Art. 7 Besondere Bedingungen für Süßungsmittel
Ein Lebensmittelzusatzstoff darf in die Gemeinschaftsliste in
Anhang II unter der Funktionsklasse der Süßungsmittel nur aufgenommen werden, wenn er einem oder mehreren der in
Artikel 6 Absatz 2 aufgeführten Zwecke und außerdem einem der folgenden Zwecke dient:
- a)
- Zuckerersatz bei der Herstellung von brennwertverminderten Lebensmitteln, von nicht kariogenen Lebensmitteln oder von Lebensmitteln ohne Zuckerzusatz,
- b)
- Zuckerersatz, sofern dadurch die Haltbarkeit des Lebensmittels verbessert wird,
- c)
- Herstellung von Lebensmitteln, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind, gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 89/398/EWG.