Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie)
KAPITEL I: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Diese Richtlinie schafft einen harmonisierten Rahmen mit den Verwaltungsvorschriften und allgemeinen technischen Anforderungen für die Genehmigung aller in ihren Geltungsbereich fallenden Neufahrzeuge und der zur Verwendung in diesen Fahrzeugen bestimmten Systeme, Bauteile und selbstständigen technischen Einheiten; damit sollen ihre Zulassung, ihr Verkauf und ihre Inbetriebnahme in der Gemeinschaft erleichtert werden.
Diese Richtlinie enthält außerdem die Vorschriften für den Verkauf und die Inbetriebnahme von Teilen und Ausrüstungen für Fahrzeuge, die nach dieser Richtlinie genehmigt wurden.
Zur Durchführung dieser Richtlinie werden in Rechtsakten besondere technische Anforderungen für den Bau und den Betrieb von Fahrzeugen festgelegt; Anhang IV enthält eine vollständige Auflistung dieser Rechtsakte.
(1)
Diese Richtlinie gilt für die Typgenehmigung von Fahrzeugen, die in einer oder mehreren Stufen zur Teilnahme am Straßenverkehr konstruiert und gebaut werden, sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten, die für derartige Fahrzeuge konstruiert und gebaut sind.
Sie gilt auch für die Einzelgenehmigung derartiger Fahrzeuge.
Diese Richtlinie gilt auch für Teile und Ausrüstungen für Fahrzeuge, die unter diese Richtlinie fallen.
(2)
Diese Richtlinie gilt nicht für die Typgenehmigung oder die Einzelgenehmigung folgender Fahrzeuge:
(3)
Die Typgenehmigung oder Einzelgenehmigung gemäß dieser Richtlinie ist für folgende Fahrzeuge fakultativ möglich:
sofern diese Fahrzeuge die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllen. Derartige fakultative Genehmigungen lassen die Anwendung der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen unberührt.
(4)
Die Einzelgenehmigung gemäß dieser Richtlinie ist für folgende Fahrzeuge fakultativ möglich:
Im Sinne dieser Richtlinie und der in Anhang IV aufgeführten Rechtsakte — soweit dort nichts anderes bestimmt ist — bezeichnet der Ausdruck
KAPITEL II: ALLGEMEINE PFLICHTEN
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Hersteller, die eine Genehmigung beantragen, ihre Pflichten gemäß dieser Richtlinie erfüllen.
(2) Die Mitgliedstaaten erteilen eine Genehmigung für Fahrzeuge, Systeme, Bauteile oder selbstständige technische Einheiten nur, wenn diese den Anforderungen dieser Richtlinie entsprechen.
(3)
Die Mitgliedstaaten gestatten die Zulassung, den Verkauf oder die Inbetriebnahme von Fahrzeugen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten nur, wenn diese den Anforderungen dieser Richtlinie entsprechen.
Die Mitgliedstaaten dürfen die Zulassung, den Verkauf, die Inbetriebnahme oder die Teilnahme am Straßenverkehr von Fahrzeugen, Bauteilen oder selbstständigen technischen Einheiten nicht unter Verweis auf die von dieser Richtlinie erfassten Aspekte des Baus oder der Wirkungsweise untersagen, beschränken oder behindern, wenn diese den Anforderungen dieser Richtlinie entsprechen.
(4)
Die Mitgliedstaaten errichten oder benennen die Behörden, die für Genehmigungsangelegenheiten zuständig sind; sie notifizieren der Kommission die Errichtung oder Benennung gemäß Artikel 43.
Bei der Notifizierung sind Name, Anschrift einschließlich der elektronischen Anschrift sowie der Zuständigkeitsbereich der Genehmigungsbehörden anzugeben.
(1) Der Hersteller ist gegenüber der Genehmigungsbehörde für alle Belange des Genehmigungsverfahrens und für die Sicherstellung der Übereinstimmung der Produktion verantwortlich, und zwar auch dann, wenn er nicht an allen Stufen der Herstellung des Fahrzeugs, des Systems, des Bauteils oder der selbstständigen technischen Einheit unmittelbar beteiligt ist.
(2)
Im Falle einer Mehrstufen-Typgenehmigung ist jeder Hersteller für die Genehmigung und die Übereinstimmung der Produktion der Systeme, Bauteile oder selbstständigen technischen Einheiten, die er auf seiner Fahrzeug-Fertigungsstufe hinzufügt, verantwortlich.
Verändert ein Hersteller Bauteile oder Systeme, die auf früheren Fertigungsstufen bereits genehmigt wurden, so ist er für die Genehmigung und die Übereinstimmung der Produktion dieser Bauteile und Systeme verantwortlich.
(3)
Ein außerhalb der Gemeinschaft ansässiger Hersteller muss für die Zwecke dieser Richtlinie einen in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten benennen, der ihn bei der Genehmigungsbehörde vertritt.
KAPITEL III: EG-TYPGENEHMIGUNGSVERFAHREN
(1)
Der Hersteller kann zwischen folgenden Verfahren wählen:
(2) Ein Antrag auf Mehrphasen-Typgenehmigung umfasst die Beschreibungsmappe mit den Angaben gemäß Anhang III, der sämtliche Typgenehmigungsbögen beigefügt sind, die gemäß den jeweils anwendbaren, in Anhang IV oder Anhang XI aufgeführten Rechtsakten erforderlich sind. ²Im Falle der Typgenehmigung eines Systems oder einer selbstständigen technischen Einheit gemäß den anwendbaren Rechtsakten hat die Genehmigungsbehörde Zugang zu den zugehörigen Beschreibungsunterlagen, bis die Genehmigung entweder erteilt oder verweigert worden ist.
(3) Ein Antrag auf Einphasen-Typgenehmigung umfasst die Beschreibungsmappe mit den einschlägigen Angaben gemäß Anhang I, die in Bezug auf die in Anhang IV oder Anhang XI und gegebenenfalls in Anhang III Teil II aufgeführten Rechtsakte erforderlich sind.
(4) Im Falle eines gemischten Typgenehmigungsverfahrens kann die Genehmigungsbehörde einen Hersteller von der Verpflichtung zur Vorlage von einem oder mehreren EG-Typgenehmigungsbögen für Systeme ausnehmen, sofern der Beschreibungsmappe während der Fahrzeuggenehmigungsphase die in Anhang I genannten, für die Genehmigung dieser Systeme notwendigen Angaben beigefügt sind; in diesem Fall ist jeder EG-Typgenehmigungsbogen, auf den die Behörde verzichtet, durch einen Prüfbericht zu ersetzen.
(5)
Unbeschadet der Absätze 2, 3 und 4 sind für die Mehrstufen-Typgenehmigung folgenden Angaben zu machen:
Die Angaben nach den Buchstaben a oder b können nach dem gemischten Typgenehmigungsverfahren des Absatzes 4 gemacht werden.
(6)
Der Hersteller reicht den Antrag bei der Genehmigungsbehörde ein. ²Für ein und denselben Fahrzeugtyp kann nur ein einziger Antrag in nur einem einzigen Mitgliedstaat eingereicht werden.
Für jeden zu genehmigenden Typ ist ein gesonderter Antrag einzureichen.
(7) Die Genehmigungsbehörde kann vom Hersteller unter Angabe von Gründen zusätzliche Unterlagen anfordern, die für eine Entscheidung über die erforderlichen Prüfungen notwendig sind oder die die Durchführung dieser Prüfungen erleichtern.
(8) Der Hersteller stellt der Genehmigungsbehörde die Zahl von Fahrzeugen zur Verfügung, die für die ordnungsgemäße Durchführung des Typgenehmigungsverfahrens erforderlich ist.
(1) Der Hersteller reicht den Antrag bei der Genehmigungsbehörde ein. ²Für ein und denselben Typ eines Systems, eines Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit kann nur ein einziger Antrag in nur einem einzigen Mitgliedstaat eingereicht werden. ³Für jeden zu genehmigenden Typ ist ein gesonderter Antrag einzureichen.
(2) Dem Antrag ist die Beschreibungsmappe beizufügen, deren Inhalt in den Einzelrichtlinien oder Einzelverordnungen festgelegt ist.
(3) Die Genehmigungsbehörde kann vom Hersteller unter Angabe von Gründen zusätzliche Unterlagen anfordern, die für eine Entscheidung über die erforderlichen Prüfungen notwendig sind oder die die Durchführung dieser Prüfungen erleichtern.
(4)
Der Hersteller stellt der Genehmigungsbehörde die Zahl von Fahrzeugen, Bauteilen oder selbstständigen technischen Einheiten zur Verfügung, die gemäß den einschlägigen Einzelrichtlinien oder Einzelverordnungen für die Durchführung der vorgeschriebenen Prüfungen notwendig sind.
KAPITEL IV: DURCHFÜHRUNG DER EG-TYPGENEHMIGUNGSVERFAHREN
(1) Die Mitgliedstaaten dürfen eine EG-Typgenehmigung nur erteilen, nachdem sie sich vergewissert haben, dass die in Artikel 12 genannten Verfahren ordnungsgemäß und mit zufrieden stellendem Ergebnis durchgeführt wurden.
(2) Die Mitgliedstaaten erteilen EG-Typgenehmigungen gemäß den Artikeln 9 und 10.
(3) Stellt ein Mitgliedstaat fest, dass ein Typ eines Fahrzeugs, eines Systems, eines Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit zwar den erforderlichen Bestimmungen entspricht, aber dennoch ein erhebliches Risiko für die Sicherheit im Straßenverkehr darstellt oder die Umwelt oder die öffentliche Gesundheit ernsthaft gefährdet, so kann er die Erteilung der EG-Typgenehmigung verweigern. ²In diesem Fall übermittelt er den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission unverzüglich ausführliche Unterlagen mit einer Begründung seiner Entscheidung und Belegen für seine Feststellungen.
(4) Die EG-Typgenehmigungsbögen sind gemäß Anhang VII zu nummerieren.
(5) Die Genehmigungsbehörde übermittelt den Genehmigungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten für jeden Fahrzeugtyp, für den sie eine Genehmigung erteilt hat, innerhalb von 20 Arbeitstagen eine Kopie des EG-Typgenehmigungsbogens einschließlich seiner Anlagen. ²Die Übermittlung kann auch in elektronischer Form erfolgen.
(6) Die Genehmigungsbehörde unterrichtet die Genehmigungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten unverzüglich über jede Verweigerung und jeden Entzug einer Typgenehmigung sowie über die Gründe hierfür.
(7) Die Genehmigungsbehörde übermittelt den Genehmigungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten alle drei Monate eine Liste der EG-Typgenehmigungen für Systeme, Bauteile oder selbstständige technische Einheiten, die sie im vorangegangenen Dreimonatszeitraum erteilt, geändert, verweigert oder entzogen hat. ²Diese Liste enthält die in Anhang XIV genannten Angaben.
(8) Der Mitgliedstaat, der eine EG-Typgenehmigung erteilt hat, übermittelt auf Verlangen eines anderen Mitgliedstaats innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Eingang des Ersuchens eine Kopie des betreffenden EG-Typgenehmigungsbogens mit den zugehörigen Anlagen. ²Die Übermittlung kann auch in elektronischer Form erfolgen.
(1)
Die Mitgliedstaaten erteilen eine EG-Genehmigung für
Die in Anhang V beschriebenen Verfahren finden Anwendung.
(2)
Die Mitgliedstaaten erteilen eine Mehrstufen-Typgenehmigung für einen Typ eines unvollständigen oder vervollständigten Fahrzeugs, der mit den Angaben in der Beschreibungsmappe übereinstimmt und, abhängig vom Fertigungsstand des Fahrzeugs, den technischen Anforderungen der in Anhang IV oder Anhang XI aufgeführten einschlägigen Rechtsakte entspricht.
Die Mehrstufen-Typgenehmigung gilt auch für vollständige Fahrzeuge, die von einem anderen Hersteller umgerüstet oder verändert werden.
Die in Anhang XVII beschriebenen Verfahren finden Anwendung.
(3)
Für jeden Fahrzeugtyp hat die Genehmigungsbehörde
(4) Im Falle einer EG-Typgenehmigung, die nach Artikel 20, Artikel 22 oder Anhang XI mit einer Beschränkung ihrer Gültigkeit oder mit Freistellungen von gewissen Bestimmungen der Rechtsakte verbunden ist, sind diese Beschränkungen oder Freistellungen im EG-Typgenehmigungsbogen anzugeben.
(5) Wird in der Beschreibungsmappe auf Bestimmungen für Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung Bezug genommen, die in Anhang XI aufgeführt sind, so sind diese Bestimmungen im EG-Typgenehmigungsbogen anzugeben.
(6) Wählt der Hersteller das gemischte Typgenehmigungsverfahren, so trägt die Genehmigungsbehörde in Teil III des Beschreibungsbogens, dessen Muster in Anhang III wiedergegeben ist, die Angaben zu den nach den jeweiligen Rechtsakten erstellten Prüfberichten ein, zu denen keine EG-Typgenehmigungsbögen vorliegen.
(7) Wählt der Hersteller das Einphasen-Typgenehmigungsverfahren, so erstellt die Genehmigungsbehörde nach dem Muster in der Anlage des Anhangs VI eine Liste der anwendbaren Rechtsakte und fügt sie dem EG-Typgenehmigungsbogen bei.
(1) Die Mitgliedstaaten erteilen eine EG-Typgenehmigung für ein System, das mit den Angaben in der Beschreibungsmappe übereinstimmt und den technischen Anforderungen der in Anhang IV oder Anhang XI aufgeführten einschlägigen Einzelrichtlinie oder Einzelverordnung entspricht.
(2) Die Mitgliedstaaten erteilen eine entsprechende EG-Typgenehmigung für ein Bauteil oder eine selbstständige technische Einheit, das/die mit den Angaben in der Beschreibungsmappe übereinstimmt und den technischen Anforderungen der in Anhang IV aufgeführten einschlägigen Einzelrichtlinie oder Einzelverordnung entspricht.
(3) Werden Bauteile oder selbstständige technische Einheiten — auch solche, die zur Reparatur oder Wartung eines Fahrzeugs bestimmt sind — zugleich von einer Typgenehmigung für Systeme in Bezug auf ein Fahrzeug erfasst, so ist für sie keine zusätzliche Genehmigung für ein Bauteil oder eine selbstständige technische Einheit erforderlich, sofern das in dem entsprechenden Rechtsakt nicht ausdrücklich vorgesehen ist.
(4) Wenn ein Bauteil oder eine selbstständige technische Einheit nur in Verbindung mit anderen Teilen des Fahrzeugs seine/ihre Funktion erfüllen kann oder nur in Verbindung mit anderen Teilen des Fahrzeugs ein besonderes Merkmal aufweist und daher die Einhaltung der Anforderungen nur dann geprüft werden kann, wenn das Bauteil oder die selbstständige technische Einheit in Verbindung mit diesen anderen Fahrzeugteilen betrieben wird, muss der Geltungsbereich der EG-Typgenehmigung für das Bauteil oder die selbstständige technische Einheit entsprechend eingeschränkt werden. ²In diesem Fall muss der EG-Typgenehmigungsbogen Angaben zu etwaigen Verwendungsbeschränkungen und besonderen Einbauvorschriften enthalten. ³Stattet der Fahrzeughersteller das Fahrzeug mit einem solchen Bauteil oder einer solchen selbstständigen technischen Einheit aus, so wird die Einhaltung etwaiger Verwendungsbeschränkungen oder Einbauvorschriften anlässlich der Erteilung der Genehmigung für das Fahrzeug geprüft.
(1)
Die Einhaltung der technischen Vorschriften dieser Richtlinie und der in Anhang IV aufgeführten Rechtsakte wird durch geeignete Prüfungen nachgewiesen, die von den benannten Technischen Diensten durchgeführt werden.
Die Prüfverfahren sowie die für die Durchführung der Prüfungen erforderlichen Spezialausrüstungen und -werkzeuge werden in den einzelnen Rechtsakten beschrieben.
(2)
Die erforderlichen Prüfungen werden an Fahrzeugen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten durchgeführt, die für den Typ, für den eine Genehmigung erteilt werden soll, repräsentativ sind.
²Der Hersteller kann jedoch mit Zustimmung der Genehmigungsbehörde ein Fahrzeug, ein Bauteil oder eine selbstständige technische Einheit wählen, das/die zwar nicht für den Typ, für den eine Genehmigung erteilt werden soll, repräsentativ ist, aber im Hinblick auf das geforderte Leistungsniveau eine Reihe der ungünstigsten Eigenschaften aufweist. ³Zur Erleichterung der Entscheidung im Auswahlprozess können virtuelle Prüfverfahren angewandt werden.
(3) Als Alternative zu den in Absatz 1 genannten Prüfverfahren können mit Zustimmung der Genehmigungsbehörde auf Antrag des Herstellers virtuelle Prüfverfahren in Bezug auf die in Anhang XVI aufgeführten Rechtsakte angewandt werden.
(4)
Die allgemeinen Bedingungen, die virtuelle Prüfverfahren erfüllen müssen, sind in Anlage 1 des Anhangs XVI aufgeführt.
Für jeden der in Anhang XVI aufgeführten Rechtsakte werden die speziellen Prüfbedingungen und die entsprechenden Verwaltungsvorschriften in Anlage 2 des genannten Anhangs festgelegt.
(5) Die Kommission erstellt das Verzeichnis der Rechtsakte, für die ein virtuelles Prüfverfahren zulässig ist, sowie die speziellen Bedingungen und die entsprechenden Verwaltungsvorschriften. ²Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie, auch durch Ergänzung, werden nach dem in Artikel 40 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle festgelegt und aktualisiert.
(1) Der Mitgliedstaat, der eine EG-Typgenehmigung erteilt, ergreift die notwendigen Maßnahmen nach Anhang X, um — erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit den Genehmigungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten — zu überprüfen, ob geeignete Vorkehrungen getroffen wurden, um sicherzustellen, dass die hergestellten Fahrzeuge, Systeme, Bauteile oder selbstständigen technischen Einheiten mit dem genehmigten Typ übereinstimmen.
(2)
Der Mitgliedstaat, der eine EG-Typgenehmigung erteilt hat, ergreift bezüglich dieser Genehmigung die notwendigen Maßnahmen nach Anhang X, um — erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit den Genehmigungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten — zu überprüfen, ob die Vorkehrungen nach Absatz 1 weiterhin angemessen sind und die hergestellten Fahrzeuge, Systeme, Bauteile bzw. selbstständigen technischen Einheiten weiterhin mit dem genehmigten Typ übereinstimmen.
²Die Überprüfung der Übereinstimmung der hergestellten Erzeugnisse mit dem genehmigten Typ beschränkt sich auf die Verfahren, die in Anhang X und in denjenigen Rechtsakten, die besondere Vorschriften enthalten, aufgeführt sind. ³Zu diesem Zweck kann die Genehmigungsbehörde des Mitgliedstaats, der die EG-Typgenehmigung erteilt hat, an Proben, die in den Betriebsstätten des Herstellers einschließlich seiner Fertigungsstätten entnommen wurden, jede Prüfung durchführen, die in einem der in Anhang IV oder Anhang XI aufgeführten Rechtsakte vorgeschrieben ist.
(3)
Stellt ein Mitgliedstaat, der eine EG-Typgenehmigung erteilt hat, fest, dass die in Absatz 1 genannten Vorkehrungen nicht angewandt werden, erheblich von den festgelegten Vorkehrungen und Kontrollplänen abweichen oder nicht mehr angewandt werden, obwohl die Produktion nicht eingestellt wurde, so ergreift dieser Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen — einschließlich des Entzugs der Typgenehmigung —, um sicherzustellen, dass das Verfahren zur Gewährleistung der Übereinstimmung der Produktion ordnungsgemäß eingehalten wird.
KAPITEL V: ÄNDERUNG VON EG-TYPGENEHMIGUNGEN
(1) Der Hersteller unterrichtet den Mitgliedstaat, der die EG-Typgenehmigung erteilt hat, unverzüglich über jede Änderung der Angaben in den Beschreibungsunterlagen. ²Dieser Mitgliedstaat entscheidet dann nach den Bestimmungen dieses Kapitels, wie weiter zu verfahren ist. ³Sofern erforderlich, kann der Mitgliedstaat im Benehmen mit dem Hersteller entscheiden, dass eine neue EG-Typgenehmigung zu erteilen ist.
(2) Ein Antrag auf Änderung einer EG-Typgenehmigung wird ausschließlich bei dem Mitgliedstaat eingereicht, der die ursprüngliche EG-Typgenehmigung erteilt hat.
(3) Stellt der Mitgliedstaat fest, dass für eine Änderung neue Kontrollen oder neue Prüfungen erforderlich sind, so unterrichtet er den Hersteller entsprechend. ²Die in den Artikeln 14 und 15 genannten Verfahren gelten erst, nachdem die erforderlichen neuen Kontrollen oder neuen Prüfungen erfolgreich durchgeführt worden sind.
(1)
Ändern sich Angaben in den Beschreibungsunterlagen, so wird die Änderung als „Revision“ bezeichnet.
²In diesen Fällen gibt die Genehmigungsbehörde, soweit erforderlich, die revidierten Seiten der Beschreibungsunterlagen heraus, auf denen die Art der Änderung und das Datum der Neuausgabe leicht ersichtlich sind. ³Eine konsolidierte, aktualisierte Fassung der Beschreibungsunterlagen mit einer ausführlichen Beschreibung der Änderungen erfüllt diese Anforderung.
(2)
Die Revision wird als „Erweiterung“ bezeichnet, wenn zusätzlich zu den Bestimmungen des Absatzes 1
In diesen Fällen stellt die Genehmigungsbehörde einen revidierten EG-Typgenehmigungsbogen mit einer Erweiterungsnummer aus, die gegenüber der fortlaufenden Nummer der letzten Erweiterung um eins erhöht wurde.
Der Grund für die Erweiterung und das Datum der Neuausstellung müssen auf dem Genehmigungsbogen leicht ersichtlich sein.
(3) Anlässlich der Herausgabe geänderter Seiten oder einer konsolidierten, aktualisierten Fassung ist das Inhaltsverzeichnis zu den Beschreibungsunterlagen, das dem Genehmigungsbogen als Anlage beigefügt ist, ebenfalls so zu ändern, dass daraus das Datum der jüngsten Erweiterung oder Revision oder das Datum der jüngsten Konsolidierung der aktualisierten Fassung ersichtlich ist.
(4) Sind die neuen, in Absatz 2 Buchstabe c genannten Anforderungen unter technischen Gesichtspunkten für den Fahrzeugtyp nicht von Belang oder betreffen sie eine andere Fahrzeugklasse als die, zu der das Fahrzeug gehört, so ist keine Änderung der Typgenehmigung erforderlich.
(1)
Ändern sich Angaben in den Beschreibungsunterlagen, so wird die Änderung als „Revision“ bezeichnet.
²In diesen Fällen gibt die Genehmigungsbehörde, soweit erforderlich, die revidierten Seiten der Beschreibungsunterlagen heraus, auf denen die Art der Änderung und das Datum der Neuausgabe leicht ersichtlich sind. ³Eine konsolidierte, aktualisierte Fassung der Beschreibungsunterlagen mit einer ausführlichen Beschreibung der Änderungen erfüllt diese Anforderung.
(2)
Eine Revision wird als „Erweiterung“ bezeichnet, wenn zusätzlich zu den Bestimmungen des Absatzes 1
²In diesen Fällen stellt die Genehmigungsbehörde einen revidierten EG-Typgenehmigungsbogen mit einer Erweiterungsnummer aus, die gegenüber der fortlaufenden Nummer der letzten Erweiterung um eins erhöht wurde. ³Ist die Änderung aufgrund von Absatz 2 Buchstabe c erforderlich, so ist der dritte Abschnitt der Genehmigungsnummer zu aktualisieren.
Der Grund für die Erweiterung und das Datum der Neuausstellung müssen auf dem Genehmigungsbogen leicht ersichtlich sein.
(3) Anlässlich der Herausgabe geänderter Seiten oder einer konsolidierten, aktualisierten Fassung ist das Inhaltsverzeichnis zu den Beschreibungsunterlagen, das dem Genehmigungsbogen als Anlage beigefügt ist, ebenfalls so zu ändern, dass daraus das Datum der jüngsten Erweiterung oder Revision oder das Datum der jüngsten Konsolidierung der aktualisierten Fassung ersichtlich ist.
(1) Bei Erweiterung einer Typgenehmigung aktualisiert die Genehmigungsbehörde alle betroffenen Teile des EG-Typgenehmigungsbogens, seiner Anlagen und des Inhaltsverzeichnisses zu den Beschreibungsunterlagen. ²Der aktualisierte Genehmigungsbogen und seine Anlagen werden dem Antragsteller ohne unangemessene Verzögerung ausgestellt.
(2) Im Falle einer Revision stellt die Genehmigungsbehörde dem Antragsteller ohne unangemessene Verzögerung die revidierten Dokumente oder die konsolidierte, aktualisierte Fassung, gegebenenfalls einschließlich des geänderten Inhaltsverzeichnisses zu den Beschreibungsunterlagen, aus.
(3)
Die Genehmigungsbehörde unterrichtet die Genehmigungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten nach den in Artikel 8 genannten Verfahren von allen an EG-Typgenehmigungen vorgenommenen Änderungen.
KAPITEL VI: GÜLTIGKEIT EINER EG-TYPGENEHMIGUNG FÜR FAHRZEUGE
(1)
Eine EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge verliert ihre Gültigkeit in jedem der folgenden Fälle:
(2) Wird nur eine Variante innerhalb eines Typs oder nur eine Version innerhalb einer Variante ungültig, so wird die EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge nur für die betroffene Variante oder Version ungültig.
(3)
Wird die Produktion eines bestimmten Fahrzeugtyps endgültig eingestellt, muss der Hersteller die Genehmigungsbehörde, die die EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge erteilt hat, davon in Kenntnis setzen. ²Erhält eine Genehmigungsbehörde eine solche Mitteilung, so unterrichtet sie die Genehmigungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten innerhalb von 20 Arbeitstagen entsprechend.
Artikel 27 ist nur anwendbar, wenn die Produktion aufgrund von Absatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Artikels eingestellt wurde.
(4)
Unbeschadet des Absatzes 3 setzt der Hersteller die Genehmigungsbehörde, die die EG-Typgenehmigung erteilt hat, davon in Kenntnis, wenn eine EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge ungültig wird.
²Die Genehmigungsbehörde teilt den Genehmigungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten ohne unangemessene Verzögerung alle sachdienlichen Angaben mit, damit gegebenenfalls Artikel 27 angewandt werden kann. ³Diese Mitteilung enthält insbesondere das Herstellungsdatum und die Fahrzeug-Identifizierungsnummer des letzten hergestellten Fahrzeugs.
KAPITEL VII: ÜBEREINSTIMMUNGSBESCHEINIGUNG UND KENNZEICHNUNG
(1)
Der Hersteller in seiner Eigenschaft als Inhaber einer EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge legt jedem vollständigen, unvollständigen oder vervollständigten Fahrzeug, das in Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ hergestellt wurde, eine Übereinstimmungsbescheinigung bei.
Im Falle eines unvollständigen oder vervollständigten Fahrzeugs trägt der Hersteller auf Seite 2 der Übereinstimmungsbescheinigung nur diejenigen Angaben ein, die in der betreffenden Genehmigungsstufe zu ergänzen oder zu ändern sind, und fügt dieser Bescheinigung alle Übereinstimmungsbescheinigungen der vorangegangenen Genehmigungsstufe bei.
(2) Die Übereinstimmungsbescheinigung ist in einer der Amtssprachen der Gemeinschaft abzufassen. ²Jeder Mitgliedstaat kann verlangen, dass die Übereinstimmungsbescheinigung in seine Sprache oder Sprachen übersetzt wird.
(3) Die Übereinstimmungsbescheinigung muss fälschungssicher sein. ²Zu diesem Zweck muss das verwendete Papier entweder durch farbige grafische Darstellungen oder das Herstellerzeichen als Wasserzeichen geschützt sein.
(4) Die Übereinstimmungsbescheinigung ist vollständig auszufüllen und darf hinsichtlich der Nutzung des Fahrzeugs keine anderen als die in einem Rechtsakt vorgesehenen Beschränkungen enthalten.
(5) Die in Anhang IX Teil I wiedergegebene Übereinstimmungsbescheinigung für Fahrzeuge, die nach Artikel 20 Absatz 2 genehmigt wurden, muss in ihrem Titel folgenden Zusatz tragen: „Für vollständige/vervollständigte Fahrzeuge, die nach Artikel 20 typgenehmigt wurden (vorläufige Genehmigung)“.
(6) Die in Anhang IX Teil I wiedergegebene Übereinstimmungsbescheinigung für Fahrzeuge, die nach Artikel 22 typgenehmigt wurden, muss in ihrem Titel folgenden Zusatz tragen: „Für vollständige/vervollständigte Fahrzeuge, die als Kleinserienfahrzeuge typgenehmigt wurden“; in der Nähe dieses Zusatzes ist das Herstellungsjahr gefolgt von einer fortlaufenden Nummer anzubringen, die zwischen 1 und der in Anhang XII genannten höchstzulässigen Stückzahl liegt und angibt, um das wievielte zulässige Fahrzeug der im betreffenden Jahr gefertigten Serie es sich handelt.
(7) Unbeschadet des Absatzes 1 kann der Hersteller der Zulassungsstelle des Mitgliedstaats die Daten oder Angaben aus der Übereinstimmungsbescheinigung auch in elektronischer Form übermitteln.
(8) Nur der Hersteller ist berechtigt, ein Duplikat der Übereinstimmungsbescheinigung auszustellen. ²Sie ist auf der Vorderseite deutlich sichtbar mit dem Vermerk „Duplikat“ zu kennzeichnen.
(1) Der Hersteller eines Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit versieht alle in Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ hergestellten Bauteile bzw. selbstständigen technischen Einheiten, auch wenn sie Bestandteil von Systemen sind, mit dem in der betreffenden Einzelrichtlinie oder Einzelverordnung vorgeschriebenen EG-Typgenehmigungszeichen.
(2) Ist kein EG-Typgenehmigungszeichen erforderlich, so bringt der Hersteller mindestens seinen Firmennamen oder sein Firmenzeichen sowie die Typennummer und/oder eine Identifizierungsnummer an.
(3)
Das EG-Typgenehmigungszeichen muss dem in der Anlage des Anhangs VII wiedergegebenen Muster entsprechen.
KAPITEL VIII: MIT EINZELRICHTLINIEN NICHT ZU VEREINBARENDE NEUE TECHNIKEN ODER KONZEPTE
(1) Auf Antrag des Herstellers können die Mitgliedstaaten eine EG-Typgenehmigung für einen Typ eines Systems, eines Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit erteilen, bei dem neue Techniken oder Konzepte verwirklicht sind, die mit einem oder mehreren der in Anhang IV Teil I aufgeführten Rechtsakte unvereinbar sind, sofern die Kommission nach dem in Artikel 40 Absatz 3 genannten Verfahren die Erlaubnis dazu erteilt hat.
(2)
Solange über die Erlaubnis nicht entschieden ist, kann der Mitgliedstaat eine vorläufige Genehmigung erteilen, die nur in seinem Hoheitsgebiet gültig ist und für einen Fahrzeugtyp gilt, der unter die beantragte Ausnahme fällt, sofern er die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten umgehend davon in Kenntnis setzt und ihnen folgende Unterlagen übermittelt:
(3) Andere Mitgliedstaaten können beschließen, die in Absatz 2 genannte vorläufige Genehmigung in ihrem Hoheitsgebiet anzuerkennen.
