Richtlinie 2009/119/EG des Rates vom 14. September 2009 zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Mindestvorräte an Erdöl und/oder Erdölerzeugnissen zu halten
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
ANHANG I
METHODE ZUR BERECHNUNG DES ROHÖLÄQUIVALENTS DER EINFUHREN VON ERDÖLERZEUGNISSEN
Das in Artikel 3 genannte Rohöläquivalent der Einfuhren von Erdölerzeugnissen wird wie folgt berechnet:
Das Rohöläquivalent der Einfuhren von Erdölerzeugnissen errechnet sich durch Addition der Nettoeinfuhren von Rohöl, NGL, Raffinerieeinsatzmaterial und anderen Kohlenwasserstoffen gemäß Anhang B Abschnitt 4 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008, die zur Berücksichtigung möglicher Bestandsänderungen angepasst und um einen Naphtha-Ertrag von 4 % verringert werden (wenn der mittlere Naphtha-Ertrag auf dem Gebiet des Mitgliedstaats einen Anteil von 7 % überschreitet, wird die Summe um den effektiven Naphtha-Nettoverbrauch oder um den mittleren Naphtha-Ertrag verringert), und der Nettoeinfuhren sämtlicher sonstiger Erdölerzeugnisse mit Ausnahme von Naphtha, die zur Berücksichtigung von Bestandsänderungen ebenfalls angepasst und mit dem Faktor 1,065 multipliziert werden.
Bunkerbestände der internationalen Seeschifffahrt werden nicht berücksichtigt.
ANHANG II
METHODE ZUR BERECHNUNG DES ROHÖLÄQUIVALENTS DES INLANDSVERBRAUCHS
Für die Zwecke des Artikels 3 wird das Rohöläquivalent des Inlandsverbrauchs wie folgt berechnet:
Der Inlandsverbrauch ist die Summe des Aggregats „Erfasste Bruttoinlandslieferungen“ im Sinne von Anhang C Abschnitt 3.2.1 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 lediglich der folgenden Erzeugnisse: Motorenbenzin, Flugbenzin, Flugturbinenkraftstoff (auf Naphthabasis oder JP4), Flugturbinenkraftstoff auf Petroleumbasis, sonstiges Kerosin, Dieselöl/Gasöl (destilliertes Heizöl) und Heizöl (mit hohem oder niedrigem Schwefelgehalt) gemäß Anhang B Abschnitt 4 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008.
Bunkerbestände der internationalen Seeschifffahrt werden nicht berücksichtigt.
Das Rohöläquivalent des inländischen Verbrauchs ergibt sich durch Multiplikation dieser Summe mit dem Faktor 1,2.
ANHANG III
METHODEN ZUR BERECHNUNG DER GEHALTENEN VORRATSMENGEN
Die gehaltenen Vorratsmengen werden wie folgt berechnet:
| Unbeschadet des in Artikel 4 Absatz 3 behandelten Falles können Bestände bei der Berechnung der Vorräte nicht mehrfach berücksichtigt werden. |
| Rohölvorräte werden um einen mittleren Naphtha-Ertrag von 4 % verringert. |
| Naphtha-Vorräte sowie Bunkervorräte an Erdölerzeugnissen für die internationale Seeschifffahrt werden nicht berücksichtigt. |
| ⁹Die übrigen Erdölerzeugnisse werden nach einer der beiden folgenden Methoden in die Berechnung einbezogen. ¹⁰Die Mitgliedstaaten müssen die gewählte Methode während des gesamten Kalenderjahres beibehalten. |
Die Mitgliedstaaten können
Bei der Berechnung der Vorräte können Bestände berücksichtigt werden, die
Mit Ausnahme der Mengen in Vorratsbehältern von Raffinerien, in Tanklagern an Rohrleitungen und in Umschlaglagern für nicht abgefülltes Öl können diese Bestände jedoch nicht in die Berechnung der spezifischen Vorräte einbezogen werden, wenn diese getrennt von den Sicherheitsvorräten berechnet werden.
Folgende Vorräte können bei der Berechnung grundsätzlich nicht berücksichtigt werden:
| — | in Ölleitungen, |
| — | in Kesselwagen, |
| — | in Bunkern von Hochseeschiffen, |
| — | in Tankstellen und Einzelhandelsgeschäften, |
| — | von sonstigen Verbrauchern, |
| — | auf Tankschiffen auf See oder |
| — | als militärische Vorräte gehalten werden. |
¹⁵Bei der Berechnung der Vorräte ziehen die Mitgliedstaaten von den nach den vorstehenden Absätzen berechneten Mengen einen Anteil von 10 % ab. ¹⁶Dieser Abzug wird auf sämtliche Bestände angewandt, die in die jeweilige Berechnung einbezogen werden.
Die Verringerung um 10 % wird jedoch weder bei der Berechnung der Höhe der spezifischen Vorräte noch bei der Berechnung der Mengen der verschiedenen Kategorien von spezifischen Vorräten angewandt, wenn diese spezifischen Vorräte oder Kategorien getrennt von den Sicherheitsvorräten berechnet werden, insbesondere um zu prüfen, ob der nach Artikel 9 erforderliche Mindestbestand erreicht ist.
ANHANG IV
Bestimmungen zur Erstellung von Statistiken über die gemäß Artikel 3 zu haltenden Vorräte und zur Übermittlung dieser Statistiken an die Kommission
Jeder Mitgliedstaat erstellt — gemäß Artikel 3 entweder entsprechend der Anzahl von Tagen der Nettoeinfuhren oder der Anzahl von Tagen des Inlandsverbrauchs — monatlich endgültige Statistiken über den Stand der am letzten Tag des jeweiligen Kalendermonats tatsächlich gehaltenen Vorratsmengen und übermittelt diese Statistiken der Kommission. In den Statistiken ist auszuführen, warum die Berechnung auf den Nettoeinfuhren oder dem Inlandsverbrauch basiert, und anzugeben, welche der in Anhang III genannten Methoden zur Berechnung der Vorräte angewandt wurde.
²⁰Befinden sich bei der Berechnung gemäß Artikel 3 zu berücksichtigende Vorräte außerhalb des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats, so sind die in den verschiedenen Mitgliedstaaten und von den ZBS am letzten Tag des Berichtszeitraums gehaltenen Vorräte im Einzelnen aufzuführen. ²¹Die Mitgliedstaaten geben ferner stets an, ob die Vorräte dort aufgrund der Übertragung einer Verpflichtung durch ein oder mehrere Unternehmen, auf eigene Veranlassung oder auf Veranlassung der ZBS gehalten werden.
²²Für sämtliche Vorräte, die im dem Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats für andere Mitgliedstaaten oder zentrale Bevorratungsstellen gehalten werden, erstellt der Mitgliedstaat nach Kategorien von Erzeugnissen aufgeschlüsselte Statistiken über die am letzten Tag jedes Kalendermonats gehaltenen Vorräte und übermittelt diese der Kommission. ²³In dieser Statistik sind stets insbesondere die Namen der jeweiligen Mitgliedstaaten bzw. ZBS sowie die Mengen anzugeben.
²⁴Die gemäß diesem Anhang erstellten Statistiken werden der Kommission binnen 55 Tagen nach Ende des Monats, auf den sich die Daten beziehen, übermittelt. ²⁵Darüber hinaus sind sie der Kommission auf Anfrage binnen zwei Monaten zu übermitteln. ²⁶Anfragen können bis zu fünf Jahren ab dem Datum gestellt werden, auf das sich die Daten beziehen.