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Richtlinie (EG) 2009/81

Richtlinie (EG) 2009/81

Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG

TITEL I: DEFINITIONEN, ANWENDUNGSBEREICH UND ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE

Art. 1 Definitionen

Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten die folgenden Definitionen:

1.
„Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge“ (Common Procurement Vocabulary, CPV): die mit der Verordnung (EG) Nr. 2195/2002 angenommene, auf von Auftraggebern vergebene Aufträge anwendbare Referenzklassifikation;
2.
„Aufträge“: schriftlich geschlossene entgeltliche Verträge im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2004/17/EG und Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2004/18/EG;
3.
„Bauaufträge“: Aufträge über die Ausführung oder gleichzeitig die Planung und die Ausführung von Bauvorhaben im Zusammenhang mit einer der in Abteilung 45 des CPV genannten Tätigkeiten oder über ein Bauwerk oder die Erbringung einer Bauleistung, gleichgültig mit welchen Mitteln, gemäß den vom Auftraggeber genannten Erfordernissen. Ein „Bauwerk“ ist das Ergebnis einer Gesamtheit von Tief- oder Hochbauarbeiten, das seinem Wesen nach eine wirtschaftliche oder technische Funktion erfüllen soll;
4.
„Lieferaufträge“: andere Aufträge als Bauaufträge; sie betreffen den Kauf, das Leasing, die Miete, die Pacht oder den Ratenkauf, mit oder ohne Kaufoption, von Waren.

Ein Auftrag über die Lieferung von Waren, der das Verlegen und die Installation lediglich als Nebenarbeiten umfasst, gilt als „Lieferauftrag“.

5.
„Dienstleistungsaufträge“: andere Aufträge als ein Bau- oder Lieferaufträge über die Erbringung von Dienstleistungen.

Ein Auftrag, der sowohl Waren als auch Dienstleistungen umfasst, gilt als „Dienstleistungsauftrag“, wenn der Wert der betreffenden Dienstleistungen den Wert der in den Auftrag einbezogenen Waren übersteigt.

Ein Auftrag über die Erbringung von Dienstleistungen, der Tätigkeiten im Sinne von Abteilung 45 des CPV lediglich als Nebenarbeiten im Verhältnis zum Hauptauftragsgegenstand umfasst, gilt als Dienstleistungsauftrag;

6.
„Militärausrüstung“: Ausrüstung, die eigens zu militärischen Zwecken konzipiert oder für militärische Zwecke angepasst wird und zum Einsatz als Waffen, Munition oder Kriegsmaterial bestimmt ist;
7.
„Sensible Ausrüstung“, „sensible Bauleistungen“ und „sensible Dienstleistungen“: Ausrüstung, Bauleistungen und Dienstleistungen für Sicherheitszwecke, bei denen Verschlusssachen verwendet werden oder die solche Verschlusssachen erfordern und/oder beinhalten;
8.
„Verschlusssachen“: Informationen bzw. Material, denen (dem) unabhängig von Form, Beschaffenheit oder Art der Übermittlung ein Geheimhaltungsgrad zugewiesen ist oder für die (das) eine Schutzbedürftigkeit anerkannt wurde und die (das) im Interesse der nationalen Sicherheit und nach den in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften gegen Missbrauch, Zerstörung, Entfernung, Bekanntgabe, Verlust oder Zugriff durch Unbefugte oder jede andere Art der Preisgabe an Unbefugte geschützt werden müssen (muss);
9.
„Regierung“: nationale, regionale oder lokale Gebietskörperschaften eines Mitgliedstaats oder eines Drittlands;
10.
„Krise“: jede Situation in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland, in der ein Schadensereignis eingetreten ist, welches deutlich über die Ausmaße von Schadensereignissen des täglichen Lebens hinausgeht und dabei Leben und Gesundheit zahlreicher Menschen erheblich gefährdet oder einschränkt, eine erhebliche Auswirkung auf Sachwerte hat oder lebensnotwendige Versorgungsmaßnahmen für die Bevölkerung erforderlich macht; eine Krise liegt auch vor, wenn das Eintreten eines solchen Schadensereignisses als unmittelbar bevorstehend angesehen wird; bewaffnete Konflikte und Kriege sind Krisen im Sinne dieser Richtlinie;
11.
„Rahmenvereinbarung“: eine Vereinbarung zwischen einem oder mehreren Auftraggebern und einem oder mehreren Wirtschaftsteilnehmern, die zum Ziel hat, die Bedingungen für die Aufträge, die im Laufe eines bestimmten Zeitraums vergeben werden sollen, festzulegen, insbesondere in Bezug auf den Preis und gegebenenfalls die in Aussicht genommene Menge;
12.
„Elektronische Auktion“: ein iteratives Verfahren, bei dem mittels einer elektronischen Vorrichtung nach einer ersten vollständigen Bewertung der Angebote jeweils neue, nach unten korrigierte Preise und/oder neue, auf bestimmte Komponenten der Angebote abstellende Werte vorgelegt werden, und das eine automatische Klassifizierung dieser Angebote ermöglicht.

Folglich dürfen bestimmte Bau- und Dienstleistungsaufträge, bei denen eine geistige Leistung zu erbringen ist — wie z. B. die Konzeption von Bauleistungen —, nicht Gegenstand von elektronischen Auktionen sein;

13.
„Unternehmer“, „Lieferant“ und „Dienstleistungserbringer“: natürliche oder juristische Personen, öffentliche Einrichtungen oder Gruppen dieser Personen und/oder Einrichtungen, die auf dem Markt die Ausführung von Bauleistungen, die Errichtung von Bauwerken, die Lieferung von Waren bzw. die Erbringung von Dienstleistungen anbieten;
14.
„Wirtschaftsteilnehmer“: ein Unternehmer, ein Lieferant oder ein Dienstleistungserbringer. Der Begriff „Wirtschaftsteilnehmer“ dient ausschließlich der Vereinfachung des Textes;
15.
„Bewerber“: ein Wirtschaftsteilnehmer, der sich um eine Aufforderung zur Teilnahme an einem nichtoffenen Verfahren, einem Verhandlungsverfahren oder einem wettbewerblichen Dialog beworben hat;
16.
„Bieter“: ein Wirtschaftsteilnehmer, der bei einem nichtoffenen Verfahren, einem Verhandlungsverfahren oder einem wettbewerblichen Dialog ein Angebot vorgelegt hat;
17.
„Auftraggeber“: öffentliche Auftraggeber im Sinne von Artikel 1 Absatz 9 der Richtlinie 2004/18/EG und Auftraggeber im Sinne von Artikel 2 der Richtlinie 2004/17/EG;
18.
„Zentrale Beschaffungsstelle“: öffentliche Auftraggeber im Sinne von Artikel 1 Absatz 9 der Richtlinie 2004/18/EG und Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2004/17/EG oder eine europäische öffentliche Einrichtung, die
für Auftraggeber bestimmte Waren und/oder Dienstleistungen erwirbt oder
Aufträge vergibt oder Rahmenvereinbarungen über Bau-, Liefer- oder Dienstleistungen für Auftraggeber schließt;
19.
„Nichtoffene Verfahren“: Verfahren, bei denen sich alle Wirtschaftsteilnehmer um Teilnahme bewerben können und bei denen nur die vom Auftraggeber aufgeforderten Wirtschaftsteilnehmer ein Angebot abgeben können;
20.
„Verhandlungsverfahren“: Verfahren, bei denen der Auftraggeber die Wirtschaftsteilnehmer seiner Wahl einlädt und mit diesen über die Auftragsbedingungen verhandelt;
21.
„Wettbewerblicher Dialog“: ein Verfahren, bei dem sich alle Wirtschaftsteilnehmer um die Teilnahme bewerben können und bei dem der Auftraggeber einen Dialog mit den zu diesem Verfahren zugelassenen Bewerbern führt, um eine oder mehrere seinen Bedürfnissen entsprechende Lösungen herauszuarbeiten, auf deren Grundlage bzw. Grundlagen die ausgewählten Bewerber zur Angebotsabgabe aufgefordert werden.

Für die Zwecke des Rückgriffs auf das in Unterabsatz 1 genannte Verfahren gilt ein Auftrag als „besonders komplex“, wenn der Auftraggeber objektiv nicht in der Lage ist,

die technischen Mittel gemäß Artikel 18 Absatz 3 Buchstaben b, c oder d anzugeben, mit denen seine Bedürfnisse und seine Ziele erfüllt werden können, und/oder
die rechtlichen und/oder finanziellen Konditionen eines Vorhabens anzugeben;
22.
„Unterauftrag“: ein zwischen einem erfolgreichen Bieter und einem oder mehreren Wirtschaftsteilnehmern geschlossener entgeltlicher Vertrag über die Ausführung des betreffenden Auftrags, dessen Gegenstand Bau-, Liefer- oder Dienstleistungen sind;
23.
„Verbundenes Unternehmen“: ein Unternehmen, auf das der erfolgreiche Bieter unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann, das seinerseits einen beherrschenden Einfluss auf den erfolgreichen Bieter ausüben kann oder das ebenso wie der erfolgreiche Bieter dem beherrschenden Einfluss eines dritten Unternehmens unterliegt, sei es durch Eigentum, finanzielle Beteiligung oder sonstige Bestimmungen, die die Tätigkeit der Unternehmen regeln. Ein beherrschender Einfluss wird vermutet, wenn ein Unternehmen unmittelbar oder mittelbar
die Mehrheit des gezeichneten Kapitals eines anderen Unternehmens besitzt,
über die Mehrheit der mit den Anteilen eines anderen Unternehmens verbundenen Stimmrechte verfügt oder
mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans eines anderen Unternehmens bestellen kann.
24.
„Schriftlich“ ist jede aus Wörtern oder Ziffern bestehende Darstellung, die gelesen, reproduziert und mitgeteilt werden kann. ¹⁰Darin können auch elektronisch übermittelte und gespeicherte Informationen enthalten sein;
25.
„Elektronisch“ ist ein Verfahren, bei dem elektronische Geräte für die Verarbeitung (einschließlich digitaler Kompression) und Speicherung von Daten zum Einsatz kommen und bei dem Informationen über Kabel, über Funk, mit optischen Verfahren oder mit anderen elektromagnetischen Verfahren übertragen, weitergeleitet und empfangen werden.
26.
„Lebenszyklus“: alle aufeinander folgenden Phasen, die ein Produkt durchläuft, d. h. Forschung und Entwicklung, industrielle Entwicklung, Herstellung, Reparatur, Modernisierung, Änderung, Instandhaltung, Logistik, Schulung, Erprobung, Rücknahme und Beseitigung;
27.
„Forschung und Entwicklung“: alle Tätigkeiten, die Grundlagenforschung, angewandte Forschung und experimentelle Entwicklung beinhalten, wobei letztere die Herstellung von technologischen Demonstrationssystemen, d. h. von Vorrichtungen zur Demonstration der Leistungen eines neuen Konzepts oder einer neuen Technologie in einem relevanten oder repräsentativen Umfeld einschließen kann;
28.
„Zivile Beschaffungen“: Aufträge, die nicht Artikel 2 unterliegen und die Beschaffung von nicht-militärischen Produkten, Bau- oder Dienstleistungen für logistische Zwecke zum Gegenstand haben und nach Maßgabe von Artikel 17 vergeben werden.

Art. 2 Anwendungsbereich

Diese Richtlinie gilt vorbehaltlich der Artikel 30, 45, 46, 55 und 296 des Vertrags für Aufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit, die Folgendes zum Gegenstand haben:
a)
die Lieferung von Militärausrüstung, einschließlich dazugehöriger Teile, Bauteile und/oder Bausätze;
b)
die Lieferung von sensibler Ausrüstung, einschließlich dazugehöriger Teile, Bauteile und/oder Bausätze;
c)
Bauleistungen, Lieferungen und Dienstleistungen in unmittelbarem Zusammenhang mit der in den Buchstaben a und b genannten Ausrüstung in allen Phasen ihres Lebenszyklus;
d)
Bau- und Dienstleistungen speziell für militärische Zwecke oder sensible Bauleistungen und sensible Dienstleistungen.

Art. 3 Gemischte Aufträge

(1) Ein Auftrag über Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen, die unter diese Richtlinie und teilweise unter die Richtlinie 2004/17/EG oder die Richtlinie 2004/18/EG fallen, wird gemäß dieser Richtlinie vergeben, sofern die Vergabe eines einzigen Vertrags aus objektiven Gründen gerechtfertigt ist.

(2) Die Vergabe eines Auftrags über Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen, die zu einem Teil unter diese Richtlinie fallen, während der andere Teil weder unter diese Richtlinie noch unter die Richtlinie 2004/17/EG oder die Richtlinie 2004/18/EG fällt, unterliegt nicht dieser Richtlinie, sofern die Vergabe eines einzigen Vertrags aus objektiven Gründen gerechtfertigt ist.

(3) Die Entscheidung über die Vergabe eines einzigen Auftrags darf jedoch nicht zu dem Zweck getroffen werden, Aufträge von der Anwendung dieser Richtlinie oder der Richtlinie 2004/17/EG oder der Richtlinie 2004/18/EG auszunehmen.

Art. 4 Grundsätze für die Vergabe von Aufträgen

Die Auftraggeber behandeln alle Wirtschaftsteilnehmer gleich und nichtdiskriminierend und gehen in transparenter Weise vor.



TITEL II: VORSCHRIFTEN FÜR AUFTRÄGE

KAPITEL I: Allgemeine Bestimmungen

Art. 5 Wirtschaftsteilnehmer

(1) 

Bewerber oder Bieter, die gemäß den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie ihre Niederlassung haben, zur Erbringung der betreffenden Leistung berechtigt sind, dürfen nicht allein deshalb zurückgewiesen werden, weil sie gemäß den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem der Auftrag vergeben wird, eine natürliche oder juristische Person sein müssten.

Bei Dienstleistungs- und Bauaufträgen sowie bei Lieferaufträgen, die zusätzliche Dienstleistungen und/oder Arbeiten wie Verlegen und Installation umfassen, können juristische Personen jedoch verpflichtet werden, in ihrem Angebot oder ihrem Antrag auf Teilnahme die Namen und die beruflichen Qualifikationen der Personen anzugeben, die für die Durchführung des betreffenden Auftrags als verantwortlich vorgesehen sind.

(2) Angebote oder Anträge auf Teilnahme können auch von Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern eingereicht werden. ²Die Auftraggeber können nicht verlangen, dass nur Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern, die eine bestimmte Rechtsform haben, ein Angebot oder einen Antrag auf Teilnahme einreichen können; allerdings kann von der ausgewählten Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern verlangt werden, dass sie eine bestimmte Rechtsform annimmt, wenn ihr der Zuschlag erteilt worden ist, sofern dies für die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrags erforderlich ist.

Art. 6 Verpflichtungen der Auftraggeber zur Wahrung der Vertraulichkeit

Unbeschadet der Bestimmungen dieser Richtlinie — insbesondere der Artikel 30 Absatz 3 und Artikel 35, die die Pflichten im Zusammenhang mit der Bekanntmachung vergebener Aufträge und der Unterrichtung der Bewerber und Bieter regeln — gibt ein Auftraggeber nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts, dem er unterliegt, insbesondere der Rechtsvorschriften über den Zugang zu Informationen, vorbehaltlich vertraglich erworbener Rechte keine ihm von den Wirtschaftsteilnehmern übermittelten und von diesen als vertraulich eingestuften Informationen weiter, wozu insbesondere technische und Betriebsgeheimnisse sowie die vertraulichen Aspekte der Angebote selbst gehören.

Art. 7 Schutz von Verschlusssachen

Auftraggeber können Wirtschaftsteilnehmern Auflagen zum Schutz von Verschlusssachen machen, die sie im Zuge des Verfahrens zur Vergabe eines Auftrags weitergeben. ²Sie können von diesen Wirtschaftsteilnehmer auch verlangen, die Einhaltung dieser Auflagen durch ihre Unterauftragnehmer sicherzustellen.



KAPITEL II: Schwellenwerte, zentrale Beschaffungsstellen und Ausnahmen

Abschnitt 1: Schwellenwerte

Art. 8 Schwellenwerte für Aufträge

Diese Richtlinie gilt für die Aufträge, deren geschätzter Wert ohne Mehrwertsteuer (MwSt.) die folgenden Schwellenwerte nicht unterschreitet:
a)
 443 000 EUR bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen;
b)
 5 548 000 EUR bei Bauaufträgen.

Art. 9 Methoden zur Berechnung des geschätzten Wertes von Aufträgen und Rahmenvereinbarungen

(1) 

Grundlage für die Berechnung des geschätzten Auftragswertes ist der Gesamtwert ohne MwSt., der vom Auftraggeber voraussichtlich zu zahlen ist. ²Bei dieser Berechnung ist der geschätzte Gesamtwert einschließlich aller Optionen und der etwaigen Verlängerungen des Vertrags zu berücksichtigen.

Sieht der Auftraggeber Prämien oder Zahlungen an Bewerber oder Bieter vor, so berücksichtigt er diese Prämien oder Zahlungen bei der Berechnung des geschätzten Auftragswertes.

(2) Für die Schätzung ist der Wert zum Zeitpunkt der Absendung der Bekanntmachung gemäß Artikel 32 Absatz 2 oder, falls eine solche Bekanntmachung nicht erforderlich ist, zum Zeitpunkt der Einleitung des Vergabeverfahrens durch den Auftraggeber maßgeblich.

(3) Ein Bauvorhaben oder ein Beschaffungsvorhaben mit dem Ziel, eine bestimmte Menge von Waren und/oder Dienstleistungen zu beschaffen, darf nicht in im Wesentlichen identische Teilaufträge unterteilt oder anderweitig zu dem Zwecke aufgeteilt werden, das Vorhaben der Anwendung dieser Richtlinie zu entziehen.

(4) Bei der Berechnung des geschätzten Auftragswerts von Bauaufträgen wird außer dem Wert der Bauleistungen auch der geschätzte Gesamtwert der für die Ausführung der Bauleistungen nötigen und vom Auftraggeber dem Unternehmer zur Verfügung gestellten Lieferungen berücksichtigt.

(5) 

a)
Kann ein Bauvorhaben oder die beabsichtigte Beschaffung von Dienstleistungen zu Aufträgen führen, die gleichzeitig in mehreren Losen vergeben werden, so ist der geschätzte Gesamtwert aller dieser Lose zugrunde zu legen.

Erreicht oder übersteigt der kumulierte Wert der Lose den in Artikel 8 genannten Schwellenwert, so gilt die Richtlinie für die Vergabe jedes Loses.

³Der Auftraggeber kann jedoch von der Anwendung absehen, wenn es sich um Lose handelt, deren geschätzter Gesamtwert ohne MwSt. bei Dienstleistungen unter 80 000 EUR und bei Bauleistungen unter 1 000 000 EUR liegt, sofern der kumulierte Wert dieser Lose 20 % des kumulierten Werts aller Lose nicht übersteigt.

b)
Kann ein Vorhaben zum Zweck des Erwerbs gleichartiger Waren zu Aufträgen führen, die gleichzeitig in Losen vergeben werden, so wird bei der Anwendung von Artikel 8 Buchstaben a und b der geschätzte Gesamtwert aller dieser Lose berücksichtigt.

Erreicht oder übersteigt der kumulierte Wert der Lose den in Artikel 8 genannten Schwellenwert, so gilt die Richtlinie für die Vergabe jedes Loses.

Der Auftraggeber kann jedoch von dieser Bestimmung abweichen, wenn es sich um Lose handelt, deren geschätzter Gesamtwert ohne MwSt. unter 80 000 EUR liegt, sofern der kumulierte Wert dieser Lose 20 % des kumulierten Wertes aller Lose nicht übersteigt.

(6) Bei Lieferaufträgen für Leasing, Miete, Pacht oder Ratenkauf von Waren wird der geschätzte Auftragswert wie folgt berechnet:

a)
bei zeitlich begrenzten Aufträgen mit höchstens zwölf Monaten Laufzeit auf der Basis des geschätzten Gesamtwerts für die Laufzeit des Auftrags oder, bei einer Laufzeit von mehr als zwölf Monaten, auf der Basis des Gesamtwerts einschließlich des geschätzten Restwerts,
b)
bei Aufträgen mit unbestimmter Laufzeit oder bei Aufträgen, deren Laufzeit nicht bestimmt werden kann, auf der Basis des Monatswerts multipliziert mit 48.

(7) 

Bei regelmäßig wiederkehrenden Aufträgen oder Daueraufträgen über Lieferungen oder Dienstleistungen wird der geschätzte Auftragswert wie folgt berechnet:

a)
entweder auf der Basis des tatsächlichen Gesamtwerts entsprechender aufeinander folgenden Aufträge aus den vorangegangenen zwölf Monaten oder dem vorangegangenen Haushaltsjahr; dabei sind voraussichtliche Änderungen bei Mengen oder Kosten während der auf den ursprünglichen Auftrag folgenden zwölf Monate nach Möglichkeit zu berücksichtigen; oder
b)
auf der Basis des geschätzten Gesamtwerts aufeinander folgender Aufträge, die während der auf die erste Lieferung folgenden zwölf Monate bzw. während des Haushaltsjahres, soweit dieses länger als zwölf Monate ist, vergeben werden.

Die Wahl der Methode zur Berechnung des geschätzten Wertes eines Auftrags darf nicht in der Absicht erfolgen, die Anwendung dieser Richtlinie zu umgehen.

(8) Bei Dienstleistungsaufträgen wird der geschätzte Auftragswert gegebenenfalls wie folgt berechnet:

a)
nach Art der Dienstleistung:
i)
bei Versicherungsleistungen: auf der Basis der Versicherungsprämie und sonstiger Entgelte;
ii)
bei Aufträgen über Planungsarbeiten: auf der Basis der Gebühren, Provisionen sowie anderer vergleichbarer Vergütungen;
b)
bei Aufträgen, für die kein Gesamtpreis angegeben wird:
i)
bei zeitlich begrenzten Aufträgen mit einer Laufzeit von bis zu 48 Monaten: auf der Basis des geschätzten Gesamtwerts für die Laufzeit des Vertrags;
ii)
bei Verträgen mit unbestimmter Laufzeit oder mit einer Laufzeit von mehr als 48 Monaten: auf der Basis des Monatswerts multipliziert mit 48.

(9) 

Der zu berücksichtigende Wert einer Rahmenvereinbarung ist gleich dem geschätzten Gesamtwert ohne MwSt. ²aller für die gesamte Laufzeit der Rahmenvereinbarung geplanten Aufträge.



Abschnitt 2: Zentrale Beschaffungsstellen

Art. 10 Vergabe von Aufträgen und Abschluss von Rahmenvereinbarungen durch zentrale Beschaffungsstellen

(1) Die Mitgliedstaaten können festlegen, dass die Auftraggeber Bau-, Liefer- und/oder Dienstleistungen durch zentrale Beschaffungsstellen erwerben dürfen.

(2) 

Bei Auftraggebern, die Bauleistungen, Lieferungen und/oder Dienstleistungen durch eine zentrale Beschaffungsstelle gemäß Artikel 1 Nummer 18 erwerben, wird vermutet, dass sie diese Richtlinie eingehalten haben, sofern

diese zentrale Beschaffungsstelle sie eingehalten hat, oder,
falls es sich bei der zentralen Beschaffungsstelle nicht um einen Auftraggeber handelt, die von ihr angewandten Vergabevorschriften mit allen Bestimmungen dieser Richtlinie im Einklang stehen und gegen die Auftragsvergaben wirksame Rechtsbehelfe eingelegt werden können, die den in Titel IV vorgesehenen Rechtsbehelfen vergleichbar sind.



Abschnitt 3: Aufträge, die nicht unter diese Richtlinie fallen

Art. 11 Anwendung der Ausnahmen

Die in diesem Abschnitt genannten Vorschriften, Verfahren, Programme, Vereinbarungen, Regelungen oder Verträge dürfen ausnahmslos nicht zur Umgehung der Bestimmungen dieser Richtlinie angewandt genommen werden.

Art. 12 Aufträge, die auf der Grundlage internationaler Vorschriften vergeben werden

Diese Richtlinie gilt nicht für Aufträge, die
a)
besonderen Verfahrensregeln einer zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten und einem oder mehreren Drittländern geschlossenen internationalen Übereinkunft oder Vereinbarung unterliegen;
b)
besonderen Verfahrensregeln einer geschlossenen internationalen Übereinkunft oder Vereinbarung im Zusammenhang mit der Stationierung von Truppen unterliegen, die Unternehmen eines Mitgliedstaats oder eines Drittlands betrifft;
c)
besonderen Verfahrensregeln einer internationalen Organisation unterliegen, die für ihre Zwecke Beschaffungen tätigt, oder für Aufträge, die von einem Mitgliedstaat nach diesen Regeln vergeben werden müssen.

Art. 13 Besondere Ausnahmen

Diese Richtlinie findet in folgenden Fällen keine Anwendung:

a)
Aufträge, bei denen die Anwendung der Vorschriften dieser Richtlinie einen Mitgliedstaat zwingen würde, Auskünfte zu erteilen, deren Preisgabe seines Erachtens nach seinen wesentlichen Sicherheitsinteressen widerspricht;
b)
Aufträge für die Zwecke nachrichtendienstliche Tätigkeiten;
c)
Aufträge, die im Rahmen eines Kooperationsprogramms vergeben werden, das auf Forschung und Entwicklung beruht und von mindestens zwei Mitgliedstaaten für die Entwicklung eines neuen Produkts und gegebenenfalls die späteren Phasen des gesamten oder eines Teils des Lebenszyklus dieses Produkts durchgeführt wird. Beim Abschluss eines solchen Kooperationsprogramms allein zwischen Mitgliedstaaten teilen die Mitgliedstaaten der Kommission den Anteil der Forschungs- und Entwicklungsausgaben an den Gesamtkosten des Programms, die Vereinbarung über die Kostenteilung und gegebenenfalls den geplanten Anteil der Beschaffungen je Mitgliedstaat mit;
d)
Aufträge, die in einem Drittland vergeben werden, einschließlich ziviler Beschaffungen im Rahmen des Einsatzes von Truppen außerhalb des Gebiets der Union, wenn der Einsatz es erfordert, dass sie mit im Einsatzgebiet ansässigen Wirtschaftsteilnehmern geschlossen werden;
e)
Dienstleistungsaufträge, die den Erwerb oder die Miete von Grundstücken oder vorhandenen Gebäuden oder anderem unbeweglichen Vermögen oder Rechte daran zum Gegenstand haben, ungeachtet der Finanzierungsmodalitäten dieser Aufträge;
f)
Aufträge, die eine Regierung an eine andere Regierung vergibt und die Folgendes betreffen:
i)
die Lieferung von Militärausrüstung oder sensibler Ausrüstung,
ii)
in unmittelbarem Zusammenhang mit dieser Ausrüstung stehende Bau- und Dienstleistungen oder
iii)
Bau- und Dienstleistungen speziell für militärische Zwecke oder sensible Bauleistungen und sensible Dienstleistungen;
g)
Schieds- und Schlichtungsleistungen;
h)
Finanzdienstleistungen mit Ausnahme von Versicherungsdienstleistungen;
i)
Arbeitsverträge;
j)
Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen, außer denen, deren Ergebnisse ausschließlich Eigentum des Auftraggebers für seinen Gebrauch bei der Ausübung seiner eigenen Tätigkeit sind, sofern die Dienstleistung vollständig durch den Auftraggeber vergütet wird.



