KAPITEL III: VERWENDUNG VON ZUSATZSTOFFEN IN LEBENSMITTELN
Art. 16 Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen in Säuglings- und Kleinkindernahrung
Lebensmittelzusatzstoffe dürfen in Säuglings- und Kleinkindernahrung im Sinne der Richtlinie 89/398/EWG — auch in diätetischen Lebensmitteln für Säuglinge und Kleinkinder für besondere medizinische Zwecke — nur in den in Anhang II dieser Verordnung ausdrücklich vorgesehenen Fällen verwendet werden.
Verordnung (EG) 2008/1333
KAPITEL I: GEGENSTAND, ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN