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Spirituosenverordnung

Spirituosenverordnung

Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89

ANHANG II

ANHANG II

Kategorien von Spirituosen

1.   Rum

a)
Rum ist
i)
eine Spirituose, die ausschließlich durch alkoholische Gärung und Destillation von aus der Herstellung von Rohrzucker stammender Melasse oder Sirup oder vom Saft des Zuckerrohrs selbst gewonnen und zu weniger als 96 % vol so destilliert wird, dass das Destillat in wahrnehmbarem Maße die besonderen sensorischen Eigenschaften von Rum aufweist, oder
ii)
eine Spirituose, die ausschließlich durch alkoholische Gärung und Destillation von Saft aus Zuckerrohr gewonnen wird und die aromatischen Merkmale von Rum sowie einen Gehalt an flüchtigen Bestandteilen von mindestens 225 g/hl r. A. aufweist. Diese Spirituose kann mit dem Zusatz „landwirtschaftlicher“ zu der Verkehrsbezeichnung „Rum“ in Verbindung mit den in Anhang III eingetragenen geografischen Angaben der französischen überseeischen Departements und der Autonomen Region Madeira in Verkehr gebracht werden.
b)
Der Mindestalkoholgehalt von Rum beträgt 37,5 % vol.
c)
Der Zusatz von Alkohol, ob verdünnt oder unverdünnt, gemäß der Begriffsbestimmung in Anhang I Nummer 5 ist nicht zulässig.
d)
Rum darf nicht aromatisiert werden.
e)
Rum darf nur zugesetzte Zuckerkulör zur Anpassung der Farbe enthalten.
f)
Die Angabe „traditionnel“ kann jede der geografischen Angaben gemäß Anhang III Kategorie 1 ergänzen, wenn der Rum nach alkoholischer Gärung von Ausgangsstoffen, die ausschließlich aus dem betreffenden Herstellungsort stammen, zu weniger als 90 % vol destilliert wird. Der Rum muss einen Gehalt an flüchtigen Bestandteilen von mindestens 225 g/hl r. A. aufweisen und darf nicht gesüßt sein. Die Verwendung der Angabe „traditionnel“ schließt die Verwendung der Begriffe „aus der Zuckerherstellung“ oder „landwirtschaftlich“, mit denen die Verkehrsbezeichnung „Rum“ und die geografischen Angaben ebenfalls ergänzt werden können, nicht aus.

Diese Bestimmung lässt die Verwendung der Angabe „traditionnel“ für alle Erzeugnisse, die nicht unter diese Bestimmung fallen, nach den für diese Erzeugnisse geltenden Kriterien unberührt.

2.   Whisky oder Whiskey

a)
Whisky oder Whiskey ist eine Spirituose, die ausschließlich wie folgt gewonnen wird:
i)
durch Destillation einer Maische aus gemälztem Getreide mit oder ohne das volle Korn anderer Getreidearten,
die durch die in ihr enthaltenen Malzamylasen mit oder ohne andere natürliche Enzyme verzuckert wird,
die mit Hefe vergoren wird,
ii)
durch eine oder mehrere Destillationen zu weniger als 94,8 % vol, so dass das Destillat das Aroma und den Geschmack der Ausgangsstoffe aufweist,
iii)
durch eine mindestens dreijährige Reifung des endgültigen Destillats in Holzfässern mit einem Fassungsvermögen von höchstens 700 Litern.

Das endgültige Destillat, dem nur Wasser und einfache Zuckerkulör (zur Färbung) zugesetzt werden dürfen, bewahrt die Farbe, das Aroma und den Geschmack, die beim Herstellungsverfahren gemäß den Ziffern i, ii und iii entstanden sind.

b)
Der Mindestalkoholgehalt von Whisky oder Whiskey beträgt 40 % vol.
c)
Der Zusatz von Alkohol, ob verdünnt oder unverdünnt, gemäß der Begriffsbestimmung in Anhang I Nummer 5 ist nicht zulässig.
d)
Whisky oder Whiskey darf weder gesüßt noch aromatisiert werden oder andere Zusätze als zur Färbung verwendete einfache Zuckerkulör enthalten.