(4)
Die Kommission entscheidet nach dem in Artikel 40 Absatz 3 genannten Verfahren darüber, ob es dem Mitgliedstaat erlaubt wird, für diesen Fahrzeugtyp eine EG-Typgenehmigung zu erteilen.
²Gegebenenfalls ist in der Entscheidung anzugeben, ob die Gültigkeit der EG-Typgenehmigung in irgendeiner Weise, etwa zeitlich, beschränkt ist. ³Die Geltungsdauer der EG-Typgenehmigung darf in keinem Fall weniger als 36 Monate betragen.
⁴Erteilt die Kommission die Erlaubnis nicht, so teilt der Mitgliedstaat dem Inhaber der vorläufigen Typgenehmigung nach Absatz 2 unverzüglich mit, dass die vorläufige Genehmigung sechs Monate nach dem Datum der Entscheidung der Kommission aufgehoben wird. ⁵Fahrzeuge, die in Übereinstimmung mit der vorläufigen Genehmigung vor deren Aufhebung hergestellt wurden, dürfen jedoch in jedem Mitgliedstaat, der die vorläufige Genehmigung anerkannt hat, zugelassen, verkauft oder in Betrieb genommen werden.
(5) Dieser Artikel findet keine Anwendung, wenn ein System, ein Bauteil oder eine selbstständige technische Einheit einer UN/ECE-Regelung entspricht, der die Gemeinschaft beigetreten ist.
(1)
Gibt es nach Ansicht der Kommission triftige Gründe für eine Ausnahme nach Artikel 20, so unternimmt sie unverzüglich die notwendigen Schritte, um die betreffenden Einzelrichtlinien oder Einzelverordnungen an den technischen Fortschritt anzupassen. ²Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der in Anhang IV Teil I aufgeführten Einzelrichtlinien oder Einzelverordnungen werden nach dem in Artikel 40 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
Betrifft die Ausnahme nach Artikel 20 eine UN/ECE-Regelung, so schlägt die Kommission gemäß dem in dem Geänderten Übereinkommen von 1958 vorgesehenen Verfahren eine Änderung der einschlägigen UN/ECE-Regelung vor.
(2)
Sobald die einschlägigen Rechtsakte geändert sind, werden alle Beschränkungen, mit denen die Ausnahmegenehmigung verbunden ist, mit sofortiger Wirkung aufgehoben.
Wurden die notwendigen Schritte zur Anpassung der Rechtsakte nicht unternommen, so kann die Geltungsdauer der Ausnahmegenehmigung auf Antrag des Mitgliedstaats, der sie erteilt hat, durch eine weitere Entscheidung verlängert werden, die nach dem in Artikel 40 Absatz 3 genannten Verfahren erlassen wird.
KAPITEL IX: KLEINSERIENFAHRZEUGE
(1) Auf Antrag des Herstellers erteilen die Mitgliedstaaten nach dem in Artikel 6 Absatz 4 genannten Verfahren eine EG-Typgenehmigung für einen Fahrzeugtyp, der mindestens die in Anhang IV Teil I der Anlage genannten Anforderungen erfüllt, sofern die in Anhang XII Teil A Abschnitt 1 genannten höchstzulässigen Stückzahlen nicht überschritten werden.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung.
(3) Die EG-Typgenehmigungsbögen sind gemäß Anhang VII zu nummerieren.
(1)
Bei Fahrzeugen, deren Stückzahl die in Anhang XII Teil A Abschnitt 2 genannten höchstzulässigen Stückzahlen nicht überschreitet, können die Mitgliedstaaten von der Anwendung einer oder mehrerer Bestimmungen eines oder mehrerer der in Anhang IV oder Anhang XI aufgeführten Rechtsakte absehen, sofern sie entsprechende alternative Anforderungen festlegen.
Unter „alternativen Anforderungen“ sind Verwaltungsvorschriften und technische Anforderungen zu verstehen, die — so weit, wie es praktisch machbar ist — das gleiche Maß an Verkehrssicherheit und Umweltschutz gewährleisten sollen wie die Vorschriften des Anhangs IV bzw. des Anhangs XI.
(2) Die Mitgliedstaaten können bei den in Absatz 1 genannten Fahrzeugen von der Anwendung einer oder mehrerer Bestimmungen dieser Richtlinie absehen.
(3) Von der Anwendung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Bestimmungen darf nur dann abgesehen werden, wenn ein Mitgliedstaat dies stichhaltig begründen kann.
(4) Im Hinblick auf die Typgenehmigung von Fahrzeugen nach diesem Artikel akzeptieren die Mitgliedstaaten Systeme, Bauteile oder selbstständige technische Einheiten, die nach den in Anhang IV aufgeführten Rechtsakten typgenehmigt wurden.
(5)
In dem Typgenehmigungsbogen ist anzugeben, inwieweit nach den Absätzen 1 und 2 von der Anwendung von Vorschriften abgesehen wurde.
²Der Typgenehmigungsbogen, dessen Muster in Anhang VI wiedergegeben ist, darf in seinem Kopf nicht die Bezeichnung „EG-Typgenehmigungsbogen für Fahrzeuge“ tragen. ³Typgenehmigungsbögen sind jedoch gemäß Anhang VII zu nummerieren.
(6)
Die Typgenehmigung gilt nur für das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, der sie erteilt hat. ²Auf Antrag des Herstellers übermittelt die Genehmigungsbehörde jedoch den Genehmigungsbehörden der vom Hersteller angegebenen Mitgliedstaaten per Einschreiben oder E-Mail eine Kopie des Typgenehmigungsbogens und der zugehörigen Anlagen.
³Diese Mitgliedstaaten entscheiden binnen 60 Tagen nach Erhalt der Mitteilung, ob sie die Typgenehmigung anerkennen. ⁴Sie teilen der in Unterabsatz 1 genannten Genehmigungsbehörde ihre Entscheidung förmlich mit.
Ein Mitgliedstaat darf die Typgenehmigung nur ablehnen, wenn er begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die technischen Vorschriften, nach denen das Fahrzeug genehmigt wurde, seinen eigenen Vorschriften nicht gleichwertig sind.
(7)
Auf Ersuchen eines Antragstellers, der ein Fahrzeug in einem anderen Mitgliedstaat verkaufen, zulassen oder in Betrieb nehmen möchte, fertigt der Mitgliedstaat, der die Genehmigung erteilt hat, dem Antragsteller eine Kopie des Typgenehmigungsbogens einschließlich der Beschreibungsunterlagen aus.
Ein Mitgliedstaat gestattet den Verkauf, die Zulassung oder die Inbetriebnahme dieses Fahrzeugs, es sei denn, er hat begründeten Anlass zu der Annahme, dass die technischen Vorschriften, nach denen das Fahrzeug genehmigt wurde, seinen eigenen Vorschriften nicht gleichwertig sind.
KAPITEL X: EINZELGENEHMIGUNGEN
(1)
Die Mitgliedstaaten können ein bestimmtes Fahrzeug oder ein Fahrzeug, das eine Einzelausführung darstellt, von einer oder mehreren Bestimmungen dieser Richtlinie oder eines oder mehrerer der in Anhang IV oder Anhang XI aufgeführten Rechtsakte ausnehmen, sofern sie entsprechende alternative Anforderungen festlegen.
Von der Anwendung der in Unterabsatz 1 genannten Bestimmungen darf nur dann abgesehen werden, wenn ein Mitgliedstaat dies stichhaltig begründen kann.
Unter „alternativen Anforderungen“ sind Verwaltungsvorschriften und technische Anforderungen zu verstehen, die — so weit, wie es praktisch machbar ist — das gleiche Maß an Verkehrssicherheit und Umweltschutz gewährleisten sollen wie die jeweiligen Vorschriften des Anhangs IV oder des Anhangs XI.
(2) Die Mitgliedstaaten führen keine zerstörenden Prüfungen durch. ²Sie stützen sich auf alle vom Antragsteller vorgelegten einschlägigen Informationen, die die Einhaltung der alternativen Anforderungen belegen.
(3) Die Mitgliedstaaten erkennen anstelle der alternativen Anforderungen EG-Typgenehmigungen für Systeme, Bauteile oder selbstständige technische Einheiten an.
(4) Ein Antrag auf Einzelgenehmigung wird vom Hersteller oder Besitzer des Fahrzeugs oder von einer in ihrem Auftrag handelnden Person, sofern diese in der Gemeinschaft ansässig ist, eingereicht.
(5)
Ein Mitgliedstaat erteilt eine Einzelgenehmigung, wenn das Fahrzeug der dem Antrag beigefügten Beschreibung entspricht und die geltenden technischen Anforderungen erfüllt, und stellt ohne unangemessene Verzögerung einen Einzelgenehmigungsbogen aus.
²Der Einzelgenehmigungsbogen ist auf der Grundlage des Musters für den EG-Typgenehmigungsbogen gemäß Anhang VI zu gestalten und muss mindestens die Angaben enthalten, die notwendig sind, um den Antrag auf Zulassung nach der Richtlinie 1999/37/EG des Rates vom 29. April 1999 über Zulassungsdokumente für Fahrzeuge zu stellen. ³Einzelgenehmigungsbögen dürfen in ihrem Kopf nicht die Bezeichnung „EG-Fahrzeug-Genehmigung“ tragen.
Ein Einzelgenehmigungsbogen muss die Identifizierungsnummer des betreffenden Fahrzeugs tragen.
(6)
Die Einzelgenehmigung gilt nur für das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, der sie erteilt hat.
Möchte ein Antragsteller ein Fahrzeug, für das eine Einzelgenehmigung erteilt worden ist, in einem anderen Mitgliedstaat verkaufen, zulassen oder in Betrieb nehmen, so fertigt ihm der Mitgliedstaat, der die Genehmigung erteilt hat, auf Ersuchen eine Erklärung über die technischen Vorschriften aus, nach denen das Fahrzeug genehmigt wurde.
Hat ein Mitgliedstaat eine Einzelgenehmigung für ein Fahrzeug nach diesem Artikel erteilt, so gestattet ein anderer Mitgliedstaat den Verkauf, die Zulassung oder die Inbetriebnahme dieses Fahrzeugs, es sei denn, er hat begründeten Anlass zu der Annahme, dass die technischen Vorschriften, nach denen das Fahrzeug genehmigt wurde, seinen eigenen Vorschriften nicht gleichwertig sind.
(7)
Auf Antrag des Herstellers oder des Besitzers des Fahrzeugs erteilen die Mitgliedstaaten für ein Fahrzeug, das den Bestimmungen dieser Richtlinie und den jeweiligen in Anhang IV oder Anhang XI aufgeführten Rechtsakten entspricht, eine Einzelgenehmigung.
Die Mitgliedstaaten erkennen in diesem Fall die Einzelgenehmigung an und gestatten den Verkauf, die Zulassung und das Inverkehrbringen des Fahrzeugs.
(8) Dieser Artikel kann auf Fahrzeuge angewandt werden, die nach dieser Richtlinie typgenehmigt, aber vor ihrer Erstzulassung oder ihrer ersten Inbetriebnahme verändert wurden.
(1) Das Verfahren des Artikels 24 kann auf ein gemäß einer Mehrstufen-Typgenehmigung in mehreren Fertigungsstufen zu genehmigendes Einzelfahrzeug angewandt werden.
(2)
Das Verfahren des Artikels 24 darf nicht an die Stelle einer Zwischenstufe im üblichen Ablauf des Mehrstufen-Typgenehmigungsverfahrens treten und ist auch nicht für die Genehmigung der ersten Fertigungsstufe eines Fahrzeugs zulässig.
KAPITEL XI: ZULASSUNG, VERKAUF UND INBETRIEBNAHME
(1)
Unbeschadet der Artikel 29 und 30 gestatten die Mitgliedstaaten die Zulassung, den Verkauf oder die Inbetriebnahme von Fahrzeugen nur dann, wenn sie mit einer gültigen Übereinstimmungsbescheinigung nach Artikel 18 versehen sind.
Die Mitgliedstaaten gestatten den Verkauf von unvollständigen Fahrzeugen; sie können jedoch ihre unbefristete Zulassung und ihre Inbetriebnahme verweigern, solange sie nicht vervollständigt sind.
(2) Fahrzeuge, für die keine Übereinstimmungsbescheinigung vorgelegt werden muss, können nur dann zugelassen, verkauft oder in Betrieb genommen werden, wenn sie den einschlägigen technischen Anforderungen dieser Richtlinie entsprechen.
(3) Bei Kleinserien kann jährlich höchstens die in Anhang XII Teil A genannte Zahl von Fahrzeugen zugelassen, verkauft oder in Betrieb genommen werden.
(1)
Innerhalb der in Anhang XII Teil B festgelegten höchstzulässigen Stückzahlen können die Mitgliedstaaten für einen begrenzten Zeitraum Fahrzeuge, die einem Fahrzeugtyp entsprechen, dessen EG-Typgenehmigung nicht mehr gültig ist, zulassen und ihren Verkauf oder ihre Inbetriebnahme gestatten.
Unterabsatz 1 gilt nur für Fahrzeuge, die sich im Gebiet der Gemeinschaft befinden und für die zum Zeitpunkt ihrer Herstellung eine gültige EG-Typgenehmigung bestand, die aber nicht zugelassen oder in Betrieb genommen wurden, bevor diese EG-Typgenehmigung ungültig wurde.
(2) Die Anwendung des Absatzes 1 ist bei vollständigen Fahrzeugen auf einen Zeitraum von 12, bei vervollständigten Fahrzeugen auf einen Zeitraum von 18 Monaten ab dem Tag des Ablaufs der Gültigkeit der EG-Typgenehmigung begrenzt.
(3)
Ein Hersteller, der die Bestimmung des Absatzes 1 in Anspruch nehmen will, muss dies bei der zuständigen Behörde jedes von der Inbetriebnahme solcher Fahrzeuge betroffenen Mitgliedstaats beantragen. ²In dem Antrag ist darzulegen, aus welchen technischen oder wirtschaftlichen Gründen die Fahrzeuge den neuen technischen Anforderungen nicht entsprechen können.
Die betreffenden Mitgliedstaaten entscheiden innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags, ob und für welche Stückzahl sie die Zulassung dieser Fahrzeuge in ihrem Hoheitsgebiet gestatten.
(4) Die Absätze 1, 2 und 3 gelten für Fahrzeuge, für die eine nationale Typgenehmigung bestand, die aber nicht zugelassen oder in Betrieb genommen wurden, bevor diese nationale Typgenehmigung wegen der obligatorischen Anwendung des EG-Typgenehmigungsverfahrens nach Artikel 45 ungültig wurde, entsprechend.
(5) Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Anzahl der Fahrzeuge, die nach diesem Artikel zugelassen oder in Betrieb genommen werden sollen, wirksam überwacht wird.
(1) Die Mitgliedstaaten gestatten den Verkauf oder die Inbetriebnahme von Bauteilen oder selbstständigen technischen Einheiten dann und nur dann, wenn sie den Anforderungen der einschlägigen Rechtsakte entsprechen und nach Artikel 19 ordnungsgemäß gekennzeichnet sind.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Bauteile oder selbstständige technische Einheiten, die speziell für Neufahrzeuge konstruiert und gebaut sind, die nicht unter diese Richtlinie fallen.
(3) Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten den Verkauf und die Inbetriebnahme von Bauteilen oder selbstständigen technischen Einheiten gestatten, die gemäß Artikel 20 von der Anwendung einer oder mehrerer Bestimmungen eines Rechtsakts ausgenommen wurden oder für den Einbau in Fahrzeuge bestimmt sind, die nach den Artikeln 22, 23 oder 24 genehmigt wurden, die die Bauteile oder selbstständigen technischen Einheiten selbst betreffen.
(4)
Abweichend von Absatz 1 und soweit in einem Rechtsakt nichts anderes bestimmt ist, können die Mitgliedstaaten den Verkauf und die Inbetriebnahme von Bauteilen oder selbstständigen technischen Einheiten gestatten, die für den Einbau in Fahrzeuge bestimmt sind, für die zum Zeitpunkt ihrer Inbetriebnahme weder nach der vorliegenden Richtlinie noch nach der Richtlinie 70/156/EWG eine EG-Typgenehmigung erforderlich war.
KAPITEL XII: SCHUTZKLAUSELN
(1)
Stellt ein Mitgliedstaat fest, dass neue Fahrzeuge, Systeme, Bauteile oder selbstständige technische Einheiten ein erhebliches Risiko für die Sicherheit im Straßenverkehr darstellen oder die Umwelt oder die öffentliche Gesundheit ernsthaft gefährden, obwohl sie den für sie geltenden Anforderungen entsprechen oder ordnungsgemäß gekennzeichnet sind, so kann er die Zulassung solcher Fahrzeuge oder den Verkauf oder die Inbetriebnahme solcher Fahrzeuge, Bauteile oder selbstständigen technischen Einheiten in seinem Hoheitsgebiet für eine Dauer von höchstens sechs Monaten untersagen.
In einem solchen Fall unterrichtet der betreffende Mitgliedstaat unverzüglich den Hersteller, die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission unter Angabe der Gründe für seine Entscheidung und teilt insbesondere mit, ob seine Entscheidung auf Folgendes zurückzuführen ist:
(2) Die Kommission hört die betreffenden Parteien, insbesondere die Genehmigungsbehörde, die die Typgenehmigung erteilt hat, so bald wie möglich an, um ihre Entscheidung vorzubereiten.
(3)
Wurden die in Absatz 1 genannten Maßnahmen mit Mängeln der einschlägigen Rechtsakte begründet, so werden geeignete Maßnahmen wie folgt getroffen:
(4) Wurden die in Absatz 1 genannten Maßnahmen mit der mangelhaften Anwendung der einschlägigen Anforderungen begründet, so ergreift die Kommission geeignete Maßnahmen, um die Einhaltung der Anforderungen sicherzustellen.
(1) Stellt der Mitgliedstaat, der eine EG-Typgenehmigung erteilt hat, fest, dass neue Fahrzeuge, Systeme, Bauteile oder selbstständige technische Einheiten, die mit einer Übereinstimmungsbescheinigung oder einem Genehmigungszeichen versehen sind, nicht mit dem Typ übereinstimmen, für den er die Genehmigung erteilt hat, so ergreift er die notwendigen Maßnahmen, einschließlich erforderlichenfalls eines Entzugs der Typgenehmigung, um sicherzustellen, dass die hergestellten Fahrzeuge, Systeme, Bauteile oder selbstständigen technischen Einheiten mit dem jeweils genehmigten Typ in Übereinstimmung gebracht werden. ²Die Genehmigungsbehörde dieses Mitgliedstaats unterrichtet die Genehmigungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten von den ergriffenen Maßnahmen.
(2)
Für die Zwecke des Absatzes 1 gelten Abweichungen von den Angaben im EG-Typgenehmigungsbogen oder in der Beschreibungsmappe als Nichtübereinstimmung mit dem genehmigten Typ.
Eine Abweichung des Fahrzeugs vom genehmigten Typ liegt nicht vor, wenn die nach den einschlägigen Rechtsakten zulässigen Toleranzen eingehalten werden.
(3) Weist ein Mitgliedstaat nach, dass neue Fahrzeuge, Bauteile oder selbstständige technische Einheiten, die mit einer Übereinstimmungsbescheinigung oder einem Genehmigungszeichen versehen sind, nicht mit dem genehmigten Typ übereinstimmen, so kann er den Mitgliedstaat, der die EG-Typgenehmigung erteilt hat, auffordern, sich zu vergewissern, dass die hergestellten Fahrzeuge, Systeme, Bauteile oder selbstständigen technischen Einheiten weiterhin mit dem jeweils genehmigten Typ übereinstimmen. ²Bei Erhalt einer derartigen Aufforderung ergreift der betroffene Mitgliedstaat möglichst bald, auf jeden Fall aber innerhalb von sechs Monaten ab dem Datum der Aufforderung die hierzu notwendigen Maßnahmen.
(4)
Die Genehmigungsbehörde fordert den Mitgliedstaat, der die Typgenehmigung für das System, das Bauteil, die selbstständige technische Einheit oder das unvollständige Fahrzeug erteilt hat, in folgenden Fällen auf, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die hergestellten Fahrzeuge wieder mit dem genehmigten Typ in Übereinstimmung gebracht werden:
²Bei Erhalt einer derartigen Aufforderung ergreift der betroffene Mitgliedstaat möglichst bald, auf jeden Fall aber innerhalb von sechs Monaten ab dem Datum der Aufforderung die hierzu notwendigen Maßnahmen, erforderlichenfalls unter Mitwirkung des auffordernden Mitgliedstaats. ³Wird eine Nichtübereinstimmung festgestellt, so ergreift die Genehmigungsbehörde des Mitgliedstaats, der die EG-Typgenehmigung für das System, das Bauteil, die selbstständige technische Einheit oder die Genehmigung für das unvollständige Fahrzeug erteilt hat, die in Absatz 1 genannten Maßnahmen.
(5) Die Genehmigungsbehörden unterrichten einander innerhalb von 20 Arbeitstagen über jeden Entzug einer EG-Typgenehmigung und die Gründe hierfür.
(6) Bestreitet der Mitgliedstaat, der die EG-Typgenehmigung erteilt hat, die ihm gemeldete Nichtübereinstimmung, so bemühen sich die betreffenden Mitgliedstaaten um die Beilegung des Streitfalls. ²Die Kommission wird laufend darüber unterrichtet und führt erforderlichenfalls geeignete Konsultationen durch, um eine Lösung herbeizuführen.
(1) Die Mitgliedstaaten erlauben den Verkauf, das Anbieten zum Verkauf oder die Inbetriebnahme von Teilen oder Ausrüstungen, von denen ein erhebliches Risiko für das einwandfreie Funktionieren von Systemen ausgehen kann, die für die Sicherheit des Fahrzeugs oder für seine Umweltwerte von wesentlicher Bedeutung sind, nur dann, wenn für diese Teile oder Ausrüstungen von einer Genehmigungsbehörde eine Autorisierung gemäß den Absätzen 5 bis 10 erteilt wurde.
(2)
Teile oder Ausrüstungen, die einer Autorisierung gemäß Absatz 1 unterliegen, werden in die in Anhang XIII zu erstellende Liste aufgenommen. ²Ein derartiger Beschluss wird auf der Grundlage einer in einen Bericht aufzunehmenden Folgenabschätzung gefasst, wobei ein angemessenes Gleichgewicht zwischen folgenden Aspekten anzustreben ist:
(3)
Absatz 1 findet keine Anwendung auf Originalteile oder -ausrüstungen, die von einer Typgenehmigung für Systeme in Bezug auf ein Fahrzeug erfasst sind, und auf Teile oder Ausrüstungen, die gemäß einem der in Anhang IV aufgeführten Rechtsakte typgenehmigt wurden, es sei denn, dass sich diese Genehmigungen auf andere als die in Absatz 1 erfassten Aspekte beziehen. ²Absatz 1 gilt nicht für Teile oder Ausrüstungen, die ausschließlich für nicht zur Benutzung auf öffentlichen Straßen bestimmte Rennsportfahrzeuge hergestellt werden. ³Sind in Anhang XIII aufgeführte Teile oder Ausrüstungen sowohl für Rennzwecke als auch zur Verwendung auf der Straße bestimmt, dürfen diese Teile oder Ausrüstungen nur dann der Allgemeinheit zur Verwendung in Straßenfahrzeugen verkauft oder zum Verkauf angeboten werden, wenn sie die Anforderungen dieses Artikels erfüllen.
Die Kommission erlässt gegebenenfalls Vorschriften für die Kennzeichnung der in diesem Absatz genannten Teile oder Ausrüstungen.
(4) Die Kommission legt nach Anhörung der interessierten Kreise das Verfahren für die in Absatz 1 genannte Autorisierung und die hierfür geltenden Anforderungen fest und erlässt die Bestimmungen für die spätere Aktualisierung der Liste in Anhang XIII. Zu diesen Anforderungen zählen Sicherheits- und Umweltschutzvorschriften und gegebenenfalls Vorschriften für Prüfungsstandards. ²Sie können auf die in Anhang IV aufgeführten Rechtsakte gegründet sein, nach dem jeweiligen Stand der Sicherheits-, Umwelt- und Prüfungstechnologie entwickelt werden oder, falls dies ein zur Erreichung der erforderlichen Sicherheits- und Umweltziele angemessenes Verfahren ist, in einem Vergleich zwischen dem betreffenden Teil oder der betreffenden Ausrüstung und Umwelt- oder Sicherheitswerten des Originalfahrzeugs bzw. dessen Teilen bestehen.
(5)
Für die Zwecke des Absatzes 1 legt der Hersteller von Teilen oder Ausrüstungen der Genehmigungsbehörde einen von einem benannten Technischen Dienst erstellten Prüfbericht vor, mit dem bescheinigt wird, dass die Teile oder Ausrüstungen, für die eine Autorisierung beantragt wird, die in Absatz 4 genannten Anforderungen erfüllen. ²Der Hersteller darf je Typ und Teil nur einen einzigen Antrag bei nur einer einzigen Genehmigungsbehörde einreichen.
Der Antrag muss Angaben zum Hersteller der Teile oder Ausrüstungen, Angaben zum Typ, die Identifizierungs- und Teilnummern der Teile oder Ausrüstungen, für die eine Autorisierung beantragt wird, sowie den Namen des Fahrzeugherstellers, die Typbezeichnung des Fahrzeugs und gegebenenfalls das Baujahr oder alle sonstigen Informationen enthalten, die die Identifizierung des Fahrzeugs ermöglichen, das mit den betreffenden Teilen oder Ausrüstungen ausgestattet werden soll.
⁴Ist die Genehmigungsbehörde unter Berücksichtigung des Prüfberichts und weiterer Nachweise zu der Überzeugung gelangt, dass die betreffenden Teile oder Ausrüstungen den in Absatz 4 genannten Anforderungen entsprechen, so stellt sie dem Hersteller ohne unangemessene Verzögerung eine Bescheinigung aus. ⁵Mit der Bescheinigung werden der Verkauf der Teile oder Ausrüstungen, das Anbieten der Teile oder Ausrüstungen zum Verkauf oder die Ausstattung von Fahrzeugen mit diesen Teilen oder Ausrüstungen vorbehaltlich des Absatzes 9 Unterabsatz 2 in der Gemeinschaft erlaubt.
(6)
Alle Teile oder Ausrüstungen, für die in Anwendung dieses Artikels eine Autorisierung erteilt wurde, sind entsprechend zu kennzeichnen.
Die Kommission legt die Kennzeichnungs- und Verpackungsanforderungen sowie das Muster und das Nummerierungssystem der in Absatz 5 genannten Bescheinigung fest.
(7) Die in den Absätzen 2 bis 6 genannten Maßnahmen werden nach dem in Artikel 40 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen, da sie zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie, auch durch Ergänzung, dienen.
(8)
Der Hersteller teilt der Genehmigungsbehörde, die die Bescheinigung ausgestellt hat, unverzüglich jede Änderung mit, die sich auf die Bedingungen auswirkt, unter denen die Bescheinigung ausgestellt wurde. ²Die Genehmigungsbehörde entscheidet dann, ob die Bescheinigung geändert oder neu ausgestellt werden muss und ob neue Prüfungen erforderlich sind.
Der Hersteller ist dafür verantwortlich, dass die Teile und Ausrüstungen jederzeit unter den Bedingungen hergestellt werden, aufgrund deren die Bescheinigung ausgestellt wurde.
(9)
Vor der Erteilung jeder Autorisierung prüft die Genehmigungsbehörde, ob zufrieden stellende Vorkehrungen getroffen wurden und Verfahren bestehen, die eine wirksame Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion gewährleisten.
²Stellt die Genehmigungsbehörde fest, dass die Bedingungen für die Erteilung der Autorisierung nicht mehr erfüllt sind, fordert sie den Hersteller auf, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die Teile und Ausrüstungen wieder in Übereinstimmung gebracht werden. ³Erforderlichenfalls entzieht sie die Autorisierung.
(10) Alle Meinungsverschiedenheiten zwischen Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit den in Absatz 5 genannten Bescheinigungen werden der Kommission zur Kenntnis gebracht. ²Nach Anhörung der Mitgliedstaaten ergreift die Kommission geeignete Maßnahmen, was erforderlichenfalls auch die Aufforderung zum Entzug der Autorisierung einschließen kann.
(11) Dieser Artikel findet auf ein Teil oder eine Ausrüstung erst Anwendung, wenn das betreffende Teil oder die betreffende Ausrüstung in Anhang XIII aufgelistet ist. ²Für alle Einzel- oder Gruppeneinträge in Anhang XIII wird eine angemessene Übergangszeit festgelegt, um dem Hersteller des Teils oder der Ausrüstung die Möglichkeit zu geben, eine Autorisierung zu beantragen und zu erhalten. ³Gleichzeitig kann gegebenenfalls ein Stichtag festgelegt werden, um Teile und Ausrüstungen für Fahrzeuge, deren Typgenehmigung vor dem Stichtag erfolgte, von der Anwendung dieses Artikels auszunehmen.
(12)
Solange keine Entscheidung darüber getroffen wurde, ob ein Teil oder eine Ausrüstung in die in Absatz 1 genannte Liste aufzunehmen ist, können die Mitgliedstaaten nationale Vorschriften über Teile oder Ausrüstungen beibehalten, von denen ein erhebliches Risiko für das einwandfreie Funktionieren von Systemen, die für die Sicherheit des Fahrzeugs oder seine Umweltwerte von wesentlicher Bedeutung sind, ausgehen kann.
Sobald eine entsprechende Entscheidung getroffen wurde, verlieren die nationalen Vorschriften über die betreffenden Teile oder Ausrüstungen ihre Gültigkeit.
(13) Ab dem 29. Oktober 2007 erlassen die Mitgliedstaaten keine neuen Bestimmungen über Teile oder Ausrüstungen, die das einwandfreie Funktionieren von Systemen, die für die Sicherheit des Fahrzeugs oder seine Umweltwerte von wesentlicher Bedeutung sind, beeinträchtigen können.
(1) Muss ein Hersteller, dem eine EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge erteilt wurde, bereits verkaufte, zugelassene oder in Betrieb genommene Fahrzeuge nach einem Rechtsakt oder nach der Richtlinie 2001/95/EG zurückrufen, weil von einem oder mehreren Systemen oder Bauteilen oder von einer oder mehreren selbstständigen technischen Einheiten, mit denen diese Fahrzeuge ausgerüstet sind, ein erhebliches Risiko für die Verkehrssicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die Umwelt ausgeht, unabhängig davon, ob sie nach der vorliegenden Richtlinie ordnungsgemäß genehmigt sind, so teilt er dies unverzüglich der Genehmigungsbehörde mit, die die Genehmigung für die Fahrzeuge erteilt hat.
(2)
Der Hersteller muss der Genehmigungsbehörde Abhilfemaßnahmen vorschlagen, die geeignet sind, das in Absatz 1 genannte Risiko zu beseitigen. ²Die Genehmigungsbehörde unterrichtet die Behörden der anderen Mitgliedstaaten unverzüglich über die vorgeschlagenen Maßnahmen.
Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass diese Maßnahmen in ihren jeweiligen Gebieten wirksam umgesetzt werden.
(3)
Sind die betreffenden Behörden der Ansicht, dass die Maßnahmen nicht ausreichen oder zu langsam umgesetzt werden, so teilen sie dies unverzüglich der Genehmigungsbehörde mit, die die EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge erteilt hat.
²Die Genehmigungsbehörde unterrichtet daraufhin den Hersteller. ³Betrachtet die Genehmigungsbehörde, die die EG-Typgenehmigung erteilt hat, ihrerseits die Maßnahmen des Herstellers als unbefriedigend, so ergreift sie alle erforderlichen Schutzmaßnahmen bis hin zum Entzug der EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge, wenn der Hersteller keine wirksamen Abhilfemaßnahmen vorschlägt und durchführt. ⁴Im Falle des Entzugs der EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge unterrichtet die betreffende Genehmigungsbehörde innerhalb von 20 Arbeitstagen per Einschreiben oder mit gleichwertigen elektronischen Mitteln den Hersteller, die Genehmigungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten und die Kommission.
(4) Dieser Artikel findet auch auf Teile Anwendung, die nicht Gegenstand einer Anforderung eines Rechtsakts sind.
Jede Entscheidung aufgrund der zur Durchführung dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften und jede Entscheidung, durch die eine EG-Typgenehmigung verweigert oder entzogen, die Zulassung verweigert oder ein Verkaufsverbot ausgesprochen wird, ist genau zu begründen.
Jede Entscheidung ist den Beteiligten unter Angabe der in dem betreffenden Mitgliedstaat nach geltendem Recht vorgesehenen Rechtsbehelfe und der Rechtsbehelfsfristen bekannt zu geben.
KAPITEL XIII: INTERNATIONALE REGELUNGEN
(1) UN/ECE-Regelungen, denen die Gemeinschaft beigetreten ist und die in Anhang IV Teil I sowie in Anhang XI aufgeführt sind, sind zu den gleichen Bedingungen wie die Einzelrichtlinien und Einzelverordnungen Bestandteil der EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge. ²Sie gelten für die in den entsprechenden Spalten der Tabelle in Anhang IV Teil I und Anhang XI aufgeführten Fahrzeugklassen.
(2)
Hat die Gemeinschaft beschlossen, eine UN/ECE-Regelung gemäß Artikel 4 Absatz 4 des Beschlusses 97/836/EG im Rahmen der EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge verbindlich anzuwenden, so werden die Anhänge dieser Richtlinie nach dem in Artikel 40 Absatz 2 dieser Richtlinie genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle entsprechend geändert. ²In dem Rechtsakt zur Änderung der Anhänge dieser Richtlinie werden auch die Termine angegeben, ab denen die UN/ECE-Regelung oder ihre Änderungen verbindlich gelten. ³Die Mitgliedstaaten müssen alle nationalen Rechtsvorschriften aufheben oder ändern, die den betreffenden UN/ECE-Regelung entgegenstehen.
Ersetzt eine UN/ECE-Regelung eine geltende Einzelrichtlinie oder Einzelverordnung, so wird der betreffende Eintrag in Anhang IV Teil I und in Anhang XI durch die Nummer der UN/ECE-Regelung ersetzt und der entsprechende Eintrag in Anhang IV Teil II nach demselben Verfahren gestrichen.
(3)
In dem in Absatz 2 Unterabsatz 2 genannten Fall wird die durch die UN/ECE-Regelung ersetzte Einzelrichtlinie oder Einzelverordnung nach dem in Artikel 40 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle aufgehoben.
Wird eine Einzelrichtlinie aufgehoben, so heben die Mitgliedstaaten alle nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der betreffenden Richtlinie auf.
(4) In dieser Richtlinie oder in den Einzelrichtlinien oder Einzelverordnungen kann unmittelbar auf internationale Normen und Regelungen verwiesen werden, ohne dass sie im gemeinschaftlichen Rechtsrahmen wiedergegeben werden.
(1)
Die in Anhang IV Teil II aufgeführten UN/ECE-Regelungen werden als gleichwertig mit den entsprechenden Einzelrichtlinien oder Einzelverordnungen anerkannt, sofern sie denselben Geltungsbereich und Gegenstand betreffen.
Die Genehmigungsbehörden der Mitgliedstaaten erkennen die nach diesen UN/ECE-Regelungen erteilten Genehmigungen und gegebenenfalls die damit zusammenhängenden Genehmigungszeichen anstelle der Genehmigungen und Genehmigungszeichen an, die im Rahmen der gleichwertigen Einzelrichtlinie oder Einzelverordnung erteilt wurden.
(2) Hat die Gemeinschaft beschlossen, für die Zwecke des Absatzes 1 eine neue oder geänderte UN/ECE-Regelung anzuwenden, so wird Anhang IV Teil II entsprechend geändert. ²Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 40 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
Im Rahmen mehrseitiger oder zweiseitiger Übereinkünfte zwischen der Gemeinschaft und Drittländern kann der Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit die Gleichwertigkeit zwischen den Bedingungen oder Bestimmungen für die EG-Typgenehmigung von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten gemäß dieser Richtlinie einerseits und den Verfahren von internationalen Regelungen oder Drittlandregelungen andererseits anerkennen.
KAPITEL XIV: TECHNISCHE INFORMATIONEN
(1) Technische Informationen des Herstellers in Bezug auf Angaben, die in dieser Richtlinie oder in den in Anhang IV aufgeführten Rechtsakten vorgesehen sind, dürfen nicht von den Angaben abweichen, die von der Genehmigungsbehörde genehmigt worden sind.
(2)
Wenn ein Rechtsakt dies ausdrücklich vorsieht, stellt der Hersteller den Nutzern alle relevanten Informationen und erforderlichen Anweisungen zur Verfügung, aus denen alle für ein Fahrzeug, ein Bauteil oder eine selbstständige technische Einheit geltenden besonderen Nutzungsbedingungen oder Nutzungseinschränkungen zu ersehen sind.
²Diese Informationen sind in den Amtssprachen der Gemeinschaft abzufassen. ³Sie sind in Abstimmung mit der Genehmigungsbehörde in ein geeignetes Begleitdokument wie die Betriebsanleitung oder das Werkstatthandbuch für das Fahrzeug aufzunehmen.
(1)
Der Fahrzeughersteller muss den Herstellern von Bauteilen oder selbstständigen technischen Einheiten alle Angaben, gegebenenfalls auch Zeichnungen, zur Verfügung stellen, die im Anhang oder in der Anlage eines Rechtsakts ausdrücklich genannt sind und für die EG-Typgenehmigung von Bauteilen oder selbstständigen technischen Einheiten oder für den Erhalt einer Erlaubnis nach Artikel 31 benötigt werden.
Der Fahrzeughersteller kann Hersteller von Bauteilen oder selbstständigen technischen Einheiten vertraglich zur Geheimhaltung von Informationen verpflichten, die nicht öffentlich zugänglich sind, einschließlich der Informationen, die Rechte am geistigen Eigentum betreffen.
(2)
Ist ein Hersteller von Bauteilen oder selbstständigen technischen Einheiten Inhaber eines EG-Typgenehmigungsbogens, in dem nach Artikel 10 Absatz 4 auf Nutzungseinschränkungen und/oder besondere Einbauvorschriften hingewiesen wird, so stellt er dem Fahrzeughersteller alle diesbezüglichen Informationen zur Verfügung.
Wenn ein Rechtsakt dies vorsieht, fügt der Hersteller von Bauteilen oder selbstständigen technischen Einheiten den von ihm hergestellten Bauteilen oder selbstständigen technischen Einheiten Hinweise auf Nutzungseinschränkungen und/oder besondere Einbauvorschriften bei.
KAPITEL XV: DURCHFÜHRUNGSMASSNAHMEN UND ÄNDERUNGEN
(1) Die Kommission erlässt die zur Durchführung jeder Einzelrichtlinie oder Einzelverordnung erforderlichen Maßnahmen entsprechend den Bestimmungen der jeweiligen Einzelrichtlinie oder Einzelverordnung.
(2) Die Kommission erlässt Änderungen der Anhänge dieser Richtlinie oder der Bestimmungen der in Anhang IV Teil I aufgeführten Einzelrichtlinien oder Einzelverordnungen, die erforderlich sind, um deren Anpassung an den Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis und der technischen Entwicklung oder an die besonderen Erfordernisse von Menschen mit Behinderungen vorzunehmen.
(3) Die Kommission erlässt Änderungen dieser Richtlinie, die erforderlich sind, um technische Anforderungen für Kleinserienfahrzeuge, für im Einzelgenehmigungsverfahren genehmigte Fahrzeuge und für Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung festzulegen.
(4) Erhält die Kommission Kenntnis von erheblichen Risiken für Verkehrsteilnehmer oder die Umwelt, die dringliche Maßnahmen erfordern, kann sie die Bestimmungen der in Anhang IV Teil I aufgeführten Einzelrichtlinien oder Einzelverordnungen ändern.
(5) Die Kommission erlässt Änderungen, die im Interesse einer guten Verwaltungspraxis und insbesondere zur Gewährleistung der Kohärenz der in Anhang IV Teil I aufgeführten Einzelrichtlinien oder Einzelverordnungen untereinander oder mit anderen Teilen des Gemeinschaftsrechts erforderlich sind.
(6) Werden in Anwendung des Beschlusses 97/836/EG neue UN/ECE-Regelungen oder Änderungen bestehender UN/ECE-Regelungen, denen die Gemeinschaft beigetreten ist, verabschiedet, so erlässt die Kommission die entsprechenden Änderungen der Anhänge dieser Richtlinie.
(7) Jede neue Einzelrichtlinie oder Einzelverordnung umfasst zugleich die entsprechenden Änderungen der Anhänge der vorliegenden Richtlinie.
(8) Die Anhänge dieser Richtlinie können im Wege von Verordnungen geändert werden.
(9) Die in diesem Artikel genannten Maßnahmen werden nach dem in Artikel 40 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen, da sie zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie oder der Einzelrichtlinien und Einzelverordnungen, auch durch Ergänzung, dienen.
(1) Die Kommission wird von einem als „Technischer Ausschuss — Kraftfahrzeuge“ (TCMV) bezeichneten Ausschuss unterstützt.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
(3)
Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
KAPITEL XVI: BENENNUNG UND NOTIFIZIERUNG VON TECHNISCHEN DIENSTEN
(1) Die von den Mitgliedstaaten benannten Technischen Dienste müssen die Bestimmungen dieser Richtlinie einhalten.
(2) Die Technischen Dienste führen die Genehmigungsprüfungen oder Inspektionen, die in dieser Richtlinie oder einem in Anhang IV aufgeführten Rechtsakt festgelegt sind, selbst durch oder beaufsichtigen diese, es sei denn, dass alternative Verfahren ausdrücklich zugelassen sind. ²Sie dürfen nur die Prüfungen oder Inspektionen durchführen, für die sie ordnungsgemäß benannt wurden.
(3)
Die Technischen Dienste werden entsprechend ihrem Zuständigkeitsbereich in eine oder mehrere der folgenden vier Tätigkeitskategorien eingestuft:
(4)
Die Technischen Dienste müssen einschlägige Fähigkeiten, spezifisches Fachwissen und Erfahrungen in den speziellen Bereichen nachweisen, die von dieser Richtlinie und den in Anhang IV aufgeführten Rechtsakten erfasst werden.
²Außerdem müssen die Technischen Dienste die in Anhang V Anlage 1 aufgeführten Normen, die für die von ihnen durchgeführten Tätigkeiten relevant sind, einhalten. ³Diese Anforderung gilt jedoch nicht für die letzte Stufe eines in Artikel 25 Absatz 1 genannten Mehrstufen-Typgenehmigungsverfahrens.
(5) Eine Genehmigungsbehörde darf für eine oder mehrere der in Absatz 3 genannten Tätigkeiten als Technischer Dienst fungieren.
(6)
Ein Hersteller oder ein in seinem Auftrag handelnder Auftragnehmer kann hinsichtlich der in Anhang XV aufgeführten Rechtsakte als Technischer Dienst für Tätigkeiten der Kategorie A benannt werden.
Die Kommission ändert die Liste dieser Rechtsakte erforderlichenfalls nach dem in Artikel 40 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle.
(7) Die in den Absätzen 5 und 6 genannten Einrichtungen müssen die Bestimmungen dieses Artikels einhalten.
(8) Technische Dienste eines Drittlandes, bei denen es sich nicht um nach Absatz 6 benannte Dienste handelt, dürfen nur im Rahmen einer zweiseitigen Übereinkunft zwischen der Gemeinschaft und dem betreffenden Drittland im Einklang mit Artikel 43 notifiziert werden.
(1) Die in Artikel 41 genannten Fähigkeiten sind durch einen von einer zuständigen Behörde erstellten Bewertungsbericht nachzuweisen. ²Dieser Bericht kann eine von einer Akkreditierungsstelle erstellte Akkreditierungsbescheinigung beinhalten.
(2)
Die Bewertung, auf die sich der in Absatz 1 genannte Bericht stützt, ist gemäß Anhang V Anlage 2 durchzuführen.
Der Bewertungsbericht wird nach höchstens drei Jahren überprüft.
(3) Der Bewertungsbericht wird der Kommission auf Anforderung übermittelt.
(4)
Die als Technischer Dienst fungierende Genehmigungsbehörde weist die Einhaltung der Vorschriften anhand entsprechender Unterlagen nach.
²Diese Einhaltung umfasst eine Bewertung, die von Bewertern durchgeführt wird, die in keinerlei Verbindung mit der bewerteten Tätigkeit stehen. ³Diese Bewerter können derselben Organisation angehören, sofern sie in verwaltungstechnischer Hinsicht von dem Personal, das die bewertete Tätigkeit durchführt, unabhängig sind.
(5) Ein Hersteller oder in dessen Auftrag handelnder Auftragnehmer, der als Technischer Dienst benannt wurde, hat die einschlägigen Bestimmungen dieses Artikels einzuhalten.
(1)
Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission den Namen, die Anschrift einschließlich der E-Mail-Adresse, die Namen der zuständigen Personen und die Tätigkeitskategorie(n) eines jeden benannten Technischen Dienstes. ²Sie notifizieren der Kommission alle anschließenden Änderungen dieser Angaben.
Bei der Notifizierung ist anzugeben, für welchen Rechtsakt die Technischen Dienste benannt wurden.
(2) Ein Technischer Dienst darf die in Artikel 41 beschriebenen Tätigkeiten für die Zwecke der Typgenehmigung nur dann durchführen, wenn er der Kommission zuvor notifiziert wurde.
(3) Ein und derselbe Technische Dienst kann von mehreren Mitgliedstaaten ungeachtet der Kategorie der von ihm durchgeführten Tätigkeiten benannt und notifiziert werden.
(4) Ist es in Anwendung eines Rechtsakts erforderlich, eine bestimmte Organisation oder zuständige Stelle, deren Tätigkeit nicht in Artikel 41 erfasst ist, aufgrund des betreffenden Rechtsakts zu benennen, so erfolgt die Notifizierung gemäß diesem Artikel.
(5)
Die Kommission veröffentlicht die Liste der Genehmigungsbehörden und Technischen Dienste mit den dazugehörigen Angaben auf ihrer Website.
KAPITEL XVII: SCHLUSSBESTIMMUNGEN
(1) Bis die notwendigen Änderungen dieser Richtlinie erlassen sind, um sie auf Fahrzeuge auszudehnen, die bisher nicht von ihr erfasst werden, oder um die Verwaltungsvorschriften und technischen Anforderungen für die Typgenehmigung von Kleinserienfahrzeugen anderer Klassen als M1 zu ergänzen sowie um harmonisierte Verwaltungsvorschriften und technische Anforderungen für das Einzelgenehmigungsverfahren festzulegen, erteilen die Mitgliedstaaten bis zum Ablauf der Übergangsfristen nach Artikel 45 für solche Fahrzeuge weiterhin nationale Genehmigungen, wobei sie die harmonisierten technischen Anforderungen dieser Richtlinie zugrunde legen.
(2)
Auf Antrag des Fahrzeugherstellers oder bei Einzelgenehmigungen des Fahrzeugbesitzers stellt der betreffende Mitgliedstaat nach Einreichung der vorgeschriebenen Unterlagen den Typ- bzw. Einzelgenehmigungsbogen aus. ²Der Bogen wird dem Antragsteller ausgestellt.
Bei Fahrzeugen, die mit einem genehmigten Typ übereinstimmen, erkennen andere Mitgliedstaaten eine beglaubigte Kopie des Genehmigungsbogens als Nachweis dafür an, dass die erforderlichen Prüfungen durchgeführt wurden.
(3) Soll ein einzeln genehmigtes Fahrzeug in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen werden, so kann dieser Mitgliedstaat von der Behörde, die die Einzelgenehmigung erteilt hat, zusätzliche detaillierte Auskünfte über die Art der technischen Anforderungen anfordern, denen das Fahrzeug entspricht.
(4) Solange die Zulassungs- und Besteuerungssysteme der Mitgliedstaaten für die von dieser Richtlinie erfassten Fahrzeuge nicht harmonisiert sind, dürfen die Mitgliedstaaten nationale Codes verwenden, um die Zulassung und Besteuerung in ihrem Hoheitsgebiet zu erleichtern. ²Zu diesem Zweck dürfen die Mitgliedstaaten die in Anhang III Teil II genannten Versionen unterteilen, sofern die für die Unterteilung herangezogenen Merkmale in den Beschreibungsunterlagen ausdrücklich angegeben sind oder durch einfache Berechnung daraus abgeleitet werden können.
(1) Die Mitgliedstaaten erteilen EG-Typgenehmigungen für neue Fahrzeugtypen ab den in Anhang XIX genannten Terminen.
(2) Auf Antrag des Herstellers können die Mitgliedstaaten die EG-Typgenehmigung für neue Fahrzeugtypen ab dem 29. April 2009 erteilen.
(3) Bis zu den in Anhang XIX vierte Spalte genannten Terminen gilt Artikel 26 Absatz 1 nicht für Neufahrzeuge, für die vor den in der dritten Spalte des Anhangs XIX genannten Terminen eine nationale Typgenehmigung erteilt wurde oder für die keine Genehmigung vorlag.
(4) Auf Antrag des Herstellers erteilen die Mitgliedstaaten bis zu den in Spalte 3 Zeilen 6 und 9 der Tabelle des Anhangs XIX genannten Terminen für die Fahrzeugklasse M2 oder M3 weiterhin nationale Typgenehmigungen anstelle der EG-Typgenehmigung, sofern für diese Fahrzeuge sowie für die Systeme, Bauteile und selbstständigen technischen Einheiten dieser Fahrzeuge eine Typgenehmigung gemäß den in Anhang IV Teil I aufgeführten Rechtsakten erteilt wurde.
(5) Durch diese Richtlinie wird keine EG-Typgenehmigung ungültig, die vor dem 29. April 2009 für ein Fahrzeug der Klasse M1 erteilt wurde, noch wird durch diese Richtlinie die Erweiterung einer solchen Typgenehmigung ausgeschlossen.
(6)
Bei der EG-Typgenehmigung neuer Typen von Systemen, Bauteilen oder selbstständigen technischen Einheiten wenden die Mitgliedstaaten diese Richtlinie ab dem 29. April 2009 an.
Durch diese Richtlinie wird keine EG-Typgenehmigung ungültig, die vor dem 29. April 2009 für ein System, ein Bauteil oder eine selbstständige technische Einheit erteilt wurde, noch wird durch diese Richtlinie die Erweiterung einer solchen Typgenehmigung ausgeschlossen.
(1) Bis zum 29. April 2011 unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission über die Anwendung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Typgenehmigungsverfahren, insbesondere des Mehrstufen-Typgenehmigungsverfahrens. ²Die Kommission schlägt gegebenenfalls die für notwendig erachteten Änderungen zur Verbesserung des Typgenehmigungsverfahrens vor.
(2) Auf der Grundlage der nach Absatz 1 übermittelten Informationen berichtet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 29. Oktober 2011 über die Anwendung dieser Richtlinie. ²Die Kommission kann gegebenenfalls eine Verschiebung der in Artikel 45 genannten Anwendungstermine vorschlagen.
(1)
Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen vor dem 29. April 2009 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um den wesentlichen Änderungen dieser Richtlinie nachzukommen. ²Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
Sie wenden diese Vorschriften ab dem 29. April 2009 an.
⁴Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. ⁵Sie fügen dabei auch eine Erklärung ein, dass in bestehenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften enthaltene Bezugnahmen auf die durch diese Richtlinie aufgehobene Richtlinie als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie zu verstehen sind. ⁶Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme und dieser Erklärung.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Die Richtlinie 70/156/EWG wird mit Wirkung vom 29. April 2009 aufgehoben; hiervon unberührt bleibt die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die in Anhang XX Teil B aufgeführten Richtlinien zu den festgelegten Terminen in innerstaatliches Recht umzusetzen und anzuwenden.
Verweisungen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Verweisungen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang XXI zu lesen.
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
LISTE DER ANHÄNGE
Anhang I | Gesamtumfang der Beschreibungsmerkmale zur EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge, Bauteile oder selbständige technische Einheiten |
Annex II | Allgemeine begriffsbestimmungen, kriterien für die klasseneinteilung von fahrzeugen, fahrzeugtypen und arten des aufbaus |
Anlage 1: | Verfahren zur Prüfung, ob ein Fahrzeug als Geländefahrzeug eingestuft werden kann |
Anlage 2: | Zahlen zur Verwendung als Ergänzung der Codes für die verschiedenen Arten von Aufbauten |
Anhang III | Beschreibungsbogen zur EG-typgenehmigung für fahrzeuge |
Anhang IV | Für die eg-typgenehmigung von fahrzeugen anzuwendende vorschriften |
Anlage 1: | Aufstellung der Rechtsakte für die EG-Kleinserien-Typgenehmigung gemäß Artikel 22 |
Anlage 2: | Anforderungen nach Artikel 24 für die Genehmigung vollständiger Fahrzeuge der Klassen M1 und N1, die in Drittländern oder für Drittländer in Großserien hergestellt werden |
Anhang V | Verfahren für die EG-Typgenehmigung |
Anlage 1: | Verbindliche Normen für die in Artikel 41 genannten Dienste und Stellen |
Anlage 2: | Verfahren zur Bewertung der Technischen Dienste |
Anlage 3: | Allgemeine Anforderungen an die Prüfberichte |
Anhang VI | Muster des typgenehmigungsbogens |
Anlage: | Aufstellung der Rechtsakte, denen der Fahrzeugtyp entspricht |
Anhang VII | Nummerierungsschema der EG-typgenehmigung |
Anlage: | EG-Typgenehmigungszeichen für Bauteile und selbstständige technische Einheiten |
Anhang VIII | Prüfergebnisse |
Anhang IX | EG-Übereinstimmungsbescheinigung |
Anhang X | Übereinstimmung der Produktion |
Anhang XI | Merkmale von fahrzeugen mit besonderer zweckbestimmung und vorschriften für solche fahrzeuge für die EG-typgenehmigung |
Anlage 1: | Wohnmobile, Krankenwagen und Leichenwagen |
Anlage 2: | Beschussgeschützte Fahrzeuge |
Anlage 3: | Rollstuhlgerechte Fahrzeuge |
Anlage 4: | Sonstige Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung (einschließlich besonderer Gruppen, Geräteträger und Wohnanhänger) |
Anlage 5: | Mobilkrane |
Anlage 6: | Fahrzeuge für Schwerlasttransporte |
Anhang XII | Höchstzulässige Stückzahlen für Kleinserien und auslaufende Serien |
Anhang XIII | Aufstellung der Teile und Ausrüstungen, von denen ein erhebliches Risiko für das einwandfreie Funktionieren von Systemen ausgehen kann, die für die Sicherheit des Fahrzeugs oder seine Umweltwerte von wesentlicher Bedeutung sind, sowie der Leistungsanforderungen, geeigneten Prüfverfahren, Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften für diese Teile und Ausrüstungen |
Anhang XIV | Aufstellung der nach Rechtsakten erteilten EG-Typgenehmigungen |
Anhang XV | Rechtsvorschriften, für die ein hersteller als technischer dienst benannt werden kann |
Anlage: | Benennung eines Herstellers als Technischer Dienst |
Anhang XVI | Besondere Bedingungen für virtuelle Prüfmethoden und Rechtsakte, für die ein Hersteller oder ein Technischer Dienst virtuelle Prüfmethoden einsetzen kann |
Anlage 1: | Allgemeine Bedingungen für virtuelle Prüfmethoden |
Anlage 2: | Besondere Bedingungen für virtuelle Prüfmethoden |
Anlage 3: | Validierungsverfahren |
Anhang XVII | Verfahren für die Mehrstufen-EG-Typgenehmigung |
Anlage: | Muster des zusätzlichen Herstellerschildes |
Anhang XIX | Zeitplan für die Anwendung dieser Richtlinie auf die Typgenehmigung |
Anhang XX | Fristen für die Umsetzung der aufgehobenen Richtlinien in nationales Recht |
Anhang XXI | Entsprechungstabelle |
ANHANG I
GESAMTUMFANG DER BESCHREIBUNGSMERKMALE ZUR EG-TYPGENEHMIGUNG FÜR FAHRZEUGE, BAUTEILE ODER SELBSTÄNDIGE TECHNISCHE EINHEITEN
Alle Beschreibungsbögen in dieser Richtlinie und in den Einzelrichtlinien oder Einzelverordnungen bestehen nur aus Auszügen aus diesem Gesamtumfang und verwenden das gleiche Nummerierungsschema für die Merkmale.
Die nachstehenden Angaben sind zusammen mit dem Verzeichnis der beiliegenden Unterlagen in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Liegen Zeichnungen bei, so müssen diese das Format A4 haben oder auf das Format A4 gefaltet sein und hinreichende Einzelheiten in geeignetem Maßstab enthalten. Liegen Fotografien bei, so sollen diese hinreichende Einzelheiten enthalten.
Weisen die Systeme, Bauteile oder selbstständigen technischen Einheiten elektronisch gesteuerte Funktionen auf, so sind Angaben zu ihren Leistungsmerkmalen zu machen.
0. ALLGEMEINES
Typ:
Variante(n):
Version(en):
Typgenehmigungsnummer einschließlich Erweiterungsnummer: …
1. ALLGEMEINE BAUMERKMALE
2. MASSEN UND ABMESSUNGEN
(in kg und mm) (gegebenenfalls Bezugnahme auf Zeichnung)
2.1. Radstand oder Radstände (bei Vollbelastung) :
2.2. Sattelzapfen
2.3. Spurweite(n) und Breite(n) der Achse(n)
2.4. Maßbereiche der Fahrzeugabmessungen (Maße über alles)
…
2.6. Masse in fahrbereitem Zustand
im Falle eines:
2.12. Technisch zulässige Gesamtmasse am Kupplungspunkt:
2.16. Für die Zulassung/den Betrieb höchstzulässige Massen (fakultativ)
2.17. | Fahrzeug, für das eine Mehrstufen-Typgenehmigung beantragt wird (nur für unvollständige oder vervollständigte Fahrzeuge der Klasse N1 im Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 715/2007): ja/nein (10)
|
3. ANTRIEBSENERGIEWANDLER
3.1. Hersteller des Antriebsenergiewandlers: …
(nur schwere Nutzfahrzeuge): …
3.2. Verbrennungsmotor
3.2.1. Einzelangaben
Arbeitsweise: Viertakt/Zweitakt/Drehkolbenmotor (10)
3.2.2. Kraftstoff
3.2.3. Kraftstoffbehälter
3.2.4. Kraftstoffversorgung
(Wird eine Ladedruckregelung eingereicht, so sind die charakteristische Kraftstoffzufuhr und der Ladedruck, bezogen auf die jeweilige Motordrehzahl, anzugeben.)
3.2.5. Elektrische Anlage
3.2.6. Zündanlage (nur Fremdzündungsmotoren)
3.2.7. Kühlsystem: Flüssigkeit/Luft (10)
3.2.8. Einlasssystem
3.2.9. Auspuffsystem
Wenn von Einfluss auf das Außengeräusch, Geräuschdämpfung im Motorraum und am Motor selbst:
3.2.11. Ventilsteuerzeiten oder entsprechende Daten
3.2.12. Maßnahmen gegen Luftverunreinigung
Falls ja, Beschreibung und Zeichnungen:
Falls nein, ist die Übereinstimmung mit Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 erforderlich.
—————
(nur schwere Nutzfahrzeuge)
—————
Bei Fahrzeugtypen mit einer Datenübertragungsverbindung gemäß ISO 15765-4 „Road vehicles — Diagnostics on Controller Area Network (CAN) — Part 4: requirements for emissions-related systems“ sind die Daten in Modus $06 Test ID $00 bis FF für jede überwachte ID des OBD-Systems ausführlich zu erläutern.
