Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über die Energiestatistik
ANHANG A
ERLÄUTERUNGEN ZUR TERMINOLOGIE
Dieser Anhang enthält Erläuterungen, geografische Anmerkungen oder Definitionen von Begriffen, die in den anderen Anhängen verwendet werden, sofern sie dort nicht anders definiert sind.
1. GEOGRAFISCHE ANMERKUNGEN
Lediglich für statistische Berichtszwecke gelten die folgenden geografischen Definitionen:
2. AGGREGATE
Strom- und Wärmeerzeuger werden nach dem Erzeugungszweck eingeteilt:
Anmerkung: Die Kommission kann nach dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle weitere Klärungen der Terminologie vornehmen, indem sie nach Inkrafttreten einer überarbeiteten Fassung der Statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE) die jeweiligen NACE-Positionen hinzufügt.
2.1. Versorgung
2.1.1. ERZEUGUNG/EINHEIMISCHE ERZEUGUNG
Menge der geförderten oder erzeugten Brennstoffe nach der Entfernung inerter Bestandteile. Schließt die vom Erzeuger während des Herstellungsprozesses (z. B. zum Heizen oder zum Betrieb von Maschinen und Hilfsaggregaten) verbrauchten Mengen ebenso ein wie die an andere Energieerzeuger zur Umwandlung oder für andere Zwecke erfolgten Lieferungen.
„Einheimisch“ bedeutet: Erzeugung ausgehend von Ressourcen im jeweiligen Hoheitsgebiet.
2.1.2. WIEDERGEWINNUNG
Gilt nur für Steinkohle. In Bergwerken wiedergewonnene Schlammkohle und Brandschiefer.
2.1.3. EINGÄNGE AUS ANDEREN QUELLEN
Mengen an Brennstoffen, deren Erzeugung in anderen Berichten erfasst wird, die jedoch anderen Brennstoffen beigemischt und als Mischung verbraucht werden. Weitere Einzelheiten dieser Komponente sind wie folgt vorzulegen:
2.1.4. EINFUHREN/AUSFUHREN
Falls nicht anders angegeben, beziehen sich die „Einfuhren“ auf das eigentliche Ursprungsland (das Land, in dem das Energieprodukt hergestellt wurde) und die „Ausfuhren“ auf das Land, in dem der Endverbrauch der erzeugten Energieprodukte erfolgt. Mengen gelten als Ein- bzw. Ausfuhren, wenn sie über die Grenzen eines Landes hinweg befördert werden, und zwar unabhängig davon, ob eine Zollabfertigung stattgefunden hat oder nicht.
Wo keine Angaben zu Herkunfts- oder Bestimmungsland gemacht werden können, kann die Kategorie „Nicht anderweitig genannt/Sonstiges“ gewählt werden.
2.1.5. GRENZÜBERSCHREITENDER SEEVERKEHR (BUNKER)
Die Brennstoffmengen, die an Schiffe gleich welcher Flagge im internationalen Schiffsverkehr geliefert werden. Der internationale Schiffsverkehr kann sich sowohl auf See als auch auf Binnen- oder Küstengewässern abspielen. Ausgenommen sind:
2.1.6. BESTANDSVERÄNDERUNGEN
Differenz zwischen den Beständen auf dem Hoheitsgebiet des Staates am Anfang und am Ende des Bezugszeitraums. Falls nicht anders angegeben, stehen negative Zahlen für Bestandsvergrößerung, positive für Bestandsverkleinerung.
2.1.7. BESTÄNDE AUF DEM HOHEITSGEBIET DES STAATES AM ANFANG UND AM ENDE DES BEZUGSZEITRAUMS
Alle auf dem Hoheitsgebiet des Staates vorhandenen Bestände, einschließlich Bestände von staatlichen Stellen, Großverbrauchern und Lagerunternehmen, Bestände an Bord einlaufender Hochseeschiffe, unter Zollverschluss lagernde Bestände und im Rahmen bilateraler Regierungsvereinbarungen oder ohne solche für andere gelagerte Bestände. Anfang und Ende des Bezugszeitraums sind dessen erster und letzter Tag. Berücksichtigt werden alle Arten von speziellen — über- oder unterirdischen — Speichereinrichtungen.
2.1.8. DIREKTVERBRAUCH
Öl (Rohöl und Mineralölprodukte), die ohne Aufbereitung in einer Raffinerie direkt verwendet werden. Einschließlich des zur Stromerzeugung verfeuerten Rohöls.
2.1.9. ROHSTOFFEINGÄNGE
Menge an einheimischem oder eingeführtem Rohöl (einschließlich Kondensat) und einheimischen NGL, die ohne Aufbereitung in einer Ölraffinerie direkt verwendet werden, und Rückflüsse aus der petrochemischen Industrie, die zwar keine Rohstoffe sind, aber direkt verwendet werden.
2.1.10. BRUTTO-RAFFINERIEAUSSTOSS
In einer Raffinerie oder Mischanlage erzeugte Menge an Fertigprodukten. Ohne Raffinerieverluste, aber einschließlich Raffineriebrennstoff.
2.1.11. RECYCLINGPRODUKTE
Fertigprodukte, die ein zweites Mal das Vertriebsnetz durchlaufen, nachdem sie bereits einmal an Endverbraucher ausgeliefert wurden (z. B. wiederaufbereitete Schmierstoffe). Diese Mengen sind von Rückläufen aus der petrochemischen Industrie zu unterscheiden.
2.1.12. RÜCKLÄUFE
Fertig- oder Halbfertigprodukte, die von Endverbrauchern zur Weiterverarbeitung, zur Mischung oder zum Verkauf zurückgegeben werden. Gewöhnlich handelt es sich dabei um Nebenprodukte petrochemischer Herstellungsprozesse.
2.1.13. AUSTAUSCH ZWISCHEN PRODUKTEN
Produkte, die infolge einer Änderung ihrer Spezifikation oder ihrer Mischung mit einem anderen Produkt neu zugeordnet werden. Ein negativer Eintrag für ein Produkt muss durch einen positiven Eintrag (bzw. mehrere Einträge) eines oder mehrerer anderer Produkte ausgeglichen werden und umgekehrt. Die positiven und negativen Einträge sollten sich zu Null addieren.
2.1.14. ÜBERTRAGENE ERZEUGNISSE
Importierte Mineralölerzeugnisse, die neu zugeordnet werden als zur Weiterverarbeitung in der Raffinerie und nicht zur Lieferung an die Endkunden bestimmte Ausgangsstoffe.
