Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG
KAPITEL I: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Es wird ein Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (nachstehend als „EMAS“ bezeichnet) geschaffen, an dem sich Organisationen innerhalb und außerhalb der Gemeinschaft freiwillig beteiligen können.
Das Ziel von EMAS, einem wichtigen Instrument des Aktionsplans für Nachhaltigkeit in Produktion und Verbrauch und für eine nachhaltige Industriepolitik, besteht darin, kontinuierliche Verbesserungen der Umweltleistung von Organisationen zu fördern, indem die Organisationen Umweltmanagementsysteme errichten und anwenden, die Leistung dieser Systeme einer systematischen, objektiven und regelmäßigen Bewertung unterzogen wird, Informationen über die Umweltleistung vorgelegt werden, ein offener Dialog mit der Öffentlichkeit und anderen interessierten Kreisen geführt wird und die Arbeitnehmer der Organisationen aktiv beteiligt werden und eine angemessene Schulung erhalten.
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
KAPITEL II: REGISTRIERUNG VON ORGANISATIONEN
(1) Registrierungsanträge von Organisationen, die innerhalb eines Mitgliedstaats ansässig sind, erfolgen bei einer zuständigen Stelle in dem betreffenden Mitgliedstaat.
(2)
Eine Organisation mit verschiedenen Standorten in einem oder mehreren Mitgliedstaaten oder in Drittländern kann für alle oder einige dieser Standorte eine Sammelregistrierung beantragen.
Anträge auf Sammelregistrierung erfolgen bei einer zuständigen Stelle des Mitgliedstaats, in dem sich der Hauptsitz oder das für die Zwecke dieses Absatzes benannte Managementzentrale der Organisation befindet.
(3)
Registrierungsanträge von Organisationen, die außerhalb der Gemeinschaft ansässig sind, einschließlich Sammelregistrierungen von Organisationen, deren Standorte sich ausschließlich außerhalb der Gemeinschaft befinden, können bei jeder zuständigen Stelle in denjenigen Mitgliedstaaten gestellt werden, die die Registrierung von Organisationen von außerhalb der Gemeinschaft gemäß Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 vornehmen.
Diese Organisationen stellen sicher, dass der Umweltgutachter, der die Begutachtung durchführen und das Umweltmanagementsystem der Organisation validieren wird, in dem Mitgliedstaat, in dem die Organisation ihren Registrierungsantrag stellt, akkreditiert oder zugelassen ist.
(1) Organisationen, die erstmalig eine Registrierung anstreben,
(2) Die Organisationen können die Unterstützung gemäß Artikel 32, die in dem Mitgliedstaat, in dem die Organisation die Registrierung beantragt, zur Verfügung steht, in Anspruch nehmen.
(3) Organisationen mit einem zertifizierten und gemäß Artikel 45 Absatz 4 anerkannten Umweltmanagementsystem sind nicht verpflichtet, jene Bestandteile durchzuführen, die als den Bestimmungen dieser Verordnung gleichwertig anerkannt wurden.
(4)
Die Organisationen erbringen den materiellen oder dokumentarischen Nachweis, dass sie alle für sie geltenden Umweltvorschriften einhalten.
Die Organisationen können bei der/den zuständigen Durchsetzungsbehörde(n) gemäß Artikel 32 oder bei dem Umweltgutachter Informationen anfordern.
Organisationen von außerhalb der Gemeinschaft müssen sich auch an die Umweltvorschriften halten, die für ähnliche Organisationen in den Mitgliedstaaten gelten, in denen sie einen Antrag stellen wollen.
Sofern branchenspezifische Referenzdokumente gemäß Artikel 46 für die betreffende Branche zur Verfügung stehen, erfolgt die Beurteilung der Umweltleistung der Organisation anhand dieser einschlägigen Dokumente.
(5) Die erste Umweltprüfung, das Umweltmanagementsystem, das Verfahren für die Umweltbetriebsprüfung und seine Umsetzung werden von einem akkreditierten oder zugelassenen Umweltgutachter begutachtet und die Umwelterklärung wird von diesem validiert.
(1) Organisationen, die die Anforderungen gemäß Artikel 4 erfüllen, können eine Registrierung beantragen.
(2) Der Registrierungsantrag ist bei der zuständigen Stelle gemäß Artikel 3 zu stellen und umfasst Folgendes:
(3)
Der Antrag ist in einer Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem die Organisation die Registrierung beantragt, abzufassen.
KAPITEL III: VERPFLICHTUNGEN REGISTRIERTER ORGANISATIONEN
(1) Eine registrierte Organisation muss mindestens alle drei Jahre
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 muss eine registrierte Organisation in den dazwischen liegenden Jahren
(3)
Die registrierten Organisationen veröffentlichen ihre Umwelterklärung und deren Aktualisierungen innerhalb eines Monats nach der Registrierung und innerhalb eines Monats nach der Verlängerung der Registrierung.
Die registrierten Organisationen können dieser Anforderung nachkommen, indem sie die Umwelterklärung und deren Aktualisierungen auf Anfrage zugänglich machen oder Links zu Internet-Seiten einrichten, auf denen diese Umwelterklärungen zu finden sind.
Die registrierten Organisationen teilen mit, auf welche Weise sie den öffentlichen Zugang zu Informationen in den in Anhang VI genannten Formularen gewährleisten.
(1)
Auf Antrag einer kleinen Organisation verlängern die zuständigen Stellen für diese Organisation das Dreijahresintervall gemäß Artikel 6 Absatz 1 auf bis zu vier Jahre oder das Jahresintervall gemäß Artikel 6 Absatz 2 auf bis zu zwei Jahre, sofern der Umweltgutachter, der die Organisation begutachtet hat, bestätigt, dass alle nachfolgenden Bedingungen erfüllt sind:
Zur Einreichung des in Unterabsatz 1 genannten Antrags kann die Organisation die in Anhang VI genannten Formulare verwenden.
(2) Die zuständige Stelle lehnt den Antrag ab, wenn die in Absatz 1 genannten Bedingungen nicht erfüllt sind. ²Sie übermittelt der Organisation hierfür eine ausführliche Begründung.
(3) Organisationen, denen gemäß Absatz 1 eine Verlängerung auf bis zu zwei Jahre gewährt wurde, übermitteln der zuständigen Stelle in jedem Jahr, in dem sie von der Verpflichtung zur Vorlage einer validierten aktualisierten Umwelterklärung befreit sind, die nicht validierte aktualisierte Umwelterklärung.
(1) Plant eine registrierte Organisation wesentliche Änderungen, so führt sie eine Umweltprüfung dieser Änderungen, einschließlich ihrer Umweltaspekte und -auswirkungen, durch.
(2) Nach der Umweltprüfung der Änderungen aktualisiert die Organisation die erste Umweltprüfung, ändert die Umweltpolitik, das Umweltprogramm und das Umweltmanagementsystem und überprüft und aktualisiert die gesamte Umwelterklärung entsprechend.
(3) Alle gemäß Absatz 2 geänderten und aktualisierten Dokumente sind innerhalb von sechs Monaten zu begutachten und zu validieren.
(4) Nach der Validierung übermittelt die Organisation die Änderungen der zuständigen Stelle anhand des Formulars in Anhang VI und veröffentlicht die Änderungen.
(1) Registrierte Organisationen stellen ein Programm für die Umweltbetriebsprüfung auf, das gewährleistet, dass alle Tätigkeiten der Organisation innerhalb eines Zeitraums von höchstens drei Jahren einer internen Umweltbetriebsprüfung gemäß Anhang III unterzogen werden, oder innerhalb eines Zeitraums von höchstens vier Jahren, wenn die in Artikel 7 genannte Ausnahmeregelung Anwendung findet.
(2) Die Prüfung wird von Betriebsprüfern vorgenommen, die einzeln oder als Gruppe über die erforderlichen fachlichen Qualifikationen für die Ausführung dieser Aufgaben verfügen, und deren Unabhängigkeit gegenüber den geprüften Tätigkeiten ausreichend ist, um eine objektive Beurteilung zu gestatten.
(3) Im Programm der Organisation für die Umweltbetriebsprüfung sind die Zielsetzungen jeder Umweltbetriebsprüfung bzw. jedes Betriebsprüfungszyklus, einschließlich der Häufigkeit der Prüfung jeder Tätigkeit, festzulegen.
(4) Nach jeder Umweltbetriebsprüfung und nach jedem Prüfungszyklus erstellen die Betriebsprüfer einen schriftlichen Bericht.
(5) Der Betriebsprüfer teilt die Ergebnisse und Schlussfolgerungen aus der Umweltbetriebsprüfung der Organisation mit.
(6) Im Anschluss an die Umweltbetriebsprüfung erstellt die Organisation einen geeigneten Aktionsplan und setzt diesen um.
(7) Die Organisation schafft geeignete Mechanismen, die gewährleisten, dass die Ergebnisse der Umweltbetriebsprüfung in der Folge berücksichtigt werden.
(1)
Unbeschadet des Artikels 35 Absatz 2 darf das EMAS-Logo gemäß Anhang V nur von registrierten Organisationen und nur während der Gültigkeitsdauer ihrer Registrierung verwendet werden.
Das Logo muss stets die Registrierungsnummer der Organisation aufweisen.
(2) Das EMAS-Logo darf nur im Einklang mit den technischen Spezifikationen in Anhang V verwendet werden.
(3) Organisationen, die gemäß Artikel 3 Absatz 3 beschlossen haben, nicht alle ihre Standorte in die Sammelregistrierung einzubeziehen, müssen sicherstellen, dass in ihren Informationen für die Öffentlichkeit und bei der Verwendung des EMAS-Logos erkenntlich ist, welche Standorte von der Registrierung erfasst sind.
(4) Das EMAS-Logo darf nicht verwendet werden
(5)
Jede von einer registrierten Organisation veröffentlichte Umweltinformation darf das EMAS-Logo tragen, sofern in den Informationen auf die zuletzt vorgelegte Umwelterklärung oder aktualisierte Umwelterklärung der Organisation verwiesen wird, aus der diese Information stammt, und sie von einem Umweltgutachter als
KAPITEL IV: VORSCHRIFTEN FÜR DIE ZUSTÄNDIGEN STELLEN
(1)
Die Mitgliedstaaten benennen zuständige Stellen, die für die Registrierung von innerhalb der Gemeinschaft angesiedelten Organisationen gemäß dieser Verordnung verantwortlich sind.
Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die von ihnen benannten zuständigen Stellen für die Registrierung von außerhalb der Gemeinschaft angesiedelten Organisationen sorgen und gemäß dieser Verordnung zuständig sind.
Die zuständigen Stellen überwachen die Registrierung und weitere Führung von Organisationen im Register, einschließlich der Aussetzung oder Streichung von Registrierungen.
(2) Bei den zuständigen Stellen kann es sich um nationale, regionale oder lokale Stellen handeln.
(3) Die Zusammensetzung der zuständigen Stellen gewährleistet ihre Unabhängigkeit und Neutralität.
(4) Die zuständigen Stellen verfügen zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung ihrer Aufgaben über die geeigneten finanziellen und personellen Mittel.
(5) Die zuständigen Stellen wenden diese Verordnung einheitlich an und nehmen regelmäßig an Bewertungen durch Fachkollegen (peer reviews) gemäß Artikel 17 teil.
(1) Die zuständigen Stellen legen Verfahren für die Registrierung von Organisationen fest. Sie stellen insbesondere Regeln auf, die es ermöglichen,
(2)
Die zuständigen Stellen erstellen und führen ein Register der in ihren Mitgliedstaaten registrierten Organisationen, einschließlich der Information, auf welche Weise deren Umwelterklärung bzw. aktualisierte Umwelterklärung erhältlich ist, und bringen im Falle von Änderungen dieses Register monatlich auf den neuesten Stand.
Das Register wird auf einer Internet-Seite veröffentlicht.
(3) Die zuständigen Stellen teilen der Kommission monatlich entweder auf direktem Weg oder über die nationalen Behörden, so wie es die betroffenen Mitgliedstaaten beschlossen haben, Änderungen des Registers gemäß Absatz 2 mit.
(1) Die zuständigen Stellen prüfen die Registrierungsanträge von Organisationen nach den zu diesem Zwecke aufgestellten Verfahren.
(2) Stellt eine Organisation einen Registrierungsantrag, so registriert die zuständige Stelle die betreffende Organisation und vergibt eine Registrierungsnummer, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
(3) Die zuständige Stelle teilt der Organisation mit, dass sie registriert wurde, und vergibt die Registrierungsnummer sowie das EMAS-Logo an die Organisation.
(4) Gelangt eine zuständige Stelle zu dem Schluss, dass eine Organisation, die eine Registrierung beantragt hat, die Anforderungen gemäß Absatz 2 nicht erfüllt, so lehnt sie die Registrierung der Organisation ab und übermittelt ihr hierfür eine ausführliche Begründung.
(5) Erhält die zuständige Stelle von der Akkreditierungsstellen oder der Zulassungsstelle einen schriftlichen Kontrollbericht, dem zufolge die Tätigkeiten des Umweltgutachters nicht ausreichten, um zu gewährleisten, dass die antragstellende Organisation die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt, so lehnt sie die Registrierung dieser Organisation ab. ²Die zuständige Stelle fordert die betreffende Organisation auf, erneut einen Antrag auf Registrierung zu stellen.
(6) Die zuständige Stelle hört die betroffenen Beteiligten, einschließlich der Organisation, um sich die erforderlichen Entscheidungsgrundlagen für die Ablehnung der Registrierung einer Organisation zu verschaffen.
(1) Die zuständige Stelle verlängert die Registrierung der Organisation, sofern die folgenden Bedingungen insgesamt erfüllt sind:
(2) Die zuständige Stelle teilt der Organisation mit, dass ihre Registrierung verlängert wurde.
(1) Ist eine zuständige Stelle der Auffassung, dass eine registrierte Organisation die Bestimmungen dieser Verordnung nicht einhält, so gibt sie der Organisation Gelegenheit, zur Sache Stellung zu nehmen. ²Ist die Antwort der Organisation unzulänglich, so wird ihre Registrierung ausgesetzt oder gestrichen.