Abschnitt 4: Sonderregelungen

Art. 14 Vorbehaltene Aufträge

Die Mitgliedstaaten können im Rahmen von Programmen für geschützte Beschäftigungsverhältnisse vorsehen, dass nur geschützte Werkstätten an den Verfahren zur Vergabe von Aufträgen teilnehmen oder solche Aufträge ausführen dürfen, sofern die Mehrheit der Arbeitnehmer Menschen mit Behinderungen sind, die aufgrund der Art oder der Schwere ihrer Behinderung keine Berufstätigkeit unter normalen Bedingungen ausüben können.

Diese Bestimmung wird in der Bekanntmachung angegeben.



KAPITEL III: Regelungen für Dienstleistungsaufträge

Art. 15 Dienstleistungsaufträge gemäß Anhang I

Aufträge über unter Artikel 2 fallende Dienstleistungen gemäß Anhang I werden nach den Artikeln 18 bis 54 vergeben.

Art. 16 Dienstleistungsaufträge gemäß Anhang II

Aufträge über unter Artikel 2 fallende Dienstleistungen gemäß Anhang II unterliegen ausschließlich Artikel 18 und Artikel 30 Absatz 3.

Art. 17 Gemischte Aufträge über Dienstleistungen gemäß den Anhängen I und II

Aufträge über unter Artikel 2 fallende Dienstleistungen, die sowohl in Anhang I als auch in Anhang II genannt sind, werden nach den Artikeln 18 bis 54 vergeben, wenn der Wert der Dienstleistungen gemäß Anhang I höher ist als derjenige der Dienstleistungen gemäß Anhang II. In allen anderen Fällen wird der Auftrag nach Artikel 18 und Artikel 30 Absatz 3 vergeben.



KAPITEL IV: Besondere Vorschriften über die Auftragsunterlagen

Art. 18 Technische Spezifikationen

(1) Die technischen Spezifikationen im Sinne von Anhang II Nummer 1 sind in den Auftragsunterlagen (Bekanntmachung, Verdingungsunterlagen, Beschreibung oder unterstützende Unterlagen) enthalten.

(2) Die technischen Spezifikationen müssen allen Bietern gleichermaßen zugänglich sein und dürfen die Öffnung der Beschaffungsmärkte für den Wettbewerb nicht in ungerechtfertigter Weise behindern.

(3) 

Unbeschadet zwingender einzelstaatlicher technischer Vorschriften (einschließlich die Produktsicherheit betreffender Vorschriften) und technischer Anforderungen, die der Mitgliedstaat laut internationalen Normenvereinbarungen zur Garantierung der in diesen Vereinbarungen geforderten Interoperabilität erfüllen muss, werden die technischen Spezifikationen wie folgt formuliert:

a)
unter Bezugnahme auf die in Anhang III definierten technischen Spezifikationen in der Rangfolge:
nationale zivile Normen, mit denen europäische Normen umgesetzt werden,
europäische technische Zulassungen,
gemeinsame zivile technische Spezifikationen,
nationale zivile Normen, mit denen internationale Normen umgesetzt werden,
andere internationale zivile Normen,
andere technische Bezugssysteme, die von den europäischen Normungsgremien erarbeitet wurden, oder, falls solche Normen und Spezifikationen fehlen, andere nationale zivile Normen, nationale technische Zulassungen, nationale technische Spezifikationen für die Planung, Berechnung und Ausführung von Bauwerken und den Einsatz von Produkten,
zivile technische Spezifikationen, die von der Industrie entwickelt wurden und von ihr allgemein anerkannt werden, oder
die in Anhang III Nummer 3 definierten nationalen „Verteidigungsnormen“ und Spezifikationen für Verteidigungsgüter, die diesen Normen entsprechen.

Jede Bezugnahme ist mit dem Zusatz „oder gleichwertig“ zu versehen;

b)
oder in Form von Leistungs- oder Funktionsanforderungen; diese können Umwelteigenschaften umfassen.

Die Anforderungen sind jedoch so genau zu fassen, dass sie den Bietern ein klares Bild vom Auftragsgegenstand vermitteln und dem Auftraggeber die Erteilung des Zuschlags ermöglichen;

c)
oder in Form von Leistungs- oder Funktionsanforderungen gemäß Buchstabe b unter Bezugnahme auf die Spezifikationen gemäß Buchstabe a als Mittel zur Vermutung der Konformität mit diesen Leistungs- und Funktionsanforderungen;
d)
oder unter Bezugnahme auf die Spezifikationen gemäß Buchstabe a hinsichtlich bestimmter Merkmale und mit Bezugnahme auf die Leistungs- oder Funktionsanforderungen gemäß Buchstabe b hinsichtlich anderer Merkmale.

(4) 

Macht der Auftraggeber von der Möglichkeit Gebrauch, auf die in Absatz 3 Buchstabe a genannten Spezifikationen zu verweisen, so kann er ein Angebot nicht mit der Begründung ablehnen, die angebotenen Waren und Dienstleistungen entsprächen nicht den von ihm herangezogenen Spezifikationen, sofern der Bieter in seinem Angebot dem Auftraggeber mit geeigneten Mitteln nachweist, dass die von ihm vorgeschlagenen Lösungen den Anforderungen der technischen Spezifikation, auf die Bezug genommen wurde, gleichermaßen entsprechen.

Als geeignetes Mittel kann eine technische Beschreibung des Herstellers oder ein Prüfbericht einer anerkannten Stelle gelten.

(5) 

Macht der Auftraggeber von der Möglichkeit nach Absatz 3 Gebrauch, die technischen Spezifikationen in Form von Leistungs- oder Funktionsanforderungen zu formulieren, so darf er ein Angebot über Bauleistungen, Waren oder Dienstleistungen, die einer nationalen Norm, mit der eine europäischen Norm umgesetzt wird, oder einer europäischen technischen Zulassung, einer gemeinsamen technischen Spezifikation, einer internationalen Norm oder einem technischen Bezugssystem, das von den europäischen Normungsgremien erarbeitet wurde, entsprechen, nicht zurückweisen, wenn diese Spezifikationen die von ihm geforderten Leistungs- oder Funktionsanforderungen betreffen.

Der Bieter muss in seinem Angebot mit allen geeigneten Mitteln dem Auftraggeber nachweisen, dass die der Norm entsprechende jeweilige Bauleistung, Ware oder Dienstleistung den Leistungs- oder Funktionsanforderungen des Auftraggebers entspricht.

Als geeignetes Mittel kann eine technische Beschreibung des Herstellers oder ein Prüfbericht einer anerkannten Stelle gelten.

(6) 

Schreiben die Auftraggeber Umwelteigenschaften in Form von Leistungs- oder Funktionsanforderungen gemäß Absatz 3 Buchstabe b vor, so können sie die detaillierten Spezifikationen oder gegebenenfalls Teile davon verwenden, die in europäischen, (pluri-) nationalen Umweltzeichen oder anderen Umweltzeichen definiert sind, wenn

sie sich zur Definition der Merkmale der Waren oder Dienstleistungen eignen, die Gegenstand des Auftrags sind,
die Anforderungen an das Umweltzeichen auf der Grundlage von wissenschaftlich abgesicherten Informationen ausgearbeitet werden,
die Umweltzeichen im Rahmen eines Verfahrens erlassen werden, an dem interessierte Kreise — wie z. B. staatliche Stellen, Verbraucher, Hersteller, Händler und Umweltorganisationen — teilnehmen können,
und wenn das Umweltzeichen für alle Betroffenen zugänglich und verfügbar ist.

Die Auftraggeber können angeben, dass bei Waren oder Dienstleistungen, die mit einem Umweltzeichen ausgestattet sind, vermutet wird, dass sie den in den Verdingungsunterlagen festlegten technischen Spezifikationen genügen; sie müssen jedes andere geeignete Beweismittel, wie technische Unterlagen des Herstellers oder Prüfberichte anerkannter Stellen, akzeptieren.

(7) 

„Anerkannte Stellen“ im Sinne dieses Artikels sind die Prüf- und Eichlaboratorien sowie die Inspektions- und Zertifizierungsstellen, die mit den anwendbaren europäischen Normen übereinstimmen.

Die Auftraggeber erkennen Bescheinigungen von in anderen Mitgliedstaaten ansässigen anerkannten Stellen an.

(8) Soweit es nicht durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt ist, darf in technischen Spezifikationen nicht auf eine bestimmte Produktion oder Herkunft oder ein besonderes Verfahren oder auf Marken, Patente, Typen, einen bestimmten Ursprung oder eine bestimmte Produktion verwiesen werden, wenn dadurch bestimmte Unternehmen oder bestimmte Produkte begünstigt oder ausgeschlossen werden. ²Solche Verweise sind jedoch ausnahmsweise zulässig, wenn der Auftragsgegenstand nach den Absätzen 3 und 4 nicht hinreichend genau und allgemein verständlich beschrieben werden kann; solche Verweise sind mit dem Zusatz „oder gleichwertig“ zu versehen.

Art. 19 Varianten

(1) Bei Aufträgen, die nach dem Kriterium des wirtschaftlich günstigsten Angebots vergeben werden, können die Auftraggeber es zulassen, dass die Bieter Varianten vorlegen.

(2) Die Auftraggeber geben in der Bekanntmachung an, ob Varianten zulässig sind. ²Fehlt eine entsprechende Angabe, so sind keine Varianten zugelassen.

(3) 

Lassen die Auftraggeber Varianten zu, so nennen sie in den Verdingungsunterlagen die Mindestanforderungen, die Varianten erfüllen müssen, und geben an, in welcher Art und Weise sie einzureichen sind.

Die Auftraggeber berücksichtigen nur Varianten, die die von ihnen verlangten Mindestanforderungen erfüllen.

(4) Bei den Verfahren zur Vergabe von Liefer- oder Dienstleistungsaufträgen dürfen Auftraggeber, die Varianten zugelassen haben, eine Variante nicht allein deshalb zurückweisen, weil sie, wenn sie den Zuschlag erhalten sollte, entweder zu einem Dienstleistungsauftrag anstatt zu einem Lieferauftrag bzw. zu einem Lieferauftrag anstatt zu einem Dienstleistungsauftrag führen würde.

Art. 20 Bedingungen für die Auftragsausführung

Die Auftraggeber können zusätzliche Bedingungen für die Ausführung des Auftrags vorschreiben, sofern diese mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar und in den Auftragsunterlagen (Bekanntmachung, Verdingungsunterlagen, Beschreibung oder unterstützende Unterlagen) angegeben sind. ²Diese Bedingungen können insbesondere gemäß den Artikeln 21, 22 und 23 Unteraufträge betreffen oder darauf abzielen, die Erfüllung der vom Auftraggeber in Bezug auf die Sicherheit von Verschlusssachen und die Versorgungssicherheit festgelegten Anforderungen zu gewährleisten, oder umweltbezogene oder soziale Aspekte betreffen.

Art. 21 Unteraufträge

(1) Der erfolgreiche Bieter darf seine Unterauftragnehmer für alle Unteraufträge, die nicht den in den Absätzen 3 und 4 genannten Anforderungen unterliegen, frei wählen und von ihm darf insbesondere nicht verlangt werden, potenzielle Unterauftragnehmer aus Gründen der Staatsangehörigkeit zu diskriminieren.

(2) Der Auftraggeber kann den Bieter auffordern oder von einem Mitgliedstaat dazu verpflichtet werden, den Bieter aufzufordern,

in seinem Angebot den Teil des Auftrags, den er gegebenenfalls im Wege von Unteraufträgen an Dritte zu vergeben gedenkt, und die bereits vorgeschlagenen Unterauftragnehmer sowie den Gegenstand der Unteraufträge, für die sie vorgeschlagen werden, bekannt zu geben, und/oder
jede im Zuge der Ausführung des Auftrags eintretende Änderung auf der Ebene der Unterauftragnehmer mitzuteilen.

(3) Der Auftraggeber kann verlangen oder von einem Mitgliedstaat dazu verpflichtet werden zu verlangen, dass der erfolgreiche Bieter die Bestimmungen von Titel III auf alle oder bestimmte Unteraufträge anwendet, die der erfolgreiche Bieter an Dritte zu vergeben gedenkt.

(4) 

Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass der Auftraggeber den erfolgreichen Bieter auffordern kann oder dazu verpflichtet werden kann, einen erfolgreichen Bieter aufzufordern, einen Teil des Auftrags an Dritte weiter zu vergeben. ²Der Auftraggeber, der eine derartige Vergabe von Unteraufträgen vorschreibt, gibt diesen Mindestprozentsatz in Form einer Wertspanne unter Einschluss des Mindest- und Höchstprozentsatzes an. ³Der Höchstprozentsatz darf 30 % des Auftragswerts nicht übersteigen. Diese Spanne muss im Verhältnis zum Gegenstand und zum Wert des Auftrags und zur Art des betroffenen Industriesektors stehen, einschließlich des auf diesem Markt herrschenden Wettbewerbsniveaus und der einschlägigen technischen Fähigkeiten der industriellen Basis.

Jeder Prozentsatz der Unterauftragsvergabe, der in die vom Auftraggeber angegebene Wertspanne fällt, gilt als Erfüllung der in diesem Absatz genannten Verpflichtung zur Vergabe von Unteraufträgen.

Bieter können vorschlagen, einen über die vom Auftraggeber geforderte Spanne hinausgehenden Anteil vom Gesamtwert als Unteraufträge zu vergeben.

Der Auftraggeber fordert die Bieter auf, in ihrem Angebot anzugeben, welchen Teil oder welche Teile ihres Angebots sie im Wege von Unteraufträgen zu vergeben gedenken, um die im ersten Unterabsatz genannte Anforderung zu erfüllen.

Der Auftraggeber kann die Bieter auffordern oder von einem Mitgliedstaat dazu verpflichtet werden, die Bieter aufzufordern, auch den oder die Teile ihres Angebots, die sie über den geforderten Prozentsatz hinaus im Wege von Unteraufträgen zu vergeben gedenken, sowie die bereits feststehenden Unterauftragnehmer bekannt zu geben.

Der erfolgreiche Bieter vergibt die Unteraufträge, die dem vom Auftraggeber von ihm verlangten Prozentsatz von Unteraufträgen entsprechen, nach den Bestimmungen von Titel III.

(5) In allen Fällen, in denen ein Mitgliedstaat vorsieht, dass die Auftraggeber die vom Bieter zum Zeitpunkt des Verfahrens für die Vergabe des Hauptauftrags oder vom erfolgreichen Bieter während der Auftragsausführung ausgewählten Unterauftragnehmer ablehnen können, darf diese Ablehnung nur auf der Grundlage der Kriterien erfolgen, die bei der Auswahl der Bieter für den Hauptauftrag angewandt wurden. ²Lehnt der Auftraggeber einen Unterauftragnehmer ab, muss er dies gegenüber dem Bieter oder dem erfolgreichen Bieter schriftlich begründen und darlegen, warum der Unterauftragnehmer seines Erachtens die Kriterien nicht erfüllt.

(6) Die in den Absätzen 2 bis 5 genannten Anforderungen werden in der Bekanntmachung angegeben.

(7) Die Frage der Haftung des hauptverantwortlichen Wirtschaftsteilnehmers bleibt von den Absätzen 1 bis 5 unberührt.

Art. 22 Informationssicherheit

Bei Aufträgen, bei denen Verschlusssachen verwendet werden oder die solche Verschlusssachen erfordern und/oder beinhalten, benennt der Auftraggeber in den Auftragsunterlagen (Bekanntmachung, Verdingungsunterlagen, Beschreibung oder unterstützende Unterlagen) alle Maßnahmen und Anforderungen, die erforderlich sind, um den Schutz solcher Verschlusssachen auf der vorgeschriebenen Sicherheitsstufe zu gewährleisten.

Zu diesem Zweck kann der Auftraggeber verlangen, dass das Angebot unter anderem folgende Angaben enthält:

a)
die Verpflichtung des Bieters und der bereits feststehenden Unterauftragnehmer, während der gesamten Vertragsdauer sowie nach Kündigung oder Auslaufen des Vertrags die Vertraulichkeit aller in ihrem Besitz befindlichen oder ihnen zur Kenntnis gelangter Verschlusssachen gemäß den einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in geeigneter Weise zu wahren;
b)
die Verpflichtung des Bieters, von anderen Unterauftragnehmern, an die er im Zuge der Auftragsausführung Unteraufträge vergibt, die Verpflichtung gemäß Buchstabe a einzuholen;
c)
ausreichende Auskünfte über bereits feststehende Unterauftragnehmer, die es dem Auftraggeber ermöglichen festzustellen, ob jeder einzelne Unterauftragnehmer in der Lage ist, die Vertraulichkeit der Verschlusssachen, zu denen er bei Ausführung seines Unterauftrags Zugang erhält oder die er in diesem Rahmen zu verfassen hat, in geeigneter Weise zu wahren;
d)
die Verpflichtung des Bieters, die in Buchstabe c geforderten Angaben über jeden neuen Unterauftragnehmer vor der Vergabe des Unterauftrags bereitzustellen.

³Solange die nationalen Regelungen über Sicherheitsüberprüfungen nicht auf Gemeinschaftsebene harmonisiert sind, können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass die in Unterabsatz 2 genannten Maßnahmen und Anforderungen ihren nationalen Bestimmungen über Sicherheitsüberprüfungen entsprechen müssen. Die Mitgliedstaaten erkennen Sicherheitsüberprüfungen an, die ihres Erachtens den nach ihren nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften mit positivem Ergebnis durchgeführten Sicherheitsüberprüfungen gleichwertig sind, wobei sie jedoch weitere eigene Untersuchungen durchführen und berücksichtigen können, falls dies für notwendig erachtet wird.

Art. 23 Versorgungssicherheit

Der Auftraggeber legt in den Auftragsunterlagen (Bekanntmachung, Verdingungsunterlagen, Beschreibung oder unterstützende Unterlagen) seine Anforderungen an die Versorgungssicherheit fest.

Zu diesem Zweck kann der Auftraggeber verlangen, dass das Angebot unter anderem folgende Angaben enthält:

a)
eine Bescheinigung oder Unterlagen, die zur Zufriedenheit des Auftraggebers belegen, dass der Bieter in Bezug auf Warenausfuhr, -verbringung und -transit die mit dem Vertrag verbundenen Verpflichtungen erfüllen kann, wozu auch unterstützende Unterlagen des oder der betreffenden Mitgliedstaaten zählen;
b)
die Angabe aller für den Auftraggeber aufgrund von Ausfuhrkontroll- oder Sicherheitsbeschränkungen geltenden Einschränkungen bezüglich der Preisgabe, Verbringung oder Verwendung der Produkte und Dienstleistungen oder der Ergebnisse aus diesen Produkten und Dienstleistungen;
c)
eine Bescheinigung oder Unterlagen, die belegen, dass Organisation und Standort der Lieferkette des Bieters ihm erlauben, die vom Auftraggeber in den Verdingungsunterlagen genannten Anforderungen an die Versorgungssicherheit zu erfüllen, und die Zusage, sicherzustellen, dass mögliche Änderungen in seiner Lieferkette während der Auftragsausführung die Erfüllung dieser Anforderungen nicht beeinträchtigen werden;
d)
die Zusage des Bieters, die zur Deckung möglicher Bedarfssteigerungen des Auftraggebers infolge einer Krisensituation erforderlichen Kapazitäten unter zu vereinbarenden Bedingungen zu schaffen und/oder beizubehalten;
e)
unterstützende Unterlagen der nationalen Behörden des Bieters bezüglich der Deckung des zusätzlichen Bedarfs des Auftraggebers infolge einer Krisensituation;
f)
die Zusage des Bieters, für Wartung, Modernisierung oder Anpassung der im Rahmen des Auftrags gelieferten Güter zu sorgen;
g)
die Zusage des Bieters, den Auftraggeber rechtzeitig über jede Änderung seiner Organisation, Lieferkette oder Unternehmensstrategie zu unterrichten, die seine Verpflichtungen dem Auftraggeber gegenüber berühren könnte,
h)
die Zusage des Bieters, dem Auftraggeber unter zu vereinbarenden Bedingungen alle speziellen Mittel zur Verfügung zu stellen, die für die Herstellung von Ersatzteilen, Bauteilen, Bausätzen und speziellen Testgeräten erforderlich sind, einschließlich technischer Zeichnungen, Lizenzen und Bedienungsanleitungen, sofern er nicht mehr in der Lage sein sollte, diese Güter zu liefern.

Von einem Bieter darf nicht verlangt werden, eine Zusage eines Mitgliedstaats einzuholen, welche die Freiheit dieses Mitgliedstaats einschränken würde, im Einklang mit den einschlägigen internationalen und gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften seine eigenen Kriterien für die Erteilung einer Ausfuhr-, Verbringungs- oder Transitgenehmigung unter den zum Zeitpunkt der Genehmigungsentscheidung geltenden Bedingungen anzuwenden.

Art. 24 Verpflichtungen im Zusammenhang mit Steuern, Umweltschutz, Arbeitsschutzvorschriften und Arbeitsbedingungen

(1) Ein Auftraggeber kann in den Verdingungsunterlagen die Stelle(n) angeben, bei der/denen die Bewerber oder Bieter die erforderlichen Auskünfte über ihre Verpflichtungen im Zusammenhang mit Steuern und dem Umweltschutz sowie über die Verpflichtungen erhalten, die sich aus den Vorschriften über Arbeitsschutz und Arbeitsbedingungen ergeben können, die in dem Mitgliedstaat, in der Region, an dem Ort oder in dem Drittland gelten, an dem die Leistungen zu erbringen sind, und die während der Ausführung des Auftrags auf die ausgeführten Bauaufträge oder die erbrachten Dienstleistungen anzuwenden sind; der Auftraggeber kann auch durch einen Mitgliedstaat zu dieser Angabe verpflichtet werden.

(2) 

Ein Auftraggeber, der die Auskünfte nach Absatz 1 erteilt, verlangt von den Bietern die Angabe, dass sie bei der Ausarbeitung ihres Angebots den Verpflichtungen aus den am Ort der Leistungserbringung geltenden Vorschriften über Arbeitsschutz und Arbeitsbedingungen Rechnung getragen haben.

Unterabsatz 1 steht der Anwendung des Artikels 49 über die Prüfung ungewöhnlich niedriger Angebote nicht entgegen.



KAPITEL V: Verfahren

Art. 25 Anwendbare Verfahren

Für die Vergabe von Aufträgen wenden die Auftraggeber die einzelstaatlichen Verfahren in einer für die Zwecke dieser Richtlinie angepassten Form an.

Die Auftraggeber vergeben Aufträge im nichtoffenen Verfahren oder im Verhandlungsverfahren mit Veröffentlichung einer Bekanntmachung.

Unter den in Artikel 27 genannten Umständen können sie ihre Aufträge im wettbewerblichen Dialog vergeben.

In den Fällen und unter den Umständen, die in Artikel 28 ausdrücklich genannt sind, können die Auftraggeber auf ein Verhandlungsverfahren ohne Veröffentlichung einer Bekanntmachung zurückgreifen.

Art. 26 Verhandlungsverfahren mit Veröffentlichung einer Bekanntmachung

(1) Bei Verhandlungsverfahren mit Veröffentlichung einer Bekanntmachung verhandelt der Auftraggeber mit den Bietern über die Angebote, um sie entsprechend den in der Bekanntmachung, den Verdingungsunterlagen und etwaigen unterstützenden Unterlagen angegebenen Anforderungen anzupassen und das beste Angebot im Sinne von Artikel 47 zu ermitteln.

(2) Die Auftraggeber gewährleisten, dass alle Bieter bei den Verhandlungen gleich behandelt werden. ²Insbesondere enthalten sie sich jeder diskriminierenden Weitergabe von Informationen, durch die bestimmte Bieter gegenüber anderen begünstigt werden könnten.

(3) Der Auftraggeber kann vorsehen, dass das Verhandlungsverfahren in verschiedenen aufeinander folgenden Phasen abgewickelt wird, um so die Zahl der Angebote, über die verhandelt wird, anhand der in der Bekanntmachung oder in den Verdingungsunterlagen angegebenen Zuschlagskriterien zu verringern. ²In der Bekanntmachung oder in den Verdingungsunterlagen ist anzugeben, ob diese Möglichkeit in Anspruch genommen wird.

Art. 27 Wettbewerblicher Dialog

(1) 

Bei besonders komplexen Aufträgen können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass der Auftraggeber, falls seines Erachtens die Vergabe eines Auftrags im nichtoffenen Verfahren oder im Verhandlungsverfahren mit Veröffentlichung einer Bekanntgabe nicht möglich ist, den wettbewerblichen Dialog gemäß diesem Artikel anwenden kann.

Die Vergabe eines Auftrags darf ausschließlich nach dem Kriterium des wirtschaftlich günstigsten Angebots erfolgen.

(2) Die Auftraggeber veröffentlichen eine Bekanntmachung, in der sie ihre Bedürfnisse und Anforderungen formulieren, die sie in dieser Bekanntmachung und/oder in einer Beschreibung näher erläutern.