3.   Getreidespirituose

a)
Getreidespirituose ist eine Spirituose, die ausschließlich durch Destillation einer vergorenen Maische aus dem vollen Korn von Getreide gewonnen wird und die sensorischen Eigenschaften der Ausgangsstoffe aufweist.
b)
Mit Ausnahme von „Korn“ beträgt der Mindestalkoholgehalt von Getreidespirituosen 35 % vol.
c)
Der Zusatz von Alkohol, ob verdünnt oder unverdünnt, gemäß der Begriffsbestimmung in Anhang I Nummer 5 ist nicht zulässig.
d)
Getreidespirituose darf nicht aromatisiert werden.
e)
Getreidespirituose darf nur zugesetzte Zuckerkulör zur Anpassung der Farbe enthalten.
f)
Um die Verkehrsbezeichnung „Getreidebrand“ führen zu können, muss die Getreidespirituose durch Destillation zu weniger als 95 % vol aus vergorener Maische aus dem vollen Korn von Getreide gewonnen werden und die sensorischen Eigenschaften der Ausgangsstoffe aufweisen.

4.   Branntwein

a)
Branntwein ist eine Spirituose,
i)
die ausschließlich durch Destillation zu weniger als 86 % vol von Wein oder Brennwein oder durch erneute Destillation eines Weindestillats zu weniger als 86 % vol gewonnen wird,
ii)
die einen Gehalt an flüchtigen Bestandteilen von mindestens 125 g/hl r. A. aufweist,
iii)
die einen Höchstgehalt an Methanol von 200 g/hl r. A. aufweist.
b)
Der Mindestalkoholgehalt von Branntwein beträgt 37,5 % vol.
c)
Der Zusatz von Alkohol, ob verdünnt oder unverdünnt, gemäß der Begriffsbestimmung in Anhang I Nummer 5 ist nicht zulässig.
d)
Branntwein darf nicht aromatisiert werden. Dies schließt traditionelle Herstellungsverfahren nicht aus.
e)
Branntwein darf nur zugesetzte Zuckerkulör zur Anpassung der Farbe enthalten.
f)
Wurde Branntwein einer Reifung unterzogen, so darf er weiterhin als „Branntwein“ vermarktet werden, sofern die Reifezeit mindestens der in diesem Anhang für Spirituosen der Kategorie 5 festgelegten Reifezeit entspricht.

5.   Brandy oder Weinbrand

a)
Brandy oder Weinbrand ist eine Spirituose, die
i)
aus Branntwein mit oder ohne Zusatz von Weindestillat, das zu weniger als 94,8 % vol destilliert ist, gewonnen wird, sofern dieses Destillat höchstens 50 % des Alkoholgehalts des Fertigerzeugnisses ausmacht,
ii)
in Eichenholzbehältern mindestens ein Jahr oder — bei Eichenholzfässern mit einem Fassungsvermögen von weniger als 1 000 Litern — mindestens sechs Monate gereift ist,
iii)
einen Gehalt an flüchtigen Bestandteilen von mindestens 125 g/hl r. A. aufweist, die ausschließlich aus der Destillation bzw. erneuten Destillation der Ausgangsstoffe stammen,
iv)
einen Höchstgehalt an Methanol von 200 g/hl r. A. aufweist.
b)
Der Mindestalkoholgehalt von Brandy oder Weinbrand beträgt 36 % vol.
c)
Der Zusatz von Alkohol, ob verdünnt oder unverdünnt, gemäß der Begriffsbestimmung in Anhang I Nummer 5 ist nicht zulässig.
d)
Brandy oder Weinbrand darf nicht aromatisiert werden. Dies schließt traditionelle Herstellungsverfahren nicht aus.
e)
Brandy oder Weinbrand darf nur zugesetzte Zuckerkulör zur Anpassung der Farbe enthalten.