(2) Erhält die zuständige Stelle von der Akkreditierungsstelle oder Zulassungsstelle einen schriftlichen Kontrollbericht, dem zufolge die Tätigkeiten des Umweltgutachters nicht ausreichten, um zu gewährleisten, dass die registrierte Organisation die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt, so wird die Registrierung ausgesetzt.
(3) Die Registrierung einer Organisation wird ausgesetzt oder im Register gestrichen, wenn die Organisation es versäumt, der zuständigen Stelle innerhalb von zwei Monaten nach einer entsprechenden Aufforderung Folgendes zu übermitteln:
(4) Wird eine zuständige Stelle von der zuständigen Durchsetzungsbehörde in einem schriftlichen Bericht über einen Verstoß der Organisation gegen geltende Umweltvorschriften unterrichtet, so setzt sie die Registrierung der betreffenden Organisation aus bzw. streicht den Registereintrag.
(5) Bei ihrer Entscheidung über die Aussetzung oder Streichung einer Registrierung berücksichtigt die zuständige Stelle mindestens Folgendes:
(6) Die zuständige Stelle hört die betroffenen Beteiligten, einschließlich der Organisation, um sich die erforderlichen Entscheidungsgrundlagen für die Aussetzung der Registrierung der betreffenden Organisation oder ihre Streichung aus dem Register zu verschaffen.
(7) Erhält die zuständige Stelle auf anderem Wege als durch einen schriftlichen Kontrollbericht der Akkreditierungsstelle oder der Zulassungsstelle den Nachweis dafür, dass die Tätigkeiten des Umweltgutachters nicht ausreichten, um zu gewährleisten, dass die Organisation die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt, so konsultiert sie die Akkreditierungsstelle oder Zulassungsstelle, die den Umweltgutachter beaufsichtigt.
(8) Die zuständige Stelle gibt die Gründe für die getroffenen Maßnahmen an.
(9) Die zuständige Stelle informiert die Organisation in angemessener Weise über die mit den betroffenen Beteiligten geführten Gespräche.
(10) Die Aussetzung der Registrierung einer Organisation wird rückgängig gemacht, wenn die zuständige Stelle hinreichend darüber informiert wurde, dass die Organisation die Vorschriften dieser Verordnung einhält.
(1)
Die zuständigen Stellen richten ein Forum der zuständigen Stellen aller Mitgliedstaaten (nachstehend als „Forum der zuständigen Stellen“ bezeichnet) ein, das mindestens einmal jährlich zusammentritt, wobei ein Vertreter der Kommission anwesend ist.
Das Forum der zuständigen Stellen gibt sich eine Geschäftsordnung.
(2) Die zuständigen Stellen aller Mitgliedstaaten nehmen an dem Forum der zuständigen Stellen teil. ²Verfügt ein Mitgliedstaat über mehrere zuständige Stellen, so sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass alle Stellen über die Tätigkeiten des Forums der zuständigen Stellen informiert werden.
(3)
Das Forum der zuständigen Stellen erstellt Leitlinien, um einheitliche Verfahren für die Registrierung von Organisationen im Einklang mit dieser Verordnung einschließlich der Verlängerung und der Aussetzung der Registrierung oder der Streichung des Registereintrags von Organisationen innerhalb und außerhalb der Gemeinschaft sicherzustellen.
Das Forum der zuständigen Stellen übermittelt der Kommission die Leitlinien und die Unterlagen für die Bewertung durch Fachkollegen.
(4)
Die vom Forum der zuständigen Stellen angenommenen Leitlinien für Harmonisierungsverfahren werden von der Kommission gegebenenfalls zur Annahme nach dem in Artikel 49 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle vorgeschlagen.
Diese Dokumente werden veröffentlicht.
(1) Das Forum der zuständigen Stellen veranstaltet eine Bewertung durch Fachkollegen, um zu prüfen, ob die Registrierungssysteme der einzelnen zuständigen Stellen mit dieser Verordnung übereinstimmen, und um zu einem einheitlichen Konzept für die Anwendung der Registrierungsregeln zu gelangen.
(2) Die Bewertung durch Fachkollegen erfolgt in regelmäßigen Zeitabständen und mindestens alle vier Jahre und umfasst eine Bewertung der in den Artikeln 12, 13 und 15 genannten Regeln und Verfahren. ²An der Bewertung durch Fachkollegen nehmen alle zuständigen Stellen teil.
(3)
Die Kommission entwickelt ein Verfahren für die Bewertung durch Fachkollegen, einschließlich geeigneter Verfahren für Einsprüche gegen die aufgrund der Bewertung durch Fachkollegen getroffenen Entscheidungen.
Diese Maßnahmen, die durch Hinzufügung eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie bewirken, werden nach dem in Artikel 49 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
(4) Die in Absatz 3 genannten Verfahren werden eingeführt, bevor die erste Bewertung durch Fachkollegen stattfindet.
(5)
Das Forum der zuständigen Stellen übermittelt der Kommission und dem gemäß Artikel 49 Absatz 1 eingesetzten Ausschuss regelmäßig einen Bericht über die Bewertung durch Fachkollegen.
Dieser Bericht wird nach Genehmigung durch das Forum der zuständigen Stellen und den in Unterabsatz 1 genannten Ausschuss veröffentlicht.
KAPITEL V: UMWELTGUTACHTER
(1) Die Umweltgutachter prüfen, ob die Umweltprüfung, die Umweltpolitik, das Umweltmanagementsystem, die Umweltbetriebsprüfungsverfahren einer Organisation und deren Durchführung den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen.
(2) Der Umweltgutachter prüft Folgendes:
(3) Der Umweltgutachter prüft insbesondere die Angemessenheit der ersten Umweltprüfung, der Umweltbetriebsprüfung oder anderer von der Organisation angewandter Verfahren, wobei er auf jede unnötige Doppelarbeit verzichtet.
(4) Der Umweltgutachter prüft, ob die Ergebnisse der internen Umweltbetriebsprüfung zuverlässig sind. ²Gegebenenfalls führt er zu diesem Zweck Stichproben durch.
(5) Bei der Begutachtung in Vorbereitung der Registrierung einer Organisation untersucht der Umweltgutachter, ob die Organisation mindestens folgende Anforderungen erfüllt:
(6) Im Rahmen der Begutachtung für die Verlängerung der Registrierung gemäß Artikel 6 Absatz 1 untersucht der Umweltgutachter, ob die Organisation folgende Anforderungen erfüllt:
(7) Im Rahmen der Begutachtung für die Verlängerung der Registrierung gemäß Artikel 6 Absatz 2 untersucht der Umweltgutachter, ob die Organisation mindestens folgende Anforderungen erfüllt:
(1) Der Umweltgutachter erstellt in Abstimmung mit der Organisation ein Programm, durch das sichergestellt wird, dass alle für die Registrierung und Verlängerung der Registrierung erforderlichen Komponenten gemäß den Artikeln 4, 5 und 6 begutachtet werden.
(2)
Der Umweltgutachter validiert in Abständen von höchstens zwölf Monaten sämtliche aktualisierten Informationen der Umwelterklärung oder der aktualisierten Umwelterklärung.
Gegebenenfalls wird die Ausnahmeregelung nach Artikel 7 angewandt.
(1)
Umweltgutachter, die eine Akkreditierung oder Zulassung gemäß dieser Verordnung anstreben, stellen einen entsprechenden Antrag bei der Akkreditierungsstelle oder Zulassungsstelle.
In dem Antrag ist der Geltungsbereich der beantragten Akkreditierung oder Zulassung gemäß der in der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 festgelegten Systematik der Wirtschaftszweige zu präzisieren.
(2) Der Umweltgutachter weist der Akkreditierungsstelle oder Zulassungsstelle auf geeignete Weise nach, dass er in den folgenden Bereichen über die für die beantragte Akkreditierung oder Zulassung erforderlichen Qualifikationen, einschließlich der Kenntnisse, einschlägigen Erfahrungen und technischen Fähigkeiten, verfügt:
(3) Der Umweltgutachter muss nachweisen, dass er sich beständig auf den Fachgebieten gemäß Absatz 2 fortbildet, und muss bereit sein, seinen Kenntnisstand von der Akkreditierungsstelle oder Zulassungsstelle bewerten zu lassen.
(4) Der Umweltgutachter muss ein externen Dritter und bei der Ausübung seiner Tätigkeit insbesondere von dem Betriebsprüfer oder Berater der Organisation unabhängig sowie unparteiisch und objektiv sein.
(5) Der Umweltgutachter muss die Gewähr bieten, dass er keinem kommerziellen, finanziellen oder sonstigen Druck unterliegt, der sein Urteil beeinflusst oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit und Integrität bei der Gutachtertätigkeit in Frage stellen könnte. ²Er gewährleistet ferner, dass alle diesbezüglichen Vorschriften eingehalten werden.
(6) Der Umweltgutachter verfügt im Hinblick auf die Einhaltung der Begutachtungs- und Validierungsvorschriften dieser Verordnung über dokumentierte Prüfungsmethoden und -verfahren, einschließlich Qualitätskontrollmechanismen und Vorkehrungen zur Wahrung der Vertraulichkeit.
(7)
Organisationen, die Umweltgutachtertätigkeiten ausführen, verfügen über einen Organisationsplan mit ausführlichen Angaben über die Strukturen und Verantwortungsbereiche innerhalb der Organisation sowie über eine Erklärung über den Rechtsstatus, die Besitzverhältnisse und die Finanzierungsquellen.
Der Organisationsplan wird auf Verlangen zur Verfügung gestellt.
(8) Die Einhaltung dieser Vorschriften wird durch die vor der Akkreditierung oder Zulassung erfolgende Beurteilung und durch die von der Akkreditierungsstelle oder Zulassungsstelle wahrgenommene Beaufsichtigung sichergestellt.
(1) Umweltgutachter, die Gutachter- und Validierungstätigkeiten in Drittländern durchzuführen beabsichtigen, beantragen eine Akkreditierung oder Zulassung für bestimmte Drittländer.
(2) Um für ein Drittland eine Akkreditierung oder Zulassung zu erhalten, muss der Umweltgutachter neben den Vorschriften der Artikel 20 und 21 die folgenden Anforderungen erfüllen:
(3)
Die Anforderungen gemäß Absatz 2 gelten als erfüllt, wenn der Umweltgutachter nachweist, dass zwischen ihm und einer qualifizierten Person oder Organisation, die diese Anforderungen erfüllt, eine vertragliche Vereinbarung besteht.
Die betreffende Person oder Organisation muss von der zu begutachtenden Organisation unabhängig sein.
(1) Die Aufsicht über die Gutachter- und Validierungstätigkeiten der Umweltgutachter
(2) Spätestens vier Wochen vor der Aufnahme einer Gutachtertätigkeit in einem Mitgliedstaat teilt der Umweltgutachter der Akkreditierungsstelle oder der Zulassungsstelle, die für die Beaufsichtigung seiner Tätigkeiten zuständig ist, die Einzelheiten seiner Akkreditierung oder Zulassung sowie Ort und Zeitpunkt der Begutachtung mit.
(3) Der Umweltgutachter hat die Akkreditierungsstelle oder Zulassungsstelle unverzüglich über jede Veränderung zu unterrichten, die seine Akkreditierung bzw. Zulassung oder deren Geltungsbereich betrifft.
(4) In regelmäßigen Zeitabständen und mindestens alle 24 Monate vergewissert sich die Akkreditierungsstelle oder Zulassungsstelle, ob der Umweltgutachter weiterhin die Akkreditierungs- oder Zulassungsanforderungen erfüllt, und kontrolliert die Qualität der vorgenommenen Begutachtungen und Validierungen.
(5)
Die Aufsicht kann anhand einer Überprüfung im Umweltgutachterbüro (Office-audit), einer Vor-Ort-Aufsicht in den Organisationen, durch Fragebögen oder durch Prüfung der von den Umweltgutachtern validierten Umwelterklärungen und aktualisierten Umwelterklärungen oder Prüfung der Gutachterberichte erfolgen.
Der Umfang der Aufsicht sollte sich an der Tätigkeit des Umweltgutachters orientieren.
(6) Die Organisationen müssen den Akkreditierungsstellen oder Zulassungsstellen gestatten, den Umweltgutachter während seiner Begutachtungs- und Validierungstätigkeit zu beaufsichtigen.
(7) Entscheidungen über den Entzug oder die Aussetzung der Akkreditierung bzw. der Zulassung oder die Einschränkung von deren Geltungsbereich werden von der Akkreditierungsstelle oder der Zulassungsstelle erst getroffen, nachdem der Umweltgutachter die Möglichkeit hatte, hierzu Stellung zu nehmen.
(8)
Ist die Aufsicht führende Akkreditierungsstelle oder Zulassungsstelle der Ansicht, dass die Qualität der von einem Umweltgutachter ausgeführten Arbeiten nicht den Anforderungen dieser Verordnung entspricht, so wird dem betreffenden Umweltgutachter und der zuständigen Stelle, bei der die betreffende Organisation die Registrierung zu beantragen beabsichtigt oder die die betreffende Organisation registriert hat, ein schriftlicher Kontrollbericht zugeleitet.
Bei weiteren Streitigkeiten wird der Kontrollbericht dem Forum der Akkreditierungs- und Zulassungsstellen gemäß Artikel 30 übermittelt.
(1)
Ein Umweltgutachter, der in einem Mitgliedstaat eine Akkreditierung oder Zulassung erwirbt, teilt spätestens vier Wochen vor der Aufnahme von Gutachter- und Validierungstätigkeiten in einem anderen Mitgliedstaat der Akkreditierungsstelle oder Zulassungsstelle dieses Mitgliedstaats Folgendes mit:
Diese Mitteilung ist vor jeder Begutachtung und Validierung zu übermitteln.
(2) Die Akkreditierungsstelle oder die Zulassungsstelle kann um weitere Auskünfte zu den Kenntnissen des Umweltgutachters über die geltenden Umweltvorschriften ersuchen.