2.1.15. STATISTISCHE ABWEICHUNG
Berechneter Wert, definiert als Unterschied zwischen der Berechnung aus der Versorgungsperspektive (Top-Down-Ansatz) und der Berechnung aus der Verbrauchsperspektive (Bottom-Up-Ansatz). Die Ursachen für wesentliche statistische Abweichungen sind anzugeben.
2.2. Umwandlungssektor
Innerhalb des Umwandlungssektors werden nur Mengen von Brennstoffen erfasst, die in andere Brennstoffe umgewandelt wurden. Die für Heizzwecke, zum Betrieb von Maschinen und im Allgemeinen für die Umwandlung verbrauchten Brennstoffmengen sind nicht bei der Umwandlung, sondern innerhalb des Energiesektors anzugeben.
2.2.1. REINE STROMERZEUGUNG VON HAUPTSÄCHLICH ALS ENERGIEERZEUGER TÄTIGEN UNTERNEHMEN
Brennstoffmengen, die zur Erzeugung von Strom in reinen Stromerzeugungsanlagen von hauptsächlich als Energieerzeuger tätigen Unternehmen verwendet werden.
2.2.2. KRAFT-WÄRME-KOPPLUNGS-ANLAGEN (KWK-ANLAGEN) HAUPTSÄCHLICH ALS ENERGIEERZEUGER TÄTIGER UNTERNEHMEN
Brennstoffmengen, die zur Erzeugung von Strom und/oder Wärme in Stromanlagen von hauptsächlich als Energieerzeuger tätigen Unternehmen verwendet werden.
2.2.3. REINE WÄRMEERZEUGUNG VON HAUPTSÄCHLICH ALS ENERGIEERZEUGER TÄTIGEN UNTERNEHMEN
Brennstoffmengen, die zur Erzeugung von Wärme in reinen Wärmeerzeugungsanlagen von hauptsächlich als Energieerzeuger tätigen Unternehmen verwendet werden.
2.2.4. REINE STROMERZEUGUNG VON EIGENERZEUGERN
Brennstoffmengen, die zur Erzeugung von Strom in reinen Stromerzeugungsanlagen von Eigenerzeugern verwendet werden.
2.2.5. KRAFT-WÄRME-KOPPLUNGS-ANLAGEN (KWK-ANLAGEN) VON EIGENERZEUGERN
Brennstoffmengen, die insgesamt zur Erzeugung von Strom verwendet werden, sowie der Anteil der Brennstoffe, der zur Erzeugung von verkaufter Wärme in KWK-Anlagen von den Eigenerzeugern verwendet wird. Der Anteil der Brennstoffe, der zur Erzeugung von nicht verkaufter Wärme (selbst verbrauchte Wärme) verwendet wird, ist nach dem spezifischen Sektor des Endenergieverbrauchs auf der Grundlage der NACE-Klassifikation anzugeben. Nicht verkaufte Wärme, die aber an andere Einheiten im Rahmen von nichtfinanziellen Vereinbarungen oder Einheiten mit anderem Eigentümer geliefert wurde, wird nach demselben Grundsatz wie verkaufte Wärme erfasst.
2.2.6. REINE WÄRMEERZEUGUNG VON EIGENERZEUGERN
Der Anteil der Brennstoffe, der der Menge der verkauften Wärme in nur Wärme erzeugenden Einheiten/Anlagen von Eigenerzeugern entspricht. Der Anteil der Brennstoffe, der zur Erzeugung von nicht verkaufter Wärme (selbst verbrauchte Wärme) verwendet wird, ist nach dem spezifischen Sektor des Endenergieverbrauchs auf der Grundlage der NACE-Klassifikation anzugeben. Nicht verkaufte Wärme, die aber an andere Einheiten im Rahmen von nichtfinanziellen Vereinbarungen oder Einheiten mit anderem Eigentümer geliefert wurde, wird nach demselben Grundsatz wie verkaufte Wärme erfasst.
2.2.7. STEINKOHLENBRIKETTFABRIKEN
Die für die Briketterzeugung in Steinkohlenbrikettfabriken verbrauchten Brennstoffmengen.
2.2.8. KOKEREIEN
Die für die Erzeugung von Kokereikoks und Kokereigas in Kokereien verbrauchten Brennstoffmengen.
2.2.9. BRAUNKOHLEN-/TORFBRIKETTFABRIKEN
Brennstoffmengen, die zur Erzeugung von Braunkohlenbriketts (BKB) in BKB-Fabriken verwendet werden, sowie Brennstoffe, die zur Erzeugung von Torfbriketts in Torfbrikettfabriken verwendet werden.
2.2.10. GASWERKE
Mengen von Brennstoffen, die bei der Erzeugung von Ortsgas in Gaswerken und Kohlevergasungsanlagen verbraucht werden.
2.2.11. HOCHÖFEN
Mengen von Brennstoffen, die in Hochöfen zugeführt werden, entweder von oben mit dem Eisenerz oder durch die Blasformen im Boden zusammen mit dem erhitzten Wind.
2.2.12. KOHLEVERFLÜSSIGUNG
Für die Erzeugung von synthetischem Öl verwendete Brennstoffmengen.
2.2.13. GASVERFLÜSSIGUNGSANLAGEN (GAS-TO-LIQUID-ANLAGEN)
In Flüssigbrennstoffe umgewandelte Mengen an gasförmigen Brennstoffen.
2.2.14. HOLZKOHLEFABRIKEN
In Holzkohle umgewandelte Mengen an festen Biobrennstoffen.
2.2.15. ERDÖLRAFFINERIEN
Für die Herstellung von Mineralölprodukten verwendete Brennstoffmengen.
2.2.16. ERDGAS-MISCHANLAGEN (FÜR MISCHGAS)
Mengen der mit Erdgas vermischten Gase, die dem Gasnetz zugeführt werden.
2.2.17. ZUR MISCHUNG MIT MOTORENBENZIN/DIESEL/KEROSIN:
Mengen der mit fossilen Brennstoffen vermischten flüssigen Biobrennstoffe.
2.2.18. NICHT ANDERWEITIG GENANNT
Für Umwandlungszwecke verwendete Brennstoffmengen, die nicht anderweitig erfasst werden. Falls hier Angaben gemacht werden, sind diese im Bericht zu erläutern.
2.3. Energiesektor
Von der Energiewirtschaft für die Energieförderung (Bergbau, Öl- und Gaserzeugung) oder für den Betrieb von Energieumwandlungsanlagen verbrauchte Mengen. Dies entspricht den Abteilungen 05, 06, 19 und 35, der Gruppe 09.1 und den Klassen 07.21 und 08.92 der NACE Rev. 2.
Nicht enthalten sind Mengen von Brennstoffen, die in andere Energieformen umgewandelt (im Umwandlungssektor anzugeben) oder die zum Betrieb von Öl-, Gas- und Kohlenschlammrohrleitungen (im Verkehrssektor anzugeben) benötigt werden.
