freiRecht

Verordnung (EG) 2008/589

Verordnung (EG) 2008/589

Verordnung (EG) Nr. 589/2008 der Kommission vom 23. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Eier

Art. 1 Begriffsbestimmungen

Die Begriffsbestimmungen gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 sowie der Nummern 5 und 7.3 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gelten sinngemäß.

Außerdem gelten im Sinne dieser Verordnung folgende Begriffsbestimmungen:

a)
„Verpackung“: Umhüllung für Eier der Klassen A oder B, ausgenommen Transportverpackung und Behältnisse für Industrieeier;
b)
„Lose-Verkäufe“: Feilbieten von Eiern im Einzelhandel in anderer Form als in Verpackungen;
c)
„Sammelstelle“: ein gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 eingetragener Betrieb zur Sammlung von Eiern beim Erzeuger und zur Lieferung an eine Packstelle, an einen Markt, der ausschließlich an Großhändler, deren Betriebe als Packstellen zugelassen sind, verkauft, oder an die Nahrungsmittel- bzw. Nichtnahrungsmittelindustrie;
d)
„empfohlenes Verkaufsdatum“: Höchstfrist für die Abgabe der Eier an den Verbraucher gemäß Anhang III Abschnitt X Kapitel I Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;
e)
„Lebensmittelindustrie“: jeder Betrieb, der zum Verzehr bestimmte Eiprodukte herstellt, ausgenommen Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung;
f)
„Nichtnahrungsmittelindustrie“: jedes Unternehmen, das nicht zum menschlichen Verzehr bestimmte, Eier enthaltende Erzeugnisse herstellt;
g)
„Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung“: die Einrichtungen gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 2000/13/EG;
h)
„Industrieeier“: nicht zum Verzehr bestimmte Eier;

i)
„Partie“: Eier, lose oder in Verpackung, von derselben Produktionsstätte oder Packstelle, am selben Ort befindlich, mit demselben Lege-, Mindesthaltbarkeits- oder Verpackungsdatum, erzeugt nach derselben Haltungsmethode und — bei sortierten Eiern — derselben Güte- und Gewichtsklasse;

j)
„Umpacken“: physische Übertragung von Eiern in eine andere Verpackung oder neue Kennzeichnung einer Verpackung mit Eiern.
k)
„Eier“: Eier in der Schale — ausgenommen angeschlagene, bebrütete oder gekochte Eier — von Hühnern der Gattung Gallus gallus, die zum unmittelbaren Verzehr oder zur Herstellung von Eiprodukten geeignet sind;
l)
„angeschlagene Eier“: Eier mit Beschädigungen an Schale und Membranen, die das Innere des Eis freigeben;
m)
„bebrütete Eier“: Eier ab Einlegung in den Brutapparat;
n)
„Vermarktung“: das Bereithalten von Eiern für Verkaufszwecke einschließlich des Anbietens zum Verkauf, des Lagerns, Verpackens, Kennzeichnens, Lieferns oder jeder anderen Form der Weitergabe, gleichgültig, ob unentgeltlich oder nicht;
o)
„Marktteilnehmer“: ein Erzeuger oder jede andere natürliche oder juristische Person, die an der Vermarktung von Eiern beteiligt ist;
p)
„Produktionsstätte“: ein gemäß der Richtlinie 2002/4/EG der Kommission  registrierter Legehennenbetrieb;
q)
„Packstelle“: eine Packstelle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 853/2004, die nach Maßgabe des Artikels 5 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung zugelassen ist und in der die Eier nach Güte- und Gewichtsklassen sortiert werden;
r)
„Endverbraucher“: der letzte Verbraucher eines Lebensmittels, der das Lebensmittel nicht im Rahmen eines Lebensmittelunternehmens oder -gewerbes verwendet;
s)
„Erzeugercode“: die Kennnummer der Produktionsstätte gemäß Nummer 2 des Anhangs der Richtlinie 2002/4/EG.

Art. 2 Qualitätsmerkmale von Eiern

(1) Eier der Klasse A haben folgende Qualitätsmerkmale:

a)
Schale und Kutikula: sauber, unbeschädigt, normale Form;
b)
Luftkammer: Höhe nicht über 6 mm, unbeweglich; bei Eiern, die unter der Bezeichnung „Extra“ vermarktet werden, jedoch nicht über 4 mm;
c)
Dotter: beim Durchleuchten nur schattenhaft und ohne deutliche Umrisslinie sichtbar; beim Drehen des Eis nicht wesentlich von der zentralen Lage abweichend;
d)
Eiklar: klar, durchsichtig;
e)
Keim: nicht sichtbar entwickelt;
f)
fremde Ein- und Auflagerungen: nicht zulässig;
g)
Fremdgeruch: nicht zulässig.

(2) Eier der Klasse A dürfen weder vor noch nach der Sortierung gewaschen oder anderweitig gereinigt werden, ausgenommen in Fällen gemäß Artikel 3.

(3) Eier der Klasse A dürfen weder haltbar gemacht noch in Räumen oder Anlagen mit einer künstlich unter + 5 °C gehaltenen Temperatur gekühlt werden. ²Die Eier gelten jedoch nicht als gekühlt, wenn sie während höchstens 24-stündiger Beförderung oder in Verkaufsräumen nicht länger als 72 Stunden bei einer Temperatur von unter + 5 °C aufbewahrt worden sind.

(4) Eier, die nicht die Qualitätsmerkmale gemäß Absatz 1 aufweisen, werden in die Klasse B eingestuft. ²Eier der Klasse A, die diese Merkmale nicht mehr aufweisen, können in die Klasse B herabgestuft werden.