(3) Die Akkreditierungsstelle oder die Zulassungsstelle kann andere als die in Absatz 1 genannten Anforderungen nur stellen, wenn diese das Recht des Umweltgutachters, in einem anderen Mitgliedstaat tätig zu werden als dem, in dem ihm die Akkreditierung oder die Zulassung erteilt wurde, nicht einschränken.
(4) Die Akkreditierungsstelle oder die Zulassungsstelle darf das Verfahren gemäß Absatz 1 nicht dazu nutzen, die Aufnahme der Umweltgutachtertätigkeit zu verzögern. ²Ist die Akkreditierungsstelle oder Zulassungsstelle nicht imstande, ihre Aufgaben gemäß den Absätzen 2 und 3 vor dem vom Umweltgutachter gemäß Absatz 1 Buchstabe b mitgeteilten Zeitpunkt der Begutachtung und Validierung wahrzunehmen, so liefert sie dem Umweltgutachter hierfür eine ausführliche Begründung.
(5) Die Akkreditierungsstellen oder Zulassungsstellen erheben für das Mitteilungs- und Aufsichtsverfahren keine diskriminierenden Gebühren.
(6) Ist die Aufsicht führende Akkreditierungsstelle oder Zulassungsstelle der Ansicht, dass die Qualität der vom Umweltgutachter ausgeführten Arbeiten nicht den Anforderungen dieser Verordnung entspricht, so wird dem betreffenden Umweltgutachter, der Akkreditierungsstelle oder Zulassungsstelle, die die Akkreditierung oder Zulassung erteilt hat, und der zuständigen Stelle, bei der die betreffende Organisation die Registrierung zu beantragen beabsichtigt oder die die betreffende Organisation registriert hat, ein schriftlicher Kontrollbericht zugeleitet. ²Bei weiteren Meinungsverschiedenheiten wird der Kontrollbericht dem Forum der Akkreditierungsstellen oder Zulassungsstellen gemäß Artikel 30 übermittelt.
(1)
Der Umweltgutachter übt seine Tätigkeit im Rahmen des Geltungsbereichs seiner Akkreditierung oder Zulassung und auf der Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung mit der Organisation aus.
Diese Vereinbarung
(2)
Der Umweltgutachtergewährleistet, dass die Teile der Organisation eindeutig beschrieben sind und diese Beschreibung der tatsächlichen Aufteilung der Tätigkeiten entspricht.
Die Umwelterklärung muss die verschiedenen zu begutachtenden und zu validierenden Punkte klar angeben.
(3) Der Umweltgutachter nimmt eine Bewertung der in Artikel 18 aufgeführten Elemente vor.
(4) Im Rahmen der Begutachtung und Validierung prüft der Umweltgutachter die Unterlagen, besucht die Organisation, nimmt Stichprobenkontrollen vor und führt Gespräche mit dem Personal.
(5) Die Organisation liefert dem Umweltgutachter vor seinem Besuch grundlegende Informationen über die Organisation und ihre Tätigkeiten, die Umweltpolitik und das Umweltprogramm, eine Beschreibung des in der Organisation angewandten Umweltmanagementsystems, Einzelheiten der durchgeführten Umweltprüfung oder Umweltbetriebsprüfung, den Bericht über diese Umweltprüfung oder Umweltbetriebsprüfung und über etwaige anschließend getroffene Korrekturmaßnahmen und den Entwurf einer Umwelterklärung oder einer aktualisierten Umwelterklärung.
(6) Der Umweltgutachter erstellt für die Organisation einen schriftlichen Bericht über die Ergebnisse der Begutachtung, der Folgendes umfasst:
(7) Im Falle der Nichteinhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung enthält der Bericht zusätzlich folgende Angaben:
(8) Nach der Begutachtung validiert der Umweltgutachter die Umwelterklärung oder die aktualisierte Umwelterklärung der Organisation und bestätigt, dass sie die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen, sofern die Ergebnisse der Begutachtung und Validierung zeigen,
(9) Nach der Validierung stellt der Umweltgutachter eine unterzeichnete Erklärung gemäß Anhang VII aus, mit der bestätigt wird, dass die Begutachtung und die Validierung im Einklang mit dieser Verordnung erfolgt sind.
(10)
Die in einem Mitgliedstaat akkreditierten oder zugelassenen Umweltgutachter dürfen nach Maßgabe der Vorschriften dieser Verordnung in allen anderen Mitgliedstaaten Begutachtungen und Validierungen vornehmen.
²Die Gutachter- oder Validierungstätigkeit unterliegt der Aufsicht durch die Akkreditierungsstelle oder Zulassungsstelle des Mitgliedstaats, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird. ³Die Aufnahme der Tätigkeit ist dieser Akkreditierungsstelle oder Zulassungsstelle innerhalb der in Artikel 24 Absatz 1 genannten Frist zu melden.
(1) Bei der Begutachtung und Validierung berücksichtigt der Umweltgutachter die besonderen Merkmale, die kleine Organisationen kennzeichnen, insbesondere
(2) Der Umweltgutachter führt die Begutachtung oder Validierung so durch, dass kleine Organisationen nicht unnötig belastet werden.
(3) Der Umweltgutachter zieht objektive Belege für die Wirksamkeit des Systems heran; insbesondere berücksichtigt er, ob die Verfahren innerhalb der Organisation in einem angemessenen Verhältnis zum Umfang und zur Komplexität des Betriebs, der Art der damit verbundenen Umweltauswirkungen sowie der Kompetenz der Beteiligten stehen.
(1) Die in einem Mitgliedstaat akkreditierten oder zugelassenen Umweltgutachter dürfen nach Maßgabe der Vorschriften dieser Verordnung für eine in einem Drittland ansässige Organisation Begutachtungen und Validierungen vornehmen.
(2) Spätestens sechs Wochen vor der Aufnahme von Gutachter- oder Validierungstätigkeiten in einem Drittland teilt der Umweltgutachter der Akkreditierungsstelle oder der Zulassungsstelle des Mitgliedstaats, in dem die betreffende Organisation die Registrierung zu beantragen beabsichtigt oder registriert ist, die Einzelheiten seiner Akkreditierung oder Zulassung sowie Ort und Zeitpunkt der Begutachtung oder Validierung mit.
(3)
Die Gutachter- und Validierungstätigkeit unterliegt der Aufsicht durch die Akkreditierungsstelle oder Zulassungsstelle des Mitgliedstaats, in dem der Umweltgutachter akkreditiert oder zugelassen ist. ²Die Aufnahme der Tätigkeit ist dieser Akkreditierungsstelle oder Zulassungsstelle innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist zu melden.
KAPITEL VI: AKKREDITIERUNGS- UND ZULASSUNGSSTELLEN
(1) Die von den Mitgliedstaaten nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 benannten Akkreditierungsstellen sind für die Akkreditierung der Umweltgutachter und die Beaufsichtigung der von den Umweltgutachtern gemäß der vorliegenden Verordnung durchgeführten Tätigkeiten zuständig.
(2) Die Mitgliedstaaten können eine Zulassungsstelle nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 benennen, die für die Erteilung von Zulassungen für Umweltgutachter und deren Beaufsichtigung zuständig ist.
(3) Die Mitgliedstaaten können beschließen, natürlichen Personen keine Akkreditierung oder Zulassung als Umweltgutachter zu erteilen.
(4) Die Akkreditierungs- und Zulassungsstellen beurteilen die fachliche Qualifikation des Umweltgutachters anhand der für den Geltungsbereich der beantragten Akkreditierung relevanten Kriterien gemäß den Artikeln 20, 21 und 22.
(5) Der Geltungsbereich der Akkreditierung oder der Zulassung von Umweltgutachtern wird gemäß der in der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 festgelegten Systematik der Wirtschaftszweige bestimmt. ²Er wird durch die fachliche Qualifikation des Umweltgutachters begrenzt, wobei gegebenenfalls auch dem Umfang und der Komplexität der zu prüfenden Tätigkeit Rechnung zu tragen ist.
(6)
Die Akkreditierungs- und Zulassungsstellen legen geeignete Verfahren für die Akkreditierung oder Zulassungsvergabe sowie die Ablehnung, die Aussetzung und den Entzug der Akkreditierung oder Zulassung von Umweltgutachtern und für die Aufsicht über Umweltgutachter fest.
Diese Verfahren umfassen Regeln, die es ermöglichen, Bemerkungen der betroffenen Beteiligten einschließlich der zuständigen Stellen und Vertretungsgremien der Organisationen zu Antrag stellenden und akkreditierten oder zugelassenen Umweltgutachtern zu berücksichtigen.
(7) Lehnt die Akkreditierungs- oder Zulassungsstelle die Akkreditierung oder Zulassung ab, so teilt sie dem Umweltgutachter die Gründe für ihre Entscheidung mit.
(8) Die Akkreditierungs- oder Zulassungsstellen erstellen, überarbeiten und aktualisieren eine Liste der Umweltgutachter in ihrem Mitgliedstaat und des Geltungsbereichs der Akkreditierung oder Zulassung und teilen monatlich auf direktem Wege oder über die von den Mitgliedstaaten bestimmten nationalen Behörden der Kommission und der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats, in dem sie ansässig sind, Änderungen dieser Liste mit.
(9)
Im Rahmen der Regeln und Verfahren für die Überwachung von Tätigkeiten gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 erstellen die Akkreditierungs- und Zulassungsstellen einen Kontrollbericht, wenn sie nach Anhörung des betreffenden Umweltgutachters zu dem Schluss gelangen, dass
Dieser Bericht wird der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats, in dem die Organisation registriert ist oder die Registrierung beantragt, und gegebenenfalls der Akkreditierungs- oder Zulassungsstelle, die die Akkreditierung oder Zulassung erteilt hat, übermittelt.
(1) Die Aussetzung oder der Entzug der Akkreditierung oder Zulassung erfordert die Anhörung der betroffenen Beteiligten, einschließlich des Umweltgutachters, damit die Akkreditierungs- oder Zulassungsstelle über die erforderlichen Entscheidungsgrundlagen verfügt.
(2) Die Akkreditierungs- oder Zulassungsstelle unterrichtet den Umweltgutachter über die Gründe für die getroffenen Maßnahmen und gegebenenfalls über die Gespräche mit der zuständigen Durchsetzungsbehörde.
(3) Die Akkreditierung oder Zulassung wird je nach Art und Umfang des Versäumnisses oder des Verstoßes gegen die Rechtsvorschriften ausgesetzt oder entzogen, bis nachgewiesen ist, dass der Umweltgutachter diese Verordnung einhält.
(4) Die Aussetzung der Akkreditierung oder Zulassung wird rückgängig gemacht, wenn die Akkreditierungs- oder Zulassungsstelle hinreichend darüber informiert worden ist, dass der Umweltgutachter diese Verordnung einhält.
(1) Ein Forum der Akkreditierungs- und Zulassungsstellen aller Mitgliedstaaten wird eingerichtet und tritt mindestens einmal jährlich zusammen (nachstehend „Forum der Akkreditierungs- und Zulassungsstellen“ genannt), wobei ein Vertreter der Kommission anwesend ist.
(2) Das Forum der Akkreditierungs- und Zulassungsstellen hat die Aufgabe, einheitliche Verfahren sicherzustellen für
(3) Das Forum der Akkreditierungs- und Zulassungsstellen erstellt Leitlinien zu Fragen, die in den Zuständigkeitsbereich der Akkreditierungs- und Zulassungsstellen fallen.
(4) Das Forum der Akkreditierungs- und Zulassungsstellen gibt sich eine Geschäftsordnung.
(5) Die Leitlinien gemäß Absatz 3 und die Geschäftsordnung gemäß Absatz 4 werden der Kommission übermittelt.
(6)
Die vom Forum der Akkreditierungs- und Zulassungsstellen angenommenen Leitlinien für Harmonisierungsverfahren werden von der Kommission gegebenenfalls zur Annahme nach dem in Artikel 49 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle vorgeschlagen.
Diese Dokumente werden veröffentlicht.
(1)
Die Bewertung durch Fachkollegen in Bezug auf die Akkreditierung und Zulassung von Umweltgutachtern im Rahmen dieser Verordnung, die vom Forum der Akkreditierungs- und Zulassungsstellen vorzunehmen ist, erfolgt in regelmäßigen Zeitabständen, mindestens alle vier Jahre, und umfasst die Bewertung der in den Artikeln 28 und 29 genannten Regeln und Verfahren.
An der Bewertung durch Fachkollegen nehmen alle Akkreditierungs- und Zulassungsstellen teil.
(2)
Das Forum der Akkreditierungs- und Zulassungsstellen übermittelt der Kommission und dem nach Artikel 49 Ansatz 1 eingerichteten Ausschuss regelmäßig einen Bericht über die Bewertung durch Fachkollegen
Dieser Bericht wird nach seiner Genehmigung durch das Forum der Akkreditierungs- und Zulassungsstellen und den in Absatz 1 genannten Ausschuss veröffentlicht.
KAPITEL VII: VORSCHRIFTEN FÜR DIE MITGLIEDSTAATEN
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Organisationen Zugang zu Informationen und Unterstützungsmöglichkeiten im Zusammenhang mit den in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden Umweltvorschriften erhalten.
(2) Die Unterstützung umfasst Folgendes:
(3) Die Mitgliedstaaten können die Aufgaben gemäß den Absätzen 1 und 2 den zuständigen Stellen oder einer anderen Stelle, die über die erforderliche Erfahrung und die geeigneten Mittel zur Wahrnehmung der Aufgaben verfügt, übertragen.
(4) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Durchsetzungsbehörden zumindest Anfragen von kleinen Organisationen zu den in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden geltenden Umweltvorschriften beantworten und die Organisationen über die Mittel zum Nachweis der Einhaltung der relevanten Vorschriften durch diese Organisationen informieren.
(5)
Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die zuständigen Durchsetzungsbehörden eine Nichteinhaltung geltender Umweltvorschriften durch eine registrierte Organisation der zuständigen Stelle mitteilen, die die Organisation registriert hat.
