Richtlinie 2009/119/EG des Rates vom 14. September 2009 zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Mindestvorräte an Erdöl und/oder Erdölerzeugnissen zu halten
(1)
Die Mitgliedstaaten können zentrale Bevorratungsstellen einrichten.
²Jeder Mitgliedstaat darf nicht mehr als eine ZBS oder ähnliche Stelle schaffen. ³Er kann seine ZBS an jedem Ort der Gemeinschaft einrichten.
Richtet ein Mitgliedstaat eine ZBS ein, so wählt er dafür die Rechtsform einer Einrichtung oder eines Dienstes ohne Erwerbszweck, die bzw. der im Allgemeininteresse handelt und nicht als Unternehmen im Sinne dieser Richtlinie zu betrachten ist.
(2) Hauptaufgabe der ZBS ist der Erwerb, die Haltung und der Verkauf von Erdölvorräten für die Zwecke dieser Richtlinie oder zur Erfüllung internationaler Vereinbarungen über das Halten von Erdölvorräten. ²Die ZBS ist die einzige Einrichtung bzw. der einzige Dienst, auf die/den Befugnisse übertragen werden können, so dass sie/er spezifische Vorräte erwerben und verkaufen kann.
(3) Die zentralen Bevorratungsstellen oder die Mitgliedstaaten können für einen bestimmten Zeitraum Aufgaben betreffend die Verwaltung von Sicherheitsvorräten und — mit Ausnahme des Verkaufs und des Erwerbs — von spezifischen Vorräten übertragen, jedoch nur:
(4)
Jeder Mitgliedstaat, der über eine ZBS verfügt, schreibt vor, dass diese für die Zwecke des Artikels 8 Absätze 1 und 2
³Die zentralen Bevorratungsstellen akzeptieren diese Übertragungen unter objektiven, transparenten und nichtdiskriminierenden Bedingungen. ⁴Zahlungen von Unternehmen für die Dienstleistungen der jeweiligen ZBS dürfen die Gesamtkosten der erbrachten Dienstleistungen nicht übersteigen und nicht verlangt werden, bevor die Vorräte gebildet wurden. ⁵Die ZBS kann ihre Zustimmung zu der Übertragung davon abhängig machen, dass das Unternehmen eine Garantie oder eine andere Form der Sicherheit leistet.