Art. 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
ANHANG I
Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 wird wie folgt geändert:
- 1.
- Buchstabe a wird wie folgt geändert:
1. | Absatz 1 erhält folgende Fassung:„Der Aufenthaltstitel, der auch biometrische Merkmale umfasst, wird als eigenständiges Dokument im ID-1- oder ID-2-Format ausgestellt. ³Er orientiert sich an den Spezifikationen des ICAO-Dokuments über maschinenlesbare Visa (Dokument 9303 Teil 2) oder über maschinenlesbare Reisedokumente (Karten) (Dokument 9303 Teil 3). ⁴Der Aufenthaltstitel in Aufkleberform darf nur noch zwei Jahre lang nach Annahme der technischen Spezifikationen gemäß Artikel 9 Absatz 3 ausgestellt werden. ⁵Er enthält folgende Angaben:“.
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2. | Unter Nummer 2 wird der letzte Satzteil, „ mit vorangestelltem Kennbuchstaben“ gestrichen. |
4. | Folgende Nummer wird eingefügt:„8.a | Der unter Nummer 1 genannte Titel des Dokuments kann ferner auch am unteren Rand der Karte in zwei weiteren Sprachen wiedergegeben werden. Die unter den Nummern 2 bis 8 genannten Überschriften sollten in der (den) Sprache(n) des ausstellenden Mitgliedstaats angegeben werden. Der ausstellende Mitgliedstaat kann entweder in derselben Zeile oder in der Zeile darunter eine andere Amtssprache der Organe der Europäischen Union hinzufügen, wobei jedoch insgesamt nicht mehr als zwei Sprachen verwendet werden dürfen.“ |
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5. | Nummer 11 erhält folgende Fassung:„11. | Diese Zone soll Druckzeichen im Untergrunddruck enthalten, mit denen der ausstellende Mitgliedstaat angegeben wird. Dieser Schriftzug darf die technischen Merkmale der maschinenlesbaren Zone nicht beeinträchtigen.“ |
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6. | Folgende Nummern werden angefügt:„16. | ¹¹Als Datenträger gemäß Artikel 4a wird ein RF-Chip verwendet. ¹²Es steht den Mitgliedstaaten frei, für innerstaatliche Zwecke Daten in diesen aufzunehmen oder für diese Zwecke ein Dual Interface oder einen gesonderten Kontaktchip in den Aufenthaltstitel aufzunehmen, das bzw. der auf der Rückseite der Karte anzubringen ist, den ISO-Normen entspricht und keinerlei Interferenzen mit dem RF-Chip bewirkt. |
17. | ICAO-Symbol für ein maschinenlesbares Reisedokument mit einem kontaktlosen Mikrochip (e-MRTD).“ |
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- 2.
- Folgender Buchstabe wird angefügt:h) Die Mitgliedstaaten haben ferner die Möglichkeit, zusätzliche nationale Sicherheitsmerkmale einzufügen, sofern diese in der gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe f dieser Verordnung festgelegten Liste enthalten sind und sofern diese mit dem harmonisierten Erscheinungsbild der folgenden Muster vereinbar sind und die einheitlichen Sicherheitsmerkmale in ihrer Wirkung nicht negativ beeinflusst werden.“
- 3.
- Folgende Muster werden eingefügt:„Aufenthaltstitel für Drittstaatenangehörige mit biometrischen Merkmalen im ID-1-Format
Aufenthaltstitel für Drittstaatenangehörige mit biometrischen Merkmalen im ID-2-Format
“.
ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 77. Berichtigte Fassung im ABl. L 229 vom 29.6.2004, S. 35.“
ANHANG II
Erklärung, die gemeinsam mit der Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen ist:
„Zu Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b:
Der Rat ersucht die Kommission, zu prüfen, welcher Weg am besten geeignet und angemessen ist, um einheitliche Sicherheitsmerkmale für die Aufenthaltstitel nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a Ziffern ii und iia einzuführen.“