6.   Tresterbrand oder Trester

a)
Tresterbrand oder Trester ist eine Spirituose, für die folgende Bedingungen gelten:
i)
sie wird ausschließlich aus vergorenem und destilliertem Traubentrester — entweder unmittelbar durch Wasserdampf oder nach Zusatz von Wasser — gewonnen;
ii)
es dürfen höchstens 25 kg Trub je 100 kg verwendetem Trester zugesetzt werden;
iii)
die Menge des vom Trub gewonnenen Alkohols darf 35 % der Gesamtmenge des Fertigerzeugnisses nicht übersteigen;
iv)
die Destillation wird unter Beigabe des Tresters zu weniger als 86 % vol vorgenommen;
v)
eine erneute Destillation zu demselben Alkoholgehalt ist zulässig;
vi)
sie weist einen Gehalt an flüchtigen Bestandteilen von mindestens 140 g/hl r. A. und einen Methanolgehalt von höchstens 1 000 g/hl r. A. auf.
b)
Der Mindestalkoholgehalt von Tresterbrand oder Trester beträgt 37,5 % vol.
c)
Der Zusatz von Alkohol, ob verdünnt oder unverdünnt, gemäß der Begriffsbestimmung in Anhang I Nummer 5 ist nicht zulässig.
d)
Tresterbrand oder Trester darf nicht aromatisiert werden. Das schließt traditionelle Herstellungsverfahren nicht aus.
e)
Trester oder Tresterbrand darf nur zugesetzte Zuckerkulör zur Anpassung der Farbe enthalten.

7.   Brand aus Obsttrester

a)
Brand aus Obsttrester ist eine Spirituose, für die folgende Bedingungen gelten:
i)
sie wird ausschließlich durch Gärung und Destillation von Obsttrester, ausgenommen Traubentrester, zu weniger als 86 % vol gewonnen;
ii)
sie weist einen Gehalt an flüchtigen Bestandteilen von mindestens 200 g/hl r. A. auf;
iii)
sie weist einen Methanolgehalt von höchstens 1 500 g/hl r. A. auf;
iv)
der Blausäuregehalt bei Brand aus Steinobsttrester beträgt höchstens 7 g/hl r. A.;
v)
die erneute Destillation zu demselben Alkoholgehalt im Sinne der Ziffer i ist zulässig.
b)
Der Mindestalkoholgehalt von Obsttresterbrand beträgt 37,5 % vol.
c)
Der Zusatz von Alkohol, ob verdünnt oder unverdünnt, gemäß der Begriffsbestimmung in Anhang I Nummer 5 ist nicht zulässig.
d)
Obsttresterbrand darf nicht aromatisiert werden.
e)
Obsttresterbrand darf nur zugesetzte Zuckerkulör zur Anpassung der Farbe enthalten.
f)
Die Verkehrsbezeichnung lautet „-tresterbrand“ unter Voranstellung der Bezeichnung der verwendeten Frucht. Werden bei der Herstellung Trester unterschiedlicher Obstsorten verarbeitet, so wird die Verkehrsbezeichnung „Obsttresterbrand“ verwendet.

8.   Korinthenbrand oder Raisin Brandy

a)
Korinthenbrand oder Raisin Brandy ist eine Spirituose, die ausschließlich durch alkoholische Gärung und Destillation des Extrakts von getrockneten Beeren der Sorten „Schwarze Korinth“ oder „Muscat of Alexandria“ zu weniger als 94,5 % vol so destilliert wird, dass das Destillat das Aroma und den Geschmack der Ausgangsstoffe bewahrt.
b)
Der Mindestalkoholgehalt von Korinthenbrand oder Raisin Brandy beträgt 37,5 % vol.
c)
Der Zusatz von Alkohol, ob verdünnt oder unverdünnt, gemäß der Begriffsbestimmung in Anhang I Nummer 5 ist nicht zulässig.
d)
Korinthenbrand oder Raisin Brandy darf nicht aromatisiert werden.
e)
Korinthenbrand oder Raisin Brandy darf nur zugesetzte Zuckerkulör zur Anpassung der Farbe enthalten.

9.   Obstbrand

a)
Obstbrand ist eine Spirituose,
i)
die ausschließlich durch alkoholische Gärung und Destillation einer frischen fleischigen Frucht oder des frischen Mosts dieser Frucht — mit oder ohne Steine — oder von Beeren oder Gemüse gewonnen wird,
ii)
die zu weniger als 86 % vol so destilliert wird, dass das Destillat das Aroma und den Geschmack der destillierten Ausgangsstoffe bewahrt,
iii)
die einen Gehalt an flüchtigen Bestandteilen von mindestens 200 g/hl r. A. aufweist,
iv)
deren Blausäuregehalt bei Steinobstbrand 7 g/hl r. A. nicht überschreitet.
b)
Der Höchstgehalt an Methanol von Obstbrand ist 1 000 g/hl r. A.

