Verordnung (EG) Nr. 177/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Unternehmensregister für statistische Zwecke und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2186/93 des Rates
Mit dieser Verordnung wird ein gemeinsamer Rahmen für Unternehmensregister für statistische Zwecke in der Gemeinschaft geschaffen.
Die Mitgliedstaaten erstellen für statistische Zwecke ein oder mehrere harmonisierte Register als Hilfsmittel für die Vorbereitung und Koordinierung von Erhebungen, als Informationsquelle für die statistische Analyse der Unternehmenspopulation und ihrer Demografie, für die Verwendung administrativer Daten und für die Identifizierung und den Aufbau statistischer Einheiten.
(1) Im Einklang mit den Definitionen des Artikels 2 und vorbehaltlich der Einschränkungen des vorliegenden Artikels erfasst das Register Folgendes:
(2) Die Anforderungen des Absatzes 1 gelten jedoch nicht für Haushalte, soweit die von ihnen erzeugten Waren und Dienstleistungen für den Eigenverbrauch bestimmt sind oder in der Vermietung oder Verpachtung von eigenem Grundbesitz bestehen.
(3) Für die Zwecke der Unternehmensregister gelten örtliche Einheiten, die keine separaten rechtlichen Einheiten bilden (Zweigstellen), von ausländischen Unternehmen abhängen und nach dem mit der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates vom 25. Juni 1996 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft errichteten Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen 1995 und dem System volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen der Vereinten Nationen 1993 als Quasi-Kapitalgesellschaften klassifiziert werden, als Unternehmen.
(4) Unternehmensgruppen können anhand der Kontrollbeziehungen zwischen ihren rechtlichen Einheiten identifiziert werden. ²Zur Abgrenzung von Unternehmensgruppen ist die Definition von Kontrolle der Nummer 2.26 in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 zu verwenden.
(5) Die vorliegende Verordnung gilt nur für Einheiten, die ganz oder teilweise eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben. ²Als wirtschaftliche Tätigkeit ist jede Tätigkeit anzusehen, die im Angebot von Waren oder Dienstleistungen auf einem gegebenen Markt besteht. ³Darüber hinaus werden nicht marktbestimmte Dienstleistungen, die zum BIP beitragen, sowie direkte oder indirekte Beteiligungen an aktiven rechtlichen Einheiten für die Zwecke der Unternehmensregister als wirtschaftliche Tätigkeiten angesehen. ⁴Wirtschaftlich nicht aktive rechtliche Einheiten sind nur in Kombination mit wirtschaftlich aktiven rechtlichen Einheiten Teil eines Unternehmens.
(6) Die Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung in Bezug auf die Frage, inwieweit Unternehmen mit weniger als einem halben Beschäftigten und rein gebietsansässige Unternehmensgruppen, die für die Mitgliedstaaten ohne statistische Bedeutung sind, in die Register einbezogen werden und wie die Einheiten passend zu den Einheiten für die Agrarstatistiken definiert werden, werden nach dem in Artikel 16 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle entschieden.
(1) Unter Einhaltung der in Artikel 6 genannten Qualitätsstandards können die Mitgliedstaaten bei der Erhebung der nach dieser Verordnung erforderlichen Informationen alle ihnen sinnvoll erscheinenden Quellen nutzen. ²Die einzelstaatlichen Stellen sind im Rahmen ihrer Zuständigkeiten befugt, die unter diese Verordnung fallenden Informationen für statistische Zwecke administrativen oder gerichtlichen Dateien zu entnehmen.
(2) Können die erforderlichen Daten nicht mit einem vertretbaren Kostenaufwand erhoben werden, so können die einzelstaatlichen Stellen unter Beachtung von Genauigkeits- und Qualitätsanforderungen statistische Schätzverfahren verwenden.
(1) Die in den Registern erfassten Einheiten werden mit einer Kennnummer und den im Anhang aufgeführten Angaben versehen.
(2) Die Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung, die die Aktualisierung der Liste der Merkmale und die Definition der Merkmale und der Kontinuitätsregeln betreffen, werden nach dem in Artikel 16 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung der Qualität der Unternehmensregister.
(2) Die Mitgliedstaaten legen der Kommission (Eurostat) auf Anfrage einen Bericht über die Qualität der Unternehmensregister (nachstehend „Qualitätsberichte“ genannt) vor.
