Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über die Energiestatistik
ANHANG D
MONATLICH ZU ÜBERMITTELNDE KURZFRISTIGE STATISTIKEN
In diesem Anhang werden der Erfassungsbereich, die Einheiten, der Berichtszeitraum, die Erhebungshäufigkeit, die Fristen und die Übermittlungsmodalitäten für die monatliche Erhebung statistischer Daten beschrieben.
Begriffe, die nicht ausdrücklich in diesem Anhang bestimmt werden, werden in Anhang A erläutert.
Die folgenden Bestimmungen gelten für die Erhebung aller in diesem Anhang aufgeführten Daten:
1. ERDGAS
1.1. In Frage kommende Energieprodukte
Dieses Kapitel betrifft die Meldung für Erdgas.
1.2. Verzeichnis der Aggregate
Folgende Aggregate sind anzugeben:
| 1.2.1. | Erzeugung |
| 1.2.2. | Einfuhren |
| 1.2.3. | Ausfuhren |
| 1.2.4. | Bestandsveränderungen |
| 1.2.5. | Gesamtendbestände auf dem Hoheitsgebiet des Staates |
1.3. Maßeinheiten
Die gemeldeten Mengen sind in TJ (Terajoule) auf der Basis des Bruttoheizwerts anzugeben.
1.4. Frist für die Datenübermittlung
Innerhalb eines Kalendermonats nach dem Berichtsmonat.
2. ELEKTRIZITÄT
2.1. In Frage kommende Energieprodukte
Dieses Kapitel betrifft die Meldung für Strom.
2.2. Verzeichnis der Aggregate
Folgende Aggregate sind anzugeben:
2.2.1. STROMERZEUGUNG INSGESAMT
Gesamte Bruttomenge der erzeugten elektrischen Energie.
Einschließlich Eigenverbrauch der Kraftwerke.
2.2.2. EINFUHREN
Strommengen gelten als Einfuhren, wenn sie über die Grenzen eines Landes hinweg befördert werden, und zwar unabhängig davon, ob eine Zollabfertigung stattgefunden hat oder nicht. Wird Strom durch ein Land hindurch geleitet, so ist die Menge als Ein- und als Ausfuhr zu erfassen.
2.2.3. AUSFUHREN
Strommengen gelten als Ausfuhren, wenn sie über die Grenzen eines Landes hinweg befördert werden, und zwar unabhängig davon, ob eine Zollabfertigung stattgefunden hat oder nicht. Wird Strom durch ein Land hindurch geleitet, so ist die Menge als Ein- und als Ausfuhr zu erfassen.
2.3. Maßeinheiten
Die gemeldeten Mengen sind in GWh (Gigawattstunden) anzugeben.
2.4. Frist für die Datenübermittlung
Innerhalb eines Kalendermonats nach dem Berichtsmonat.
2.5. Ausnahmen und Befreiungen
Deutschland ist von dieser Datenerhebung befreit.
3. ROHÖL UND MINERALÖLPRODUKTE
3.1. In Frage kommende Energieprodukte
Dieses Kapitel betrifft die Meldung für:
3.2. Verzeichnis der Aggregate
Für alle im vorhergehenden Abschnitt angeführten Energieprodukte sind die folgenden Aggregate anzugeben.
| 3.2.1. | Erzeugung von Rohöl und der Raffinerieausstoß (Bruttoausstoß einschließlich Raffineriebrennstoff) für alle anderen in Abschnitt 3.1. aufgeführten Erzeugnisse. |
| 3.2.2. | Einfuhren |
| 3.2.3. | Ausfuhren |
| 3.2.4. | Endbestände |
| 3.2.5. | BestandsveränderungenPositive Zahlen stehen für Bestandsvergrößerung, negative für Bestandsverkleinerung. |
| 3.2.6. | Raffinerieeingang (erfasster Raffineriedurchsatz) von Rohöl und Nachfrage für alle anderen in Abschnitt 3.1 aufgeführten ErzeugnisseNachfrage ist definiert als Lieferungen oder Verkäufe an den inländischen Markt (Inlandsverbrauch) zuzüglich Eigenverbrauch der Raffinerien und Lieferungen für die Bunkerbestände der internationalen See- und Luftfahrt. Der Gesamtölbedarf schließt Rohöl ein. |
3.3. Maßeinheiten
Die gemeldeten Mengen sind in kt (Kilotonnen) anzugeben.
3.4. Frist für die Datenübermittlung
Innerhalb von 25 Tagen nach dem Berichtsmonat.