Bei folgenden Obstbränden beträgt der Höchstgehalt an Methanol jedoch

i)
1 200 g/hl r. A., wenn er von folgenden Früchten gewonnen wurde:
Pflaumen (Prunus domestica L.),
Mirabellen (Prunus domestica L. subsp. syriaca (Borkh.) Janch. ex Mansf.),
Zwetschgen (Prunus domestica L.),
Äpfel (Malus domestica Borkh.),
Birnen (Pyrus communis L.) ausgenommen Birnen der Sorte Williams (Pyrus communis L. cv „Williams“),
Himbeeren (Rubus idaeus L.),
Brombeeren (Rubus fruticosus auct. aggr.),
Aprikosen/Marillen (Prunus armeniaca L.),
Pfirsiche (Prunus persica (L.) Batsch);
ii)
1 350 g/hl r. A., wenn er von folgenden Früchten oder Beeren gewonnen wurde:
Birnen der Sorte Williams (Pyrus communis L. cv „Williams“),
Rote Johannisbeeren (Ribes rubrum L.),
Schwarze Johannisbeeren (Ribes nigrum L.),
Vogelbeeren (Sorbus aucuparia L.),
Holunder (Sambucus nigra L.)
Quitten (Cydonia oblonga Mill.),
Wacholderbeeren (Juniperus communis L. und/oder Juniperus oxicedrus L.)
c)
Der Mindestalkoholgehalt von Obstbrand beträgt 37,5 % vol.
d)
Der Zusatz von Alkohol, ob verdünnt oder unverdünnt, gemäß der Begriffsbestimmung in Anhang I Nummer 5 ist nicht zulässig.
e)
Obstbrand darf nicht aromatisiert werden.

f)
Die Verkehrsbezeichnung lautet „-brand“ unter Voranstellung der Bezeichnung der verwendeten Obst-, Beeren- oder Gemüseart, also Kirschbrand (oder Kirsch), Pflaumenbrand (oder Slibowitz), Mirabellenbrand, Pfirsichbrand, Apfelbrand, Birnenbrand, Aprikosenbrand, Feigenbrand, Brand aus Zitrusfrüchten, Brand aus Weintrauben oder Brand aus sonstigen Früchten. In griechischer, kroatischer, polnischer, slowakischer, slowenischer, tschechischer und rumänischer Sprache kann die Verkehrsbezeichnung durch die Bezeichnung der Obstart, ergänzt um eine Nachsilbe, ausgedrückt werden.

Obstbrand kann auch unter Voranstellung des Namens der verwendeten Frucht als „-wasser“ bezeichnet werden.

Nur bei der Herstellung aus folgenden Früchten kann der Name der Frucht an die Stelle der Bezeichnung „-brand“ unter Voranstellung des Namens der verwendeten Frucht treten:

Mirabellen (Prunus domestica L. subsp. syriaca (Borkh.) Janch. ex Mansf.),
Pflaumen (Prunus domestica L.),
Zwetschgen (Prunus domestica L.),
Erdbeerbaumfrüchte (Arbutus unedo L.),
Äpfel der Sorte „Golden Delicious“.

Besteht die Gefahr, dass der Endverbraucher eine dieser Verkehrsbezeichnungen ohne das Wort „Brand“ nicht leicht versteht, so muss auf dem Etikett das Wort „Brand“, gegebenenfalls mit einer Erläuterung, erscheinen.

g)
Die Bezeichnung „Williams“ ist Birnenbrand vorbehalten, der ausschließlich aus Birnen der Sorte „Williams“ gewonnen wird.
h)
Werden die Maischen zweier oder mehrerer Obst-, Beeren- oder Gemüsearten zusammen destilliert, so erhält das Erzeugnis die Verkehrsbezeichnung „Obstbrand“ bzw. „Gemüsebrand“. Ergänzend können die einzelnen Obst-, Beeren- oder Gemüsearten in absteigender Reihenfolge der verwendeten Mengen angeführt werden.