Einschließlich der Herstellung chemischer Stoffe für die Kernspaltung und -fusion sowie der Produkte dieser Prozesse.
2.3.1. STROMVERBRAUCH FÜR DEN EIGENBEDARF VON ELEKTRIZITÄTSWERKEN, KWK-ANLAGEN UND WÄRMEKRAFTWERKEN
In reinen Elektrizitätswerken, KWK-Anlagen und reinen Wärmekraftwerken als Energie für unterstützende Abläufe verbrauchte Brennstoffmengen.
2.3.2. KOHLEBERGWERKE
Für die Förderung und Aufbereitung von Kohle im Kohlebergbau verbrauchte Brennstoffmengen. In bergwerkseigenen Kraftwerken verbrannte Kohle ist im Umwandlungssektor anzugeben.
2.3.3. STEINKOHLENBRIKETTFABRIKEN
In Steinkohlenbrikettfabriken als Energie für unterstützende Abläufe verbrauchte Brennstoffmengen.
2.3.4. KOKEREIEN
In Kokereien als Energie für unterstützende Abläufe verbrauchte Brennstoffmengen.
2.3.5. BRAUNKOHLEN-/TORFBRIKETTFABRIKEN
In Braunkohlen-/Torfbrikettfabriken als Energie für unterstützende Abläufe verbrauchte Brennstoffmengen.
2.3.6. GASWERKE/VERGASUNGSANLAGEN
In Gaswerken/Vergasungsanlagen als Energie für unterstützende Abläufe verbrauchte Brennstoffmengen.
2.3.7. HOCHÖFEN
In Hochöfen als Energie für unterstützende Abläufe verbrauchte Brennstoffmengen.
2.3.8. KOHLEVERFLÜSSIGUNG
In Kohleverflüssigungsanlagen als Energie für unterstützende Abläufe verbrauchte Brennstoffmengen.
2.3.9. VERFLÜSSIGUNG (LNG)/RÜCKVERGASUNG
In Verflüssigungs- und Vergasungsanlagen als Energie für unterstützende Abläufe verbrauchte Brennstoffmengen.
2.3.10. VERGASUNGSANLAGEN (BIOGAS)
In Biogas-Vergasungsanlagen als Energie für unterstützende Abläufe verbrauchte Brennstoffmengen.
2.3.11. GASVERFLÜSSIGUNGSANLAGEN (GAS-TO-LIQUID-ANLAGEN)
In Gasverflüssigungsanlagen als Energie für unterstützende Abläufe verbrauchte Brennstoffmengen.
2.3.12. HOLZKOHLEFABRIKEN
In Holzkohlefabriken als Energie für unterstützende Abläufe verbrauchte Brennstoffmengen.
2.3.13. ERDÖLRAFFINERIEN
In Erdölraffinerien als Energie für unterstützende Abläufe verbrauchte Brennstoffmengen.
2.3.14. ÖL- UND GASFÖRDERUNG
In Öl- und Gasförderungsanlagen verbrauchte Brennstoffmengen. Ohne Verluste in den Rohrfernleitungen (als Netzverluste anzugeben) und für den Betrieb von Rohrfernleitungen erforderliche Energiemengen (im Verkehrssektor anzugeben).
2.3.15. NICHT ANDERWEITIG GENANNT — ENERGIE
Brennstoffmengen in Verbindung mit Energieaktivitäten, die nicht anderweitig erfasst werden. Falls hier Angaben gemacht werden, sind diese im Bericht zu erläutern.
2.4. Netzverluste
Mengen von Brennstoffverlusten, die bei Transport und Verteilung auftreten.
2.5. Nichtenergetischer Endverbrauch
Mengen von für nichtenergetische Zwecke verwendeten fossilen Brennstoffen — nicht verbrannte Brennstoffe.
2.6. Endenergieverbrauch (Angabe des Energie-Endverbrauchs)
2.6.1. INDUSTRIE
Bezieht sich auf die Brennstoffmengen, die Industrieunternehmen bei der Ausübung ihrer Haupttätigkeiten verbrauchen.
Bei reinen Wärmeerzeugungseinheiten oder bei KWK-Einheiten sind nur die Brennstoffmengen anzugeben, die für die Wärmeerzeugung der Einheit selbst (selbst verbrauchte Wärme) eingesetzt werden. Die Brennstoffmengen, die bei der Erzeugung verkaufter Wärme und bei der Stromerzeugung verbraucht werden, sind in der jeweiligen Rubrik des Umwandlungssektors anzugeben.
| 2.6.1.1. | Eisen und Stahl: Gruppen 24.1, 24.2 und 24.3 sowie Klassen 24.51 und 24.52 der NACE Rev. 2. |
| 2.6.1.2. | Chemische und petrochemische Erzeugnisse: Abteilungen 20 und 21 der NACE Rev. 2. |
| 2.6.1.3. | NE-Metalle: Gruppe 24.4 sowie Klassen 24.53 und 24.54 der NACE Rev. 2. |
| 2.6.1.4. | Verarbeitung von Steinen und Erden: Abteilung 23 der NACE Rev. 2. |
| 2.6.1.5. | Fahrzeugbau: Abteilungen 29 und 30 der NACE Rev. 2. |
| 2.1.6.6. | Maschinen, Geräte und Ausrüstungen: Abteilungen 25, 26, 27 und 28 der NACE Rev. 2. |
| 2.6.1.7. | Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden: Abteilungen 07 (ausgenommen 07.21) und 08 (ausgenommen 08.92) sowie Gruppe 09.9 der NACE Rev. 2. |
| 2.6.1.8. | Nahrungs- und Futtermittel, Getränke und Tabak: Abteilungen 10, 11 und 12 der NACE Rev. 2. |
| 2.6.1.9. | Holz- und Zellstoff, Papier und Druckerzeugnisse: Abteilungen 17 und 18 der NACE Rev. 2. |
| 2.6.1.10. | Holz sowie Holz- und Korkwaren: Abteilung 16 der NACE Rev. 2. |
| 2.6.1.11. | Baugewerbe/Bau: Abteilungen 41, 42 und 43 der NACE Rev. 2. |
| 2.6.1.12. | Textilien und Leder: Abteilungen 13, 14 und 15 der NACE Rev. 2. |
| 2.6.1.13. | Nicht anderweitig genannt — Industrie: NACE-Abteilungen 22, 31 und 32. |
2.6.2. VERKEHRSSEKTOR
Bei sämtlichen Verkehrstätigkeiten verbrauchte Energie, unabhängig von der NACE-Kategorie (Wirtschaftszweig), in der die Aktivität erfolgt. Für Heizung und Beleuchtung von Bahnhöfen, Busbahnhöfen, Schiffsanlegestellen und Flughäfen verwendete Brennstoffe sind unter „Gewerbliche und öffentliche Dienstleistungen“ zu erfassen und nicht im Verkehrssektor.
