Art. 8 Besondere Bedingungen für Farbstoffe
Ein Lebensmittelzusatzstoff darf in die Gemeinschaftsliste in
Anhang II unter der Funktionsklasse der Farbstoffe nur aufgenommen werden, wenn er einem oder mehreren der in
Artikel 6 Absatz 2 aufgeführten Zwecke und außerdem einem der folgenden Zwecke dient:
- a)
- das ursprüngliche Erscheinungsbild von Lebensmitteln wiederherstellt, deren Farbe durch Verarbeitung, Lagerung, Verpackung und Vertrieb mit nachteiligen Folgen für die optische Akzeptanz beeinträchtigt worden ist;
- b)
- Lebensmittel äußerlich ansprechender macht;
- c)
- normalerweise farblose Lebensmittel färbt.