freiRecht
Verordnung (EG) 2008/1333

Verordnung (EG) 2008/1333

Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe

  • KAPITEL III: VERWENDUNG VON ZUSATZSTOFFEN IN LEBENSMITTELN

Art. 19 Auslegungsentscheidungen

Erforderlichenfalls kann nach dem in Artikel 28 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren entschieden werden, ob
a)
ein bestimmtes Lebensmittel einer der Gruppen in Anhang II angehört;
b)
ein in den Anhängen II und III aufgeführter und mit der Mengenangabe „quantum satis“ zugelassener Lebensmittelzusatzstoff gemäß den in Artikel 11 Absatz 2 aufgeführten Kriterien verwendet wird; oder
c)
ein bestimmter Stoff der Definition des Begriffs „Lebensmittelzusatzstoff“ gemäß Artikel 3 entspricht.