(3) 

Die Auftraggeber eröffnen mit den nach den einschlägigen Bestimmungen der Artikel 38 bis 46 ausgewählten Bewerbern einen Dialog, dessen Ziel es ist, die Mittel, mit denen ihre Bedürfnisse am besten erfüllt werden können, zu ermitteln und festzulegen. ²Bei diesem Dialog können sie mit den ausgewählten Bewerbern alle Aspekte des Auftrags erörtern.

³Die Auftraggeber tragen dafür Sorge, dass alle Bieter bei dem Dialog gleich behandelt werden. Insbesondere enthalten sie sich jeder diskriminierenden Weitergabe von Informationen, durch die bestimmte Bieter gegenüber anderen begünstigt werden könnten.

Die Auftraggeber dürfen Lösungsvorschläge oder vertrauliche Informationen eines teilnehmenden Bewerbers nicht ohne dessen Zustimmung an die anderen Teilnehmer weitergeben.

(4) Die Auftraggeber können vorsehen, dass das Verfahren in verschiedenen aufeinander folgenden Phasen abgewickelt wird, um so die Zahl der in der Dialogphase zu erörternden Lösungen anhand der in der Bekanntmachung oder in der Beschreibung angegebenen Zuschlagskriterien zu verringern. ²In der Bekanntmachung oder in der Beschreibung ist anzugeben, ob diese Möglichkeit in Anspruch genommen wird.

(5) Der Auftraggeber setzt den Dialog fort, bis er — erforderlichenfalls nach einem Vergleich — die Lösung bzw. die Lösungen ermitteln kann, mit denen seine Bedürfnisse erfüllt werden können.

(6) 

Nachdem die Auftraggeber den Dialog für abgeschlossen erklären und die Teilnehmer entsprechend informiert haben, fordern sie diese auf, auf der Grundlage der eingereichten und in der Dialogphase näher ausgeführten Lösungen ihr endgültiges Angebot einzureichen. ²Diese Angebote müssen alle zur Ausführung des Projekts erforderlichen Einzelheiten enthalten.

³Auf Verlangen des Auftraggebers können Klarstellungen, Präzisierungen und Feinabstimmungen zu diesen Angeboten gemacht werden. Diese Präzisierungen, Klarstellungen, Feinabstimmungen oder Ergänzungen dürfen jedoch keine Änderung der grundlegenden Elemente des Angebots oder der Ausschreibung zur Folge haben, die den Wettbewerb verfälschen oder sich diskriminierend auswirken könnte.

(7) 

Die Auftraggeber beurteilen die eingereichten Angebote anhand der in der Bekanntmachung oder in der Beschreibung festgelegten Zuschlagskriterien und wählen das wirtschaftlich günstigste Angebot gemäß Artikel 47 aus.

Auf Wunsch des Auftraggebers darf der Bieter, dessen Angebot als das wirtschaftlich günstigste ermittelt wurde, ersucht werden, bestimmte Aspekte des Angebots näher zu erläutern oder im Angebot enthaltene Zusagen zu bestätigen, sofern dies nicht dazu führt, dass wesentliche Aspekte des Angebots oder der Ausschreibung geändert werden, und sofern dies nicht die Gefahr von Wettbewerbsverzerrungen oder Diskriminierungen mit sich bringt.

(8) Der Auftraggeber kann Prämien oder Zahlungen an die Teilnehmer am Dialog vorsehen.

Art. 28 Fälle, die das Verhandlungsverfahren ohne Veröffentlichung einer Bekanntmachung rechtfertigen

In folgenden Fällen können Auftraggeber Aufträge im Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung vergeben und begründen die Anwendung dieses Verfahrens in der Bekanntmachung gemäß Artikel 30 Absatz 3:

1.
bei Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen:
a)
wenn im Rahmen eines nichtoffenen Verfahrens, eines Verhandlungsverfahrens mit Veröffentlichung einer Bekanntmachung oder im wettbewerblichen Dialog keine oder keine geeigneten Angebote oder keine Bewerbungen abgegeben worden sind, sofern die ursprünglichen Auftragsbedingungen nicht grundlegend geändert werden; der Kommission muss in diesem Fall ein Bericht vorgelegt werden, wenn sie dies wünscht;
b)
wenn im Rahmen eines nichtoffenen Verfahrens, eines Verhandlungsverfahren mit Veröffentlichung einer Bekanntmachung oder eines wettbewerblichen Dialogs keine ordnungsgemäßen Angebote oder nur Angebote abgegeben worden sind, die nach den innerstaatlichen, mit den Artikeln 5, 19, 21 und 24 sowie mit Titel II Kapitel VII zu vereinbarenden Vorschriften unannehmbar sind, sofern:
i)
die ursprünglichen Auftragsbedingungen nicht grundlegend geändert werden und
ii)
wenn sie in das betreffende Verhandlungsverfahren alle die Bieter und nur die Bieter einbeziehen, die die Kriterien der Artikel 39 bis 46 erfüllen und die im Verlauf des vorangegangenen nichtoffenen Verfahrens oder wettbewerblichen Dialogs Angebote eingereicht haben, die den formalen Voraussetzungen für das Vergabeverfahren entsprechen;
c)
wenn dringliche Gründe auf Grund von Krisensituationen es nicht zulassen, die Fristen, auch nicht die verkürzten Fristen gemäß Artikel 33 Absatz 7, einzuhalten, die für die nichtoffenen Verfahren und die Verhandlungsverfahren mit Veröffentlichung einer Bekanntmachung vorgeschrieben sind. Dies kann beispielsweise in den Fällen gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe d zutreffen;
d)
soweit dies unbedingt erforderlich ist, wenn dringliche, zwingende Gründe im Zusammenhang mit Ereignissen, die die betreffenden Auftraggeber nicht voraussehen konnten, es nicht zulassen, die Fristen, auch nicht die verkürzten Fristen gemäß Artikel 33 Absatz 7 einzuhalten, die für das nichtoffene Verfahren oder das Verhandlungsverfahren mit Veröffentlichung einer Bekanntmachung vorgeschrieben sind. Die angeführten Umstände zur Begründung der zwingenden Dringlichkeit dürfen auf keinen Fall den Auftraggebern zuzuschreiben sein;
e)
wenn der Auftrag aus technischen Gründen oder aufgrund des Schutzes von Ausschließlichkeitsrechten nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden kann;
2.
bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen:
a)
wenn es sich um Forschungs- und Entwicklungsleistungen handelt, die nicht unter Artikel 13 fallen;
b)
wenn es sich um Erzeugnisse handelt, die ausschließlich zu Forschungs- und Entwicklungszwecken hergestellt werden; dies gilt nicht für Serienfertigungen zum Nachweis der Marktfähigkeit eines Erzeugnisses oder zur Deckung der Forschungs- und Entwicklungskosten;
3.
bei Lieferaufträgen:
a)
bei zusätzlichen Lieferungen des ursprünglichen Unternehmers, die entweder zur teilweisen Erneuerung von gelieferten marktüblichen Waren oder Einrichtungen oder zur Erweiterung von Lieferungen oder bestehenden Einrichtungen bestimmt sind, wenn ein Wechsel des Unternehmers dazu führen würde, dass der Auftraggeber Waren mit unterschiedlichen technischen Merkmalen kaufen müsste und dies eine technische Unvereinbarkeit oder unverhältnismäßige technische Schwierigkeiten bei Gebrauch und Wartung mit sich bringen würde.

Die Laufzeit dieser Aufträge sowie der Daueraufträge darf fünf Jahre nicht überschreiten, abgesehen von Ausnahmefällen, die unter Berücksichtigung der zu erwartenden Nutzungsdauer gelieferter Güter, Anlagen oder Systeme und den durch einen Wechsel des Unternehmens entstehenden technischen Schwierigkeiten bestimmt werden;

b)
bei auf einer Warenbörse notierten und gekauften Waren;
c)
wenn Waren zu besonders günstigen Bedingungen bei Lieferanten, die ihre Geschäftstätigkeit endgültig einstellen, oder bei Insolvenz/Konkursverwaltern oder Liquidatoren im Rahmen eines Insolvenz-/Konkurs-, Vergleichs- oder Ausgleichsverfahren oder eines in den Rechts- oder Verwaltungsvorschriften eines Mitgliedstaats vorgesehenen gleichartigen Verfahrens erworben werden;
4.
bei Bau- und Dienstleistungsaufträgen:
a)
für zusätzliche Bau- oder Dienstleistungen, die weder in dem der Vergabe zugrunde liegenden Entwurf noch im ursprünglich geschlossenen Vertrag vorgesehen sind, die aber wegen eines unvorhergesehenen Ereignisses zur Ausführung der darin beschriebenen Bau- oder Dienstleistung erforderlich sind, sofern der Auftrag an den Wirtschaftsteilnehmer vergeben wird, der diese Bau- oder Dienstleistung erbringt:
i)
wenn sich diese zusätzlichen Bau- oder Dienstleistungen in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht nicht ohne wesentlichen Nachteil für den Auftraggeber vom ursprünglichen Auftrag trennen lassen oder
ii)
wenn diese Bau- oder Dienstleistungen zwar von der Ausführung des ursprünglichen Auftrags getrennt werden können, aber für dessen Vollendung unbedingt erforderlich sind.

Der Gesamtwert der Aufträge für die zusätzlichen Bau- oder Dienstleistungen darf jedoch 50 % des Wertes des ursprünglichen Auftrags nicht überschreiten;

b)
bei neuen Bau- oder Dienstleistungen, die in der Wiederholung gleichartiger Bau- oder Dienstleistungen bestehen, die durch den gleichen Auftraggeber an den Auftragnehmer vergeben werden, der den ursprünglichen Auftrag erhalten hat, sofern sie einem Grundentwurf entsprechen und dieser Entwurf Gegenstand des ursprünglichen Auftrags war, der nach einem nichtoffenen Verfahren, einem Verhandlungsverfahren mit Veröffentlichung einer Bekanntmachung oder im wettbewerblichen Dialog vergeben wurde.

Die Möglichkeit der Anwendung dieses Verfahrens wird bereits beim Aufruf zum Wettbewerb für das erste Vorhaben angegeben; der für die Fortführung der Bau- oder Dienstleistungen in Aussicht genommene Gesamtauftragswert wird vom Auftraggeber bei der Anwendung des Artikels 8 berücksichtigt.

Dieses Verfahren darf jedoch nur binnen fünf Jahren nach Abschluss des ursprünglichen Auftrags angewandt werden, abgesehen von Ausnahmefällen, die durch die Berücksichtigung der zu erwartenden Nutzungsdauer gelieferter Güter, Anlagen oder Systeme und den durch einen Wechsel des Unternehmens entstehenden technischen Schwierigkeiten bestimmt werden;

5.
für Aufträge im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Luft- und Seeverkehrsdienstleistungen für die Streit- oder Sicherheitskräfte eines Mitgliedstaats, die im Ausland eingesetzt werden beziehungsweise eingesetzt werden sollen, wenn der Auftraggeber diese Dienste bei Wirtschaftsteilnehmern beschaffen muss, die die Gültigkeit ihrer Angebote nur für so kurze Zeit garantieren, dass die Frist für das nichtoffene Verfahren oder das Verhandlungsverfahren mit Veröffentlichung einer Bekanntmachung, einschließlich der verkürzten Fristen gemäß Artikel 33 Absatz 7, nicht eingehalten werden kann.

Art. 29 Rahmenvereinbarungen

(1) Die Mitgliedstaaten können für die Auftraggeber die Möglichkeit des Abschlusses von Rahmenvereinbarungen vorsehen.

(2) 

Für den Abschluss einer Rahmenvereinbarung befolgen die Auftraggeber die Verfahrensvorschriften dieser Richtlinie in allen Phasen bis zur Zuschlagserteilung der Aufträge, die auf diese Rahmenvereinbarung gestützt sind. Für die Auswahl der Parteien einer Rahmenvereinbarung gelten die Zuschlagskriterien gemäß Artikel 47.

Aufträge, die auf einer Rahmenvereinbarung beruhen, werden nach den in den Absätzen 3 und 4 beschriebenen Verfahren vergeben. Diese Verfahren sind nur zwischen dem Auftraggeber und den Wirtschaftsteilnehmern anwendbar, die von Anbeginn an der Rahmenvereinbarung beteiligt sind.

Bei der Vergabe der auf einer Rahmenvereinbarung beruhenden Aufträge dürfen die Parteien keinesfalls substanzielle Änderungen an den Bedingungen dieser Rahmenvereinbarung vornehmen; dies ist insbesondere für den in Absatz 3 genannten Fall zu beachten.

Mit Ausnahme von Sonderfällen, die unter Berücksichtigung der zu erwartenden Nutzungsdauer gelieferter Güter, Anlagen oder Systeme und der durch einen Wechsel des Unternehmens entstehenden technischen Schwierigkeiten bestimmt werden, darf die Laufzeit der Rahmenvereinbarung sieben Jahre nicht überschreiten.

In solchen Sonderfällen geben die Auftraggeber eine angemessene Rechtfertigung für diese Umstände in der Bekanntmachung gemäß Artikel 30 Absatz 3 an.

Der Auftraggeber darf das Instrument der Rahmenvereinbarung nicht missbräuchlich oder in einer Weise anwenden, durch die der Wettbewerb behindert, eingeschränkt oder verfälscht wird.

(3) 

Wird eine Rahmenvereinbarung mit einem einzigen Wirtschaftsteilnehmer geschlossen, so werden die auf dieser Rahmenvereinbarung beruhenden Aufträge entsprechend den Bedingungen der Rahmenvereinbarung vergeben.

Für die Vergabe dieser Aufträge kann der Auftraggeber den an der Rahmenvereinbarung beteiligten Wirtschaftsteilnehmer schriftlich konsultieren und dabei auffordern, sein Angebot erforderlichenfalls zu vervollständigen.

(4) 

Wird eine Rahmenvereinbarung mit mehreren Wirtschaftsteilnehmern geschlossen, so müssen mindestens drei Parteien beteiligt sein, sofern eine ausreichend große Zahl von Wirtschaftsteilnehmern die Eignungskriterien und/oder eine ausreichend große Zahl von zulässigen Angeboten die Zuschlagskriterien erfüllt.

Die Vergabe von Aufträgen, die auf einer mit mehreren Wirtschaftsteilnehmern geschlossenen Rahmenvereinbarung beruhen, erfolgt entweder

nach den Bedingungen der Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb oder,
sofern nicht alle Bedingungen in der Rahmenvereinbarung festgelegt sind, nach erneutem Aufruf der Parteien zum Wettbewerb zu denselben Bedingungen, die erforderlichenfalls zu präzisieren sind, oder gegebenenfalls nach anderen, in den Verdingungsunterlagen der Rahmenvereinbarung genannten Bedingungen, und zwar nach folgendem Verfahren:— a) Vor Vergabe jedes Einzelauftrags konsultieren die Auftraggeber schriftlich die Wirtschaftsteilnehmer, die in der Lage sind, den Auftrag auszuführen.b) Die Auftraggeber setzen eine hinreichende Frist für die Abgabe der Angebote für jeden Einzelauftrag; dabei berücksichtigen sie unter anderem die Komplexität des Auftragsgegenstands und die für die Übermittlung der Angebote erforderliche Zeit.
c) Die Angebote sind schriftlich einzureichen, ihr Inhalt ist bis zum Ablauf der Einreichungsfrist geheim zu halten.
d) Die Auftraggeber vergeben die einzelnen Aufträge an den Bieter, der auf der Grundlage der in den Verdingungsunterlagen der Rahmenvereinbarung aufgestellten Zuschlagskriterien das jeweils beste Angebot vorgelegt hat.



KAPITEL VI: Vorschriften über die Veröffentlichung und die Transparenz

Abschnitt 1: Veröffentlichung der Bekanntmachungen

Art. 30 Bekanntmachungen

(1) 

Die Auftraggeber können im Rahmen einer Vorinformation, die von der Kommission oder von ihnen selbst in ihrem „Beschafferprofil“ nach Anhang VI Nummer 2 veröffentlicht wird, Folgendes mitteilen:

a)
bei Lieferungen den geschätzten Gesamtwert der Aufträge oder der Rahmenvereinbarungen, aufgeschlüsselt nach Warengruppen, die sie in den kommenden 12 Monaten vergeben bzw. abschließen wollen.

Die Warengruppen werden vom Auftraggeber unter Bezugnahme auf die Positionen des CPV festgelegt.

b)
bei Dienstleistungen den geschätzten Gesamtwert der Aufträge oder der Rahmenvereinbarungen, aufgeschlüsselt nach Dienstleistungskategorien, die sie in den kommenden 12 Monaten vergeben bzw. abschließen wollen.
c)
bei Bauleistungen die wesentlichen Merkmale der Aufträge oder der Rahmenvereinbarungen, die sie vergeben bzw. abschließen wollen.

Die in Unterabsatz 1 genannten Bekanntmachungen werden so bald wie möglich nach der Entscheidung, mit der das Projekt genehmigt wird, für das die Auftraggeber beabsichtigen, Aufträge zu erteilen oder Rahmenvereinbarungen zu schließen, an die Kommission gesandt oder im Beschafferprofil veröffentlicht.

Veröffentlicht ein Auftraggeber eine Vorinformation in seinem Beschafferprofil, so meldet er der Kommission auf elektronischem Wege die Veröffentlichung einer Vorinformation in einem Beschafferprofil, unter Beachtung der Angaben in Anhang VI Nummer 3 zu Mustern und Verfahren bei der Übermittlung von Bekanntmachungen.

Die Veröffentlichung der in Unterabsatz 1 genannten Bekanntmachungen ist nur verpflichtend, wenn der Auftraggeber von der Möglichkeit einer Verkürzung der Fristen für den Eingang der Angebote gemäß Artikel 33 Absatz 3 Gebrauch macht.

Dieser Absatz gilt nicht für Verhandlungsverfahren ohne Veröffentlichung einer Bekanntmachung.

(2) Ein Auftraggeber, der einen Auftrag oder eine Rahmenvereinbarung im Wege eines nichtoffenen Verfahrens, eines Verhandlungsverfahrens mit Veröffentlichung einer Bekanntmachung oder eines wettbewerblichen Dialogs vergeben will, teilt seine Absicht durch eine Bekanntmachung mit.

(3) 

Ein Auftraggeber, der einen Auftrag vergeben oder eine Rahmenvereinbarung geschlossen hat, sendet spätestens 48 Tage nach der Vergabe dieses Auftrags bzw. nach Abschluss der Rahmenvereinbarung eine Bekanntmachung mit den Ergebnissen des Vergabeverfahrens ab.

Bei Rahmenvereinbarungen im Sinne von Artikel 29 brauchen die Auftraggeber nicht für jeden Einzelauftrag, der aufgrund dieser Vereinbarung vergeben wird, eine Bekanntmachung mit den Ergebnissen des jeweiligen Vergabeverfahrens abzusenden.

Bestimmte Angaben über die Auftragsvergabe oder den Abschluss der Rahmenvereinbarung müssen jedoch nicht veröffentlicht werden, wenn die Offenlegung dieser Angaben den Gesetzesvollzug behindern, dem öffentlichen Interesse, insbesondere Verteidigungs- und/oder Sicherheitsinteressen, zuwiderlaufen, die berechtigten geschäftlichen Interessen öffentlicher oder privater Wirtschaftsteilnehmer schädigen oder den lauteren Wettbewerb zwischen ihnen beeinträchtigen könnte.

Art. 31 Freiwillige Veröffentlichung

Die Auftraggeber können gemäß Artikel 32 Bekanntmachungen über Aufträge veröffentlichen, die nicht der Veröffentlichungspflicht gemäß dieser Richtlinie unterliegen.

Art. 32 Abfassung und Modalitäten für die Veröffentlichung der Bekanntmachungen

(1) Die Bekanntmachungen enthalten die in Anhang IV aufgeführten Informationen und gegebenenfalls jede andere vom Auftraggeber für sinnvoll erachtete Angabe gemäß dem jeweiligen Muster der Standardformulare, die von der Kommission gemäß dem in Artikel 67 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren angenommen werden.

(2) 

Die von den Auftraggebern an die Kommission gesendeten Bekanntmachungen werden entweder auf elektronischem Wege unter Beachtung der Angaben in Anhang VI Nummer 3 zu Muster und Verfahren bei der Übermittlung oder auf anderem Wege übermittelt. ²Bei dem beschleunigten Verfahren nach Artikel 33 Absatz 7 sind die Bekanntmachungen unter Beachtung der Angaben in Anhang VI Nummer 3 zu Muster und Verfahren für die Übermittlung entweder per Fax oder auf elektronischem Wege zu übermitteln.

Die Bekanntmachungen werden gemäß den technischen Merkmalen für die Veröffentlichung in Anhang VI Nummer 1 Buchstaben a und b veröffentlicht.

(3) 

Bekanntmachungen, die gemäß dem Muster und unter Beachtung der Verfahren bei der Übermittlung nach Anhang VI Nummer 3 elektronisch erstellt und übermittelt wurden, werden spätestens fünf Tage nach ihrer Absendung veröffentlicht.

Bekanntmachungen, die nicht gemäß dem Muster und unter Beachtung der Verfahren für die Übermittlung nach Anhang VI Nummer 3 auf elektronischem Wege übermittelt wurden, werden spätestens zwölf Tage nach ihrer Absendung oder bei dem beschleunigten Verfahren nach Artikel 33 Absatz 7 spätestens fünf Tage nach ihrer Absendung veröffentlicht.

(4) 

Die Bekanntmachungen werden ungekürzt in einer vom Auftraggeber hierfür gewählten Amtssprache der Gemeinschaft veröffentlicht, wobei nur der in dieser Originalsprache veröffentlichte Text verbindlich ist. ²Eine Zusammenfassung der wichtigsten Bestandteile einer jeden Bekanntmachung wird in den anderen Amtssprachen veröffentlicht.

Die Kosten für die Veröffentlichung der Bekanntmachungen durch die Kommission gehen zu Lasten der Gemeinschaft.

(5) 

Die Bekanntmachungen und ihr Inhalt dürfen auf nationaler Ebene oder in einem Beschafferprofil nicht vor dem Tag ihrer Absendung an die Kommission veröffentlicht werden.

Die auf nationaler Ebene veröffentlichten Bekanntmachungen dürfen nur die Angaben enthalten, die in den an die Kommission abgesendeten Bekanntmachungen enthalten sind oder in einem Beschafferprofil gemäß Artikel 30 Absatz 1 Unterabsatz 1 veröffentlicht wurden, und müssen zusätzlich auf das Datum der Absendung der Bekanntmachung an die Kommission bzw. der Veröffentlichung im Beschafferprofil hinweisen.

Die Vorinformationen dürfen nicht in einem Beschafferprofil veröffentlicht werden, bevor die Ankündigung dieser Veröffentlichung an die Kommission abgesendet wurde; das Datum der Absendung muss angegeben werden.

(6) Der Inhalt der Bekanntmachungen, die nicht auf elektronischem Wege gemäß dem Muster und unter Beachtung der Verfahren bei der Übermittlung nach Anhang VI Nummer 3 abgesendet werden, ist auf ca. ²650 Worte beschränkt.

(7) Die Auftraggeber müssen den Tag der Absendung der Bekanntmachungen nachweisen können.

(8) 

Die Kommission stellt dem Auftraggeber eine Bestätigung der Veröffentlichung der übermittelten Informationen aus, in der das Datum dieser Veröffentlichung angegeben ist. ²Diese Bestätigung dient als Nachweis der Veröffentlichung.



Abschnitt 2: Fristen

Art. 33 Fristen für den Eingang der Anträge auf Teilnahme und der Angebote

(1) Bei der Festsetzung der Fristen für den Eingang der Anträge auf Teilnahme und der Angebote berücksichtigt der Auftraggeber unbeschadet der in diesem Artikel festgelegten Mindestfristen insbesondere die Komplexität des Auftrags und die Zeit, die für die Angebotserstellung erforderlich ist.

(2) 

Bei nichtoffenen Verfahren, den Verhandlungsverfahren mit Veröffentlichung einer Bekanntmachung und dem wettbewerblichen Dialog beträgt die Mindestfrist für den Eingang der Anträge auf Teilnahme 37 Tage, gerechnet ab dem Tag der Absendung der Bekanntmachung.

Bei nichtoffenen Verfahren beträgt die Frist für den Eingang der Angebote mindestens 40 Tage, gerechnet ab dem Tag der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe.

(3) 

Hat der Auftraggeber eine Vorinformation veröffentlicht, kann die Frist für den Eingang der Angebote nach Absatz 2 Unterabsatz 2 im Allgemeinen auf 36 Tage, jedoch auf keinen Fall auf weniger als 22 Tage, verkürzt werden.

Diese Frist beginnt an dem Tag der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe zu laufen.

Die in Unterabsatz 1 genannte verkürzte Frist ist zulässig, sofern die Vorinformation alle die für die Bekanntmachung nach Anhang IV geforderten Informationen — soweit diese zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Bekanntmachung vorlagen — enthielt und die Vorinformation spätestens 52 Tage und frühestens 12 Monate vor dem Tag der Absendung der Bekanntmachung zur Veröffentlichung übermittelt wurde.

(4) Bei Bekanntmachungen, die gemäß dem Muster und unter Beachtung der Verfahren bei der Übermittlung nach Anhang VI Nummer 3 elektronisch erstellt und versandt werden, kann die in Absatz 2 Unterabsatz 1 genannte Frist für den Eingang der Anträge auf Teilnahme um sieben Tage verkürzt werden.

(5) 

Die in Absatz 2 Unterabsatz 2 genannte Frist für den Eingang der Angebote kann um 5 Tage verkürzt werden, wenn der Auftraggeber ab der Veröffentlichung der Bekanntmachung die Verdingungsunterlagen und alle unterstützenden Unterlagen entsprechend den Angaben in Anhang VI auf elektronischem Wege frei, direkt und vollständig verfügbar macht; in der Bekanntmachung ist die Internet-Adresse anzugeben, unter der diese Unterlagen abrufbar sind.

Diese Verkürzung kann mit der in Absatz 4 genannten Verkürzung kumuliert werden.

(6) Wurden, aus welchen Gründen auch immer, die Verdingungsunterlagen und unterstützende Unterlagen oder Auskünfte, obwohl sie rechtzeitig angefordert wurden, nicht innerhalb der in Artikel 34 festgesetzten Fristen zugesandt bzw. erteilt oder können die Angebote nur nach einer Ortsbesichtigung oder Einsichtnahme in Anlagen zu den Verdingungsunterlagen vor Ort erstellt werden, so sind die Fristen entsprechend zu verlängern, und zwar so, dass alle betroffenen Wirtschaftsteilnehmer von allen Informationen, die für die Erstellung des Angebotes notwendig sind, Kenntnis nehmen können.