Art. 3 Gewaschene Eier

(1) Die Mitgliedstaaten, die am 1. Juni 2003 Packstellen das Waschen von Eiern gestattet haben, dürfen dies auch weiterhin tun, sofern diese Packstellen nach den einzelstaatliche Leitlinien für Eierwaschanlagen betrieben werden. ²Gewaschene Eier dürfen nur in den Mitgliedstaaten vermarktet werden, in denen entsprechende Genehmigungen erteilt wurden.

(2) Die Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 fördern gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 die Ausarbeitung innerstaatlicher Leitlinien für die gute Praxis von Eierwaschanlagen durch die Lebensmittelunternehmer.

Art. 4 Sortierung von Eiern der Klasse A nach Gewicht

(1) Eier der Klasse A werden nach folgenden Gewichtsklassen sortiert:

a)
XL — Sehr gřoß: 73 g und mehr;
b)
L — Groß: 63 g bis unter 73 g;
c)
M — Mittel: 53 g bis unter 63 g;
d)
S — Klein: unter 53 g.

(2) Die Gewichtsklasse wird durch die in Absatz 1 festgelegten Buchstaben oder Begriffe oder durch eine Kombination von beiden angegeben; dies kann durch Angabe der entsprechenden Gewichtsspannen ergänzt werden. ²Andere Angaben sind zulässig, sofern sie nicht mit den Buchstaben oder Begriffen gemäß Absatz 1 verwechselt werden können und der Richtlinie 2000/13/EG entsprechen.

(3) Werden Eier der Klasse A von verschiedenen Gewichtsklassen in derselben Packung verpackt, so wird abweichend von Absatz 1 das Mindestnettogewicht der Eier in Gramm angegeben und auf der Außenseite der Verpackung der Hinweis „Eier verschiedener Größe“ oder ein anderer entsprechender Vermerk angebracht.

Art. 5 Packstellen

(1) 

In Packstellen werden die Eier sortiert und verpackt sowie die Verpackungen gekennzeichnet.

Als Packstellen dürfen nur die Unternehmen zugelassen werden, die die Bedingungen dieses Artikels erfüllen.

(2) 

Die zuständige Behörde erteilt den Packstellen die Erlaubnis zum Sortieren von Eiern und erteilt jedem Marktteilnehmer, der über die geeigneten Räumlichkeiten und technischen Einrichtungen zum Sortieren von Eiern nach Güte- und Gewichtsklassen verfügt, eine Packstellen-Kennnummer. ²Packstellen, die ausschließlich für die Nahrungsmittel- und Nichtnahrungsmittelindustrie arbeiten, müssen nicht über geeignete technische Einrichtungen für die Sortierung von Eiern nach Gewichtsklassen verfügen.

Die zuständige Behörde erteilt der Packstelle eine Kennnummer, deren erste Stelle aus dem Code des betreffenden Mitgliedstaats gemäß der Nummer 2.2 des Anhangs der Richtlinie 2002/4/EG besteht.

(3) Die Packstellen verfügen über die technischen Anlagen, die für die ordnungsgemäße Behandlung der Eier erforderlich sind. Diese umfassen gegebenenfalls

a)
eine automatische oder dauernd besetzte Durchleuchtungsanlage, die die Qualitätsprüfung der einzelnen Eier ermöglicht, oder andere geeignete Anlagen;
b)
ein Gerät zur Feststellung der Luftkammerhöhe;
c)
eine Anlage zum Sortieren der Eier nach Gewichtsklassen;
d)
eine oder mehrere geeichte Waagen zum Wiegen der Eier;
e)
Geräte zum Kennzeichnen von Eiern.

(4) Die Zulassung gemäß den Absätzen 1 und 2 kann jederzeit entzogen werden, wenn die Bedingungen dieses Artikels nicht mehr erfüllt sind.

Art. 6 Frist für das Sortieren, Kennzeichnen und Verpacken der Eier sowie die Kennzeichnung der Verpackungen

(1) Eier werden innerhalb von zehn Tagen nach dem Legen sortiert, gekennzeichnet und verpackt.

(2) Gemäß Artikel 14 vermarktete Eier werden innerhalb von vier Tagen nach dem Legen sortiert, gekennzeichnet und verpackt.

(3) Das in Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe d genannte Mindesthaltbarkeitsdatum ist zum Zeitpunkt des Verpackens gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2000/13/EG anzugeben.

Art. 7 Auf der Transportverpackung anzubringende Angaben

(1) 

Unbeschadet Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 wird jede Transportverpackung mit Eiern vom Erzeuger an der Produktionsstätte wie folgt gekennzeichnet:

a)
Name und Anschrift des Erzeugers,
b)
Erzeugercode,
c)
Zahl und/oder Gewicht der Eier,
d)
Legedatum oder -periode,
e)
Versanddatum.

Werden Packstellen aus eigenen, auf demselben Betriebsgelände gelegenen Produktionseinheiten mit Eiern beliefert, die sich nicht in Behältnissen befinden, so kann die Kennzeichnung in der Packstelle erfolgen.

(2) 

Die Informationen gemäß Absatz 1 gelten für die Transportverpackung und sind in den Begleitpapieren zu vermerken. ²Eine Kopie dieser Unterlagen verbleibt bei dem Marktteilnehmer, dem die Eier geliefert werden. ³Das Original der Begleitpapiere wird in der Packstelle, in der die Eier sortiert werden, aufbewahrt.

Werden die bei einer Sammelstelle eingehenden Partien zur Lieferung auf mehr als einen Marktteilnehmer aufgeteilt, so können die Begleitpapiere durch geeignete Etiketten auf den Behältnissen ersetzt werden, sofern diese die Informationen gemäß Absatz 1 enthalten.

(3) Die Informationen gemäß Absatz 1 für die Transportverpackung dürfen nicht geändert werden und verbleiben auf dieser Verpackung, bis die Eier zum unverzüglichen Sortieren, Kennzeichnen und Verpacken oder zur späteren Verarbeitung herausgenommen werden.