Die zuständige Durchsetzungsbehörde informiert die zuständige Stelle sobald wie möglich, in jedem Fall jedoch binnen eines Monats, nachdem sie von der Nichteinhaltung Kenntnis erlangt hat.
(1) Die Mitgliedstaaten führen in Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen, den Durchsetzungsbehörden und anderen relevanten Interessenträgern Werbung für EMAS durch und berücksichtigen dabei die in den Artikeln 34 bis 38 genannten Tätigkeiten.
(2) Zu diesem Zweck können die Mitgliedstaaten eine Werbestrategie festlegen, welche regelmäßig überprüft wird.
(1) Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um
(2)
Die Mitgliedstaaten benutzen gegebenenfalls Fachveröffentlichungen, Lokalzeitungen, Werbekampagnen oder andere geeignete Mittel, um die Öffentlichkeit stärker für EMAS zu sensibilisieren.
Die Mitgliedstaaten können insbesondere mit Unternehmens- und Verbraucherverbänden, Umweltorganisationen, Gewerkschaften, kommunalen Einrichtungen und anderen relevanten Interessenträgern zusammenarbeiten.
(1) Die Mitgliedstaaten führen Werbemaßnahmen für EMAS durch. ²Zu diesen Maßnahmen kann Folgendes gehören:
(2) Das EMAS-Logo ohne Registrierungsnummer kann von zuständigen Stellen, Akkreditierungs- und Zulassungsstellen, nationalen Behörden und anderen Interessenträgern zu mit EMAS verknüpften Vermarktungs- und Werbezwecken verwendet werden. ²In solchen Fällen bedeutet die Verwendung des in Anhang V enthaltenen EMAS-Logos nicht, dass der Benutzer registriert ist, wo dies nicht zutrifft.
(1)
Die Mitgliedstaaten fordern die Kommunalbehörden dazu auf, unter Beteiligung von Industrieverbänden, Handelskammern und anderen betroffenen Beteiligten Clustern von Organisationen dabei behilflich zu sein, die Registrierungsanforderungen gemäß den Artikeln 4, 5 und 6 zu erfüllen.
Jede einem Cluster angehörende Organisation wird getrennt registriert.
(2) Die Mitgliedstaaten fordern die Organisationen zur Anwendung eines Umweltmanagementsystems auf. ²Sie fördern insbesondere ein schrittweises Vorgehen, das zu einer EMAS-Registrierung führt.
(3) Bei der Anwendung von Systemen, die gemäß den Absätzen 1 und 2 erstellt werden, sind unnötige Kosten für die Teilnehmer, insbesondere kleine Organisationen, zu vermeiden.
(1) Die Mitgliedstaaten prüfen unbeschadet der Gemeinschaftsvorschriften, wie die EMAS-Registrierung nach dieser Verordnung
(2)
Unbeschadet der Gemeinschaftsvorschriften, insbesondere in den Bereichen Wettbewerb, Steuern und staatliche Beihilfen, ergreifen die Mitgliedstaaten gegebenenfalls Maßnahmen, die den Organisationen die EMAS-Registrierung oder die Aufrechterhaltung der EMAS-Registrierung erleichtern.
Diese Maßnahmen können unter anderem auf Folgendes beinhalten:
(1)
Die Mitgliedstaaten können Gebühren erheben, die Folgendem Rechnung tragen:
Die Gebühren müssen sich innerhalb eines vertretbaren Rahmens bewegen und in einem angemessenen Verhältnis zur Größe der Organisation und zur auszuführenden Arbeit stehen.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Organisationen über alle anfallenden Gebühren informiert sind.
(1) Im Falle der Nichteinhaltung dieser Verordnung treffen die Mitgliedstaaten geeignete rechtliche oder administrative Maßnahmen.
(2)
Die Mitgliedstaaten erlassen wirksame Vorschriften, um jede dieser Verordnung zuwiderlaufende Verwendung des EMAS-Logos zu ahnden.
Vorschriften, die gemäß der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern eingeführt wurden, können angewendet werden.
(1) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über Struktur und Verfahren im Zusammenhang mit den zuständigen Stellen und den Akkreditierungs- und Zulassungsstellen und aktualisieren gegebenenfalls diese Informationen.
(2)
Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission alle zwei Jahre einen aktualisierten Bericht über die Maßnahmen, die in Anwendung dieser Verordnung getroffen wurden.
In diesen Berichten tragen die Mitgliedstaaten dem letzten Bericht Rechnung, den die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat gemäß Artikel 47 vorgelegt hat.
KAPITEL VIII: VORSCHRIFTEN FÜR DIE KOMMISSION
(1) Die Kommission unterrichtet
(2) Die Kommission führt und macht öffentlich zugänglich:
(1) Die Kommission fördert erforderlichenfalls die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten insbesondere im Hinblick auf die Erreichung einer gemeinschaftsweiten einheitlichen und kohärenten Anwendung der Vorschriften für
(2) Unbeschadet der Gemeinschaftsvorschriften über das öffentliche Beschaffungswesen nehmen die Kommission und die anderen Gemeinschaftsorgane und -einrichtungen bei Bau- und Dienstleistungsaufträgen für die Bedingungen der Auftragsausführung je nach Sachlage auf EMAS oder andere gemäß Artikel 45 anerkannte, gleichwertige Umweltmanagementsysteme Bezug.
(1) Die Mitgliedstaaten können bei der Kommission einen schriftlichen Antrag auf Anerkennung bestehender Umweltmanagementsysteme oder Teile von Umweltmanagementsystemen stellen, für die nach geeigneten und auf nationaler oder regionaler Ebene anerkannten Zertifizierungsverfahren bescheinigt wurde, dass sie die entsprechenden Anforderungen dieser Verordnung erfüllen.
(2) Die Mitgliedstaaten präzisieren in ihrem Antrag die maßgeblichen Teile des Umweltmanagementsystems und die entsprechenden Anforderungen dieser Verordnung.
(3) Die Mitgliedstaaten weisen für alle maßgeblichen Teile des betreffenden Umweltmanagementsystems nach, dass sie den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen.
(4) Nach Prüfung des Antrags gemäß Absatz 1 erkennt die Kommission nach dem in Artikel 49 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren die maßgeblichen Teile des Umweltmanagementsystems und die von den Zertifizierungsstellen zu erfüllenden Anforderungen zur Akkreditierung und Erteilung von Zulassungen an, wenn sie der Ansicht ist, dass der Mitgliedstaat
(5) Die Kommission veröffentlicht die Angaben zu den anerkannten Umweltmanagementsystemen mit Verweis auf die Abschnitte von EMAS gemäß Anhang I, auf die diese Angaben Anwendung finden, und zu den anerkannten Anforderungen zur Akkreditierung und Erteilung von Zulassungen, im Amtsblatt der Europäischen Union.
(1)
Die Kommission erarbeitet in Absprache mit den Mitgliedstaaten und anderen Interessensträgern branchenspezifische Referenzdokumente, die Folgendes umfassen:
Die Kommission kann auch Referenzdokumente zur branchenübergreifenden Verwendung ausarbeiten.
(2) Die Kommission berücksichtigt bestehende Referenzdokumente und Umweltleistungsindikatoren, die gemäß anderen umweltpolitischen Maßnahmen und Instrumenten der Gemeinschaft oder internationalen Normen ausgearbeitet wurden.
(3)
Bis Jahresende 2010 erstellt die Kommission einen Arbeitsplan, der eine als Anhaltspunkt dienende Liste der Branchen enthält, die in den kommenden drei Jahren bei der Ausarbeitung der branchenspezifischen Referenzdokumente Vorrang haben.
Dieser Arbeitsplan wird öffentlich zugänglich gemacht und regelmäßig aktualisiert.
(4) Die Kommission erarbeitet in Zusammenarbeit mit dem Forum der zuständigen Stellen einen Leitfaden zur Registrierung von Organisationen von außerhalb der Gemeinschaft.
(5)
Die Kommission veröffentlicht ein Nutzerhandbuch, in dem die Schritte dargelegt sind, die für eine Beteiligung am EMAS unternommen werden müssen.
Dieses Handbuch muss in allen Amtssprachen der Organe der Europäischen Union im Internet verfügbar sein.
(6) Die nach den Absätzen 1 und 4 erarbeiteten Dokumente werden zur Annahme unterbreitet. ²Diese Maßnahmen, die durch Hinzufügung eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie bewirken, werden nach dem in Artikel 49 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat alle fünf Jahre einen Bericht mit Angaben über die aufgrund dieses Kapitels getroffenen Aktionen und Maßnahmen sowie mit den Informationen, die gemäß Artikel 41 von den Mitgliedstaaten übermittelt wurden.
Der Bericht beinhaltet eine Bewertung der Auswirkungen des Systems auf die Umwelt und die sich abzeichnende Entwicklung bezüglich der Teilnehmerzahl.
KAPITEL IX: SCHLUSSBESTIMMUNGEN
(1) Die Kommission kann die Anhänge im Lichte der bei der Durchführung von EMAS gewonnenen Erfahrungen anpassen, wenn ein Klärungsbedarf hinsichtlich der EMAS-Anforderungen besteht, sowie im Lichte der Änderungen von internationalen Normen oder neuer Normen mit Bedeutung für die Wirksamkeit dieser Verordnung.
(2) Diese Maßnahmen, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung bewirken, werden nach dem in Artikel 49 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 3 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 8.
(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
(1) Die folgenden Rechtsakte werden aufgehoben:
(2) Abweichend von Absatz 1
(3) Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 761/2001 gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung nach der Entsprechungstabelle in Anhang VIII.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
ANHANG I
UMWELTPRÜFUNG
Die Umweltprüfung muss folgende Bereiche abdecken:
1. Bestimmung des Kontextes der Organisation
Die Organisation muss diejenigen externen und internen Themen bestimmen, die sich positiv oder negativ auf ihre Fähigkeit auswirken können, die beabsichtigten Ergebnisse ihres Umweltmanagementsystems zu erreichen.
Diese Themen müssen relevante Umweltzustände wie Klima, Luftqualität, Wasserqualität, Verfügbarkeit natürlicher Ressourcen, biologische Vielfalt einschließen.
Sie können unter anderem auch die folgenden Bedingungen einschließen:
2. Erfassung der interessierten Parteien und Bestimmung ihrer relevanten Erfordernisse und Erwartungen
Die Organisation muss bestimmen, welche interessierten Parteien für das Umweltmanagementsystem relevant sind, welche ihrer Erfordernisse und Erwartungen relevant sind und welchen dieser Erfordernisse und Erwartungen sie nachkommen muss oder nachkommen will.
Beschließt die Organisation, relevanten Erfordernissen oder Erwartungen interessierter Parteien, für die keine rechtlichen Verpflichtungen gelten, freiwillig nachzukommen oder zuzustimmen, werden diese Teil ihrer bindenden Verpflichtungen.
3. Ermittlung der geltenden rechtlichen Verpflichtungen im Umweltbereich
Zusätzlich zur Erstellung eines Verzeichnisses der geltenden rechtlichen Verpflichtungen muss die Organisation auch angeben, wie der Nachweis dafür erbracht werden kann, dass sie die einzelnen rechtlichen Verpflichtungen einhält.
4. Erfassung direkter oder indirekter Umweltaspekte und Bestimmung derjenigen, die bedeutend sind
Die Organisation muss alle direkten und indirekten Umweltaspekte mit positiven oder negativen Umweltauswirkungen ermitteln, die gegebenenfalls qualitativ einzustufen und zu quantifizieren sind, und ein Verzeichnis aller ermittelten Umweltaspekte zusammenstellen. Die Organisation muss außerdem nach den gemäß Nummer 5 dieses Anhangs festgelegten Kriterien bestimmen, welche Aspekte bedeutend sind.
Bei der Erfassung von direkten und indirekten Umweltaspekten ist es wesentlich, dass die Organisationen auch die Umweltaspekte berücksichtigen, die mit ihrer Haupttätigkeit zusammenhängen. Ein Verzeichnis, das sich auf die Umweltaspekte des Standorts und der Einrichtungen einer Organisation beschränkt, reicht nicht aus.
Bei der Erfassung der direkten und indirekten Umweltaspekte ihrer Tätigkeiten, Produkte und Dienstleistungen muss die Organisation den Lebensweg berücksichtigen, indem sie die Abschnitte des Lebenswegs betrachtet, die von ihr gesteuert oder beeinflusst werden können. Zu den typischen Abschnitten des Lebenswegs zählen — je nach Tätigkeit der Organisation — Rohstoffgewinnung, Beschaffung und Auftragsvergabe, Entwicklung und Design, Produktion, Transport/Verkehr, Nutzung, Behandlung am Ende des Lebenswegs und endgültige Beseitigung.
4.1. Direkte Umweltaspekte
Direkte Umweltaspekte sind mit den Tätigkeiten, Produkten und Dienstleistungen der Organisation verbunden, die deren direkter betrieblicher Kontrolle unterliegen.
Alle Organisationen müssen die direkten Aspekte ihrer Betriebsabläufe prüfen.
Die direkten Umweltaspekte umfassen unter anderem:
(1) Emissionen in die Atmosphäre;
(2) Ein- und Ableitungen in Gewässer (einschließlich Infiltration in das Grundwasser);
(3) Produktion, Recycling, Wiederverwendung, Transport und Beseitigung von festen und anderen Abfällen, insbesondere von gefährlichen Abfällen;
(4) Nutzung und Kontaminierung von Böden;
(5) Nutzung von Energie, natürlichen Ressourcen (einschließlich Wasser, Fauna und Flora) und Rohstoffen;
(6) Nutzung von Zusatz- und Hilfsstoffen sowie Halbfertigprodukten;
(7) lokale Phänomene (Lärm, Erschütterungen, Gerüche, Staub, ästhetische Beeinträchtigung usw.).
Bei der Erfassung der Umweltaspekte sollte außerdem Folgendes berücksichtigt werden:
4.2. Indirekte Umweltaspekte
Indirekte Umweltaspekte können das Ergebnis der Wechselbeziehung einer Organisation mit Dritten sein und in gewissem Maße von der Organisation beeinflusst werden.
