Richtlinie 2009/119/EG des Rates vom 14. September 2009 zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Mindestvorräte an Erdöl und/oder Erdölerzeugnissen zu halten
(1)
Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie bis 31. Dezember 2012 nachzukommen.
²Abweichend von Unterabsatz 1 setzen die Mitgliedstaaten, die zum 31. Dezember 2012 nicht Mitgliedsländer der IEA sind und ihren Inlandsverbrauch vollständig mit Einfuhren abdecken, die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um Artikel 3 Absatz 1 dieser Richtlinie spätestens bis zum 31. Dezember 2014 nachzukommen. ³Bis zum Inkraftsetzen dieser Rechts- und Verwaltungsvorschriften halten die betreffenden Mitgliedstaaten Erdölvorräte, die den täglichen Durchschnittsnettoeinfuhren für 81 Tage entsprechen.
⁴Wenn die Mitgliedstaaten Vorschriften erlassen, nehmen sie in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. ⁵Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.