Art. 8 Kennzeichnung von für eine grenzüberschreitende Lieferung bestimmten Eiern

(1) Werden die Eier von einer Produktionsstätte zu einer Sammelstelle, einer Packstelle oder an einen Betrieb der Nichtnahrungsmittelindustrie in einem anderen Mitgliedstaat geliefert, so werden sie vor dem Verlassen der Produktionsstätte mit dem Erzeugercode gekennzeichnet.

(2) Hat der Erzeuger mit einer Packstelle in einem anderen Mitgliedstaat einen Liefervertrag geschlossen, der die Verpflichtung zur Kennzeichnung gemäß dieser Verordnung vorschreibt, so kann der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich die Produktionsstätte befindet, eine Ausnahme von der Verpflichtung gemäß Absatz 1 gewähren. ²Diese Ausnahme darf nur auf Antrag der beiden Marktteilnehmer und nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Mitgliedstaats gewährt werden, in dem sich die Packstelle befindet. ³In diesem Fall wird die Sendung von einer Kopie des Liefervertrags begleitet.

(3) Die Mindestlaufzeit der Lieferverträge gemäß Absatz 2 beträgt einen Monat.

(4) Die in Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1028/2006 genannten Kontrolldienste der betreffenden Mitgliedstaaten und etwaiger Durchfuhrmitgliedstaaten werden unterrichtet, bevor eine Ausnahme gemäß Absatz 2 gewährt wird.

(5) In einem anderen Mitgliedstaat vermarktete Eier der Klasse B werden gemäß Anhang XIV Teil A Abschnitt III Nummer 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 gekennzeichnet und tragen gegebenenfalls eine Angabe gemäß Artikel 10 der vorliegenden Verordnung, damit sie leicht von Eiern der Klasse A zu unterscheiden sind.

Art. 9 Erzeugercode

(1) Der Erzeugercode besteht aus den unter Nummer 2 des Anhangs der Richtlinie 2002/4/EG vorgesehenen Codes und Buchstaben. ²Er muss deutlich sichtbar, leicht lesbar und mindestens 2 mm hoch sein.

(2) Unbeschadet des Anhangs XIV Teil A Abschnitt III Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ist die Kennzeichnung mit dem Erzeugercode nicht zwingend vorgeschrieben, wenn Knickeier oder verschmutzte Eier aus technischen Gründen nicht gekennzeichnet werden können.

Art. 10 Angaben auf Eiern der Klasse B

Die Angabe gemäß Anhang XIV Teil A Abschnitt III Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ist ein Kreis von mindestens 12 mm Durchmesser um den mindestens 5 mm hohen Buchstaben „B“ oder ein gut erkennbarer farbiger Punkt von mindestens 5 mm Durchmesser.

Art. 11 Kennzeichnung von direkt an die Nahrungsmittelindustrie gelieferten Eiern

(1) Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen in den Hygienevorschriften dürfen die Mitgliedstaaten Marktteilnehmer auf deren Antrag von der Kennzeichnungspflicht gemäß Anhang XIV Teil A Abschnitt III Nummer 1 und Anhang XIV Teil A Abschnitt IV Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ausnehmen, wenn die Eier von der Produktionsstätte direkt an die Nahrungsmittelindustrie geliefert werden.

(2) 

In den in Absatz 1 genannten Fällen gilt Folgendes:

a)
der Mitgliedstaat, in dem sich die Produktionsstätte befindet, unterrichtet die zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten, bevor Lieferungen stattfinden, in angemessener Form über die Gewährung der Ausnahme von der Kennzeichnungspflicht;
b)
wird die Ausnahme einem Lieferanten in einem Drittland gewährt, so werden die Eier nur unter der Bedingung zur Verarbeitung an die Industrie geliefert, dass die Behörden des Mitgliedstaats, der die Ausnahme gewährt, die Endbestimmung kontrollieren;
c)
die Eier werden unter der alleinigen Verantwortung des Nahrungsmittelunternehmens geliefert, das sich verpflichtet, sie ausschließlich zur Verarbeitung zu verwenden.

Art. 12 Kennzeichnung der Verpackungen

(1) Verpackungen mit Eiern der Klasse A tragen auf der Außenseite deutlich sichtbar und leicht lesbar folgende Angaben:

a)
Nummer der Packstelle;
b)
Güteklasse; die Verpackungen werden durch die Worte „Güteklasse A“ oder durch den Buchstaben „A“ allein oder in Verbindung mit dem Wort „frisch“ gekennzeichnet;
c)
die Gewichtsklasse gemäß Artikel 4 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung;
d)
das Mindesthaltbarkeitsdatum gemäß Artikel 13 der vorliegenden Verordnung;
e)
die Angabe „gewaschene Eier“ bei gemäß Artikel 3 der vorliegenden Verordnung gewaschenen Eiern;
f)
als besondere Aufbewahrungsanweisung gemäß Artikel 3 Absatz 1 Nummer 6 der Richtlinie 2000/13/EG eine Empfehlung an die Verbraucher, die Eier nach dem Kauf bei Kühlschranktemperatur zu lagern.

(2) 

Zusätzlich zu den Anforderungen gemäß Artikel 1 tragen Verpackungen mit Eiern der Klasse A auf der Außenseite deutlich sichtbar und leicht lesbar die Angabe der Haltungsart.

Für die Angabe der Haltungsart werden nur folgende Formulierungen verwendet:

a)
für Erzeugnisse der herkömmlichen Landwirtschaft die Bezeichnungen gemäß Anhang I Teil A, sofern die einschlägigen Bedingungen gemäß Anhang II erfüllt sind;
b)
für Erzeugnisse des ökologischen Landbaus die Bezeichnungen gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates .

Die Bedeutung des Erzeugercodes wird auf oder in der Verpackung erläutert.

Werden Legehennen in Haltungssystemen gehalten, die mit den Anforderungen gemäß Kapitel III der Richtlinie 1999/74/EG im Einklang stehen, so kann die Angabe der Haltungsart durch eine der in Anhang I Teil B der vorliegenden Verordnung aufgeführten Angaben ergänzt werden.

(3) Absatz 2 gilt unbeschadet der einzelstaatlichen technischen Maßnahmen, die über die in Anhang II festgelegten Mindestanforderungen hinausgehen und die nur für die Erzeuger des betreffenden Mitgliedstaats gelten, sofern diese Maßnahmen mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind.

(4) Verpackungen mit Eiern der Klasse B tragen auf der Außenseite deutlich sichtbar und leicht lesbar folgende Angaben:

a)
Nummer der Packstelle;
b)
Güteklasse; die Verpackungen werden entweder durch die Worte „Klasse B“ oder durch den Buchstaben „B“ gekennzeichnet;
c)
Verpackungsdatum.

(5) Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass die Verpackungen von in ihrem Hoheitsgebiet erzeugten Eiern mit Etiketten versehen werden, die beim Öffnen der Verpackung zerreißen.

Art. 13 Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums

Das Mindesthaltbarkeitsdatum gemäß Artikel 3 Absatz 1 Nummer 5 der Richtlinie 2000/13/EG ist auf höchstens 28 Tage nach dem Legedatum festzusetzen. ²Wird eine Legeperiode angegeben, so ist bei der Festsetzung des Mindesthaltbarkeitsdatums der erste Tag dieser Periode zugrunde zu legen.

Art. 14 Verpackungen mit der Kennzeichnung „Extra“

(1) Die Worte „Extra“ und „Extra frisch“ dürfen bis zum neunten Tag nach dem Legedatum als zusätzliche Qualitätsangabe auf Verpackungen verwendet werden, die Eier der Klasse A enthalten.

(2) Werden Angaben gemäß Absatz 1 verwendet, so sind das Legedatum und die Frist von neun Tagen deutlich sichtbar und leicht lesbar auf der Verpackung anzubringen.

Art. 15 Angabe der Art der Legehennenfütterung

Wenn die Art der Legehennenfütterung angegeben wird, gelten folgende Mindestanforderungen:
a)
Auf Getreide als Futtermittelbestandteil darf nur hingewiesen werden, wenn es mindestens 60 GHT (davon höchstens 15 % Getreidenebenerzeugnisse) der verwendeten Futterzusammensetzung ausmacht.
b)
²Wird auf eine bestimmte Getreideart hingewiesen, so muss diese unbeschadet des Mindestgehalts von 60 % gemäß Buchstabe a mindestens 30 % der verwendeten Futtermittelzusammensetzung ausmachen. ³Wird auf mehrere Getreidearten hingewiesen, so muss jede mindestens 5 % der Futtermittelzusammensetzung ausmachen.

Art. 16 Bei Lose-Verkäufen anzugebende Informationen

Bei Lose-Verkäufen sind folgende Informationen auf für den Verbraucher deutlich sichtbare und leicht lesbare Weise anzugeben.
a)
Güteklasse;
b)
die Gewichtsklasse gemäß Artikel 4,
c)
eine den Angaben gemäß Artikel 12 Absatz 2 gleichwertige Angabe der Haltungsart;
d)
eine Erläuterung des Erzeugercodes,
e)
das Mindesthaltbarkeitsdatum.

Art. 17 Qualität der Verpackungen

Unbeschadet der in Anhang II Kapitel X der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 festgelegten Anforderungen müssen die Verpackungen stoßfest, trocken, sauber und unbeschädigt sowie aus einem Material gefertigt sein, das die Eier vor Fremdgeruch und etwaiger Qualitätsverschlechterung schützt.

Art. 18 Industrieeier

Industrieeier werden in Verpackungen mit einer roten Banderole oder einem roten Etikett vermarktet.

Diese Banderolen oder Etiketten enthalten folgende Angaben:

a)
Name und Anschrift des Marktteilnehmers, für den die Eier bestimmt sind;
b)
Name und Anschrift des Marktteilnehmers, der die Eier versandt hat;
c)
die Angabe „Industrieeier“ in 2 cm hohen Großbuchstaben und die Angabe „ungenießbar“ in mindestens 8 mm hohen Buchstaben.

Art. 19 Umpacken

Verpackte Eier der Klasse A dürfen nur von Packstellen umgepackt werden. ²Jede Verpackung enthält nur Eier einer Partie.

Art. 20 Von den Erzeugern zu führende Register

(1) Die Erzeuger führen Buch über die Informationen zur Haltungsart, wobei folgende Angaben nach Haltungsart aufzuschlüsseln sind:

a)
der Tag des Aufstallens, das Alter beim Aufstallen und die Anzahl der Legehennen;
b)
der Tag der Schlachtung und die Anzahl der geschlachteten Legehennen;
c)
die tägliche Eiererzeugung;
d)
Anzahl und/oder Gewicht der pro Tag verkauften oder auf andere Weise gelieferten Eier;
e)
Name und Anschrift der Käufer.

(2) Wird die Fütterungsart gemäß Artikel 15 der vorliegenden Verordnung angegeben, so führen die Erzeuger unbeschadet der Anforderungen gemäß Anhang I Teil A Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 Buch über folgende Informationen, die nach Fütterungsart aufzuschlüsseln sind:

a)
Menge und Art der gelieferten oder vor Ort zubereiteten Futtermittel;
b)
Datum der Futterlieferung.

(3) Wendet ein Erzeuger an einer einzigen Produktionsstätte unterschiedliche Haltungsarten an, so sind die Angaben gemäß den Absätzen 1 und 2 nach Ställen aufzuschlüsseln.