Hierzu zählen unter anderem:
(1) Aspekte des Lebenswegs von Produkten und Dienstleistungen, die von der Organisation beeinflusst werden können (Rohstoffgewinnung, Entwicklung/Design, Beschaffung und Auftragsvergabe, Produktion, Transport, Nutzung, Behandlung am Ende des Lebenswegs und endgültige Beseitigung);
(2) Kapitalinvestitionen, Kreditvergabe und Versicherungsdienstleistungen;
(3) neue Märkte;
(4) Auswahl und Zusammensetzung von Dienstleistungen (z. B. Transport- oder Gastronomiegewerbe);
(5) Verwaltungs- und Planungsentscheidungen;
(6) Zusammensetzung des Produktangebotes;
(7) Umweltleistung und -verhalten von Auftragnehmern, Unterauftragnehmern, Lieferanten und Unterlieferanten.
Die Organisationen müssen nachweisen können, dass die bedeutenden Umweltaspekte und deren Auswirkungen im Managementsystem berücksichtigt werden.
Die Organisation sollte sich darum bemühen sicherzustellen, dass die Lieferanten und diejenigen, die im Auftrag der Organisation tätig sind, die Umweltpolitik der Organisation im Rahmen der für den Auftrag durchgeführten Tätigkeiten einhalten.
Eine Organisation muss prüfen, inwieweit sie diese indirekten Umweltaspekte beeinflussen und welche Maßnahmen sie treffen kann, um die Umweltauswirkungen zu mindern oder den Nutzen für die Umwelt zu steigern.
5. Bewertung der Bedeutung der Umweltaspekte
Die Organisation muss die Kriterien festlegen, nach denen sie die Bedeutung der Umweltaspekte ihrer Tätigkeiten, Produkte und Dienstleistungen beurteilt, und diese Kriterien heranziehen, um unter Berücksichtigung des Lebenswegs zu bestimmen, welche Umweltaspekte bedeutende Umweltauswirkungen haben.
Die von einer Organisation festgelegten Kriterien müssen den Rechtsvorschriften Rechnung tragen, umfassend und nachvollziehbar sein, unabhängig nachgeprüft werden können und veröffentlicht werden.
Bei der Festlegung der Kriterien muss eine Organisation Folgendes berücksichtigen:
(1) Potenzielle Schädigung der oder potenzieller Nutzen für die Umwelt, einschließlich der biologischen Vielfalt;
(2) Zustand der Umwelt (wie die Anfälligkeit der lokalen, regionalen oder globalen Umwelt);
(3) Ausmaß, Anzahl, Häufigkeit und Umkehrbarkeit der Aspekte oder der Auswirkungen;
(4) Vorliegen einschlägiger Umweltvorschriften und deren Anforderungen;
(5) Meinungen der interessierten Kreise, einschließlich der Mitarbeiter der Organisation.
Je nach der Art der Tätigkeiten, Produkte und Dienstleistungen der Organisation können weitere relevante Elemente berücksichtigt werden.
Die Organisation muss die Bedeutung ihrer Umweltaspekte und -auswirkungen nach den festgelegten Kriterien bewerten und dabei unter anderem Folgendes berücksichtigen:
(1) die vorhandenen Daten der Organisation über den Material- und Energieeinsatz, Ein- und Ableitungen, Abfälle und Emissionen im Hinblick auf das damit verbundene Umweltrisiko;
(2) umweltrechtlich geregelte Tätigkeiten der Organisation;
(3) Beschaffungstätigkeiten;
(4) Design, Entwicklung, Herstellung, Vertrieb, Kundendienst, Verwendung, Wiederverwendung, Recycling und Beseitigung der Produkte der Organisation;
(5) die Tätigkeiten der Organisation mit den bedeutendsten Umweltkosten und Umweltnutzen.
Bei der Beurteilung der Bedeutung der Umweltauswirkungen ihrer Tätigkeiten muss die Organisation normale Betriebszustände, Start- und Abschaltbedingungen sowie Notfallsituationen berücksichtigen, mit denen realistischerweise gerechnet werden muss. Vergangenen, laufenden und geplanten Tätigkeiten muss Rechnung getragen werden.
6. Bewertung der Rückmeldungen der Untersuchung früherer Vorfälle
Die Organisation muss den Rückmeldungen aus der Untersuchung früherer Vorfälle Rechnung tragen, die sich auf ihre Fähigkeit auswirken könnten, die beabsichtigten Ergebnisse ihres Umweltmanagementsystems zu erreichen.
7. Bestimmung und Dokumentation von Risiken und Chancen
Die Organisation muss die Risiken und Chancen in Verbindung mit ihren Umweltaspekten, bindenden Verpflichtungen und anderen in den Nummern 1 bis 4 ermittelten Themen und Anforderungen bestimmen und dokumentieren.
Die Organisation muss sich auf die Risiken und Chancen konzentrieren, die behandelt werden sollten, um sicherzustellen, dass das Umweltmanagementsystem das angestrebte Ergebnis erzielt, unerwünschte Auswirkungen oder Unfälle zu verhindern und die fortlaufende Verbesserung der Umweltleistung des Organisation zu erreichen.
8. Prüfung der angewandten Prozesse, Praktiken und Verfahren
Die Organisation muss die angewandten Prozesse, Praktiken und Verfahren prüfen und diejenigen bestimmen, die erforderlich sind, um die langfristige Aufrechterhaltung des Umweltmanagements sicherzustellen.
ANHANG II
ANFORDERUNGEN AN EIN UMWELTMANAGEMENTSYSTEM UND VON EMAS-TEILNEHMERORGANISATIONEN ZU REGELNDE ZUSÄTZLICHE FRAGEN
Die Anforderungen an ein Umweltmanagementsystem im Rahmen von EMAS entsprechen den Vorschriften gemäß den Abschnitten 4 bis 10 der Norm EN ISO 14001:2015. Diese Anforderungen sind in Teil A wiedergegeben.
Die Bezugnahmen in Artikel 4 auf bestimmte Punkte dieses Anhangs sind wie folgt zu verstehen:
Bezugnahmen auf A.3.1 sind als Bezugnahmen auf Teil A.6.1 zu verstehen
Bezugnahmen auf A.5.5 sind als Bezugnahmen auf Teil A.9.2 zu verstehen
Darüber hinaus müssen EMAS-Teilnehmerorganisationen eine Reihe zusätzlicher Fragen regeln, die zu verschiedenen Elementen von Abschnitt 4 der Norm EN ISO 14001:2015 in direktem Zusammenhang stehen. Diese zusätzlichen Anforderungen sind in Teil B dieses Anhangs aufgeführt.
TEIL AAnforderungen an ein Umweltmanagementsystem im Rahmen der Norm EN ISO 14001:2015 | TEIL BZusätzliche Anforderungen an EMAS-Organisationen |
Organisationen, die sich am Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) beteiligen, müssen die Anforderungen der Norm EN ISO 14001:2015 (1) erfüllen, die nachstehend wiedergegeben werden.A.4 Kontext der Organisation A.4.1 Verstehen der Organisation und ihres Kontextes Die Organisation muss externe und interne Themen bestimmen, die für ihren Zweck relevant sind und sich auf ihre Fähigkeit auswirken, die beabsichtigten Ergebnisse ihres Umweltmanagementsystems zu erreichen. Derartige Themen müssen Umweltzustände mit einschließen, die durch die Organisation beeinflusst werden oder die Organisation beeinflussen können. A.4.2 Verstehen der Erfordernisse und Erwartungen interessierter Parteien Die Organisation muss: a) die interessierten Parteien, die für ihr Umweltmanagementsystem relevant sind bestimmen; b) die relevanten Erfordernisse und Erwartungen (d. h. Anforderungen) dieser interessierten Parteien bestimmen; c) bestimmen, welche von diesen Erfordernissen und Erwartungen für sie zu bindenden Verpflichtungen werden. A.4.3 Festlegen des Anwendungsbereichs des Umweltmanagementsystems Die Organisation muss die Grenzen und die Anwendbarkeit ihres Umweltmanagementsystems bestimmen, um dessen Anwendungsbereich festzulegen. Bei der Festlegung des Anwendungsbereichs muss die Organisation: a) die unter A.4.1 genannten externen und internen Themen, b) die unter A.4.2 genannten bindenden Verpflichtungen, c) ihre Organisationseinheiten, Funktionen und physischen Grenzen, d) ihre Tätigkeiten, Produkte und Dienstleistungen, e) ihre Befugnis und Fähigkeit zur Ausübung von Steuerung und Einflussnahme berücksichtigen. Wenn der Anwendungsbereich festgelegt ist, müssen alle Tätigkeiten, Produkte und Dienstleistungen der Organisation, die innerhalb dieses Anwendungsbereichs liegen, in das Umweltmanagementsystem einbezogen werden. Der Anwendungsbereich muss als dokumentierte Information aufrechterhalten werden und für interessierte Parteien verfügbar sein. A.4.4 Umweltmanagementsystem Um die beabsichtigten Ergebnisse — einschließlich der Verbesserung ihrer Umweltleistung — zu erreichen, muss die Organisation entsprechend den Anforderungen dieser Internationalen Norm ein Umweltmanagementsystem aufbauen, verwirklichen, aufrechterhalten und fortlaufend verbessern, einschließlich der benötigten Prozesse und ihrer Wechselwirkungen. Die Organisation muss das in 4.1 und 4.2 gewonnene Wissen berücksichtigen, wenn sie das Umweltmanagementsystem aufbaut und aufrechterhält. | |
A.5 FührungA.5.1 Führung und Verpflichtung Die oberste Leitung muss in Bezug auf das Umweltmanagementsystem Führung und Verpflichtung zeigen, indem sie: a) die Rechenschaftspflicht für die Wirksamkeit des Umweltmanagementsystems übernimmt; b) sicherstellt, dass die Umweltpolitik und die Umweltziele festgelegt und mit der strategischen Ausrichtung und dem Kontext der Organisation vereinbar sind; c) sicherstellt, dass die Anforderungen des Umweltmanagementsystems in die Geschäftsprozesse der Organisation integriert werden; d) sicherstellt, dass die für das Umweltmanagementsystem erforderlichen Ressourcen zur Verfügung stehen; e) die Bedeutung eines wirksamen Umweltmanagements sowie die Wichtigkeit der Erfüllung der Anforderungen des Umweltmanagementsystems vermittelt; f) sicherstellt, dass das Umweltmanagementsystem seine beabsichtigten Ergebnisse erzielt; g) Personen anleitet und unterstützt, damit diese zur Wirksamkeit des Umweltmanagementsystems beitragen; h) fortlaufende Verbesserung fördert; i) andere relevante Führungskräfte unterstützt, um deren Führungsrolle im jeweiligen Verantwortungsbereich deutlich zu machen. Anmerkung: Wenn in dieser Internationalen Norm das Wort „Geschäft“ verwendet wird, ist dieses im weiteren Sinne zu verstehen und bezieht sich auf Tätigkeiten, die für den Zweck der Organisation bzw. deren Existenz entscheidend sind. | |
A.5.2 UmweltpolitikDie oberste Leitung muss innerhalb des festgelegten Anwendungsbereiches ihres Umweltmanagementsystems eine Umweltpolitik festlegen, verwirklichen und aufrechterhalten, die: a) angemessen ist für den Zweck und Kontext der Organisation, einschließlich Art, Umfang und Umweltauswirkungen ihrer Tätigkeiten, Produkte und Dienstleistungen; b) einen Rahmen zum Festlegen von Umweltzielen bietet; c) eine Verpflichtung zum Schutz der Umwelt — einschließlich des Verhinderns von Umweltbelastungen — und sonstige besondere im Hinblick auf den Kontext der Organisation relevante Verpflichtungen enthält; Anmerkung: Sonstige besondere Verpflichtungen zum Schutz der Umwelt können die nachhaltige Ressourcenverwendung, Abschwächung des und Anpassung an den Klimawandel sowie Schutz der Biodiversität und Ökosysteme umfassen. d) eine Verpflichtung zur Erfüllung ihrer bindenden Verpflichtungen enthält; e) eine Verpflichtung zur fortlaufenden Verbesserung des Umweltmanagementsystems enthält, um die Umweltleistung zu verbessern. Die Umweltpolitik muss: — als dokumentierte Information aufrechterhalten werden; — innerhalb der Organisation bekannt gemacht werden; — für die interessierten Parteien verfügbar sein. | B.1 Kontinuierliche Verbesserung der UmweltleistungDie Organisationen müssen sich verpflichten, ihre Umweltleistung kontinuierlich zu verbessern. Hat die Organisation mehrere Standorte, so muss jeder Standort, für denEMAS gilt, alle EMAS-Anforderungen, einschließlich der Verpflichtung zur kontinuierlichen Verbesserung der Umweltleistung im Sinne von Artikel 2 Absatz 2, erfüllen. |
A.5.3 Rollen, Verantwortlichkeiten und Befugnisse in der OrganisationDie oberste Leitung muss sicherstellen, dass die Verantwortlichkeiten und Befugnisse für relevante Rollen zugewiesen und innerhalb der Organisation bekannt gemacht werden. Die oberste Leitung muss die Verantwortlichkeit und Befugnis zuweisen für: a) das Sicherstellen, dass das Umweltmanagementsystem die Anforderungen dieser Internationalen Norm erfüllt; b) das Berichten an die oberste Leitung über die Leistung des Umweltmanagementsystems, einschließlich der Umweltleistung. | B.2 Managementbeauftragte(r)Die oberste Leitung muss einen oder mehrere spezifische Beauftragte der obersten Leitung benennen, die unabhängig von ihren sonstigen Verantwortlichkeiten klar festgelegte Rollen, Verantwortlichkeiten und Befugnisse haben, um für ein Umweltmanagementsystem zu sorgen, das mit dieser Verordnung übereinstimmt, und um der obersten Leitung Bericht über die Leistung des Umweltmanagementsystems zu erstatten. Die Managementbeauftragten der obersten Leitung können Mitglieder der obersten Leitung der Organisation sein. |