10.   Brand aus Apfelwein, Brand aus Birnenwein und Brand aus Apfel- und Birnenwein

a)
Brand aus Apfelwein, Brand aus Birnenwein und Brand aus Apfel- und Birnenwein sind Spirituosen, die folgende Bedingungen erfüllen:
i)
Sie werden ausschließlich durch Destillation von Apfel- bzw. Birnenwein hergestellt, der zu weniger als 86 % vol so destilliert wird, dass das Destillat das Aroma und den Geschmack der verwendeten Frucht bewahrt;
ii)
sie weisen einen Gehalt an flüchtigen Bestandteilen von mindestens 200 g/hl r. A. auf;
iii)
sie weisen einen Höchstgehalt an Methanol von 1 000  g/hl r. A. auf.

Die Anforderung gemäß Ziffer i führt nicht zum Ausschluss von Spirituosen, die nach traditionellen Herstellungsverfahren hergestellt werden, welche das gemeinsame Destillieren von Apfelwein und Birnenwein zulassen. In diesen Fällen lautet die Verkehrsbezeichnung „Brand aus Apfel- und Birnenwein“.

b)
Der Mindestalkoholgehalt von Brand aus Apfelwein, Brand aus Birnenwein und Brand aus Apfel- und Birnenwein beträgt 37,5 % vol.
c)
Der Zusatz von Alkohol im Sinne von Anhang I Nummer 5, ob verdünnt oder unverdünnt, ist nicht zulässig.
d)
Brand aus Apfelwein, Brand aus Birnenwein und Brand aus Apfel- und Birnenwein dürfen nicht aromatisiert werden.
e)
Zuckerkulör darf Brand aus Apfelwein, Brand aus Birnenwein und Brand aus Apfel- und Birnenwein nur zur Anpassung der Farbe zugesetzt werden.

11.   Honigbrand

a)
Honigbrand ist eine Spirituose, die
i)
ausschließlich durch Gärung und Destillation von Honigmaische gewonnen wird;
ii)
zu weniger als 86 % vol so destilliert wird, dass das Destillat die sensorischen Eigenschaften der verwendeten Ausgangsstoffe aufweist.
b)
Der Mindestalkoholgehalt von Honigbrand beträgt 35 % vol.
c)
Der Zusatz von Alkohol, ob verdünnt oder unverdünnt, gemäß der Begriffsbestimmung in Anhang I Nummer 5 ist nicht zulässig.
d)
Honigbrand darf nicht aromatisiert werden.
e)
Honigbrand darf nur zugesetzte Zuckerkulör zur Anpassung der Farbe enthalten.
f)
Honigbrand darf nur mit Honig gesüßt sein.

12.   Hefebrand oder Brand aus Trub

a)
Hefebrand oder Brand aus Trub ist eine Spirituose, die ausschließlich aus Destillation von Weintrub oder Fruchttrub zu weniger als 86 % vol gewonnen wird.
b)
Der Mindestalkoholgehalt von Hefebrand oder Brand aus Trub beträgt 38 % vol.
c)
Der Zusatz von Alkohol, ob verdünnt oder unverdünnt, gemäß der Begriffsbestimmung in Anhang I Nummer 5 ist nicht zulässig.
d)
Hefebrand oder Brand aus Trub darf nicht aromatisiert werden.
e)
Hefebrand oder Brand aus Trub darf nur zugesetzte Zuckerkulör zur Anpassung der Farbe enthalten.
f)
Die Verkehrsbezeichnung Hefebrand oder Brand aus Trub wird durch die Bezeichnung des verwendeten Ausgangsstoffs ergänzt.

13.   Bierbrand oder Eau de vie de bière

a)
Bierbrand oder Eau de vie de bière ist eine Spirituose, die ausschließlich durch direkte Destillation von frischem Bier bei Normaldruck gewonnen wird, das zu weniger als 86 % so destilliert wird, dass das Destillat die sensorischen Eigenschaften des Biers aufweist.
b)
Der Mindestalkoholgehalt von Bierbrand oder Eau de vie de bière beträgt 38 % vol.
c)
Der Zusatz von Alkohol, ob verdünnt oder unverdünnt, gemäß der Begriffsbestimmung in Anhang I Nummer 5 ist nicht zulässig.
d)
Bierbrand oder Eau de vie de bière darf nicht aromatisiert werden.
e)
Bierbrand oder Eau de vie de bière darf nur zugesetzte Zuckerkulör zur Anpassung der Farbe enthalten.