(4) Für die Zwecke dieses Artikels können die Erzeuger anstelle der Verkaufs- oder Lieferbücher auch Rechnungen und Lieferscheine mit den Angaben gemäß den Absätzen 1 und 2 aufbewahren.

Art. 21 Von den Sammelstellen zu führende Register

(1) Die Sammelstellen zeichnen täglich, nach Haltungsart aufgeschlüsselt, Folgendes auf:

a)
die Menge der gesammelten Eier, aufgeschlüsselt nach Erzeugern, unter Angabe von Namen, Anschrift und Erzeugercode sowie Legedatum oder -periode;
b)
die Menge der an die jeweiligen Packstellen gelieferten nicht sortierten Eier, aufgeschlüsselt nach Erzeugern, unter Angabe von Namen, Anschrift, Code der Packstelle und Legedatum oder -periode.

(2) Für die Zwecke dieses Artikels können die Sammelstellen anstelle der Verkaufs- oder Lieferbücher auch Rechnungen und Lieferscheine mit den Angaben gemäß Absatz 1 aufbewahren.

Art. 22 Von den Packstellen zu führende Register

(1) 

Die Packstellen zeichnen täglich, nach Haltungsart aufgeschlüsselt, Folgendes auf:

a)
die an sie gelieferten Mengen nicht sortierter Eier, aufgeschlüsselt nach Erzeugern, unter Angabe von Namen, Anschrift und Erzeugercode sowie Legedatum oder -periode;
b)
nach Sortierung der Eier die Mengen, aufgeschlüsselt nach Güte- und Gewichtsklassen;
c)
die Mengen erhaltener, sortierter Eier, die von anderen Packstellen kommen, einschließlich des Codes dieser Packstellen und des Mindesthaltbarkeitsdatums;
d)
die Mengen nicht sortierter Eier, die an andere Packstellen geliefert werden, aufgeschlüsselt nach Erzeugern, einschließlich des Codes dieser Packstellen und des Legedatums oder der Legeperiode;
e)
Anzahl und/oder Gewicht der gelieferten Eier, aufgeschlüsselt nach Güte- und Gewichtsklasse, Verpackungsdatum für Eier der Klasse B oder Mindesthaltbarkeitsdatum für Eier der Klasse A sowie nach Käufern unter Angabe von Name und Anschrift.

Die Packstellen aktualisieren die Bestandsbuchführung wöchentlich.

(2) Soweit Eier der Klasse A und ihre Verpackungen Angaben gemäß Artikel 15 zur Art der Legehennenfütterung tragen, führen die Packstellen, die solche Angaben verwenden, über diese Angaben gemäß Absatz 1 getrennt Buch.

(3) Für die Zwecke dieses Artikels können die Packstellen anstelle der Verkaufs- oder Lieferbücher auch Rechnungen und Lieferscheine mit den Angaben gemäß den Absätzen 1 und 2 aufbewahren.

Art. 23 Fristen für die Aufbewahrung der Aufzeichnungen

Die in Artikel 7 Absatz 2 und den Artikeln 20, 21 und 22 genannten Aufzeichnungen und Unterlagen sind ab dem Zeitpunkt ihrer Erstellung mindestens zwölf Monate aufzubewahren.

Art. 24 Kontrollen

(1) 

Die Mitgliedstaaten bestimmen Kontrolldienste zur Überwachung der Einhaltung dieser Verordnung.

(2) 

Die in Absatz 1 genannten Kontrolldienste kontrollieren die unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse erforderlichenfalls auf den verschiedenen Vermarktungsstufen. ²Die Kontrollen erfolgen anhand von Stichproben sowie auf der Grundlage einer Risikoanalyse unter Berücksichtigung der Art und der vermarkteten Mengen des betreffenden Betriebs sowie des früheren Verhaltens des Marktteilnehmers hinsichtlich der Einhaltung der Vermarktungsnormen für Eier.

(3) 

Bei aus Drittländern eingeführten Eiern der Klasse A werden die in Absatz 2 genannten Kontrollen zum Zeitpunkt der Zollabfertigung und vor der Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr vorgenommen.

Aus Drittländern eingeführte Eier der Klasse B werden nur zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigt, wenn ihre Endbestimmung für die Verarbeitungsindustrie zum Zeitpunkt der Zollabfertigung überprüft wird.

(4) Abgesehen von Stichproben werden die Marktteilnehmer mit einer Häufigkeit kontrolliert, die die Kontrolldienste auf der Grundlage einer Risikoanalyse gemäß Absatz 2 unter Berücksichtigung zumindest folgender Faktoren festsetzen:

a)
Ergebnisse der vorausgegangenen Kontrollen;
b)
Komplexität der Vermarktungsstruktur der Eier;
c)
Grad der Segmentierung im Erzeugungs- oder Verpackungsbetrieb;
d)
Menge der erzeugten oder verpackten Eier;
e)
wesentliche Veränderungen in der Art der erzeugten oder behandelten Eier und/oder der Vermarktungsart gegenüber den Vorjahren.

(5) Die Kontrollen erfolgen regelmäßig und unangekündigt. ²Alle in den Artikeln 20, 21 und 22 genannten Aufzeichnungen werden den Kontrolldiensten auf Verlangen unverzüglich zur Verfügung gestellt.

Art. 25 Entscheidungen bei Verstößen

(1) Deuten die Ergebnisse der Kontrollen gemäß Artikel 24 auf einen Verstoß gegen die vorliegende Verordnung hin, so müssen die Entscheidungen der Kontrolldienste für die gesamte kontrollierte Partie getroffen werden.