A.6 PlanungA.6.1 Maßnahmen zum Umgang mit Risiken und Chancen A.6.1.1 Allgemeines Die Organisation muss die Prozesse aufbauen, verwirklichen und aufrechterhalten, die für die Erfüllung der Anforderungen nach 6.1.1 bis 6.1.4 notwendig sind. Bei Planungen für das Umweltmanagementsystem muss die Organisation — die in 4.1 genannten Themen; — die in 4.2 genannten Anforderungen; — den Anwendungsbereich ihres Umweltmanagementsystems berücksichtigen und die Risiken und Chancen bestimmen, in Verbindung mit — — ihren Umweltaspekten (siehe 6.1.2), — bindenden Verpflichtungen (siehe 6.1.3) — und anderen in 4.1 und 4.2 ermittelten Themen und Anforderungen, die betrachtet werden müssen, um: — — sicherzustellen, dass das Umweltmanagementsystem seine beabsichtigten Ergebnisse erreichen kann; — unerwünschte Auswirkungen zu verhindern oder zu verringern, einschließlich der Möglichkeit, dass externe Umweltzustände die Organisation beeinflussen; — fortlaufende Verbesserung zu erreichen. Innerhalb des Anwendungsbereichs des Umweltmanagementsystems muss die Organisation mögliche Notfallsituationen bestimmen, einschließlich derer, die eine Umweltauswirkung haben können. Die Organisation muss dokumentierte Information über ihre — Risiken und Chancen, die berücksichtigt werden müssen; — nach 6.1.1 bis 6.1.4 erforderlichen Prozesse, im notwendigen Umfang, um darauf vertrauen zu können, dass sie wie geplant durchgeführt werden, aufrechterhalten. A.6.1.2 Umweltaspekte Innerhalb des festgelegten Anwendungsbereiches des Umweltmanagementsystems muss die Organisation die Umweltaspekte ihrer Tätigkeiten, Produkte und Dienstleistungen bestimmen, die sie steuern kann und die, auf die sie Einfluss nehmen kann, sowie die mit ihnen verbundenen Umweltauswirkungen unter Berücksichtigung des Lebenswegs. Bei der Bestimmung von Umweltaspekten muss die Organisation Folgendem Rechnung tragen: a) Änderungen, einschließlich geplanter oder neuer Entwicklungen und neuer oder veränderter Tätigkeiten, Produkte und Dienstleistungen; b) nicht bestimmungsgemäßen Zuständen und vernünftigerweise vorhersehbaren Notfallsituationen. Die Organisation muss — unter Verwendung festgelegter Kriterien — diejenigen Aspekte, die eine bedeutende Umweltauswirkung haben oder haben können, d. h. bedeutende Umweltaspekte, bestimmen. Die Organisation muss ihre bedeutenden Umweltaspekte zwischen ihren verschiedenen Ebenen und Funktionsbereichen angemessen kommunizieren. Die Organisation muss dokumentierte Information über Folgendes aufrechterhalten: — ihre Umweltaspekte und damit verbundene Umweltauswirkungen; — ihre Kriterien, die zur Bestimmung ihrer bedeutenden Umweltaspekte verwendet wurden; — ihre bedeutenden Umweltaspekte. Anmerkung: Aus bedeutenden Umweltaspekten können sich Risiken und Chancen ergeben, die entweder mit nachteiligen Umweltauswirkungen (Bedrohungen) oder vorteilhaften Umweltauswirkungen (Chancen) verbunden sind. | B.3 UmweltprüfungDie Organisationen müssen eine erste Umweltprüfung gemäß Anhang I durchführen und dokumentieren diese. Außerhalb der Union ansässige Organisationen müssen sich ebenfalls auf die rechtlichen Verpflichtungen im Umweltbereich beziehen, die für ähnliche Organisationen in den Mitgliedstaaten gelten, in denen sie einen Antrag stellen wollen. |
A.6.1.3 Bindende VerpflichtungenDie Organisation muss: a) die mit ihren Umweltaspekten zusammenhängenden bindenden Verpflichtungen bestimmen und auf sie zugreifen können; b) bestimmen, wie diese bindenden Verpflichtungen auf die Organisation anwendbar sind; c) diesen bindenden Verpflichtungen bei Aufbau, Verwirklichung, Aufrechterhaltung und fortlaufender Verbesserung ihres Umweltmanagementsystems Rechnung tragen. Die Organisation muss dokumentierte Information ihrer bindenden Verpflichtungen aufrechterhalten. Anmerkung: Bindende Verpflichtungen können zu Risiken und Chancen für die Organisation führen. A.6.1.4 Planung von Maßnahmen Die Organisation muss: a) planen, Maßnahmen zu ergreifen, für den Umgang mit ihren: 1) bedeutenden Umweltaspekten; 2) bindenden Verpflichtungen; 3) Risiken und Chancen, wie in 6.1.1 ermittelt; b) planen, wie: 1) die Maßnahmen in ihre Umweltmanagementsystem-Prozesse oder in andere Geschäftsprozesse integriert und dort verwirklicht werden (siehe 6.2, Abschnitt 7, Abschnitt 8 und 9.1); 2) die Wirksamkeit der Maßnahmen bewertet wird (siehe 9.1). Bei der Planung dieser Maßnahmen muss die Organisation ihre technologischen Möglichkeiten und ihre finanziellen, betrieblichen und geschäftlichen Anforderungen berücksichtigen. | B.4 Einhaltung von RechtsvorschriftenNach EMAS registrierte Organisationen oder Organisationen, die sich nach EMAS registrieren möchten, müssen nachweisen, dass sie alle nachstehend genannten Bedingungen erfüllt haben: 1) Sie haben alle geltenden rechtlichen Verpflichtungen im Umweltbereich ermittelt und kennen deren Auswirkungen auf ihre Organisation; 2) sie sorgen für die Einhaltung der Umweltvorschriften, einschließlich Genehmigungen und zulässiger Grenzwerte in Genehmigungen, und legen die entsprechenden Nachweise vor; 3) sie verfügen über Verfahren, die es ihnen ermöglichen, die Einhaltung der Umweltvorschriften dauerhaft sicherzustellen. |
A.6.2 Umweltziele und Planung zu deren Erreichung | |
A.6.2.1 UmweltzieleDie Organisation muss Umweltziele für relevante Funktionsbereiche und Ebenen festlegen, dabei den bedeutenden Umweltaspekten und damit verbundenen bindenden Verpflichtungen der Organisation Rechnung tragen, und ihre Risiken und Chancen berücksichtigen. Die Umweltziele müssen: a) im Einklang mit der Umweltpolitik stehen; b) messbar sein (sofern machbar); c) überwacht werden; d) vermittelt werden; e) soweit erforderlich, aktualisiert werden. Die Organisation muss dokumentierte Information zu den Umweltzielen aufrechterhalten. A.6.2.2 Planung von Maßnahmen zur Erreichung der Umweltziele Bei der Planung zum Erreichen ihrer Umweltziele muss die Organisation bestimmen: a) was getan wird; b) welche Ressourcen erforderlich sind; c) wer verantwortlich ist; d) wann es abgeschlossen wird; e) wie die Ergebnisse bewertet werden, einschließlich Kennzahlen zur Überwachung der Fortschritte in Bezug auf das Erreichen ihrer messbaren Umweltziele (siehe 9.1.1). Die Organisation muss berücksichtigen, wie Maßnahmen zum Erreichen ihrer Umweltziele in die Geschäftsprozesse integriert werden können. | B.5 UmweltzieleDie Organisationen müssen nachweisen können, dass sich das Umweltmanagementsystem und die Verfahren für die Betriebsprüfung im Hinblick auf die direkten und die indirekten Aspekte an der tatsächlichen Umweltleistung ausrichten. Maßnahmen zur Verwirklichung von Zielsetzungen und Einzelzielen können keine Umweltziele sein. |
A.7 UnterstützungA.7.1 Ressourcen Die Organisation muss die erforderlichen Ressourcen für den Aufbau, die Verwirklichung, die Aufrechterhaltung und die fortlaufende Verbesserung des Umweltmanagementsystems bestimmen und bereitstellen. | |
A.7.2 KompetenzDie Organisation muss: a) für Personen, die unter ihrer Aufsicht Tätigkeiten verrichten, welche die Umweltleistung der Organisation und ihre Fähigkeit, ihre bindenden Verpflichtungen zu erfüllen, beeinflussen, die erforderliche Kompetenz bestimmen; b) sicherstellen, dass diese Personen auf Grundlage angemessener Ausbildung, Schulung oder Erfahrung kompetent sind; c) mit ihren Umweltaspekten und ihrem Umweltmanagementsystem verbundenen Schulungsbedarf bestimmen; d) wenn erforderlich, Maßnahmen einleiten, um die benötigte Kompetenz zu erwerben und die Wirksamkeit der getroffenen Maßnahmen bewerten. Anmerkung: Geeignete Maßnahmen können zum Beispiel sein: Schulung, Mentoring oder Versetzung von gegenwärtig angestellten Personen; oder Anstellung oder Beauftragung kompetenter Personen. Die Organisation muss angemessene dokumentierte Information als Nachweis der Kompetenz aufbewahren. | B.6 Mitarbeiterbeteiligung(1) Die Organisation sollte anerkennen, dass die aktive Einbeziehung ihrer Mitarbeiter nicht nur treibende Kraft und Vorbedingung für kontinuierliche und erfolgreiche Umweltverbesserungen ist, sondern auch eine der Hauptressourcen für die Verbesserung der Umweltleistung und der richtige Weg zur erfolgreichen Verankerung des Umweltmanagement- und -betriebsprüfungssystems in der Organisation. (2) „Mitarbeiterbeteiligung“ sollte sowohl die direkte Einbeziehung der Mitarbeiter als auch die Bereitstellung von Informationen für sie und ihre Vertreter umfassen. Daher sollte auf allen Ebenen ein System der Mitarbeiterbeteiligung vorgesehen werden. Die Organisation sollte anerkennen, dass eine Vorbedingung für den Erfolg dieser Prozesse darin besteht, dass die Organisationsleitung Engagement, Reaktionsfähigkeit und aktive Unterstützung erkennen lässt. In diesem Zusammenhang sollte die Organisationsleitung ihren Mitarbeitern angemessene Rückmeldung geben. (3) Über diese Anforderungen hinaus müssen Mitarbeiter oder ihre Vertreter in den Prozess der kontinuierlichen Verbesserung der Umweltleistung der Organisation einbezogen werden, die erreicht werden soll durch: a) die erste Umweltprüfung, b) die Festlegung und Durchführung eines Umweltmanagement- und -betriebsprüfungssystems zur Verbesserung der Umweltleistung, c) Umweltgremien oder Arbeitsgruppen, die Informationen einholen und sicherstellen, dass Umweltbeauftragte/Vertreter der Organisationsleitung zusammen mit Mitarbeitern der Organisation und ihren Vertretern mitwirken, d) gemeinsame Arbeitsgruppen für das Umweltprogramm und die Umweltbetriebsprüfung, e) die Ausarbeitung von Umwelterklärungen. (4) Zu diesem Zweck sollte auf geeignete Formen der Mitarbeiterbeteiligung wie das betriebliche Vorschlagswesen oder projektbezogene Gruppenarbeit oder Umweltgremien zurückgegriffen werden. Die Organisationen müssen Kenntnis von den Leitlinien der Kommission über bewährte Praktiken in diesem Bereich nehmen. Auf Antrag müssen auch Mitarbeitervertreter einbezogen werden. |
A.7.3 BewusstseinDie Organisation muss sicherstellen, dass Personen, die unter Aufsicht der Organisation Tätigkeiten verrichten, sich: a) der Umweltpolitik; b) der bedeutenden Umweltaspekte und der damit verbundenen tatsächlichen oder potenziellen Umweltauswirkungen im Zusammenhang mit ihrer Arbeit; c) ihres Beitrags zur Wirksamkeit des Umweltmanagementsystems, einschließlich der Vorteile einer verbesserten Umweltleistung; d) der Folgen einer Nichterfüllung der Anforderungen des Umweltmanagementsystems, einschließlich der Nichterfüllung der bindenden Verpflichtungen der Organisation, bewusst sind. | |
A.7.4 KommunikationA.7.4.1 Allgemeines Die Organisation muss die benötigten Prozesse für die interne und externe Kommunikation in Bezug auf das Umweltmanagementsystem aufbauen, verwirklichen und aufrechterhalten, einschließlich a) worüber, b) wann, c) mit wem, d) wie kommuniziert wird. Wenn die Organisation ihre Kommunikationsprozesse aufbaut, muss sie: — ihren bindenden Verpflichtungen Rechnung tragen; — sicherstellen, dass die kommunizierte umweltbezogene Information mit der Information übereinstimmt, die innerhalb des Umweltmanagementsystems erzeugt wird und dass diese verlässlich ist. Die Organisation muss auf relevante Äußerungen bezogen auf ihr Umweltmanagementsystem reagieren. Die Organisation muss, soweit angemessen, dokumentierte Informationen als Nachweis für ihre Kommunikation aufbewahren. A.7.4.2 Interne Kommunikation Die Organisation muss: a) für das Umweltmanagement relevante Informationen zwischen den verschiedenen Ebenen und Funktionsbereichen der Organisation intern kommunizieren, einschließlich Änderungen des Umweltmanagementsystems, soweit angemessen; b) sicherstellen, dass ihre Kommunikationsprozesse den Personen, die unter Aufsicht der Organisation Tätigkeiten verrichten, Möglichkeiten bieten, zur fortlaufenden Verbesserung beizutragen. | |
A.7.4.3 Externe KommunikationDie Organisation muss für das Umweltmanagementsystem relevante Informationen extern kommunizieren, wie durch die Kommunikationsprozesse der Organisation festgelegt und wie durch ihre bindenden Verpflichtungen gefordert. | B.7 Kommunikation1) Die Organisationen müssen nachweisen können, dass sie mit der Öffentlichkeit, den Behörden und anderen interessierten Parteien, einschließlich lokaler Gemeinschaften und Kunden, über die Umweltauswirkungen ihrer Tätigkeiten, Produkte und Dienstleistungen in offenem Dialog stehen. 2) Um ein hohes Maß an Transparenz zu gewährleisten und Vertrauen bei interessierten Parteien aufzubauen, müssen nach EMAS registrierte Organisationen spezifische Umweltinformationen gemäß Anhang IV „Umweltberichterstattung“ offenlegen. |