(3) Die Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung, die die gemeinsamen Qualitätsstandards sowie den Inhalt und die Periodizität der Qualitätsberichte betreffen, werden unter Berücksichtigung der Kosten der Datenerstellung nach dem in Artikel 16 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
(4) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission (Eurostat) über wesentliche methodische oder sonstige Änderungen, die sich auf die Qualität der Unternehmensregister auswirken könnten, sofort nach Bekanntwerden dieser Änderungen, spätestens jedoch sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten.
(5) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung vor und geht dabei insbesondere auf die Kosten des statistischen Systems sowie den Aufwand für die Unternehmen und den sich ergebenden Nutzen ein.
(1) Einträge in die und Löschungen aus den Registern werden mindestens jährlich aktualisiert.
(2) Die Häufigkeit der Aktualisierungen hängt von der Art der Einheit, der betrachteten Variablen, der Größe der Einheit und der im Allgemeinen für die Aktualisierung benutzten Quelle ab.
(3) Die Maßnahmen, die die Regeln für die Aktualisierung durch Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung betreffen, werden nach dem in Artikel 16 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
(4) Die Mitgliedstaaten fertigen jährlich eine Kopie an, die den Stand der Unternehmensregister zum Jahresende wiedergibt, und bewahren diese Kopie mindestens 30 Jahre zu Analysezwecken auf.
(1) Die Mitgliedstaaten führen statistische Analysen der Register durch und übermitteln die Informationen an die Kommission (Eurostat); Format und Verfahren der Datenübermittlung werden von der Kommission nach dem in Artikel 16 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren festgelegt.
(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) auf Anfrage alle einschlägigen Informationen über die Durchführung dieser Verordnung in den Mitgliedstaaten.
(1) Die einzelstaatlichen Stellen übermitteln der Kommission (Eurostat) Daten über multinationale Unternehmensgruppen und die sie bildenden Einheiten im Sinne des Anhangs, um ausschließlich zu statistischen Zwecken Informationen über multinationale Gruppen in der Europäischen Union bereitzustellen.
(2) Um einen kohärenten Datensatz ausschließlich zu statistischen Zwecken zu gewährleisten, übermittelt die Kommission (Eurostat) den entsprechenden einzelstaatlichen Stellen in den einzelnen Mitgliedstaaten Daten über eine multinationale Unternehmensgruppe und die sie bildenden Einheiten, wenn mindestens eine rechtliche Einheit der Gruppe auf dem Staatsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats ansässig ist.
(3) Um sicherzustellen, dass die nach diesem Artikel übermittelten Daten ausschließlich zu statistischen Zwecken genutzt werden, werden Format, Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit und Vertraulichkeit und Verfahren der Übermittlung von Daten über einzelne Einheiten an die Kommission (Eurostat) sowie der Übermittlung von Daten über multinationale Unternehmensgruppen an die entsprechenden einzelstaatlichen Stellen nach dem in Artikel 16 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren festgelegt.
(1) Für die Zwecke dieser Verordnung ist der Austausch vertraulicher Daten ausschließlich zu statistischen Zwecken zwischen der Kommission (Eurostat) und den nationalen Zentralbanken sowie zwischen der Kommission (Eurostat) und der Europäischen Zentralbank zulässig, wenn damit die Qualität der Informationen über multinationale Unternehmensgruppen in der Europäischen Union gewährleistet werden soll und der Austausch von der zuständigen einzelstaatlichen Stelle ausdrücklich genehmigt wurde.
(2) Um sicherzustellen, dass die nach diesem Artikel übermittelten Daten ausschließlich zu statistischen Zwecken genutzt werden, werden Format, Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit und Vertraulichkeit und Verfahren der Übermittlung von Daten über multinationale Unternehmensgruppen an die nationalen Zentralbanken und die Europäische Zentralbank nach dem in Artikel 16 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren festgelegt.
(1) Die Kommission (Eurostat), die einzelstaatlichen Stellen, die nationalen Zentralbanken und die Europäische Zentralbank, die gemäß Artikel 10, 11 und 12 vertrauliche Daten erhalten, behandeln die entsprechenden Informationen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 322/97 vertraulich.
(2) Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung und ungeachtet des Artikels 14 der Verordnung (EG) Nr. 322/97 ist die Übermittlung vertraulicher Daten zwischen den einzelstaatlichen Stellen und der Kommission (Eurostat) — unabhängig davon, ob die Daten eine direkte Identifizierung erlauben oder nicht — zulässig, soweit diese Übermittlung für die Erstellung spezifischer Gemeinschaftsstatistiken erforderlich ist. ²Jede weitere Übermittlung muss von der einzelstaatlichen Stelle, die die Daten erhoben hat, ausdrücklich genehmigt werden.
