgesetzt, die Summe der Anteilswerte der einzelnen Stoffe im kosmetischen Mittel, ausgedrückt als zulässiger Höchstwert, überschreitet nicht 2.
(5)   Die Menge an Natrium-, Kalium- oder Lithiumhydroxid wird ausgedrückt in Gewicht als Natriumhydroxid. Bei Mischungen darf die Summe die Grenzwerte in Spalte g nicht überschreiten.
(6)   Die Natrium-, Kalium - oder Lithiumhydroxidkonzentration wird ausgedrückt in Gewicht als Natriumhydroxid. Bei Gemischen darf die Summe die in Spalte d angegebenen Obergrenzen nicht überschreiten.
(7)   Für andere Verwendungszwecke als zur Konservierung siehe Anhang V, Eintrag Nr. 34.
(8)   Als Konservierungsmittel, siehe Anhang V, Nr. 43
(9)   Zur Verwendung als Konservierungsmittel, siehe Anhang V, Nr. 54.
(10)   Zur Verwendung als Konservierungsmittel, siehe Anhang V, Nr. 3.
(11)   Nur für Mittel, die gegebenenfalls für die Pflege von Kindern unter 3 Jahren verwendet werden könnten und die längere Zeit mit der Haut in Berührung bleiben.
(12)   Zur Verwendung als Konservierungsmittel, siehe Anhang V, Nr. 9.
(13)   Zur Verwendung als Konservierungsmittel, siehe Anhang V, Nr. 23.
(14)   Zur Verwendung als Konservierungsmittel, siehe Anhang V, Nr. 8.
(15)   ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22.
(16)   Dieser Grenzwert gilt für den Stoff und nicht für das kosmetische Fertigerzeugnis.
(17)   Die Summe dieser Stoffe in Kombination darf die in der Spalte „Höchstkonzentration in der gebrauchsfertigen Zubereitung“ angegebenen Grenzwerte nicht überschreiten.
(18)   Die freie Base und die Salze dieses Haarfärbestoffes sind zugelassen, sofern deren Verwendung nicht in Anhang II untersagt wird.
(19)   Zur Verwendung als Konservierungsmittel siehe Anhang V, Nr. 58.
(20)   Für Verwendung als Konservierungsmittel siehe Anhang V Eintrag 44.
(21)   Für andere Verwendungszwecke von Kaliumhydroxid siehe Anhang III Nr. 15d.
(22)   Für andere Verwendungszwecke von Kaliumhydroxid siehe Anhang III Nr. 15a.
(23)   Ab dem 25. September 2018 dürfen kosmetische Mittel, die Erdnussöl, dessen Extrakte und Derivate enthalten und nicht dieser Beschränkung entsprechen, auf dem Unionsmarkt nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Ab 25. Dezember 2018 dürfen kosmetische Mittel, die Erdnussöl, Extrakte und Derivate enthalten und nicht dieser Beschränkung entsprechen, auf dem Unionsmarkt nicht mehr bereitgestellt werden.
(24)   Ab dem 25. September 2018 dürfen kosmetische Mittel, die hydrolysierte Weizenproteine enthalten und nicht dieser Beschränkung entsprechen, auf dem Unionsmarkt nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Ab dem 25. Dezember 2018 dürfen kosmetische Mittel, die hydrolysierte Weizenproteine enthalten und nicht dieser Beschränkung entsprechen, auf dem Unionsmarkt nicht mehr bereitgestellt werden.
(25)   Ab dem 1. Mai 2019 dürfen kosmetische Mittel, die diesen Stoff enthalten und nicht den Beschränkungen entsprechen, auf dem Unionsmarkt nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Ab dem 1. August 2019 dürfen kosmetische Mittel, die diesen Stoff enthalten und nicht den Beschränkungen entsprechen, auf dem Unionsmarkt nicht mehr bereitgestellt werden.
(26)   Ab dem 1. Mai 2019 dürfen kosmetische Mittel, die diesen Stoff enthalten und nicht den Beschränkungen entsprechen, auf dem Unionsmarkt nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Ab dem 1. August 2019 dürfen kosmetische Mittel, die diesen Stoff enthalten und nicht den Beschränkungen entsprechen, auf dem Unionsmarkt nicht mehr bereitgestellt werden.
(27)   Ab dem 1. Mai 2019 dürfen kosmetische Mittel, die diesen Stoff enthalten und nicht den Beschränkungen entsprechen, auf dem Unionsmarkt nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Ab dem 1. August 2019 dürfen kosmetische Mittel, die diesen Stoff enthalten und nicht den Beschränkungen entsprechen, auf dem Unionsmarkt nicht mehr bereitgestellt werden.
(28)   Ab dem 1. Mai 2019 dürfen kosmetische Mittel, die diesen Stoff enthalten und nicht den Beschränkungen entsprechen, auf dem Unionsmarkt nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Ab dem 1. August 2019 dürfen kosmetische Mittel, die diesen Stoff enthalten und nicht den Beschränkungen entsprechen, auf dem Unionsmarkt nicht mehr bereitgestellt werden.



ANHANG IV

ANHANG IV

Einleitung

Unbeschadet der übrigen Bestimmungen dieser Verordnung umfasst ein Farbstoff auch seine Salze und Lacke, und wird ein Farbstoff als ein bestimmtes Salz ausgedrückt, so umfasst es auch seine anderen Salze und Lacke.



