freiRecht
Verordnung (EG) 2008/1099

Verordnung (EG) 2008/1099

Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über die Energiestatistik

ANHANG D

ANHANG D

MONATLICH ZU ÜBERMITTELNDE KURZFRISTIGE STATISTIKEN

In diesem Anhang werden der Erfassungsbereich, die Einheiten, der Berichtszeitraum, die Erhebungshäufigkeit, die Fristen und die Übermittlungsmodalitäten für die monatliche Erhebung statistischer Daten beschrieben.

Begriffe, die nicht ausdrücklich in diesem Anhang bestimmt werden, werden in Anhang A erläutert.

Die folgenden Bestimmungen gelten für die Erhebung aller in diesem Anhang aufgeführten Daten:

a)
Berichtszeitraum: Der Berichtszeitraum für die gemeldeten Daten ist ein Kalendermonat.
b)
Periodizität: Die Daten werden monatlich gemeldet.
c)
Übertragungsformat: Die Daten sind nach einem geeigneten, von Eurostat festgelegten Austauschstandard zu übermitteln.
d)
Übermittlungsverfahren: Die Daten werden elektronisch an das zentrale Eurostat-Portal übermittelt oder in dieses heraufgeladen.

1.   ERDGAS

1.1.   In Frage kommende Energieprodukte

Dieses Kapitel betrifft die Meldung für Erdgas.

1.2.   Verzeichnis der Aggregate

Folgende Aggregate sind anzugeben:

1.2.1.Erzeugung
1.2.2.Einfuhren
1.2.3.Ausfuhren
1.2.4.Bestandsveränderungen
1.2.5.Gesamtendbestände auf dem Hoheitsgebiet des Staates

1.3.   Maßeinheiten

Die gemeldeten Mengen sind in TJ (Terajoule) auf der Basis des Bruttoheizwerts anzugeben.

1.4.   Frist für die Datenübermittlung

Innerhalb eines Kalendermonats nach dem Berichtsmonat.

2.   ELEKTRIZITÄT

2.1.   In Frage kommende Energieprodukte

Dieses Kapitel betrifft die Meldung für Strom.

2.2.   Verzeichnis der Aggregate

Folgende Aggregate sind anzugeben:

2.2.1.   STROMERZEUGUNG INSGESAMT

Gesamte Bruttomenge der erzeugten elektrischen Energie.

Einschließlich Eigenverbrauch der Kraftwerke.

2.2.2.   EINFUHREN

Strommengen gelten als Einfuhren, wenn sie über die Grenzen eines Landes hinweg befördert werden, und zwar unabhängig davon, ob eine Zollabfertigung stattgefunden hat oder nicht. Wird Strom durch ein Land hindurch geleitet, so ist die Menge als Ein- und als Ausfuhr zu erfassen.

2.2.3.   AUSFUHREN

Strommengen gelten als Ausfuhren, wenn sie über die Grenzen eines Landes hinweg befördert werden, und zwar unabhängig davon, ob eine Zollabfertigung stattgefunden hat oder nicht. Wird Strom durch ein Land hindurch geleitet, so ist die Menge als Ein- und als Ausfuhr zu erfassen.

2.3.   Maßeinheiten

Die gemeldeten Mengen sind in GWh (Gigawattstunden) anzugeben.

2.4.   Frist für die Datenübermittlung

Innerhalb eines Kalendermonats nach dem Berichtsmonat.

2.5.   Ausnahmen und Befreiungen

Deutschland ist von dieser Datenerhebung befreit.

3.   ROHÖL UND MINERALÖLPRODUKTE

3.1.   In Frage kommende Energieprodukte

Dieses Kapitel betrifft die Meldung für:

3.1.1.
Rohöl
3.1.2.
LPG
3.1.3.
Benzin (Summe aus Motorenbenzin und Flugbenzin)
3.1.4.
Kerosin (Summe aus Flugturbinenkraftstoff auf Petroleumbasis und sonstigem Kerosin)
3.1.5.
Diesel- und Gasöl
3.1.6.
Heizöl
3.1.7.
Öl insgesamt, d. h. die Summe aller dieser Erzeugnisse ausgenommen Rohöl, einschließlich aller anderen in Anhang A definierten Mineralölprodukte (Raffineriegas, Ethan, Naphtha, Petrolkoks, Testbenzin und Industriebrennstoffe, Paraffinwachse, Bitumen, Schmierstoffe u. a.).

3.2.   Verzeichnis der Aggregate

Für alle im vorhergehenden Abschnitt angeführten Energieprodukte sind die folgenden Aggregate anzugeben.

3.2.1.Erzeugung von Rohöl und der Raffinerieausstoß (Bruttoausstoß einschließlich Raffineriebrennstoff) für alle anderen in Abschnitt 3.1. aufgeführten Erzeugnisse.
3.2.2.Einfuhren
3.2.3.Ausfuhren
3.2.4.Endbestände
3.2.5.BestandsveränderungenPositive Zahlen stehen für Bestandsvergrößerung, negative für Bestandsverkleinerung.
3.2.6.Raffinerieeingang (erfasster Raffineriedurchsatz) von Rohöl und Nachfrage für alle anderen in Abschnitt 3.1 aufgeführten ErzeugnisseNachfrage ist definiert als Lieferungen oder Verkäufe an den inländischen Markt (Inlandsverbrauch) zuzüglich Eigenverbrauch der Raffinerien und Lieferungen für die Bunkerbestände der internationalen See- und Luftfahrt. Der Gesamtölbedarf schließt Rohöl ein.

3.3.   Maßeinheiten

Die gemeldeten Mengen sind in kt (Kilotonnen) anzugeben.

3.4.   Frist für die Datenübermittlung

Innerhalb von 25 Tagen nach dem Berichtsmonat.