Bauteil | Fehlercode | Überwachungsstrategie | Kriterien für die Meldung von Fehlfunktionen | Kriterien für die Aktivierung der Fehlfunktionsanzeige | Sekundärparameter | Konditionierung | Prüfung zum Nachweis |
Katalysator | P0420 | Signale der Sauerstoff-Sonden 1 und 2 | Unterschied zwischen Signalen von Sonde 1 und 2 | 3. Zyklus | Motordrehzahl, A/F-Modus, Katalysatortemperatur Motordrehzahl, Motorlast, Katalysatortemperatur, Aktivität des Reagens Motordrehzahl, Motorlast, Katalysatortemperatur, Aktivität des Reagens | Zwei Typ-I-Zyklen | Typ I |
Bauteil | Fehlercode | Überwachungsstrategie | Kriterien für die Meldung von Fehlfunktionen | Kriterien für die Aktivierung der Fehlfunktionsanzeige | Sekundärparameter | Konditionierung | Prüfung zum Nachweis |
SCR-Katalysator | Pxxx | Signale der NOx-Sonden 1 und 2 | Unterschied zwischen Signalen von Sonde 1 und 2 | 3. Zyklus | Motorlast, Katalysatortemperatur, Aktivität des Reagens | 3 OBD-Prüfzyklen (verkürzte ESC-Zyklen) | OBD-Prüfzyklus (verkürzter ESC-Zyklus) |
Bauteil — Fehlercode — Überwachungsstrategie — Kriterien für die Meldung von Fehlfunktionen — Kriterien für die Aktivierung der Fehlfunktionsanzeige — Sekundärparameter — Vorkonditionierung — Nachweisprüfung
Katalysator — PO420 — Signale von Sauerstoffsensor 1 und 2 — Unterschied zwischen den Signalen von Sensor 1 und Sensor 2 — 3. Zyklus — Motordrehzahl, Motorlast, A/F-Modus, Katalysatortemperatur — Zwei Typ-1-Zyklen — Typ 1
„nach Neustart deaktivieren“/„nach dem Tanken deaktivieren“/„nach dem Parken deaktivieren“ (10) (41)
—————
3.2.13. Abgastrübung
Messpunkte | Motordrehzahl (min-1) | Leistung (kW) |
1 …… | ||
2 …… | ||
3 …… | ||
4 …… | ||
5 …… | ||
6 …… |
3.2.15. Flüssiggas-Kraftstoffanlage: ja/nein (10)
3.2.16. Betrieb mit Erdgas: ja/nein (10)
3.2.17. Spezifische Informationen bezüglich gasbetriebener Motoren und Zweistoffmotoren schwerer Nutzfahrzeuge (Bei anders ausgelegten Systemen sind entsprechende Angaben vorzulegen.)
mindestens: …… kPa — höchstens: …… kPa
Umwandlung für eine bestimmte Gaszusammensetzung NG-Ht/NG-Lt/NG-HLt (1)
Methan (CH4): | Basis: …. Mol- % | min. …. Mol- % | max. …. Mol- % |
Ethan (C2H6): | Basis: …. Mol- % | min. …. Mol- % | max. …. Mol- % |
Propan (C3H8): | Basis: …. Mol- % | min. …. Mol- % | max. …. Mol- % |
Butan (C4H10): | Basis: …. Mol- % | min. …. Mol- % | max. …. Mol- % |
C5/C5+: | Basis: …. Mol- % | min. …. Mol- % | max. …. Mol- % |
Sauerstoff (O2): | Basis: …. Mol- % | min. …. Mol- % | max. …. Mol- % |
Inertgas (N2, He usw.): | Basis: …. Mol- % | min. …. Mol- % | max. …. Mol- % |
3.3. Elektrische Maschine
(nach Angabe des Herstellers)
(nach Angabe des Herstellers)
3.4. Kombinationen von Antriebsenergiewandlern
3.4.3. Betriebsartschalter: ja/nein (10)
3.4.4. Beschreibung der Energiespeichereinrichtung: (REESS, Kondensator, Schwungrad/Generator)
3.4.5. Elektrische Maschine (jede Maschinenart getrennt beschreiben)
3.4.6. Steuergerät
3.4.7. Leistungsregler
3.5. Vom Hersteller angegebene Werte für die Bestimmung von CO2-Emissionen/Kraftstoffverbrauch/Stromverbrauch/elektrischer Reichweite und Details zu Ökoinnovationen (falls zutreffend)
3.5.1. CO2-Emissionsmenge
3.5.2. Kraftstoffverbrauch (detaillierte Angaben für jeden getesteten Bezugskraftstoff)
—————
3.5.3. Stromverbrauch von Elektrofahrzeugen
3.5.4. (nur Euro VI) CO2-Emissionen für Motoren für schwere Nutzfahrzeuge
3.5.5. Kraftstoffverbrauch von Motoren für schwere Nutzfahrzeuge (nur Euro VI)
3.5.6. | Fahrzeug, das im Sinne des Artikels 12 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 (Fahrzeugklasse M1) oder des Artikels 12 der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 (Fahrzeugklasse N1) mit einer Ökoinnovation ausgestattet ist: ja/nein (1)
|
Beschluss zur Genehmigung der Ökoinnovation (w2) | Code der Ökoinnovation (w3) | 1. CO2-Emissionen des Vergleichsfahrzeugs (g/km) | 2. CO2-Emissionen des Ökoinnovationsfahrzeugs (g/km) | 3. CO2-Emissionen des Vergleichsfahrzeugs im Prüfzyklus Typ 1 (w4) | 4. CO2-Emissionen des Ökoinnovationsfahrzeugs im Prüfzyklus Typ 1 | 5. Nutzungs-faktor (NF), d. h. Anteil der Zeit, während der die Technologie unter normalen Betriebsbedingungen genutzt wird | Einsparungen von CO2-Emissionen ((1 – 2) – (3 – 4))*5 |
xxxx/201x | |||||||
Gesamteinsparung von CO2-Emissionen (g/km)(w5) |
3.6. Zulässige Temperaturen nach Angabe des Herstellers
3.6.1. Kühlsystem
3.6.1.1. Flüssigkeitskühlung
Höchsttemperatur am Austritt: … K
3.6.1.2. Luftkühlung
3.6.4. Kraftstofftemperatur
Mindesttemperatur: … K — Höchsttemperatur: … K
Bei Dieselmotoren an der Eintrittsöffnung der Einspritzpumpe, bei mit Erdgas betriebenen Gasmotoren an der Druckregler-Endstufe
3.6.5. Schmiermitteltemperatur
Mindesttemperatur: …. K — Höchsttemperatur: … K
3.6.6. Kraftstoffdruck
Mindestens: ……kPa — höchstens: ……kPa
An der Druckregler-Endstufe (nur mit Erdgas betriebene Motoren)
3.7. Vom Motor angetriebene Nebenaggregate
Leistungsaufnahme durch die Hilfseinrichtungen, die gemäß den Beschreibungen und Betriebsbedingungen in Abschnitt 5.1.1 des Anhangs I der Richtlinie 80/1269/EWG für den Betrieb des Motors notwendig sind
Geräte | Leistungsaufnahme (kW) bei verschiedenen Motordrehzahlen | ||||||
Leerlauf | Niedrige Drehzahl | Hohe Drehzahl | Drehzahl A (1) | Drehzahl B (1) | Drehzahl C (1) | Motordrehzahl (2) | |
P(a) | |||||||
Für den Betrieb des Motors notwendige Hilfseinrichtungen (von der gemessenen Motorleistung abzuziehen) siehe Anlage 1 Abschnitt 6.1 | |||||||
(*1) ESC-Prüfung. (*2) Nur ETC-Prüfung. |
3.8. Schmiersystem
3.8.1. Beschreibung des Systems
3.8.2. Schmiermittelpumpe
3.8.3. Mischung mit Kraftstoff
3.8.4. Ölkühler: ja/nein (10)
4. KRAFTÜBERTRAGUNG
4.4. Kupplung(en): …
4.5. Getriebe
4.6. Übersetzungsverhältnisse
Gang | Getriebeübersetzungen (Verhältnis der Motordrehzahl zur Drehzahl der Getriebeabtriebswelle) | Übersetzungsverhältnis des Achsgetriebes (Übersetzungsverhältnis zwischen Getriebeabtrieb und Antriebsrad) | Gesamtübersetzung |
Höchstwert für stufenloses Getriebe | |||
1 | |||
2 | |||
3 | |||
… | |||
Mindestwert für stufenloses Getriebe Rückwärtsgang |
4.8. Geschwindigkeitsmesser
4.9. Fahrtenschreiber: ja/nein (10)
4.11. Gangwechselanzeiger (GSI)
5. ACHSEN
6. RADAUFHÄNGUNG
6.6. Reifen und Räder
usw.
usw.
7. LENKUNG
7.2. Übertragungs- und Betätigungseinrichtung
7.3. Größter Einschlagwinkel der Räder
8. BREMSANLAGEN
(Nachstehende Einzelheiten und gegebenenfalls Identifizierungsmerkmale sind anzugeben.)
9. AUFBAU
9.3. Türen für Insassen, Schlösser und Scharniere
9.4. Sichtfeld
9.5. Windschutzscheibe und sonstige Scheiben
9.5.1. Windschutzscheibe
9.5.2. Andere Scheiben
9.5.3. Schiebedachverglasung
9.5.4. Andere verglaste Flächen
9.6. Scheibenwischer
9.7. Scheibenwascher
9.8. Entfrostungs- und Trocknungsanlagen
9.9. Einrichtungen für indirekte Sicht
9.10. Innenausstattung
9.10.1. Insassenschutz
9.10.2. Anordnung und Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger
9.10.2.3. Übersichtstabelle
Das Fahrzeug ist gemäß den Anhängen II und III der Richtlinie 78/316/EWG mit folgenden Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeigern ausgerüstet:
Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger, die, falls sie eingebaut sind, gekennzeichnet werden müssen, sowie dafür zu verwendende Symbole
Symbol Nr. | Einrichtung | Betätigungseinrichtung/Anzeiger vorhanden (1) | Kennzeichnung durch Symbol (1) | Darin bedeuten (2) | Kontrollleuchte vorhanden (1) | Kennzeichnung durch Symbol (1) | Anbringungsort (2) |
1 | Lichthauptschalter | ||||||
2 | Scheinwerfer für Abblendlicht | ||||||
3 | Scheinwerfer für Fernlicht | ||||||
4 | Begrenzungsleuchten | ||||||
5 | Nebelscheinwerfer | ||||||
6 | Nebelschlussleuchte | ||||||
7 | Leuchtweitenregelung | ||||||
8 | Parkleuchten | ||||||
9 | Fahrtrichtungsanzeiger | ||||||
10 | Warnblinkanlage | ||||||
11 | Scheibenwischer | ||||||
12 | Scheibenwascher | ||||||
13 | Scheibenwischer und -wascher | ||||||
14 | Scheinwerferreinigungsanlage | ||||||
15 | Windschutzscheibenentfeuchtung und -entfrostung | ||||||
16 | Heckscheibenentfeuchtung und -entfrostung | ||||||
17 | Lüftungsgebläse | ||||||
18 | Vorglüheinrichtung | ||||||
19 | Kaltstarteinrichtung | ||||||
20 | Bremskreisausfall | ||||||
21 | Kraftstoffvorrat | ||||||
22 | Ladekontrollleuchte | ||||||
23 | Motorkühlung | ||||||
(*1) x = ja. (*2) d = auf Betätigungseinrichtung, Anzeiger oder Kontrollleuchte. |
Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger die, falls sie eingebaut sind, gekennzeichnet werden können, und im Fall der Kennzeichnung zu verwendende Symbole
Symbol Nr. | Einrichtung | Betätigungseinrichtung/Anzeiger vorhanden (1) | Kennzeichnung durch Symbol (1) | Darin bedeuten (2) | Kontrollleuchte vorhanden (1) | Kennzeichnung durch Symbol (1) | Darin bedeuten (2) |
1 | Feststellbremse | ||||||
2 | Heckscheibenwischer | ||||||
3 | Heckscheibenwascher | ||||||
4 | Heckscheibenwischer und -wascher | ||||||
5 | Scheibenwischerintervallschaltung | ||||||
6 | Einrichtung für Schallzeichen | ||||||
7 | Vordere Fahrzeughaube | ||||||
8 | Hintere Fahrzeughaube | ||||||
9 | Sicherheitsgurte | ||||||
10 | Motoröldruck | ||||||
11 | Unverbleiter Ottokraftstoff | ||||||
… | |||||||
… | |||||||
… | |||||||
(*1) x = ja. (*2) d = auf Betätigungseinrichtung, Anzeiger oder Kontrollleuchte. |
9.10.3. Sitze
9.10.4. Kopfstützen
9.10.5. Innenraumheizung
9.10.6. Bauteile, die Einfluss auf das Verhalten der Lenkanlage bei Unfallstößen haben
9.10.7. Brennverhalten von Werkstoffen der Innenausstattung bestimmter Kraftfahrzeugklassen
9.10.7.1. Für die Innenverkleidung des Dachs verwendete(r) Werkstoff(e)
9.10.7.2. Für die Seiten- und Rückwände verwendete(r) Werkstoff(e)
9.10.7.3. Für den Bodenbelag verwendete(r) Werkstoff(e)
9.10.7.4. Für die Sitzpolsterung verwendete(r) Werkstoff(e)
9.10.7.5. Für Heizungs- und Belüftungsrohre verwendete(r) Werkstoff(e)
9.10.7.6. Für Gepäckablagen verwendete(r) Werkstoff(e)
9.10.7.7. Für sonstige Zwecke verwendete(r) Werkstoff(e)
9.10.7.8. Bauteile, die als vollständige Einrichtungen genehmigt wurden (Sitze, Trennwände, Gepäckablagen usw.)
9.10.8 Als Kältemittel in der Klimaanlage verwendetes Gas:
9.11. Vorstehende Außenkanten
9.12. Sicherheitsgurte und/oder andere Rückhaltesysteme
(L = linke Seite, R = rechte Seite, M = Mitte) | ||||||
Vollständiges EG-Typgenehmigungszeichen | Gegebenenfalls Variante | Einrichtung zur Höhenverstellung des Gurts (ja/nein/fakultativ) | ||||
| L | |||||
M | ||||||
R | ||||||
| L | |||||
M | ||||||
R | ||||||
(*1) Die Tabelle kann erforderlichenfalls für Fahrzeuge mit mehr als zwei Sitzreihen oder mit mehr als drei über die Fahrzeugbreite angeordneten Sitzen erweitert werden. |
(L = linke Seite, R = rechte Seite, M = Mitte) | ||||||
Airbag vorn | Seitenairbag | Gurtstrammer | ||||
| L | |||||
M | ||||||
R | ||||||
| L | |||||
M | ||||||
R | ||||||
(*1) Die Tabelle kann erforderlichenfalls für Fahrzeuge mit mehr als zwei Sitzreihen oder mit mehr als drei über die Fahrzeugbreite angeordneten Sitzen erweitert werden |
9.13. Verankerungen der Sicherheitsgurte
Anordnung der Verankerungsstelle | ||||||||
an der Fahrzeugstruktur | an der Sitzstruktur | |||||||
Erste Sitzreihe | ||||||||
| Untere Verankerungen |
| ||||||
Obere Verankerungen | ||||||||
| Untere Verankerungen |
| ||||||
Obere Verankerungen | ||||||||
| Untere Verankerungen |
| ||||||
Obere Verankerungen | ||||||||
Zweite Sitzreihe (1) | ||||||||
| Untere Verankerungen |
| ||||||
Obere Verankerungen | ||||||||
| Untere Verankerungen |
| ||||||
Obere Verankerungen | ||||||||
| Untere Verankerungen |
| ||||||
Obere Verankerungen | ||||||||
(*1) Die Tabelle kann erforderlichenfalls für Fahrzeuge mit mehr als zwei Sitzreihen oder mit mehr als drei über die Fahrzeugbreite angeordneten Sitzen erweitert werden. |
9.14. Anbringungsstelle für das hintere amtliche Kennzeichen (ggf. Angabe des Bereichs, Zeichnungen können ggf. beigefügt werden)
9.15. Hinterer Unterfahrschutz
9.16. Radabdeckung
9.17. Gesetzlich vorgeschriebene Schilder
9.18. Funkentstörung/elektromagnetische Verträglichkeit
9.19. Seitliche Schutzvorrichtungen
9.20. Spritzschutzsystem
9.21. Widerstandsfähigkeit bei Seitenaufprall
9.22. Vorderer Unterfahrschutz
9.23. Fußgängerschutz
9.24. | Frontschutzsysteme
|
10. BELEUCHTUNGS- UND LICHTSIGNALEINRICHTUNGEN
10.4.3. | Beschreibung/Zeichnung (1) und Art des Leuchtweitenreglers (z. B. automatisch, stufenweise von Hand verstellbar, stufenlos verstellbar): |
| ||
10.4.4. | Betätigungseinrichtung: | |||
10.4.5. | Markierungen: | |||
10.4.6. | Zuordnung der Markierungen zu den Beladungszuständen: | |||
(1) Nichtzutreffendes streichen (trifft mehr als eine Angabe zu, ist unter Umständen nichts zu streichen). |
11. VERBINDUNGEN ZWISCHEN ZUGFAHRZEUG UND ANHÄNGER ODER SATTELANHÄNGER
12. VERSCHIEDENES
Frequenzbänder (Hz) | Max. Ausgangsleistung (W) | Antennenposition am Fahrzeug, besondere Einbau- und/oder Verwendungsbedingungen |
Darüber hinaus hat der Antragsteller gegebenenfalls vorzulegen:
Verzeichnis (mit Fabrikmarken und Typen) aller elektrischen und/oder elektronischen Bauteile, die unter die Richtlinie 72/245/EWG der Kommission fallen (ABl. L 152 vom 6.7.1972, S. 15)
Schema oder Zeichnung der allgemeinen Anordnung der elektrischen und/oder elektronischen Bauteile (die unter die Richtlinie 72/245/EWG fallen) und der allgemeinen Anordnung der Kabel
Beschreibung des Fahrzeugs, das ausgewählt wurde, den Typ zu repräsentieren
Karosserievariante:
Linkslenker oder Rechtslenker (10)
Radstand:
Für die Ausstellung des Typgenehmigungsbogens vom Hersteller oder von den beauftragten/anerkannten Labors eingereichter Prüfbericht bzw. eingereichte Prüfberichte
13. BESONDERE VORSCHRIFTEN FÜR KRAFTOMNIBUSSE
13.2. Fahrgastfläche (m2)
13.3. Anzahl der Fahrgäste (Sitz- und Stehplätze)
13.4. Anzahl der Sitzplätze
13.10. Festigkeit der Aufbaustruktur
14. BESONDERE VORSCHRIFTEN FÜR FAHRZEUGE ZUR BEFÖRDERUNG GEFÄHRLICHER GÜTER
14.1. Elektrische Ausrüstung gemäß der Richtlinie 94/55/EG des Rates (ABl. L 319 vom 12.12.1994, S. 1)
14.2. Verhütung von Brandgefahren
14.3. Gegebenenfalls besondere Anforderungen für den Aufbau gemäß der Richtlinie 94/55/EG
15. WIEDERVERWENDBARKEIT, RECYCLINGFÄHIGKEIT UND VERWERTBARKEIT
15.4. Quoten
16. ZUGANG ZU REPARATUR- UND WARTUNGSINFORMATIONEN
Erläuterungen
(5) Aus den Angaben muss für jede technische Konfiguration des Fahrzeugtyps der tatsächliche Wert eindeutig hervorgehen.
—————
(x) Zweistoffmotoren.
ANHANG II
ALLGEMEINE BEGRIFFSBESTIMMUNGEN, KRITERIEN FÜR DIE KLASSENEINTEILUNG VON FAHRZEUGEN, FAHRZEUGTYPEN UND ARTEN DES AUFBAUS
EINLEITUNG
Allgemeine Begriffsbestimmungen und Allgemeine Vorschriften
1. Begriffsbestimmungen
1.1. | „ Sitzplatz“ : jeder Platz, der für eine sitzende Person geeignet ist, der mindestens so groß ist wie
|
1.2. | „ Sitz“ : eine vollständige Konstruktion einschließlich Polsterung, die zum Fahrzeugaufbau gehören kann und einer Person einen Sitzplatz bietet.
|
1.3. | „Güter“ : in erster Linie bewegliche Sachen. Der Begriff „Güter“ umfasst unverpackte Erzeugnisse, Verarbeitungserzeugnisse, Flüssigkeiten, lebende Tiere, pflanzliche Agrarerzeugnisse, unteilbare Ladungen. |
1.4. | „Gesamtmasse“ : die in Anhang I Punkt 2.8 aufgeführte „technisch zulässige Gesamtmasse“. |
2. Allgemeine Vorschriften
2.1. Anzahl der Sitzplätze
2.1.1. | Die Anforderungen in Bezug auf die Anzahl der Sitzplätze gelten nur für Sitze, die für die Verwendung während der Fahrt bestimmt sind. |
2.1.2. | Sie gelten nicht für Sitze, die nur zur Verwendung bei stehendem Fahrzeug bestimmt sind und die für Nutzer entweder durch ein Piktogramm oder durch ein Schild mit entsprechendem Text deutlich zu erkennen sind. |
2.1.3. | Die folgenden Vorschriften gelten für die Ermittlung der Anzahl der Sitzplätze:
Unbeschadet dieser Bedingung kann der Hersteller auch die in Nummer 1.1 genannten allgemeinen Vorschriften anwenden;
|
2.1.4. | In Bezug auf Fahrzeuge, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2001/85/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2001 über besondere Vorschriften für Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und zur Änderung der Richtlinien 70/156/EWG und 97/27/EG fallen, ist je nach Fahrzeugklasse die in Punkt 2.1.3 Buchstabe b genannte Abmessung an den für eine Person mindestens erforderlichen Raum anzugleichen. |
2.1.5. | Sind in einem Fahrzeug Sitzverankerungen für einen abnehmbaren Sitz vorhanden, so ist dieser bei der Ermittlung der Anzahl der Sitzplätze mitzuzählen. |
2.1.6. | Ein für einen besetzten Rollstuhl bestimmter Bereich ist als ein Sitzplatz zu zählen.
|
2.2. Gesamtmasse
2.2.1. | Bei einer Sattelzugmaschine umfasst die für die Klasseneinteilung des Fahrzeugs zu berücksichtigende Gesamtmasse auch die von der Sattelkupplung getragene Gesamtmasse des Sattelanhängers. |
2.2.2. | Bei einem Kraftfahrzeug, das dazu geeignet ist, einen Zentralachsanhänger oder einen Starrdeichselanhänger zu ziehen, muss die für die Klasseneinteilung des Kraftfahrzeugs maßgebliche Gesamtmasse die von der Kupplung auf das Zugfahrzeug übertragene Gesamtmasse einschließen. |
2.2.3. | Bei einem Sattelanhänger, einem Zentralachsanhänger und einem Starrdeichselanhänger muss die für die Klasseneinteilung des Fahrzeugs maßgebliche Gesamtmasse der von den Rädern einer Achse oder Achsgruppe auf den Boden übertragenen Last entsprechen, wenn der Anhänger mit dem Zugfahrzeug verbunden ist. |
2.2.4. | Bei einem Dolly muss die für die Klasseneinteilung des Fahrzeugs maßgebliche Gesamtmasse die von der Sattelkupplung getragene Gesamtmasse des Sattelanhängers einschließen. |
2.3. Besondere Ausrüstung
2.3.1. | Fahrzeuge, die vorwiegend mit fest angebrachter Ausrüstung ausgestattet sind, wie Maschinen oder Geräte, fallen in die Klassen N oder O. |
2.4. Einheiten
2.4.1. | Sofern nicht anders angegeben muss jede Maßeinheit und jedes dazugehörige Symbol den Bestimmungen der Richtlinie 80/181/EWG des Rates entsprechen. |
3. Einteilung in Fahrzeugklassen
3.1. | Der Hersteller ist für die Einteilung eines Fahrzeugtyps in eine bestimmte Klasse verantwortlich. Dazu müssen alle diesbezüglichen, in diesem Anhang beschriebenen Kriterien erfüllt sein. |
3.2. | Die Genehmigungsbehörde kann vom Hersteller geeignete Zusatzinformationen anfordern, zum Nachweis darüber, dass ein Fahrzeugtyp als Fahrzeug mit besonderer Zweckbestimmung der Sondergruppe („SG“-Code) zuzuteilen ist. |
TEIL A
Kriterien für die Klasseneinteilung von Fahrzeugen
1. Fahrzeugklassen
Für die Zwecke der europäischen und jeweiligen nationalen Typgenehmigung sowie der Einzelgenehmigung sind Fahrzeuge gemäß der folgenden Klasseneinteilung zu klassifizieren:
(Es wird vorausgesetzt, dass eine Genehmigung nur für die in den Nummern 1.1.1 bis 1.1.3, 1.2.1 bis 1.2.3 und 1.3.1 bis 1.3.4 genannten Klassen gewährt werden kann.)
Klasse M | Vorwiegend für die Beförderung von Fahrgästen und deren Gepäck ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge. |
Klasse M1 | Fahrzeuge der Klasse M mit höchstens acht Sitzplätzen zuzüglich des Fahrersitzes. Fahrzeuge der Kasse M1 dürfen keine Stehplätze aufweisen. Die Anzahl der Sitzplätze kann auf einen einzigen (d. h. den Fahrersitz) beschränkt sein. |
Klasse M2 | Fahrzeuge der Klasse M mit mehr als acht Sitzplätzen zuzüglich des Fahrersitzes und mit einer Gesamtmasse von höchstens 5 Tonnen. Fahrzeuge der Kasse M2 dürfen neben den Sitzplätzen auch Stehplätze aufweisen. |
Klasse M3 | Fahrzeuge der Klasse M mit mehr als acht Sitzplätzen zuzüglich des Fahrersitzes und mit einer Gesamtmasse von mehr als 5 Tonnen. Fahrzeuge der Kasse M3 dürfen Stehplätze aufweisen. |
Klasse N | Vorwiegend für die Beförderung von Gütern ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge. |
Klasse N1 | Fahrzeuge der Klasse N mit einer Gesamtmasse von höchstens 3,5 Tonnen. |
Klasse N2 | Fahrzeuge der Klasse N mit einer Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen und höchstens 12 Tonnen. |
Klasse N3 | Fahrzeuge der Klasse N mit einer Gesamtmasse von mehr als 12 Tonnen. |
Klasse O | Anhänger, die sowohl für die Beförderung von Gütern und Fahrgästen als auch für die Unterbringung von Personen ausgelegt und gebaut sind. |
Klasse O1 | Fahrzeuge der Klasse O mit einer Gesamtmasse von höchstens 0,75 Tonnen. |
Klasse O2 | Fahrzeuge der Klasse O mit einer Gesamtmasse von mehr als 0,75 Tonnen und höchstens 3,5 Tonnen. |
Klasse O3 | Fahrzeuge der Klasse O mit einer Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen und höchstens 10 Tonnen. |
Klasse O4 | Fahrzeuge der Klasse O mit einer Gesamtmasse von mehr als 10 Tonnen. |
2. Fahrzeugunterklassen
2.1. Geländefahrzeuge
„Geländefahrzeug“: Fahrzeug, das entweder der Klasse M oder N angehört und spezifische technische Merkmale aufweist, die seine Verwendung im Gelände ermöglichen.
Für diese Fahrzeugklassen ist der Buchstabe „G“ dem Buchstaben und der Zahl hinzuzufügen, mit denen die Fahrzeugklasse bestimmt wird.
Die Kriterien für die Einteilung von Fahrzeugen in die Unterklasse der Geländefahrzeuge werden in Abschnitt 4 Teil A dieses Anhangs aufgeführt.
2.2. Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung
2.2.1. | „Fahrzeug mit besonderer Zweckbestimmung“: Fahrzeug, das der Klasse M, N oder O angehört und spezifische technische Merkmale aufweist, mit denen eine Funktion erfüllt werden soll, für die spezielle Vorkehrungen bzw. eine besondere Ausrüstung erforderlich sind. Für unvollständige Fahrzeuge, die der Unterklasse der Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung zugeordnet werden sollen, ist der Buchstabe „S“ dem Buchstaben und der Zahl hinzuzufügen, mit denen die Fahrzeugklasse bestimmt wird. Die verschiedenen Typen von Fahrzeugen mit besonderer Zweckbestimmung sind in Abschnitt 5 aufgeführt und definiert. |
2.3. Geländefahrzeug mit besonderer Zweckbestimmung
2.3.1. | „Geländefahrzeug mit besonderer Zweckbestimmung“: Fahrzeug, das entweder der Klasse M oder N angehört und die in den Nummern 2.1 und 2.2 genannten spezifischen technischen Merkmale aufweist. Für diese Fahrzeugklassen ist der Buchstabe „G“ dem Buchstaben und der Zahl hinzuzufügen, mit denen die Fahrzeugklasse bestimmt wird. Ferner ist bei unvollständigen Fahrzeugen, die der Unterklasse der Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung zugeordnet werden sollen, zusätzlich der Buchstabe „S“ hinzuzufügen. |
3. Kriterien für die Zuordnung von Fahrzeugen zur Klasse N
3.1. | Die Zuordnung eines Fahrzeugtyps zur Klasse N erfolgt auf der Grundlage der technischen Merkmale des Fahrzeugs gemäß den Nummern 3.2 bis 3.6. |
3.2. | Grundsätzlich ist der (sind die) Bereich(e), in dem (denen) sich alle Sitzplätze befinden, vollständig vom Ladebereich zu trennen. |
3.3. | Abweichend von den Bestimmungen der Nummer 3.2 können Personen und Güter in dem selben Bereich befördert werden, wenn die Ladefläche mit Sicherungseinrichtungen ausgestattet ist, die dazu bestimmt sind, Fahrgäste vor der Verschiebung der Ladung während der Fahrt, bei starken Bremsvorgängen und Kurvenfahrten zu schützen. |
3.4. | Sicherungseinrichtungen — Verzurrvorrichtungen — zur Sicherung der Ladung wie in Nummer 3.3 vorgeschrieben sowie Trennvorrichtungen, die für Fahrzeuge bis 7,5 Tonnen bestimmt sind, müssen den Vorschriften der Norm ISO 27956:2009 „Ladungssicherung in Lieferwagen (Kastenwagen) — Anforderungen und Prüfmethoden“ Abschnitte 3 und 4 entsprechen.
|
3.5. | Die Anzahl der Sitzplätze ohne den Fahrersitz darf nicht mehr betragen als:
|
3.6. | Die Fahrzeuge müssen eine in „kg“ ausgedrückte Gütertransportkapazität aufweisen, die mindestens der Personentransportkapazität entspricht.
|
3.7. | Die in den Nummern 3.2 bis 3.6 enthaltenen Vorschriften müssen von allen Varianten und Versionen eines Fahrzeugtyps eingehalten werden. |
3.8. | Kriterien für die Zuordnung von Fahrzeugen zur Klasse N1
|
4. Kriterien für die Einteilung von Fahrzeugen in die Unterkategorie der Geländefahrzeuge
4.1. | Fahrzeuge der Klasse M1 oder N1 werden in die Unterkategorie der Geländefahrzeuge eingestuft, wenn sie alle der folgenden Bedingungen erfüllen:
|
4.2. | Fahrzeuge der Klassen M2, N2 oder M3 mit einer Gesamtmasse von höchstens 12 Tonnen werden in die Unterkategorie der Geländefahrzeuge eingestuft, wenn sie die Bedingung von Buchstabe a oder die beiden Bedingungen der Buchstaben b und c erfüllen.
b)
|
4.3. | Fahrzeuge der Klassen M3 oder N3 mit einer Gesamtmasse von über 12 Tonnen werden in die Unterkategorie der Geländefahrzeuge eingestuft, wenn sie die Bedingung von Buchstabe a oder die beiden Bedingungen der Buchstaben b und c erfüllen:
b)
|
4.4. | Das Verfahren zur Prüfung der Übereinstimmung mit den in diesem Abschnitt genannten geometrischen Vorschriften wird in Anlage 1 beschrieben. |
5. Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung
Bezeichnung | Code | Begriffsbestimmung | |
5.1. | Wohnmobil | SA | Fahrzeug der Klasse M mit Platz für die Unterbringung von Personen, das mindestens die folgende Ausrüstung umfasst: a) Tisch und Sitzgelegenheiten; b) Schlafgelegenheiten, die u. U. tagsüber als Sitze dienen können; c) Kochmöglichkeit; d) Einrichtungen zur Unterbringung von Gepäck und sonstigen Gegenständen. Diese Ausrüstungsgegenstände sind im Wohnbereich fest anzubringen. Allerdings kann der Tisch leicht entfernbar sein. |
5.2. | Beschussgeschütztes Fahrzeug | SB | Fahrzeug zum Schutz der beförderten Insassen bzw. Güter, das kugelsicher gepanzert ist. |
5.3. | Krankenwagen | SC | Kraftfahrzeug der Klasse M, das zur Beförderung Kranker oder Verletzter ausgerüstet ist. |
5.4. | Leichenwagen | SD | Kraftfahrzeug der Klasse M, das zur Beförderung von Leichen ausgerüstet ist. |
5.5. | Rollstuhlgerechtes Fahrzeug | SH | Fahrzeug der Klasse M1, das speziell konstruiert oder umgerüstet wurde, um eine oder mehrere Personen in ihrem Rollstuhl bzw. ihren Rollstühlen sitzend bei Fahrten auf der Straße aufnehmen zu können. |
5.6. | Wohnanhänger | SE | Fahrzeug der Klasse O entsprechend Begriff 3.2.1.3. der Norm ISO 3833: 1977. |
5.7. | Mobilkran | SF | Fahrzeug der Klasse N3, das nicht für die Güterbeförderung geeignet und mit einem Kran mit einem zulässigen Lastmoment von 400 kNm oder darüber ausgerüstet ist. |
5.8. | Sondergruppe | SG | Fahrzeug mit besonderer Zweckbestimmung, das unter keine der Begriffsbestimmungen dieses Abschnitts fällt. |
5.9. | Dolly | SJ | Fahrzeug der Klasse O, das mit einer Sattelkupplung ausgerüstet ist, um einen Sattelanhänger so zu stützen, dass aus diesem ein Anhänger wird. |
5.10. | Anhänger für Schwerlasttransporte | SK | Fahrzeug der Klasse O4 für den Transport von unteilbaren Ladungen, das aufgrund seiner Abmessungen Geschwindigkeits- und Verkehrsbeschränkungen unterliegt. Hierzu zählen auch hydraulische modulare Anhänger, unabhängig von der Anzahl der Module. |
5.11. | Kraftfahrzeug für Schwerlasttransporte | SL | eine Straßenzugmaschine oder Sattelzugmaschine der Klasse N3, die folgende Bedingungen erfüllt: a) sie hat mehr als zwei Achsen, und mindestens die Hälfte der Achsen (oder zwei von drei Achsen bei einem dreiachsigen Fahrzeug und sinngemäß bei einem fünfachsigen Fahrzeug) ist so ausgelegt, dass sie gleichzeitig angetrieben werden können, unabhängig davon, ob eine Antriebsachse abgeschaltet werden kann; b) sie ist dafür ausgelegt, Anhänger für Schwerlasttransporte der Klasse O4 zu ziehen oder zu schieben; c) sie muss eine Mindestmotorleistung von 350 kW haben und d) sie muss mit einer zusätzlichen vorderen Anhängevorrichtung für schwere Anhängemassen ausgerüstet werden können. |
5.12. | Geräteträger | SM | ein Geländefahrzeug der Klasse N (entsprechend der Definition in Nummer 2.3), das dafür ausgelegt und gebaut sein muss, bestimmte auswechselbare Ausrüstungen zu ziehen, anzuschieben, zu befördern und anzutreiben a) mit mindestens zwei Anbaubereichen für diese Ausrüstungen b) mit genormten mechanischen, hydraulischen und/oder elektrischen Schnittstellen (z. B. Nebenabtrieb) für den Antrieb der oben genannten Ausrüstungen und c) der Definition der ISO 3833-1977, Abschnitt 3.1.4. entspricht (Sonderfahrzeug). Wenn das Fahrzeug mit einer zusätzlichen Ladeplattform ausgerüstet ist, darf die Höchstlänge folgende Maße nicht übersteigen: a) 1,4-mal die vordere oder hintere Spurweite des Fahrzeugs, je nachdem, welche der beiden Achsen bei zweiachsigen Fahrzeugen breiter ist, oder b) 2,0-mal die vordere oder hintere Spurweite des Fahrzeugs, je nachdem, welche der Achsen bei Fahrzeugen mit mehr als zwei Achsen breiter ist. |
6. Bemerkungen
6.1. | Keine Typgenehmigung wird erteilt für:
|
6.2. | Abschnitt 6.1 setzt die Vorschriften von Artikel 23 über die nationale Kleinserien-Typgenehmigung nicht außer Kraft. |
TEIL B
Kriterien für Fahrzeugtypen, -varianten und -versionen
1. Klasse M1
1.1. Fahrzeugtyp
1.1.1. | Ein „Fahrzeugtyp“ setzt sich aus Fahrzeugen zusammen, die alle der folgenden Merkmale gemeinsam haben:
eine Änderung der Rechtsform des Unternehmens erfordert keine neue Genehmigung.