Laufende NummerBezeichnung der StoffeBedingungenWortlaut der Anwendungsbedingungen und Warnhinweise
Chemische BezeichnungColour-Indexnummer/Gemeinsame Bezeichnung im Glossar der BestandteileCAS-NummerEG-NummerFarbeArt des Mittels, KörperteileHöchstkonzentration in der gebrauchsfertigen ZubereitungSonstige
abcdefghij
1Natriumtris(1,2-naphthochinon-1-oximato-O,O′)ferrat(1-)10006GrünAuszuspülende/abzuspülende Mittel
2Trinatriumtris[5,6-dihydro-5-(hydroxyimino)-6-oxonaphthalin-2-sulfonato(2-)-N5,O6]ferrat(3-)10020GrünNicht in Mitteln verwenden, die auf Schleimhäute aufgetragen werden
3Dinatrium-5,7-dinitro-8-oxidonaphthalin-2-sulfonat einschließlich seiner unlöslichen Barium-, Strontium- und Zirconiumlacke, -salze und -pigmente10316GelbNicht in Augenmitteln verwenden
42-[(4-Methyl-2-nitrophenyl)azo]-3-oxo-N-phenylbutyramid11680GelbNicht in Mitteln verwenden, die auf Schleimhäute aufgetragen werden
52-[(4-Chlor-2-nitrophenyl)azo]-N-(2-chlorphenyl)-3-oxobutyramid11710GelbNicht in Mitteln verwenden, die auf Schleimhäute aufgetragen werden
62-[(4-Methoxy-2-nitrohenyl)azo]-3-oxo-N-(o-tolyl)butyramid11725OrangeAuszuspülende/abzuspülende Mittel
74-(Phenylazo)resorcin11920Orange
84-[(4-Ethoxyhenyl)azo]naphthol12010RotNicht in Mitteln verwenden, die auf Schleimhäute aufgetragen werden
91-[(2-Chlor-4-nitrophenyl)azo]-2-naphthol einschließlich seiner unlöslichen Barium-, Strontium- und Zirconiumlacke, -salze und -pigmente12085Rot3 %
101-[(4-Methyl-2-nitrophenyl)azo]-2-naphthol12120RotAuszuspülende/abzuspülende Mittel
113-Hydroxy-N-(o-tolyl)-4-[(2,4,5-trichlorphenyl)azo]naphthalin-2-carboxamid12370RotAuszuspülende/abzuspülende Mittel
12N-(4-Chlor-2-methylphenyl)-4-[(4-chlor-2-methylphenyl)azo]-3-hydroxynaphthalin-2-carboxamid12420RotAuszuspülende/abzuspülende Mittel
134-[(2,5-Dichlorphenyl)azo]-N-(2,5-dimethoxyphenyl)-3-hydroxynaphthalin-2-carboxamid12480BraunAuszuspülende/abzuspülende Mittel
14N-(5-Chlor-2,4-dimethoxyphenyl)-4-[[5-[(diethylamino)sulfonyl]-2-methoxyphenyl]azo]-3-hydroxynaphthalin-2-carboxamid12490Rot
152,4-Dihydro-5-methyl-2-phenyl-4-(phenylazo)-3H-pyrazol-3-on12700GelbAuszuspülende/abzuspülende Mittel
16Dinatrium-2-amino-5-[(4-sulfonatophenyl)azo]benzolsulfonat13015Gelb
17Natrium-4-(2,4-dihydroxyphenylazo)benzolsulfonat14270Orange
18Dinatrium-3-[(2,4-dimethyl-5-sulfonatophenyl)azo]-4-hydroxynaphthalin-1-sulfonat14700Rot
19Dinatrium-4-hydroxy-3-[(4-sulfonatonaphthyl)azo]naphthalinsulfonat14720222-657-4RotReinheitskriterien nach Richtlinie 95/45/EG der Kommission (E 122)
20Dinatrium-6-[(2,4-dimethyl-6-sulfonatophenyl)azo]-5-hydroxynaphthalin-1-sulfonat14815Rot
21Natrium-4-[(2-hydroxy-1-naphthyl)azo]benzolsulfonat einschließlich seiner unlöslichen Barium-, Strontium- und Zirconiumlacke, -salze und -pigmente15510OrangeNicht in Augenmitteln verwenden
22Calcium dinatrium bis[2-chlor-5-[(2-hydroxy-1-naphthyl)azo]-4-sulfonatobenzoat]15525Rot
23Bariumbis[4-[(2-hydroxy-1-naphthyl)azo]-2-methylbenzolsulfonat]15580Rot
24Natrium-4-[(2-hydroxy-1-naphthyl)azo]naphthalinsulfonat15620RotAuszuspülende/abzuspülende Mittel
25Natrium-2-[(2-hydroxynaphthyl)azo]naphthalinsulfonat einschließlich seiner unlöslichen Barium-, Strontium- und Zirconiumlacke, -salze und -pigmente15630Rot3 %
26Calciumbis[3-hydroxy-4-(phenylazo)-2-naphthoat]15800RotNicht in Mitteln verwenden, die auf Schleimhäute aufgetragen werden
27Dinatrium-3-hydroxy-4-[(4-methyl-2-sulfonatophenyl)azo]-2-naphthoat einschließlich seiner unlöslichen Barium-, Strontium- und Zirconiumlacke, -salze und -pigmente15850226-109-5RotReinheitskriterien nach Richtlinie 95/45/EG der Kommission (E 180)
28Dinatrium-4-[(5-chloro-4-methyl-2-sulfonatophenyl)azo]-3-hydroxy-2-naphthoat einschließlich seiner unlöslichen Barium-, Strontium- und Zirconiumlacke, -salze und -pigmente15865Rot
29Calcium-3-hydroxy-4-[(1-sulfonato-2-naphthyl)azo]-2-naphthoat15880Rot
30Dinatrium-6-hydroxy-5-[(3-sulfonatophenyl)azo]naphthalin-2-sulfonat15980Orange
31Dinatrium-6-hydroxy-5-[(4-sulfonatophenyl)azo]naphthalin-2-sulfonat einschließlich seiner unlöslichen Barium-, Strontium- und Zirconiumlacke, -salze und -pigmente15985220-491-7GelbReinheitskriterien nach Richtlinie 95/45/EG der Kommission (E 110)
32Dinatrium-6-hydroxy-5-[(2-methoxy-4-sulfonato-m-tolyl)azo]naphthalin-2-sulfonat16035247-368-0RotReinheitskriterien nach Richtlinie 95/45/EG der Kommission (E 129)
33Trinatrium-3-hydroxy-4-[(4'-sulfonatonaphthyl)azo]naphthalin-2,7-disulfonat16185213-022-2RotReinheitskriterien nach Richtlinie 95/45/EG der Kommission (E 123)
34Dinatrium-7-hydroxy-8-(phenylazo)naphthalin-1,3-disulfonat16230OrangeNicht in Mitteln verwenden, die auf Schleimhäute aufgetragen werden
35Trinatrium-1-(1-naphthylazo)-2-hydroxynaphthalin-4′,6,8-trisulfonat einschließlich seiner unlöslichen Barium-, Strontium- und Zirconiumlacke, -salze und -pigmente16255220-036-2RotReinheitskriterien nach Richtlinie 95/45/EG der Kommission (E 124)
36Tetranatrium-7-hydroxy-8-[(4-sulfonato-1-naphthyl)azo]naphthalin-1,3,6-trisulfonat16290Rot
37Dinatrium-5-amino-4-hydroxy-3-(phenylazo)naphthalin-2,7-disulfonat einschließlich seiner unlöslichen Barium-, Strontium- und Zirconiumlacke, -salze und -pigmente17200Rot
38Dinatrium-5-acetylamino-4-hydroxy-3-(phenylazo)naphthalin-2,7-disulfonat18050223-098-9RotNicht in Mitteln verwenden, die auf Schleimhäute aufgetragen werdenReinheitskriterien nach Richtlinie 95/45/EG der Kommission (E 128)
392,7-Naphthalindisulfonsäure, 3-((4-Cyclohexyl-2-methylphenyl)azo)-4-hydroxy-5-(((4-methylphenyl)sulfonyl)amino)-, Dinatriumsalz18130RotAuszuspülende/abzuspülende Mittel
40Hydrogenbis[2-[(4,5-dihydro-3-methyl-5-oxo-1-phenyl-1H-pyrazol-4-yl)azo]benzoato(2-)]chromat(1-)18690GelbAuszuspülende/abzuspülende Mittel
41Dinatriumhydrogenbis[5-chlor-3-[(4,5-dihydro-3-methyl-5-oxo-1-phenyl-1H-pyrazol-4-yl)azo]-2-hydroxybenzolsulfonato(3-)]chromat(3-)18736RotAuszuspülende/abzuspülende Mittel
42Natrium-4-(3-hydroxy-5-methyl-4-(phenylazo)pyrazol-2-yl)benzolsulfonat18820GelbAuszuspülende/abzuspülende Mittel
43Dinatrium-2,5-dichlor-4-(5-hydroxy-3-methyl-4-((sulfophenyl)azo)pyrazol-1-yl)benzolsulfonat18965Gelb
44Trinatrium-5-hydroxy-1-(4-sulfophenyl)-4-((4-sulfophenyl)azo)pyrazol-3-carboxylat einschließlich seiner unlöslichen Barium-, Strontium- und Zirconiumlacke, -salze und -pigmente19140217-699-5GelbReinheitskriterien nach Richtlinie 95/45/EG der Kommission (E 102)
45N,N'-(3,3'-Dimethyl[1,1'-biphenyl]-4,4'-diyl)bis[2-[(2,4-dichlorphenyl)azo]-3-oxobutyramid]20040GelbAuszuspülende/abzuspülende MittelHöchstgehalt 3,3'-Dimethylbenzidin im Farbstoff: 5 ppm
46Natrium-4-amino-5-hydroxy-3-((4-nitrophenyl)azo)-6-(phenylazo)naphthalin-2,7-disulfonat20470SchwarzAuszuspülende/abzuspülende Mittel
472,2'-[(3,3'-Dichlor[1,1'-biphenyl]-4,4'-diyl)bis(azo)]bis[N-(2,4-dimethylphenyl)-3-oxobutyramid]21100GelbAuszuspülende/abzuspülende MittelHöchstgehalt 3,3'-Dichlorbenzidin im Farbstoff: 5 ppm
482,2'-[(3,3'-Dichlor[1,1'-biphenyl]-4,4'-diyl)bis(azo)]bis[N-(4-chlor-2,5-dimethoxyphenyl)-3-oxobutyramid]21108GelbAuszuspülende/abzuspülende MittelHöchstgehalt 3,3'-Dichlorbenzidin im Farbstoff: 5 ppm
492,2'-[Cyclohexylidenbis[(2-methyl-4,1-phenylen)azo]]bis[4-cyclohexylphenol]21230GelbNicht in Mitteln verwenden, die auf Schleimhäute aufgetragen werden
50Dinatrium-4,6-dihydroxy-3-[[4-[1-[4-[[1-hydroxy-7-[(phenylsulfonyl)oxy]-3-sulfonato-2-naphthyl]azo]phenyl]cyclohexyl]phenyl]azo]naphthalin-2-sulfonat24790RotAuszuspülende/abzuspülende Mittel
511-(4-(Phenylazo)phenylazo)-2-naphthol26100RotNicht in Mitteln verwenden, die auf Schleimhäute aufgetragen werdenReinheitskriterien:Anilin ≤ 0,2 %
2-Naphtol ≤ 0,2 %
4-Aminoazobenzol ≤ 0,1 %
1-(Phenylazo)-2-naphtol ≤ 3 %
 1-[[2-(Phenylazo)phenylazo]-2 naphtol ≤ 2 %
52Tetranatrium-6-amino-4-hydroxy-3-[[7-sulfonato-4-[(4-sulfonatophenyl)azo]-1-naphthyl]azo]naphthalin-2,7-disulfonat27755Schwarz
53Tetranatrium-1-acetamido-2-hydroxy-3-(4-((4-sulfonatophenylazo)-7-sulfonato-1-naphthylazo))naphthalin-4,6-disulfonat28440219-746-5SchwarzReinheitskriterien nach Richtlinie 95/45/EG der Kommission (E 151)
54Benzolsulfonsäure, 2,2'-(1,2-Ethendiyl)bis[5-nitro-, Dinatriumsalz, Reaktionsprodukte mit 4-[(4-Aminophenyl)azo]benzolsulfonsäure, Natriumsalze40215OrangeAuszuspülende/abzuspülende Mittel
55β-Carotin40800230-636-6OrangeReinheitskriterien nach Richtlinie 95/45/EG der Kommission (E 160 a)
568'-Apo-β-caroten-8′-al40820OrangeReinheitskriterien nach Richtlinie 95/45/EG der Kommission (E 160 e)
57Ethyl-8'-apo-β-caroten-8′-oat40825214-173-7OrangeReinheitskriterien nach Richtlinie 95/45/EG der Kommission (E 160 f)
58Canthaxanthin40850208-187-2OrangeReinheitskriterien nach Richtlinie 95/45/EG der Kommission (E 161 g)
59Ammonium, (4-(α-(p-(Diethylamino)phenyl)-2,4-disulfobenzyliden)-2,5-cyclohexadien-1-yliden)diethyl-, Hydroxid, Mononatriumsalz42045BlauNicht in Mitteln verwenden, die auf Schleimhäute aufgetragen werden
60Ethanamin, N-(4-((4-(Diethylamino)phenyl)(5-hydroxy-2,4-disulfophenyl)methylen)-2,5-cyclohexadien-1-yliden)-N-ethyl-, Hydroxid, inneres Salz, Calciumsalz (2:1) einschließlich seiner unlöslichen Barium-, Strontium- und Zirconiumlacke, -salze und -pigmente42051222-573-8BlauReinheitskriterien nach Richtlinie 95/45/EG der Kommission (E 131)
61Benzolmethanamin, N-Ethyl-N-(4-((4-(ethyl((3-sulfophenyl)methyl)amino)phenyl)(4-hydroxy-2-sulfophenyl)methylen)-2,5-cyclohexadien-1-yliden)-3-sulfo-, Hydroxid, inneres Salz, Dinatriumsalz42053Grün
62Hydrogen(benzyl)[4-[[4-[benzylethylamino]phenyl](2,4-disulfonatophenyl)methylen]cyclohexa-2,5-dien-1-yliden](ethyl)ammonium, Natriumsalz42080BlauAuszuspülende/abzuspülende Mittel
63Benzolmethanamin, N-Ethyl-N-(4-((4-(ethyl((3-sulfophenyl)methyl)amino)phenyl)(2-sulfophenyl)methylen)-2,5-cyclohexadien-1-yliden)-3-sulfo-, Hydroxid, inneres Salz, Dinatriumsalz42090223-339-8BlauReinheitskriterien nach Richtlinie 95/45/EG der Kommission (E 133)
64Hydrogen[4-[(2-chlorphenyl)[4-[ethyl(3-sulfonatobenzyl)amino]phenyl]methylen]cyclohexa-2,5-dien-1-yliden](ethyl)(3-sulfonatobenzyl)ammonium, Natriumsalz42100GrünAuszuspülende/abzuspülende Mittel
65Hydrogen[4-[(2-chlorphenyl)[4-[ethyl(3-sulfonatobenzyl)amino]-o-tolyl]methylen]-3-methylcyclohexa-2,5-dien-1-yliden](ethyl)(3-sulfonatobenzyl)ammonium, Natriumsalz42170GrünAuszuspülende/abzuspülende Mittel