(7) 

Bei nichtoffenen Verfahren und Verhandlungsverfahren mit Veröffentlichung einer Bekanntmachung kann der Auftraggeber, wenn die Dringlichkeit die Einhaltung der in dem vorliegenden Artikel vorgesehenen Mindestfristen unmöglich macht, folgende Fristen festlegen:

mindestens 15 Tage für den Eingang der Anträge auf Teilnahme, gerechnet ab dem Tag der Absendung der Bekanntmachung, bzw. mindestens 10 Tage, wenn die Bekanntmachung gemäß dem Muster und unter Beachtung der Verfahren für die Übermittlung nach Anhang VI Nummer 3 elektronisch übermittelt wurde; und
bei nichtoffenen Verfahren mindestens 10 Tage für den Eingang der Angebote, gerechnet ab dem Tag der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe.



Abschnitt 3: Inhalt und Übermittlung von Informationen

Art. 34 Aufforderung zur Angebotsabgabe, zur Verhandlung oder zum Dialog

(1) Bei nichtoffenen Verfahren, bei Verhandlungsverfahren mit Veröffentlichung einer Bekanntmachung und beim wettbewerblichen Dialog fordert der Auftraggeber die ausgewählten Bewerber gleichzeitig schriftlich auf, ihre Angebote einzureichen oder zu verhandeln oder — im Falle des wettbewerblichen Dialogs — am Dialog teilzunehmen.

(2) Die Aufforderung an die Bewerber enthält Folgendes:

die Verdingungsunterlagen bzw. die Beschreibung und alle unterstützenden Unterlagen oder
einen Hinweis auf den Zugang zu den im ersten Gedankenstrich genannten Unterlagen, wenn sie gemäß Artikel 33 Absatz 5 auf elektronischem Wege unmittelbar zugänglich gemacht werden.

(3) Wenn eine andere Einrichtung als der für das Vergabeverfahren zuständige Auftraggeber die Verdingungsunterlagen, die Beschreibung und/oder die unterstützenden Unterlagen bereithält, ist in der Aufforderung die Anschrift der Stelle, bei der diese Unterlagen angefordert werden können, und gegebenenfalls der Termin anzugeben, bis zu dem sie angefordert werden können; ferner sind der Betrag und die Bedingungen für die Zahlung des Betrags anzugeben, der für den Erhalt der Unterlagen zu entrichten ist. ²Die zuständigen Stellen schicken diese Unterlagen den Wirtschaftsteilnehmern nach Erhalt der Anfrage unverzüglich zu.

(4) Die zusätzlichen Informationen über die Verdingungsunterlagen, die Beschreibung und/oder die unterstützenden Unterlagen werden vom Auftraggeber bzw. von den zuständigen Stellen spätestens sechs Tage vor Ablauf der für die Einreichung von Angeboten festgelegten Frist übermittelt, sofern die Anfrage rechtzeitig eingegangen ist. ²Bei nichtoffenen Verfahren oder beschleunigten Verhandlungsverfahren beträgt diese Frist vier Tage.

(5) Eine Aufforderung enthält neben den in den Absätzen 2, 3 und 4 genannten zumindest folgende weitere Angaben:

a)
einen Hinweis auf die veröffentlichte Bekanntmachung;
b)
den Tag, bis zu dem die Angebote eingehen müssen, die Anschrift der Stelle, bei der sie einzureichen sind, sowie die Sprache(n), in der (denen) sie abzufassen sind. Im Fall eines wettbewerblichen Dialogs ist diese Information nicht in der Aufforderung zur Teilnahme am Dialog, sondern sind in der Aufforderung zur Angebotsabgabe aufzuführen.
c)
beim wettbewerblichen Dialog den Termin und den Ort des Beginns der Konsultationsphase sowie die verwendete(n) Sprache(n);
d)
die Bezeichnung der gegebenenfalls beizufügenden Unterlagen entweder zum Beleg der vom Bewerber gemäß Artikel 38 abgegebenen nachprüfbaren Erklärungen oder als Ergänzung der in demselben Artikel vorgesehenen Auskünfte, wobei keine anderen als die in den Artikeln 41 und 42 genannten Anforderungen gestellt werden dürfen;
e)
die Gewichtung der Zuschlagskriterien oder gegebenenfalls die absteigende Reihenfolge der Bedeutung der Kriterien, anhand deren das wirtschaftlich günstigste Angebot bestimmt wird, wenn sie nicht in der Bekanntmachung, den Verdingungsunterlagen oder der Beschreibung enthalten sind.

Art. 35 Unterrichtung der Bewerber und Bieter

(1) Der Auftraggeber teilt den Bewerbern und Bietern schnellstmöglich seine Entscheidungen über die Zuschlagserteilung oder den Abschluss einer Rahmenvereinbarung mit, einschließlich der Gründe, aus denen beschlossen wurde, auf die Vergabe eines Auftrags oder den Abschluss einer Rahmenvereinbarung, für den bzw. die eine Ausschreibung stattgefunden hat, zu verzichten oder das Verfahren erneut einzuleiten; diese Information wird schriftlich erteilt, falls dies beim Auftraggeber beantragt wurde.

(2) Auf Verlangen der betroffenen Partei unterrichtet der Auftraggeber vorbehaltlich des Absatzes 3 unverzüglich, spätestens aber 15 Tage nach Eingang des schriftlichen Antrags,

a)
jeden nicht erfolgreichen Bewerber über die Gründe für die Ablehnung der Bewerbung;
b)
jeden nicht berücksichtigten Bieter über die Gründe für die Ablehnung des Angebots; dazu gehört insbesondere in den Fällen des Artikels 18 Absätze 4 und 5 genannten Fällen eine Unterrichtung über die Gründe für seine Entscheidung, dass keine Gleichwertigkeit vorliegt oder dass die Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen nicht den Leistungs- oder Funktionsanforderungen entsprechen, und in den Fällen der Artikel 22 und 23 eine Unterrichtung über die Gründe für seine Entscheidung, dass keine Gleichwertigkeit bezüglich der Erfordernisse an Informationssicherheit und Versorgungssicherheit vorliegt;
c)
jeden Bieter, der ein ordnungsgemäßes Angebot eingereicht hat, das jedoch abgelehnt worden ist, über die Merkmale und Vorteile des ausgewählten Angebots sowie über den Namen des Zuschlagsempfängers oder der Parteien der Rahmenvereinbarung.

(3) 

Die Auftraggeber können beschließen, bestimmte in Absatz 1 genannte Angaben über die Zuschlagserteilung oder den Abschluss von Rahmenvereinbarungen nicht mitzuteilen, wenn die Offenlegung dieser Angaben den Gesetzesvollzug behindern, dem öffentlichen Interesse, insbesondere den Verteidigungs- und/oder Sicherheitsinteressen, zuwiderlaufen, berechtigte geschäftliche Interessen öffentlicher oder privater Wirtschaftsteilnehmer schädigen oder den lauteren Wettbewerb zwischen ihnen beeinträchtigen würde.



Abschnitt 4: Unterrichtung

Art. 36 Vorschriften über Mitteilungen

(1) Jede Mitteilung sowie jede in diesem Titel genannte Übermittlung von Informationen kann nach Wahl des Auftraggebers per Post, per Fax, elektronisch gemäß den Absätzen 4 und 5, auf telefonischem Wege in den in Absatz 6 genannten Fällen und unter den dort genannten Bedingungen oder durch eine Kombination dieser Kommunikationsmittel erfolgen.

(2) Die gewählten Kommunikationsmittel müssen allgemein verfügbar sein, sie dürfen daher nicht dazu führen, dass der Zugang der Wirtschaftsteilnehmer zum Vergabeverfahren beschränkt wird.

(3) Bei der Mitteilung bzw. Übermittlung und Speicherung von Informationen sind die Integrität der Daten und die Vertraulichkeit der Anträge auf Teilnahme und der Angebote zu gewährleisten; der Auftraggeber darf vom Inhalt der Anträge auf Teilnahme und der Angebote erst nach Ablauf der Frist für ihre Einreichung Kenntnis erhalten.

(4) Die für die elektronische Übermittlung zu verwendenden Mittel und ihre technischen Merkmale müssen nichtdiskriminierend und allgemein zugänglich sowie mit den allgemein verbreiteten Erzeugnissen der Informations- und Kommunikationstechnologie kompatibel sein.

(5) Für die Vorrichtungen zur Übermittlung und für den elektronischen Eingang von Angeboten sowie für die Vorrichtungen für den elektronischen Eingang der Anträge auf Teilnahme gelten die folgenden Bestimmungen:

a)
Die Informationen über die Spezifikationen, die für die elektronische Übermittlung der Angebote und Anträge auf Teilnahme erforderlich sind, einschließlich der Verschlüsselung, müssen den interessierten Parteien zugänglich sein. Außerdem müssen die Vorrichtungen für den elektronischen Eingang der Angebote und Teilnahmeanträge den Anforderungen des Anhangs VIII genügen.
b)
Die Mitgliedstaaten können unter Beachtung des Artikels 5 der Richtlinie 1999/93/EG verlangen, dass elektronisch übermittelte Angebote mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur gemäß Artikel 5 Absatz 1 der genannten Richtlinie zu versehen sind.
c)
Die Mitgliedstaaten können Systeme der freiwilligen Akkreditierung einführen oder beibehalten, die zu einem verbesserten Angebot von Zertifizierungsdiensten für diese Vorrichtungen führen sollen.
d)
Bewerber sind verpflichtet, vor Ablauf der vorgeschriebenen Frist für die Vorlage der Angebote und Anträge auf Teilnahme die in den Artikeln 39 bis 44 und Artikel 46 genannten Unterlagen, Bescheinigungen und Erklärungen einzureichen, wenn diese nicht auf elektronischem Wege verfügbar sind.

(6) 

Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für die Übermittlung der Anträge auf Teilnahme:

a)
Anträge auf Teilnahme am Vergabeverfahren können schriftlich oder telefonisch gestellt werden.
b)
Werden Anträge auf Teilnahme telefonisch gestellt, sind diese vor Ablauf der Frist für den Eingang der Anträge schriftlich zu bestätigen.
c)
³Die Auftraggeber können verlangen, dass per Fax gestellte Anträge auf Teilnahme per Post oder auf elektronischem Wege bestätigt werden, sofern dies für das Vorliegen eines gesetzlich gültigen Nachweises erforderlich ist. In diesem Fall geben die Auftraggeber in der Bekanntmachung diese Anforderung zusammen mit der Frist für die Übermittlung der Bestätigung an.



Abschnitt 5: Vergabevermerke

Art. 37 Inhalt der Vergabevermerke

(1) Die Auftraggeber fertigen zur Bestätigung, dass das Verfahren zur Auswahl in transparenter und nicht diskriminierender Weise erfolgt ist, über jeden vergebenen Auftrag und jede Rahmenvereinbarung einen Vergabevermerk an, der mindestens Folgendes umfasst:

a)
den Namen und die Anschrift des Auftraggebers und Gegenstand und Wert des Auftrags oder der Rahmenvereinbarung;
b)
das gewählte Vergabeverfahren;
c)
im Fall eines wettbewerblichen Dialogs die Umstände, die die Anwendung dieses Verfahrens rechtfertigen;
d)
bei Verhandlungsverfahren ohne Veröffentlichung einer Bekanntmachung die in Artikel 28 genannten Umstände, die die Anwendung dieses Verfahrens rechtfertigen; gegebenenfalls die Begründung für die Überschreitung der Fristen gemäß Artikel 28 Absatz 3 Buchstabe a Unterabsatz 2 und Artikel 28 Absatz 4 Buchstabe b Unterabsatz 3 sowie für die Überschreitung der Schwelle von 50 % gemäß Artikel 28 Absatz 4 Buchstabe a Unterabsatz 2;
e)
gegebenenfalls die Gründe, die eine über sieben Jahre hinausgehende Laufzeit einer Rahmenvereinbarung rechtfertigen;
f)
die Namen der berücksichtigten Bewerber und die Gründe für ihre Auswahl;
g)
die Namen der nicht berücksichtigten Bewerber und die Gründe für ihre Ablehnung;
h)
die Gründe für die Ablehnung von Angeboten;
i)
den Namen des erfolgreichen Bieters und die Gründe für die Auswahl seines Angebots sowie — falls bekannt — den Teil am Auftrag oder an der Rahmenvereinbarung, den der Zuschlagsempfänger an Dritte weiterzugeben beabsichtigt oder verpflichtet ist weiterzugeben;
j)
gegebenenfalls die Gründe, aus denen der Auftraggeber auf die Vergabe eines Auftrags oder den Abschluss einer Rahmenvereinbarung verzichtet hat.

(2) Die Auftraggeber treffen geeignete Maßnahmen, um den Ablauf der mit elektronischen Mitteln durchgeführten Vergabeverfahren zu dokumentieren.

(3) 

Der Vermerk bzw. sein wesentlicher Inhalt wird der Kommission auf deren Ersuchen mitgeteilt.



KAPITEL VII: Ablauf des Verfahrens

Abschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen

Art. 38 Überprüfung der Eignung und Auswahl der Teilnehmer und Vergabe des Auftrags

(1) Die Auftragsvergabe erfolgt aufgrund der in den Artikeln 47 und 49 festgelegten Kriterien unter Berücksichtigung des Artikels 19, nachdem die Auftraggeber die Eignung der Wirtschaftsteilnehmer, die nicht aufgrund von Artikel 39 oder 40 ausgeschlossen wurden, geprüft haben; diese Eignungsprüfung erfolgt nach den in den Artikeln 41 bis 46 genannten Kriterien der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit sowie der beruflichen und technischen Fachkunde und gegebenenfalls nach den in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten nicht diskriminierenden Vorschriften und Kriterien.

(2) 

Die Auftraggeber können Mindestanforderungen an die Leistungsfähigkeit gemäß den Artikeln 41 und 42 stellen, denen die Bewerber genügen müssen.

Der Umfang der Informationen gemäß den Artikeln 41 und 42 sowie die für einen bestimmten Auftrag gestellten Mindestanforderungen an die Leistungsfähigkeit müssen mit dem Auftragsgegenstand zusammenhängen und ihm angemessen sein.

Diese Mindestanforderungen werden in der Bekanntmachung angegeben.

(3) 

Bei Verhandlungsverfahren mit Veröffentlichung einer Bekanntmachung können die Auftraggeber die Zahl der Bewerber, die zu Verhandlungen oder zum wettbewerblichen Dialog eingeladen werden, begrenzen. ²In diesem Fall gilt Folgendes:

Die Auftraggeber geben in der Bekanntmachung die von ihnen vorgesehenen objektiven und nicht diskriminierenden Kriterien oder Vorschriften, die vorgesehene Mindestzahl und gegebenenfalls auch die Höchstzahl an einzuladenden Bewerbern an. Die Mindestzahl der einzuladenden Bewerber darf nicht niedriger als drei sein;
Die Auftraggeber laden anschließend, sofern geeignete Bewerber in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen, eine Anzahl von Bewerbern ein, die zumindest der im Voraus bestimmten Mindestzahl an Bewerbern entspricht.

Sofern die Zahl von Bewerbern, die die Eignungskriterien und die Mindestanforderungen an die Leistungsfähigkeit erfüllen, unter der Mindestanzahl liegt, kann der Auftraggeber das Verfahren fortführen, indem er den oder die Bewerber einlädt, die über die geforderte Leistungsfähigkeit verfügen.

Ist der Auftraggeber der Auffassung, dass die Zahl der geeigneten Bewerber zu gering ist, um einen echten Wettbewerb zu gewährleisten, so kann er das Verfahren aussetzen und die erste Bekanntmachung gemäß Artikel 30 Absatz 2 und Artikel 32 zur Festsetzung einer neuen Frist für die Einreichung von Anträgen auf Teilnahme erneut veröffentlichen. In diesem Fall werden die nach der ersten sowie die nach der zweiten Veröffentlichung ausgewählten Bewerber gemäß Artikel 34 eingeladen. Diese Möglichkeit besteht unbeschadet des Rechts des Auftraggebers, das laufende Vergabeverfahren einzustellen und ein neues Verfahren auszuschreiben.

(4) Der Auftraggeber kann Wirtschaftsteilnehmer, die sich nicht um die Teilnahme beworben haben, oder Bewerber, die nicht über die geforderte Leistungsfähigkeit verfügen, nicht zu einem Vergabeverfahren zulassen.

(5) 

Machen die Auftraggeber von der in Artikel 26 Absatz 3 und Artikel 27 Absatz 4 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch, die Zahl der zu erörternden Lösungen oder der Angebote, über die verhandelt wird, zu verringern, so tun sie dies aufgrund der Zuschlagskriterien, die sie in der Bekanntmachung oder in den Verdingungsunterlagen angegeben haben. ²In der Schlussphase müssen noch so viele Angebote vorliegen, dass ein echter Wettbewerb gewährleistet ist, sofern eine ausreichende Zahl von Lösungen oder geeigneten Bewerbern vorliegt.



Abschnitt 2: Eignungskriterien

Art. 39 Persönliche Lage des Bewerbers bzw. Bieters

(1) 

Ein Bewerber oder Bieter wird von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausgeschlossen, wenn der Auftraggeber Kenntnis davon hat, dass dieser Bewerber oder Bieter aus einem der nachfolgenden Gründe rechtskräftig verurteilt worden ist:

a)
Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der gemeinsamen Maßnahme 98/733/JI ,
b)
Bestechung im Sinne von Artikel 3 des Rechtsakts vom 26. Mai 1997  und von Artikel 2 Absatz 1 des Rahmenbeschlusses 2003/568/JI ,
c)
Betrug im Sinne von Artikel 1 des Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften ,
d)
terroristische Straftaten oder Straftaten im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten im Sinne von Artikel 1 bzw. Artikel 3 des Rahmenbeschlusses zur Terrorismusbekämpfung 2002/475/JI  oder Anstiftung, Mittäterschaft und Versuch im Sinne von Artikel 4 dieses Rahmenbeschlusses;
e)
Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung im Sinne von Artikel 1 der Richtlinie 2005/60/EG .

Die Mitgliedstaaten legen im Einklang mit ihren nationalen Rechtsvorschriften und unter Beachtung des Gemeinschaftsrechts die Bedingungen für die Anwendung dieses Absatzes fest.

Sie können Ausnahmen von der in Unterabsatz 1 genannten Verpflichtung aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses zulassen.

Zum Zwecke der Anwendung dieses Absatzes verlangen die Auftraggeber gegebenenfalls von den Bewerbern oder Bietern die Vorlage der in Absatz 3 genannten Unterlagen, und sie können die nach ihrem Ermessen erforderlichen Informationen über die persönliche Lage dieser Bewerber oder Bieter bei den zuständigen Behörden einholen, wenn sie Bedenken in Bezug auf die persönliche Lage dieser Bewerber oder Bieter haben. Betreffen die Informationen einen Bewerber oder Bieter, der in einem anderen Staat als der Auftraggeber ansässig ist, so kann dieser die zuständigen Behörden um Mitarbeit ersuchen. Nach Maßgabe des nationalen Rechts des Mitgliedstaats, in dem der Bewerber oder Bieter ansässig ist, betreffen diese Ersuchen juristische und/oder natürliche Personen, gegebenenfalls auch die jeweiligen Unternehmensleiter oder jede andere Person, die befugt ist, den Bewerber oder Bieter zu vertreten, in seinem Namen Entscheidungen zu treffen oder ihn zu kontrollieren.

(2) 

Von der Teilnahme am Vergabeverfahren kann jeder Wirtschaftsteilnehmer ausgeschlossen werden,

a)
der sich im Insolvenz-/Konkursverfahren oder einem gerichtlichen Ausgleichsverfahren oder in Liquidation befindet oder seine gewerbliche Tätigkeit eingestellt hat oder sich in einem Vergleichsverfahren oder Zwangsvergleich oder aufgrund eines in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehenen gleichartigen Verfahrens in einer entsprechenden Lage befindet;
b)
gegen den ein Insolvenz-/Konkursverfahren oder ein gerichtliches Ausgleichsverfahren oder ein Vergleichsverfahren oder ein Zwangsvergleich eröffnet wurde oder gegen den andere in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehene gleichartige Verfahren eingeleitet worden sind;
c)
die aufgrund eines nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Landes rechtskräftigen Urteils wegen eines Deliktes bestraft worden sind, das ihre berufliche Zuverlässigkeit in Frage stellt, wie beispielsweise wegen eines Verstoßes gegen geltende Rechtsvorschriften über die Ausfuhr von Verteidigungs- und/oder Sicherheitsgütern;
d)
der im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit eine schwere Verfehlung begangen hat, die vom Auftraggeber nachweislich festgestellt wurde, wie die Verletzung seiner Pflicht zur Gewährleistung der Informations- oder Versorgungssicherheit im Rahmen eines früheren Auftrags;
e)
die nicht die erforderliche Vertrauenswürdigkeit aufweisen, um Risiken für die Sicherheit des Mitgliedstaats auszuschließen, was mit Hilfe irgendeines Beweismittels, einschließlich geschützter Datenquellen, nachgewiesen wurde;
f)
die ihre Verpflichtung zur Zahlung der Sozialbeiträge nach den Rechtsvorschriften des Landes, in dem sie niedergelassen sind, oder des Landes des Auftraggebers nicht erfüllt haben;
g)
die ihre Verpflichtung zur Zahlung der Steuern und Abgaben nach den Rechtsvorschriften des Landes, in dem sie niedergelassen sind, oder des Landes des Auftraggebers nicht erfüllt haben;
h)
die sich bei der Erteilung von Auskünften, die gemäß diesem Abschnitt eingeholt werden können, in erheblichem Maße falscher Erklärungen schuldig gemacht oder diese Auskünfte nicht erteilt haben.

Die Mitgliedstaaten legen im Einklang mit ihren nationalen Rechtsvorschriften und unter Beachtung des Gemeinschaftsrechts die Bedingungen für die Anwendung dieses Absatzes fest.

(3) 

Als ausreichenden Nachweis dafür, dass die in Absatz 1 oder Absatz 2 Buchstaben a, b, c, f oder g genannten Fälle auf den Wirtschaftsteilnehmer nicht zutreffen, akzeptiert der Auftraggeber

a)
im Fall von Absatz 1 und Absatz 2 Buchstaben a, b und c einen Auszug aus dem Strafregister oder — in Ermangelung eines solchen — eine gleichwertige Urkunde einer zuständigen Gerichts- oder Verwaltungsbehörde des Ursprungs- oder Herkunftslands, aus der hervorgeht, dass diese Anforderungen erfüllt sind;
b)
im Fall von Absatz 2 Buchstaben f oder g eine von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats ausgestellte Bescheinigung.

Wird eine Urkunde oder Bescheinigung von dem betreffenden Land nicht ausgestellt oder werden darin nicht alle in Absatz 1 und Absatz 2 Buchstaben a, b oder c vorgesehenen Fälle erwähnt, so kann sie durch eine eidesstattliche Erklärung oder in den Mitgliedstaaten, in denen es keine eidesstattliche Erklärung gibt, durch eine förmliche Erklärung ersetzt werden, die der betreffende Wirtschaftsteilnehmer vor einer zuständigen Gerichts- oder Verwaltungsbehörde, einem Notar oder einer dafür qualifizierten Berufsorganisation des Ursprungs- oder Herkunftslands abgibt.

(4) Die Mitgliedstaaten benennen die für die Ausgabe der Urkunden, Bescheinigungen und Erklärungen nach Absatz 3 zuständigen Behörden und Stellen und unterrichten davon die Kommission. ²Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen bleiben von dieser Mitteilung unberührt.

Art. 40 Eignung zur Berufsausübung

Wenn ein Bewerber in ein Berufs- oder Handelsregister seines Herkunftsmitgliedstaates oder des Mitgliedstaats seiner Niederlassung zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit eingetragen werden muss, kann er aufgefordert werden, nachzuweisen, dass er in einem solchen Register vorschriftsmäßig eingetragen ist, bzw. eine Erklärung unter Eid oder eine Bescheinigung vorzulegen; für die Vergabe von Bauaufträgen gelten die Angaben in Anhang VII Teil A, für die Vergabe von Lieferaufträgen gelten die Angaben in Anhang VII Teil B und für die Vergabe von Dienstleistungsaufträgen gelten die Angaben in Anhang VII Teil C. ²Die Listen gemäß Anhang VII sind unverbindlich. ³Die Mitgliedstaaten geben der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die Änderungen ihrer Register und der in den genannten Listen aufgeführten Beweismittel bekannt.

Müssen Bewerber eine bestimmte Berechtigung besitzen oder Mitglied einer bestimmten Organisation sein, um die betreffende Dienstleistung in ihrem Ursprungsmitgliedstaat erbringen zu können, so kann der Auftraggeber bei der Vergabe von Dienstleistungsaufträgen den Nachweis ihrer Berechtigung oder Mitgliedschaft verlangen.

Dieser Artikel gilt unbeschadet der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über die Niederlassungsfreiheit und die Dienstleistungsfreiheit.

Art. 41 Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit

(1) Die finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines Wirtschaftsteilnehmers kann in der Regel durch einen oder mehrere der nachstehenden Nachweise belegt werden:

a)
entsprechende Bankerklärungen oder gegebenenfalls Nachweis einer entsprechenden Berufshaftpflichtversicherung;
b)
Vorlage von Bilanzen oder Bilanzauszügen, falls die Veröffentlichung von Bilanzen in dem Land, in dem der Wirtschaftsteilnehmer ansässig ist, gesetzlich vorgeschrieben ist;
c)
eine Erklärung über den Gesamtumsatz und gegebenenfalls den Umsatz für den Tätigkeitsbereich, der Gegenstand der Ausschreibung ist, höchstens in den letzten drei Geschäftsjahren, entsprechend dem Gründungsdatum oder dem Datum der Tätigkeitsaufnahme des Wirtschaftsteilnehmers, sofern entsprechende Angaben verfügbar sind.