dies gilt sinngemäß auch für Fahrzeuge, deren Aufbau an einem gesonderten Rahmen festgeschraubt oder mit diesem verschweißt ist.
|
1.1.2 | Abweichend von den Anforderungen von Absatz 1.1.1 Buchstabe b können Fahrzeuge zu demselben Typ gezählt werden, wenn der Hersteller den Bodenbereich der Aufbaustruktur sowie die wesentlichen Bestandteile des vorderen Teils der Aufbaustruktur, der sich unmittelbar vor der Windschutzscheibenöffnung befindet, zum Bau verschiedener Arten von Aufbauten (z. B. Limousine und Coupé) verwendet. Der Nachweis hierüber muss vom Hersteller erbracht werden. |
1.1.3. | Ein Typ besteht aus mindestens einer Variante und einer Version. |
1.2. Variante
1.2.1. | Eine „Variante“ innerhalb eines Fahrzeugtyps umfasst diejenigen Fahrzeuge, die alle der folgenden Baumerkmale gemeinsam haben:
|
1.3. Version
1.3.1. | Eine „Version“ innerhalb einer Variante umfasst diejenigen Fahrzeuge, die alle der folgenden Merkmale gemeinsam haben:
Als Alternative zu den Kriterien (h), (i), und (j) sind die in einer Version zusammengefassten Fahrzeuge gemeinsam allen Prüfungen zur Berechnung ihrer CO2-Emissionen, ihres Strom- und ihres Kraftstoffverbrauchs nach Unteranhang 6 des Anhangs XXI der Verordnung (EU) 2017/1151 zu unterziehen. |
2. Klassen M2 und M3
2.1. Fahrzeugtyp
2.1.1. | Ein „Fahrzeugtyp“ setzt sich aus Fahrzeugen zusammen, die alle der folgenden Merkmale gemeinsam haben:
eine Änderung der Rechtsform des Unternehmens erfordert keine neue Genehmigung.
|
2.1.2. | Ein Typ besteht aus mindestens einer Variante und einer Version. |
2.2. Variante
2.2.1. | Eine „Variante“ innerhalb eines Fahrzeugtyps umfasst diejenigen Fahrzeuge, die alle der folgenden Baumerkmale gemeinsam haben:
|
2.3. Version
2.3.1. | Eine „Version“ innerhalb einer Variante umfasst diejenigen Fahrzeuge, die alle der folgenden Merkmale gemeinsam haben:
|
3. Klasse N1
3.1. Fahrzeugtyp
3.1.1. | Ein „Fahrzeugtyp“ setzt sich aus Fahrzeugen zusammen, die alle der folgenden Merkmale gemeinsam haben:
eine Änderung der Rechtsform des Unternehmens erfordert keine neue Genehmigung;
|
3.1.2. | Abweichend von den Anforderungen von Absatz 3.1.1 Buchstabe b können Fahrzeuge zu demselben Typ gezählt werden, wenn der Hersteller den Bodenbereich der Aufbaustruktur sowie die wesentlichen Bestandteile des vorderen Teils des Aufbaus, der sich unmittelbar vor der Windschutzscheibenöffnung befindet, zum Bau verschiedener Arten von Aufbauten (z. B. geschlossener LKW und Fahrgestell mit Führerhaus, unterschiedliche Radstände und Dachhöhen) verwendet. Der Nachweis hierüber muss vom Hersteller erbracht werden. |
3.1.3. | Ein Typ besteht aus mindestens einer Variante und einer Version. |
3.2. Variante
3.2.1. | Eine „Variante“ innerhalb eines Fahrzeugtyps umfasst diejenigen Fahrzeuge, die alle der folgenden Baumerkmale gemeinsam haben:
|
3.3. Version
3.3.1. | Eine „Version“ innerhalb einer Variante umfasst diejenigen Fahrzeuge, die alle der folgenden Merkmale gemeinsam haben:
Als Alternative zu den Kriterien (h), (i), und (j) sind die in einer Version zusammengefassten Fahrzeuge gemeinsam allen Prüfungen zur Berechnung ihrer CO2-Emissionen, ihres Strom- und ihres Kraftstoffverbrauchs nach Unteranhang 6 des Anhangs XXI der Verordnung (EU) 2017/1151 zu unterziehen. |
4. Klassen N2 und N3
4.1. Fahrzeugtyp
4.1.1. | Ein „Fahrzeugtyp“ setzt sich aus Fahrzeugen zusammen, die alle der folgenden wesentlichen Merkmale gemeinsam haben:
eine Änderung der Rechtsform des Unternehmens erfordert keine neue Genehmigung;
|
4.1.2. | Ein Typ besteht aus mindestens einer Variante und einer Version. |
4.2. Variante
4.2.1. | Eine „Variante“ innerhalb eines Fahrzeugtyps umfasst diejenigen Fahrzeuge, die alle der folgenden Baumerkmale gemeinsam haben:
|
4.3. Version
4.3.1. | Eine „Version“ innerhalb einer Variante umfasst diejenigen Fahrzeuge, die alle der folgenden Merkmale gemeinsam haben:
|
5. Klassen O1 und O2
5.1. Fahrzeugtyp
5.1.1. | Ein „Fahrzeugtyp“ setzt sich aus Fahrzeugen zusammen, die alle der folgenden Merkmale gemeinsam haben:
eine Änderung der Rechtsform des Unternehmens erfordert keine neue Genehmigung;
|
5.1.2. | Ein Typ besteht aus mindestens einer Variante und einer Version. |
5.2. Variante
5.2.1. | Eine „Variante“ innerhalb eines Fahrzeugtyps umfasst diejenigen Fahrzeuge, die alle der folgenden Baumerkmale gemeinsam haben:
|
5.3. Version
5.3.1. | Eine „Version“ innerhalb einer Variante umfasst diejenigen Fahrzeuge, die alle der folgenden Merkmale gemeinsam haben:
|
6. Klassen O3 und O4
6.1. Fahrzeugtyp
6.1.1. | Ein „Fahrzeugtyp“ setzt sich aus Fahrzeugen zusammen, die alle der folgenden Merkmale gemeinsam haben:
eine Änderung der Rechtsform des Unternehmens erfordert keine neue Genehmigung.
|
6.1.2 | Ein Typ besteht aus mindestens einer Variante und einer Version. |
6.2. Varianten
6.2.1. | Eine „Variante“ innerhalb eines Fahrzeugtyps umfasst diejenigen Fahrzeuge, die alle der folgenden Bau- und Ausführungsmerkmale gemeinsam haben:
|
6.3. Versionen
6.3.1. | Eine „Version“ innerhalb einer Variante umfasst diejenigen Fahrzeuge, die alle der folgenden Merkmale gemeinsam haben:
|
7. Gemeinsame Anforderungen an alle Fahrzeugklassen
7.1. | Wenn ein Fahrzeug aufgrund seiner Gesamtmasse oder der Anzahl der Sitzplätze oder beidem verschiedenen Klassen zugeteilt werden kann, kann der Hersteller für die Bestimmung von Varianten und Versionen zwischen den beiden Fahrzeugklassen wählen.
|
7.2. | Ein Fahrzeug der Klasse N kann je nach Fall nach den Vorschriften für die Klasse M1 oder M2 typgenehmigt werden, wenn es dazu bestimmt ist, in der nächsten Stufe eines Mehrstufen-Typgenehmigungsverfahrens in diese Klasse eingestuft zu werden.
|
7.3. | Typen-, Varianten- und Versionsbezeichnungen
|
7.4. | Anzahl der Zeichen für den TVV-Code
|
TEIL C
Bestimmung der Art des Aufbaus
0. Allgemeine Bemerkungen
0.1. | Die Art des Aufbaus gemäß Anhang I Abschnitt 9 und Anhang III Teil 1 sowie der Code des Aufbaus gemäß Anhang IX Nummer 38 müssen mittels Codes angegeben werden. Die Liste der Codes gilt in erster Linie für vollständige und vervollständigte Fahrzeuge. |
0.2. | Bei Fahrzeugen der Klasse M wird die Art des Aufbaus durch zwei Buchstaben gemäß den Abschnitten 1 und 2 gekennzeichnet. |
0.3. | Bei Fahrzeugen der Klassen N und O wird die Art des Aufbaus durch zwei Buchstaben gemäß den Abschnitten 3 und 4 gekennzeichnet. |
0.4. | Falls erforderlich (besonders bei den in den Nummern 3.1 und 3.6 und 4.1 bis 4.4 genannten Arten des Aufbaus) werden sie durch zwei Zahlen ergänzt.
|
0.5. | Bei Fahrzeugen mit besonderer Zweckbestimmung richtet sich die Art des zu verwendenden Aufbaus nach der Klasse des Fahrzeugs. |
1. Fahrzeuge der Klasse M1
Ref. | Code | Bezeichnung | Begriffsbestimmung |
1.1. | AA | Limousine | Fahrzeug, das in Begriff 3.1.1.1 der ISO-Norm Nr. 3833-1977 definiert wird, mit mindestens vier Seitenfenstern. |
1.2. | AB | Schräghecklimousine | Limousine gemäß 1.1, jedoch mit Schrägheck. |
1.3. | AC | Kombilimousine | Fahrzeug, das in Begriff 3.1.1.4 der ISO-Norm Nr. 3833-1977 definiert wird. |
1.4. | AD | Coupé | Fahrzeug, das in Begriff 3.1.1.5 der ISO-Norm Nr. 3833-1977 definiert wird. |
1.5. | AE | Kabrio-Limousine | Fahrzeug, das in Begriff 3.1.1.6 der ISO-Norm Nr. 3833-1977 definiert wird. Allerdings kann eine Kabrio-Limousine ohne Tür sein. |
1.6. | AF | Mehrzweckfahrzeug | Anderes Fahrzeug als die unter AA bis AE sowie unter AG genannten zur Beförderung von Fahrgästen und deren Gepäck oder zur gelegentlichen Beförderung von Gütern in einem einzigen Innenraum. |
1.7. | AG | Pkw-Pick-up | Fahrzeug, das in Begriff 3.1.1.4.1 der ISO-Norm Nr. 3833-1977 definiert wird. Der Gepäckraum muss jedoch vollständig vom Fahrgastraum getrennt sein. Ferner muss sich der Bezugspunkt des Sitzplatzes des Fahrers mindestens 750 mm über der das Fahrzeug tragenden Fläche befinden. |
2. Fahrzeuge der Klasse M2 oder M3
Ref. | Code | Bezeichnung | Begriffsbestimmung |
2.1. | CA | Eindeckfahrzeug | Fahrzeug, in dem der Fahrgastraum auf nur einer Ebene angeordnet ist oder so, dass er keine zwei übereinander liegende Decks bildet; |
2.2. | CB | Doppeldeckfahrzeug | Fahrzeug gemäß Anhang I Absatz 2.1.6 der Richtlinie 2001/85/EG; |
2.3. | CC | Eindeck-Gelenkfahrzeug | Fahrzeug gemäß Anhang I Absatz 2.1.3 der Richtlinie 2001/85/EG mit einem einzigen Deck; |
2.4. | CD | Doppeldeck-Gelenkfahrzeug | Fahrzeug gemäß Anhang I Absatz 2.1.3.1 der Richtlinie 2001/85/EG; |
2.5. | CE | Eindeck-Niederflurfahrzeug | Fahrzeug gemäß Anhang I Absatz 2.1.4 der Richtlinie 2001/85/EG mit einem einzigen Deck; |
2.6. | CF | Doppeldeck-Niederflurfahrzeug | Fahrzeug gemäß Anhang I Absatz 2.1.4 der Richtlinie 2001/85/EG mit Doppeldeck; |
2.7. | CG | Eindeck-Niederflur-Gelenkbus | Fahrzeug, das die technischen Merkmale der Absätze 2.3 und 2.5 miteinander verbindet; |
2.8. | CH | Doppeldeck-Niederflur-Gelenkbus | Fahrzeug, das die technischen Merkmale der Absätze 2.4 und 2.6 miteinander verbindet; |
2.9. | CI | Offenes Eindeckfahrzeug | Fahrzeug ohne Dach oder ohne durchgehendes Dach; |
2.10. | CJ | Offenes Doppeldeckfahrzeug | Fahrzeug ohne Dach oder ohne durchgehendes Dach auf dem Oberdeck; |
2.11. | CX | Busfahrgestell | Unvollständiges Fahrzeug mit lediglich Rahmenlängsträgern oder Rohrkonstruktion, Getriebe, Achsen, das dafür bestimmt ist, durch einen Aufbau vervollständigt zu werden, der auf den Bedarf des Verkehrsunternehmens zugeschnitten ist. |
3. Kraftfahrzeuge der Klasse N1, N2 oder N3
Ref. | Code | Bezeichnung | Begriffsbestimmung |
3.1. | BA | Lastkraftwagen | Fahrzeug, das ausschließlich oder vornehmlich für die Beförderung von Gütern ausgelegt und konstruiert ist. Es kann auch einen Anhänger ziehen. |
3.2. | BB | Geschlossener Lkw | Lastkraftwagen, bei dem das Führerhaus und der Ladebereich sich in derselben Einheit befinden; |
3.3. | BC | Sattelzugmaschine | Zugfahrzeug, das ausschließlich oder vornehmlich für das Ziehen von Sattelanhängern ausgelegt und gebaut ist; |
3.4. | BD | Straßenzugmaschine | Zugfahrzeug, das ausschließlich für das Ziehen von Anhängern außer Sattelanhängern ausgelegt und konstruiert ist; |
3.5. | BE | Pick-up | Fahrzeug mit einer Höchstmasse bis 3 500 kg, in dem sich die Sitzplätze und der Ladebereich nicht in einem gemeinsamen Innenraum befinden; |
3.6. | BX | Fahrgestell mit Führerhaus | unvollständiges Fahrzeug mit lediglich Führerhaus (vollständig oder unvollständig), Fahrgestell-Längsträgern, Getriebe, Achsen, das dafür bestimmt ist, durch einen Aufbau vervollständigt zu werden, der auf den Bedarf des Verkehrsunternehmens zugeschnitten ist. |
4. Fahrzeuge der Klasse O
Ref. | Code | Bezeichnung | Begriffsbestimmung |
4.1. | DA | Sattelanhänger | Anhänger, der ausgelegt und gebaut ist, um an eine Zugmaschine oder einen Dolly so angekuppelt zu werden, dass auf das Zugfahrzeug oder den Dolly eine beträchtliche Stützlast einwirkt. Die für eine Fahrzeugkombination zu verwendende Kupplung muss aus einem Zugsattelzapfen und einer Sattelkupplung bestehen. |
4.2. | DB | Deichselanhänger | Anhänger mit mindestens zwei Achsen, darunter mindestens eine gelenkte Achse: a) ausgestattet mit einer (relativ zum Anhänger) senkrecht beweglichen Zugeinrichtung, b) der weniger als 100 daN Stützlast auf das Zugfahrzeug überträgt. |
4.3. | DC | Zentralachsanhänger | Anhänger, dessen Achse(n) nahe dem Schwerpunkt des (gleichmäßig beladenen) Fahrzeugs so angeordnet ist (sind), dass nur eine geringfügige Stützlast, die 10 % der größten Masse des Anhängers bzw. eine Last von 1 000 daN nicht übersteigt (es gilt der jeweils niedrigere Wert), auf das Zugfahrzeug übertragen wird. |
4.4. | DE | Starrdeichselanhänger | Anhänger mit einer Achse (Achsgruppe), der mit einer Deichsel ausgestattet ist, die konstruktionsbedingt eine ruhende Last von höchstens 4 000 daN auf das Zugfahrzeug überträgt und der nicht unter die Begriffsbestimmung für einen Zentralachsanhänger fällt. Die bei einer Fahrzeugkombination zu verwendende Kupplung darf nicht aus einem Zugsattelzapfen und einer Sattelkupplung bestehen. |
Verfahren zur Prüfung, ob ein Fahrzeug als Geländefahrzeug eingestuft werden kann
0. Allgemeine Bemerkungen
0.1. | Für die Zwecke der Einstufung eines Fahrzeugs als Geländefahrzeug gilt das in dieser Anlage beschriebene Verfahren. |
1. Prüfbedingungen für geometrische Messungen
1.1. | Fahrzeuge der Klasse M1 oder N1 müssen in unbeladenem Zustand sein, eine Prüfpuppe eines 50-Perzentil-Mannes muss sich auf dem Fahrersitz befinden, und das Fahrzeug muss mit Kühlflüssigkeit, Schiermitteln, Werkzeug, Ersatzrad (falls als Originalausrüstung angebracht) versehen sein. Statt der Prüfpuppe kann eine ähnliche Vorrichtung mit der gleichen Masse verwendet werden. |
1.2. | Andere als die in Absatz 1.1 genannten Fahrzeuge müssen bis zur technisch zulässigen Gesamtmasse beladen werden. Die Masse muss so auf die Achsen verteilt werden, dass sie dem ungünstigsten Fall im Hinblick auf die Einhaltung der jeweiligen Kriterien entspricht. |
1.3. | Dem Technischen Dienst ist ein Fahrzeug vorzuführen, das repräsentativ für den Typ ist und auf das die Bedingungen von Punkt 1.1 bzw. 1.2 zutreffen. Das Fahrzeug muss sich in stehendem Zustand und die Räder müssen sich in Geradeausstellung befinden. Die Fläche, auf der die Messungen durchgeführt werden, muss möglichst eben und waagerecht sein (höchstens ± 0,5 % Neigung). |
2. Messung des vorderen und hinteren Überhangwinkels und des Rampenwinkels
2.1. | Der vordere Überhangwinkel ist gemäß Absatz 6.10 der ISO-Norm 612: 1978 zu messen. |
2.2. | Der hintere Überhangwinkel ist gemäß Absatz 6.11 der ISO-Norm 612: 1978 zu messen. |
2.3. | Der Rampenwinkel ist gemäß Absatz 6.9 der ISO-Norm 612: 1978 zu messen. |
2.4. | Bei der Messung des hinteren Überhangwinkels dürfen höhenverstellbare hintere Unterfahrschutzeinrichtungen in die obere Stellung gebracht werden. |
2.5. | Die Vorschrift von Absatz 2.4 ist nicht so zu verstehen, dass das Basisfahrzeug mit einem hinteren Unterfahrschutz als Teil der Originalausrüstung ausgestattet sein muss. Der Hersteller des Basisfahrzeugs muss jedoch den Hersteller der nächsten Fertigungsstufe darüber informieren, dass das Fahrzeug den Vorschriften über den hinteren Überhangwinkel entsprechen muss, wenn ein hinterer Unterfahrschutz angebracht wird. |
3. Messung der Bodenfreiheit
3.1. Bodenfreiheit zwischen den Achsen
Bei der Anwendung dieser Begriffsbestimmung ist die letzte Achse einer vorderen Achsgruppe und die erste Achse einer hinteren Achsgruppe zugrunde zu legen.
3.2. Bodenfreiheit unter einer Achse
4. Steigfähigkeit
4.1. | Die „Steigfähigkeit“ bezeichnet das Vermögen des Fahrzeugs, eine Steigung zu bewältigen. |
4.2. | Die Steigfähigkeit von unvollständigen und vollständigen Fahrzeugen der Klassen M2, M3, N2 und N3 ist anhand einer Prüfung zu ermitteln. |
4.3. | Diese Prüfung ist vom Technischen Dienst an einem Fahrzeug vorzunehmen, das repräsentativ für den zu genehmigenden Typ ist. |
4.4. | Auf Antrag des Herstellers und unter den in Anhang XVI genannten Bedingungen kann die Steigfähigkeit eines Fahrzeugtyps durch virtuelle Prüfungen nachgewiesen werden. |
5. Prüfbedingungen und Kriterium für das Bestehen
5.1. | Bis zum 31. Oktober 2014 gelten die in Anhang I Absatz 7.5 der Richtlinie 97/27/EG genannten Bedingungen. Ab dem 1. November 2014 gelten die Bedingungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlament und des Rates entsprechend Artikel 14 jener Verordnung. |
5.2. | Das Fahrzeug muss die Steigung bei konstanter Geschwindigkeit ohne Durchdrehen oder seitliches Abrutschen der Räder hinauffahren. |
Zahlen zur Verwendung als Ergänzung der Codes für die verschiedenen Arten von Aufbauten
ANHANG III
(Erläuterungen finden sich am Schluss von Anhang I)
TEIL I
Die nachstehenden Angaben sind zusammen mit dem Verzeichnis der beiliegenden Unterlagen in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Liegen Zeichnungen bei, so müssen diese das Format A4 haben oder auf das Format A4 gefaltet sein und hinreichende Einzelheiten in geeignetem Maßstab enthalten. Liegen Fotografien bei, so müssen diese hinreichende Einzelheiten enthalten.
A. Fahrzeuge der Klassen M und N
0. ALLGEMEINES
Typ:
Variante(n):
Version(en):
Typgenehmigungsnummer einschließlich Erweiterungsnummer: …
1. ALLGEMEINE BAUMERKMALE DES FAHRZEUGS
2. MASSEN UND ABMESSUNGEN (f)(g)(7)
(in kg und mm) (gegebenenfalls Bezugnahme auf Zeichnung)
2.1. Radstand oder Radstände (bei Vollbelastung) (g1)
2.1.2. Drei- und mehrachsige Fahrzeuge
2.4. Maßbereiche der Fahrzeugabmessungen (Maße über alles)
2.4.1. Für Fahrgestell ohne Aufbau
2.4.2. Für Fahrgestell mit Aufbau
2.5. | Mindestmasse auf der (den) gelenkten Achse(n) bei unvollständigen Fahrzeugen: … |
2.6. | Masse in fahrbereitem Zustand (h)
|
im Falle eines:
3. ANTRIEBSENERGIEWANDLER (k)
3.1. Hersteller des Antriebsenergiewandlers: …
(nur schwere Nutzfahrzeuge)
3.2. Verbrennungsmotor
Viertakt/Zweitakt/Drehkolbenmotor(1)
3.2.3. Kraftstoffbehälter
3.2.4. Kraftstoffversorgung
3.2.8. Einlasssystem
3.2.9. Auspuffsystem
Wenn von Einfluss auf das Außengeräusch, Geräuschdämpfung im Motorraum und am Motor selbst: …
3.2.12. Maßnahmen gegen Luftverunreinigung
Falls ja, Beschreibung und Zeichnungen:
Falls nein, ist die Übereinstimmung mit Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 erforderlich.
—————
—————
Bauteil — Fehlercode — Überwachungsstrategie — Kriterien für die Meldung von Fehlfunktionen — Kriterien für die Aktivierung der Fehlfunktionsanzeige — Sekundärparameter — Vorkonditionierung — Nachweisprüfung
Katalysator — PO420 — Signale von Sauerstoffsensor 1 und 2 — Unterschied zwischen den Signalen von Sensor 1 und Sensor 2 — 3. Zyklus — Motordrehzahl, Motorlast, A/F-Modus, Katalysatortemperatur — Zwei Typ-1-Zyklen — Typ 1
„nach Neustart deaktivieren“/„nach dem Tanken deaktivieren“/„nach dem Parken deaktivieren“ (7)
Umwandlung für eine bestimmte Gaszusammensetzung NG-Ht/NG-Lt/NG-HLt (1)
3.3. Elektrische Maschine
(nach Angabe des Herstellers)
(nach Angabe des Herstellers)
3.4. Kombinationen von Antriebsenergiewandlern
—————
3.5.7. | Zertifizierung der CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs (für schwere Nutzfahrzeuge gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2017/2400)
|
3.6.5. | Schmiermitteltemperatur Mindesttemperatur: …… K Höchsttemperatur: …… K |
4. KRAFTÜBERTRAGUNG (p)
4.5. Getriebe
4.6. Übersetzungsverhältnisse
Gang | Getriebeübersetzungen (Verhältnis der Motordrehzahl zur Drehzahl der Getriebeabtriebswelle) | Übersetzungsverhältnis des Achsgetriebes (Übersetzungsverhältnis zwischen Getriebeabtrieb und Antriebsrad) | Gesamtübersetzung |
Höchstwert für stufenloses Getriebe | |||
1 | |||
2 | |||
3 | |||
… | |||
Mindestwert für stufenloses Getriebe Rückwärtsgang |
4.11. Gangwechselanzeiger (GSI)
5. ACHSEN
6. RADAUFHÄNGUNG
6.6.1. Rad-/Reifenkombination(en)
usw.
6.6.2. Obere und untere Grenzwerte der Abrollradien
usw.
7. LENKUNG
7.2. Übertragungs- und Betätigungseinrichtung
8. BREMSANLAGEN
9. AUFBAU
9.3. Türen für Insassen, Schlösser und Scharniere
9.9. Einrichtungen für indirekte Sicht
9.10. Innenausstattung
9.10.3. Sitze
(L = linke Seite, R = rechte Seite, M = Mitte) | ||||||
Airbag vorn | Seitenairbag | Gurtstrammer | ||||
| L | |||||
M | ||||||
R | ||||||
| L | |||||
M | ||||||
R | ||||||
(*1) Die Tabelle kann erforderlichenfalls für Fahrzeuge mit mehr als zwei Sitzreihen oder mit mehr als drei über die Fahrzeugbreite angeordneten Sitzen erweitert werden. |
9.17. Gesetzlich vorgeschriebene Schilder
9.22. Vorderer Unterfahrschutz
9.23. Fußgängerschutz
9.24. | Frontschutzsysteme
|
11. VERBINDUNGEN ZWISCHEN ZUGFAHRZEUG UND ANHÄNGER ODER SATTELANHÄNGER
12. VERSCHIEDENES
13. BESONDERE VORSCHRIFTEN FÜR KRAFTOMNIBUSSE
16. ZUGANG ZU REPARATUR- UND WARTUNGSINFORMATIONEN
B. Klasse O
0. ALLGEMEINES
1. ALLGEMEINE BAUMERKMALE DES FAHRZEUGS
2. MASSEN UND ABMESSUNGEN (f)(g)(7)
(in kg und mm) (gegebenenfalls Bezugnahme auf Zeichnung)
2.1. Radstand/Radstände (bei Vollbelastung) (g1)
2.1.2. Drei- und mehrachsige Fahrzeuge
2.4. Maßbereiche der Fahrzeugabmessungen (Maße über alles)
2.4.1. Für Fahrgestell ohne Aufbau
2.4.2. Für Fahrgestell mit Aufbau
2.6. Masse in fahrbereitem Zustand (h)
—————
4. KRAFTÜBERTRAGUNG
5. ACHSEN
6. RADAUFHÄNGUNG
6.6.1. Rad-/Reifenkombination(en)
6.6.1.1. Achsen
usw.
6.6.2. Obere und untere Grenzwerte der Abrollradien
usw.
7. LENKUNG
7.2. Übertragungs- und Betätigungseinrichtung
8. BREMSANLAGEN
9. AUFBAU
9.17. Gesetzlich vorgeschriebene Schilder
11. VERBINDUNGEN ZWISCHEN ZUGFAHRZEUG UND ANHÄNGER ODER SATTELANHÄNGER
TEIL II
Matrix mit Kombinationen aus den in Teil I aufgeführten Angaben zu verschiedenen Versionen und Varianten eines Fahrzeugtyps
Nr. | Alle | Version 1 | Version 2 | Version 3 | Version n |
Anmerkungen:
TEIL III
Typgenehmigungsnummern
In der nachfolgenden Tabelle sind die erforderlichen Angaben nach den für diesen Fahrzeugtyp gemäß den Anhängen IV und XI anzuwendenden Rechtsakten anzugeben. (Für jeden Genehmigungsgegenstand sind alle einschlägigen Genehmigungen anzugeben. Genehmigungen für Bauteile brauchen nicht angegeben zu werden, sofern sie in dem jeweiligen Genehmigungsbogen für den An- oder Einbau enthalten sind.)