2.6.2.1. Eisenbahnverkehr
Im Eisenbahnverkehr, einschl. Werksverkehr und Eisenbahnverkehr als Teil von Stadt- oder Umland-Verkehrsverbunden (z. B. Züge, Straßenbahnen, U-Bahn) verbrauchte Brennstoffmengen.
2.6.2.2. Binnenschifffahrt
Die Brennstoffmengen, die an Schiffe gleich welcher Flagge im Binnenverkehr geliefert werden (vgl. Grenzüberschreitender Seeverkehr (Bunker)). Für die Unterscheidung zwischen innerstaatlichem und grenzüberschreitendem Schiffsverkehr sind der Auslauf- und der Einlaufhafen maßgeblich, nicht die Flagge oder die Staatszugehörigkeit des Schiffes.
2.6.2.3. Straßenverkehr
Von Straßenfahrzeugen verbrauchte Brennstoffmengen. Umfasst Kraftstoffverbrauch landwirtschaftlicher Nutzfahrzeuge auf öffentlichen Straßen und Schmierstoffverbrauch von Straßenfahrzeugen.
Nicht enthalten sind der Energieverbrauch von stationären Motoren (siehe Sonstige Sektoren), landwirtschaftlichen Zugmaschinen, die sich nicht auf öffentlichen Straßen befinden (siehe Landwirtschaft) und Militärfahrzeugen (siehe: Sonstige Sektoren — nicht anderweitig genannt) sowie die Nutzung von Bitumen als Straßenbelag und der Energieverbrauch von Baustellenmaschinen (siehe Industrie, Teilsektor Baugewerbe/Bau).
2.6.2.4. Transport in Rohrfernleitungen
Beim Betrieb von Rohrfernleitungen zum Transport von Gasen, Flüssigkeiten, Schlämmen und anderen Gütern verbrauchte Brennstoffmengen. Umfasst den Energieverbrauch von Pumpstationen und den Energieverbrauch für die Instandhaltung der Rohrfernleitungen. Nicht enthalten ist die Energie, die für die Verteilung von Erdgas, erzeugtem Gas, heißem Wasser oder Dampf vom Verteiler zu den Endnutzern benötigt wird (im Energiesektor anzuführen). Ebenfalls nicht enthalten sind die Energie, die für die Endverteilung von Wasser an Haushalte, die Industrie, gewerbliche und sonstige Verbraucher benötigt wird (unter Gewerbliche und öffentliche Dienstleistungen anzugeben), sowie die Verluste bei diesem Transport vom Verteiler zu den Endverbrauchern (als Netzverluste anzugeben).
2.6.2.5. Grenzüberschreitender Luftverkehr
An Flugzeuge im grenzüberschreitenden Luftverkehr gelieferte Brennstoffmengen. Für die Unterscheidung zwischen innerstaatlichem und grenzüberschreitendem Luftverkehr ist der Abflug- bzw. Landeort maßgeblich, nicht die Staatszugehörigkeit der Fluggesellschaft. Nicht enthalten ist der Treibstoffverbrauch von Straßenfahrzeugen der Fluggesellschaften (unter Verkehr — nicht anderweitig genannt anzugeben) sowie die militärische Verwendung von Flugbenzin (unter Sonstige Sektoren — Nicht anderweitig genannt anzugeben).
2.6.2.6. Inlandsluftverkehr
An Flugzeuge im Inlandsluftverkehr gelieferte Brennstoffmengen. Umfasst Treibstoff, der für andere Zwecke als für den Luftverkehr verbraucht wird, z. B. für die Prüfung von Motoren auf dem Prüfstand. Für die Unterscheidung zwischen innerstaatlichem und grenzüberschreitendem Luftverkehr ist der Abflug- bzw. Landeort maßgeblich, nicht die Staatszugehörigkeit der Fluggesellschaft. Dies umfasst Strecken beträchtlicher Länge zwischen zwei Flughäfen in einem Land mit überseeischen Gebieten. Nicht enthalten ist der Treibstoffverbrauch von Straßenfahrzeugen der Fluggesellschaften (unter Verkehr — nicht anderweitig genannt anzugeben) sowie die militärische Verwendung von Flugbenzin (unter Sonstige Sektoren — Nicht anderweitig genannt anzugeben).
2.6.2.7. Nicht anderweitig genannt — Verkehr
Für Verkehrstätigkeiten verwendete Treibstoffmengen, die nicht anderweitig erfasst werden. Umfasst den Treibstoffverbrauch von Straßenfahrzeugen der Fluggesellschaften und den Verbrauch von Schiffsentladern und anderen Hafenkränen. Falls hier Angaben gemacht werden, sind diese in den Anmerkungen des Berichts zu erläutern.
2.6.3. SONSTIGE SEKTOREN
Diese Kategorie umfasst Treibstoffmengen, die in Sektoren verbraucht wurden, die nicht ausdrücklich genannt werden oder nicht zu den Bereichen Umwandlung, Energiewirtschaft, Industrie oder Verkehr zählen.
2.6.3.1. Gewerbliche und öffentliche Dienstleistungen
Von Unternehmen und Verwaltung im öffentlichen oder privaten Sektor verbrauchte Brennstoffe. Abteilungen 33, 36, 37, 38, 39, 45, 46, 47, 52, 53, 55, 56, 58, 59, 60, 61, 62, 63, 64, 65, 66, 68, 69, 70, 71, 72, 73, 74, 75, 77, 78, 79, 80, 81, 82, 84 (ausgenommen Klasse 84.22), 85, 86, 87, 88, 90, 91, 92, 93, 94, 95, 96 und 99 der NACE Rev. 2. Für Heizung und Beleuchtung von Bahnhöfen, Busbahnhöfen, Schiffsanlegestellen und Flughäfen verwendete Brennstoffe sind unter dieser Kategorie zu erfassen. Dazu gehören auch alle für nicht verkehrsbezogene Tätigkeitsbereiche verbrauchten Brennstoffe der Abteilungen 49, 50 und 51 der NACE Rev. 2.
2.6.3.2. Haushalte
In sämtlichen Haushalten einschließlich der privaten Haushalte mit Hauspersonal verbrauchte Brennstoffe. Abteilungen 97 und 98 der NACE Rev. 2.