14.   Topinambur oder Brand aus Jerusalem-Artischocke

a)
Topinambur oder Brand aus Jerusalem-Artischocke ist eine Spirituose, die ausschließlich durch Gärung und Destillation von Topinamburknollen (Helianthus tuberosus L.) zu weniger als 86 % vol gewonnen wird.
b)
Der Mindestalkoholgehalt von Topinambur oder Brand aus Jerusalem-Artischocke beträgt 38 % vol.
c)
Der Zusatz von Alkohol, ob verdünnt oder unverdünnt, gemäß der Begriffsbestimmung in Anhang I Nummer 5 ist nicht zulässig.
d)
Topinambur oder Brand aus Jerusalem-Artischocke darf nicht aromatisiert werden.
e)
Topinambur oder Brand aus Jerusalem-Artischocke darf nur zugesetzte Zuckerkulör zur Anpassung der Farbe enthalten.

15.   Wodka

a)
Wodka ist eine Spirituose aus Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs, der durch Gärung mit Hefe gewonnen wird aus
i)
Kartoffeln und/oder Getreide oder
ii)
anderen landwirtschaftlichen Rohstoffen und

so destilliert und/oder rektifiziert wird, dass die sensorischen Eigenschaften der verwendeten Ausgangsstoffe und die bei der Gärung entstandenen Nebenerzeugnisse selektiv abgeschwächt werden.

Danach kann eine erneute Destillation und/oder eine Behandlung mit geeigneten Hilfsstoffen einschließlich der Behandlung mit Aktivkohle vorgenommen werden, um ihr die besonderen sensorischen Eigenschaften zu verleihen;

die Höchstwerte an Nebenbestandteilen für Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs entsprechen denen des Anhangs I, wobei der Methanolgehalt höchstens 10 g/hl r. A. betragen darf.

b)
Der Mindestalkoholgehalt von Wodka beträgt 37,5 % vol.
c)
Zur Aromatisierung dürfen nur natürliche, in dem Destillat aus den vergorenen Ausgangsstoffen vorhandene Aromastoffe verwendet werden. Außerdem können dem Erzeugnis besondere, vom vorherrschenden Geschmack abweichende sensorische Eigenschaften verliehen werden.
d)
Die Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Wodka, der nicht ausschließlich aus den in Buchstabe a Ziffer i genannten Ausgangsstoffen hergestellt wurde, ist zu kennzeichnen mit der Angabe „hergestellt aus …“, die durch die Bezeichnung(en) des/der zur Herstellung des Ethylalkohols landwirtschaftlichen Ursprungs verwendeten Ausgangsstoffs/Ausgangsstoffe ergänzt wird. Die Etikettierung erfolgt gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Richtlinie 2000/13/EG.

16.   -brand (unter Voranstellung des Namens der verwendeten Frucht), der durch Mazeration und Destillation gewonnen wird

a)
-brand (unter Voranstellung der Bezeichnung der verwendeten Frucht), der durch Mazeration und Destillation gewonnen wird, ist eine Spirituose, die
i)
durch Mazeration von in Ziffer ii genannten Früchten oder Beeren, die teilweise vergoren oder nichtvergoren sind, wobei höchstens 20 Liter Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs oder Brand und/oder Destillat aus derselben Frucht je 100 kg vergorener Früchte oder Beeren zugesetzt werden dürfen, und anschließende Destillation zu weniger als 86 % vol gewonnen wird,