66(4-(4-Aminophenyl)(4-iminocyclohexa-2,5-dienyliden)methyl)-2-methylanilinhydrochlorid42510ViolettNicht in Mitteln verwenden, die auf Schleimhäute aufgetragen werden
674-[(4-Amino-m-tolyl)(4-imino-3-methylcyclohexa-2,5-dien-1-yliden)methyl]-o-toluidinmonohydrochlorid42520ViolettAuszuspülende/abzuspülende Mittel5 ppm
68Hydrogen[4-[[4-(diethylamino)phenyl][4-[ethyl[(3-sulfonatobenzyl)amino]-o-tolyl]methylen]-3-methylcyclohexa-2,5-dien-1-yliden](ethyl)(3-sulfonatobenzyl)ammonium, Natriumsalz42735BlauNicht in Mitteln verwenden, die auf Schleimhäute aufgetragen werden
69[4-[[4-Anilino-1-naphthyl][4-(dimethylamino)phenyl]methylen]cyclohexa-2,5-dien-1-yliden]dimethylammoniumchlorid44045BlauNicht in Mitteln verwenden, die auf Schleimhäute aufgetragen werden
70Hydrogen[4-[4-(dimethylamino)-α-(2-hydroxy-3,6-disulfonato-1-naphthyl)benzyliden]cyclohexa-2,5-dien-1-yliden]dimethylammonium, Mononatriumsalz44090221-409-2GrünReinheitskriterien nach Richtlinie 95/45/EG der Kommission (E 142)
71Hydrogen-3,6-bis(diethylamino)-9-(2,4-disulfonatophenyl)xanthylium, Natriumsalz45100RotAuszuspülende/abzuspülende Mittel
72Hydrogen-9-(2-carboxylatophenyl)-3-(2-methylanilino)-6-(2-methyl-4-sulfoanilino)xanthylium, Mononatriumsalz45190ViolettAuszuspülende/abzuspülende Mittel
73Hydrogen-9-(2,4-disulfonatophenyl)-3,6-bis(ethylamino)-2,7-dimethylxanthylium, Mononatriumsalz45220RotAuszuspülende/abzuspülende Mittel
74Dinatrium-2-(3-oxo-6-oxidoxanthen-9-yl)benzoat45350Gelb6 %
754′,5′-Dibrom-3′,6′-dihydroxyspiro[isobenzofuran-1(3H),9′-[9H]xanthen]-3-on einschließlich seiner unlöslichen Barium-, Strontium- und Zirconiumlacke, -salze und -pigmente45370OrangeNicht mehr als 1 % Fluorescein und 2 % Monobromfluorescein
76Dinatrium-2-(2,4,5,7-tetrabrom-6-oxido-3-oxoxanthen-9-yl)benzoat einschließlich seiner unlöslichen Barium-, Strontium- und Zirconiumlacke, -salze und -pigmente45380RotNicht mehr als 1 % Fluorescein und 2 % Monobromfluorescein
773′,6′-Dihydroxy-4′,5′-dinitrospiro[isobenzofuran-1(3H),9′-[9H]xanthen]-3-on45396Orange1 % bei Verwendung in LippenmittelnNur als freie Säure bei Verwendung in Lippenmitteln
78Dikalium-3,6-dichlor-2-(2,4,5,7-tetrabrom-6-oxido-3-oxoxanthen-9-yl)benzoat45405RotNicht in Augenmitteln verwendenNicht mehr als 1 % Fluorescein und 2 % Monobromfluorescein
793,4,5,6-Tetrachlor-2-(1,4,5,8-tetrabrom-6-hydroxy-3-oxoxanthen-9-yl)benzoesäure einschließlich seiner unlöslichen Barium-, Strontium- und Zirconiumlacke, -salze und -pigmente45410RotNicht mehr als 1 % Fluorescein und 2 % Monobromfluorescein
80Dinatrium-2-(2,4,5,7-tetraiod-6-oxido-3-oxoxanthen-9-yl)benzoat einschließlich seiner unlöslichen Barium-, Strontium- und Zirconiumlacke, -salze und -pigmente45430240-474-8RotReinheitskriterien nach Richtlinie 95/45/EG der Kommission (E 127)
811,3-Isobenzofurandion, Reaktionsprodukte mit Methylchinolin und Chinolin47000GelbNicht in Mitteln verwenden, die auf Schleimhäute aufgetragen werden
821H-Inden-1,3(2H)-dion, 2-(2-Chinolinyl)-, sulfoniert, Natriumsalze47005305-897-5GelbReinheitskriterien nach Richtlinie 95/45/EG der Kommission (E 104)
83Hydrogen-9-[(3-methoxyphenyl)amino]-7-phenyl-5-(phenylamino)-4,10-disulfonatobenzo[a]phenazinium, Natriumsalz50325ViolettAuszuspülende/abzuspülende Mittel
84Sulfoniertes Nigrosin50420SchwarzNicht in Mitteln verwenden, die auf Schleimhäute aufgetragen werden
858,18-Dichlor-5,15-diethyl-5,15-dihydrodiindolo[3,2-b:3′,2′-m]triphenodioxazin51319ViolettAuszuspülende/abzuspülende Mittel
861,2-Dihydroxyanthrachinon58000Rot
87Trinatrium-8-hydroxypyren-1,3,6-trisulfonat59040GrünNicht in Mitteln verwenden, die auf Schleimhäute aufgetragen werden
881-Anilino-4-hydroxyanthrachinon60724ViolettAuszuspülende/abzuspülende Mittel
891-Hydroxy-4-(p-toluidino)anthrachinon60725Violett
90Natrium-4-[(9,10-dihydro-4-hydroxy-9,10-dioxo-1-anthryl)amino]toluol-3-sulfonat60730ViolettNicht in Mitteln verwenden, die auf Schleimhäute aufgetragen werden
911,4-Bis(p-tolylamino)anthrachinon61565Grün
92Dinatrium-2,2'-(9,10-dioxoanthracen-1,4-diyldiimino)bis(5-methylsulfonat61570Grün
93Natrium-3,3'-(9,10-dioxoanthracen-1,4-diyldiimino)bis(2,4,6-trimethylbenzolsulfonat)61585BlauAuszuspülende/abzuspülende Mittel
94Natrium-1-amino-4-(cyclohexylamino)-9,10-dihydro-9,10-dioxoanthracen-2-sulfonat62045BlauAuszuspülende/abzuspülende Mittel
956,15-Dihydroanthrazin-5,9,14,18-tetron69800Blau
967,16-Dichlor-6,15-dihydroanthrazin-5,9,14,18-tetron69825Blau
97Bisbenzimidazo[2,1-b:2′,1′-i]benzo[lmn][3,8]phenanthrolin-8,17-dion71105OrangeNicht in Mitteln verwenden, die auf Schleimhäute aufgetragen werden
982-(1,3-Dihydro-3-oxo-2H-indazol-2-yliden)-1,2-dihydro-3H-indol-3-on73000Blau
99Dinatrium-5,5'-(2-(1,3-dihydro-3-oxo-2H-indazol-2-yliden)-1,2-dihydro-3H-indol-3-on)disulfonat73015212-728-8BlauReinheitskriterien nach Richtlinie 95/45/EG der Kommission (E 132)
1006-Chlor-2-(6-chlor-4-methyl-3-oxobenzo[b]thien-2(3H)-yliden)-4-methylbenzo[b]thiophen-3(2H)-on73360Rot
1015-Chlor-2-(5-chlor-7-methyl-3-oxobenzo[b]thien-2(3H)-yliden)-7-methylbenzo[b]thiophen-3(2H)-on73385Violett
1025,12-Dihydrochino[2,3-b]acridin-7,14-dion73900ViolettAuszuspülende/abzuspülende Mittel
1035,12-Dihydro-2,9-dimethylchino[2,3-b]acridin-7,14-dion73915RotAuszuspülende/abzuspülende Mittel
10429H,31H-Phthalocyanin74100BlauAuszuspülende/abzuspülende Mittel
105[29H,31H-Phthalocyaninato(2-)-N-9}-,N-0}-,N-1}-,N-2}-]kupfer74160Blau
106Dinatrium-[29H,31H-phthalocyanindisulfonato(4-)-N29,N30,N31,N32]cuprat(2-)74180BlauAuszuspülende/abzuspülende Mittel
107Polychlorkupferphthalocyanin74260GrünNicht in Augenmitteln verwenden
1088,8'-Diapo-φ,φ-carotindisäure75100Gelb
109Annatto75120215-735-4/289-561-2/230-248-7OrangeReinheitskriterien nach Richtlinie 95/45/EG der Kommission (E 160b)
110Lycopin75125GelbReinheitskriterien nach Richtlinie 95/45/EG der Kommission (E 160d)
111CI Food Orange 575130214-171-6OrangeReinheitskriterien nach Richtlinie 95/45/EG der Kommission (E 160a)
112(3R)-β-4-Carotin-3-ol75135Gelb
1132-Amino-1,7-dihydro-6H-purin-6-on75170Weiß
114Kurkumine75300207-280-5GelbReinheitskriterien nach Richtlinie 95/45/EG der Kommission (E 100)
115Carmine75470215-680-6/215-023-3/215-724-4RotReinheitskriterien nach Richtlinie 95/45/EG der Kommission (E 120)
116Trinatrium-(2S-trans)-[18-carboxy-20-(carboxymethyl)-13-ethyl-2,3-dihydro-3,7,12,17-tetramethyl-8-vinyl-21H,23H-porphin-2-propionato(5-)-N21,N22,N23,N24]cuprat(3-)(Chlorophylle)75810215-800-7/207-536-6/208-272-4/287-483-3/239-830-5/246-020-5GrünReinheitskriterien nach Richtlinie 95/45/EG der Kommission (E 140, E 141)
117Aluminium77000231-072-3WeißReinheitskriterien nach Richtlinie 95/45/EG der Kommission (E 173)
118Aluminiumhydroxidsulfat77002Weiß
119Natürliches, hydriertes Aluminiumsilicat, Al2O3.2SiO2.2H2O, verunreinigt mit Calcium-, Magnesium- oder Eisencarbonaten, Eisen(III)-Hydroxid, Quarzsand, Mica usw.77004Weiß
120Lazurit77007Blau
121Aluminiumsilicat, gefärbt durch Eisen(III)-Oxid77015Rot
122Bariumsulfat77120Weiß
123Bismutchloridoxid77163Weiß
124Calciumcarbonat77220207-439-9/215-279-6WeißReinheitskriterien nach Richtlinie 95/45/EG der Kommission (E 170)
125Calciumsulfat77231Weiß
126Kohlenstoff schwarz („Carbon Black“)772661333-86-4, 7440-44-0215-609-9, 231-153-3, 931-328-0, 931-334-3SchwarzReinheit > 97 %, mit folgendem Verunreinigungs-profil: Aschegehalt ≤ 0,15 %, Gesamtschwefel-gehalt ≤ 0,65 %, Gesamtgehalt PAK ≤ 500 ppb und Benzo(a)pyren ≤ 5 ppb, Dibenz(a,h)anthracen ≤ 5 ppb, Gesamtgehalt As ≤ 3 ppm, Gesamtgehalt Pb ≤ 10 ppm und Gesamtgehalt Hg ≤ 1 ppm.
126aKohlenstoff schwarz („Carbon Black“)77266 (nano)Carbon Black (nano)
1333-86-4, 7440-44-0215-609-9, 231-153-3, 931-328-0, 931-334-3Schwarz10 %Nicht zur Verwendung in Anwendungen, die durch Inhalation zur Exposition der Lunge der Endnutzer führen können.Nur Nanomaterialien mit folgenden Eigenschaften sind zulässig:
— Reinheit > 97 %, mit folgendem Verunreinigungs-profil: Aschegehalt ≤ 0,15 %, Gesamtschwefel-gehalt ≤ 0,65 %, Gesamtgehalt PAK ≤ 500 ppb und Benzo(a)pyren ≤ 5 ppb, Dibenz(a,h)anthracen ≤ 5 ppb, Gesamtgehalt As ≤ 3 ppm, Gesamtgehalt Pb ≤ 10 ppm und Gesamtgehalt Hg ≤ 1 ppm;
— Primärpartikelgröße ≥ 20 nm.
127Holzkohle, Knochen-. Feines schwarzes Pulver, durch Verbrennen von Tierknochen in geschlossenem Behälter gewonnen. Besteht in erster Linie aus Calciumphosphat und Kohlenstoff.77267Schwarz
128Coke black77268:1Schwarz
129Chrom(III)oxid77288Grünfrei von Chromat-ionen
130Chrom(III)hydroxid77289Grünfrei von Chromat-ionen
131Kobaltaluminiumoxid77346Grün
132Kupfer77400Braun
133Gold77480231-165-9BraunReinheitskriterien nach Richtlinie 95/45/EG der Kommission(E 175)
134Eisenoxid77489Orange
135Eisenoxid Rot77491215-168-2RotReinheitskriterien nach Richtlinie 95/45/EG der Kommission (E 172)
136Eisenoxid Gelb7749251274-00-1257-098-5GelbReinheitskriterien nach Richtlinie 95/45/EG der Kommission (E 172)
137Eisenoxid Schwarz77499235-442-5SchwarzReinheitskriterien nach Richtlinie 95/45/EG der Kommission (E 172)
138Eisenammonium-Ferrocyanid77510Blaufrei von Cyanidionen
139Magnesiumcarbonat77713Weiß
140Ammoniummangan(3+)diphosphat77742Violett
141Trimanganbis(orthophosphat)77745Rot
142Silber77820231-131-3WeißReinheitskriterien nach Richtlinie 95/45/EG der Kommission (E 174)
143Titandioxid (1)77891236-675-5WeißReinheitskriterien nach Richtlinie 95/45/EG der Kommission (E 171)
144Zinkoxid (2)779471314-13-2215-222-5WeißNicht zur Verwendung in Anwendungen, die durch Inhalation zur Exposition der Lunge der Endnutzer führen können.
145RiboflavinLactoflavin201-507-1/204-988-6GelbReinheitskriterien nach Richtlinie 95/45/EG der Kommission (E 101)
146Karamel (Zuckerkulör)Caramel232-435-9BraunReinheitskriterien nach Richtlinie 95/45/EG der Kommission (E 150 a-d)
147Paprikaextrakt, Capsanthin, CapsorubinCapsanthin, Capsorubin207-364-1/207-425-2OrangeReinheitskriterien nach Richtlinie 95/45/EG der Kommission (E 160 c)
148BeetenrotBeetroot red7659-95-2231-628-5RotReinheitskriterien nach Richtlinie 95/45/EG der Kommission (E 162)
149Anthocyane(Cyanidin,
Peonidin
Malvidin
Delphinidin
Petunidin
Pelargonidin)
Anthocyanins528-58-5134-01-0
528-53-0
643-84-5
134-04-3
208-438-6205-125-6
211-403-8
208-437-0