Für diesen Sektor gelten folgende spezifische Definitionen:
Haushaltssektor
Privater Haushalt ist eine allein lebende Person oder eine Gruppe von Personen, die in einer privaten Wohnung zusammenleben und sich die Ausgaben insbesondere für die lebensnotwendigen Dinge teilen. Insofern handelt es sich beim Haushaltssektor (oder Wohnsektor) um die Gesamtmenge aller privaten Haushalte eines Landes.
Gemeinschaftliche Haushalte, ob permanenter Art (z. B. Gefängnisse) oder temporärer Natur (z. B. Krankenhäuser) sollten ausgenommen werden, da sie bereits unter Verbrauch im Dienstleistungssektor erfasst werden. Die bei sämtlichen Verkehrstätigkeiten verbrauchte Energie sollte im Verkehrssektor und nicht im Haushaltssektor erfasst werden.
Der mit beträchtlichen wirtschaftlichen Aktivitäten von Haushalten verbundene Energieverbrauch sollte ebenfalls vom Gesamtenergieverbrauch der Haushalte ausgenommen werden. Dabei handelt es sich um Wirtschaftstätigkeiten in der Landwirtschaft in kleinen landwirtschaftlichen Betrieben und andere Wirtschaftstätigkeiten, die am Haushaltsstandort ausgeführt werden; diese sollten unter dem entsprechenden Sektor erfasst werden.
2.6.3.2.1. Raumheizung
Diese Energiedienstleistung bezieht sich auf den Energieverbrauch zur Beheizung von Innenräumen einer Wohnung.
2.6.3.2.2. Raumkühlung
Diese Energiedienstleistung bezieht sich auf den Energieverbrauch zur Kühlung von Wohnräumen mithilfe von Klimageräten und/oder Kühlaggregaten.
Ventilatoren, Gebläse und andere Geräte, die nicht an ein Kühlaggregat angeschlossen sind, werden nicht in diesem Abschnitt erfasst, sondern im Sektor Beleuchtung und Elektrogeräte.
2.6.3.2.3. Warmwasserbereitung:
Diese Energiedienstleistung bezieht sich auf den Energieverbrauch zur Warmwasserbereitung für fließendes Warmwasser, Baden, Reinigung und andere Verwendungen außer Kochen.
Schwimmbeckenbeheizung bleibt unberücksichtigt, diese wird unter dem Abschnitt Sonstige Endnutzung erfasst.
2.6.3.2.4. Kochen:
Diese Energiedienstleistung bezieht sich auf den Energieverbrauch zur Vorbereitung von Mahlzeiten.
Hilfsküchengeräte (Mikrowellenherde, Wasserkessel, Kaffeemaschinen) bleiben unberücksichtigt, diese sollten im Abschnitt Beleuchtung und Elektrogeräte erfasst werden.
2.6.3.2.5. Beleuchtung und Elektrogeräte (nur Strom):
Stromnutzung zur Beleuchtung und alle anderen Elektrogeräte im Haushalt, die nicht unter den Abschnitt Sonstige Endnutzung fallen.
2.6.3.2.6. Sonstige Endnutzung:
Sonstiger Energieverbrauch in Haushalten, beispielsweise außerhalb der Wohnräume, und alle anderen Tätigkeiten, die nicht im Rahmen der oben aufgeführten fünf Energienutzungsarten erfasst werden (z. B. Rasenmäher, Schwimmbeckenheizung, Heizstrahler, Grillgeräte, Saunas).
2.6.3.3. Land- und Forstwirtschaft
Von Verwendern aus den Bereichen Landwirtschaft, Jagd und Forstwirtschaft verbrauchte Brennstoffmengen; Abteilungen 01 und 02 der NACE Rev. 2.
2.6.3.4. Fischerei
An die Binnen-, Küsten- und Hochseefischerei gelieferte Brennstoffmengen. Die Position Fischerei umfasst den Brennstoff, mit dem Schiffe gleich welcher Flagge (einschließlich internationale Fischerei) im Meldeland betankt wurden, sowie den Energieverbrauch der Fischereiwirtschaft. Abteilung 03 der NACE Rev. 2.
2.6.3.5. Nicht anderweitig genannt — Sonstige
Für Tätigkeiten verwendete Brennstoffmengen, die nicht anderweitig erfasst werden (beispielsweise Klasse 84.22 der NACE Rev. 2). Zu dieser Kategorie zählt der Brennstoffverbrauch mobiler oder fester militärischer Einrichtungen (z. B. Schiffe, Flugzeuge, Landfahrzeuge und Wohngebäude), unabhängig davon, ob die Brennstoffe für die einheimischen oder für ausländische Streitkräfte geliefert werden. Falls hier Angaben gemacht werden, sind diese in den Anmerkungen des Berichts zu erläutern.
3. PRODUKTE
3.1. KOHLE (Feste fossile Brennstoffe und industriell erzeugte Gase)
3.1.1. STEINKOHLE
Steinkohle ist ein Produktaggregat, das der Summe aus Anthrazit, Kokskohle und sonstiger bituminöser Kohle entspricht.
3.1.2. ANTHRAZIT
Kohle mit hohem Inkohlungsgrad zur Verwendung in Industrie und Haushalten. Anthrazit enthält in der Regel weniger als 10 % flüchtige Bestandteile und weist einen hohen Kohlenstoffgehalt auf (etwa 90 % fester Kohlenstoff). Sein oberer Heizwert liegt bei über 24 000 kJ/kg, aschefrei.
3.1.3. KOKSKOHLE
Bituminöse Steinkohle, die zur Herstellung von Koks (Hochofenkoks) geeignet ist. Ihr oberer Heizwert liegt bei über 24 000 kJ/kg, aschefrei.
3.1.4. ANDERE BITUMINÖSE KOHLE
Kohle zur Dampferzeugung; umfasst alle Arten bituminöser Kohle außer Kokskohle und Anthrazit. Hat im Vergleich zu Anthrazit einen höheren Anteil an flüchtigen Bestandteilen (über 10 %) und einen niedrigeren Kohlenstoffgehalt (unter 90 % fester Kohlenstoff). Ihr oberer Heizwert liegt bei über 24 000 kJ/kg, aschefrei.
3.1.5. BRAUNKOHLE
Braunkohle ist ein Produktaggregat, das der Summe aus subbituminöser Kohle und holziger Braunkohle (Lignit) entspricht.
3.1.6. SUBBITUMINÖSE KOHLE
Nicht backende Kohle mit einem oberen Heizwert zwischen 20 000 kJ/kg und 24 000 kJ/kg, die mehr als 31 % flüchtige Bestandteile auf trockener, mineralstofffreier Basis enthält.
3.1.7. BRAUNKOHLE (LIGNIT)
Nicht backende Kohle mit einem oberen Heizwert von unter 20 000 kJ/kg und einem Gehalt von über 31 % an flüchtigen Bestandteilen auf trockener, mineralstofffreier Basis.