A.7.5 Dokumentierte InformationA.7.5.1 Allgemeines Das Umweltmanagementsystem der Organisation muss beinhalten: a) die von dieser Internationalen Norm geforderte dokumentierte Information; b) dokumentierte Information, welche die Organisation als notwendig für die Wirksamkeit des Umweltmanagementsystems bestimmt hat. Anmerkung: Der Umfang dokumentierter Information für ein Umweltmanagementsystem kann sich von Organisation zu Organisation unterscheiden, und zwar aufgrund: — der Größe der Organisation und der Art ihrer Tätigkeiten, Prozesse, Produkte und Dienstleistungen; — der Notwendigkeit, die Erfüllung ihrer bindenden Verpflichtungen nachzuweisen; — der Komplexität ihrer Prozesse und deren Wechselwirkungen; — der Kompetenz der Personen, die unter Aufsicht der Organisation Tätigkeiten verrichten. A.7.5.2 Erstellen und Aktualisieren Beim Erstellen und Aktualisieren dokumentierter Information muss die Organisation: a) angemessene Kennzeichnung und Beschreibung (z. B. Titel, Datum, Autor oder Referenznummer); b) angemessenes Format (z. B. Sprache, Softwareversion, Grafiken) und Medium (z. B. Papier, elektronisch); c) angemessene Überprüfung und Genehmigung im Hinblick auf Eignung und Angemessenheit sicherstellen. A.7.5.3 Lenkung dokumentierter Information Die für das Umweltmanagementsystem erforderliche und von dieser Internationalen Norm geforderte dokumentierte Information muss gelenkt werden, um sicherzustellen, dass sie: a) verfügbar und für die Verwendung geeignet ist, wo und wann sie benötigt wird; b) angemessen geschützt wird (z. B. vor Verlust der Vertraulichkeit, unsachgemäßem Gebrauch oder Verlust der Integrität). Zur Lenkung dokumentierter Information muss die Organisation, falls zutreffend, folgende Tätigkeiten berücksichtigen: — Verteilung, Zugriff, Auffindung und Verwendung; — Ablage/Speicherung und Erhaltung, einschließlich Erhaltung der Lesbarkeit; — Überwachung von Änderungen (z. B. Versionskontrolle); — Aufbewahrung und Verfügung über den weiteren Verbleib. Dokumentierte Information externer Herkunft, die von der Organisation als notwendig für Planung und Betrieb des Umweltmanagementsystems bestimmt wurde, muss angemessen gekennzeichnet und gelenkt werden. Anmerkung: Zugriff kann eine Entscheidung voraussetzen, mit der die Erlaubnis erteilt wird, dokumentierte Information lediglich zu lesen oder die Erlaubnis und Befugnis zum Lesen und Ändern dokumentierter Information. A.8 Betrieb A.8.1 Betriebliche Planung und Steuerung Die Organisation muss die Prozesse zur Erfüllung der Anforderungen an das Umweltmanagementsystem und zur Durchführung der unter 6.1 und 6.2 ermittelten Maßnahmen aufbauen, verwirklichen, steuern und aufrechterhalten, indem sie: — betriebliche Kriterien für die Prozesse festlegt; — die Steuerung der Prozesse in Übereinstimmung mit den betrieblichen Kriterien durchführt. Anmerkung: Steuerung kann Verfahren und technische Maßnahmen umfassen. Steuerung kann einer Hierarchie folgend (z. B. Beseitigung, Substitution, administrativ) verwirklicht und einzeln oder in Kombination genutzt werden. Die Organisation muss geplante Änderungen überwachen sowie die Folgen unbeabsichtigter Änderungen beurteilen und, falls notwendig, Maßnahmen ergreifen, um jegliche negativen Auswirkungen zu vermindern. Die Organisation muss sicherstellen, dass ausgegliederte Prozesse gesteuert oder beeinflusst werden. Die Art und das Ausmaß der Steuerung oder des Einflusses, die auf diese Prozesse angewendet werden, müssen innerhalb des Umweltmanagementsystems festgelegt sein. Übereinstimmend mit einer Betrachtung des Lebenswegs muss die Organisation: a) angemessene Steuerungsmaßnahmen aufbauen, um sicherzustellen, dass ihre Umweltanforderungen beim Entwicklungsprozess für das Produkt oder die Dienstleistung unter Berücksichtigung jedes Lebenswegabschnitts betrachtet werden; b) ihre Umweltanforderungen für die Beschaffung von Produkten und Dienstleistungen bestimmen, soweit angemessen; c) ihre wesentlichen Umweltanforderungen an externe Anbieter, einschließlich Vertragspartner, kommunizieren; d) die Notwendigkeit berücksichtigen, Informationen über mögliche bedeutende Umweltauswirkungen im Zusammenhang mit dem Transport oder der Lieferung, Nutzung, Behandlung am Ende des Lebenswegs und endgültige Beseitigung der Produkte und Dienstleistungen bereitzustellen. Die Organisation muss dokumentierte Information im notwendigen Umfang aufrechterhalten, um darauf vertrauen zu können, dass die Prozesse wie geplant durchgeführt wurden. A.8.2 Notfallvorsorge und Gefahrenabwehr Die Organisation muss die Prozesse aufbauen, verwirklichen und aufrechterhalten, die sie für die Vorbereitung und Reaktion auf mögliche, in 6.1.1 ermittelte, Notfallsituationen benötigt. Die Organisation muss: a) sich auf die Gefahrenabwehr durch die Planung von Maßnahmen zur Verhinderung oder Minderung nachteiliger Umweltauswirkungen aufgrund von Notfallsituationen vorbereiten; b) auf eintretende Notfallsituationen reagieren; c) dem Ausmaß des Notfalls und der möglichen Umweltauswirkung angemessene Maßnahmen ergreifen, um die Folgen von Notfallsituationen zu verhindern oder zu mindern; d) regelmäßig die geplanten Gefahrenabwehrmaßnahmen testen, soweit praktikabel; e) regelmäßig die Prozesse und geplanten Gefahrenabwehrmaßnahmen überprüfen und überarbeiten, insbesondere nach dem Auftreten von Notfallsituationen oder Übungen; f) relevante Informationen und Schulung über die Notfallvorsorge und Gefahrenabwehr in angemessener Form den relevanten interessierten Parteien, einschließlich Personen, die unter ihrer Aufsicht Tätigkeiten verrichten, zur Verfügung stellen. Die Organisation muss dokumentierte Information im notwendigen Umfang aufrechterhalten, um darauf vertrauen zu können, dass die Prozesse wie geplant durchgeführt wurden. A.9 Bewertung der Leistung A.9.1. Überwachung, Messung, Analyse und Bewertung A.9.1.1 Allgemeines Die Organisation muss ihre Umweltleistung überwachen, messen, analysieren und bewerten. Die Organisation muss bestimmen: a) was überwacht und gemessen werden muss; b) die Methoden zur Überwachung, Messung, Analyse und Bewertung, sofern zutreffend, um gültige Ergebnisse sicherzustellen; c) die Kriterien, anhand derer die Organisation ihre Umweltleistung bewerten wird, und angemessene Kennzahlen; d) wann die Überwachung und Messung durchzuführen ist; e) wann die Ergebnisse der Überwachung und Messung zu analysieren und zu bewerten sind. Die Organisation muss sicherstellen, dass kalibrierte oder geprüfte Überwachungs- und Messgeräte zur Anwendung kommen und diese in angemessener Weise gewartet werden. Die Organisation muss ihre Umweltleistung und die Wirksamkeit des Umweltmanagementsystems bewerten. Die Organisation muss die für ihre Umweltleistung relevanten Informationen sowohl intern als auch extern kommunizieren, wie in ihren Kommunikationsprozessen ausgewiesen und wie aufgrund ihrer bindenden Verpflichtungen erforderlich. Die Organisation muss geeignete dokumentierte Informationen als Nachweis der Ergebnisse der Überwachung, Messung, Analyse und Bewertung aufbewahren. A.9.1.2 Bewertung der Einhaltung von Verpflichtungen Die Organisation muss die zur Bewertung der Erfüllung ihrer bindenden Verpflichtungen notwendigen Prozesse aufbauen, verwirklichen und aufrechterhalten. Die Organisation muss: a) bestimmen, wie häufig die Einhaltung der Verpflichtungen bewertet wird; b) die Einhaltung ihrer Verpflichtungen bewerten und Maßnahmen ergreifen, falls notwendig; c) Kenntnisse und Verständnis ihres Status hinsichtlich der Einhaltung der Verpflichtungen aufrechterhalten. Die Organisation muss dokumentierte Informationen als Nachweis der Ergebnisse der Bewertung der Einhaltung der Verpflichtungen aufbewahren. A.9.2 Internes Audit A.9.2.1 Allgemeines Die Organisation muss in geplanten Abständen interne Audits durchführen, um Informationen darüber zu erhalten, ob das Umweltmanagementsystem a) die Anforderungen: 1) der Organisation an ihr Umweltmanagementsystem, 2) dieser Internationalen Norm erfüllt; b) wirksam verwirklicht und aufrechterhalten wird. A.9.2.2 Internes Auditprogramm Die Organisation muss ein oder mehrere interne Auditprogramme aufbauen, verwirklichen und aufrechterhalten, einschließlich der Häufigkeit, Methoden, Verantwortlichkeiten, Anforderungen an die Planung sowie Berichterstattung ihrer internen Audits. Beim Aufbau des internen Auditprogramms muss die Organisation die umweltbezogene Bedeutung der betroffenen Prozesse, Änderungen, welche die Organisation beeinflussen, und die Ergebnisse vorheriger Audits berücksichtigen. Die Organisation muss: a) für jedes Audit die Auditkriterien sowie den Umfang festlegen; b) Auditoren so auswählen und Audits so durchführen, dass die Objektivität und Unparteilichkeit des Auditprozesses sichergestellt ist; c) sicherstellen, dass die Ergebnisse des Audits gegenüber der zuständigen Leitung berichtet werden. Die Organisation muss dokumentierte Information als Nachweis der Verwirklichung des Auditprogramms und der Ergebnisse des Audits aufbewahren. A.9.3 Managementbewertung Die oberste Leitung muss das Umweltmanagementsystem der Organisation in geplanten Abständen bewerten, um dessen fortdauernde Eignung, Angemessenheit und Wirksamkeit sicherzustellen. Die Managementbewertung muss folgende Aspekte berücksichtigen: a) den Status von Maßnahmen vorheriger Managementbewertungen; b) Veränderungen bei: 1) externen und internen Themen, die das Umweltmanagementsystem betreffen; 2) den Erfordernissen und Erwartungen interessierter Parteien, einschließlich bindender Verpflichtungen; 3) bedeutenden Umweltaspekten; 4) Risiken und Chancen c) den erreichten Erfüllungsgrad der Umweltziele; d) Informationen über die Umweltleistung der Organisation, einschließlich Entwicklungen bei: 1) Nichtkonformitäten und Korrekturmaßnahmen; 2) Ergebnissen von Überwachungen und Messungen; 3) Erfüllung ihrer bindenden Verpflichtungen; 4) Auditergebnissen; e) Angemessenheit von Ressourcen; f) relevante Äußerungen interessierter Parteien, einschließlich Beschwerden; g) Möglichkeiten zur fortlaufenden Verbesserung. Die Ergebnisse der Managementbewertung müssen enthalten: — Schlussfolgerungen zur fortdauernden Eignung, Angemessenheit und Wirksamkeit des Umweltmanagementsystems; — Entscheidungen zu Möglichkeiten der fortlaufenden Verbesserung; — Entscheidungen zu jeglichem Änderungsbedarf am Umweltmanagementsystem, einschließlich Ressourcen; — Maßnahmen bei Nichterreichen der Umweltziele, sofern erforderlich; — Möglichkeiten, die Integration des Umweltmanagementsystems mit anderen Geschäftsprozessen zu verbessern, falls benötigt; — jegliche Folgerungen für die strategische Ausrichtung der Organisation. Die Organisation muss dokumentierte Informationen als Nachweis der Ergebnisse der Managementbewertung aufbewahren. A.10 Verbesserung A.10.1 Allgemeines Die Organisation muss Möglichkeiten zur Verbesserung (siehe 9.1, 9.2 und 9.3) bestimmen und notwendige Maßnahmen verwirklichen, um die beabsichtigten Ergebnisse ihres Umweltmanagementsystems zu erreichen. A.10.2 Nichtkonformitäten und Korrekturmaßnahmen Wenn eine Nichtkonformität auftritt, muss die Organisation: a) darauf reagieren und falls zutreffend: 1) Maßnahmen zur Überwachung und zur Korrektur ergreifen; 2) mit den Folgen umgehen, einschließlich der Verminderung nachteiliger Umweltauswirkungen b) die Notwendigkeit von Maßnahmen zur Beseitigung der Ursache von Nichtkonformitäten bewerten, damit diese nicht erneut oder an anderer Stelle auftreten, und zwar durch: 1) Überprüfen der Nichtkonformität; 2) Bestimmen der Ursachen der Nichtkonformität, 3) Bestimmen, ob vergleichbare Nichtkonformitäten bestehen oder möglicherweise auftreten könnten; c) jegliche erforderliche Maßnahme verwirklichen; d) die Wirksamkeit jeglicher ergriffener Korrekturmaßnahme überprüfen; e) sofern erforderlich, das Umweltmanagementsystem ändern. Korrekturmaßnahmen müssen der Bedeutung der Auswirkungen der aufgetretenen Nichtkonformitäten angemessen sein, einschließlich der Umweltauswirkungen. Die Organisation muss dokumentierte Information aufbewahren, als Nachweis von: — der Art der Nichtkonformität sowie jeder daraufhin getroffenen Maßnahme; — der Ergebnisse jeder Korrekturmaßnahme. A.10.3 Fortlaufende Verbesserung Die Organisation muss die Eignung, Angemessenheit und Wirksamkeit ihres Umweltmanagementsystems fortlaufend verbessern, um die Umweltleistung zu verbessern. | |
(1) Die Verwendung des in diesem Anhang wiedergegebenen Texts erfolgt mit Zustimmung des Europäischen Komitees für Normung (CEN). Der vollständige Wortlaut kann bei den im Anhang aufgeführten nationalen Normungsgremien erworben werden. Die Vervielfältigung dieses Anhangs für kommerzielle Zwecke ist nicht gestattet. |
ANHANG III
INTERNE UMWELTBETRIEBSPRÜFUNG
1. Programm für die Umweltbetriebsprüfung und Häufigkeit der Prüfungen
1.1. Programm für die Umweltbetriebsprüfung
Das Programm für die Umweltbetriebsprüfung muss gewährleisten, dass die Leitung der Organisation die Informationen erhält, die sie benötigt, um die Umweltleistung der Organisation und die Wirksamkeit des Umweltmanagementsystems zu überprüfen und nachweisen zu können, dass alles unter Kontrolle ist.