Ist eine umfassende Überarbeitung der Unternehmensregister erforderlich, so kann die Kommission auf Ersuchen eines Mitgliedstaats für einen Übergangszeitraum bis höchstens 25. März 2010 eine Ausnahmeregelung zulassen.
Für Land- und Forstwirtschaft, Fischerei und Fischzucht, öffentliche Verwaltung, Verteidigung und obligatorische Sozialversicherung sowie für die zusätzlichen Merkmale betreffend Unternehmensgruppen kann die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats eine Ausnahmeregelung für einen Übergangszeitraum bis höchstens 25. März 2013 zulassen.
(1) Die folgenden Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, auch durch Ergänzung, werden nach dem in Artikel 16 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen:
(2) Maßnahmen, die sich auf Folgendes beziehen, werden nach dem in Artikel 16 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren erlassen:
(1) Die Kommission wird von dem Ausschuss für das Statistische Programm unterstützt.
(2)
Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Die Verordnung (EWG) Nr. 2186/93 wird aufgehoben.
Verweisungen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweisungen auf die vorliegende Verordnung.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
ANHANG
Die Unternehmensregister enthalten folgende Angaben zu den einzelnen Einheiten. Die Angaben müssen nicht für jede Einheit getrennt gespeichert werden, wenn sie von einer oder mehreren anderen Einheiten abgeleitet werden können.
Ist keine Markierung angegeben, müssen Angaben gemacht werden, bei der Markierung „bedingt“ müssen Angaben gemacht werden, wenn sie in den Mitgliedstaaten zur Verfügung stehen, und bei der Markierung „fakultativ“ wird empfohlen, Angaben zu machen.
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IDENTIFIZIERUNGSMERKMALE | 1.1. | Kennnummer | |||
1.2a. | Name | ||||
1.2b. | Möglichst genaue Anschrift (einschließlich Postleitzahl) | ||||
1.2c. | Fakultativ | Telefon- und Faxnummern, E-Mail-Adresse und Angaben, die die elektronische Datenerhebung ermöglichen | |||
1.3. | Mehrwertsteuernummer (MwSt.-Nummer) bzw. sonstige administrative Kennnummer | ||||
DEMOGRAFISCHE MERKMALE | 1.4. | Datum der Gründung (juristische Personen) oder Datum der amtlichen Eintragung als Wirtschaftsteilnehmer (natürliche Personen) | |||
1.5. | Datum, seit dem die rechtliche Einheit nicht mehr Teil eines (unter Nummer 3.3 angegebenen) Unternehmens ist | ||||
WIRTSCHAFTLICHE/SCHICHTUNGSMERKMALE | 1.6. | Rechtsform | |||
VERKNÜPFUNGEN MIT ANDEREN REGISTERN | Verweis auf verbundene Register mit für statistische Zwecke nutzbaren Informationen, in denen die rechtliche Einheit aufgeführt ist | ||||
1.7a. | Verweis auf das Register der innergemeinschaftlichen Marktteilnehmer gemäß der Verordnung (EG) Nr. 638/2004 und Verweis auf Zollregister oder das Register der außergemeinschaftlichen Marktteilnehmer | ||||
1.7b. | Fakultativ | Verweis auf Bilanzdaten (bei Einheiten, die Jahresabschlüsse vorlegen müssen) und Verweis auf das Zahlungsbilanzregister oder das Register der ausländischen Direktinvestitionen und Verweis auf das Landwirtschaftsregister |
Zusätzliche Merkmale für rechtliche Einheiten, die Teil von Unternehmen sind, die zu einer Unternehmensgruppe gehören:
BEZIEHUNG ZUR UNTERNEHMENS-GRUPPE | 1.8. | Kennnummer der rein gebietsansässigen Unternehmensgruppe/Rumpfunternehmensgruppe (4.1), zu der die Einheit gehört | |||
1.9. | Datum des Zusammenschlusses mit der rein gebietsansässigen Gruppe/Rumpfgruppe | ||||
1.10. | Datum der Trennung von der rein gebietsansässigen Gruppe/Rumpfgruppe | ||||
KONTROLLE DER EINHEITEN | Die inländischen Kontrollbeziehungen können entweder von oben nach unten (1.11a) oder von unten nach oben (1.11b) eingetragen werden. Nur die erste Ebene der (direkten oder indirekten) Kontrolle wird für jede Einheit eingetragen (die gesamte Kontrollkette ergibt sich aus der Kombination dieser Angaben) | ||||