3.1.8. STEINKOHLENBRIKETTS
Ein Brennstoffmaterial aus Feinkohle, das unter Zusatz eines Bindemittels in eine bestimmte Form gepresst wird. Wegen des zugesetzten Bindemittels kann die Menge der erzeugten Steinkohlenbriketts geringfügig größer sein als die Menge der im Umwandlungsprozess verbrauchten Kohle.
3.1.9. KOKEREIKOKS
Durch Verkokung von Kohle (hauptsächlich Kokskohle) bei hohen Temperaturen entstandenes festes Produkt mit einem niedrigen Anteil an Feuchtigkeit und flüchtigen Bestandteilen. Kokereikoks wird vorwiegend in der Eisen- und Stahlindustrie als Energieträger und als chemischer Zusatzstoff eingesetzt.
Koksgrus und Gießereikoks werden in dieser Kategorie erfasst.
Halbkoks, ein durch Kohleverkokung bei niedrigen Temperaturen gewonnenes festes Erzeugnis, sollte dieser Kategorie zugerechnet werden. Halbkoks wird in Haushalten oder in den Umwandlungsanlagen selbst als Heizstoff eingesetzt.
Außerdem zählen auch Koks, Koksgrus und Halbkoks aus Braunkohle zu dieser Position.
3.1.10. GASKOKS
Steinkohle-Nebenprodukt, das in Gaswerken zur Erzeugung von Stadtgas eingesetzt wird. Gaskoks wird zur Erzeugung von Heizwärme genutzt.
3.1.11. KOHLENTEER
Entsteht bei der Verkokung von bituminöser Kohle. Kohlenteer fällt entweder als flüssiges Nebenprodukt der Kokserzeugung durch Destillation in der Kokerei an oder wird aus Braunkohle hergestellt („Schwelteer“).
3.1.12. BKB (BRAUNKOHLENBRIKETTS)
Braunkohlenbriketts werden mittels Hochdruckverpressung bindemittelfrei aus Braunkohle oder subbituminöser Kohle unter Beigabe von getrockneter Feinkohle und Kohlenstaub hergestellt.
3.1.13. INDUSTRIELL ERZEUGTE GASE
Industriell erzeugte Gase sind ein Produktaggregat, das der Summe aus Ortsgas, Kokereigas, Hochofengas und sonstigem Konvertergas entspricht.
3.1.14. ORTSGAS
Alle Gastypen, die in öffentlichen oder privaten Anlagen erzeugt werden, die vorwiegend zur Erzeugung, zum Transport und zur Verteilung von Gas betrieben werden. Hierunter fallen Gase, die durch Verkokung erzeugt werden (einschließlich der in Koksöfen erzeugten und in Ortsgas umgewandelten Gase), sowie solche, die durch vollständige Vergasung mit oder ohne Anreicherung mit Mineralölprodukten (wie z. B. Flüssiggas oder Rückstandsheizöl) oder durch Reformieren und einfaches Mischen von Gasen und/oder Luft entstehen, auch Mischgas, welches über das Erdgasnetz verteilt und verbraucht wird. Die Gesamtmenge an Gas, die aus dem Transfer von anderen Kohlegasen zu Ortsgas resultiert, sollte als Erzeugung von Ortsgas erfasst werden.
3.1.15. KOKEREIGAS
Kokereigas fällt als Nebenprodukt bei der Herstellung von Kokereikoks für die Eisen- und Stahlerzeugung an.
3.1.16. HOCHOFENGAS
Hochofengas fällt bei der Verbrennung von Koks in den Hochöfen der Eisen- und Stahlindustrie an. Es wird zurückgewonnen und zum Teil in der Anlage selbst, zum Teil in anderen Prozessen der Stahlproduktion bzw. in zur Verbrennung von Hochofengas ausgelegten Kraftwerken verwendet.
3.1.17. SONSTIGES KONVERTERGAS
Entsteht als Nebenprodukt bei der Herstellung von Stahl in Sauerstofföfen und wird beim Austreten aus dem Ofen gewonnen. Konvertergas wird auch als Hochofengas, Sauerstoffblasstahlgas oder (im Englischen) LD gas bezeichnet. Die gewonnene Brennstoffmenge sollte auf der Basis des oberen Heizwerts angegeben werden. Gilt auch für sonstige nicht anderweitig genannte industriell erzeugte Gase, z. B. brennbare Gase aus kohlenstoffhaltigen Materialien, die im Rahmen nicht anderweitig genannter industrieller und chemischer Verfahren gewonnen werden.
3.1.18. TORF
Torf ist ein brennbares weiches, poröses oder verdichtetes Sediment pflanzlichen Ursprungs mit hohem Wassergehalt (im Ausgangszustand bis zu 90 %), leicht zu schneiden, von heller bis dunkelbrauner Farbe. Torf umfasst Stich- und Brenntorf. Torf für die nichtenergetische Verwendung wird hier nicht erfasst.
3.1.19. TORFERZEUGNISSE
Erzeugnisse wie Torfbriketts, direkt oder indirekt aus Stich- und Brenntorf gewonnen.
3.1.20. ÖLSCHIEFER UND BITUMINÖSE SANDE
Bei Ölschiefer und bituminösen Sanden handelt es sich um Sedimentgestein, das organische Substanz in Form von Kerogen enthält. Kerogen ist eine wachsartige, kohlenwasserstoffreiche Substanz, die als Vorläufersubstanz von Erdöl gilt. Ölschiefer kann direkt verbrannt oder behandelt werden, indem durch Erhitzung Schieferöl extrahiert wird. Schieferöl und andere durch Verflüssigung gewonnene Erzeugnisse sollten als sonstige Kohlenwasserstoffe unter Mineralölerzeugnisse erfasst werden.
3.2. Erdgas
3.2.1. ERDGAS
Erdgas umfasst Gase, bestehend aus vorwiegend methanhaltigen Gasen in flüssigem oder gasförmigem Zustand, die in unterirdischen Lagerstätten vorkommen, unabhängig von der Fördermethode (konventionell und nichtkonventionell). Einbezogen sind unabhängig vorhandenes Gas aus Feldern, in denen Kohlenwasserstoffe nur gasförmig vorkommen, sowie das in Verbindung mit Rohöl erzeugte sogenannte Begleitgas und das aus Kohlegruben oder -flözen gewonnene Methan (Gruben- bzw. Flözgas). Erdgas umfasst nicht Biogas und industriell erzeugte Gase. Transfers derartiger Produkte an das Erdgasnetz sind nicht unter Erdgas, sondern gesondert zu erfassen. Erdgas umfasst Flüssigerdgas (LNG) und komprimiertes Erdgas (CNG).