205-127-7
RotReinheitskriterien nach Richtlinie 95/45/EG der Kommission (E 163)
150Aluminium-, Zink-, Magnesium- und CalciumstearateAluminum stearate;Zinc stearate;
Magnesium stearate und
Calcium stearate
7047-84-9557-05-1
557-04-0
216-472-8
230-325-5209-151-9
209-150-3
216-472-8
Weiß
151Phenol, 4,4'-(3H-2,1-Benzoxathiol-3-yliden)bis[2-brom-3-methyl-6-(1-methylethyl)-, S,S-dioxidBromothymol blue76-59-5200-971-2BlauAuszuspülende/abzuspülende Mittel
152Phenol, 4,4'-(3H-2,1-Benzoxathiol-3-yliden)bis[2,6-dibrom-3-methyl-phenol], S,S-dioxidBromokresol green76-60-8200-972-8GrünAuszuspülende/abzuspülende Mittel
153Natrium-4-[(4,5-dihydro-3-methyl-5-oxo-1-phenyl-1H-pyrazol-4-yl)azo]-3-hydroxynaphthalin-1-sulfonatAcid red 19512220-24-5RotNicht in Mitteln verwenden, die auf Schleimhäute aufgetragen werden
(1)   Zur Verwendung als UV-Filter, siehe Anhang VI, Nr. 27.(2)   Zur Verwendung als UV-Filter, siehe Anhang VI, Nr. 30 und Nr. 30a.