Genehmigungsgegenstand | Typgenehmigungs- oder Prüfberichtsnummer (3) | Mitgliedstaat oder Vertragspartei (1), der/die die Typgenehmigung (2) oder den Prüfbericht (3) ausgestellt hat | Datum der Erweiterung | Variante(n)/Version(en) |
(*1) Vertragsparteien des Geänderten Übereinkommens von 1958. (*2) Anzugeben, falls nicht aus der Typgenehmigungsnummer zu entnehmen. (*3) Ist anzugeben, wenn der Hersteller Artikel 9 Absatz 6 anwendet. In einem solchen Fall ist der angewendete Rechtsakt in der zweiten Spalte anzugeben. |
Unterschrift: …
Dienststellung: …
Datum: …
ANHANG IV
FÜR DIE EG-TYPGENEHMIGUNG VON FAHRZEUGEN ANZUWENDENDE VORSCHRIFTEN
TEIL I
Aufstellung der Rechtsakte für die EG-Typgenehmigung von in unbegrenzter Serie hergestellten Fahrzeugen
Nr. | Genehmigungsgegenstand | Rechtsakt | Anzuwenden auf Fahrzeugklasse | |||||||||
M1 | M2 | M3 | N1 | N2 | N3 | O1 | O2 | O3 | O4 | |||
1 | Zulässiger Geräuschpegel | Richtlinie 70/157/EWG | X | X | X | X | X | X | ||||
1A | Geräuschpegel | Verordnung (EU) Nr. 540/2014 | X | X | X | X | X | X | ||||
2A | Emissionen leichter Pkw und Nutzfahrzeuge (Euro 5 und 6)/Zugang zu Informationen | Verordnung (EG) Nr. 715/2007 | X (1) | X (1) | X (1) | X (1) | ||||||
————— | ||||||||||||
3A | Verhütung von Brandgefahren (Behälter für flüssigen Kraftstoff) | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UN/ECE-Regelung Nr. 34 | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X |
3B | Einrichtungen für den hinteren Unterfahrschutz und ihr Anbau; hinterer Unterfahrschutz | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UN/ECE-Regelung Nr. 58 | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X |
————— | ||||||||||||
4A | Anbringungsstelle und Anbringung, hinteres Kennzeichen | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 Verordnung (EU) Nr. 1003/2010 | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X |
————— | ||||||||||||
5A | Lenkanlagen | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UN/ECE-Regelung Nr. 79 | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X |
————— | ||||||||||||
6A | Einstieg ins Fahrzeug und Manövriereigenschaften (Stufen, Trittbretter und Haltegriffe) | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 Verordnung (EU) Nr. 130/2012 | X | X | X | X | ||||||
6B | Türverschlüsse und Türaufhängungen | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UN/ECE-Regelung Nr. 11 | X | X | ||||||||
————— | ||||||||||||
7A | Vorrichtungen für Schallzeichen/Schallzeichen | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UN/ECE-Regelung Nr. 28 | X | X | X | X | X | X | ||||
————— | ||||||||||||
8A | Einrichtungen für indirekte Sicht und ihre Anbringung | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UN/ECE-Regelung Nr. 46 | X | X | X | X | X | X | ||||
————— | ||||||||||||
9A | Bremsen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UN/ECE-Regelung Nr. 13 | X (3) | X (3) | X (3) | X (3) | X (3) | X (3) | X (3) | X (3) | X (3) | |
9B | Bremsen (PKW) | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UN/ECE-Regelung Nr. 13-H | X (4) | X (4) | ||||||||
————— | ||||||||||||
10A | Elektromagnetische Verträglichkeit | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UN/ECE-Regelung Nr. 10 | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X |
————— | ||||||||||||
12A | Innenausstattung | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UN/ECE-Regelung Nr. 21 | X | |||||||||
————— | ||||||||||||
13A | Schutz von Kraftfahrzeugen gegen unbefugte Benutzung | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UN/ECE-Regelung Nr. 18 | X ((4A)) | X ((4A)) | X ((4A)) | X ((4A)) | ||||||
13B | Schutz von Kraftfahrzeugen gegen unbefugte Benutzung | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UN/ECE-Regelung Nr. 116 | X | X | ||||||||
————— | ||||||||||||
14A | Schutz des Fahrzeugführers vor der Lenkanlage bei Unfallstößen | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UN/ECE-Regelung Nr. 12 | X | X | ||||||||
————— | ||||||||||||
15A | Sitze, ihre Verankerungen und Kopfstützen | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UN/ECE-Regelung Nr. 17 | X | X ((4B)) | X ((4B)) | X | X | X | ||||
15B | Sitze für Kraftomnibusse | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UN/ECE-Regelung Nr. 80 | X | X | ||||||||
————— | ||||||||||||
16A | Vorstehende Außenkanten | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UN/ECE-Regelung Nr. 26 | X | |||||||||
————— | ||||||||||||
17A | Einstieg ins Fahrzeug und Manövriereigenschaften (Rückwärtsgang) | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 Verordnung (EU) Nr. 130/2012 | X | X | X | X | X | X | ||||
17B | Geschwindigkeitsmesseinrichtung einschließlich ihres Einbaus | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UN/ECE-Regelung Nr. 39 | X | X | X | X | X | X | ||||
————— | ||||||||||||
18A | Gesetzlich vorgeschriebenes Fabrikschild und Fahrzeug-Identifizierungsnummer | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 Verordnung (EU) Nr. 19/2011 | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X |
————— | ||||||||||||
19A | Sicherheitsgurtverankerungen, ISOFIX-Verankerungssysteme und Verankerungen für den oberen ISOFIX-Haltegurt | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UN/ECE-Regelung Nr. 14 | X | X | X | X | X | X | ||||
————— | ||||||||||||
20A | Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen an Kraftfahrzeugen | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UN/ECE-Regelung Nr. 48 | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X |
————— | ||||||||||||
21A | Retroreflektierende Einrichtungen für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UN/ECE-Regelung Nr. 3 | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X |
————— | ||||||||||||
22A | Begrenzungsleuchten, Schlussleuchten, Bremsleuchten und Umrissleuchten für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UN/ECE-Regelung Nr. 7 | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X |
22B | Tagfahrlicht für Kraftfahrzeuge | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UN/ECE-Regelung Nr. 87 | X | X | X | X | X | X | ||||
22C | Seitenmarkierungsleuchten für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UN/ECE-Regelung Nr. 91 | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X |
————— | ||||||||||||
23A | Fahrtrichtungsanzeiger für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UN/ECE-Regelung Nr. 6 | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X |
————— | ||||||||||||
24A | Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kennzeichenschild von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UN/ECE-Regelung Nr. 4 | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X |
————— | ||||||||||||
25A | Sealed-Beam-Halogenscheinwerfereinheit (HSB) für Kraftfahrzeuge für asymmetrisches Abblendlicht und/oder Fernlicht | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UN/ECE-Regelung Nr. 31 | X | X | X | X | X | X | ||||
25B | Glühlampen zur Verwendung in genehmigten Scheinwerfern und Leuchten von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UN/ECE-Regelung Nr. 37 | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X |
25C | Kfz-Scheinwerfer mit Gasentladungslichtquellen | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UN/ECE-Regelung Nr. 98 | X | X | X | X | X | X | ||||
25D | Gasentladungslichtquellen für genehmigte Gasentladungsleuchteinheiten in Kraftfahrzeugen | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UN/ECE-Regelung Nr. 99 | X | X | X | X | X | X | ||||
25E | Kraftfahrzeugscheinwerfer für asymmetrisches Abblendlicht und/oder Fernlicht, die mit Glühlampen und/oder LED-Modulen ausgerüstet sind | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UN/ECE-Regelung Nr. 112 | X | X | X | X | X | X | ||||
25F | Adaptive Front- Beleuchtungssysteme für Kraftfahrzeuge | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UN/ECE-Regelung Nr. 123 | X | X | X | X | X | X | ||||
————— | ||||||||||||
26A | Nebelscheinwerfer für Kraftfahrzeuge | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UN/ECE-Regelung Nr. 19 | X | X | X | X | X | X | ||||
————— | ||||||||||||
27A | Abschleppeinrichtung | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 Verordnung (EU) Nr. 1005/2010 | X | X | X | X | X | X | ||||
————— | ||||||||||||
28A | Nebelschlussleuchten für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UN/ECE-Regelung Nr. 38 | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X |
————— | ||||||||||||
29A | Rückfahrscheinwerfer für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UN/ECE-Regelung Nr. 23 | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X |
————— | ||||||||||||
30A | Parkleuchten für Kraftfahrzeuge | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UN/ECE-Regelung Nr. 77 | X | X | X | X | X | X | ||||
————— | ||||||||||||
31A | Sicherheitsgurte, Rückhaltesysteme, Kinder-Rückhaltesysteme und ISOFIX-Kinder-Rückhaltesysteme | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UN/ECE-Regelung Nr. 16 | X | X | X | X | X | X | ||||
————— | ||||||||||||
32A | Sichtfeld des Fahrzeugführers nach vorn | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UN/ECE-Regelung Nr. 125 | X | |||||||||
————— | ||||||||||||
33A | Anordnung und Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UN/ECE-Regelung Nr. 121 | X | X | X | X | X | X | ||||
————— | ||||||||||||
34A | Entfrostungs- und Trocknungsanlagen | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 Verordnung (EU) Nr. 672/2010 | X | (7) | (7) | (7) | (7) | (7) | ||||
————— | ||||||||||||
35A | Windschutzscheibenwischanlagen und Windschutzscheibenwaschanlagen | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 Verordnung (EU) Nr. 1008/2010 | X | (8) | (8) | (8) | (8) | (8) | ||||
————— | ||||||||||||
36A | Heizungssysteme | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UN/ECE-Regelung Nr. 122 | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X |
————— | ||||||||||||
37A | Radabdeckung | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 Verordnung (EU) Nr. 1009/2010 | X | |||||||||
————— | ||||||||||||
38A | In Fahrzeugsitze einbezogene und nicht einbezogene Kopfstützen | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 25 | X | |||||||||
————— | ||||||||||||
41A | Emissionen (Euro VI) schwere Nutzfahrzeuge/Zugang zu Informationen | Verordnung (EG) Nr. 595/2009 Verordnung (EU) Nr. 582/2011 | X (10) | X (10) | X | X (10) | X (10) | X | ||||
41B | Lizenz des CO2-Simulationsinstruments (schwere Nutzfahrzeuge) | Verordnung (EG) Nr. 595/2009 Verordnung (EU) 2017/2400 | X (18) | X | ||||||||
————— | ||||||||||||
42A | Seitenschutz von Lastkraftwagen, Anhängern und Sattelanhängern | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UN/ECE-Regelung Nr. 73 | X | X | X | X | ||||||
————— | ||||||||||||
43A | Spritzschutzsysteme | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 Verordnung (EU) Nr. 109/2011 | X | X | X | X | X | X | X | |||
————— | ||||||||||||
44A | Massen und Abmessungen | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 | X | |||||||||
————— | ||||||||||||
45A | Sicherheitsglas | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UN/ECE-Regelung Nr. 43 | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X |
————— | ||||||||||||
46A | Montage von Reifen | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 Verordnung (EU) Nr. 458/2011 | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X |
46B | Luftreifen für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger (Klasse C1) | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UN/ECE-Regelung Nr. 30 | X | X | X | X | ||||||
46C | Luftreifen für Nutzfahrzeuge und ihre Anhänger (Klassen C2 und C3) | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UN/ECE-Regelung Nr. 54 | X | X | X | X | X | X | X | |||
46D | Reifen: Rollgeräuschemissionen, Haftung auf nassen Oberflächen und Rollwiderstand (Klassen C1, C2 und C3) | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UN/ECE-Regelung Nr. 117 | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X |
46E | Komplettnotrad, Notlaufreifen/Notlaufsystem und Reifendrucküberwachungssystem | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UN/ECE-Regelung Nr. 64 | X ((9A)) | X ((9A)) | ||||||||
————— | ||||||||||||
47A | Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UN/ECE-Regelung Nr. 89 | X | X | X | X | ||||||
————— | ||||||||||||
48A | Massen und Abmessungen | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 | X | X | X | X | X | X | X | X | X | |
————— | ||||||||||||
49A | Außen vorstehende Teile vor der Führerhausrückwand von Nutzfahrzeugen | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UN/ECE-Regelung Nr. 61 | X | X | X | |||||||
————— | ||||||||||||
50A | Mechanische Verbindungseinrichtungen für Fahrzeugkombinationen | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UN/ECE-Regelung Nr. 55 | X (12) | X (12) | X (12) | X (12) | X (12) | X (12) | X | X | X | X |
50B | Kurzkupplungseinrichtung; Anbau eines genehmigten Typs einer Kurzkupplungseinrichtung | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UN/ECE-Regelung Nr. 102 | X (12) | X (12) | X (12) | X (12) | ||||||
————— | ||||||||||||
51A | Brennverhalten von Werkstoffen der Innenausstattung bestimmter Kraftfahrzeugklassen | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UN/ECE-Regelung Nr. 118 | X | |||||||||
————— | ||||||||||||
52A | Fahrzeuge der Klassen M2 und M3 | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UN/ECE-Regelung Nr. 107 | X | X | ||||||||
52B | Festigkeit des Aufbaus von Kraftomnibussen | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UN/ECE-Regelung Nr. 66 | X | X | ||||||||
————— | ||||||||||||
53A | Schutz der Insassen bei einem Frontalaufprall | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UN/ECE-Regelung Nr. 94 | X (13) | |||||||||
————— | ||||||||||||
54A | Schutz der Insassen bei einem Seitenaufprall | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UN/ECE-Regelung Nr. 95 | X (14) | X (14) | ||||||||
————— | ||||||||||||
56A | Fahrzeuge für die Beförderung gefährlicher Güter | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UN/ECE-Regelung Nr. 105 | X (15) | X (15) | X (15) | X (15) | X (15) | X (15) | X (15) | |||
————— | ||||||||||||
57A | Einrichtungen für den vorderen Unterfahrschutz und ihr Anbau; vorderer Unterfahrschutz | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UN/ECE-Regelung Nr. 93 | X | X | ||||||||
58 | Fußgängerschutz | Verordnung (EG) Nr. 78/2009 | X | X | ||||||||
59 | Recyclingfähigkeit | Richtlinie 2005/64/EG | X | X | - | |||||||
60 | (leer) | |||||||||||
61 | Klimaanlagen | Richtlinie 2006/40/EG | X | X (16) | ||||||||
62 | Wasserstoffsystem | Verordnung (EG) Nr. 79/2009 | X | X | X | X | X | X | ||||
63 | Allgemeine Sicherheit | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 | X (17) | X (17) | X (17) | X (17) | X (17) | X (17) | X (17) | X (17) | X (17) | X (17) |
64 | Gangwechselanzeiger | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 Verordnung (EU) Nr. 65/2012 | X | |||||||||
65 | Notbrems-Assistenzsystem | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 Verordnung (EU) Nr. 347/2012 | X | X | X | X | ||||||
66 | Spurhaltewarnsystem | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 Verordnung (EU) Nr. 351/2012 | X | X | X | X | ||||||
67 | Spezielle Ausrüstung für Kraftfahrzeuge, in deren Antriebsystem verflüssigte Gase verwendet werden, und deren Einbau | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UN/ECE-Regelung Nr. 67 | X | X | X | X | X | X | ||||
68 | Fahrzeug-Alarmsysteme | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UN/ECE-Regelung Nr. 97 | X | X | ||||||||
69 | Elektrische Sicherheit | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UN/ECE-Regelung Nr. 100 | X | X | X | X | X | X | ||||
70 | Spezielle Bauteile von Kraftfahrzeugen, in deren Antriebsystem komprimiertes Erdgas (CNG) verwendet wird, und deren Einbau | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UN/ECE-Regelung Nr. 110 | X | X | X | X | X | X | ||||
71 | Festigkeit des Fahrerhauses | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 29 | X | X | X | |||||||
72 | eCall-System | Verordnung (EU) 2015/758 | X | X | ||||||||
(1) Für Fahrzeuge mit einer Bezugsmasse von bis zu 2 610 kg.. Auf Antrag des Herstellers auch für Fahrzeuge mit einer Bezugsmasse von bis zu 2 840 kg. (2) Für Fahrzeuge, die mit einer Flüssiggas- bzw. Erdgasanlage ausgestattet sind, ist eine Typgenehmigung im Einklang mit der UN/ECE-Regelung Nr. 67 bzw. UN/ECE-Regelung Nr. 110 erforderlich. (3) Gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 ist der Einbau eines elektronischen Fahrdynamik-Regelsystems erforderlich. Folglich müssen die in Anhang 21 der UN/ECE-Regelung Nr. 13 festgelegten Anforderungen für die Zwecke einer EG-Typgenehmigung für neue Fahrzeugtypen sowie für die Zwecke der Zulassung, des Verkaufs und der Inbetriebnahme neuer Fahrzeuge eingehalten werden. Es gelten die Einführungstermine nach Maßgabe von Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 anstatt der Termine der UN/ECE-Regelung Nr. 13. (4) Gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 ist der Einbau eines elektronischen Fahrdynamik-Regelsystems erforderlich. Folglich müssen die in Teil A von Anhang 9 der UN/ECE-Regelung Nr. 13-H festgelegten Anforderungen für die Zwecke einer EG-Typgenehmigung für neue Fahrzeugtypen sowie für die Zwecke der Zulassung, des Verkaufs und der Inbetriebnahme neuer Fahrzeuge eingehalten werden. Es gelten die Einführungstermine nach Maßgabe von Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 anstatt der Termine der UN/ECE-Regelung Nr. 13-H. (4A) Sofern eingebaut, muss die Schutzeinrichtung die Anforderungen der UN/ECE-Regelung Nr. 18 erfüllen. (4B) Diese Verordnung gilt für Sitze, die nicht in den Anwendungsbereich der UN/ECE-Regelung Nr. 80 fallen. (7) Fahrzeuge dieser Klasse sind mit einer geeigneten Entfrostungs- und Trocknungseinrichtung auszurüsten. (8) Fahrzeuge dieser Klasse sind mit einem geeigneten Scheibenwischer und -wascher auszurüsten. (9) Für Fahrzeuge mit einer Bezugsmasse von über 2 610 kg, für die nicht von der unter Erläuterung (1) beschriebenen Möglichkeit Gebrauch gemacht wird. (10) Für Fahrzeuge mit einer Bezugsmasse von über 2 610 kg, die nicht im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 typgenehmigt sind (auf Antrag des Herstellers und sofern ihre Bezugsmasse 2 840 kg nicht überschreitet). (9A) Gilt nur für Fahrzeuge, die mit Ausrüstung gemäß UN/ECE-Regelung Nr. 64 ausgestattet sind. Für Fahrzeuge der Klasse M1 ist die Ausstattung mit einem Reifendrucküberwachungssystem im Einklang mit Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 obligatorisch. (12) Gilt nur für Fahrzeuge mit einer Verbindungseinrichtung. (13) Gilt für Fahrzeuge mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse bis 2,5 t. (14) Gilt nur für Fahrzeuge mit einem „Sitzplatzbezugspunkt“ („R-Punkt“) des niedrigsten Sitzes, der höchstens 700 mm über dem Boden liegt. (15) Gilt nur, wenn der Hersteller die EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge beantragt, die für die Beförderung gefährlicher Güter bestimmt sind. (16) Gilt nur für Fahrzeuge der Klasse N1 Gruppe I gemäß Richtlinie 70/220/EWG Anhang I Abschnitt 5.3.1.4. Tabelle 1. (17) (18) Für Fahrzeuge mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse im beladenen Zustand von 7 500 kg. Erläuterungen: X Rechtsakt ist anwendbar. Anmerkung: Die verbindlich geltenden Änderungsserien der UN/ECE-Regelungen sind in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 aufgeführt. Die später erlassenen Änderungsserien werden als Alternative akzeptiert. |
Aufstellung der Rechtsakte für die EG-Kleinserien-Typgenehmigung gemäß Artikel 22
Tabelle 1
Fahrzeuge der Klasse M1 (1)
Nr. | Genehmigungsgegenstand | Rechtsakt | Spezifische Themen | Anwendung und spezifische Anforderungen | ||||||||||||||
1 | Zulässiger Geräuschpegel | Richtlinie 70/157/EWG | A | |||||||||||||||
1A | Geräuschpegel | Verordnung (EU) Nr. 540/2014 | A | |||||||||||||||
2 | Emissionen (Euro 5 und 6) leichter Pkw und Nutzfahrzeuge/ Zugang zu Informationen | Verordnung (EG) Nr. 715/2007 | A | |||||||||||||||
a) On-Board-Diagnosesystem (OBD-System) | Das Fahrzeug muss mit einem OBD-System ausgerüstet sein, das den Anforderungen von Artikel 4 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 entspricht (das OBD-System muss so ausgelegt sein, dass es mindestens die Fehlfunktion des Motorsteuerungssystems erkennt). Die OBD-Schnittstelle muss mit herkömmlichen Diagnosegeräten kommunizieren können. | |||||||||||||||||
b) Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge | N/A | |||||||||||||||||
c) Zugang zu Informationen | Es ist ausreichend, dass der Hersteller auf leicht und unverzüglich zugängliche Weise Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen gewährt. | |||||||||||||||||
d) Messung der Leistung | (Wenn der Fahrzeughersteller den Motor eines anderen Herstellers verwendet) Prüfstanddaten des Motorherstellers werden akzeptiert, sofern das Motorsteuersystem identisch ist (d. h. es muss mindestens die gleiche elektronische Steuereinheit aufweisen). Leistungsprüfungen können auf einem Rollenprüfstand durchgeführt werden. Die Leistungsverluste im Kraftübertragungssystem sind zu berücksichtigen. | |||||||||||||||||
3A | Verhütung von Brandgefahren (Behälter für flüssigen Kraftstoff) | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UN/ECE-Regelung Nr. 34 | a) Behälter für flüssigen Kraftstoff | B | ||||||||||||||
b) Einbau in das Fahrzeug | B | |||||||||||||||||
3B | Einrichtungen für den hinteren Unterfahrschutz und ihr Anbau; hinterer Unterfahrschutz | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 58 | B | |||||||||||||||
4A | Anbringungsstelle und Anbringung, hinteres Kennzeichen | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 Verordnung (EU) Nr. 1003/2010 | B | |||||||||||||||
5A | Lenkanlagen | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UN/ECE-Regelung Nr. 79 | C | |||||||||||||||
a) Mechanische Systeme | Es gelten die Bestimmungen des Absatzes 5 der UN/ECE-Regelung Nr. 79. Alle in Absatz 6.2 der UN/ECE-Regelung Nr. 79 vorgeschriebenen Prüfungen sind durchzuführen und es gelten die Anforderungen nach Absatz 6.1 der UN/ECE-Regelung Nr. 79. | |||||||||||||||||
b) komplexe elektronische Fahrzeugsteuersysteme | Es gelten alle Anforderungen des Anhangs 6 der UN/ECE-Regelung Nr. 79. Die Einhaltung dieser Anforderungen darf nur durch einen dafür bestellten Technischen Dienst überprüft werden. | |||||||||||||||||
6A | Türverschlüsse und Türaufhängungen | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UN/ECE-Regelung Nr. 11 | C | |||||||||||||||
a) Allgemeine Anforderungen (Absatz 5 der UN/ECE-Regelung Nr. 11) | Alle Anforderungen gelten. | |||||||||||||||||
b) Leistungsanforderungen (Absatz 6 der UN/ECE-Regelung Nr. 11) | Es gelten nur die Anforderungen der Absätze 6.1.5.4 und 6.3 über Türschlösser. | |||||||||||||||||
7A | Akustische Warneinrichtungen/Signale | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UN/ECE-Regelung Nr. 28 | a) Bauteile | X | ||||||||||||||
b) Einbau in das Fahrzeug | B | |||||||||||||||||
8A | Einrichtungen für indirekte Sicht und ihre Anbringung | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UN/ECE-Regelung Nr. 46 | a) Bauteile | X | ||||||||||||||
b) Einbau in das Fahrzeug | B | |||||||||||||||||
9B | Bremsen | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UN/ECE-Regelung Nr. 13-H | a) Konstruktions- und Prüfungsanforderungen | A | ||||||||||||||
b) Elektronisches Fahrdynamik-Regelsystem (ESC) und Bremsassistenzsysteme (BAS) | Der Einbau von BAS und ESC ist nicht erforderlich. Falls sie eingebaut werden, gelten die Anforderungen der UN/ECE-Regelung Nr. 13-H. | |||||||||||||||||
10A | Elektromagnetische Verträglichkeit | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UN/ECE-Regelung Nr. 10 | B | |||||||||||||||
12A | Innenausstattung | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UN/ECE-Regelung Nr. 21 | C | |||||||||||||||
a) Innenausstattung | ||||||||||||||||||
i) Radien und Bestimmungen über das Herausragen von Schaltern, Knöpfen u. Ä. Bedienelemente und allgemeine Teile der Innenausstattung | Von den Anforderungen nach Absatz 5.1 bis 5.6 der UN/ECE-Regelung Nr. 21 kann auf Antrag des Herstellers abgesehen werden. Es gelten die Anforderungen von Absatz 5.2 der UN/ECE-Regelung Nr. 21 mit Ausnahme der Absätze 5.2.3.1, 5.2.3.2 und 5.2.4. | |||||||||||||||||
ii) Energieaufnahmeprüfungen am oberen Armaturenbrett | Energieaufnahmeprüfungen am oberen Armaturenbrett werden nur dann durchgeführt, wenn das Fahrzeug nicht mit mindestens zwei Frontairbags oder zwei statischen Vierpunktgurten ausgestattet ist | |||||||||||||||||
iii) Energieaufnahmeprüfung an der Rückseite der Sitze | N/A | |||||||||||||||||
b) Elektrisch betätigte Fenster, Dachsysteme und Trennwandsysteme | Es gelten die Bestimmungen des Absatzes 5.8 der UN/ECE-Regelung Nr. 21. | |||||||||||||||||
13A | Schutz von Kraftfahrzeugen gegen unbefugte Benutzung | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 116 | A Die Bestimmungen des Absatzes 8.3.1.1.1 der UNECE-Regelung Nr. 116 dürfen anstelle von Absatz 8.3.1.1.2 der genannten Regelung unabhängig vom Typ des Antriebsstrangs angewendet werden | |||||||||||||||
14A | Schutz des Fahrzeugführers vor der Lenkanlage bei Unfallstößen | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UN/ECE-Regelung Nr. 12 | C | |||||||||||||||
Prüfungen sind erforderlich, wenn das Fahrzeug nicht im Rahmen der UN/ECE-Regelung Nr. 94 geprüft wurde (siehe Punkt 53A) | ||||||||||||||||||
15A | Sitze, ihre Verankerungen und Kopfstützen | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UN/ECE-Regelung Nr. 17 | C | |||||||||||||||
a) allgemeine Anforderungen i) Spezifikationen | Es gelten die Anforderungen von Absatz 5.2 der UN/ECE-Regelung Nr. 17 mit Ausnahme des Absatzes 5.2.3. | |||||||||||||||||
ii) Prüfung der Widerstandsfähigkeit der Rückenlehne und der Kopfstützen | Es gelten die Anforderungen nach Absatz 6.2 der UN/ECE-Regelung Nr. 17. | |||||||||||||||||
iii) Prüfung der Verriegelungs- und Verstelleinrichtungen | Es ist eine Prüfung gemäß Anhang 7 der UN/ECE-Regelung Nr. 17 durchzuführen. | |||||||||||||||||
b) Kopfstützen i) Spezifikationen | Es gelten die Anforderungen der Absätze 5.4, 5.5, 5.6, 5.10, 5.11 und 5.12 der UN/ECE-Regelung Nr. 17 mit Ausnahme von Absatz 5.5.2. | |||||||||||||||||
ii) Prüfung der Widerstandsfähigkeit der Kopfstützen | Die Prüfung nach Absatz 6.4 ist durchzuführen. | |||||||||||||||||
c) Besondere Vorschriften über den Schutz der Insassen vor verschobenen Gepäckstücken | Von den Anforderungen nach Anhang 9 der UN/ECE-Regelung Nr. 26 kann auf Antrag des Herstellers abgesehen werden. | |||||||||||||||||
16A | Vorstehende Außenkanten | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UN/ECE-Regelung Nr. 26 | C | |||||||||||||||
a) Allgemeine Vorschriften | Es gelten die Bestimmungen des Absatzes 5 der UN/ECE-Regelung Nr. 26. | |||||||||||||||||
b) Besondere Vorschriften | Es gelten die Bestimmungen des Absatzes 6 der UN/ECE-Regelung Nr. 26. | |||||||||||||||||
17A | Einstieg ins Fahrzeug und Manövriereigenschaften | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 Verordnung (EU) Nr. 130/2012. | D | |||||||||||||||
17B | Geschwindigkeitsmesseinrichtung einschließlich ihres Einbaus | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UN/ECE-Regelung Nr. 39 | B | |||||||||||||||
18A | Gesetzlich vorgeschriebenes Fabrikschild und Fahrzeug-Identifizierungsnummer | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 Verordnung (EU) Nr. 19/2011 | B | |||||||||||||||
19A | Sicherheitsgurtverankerungen, ISOFIX-Verankerungs-systeme und Verankerungen für den oberen ISOFIX-Haltegurt | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UN/ECE-Regelung Nr. 14 | B | |||||||||||||||
20A | Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen an Fahrzeugen | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UN/ECE-Regelung Nr. 48 | B Tagfahrlicht ist gemäß Artikel 2 der Richtlinie 2008/89/EG in einen neuen Fahrzeugtyp einzubauen. | |||||||||||||||
21A | Retroreflektierende Einrichtungen für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänge | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UN/ECE-Regelung Nr. 3 | X | |||||||||||||||
22A | Begrenzungsleuchten, Schlussleuchten, Bremsleuchten und Umrissleuchten für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UN/ECE-Regelung Nr. 7 | X | |||||||||||||||
22B | Tagfahrlicht für Kraftfahrzeuge | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UN/ECE-Regelung Nr. 87 | X | |||||||||||||||
22C | Seitenmarkierungsleuchten für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UN/ECE-Regelung Nr. 91 | X | |||||||||||||||
23A | Fahrtrichtungsanzeiger für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UN/ECE-Regelung Nr. 6 | X | |||||||||||||||
24A | Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kennzeichenschild von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UN/ECE-Regelung Nr. 4 | X | |||||||||||||||
25A | Sealed-Beam-Halogenscheinwerfer (HSB) für Kraftfahrzeuge für asymmetrisches Abblendlicht und/oder Fernlicht | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UN/ECE-Regelung Nr. 31 | X | |||||||||||||||
25B | Glühlampen zur Verwendung in genehmigten Scheinwerfern und Leuchten von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UN/ECE-Regelung Nr. 37 | X | |||||||||||||||
25C | Kraftfahrzeugscheinwerfer mit Gasentladungs-Lichtquellen | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UN/ECE-Regelung Nr. 98 | X | |||||||||||||||