(2) Ein Wirtschaftsteilnehmer kann sich gegebenenfalls für einen bestimmten Auftrag auf die Leistungsfähigkeit anderer Unternehmen ungeachtet des rechtlichen Charakters der zwischen ihm und diesen Unternehmen bestehenden Verbindungen stützen. ²Er muss in diesem Falle dem Auftraggeber gegenüber nachweisen, dass ihm die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen, indem er beispielsweise die diesbezüglichen Zusagen dieser Unternehmen vorlegt.

(3) Unter denselben Voraussetzungen können sich Gemeinschaften von Wirtschaftsteilnehmern nach Artikel 4 auf die Leistungsfähigkeit der Mitglieder der Gemeinschaften oder anderer Unternehmen stützen.

(4) Die Auftraggeber geben in der Bekanntmachung an, welche der in Absatz 1 genannten Nachweise sowie welche anderen Nachweise vorzulegen sind.

(5) Kann ein Wirtschaftsteilnehmer aus einem berechtigten Grund die vom Auftraggeber geforderten Nachweise nicht beibringen, so kann er den Nachweis seiner finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit durch Vorlage jedes anderen vom Auftraggeber für geeignet erachteten Belegs erbringen.

Art. 42 Technische und/oder berufliche Leistungsfähigkeit

(1) 

Der Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit eines Wirtschaftsteilnehmers kann in der Regel durch einen oder mehrere der nachstehenden Nachweise je nach Art, Menge oder Umfang und Verwendungszweck der Bauleistungen, der zu liefernden Erzeugnisse oder der Dienstleistungen erbracht werden:

a)

 
i)
durch eine Liste der in den letzten fünf Jahren erbrachten Bauleistungen, wobei für die wichtigsten Bauleistungen Bescheinigungen über die ordnungsgemäße Ausführung beizufügen sind. Aus diesen Bescheinigungen muss Folgendes hervorgehen: der Wert der Bauleistung sowie Zeit und Ort der Bauausführung und die Angabe, ob die Arbeiten fachgerecht und ordnungsgemäß ausgeführt wurden; gegebenenfalls leitet die zuständige Behörde diese Bescheinigungen direkt dem Auftraggeber zu;
ii)
durch eine Liste der wesentlichen Lieferungen oder Dienstleistungen, die in der Regel in den letzten fünf Jahren erbracht wurden, mit Angabe des Werts, des Liefer- bzw. Erbringungszeitpunkts sowie des öffentlichen oder privaten Empfängers. Die Lieferungen und Dienstleistungen werden wie folgt nachgewiesen:
durch eine von der zuständigen Behörde ausgestellte oder beglaubigte Bescheinigung, wenn es sich bei dem Empfänger um einen Auftraggeber handelte;
wenn es sich bei dem Empfänger um einen privaten Erwerber handelt, durch eine vom Erwerber ausgestellte Bescheinigung oder, falls eine derartige Bescheinigung nicht erhältlich ist, durch eine einfache Erklärung des Wirtschaftsteilnehmers;
b)
durch Angabe der technischen Fachkräfte oder der technischen Stellen, unabhängig davon, ob sie dem Unternehmen des Wirtschaftsteilnehmers angehören oder nicht, und zwar insbesondere derjenigen, die mit der Qualitätskontrolle beauftragt sind, und bei Bauaufträgen derjenigen, über die der Unternehmer für die Ausführung des Bauwerks verfügt;
c)
durch die Beschreibung der technischen Ausrüstung des Wirtschaftsteilnehmers, seiner Maßnahmen zur Qualitätssicherung und seiner Untersuchungs- und Forschungsmöglichkeiten sowie der internen Regeln in Bezug auf gewerbliche Schutzrechte;
d)
sind die zu liefernden Erzeugnisse oder die zu erbringenden Dienstleistungen komplexer Art oder sollen sie ausnahmsweise einem besonderen Zweck dienen, durch eine Kontrolle, die vom Auftraggeber oder in dessen Namen von einer zuständigen amtlichen Stelle durchgeführt wird, die sich dazu bereit erklärt und sich in dem Land befindet, in dem der Wirtschaftsteilnehmer ansässig ist; diese Kontrolle betrifft die Produktionskapazität des Lieferanten bzw. die technische Leistungsfähigkeit des Wirtschaftsteilnehmers und erforderlichenfalls seine Untersuchungs- und Forschungsmöglichkeiten sowie die von ihm für die Qualitätskontrolle getroffenen Vorkehrungen;
e)
bei Bau-, Dienstleistungs- oder Lieferaufträgen, die auch Verlege- oder Installationsarbeiten oder entsprechende Dienstleistungen umfassen, durch Studiennachweise und Bescheinigungen über die berufliche Befähigung des Wirtschaftsteilnehmers und/oder der Führungskräfte des Unternehmens, insbesondere der für die Erbringung der Dienstleistungen oder für die Ausführung der Bauleistungen verantwortlichen Personen;
f)
bei Bau- und Dienstleistungsaufträgen, und zwar nur in den geeigneten Fällen durch Angabe der Umweltmanagementmaßnahmen, die der Wirtschaftsteilnehmer bei der Ausführung des Auftrags gegebenenfalls anwenden will;
g)
durch eine Erklärung, aus der die durchschnittliche jährliche Beschäftigtenzahl des Dienstleistungserbringers oder des Unternehmers und die Zahl seiner Führungskräfte in den letzten drei Jahren ersichtlich ist;
h)
durch eine Beschreibung der Ausstattung, der Geräte, der technischen Ausrüstung sowie der Anzahl der Mitarbeiter und ihres Know-hows und/oder der Lieferquellen — mit einer Angabe des geografischen Standorts des Wirtschaftsteilnehmers, falls dieser sich außerhalb der Union befindet —, auf die der Wirtschaftsteilnehmer zurückgreifen kann, um den Auftrag auszuführen, eventuelle Bedarfssteigerungen des Auftraggebers infolge einer Krisensituation zu decken oder die Wartung, Modernisierung oder Anpassung der im Rahmen des Auftrags gelieferten Güter sicherzustellen;
i)
hinsichtlich der zu liefernden Erzeugnisse:
i)
durch Muster, Beschreibungen und/oder Fotografien, wobei die Echtheit auf Verlangen des Auftraggebers nachweisbar sein muss;
ii)
durch Bescheinigungen, die von als zuständig anerkannten Instituten oder amtlichen Stellen für Qualitätskontrolle ausgestellt wurden und in denen bestätigt wird, dass die durch entsprechende Bezugnahmen genau bezeichneten Erzeugnisse bestimmten Spezifikationen oder Normen entsprechen;
j)
bei Aufträgen, bei denen Verschlusssachen verwendet werden oder die Verschlusssachen erfordern und/oder beinhalten, durch den Nachweis des Auftragnehmers, die Verarbeitung, Speicherung und Übermittlung solcher Verschlusssachen auf der vom Auftraggeber geforderten Sicherheitsstufe gewährleisten zu können.

Solange die nationalen Regelungen über Sicherheitsüberprüfungen nicht auf Gemeinschaftsebene harmonisiert sind, können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass dieser Nachweis den Anforderungen ihren nationalen Bestimmungen über Sicherheitsüberprüfungen entsprechen muss. Die Mitgliedstaaten erkennen Sicherheitsüberprüfungen an, die ihres Erachtens den nach ihren nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften mit positivem Ergebnis durchgeführten Sicherheitsüberprüfungen gleichwertig sind, wobei sie jedoch weitere eigene Untersuchungen durchführen und berücksichtigen können, falls dies für notwendig erachtet wird.

Der Auftraggeber kann gegebenenfalls Bewerbern, die noch nicht sicherheitsüberprüft sind, zusätzliche Zeit gewähren, um eine solche Überprüfung zu erhalten. In diesem Fall teilt der Auftraggeber diese Möglichkeit und die Frist in der Bekanntmachung mit.

Der Auftraggeber kann die nationale Sicherheitsbehörde des Landes des Bewerbers oder die designierte Sicherheitsbehörde dieses Landes ersuchen zu überprüfen, ob die voraussichtlich genutzten Räumlichkeiten und Einrichtungen, die vorgesehenen Produktions- und Verwaltungsverfahren, die Verfahren zur Behandlung von Informationen und/oder die persönliche Lage des im Rahmen des Auftrags voraussichtlich eingesetzten Personals den einzuhaltenden Sicherheitsvorschriften entsprechen.

(2) Ein Wirtschaftsteilnehmer kann sich gegebenenfalls für einen bestimmten Auftrag auf die Kapazitäten anderer Unternehmen ungeachtet des rechtlichen Charakters der zwischen ihm und diesen Unternehmen bestehenden Verbindungen stützen. ²Er muss in diesem Falle dem Auftraggeber gegenüber nachweisen, dass ihm für die Ausführung des Auftrags die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen, indem er beispielsweise die Zusage dieser Unternehmen vorlegt, dass sie dem Wirtschaftsteilnehmer die erforderlichen Mittel zur Verfügung stellen.

(3) Unter denselben Voraussetzungen können sich Gemeinschaften von Wirtschaftsteilnehmern nach Artikel 5 auf die Leistungsfähigkeit der Mitglieder der Gemeinschaften oder anderer Unternehmen stützen.

(4) Bei der Vergabe von Aufträgen, die die Lieferung von Waren, für die Verlege- oder Anbringarbeiten erforderlich sind, die Erbringung von Dienstleistungen und/oder Bauleistungen zum Gegenstand haben, kann die Eignung der Wirtschaftsteilnehmer zur Erbringung dieser Leistungen oder zur Ausführung der Verlege- und Anbringarbeiten insbesondere anhand ihrer Fachkunde, Leistungsfähigkeit, Erfahrung und Zuverlässigkeit beurteilt werden.

(5) Der Auftraggeber gibt in der Bekanntmachung an, welche der in Absatz 1 genannten Nachweise sowie welche anderen Nachweise vorzulegen sind.

(6) Kann ein Wirtschaftsteilnehmer aus einem berechtigten Grund die vom Auftraggeber geforderten Nachweise nicht beibringen, so kann er den Nachweis seiner technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit durch Vorlage jedes anderen vom Auftraggeber für geeignet erachteten Belegs erbringen.

Art. 43 Normen des Qualitätsmanagementsystems

Verlangen die Auftraggeber zum Nachweis dafür, dass der Wirtschaftsteilnehmer bestimmte Normen der Qualitätsmanagementsysteme erfüllt, die Vorlage von Bescheinigungen unabhängiger und akkreditierter Stellen, so nehmen sie auf Qualitätsmanagementsysteme Bezug, die den einschlägigen europäischen Normen genügen und von unabhängigen akkreditierten Stellen zertifiziert sind, die den europäischen Normen für die Akkreditierung und Zertifizierung entsprechen. ²Gleichwertige Bescheinigungen von unabhängigen akkreditierten Stellen aus anderen Mitgliedstaaten werden anerkannt. ³Die Auftraggeber erkennen auch andere Nachweise für gleichwertige Qualitätsmanagementsysteme an, die von den Wirtschaftsteilnehmern vorgelegt werden.

Art. 44 Normen für Umweltmanagement

Verlangen die Auftraggeber in den in Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe f genannten Fällen zum Nachweis dafür, dass der Wirtschaftsteilnehmer bestimmte Normen für das Umweltmanagement erfüllt, die Vorlage von Bescheinigungen unabhängiger Stellen, so nehmen sie auf das Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) oder auf Normen für das Umweltmanagement Bezug, die auf den einschlägigen europäischen oder internationalen Normen beruhen und von entsprechenden Stellen zertifiziert sind, die dem Gemeinschaftsrecht oder gemäß einschlägigen europäischen oder internationalen Zertifizierungsnormen entsprechen. ²Gleichwertige Bescheinigungen von Stellen in anderen Mitgliedstaaten sind anzuerkennen. ³Die Auftraggeber erkennen auch andere Nachweise für gleichwertige Umweltmanagement-Maßnahmen an, die von den Wirtschaftsteilnehmern vorgelegt werden.

Art. 45 Unterstützende Unterlagen und Auskünfte

Der Auftraggeber kann Wirtschaftsteilnehmer auffordern, die in Anwendung der Artikel 39 bis 44 vorgelegten Bescheinigungen und Dokumente zu vervollständigen oder zu erläutern.

Art. 46 Amtliche Verzeichnisse zugelassener Wirtschaftsteilnehmer und Zertifizierung durch öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Stellen

(1) 

Die Mitgliedstaaten können entweder amtliche Verzeichnisse zugelassener Bauunternehmer, Lieferanten oder Dienstleistungserbringer oder eine Zertifizierung durch öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Stellen einführen.

Die Mitgliedstaaten passen die Bedingungen für die Eintragung in diese Verzeichnisse sowie für die Ausstellung der Bescheinigungen durch die Zertifizierungsstellen an Artikel 39 Absatz 1 und Artikel 39 Absatz 2 Buchstaben a bis d und h, Artikel 40, Artikel 41 Absätze 1, 4 und 5, Artikel 42 Absatz 1 Buchstaben a bis i, Artikel 42 Absätze 2 und 4, Artikel 43 und gegebenenfalls Artikel 44 an.

³Die Mitgliedstaaten passen die Bedingungen ferner an die Bestimmungen des Artikels 41 Absatz 2 und des Artikels 42 Absatz 2 an, sofern Anträge auf Eintragung von Wirtschaftsteilnehmern gestellt werden, die zu einer Gruppe gehören und sich auf die von anderen Unternehmen der Gruppe bereitgestellten Kapazitäten stützen. Diese Wirtschaftsteilnehmer müssen in diesem Falle gegenüber der das amtliche Verzeichnis herausgebenden Behörde nachweisen, dass sie während der gesamten Geltungsdauer der Bescheinigung über ihre Eintragung in ein amtliches Verzeichnis über diese Kapazitäten verfügen und dass die Eignungskriterien, die nach den in Unterabsatz 2 genannten Artikeln vorgeschrieben sind und auf die sie sich für ihre Eintragung berufen, von den betreffenden anderen Unternehmen in diesem Zeitraum fortlaufend erfüllt werden.

(2) Wirtschaftsteilnehmer, die in amtlichen Verzeichnissen eingetragen sind oder über eine Bescheinigung verfügen, können dem Auftraggeber bei jeder Vergabe eine Bescheinigung der zuständigen Stelle über die Eintragung oder die von der zuständigen Zertifizierungsstelle ausgestellte Bescheinigung vorlegen. ²In diesen Bescheinigungen sind die Nachweise, aufgrund deren die Eintragung des Wirtschaftsteilnehmers in das Verzeichnis oder die Zertifizierung erfolgt ist, sowie die sich aus dem Verzeichnis ergebende Klassifizierung anzugeben.

(3) Die von den zuständigen Stellen bescheinigte Eintragung in die amtlichen Verzeichnisse bzw. die von der Zertifizierungsstelle ausgestellte Bescheinigung stellt für die Auftraggeber der anderen Mitgliedstaaten nur eine Eignungsvermutung in Bezug auf Artikel 39 Absatz 1 und Artikel 39 Absatz 2 Buchstaben a bis d und h, Artikel 40, Artikel 41 Absatz 1 Buchstaben b und c sowie Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i und Artikel 42 Absatz 1 Buchstaben b bis g für Auftragnehmer, Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und Artikel 42 Absatz 1 Buchstaben b bis e und i für Lieferanten sowie Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und Artikel 42 Absatz 1 Buchstaben b bis e und g für Dienstleistungserbringer dar.

(4) 

Die Angaben, die den amtlichen Verzeichnissen bzw. der Zertifizierung zu entnehmen sind, können nicht ohne Begründung in Zweifel gezogen werden. ²Hinsichtlich der Zahlung der Sozialbeiträge und der Zahlung von Steuern und Abgaben kann bei jeder Vergabe von jedem in das Verzeichnis eingetragenen Wirtschaftsteilnehmer eine zusätzliche Bescheinigung verlangt werden.

Auftraggeber aus anderen Mitgliedstaaten wenden die Bestimmungen von Absatz 3 und des Unterabsatzes 1 des vorliegenden Absatzes nur auf Wirtschaftsteilnehmer an, die in dem Mitgliedstaat ansässig sind, in dem das amtliche Verzeichnis geführt wird.

(5) 

Für die Eintragung von Wirtschaftsteilnehmern aus anderen Mitgliedstaaten in ein amtliches Verzeichnis bzw. für ihre Zertifizierung durch die in Absatz 1 genannten Stellen können nur die für inländische Wirtschaftsteilnehmer vorgesehenen Nachweise und Erklärungen gefordert werden, in jedem Fall jedoch nur diejenigen, die in den Artikeln 39 bis 43 und gegebenenfalls in Artikel 44 genannt sind.

²Eine solche Eintragung oder Zertifizierung kann jedoch den Wirtschaftsteilnehmern aus anderen Mitgliedstaaten nicht zur Bedingung für ihre Teilnahme an einer Ausschreibung gemacht werden. ³Die Auftraggeber erkennen gleichwertige Bescheinigungen von Stellen in anderen Mitgliedstaaten an. Sie erkennen auch andere gleichwertige Nachweise an.

(6) Die Wirtschaftsteilnehmer können jederzeit die Eintragung in ein amtliches Verzeichnis oder die Ausstellung der Bescheinigung beantragen. ²Sie sind innerhalb einer angemessen kurzen Frist von der Entscheidung der zuständigen Zertifizierungsstelle bzw. der Stelle, die das amtliche Verzeichnis führt, zu unterrichten.

(7) Die in Absatz 1 genannten Zertifizierungsstellen sind Stellen, die die europäischen Normen für die Zertifizierung erfüllen.

(8) 

Mitgliedstaaten, die amtliche Verzeichnisse führen oder über Zertifizierungsstellen im Sinne von Absatz 1 verfügen, sind verpflichtet, der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten die Anschrift der Stelle mitzuteilen, bei der die Anträge eingereicht werden können.



Abschnitt 3: Auftragsvergabe

Art. 47 Zuschlagskriterien

(1) Der Auftraggeber wendet unbeschadet der für die Vergütung von bestimmten Dienstleistungen geltenden einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften bei der Erteilung des Zuschlags folgende Kriterien an:

a)
entweder — wenn der Zuschlag auf das aus Sicht des Auftraggebers wirtschaftlich günstigste Angebot erfolgt — verschiedene mit dem Auftragsgegenstand zusammenhängende Kriterien, z. B. Qualität, Preis, technischer Wert, Zweckmäßigkeit, Umwelteigenschaften, Betriebskosten, Kosten während der gesamten Lebensdauer, Rentabilität, Kundendienst und technische Hilfe, Lieferzeitpunkt und Lieferungs- oder Ausführungsfrist, Versorgungssicherheit, Interoperabilität und Eigenschaften beim Einsatz; oder
b)
ausschließlich das Kriterium des niedrigsten Preises.

(2) 

Unbeschadet des Unterabsatzes 3 gibt der Auftraggeber im Fall von Absatz 1 Buchstabe a in den Auftragsunterlagen (Bekanntmachung, Verdingungsunterlagen, Beschreibung oder unterstützende Unterlagen) an, wie er die einzelnen Kriterien gewichtet, um das wirtschaftlich günstigste Angebot zu ermitteln.

Die Gewichtung kann mittels einer Marge angegeben werden, deren größte Bandbreite angemessen sein muss.

Kann nach Ansicht des Auftraggebers die Gewichtung aus nachvollziehbaren Gründen nicht angegeben werden, so gibt der Auftraggeber in den Auftragsunterlagen (Bekanntmachung, Verdingungsunterlagen, Beschreibung oder unterstützende Unterlagen) die Kriterien in der absteigenden Reihenfolge ihrer Bedeutung an.

Art. 48 Durchführung von elektronischen Auktionen

(1) Die Mitgliedstaaten können festlegen, dass die Auftraggeber elektronische Auktionen durchführen dürfen.

(2) 

Bei der Verwendung des nichtoffenen Verfahrens sowie des Verhandlungsverfahrens mit Veröffentlichung einer Bekanntmachung kann der Auftraggeber beschließen, dass der Vergabe eines Auftrags eine elektronische Auktion vorausgeht, sofern die Spezifikationen des Auftrags hinreichend präzise beschrieben werden können.

Eine elektronische Auktion kann unter den gleichen Bedingungen bei einem erneuten Aufruf zum Wettbewerb der Parteien einer Rahmenvereinbarung nach Artikel 29 Absatz 4 Unterabsatz 2 zweiter Gedankenstrich durchgeführt werden.

Die elektronische Auktion erstreckt sich:

allein auf die Preise, wenn der Zuschlag für den Auftrag zum niedrigsten Preis erteilt wird; oder
auf die Preise und/oder die neuen Werte der in den Auftragsunterlagen genannten Angebotskomponenten, wenn das wirtschaftlich günstigste Angebot den Zuschlag für den Auftrag erhält.

(3) 

Auftraggeber, die die Durchführung einer elektronischen Auktion beschließen, weisen in der Bekanntmachung darauf hin.

Die Auftragsunterlagen enthalten unter anderem folgende Informationen:

a)
die Komponenten, deren Werte Gegenstand der elektronischen Auktion sein werden, sofern diese Komponenten in der Weise quantifizierbar sind, dass sie in Ziffern oder in Prozentangaben ausgedrückt werden können;
b)
gegebenenfalls die Obergrenzen der Werte, die unterbreitet werden können, wie sie sich aus den Spezifikationen des Auftragsgegenstandes ergeben;
c)
die Informationen, die den Bietern im Laufe der elektronischen Auktion zur Verfügung gestellt werden, sowie den Termin, an dem sie ihnen gegebenenfalls zur Verfügung gestellt werden;
d)
die relevanten Angaben zum Ablauf der elektronischen Auktion;
e)
die Bedingungen, unter denen die Bieter Gebote tätigen können, und insbesondere die Mindestabstände, die bei diesen Geboten gegebenenfalls einzuhalten sind;
f)
die relevanten Angaben zur verwendeten elektronischen Ausrüstung und zu den Modalitäten und technischen Spezifikationen der Anschlussverbindung.

(4) 

Vor der Durchführung einer elektronischen Auktion nehmen die Auftraggeber anhand des Zuschlagskriteriums bzw. der Zuschlagskriterien und der dafür festgelegten Gewichtung eine erste vollständige Evaluierung der Angebote vor.

²Alle Bieter, die zulässige Angebote unterbreitet haben, werden gleichzeitig auf elektronischem Wege aufgefordert, neue Preise und/oder Werte vorzulegen; die Aufforderung enthält sämtliche relevanten Angaben betreffend die individuelle Verbindung zur verwendeten elektronischen Vorrichtung sowie das Datum und die Uhrzeit des Beginns der elektronischen Auktion. ³Die elektronische Auktion kann mehrere aufeinander folgende Phasen umfassen. Die elektronische Auktion darf frühestens zwei Arbeitstage nach der Versendung der Aufforderungen beginnen.

(5) 

Erfolgt der Zuschlag auf das wirtschaftlich günstigste Angebot, so wird der Aufforderung das Ergebnis einer vollständigen Bewertung des Angebots des betreffenden Bieters, die entsprechend der Gewichtung nach Artikel 47 Absatz 2 Unterabsatz 1 durchgeführt wurde, beigefügt.

²In der Aufforderung ist ebenfalls die mathematische Formel vermerkt, nach der bei der elektronischen Auktion die automatische Neureihung entsprechend den vorgelegten neuen Preisen und/oder den neuen Werten vorgenommen wird. ³Aus dieser Formel geht auch die Gewichtung aller Kriterien für die Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebots hervor, so wie sie in der Bekanntmachung oder in den Auftragsungsunterlagen angegeben ist; zu diesem Zweck sind etwaige Margen durch einen im Voraus festgelegten Wert auszudrücken.

Sind Varianten zulässig, so wird für jede einzelne Variante eine gesonderte Formel angegeben.

(6) Die Auftraggeber übermitteln allen Bietern im Laufe einer jeden Phase der elektronischen Auktion unverzüglich zumindest die Informationen, die erforderlich sind, damit den Bietern jederzeit ihr jeweiliger Rang bekannt ist. ²Sie können ferner zusätzliche Informationen zu anderen vorgelegten Preisen oder Werten übermitteln, sofern dies in den Auftragsunterlagen angegeben ist. ³Darüber hinaus können sie jederzeit die Zahl der Teilnehmer an der Phase der Auktion bekannt geben. Sie dürfen jedoch keinesfalls während der Phasen der elektronischen Auktion die Identität der Bieter bekannt geben.

(7) 

Die Auftraggeber schließen die elektronische Auktion nach einer oder mehreren der folgenden Vorgehensweisen ab:

a)
sie schließen das Verfahren zu dem Datum und der Uhrzeit ab, die von vornherein in der Aufforderung zur Teilnahme an der Auktion festgelegt wurden;
b)
sie schließen das Verfahren ab, wenn keine neuen Preise oder neuen Werte mehr eingehen, die den Anforderungen an die Mindestabstände gerecht werden. In diesem Falle geben die Auftraggeber in der Aufforderung zur Teilnahme an der Auktion die Frist an, die sie ab dem Erhalt der letzten Vorlage bis zum Abschluss der elektronischen Auktion verstreichen lassen;
c)
sie schließen das Verfahren ab, wenn die in der Aufforderung zur Teilnahme an der Auktion angegebenen Auktionsphasen durchgeführt worden sind.

Wenn die Auftraggeber beschließen, die elektronische Auktion gemäß Buchstabe c, gegebenenfalls kombiniert mit dem Verfahren nach Buchstabe b, abzuschließen, wird in der Aufforderung zur Teilnahme an der Auktion der Zeitplan für jede Auktionsphase angegeben.

(8) 

Nach Abschluss der elektronischen Auktion vergibt der Auftraggeber den Auftrag gemäß Artikel 47 entsprechend den Ergebnissen der elektronischen Auktion.

Auftraggeber dürfen elektronische Auktionen nicht missbräuchlich oder dergestalt durchführen, dass der Wettbewerb ausgeschaltet, eingeschränkt oder verfälscht wird, oder dergestalt, dass der Auftragsgegenstand, wie er im Zuge der Veröffentlichung der Bekanntmachung ausgeschrieben und in den Auftragsunterlagen definiert worden ist, verändert wird.

Art. 49 Ungewöhnlich niedrige Angebote

(1) 

Erwecken im Fall eines bestimmten Auftrags Angebote den Eindruck, im Verhältnis zur Leistung ungewöhnlich niedrig zu sein, so muss der Auftraggeber vor Ablehnung dieser Angebote schriftlich Aufklärung über die Einzelposten des Angebots verlangen, wo er dies für angezeigt hält.