ANHANG V

ANHANG V

Einleitung

1.In dieser Liste gelten als:
Salze: Salze der Kationen Natrium, Kalium, Calcium, Magnesium, Ammonium und Äthanolamine; Salze der Anionen Chlorid, Bromid, Sulfat, Azetat
Ester: Methyl-, Ethyl-, Propyl-, Isopropyl-, Butyl-, Isobutyl- und Phenylester.
2.Alle Endprodukte, die Formaldehyd oder Stoffe dieses Anhangs enthalten und die Formaldehyd abspalten, müssen bei der Kennzeichnung den Hinweis „enthält Formaldehyd“ tragen, sofern die Formaldehydkonzentration im Endprodukt 0,05 % überschreitet.



Laufende NummerBezeichnung der StoffeBedingungenWortlaut der Anwendungsbedingungen und Warnhinweise
Chemische Bezeichnung/INNGemeinsame Bezeichnung im Glossar der BestandteileCAS-NummerEG-NummerArt des Mittels, KörperteileHöchstkonzentration in der gebrauchsfertigen ZubereitungSonstige
abcdefghi
1Benzoesäure und ihr NatriumsalzBenzoic acidSodium Benzoate
65-85-0532-32-1
200-618-2208-534-8
Auszuspülende/abzuspülende Mittel, ausgenommen Mundmittel2,5 % (Säure)
Mundmittel1,7 % (Säure)
Auf der Haut/im Haar verbleibende Mittel0,5 % (Säure)
1aAndere als die unter Nr. 1 genannten Salze der Benzoesäure und BenzoesäureesterAmmonium benzoate, calcium benzoate, potassium benzoate, magnesium benzoate, MEA-benzoate, methyl benzoate, ethyl benzoate, propyl benzoate, butyl benzoate, isobutyl benzoate, isopropyl benzoate, phenyl benzoate1863-63-4, 2090-05-3, 582-25-2, 553-70-8, 4337-66-0, 93-58-3, 93-89-0, 2315-68-6, 136-60-7, 120-50-3, 939-48-0, 93-99-2217-468-9, 218-235-4, 209-481-3, 209-045-2, 224-387-2, 202-259-7, 202-284-3, 219-020-8, 205-252-7, 204-401-3, 213-361-6, 202-293-20,5 % (Säure)
2Propionsäure und ihre SalzePropionic acid, ammonium propionate, calcium propionate, magnesium propionate, potassium propionate, sodium propionate79-09-4, 17496-08-1, 4075-81-4, 557-27-7, 327-62-8, 137-40-6201-176-3, 241-503-7, 223-795-8, 209-166-0, 206-323-5, 205-290-42 % (Säure)
3Salicylsäure (1) und ihre SalzeSalicylic acid, calcium salicylate, magnesium salicylate, MEA-salicylate, sodium salicylate, potassium salicylate, TEA-salicylate69-72-7, 824-35-1, 18917-89-0, 59866-70-5, 54-21-7, 578-36-9, 2174-16-5200-712-3, 212-525-4, 242-669-3, 261-963-2, 200-198-0, 209-421-6, 218-531-30,5 % (Säure)Nicht in Mitteln für Kinder unter 3 Jahren verwenden, ausgenommen ShampoosNicht für Kinder unter 3 Jahren verwenden (2)
42,4-Hexadiensäure und ihre Salze (Sorbinsäure)Sorbic acid, calcium sorbate, sodium sorbate, potassium sorbate110-44-1, 7492-55-9, 7757-81-5, 24634-61-5203-768-7, 231-321-6, 231-819-3, 246-376-10,6 % (Säure)
5Formaldehyd und Paraformaldehyd (3)FormaldehydeParaformaldehyde
50-00-0, 30525-89-4200-001-8Mundmittel0,1 % (ungebundenes Formaldehyd)Nicht in Aerosolen (Sprays) verwenden
Sonstige Mittel0,2 % (ungebundenes Formaldehyd)
6(moved or deleted)
72-Hydroxybiphenyl und seine Salzeo-Phenylphenol, sodium o-phenylphenate, potassium o-phenylphenate, MEA o-phenylphenate90-43-7, 132-27-4, 13707-65-8, 84145-04-0201-993-5, 205-055-6, 237-243-9, 282-227-70,2 % (als Phenol)
8Pyrithionzink (15)Zinc pyrithione13463-41-7236-671-3Haarmittel1,0 %Nur in auszuspülenden/abzuspülenden MittelnNicht in Mundmitteln verwenden
Sonstige Mittel0,5 %
9Anorganische Sulfite und Bisulfite (16)Sodium sulfite, ammonium bisulfite, ammonium sulfite, potassium sulfite, potassium hydrogen sulfite, sodium bisulfite, sodium metabisulfite, potassium metabisulfite7757-83-7, 10192-30-0, 10196-04-0, 10117-38-1, 7773-03-7, 7631-90-5, 7681-57-4, 16731-55-8231-821-4, 233-469-7, 233-484-9, 233-321-1, 231-870-1, 231-548-0, 231-673-0, 240-795-30,2 % (als ungebundenes SO2)
10(moved or deleted)
11ChlorobutanolChlorobutanol57-15-8200-317-60,5 %Nicht in Aerosolen (Sprays) verwendenEnthält Chlorobutanol
124-Hydroxybenzoesäure und ihre Methyl- und Ethylester sowie ihre Salze4-Hydroxybenzoic acidmethylparaben
potassium ethylparaben
potassium paraben
sodium methylparaben
sodium ethylparaben
ethylparaben
sodium paraben
potassium methylparaben
calcium paraben
99-96-799-76-3
36457-19-9
16782-08-4
5026-62-0
35285-68-8
120-47-8
114-63-6
26112-07-2
69959-44-0
202-804-9202-785-7
253-048-1
240-830-2
225-714-1
252-487-6
204-399-4
204-051-1
247-464-2
274-235-4
0,4 % (als Säure) bei einem Ester0,8 % (als Säure) bei Estergemischen
12aButyl 4-hydroxybenzoat und seine SalzePropyl 4-hydroxybenzoat und seine Salze
Butylparabenpropylparaben
sodium propylparaben
sodium butylparaben
potassium butylparaben
potassium propylparaben
94-26-894-13-3
35285-69-9
36457-20-2
38566-94-8
84930-16-5
202-318-7202-307-7
252-488-1
253-049-7
254-009-1
284-597-5
0,14 % (als Säure) für die Summe der Einzelkonzentrationen0,8 % (als Säure) für Gemische der in den Einträgen 12 und 12a genannten Stoffe, in denen die Summe der Einzelkonzentrationen von Butyl- und Propylparabenen und ihrer Salze 0,14 % nicht überschreitet.
Nicht zur Verwendung in Mitteln, die auf der Haut verbleiben und die für die Anwendung im Windelbereich von Kindern unter drei Jahren konzipiert sind.Für Mittel, die auf der Haut verbleiben und die für Kinder unter drei Jahren konzipiert sind:Nicht im Windelbereich verwenden.
133-Acetyl-6-methyl-2,4(3H)-pyrandion (Dehydracetsäure) und seine SalzeDehydroacetic acid, sodium dehydroacetate520-45-6, 4418-26-2, 16807-48-0208-293-9, 224-580-10,6 % (als Säure)Nicht in Aerosolen (Sprays) verwenden
14Ameisensäure und ihr NatriumsalzFormic acid, sodium formate64-18-6, 141-53-7200-579-1, 205-488-00,5 % (als Säure)
151,6-Bis(4-amidino-2-bromphenoxy)-n-hexan (Dibromhexamidin) und seine Salze (einschl. Isethionat)Dibromohexamidine Isethionate93856-83-8299-116-40,1 %
16ThiomersalThiomersal54-64-8200-210-4Augenmittel0,007 % (Hg)Bei Mischung mit anderen nach dieser Verordnung zugelassenen Quecksilberverbindungen darf die maximale Quecksilberkonzentration 0,007 % nicht überschreiten
Enthält Thiomersal
17Phenylquecksilber und seine Salze (einschl. Borat)Phenyl Mercuric Acetate, Phenyl Mercuric Benzoate62-38-4, 94-43-9200-532-5, 202-331-8Augenmittel0,007 % (Hg)Bei Mischung mit anderen nach dieser Verordnung zugelassenen Quecksilberverbindungen darf diemaximale Quecksilberkonzentration 0,007 % nicht überschreiten
Enthält Phenylquecksilberverbindungen
1810-Undecylensäure und seine SalzeUndecylenic acid, potassium undecylenate, sodium undecylenate, calcium undecylenate, TEA-undecylenate, MEA-undecylenate112-38-9, 6159-41-7, 3398-33-2, 1322-14-1, 84471-25-0, 56532-40-2203-965-8, 222-264-8, 215-331-8, 282-908-9, 260-247-70,2 % (als Säure)
195-Pyrimidinamin, 1,3-Bis(2-ethylhexyl)hexahydro-5-methylHexetidine141-94-6205-513-50,1 %
205-Brom-5-nitro-1,3-dioxan5-Bromo-5-nitro-1,3-dioxane30007-47-7250-001-7Auszuspülende/abzuspülende Mittel0,1 %Nitrosaminbildung vermeiden
21Bronopol2-Bromo-2-nitropropane-1,3-diol52-51-7200-143-00,1 %Nitrosaminbildung vermeiden
222,4-DichlorbenzylalkoholDichlorobenzyl Alcohol1777-82-8217-210-50,15 %
231-(4-Chlorphenyl)-3-(3,4-dichlorphenyl)-harnstoff (6)Triclocarban101-20-2202-924-10,2 %Reinheitskriterien:3-3′-4-4′-Tetrachloroazobenzol < 1 ppm
3-3′-4-4′-Tetrachloroazoxybenzol < 1 ppm
24Chlorkresolp-Chloro-m-Cresol59-50-7200-431-6Nicht in Mitteln verwenden, die auf Schleimhäute aufgetragen werden0,2 %
255-Chlor-2-(2,4-dichlorphenoxy)-phenolTriclosan3380-34-5222-182-2a)  ZahnpastenHandseifen
Körperseifen/Duschgels
Desodorierungsmittel, nicht sprühbar
Gesichtspuder und Concealer
Nagelmittel zur Reinigung von Finger- und Fußnägeln vor der Anwendung künstlicher Nagelsysteme
a)  0,3 %
b)  Mundwasserb)  0,2 %
26ChloroxylenolChloroxylenol88-04-0201-793-80,5 %
27N,N″-Methylenbis[N′-[3-(hydroxymethyl)-2,5-dioxoimidazolidin-4-yl]harnstoffImidazolidinyl urea39236-46-9254-372-60,6 %
