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Verordnung (EG) 2008/1334

Verordnung (EG) 2008/1334

Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 2232/96 und (EG) Nr. 110/2008 und der Richtlinie 2000/13/EG

ANHANG III

ANHANG III

Teil A:   Stoffe, die Lebensmitteln nicht als solche zugesetzt werden dürfen

Agaricinsäure

Aloin

Capsaicin

1,2-Benzopyron, Cumarin

Hyperizin

Beta-Asaron

1-Allyl-4-methoxybenzol, Estragol

Blausäure

Menthofuran

4-Allyl-1,2-dimethoxybenzol, Methyleugenol

Pulegon

Quassin

1-Allyl-3,4-methylendioxibenzol, Safrol

Teucrin A

Thujon (alpha- und beta-)

Teil B:    Höchstmengen bestimmter Stoffe, die von Natur aus in Aromen und Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften vorkommen, in bestimmten verzehrfertigen zusammengesetzten Lebensmitteln, denen Aromen und/oder Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zugesetzt worden sind



Bezeichnung des StoffesZusammengesetzte Lebensmittel, in denen die Menge dieses Stoffes eingeschränkt istHöchstmenge mg/kg
Beta-AsaronAlkoholische Getränke1,0
1-Allyl-4-methoxybenzolEstragol (1)
Milcherzeugnisse50
Verarbeitetes Obst und Gemüse (einschließlich Pilze, Wurzelgemüse, Knollen, Hülsenfrüchte, Leguminosen), verarbeitete Nüsse und Samen50
Fischerzeugnisse50
Alkoholfreie Getränke10
BlausäureNougat, Marzipan oder ein entsprechendes Ersatzerzeugnis sowie ähnliche Erzeugnisse50
Steinfruchtobstkonserven5
Alkoholische Getränke35
MenthofuranSüßwaren mit Minze/Pfefferminze, mit Ausnahme von sehr kleinen Süßwaren zur Erfrischung des Atems500
Sehr kleine Süßwaren zur Erfrischung des Atems3 000
Kaugummi1 000
Alkoholische Getränke mit Minze/Pfefferminze200
4-Allyl-1,2-dimethoxybenzolMethyleugenol (1)
Milcherzeugnisse20
Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse einschließlich Geflügel und Wild15
Fischzubereitungen und Fischerzeugnisse10
Suppen und Saucen60
Verzehrfertige pikante Knabbererzeugnisse20
Alkoholfreie Getränke1
PulegonSüßwaren mit Minze/Pfefferminze, mit Ausnahme von sehr kleinen Süßwaren zur Erfrischung des Atems250
Sehr kleine Süßwaren zur Erfrischung des Atems2 000
Kaugummi350
Nichtalkoholische Getränke mit Minze/Pfefferminze20
Alkoholische Getränke mit Minze/Pfefferminze100
QuassinAlkoholfreie Getränke0,5
Backwaren1
Alkoholische Getränke1,5
1-Allyl-3,4-methylendioxibenzol, Safrol (1)Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse einschließlich Geflügel und Wild15
Fischzubereitungen und Fischerzeugnisse15
Suppen und Saucen25
Alkoholfreie Getränke1
Teucrin ASpirituosen mit bitterem Geschmack oder bitter (1)5
Liköre (2) mit bitterem Geschmack5
Andere alkoholische Getränke2
Thujon (alpha- und beta-)Alkoholische Getränke, mit Ausnahme der aus Artemisia-Arten hergestellten10
aus Artemisia-Arten hergestellte alkoholische Getränke35
aus Artemisia-Arten hergestellte nichtalkoholische Getränke0,5
CumarinTraditionelle und/oder saisonale Backwaren, bei denen Zimt in der Kennzeichnung angegeben ist50
Frühstücksgetreideerzeugnisse einschließlich Müsli20
Feine Backwaren außer traditionelle und/oder saisonale Backwaren, bei denen Zimt in der Kennzeichnung angegeben ist15
Dessertspeisen5
(*1)   Die Höchstwerte gelten nicht, wenn ein zusammengesetztes Lebensmittel keine hinzugefügten Aromen enthält und die einzigen Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften, die hinzugefügt wurden, frische, getrocknete oder tiefgekühlte Kräuter oder Gewürze sind. Die Kommission schlägt gegebenenfalls Änderungen zu dieser Ausnahme nach Konsultation der Mitgliedstaaten und der Behörde auf der Grundlage der durch die Mitgliedstaaten bereitgestellten Daten und der neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse und unter Berücksichtigung der Verwendung von Kräutern, Gewürzen und natürlichen Armomaextrakten vor.(1)   Im Sinne von Anhang II Nummer 30 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008.
(2)   Im Sinne von Anhang II Nummer 32 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008.