Die betreffenden Erläuterungen können insbesondere Folgendes betreffen:

a)
die Wirtschaftlichkeit des Bauverfahrens, des Fertigungsverfahrens oder der Erbringung der Dienstleistung,
b)
die gewählten technischen Lösungen und/oder alle außergewöhnlich günstigen Bedingungen, über die der Bieter bei der Durchführung der Bauleistungen bzw. der Lieferung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistung verfügt,
c)
die Originalität der Bauleistungen, der Lieferungen oder der Dienstleistungen wie vom Bieter angeboten,
d)
die Einhaltung der Vorschriften über Arbeitsschutz und Arbeitsbedingungen, die am Ort der Leistungserbringung gelten,
e)
die etwaige Gewährung einer staatlichen Beihilfe an den Bieter.

(2) Der Auftraggeber prüft — in Rücksprache mit dem Bieter — die betreffende Zusammensetzung und berücksichtigt dabei die gelieferten Nachweise.

(3) 

Stellt der Auftraggeber fest, dass ein Angebot ungewöhnlich niedrig ist, weil der Bieter eine staatliche Beihilfe erhalten hat, so kann er das Angebot allein aus diesem Grund nur nach Rücksprache mit dem Bieter ablehnen, sofern dieser binnen einer von dem Auftraggeber festzulegenden ausreichenden Frist nicht nachweisen kann, dass die betreffende Beihilfe rechtmäßig gewährt wurde. ²Lehnt der Auftraggeber ein Angebot unter diesen Umständen ab, so teilt er dies der Kommission mit.



TITEL III: VORSCHRIFTEN FÜR DIE VERGABE VON UNTERAUFTRÄGEN

KAPITEL I: Unteraufträge, die von erfolgreichen Bietern vergeben werden, die keine Auftraggeber sind

Art. 50 Anwendungsbereich

(1) Wenn dieser Titel gemäß Artikel 21 Absätze 3 und 4 anwendbar ist, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass erfolgreiche Bieter, die keine Auftraggeber sind, bei der Vergabe von Unteraufträgen an Dritte die Vorschriften der Artikel 51 bis 53 anwenden.

(2) 

Für die Zwecke von Absatz 1 gelten Gruppen von Unternehmen, die gebildet wurden, um den Zuschlag zu erhalten, oder mit den betreffenden Unternehmen verbundene Unternehmen nicht als Dritte.

²Der Bieter fügt dem Angebot eine vollständige Liste dieser Unternehmen bei. ³Diese Liste ist auf den neuesten Stand zu bringen, falls sich später in den Beziehungen zwischen den Unternehmen Änderungen ergeben.

Art. 51 Grundsätze

Der erfolgreiche Bieter geht transparent vor und behandelt sämtliche potenziellen Unterauftragnehmer gleich und in nichtdiskriminierender Weise.

Art. 52 Schwellenwerte und Vorschriften über die Veröffentlichung

(1) Wenn ein erfolgreicher Bieter, der kein Auftraggeber ist, einen Unterauftrag vergibt, dessen geschätzter Wert ohne MwSt. ²die in Artikel 8 genannten Schwellenwerte nicht unterschreitet, teilt er seine Absicht in Form einer Bekanntmachung mit.

(2) 

Bekanntmachungen über Unteraufträge enthalten die in Anhang V aufgeführten Informationen und sämtliche anderen vom erfolgreichen Bieter für sinnvoll erachteten Angaben, gegebenenfalls mit Zustimmung des Auftraggebers.

Bekanntmachungen über Unteraufträge sind gemäß den Mustern der Standardformulare abzufassen, die von der Kommission nach dem in Artikel 67 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen werden.

(3) Bekanntmachungen über Unteraufträge werden gemäß Artikel 32 Absätze 2 bis 5 veröffentlicht.

(4) Eine Bekanntmachung über Unteraufträge ist nicht erforderlich, wenn ein Unterauftrag die Voraussetzungen des Artikels 28 erfüllt.

(5) Erfolgreiche Bieter können Bekanntmachungen über Unteraufträge, für die keine Veröffentlichung erforderlich ist, nach Artikel 32 veröffentlichen.

(6) 

Die Mitgliedstaaten können ferner vorsehen, dass der erfolgreiche Bieter die Anforderungen an die Vergabe von Unteraufträgen gemäß Artikel 21 Absätze 3 oder 4 erfüllen kann, indem Unteraufträge auf der Grundlage einer Rahmenvereinbarung vergeben werden, die unter Einhaltung der Vorschriften der Artikel 51 und 53 sowie der Absätze 1 bis 5 dieses Artikels geschlossen wurde.

²Unteraufträge auf der Grundlage einer solchen Rahmenvereinbarung werden gemäß den Bedingungen der Rahmensvereinbarung vergeben. ³Sie dürfen nur an Wirtschaftsteilnehmer vergeben werden, die ursprünglich Partei der Rahmenvereinbarung waren. Bei der Vergabe der Aufträge schlagen die Parteien in jedem Fall Bedingungen vor, die denen der Rahmenvereinbarung entsprechen.

Die Laufzeit einer Rahmenvereinbarung beträgt höchstens sieben Jahre, abgesehen von Ausnahmefällen, die unter Berücksichtigung der zu erwartenden Nutzungsdauer gelieferter Güter, Anlagen oder Systeme und der durch einen Wechsel des Lieferanten entstehenden technischen Schwierigkeiten bestimmt werden.

Rahmenvereinbarungen dürfen nicht missbräuchlich oder in einer Weise angewandt werden, durch die der Wettbewerb behindert, eingeschränkt oder verfälscht wird.

(7) Für die Vergabe von Unteraufträgen, deren geschätzter Wert ohne MwSt. ²unter den in Artikel 8 genannten Schwellenwerten liegt, wenden die erfolgreichen Bieter die Grundsätze des Vertrags im Hinblick auf Transparenz und Wettbewerb ab.

(8) Für die Berechnung des geschätzten Werts des Unterauftrags gilt Artikel 9.

Art. 53 Eignungskriterien für Unterauftragnehmer

In der Bekanntmachung für den Unterauftrag gibt der erfolgreiche Bieter die von dem Auftraggeber festgelegten Eignungskriterien sowie alle anderen Kriterien an, die er für die Auswahl der Unterauftragnehmer anwendet. ²Diese Kriterien müssen objektiv und nichtdiskriminierend sein und im Einklang mit den Kriterien stehen, die der Auftraggeber für die Auswahl der Bieter für den Hauptauftrag angewandt hat. ³Die geforderte Leistungsfähigkeit muss in direktem Zusammenhang zu dem Gegenstand des Unterauftrags stehen, und das Niveau der geforderten Fähigkeiten muss dem Gegenstand des Unterauftrags entsprechen.

Vom erfolgreichen Bieter darf nicht verlangt werden, einen Unterauftrag zu vergeben, wenn er zur Zufriedenheit des Auftraggebers nachweist, dass keiner der Unterauftragnehmer, die an dem Wettbewerb teilnehmen, oder keines der eingereichten Angebote die in der Bekanntmachung über den Unterauftrag genannten Kriterien erfüllt und es daher dem erfolgreichen Bieter unmöglich wäre, die Anforderungen des Hauptauftrags zu erfüllen.



KAPITEL II: Unteraufträge, die von erfolgreichen Bietern vergeben werden, die Auftraggeber sind

Art. 54 Anzuwendende Vorschriften

Wenn der erfolgreiche Bieter ein Auftraggeber ist, hält er bei der Vergabe von Unteraufträgen die Bestimmungen über Hauptaufträge gemäß den Titeln I und II ein.



TITEL IV: VORSCHRIFTEN FÜR NACHPRÜFUNGEN

Art. 55 Anwendungsbereich und Zugang zu Nachprüfungsverfahren

(1) Die Nachprüfungsverfahren nach diesem Titel gelten für die in Artikel 2 genannten Aufträge, vorbehaltlich der in den Artikeln 12 und 13 vorgesehenen Ausnahmen.

(2) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Entscheidungen von Auftraggebern wirksam und vor allem möglichst rasch nach Maßgabe der Artikel 56 bis 62 auf Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht im Bereich des Auftragswesens oder gegen die einzelstaatlichen Vorschriften, die dieses Recht umsetzen, nachgeprüft werden können.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in diesem Titel getroffene Unterscheidung zwischen einzelstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung des Gemeinschaftsrechts und den übrigen innerstaatlichen Bestimmungen nicht zu Diskriminierungen zwischen Unternehmen führt, die im Rahmen eines Verfahrens zur Vergabe eines Auftrags einen Schaden geltend machen könnten.

(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Nachprüfungsverfahren entsprechend den gegebenenfalls von den Mitgliedstaaten festzulegenden Bedingungen zumindest jeder Person zur Verfügung stehen, die ein Interesse an einem bestimmten Auftrag hat oder hatte und der durch einen behaupteten Verstoß ein Schaden entstanden ist bzw. zu entstehen droht.

(5) Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass die Person, die ein Nachprüfungsverfahren anzustrengen beabsichtigt, den Auftraggeber über den behaupteten Verstoß und die beabsichtigte Nachprüfung unterrichtet, sofern die Stillhaltefrist nach Artikel 57 Absatz 2 oder andere Fristen für die Einreichung eines Antrags auf Nachprüfung nach Artikel 59 hiervon unberührt bleiben.

(6) 

Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass die betreffende Person zunächst beim Auftraggeber eine Nachprüfung beantragt. ²In diesem Fall tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass die Einreichung eines solchen Antrags einen unmittelbaren Suspensiveffekt auf den Vertragsschluss auslöst.

Die Mitgliedstaaten entscheiden über die geeigneten Kommunikationsmittel, einschließlich Fax oder elektronischer Mittel, die für die Beantragung der Nachprüfung gemäß Unterabsatz 1 zu verwenden sind.

Der Suspensiveffekt nach Unterabsatz 1 endet nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem der Auftraggeber eine Antwort abgesendet hat, falls sie per Fax oder auf elektronischem Weg abgesendet wird, oder, falls andere Kommunikationsmittel verwendet werden, nicht vor Ablauf einer Frist von entweder mindestens 15 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem der Auftraggeber eine Antwort abgesendet hat, oder mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach dem Eingang einer Antwort.

Art. 56 Anforderungen an die Nachprüfungsverfahren

(1) 

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Maßnahmen für die in Artikel 55 genannten Nachprüfungsverfahren folgende Befugnisse umfassen:

a)
so schnell wie möglich im Wege der einstweiligen Verfügung vorläufige Maßnahmen zu ergreifen, um den behaupteten Verstoß zu beseitigen oder weitere Schädigungen der betroffenen Interessen zu verhindern — dazu gehören Maßnahmen, um das Vergabeverfahren oder die Durchführung jeder Entscheidung der Auftraggeber auszusetzen oder die Aussetzung zu veranlassen —, und die Aufhebung rechtswidriger Entscheidungen, einschließlich der Streichung diskriminierender technischer, wirtschaftlicher oder finanzieller Spezifikationen in den Ausschreibungsdokumenten, den Verdingungsunterlagen oder in jedem sonstigen sich auf das betreffende Vergabeverfahren beziehenden Dokument vorzunehmen oder zu veranlassen, oder
b)
so schnell wie möglich, möglichst im Wege der einstweiligen Verfügung und erforderlichenfalls im Rahmen eines endgültigen Verfahrens in der Sache, andere als die unter Buchstabe a genannten Maßnahmen zu erlassen, um den festgestellten Rechtsverstoß zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern; insbesondere eine Aufforderung zur Zahlung eines bestimmten Betrags zu erlassen, falls der Verstoß nicht beseitigt oder verhindert wurde.

In beiden genannten Fällen schließen die vorgesehenen Befugnisse auch die Befugnis ein, denjenigen, die durch den Rechtsverstoß geschädigt worden sind, Schadensersatz zuzuerkennen.

(2) Die in Absatz 1 und in den Artikeln 60 und 61 genannten Befugnisse können getrennt mehreren Stellen übertragen werden, die für das Nachprüfungsverfahren unter verschiedenen Gesichtspunkten zuständig sind.

(3) Wird eine von dem Auftraggeber unabhängige Stelle in erster Instanz mit der Nachprüfung einer Zuschlagsentscheidung befasst, so sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass der Auftraggeber den Vertragsschluss nicht vornehmen kann, bevor die Nachprüfungsstelle eine Entscheidung über einen Antrag auf vorläufige Maßnahmen oder eine Entscheidung in der Hauptsache getroffen hat. Diese Aussetzung endet frühestens mit Ablauf der Stillhaltefrist nach Artikel 57 Absatz 2 und Artikel 60 Absätze 4 und 5.

(4) Außer in den Fällen nach Absatz 3 dieses Artikels und Artikel 55 Absatz 6 haben die Nachprüfungsverfahren als solche nicht notwendigerweise einen automatischen Suspensiveffekt auf die betreffenden Vergabeverfahren.

(5) 

Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die Nachprüfungsstelle die voraussehbaren Folgen der vorläufigen Maßnahmen im Hinblick auf alle möglicherweise geschädigten Interessen sowie das Interesse der Allgemeinheit, insbesondere Verteidigungs- und/oder Sicherheitsinteressen, berücksichtigen kann und dass sie beschließen kann, diese Maßnahmen nicht zu ergreifen, wenn deren nachteilige Folgen die damit verbundenen Vorteile überwiegen könnten.

Die Ablehnung der vorläufigen Maßnahmen beeinträchtigt nicht die sonstigen Rechte des Antragstellers.

(6) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass bei Schadensersatzansprüchen, die auf die Rechtswidrigkeit einer Entscheidung gestützt werden, diese zunächst von einer mit den dafür erforderlichen Befugnissen ausgestatteten Stelle aufgehoben worden sein muss.

(7) 

Außer in den in den Artikeln 60 bis 62 genannten Fällen richten sich die Wirkungen der Ausübung der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Befugnisse auf den nach der Zuschlagserteilung geschlossenen Vertrag nach dem einzelstaatlichen Recht.

Abgesehen von dem Fall, in dem eine Entscheidung vor Zuerkennung von Schadensersatz aufgehoben werden muss, kann ein Mitgliedstaat ferner vorsehen, dass nach dem Vertragsschluss in Übereinstimmung mit Artikel 55 Absatz 6, Absatz 3 des vorliegenden Artikels oder den Artikeln 57 bis 62 die Befugnisse der Nachprüfungsstelle darauf beschränkt werden, einer durch einen Verstoß geschädigten Person Schadensersatz zuzuerkennen.

(8) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Entscheidungen der Nachprüfungsstellen wirksam durchgesetzt werden können.

(9) 

Eine Nachprüfungsstelle, die kein Gericht ist, muss ihre Entscheidung stets schriftlich begründen. ²Ferner ist in diesem Falle sicherzustellen, dass eine behauptete rechtswidrige Maßnahme der Nachprüfungsstelle oder ein behaupteter Verstoß bei der Ausübung der ihr übertragenen Befugnisse zum Gegenstand einer gerichtlichen Nachprüfung oder einer Nachprüfung bei einer anderen gegenüber dem Auftraggeber und der Nachprüfungsstelle unabhängigen Stelle, die ein Gericht im Sinne des Artikels 234 des Vertrags ist, gemacht werden können.

³Für die Ernennung und das Ende der Amtszeit der Mitglieder dieser unabhängigen Stelle gelten bezüglich der für ihre Ernennung zuständigen Behörde, der Dauer ihrer Amtszeit und ihrer Absetzbarkeit die gleichen Bedingungen wie für Richter. Zumindest der Vorsitzende der unabhängigen Stelle muss die juristischen und beruflichen Qualifikationen eines Richters besitzen. Die Entscheidungen der unabhängigen Stelle sind in der von den einzelnen Mitgliedstaaten jeweils zu bestimmenden Weise rechtsverbindlich.

(10) 

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die für die Nachprüfungsverfahren zuständigen Stellen ein angemessenes Maß an Vertraulichkeit von Verschlusssachen oder anderer Informationen, die in den von den Parteien übermittelten Unterlagen enthalten sind, garantieren und während des gesamten Verfahrens im Einklang mit den Verteidigungs- und/oder Sicherheitsinteressen handeln.

Zu diesem Zweck können die Mitgliedstaaten entscheiden, dass eine spezielle Stelle die ausschließliche Zuständigkeit für die Nachprüfung von Aufträgen in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit hat.

³In jedem Fall können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass nur Mitglieder der Nachprüfungsstellen, die persönlich für den Umgang mit Verschlusssachen ermächtigt sind, Anträge auf Nachprüfung bearbeiten, die solche Informationen umfassen. Sie können ferner besondere Sicherheitsmaßnahmen ergreifen, die die Erfassung von Anträgen auf Nachprüfung, den Eingang von Unterlagen und die Speicherung von Dateien betreffen.

Die Mitgliedstaaten legen fest, wie die Nachprüfungsstellen die Vertraulichkeit von Verschlusssachen mit der Einhaltung der Verteidigungsrechte in Einklang bringen, und gewährleisten dabei im Fall einer gerichtlichen Nachprüfung oder einer Nachprüfung durch eine Stelle, die ein Gericht im Sinne von Artikel 234 des Vertrags ist, dass das Verfahren insgesamt dem Recht auf ein faires Verfahren entspricht.

Art. 57 Stillhaltefrist

(1) Die Mitgliedstaaten legen nach Maßgabe der Mindestbedingungen in Absatz 2 dieses Artikels und in Artikel 59 Fristen fest, die sicherstellen, dass die in Artikel 55 Absatz 4 genannten Personen gegen Zuschlagsentscheidungen der Auftraggeber wirksame Nachprüfungsverfahren anstrengen können.

(2) 

Der Vertragsabschluss im Anschluss an die Zuschlagsentscheidung für einen Auftrag, der in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt, darf nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen erfolgen, gerechnet ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter und Bewerber abgesendet wurde, falls sie per Fax oder auf elektronischem Weg abgesendet wird, oder, falls andere Kommunikationsmittel verwendet werden, nicht vor Ablauf einer Frist von entweder mindestens 15 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter und Bewerber abgesendet wurde, oder mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach dem Eingang der Zuschlagsentscheidung.

²Bieter gelten als betroffen, wenn sie noch nicht endgültig ausgeschlossen wurden. ³Ein Ausschluss ist endgültig, wenn er den betroffenen Bietern mitgeteilt wurde und entweder von einer unabhängigen Nachprüfungsstelle als rechtmäßig anerkannt wurde oder keinem Nachprüfungsverfahren mehr unterzogen werden kann.

Bewerber gelten als betroffen, wenn der Auftraggeber ihnen keine Informationen über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt hat, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.

Der Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an jeden betroffenen Bieter und Bewerber wird Folgendes beigefügt:

vorbehaltlich des Artikels 35 Absatz 2 eine Zusammenfassung der einschlägigen Gründe gemäß Artikel 35 Absatz 3 und
eine genaue Angabe der konkreten Stillhaltefrist, die gemäß den einzelstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung dieses Absatzes anzuwenden ist.

Art. 58 Ausnahmen von der Stillhaltefrist

Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die in Artikel 57 Absatz 2 genannten Fristen in folgenden Fällen nicht angewendet werden:

a)
wenn nach dieser Richtlinie keine vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union erforderlich ist;
b)
wenn der einzige betroffene Bieter im Sinne des Artikels 57 Absatz 2 der Bieter ist, dem der Zuschlag erteilt wird, und wenn es keine betroffenen Bewerber gibt;
c)
bei einem Auftrag, dem eine Rahmenvereinbarung gemäß Artikel 29 zugrunde liegt.

Wird von dieser Ausnahmeregelung Gebrauch gemacht, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der Vertrag gemäß den Artikeln 60 und 62 unwirksam ist, wenn

ein Verstoß gegen Artikel 29 Absatz 4 Unterabsatz 2 zweiter Gedankenstrich vorliegt und
der geschätzte Auftragswert die in Artikel 8 genannten Schwellenwerte erreicht oder diese übersteigt.

Art. 59 Fristen für die Beantragung einer Nachprüfung

Legt ein Mitgliedstaat fest, dass alle Nachprüfungsanträge gegen Entscheidungen eines Auftraggebers, die im Rahmen von oder im Zusammenhang mit einem Vergabeverfahren im Sinne der vorliegenden Richtlinie ergehen, vor Ablauf einer bestimmten Frist gestellt werden müssen, so beträgt diese Frist mindestens zehn Kalendertage, gerechnet ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem die Entscheidung des Auftraggebers an den Bieter oder Bewerber abgesendet wurde, falls sie per Fax oder auf elektronischem Weg abgesendet wird, oder, falls andere Kommunikationsmittel verwendet werden, entweder mindestens 15 Kalendertage, gerechnet ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem die Entscheidung des Auftraggebers an den Bieter oder Bewerber abgesendet wurde, oder mindestens zehn Kalendertage, gerechnet ab dem Tag nach dem Eingang der Entscheidung des Auftraggebers. ²Der Mitteilung über die Entscheidung des Auftraggebers an sämtliche Bieter oder Bewerber wird eine Zusammenfassung der einschlägigen Gründe beigefügt. ³Wird ein Antrag auf Nachprüfung in Bezug auf die in Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe b genannten Entscheidungen eingereicht, die keiner besonderen Mitteilungspflicht unterliegen, so beträgt die Frist mindestens zehn Kalendertage, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der betreffenden Entscheidung.

Art. 60 Unwirksamkeit

(1) Die Mitgliedstaaten tragen in folgenden Fällen dafür Sorge, dass ein Vertrag durch eine von dem Auftraggeber unabhängige Nachprüfungsstelle für unwirksam erklärt wird oder dass sich seine Unwirksamkeit aus der Entscheidung einer solchen Stelle ergibt,

a)
falls der Auftraggeber einen Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies nach der vorliegenden Richtlinie zulässig ist,
b)
bei einem Verstoß gegen Artikel 55 Absatz 6, Artikel 56 Absatz 3 oder Artikel 57 Absatz 2, falls dieser Verstoß dazu führt, dass der Bieter, der eine Nachprüfung beantragt, nicht mehr die Möglichkeit hat, vor Abschluss des Vertrags Rechtsschutz zu erlangen, und dieser Verstoß verbunden ist mit einem anderen Verstoß gegen die Titel I oder II, falls der letztgenannte Verstoß die Aussichten des Bieters, der eine Nachprüfung beantragt, auf die Erteilung des Zuschlags beeinträchtigt hat,
c)
in Fällen gemäß Artikel 58 Buchstabe c Unterabsatz 2, falls die Mitgliedstaaten von der Ausnahmeregelung bezüglich der Stillhaltefrist für Aufträge, die auf einer Rahmenvereinbarung beruhen, Gebrauch gemacht haben.

(2) Die Folgen der Unwirksamkeit eines Vertrags richten sich nach einzelstaatlichem Recht. ²Die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften können somit vorsehen, dass alle vertraglichen Verpflichtungen rückwirkend aufgehoben werden oder dass die Wirkung der Aufhebung auf die Verpflichtungen, die noch zu erfüllen sind, beschränkt ist. ³Im letzteren Fall tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass alternative Sanktionen im Sinne des Artikels 61 Absatz 2 Anwendung finden.

(3) 

Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die gegenüber dem Auftraggeber unabhängige Nachprüfungsstelle einen Vertrag nicht für unwirksam erachten kann, selbst wenn er aus den in Absatz 1 genannten Gründen rechtswidrig vergeben wurde, wenn die Nachprüfungsstelle nach Prüfung aller einschlägigen Aspekte zu dem Schluss kommt, dass zwingende Gründe eines Allgemeininteresses, in erster Linie im Zusammenhang mit Verteidigungs- und/oder Sicherheitsinteressen, es rechtfertigen, die Wirkung des Vertrags zu erhalten.

Wirtschaftliche Interessen an der Wirksamkeit eines Vertrags dürfen nur als zwingende Gründe eines Allgemeininteresses im Sinne des Unterabsatzes 1 gelten, wenn die Unwirksamkeit unverhältnismäßige Folgen hätte.

Wirtschaftliche Interessen in unmittelbarem Zusammenhang mit dem betreffenden Vertrag sind jedoch keine zwingenden Gründe eines Allgemeininteresses im Sinne von Unterabsatz 1. Zu den wirtschaftlichen Interessen in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Vertrag gehören unter anderem die durch die Verzögerung bei der Ausführung des Vertrags verursachten Kosten, die durch die Einleitung eines neuen Vergabeverfahrens verursachten Kosten, die durch den Wechsel des Wirtschaftsteilnehmers, der den Vertrag ausführt, verursachten Kosten und die Kosten, die durch rechtliche Verpflichtungen aufgrund der Unwirksamkeit verursacht werden.

Ein Vertrag darf jedoch nicht als unwirksam angesehen werden, wenn die Folgen der Unwirksamkeit die Existenz eines umfassenderen Verteidigungs- oder Sicherheitsprogramms, das für die Sicherheitsinteressen eines Mitgliedstaats von grundlegender Bedeutung ist, erheblich gefährden würden.

In allen genannten Fällen sehen die Mitgliedstaaten alternative Sanktionen im Sinne des Artikels 61 Absatz 2 vor, die stattdessen angewandt werden.

(4) Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass Absatz 1 Buchstabe a nicht zur Anwendung kommt, wenn

der Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union gemäß dieser Richtlinie zulässig ist,
der Auftraggeber im Amtsblatt der Europäischen Union eine Bekanntmachung veröffentlicht hat, wie sie in Artikel 64 beschrieben ist und mit der er seine Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.

(5) Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass Absatz 1 Buchstabe c nicht zur Anwendung kommt, wenn

der Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe im Einklang mit Artikel 29 Absatz 4 Unterabsatz 2 zweiter Gedankenstrich erfolgt,
der Auftraggeber eine Zuschlagsentscheidung mit einer Zusammenfassung der Gründe gemäß Artikel 57 Absatz 2 Unterabsatz 4 erster Gedankenstrich an die betroffenen Bieter abgesendet hat und
der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen geschlossen wurde, gerechnet ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter abgesendet wurde, falls sie per Fax oder auf elektronischem Weg abgesendet wird, oder, falls andere Kommunikationsmittel verwendet werden, nicht vor Ablauf einer Frist von entweder mindestens 15 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter abgesendet wurde, oder mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach dem Eingang der Zuschlagsentscheidung.

