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Rückführungsrichtlinie

Rückführungsrichtlinie

Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger

  • KAPITEL V: SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Art. 19 Berichterstattung

Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat alle drei Jahre Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie in den Mitgliedstaaten und schlägt gegebenenfalls Änderungen vor.

²Erstmals erstattet sie bis spätestens zum 24. Dezember 2013 Bericht und legt dabei den Schwerpunkt auf die Anwendung von Artikel 11, Artikel 13 Absatz 4 und Artikel 15 in den Mitgliedstaaten. ³In Bezug auf Artikel 13 Absatz 4 untersucht die Kommission insbesondere, welcher zusätzliche finanzielle und administrative Aufwand den Mitgliedstaaten entsteht.