Richtlinie 2009/119/EG des Rates vom 14. September 2009 zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Mindestvorräte an Erdöl und/oder Erdölerzeugnissen zu halten
(1) Biokraftstoffe und Zusatzstoffe werden bei der Berechnung der Bevorratungsverpflichtungen gemäß den Artikeln 3 und 9 nur berücksichtigt, wenn sie den jeweiligen Erdölerzeugnissen beigemischt sind.
(2) Biokraftstoffe und Zusatzstoffe werden bei der Berechnung der tatsächlich gehaltenen Vorratsmengen berücksichtigt, wenn sie
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 niedergelegten Bestimmungen zur Berücksichtigung von Biokraftstoffen und Zusatzstoffen bei der Berechnung der Bevorratungsverpflichtungen und der Bestimmung der Vorratsmengen können nach dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren geändert werden.