Art. 61 Verstöße gegen diesen Titel und alternative Sanktionen

(1) Bei Verstößen gegen Artikel 55 Absatz 6, Artikel 56 Absatz 3 oder Artikel 57 Absatz 2, die nicht von Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe b erfasst sind, sehen die Mitgliedstaaten die Unwirksamkeit gemäß Artikel 60 Absätze 1 bis 3 oder alternative Sanktionen vor. ²Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die vom Auftraggeber unabhängige Nachprüfungsstelle nach Bewertung aller einschlägigen Aspekte entscheidet, ob der Vertrag als unwirksam erachtet oder alternative Sanktionen verhängt werden sollten.

(2) 

Die alternativen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Sie umfassen Folgendes:

die Verhängung von Geldbußen bzw. -strafen gegen den Auftraggeber oder
die Verkürzung der Laufzeit des Vertrags.

Die Mitgliedstaaten können der Nachprüfungsstelle einen weiten Ermessensspielraum einräumen, damit sie alle relevanten Faktoren berücksichtigen kann, einschließlich der Schwere des Verstoßes, des Verhaltens des Auftraggebers und — in den in Artikel 60 Absatz 2 genannten Fällen — des Umfangs, in dem der Vertrag seine Gültigkeit behält.

Die Zuerkennung von Schadensersatz stellt keine angemessene Sanktion im Sinne dieses Absatzes dar.

Art. 62 Fristen

(1) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass eine Nachprüfung gemäß Artikel 60 Absatz 1 innerhalb der folgenden Fristen beantragt werden muss:

a)
vor Ablauf von mindestens 30 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem
der Auftraggeber eine Bekanntmachung über die Auftragsvergabe gemäß Artikel 30 Absatz 3 und den Artikeln 31 und 32 veröffentlicht hat, sofern darin die Entscheidung des Auftraggebers begründet wird, einen Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, oder
der Auftraggeber die betroffenen Bieter und Bewerber über den Abschluss des Vertrags informiert, sofern diese Information eine Zusammenfassung der einschlägigen Gründe gemäß Artikel 35 Absatz 2 enthält, vorbehaltlich des Artikels 35 Absatz 3. Diese Option findet auch in den in Artikel 58 Buchstabe c genannten Fällen Anwendung; und
b)
in jedem Fall vor Ablauf einer Frist von mindestens sechs Monaten, gerechnet ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem der Vertrag geschlossen wurde.

(2) In allen anderen Fällen, einschließlich der Beantragung einer Nachprüfung gemäß Artikel 61 Absatz 1, werden die Fristen für die Beantragung einer Nachprüfung vorbehaltlich des Artikels 59 durch das einzelstaatliche Recht geregelt.

Art. 63 Korrekturmechanismus

(1) Die Kommission kann das in den Absätzen 2 bis 5 vorgesehene Verfahren anwenden, wenn sie vor Abschluss eines Vertrags zu der Auffassung gelangt, dass bei einem Vergabeverfahren, das in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt, ein schwerer Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht im Bereich des Auftragswesens vorliegt.

(2) Die Kommission teilt dem betroffenen Mitgliedstaat mit, aus welchen Gründen sie einen schweren Verstoß als gegeben ansieht, und fordert dessen Beseitigung durch geeignete Maßnahmen.

(3) Innerhalb von 21 Kalendertagen nach Eingang der in Absatz 2 genannten Mitteilung übermittelt der betroffene Mitgliedstaat der Kommission

a)
die Bestätigung, dass der Verstoß beseitigt wurde,
b)
eine Begründung dafür, weshalb der Verstoß nicht beseitigt wurde, oder
c)
die Mitteilung, dass das betreffende Vergabeverfahren entweder auf Betreiben des Auftraggebers oder aber in Wahrnehmung der in Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe a vorgesehenen Befugnisse ausgesetzt wurde.

(4) In einer gemäß Absatz 3 Buchstabe b übermittelten Begründung kann insbesondere geltend gemacht werden, dass der behauptete Verstoß bereits Gegenstand eines Gerichtsverfahrens oder eines anderen Verfahrens oder einer Nachprüfung nach Artikel 56 Absatz 9 ist. ²In diesem Fall unterrichtet der Mitgliedstaat die Kommission über den Ausgang dieser Verfahren, sobald dieser bekannt ist.

(5) Hat der betroffene Mitgliedstaat gemäß Absatz 3 Buchstabe c mitgeteilt, dass ein Vergabeverfahren ausgesetzt wurde, so ist die Beendigung der Aussetzung oder die Eröffnung eines neuen Vergabeverfahrens, das sich ganz oder teilweise auf das frühere Vergabeverfahren bezieht, der Kommission bekannt zu geben. ²In der neuen Mitteilung bestätigt der Mitgliedstaat entweder, dass der behauptete Verstoß beseitigt wurde, oder er gibt eine Begründung dafür, weshalb der Verstoß nicht beseitigt wurde.

Art. 64 Inhalt einer Bekanntmachung für die Zwecke der freiwilligen Ex-Ante-Transparenz

Die Bekanntmachung nach Artikel 60 Absatz 4 zweiter Gedankenstrich, deren Format von der Kommission nach dem in Artikel 67 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren festgelegt wird, enthält folgende Angaben:

a)
Name und Kontaktdaten des Auftraggebers,
b)
Beschreibung des Vertragsgegenstands,
c)
Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben,
d)
Name und Kontaktdaten des Wirtschaftsteilnehmers, zu dessen Gunsten die Zuschlagsentscheidung getroffen wurde, und
e)
gegebenenfalls jede andere vom Auftraggeber für sinnvoll erachtete Angabe.



TITEL V: STATISTISCHE PFLICHTEN, DURCHFÜHRUNGSBEFUGNISSE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Art. 65 Statistische Pflichten

Um eine Einschätzung der Ergebnisse der Anwendung dieser Richtlinie zu ermöglichen, übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission spätestens am 31. Oktober jeden Jahres eine statistische Aufstellung gemäß Artikel 66 der von den Auftraggebern im Vorjahr vergebenen Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträge.

Art. 66 Inhalt der statistischen Aufstellung

Die statistische Aufstellung enthält die Anzahl und den Wert der vergebenen Aufträge, aufgeschlüsselt nach dem Mitgliedstaat oder dem Drittstaat des erfolgreichen Bieters. ²Sie erfolgt getrennt nach Dienstleistungs-, Liefer- und Bauaufträgen.

Die Daten gemäß Absatz 1 werden nach den gewählten Verfahrensarten aufgeschlüsselt, wobei für jedes Verfahren die Lieferungen, Dienstleistungen und Bauleistungen gemäß den Kategorien der CPV-Nomenklatur angegeben werden.

Werden Aufträge im Verhandlungsverfahren ohne Veröffentlichung einer Bekanntmachung vergeben, so werden die Daten gemäß Absatz 1 auch nach den in Artikel 28 genannten Fallgruppen aufgeschlüsselt.

Der Inhalt der statistischen Aufstellung wird nach dem in Artikel 67 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren festgelegt.

Art. 67 Ausschussverfahren

(1) Die Kommission wird von dem Beratenden Ausschuss für öffentliches Auftragswesen („Ausschuss“) unterstützt, der durch Artikel 1 des Beschlusses 71/306/EWG des Rates  eingesetzt wurde.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

(3) 

Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Für die Überprüfung der in Artikel 8 vorgesehenen Schwellenwerte werden die in Artikel 5a Absatz 3 Buchstabe c und Artikel 5a Absatz 4 Buchstaben b und e des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehenen Fristen wegen der zeitlichen Zwänge, die sich aus den in Artikel 69 Absatz 1 Unterabsatz 2 und Artikel 69 Absatz 3 der Richtlinie 2004/17/EG festgelegten Modalitäten für Berechnung und Veröffentlichung ergeben, auf jeweils vier, zwei und sechs Wochen festgesetzt.

(4) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1, 2, 4 und 6 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Art. 68 Neufestsetzung der Schwellenwerte

(1) 

Bei Überprüfung der Schwellenwerte gemäß der Richtlinie 2004/17/EG gemäß deren Artikel 69 überprüft die Kommission ebenfalls die in Artikel 8 der vorliegenden Richtlinie genannten Schwellenwerte und passt

a)
den in Artikel 8 Buchstabe a dieser Richtlinie genannten Schwellenwert an den geänderten Wert des Artikels 16 Buchstabe a der Richtlinie 2004/17/EG an,
b)
den in Artikel 8 Buchstabe b dieser Richtlinie genannten Schwellenwert an den geänderten Wert des Artikels 16 Buchstabe b der Richtlinie 2004/17/EG an.

²Bei einer solchen Überprüfung und Anpassung zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie wendet die Kommission das in Artikel 67 Absatz 3 genannte Regelungsverfahren mit Kontrolle an. ³Aus Gründen äußerster Dringlichkeit kann die Kommission auf das in Artikel 67 Absatz 4 genannte Dringlichkeitsverfahren zurückgreifen.

(2) Der Gegenwert der gemäß Absatz 1 festgesetzten Schwellenwerte in den Währungen der Mitgliedstaaten, die den Euro nicht eingeführt haben, wird an den Gegenwert der in Absatz 1 genannten Schwellenwerte gemäß der Richtlinie 2004/17/EG angepasst, die gemäß Artikel 69 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2004/17/EG ermittelt werden.

(3) Die in Absatz 1 genannten neu festgesetzten Schwellenwerte und ihr Gegenwert in den Währungen der Mitgliedstaaten werden von der Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union zu Beginn des Monats November, der auf die Neufestsetzung folgt, veröffentlicht.

Art. 69 Änderungen

(1) Die Kommission kann nach dem in Artikel 67 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren Folgendes ändern:

a)
die Modalitäten für Erstellung, Übermittlung, Eingang, Übersetzung, Erhebung und Verteilung der in Artikel 30 genannten Bekanntmachungen und der in Artikel 65 genannten statistischen Aufstellungen;
b)
die Modalitäten der Übermittlung und Veröffentlichung von Daten nach Anhang VI aus Verwaltungsgründen oder wegen Anpassung an den technischen Fortschritt;
c)
das in Anhang VII enthaltene Verzeichnis von Registern, Erklärungen und Bescheinigungen, soweit sich dies aufgrund von Mitteilungen der Mitgliedstaaten als erforderlich erweist.

(2) 

Die Kommission kann die folgende nicht wesentliche Bestimmungen dieser Richtlinie nach dem in Artikel 67 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle ändern:

a)
die in den Anhängen I und II genannten CPV-Referenznummern, sofern der materielle Anwendungsbereich dieser Richtlinie davon unberührt bleibt, und die Modalitäten, nach denen in den Bekanntmachungen auf bestimmte Positionen des CPV innerhalb der in jenen Anhängen aufgeführten Dienstleistungskategorien Bezug genommen wird;
b)
die Modalitäten und technischen Merkmale der Vorrichtungen für den elektronischen Empfang gemäß Anhang VIII Buchstaben a, f und g.

In Fällen äußerster Dringlichkeit kann die Kommission auf das in Artikel 67 Absatz 4 genannte Dringlichkeitsverfahren zurückgreifen.

Art. 70 Änderung der Richtlinie 2004/17/EG

Der folgende Artikel wird in die Richtlinie 2004/17/EG eingefügt:

„Artikel 22a

Aufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit

Diese Richtlinie gilt nicht für Aufträge, die unter die Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit  fallen, und nicht für Aufträge, die nach den Artikeln 8, 12 und 13 der genannten Richtlinie von deren Anwendungsbereich ausgenommen sind.

Art. 71 Änderung der Richtlinie 2004/18/EG

Artikel 10 der Richtlinie 2004/18/EG erhält folgende Fassung:

Artikel 10

Aufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit

Diese Richtlinie gilt — vorbehaltlich des Artikels 296 des Vertrags — für öffentliche Aufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit, mit Ausnahme der unter die des Vertrags — für öffentliche Aufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit, mit Ausnahme der unter die Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit  fallenden Aufträge.

Diese Richtlinie gilt nicht für Aufträge, die nach den Artikeln 8, 12 und 13 der Richtlinie 2009/81/EG von deren Anwendungsbereich ausgenommen sind.

Art. 72 Umsetzung

(1) 

Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 21. August 2011 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. ²Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

³Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Art. 73 Überprüfung und Berichterstattung

(1) Die Kommission berichtet bis zum 21. August 2012 über die Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Umsetzung dieser Richtlinie, insbesondere der Artikel 21 und 50 bis 54.

(2) Die Kommission überprüft die Durchführung dieser Richtlinie und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht darüber vor, und zwar erstmals bis zum 21. August 2016. Sie bewertet insbesondere, ob und in welchem Umfang die Ziele dieser Richtlinie im Hinblick auf einen funktionierenden Binnenmarkt, den Aufbau eines europäischen Markts für Verteidigungsgüter und die Schaffung einer europäischen rüstungstechnologischen und -industriellen Basis verwirklicht worden sind, unter anderem unter Berücksichtigung der Lage von kleinen und mittleren Unternehmen. ²Gegebenenfalls fügt sie dem Bericht einen Legislativvorschlag bei.

(3) Die Kommission überprüft ferner die Anwendung von Artikel 39 Absatz 1 und untersucht dabei insbesondere, ob die Bedingungen für eine Wiederzulassung von Bewerbern oder Bietern, die verurteilt worden sind und die aus diesem Grund von der Teilnahme an Ausschreibungen ausgeschlossen sind, harmonisiert werden können, und fügt dem Bericht gegebenenfalls einen entsprechenden Legislativvorschlag bei.

Art. 74 Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Art. 75 Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.



ANHANG I

ANHANG I



KategorieBezeichnungCPV-Referenznummern
1Instandhaltung und Reparatur50000000-5, 50100000-6 bis 50884000-5 (außer 50310000-1 bis 50324200-4 und 50116510-9, 50190000-3, 50229000-6, 50243000-0) und 51000000-9 bis 51900000-1
2Militärhilfe für das Ausland75211300-1
3Verteidigung, militärische Verteidigung und zivile Verteidigung75220000-4, 75221000-1, 75222000-8
4Detekteien sowie Wach- und Sicherheitsdienste79700000-1 bis 79720000-7
5Landverkehr60000000-8, 60100000-9 bis 60183000-4 (außer 60160000-7, 60161000-4) und 64120000-3 bis 64121200-2
6Fracht- und Personenbeförderung im Flugverkehr, ohne Postverkehr60400000-2, 60410000-5 bis 60424120-3 (außer 60411000-2, 60421000-5), 60440000-4 bis 604450000-9 und 60500000-3
7Postbeförderung im Landverkehr sowie Luftpostbeförderung60160000-7, 60161000-4, 60411000-2, 60421000-5
8Eisenbahnen60200000-0 bis 60220000-6
9Schifffahrt60600000-4 bis 60653000-0 und 63727000-1 bis 63727200-3
10Neben- und Hilfstätigkeiten des Verkehrs63100000-0 bis 63111000-0, 63120000-6 bis 63121100-4, 63122000-0, 63512000-1 und 63520000-0 bis 6370000-6
11Fernmeldewesen64200000-8 bis 64228200-2, 72318000-7 und 72700000-7 bis 72720000-3
12Finanzielle Dienstleistungen: Versicherungsdienstleistungen66500000-5 bis 66720000-3
13Datenverarbeitung und verbundene Tätigkeiten50310000-1 bis 50324200-4, 72000000-5 bis 72920000-5 (außer 72318000-7 und 72700000-7 bis 772720000-3), 79342410-4, 9342410-4
14Forschungs- und Entwicklungsdienste (1), Bewertungstests73000000-2 bis 73436000-7
15Buchführung, -haltung und -prüfung79210000-9 bis 79212500-8
16Unternehmensberatung (2) und verbundene Tätigkeiten73200000-4 bis 73220000-0, 79400000-8 bis 79421200-3 und 79342000-3, 79342100-4, 79342300-6, 79342320-2, 79342321-9, 79910000-6, 79991000-7 und 98362000-8
17Architektur, technische Beratung und Planung, integrierte technische Leistungen, Stadt- und Landschaftsplanung, zugehörige wissenschaftliche und technische Beratung, technische Versuche und Analysen71000000-8 bis 71900000-7 (außer 71550000-8) und 79994000-8
18Gebäudereinigung und Hausverwaltung70300000-4 bis 70340000-6 und 90900000-6 bis 90924000-0
19Abfall- und Abwasserbeseitigung, sanitäre und ähnliche Dienstleistungen90400000-1 bis 90743200-9 (außer 90712200-3), 90910000-9 bis 90920000-2 und 50190000-3, 50229000-6, 50243000-0
20Ausbildungs-, Schulungs- und Simulationsdienstleistungen in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit80330000-6, 80600000-0, 80610000-3, 80620000-6, 80630000-9, 80640000-2, 80650000-5, 80660000-8
(1)   Ohne Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen gemäß Artikel 13 Buchstabe j.(2)   Ohne Schiedsgerichts- und Schlichtungsleistungen.



ANHANG II

ANHANG II



KategorieBezeichnungCPV-Referenznummern
21Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe55100000-1 bis 55524000-9 und 98340000-8 bis 98341100-6
22Hilfs- und Nebentätigkeiten für den Verkehr63000000-9 bis 63734000-3 (außer 63711200-8, 63712700-0, 63712710-3), 63727000-1 bis 63727200-3 und 98361000-1
23Rechtsberatung79100000-5 bis 79140000-7
24Arbeits- und Arbeitskräftevermittlung (1)79600000-0 bis 79635000-4 (außer 79611000-0, 79632000-3, 79633000-0), und 98500000-8 bis 98514000-9
25Gesundheits-, Veterinär- und Sozialwesen79611000-0 und 85000000-9 bis 85323000-9 (außer 85321000-5 und 85322000-2)
26Sonstige Dienstleistungen
(1)   Mit Ausnahme von Arbeitsverträgen.



ANHANG III

ANHANG III

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

1.

 
a)
„technische Spezifikationen“ bei Bauaufträgen sämtliche, insbesondere die in den Verdingungsunterlagen enthaltenen technischen Anforderungen an eine Bauleistung, ein Material, ein Erzeugnis oder eine Lieferung, mit deren Hilfe die Bauleistung, das Material, das Erzeugnis oder die Lieferung so bezeichnet werden können, dass sie ihren durch den Auftraggeber festgelegten Verwendungszweck erfüllen. Zu diesen technischen Anforderungen gehören Umweltleistungsstufen, die Konzeption für alle Verwendungsarten („Design for all“) (einschließlich des Zugangs von Menschen mit Behinderungen) sowie Konformitätsbewertung, die Gebrauchstauglichkeit, Sicherheit oder Abmessungen, einschließlich Konformitätsbewertungsverfahren, Terminologie, Symbole, Versuchs- und Prüfmethoden, Verpackung, Kennzeichnung und Beschriftung sowie Produktionsprozesse und -methoden. Außerdem gehören dazu auch die Vorschriften für die Planung und die Berechnung von Bauwerken, die Bedingungen für die Prüfung, Inspektion und Abnahme von Bauwerken, die Konstruktionsmethoden oder -verfahren und alle anderen technischen Anforderungen, die der Auftraggeber für fertige Bauwerke oder dazu notwendige Materialien oder Teile durch allgemeine und spezielle Vorschriften anzugeben in der Lage ist;
b)
„technische Spezifikationen“ bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen Spezifikationen, die in einem Schriftstück enthalten sind, das Merkmale für ein Erzeugnis oder eine Dienstleistung vorschreibt, wie Qualitätsstufen, Umweltleistungsstufen, die Konzeption für alle Verwendungsarten („Design for all“) (einschließlich des Zugangs von Menschen mit Behinderungen) sowie Konformitätsbewertung, Vorgaben für Gebrauchstauglichkeit, Verwendung, Sicherheit oder Abmessungen des Erzeugnisses, einschließlich der Vorschriften über Verkaufsbezeichnung, Terminologie, Symbole, Prüfungen und Prüfverfahren, Verpackung, Kennzeichnung und Beschriftung, Gebrauchsanleitung, Produktionsprozesse und -methoden sowie über Konformitätsbewertungsverfahren;
2.
„Norm“ eine technische Spezifikation, die von einem anerkannten Normungsgremium zur wiederholten oder ständigen Anwendung angenommen wurde, deren Einhaltung jedoch nicht zwingend vorgeschrieben ist und die unter eine der nachstehenden Kategorien fällt:
internationale Norm: Norm, die von einem internationalen Normungsgremium angenommen wird und der Öffentlichkeit zugänglich ist;
europäische Norm: Norm, die von einem europäischen Normungsgremium angenommen wird und der Öffentlichkeit zugänglich ist;
nationale Norm: Norm, die von einem nationalen Normungsgremium angenommen wird und der Öffentlichkeit zugänglich ist;
3.
„Verteidigungsnorm“ eine technische Spezifikation, die von einem Normungsgremium, das auf die Ausarbeitung technischer Spezifikationen für die wiederholte oder kontinuierliche Anwendung im Verteidigungsbereich spezialisiert ist, gebilligt wurde und deren Einhaltung nicht zwingend vorgeschrieben ist;
4.
„europäische technische Zulassung“ eine positive technische Beurteilung der Brauchbarkeit eines Produkts hinsichtlich der Erfüllung der wesentlichen Anforderung an bauliche Anlagen; sie erfolgt aufgrund der spezifischen Merkmale des Produkts und der festgelegten Anwendungs- und Verwendungsbedingungen. Die europäische technische Zulassung wird von einem zu diesem Zweck vom Mitgliedstaat zugelassenen Gremium ausgestellt;
5.
„gemeinsame technische Spezifikationen“ technische Spezifikationen, die nach einem von den Mitgliedstaaten anerkannten Verfahren erarbeitet und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden;
6.
„technische Bezugsgröße“ jeden Bezugsrahmen, der keine offizielle Norm ist und von den europäischen Normungsgremien nach den an die Bedürfnisse des Marktes angepassten Verfahren erarbeitet wurde.



ANHANG IV

ANHANG IV

ENTHALTEN SEIN MÜSSEN ANKÜNDIGUNG DER VERÖFFENTLICHUNG EINER VORINFORMATION ÜBER EIN BESCHAFFERPROFIL

1.
Land des Auftraggebers
2.
Name des Auftraggebers
3.
Internet-Adresse (URL) des „Beschafferprofils“
4.
Referenznummer(n) der CPV-Nomenklatur

BEKANNTMACHUNG EINER VORINFORMATION

1.
Name, Anschrift, Faxnummer, E-Mail-Adresse des Auftraggebers und, wenn davon abweichend, der Stelle, bei der zusätzliche Auskünfte eingeholt werden können, sowie — bei Dienstleistungs- und Bauaufträgen — der Stellen, z. B. die entsprechende Internetseite der Regierung, bei denen Informationen über den am Ort der Leistungserbringung geltenden allgemeinen Regelungsrahmen für Steuern, Umweltschutz, Arbeitsschutz und Arbeitsbedingungen erhältlich sind.
2.
Gegebenenfalls Angabe, dass es sich um eine Ausschreibung handelt, die geschützten Werkstätten vorbehalten ist oder bei der die Auftragsausführung nur im Rahmen von Programmen für geschützte Beschäftigungsverhältnisse erfolgen darf.
3.
Bauaufträge: Art und Umfang der Arbeiten sowie Ausführungsort; für den Fall, dass das Bauwerk in mehrere Lose unterteilt ist, sind die wichtigsten Eigenschaften jedes Loses anzugeben; sofern verfügbar ist eine Schätzung der Kostenspanne für die vorgesehenen Arbeiten anzugeben; Referenznummer(n) der Nomenklatur.

Lieferaufträge: Art und Menge oder Wert der zu liefernden Waren; Referenznummer(n) der Nomenklatur.

Dienstleistungsaufträge: Gesamtwert einer jeden Beschaffung nach den einzelnen Kategorien; Referenznummer(n) der Nomenklatur.

4.
Voraussichtlicher Zeitpunkt für den Beginn des Verfahrens zur Vergabe des Auftrags bzw. der Aufträge, für Dienstleistungsaufträge nach Kategorien unterteilt.
5.
Gegebenenfalls Angabe, ob es sich um eine Rahmenvereinbarung handelt.
6.
Gegebenenfalls sonstige Auskünfte.
7.
Datum der Absendung der Bekanntmachung oder der Absendung der Bekanntmachung, in der die Veröffentlichung dieser Bekanntmachung einer Vorinformation über das Beschafferprofil angekündigt wird.

BEKANNTMACHUNGEN

Nichtoffene Verfahren, Verhandlungsverfahren mit Veröffentlichung einer Bekanntmachung und wettbewerblicher Dialog

1.
Name, Anschrift, Telefon- und Faxnummer, E-Mail-Adresse des Auftraggebers.
2.
Gegebenenfalls Angabe, dass es sich um eine Ausschreibung handelt, die geschützten Werkstätten vorbehalten ist oder bei der die Auftragsausführung nur im Rahmen von Programmen für geschützte Beschäftigungsverhältnisse erfolgen darf.

3.

 
a)
Gewähltes Vergabeverfahren.
b)
Gegebenenfalls Rechtfertigungsgründe für ein beschleunigtes Verfahren (für nichtoffene und Verhandlungsverfahren).
c)
Gegebenenfalls Angabe, ob es sich um eine Rahmenvereinbarung handelt.
d)
Gegebenenfalls, Angabe, dass eine elektronische Auktion durchgeführt wird.
4.
Art des Auftrags.
5.
Ort der Ausführung bzw. Durchführung der Bauleistungen, der Lieferung von Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen.

