Richtlinie 2009/119/EG des Rates vom 14. September 2009 zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Mindestvorräte an Erdöl und/oder Erdölerzeugnissen zu halten
(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission monatlich eine Statistik über die Höhe der kommerziellen Vorräte in ihrem Hoheitsgebiet. ²Sie gewährleisten dabei den Schutz der sensiblen Daten und geben keine Namen von Bestandseigentümern an.
(2) Die Kommission veröffentlicht auf der Grundlage der ihr von den Mitgliedstaaten übermittelten Statistiken monatlich in aggregierter Form Statistiken über die kommerziellen Vorräte in der Gemeinschaft.
(3) Die Bestimmungen zur Übermittlung und Veröffentlichung der Statistiken sowie zu ihrer Häufigkeit können nach dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren geändert werden.