ii)
aus folgenden Früchten oder Beeren gewonnen wird:
Brombeeren (Rubus fruticosus auct. aggr.),
Erdbeeren (Fragaria spp.),
Heidelbeeren (Vaccinium myrtillus L.),
Himbeeren (Rubus idaeus L.),
Rote Johannisbeeren (Ribes rubrum L.),
Weiße Johannisbeeren (Ribes niveum Lindl.),
Schwarze Johannisbeeren (Ribes nigrum L.),
Schlehen (Prunus spinosa L.),
Vogelbeeren (Sorbus aucuparia L.),
Eberesche (Sorbus domestica L.),
Stechpalme (Ilex aquifolium und Ilex cassine L.),
Elsbeeren (Sorbus torminalis (L.) Crantz),
Holunder (Sambucus nigra L.),
Stachelbeere (Ribes uva-crispa L. syn. Ribes grossularia),
Moosbeere (Vaccinium L. Untergattung Oxycoccus),
Preiselbeere (Vaccinium vitis-idaea L.),
Amerikanische Heidelbeere (Vaccinium corymbosum L.),
Sanddorn (Hippophae rhamnoides L.),
Hagebutten (Rosa canina L.),
Moltebeere (Rubus chamaemorus L.),
Schwarze Krähenbeere (Empetrum nigrum L.),
Allackerbeere (Rubus arcticus L.),
Myrte (Myrtus communis L.),
Bananen (Musa spp.),
Passionsfrüchte (Passiflora edulis Sims),
Cythera-Pflaumen (Spondias dulcis Sol. ex Parkinson),
Mombinpflaumen (Spondias mombin L.),
Walnuss (Juglans regia L.),
Haselnuss (Corylus avellana L.),
Kastanie (Castanea sativa L.),
Zitrusfrüchte (Citrus spp. L.),
Kaktusfeige (Opuntia ficus-indica).

b)
Der Mindestalkoholgehalt von -brand (unter Voranstellung der Bezeichnung der verwendeten Frucht), der durch Mazeration und Destillation gewonnen wird, beträgt 37,5 % vol.
c)
-brand (unter Voranstellung der Bezeichnung der verwendeten Frucht), der durch Mazeration und Destillation gewonnen wird, darf nicht aromatisiert werden.
d)
Bei der Etikettierung und Aufmachung von -brand (unter Voranstellung der Bezeichnung der verwendeten Frucht), der durch Mazeration und Destillation gewonnen wird, muss der Hinweis „durch Mazeration und Destillation gewonnen“ in der Bezeichnung, auf der Aufmachung oder auf dem Etikett und in derselben Schriftart, Größe und Farbe und im selben Sichtfeld wie der Hinweis „-brand (unter Voranstellung der Bezeichnung der Frucht)“ erscheinen; er ist bei Flaschen auf dem Frontetikett anzubringen.

17.   Geist (mit der Bezeichnung der verwendeten Frucht oder des verwendeten Ausgangsstoffs)

a)
Geist (mit der Bezeichnung der verwendeten Frucht oder des verwendeten Ausgangsstoffs) ist eine Spirituose, die durch Mazeration von in Kategorie 16 Buchstabe a Ziffer ii aufgeführten unvergorenen Früchten und Beeren oder von Gemüse, Nüssen oder anderen pflanzlichen Stoffen wie Kräutern oder Rosenblättern in Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs und anschließende Destillation zu weniger als 86 % vol gewonnen wird.
b)
Der Mindestalkoholgehalt von Geist (mit der Bezeichnung der verwendeten Frucht oder des verwendeten Ausgangsstoffs) beträgt 37,5 % vol.
c)
Geist (mit der Bezeichnung der verwendeten Frucht oder des verwendeten Ausgangsstoffs) darf nicht aromatisiert werden.

18.   Enzian

a)
Enzian ist eine Spirituose, die aus Destillat von vergorenen Enzianwurzeln mit oder ohne Zusatz von Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs gewonnen wird.
b)
Der Mindestalkoholgehalt von Enzian beträgt 37,5 % vol.
c)
Enzian darf nicht aromatisiert werden.

19.   Spirituose mit Wacholder

a)
Spirituosen mit Wacholder sind Spirituosen, die durch Aromatisieren von Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs und/oder Getreidespirituose und/oder Getreidedestillat mit Wacholderbeeren (Juniperus communis L. und/oder Juniperus oxicedrus L.) gewonnen werden.
b)
Der Mindestalkoholgehalt von Spirituosen mit Wacholder beträgt 30 % vol.

c)
Andere Aromastoffe gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 und/oder Aromaextrakte gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d derselben Verordnung, und/oder Duftstoffpflanzen oder Teile davon können zusätzlich verwendet werden, wobei die organoleptischen Merkmale der Wacholderbeeren wahrnehmbar bleiben müssen, wenn auch zuweilen in abgeschwächter Form.

d)
Spirituosen mit Wacholder dürfen die Verkehrsbezeichnungen Wacholder oder Genebra führen.