6.

 
a)
Bauaufträge:
Art und Umfang der Bauleistungen, allgemeine Merkmale des Bauwerks. Insbesondere Hinweis auf Optionen bezüglich zusätzlicher Bauleistungen und, sofern bekannt, auf den vorläufigen Zeitplan für die Inanspruchnahme dieser Optionen sowie gegebenenfalls auf die Anzahl der Verlängerungen. Falls das Bauwerk oder der Auftrag in mehrere Lose aufgeteilt ist, Größenordnung der einzelnen Lose; CPV-Referenznummer(n) der Nomenklatur.
Angaben über den Zweck des Bauwerks oder des Auftrags, falls dieser auch die Erstellung von Entwürfen umfasst.
Bei Rahmenvereinbarungen ferner Angabe der vorgesehenen Laufzeit der Rahmenvereinbarung, des für die gesamte Laufzeit der Rahmenvereinbarung veranschlagten Gesamtwerts der Bauleistungen sowie — wann immer möglich — des Wertes und der Häufigkeit der zu vergebenden Aufträge.
b)
Lieferaufträge:
Art der zu liefernden Waren, insbesondere Hinweis darauf, ob die Angebote erbeten werden im Hinblick auf Kauf, Leasing, Miete, Mietkauf oder eine Kombination aus diesen, CPV- Referenznummer(n) der Nomenklatur. Menge der zu liefernden Waren, insbesondere Hinweis auf Optionen bezüglich zusätzlicher Aufträge und, sofern bekannt, auf den vorläufigen Zeitplan für die Inanspruchnahme dieser Optionen sowie gegebenenfalls auf die Anzahl der Verlängerungen; CPV-Referenznummer(n) der Nomenklatur.
Bei regelmäßig wiederkehrenden oder Daueraufträgen voraussichtlicher Zeitplan, sofern bekannt, für nachfolgende Ausschreibungen für die geplanten Lieferungen.
Bei Rahmenvereinbarungen ferner Angabe der vorgesehenen Laufzeit der Vereinbarung, des für die gesamte Laufzeit der Rahmenvereinbarung veranschlagten Gesamtwerts der Lieferungen sowie — wann immer möglich — des Wertes und der Häufigkeit der zu vergebenden Aufträge.
c)
Dienstleistungsaufträge:
Kategorie der Dienstleistung und Beschreibung; CPV-Referenznummer(n) der Nomenklatur. Umfang der Dienstleistungen. Insbesondere Hinweis auf Optionen bezüglich zusätzlicher Aufträge und, sofern bekannt, auf den vorläufigen Zeitplan für die Inanspruchnahme dieser Optionen sowie gegebenenfalls auf die Anzahl der Verlängerungen. Bei regelmäßig wiederkehrenden oder Daueraufträgen voraussichtlicher Zeitplan, sofern bekannt, für nachfolgende Ausschreibungen für die geplanten Lieferungen.— Bei Rahmenvereinbarungen ferner Angabe der vorgesehenen Laufzeit der Vereinbarung, des für die gesamte Laufzeit der Rahmenvereinbarung veranschlagten Gesamtwerts der Dienstleistungen sowie — wann immer möglich — des Wertes und der Häufigkeit der zu vergebenden Aufträge.
Angabe darüber, ob die Ausführung der Leistung durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften einem bestimmten Berufsstand vorbehalten ist.— Hinweis auf die entsprechende Rechts- oder Verwaltungsvorschrift.
Angabe darüber, ob juristische Personen die Namen und die berufliche Qualifikation der Personen angeben müssen, die für die Ausführung der betreffenden Dienstleistung verantwortlich sein sollen.
7.
Falls der Auftrag in mehrere Lose aufgeteilt ist, Angabe darüber, ob die Möglichkeit besteht, Angebote für eines, mehrere oder alle Lose einzureichen.
8.
Zulässigkeit oder Verbot von Varianten.
9.
Gegebenenfalls Angabe des Prozentsatzes des Gesamtwerts des Auftrags, der im Wege einer Ausschreibung an Unterauftragnehmer vergeben werden muss (Artikel 21 Absatz 4).
10.
Gegebenenfalls Eignungskriterien hinsichtlich der persönlichen Situation eines Unterauftragnehmers, die zu seinem Ausschluss führen können, und erforderliche Angaben als Beleg dafür, dass er nicht unter die Fälle fällt, die einen Ausschluss rechtfertigen. Angaben und erforderliche Formalitäten zur Beurteilung der Frage, ob dieser die wirtschaftlichen und technischen Mindestanforderungen erfüllt. Etwaige Mindestanforderung(en).
11.
Zeitpunkt, bis zu dem die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen beendet werden sollen oder Dauer des Bau-/Liefer-/Dienstleistungsauftrags. Sofern möglich, Zeitpunkt, zu dem die Bauleistungen beginnen oder zu dem die Lieferungen beginnen oder eintreffen oder die Dienstleistungen ausgeführt werden sollen.
12.
Gegebenenfalls besondere Bedingungen, die die Ausführung des Auftrags betreffen.

13.

 
a)
Frist für die Eingang der Anträge auf Teilnahme,
b)
Anschrift, an die die Angebote zu richten sind,
c)
Sprache(n), in der (denen) die Angebote abgefasst sein müssen.
14.
Gegebenenfalls geforderte Kautionen und Sicherheiten.
15.
Wesentliche Finanzierungs- und Zahlungsbedingungen und/oder Hinweise auf die maßgeblichen Vorschriften.
16.
Gegebenenfalls Rechtsform, die die Bietergemeinschaft, an die der Auftrag vergeben wird, haben muss.
17.
Eignungskriterien hinsichtlich der persönlichen Situation des Wirtschaftsteilnehmers, die zu seinem Ausschluss führen können, und erforderliche Angaben als Beleg dafür, dass er nicht unter die Fälle fällt, die einen Ausschluss rechtfertigen. Eignungskriterien, Angaben und Formalitäten, die zur Beurteilung der Frage erforderlich sind, ob der Wirtschaftsteilnehmer die wirtschaftlichen und technischen Mindestanforderungen erfüllt. Etwaige Mindestanforderung(en).
18.
Bei Rahmenvereinbarungen: vorgesehene Anzahl und gegebenenfalls die Hoechstzahl der Wirtschaftsteilnehmer, die Partei der Rahmenvereinbarung werden sollen, Dauer der Vereinbarung.
19.
Für den wettbewerblichen Dialog und die Verhandlungsverfahren mit Veröffentlichung einer Bekanntmachung gegebenenfalls Angabe, dass das Verfahren in aufeinander folgenden Etappen abgewickelt wird, um die Zahl der zu erörternden Lösungen bzw. zu verhandelnden Angebote schrittweise zu verringern.
20.
Für nichtoffene Verfahren, Verhandlungsverfahren und den wettbewerblichen Dialog, falls von der Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, die Anzahl Bewerber, die zur Abgabe eines Angebots, zum Dialog oder zu Verhandlungen aufgefordert werden sollen, zu verringern: Mindestanzahl und gegebenenfalls auch Höchstanzahl der Bewerber und objektive Kriterien für die Auswahl dieser Anzahl von Bewerbern.
21.
Zuschlagskriterien nach Artikel 47: „niedrigster Preis“ bzw. „wirtschaftlich günstigstes Angebot“. Die Kriterien für das wirtschaftliche günstigste Angebot sowie deren Gewichtung bzw. die Kriterien in absteigender Reihenfolge nach ihrer Bedeutung müssen genannt werden, falls sie nicht in den Verdingungsunterlagen bzw. im Fall des wettbewerblichen Dialogs in der Beschreibung enthalten sind.
22.
Gegebenenfalls Datum/Daten der Veröffentlichung der Vorinformation gemäß den technischen Spezifikationen des Anhangs VI bzw. Hinweis auf ihre Nichtveröffentlichung.
23.
Datum der Absendung der Bekanntmachung.

VERGABEVERMERK

1.
Name und Anschrift des Auftraggebers.
2.
Gewähltes Vergabeverfahren. Im Fall von Verhandlungsverfahren ohne Veröffentlichung einer Bekanntmachung (Artikel 28), Begründung.
3.
Bauaufträge: Art und Umfang der Leistungen.

Lieferaufträge: Art und Menge der gelieferten Waren, gegebenenfalls nach Auftragnehmer; CPV-Referenznummer(n) der Nomenklatur.

Dienstleistungsaufträge: Kategorie der Dienstleistung und Beschreibung; CPV-Referenznummer(n) der Nomenklatur. Umfang der Dienstleistungen.

4.
Datum der Auftragsvergabe.
5.
Zuschlagskriterien.
6.
Anzahl der eingegangenen Angebote.
7.
Name und Anschrift der (des) Auftragnehmer(s).
8.
Gezahlter Preis oder Preisspanne (Minimum/Maximum).
9.
Wert des (der) ausgewählten Angebots (Angebote) oder höchstes und niedrigstes Angebot, das bei der Vergabe mitberücksichtigt wurde.
10.
Gegebenenfalls Teil des Auftrags, der an Dritte weitervergeben werden muss, sowie dessen Wert.
11.
Gegebenenfalls die Gründe, die eine über sieben Jahre hinausgehende Laufzeit einer Rahmenvereinbarung rechtfertigen.
12.
Datum der Veröffentlichung der Bekanntmachung nach den technischen Spezifikationen des Anhangs VI.
13.
Datum der Absendung dieses Vergabevermerks.



ANHANG V

ANHANG V

1.
Name, Anschrift, Faxnummer und E-Mail-Adresse des erfolgreichen Bieters und, falls abweichend, der Stelle, bei der zusätzliche Informationen angefordert werden können.

2.

 
a)
Ort der Ausführung bzw. Durchführung von Bauleistungen, der Lieferung von Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen;
b)
Art, Anzahl und Umfang der Bauleistungen, allgemeine Merkmale des Bauwerks; CPV-Referenznummer(n) der CPV-Nomenklatur;
c)
Art der zu liefernden Waren, mit Hinweis darauf, ob die Angebote erbeten werden im Hinblick auf Kauf, Leasing, Miete, Mietkauf oder eine Kombination aus diesen; CPV-Referenznummer(n) der CPV-Nomenklatur;
d)
Kategorie und Beschreibung der Dienstleistung; Referenznummer(n) der CPV-Nomenklatur.
3.
Etwaige Frist für die Ausführung.
4.
Name und Anschrift der Stelle, bei der die Verdingungsunterlagen und unterstützenden Unterlagen angefordert werden können.

5.

 
a)
Frist für den Eingang der Anträge auf Teilnahme und/oder den Eingang von Angeboten;
b)
Anschrift, an die die Angebote zu senden sind;
c)
Sprache(n), in der (denen) sie abgefasst sein müssen.
6.
Gegebenenfalls geforderte Kautionen oder Sicherheiten.
7.
Objektive Kriterien, die für die Auswahl der Unterauftragnehmer herangezogen werden und die sich auf deren persönliche Situation oder die Bewertung ihres Angebots beziehen.
8.
Sonstige Angaben.
9.
Datum der Absendung der Bekanntmachung.



ANHANG VI

ANHANG VI

1.
Veröffentlichung der Bekanntmachungen
a)
Die Bekanntmachungen nach Artikel 30 und Artikel 52 werden vom Auftraggeber bzw. dem erfolgreichen Bieter nach dem in Artikel 32 genannten Muster an das Amts für Veröffentlichungen der Europäischen Union übermittelt. Dies gilt auch für die Bekanntmachungen einer Vorinformation nach Artikel 30 Absatz 1 Unterabsatz 1, die über ein Beschafferprofil gemäß Nummer 2 veröffentlicht werden, sowie für die Bekanntmachung, in der die Veröffentlichung eines Beschafferprofils angekündigt wird.

Die Bekanntmachungen nach Artikel 30 und Artikel 52 werden vom Amts für Veröffentlichungen der Europäischen Union oder im Fall der Bekanntmachungen einer Vorinformation über ein Beschafferprofil vom Auftraggeber gemäß Artikel 30 Absatz 1 Unterabsatz 1 veröffentlicht.

Der Auftraggeber kann diese Informationen außerdem im Internet in einem „Beschafferprofil“ gemäß Nummer 2 veröffentlichen.

b)
Das Amts für Veröffentlichungen der Europäischen Union stellt dem Auftraggeber die Bescheinigung über die Veröffentlichung nach Artikel 32 Absatz 8 aus.
2.
Veröffentlichung zusätzlicher Informationen

Das Beschafferprofil kann Bekanntmachungen einer Vorinformation nach Artikel 30 Absatz 1 Unterabsatz 1, Angaben über laufende Ausschreibungen, geplante Aufträge, vergebene Aufträge, annullierte Verfahren sowie alle sonstigen Informationen von allgemeinem Interesse wie Kontaktstelle, Telefon- und Faxnummer, Postanschrift und E-Mail-Adresse enthalten.

3.
Muster und Verfahren bei der elektronischen Übermittlung der Bekanntmachungen

Das Muster und die Modalitäten für die elektronische Übermittlung der Bekanntmachungen sind unter der Internetadresse „http://simap.europa.eu“ abrufbar.



ANHANG VII

ANHANG VII

TEIL A

Bauaufträge

Die einschlägigen Berufs- oder Handelsregister, Bescheinigungen oder Erklärungen sind:

für Belgien das „Registre du Commerce“/„Handelsregister“,
für Bulgarien das „Търговски регистър“,
für die Tschechische Republik das „obchodní rejstřík“,
für Dänemark das „Erhvervs- og Selskabsstyrelsen“,
für Deutschland das „Handelsregister“ und die „Handwerksrolle“,
für Estland das „Registrite ja Infosüsteemide Keskus“,
im Fall Irlands kann der Unternehmer aufgefordert werden, eine Bescheinigung des „Registrar of Companies“ oder des „Registrar of Friendly Societies“ vorzulegen oder andernfalls eine Bescheinigung über die von ihm abgegebene eidesstattliche Erklärung vorzulegen, dass er den betreffenden Beruf in dem Lande, in dem er niedergelassen ist, an einem bestimmten Ort und unter einer bestimmten Firmenbezeichnung ausübt,
für Griechenland das „Μητρώο Εργοληπτικών Επιχειρήσεων“ — MEΕΠ des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und öffentliche Arbeiten (Υ.ΠΕ.ΧΩ.Δ.Ε),
für Spanien das „Registro Oficial de Licitadores y Empresas Clasificadas del Estado“,
für Frankreich das „Registre du commerce“ und das „Répertoire des métiers“,

für Kroatien das „Sudski registar trgovačkih društava u Republici Hrvatskoj“ oder „Obrtni registar Republike Hrvatske“,

für Italien das „Registro della Camera di commercio, industria, agricoltura e artigianato“,
im Fall Zyperns kann der Unternehmer aufgefordert werden, gemäß dem „Registration and Audit of Civil Engineering and Building Contractors Law“ eine Bescheinigung des „Council for the Registration and Audit of Civil Engineering and Building Contractors (Συμβούλιο Εγγραφήςκαι Ελέγχου Εργοληπτών Οικοδομικών και Τεχνικών Έργων)“ vorzulegen,
für Lettland das „Uzņēmumu reģistrs“ (Unternehmensregister),
für Litauen das „Juridinių asmenų registras“,
für Luxemburg das „Registre aux firmes“ und die „Rôle de la Chambre des métiers“,
für Ungarn „Cégnyilvántartás“, „egyéni vállalkozók jegyzői nyilvántartása“,
im Fall Maltas legt der Unternehmer seine „numru ta' registrazzjoni tat-Taxxa tal-Valur Miżjud (VAT) u n-numru tal-licenzja ta’ kummerc“ sowie für den Fall, dass es sich um eine Personen- oder sonstige Gesellschaft handelt, die von der maltesischen Finanzdienstleistungsbehörde vergebene entsprechende Registernummer fest,
für die Niederlande das „Handelsregister“,
für Österreich das „Firmenbuch“, das „Gewerberegister“ und die „Mitgliederverzeichnisse der Landeskammern“,
für Polen das „Krajowy Rejestr Sądowy“,
für Portugal das Register der „Instituto da Construção e do Imobiliário“ (INCI),
für Rumänien das „Registrul Comerțului“,
für Slowenien das „Sodni register“ und das „obrtni register“,
für die Slowakei das „Obchodný register“,
für Finnland das „Kaupparekisteri“/„Handelsregistret“,
für Schweden das „aktiebolags-, handels- eller föreningsregistren“,
im Fall des Vereinigten Königreichs kann der Unternehmer aufgefordert werden, eine Bescheinigung des „Registrar of Companies“ vorzulegen oder andernfalls eine Bescheinigung über die von ihm abgegebene eidesstattliche Erklärung beizubringen, dass er den betreffenden Beruf in dem Lande, in dem er niedergelassen ist, an einem bestimmten Ort und unter einer bestimmten Firmenbezeichnung ausübt.

TEIL B

Lieferaufträge

Die einschlägigen Berufs- oder Handelsregister, Bescheinigungen oder Erklärungen sind:

für Belgien das „Registre du Commerce“/„Handelsregister“,
für Bulgarien das „Търговски регистър“,
für die Tschechische Republik das „obchodní rejstřík“,
für Dänemark das „Erhvervs- og Selskabsstyrelsen“,
für Deutschland das „Handelsregister“ und die „Handwerksrolle“,
für Estland das „Registrite ja Infosüsteemide Keskus“,
für Griechenland das „Βιοτεχνικό ή Βιομηχανικό ή Εμπορικό Επιμελητήριο“ und das „Μητρώο Κατασκευαστών Αμυντικού Υλικού“,
für Spanien das „Registro Mercantil“ oder im Fall nicht eingetragener Einzelpersonen eine Bescheinigung, dass diese eidesstattlich erklärt haben, den betreffenden Beruf auszuüben,
für Frankreich das „Registre du commerce“ und das „Répertoire des métiers“,

für Kroatien das „Sudski registar trgovačkih društava u Republici Hrvatskoj“ oder „Obrtni registar Republike Hrvatske“,

im Fall Irlands kann der Lieferant aufgefordert werden, eine Bescheinigung des „Registrar of Companies“ oder des „Registrar of Friendly Societies“ vorzulegen, aus der hervorgeht, dass er eine Gesellschaft gegründet hat oder in ein Handelsregister eingetragen ist, oder anderenfalls eine Bescheinigung über die von dem Betreffenden abgegebene eidesstattliche Erklärung, dass er den betreffenden Beruf in dem Lande, in dem er niedergelassen ist, an einem bestimmten Ort und unter einer bestimmten Firmenbezeichnung ausübt.
für Italien das „Registro della Camera di commercio, industria, agricoltura e artigianato“ und das „Registro delle Commissioni provinciali per l'artigianato“,
im Fall Zyperns kann der Lieferant aufgefordert werden, eine Bescheinigung des „Registrar of Companies and Official Receiver“ (Έφορος Εταιρειών και Επίσημος Παραλήπτης) vorzulegen oder andernfalls eine Bescheinigung über die von ihm abgegebene eidesstattliche Erklärung beizubringen, dass er den betreffenden Beruf in dem Lande, in dem er niedergelassen ist, an einem bestimmten Ort und unter einer bestimmten Firmenbezeichnung ausübt,
für Lettland das „Uzņēmumu reģistrs“ (Unternehmensregister),
für Litauen das „Juridinių asmenų registras“,
für Luxemburg das „Registre aux firmes“ und die „Rôle de la Chambre des métiers“,
für Ungarn „Cégnyilvántartás“, „egyéni vállalkozók jegyzői nyilvántartása“,
im Fall Maltas legt der Lieferant seine „numru ta' registrazzjoni tat-Taxxa tal-Valur Miżjud (VAT) u n-numru tal-licenzja ta’ kummerc“ sowie für den Fall, dass es sich um eine Personen- oder sonstige Gesellschaft handelt, die von der maltesischen Finanzdienstleistungsbehörde vergebene entsprechende Registernummer fest,
für die Niederlande das „Handelsregister“,
für Österreich das „Firmenbuch“, das „Gewerberegister“ und die „Mitgliederverzeichnisse der Landeskammern“,
für Polen das „Krajowy Rejestr Sądowy“,
für Portugal das „Registo Nacional das Pessoas Colectivas“,
für Rumänien das „Registrul Comerțului“,
für Slowenien das „Sodni register“ und das „obrtni register“,
für die Slowakei das „Obchodný register“,
für Finnland das „Kaupparekisteri“/„Handelsregistret“,
für Schweden das „aktiebolags-, handels- eller föreningsregistren“,
im Fall des Vereinigten Königreichs kann der Lieferant aufgefordert werden, eine Bescheinigung des „Registrar of Companies“ vorzulegen, aus der hervorgeht, dass er eine Gesellschaft gegründet hat oder in ein Handelsregister eingetragen ist, oder anderenfalls eine Bescheinigung über die von ihm abgegebene eidesstattliche Erklärung, dass er den betreffenden Beruf an einem bestimmten Ort und unter einer bestimmten Firmenbezeichnung ausübt.

TEIL C

Dienstleistungsaufträge

Die einschlägigen Berufs- oder Handelsregister, Bescheinigungen oder Erklärungen sind:

für Belgien, das „Registre du commerce/Handelsregister“ und die „Ordres professionnels/Beroepsorden“,
für Bulgarien das „Търговски регистър“,
für die Tschechische Republik das „obchodní rejstřík“,
für Dänemark das „Erhvervs- og Selskabsstyrelsen“,
für Deutschland das „Handelsregister“, die „Handwerksrolle“, das „Vereinsregister“, das „Partnerschaftsregister“ und die „Mitgliederverzeichnisse der Berufskammern der Länder“,
für Estland das „Registrite ja Infosüsteemide Keskus“,
im Fall Irlands kann der Unternehmer aufgefordert werden, eine Bescheinigung des „Registrar of Companies“ oder des „Registrar of Friendly Societies“ oder andernfalls eine Bescheinigung über die von ihm abgegebene eidesstattliche Erklärung vorzulegen, dass er den betreffenden Beruf in dem Mitgliedstaat, in dem er niedergelassen ist, an einem bestimmten Ort und unter einer bestimmten Firmenbezeichnung ausübt,
für Griechenland kann von dem Dienstleistungserbringer eine vor dem Notar abgegebene eidesstattliche Erklärung über die Ausübung des betreffenden Berufes verlangt werden; in den von den geltenden nationalen Rechtsvorschriften vorgesehenen Fällen für die Durchführung von Forschungsdienstleistungen gemäß Anhang I das Berufsregister „Μητρώο Μελετητών“ sowie das „Μητρώο Γραφείων Μελετών“,
für Spanien das „Registro Oficial de Licitadores y Empresas Clasificadas del Estado“,
für Frankreich das „Registre du commerce“ und das „Répertoire des métiers“,

für Kroatien das „Sudski registar trgovačkih društava u Republici Hrvatskoj“ oder „Obrtni registar Republike Hrvatske“,

für Italien das „Registro della Camera di commercio, industria, agricoltura e artigianato“, das „Registro delle commissioni provinciali per l'artigianato“ und der „Consiglio nazionale degli ordini professionali“,
im Fall Zyperns kann der Unternehmer aufgefordert werden, eine Bescheinigung des „Registrar of Companies and Official Receiver“ (Έφορος Εταιρειών και Επίσημος Παραλήπτης) oder andernfalls eine Bescheinigung über die von ihm abgegebene eidesstattliche Erklärung vorzulegen, dass er den betreffenden Beruf in dem Mitgliedstaat, in dem er niedergelassen ist, an einem bestimmten Ort und unter einer bestimmten Firmenbezeichnung ausübt,
für Lettland das „Uzņēmumu reģistrs“ (Unternehmensregister),
für Litauen das „Juridinių asmenų registras“,
für Luxemburg das „Registre aux firmes“ und die „Rôle de la Chambre des métiers“,
für Ungarn „Cégnyilvántartás“, „egyéni vállalkozók jegyzői nyilvántartása“, bestimmte „szakmai kamarák nyilvántartása“ oder bei bestimmten Tätigkeiten eine Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass die betreffende Person zur Ausübung der betreffenden gewerblichen Tätigkeit oder des betreffenden Berufs berechtigt ist,
im Fall Maltas kann der Unternehmer seine „numru ta' registrazzjoni tat-Taxxa tal-Valur Miżjud (VAT) u n-numru tal-licenzja ta’ kummerc“ sowie für den Fall, dass er in einer Personen- oder sonstigen Gesellschaft tätig ist, die von der maltesischen Finanzdienstleistungsbehörde vergebene entsprechende Registernummer festlegen,
für die Niederlande das „Handelsregister“,
für Österreich das „Firmenbuch“, das „Gewerberegister“ und die „Mitgliederverzeichnisse der Landeskammern“,
für Polen das „Krajowy Rejestr Sądowy“ (nationales Gerichtsregister),
für Portugal das „Registo Nacional das Pessoas Colectivas“,
für Rumänien das „Registrul Comerțului“,
für Slowenien das „Sodni register“ und das „obrtni register“,
für die Slowakei das „Obchodný register“,
für Finnland das „Kaupparekisteri“/„Handelsregistret“,
für Schweden das „aktiebolags-, handels- eller föreningsregistren“,
im Fall des Vereinigten Königreichs kann der Unternehmer aufgefordert werden, eine Bescheinigung des „Registrar of companies“ oder anderenfalls eine Bescheinigung über die von ihm abgegebene eidesstattliche Erklärung vorzulegen, dass er den betreffenden Beruf in dem Mitgliedstaat, in dem er niedergelassen ist, an einem bestimmten Ort unter einer bestimmten Firmenbezeichnung ausübt.



ANHANG VIII

ANHANG VIII

Die Geräte für die elektronische Entgegennahme der Anträge auf Teilnahme sowie der Angebote müssen mittels geeigneter technischer Mittel und entsprechender Verfahren gewährleisten, dass

a)
die die Anträge auf Teilnahme und den Versand von Angeboten betreffenden elektronischen Signaturen den einzelstaatlichen Vorschriften gemäß der Richtlinie 1999/93/EG entsprechen;
b)
die Uhrzeit und der Tag des Eingangs der Anträge auf Teilnahme und der Angebote genau bestimmt werden können;
c)
es als sicher gelten kann, dass niemand vor den festgesetzten Terminen Zugang zu den gemäß den vorliegenden Anforderungen übermittelten Daten haben kann;
d)
es bei einem Verstoß gegen dieses Zugangsverbot als sicher gelten kann, dass der Verstoß sich eindeutig aufdecken lässt;
e)
die Zeitpunkte der Öffnung der eingegangenen Daten ausschließlich von den ermächtigten Personen festgelegt oder geändert werden können;
f)
in den verschiedenen Phasen des Verfahrens der Auftragserteilung der Zugang zu allen vorgelegten Daten — bzw. zu einem Teil dieser Daten — nur möglich ist, wenn die ermächtigten Personen gleichzeitig tätig werden;
g)
der Zugang zu den übermittelten Daten bei gleichzeitigem Tätigwerden der ermächtigten Personen erst nach dem festgesetzten Zeitpunkt möglich ist;
h)
die eingegangenen und gemäß den vorliegenden Anforderungen geöffneten Angaben ausschließlich den zur Kenntnisnahme ermächtigten Personen zugänglich bleiben.


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