3.3. Elektrizität (Strom) und Wärme
3.3.1. ELEKTRIZITÄT
Elektrizität bezeichnet den Transfer von Energie durch das physikalische Phänomen elektrischer Ladung sowohl in Ruhe als auch in Bewegung. Sämtlicher genutzter, erzeugter und verbrauchter Strom ist anzugeben, auch netzunabhängiger und selbst verbrauchter.
3.3.2. WÄRME (ABGELEITETE WÄRME)
Wärmeenergie bezeichnet die Energie, die Materie aufgrund der Translations-, Dreh-, und Schwingungsbewegung sowie Änderungen ihres physikalischen Zustandes besitzt. Sämtliche erzeugte Wärme, ausgenommen von Eigenerzeugern gewonnene nicht verkaufte Wärme für den Eigenverbrauch, muss erfasst werden; alle sonstigen Formen von Wärme werden als Verbrauch von Produkten erfasst, aus denen die Wärme erzeugt wurde.
3.4. ÖL (Rohöl und Mineralölerzeugnisse)
3.4.1. ROHÖL
Rohöl ist ein Mineralöl natürlichen Ursprungs, bestehend aus einem Gemisch aus Kohlenwasserstoffen und verschiedenen Verunreinigungen, z. B. Schwefel. Bei Umgebungstemperatur und atmosphärischem Druck ist Rohöl flüssig, seine physikalischen Eigenschaften (Dichte, Viskosität usw.) sind höchst unterschiedlich. Als Rohöl gelten auch vor Ort aus dem jeweils vorhandenen Begleitgas oder aus unabhängig vorhandenem Gas zurückgewonnene Kondensate, die dem gehandelten Rohölstrom zugeführt werden. Mengen sind unabhängig von der Fördermethode (konventionell und nichtkonventionell) anzugeben. Nicht erfasst unter Rohöl werden Erdgaskondensate.
3.4.2. ERDGASKONDENSATE
Erdgaskondensate bestehen aus flüssigen oder verflüssigten Kohlenwasserstoffen, die in Abtrennungsanlagen oder in Anlagen zur Verarbeitung von Gasen gewonnen wurden. Zu den Erdgaskondensaten zählen Ethan, Propan, (Iso-)Butan und (Iso-)Pentan sowie die verschiedenen Pentan-Plus-Formen (gelegentlich auch als Naturbenzin oder Prozesskondensat bezeichnet).
3.4.3. RAFFINERIEEINSATZMATERIAL
Raffinerieeinsatzmaterial besteht aus verarbeitetem Öl, das zur weiteren Aufbereitung vorgesehen ist, aber nicht gemischt werden soll (z. B. Straight-Run-Heizöl oder Vakuumgasöl). Durch die anschließende Verarbeitung wird das Einsatzmaterial in verschiedene Ausgangs- oder Endprodukte umgewandelt. Diese Definition schließt Rückflüsse aus der petrochemischen Industrie in die Raffinerien ein (z. B. Pyrolysebenzin, C4-Fraktionen, Gasöl- und Heizölfraktionen).
3.4.4. ZUSATZSTOFFE/OXIGENATE
Zusatzstoffe sind kohlenwasserstofffreie Verbindungen, die einem Produkt zugesetzt oder mit einem Produkt gemischt werden, um seine Eigenschaften zu ändern (Oktanzahl, Cetanzahl, Verhalten bei Kälte usw.). Zusatzstoffe umfassen Oxigenate (wie Alkohole (Methanol, Ethanol), Ether wie MTBE (Methyl-Tert-Butylether), ETBE (Ethyl-Tert-Butylether), TAME (Tert-Amyl-Methylether), Ester (z. B. Rapsöl oder Dimethylester), chemische Verbindungen (z. B. Tetramethylblei, Tetraethylblei und Tenside). Es sollten die zum Mischen mit Brennstoffen oder zur Verwendung als Brennstoffe bestimmten Mengen von Zusatzstoffen/Oxigenaten (Alkohole, Ether, Ester und sonstige chemische Verbindungen) angegeben werden. Diese Kategorie umfasst Biobrennstoffe, die mit flüssigen fossilen Brennstoffen vermischt werden.
3.4.5. BIOBRENNSTOFFE IN ZUSATZSTOFFEN/OXIGENATEN
In dieser Kategorie angegebene Mengen beziehen sich auf beigemischte flüssige Biobrennstoffe und nur auf den Anteil des flüssigen Biobrennstoffs, nicht aber auf die Gesamtmenge der Flüssigbrennstoffe, denen Biobrennstoffe zugesetzt werden. Ausgenommen sind alle flüssigen Biobrennstoffe ohne Beimischungen.
3.4.6. SONSTIGE KOHLENWASSERSTOFFE
Zu dieser Kategorie zählen aus bituminösem Sand, Schieferöl usw. erzeugtes Rohöl und bei der Kohleverflüssigung und der Umwandlung von Erdgas in Motorenbenzin entstehende Flüssigkeiten sowie Wasserstoff und emulgierte Öle (z. B. Orimulsion); ausgenommen Ölschiefer; einschließlich Schieferöl (Sekundärprodukt).
3.4.7. MINERALÖLERZEUGNISSE
Mineralölerzeugnisse sind ein Produktaggregat, das der Summe aus Raffineriegas, Ethan, Flüssiggas, Naphtha, Motorenbenzin, Flugbenzin, Flugturbinenkraftstoff auf Naphthabasis, Flugturbinenkraftstoff auf Petroleumbasis, sonstigem Kerosin, Diesel-/Gasöl, Heizöl, Testbenzin und Industriebrennstoffen, Schmierstoffen, Bitumen und Paraffinwachsen, Petrolkoks und anderen Erzeugnissen entspricht.
3.4.8. RAFFINERIEGAS
Raffineriegas enthält ein Gemisch nicht kondensierter Gase (vorwiegend Wasserstoff, Methan, Ethan und Olefine), die bei der Destillation von Rohöl oder der Behandlung von Ölprodukten in Raffinerien (z. B. beim Cracken) gewonnen werden. Dies umfasst auch Gase, die aus der petrochemischen Industrie zurückfließen.
3.4.9. ETHAN
Ein in natürlichem Zustand gasförmiger geradkettiger (unverzweigter) Kohlenwasserstoff (C2H6), der aus Erdgas- und Raffineriegasströmen gewonnen wird.