(2) Wird bei der Kontrolle festgestellt, dass die Partie der vorliegenden Verordnung nicht entspricht, so verbietet der Kontrolldienst die Vermarktung dieser Partie oder, wenn diese aus Drittländern stammt, ihre Einfuhr, solange und soweit nicht nachgewiesen wird, dass sie mit den Vorschriften dieser Verordnung in Einklang gebracht worden ist.

(3) Der Kontrolldienst, der die Kontrolle durchgeführt hat, vergewissert sich, ob die beanstandete Partie mit den Vorschriften dieser Verordnung in Einklang gebracht worden ist oder gebracht wird.

Art. 26 Toleranz bei Qualitätsmängeln

(1) Bei der Kontrolle von Partien von Eiern der Klasse A werden toleriert:

a)
in der Packstelle, versandfertig: 5 % Eier mit Qualitätsmängeln;
b)
auf den anderen Vermarktungsstufen: 7 % Eier mit Qualitätsmängeln.

(2) Bei Eiern, die unter der Bezeichnung „Extra“ oder „Extra frisch“ vermarktet werden, wird bei der Verpackung oder der Einfuhr keine Toleranz hinsichtlich der Höhe der Luftkammer zugelassen.

(3) Umfasst die kontrollierte Partie weniger als 180 Eier, so sind die Toleranzen gemäß Absatz 1 zu verdoppeln.

Art. 27 Gewichtstoleranz

(1) Abgesehen von dem in Artikel 4 Absatz 3 vorgesehenen Fall wird bei der Kontrolle einer Partie Eier der Klasse A hinsichtlich des Stückgewichts der Eier eine Toleranz zugelassen. ²Jede Partie darf maximal 10 % Eier der Gewichtsklasse unmittelbar über bzw. unter der auf der Verpackung angegebenen Gewichtsklasse enthalten, jedoch nicht mehr als 5 % Eier der nächstniedrigeren Gewichtsklasse.

(2) Umfasst die kontrollierte Partie weniger als 180 Eier, so sind die Toleranzen gemäß Absatz 1 zu verdoppeln.

Art. 28 Kennzeichnungstoleranz

Bei der Kontrolle von Partien und Verpackungen ist eine Toleranz von 20 % Eier mit unleserlicher Kennzeichnung zulässig.

Art. 29 Zur Ausfuhr in Drittländer bestimmte Eier

Verpackte und zur Ausfuhr bestimmte Eier können in Bezug auf Qualität, Kennzeichnung und Etikettierung mit anderen Anforderungen als denen von Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und denen der vorliegenden Verordnung oder mit zusätzlichen Anforderungen in Einklang gebracht werden.

Art. 30 Eingeführte Eier

(1) 

Jede Bewertung der Gleichwertigkeit gemäß Anhang XIV Teil A Abschnitt IV Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 umfasst eine Beurteilung, ob die Marktteilnehmer in dem betreffenden Drittland die in der vorliegenden Verordnung enthaltenen Anforderungen wirksam erfüllen. ²Sie ist regelmäßig zu aktualisieren.

Die Kommission veröffentlicht das Ergebnis der Bewertung im Amtsblatt der Europäischen Union.

(2) Aus Drittländern eingeführte Eier werden im Ursprungsland deutlich sichtbar und leicht lesbar gemäß dem ISO-3166-Ländercode gekennzeichnet.

(3) 

Bestehen keine ausreichenden Garantien hinsichtlich der Gleichwertigkeit der Vorschriften gemäß Anhang XIV Teil A Abschnitt IV Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007, so tragen Verpackungen mit Eiern, die aus den betreffenden Ländern eingeführt werden, auf der Außenseite deutlich sichtbar und leicht lesbar folgende Angaben:

a)
Ursprungsland,
b)
die Haltungsart „Nicht-EU-Norm“.

 —————

Art. 32 Meldung von Verstößen

Die Mitgliedstaaten melden der Kommission innerhalb von fünf Arbeitstagen auf elektronischem Weg jeden von den Kontrolldiensten festgestellten Verstoß bzw. jeden hinreichenden Verdacht darauf, der den innergemeinschaftlichen Handel mit Eiern beeinträchtigen könnte. ²Der innergemeinschaftliche Handel gilt insbesondere dann als beeinträchtigt, wenn Marktteilnehmer, die Eier zum Verkauf in einem anderen Mitgliedstaat erzeugen oder vermarkten, schwerwiegende Verstöße begehen.

Art. 33 Ausnahmen für die französischen überseeischen Departements

(1) Abweichend von Artikel 2 Absatz 3 dürfen Eier, die für den Einzelhandel in den französischen überseeischen Departements bestimmt sind, gekühlt in diese Departements versandt werden. ²In diesem Fall darf die Frist für das empfohlene Verkaufsdatum bis auf 33 Tage verlängert werden.

(2) 

Im Fall gemäß Absatz 1 sind zusätzlich zu den Anforderungen der Artikel 12 und 16 auf der Außenseite der Verpackung die Worte „gekühlte Eier“ und Informationen zur Kühlung anzugeben.

Das Kennzeichen für „gekühlte Eier“ ist ein gleichseitiges Dreieck von mindestens 10 mm Seitenlänge.

Art. 34 Ausnahmen für bestimmte Regionen Finnlands

Eier, die der Erzeuger direkt an Einzelhandelsverkaufsstellen in den in Anhang III aufgelisteten Regionen verkauft, sind von den Anforderungen von Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und denen der vorliegenden Verordnung ausgenommen. ²Die Haltungsart ist jedoch gemäß Artikel 12 Absatz 2 und Artikel 16 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung anzugeben.

Art. 35 Bewertung der Praxis in Bezug auf bestimmte freiwillige Kennzeichnungen

Die Kommission bewertet bis spätestens 31. Dezember 2009, inwieweit von der freiwilligen Kennzeichnung gemäß Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 4 Gebrauch gemacht wurde, um sie erforderlichenfalls verbindlich vorzuschreiben.