1.11a. | Kennnummer(n) der gebietsansässigen rechtlichen Einheit(en), die von der rechtlichen Einheit kontrolliert wird (werden) | ||||
1.11b. | Kennnummer der gebietsansässigen rechtlichen Einheit, die die rechtliche Einheit kontrolliert | ||||
1.12a. | Land bzw. Länder der Registrierung und Kennnummer(n) oder Name(n) und Anschrift(en) der nicht gebietsansässigen rechtlichen Einheit(en), die von der rechtlichen Einheit kontrolliert wird (werden) | ||||
1.12b. | Bedingt | MwSt.-Nummer(n) der nicht gebietsansässigen rechtlichen Einheit(en), die von der rechtlichen Einheit kontrolliert wird (werden) | |||
1.13a. | Land der Registrierung und Kennnummer oder Name und Anschrift der nicht gebietsansässigen rechtlichen Einheit, die die rechtliche Einheit kontrolliert | ||||
1.13b. | Bedingt | MwSt.-Nummer der nicht gebietsansässigen rechtlichen Einheit, die die rechtliche Einheit kontrolliert | |||
EIGENTUMSVERHÄLTNISSE | Bedingt | Die gebietsansässigen Eigentümer können entweder von oben nach unten (1.14a) oder von unten nach oben (1.14b) eingetragen werden.⁷Die Eintragung der Angaben und die zugrunde liegende Beteiligungsschwelle hängen von der Verfügbarkeit dieser Information in den administrativen Quellen ab. ⁸Die empfohlene Schwelle beträgt 10 % oder mehr des direkten Eigentums. | |||
1.14a. | Bedingt |
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1.14b. | Bedingt |
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1.15. | Bedingt |
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1.16. | Bedingt |
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IDENTIFIZIERUNGSMERKMALE | 2.1. | Kennnummer | |||
2.2a. | Name | ||||
2.2b. | Möglichst genaue Anschrift (einschließlich Postleitzahl) | ||||
2.2c. | Fakultativ | Telefon- und Faxnummern, E-Mail-Adresse und Angaben, die die elektronische Datenerhebung ermöglichen | |||
2.3. | Kennnummer des Unternehmens (3.1), zu dem die örtliche Einheit gehört | ||||
DEMOGRAFISCHE MERKMALE | 2.4. | Datum der Aufnahme der Tätigkeiten | |||
2.5. | Datum der endgültigen Einstellung der Tätigkeiten | ||||
WIRTSCHAFTLICHE/ SCHICHTUNGSMERKMALE | 2.6. | Code der Haupttätigkeit auf der vierstelligen Ebene der NACE | |||
2.7. | Bedingt | Gegebenenfalls Nebentätigkeiten auf der vierstelligen Ebene der NACE; dieser Punkt betrifft nur örtliche Einheiten, die Gegenstand von Erhebungen sind | |||
2.8. | Fakultativ | Die in der örtlichen Einheit ausgeübte Tätigkeit ist eine Hilfstätigkeit des Unternehmens, zu dem die örtliche Einheit gehört (ja/nein) | |||
2.9. | Zahl der Beschäftigten | ||||
2.10a. | Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger | ||||
2.10b. | Fakultativ | Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in Vollzeitäquivalenten | |||
2.11. | Geografischer Code | ||||
VERKNÜPFUNGEN MIT ANDEREN REGISTERN | 2.12. | Bedingt | Verweis auf verbundene Register mit für statistische Zwecke nutzbaren Informationen, in denen die rechtliche Einheit aufgeführt ist (falls solche Register vorhanden sind) | ||
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IDENTIFIZIERUNGSMERKMALE | 3.1. | Kennnummer | |||
3.2a. | Name | ||||
3.2b. | Fakultativ | Postanschrift, E-Mail- und Internetadressen | |||
3.3. | Kennnummer(n) der rechtlichen Einheit(en), aus der (denen) das Unternehmen besteht | ||||
DEMOGRAFISCHE MERKMALE | 3.4. | Datum der Aufnahme der Tätigkeiten | |||
3.5. | Datum der endgültigen Einstellung der Tätigkeiten | ||||
WIRTSCHAFTLICHE/ SCHICHTUNGSMERKMALE | 3.6. | Code der Haupttätigkeit auf der vierstelligen Ebene der NACE | |||
3.7. | Bedingt | Gegebenenfalls Nebentätigkeiten auf der vierstelligen Ebene der NACE; dieser Punkt betrifft nur Unternehmen, die Gegenstand von Erhebungen sind | |||
3.8. | Zahl der Beschäftigten | ||||