28Poly(methylen), α, ω-Bis[[[(aminoiminomethyl)amino]iminomethyl]amino]-, DihydrochloridPolyaminopropyl biguanide70170-61-5, 28757-47-3, 133029-32-00,3 %
292-PhenoxyethanolPhenoxyethanol122-99-6204-589-71,0 %
30MethenaminMethenamine100-97-0202-905-80,15 %
311-(3-Chloroallyl)-3,5,7-triaza-1-azonia- adamantanchloridQuaternium-154080-31-3223-805-00,2 %
321-(4-Chlorphenoxy)1-(1H-imidazol-1-yl)-3,3-dimethyl-2-butanonClimbazole38083-17-9253-775-40,5 %
331,3-Bis-(hydroxy-methyl)-5,5-dimethyl-2,4-imidazolidindionDMDM Hydantoin6440-58-0229-222-80,6 %
34Benzylalkohol (7)Benzyl Alcohol100-51-6202-859-91,0 %
351-Hydroxy-4-methyl-6-(2,4,4-trimethyl- pentyl)-2-pyridon und sein MonoethanolaminsalzPiroctone Olamine50650-76-5, 68890-66-4272-574-2Auszuspülende/abzuspülende Mittel1,0 %
Sonstige Mittel0,5 %
36(moved or deleted)
372,2'-Methylenbis(6-brom-4-chlorphenol) (Bromchlorophen)Bromochlorophene15435-29-7239-446-80,1 %
383-Methyl-4-(1-methyläthyl)phenolo-Cymen-5-ol3228-02-2221-761-70,1 %
39Gemisch von 5-Chlor-2-methyl-3(2Η)-isothiazolon und 2-Methyl-3(2H)-isothiazolonMethylchloroisothiazolinone (and) Methylisothiazolinone (17)26172-55-4, 2682-20-4, 55965-84-9247-500-7, 220-239-6Auszuspülende/abzuspülende Mittel0,0015 % (eines Gemisches von 5-Chlor-2-methyl-3(2Η)-isothiazolon und 2-Methyl-3(2H)-isothiazolon im Verhältnis 3:1)
40ChlorophenChlorophene120-32-1204-385-80,2 %
412-ChloracetamidChloroacetamide79-07-2201-174-20,3 %Enthält Chloroacetamid
42N,N″-Bis(4-chlorphenyl)-3,12-diimino-2,4,11,13-tetraaza-tetradecandiimidamid, sein Azetat, Gluconat und HydrochloridChlorhexidine, Chlorhexidine Diacetate, Chlorhexidine Digluconate, Chlorhexidine Dihydrochloride55-56-1, 56-95-1, 18472-51-0, 3697-42-5200-238-7, 200-302-4, 242-354-0, 223-026-60,3 % (als Chlorhexidin)
433-Phenoxy-1-propanol (8)Phenoxyisopropanol770-35-4212-222-7Nur für auszuspülende/abzuwaschende Mittel1,0 %
44Alkyl (C12-22)trimethylammoniumbromid und -chloridBehentrimonium chloride (15),17301-53-0241-327-00,1 %
cetrimonium bromide,57-09-0200-311-3
cetrimonium chloride (16),112-02-7203-928-6
laurtrimonium bromide,1119-94-4214-290-3
laurtrimonium chloride,112-00-5203-927-0
steartrimonium bromide,1120-02-1214-294-5
steartrimonium chloride (16)112-03-8203-929-1
454,4-Dimethyl-1,3-oxazolidinDimethyl Oxazolidine51200-87-4257-048-20,1 %pH-Wert > 6
46N-Hydroxymethyl-N-[1,3-di(hydroxy-methyl)-2,5-dioxo-imidazolidinyl-4-yl]-TN- hydroxymethyl-harnstoffDiazolidinyl Urea78491-02-8278-928-20,5 %
47Benzolcarboximidamid, 4,4'-(1,6-Hexandiylbis(oxy))bis- und seine Salze (darunter Isethionat und Þ-Hydroxybenzoat)Hexamidine, Hexamidine diisethionate, Hexamidine paraben3811-75-4, 659-40-5, 93841-83-9211-533-5, 299-055-30,1 %
48Glutaraldehyd (1,5-pentandial)Glutaral111-30-8203-856-50,1 %Nicht in Aerosolen (Sprays) verwendenEnthält Glutaral (9)
495-Ethyl-3,7-dioxa-1-azabicyclo [3.3.0] octan7- Ethylbicyclooxazolidine7747-35-5231-810-40,3 %Nicht verwenden in Mundmitteln und Mitteln, die auf Schleimhäute aufgetragen werden
503-(p-Chlorphenoxy)-1,2-propandiolChlorphenesin104-29-0203-192-60,3 %
51NatriumhydroxymethylaminoacetatSodium Hydroxymethylglycinate70161-44-3274-357-80,5 %
52Silberchlorid aufgebracht auf TitandioxidSilver chloride7783-90-6232-033-30,004 % (als AgCl)20 % AgCl (g/g) auf TiO2. Nicht verwenden in Mitteln für Kinder unter 3 Jahren, in Mundmitteln und Augen- und Lippenmitteln
53Benzolmethanaminium, N,N-Dimethyl-N-[2-[2-[4-(1,1,3,3,-tetramethylbutyl)phenoxy]ethoxy]ethyl]-, ChloridBenzethonium Chloride121-54-0204-479-9a)  Auszuspülende/abzuspülende Mittelb)  Mittel, die auf der Haut/im Haar verbleiben, ausgenommen Mundmittel
0,1 %
54Benzalkoniumchlorid, -bromid und -saccharinat (10)Benzalkonium chloride, benzalkonium bromide, benzalkonium saccharinate8001-54-5, 63449-41-2, 91080-29-4, 68989-01-5, 68424-85-1, 68391-01-5, 61789-71-7, 85409-22-9264-151-6, 293-522-5, 273-545-7, 270-325-2, 269-919-4, 263-080-8, 287-089-10,1 % (als Benzalkoniumchlorid)Kontakt mit den Augen vermeiden
55Methanol, (Phenylmethoxy)-Benzylhemiformal14548-60-8238-588-8Auszuspülende/abzuspülende Mittel0,15 %
563-Iod-2-propinylbutylcarbamatIodopropynyl butylcarbamate55406-53-6259-627-5a)  Auszuspülende/abzuspülende Mittelb)  Mittel, die auf der Haut/im Haar verbleiben
c)  Desodorierungsmittel/schweißhemmende Mittel
a)  0,02 %b)  0,01 %
c)  0,0075 %
Nicht in Mund- und Lippenmitteln verwendena)  Nicht in Mitteln für Kinder unter 3 Jahren verwenden, außer in Badezusätzen/Duschgels und Shampoo
b)  Nicht in Körperlotion und Körpercreme verwenden (13)
b) und c)  Nicht in Mitteln für Kinder unter 3 Jahren verwenden
a)  Nicht für Kinder unter 3 Jahren verwenden (11)b) und c)  Nicht für Kinder unter 3 Jahren verwenden (12)
572-Methyl-2H-isothiazol-3-onMethylisothiazolinone (18)2682-20-4220-239-6Auszuspülende/abzuspülende Mittel0,0015 %
58Ethyl-N-alpha-dodecanoyl-L-argininhydrochlorid (14)Ethyl Lauroyl Arginate HCl60372-77-2434-630-6a)  Mundwassera)  0,15 %a)  Nicht in Mitteln für Kinder unter 10 Jahren verwendena)  Nicht für Kinder unter 10 Jahren verwenden
b)  Sonstige Mittelb)  0,4 %b)  Nicht in Lippenmitteln, Mundmitteln (ausgenommen Mundwasser) und Sprays verwenden
591,2,3-Propantricarbonsäure, 2-Hydroxy-, Monohydrat und 1,2,3-Propantricarbonsäure, 2-Hydroxy-, Silber(1 +)salz, MonohydratCitric acid (and) Silver citrate460-890-50,2 %, entspricht 0,0024 % SilberNicht in Mund- und Augenmitteln verwenden
(1)   Für andere Verwendungszwecke als zur Konservierung, siehe Anhang III, Nr. 98.(2)   Nur für Mittel, die gegebenenfalls für Kinder unter 3 Jahren verwendet werden könnten und die längere Zeit mit der Haut in Berührung bleiben.
(3)   Für andere Verwendungszwecke als zur Konservierung, siehe Anhang III, Nr. 13.
(4)   Für andere Verwendungszwecke als zur Konservierung, siehe Anhang III, Nr. 101.
(5)   Für andere Verwendungszwecke als zur Konservierung, siehe Anhang III, Nr. 99.
(6)   Für andere Verwendungszwecke als zur Konservierung, siehe Anhang III, Nr. 100.
(7)   Für andere Verwendungszwecke als zur Konservierung siehe Anhang III, Eintrag Nr. 45.
(8)   Für andere Verwendungszwecke als zur Konservierung, siehe Anhang III, Nr. 54.
(9)   Nur bei einer Konzentration von mehr als 0,05 %.
(10)   Für andere Verwendungszwecke als zur Konservierung, siehe Anhang III, Nr. 65.
(11)   Nur für Mittel, außer Badezusätzen/Duschgels und Shampoos, die für Kinder unter 3 Jahren verwendet werden könnten.
(12)   Nicht für Mittel, die für Kinder unter 3 Jahren verwendet werden können.
(13)   Betrifft alle Mittel, die dazu bestimmt sind, großflächig auf den Körper aufgetragen zu werden.
(14)   Für andere Verwendungszwecke als zur Konservierung siehe Anhang III, Eintrag Nr. 197.
(15)   Für andere Verwendungszwecke als zur Konservierung siehe Anhang III Eintrag 287.
(16)   Für andere Verwendungszwecke als zur Konservierung siehe Anhang III Eintrag 286.
(17)   Eintrag 57 enthält ebenfalls Regeln für Methylisothiazolinone. Die beiden Einträge schließen sich gegenseitig aus: Die Verwendung des Gemisches von Methylchloroisothiazolinone (und) Methylisothiazolinone ist inkompatibel mit der Verwendung von Methylisothiazolinone als solchem im selben Produkt.
(18)   Die Verwendung von Methylisothiazolinon in einem Gemisch mit Methylchlorisothiazolinon ist auch in Eintrag 39 des Anhangs V geregelt. Die beiden Einträge schließen sich gegenseitig aus: Die Verwendung des Gemisches von Methylchlorisothiazolinon (und) Methylisothiazolinon ist inkompatibel mit der Verwendung von reinem Methylisothiazolinon in ein und demselben Produkt.