Art. 36 Sanktionen

Die Mitgliedstaaten legen die Regeln für Sanktionen bei Verstößen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung fest und treffen die erforderlichen Maßnahmen für deren Anwendung. ²Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirkungsvoll, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Art. 37 Mitteilungen

(1) Auf Aufforderung der Kommission teilen die Mitgliedstaaten der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Angaben mit.

(2) 

Die in dieser Verordnung genannten Mitteilungen erfolgen nach der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission .

Art. 38 Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 557/2007 wird mit Wirkung vom 1. Juli 2008 aufgehoben.

Verweise auf die aufgehobene Verordnung und auf die Verordnung (EG) Nr. 1028/2006 gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung nach der Entsprechungstabelle in Anhang IV.

Art. 39 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Juli 2008.

Artikel 33 gilt bis 30. Juni 2009.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.



ANHANG I

ANHANG I



TEIL A

Angaben gemäß Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe a

Sprachencode123
BG„Яйца от кокошки – свободно отглеждане на открито“„Яйца от кокошки – подово отглеждане“„Яйца от кокошки – клетъчно отглеждане“
ES„Huevos de gallinas camperas“„Huevos de gallinas criadas en el suelo“„Huevos de gallinas criadas en jaula“
CS„Vejce nosnic ve volném výběhu“„Vejce nosnic v halách“„Vejce nosnic v klecích“
DA„Frilandsæg“„Skrabeæg“„Buræg“
DE„Eier aus Freilandhaltung“„Eier aus Bodenhaltung“„Eier aus Käfighaltung“
ET„Vabalt peetavate kanade munad“„Õrrekanade munad“„Puuris peetavate kanade munad“
EL„Αυγά ελεύθερης βοσκής“„Αυγά αχυρώνα ή αυγά στρωμνής“„Αυγά κλωβοστοιχίας“
EN„Free range eggs“„Barn eggs“„Eggs from caged hens“
FR„Œufs de poules élevées en plein air“„Œufs de poules élevées au sol“„Œufs de poules élevées en cage“
HR„Jaja iz slobodnog uzgoja“„Jaja iz štalskog (podnog) uzgoja“„Jaja iz kaveznog (baterijskog) uzgoja“
GA„Uibheacha saor-raoin“„Uibheacha sciobóil“„Uibheacha ó chearca chúbarnaí“
IT„Uova da allevamento all'aperto“„Uova da allevamento a terra“„Uova da allevamento in gabbie“
LV„Brīvās turēšanas apstākļos dētās olas“„Kūtī dētas olas“„Sprostos dētas olas“
LT„Laisvai laikomų vištų kiaušiniai“„Ant kraiko laikomų vištų kiaušiniai“„Narvuose laikomų vištų kiaušiniai“
HU„Szabad tartásban termelt tojás“„Alternatív tartásban termelt tojás“„Ketreces tartásból származó tojás“
MT„Bajd tat-tiġieg imrobbija barra“„Bajd tat-tiġieġ imrobbija ma’ l-art“„Bajd tat-tiġieġ imrobbija fil-ġaġeġ“
NL„Eieren van hennen met vrije uitloop“„Scharreleieren“„Kooieieren“
PL„Jaja z chowu na wolnym wybiegu“„Jaja z chowu ściółkowego“„Jaja z chowu klatkowego“
PT„Ovos de galinhas criadas ao ar livre“„Ovos de galinhas criadas no solo“„Ovos de galinhas criadas em gaiolas“
RO„Ouă de găini crescute în aer liber“„Ouă de găini crescute în hale la sol“„Ouă de găini crescute în baterii“
SK„Vajcia z chovu na voľnom výbehu“„Vajcia z podostieľkového chovu“„Vajcia z klietkového chovu“
SL„Jajca iz proste reje“„Jajca iz hlevske reje“„Jajca iz baterijske reje“
FI„Ulkokanojen munia“„Lattiakanojen munia“„Häkkikanojen munia“
SV„Ägg från utehöns“„Ägg från frigående höns inomhus“„Ägg från burhöns“



TEIL B

Angaben gemäß Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 4

Sprachencode
BG„Уголемени клетки“
ES„Jaulas acondicionadas“
CS„Obohacené klece“
DA„Stimulusberigede bure“
DE„ausgestalteter Käfig“
ET„Täiustatud puurid“
EL„Αναβαθμισμένοι/Διευθετημένοι κλωβοί“
EN„Enriched cages“
FR„Cages aménagées“
HR„Obogaćeni kavezi“
GA„Cásanna Saibhrithe“
IT„Gabbie attrezzate“
LV„Uzlaboti būri“
LT„Pagerinti narveliai“
HU„Feljavított ketrecek“
MT„Gaġeg arrikkiti“
NL„Aangepaste kooi“ of „Verrijkte kooi“
PL„Klatki ulepszone“
PT„Gaiolas melhoradas“
RO„Cuști îmbunătățite“
SK„Obohatené klietky“
SL„Obogatene kletke“
FI„Varustellut häkit“
SV„Inredd bur“



ANHANG II

ANHANG II

Mindestanforderungen an Produktionssysteme bei den verschiedenen Arten der Legehennenhaltung

1.
„Eier aus Freilandhaltung“ müssen in Produktionssystemen erzeugt werden, die zumindest die Anforderungen gemäß Artikel 4 der Richtlinie 1999/74/EG des Rates erfüllen .

Es müssen insbesondere die folgenden Bedingungen erfüllt sein:

a)
Die Hennen müssen tagsüber uneingeschränkten Zugang zu einem Auslauf im Freien haben. Diese Anforderung hindert einen Erzeuger jedoch nicht daran, den Zugang für einen befristeten Zeitraum am Morgen gemäß der guten landwirtschaftlichen Praxis, einschließlich der guten Tierhaltungspraxis, zu beschränken.

