Richtlinie 2009/119/EG des Rates vom 14. September 2009 zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Mindestvorräte an Erdöl und/oder Erdölerzeugnissen zu halten
(1) Es wird eine Koordinierungsgruppe für Erdöl und Erdölerzeugnisse (im Folgenden als „Koordinierungsgruppe“ bezeichnet) eingesetzt. ²Die Koordinierungsgruppe hat beratende Funktion; sie leistet Beiträge zu Analysen der Lage in der Gemeinschaft im Zusammenhang mit der Versorgungssicherheit bei Erdöl und Erdölerzeugnissen und trägt zur Koordinierung und Durchführung von Maßnahmen in diesem Bereich bei.
(2) Die Koordinierungsgruppe setzt sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammen. ²Den Vorsitz führt die Kommission. ³Vertretungen der Branche können auf Aufforderung der Kommission an den Arbeiten der Gruppe teilnehmen.