3.4.10. FLÜSSIGGASE (LPG)
Flüssiggase sind leichte Kohlenwasserstoffe auf Paraffinbasis, die als sekundäre Produkte in Raffinierungsprozessen sowie bei der Stabilisierung von Rohöl und bei der Verarbeitung von Erdgas entstehen. Dabei handelt es sich in erster Linie um Propan (C3H8) und/oder Butan (C4Hl0). Propylen, Buten, Isobuten und Isobutylen können ebenfalls vorkommen. Für Transport und Lagerung werden LPG im Allgemeinen unter Druck verflüssigt.
3.4.11. NAPHTHA
Naphtha ist ein Ausgangsstoff für die petrochemische Industrie (z. B. für die Herstellung von Ethylen oder Aromaten) oder für die Herstellung von Benzin durch Reformieren oder Isomerisierung in der Raffinerie. Es umfasst Materialien im Destillationsbereich 30 °C bis 210 °C bzw. in einem Teil dieses Bereichs.
3.4.12. MOTORENBENZIN
Motorenbenzin ist ein als Kraftstoff für Ottomotoren in Kraftfahrzeugen verwendetes Gemisch leichter, zwischen 35 °C und 215 °C destillierender Kohlenwasserstoffe. In Motorenbenzin können Zusatzstoffe, Oxigenate und Mittel zur Verbesserung der Oktanzahl einschließlich Bleiverbindungen enthalten sein. Dazu gehört auch Motorenbenzin mit eingemischten Erzeugnissen (ohne Zusatzstoffe und Oxigenate) wie z. B. Alkylate, Isomerate, Reformate und zur Verwendung als Motorentreibstoff vorgesehenes gecracktes Benzin. Motorenbenzin ist ein Produktaggregat, das der Summe aus beigemischtem Biobenzin (Biobenzin in Motorenbenzin) und Nicht-Biobenzin entspricht.
3.4.12.1. Beigemischtes Biobenzin
Biobenzin, das Motorenbenzin beigemischt wurde.
3.4.12.2. Nicht-Biobenzin
Der verbleibende Teil an Motorenbenzin — Motorenbenzin ohne beigemischtes Biobenzin (vorwiegend Motorenbenzin fossilen Ursprungs).
3.4.13. FLUGBENZIN
Motorenbenzin, das speziell für Flugzeug-Kolbenmotoren und mit der für sie erforderlichen Oktanzahl hergestellt wurde; der Gefrierpunkt liegt bei – 60 °C und der Destillationsbereich üblicherweise zwischen 30 und 180 °C.
3.4.14. FLUGTURBINENKRAFTSTOFF (Auf NAPHTHABASIS ODER JP4)
Alle leichten Kohlenwasserstofföle zur Verwendung in Flugturbinenaggregaten, die bei Temperaturen zwischen 100 und 250 °C destilliert werden. Bei der Herstellung werden Kerosine und Motorenbenzin oder Naphthaöle so gemischt, dass der Anteil an Aromaten maximal 25 Vol.-% beträgt und der Dampfdruck zwischen 13,7 und 20,6 kPa liegt.
3.4.15. FLUGTURBINENKRAFTSTOFF AUF PETROLEUMBASIS
Destillat zur Nutzung in Flugturbinenaggregaten. Flugturbinenkraftstoff auf Petroleumbasis weist das gleiche Destillationsverhalten wie Kerosin auf (Destillationstemperatur zwischen 150 °C und 300 °C, im Allgemeinen maximal 250 °C) und hat den gleichen Flammpunkt. Seine besonderen Eigenschaften (z. B. der Gefrierpunkt) werden vom Internationalen Luftverkehrsverband spezifiziert. Hierzu gehören Kerosin-Mischprodukte. Flugturbinenkraftstoff auf Petroleumbasis ist ein Produktaggregat, das der Summe aus beigemischtem Bioflugturbinenkraftstoff (Bioflugturbinenkraftstoff in Flugturbinenkraftstoff auf Petroleumbasis) und Nicht-Bioflugturbinenkraftstoff entspricht.
3.4.15.1. Beigemischter Bioflugturbinenkraftstoff (Bioflugturbinenkraftstoff in Flugturbinenkraftstoff auf Petroleumbasis)
Bioflugturbinenkraftstoff, der Flugturbinenkraftstoff auf Petroleumbasis beigemischt wurde.
3.4.15.2. Nicht-Bioflugturbinenkraftstoff
Der verbleibende Teil an Flugturbinenkraftstoff auf Petroleumbasis — Flugturbinenkraftstoff auf Petroleumbasis ohne beigemischten Bioflugturbinenkraftstoff (vorwiegend Flugturbinenkraftstoff auf Petroleumbasis fossilen Ursprungs).
3.4.16. SONSTIGES KEROSIN
Raffiniertes Erdöldestillat, das in Bereichen außerhalb der Luftfahrt verwendet wird. Der Destillationsbereich liegt zwischen 150 °C und 300 °C.
3.4.17. DIESEL- UND GASÖL (DESTILLIERTES HEIZÖL)
Diesel- und Gasöl bestehen vor allem aus Mitteldestillat (Destillationsbereich 180 °C bis 380 °C). Sie enthalten Beimischungen und werden für unterschiedliche Verwendungen in verschiedenen Qualitäten hergestellt. Diesel- und Gasöl umfassen Kraftstoff für Pkw und Lkw mit Dieselmotoren. Diesel- und Gasöl umfassen leichtes Heizöl für Industrie und Gewerbe, Dieselkraftstoff für Schiffe und Eisenbahnen und andere Gasöle, darunter zwischen 380 °C und 540 °C destillierende schwere Gasöle, die als petrochemische Ausgangsstoffe eingesetzt werden. Diesel- und Gasöl sind ein Produktaggregat, das der Summe aus beigemischten Biodieselkraftstoffen (Biodieselkraftstoffe in Diesel- und Gasöl) und Nicht-Biodieselkraftstoffen entspricht.
3.4.17.1. Beigemischte Biodieselkraftstoffe (Biodieselkraftstoffe in Diesel- und Gasöl)
Biodieselkraftstoffe, die Diesel- und Gasöl beigemischt wurden.
3.4.17.2. Nicht-Biodieselkraftstoffe
Der verbleibende Teil an Diesel- und Gasöl — Diesel- und Gasöl ohne beigemischte Biodieselkraftstoffe (vorwiegend Diesel- und Gasöl fossilen Ursprungs).
3.4.18. HEIZÖL (SCHWERES HEIZÖL)
Alle Rückstandsöle (schwere Heizöle) einschließlich der durch Beimischung entstandenen Heizöle. Ihre Viskosität liegt über 10 cSt bei 80 °C, ihr Flammpunkt liegt stets über 50 °C und ihre Dichte stets über 0,90 kg/l. Heizöl ist ein Produktaggregat, das der Summe aus Heizöl mit niedrigem und Heizöl mit hohem Schwefelgehalt entspricht.
3.4.18.1.