25D | Gasentladungs-Lichtquellen für genehmigte Gasentladungs-Leuchteinheiten von Kraftfahrzeugen | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UN/ECE-Regelung Nr. 99 | X | |||||||||||||||
25E | Kraftfahrzeugscheinwerfer für asymmetrisches Abblendlicht und/oder Fernlicht, die mit Glühlampen und/oder LED-Modulen ausgerüstet sind | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UN/ECE-Regelung Nr. 112 | X | |||||||||||||||
25F | Adaptive Frontbeleuchtungssysteme (AFS) für Kraftfahrzeuge | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UN/ECE-Regelung Nr. 123 | X | |||||||||||||||
26A | Nebelscheinwerfer für Kraftfahrzeuge | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UN/ECE-Regelung Nr. 19 | X | |||||||||||||||
27A | Abschleppeinrichtung | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 Verordnung (EU) Nr. 1005/2010 | B | |||||||||||||||
28A | Nebelschlussleuchten für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UN/ECE-Regelung Nr. 38 | X | |||||||||||||||
29A | Rückfahrscheinwerfer für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UN/ECE-Regelung Nr. 23 | X | |||||||||||||||
30A | Parkleuchten für Kraftfahrzeuge | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UN/ECE-Regelung Nr. 77 | X | |||||||||||||||
31A | Sicherheitsgurte, Rückhaltesysteme, Kinder-Rückhaltesysteme und ISOFIX-Kinder-Rückhaltesysteme | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UN/ECE-Regelung Nr. 16 | a) Bauteile | X | ||||||||||||||
b) Einbauvorschriften | B | |||||||||||||||||
32A | Sichtfeld des Fahrzeugführers nach vorn | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UN/ECE-Regelung Nr. 125 | A | |||||||||||||||
33A | Anordnung und Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UN/ECE-Regelung Nr. 121 | A | |||||||||||||||
34A | Entfrostungs- und Trocknungsanlagen | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 Verordnung (EU) Nr. 672/2010 | C | |||||||||||||||
a) Entfrostung der Windschutzscheibe | Es gilt nur Anhang II Absatz 1.1.1 der Verordnung (EU) Nr. 672/2010, sofern die Warmluft über die gesamte Oberfläche der Windschutzscheibe geleitet wird oder diese über ihre gesamte Oberfläche elektrisch beheizt wird. | |||||||||||||||||
b) Trocknung der Windschutzscheibe | Es gilt nur Anhang II Absatz 1.2.1 der Verordnung (EU) Nr. 672/2010, sofern die Warmluft über die gesamte Oberfläche der Windschutzscheibe geleitet wird oder diese über ihre gesamte Oberfläche elektrisch beheizt wird. | |||||||||||||||||
35A | Windschutzscheiben-Wischanlagen und Windschutzscheiben-Waschanlagen | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 Verordnung (EU) Nr. 1008/2010 | C | |||||||||||||||
a) Windschutzscheiben-Wischanlage | Es gelten die Absätze 1.1 bis 1.1.10 des Anhangs III der Verordnung (EU) Nr. 1008/2010. Nur die in Anhang III Absatz 2.1.10 der Verordnung (EU) Nr. 1008/2010 beschriebene Prüfung wird durchgeführt. | |||||||||||||||||
b) Windschutzscheiben-Waschanlage | Es gilt Anhang III Abschnitt 1.2 der Verordnung (EU) Nr. 1008/2010 mit Ausnahme der Absätze 1.2.2, 1.2.3 und 1.2.5. | |||||||||||||||||
36A | Heizungssystem | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UN/ECE-Regelung Nr. 122 | C Der Einbau eines Heizungssystems ist nicht erforderlich. | |||||||||||||||
a) alle Heizungssysteme | Es gelten die Bestimmungen der Absätze 5.3 und 6 der UN/ECE-Regelung Nr. 122. | |||||||||||||||||
b) Heizungssysteme für Flüssiggas (LPG) | Es gelten die Anforderungen des Anhangs 8 der UN/ECE-Regelung Nr. 122. | |||||||||||||||||
37A | Radabdeckungen | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 Verordnung (EU) Nr. 1009/2010 | B | |||||||||||||||
38A | Kopfstützen | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 25 | X | |||||||||||||||
————— | ||||||||||||||||||
41A | Emissionen (Euro VI) schwerer Nutzfahrzeuge/Zugang zu Informationen | Verordnung (EG) Nr. 595/2009 | A Mit Ausnahme der Anforderungen zu OBD-Systemen und dem Zugang zu Informationen. | |||||||||||||||
Messung der Leistung | (Wenn der Fahrzeughersteller den Motor eines anderen Herstellers verwendet) Prüfstanddaten des Motorherstellers werden akzeptiert, sofern das Motorsteuersystem identisch ist (d. h. es muss mindestens die gleiche elektronische Steuereinheit aufweisen). Leistungsprüfungen können auf einem Rollenprüfstand durchgeführt werden. Die Leistungsverluste im Kraftübertragungssystem sind zu berücksichtigen. | |||||||||||||||||
44A | Massen und Abmessungen | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 | B Die in Anhang 1 Teil A Absatz 5.1 der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 beschriebene Anfahrprüfung an Steigungen bei maximaler Gesamtmasse der Fahrzeugkombination kann auf Antrag des Herstellers entfallen. | |||||||||||||||
45A | Sicherheitsglas | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UN/ECE-Regelung Nr. 43 | a) Bauteile | X | ||||||||||||||
b) Einbau | B | |||||||||||||||||
————— | ||||||||||||||||||
46A | Montage von Reifen | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 Verordnung (EU) Nr. 458/2011 | B Die Termine für die schrittweise Anwendung entsprechen dem Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 661/2009. | |||||||||||||||
46B | Luftreifen für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger (Klasse C1) | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UN/ECE-Regelung Nr. 30 | Bauteile | X | ||||||||||||||
46D | Reifen: Rollgeräuschemissionen, Haftung auf nassen Oberflächen und Rollwiderstand (Klassen C1, C2 und C3) | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UN/ECE-Regelung Nr. 117 | Bauteile | X | ||||||||||||||
46E | Komplettnotrad, Notlaufreifen/Notlaufsystem und Reifendrucküberwachungssystem | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UN/ECE-Regelung Nr. 64 | Bauteile | X | ||||||||||||||
Einbau eines Reifendrucküberwachungssystems | B Der Einbau eines Reifendrucküberwachungssystems ist nicht erforderlich. | |||||||||||||||||
50A | Mechanische Verbindungseinrichtungen für Fahrzeugkombinationen | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UN/ECE-Regelung Nr. 55 | a) Bauteile | X | ||||||||||||||
b) Einbau | B | |||||||||||||||||
53A | Schutz der Insassen bei einem Frontalaufprall | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UN/ECE-Regelung Nr. 94 | C Die Anforderungen der UN/ECE-Regelung Nr. 94 gelten für Fahrzeuge, die mit Frontairbags ausgerüstet sind. Fahrzeuge, die nicht mit Airbags ausgerüstet sind, müssen den Anforderungen von Punkt 14A dieser Tabelle entsprechen. | |||||||||||||||
54A | Schutz der Insassen bei einem Seitenaufprall | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UN/ECE-Regelung Nr. 95 | C (gilt ab 1. November 2014) | |||||||||||||||
Kopfform-Prüfung | Der Hersteller stellt dem Technischen Dienst geeignete Informationen betreffend einen möglichen Aufprall des Kopfes der Prüfpuppe auf den Fahrzeugaufbau oder die Seitenscheiben, falls diese aus Verbundglas bestehen, zur Verfügung. Wenn es wahrscheinlich ist, dass ein solcher Aufprall stattfinden kann, dann ist die Teilprüfung unter Verwendung des in Anhang 8 Absatz 3.1 der UN/ECE-Regelung Nr. 95 beschriebenen Kopfform-Stoßkörpers durchzuführen und das in Absatz 5.2.1.1 der UN/ECE-Regelung Nr. 95 genannte Kriterium zu erfüllen. In Absprache mit dem Technischen Dienst kann das in Anhang 4 der UN/ECE-Regelung Nr. 21 aufgeführte Prüfverfahren als Alternative zu der oben genannten Prüfung durchgeführt werden. | |||||||||||||||||
58 | Fußgängerschutz | Verordnung (EG) Nr. 78/2009 | a) Technische Anforderungen an ein Fahrzeug | N/A | ||||||||||||||
b) Frontschutzsysteme | X | |||||||||||||||||
59 | Recyclingfähigkeit | Richtlinie 2005/64/EG | N/A Nur Artikel 7 über die Wiederverwendung von Bauteilen gilt. | |||||||||||||||
61 | Klimaanlagen | Richtlinie 2006/40/EG | A Fluorierte Treibhausgase mit einem Treibhauspotenzial von über 150 sind bis 31. Dezember 2016 zulässig. | |||||||||||||||
62 | Wasserstoffsystem | Verordnung (EU) Nr. 79/2009 | X | |||||||||||||||
63 | Allgemeine Sicherheit | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 | Siehe Fußnote (1) der Tabelle in Teil I Anhang IV mit Rechtsakten für die EG-Typgenehmigung von Fahrzeugen, die in unbegrenzter Serie hergestellt werden | |||||||||||||||
64 | Gangwechselanzeiger | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 Verordnung (EU) Nr. 65/2012 | N/A | |||||||||||||||
67 | Spezielle Ausrüstung für Kraftfahrzeuge, in deren Antriebsystem verflüssigte Gase verwendet werden, und deren Einbau | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UN/ECE-Regelung Nr. 67 | a) Bauteile | X | ||||||||||||||
b) Einbau | A | |||||||||||||||||
68 | Fahrzeug-Alarmsysteme (FAS) | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UN/ECE-Regelung Nr. 97 | a) Bauteile | X | ||||||||||||||
b) Einbau | B | |||||||||||||||||
69 | Elektrische Sicherheit | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UN/ECE-Regelung Nr. 100 | B | |||||||||||||||
70 | Spezielle Bauteile von Kraftfahrzeugen, in deren Antriebssystem komprimiertes Erdgas (CNG) verwendet wird, und deren Einbau | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UN/ECE-Regelung Nr. 110 | a) Bauteile | X | ||||||||||||||
b) Einbau | A | |||||||||||||||||
72 | eCall-System | Verordnung (EU) 2015/758 | N/A | |||||||||||||||
(1) Die Erläuterungen zu Anhang IV Teil I gelten auch für Tabelle 1. Bedeutung der Buchstaben
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Tabelle 2
Fahrzeuge der Klasse N1 (1)
Nr. | Genehmigungsgegenstand | Rechtsakt | Spezifische Themen | Anwendung und spezifische Anforderungen |
1 | Zulässiger Geräuschpegel | Richtlinie 70/157/EWG | A | |
1A | Geräuschpegel | Verordnung (EU) Nr. 540/2014 | A | |
2 | Emissionen (Euro 5 und 6) leichter Pkw und Nutzfahrzeuge/Zugang zu Informationen | Verordnung (EG) Nr. 715/2007 | A | |
a) On-Board-Diagnosesystem (OBD-System) | Das Fahrzeug muss mit einem OBD-System ausgerüstet sein, das den Anforderungen von Artikel 4 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 entspricht (das OBD-System muss so ausgelegt sein, dass es mindestens die Fehlfunktion des Motorsteuerungssystems erkennt). Die OBD-Schnittstelle muss mit herkömmlichen Diagnosegeräten kommunizieren können. | |||
b) Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge | N/A | |||
c) Zugang zu Informationen | Es ist ausreichend, dass der Hersteller auf leicht und unverzüglich verfügbare Weise Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen gewährt. | |||
d) Messung der Leistung | (Wenn der Fahrzeughersteller den Motor eines anderen Herstellers verwendet) Prüfstanddaten des Motorherstellers werden akzeptiert, sofern das Motorsteuersystem identisch ist (d. h. es muss mindestens die gleiche elektronische Steuereinheit aufweisen). Leistungsprüfungen können auf einem Rollenprüfstand durchgeführt werden. Die Leistungsverluste im Kraftübertragungssystem sind zu berücksichtigen. | |||
3A | Verhütung von Brandgefahren (Behälter für flüssigen Kraftstoff) | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UN/ECE-Regelung Nr. 34 | a) Behälter für flüssigen Kraftstoff | B |
b) Einbau in das Fahrzeug | B | |||
3B | Einrichtungen für den hinteren Unterfahrschutz und ihr Anbau; hinterer Unterfahrschutz | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 58 | B | |
4A | Anbringungsstelle und Anbringung, hinteres Kennzeichen | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 Verordnung (EU) Nr. 1003/2010 | B | |
5A | Lenkanlagen | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UN/ECE-Regelung Nr. 79 | C | |
a) Mechanische Systeme | Es gelten die Bestimmungen des Absatzes 5 der UN/ECE-Regelung Nr. 79.01. Alle in Absatz 6.2 der UN/ECE-Regelung Nr. 79 vorgeschriebenen Prüfungen sind durchzuführen und es gelten die Anforderungen nach Absatz 6.1 der UN/ECE-Regelung Nr. 79. | |||
b) komplexe elektronische Fahrzeugsteuersysteme | Es gelten alle Anforderungen des Anhangs 6 der UN/ECE-Regelung Nr. 79. Die Einhaltung dieser Anforderungen darf nur durch einen dafür bestellten Technischen Dienst überprüft werden. | |||
6A | Türverschlüsse und Türaufhängungen | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UN/ECE-Regelung Nr. 11 | C | |
a) Allgemeine Anforderungen (Absatz 5 der UN/ECE-Regelung Nr. 11) | Alle Anforderungen gelten. | |||
b) Leistungsanforderungen (Absatz 6 der UN/ECE-Regelung Nr. 11) | Es gelten nur die Anforderungen der Absätze 6.1.5.4. und 6.3. über Türschlösser. | |||
7A | Akustische Warneinrichtungen/Signale | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UN/ECE-Regelung Nr. 28 | a) Bauteile | X |
b) Einbau in das Fahrzeug | B | |||
8A | Einrichtungen für indirekte Sicht und ihre Anbringung | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UN/ECE-Regelung Nr. 46 | a) Bauteile | X |
b) Einbau in das Fahrzeug | B | |||
9A | Bremsen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UN/ECE-Regelung Nr. 13 | a) Konstruktions- und Prüfungsanforderungen | A |
b) Elektronisches Fahrdynamik-Regelsystem (ESC) | Der Einbau eines ESC ist nicht erforderlich. Falls sie eingebaut werden, gelten die Anforderungen der UN/ECE-Regelung Nr. 13. | |||
9B | Bremsen (PKW) | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UN/ECE-Regelung Nr. 13-H | a) Konstruktions- und Prüfungsanforderungen | A |
b) Elektronisches Fahrdynamik-Regelsystem (ESC) und Bremsassistenzsysteme (BAS) | Der Einbau von BAS und ESC ist nicht erforderlich. Falls sie eingebaut werden, gelten die Anforderungen der UN/ECE-Regelung Nr. 13-H. | |||
10A | Elektromagnetische Verträglichkeit | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UN/ECE-Regelung Nr. 10 | B | |
13A | Schutz von Kraftfahrzeugen gegen unbefugte Benutzung | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 116 | A Die Bestimmungen des Absatzes 8.3.1.1.1 der UNECE-Regelung Nr. 116 dürfen anstelle von Absatz 8.3.1.1.2 der genannten Regelung unabhängig vom Typ des Antriebsstrangs angewendet werden | |
14A | Schutz des Fahrzeugführers vor der Lenkanlage bei Unfallstößen | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UN/ECE-Regelung Nr. 12 | C | |
a) Prüfung bei Frontalaufprall gegen eine Barriere | Eine Prüfung ist erforderlich. | |||
b) Prüfkörper-Test | Nicht erforderlich, wenn das Lenkrad mit einem Airbag ausgerüstet ist. | |||
c) Kopfform-Prüfung | Nicht erforderlich, wenn das Lenkrad mit einem Airbag ausgerüstet ist. | |||
15A | Sitze, ihre Verankerungen und Kopfstützen | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UN/ECE-Regelung Nr. 17 | B | |
17A | Einstieg ins Fahrzeug und Manövriereigenschaften | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 Verordnung (EU) Nr. 130/2012 | D | |
17B | Geschwindigkeitsmesseinrichtung einschließlich ihres Einbaus | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UN/ECE-Regelung Nr. 39 | B | |
18A | Gesetzlich vorgeschriebenes Fabrikschild und Fahrzeug-Identifizierungsnummer | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 Verordnung (EU) Nr. 19/2011 | B | |
19A | Sicherheitsgurtverankerungen, ISOFIX-Verankerungssysteme und Verankerungen für den oberen ISOFIX-Haltegurt | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UN/ECE-Regelung Nr. 14 | B | |
20A | Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen an Kraftfahrzeugen | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UN/ECE-Regelung Nr. 48 | B Tagfahrlicht ist gemäß Artikel 2 der Richtlinie 2008/89/EG in einen neuen Fahrzeugtyp einzubauen. | |
21A | Retroreflektierende Einrichtungen für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UN/ECE-Regelung Nr. 3 | X | |
22A | Begrenzungsleuchten, Schlussleuchten, Bremsleuchten und Umrissleuchten für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UN/ECE-Regelung Nr. 7 | X | |
22B | Tagfahrlicht für Kraftfahrzeuge | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UN/ECE-Regelung Nr. 87 | X | |
22C | Seitenmarkierungsleuchten für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UN/ECE-Regelung Nr. 91 | X | |
23A | Fahrtrichtungsanzeiger für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UN/ECE-Regelung Nr. 6 | X | |
24A | Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kennzeichenschild von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UN/ECE-Regelung Nr. 4 | X | |
25A | Sealed-Beam-Halogenscheinwerfer (HSB) für Kraftfahrzeuge für asymmetrisches Abblendlicht und/oder Fernlicht | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UN/ECE-Regelung Nr. 31 | X | |
25B | Glühlampen zur Verwendung in genehmigten Scheinwerfern und Leuchten von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UN/ECE-Regelung Nr. 37 | X | |
25C | Kraftfahrzeugscheinwerfer mit Gasentladungs-Lichtquellen | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UN/ECE-Regelung Nr. 98 | X | |
25D | Gasentladungs-Lichtquellen für genehmigte Gasentladungs-Leuchteinheiten von Kraftfahrzeugen | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UN/ECE-Regelung Nr. 99 | X | |
25E | Kraftfahrzeugscheinwerfer für asymmetrisches Abblendlicht und/oder Fernlicht, die mit Glühlampen und/oder LED-Modulen ausgerüstet sind | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UN/ECE-Regelung Nr. 112 | X | |
25F | Adaptive Frontbeleuchtungssysteme (AFS) für Kraftfahrzeuge | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UN/ECE-Regelung Nr. 123 | X | |
26A | Nebelscheinwerfer für Kraftfahrzeuge | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UN/ECE-Regelung Nr. 19 | X | |
27A | Abschleppeinrichtung | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 Verordnung (EU) Nr. 1005/2010 | B | |
28A | Nebelschlussleuchten für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UN/ECE-Regelung Nr. 38 | X | |
29A | Rückfahrscheinwerfer für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UN/ECE-Regelung Nr. 23 | X | |
30A | Parkleuchten für Kraftfahrzeuge | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UN/ECE-Regelung Nr. 77 | X | |
31A | Sicherheitsgurte, Rückhaltesysteme, Kinder-Rückhaltesysteme und ISOFIX-Kinder-Rückhaltesysteme | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UN/ECE-Regelung Nr. 16 | a) Bauteile | X |
b) Einbau-vorschriften | B | |||
33A | Anordnung und Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UN/ECE-Regelung Nr. 121 | A | |
34A | Entfrostungs- und Trocknungsanlagen | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 Verordnung (EU) Nr. 672/2010 | Entfällt Das Fahrzeug ist mit einer geeigneten Entfrostungs- und Trocknungsanlage für die Windschutz-scheibe auszurüsten. | |
35A | Windschutzscheiben-Wischanlagen und Windschutzscheiben-Waschanlagen | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 Verordnung (EU) Nr. 1008/2010 | Entfällt Das Fahrzeug ist mit einer geeigneten Windschutz-scheiben-Wischanlage und Windschutz-scheiben-Waschanlage auszurüsten. | |
36A | Heizungssystem | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UN/ECE-Regelung Nr. 122 | C Der Einbau eines Heizungssystems ist nicht erforderlich. | |
a) alle Heizungssysteme | Es gelten die Bestimmungen der Absätze 5.3 und 6 der UN/ECE-Regelung Nr. 122. | |||
b) Heizungssysteme für Flüssiggas (LPG) | Es gelten die Anforderungen des Anhangs 8 der UN/ECE-Regelung Nr. 122. | |||
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41A | Emissionen (Euro VI) schwerer Nutzfahrzeuge/Zugang zu Informationen | Verordnung (EG) Nr. 595/2009 | A Mit Ausnahme der Anforderungen zu OBD-Systemen und dem Zugang zu Informationen. | |
Messung der Leistung | (Wenn der Fahrzeughersteller den Motor eines anderen Herstellers verwendet) Prüfstanddaten des Motorherstellers werden akzeptiert, sofern das Motorsteuersystem identisch ist (d. h. es muss mindestens die gleiche elektronische Steuereinheit aufweisen). Leistungsprüfungen können auf einem Rollenprüfstand durchgeführt werden. Die Leistungsverluste im Kraftübertragungssystem sind zu berücksichtigen. | |||
43A | Spritzschutzsysteme | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 Verordnung (EU) Nr. 109/2011 | B | |
45A | Sicherheitsglas | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UN/ECE-Regelung Nr. 43 | a) Bauteile | X |
b) Einbau | B | |||
46 | Reifen | Richtlinie 92/23/EWG | Bauteile | X |
46A | Montage von Reifen | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 Verordnung (EU) Nr. 458/2011 | B Die Termine für die schrittweise Anwendung entsprechen dem Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 661/2009. | |
46B | Luftreifen für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger (Klasse C1) | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UN/ECE-Regelung Nr. 30 | Bauteile | X |
46C | Luftreifen für Nutzfahrzeuge und ihre Anhänger (Klassen C2 und C3) | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UN/ECE-Regelung Nr. 54 | Bauteile | X |
46D | Reifen: Rollgeräuschemissionen, Haftung auf nassen Oberflächen und Rollwiderstand (Klassen C1, C2 und C3) | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UN/ECE-Regelung Nr. 117 | Bauteile | X |
46E | Komplettnotrad, Notlaufreifen/Notlaufsystem und Reifendrucküberwachungssystem | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UN/ECE-Regelung Nr. 64 | Bauteile | X |
Einbau eines Reifedrucküberwachungssystems | B Der Einbau eines Reifendrucküberwachungssystems ist nicht erforderlich. | |||
48 | Massen und Abmessungen | Richtlinie 97/27/EG | B | |
48A | Massen und Abmessungen | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 | B | |
Anfahrprüfung an Steigungen bei maximaler Gesamtmasse der Fahrzeugkombination | Die in Anhang 1 Teil A Absatz 5.1 der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 beschriebene Anfahrprüfung an Steigungen bei maximaler Gesamtmasse der Fahrzeugkombination kann auf Antrag des Herstellers entfallen. | |||
49A | Außen vorstehende Teile vor der Führerhausrückwand von Nutzfahrzeugen | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UN/ECE-Regelung Nr. 61 | C | |
a) Allgemeine Vorschriften | Es gelten die Bestimmungen des Absatzes 5 der UN/ECE-Regelung Nr. 61. | |||
b) Besondere Vorschriften | Es gelten die Bestimmungen des Absatzes 6 der UN/ECE-Regelung Nr. 61. | |||
50A | Mechanische Verbindungseinrichtungen für Fahrzeugkombinationen | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UN/ECE-Regelung Nr. 55 | a) Bauteile | X |
b) Einbau | B | |||
54A | Schutz der Insassen bei einem Seitenaufprall | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UN/ECE-Regelung Nr. 95 | C | C |
Kopfform-Prüfung | Der Hersteller stellt dem Technischen Dienst geeignete Informationen betreffend einen möglichen Aufprall des Kopfes der Prüfpuppe auf den Fahrzeugaufbau oder die Seitenscheiben, falls diese aus Verbundglas bestehen, zur Verfügung. Wenn es wahrscheinlich ist, dass ein solcher Aufprall stattfinden kann, dann ist die Teilprüfung unter Verwendung des in Anhang 8 Absatz 3.1 der UN/ECE-Regelung Nr. 95 beschriebenen Kopfform-Stoßkörpers durchzuführen und das in Absatz 5.2.1.1 der UN/ECE-Regelung Nr. 95 genannte Kriterium zu erfüllen. In Absprache mit dem Technischen Dienst kann das in Anhang 4 der UN/ECE-Regelung Nr. 21 aufgeführte Prüfverfahren als Alternative zu der oben genannten Prüfung durchgeführt werden. | |||
56 | Fahrzeuge für die Beförderung gefährlicher Güter | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UN/ECE-Regelung Nr. 105 | A | |
58 | Fußgängerschutz | Verordnung (EG) Nr. 78/2009 | a) Technische Anforderungen an ein Fahrzeug | Entfällt |
b) Frontschutzsysteme | X | |||
59 | Recyclingfähigkeit | Richtlinie 2005/64/EG | Entfällt Nur Artikel 7 über die Wiederverwendung von Bauteilen gilt. | |
61 | Klimaanlagen | Richtlinie 2006/40/EG | B Fluorierte Treibhausgase mit einem Treibhauspotenzial von über 150 sind bis 31. Dezember 2016 zulässig. | |
62 | Wasserstoffsystem | Verordnung (EU) Nr. 79/2009 | X | |
63 | Allgemeine Sicherheit | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 | Siehe Fußnote (1) der Tabelle in Teil 1 Anhang IV mit Rechtsakten für die EG-Typgenehmigung von Fahrzeugen, die in unbegrenzter Serie hergestellt werden | |
67 | Spezielle Ausrüstung für Kraftfahrzeuge, in deren Antriebsystem verflüssigte Gase verwendet werden, und deren Einbau | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UN/ECE-Regelung Nr. 67 | a) Bauteile | X |
b) Einbau | A | |||
68 | Fahrzeug-Alarmsysteme (FAS) | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UN/ECE-Regelung Nr. 97 | a) Bauteile | X |
b) Einbau | B | |||
69 | Elektrische Sicherheit | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UN/ECE-Regelung Nr. 100 | B | |
70 | Spezielle Bauteile von Kraftfahrzeugen, in deren Antriebssystem komprimiertes Erdgas (CNG) verwendet wird, und deren Einbau | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UN/ECE-Regelung Nr. 110 | a) Bauteile | X |
b) Einbau | A | |||
71 | Festigkeit des Fahrerhauses | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 29 | C | |
72 | eCall-System | Verordnung (EU) 2015/758 | N/A | |
(1) Die Erläuterungen zu Anhang IV Teil I gelten auch für Tabelle 2. Die Buchstaben in Tabelle 2 haben dieselbe Bedeutung wie in Tabelle 1. |
Anforderungen nach Artikel 24 für die Genehmigung vollständiger Fahrzeuge der Klassen M1 und N1, die in Drittländern oder für Drittländer in Großserien hergestellt werden
0. ZIEL
Ein Fahrzeug gilt als neu, wenn
Ein Fahrzeug gilt als zugelassen, wenn eine unbefristete, befristete oder kurzfristige behördliche Genehmigung für seine Inbetriebnahme im Straßenverkehr erteilt wurde, die die Identifizierung des Fahrzeugs und die Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens umfasste .
1. VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN
1.1. Einstufung des Fahrzeugs
Fahrzeuge sind gemäß den in Anhang II genannten Kriterien einzustufen.
Für diese Zwecke:
Lässt sich die Fahrzeugklasse aufgrund der Form des Aufbaus nicht ohne weiteres feststellen, gelten die Bedingungen gemäß Anhang II.
1.2. Antrag auf Einzelgenehmigung
Sind die vorgelegten Unterlagen unvollständig, verfälscht oder gefälscht, ist der Genehmigungsantrag abzulehnen.
Der Ausdruck „bestimmtes Fahrzeug“ bezeichnet ein physisch vorhandenes Fahrzeug, dessen Fahrzeug-Identifizierungsnummer eindeutig angegeben ist.
In Anwendung der Bestimmungen dieses Buchstabens darf die Genehmigungsbehörde von dem Antragsteller verlangen, dass er schriftlich zusichert, nur einen einzigen Antrag in einem einzigen Mitgliedstaat zu stellen.
Ein beliebiger Antragsteller darf jedoch in anderen Mitgliedstaaten einen Antrag auf Einzelgenehmigung für ein Fahrzeug stellen, dessen technische Merkmale identisch mit denjenigen des Fahrzeugs sind, für das bereits eine Einzelgenehmigung erteilt wurde, oder diesen ähnlich sind.
Die zu machenden Angaben dürfen ausschließlich aus einer zweckdienlichen Auswahl von in Anhang I aufgeführten Informationen bestehen.
Sie gelten für Neufahrzeuge, die einem zum Zeitpunkt der Antragstellung produzierten Fahrzeugtyp angehören; maßgeblich ist das Datum der Antragstellung.
Der Ausdruck „Übereinstimmungsbescheinigung“ bezeichnet eine Erklärung, die von der Stelle im Unternehmen des Herstellers ausgestellt wird, die von der Unternehmensleitung ordnungsgemäß dazu ermächtigt ist, für den Hersteller die volle rechtliche Verantwortung bezüglich Konstruktion und Bau eines Fahrzeugs zu übernehmen.
In Abschnitt 4 dieser Anlage sind die Rechtsakte aufgeführt, für die eine solche Erklärung beizubringen ist.
Ist eine solche Erklärung unklar, so kann der Antragsteller aufgefordert werden, vom Hersteller einen schlüssigen Nachweis, einschließlich eines Prüfberichts, zu verlangen, der dessen Erklärung bestätigt.
1.3. Für Einzelgenehmigungen zuständige Technische Dienste
Ist beispielsweise im Einvernehmen mit dem Antragsteller im Mitgliedstaat „A“ eine Frontalaufprall-Prüfung durchzuführen, kann diese von einem notifizierten Technischen Dienst im Mitgliedstaat „B“ durchgeführt werden.
1.4. Prüfberichte
Wurde in Anwendung von Nummer 1.3.c ein Prüfbericht in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen erstellt, der mit der Einzelgenehmigung befasst ist, kann die Genehmigungsbehörde verlangen, dass der Antragsteller eine authentische Übersetzung des Prüfberichts beibringt.
Beispiele solcher Teile sind Schalldämpfer bei der Geräuschmessung oder das Motorsteuersystem (ECU) bei der Messung von Auspuffemissionen.
In einem solchen Fall muss die Genehmigungsbehörde sicherstellen, dass die technischen Merkmale des Fahrzeugs sorgfältig mit dem Prüfbericht abgeglichen werden.
Die Prüfung des Fahrzeugs und der Begleitunterlagen zum Prüfbericht muss ergeben, dass das Fahrzeug, für das eine Einzelgenehmigung beantragt wird, dieselben Merkmale aufweist wie das in dem Bericht beschriebene Fahrzeug.
1.5. | Wesentlicher Bestandteil des Einzelgenehmigungsverfahrens ist es, dass jedes dieser Fahrzeuge vom Technischen Dienst physisch geprüft wird. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind unzulässig. |
1.6. | Gelangt die Genehmigungsbehörde zu dem Schluss, dass das Fahrzeug den technischen Anforderungen dieser Anlage entspricht und mit der im Antrag enthaltenen Beschreibung übereinstimmt, erteilt sie die Genehmigung nach Artikel 24. |
1.7. | Der Genehmigungsbogen ist gemäß Anhang VI Muster D zu erstellen. |
1.8. | Die Genehmigungsbehörde muss alle nach Artikel 24 erteilten Genehmigungen erfassen. |
2. AUSNAHMEN
2.1. | Aufgrund der besonderen Natur des Einzelgenehmigungsverfahrens müssen die folgenden Artikel dieser Richtlinie einschließlich der entsprechenden Anhänge nicht angewendet werden:
|
2.2. | Identifizierung des Fahrzeugtyps
|
3. PRÜFUNG DER TECHNISCHEN ANFORDERUNGEN
Das Verzeichnis der technischen Anforderungen in Abschnitt 4 wird regelmäßig überprüft, um die Ergebnisse der Harmonisierungsarbeiten auf Ebene des Weltforums für die Harmonisierung der Regelungen für Kraftfahrzeuge (WP.29) in Genf sowie die rechtlichen Entwicklungen in Drittländern zu berücksichtigen.