Sofern auf der Grundlage des Unionsrechts verhängte Maßnahmen eine Beschränkung des Zugangs der Hennen zu einem Auslauf im Freien zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier erforderlich machen, dürfen Eier unbeschadet dieser Beschränkung als „Eier aus Freilandhaltung“ vermarktet werden, sofern der Zugang der Legehennen zu einem Auslauf im Freien nicht während eines zusammenhängenden Zeitraums von mehr als 16 Wochen beschränkt worden ist. Dieser Höchstzeitraum beginnt an dem Tag, an dem für die betreffende Gruppe gleichzeitig eingestallter Legehennen der Zugang zu einem Auslauf im Freien tatsächlich eingeschränkt wurde;

b)
die Auslauffläche im Freien, zu der die Hennen Zugang haben, ist zum größten Teil bewachsen und wird nicht zu anderen Zwecken genutzt, außer als Obstgarten, Wald oder Weide, sofern Letzteres von den zuständigen Behörden genehmigt ist;
c)
die Besatzdichte beträgt jederzeit höchstens 2 500  Hennen je Hektar Auslauffläche bzw. eine Henne je 4 m2. Erfolgt jedoch ein Umtrieb und stehen bei gleichmäßigem Zugang zur Gesamtfläche während der Lebensdauer des Bestands mindestens 10 m2 je Henne zur Verfügung, so müssen in jedem benutzten Gehege jederzeit mindestens 2,5 m2 je Henne verfügbar sein;
d)
die Auslauffläche darf einen Radius von 150 m ab der nächstgelegenen Auslauföffnung des Stalles nicht überschreiten. Ein Radius bis zu 350 m ist jedoch zulässig, wenn über die gesamte Auslauffläche Unterstände gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b Ziffer ii der Richtlinie 1999/74/EG in ausreichender Zahl und gleichmäßig verteilt, das heißt mindestens vier Unterstände je Hektar, vorhanden sind.
2.
„Eier aus Bodenhaltung“ müssen in Produktionssystemen erzeugt werden, die zumindest die Anforderungen gemäß Artikel 4 der Richtlinie 1999/74/EG erfüllen.
3.
„Eier aus Käfighaltung“ müssen in Produktionssystemen erzeugt werden, die zumindest folgende Anforderungen erfüllen:
a)
bis zum 31. Dezember 2011 die Anforderungen gemäß Artikel 5 der Richtlinie 1999/74/EG oder
b)
die Anforderungen gemäß Artikel 6 der Richtlinie 1999/74/EG.
4.
Die Mitgliedstaaten können für Betriebe mit weniger als 350 Legehennen oder Betriebe zur Haltung von Elterntieren zur Bruteiererzeugung Ausnahmen von den Nummern 1 und 2 dieses Anhangs hinsichtlich der Verpflichtungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d zweiter Satz, Nummer 1 Buchstabe e, Nummer 2, Nummer 3 Buchstabe a Ziffer i und Nummer 3 Buchstabe b Ziffer i der Richtlinie 1999/74/EG gewähren.



ANHANG III

ANHANG III

Regionen Finnlands gemäß Artikel 34

Die Provinzen

Lappi,
Oulu,
die Regionen Nordkarelien und Nordsavo in der Provinz Ostfinnland,
Åland.



ANHANG IV

ANHANG IV



Entsprechungstabelle gemäß Artikel 38

Verordnung (EG) Nr. 1028/2006Verordnung (EG) Nr. 557/2007Vorliegende Verordnung
Artikel 1 Absatz 1Artikel 1 Absatz 1
Artikel 1 Absatz 2 einleitender SatzArtikel 1 Absatz 2 einleitender Satz
Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a bis jArtikel 1 Absatz 2 Buchstaben a bis j
Artikel 2 Nummern 1 bis 9Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben k bis s
Artikel 2Artikel 2
Artikel 3Artikel 3
Artikel 4Artikel 4
Artikel 5 Absatz 1Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1
Artikel 5 Absatz 1Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 2
Artikel 5 Absatz 2Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1
Artikel 5 Absatz 2Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2
Artikel 5 Absatz 3Artikel 5 Absatz 3
Artikel 5 Absatz 3Artikel 5 Absatz 4
Artikel 6Artikel 6
Artikel 7Artikel 7
Artikel 8Artikel 8
Artikel 9Artikel 9
Artikel 10Artikel 10
Artikel 11 Absatz 2Artikel 11
Artikel 12Artikel 12
Artikel 13Artikel 13
Artikel 14Artikel 14
Artikel 15Artikel 15
Artikel 16Artikel 16
Artikel 17Artikel 17
Artikel 18Artikel 18
Artikel 19Artikel 19
Artikel 20Artikel 20
Artikel 21Artikel 21
Artikel 22Artikel 22
Artikel 23Artikel 23
Artikel 7Artikel 24 Absätze 1, 2 und 3
Artikel 24Artikel 24 Absätze 4 und 5
Artikel 25Artikel 25
Artikel 26Artikel 26
Artikel 27Artikel 27
Artikel 28Artikel 28
Artikel 29Artikel 29
Artikel 30Artikel 30
Artikel 31Artikel 31
Artikel 32Artikel 32
Artikel 33Artikel 33
Artikel 34Artikel 34
Artikel 35Artikel 35
Artikel 8Artikel 36
Artikel 9Artikel 37
Artikel 36Artikel 38
Artikel 37Artikel 39
ANHANG IANHANG I
ANHANG IIANHANG II
ANHANG IIIANHANG III
ANHANG IVANHANG IV
ANHANG V


© freiRecht.deQuelle: © Europäische Union, http://eur-lex.europa.eu, 1998–2018