1.2. Ziele des Programms für die Umweltbetriebsprüfung
Zu den Zielen müssen insbesondere die Bewertung der vorhandenen Managementsysteme und die Feststellung der Übereinstimmung mit der Politik und dem Programm der Organisation gehören, was auch die Einhaltung der rechtlichen und sonstigen Verpflichtungen im Umweltbereich einschließt.
1.3. Umfang der Umweltbetriebsprüfung
Der Umfang der Umweltbetriebsprüfungen bzw. der einzelnen Abschnitte eines Betriebsprüfungszyklus muss eindeutig festgelegt sein, wobei folgende Angaben gemacht werden müssen:
(1) die erfassten Bereiche;
(2) die zu prüfenden Tätigkeiten;
(3) die zu berücksichtigenden Umweltkriterien;
(4) der von der Umweltbetriebsprüfung erfasste Zeitraum.
Die Umweltbetriebsprüfung umfasst die Beurteilung der zur Bewertung der Umweltleistung notwendigen Daten.
1.4. Häufigkeit der Umweltbetriebsprüfungen
Die Umweltbetriebsprüfung bzw. der Betriebsprüfungszyklus, die/der sich auf alle Tätigkeiten der Organisation erstreckt, muss in regelmäßigen Abständen durchgeführt werden; die Abstände betragen nicht mehr als drei Jahre, im Fall der Ausnahmeregelung gemäß Artikel 7 jedoch vier Jahre. Die Häufigkeit, mit der eine Tätigkeit geprüft wird, hängt von folgenden Faktoren ab:
(1) Art, Umfang und Komplexität der Tätigkeiten;
(2) Bedeutung der damit verbundenen Umweltauswirkungen;
(3) Wichtigkeit und Dringlichkeit der bei früheren Umweltbetriebsprüfungen festgestellten Probleme;
(4) Vorgeschichte der Umweltprobleme.
Komplexere Tätigkeiten mit bedeutenderen Umweltauswirkungen müssen häufiger geprüft werden.
Die Organisation muss Umweltbetriebsprüfungen mindestens einmal jährlich durchführen, weil so der Organisationsleitung und dem Umweltgutachter nachgewiesen werden kann, dass die bedeutenden Umweltaspekte unter Kontrolle sind.
Die Organisation muss Umweltbetriebsprüfungen durchführen in Bezug auf:
(1) ihre Umweltleistung und
(2) die Einhaltung der geltenden rechtlichen und sonstigen Verpflichtungen im Umweltbereich durch die Organisation.
2. Tätigkeiten der Umweltbetriebsprüfung
Die Umweltbetriebsprüfung muss Gespräche mit dem Personal über die Umweltleistung, die Prüfung der Betriebsbedingungen und der Ausrüstung, die Prüfung von Aufzeichnungen, schriftlichen Verfahren und anderen einschlägigen Unterlagen umfassen. Ziel der Umweltbetriebsprüfung muss es sein, die Umweltleistung der jeweils geprüften Tätigkeit zu bewerten und zu bestimmen, ob die geltenden Normen und Vorschriften eingehalten oder die Umweltzielsetzungen und -einzelziele erreicht werden. Sie muss außerdem bestimmen, ob das bestehende System geeignet ist, Umweltverantwortlichkeiten und Umweltleistung wirksam und angemessen zu steuern. Deshalb wird die Einhaltung dieser Kriterien stichprobenartig geprüft, um festzustellen, wie wirksam das gesamte Managementsystem funktioniert.
Die Umweltbetriebsprüfung muss insbesondere folgende Schritte beinhalten:
(1) Verständnis des Managementsystems;
(2) Beurteilung der Stärken und Schwächen des Managementsystems;
(3) Erfassung von Nachweisen um zu zeigen, wo das Managementsystem leistungsfähig ist und wo nicht;
(4) Bewertung der Ergebnisse der Umweltbetriebsprüfung;
(5) Formulierung von Schlussfolgerungen;
(6) Berichterstattung über die Ergebnisse und Schlussfolgerungen der Umweltbetriebsprüfung.
3. Berichterstattung über die Ergebnisse und Schlussfolgerungen der Umweltbetriebsprüfung
Die grundlegenden Ziele eines schriftlichen Umweltbetriebsprüfungsberichts bestehen darin,
(1) den Umfang der Umweltbetriebsprüfung zu dokumentieren;
(2) die Organisationsleitung über den Grad der Übereinstimmung mit der Umweltpolitik der Organisation und über Fortschritte im Bereich des Umweltschutzes zu unterrichten;
(3) die Organisationsleitung über den Grad der Einhaltung von rechtlichen und sonstigen Verpflichtungen im Umweltbereich sowie über die Maßnahmen zu unterrichten, mit denen der Nachweis für die Einhaltung erbracht werden kann;
(4) die Organisationsleitung über die Wirksamkeit und Zuverlässigkeit der Regelungen für die Überwachung und Minderung der Umweltauswirkungen der Organisation zu unterrichten;
(5) gegebenenfalls die Notwendigkeit von Korrekturmaßnahmen zu belegen.
Der schriftliche Umweltbetriebsprüfungsbericht muss die Angaben enthalten, die erforderlich sind, um diese Zielsetzungen zu verwirklichen.
ANHANG IV
A. Einleitung
Die Umweltinformationen sind klar und zusammenhängend zu präsentieren und in elektronischer oder gedruckter Form vorzulegen.
B. Umwelterklärung
Die Umwelterklärung enthält mindestens die nachstehenden Elemente und erfüllt die nachstehenden Mindestanforderungen:
Die aktualisierte Umwelterklärung enthält mindestens die Elemente und erfüllt die Mindestanforderungen, die unter den Buchstaben e bis h genannt sind.
C. Kernindikatoren und andere bereits vorhandene einschlägige Indikatoren für die Umweltleistung
1. Einleitung
Die Organisationen liefern in der Umwelterklärung und deren Aktualisierungen Angaben zu den nachstehend aufgeführten Kernindikatoren, soweit sie sich auf die direkten Umweltaspekte der Organisation beziehen, und zu anderen bereits vorhandenen Indikatoren für die Umweltleistung.
Die Erklärungen enthalten Angaben zu den tatsächlichen Inputs/Auswirkungen. Wenn durch die Offenlegung der Daten die Vertraulichkeit kommerzieller und industrieller Informationen der Organisation verletzt wird und eine solche Vertraulichkeit durch nationale oder gemeinschaftliche Rechtsvorschriften gewährleistet wird, um berechtigte wirtschaftliche Interessen zu wahren, kann die Organisation diese Informationen an eine Messziffer koppeln, z. B. durch die Festlegung eines Bezugsjahrs (mit der Messziffer 100), auf das sich die Entwicklung des tatsächlichen Inputs bzw. der tatsächlichen Auswirkungen bezieht.
Die Indikatoren müssen
2. Kernindikatoren
Ist eine Organisation der Auffassung, dass einer oder mehrere Kernindikatoren für ihre direkten Umweltaspekte nicht wesentlich sind, muss die Organisation keine Informationen zu diesen Kernindikatoren geben. Die Organisation gibt hierfür eine Begründung, die in Bezug zu ihrer Umweltprüfung steht.
Jede Organisation liefert Angaben zu allen drei Elementen jedes Indikators.
Zusätzlich zu den oben definierten Indikatoren können die Organisationen auch andere Indikatoren verwenden, um die gesamten jährlichen Inputs/Auswirkungen in dem betreffenden Bereich anzugeben.
Zusätzlich zu den oben definierten Indikatoren können die Organisationen auch andere Indikatoren verwenden, um ihren jährlichen Gesamtoutput anzugeben.
3. Andere einschlägige Indikatoren für die Umweltleistung
Jede Organisation erstattet zudem alljährlich Bericht über ihre Leistung in Bezug auf die spezifischeren der in ihrer Umwelterklärung genannten Umweltaspekte, wobei sie — soweit verfügbar — die branchenspezifischen Referenzdokumente gemäß Artikel 46 berücksichtigt.
D. Öffentlicher Zugang
Die Organisation muss dem Umweltgutachter nachweisen können, dass jedem, den die Umweltleistung der Organisation interessiert, problemlos und frei Zugang zu den gemäß den Abschnitten B und C vorgeschriebenen Informationen erteilt werden kann.
Die Organisation sorgt dafür, dass diese Informationen in (einer) der Amtssprache(n) des Mitgliedstaats, in dem die Organisation registriert ist, und gegebenenfalls in (einer) der Amtssprache(n) der Mitgliedstaaten, in denen sich von einer Sammelregistrierung erfasste Standorte befinden, verfügbar sind.
E. Lokale Rechenschaftspflicht
Organisationen, die sich nach EMAS registrieren lassen, ziehen es womöglich vor, eine Art Gesamt-Umwelterklärung zu erstellen, die verschiedene Standorte umfasst.
Da in EMAS eine lokale Rechenschaftspflicht angestrebt wird, müssen die Organisationen dafür sorgen, dass die bedeutenden Umweltauswirkungen eines jeden Standorts eindeutig beschrieben und in der Gesamt-Umwelterklärung erfasst sind.
ANHANG V
1. | Das EMAS-Logo kann in allen 24 Sprachen verwendet werden, sofern der folgende Wortlaut Anwendung findet:
|
2. | Das Logo ist in folgenden Farben abzubilden:
|
ANHANG VI
(gegebenenfalls bereitzustellende Angaben)
1. ORGANISATION | |
Name | … |
Anschrift | … |
Ort | … |
Postleitzahl | … |
Land/Bundesland/Region/Autonome Gemeinschaft | … |
Kontaktperson | … |
Telefon | … |
Fax | … |
… | |
Website | … |
Öffentlicher Zugang zur Umwelterklärung oder deren Aktualisierungen | |
a) in gedruckter Form | … |
b) in elektronischer Form | … |
Registrierungsnummer | … |
Registrierungsdatum | … |
Datum der Aussetzung der Registrierung | … |
Datum der Streichung der Registrierung | … |
Datum der nächsten Umwelterklärung | … |
Datum der nächsten aktualisierten Umwelterklärung | … |
Antrag auf eine Ausnahmeregelung gemäß Artikel 7JA — NEIN | … |
NACE-Code der Tätigkeiten | … |
Zahl der Mitarbeiter | … |
Umsatz oder Jahresbilanz | … |
2. STANDORT | |
Name | … |
Anschrift | … |
Postleitzahl | … |
Ort | … |
Land/Bundesland/Region/Autonome Gemeinschaft | … |
Kontaktperson | … |
Telefon | … |
Fax | … |
… | |
Website | … |
Öffentlicher Zugang zur Umwelterklärung oder deren Aktualisierungen | |
a) in gedruckter Form | … |
b) in elektronischer Form | … |
Registrierungsnummer | … |
Registrierungsdatum | … |
Datum der Aussetzung der Registrierung | … |
Datum der Streichung der Registrierung | … |
Datum der nächsten Umwelterklärung | … |
Datum der nächsten aktualisierten Umwelterklärung | … |
Antrag auf eine Ausnahmeregelung gemäß Artikel 7JA — NEIN | … |
NACE-Code der Tätigkeiten | … |
Zahl der Mitarbeiter | … |
Umsatz oder Jahresbilanz | … |
3. UMWELTGUTACHTER | |
Name des Umweltgutachters | … |
Anschrift | … |
Postleitzahl | … |
Ort | … |
Land/Bundesland/Region/Autonome Gemeinschaft | … |
Telefon | … |
Fax | … |
… | |
Registrierungsnummer der Akkreditierung oder Zulassung | … |
Geltungsbereich der Akkreditierung oder Zulassung (NACE-Codes) | … |
Akkreditierungsstelle oder Zulassungsstelle | … |
…, den … … 20…. | … |
Unterschrift des Vertreters der Organisation | … |
ANHANG VII
Der Unterzeichnete, … (Name),
EMAS-Umweltgutachter mit der Registrierungsnummer … ,
akkreditiert oder zugelassen für den Bereich … (NACE-Code),
bestätigt, begutachtet zu haben, ob der/die Standort(e) bzw. die gesamte Organisation, wie in der Umwelterklärung/der aktualisierten Umwelterklärung der Organisation … (Name)
mit der Registrierungsnummer (soweit vorliegend) …
angegeben, alle Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS) erfüllt/erfüllen.
Mit der Unterzeichnung dieser Erklärung wird bestätigt, dass
Diese Erklärung kann nicht mit einer EMAS-Registrierung gleichgesetzt werden. Die EMAS-Registrierung kann nur durch eine zuständige Stelle gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 erfolgen. Diese Erklärung darf nicht als eigenständige Grundlage für die Unterrichtung der Öffentlichkeit verwendet werden.
…, den …/…/20….
Unterschrift
ANHANG VIII
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