ANHANG VI

ANHANG VI



Laufende NummerBezeichnung der StoffeBedingungenWortlaut der Anwendungsbedingungen und Warnhinweise
Chemische Bezeichnung/INN/XANGemeinsame Bezeichnung im Glossar der BestandteileCAS-NummerEG-NummerArt des Mittels, KörperteileHöchstkonzentration in der gebrauchsfertigen ZubereitungSonstige
abcdefghi
1
2N,N,N,-Trimethyl-4(2-oxoborn-3-ylidenmethyl)-aniliniummethylsulfatCamphor Benzalkonium Methosulfate52793-97-2258-190-86 %
3Benzoesäure, 2-Hydroxy-3,3,5-trimethylcyclohexylester/HomosalatHomosalate118-56-9204-260-810 %
42-Hydroxy-4-methoxybenzophenon/OxybenzonBenzophenone-3131-57-7205-031-56 %Nicht mehr als 0,5 % zum Schutz der ProduktformulierungEnthält Benzophenone-3 (1)
5(moved or deleted)
62-Phenylbenzimidazol-5-sulfonsäure und ihre Kalium-, Natrium- und Triethanolaminsalze/EnsulizolPhenylbenzimidazole Sulfonic Acid27503-81-7248-502-08 % (als Säure)
73,3'-(1,4-Phenylendimethin)bis(7,7-dimethyl-2-oxo-bicyclo-[2,2,1]heptan-1-ylmethansulfonsäure) und ihre Salze/EcamsulTerephthalylidene Dicamphor Sulfonic Acid92761-26-7, 90457-82-2410-960-610 % (als Säure)
81-(4-tert-Butylphenyl)-3-(4-methoxy-phenyl)propan-1,3-dion/AvobenzonButyl Methoxydibenzoylmethane70356-09-1274-581-65 %
9alpha-(2-Oxoborn-3-yliden)-toluen-4-sulfonsäure und ihre SalzeBenzylidene Camphor Sulfonic Acid56039-58-86 % (als Säure)
102-Cyano-3,3-Diphenyl-acrylsäure, 2-ethyl-hexylester/OctocrilenOctocrylene6197-30-4228-250-810 % (als Säure)
11Polymer von N-{(2 und 4)-[(2-oxoborn-3-yliden)-methyl]benzyl}-acrylamidPolyacrylamidomethyl Benzylidene Camphor113783-61-26 %
122-Ethylhexyl-4-methoxycinnamat/OctinoxatEthylhexyl Methoxycinnamate5466-77-3226-775-710 %
13Ethoxyliertes Ethyl-4-aminobenzoatPEG-25 PABA116242-27-410 %
14Isopentyl-4 methoxycinnamat/AmiloxatIsoamyl p-Methoxycinnamate71617-10-2275-702-510 %
152,4,6-Tris[Þ-(2-ethylhexyl-oxycarbonyl)anilino]-1,3,5-triazinEthylhexyl Triazone88122-99-0402-070-15 %
162-(2H-Benzotriazol-2-yl)-4-methyl-6-(2-methyl-3-(1,3,3,3-tetramethyl-1-(trimethylsilyloxy)disiloxanyl)propyl)phenolDrometrizole Trisiloxane155633-54-815 %
174,4'-[(6-[4-((1,1-Dimethylethyl)aminocarbonyl)phenylamino]-1,3,5-triazin-2,4-diyl)diimino]bis(benzoesäure-2-ethylhexylester)/Iscotrizinol (USAN)Diethylhexyl Butamido Triazone154702-15-510 %
183-(4'-Methylbenzyliden)-DL-campher/Enzacamen4-Methylbenzylidene Camphor38102-62-4/36861-47-9-/253-242-64 %
 —————
202-Ethylhexylsalicylat/OctisalatEthylhexyl Salicylate118-60-5204-263-45 %
212-Ethylhexyl-4-(dimethylamino)benzoat/Padimat O (USAN:BAN)Ethylhexyl Dimethyl PABA21245-02-3244-289-38 %
222-Hydroxy-4-methoxybenzophenon-5-sulfonsäure und ihr Natriumsalz/SulisobenzonBenzophenone-4, Benzophen one-54065-45-6/6628-37-1223-772-2/-5 % (als Säure)
232,2′-Methylen-bis-(6-(2H-benzotriazol-2-yl)-4-(1,1,3,3-tetramethylbutyl)phenol)/BisoctrizolMethylene Bis-Benzotriazolyl Tetramethylbutylphenol103597-45-1403-800-110 % (5)
23a2,2′-Methylen-bis-(6-(2H-benzotriazol-2-yl)-4-(1,1,3,3-tetramethylbutyl)phenol)/BisoctrizolMethylene Bis-Benzotriazolyl Tetramethylbutylphenol (Nano)103597-45-1403-800-110 % (5)Nicht zur Verwendung in Anwendungen, die durch Inhalation zur Exposition der Lunge der Endnutzer führen können.Nur Nanomaterialien mit folgenden Eigenschaften sind zulässig:
— Reinheit ≥ 98,5 %, mit einem Anteil des Isomers 2,2′-Methylen-bis-(6(2H-benzotriazol-2-yl)-4-(isooctyl)phenol) von höchstens 1,5 %;
— Löslichkeit < 5 ng/l in Wasser bei 25 °C;
— Oktanol/Wasser-Verteilungskoeffizient (Kow): 12,7 bei 25 °C;
— unbeschichtet;
— Median-Partikeldurchmesser D50 (50 % der Anzahl mit geringerem Durchmesser): ≥ 120 nm Massenverteilung und/oder ≥ 60 nm Anzahlgrößenverteilung.
242-2′-(1,4-Phenylen)bis(1H-benzimidazol-4,6-disulfonsäure, Natriumsalz)/Bisdisulizoldinatrium (USAN)Disodium Phenyl Dibenzimidazole Tetrasulfonate180898-37-7429-750-010 % (als Säure)
252,2'-(6-(4-Methoxyphenyl)-1,3,5-triazin-2,4-diyl)bis(5-((2-ethylhexyl)oxy)phenol)/BemotrizinolBis-Ethylhexyloxyphenol Methoxyphenyl Triazine187393-00-610 %
26DimethicodiethylbenzalmalonatPolysilicone-15207574-74-1426-000-410 %
27Titandioxid (2)Titanium Dioxide13463-67-7/1317-70-0/
1317-80-2/
236-675-5/215-280-1/
215-282-2/
25 % (4)
27 aTitandioxid (2)Titanium Dioxide (nano)13463-67-7/1317-70-0/
1317-80-2/
236-675-5/215-280-1/
215-282-2/
25 % (4)Nicht zur Verwendung in Anwendungen, die durch Inhalation zur Exposition der Lunge der Endnutzer führen können.Nur Nanomaterialien mit folgenden Eigenschaften sind zulässig:
— Reinheit ≥ 99 %
— Rutilform oder Rutil mit bis zu 5 % Anatas mit kristalliner Struktur und physikalischem Erscheinungsbild als kugelförmige, nadelförmige oder lanzettförmige Cluster
— mittlere Teilchengröße basierend auf einer Anzahlgrößenverteilung der Partikel ≥ 30 nm
— Aspektverhältnis von 1 bis 4,5 und volumenspezifische Oberfläche ≤ 460 m2/cm3
— beschichtet mit Silica, Hydrated Silica, Alumina, Aluminium Hydroxide, Aluminium Stearate, Stearic Acid, Trimethoxycaprylylsilane, Glycerin, Dimethicone, Hydrogen Dimethicone, Simethicone
— photokatalytische Aktivität ≤ 10 % verglichen mit entsprechenden unbeschichteten oder undotierten Referenzproben
— Nanopartikel sind in der endgültigen Formulierung photostabil
282-[-4-(Diethylamino)-2-hydroxybenzoyl]-BenzoesäurehexylesterDiethylamino Hydroxybenzoyl Hexyl Benzoate302776-68-7443-860-610 %
291,3,5-Triazin, 2,4,6-tris[1,1′-biphenyl]-4-yl-, auch als NanomaterialTris-biphenyl triazineTris-biphenyl triazine (nano)
31274-51-810 %Nicht in Sprays verwenden.Nur Nanomaterialien, die folgenden Spezifikationen entsprechen:
— mediane Primärpartikelgröße > 80 nm;
— Reinheit ≥ 98 %;
— unbeschichtet
30ZinkoxidZinc Oxide1314-13-2215-222-525 % (3)Nicht zur Verwendung in Anwendungen, die durch Inhalation zur Exposition der Lunge der Endnutzer führen können.
30aZinkoxidZinc Oxide (nano)1314-13-2215-222-525 % (3)Nicht zur Verwendung in Anwendungen, die durch Inhalation zur Exposition der Lunge der Endnutzer führen können.Nur Nanomaterialien mit folgenden Eigenschaften sind zulässig:
— Reinheit ≥ 96 %, mit Wurtzit-Kristallstruktur und dem physikalischen Erscheinungsbild stäbchenförmiger, sternförmiger Cluster und/oder isometrischer Formen; Verunreinigungen bestehen lediglich aus Kohlendioxid und Wasser, während sonstige Verunreinigungen insgesamt nur weniger als 1 % ausmachen dürfen.
— mittlerer Durchmesser der Partikelgrößenverteilung D50 (50 % der Partikel sind kleiner als dieser Durchmesser) > 30 nm und D1 (1 % kleiner als dieser Durchmesser) > 20 nm
— Wasserlöslichkeit < 50 mg/L
— Unbeschichtet oder beschichtet mit Triethoxycaprylylsilan, Dimethicon, Dimethoxydiphenylsilan-etriethoxycaprylylsilan Crosspolymer oder Octyltriethoxysilan.
(1)   Nicht erforderlich, wenn die Konzentration 0,5 % oder weniger beträgt und die Substanz nur zur Produktsicherung dient.(2)   Zur Verwendung als Farbstoff siehe Anhang IV Nr. 143.
(3)   Im Falle einer kombinierten Verwendung von Zinkoxid und Zinkoxid (Nano) darf die Summe die in Spalte g angegebene Höchstkonzentration nicht überschreiten.
(4)   Bei einer kombinierten Verwendung von Titandioxid und Titandioxid (Nano) darf die Summe die in Spalte g angegebene Obergrenze nicht überschreiten.
(5)   Bei einer kombinierten Verwendung von Methylene Bis-Benzotriazolyl Tetramethylbutylphenol und Methylene Bis-Benzotriazolyl Tetramethylbutylphenol (Nano) darf die Summe die in Spalte g angegebene Obergrenze nicht überschreiten.



ANHANG VII

ANHANG VII

1.   Verweis auf die beiliegenden oder am Produkt befestigten Informationen

2.   Geöffnet haltbar

3.   Mindesthaltbarkeitsdatum



ANHANG VIII

ANHANG VIII

In diesem Anhang sind die vom Europäischen Zentrum für die Validierung von Alternativmethoden (ECVAM) der Gemeinsamen Forschungsstelle validierten Alternativmethoden verzeichnet, die für die Erfüllung der Anforderungen dieser Verordnung zur Verfügung stehen und nicht in der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 der Kommission vom 30. Mai 2008 zur Festlegung von Prüfmethoden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) verzeichnet sind. Da Tierversuche unter Umständen nicht vollständig durch Alternativmethoden ersetzt werden können, ist in Anhang VIII anzugeben, ob die jeweilige Alternativmethode Tierversuche vollständig oder nur teilweise ersetzen kann.



Laufende NummerValidierte AlternativmethodeErsetzt Tierversuche vollständig/teilweise
ABC



ANHANG IX

ANHANG IX

TEIL A

Aufgehobene Richtlinie und ihre späteren Änderungen

(gemäß Artikel 33)