3.9a. | Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger | ||||
3.9b. | Fakultativ | Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in Vollzeitäquivalenten | |||
3.10a. | Umsatz mit Ausnahme der Fälle der Nummer 3.10b | ||||
3.10b. | Fakultativ | Umsatz: für Landwirtschaft, Jagd und Forstwirtschaft, Fischerei und Fischzucht und öffentliche Verwaltung und Verteidigung, obligatorische Sozialversicherung, private Haushalte mit Beschäftigten und extraterritoriale Organisationen | |||
3.11. | Institutioneller Sektor und Teilsektor nach dem Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen |
Zusätzliche Merkmale für Unternehmen, die zu einer Unternehmensgruppe gehören:
BEZIEHUNG ZUR UNTERNEHMENSGRUPPE | 3.12. | Kennnummer der rein gebietsansässigen Unternehmensgruppe/Rumpfunternehmensgruppe (4.1), zu der das Unternehmen gehört | |||
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IDENTIFIZIERUNGSMERKMALE | 4.1. | Kennnummer der rein gebietsansässigen Gruppe/Rumpfgruppe | |||
4.2a. | Name der rein gebietsansässigen Gruppe/Rumpfgruppe | ||||
4.2b. | Fakultativ | Postanschrift, E-Mail- und Internetadressen des Stammsitzes der gebietsansässigen Gruppe/Rumpfgruppe | |||
4.3. | Teilweise bedingt | Kennnummer des Gruppenoberhaupts der rein gebietsansässigen Gruppe/Rumpfgruppe (entspricht der Kennnummer der rechtlichen Einheit, die das Oberhaupt der gebietsansässigen Gruppe bildet)Bedingt, falls die die Kontrolle ausübende Einheit eine natürliche Person ist, die kein Wirtschaftsteilnehmer ist; die Eintragung dieser Angabe hängt von der Verfügbarkeit dieser Information in den administrativen Quellen ab | |||
4.4. | Art der Unternehmensgruppe:
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DEMOGRAFISCHE MERKMALE | 4.5. | Datum der Gründung der rein gebietsansässigen Unternehmensgruppe/Rumpfunternehmens-gruppe | |||
4.6. | Datum der Auflösung der rein gebietsansässigen Unternehmensgruppe/Rumpfunternehmensgruppe | ||||
WIRTSCHAFTLICHE/SCHICHTUNGSMERKMALE | 4.7. | Code der Haupttätigkeit der rein gebietsansässigen Gruppe/Rumpfgruppe auf der zweistelligen Ebene der NACE | |||
4.8. | Fakultativ | Nebentätigkeiten der rein gebietsansässigen Gruppe/Rumpfgruppe auf der zweistelligen Ebene der NACE | |||
4.9. | Zahl der Beschäftigten in der rein gebietsansässigen Gruppe/Rumpfgruppe | ||||
4.10. | Fakultativ | Konsolidierter Umsatz |
Zusätzliche Merkmale für multinationale Unternehmensgruppen (Arten 2 und 3 unter Nummer 4.4):
Die Erfassung der Variablen 4.11 und 4.12a ist bis zur Regelung der Übermittlung von Informationen über multinationale Gruppen gemäß Artikel 11 fakultativ.
IDENTIFIZIERUNGSMERKMALE | 4.11. | Kennnummer der weltweiten Gruppe | |
4.12a. | Name der weltweiten Gruppe | ||
4.12b. | Fakultativ | Land der Registrierung, Postanschrift, E-Mail- und Internetadressen des Stammsitzes der weltweiten Gruppe | |
4.13a. | Kennnummer des Gruppenoberhaupts der weltweiten Gruppe, sofern dieses gebietsansässig ist (entspricht der Kennnummer der rechtlichen Einheit, die das Gruppenoberhaupt bildet). Ist das Gruppenoberhaupt der weltweiten Gruppe nicht gebietsansässig, so ist das Land der Registrierung anzugeben | ||
4.13b. | Fakultativ | Kennnummer oder Name und Anschrift des Gruppenoberhaupts der weltweiten Gruppe, sofern dieses nicht gebietsansässig ist | |
WIRTSCHAFTLICHE/SCHICHTUNGSMERKMALE | 4.14. | Fakultativ | Zahl der Beschäftigten weltweit |
4.15. | Fakultativ | Konsolidierter Gesamtumsatz | |
4.16. | Fakultativ | Sitzland des weltweiten Entscheidungszentrums | |
4.17. | Fakultativ | Länder, in denen Unternehmen oder örtliche Einheiten ansässig sind |
Verordnung (EG) Nr. 638/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Gemeinschaftsstatistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten (ABl. L 102 vom 7.4.2004, S. 1.
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