20.   Gin

a)
Gin ist eine Spirituose mit Wacholdergeschmack, die durch Aromatisieren von Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs, der entsprechende sensorische Eigenschaften aufweist, mit Wacholderbeeren (Juniperus communis L.) gewonnen wird.
b)
Der Mindestalkoholgehalt von Gin beträgt 37,5 % vol.

c)
Bei der Herstellung von Gin dürfen nur Aromastoffe gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 und/oder Aromaextrakte gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d derselben Verordnung verwendet werden, wobei der Wacholdergeschmack vorherrschend bleiben muss.

d)
Die Bezeichnung „Gin“ kann durch den Begriff „dry“ ergänzt werden, wenn der Gehalt der Spirituose an zugesetzten süßenden Erzeugnissen nicht mehr als 0,1 g Zucker je Liter des Fertigerzeugnisses beträgt.

21.   Destillierter Gin

a)
Destillierter Gin ist
i)
eine Spirituose mit Wacholdergeschmack, die ausschließlich durch erneute Destillation von Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs von angemessener Qualität und mit entsprechenden sensorischen Eigenschaften und einem ursprünglichen Alkoholgehalt von mindestens 96 % vol in Destillierapparaten, die herkömmlicherweise für Gin verwendet werden, unter Zusetzen von Wacholderbeeren (Juniperus communis L.) und anderen pflanzlichen Stoffen hergestellt wird, wobei der Wacholdergeschmack vorherrschend bleiben muss, oder

ii)
eine Mischung eines so gewonnenen Destillats mit Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs der gleichen Zusammensetzung, Reinheit und gleichem Alkoholgehalt; zur Aromatisierung von destilliertem Gin können auch Aromastoffe und/oder Aromaextrakte gemäß Kategorie 20 Buchstabe c verwendet werden.

b)
Der Mindestalkoholgehalt von destilliertem Gin beträgt 37,5 % vol.
c)
Gin, der durch den einfachen Zusatz von Essenzen oder Aromastoffen zu Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs gewonnen wird, darf nicht die Bezeichnung destillierter Gin tragen.

d)
Die Bezeichnung „Destillierter Gin“ kann durch den Begriff „dry“ ergänzt werden, wenn der Gehalt der Spirituose an zugesetzten süßenden Erzeugnissen nicht mehr als 0,1 g Zucker je Liter des Fertigerzeugnisses beträgt.

22.   London Gin

a)
London Gin gehört zur Spirituosenart Destillierter Gin:
i)
Er wird ausschließlich aus Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs gewonnen und weist einen Methanolgehalt von höchstens 5 g/hl r. A. auf; sein Aroma wird ausschließlich durch die erneute Destillation von Ethylalkohol in herkömmlichen Destilliergeräten unter Zusetzen aller verwendeten pflanzlichen Stoffe gewonnen;
ii)
der Mindestalkoholgehalt des hieraus gewonnenen Destillats beträgt 70 % vol;
iii)
jeder weitere zugesetzte Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs muss den in Anhang I Nummer 1 aufgeführten Merkmalen entsprechen, allerdings mit einem Methanolgehalt von höchstens 5 g/hl r. A.;
iv)
sein Gehalt an zugesetzten süßenden Erzeugnissen darf nicht mehr als 0,1 g Zucker je Liter des Fertigerzeugnisses betragen, und er enthält keine zugesetzten Farbstoffe;
v)
er enthält keine anderen zugesetzten Zutaten außer Wasser.
b)
Der Mindestalkoholgehalt von London Gin beträgt 37,5 % vol.
c)
Die Bezeichnung London Gin kann durch den Begriff „dry“ ergänzt werden.

23.   Kümmel oder Spirituose mit Kümmel

a)
Kümmel oder Spirituose mit Kümmel ist eine Spirituose, die durch die Aromatisierung von Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs mit Kümmel (Carum carvi L.) gewonnen wird.
b)
Der Mindestalkoholgehalt von Kümmel oder Spirituose mit Kümmel beträgt 30 % vol.

c)
Andere Aromastoffe gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 und/oder Aromaextrakte gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d derselben Verordnung können zusätzlich verwendet werden, der Kümmelgeschmack muss aber vorherrschend bleiben.

24.   Akvavit oder Aquavit