Richtlinie 76/768/EWG des Rates vom 27. Juli 1976ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 169
Richtlinie 79/661/EWG des Rates vom 24. Juli 1979ABl. L 192 vom 31.7.1979, S. 35
Richtlinie 82/147/EWG der Kommission vom 11. Februar 1982ABl. L 63 vom 6.3.1982, S. 26
Richtlinie 82/368/EWG des Rates vom 17. Mai 1982ABl. L 167 vom 15.6.1982, S. 1
Richtlinie 83/191/EWG der Kommission vom 30. März 1983ABl. L 109 vom 26.4.1983, S. 25
Richtlinie 83/341/EWG der Kommission vom 29. Juni 1983ABl. L 188 vom 13.7.1983, S. 15
Richtlinie 83/496/EWG der Kommission vom 22. September 1983ABl. L 275 vom 8.10.1983, S. 20
Richtlinie 83/574/EWG des Rates vom 26. Oktober 1983ABl. L 332 vom 28.11.1983, S. 38
Richtlinie 84/415/EWG der Kommission vom 18. Juli 1984ABl. L 228 vom 25.8.1984, S. 31
Richtlinie 85/391/EWG der Kommission vom 16. Juli 1985ABl. L 224 vom 22.8.1985, S. 40
Richtlinie 86/179/EWG der Kommission vom 28. Februar 1986ABl. L 138 vom 24.5.1986, S. 40
Richtlinie 86/199/EWG der Kommission vom 26. März 1986ABl. L 149 vom 3.6.1986, S. 38
Richtlinie 87/137/EWG der Kommission vom 2. Februar 1987ABl. L 56 vom 26.2.1987, S. 20
Richtlinie 88/233/EWG der Kommission vom 2. März 1988ABl. L 105 vom 26.4.1988, S. 11
Richtlinie 88/667/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988ABl. L 382 vom 31.12.1988, S. 46
Richtlinie 89/174/EWG der Kommission vom 21. Februar 1989ABl. L 64 vom 8.3.1989, S. 10
Richtlinie 89/679/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989ABl. L 398 vom 30.12.1989, S. 25
Richtlinie 90/121/EWG der Kommission vom 20. Februar 1990ABl. L 71 vom 17.3.1990, S. 40
Richtlinie 91/184/EWG der Kommission vom 12. März 1991ABl. L 91 vom 12.4.1991, S. 59
Richtlinie 92/8/EWG der Kommission vom 18. Februar 1992ABl. L 70 vom 17.3.1992, S. 23
Richtlinie 92/86/EWG der Kommission vom 21. Oktober 1992ABl. L 325 vom 11.11.1992, S. 18
Richtlinie 93/35/EWG des Rates vom 14. Juni 1993ABl. L 151 vom 23.6.1993, S. 32
Richtlinie 93/47/EWG der Kommission vom 22. Juni 1993ABl. L 203 vom 13.8.1993, S. 24
Richtlinie 94/32/EG der Kommission vom 29. Juni 1994ABl. L 181 vom 15.7.1994, S. 31
Richtlinie 95/17/EG der Kommission vom 19. Juni 1995ABl. L 140 vom 23.6.1995, S. 26
Richtlinie 95/34/EG der Kommission vom 10. Juli 1995ABl. L 167 vom 18.7.1995, S. 19
Richtlinie 96/41/EG der Kommission vom 25. Juni 1996ABl. L 198 vom 8.8.1996, S. 36
Richtlinie 97/1/EG der Kommission vom 10. Januar 1997ABl. L 16 vom 18.1.1997, S. 85
Richtlinie 97/18/EG der Kommission vom 17. April 1997ABl. L 114 vom 1.5.1997, S. 43
Richtlinie 97/45/EG der Kommission vom 14. Juli 1997ABl. L 196 vom 24.7.1997, S. 77
Richtlinie 98/16/EG der Kommission vom 5. März 1998ABl. L 77 vom 14.3.1998, S. 44
Richtlinie 98/62/EG der Kommission vom 3. September 1998ABl. L 253 vom 15.9.1998, S. 20
Richtlinie 2000/6/EG der Kommission vom 29. Februar 2000ABl. L 56 vom 1.3.2000, S. 42
Richtlinie 2000/11/EG der Kommission vom 10. März 2000ABl. L 65 vom 14.3.2000, S. 22
Richtlinie 2000/41/EG der Kommission vom 19. Juni 2000ABl. L 145 vom 20.6.2000, S. 25
Richtlinie 2002/34/EG der Kommission vom 15. April 2002ABl. L 102 vom 18.4.2002, S. 19
Richtlinie 2003/1/EG der Kommission vom 6. Januar 2003ABl. L 5 vom 10.1.2003, S. 14
Richtlinie 2003/16/EG der Kommission vom 19. Februar 2003ABl. L 46 vom 20.2.2003, S. 24
Richtlinie 2003/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Februar 2003ABl. L 66 vom 11.3.2003, S. 26
Richtlinie 2003/80/EG der Kommission vom 5. September 2003ABl. L 224 vom 6.9.2003, S. 27
Richtlinie 2003/83/EG der Kommission vom 24. September 2003ABl. L 238 vom 25.9.2003, S. 23
Richtlinie 2004/87/EG der Kommission vom 7. September 2004ABl. L 287 vom 8.9.2004, S. 4
Richtlinie 2004/88/EG der Kommission vom 7. September 2004ABl. L 287 vom 8.9.2004, S. 5
Richtlinie 2004/94/EG der Kommission vom 15. September 2004ABl. L 294 vom 17.9.2004, S. 28
Richtlinie 2004/93/EG der Kommission vom 21. September 2004ABl. L 300 vom 25.9.2004, S. 13
Richtlinie 2005/9/EG der Kommission vom 28. Januar 2005ABl. L 27 vom 29.1.2005, S. 46
Richtlinie 2005/42/EG der Kommission vom 20. Juni 2005ABl. L 158 vom 21.6.2005, S. 17
Richtlinie 2005/52/EG der Kommission vom 9. September 2005ABl. L 234 vom 10.9.2005, S. 9
Richtlinie 2005/80/EG der Kommission vom 21. November 2005ABl. L 303 vom 22.11.2005, S. 32
Richtlinie 2006/65/EG der Kommission vom 19. Juli 2006ABl. L 198 vom 20.7.2006, S. 11
Richtlinie 2006/78/EG der Kommission vom 29. September 2006ABl. L 271 vom 30.9.2006, S. 56
Richtlinie 2007/1/EG der Kommission vom 29. Januar 2007ABl. L 25 vom 1.2.2007, S. 9
Richtlinie 2007/17/EG der Kommission vom 22. März 2007ABl. L 82 vom 23.3.2007, S. 27
Richtlinie 2007/22/EG der Kommission vom 17. April 2007ABl. L 101 vom 18.4.2007, S. 11
Richtlinie 2007/53/EG der Kommission vom 29. August 2007ABl. L 226 vom 30.8.2007, S. 19
Richtlinie 2007/54/EG der Kommission vom 29. August 2007ABl. L 226 vom 30.8.2007, S. 21
Richtlinie 2007/67/EG der Kommission vom 22. November 2007ABl. L 305 vom 23.11.2007, S. 22
Richtlinie 2008/14/EG der Kommission vom 15. Februar 2008ABl. L 42 vom 16.2.2008, S. 43
Richtlinie 2008/42/EG der Kommission vom 3. April 2008ABl. L 93 vom 4.4.2008, S. 13
Richtlinie 2008/88/EG der Kommission vom 23. September 2008ABl. L 256 vom 24.9.2008, S. 12
Richtlinie 2008/123/EG der Kommission vom 18. Dezember 2008ABl. L 340 vom 19.12.2008, S. 71
Richtlinie 2009/6/EG der Kommission vom 4. Februar 2009ABl. L 36 vom 5.2.2009, S. 15
Richtlinie 2009/36/EG der Kommission vom 16. April 2009ABl. L 98 vom 17.4.2009, S. 31

TEIL B

Verzeichnis der Fristen für die Umsetzung in nationales Recht und die Anwendung

(gemäß Artikel 33)



RichtlinieFrist für die Umsetzung
Richtlinie 76/768/EWG des Rates vom 27. Juli 197630.1.1978
Richtlinie 79/661/EWG des Rates vom 24. Juli 197930.7.1979
Richtlinie 82/147/EWG der Kommission vom 11. Februar 198231.12.1982
Richtlinie 82/368/EWG des Rates vom 17. Mai 198231.12.1983
Richtlinie 83/191/EWG der Kommission vom 30. März 198331.12.1984
Richtlinie 83/341/EWG der Kommission vom 29. Juni 198331.12.1984
Richtlinie 83/496/EWG der Kommission vom 22. September 198331.12.1984
Richtlinie 83/574/EWG des Rates vom 26. Oktober 198331.12.1984
Richtlinie 84/415/EWG der Kommission vom 18. Juli 198431.12.1985
Richtlinie 85/391/EWG der Kommission vom 16. Juli 198531.12.1986
Richtlinie 86/179/EWG der Kommission vom 28. Februar 198631.12.1986
Richtlinie 86/199/EWG der Kommission vom 26. März 198631.12.1986
Richtlinie 87/137/EWG der Kommission vom 2. Februar 198731.12.1987
Richtlinie 88/233/EWG der Kommission vom 2. März 198830.9.1988
Richtlinie 88/667/EWG des Rates vom 21. Dezember 198831.12.1993
Richtlinie 89/174/EWG der Kommission vom 21. Februar 198931.12.1989
Richtlinie 89/679/EWG des Rates vom 21. Dezember 19893.1.1990
Richtlinie 90/121/EWG der Kommission vom 20. Februar 199031.12.1990
Richtlinie 91/184/EWG der Kommission vom 12. März 199131.12.1991
Richtlinie 92/8/EWG der Kommission vom 18. Februar 199231.12.1992
Richtlinie 92/86/EWG der Kommission vom 21. Oktober 199230.6.1993
Richtlinie 93/35/EWG des Rates vom 14. Juni 199314.6.1995
Richtlinie 93/47/EWG der Kommission vom 22. Juni 199330.6.1994
Richtlinie 94/32/EG der Kommission vom 29. Juni 199430.6.1995
Richtlinie 95/17/EG der Kommission vom 19. Juni 199530.11.1995
Richtlinie 95/34/EG der Kommission vom 10. Juli 199530.6.1996
Richtlinie 96/41/EG der Kommission vom 25. Juni 199630.6.1997
Richtlinie 97/1/EG der Kommission vom 10. Januar 199730.6.1997
Richtlinie 97/18/EG der Kommission vom 17. April 199731.12.1997
Richtlinie 97/45/EG der Kommission vom 14. Juli 199730.6.1998
Richtlinie 98/16/EG der Kommission vom 5. März 19981.4.1998
Richtlinie 98/62/EG der Kommission vom 3. September 199830.6.1999
Richtlinie 2000/6/EG der Kommission vom 29. Februar 20001.7.2000
Richtlinie 2000/11/EG der Kommission vom 10. März 20001.6.2000
Richtlinie 2000/41/EG der Kommission vom 19. Juni 200029.6.2000
Richtlinie 2002/34/EG der Kommission vom 15. April 200215.4.2003
Richtlinie 2003/1/EG der Kommission vom 6. Januar 200315.4.2003
Richtlinie 2003/16/EG der Kommission vom 19. Februar 200328.2.2003
Richtlinie 2003/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Februar 200310.9.2004
Richtlinie 2003/80/EG der Kommission vom 5. September 200311.9.2004
Richtlinie 2003/83/EG der Kommission vom 24. September 200323.9.2004
Richtlinie 2004/87/EG der Kommission vom 7. September 20041.10.2004
Richtlinie 2004/88/EG der Kommission vom 7. September 20041.10.2004
Richtlinie 2004/94/EG der Kommission vom 15. September 200421.9.2004
Richtlinie 2004/93/EG der Kommission vom 21. September 200430.9.2004
Richtlinie 2005/9/EG der Kommission vom 28. Januar 200516.2.2006
Richtlinie 2005/42/EG der Kommission vom 20. Juni 200531.12.2005
Richtlinie 2005/52/EG der Kommission vom 9. September 20051.1.2006
Richtlinie 2005/80/EG der Kommission vom 21. November 200522.5.2006
Richtlinie 2006/65/EG der Kommission vom 19. Juli 20061.9.2006
Richtlinie 2006/78/EG der Kommission vom 29. September 200630.3.2007
Richtlinie 2007/1/EG der Kommission vom 29. Januar 200721.8.2007
Richtlinie 2007/17/EG der Kommission vom 22. März 200723.9.2007
Richtlinie 2007/22/EG der Kommission vom 17. April 200718.1.2008
Richtlinie 2007/53/EG der Kommission vom 29. August 200719.4.2008
Richtlinie 2007/54/EG der Kommission vom 29. August 200718.3.2008
Richtlinie 2007/67/EG der Kommission vom 22. November 200731.12.2007
Richtlinie 2008/14/EG der Kommission vom 15. Februar 200816.8.2008
Richtlinie 2008/42/EG der Kommission vom 3. April 20084.10.2008
Richtlinie 2008/88/EG der Kommission vom 23. September 200814.2.2009
Richtlinie 2008/123/EG der Kommission vom 18. Dezember 20088.7.2009
Richtlinie 2009/6/EG der Kommission vom 4. Februar 20095.8.2009
Richtlinie 2009/36/EG der Kommission vom 16. April 200915.11.2009



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