Richtlinie 2009/119/EG des Rates vom 14. September 2009 zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Mindestvorräte an Erdöl und/oder Erdölerzeugnissen zu halten
(1) Entsprechend den Bestimmungen des Anhangs IV erstellt jeder Mitgliedstaat Statistiken zur Höhe der gemäß Artikel 3 zu haltenden Vorräte und übermittelt sie der Kommission.
(2) Die Bestimmungen für die Erstellung der in Absatz 1 genannten Statistiken sowie deren Gegenstand, Inhalt und Häufigkeit und die Fristen für ihre Übermittlung können nach dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren geändert werden. ²Die Bestimmungen zur Übermittlung der Statistiken an die Kommission können ebenfalls nach dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren angepasst werden.
(3) Die Mitgliedstaaten dürfen in ihre Statistiken über Sicherheitsvorräte keine Erdölmengen oder Mengen an Erdölerzeugnissen aufnehmen, die Gegenstand von Beschlagnahmungen oder Vollstreckungsmaßnahmen sind. ²Das Gleiche gilt für alle Bestände von Unternehmen, die sich in einem Insolvenz- oder Vergleichsverfahren befinden.