4. TECHNISCHE ANFORDERUNGEN
Teil I: Fahrzeuge der Klasse M1
Lfd. Nr. | Nummer des Rechtsakts | Alternative Anforderungen |
1 | Richtlinie 70/157/EWG (Zulässiger Geräuschpegel) | Vorbeifahrtmessung a) Es ist eine Prüfung gemäß dem „Messverfahren A“ nach Anhang 3 der UN/ECE-Regelung Nr. 51 durchzuführen. Es gelten die Grenzwerte nach Anhang I Abschnitt 2.1 der Richtlinie 70/157/EWG. Die Überschreitung der Grenzwerte um 1 Dezibel ist zulässig. b) Die Prüfstrecke muss Anhang 8 der UN/ECE-Regelung Nr. 51 entsprechen. Eine Prüfstrecke mit anderen Spezifikationen darf unter der Voraussetzung verwendet werden, dass der Technische Dienst Korrelationsprüfungen durchgeführt hat. Gegebenenfalls ist ein Berichtigungskoeffizient anzuwenden. c) Auspuffanlagen mit Faserstoffen müssen nicht gemäß Anhang 5 der UN/ECE-Regelung Nr. 51 konditioniert werden. Prüfung im Stillstand Es ist eine Prüfung gemäß Anhang 3 Abschnitt 3.2. der UN/ECE-Regelung Nr. 51 durchzuführen. |
2 | Richtlinie 70/220/EWG (Emissionen) | Auspuffemissionen a) Es ist eine Typ-I-Prüfung gemäß Anhang III der Richtlinie 70/220/EWG unter Verwendung der Verschlechterungsfaktoren nach Nummer 5.3.6.2 durchzuführen. Es gelten die Grenzwerte des Anhangs I Nummer 5.3.1.4 der genannten Richtlinie. b) Das Fahrzeug muss nicht, wie in Anhang III Abschnitt 3.1.1 der genannten Richtlinie vorgeschrieben, 3 000 km zurückgelegt haben. c) Als Kraftstoff ist für die Prüfung der in Anhang IX der Richtlinie 70/220/EWG festgelegte Bezugskraftstoff zu verwenden. d) Der Fahrleistungsprüfstand ist gemäß den technischen Anforderungen des Anhangs III Anlage 2 Abschnitt 3.2 der genannten Richtlinie einzustellen. e) Die Prüfung nach Buchstabe a braucht nicht durchgeführt zu werden, wenn das Fahrzeug nachweislich mit einer der California Regulations übereinstimmt, auf die in der Anmerkung zu Anhang I Abschnitt 5 der genannten Richtlinie Bezug genommen wird. Verdunstungsemissionen Kraftfahrzeuge mit einem Benzinmotor müssen mit einer Anlage zur Begrenzung der Verdunstungsemissionen (z.B. Aktivkohlebehälter) ausgerüstet sein. Kurbelgehäuseemissionen Es muss eine Einrichtung zur Rückführung der Kurbelgehäusegase vorhanden sein. OBD Das Fahrzeug muss mit einem OBD-System ausgerüstet sein. Die OBD-Schnittstelle muss mit herkömmlichen Diagnosegeräten, die für die periodische technische Überwachung verwendet werden, kommunizieren können. |
2a | Verordnung (EG) Nr. 715/2007 (Emissionen leichter Pkw und Nutzfahrzeuge, Euro 5 und 6/Zugang zu Informationen) | Auspuffemissionen a) Es ist eine Prüfung Typ I gemäß Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 unter Verwendung der Verschlechterungsfaktoren nach Anhang VII Nummer 1.4 der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 durchzuführen. Es gelten die Grenzwerte des Anhangs I Tabellen I und II der Verordnung (EG) Nr. 715/2007. b) Das Fahrzeug muss nicht, wie in Anhang 4 Absatz 3.1.1 der UNECE-Regelung Nr. 83 vorgeschrieben, 3 000 km zurückgelegt haben. c) Als Kraftstoff ist für die Prüfung der in Anhang IX der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 festgelegte Bezugskraftstoff zu verwenden. d) Der Prüfstand ist gemäß den technischen Vorschriften der UNECE-Regelung Nr. 83 Anhang 4 Absatz 3.2. einzustellen. e) Die Prüfung nach Buchstabe a braucht nicht durchgeführt zu werden, wenn das Fahrzeug nachweislich mit den California Regulations übereinstimmt, auf die in Anhang I Abschnitt 2 der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 Bezug genommen wird. Verdunstungsemissionen Kraftfahrzeuge mit einem Benzinmotor müssen mit einer Anlage zur Begrenzung der Verdunstungsemissionen (z.B. Aktivkohlebehälter) ausgerüstet sein. Kurbelgehäuseemissionen Es muss eine Einrichtung zur Rückführung der Kurbelgehäusegase vorhanden sein. OBD a) Das Fahrzeug muss mit einem OBD-System ausgerüstet sein. b) Die OBD-Schnittstelle muss mit herkömmlichen Diagnosegeräten, die für die periodische technische Überwachung verwendet werden, kommunizieren können. Abgastrübung a) Fahrzeuge mit einem Dieselmotor müssen gemäß den Prüfverfahren geprüft werden, auf die in Anhang IV Anlage 2 der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 Bezug genommen wird. b) Der korrigierte Absorptionskoeffizient ist sichtbar an einer gut zugänglichen Stelle anzubringen. CO2-Emissionen und Kraftstoffverbrauch a) Es ist eine Prüfung gemäß Anhang XII der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 durchzuführen. b) Das Fahrzeug muss nicht, wie in Anhang 4 Absatz 3.1.1 der UNECE-Regelung Nr. 83 vorgeschrieben, 3 000 km zurückgelegt haben. c) Entspricht das Fahrzeug den California Regulations, auf die in Anhang I Abschnitt 2 der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 Bezug genommen wird, und ist daher keine Prüfung der Auspuffemissionen erforderlich, müssen die Mitgliedstaaten die CO2-Emissionen und den Kraftstoffverbrauch an Hand der Formel berechnen, die in den Anmerkungen (b) und (c) angegeben ist. Zugriff auf Informationen Die Bestimmungen über den Zugang zu Informationen gelten nicht. Messung der Leistung a) Der Antragsteller muss eine Erklärung des Herstellers beibringen, in der dieser die höchste Motorleistung in kW sowie den entsprechenden Drehzahlwert (Umdrehungen pro Minute) angibt. b) Alternativ dazu kann auf eine Motorleistungskurve Bezug genommen werden. |
3 | Richtlinie 70/221/EWG (Kraftstoffbehälter/hinterer Unterfahrschutz) | Kraftstoffbehälter a) Kraftstoffbehälter müssen den Anforderungen des Anhangs I Abschnitt 5 der Richtlinie 70/221/EWG entsprechen, mit Ausnahme der Nummern 5.1, 5.2 und 5.12. Insbesondere müssen sie den Nummern 5.9 und 5.9.1 entsprechen, es ist jedoch keine Austropf-Prüfung durchzuführen. b) Flüssiggas- oder Erdgasbehälter müssen gemäß der UN/ECE-Regelung Nr. 67, Änderungsserie 01, oder der UN/ECE-Regelung Nr. 110 (a) typgenehmigt werden. Besondere Vorschriften für Kraftstoffbehälter aus Kunststoff Der Antragsteller muss eine Erklärung des Herstellers beibringen, in der dieser bestätigt, dass der Kraftstoffbehälter eines bestimmten Fahrzeugs [dessen FIN-Nummer anzugeben ist] mindestens übereinstimmt mit: — Abschnitt 6.3 der Richtlinie 70/221/EWG oder — FMVSS Nr. 301 (Fuel system integrity) oder — Anhang 5 der UN/ECE-Regelung Nr. 34. Hinterer Unterfahrschutz a) Der hintere Fahrzeugbereich muss gemäß Anhang II Abschnitt 5 der Richtlinie 70/221/EWG konstruiert sein. b) Dazu reicht es aus, wenn die Anforderungen der Nummer 5.2 Unterabsatz 2 erfüllt sind. |
4 | Richtlinie 70/222/EWG (Anbringung hinteres Kennzeichen) | Anbringungsstelle, Neigung, Winkel der geometrischen Sichtbarkeit und Stellung des Kennzeichens müssen der Richtlinie 70/222/EWG entsprechen. |
5 | Richtlinie 70/311/EWG (Lenkanlagen) | Mechanische Systeme a) Die Lenkanlage muss so ausgelegt sein, dass sie sich in die Mittellage rückstellt. Zur Überprüfung der Übereinstimmung mit dieser Vorschrift ist eine Prüfung gemäß Anhang I Nummern 5.1.2 und 5.2.1 der Richtlinie 70/311/EWG durchzuführen. b) Der Ausfall der Servolenkung darf nicht dazu führen, dass das Fahrzeug nicht mehr kontrolliert werden kann. Komplexe elektronische Fahrzeugsteuersysteme (DRIVE-by-Wire) Komplexe elektronische Fahrzeugsteuersysteme sind nur dann zulässig, wenn sie Anhang 6 der UN/ECE-Regelung Nr. 79 entsprechen. |
6 | Richtlinie 70/387/EWG (Türverriegelungen und -scharniere) | a) Türverriegelungen und -scharniere müssen Anhang I Nummern 3.2.1, 3.3.2 und 3.4.1 der Richtlinie 70/387/EWG entsprechen. b) Die Anforderungen der Nummer 3.4.1 gelten nicht, wenn die Übereinstimmung mit Nummer 6.1.5.4 der UN/ECE-Regelung Nr. 11 Rev. 1 Änderung 2 nachgewiesen wird. |
7 | Richtlinie 70/388/EWG (Schallzeichen) | Bauteile Die Vorrichtungen für Schallzeichen müssen nicht gemäß der Richtlinie 70/388/EWG typgenehmigt sein. Allerdings müssen sie, wie in Anhang I Nummer 1.1 der genannten Richtlinie vorgesehen, einen gleichbleibenden Klang erzeugen. Einbau in das Fahrzeug a) Es ist eine Prüfung gemäß Anhang I Abschnitt 2 der Richtlinie 70/388/EWG durchzuführen. b) Der höchste Schalldruck muss Nummer 2.1.4 des genannten Anhangs entsprechen. |
8 | Richtlinie 2003/97/EG (Einrichtungen für indirekte Sicht) | Bauteile a) Das Fahrzeug muss mit den in Anhang III Abschnitt 2 der Richtlinie 2003/97/EG vorgeschriebenen Rückspiegeln ausgestattet sein. b) Sie müssen nicht gemäß der genannten Richtlinie typgenehmigt sein. c) Die Krümmungsradien der Spiegel dürfen keine signifikante Bildverzerrung hervorrufen. Es liegt im Ermessen des Technischen Dienstes, die Krümmungsradien an Hand des in Anhang II Anlage 1 der genannten Richtlinie beschriebenen Verfahrens zu prüfen. Die Krümmungsradien dürfen die in Anhang II Abschnitt 3.4 der genannten Richtlinie aufgeführten Werte nicht unterschreiten. Einbau in das Fahrzeug Es sind Messungen durchzuführen, um sicherzustellen, dass das Sichtfeld entweder Anhang III Abschnitt 5 der Richtlinie 2003/97/EG oder Anhang III Abschnitt 5 der Richtlinie 71/127/EWG entspricht. |
9 | Richtlinie 71/320/EWG (Bremsen) | Allgemeine Bestimmungen a) Die Bremsanlage muss gemäß Anhang I Abschnitt 2 der Richtlinie 71/320/EWG konstruiert sein. b) Die Fahrzeuge müssen mit einem elektronischen Antiblockier-System ausgestattet sein, das auf alle Räder wirkt. c) Die Wirkung der Bremsanlage muss Anhang II Abschnitt 2 der genannten Richtlinie entsprechen. d) In diesem Zusammenhang sind Prüfungen auf einer Fahrbahn durchzuführen, deren Oberfläche einen hohen Kraftschlussbeiwert aufweist. Die Prüfung der Feststellbremse ist bei 18 % Steigung und 18 % Gefälle durchzuführen. Es sind lediglich die unten genannten Prüfungen durchzuführen. Sie müssen jeweils bei voller Beladung erfolgen. e) Die Fahrprüfung nach Buchstabe c braucht nicht durchgeführt zu werden, wenn der Antragsteller eine Erklärung des Herstellers beibringen kann, in der dieser bestätigt, dass das Fahrzeug entweder der UN/ECE-Regelung Nr. 13-H einschließlich Ergänzung 5 oder der FMVSS Nr. 135 entspricht. Betriebsbremsanlage a) Es ist eine Typ-0-Prüfung gemäß Anhang II Nummern 1.2.2 und 1.2.3 der Richtlinie 71/320/EWG durchzuführen. b) Zudem ist eine Typ-I-Prüfung gemäß Anhang II Nummer 1.3 der genannten Richtlinie durchzuführen. Feststellbremsanlage Es ist eine Prüfung gemäß Anhang II Nummer 2.1.3 der genannten Richtlinie durchzuführen. |
10 | Richtlinie 72/245/EWG (Funkentstörung/elektromagnetische Verträglichkeit) | Bauteile a) Elektrische/elektronische Unterbaugruppen müssen nicht gemäß der Richtlinie 72/245/EWG typgenehmigt sein. b) Allerdings müssen elektrische/elektronische Nachrüstteile der genannten Richtlinie entsprechen. Elektromagnetische Störaussendungen Der Antragsteller muss eine Erklärung des Herstellers beibringen, in der dieser bestätigt, dass das Fahrzeug der Richtlinie 72/245/EWG oder den nachstehenden alternativen Normen entspricht: — breitbandige elektromagnetische Störaussendungen: CISPR 12 oder SAE J551-2; — schmalbandige elektromagnetische Störaussendungen: CISPR 12 (off-board) oder CISPR 25 (in-board) oder SAE J551-4 und SAE J1113-41. Störfestigkeitsprüfungen Von der Störfestigkeitsprüfung darf abgesehen werden. |
11 | Richtlinie 72/306/EWG (Emissionen von Dieselmotoren) | a) Es ist eine Prüfung gemäß den Anhängen III und IV der Richtlinie 72/306/EWG durchzuführen. Es gelten die Grenzwerte des Anhangs V der genannten Richtlinie. b) Der korrigierte Absorptionskoeffizient, auf den in Anhang I Abschnitt 4 der Richtlinie 72/306/EWG Bezug genommen wird, ist sichtbar an einer gut zugänglichen Stelle anzubringen. |
12 | Richtlinie 74/60/EWG (Innenausstattung) | Anordnung im Fahrzeuginneren a) Bezüglich der Anforderungen an die Energieaufnahme wird angenommen, dass das Fahrzeug der Richtlinie 74/60/EWG entspricht, wenn es vorne mit mindestens zwei Airbags ausgestattet ist — einem im Lenkrad und einem weiteren im Armaturenbrett. b) Hat das Fahrzeug vorne lediglich einen Airbag im Lenkrad, muss das Armaturenbrett aus energieaufnehmendem Material bestehen. c) Der Technische Dienst muss prüfen, ob sich in dem in Anhang I Abschnitte 5.1 bis 5.7 der Richtlinie 74/60/EWG keine scharfen Kanten befinden. Elektrische Betätigungseinrichtungen a) Fremdkraftbetätigte Fenster, Schiebe-/Hubdächer und Trennwände/-scheiben müssen gemäß Anhang I Abschnitt 5.8 der genannten Richtlinie geprüft werden. Automatisch arbeitende Reversiereinrichtungen, auf die in Nummer 5.8.3 des genannten Anhangs Bezug genommen wird, dürfen von den Anforderungen der Nummer 5.8.3.1.1 abweichen. b) Elektrisch betriebene Fenster, die sich bei abgeschalteter Zündung nicht mehr schließen lassen, sind von den Anforderungen bezüglich automatisch arbeitender Reversiereinrichtungen ausgenommen. |
13 | Richtlinie 74/61/EWG (Sicherung gegen unbefugte Benutzung) | a) Zur Verhinderung unbefugter Benutzung muss das Fahrzeug ausgerüstet sein: — mit einer Sicherungseinrichtung gemäß Anhang IV Abschnitt 2.2 der Richtlinie 74/61/EWG und — mit einer Wegfahrsperre, die den technischen Anforderungen des Anhangs V Abschnitt 3 der genannten Richtlinie sowie den besonderen Vorschriften nach Abschnitt 4, insbesondere Nummer 4.1.1, entspricht. b) Ist in Anwendung des Buchstaben a eine Wegfahrsperre nachträglich einzubauen, muss es sich dabei um einen gemäß der Richtlinie 74/61/EWG oder der UN/ECE-Regelung Nr. 97 oder der UN/ECE-Regelung Nr. 116 genehmigten Typ handeln. |
14 | Richtlinie 74/297/EWG (d) (Lenkanlage bei Unfallstößen) | a) Der Antragsteller muss eine Erklärung des Herstellers beibringen, in der dieser bestätigt, dass ein bestimmtes Fahrzeug [dessen FIN-Nummer anzugeben ist] mindestens übereinstimmt mit: — Richtlinie 74/297/EWG oder — FMVSS Nr. 203 (Impact protection for the driver from the steering control system) einschließlich FMVSS Nr. 204 (Steering control rearward displacement) oder — Artikel 11 der JSRRV (Japan Safety Regulations for Road Vehicles). b) Auf Antrag des Antragstellers kann eine Prüfung nach Anhang II der Richtlinie 74/297/EWG durchgeführt werden. Die Prüfung ist durch einen notifizierten europäischen Technischen Dienst durchzuführen, der in diesem Bereich über Fachkompetenz verfügt. Dem Antragsteller ist ein ausführlicher Bericht auszustellen. |
15 | Richtlinie 74/408/EWG (Sitzfestigkeit — Kopfstützen) | Sitze, Sitzverankerungen und Verstelleinrichtungen Der Antragsteller muss eine Erklärung des Herstellers beibringen, in der dieser bestätigt, dass ein bestimmtes Fahrzeug [dessen FIN-Nummer anzugeben ist] mindestens übereinstimmt mit: — Richtlinie 74/408/EWG oder — FMVSS Nr. 207 (Seating systems). Kopfstützen a) Stützt sich eine solche Erklärung auf FMVSS Nr. 207, müssen die Kopfstützen zusätzlich die wesentlichen Anforderungen des Anhangs II Abschnitt 3 der Richtlinie 74/408/EWG sowie diejenigen der Anlage I Abschnitt 5 desselben Anhangs erfüllen. b) Es sind lediglich die Prüfungen durchzuführen, die in Anhang II Nummer 3.10 und Abschnitte 5, 6 und 7 der genannten Richtlinie beschrieben sind. c) Anderenfalls muss der Antragsteller eine Erklärung des Herstellers beibringen, in der dieser bestätigt, dass das fragliche Fahrzeug [dessen FIN-Nummer anzugeben ist] mit der FMVSS Nr. 202a (Head restraints) übereinstimmt. |
16 | Richtlinie 74/483/EWG (Außenkanten) | a) Die äußere Oberfläche des Aufbaus muss den allgemeinen Anforderungen des Anhangs I Abschnitt 5 der Richtlinie 74/483/EWG entsprechen. b) Es liegt im Ermessen des Technischen Dienstes, die Einhaltung der Bestimmungen gemäß Anhang I Nummern 6.1, 6.5, 6.6, 6.7, 6.8 und 6.11 zu überprüfen. |
17 | Richtlinie 75/443/EWG (Geschwindigkeitsmesser und Rückwärtsgang) | Geschwindigkeitsmessgerät a) Die Skala muss Anhang II Nummern 4.1 bis 4.2.3 der Richtlinie 75/443/EWG entsprechen. b) Hat der Technische Dienst Grund zu der Annahme, dass der Geschwindigkeitsmesser nicht ausreichend präzise kalibriert ist, kann er die Durchführung der Prüfungen nach Abschnitt 4.3 verlangen. Rückwärtsgang Das Getriebe muss einen Rückwärtsgang aufweisen. |
18 | Richtlinie 76/114/EWG (Gesetzlich vorgeschriebene Schilder) | Fahrzeug-Identifizierungsnummer a) Das Fahrzeug muss mit einer Fahrzeug-Identifizierungsnummer versehen sein, die mindestens 8 und höchstens 17 Zeichen umfasst. Fahrzeug-Identifizierungsnummern, die 17 Zeichen umfassen, müssen den Anforderungen der Normen ISO 3779: 1983 und 3780: 1983 entsprechen. b) Die Fahrzeug-Identifizierungsnummer ist so an einer deutlich sichtbaren und zugänglichen Stelle anzubringen, dass sie nicht verwischt oder beschädigt werden kann. c) Ist am Fahrgestell oder am Aufbau keine Fahrzeug-Identifizierungsnummer angebracht, kann ein Mitgliedstaat fordern, dass diese in Anwendung seiner nationalen Rechtsvorschriften nachträglich angebracht wird. In einem solchen Fall muss die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats diesen Vorgang überwachen. Fabrikschild Das Fahrzeug muss mit einem vom Hersteller angebrachten Kennzeichnungsschild ausgestattet sein. Nach Erteilung der Genehmigung wird kein zusätzliches Schild mehr verlangt. |
19 | Richtlinie 76/115/EWG (Gurtverankerungen) | Der Antragsteller muss eine Erklärung des Herstellers beibringen, in der dieser bestätigt, dass ein bestimmtes Fahrzeug [dessen FIN-Nummer anzugeben ist] mindestens übereinstimmt mit: — Richtlinie 76/115/EWG oder — FMVSS Nr. 210 (Seat belt assembly anchorages) oder — Artikel 22-3 der JSRRV (Japan Safety Regulations for Road Vehicles). |
20 | Richtlinie 76/756/EWG (Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen) | a) Die Beleuchtungseinrichtung muss den wesentlichen Anforderungen der UN/ECE-Regelung Nr. 48, Änderungsserie 03, entsprechen, mit Ausnahme der Anforderungen der Anhänge 5 und 6. b) Bezüglich der Zahl, der wesentlichen Konstruktionsmerkmale, der elektrischen Verbindungen, der Farbe des ausgestrahlten oder reflektierten Lichts und der Lichtsignaleinrichtungen, auf die in den Einträgen 21 bis 26 sowie 28 bis 30 Bezug genommen wird, ist keine Ausnahme zulässig. c) Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen, die in Anwendung der obigen Bestimmungen nachzurüsten sind, müssen ein EG-Typgenehmigungszeichen tragen. d) Scheinwerfer mit einer Gasentladungs-Lichtquelle sind nur in Verbindung mit dem Einbau einer Scheinwerferreinigungsanlage und — sofern erforderlich — einer automatischen Leuchtweitenregelung für die Scheinwerfer zulässig. e) Das Abblendlicht ist an die Fahrtrichtung anzupassen, die in dem Land, in dem das Fahrzeug zugelassen wird, gesetzlich vorgeschrieben ist. |
21 | Richtlinie 76/757/EWG (Rückstrahler) | Falls erforderlich, sind am Heck zwei zusätzliche Rückstrahler mit EG-Genehmigungszeichen anzubringen; ihre Position muss der UN/ECE-Regelung Nr. 48 entsprechen. |
22 | Richtlinie 76/758/EWG (Umriss-, Begrenzungs-, Schluss-, Tagfahr-, Brems- und Seitenmarkierungsleuchten) | Die Anforderungen der genannten Richtlinie gelten nicht. Allerdings muss der Technische Dienst das ordnungsgemäße Funktionieren der Leuchten prüfen. |
23 | Richtlinie 76/759/EWG (Fahrtrichtungsanzeiger) | Die Anforderungen der genannten Richtlinie gelten nicht. Allerdings muss der Technische Dienst das ordnungsgemäße Funktionieren der Leuchten prüfen. |
24 | Richtlinie 76/760/EWG (Hintere Kennzeichenbeleuchtung) | Die Anforderungen der genannten Richtlinie gelten nicht. Allerdings muss der Technische Dienst das ordnungsgemäße Funktionieren der Leuchten prüfen. |
25 | Richtlinie 76/761/EWG (Scheinwerfer (einschließlich Glühlampen)) | a) Das Abblendlicht der Fahrzeugscheinwerfer ist gemäß Abschnitt 6 der UN/ECE-Regelung Nr. 112 über Scheinwerfer mit asymmetrischem Abblendlicht zu prüfen. Für diesen Zweck kann auf die in Anhang 5 der genannten Regelung enthaltenen Toleranzen Bezug genommen werden. b) Dasselbe gilt für das Abblendlicht von Scheinwerfern, die der UN/ECE-Regelung Nr. 98 oder der UN/ECE-Regelung Nr. 123 unterliegen. |
26 | Richtlinie 76/762/EWG (Nebelscheinwerfer) | Die Anforderungen der genannten Richtlinie gelten nicht. Falls solche Leuchten vorhanden sind, muss der Technische Dienst allerdings ihr ordnungsgemäßes Funktionieren prüfen. |
27 | Richtlinie 77/389/EWG (Abschleppeinrichtung) | Die Anforderungen der genannten Richtlinie gelten nicht. |
28 | Richtlinie 77/538/EWG (Nebelschlussleuchten) | Die Anforderungen der genannten Richtlinie gelten nicht. Allerdings muss der Technische Dienst das ordnungsgemäße Funktionieren der Leuchten prüfen. |
29 | Richtlinie 77/539/EWG (Rückfahrscheinwerfer) | Die Anforderungen der genannten Richtlinie gelten nicht. Falls solche Leuchten vorhanden sind, muss der Technische Dienst allerdings ihr ordnungsgemäßes Funktionieren prüfen. |
30 | Richtlinie 77/540/EWG (Parkleuchten) | Die Anforderungen der genannten Richtlinie gelten nicht. Falls solche Leuchten vorhanden sind, muss der Technische Dienst allerdings ihr ordnungsgemäßes Funktionieren prüfen. |
31 | Richtlinie 77/541/EWG (Rückhaltesysteme und Rückhalteeinrichtungen) | Bauteile a) Rückhaltesysteme müssen nicht gemäß der Richtlinie 77/541/EWG typgenehmigt sein. b) Allerdings muss jedes Rückhaltesystem ein Kennzeichnungsetikett tragen. c) Die Angaben auf dem Etikett müssen mit den Vorschriften für Gurtverankerungen übereinstimmen (vgl. Eintrag 19). Einbauvorschriften a) Das Fahrzeug muss mit Rückhaltesystemen ausgestattet sein, die den Anforderungen des Anhangs XV der Richtlinie 77/541/EWG entsprechen. b) Sind Rückhaltesysteme gemäß Buchstabe a nachträglich einzubauen, müssen sie nach der Richtlinie 77/541/EWG oder nach der UN/ECE-Regelung Nr. 16 typgenehmigt sein. |
32 | Richtlinie 77/649/EWG (Sichtfeld) | a) Verdeckungen innerhalb des Sichtfelds des Fahrers von 180o nach vorne im Sinne des Anhangs I Nummer 5.1.3 der Richtlinie 77/649/EWG sind nicht zulässig. b) Abweichend von Buchstabe a gelten A-Säulen und die in Anhang I Nummer 5.1.3 der genannten Richtlinie aufgeführten Ausrüstungsgegenstände nicht als Verdeckung. c) Es darf nicht mehr als zwei A-Säulen geben. |
33 | Richtlinie 78/316/EWG (Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger) | a) Die Symbole einschließlich der Farben der entsprechenden Kontrollleuchten, die gemäß Anhang II der Richtlinie 78/316/EWG vorgeschrieben sind, müssen der genannten Richtlinie entsprechen. b) Ist dies nicht der Fall, muss sich der Technische Dienst vergewissern, dass die Symbole, Kontrollleuchten und Anzeiger des Fahrzeugs dem Fahrer verständliche Informationen über das Funktionieren der Betätigungseinrichtungen geben. |
34 | Richtlinie 78/317/EWG (Entfrostung/Trocknung) | Das Fahrzeug muss mit einer geeigneten Entfrostungs- und Trocknungsanlage für die Windschutzscheibe ausgestattet sein. Als „geeignet“ gelten alle Entfrostungsanlagen für Windschutzscheiben, die mindestens die Anforderungen des Anhangs I Nummer 5.1.1 der Richtlinie 78/317/EWG erfüllen. Als „geeignet“ gelten alle Trocknungsanlagen für Windschutzscheiben, die mindestens die Anforderungen des Anhangs I Nummer 5.2.1 der Richtlinie 78/317/EWG erfüllen. |
35 | Richtlinie 78/318/EWG (Scheibenwischer/-wascher) | Das Fahrzeug muss mit einer geeigneten Windschutzscheiben-Wasch- und -Wischanlage ausgestattet sein. Als „geeignet“ gelten alle Wasch- und -Wischanlagen, die mindestens die Anforderungen des Anhangs I Nummer 5.1.3 der Richtlinie 78/318/EWG erfüllen. |
36 | Richtlinie 2001/56/EG (Heizung) | a) Der Fahrgastraum muss mit einer Heizanlage ausgerüstet sein. b) Verbrennungsheizgeräte und deren Einbau müssen Anhang VII der Richtlinie 2001/56/EG entsprechen. Zudem müssen Verbrennungsheizgeräte und Heizungssysteme für Flüssiggas (LPG) den Anforderungen des Anhangs VIII der genannten Richtlinie entsprechen. c) Zusätzliche Heizungssysteme, die nachträglich eingebaut werden, müssen den Anforderungen der genannten Richtlinie entsprechen. |
37 | Richtlinie 78/549/EWG (Radabdeckungen) | a) Das Fahrzeug muss so konstruiert sein, dass andere Verkehrsteilnehmer vor aufgewirbelten Steinen, Schmutz, Eis, Schnee und Wasser geschützt sind und dass Gefahren vermindert werden, die sich für Verkehrsteilnehmer durch Kontakt mit den sich drehenden Rädern ergeben. b) Der Technische Dienst kann prüfen, ob die wesentlichen technischen Anforderungen gemäß Anhang I der Richtlinie 78/549/EWG erfüllt sind. c) Die Bestimmungen des Anhangs I Abschnitt 3 der genannten Richtlinie gelten nicht. |
38 | Richtlinie 78/932/EWG (Kopfstützen) | Die Anforderungen der Richtlinie 78/932/EWG gelten nicht. |
39 | Richtlinie 80/1268/EWG (CO2-Emissionen/Kraftstoffverbrauch) | a) Es ist eine Prüfung gemäß Anhang I Abschnitt 5 der Richtlinie 80/1268/EWG durchzuführen. b) Die Anforderungen der Nummer 5.1.1 gelten nicht. c) Wird keine Prüfung der Auspuffemissionen in Anwendung der Bestimmungen, auf die in Eintrag 2 dieses Anhangs Bezug genommen wird, durchgeführt, sind die CO2-Emissionen und der Kraftstoffverbrauch an Hand der Formel zu berechnen, die in den Anmerkungen (b) und (c) angegeben ist. |
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41 | Richtlinie 2005/55/EG (Emissionen schwerer Nutzfahrzeuge Euro 4 und 5 — OBD — Abgastrübung) | Auspuffemissionen a) Es ist eine Prüfung gemäß Anhang I Abschnitt 6.2 der Richtlinie 2005/55/EG unter Verwendung der Verschlechterungsfaktoren nach Anhang II Nummer 3.6 der Richtlinie 2005/78/EG durchzuführen. b) Es gelten die Grenzwerte des Anhangs I Tabellen 1 oder 2 der Richtlinie 2005/55/EG. OBD a) Das Fahrzeug muss mit einem OBD-System ausgerüstet sein. b) Die OBD-Schnittstelle muss mit herkömmlichen Diagnosegeräten, die für die periodische technische Überwachung verwendet werden, kommunizieren können. Abgastrübung a) Kraftfahrzeuge mit einem Dieselmotor müssen gemäß den Prüfverfahren geprüft werden, auf die in Anhang VI der Richtlinie 2005/55/EG Bezug genommen wird. b) Der korrigierte Absorptionskoeffizient ist sichtbar an einer gut zugänglichen Stelle anzubringen. |
41a | Verordnung (EG) Nr. 595/2009 Emissionen (Euro VI) schwerer Nutzfahrzeuge — OBD | Auspuffemissionen a) Es ist eine Prüfung gemäß Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 unter Verwendung der Verschlechterungsfaktoren nach Anhang VI Nummer 3.6.1 der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 durchzuführen. b) Es gelten die Grenzwerte der Tabelle in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 595/2009. c) Als Kraftstoff ist für die Prüfung der in Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 festgelegte Bezugskraftstoff zu verwenden. CO2-Emissionen CO2-Emissionen und Kraftstoffverbrauch sind gemäß Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 zu bestimmen. OBD a) Das Fahrzeug muss mit einem OBD-System ausgerüstet sein. b) Die OBD-Schnittstelle muss mit einem externen OBD-Lesegerät, wie in Anhang X der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 beschrieben, kommunizieren können. Vorschriften zur Gewährleistung des ordnungsgemäßen Arbeitens von Einrichtungen zur Begrenzung der NOx-Emissionen Das Fahrzeug muss mit einem System ausgestattet sein, das das ordnungsgemäße Arbeiten von Einrichtungen zur Begrenzung der NOx-Emissionen gemäß Anhang XIII der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 gewährleistet. Die Bestimmungen zur Alternativ-Typgenehmigung unter Nummer 2.1 des genannten Anhangs gelten ebenfalls. Messung der Leistung a) Der Antragsteller muss eine Erklärung des Herstellers beibringen, in der dieser die höchste Motorleistung in kW sowie den entsprechenden Drehzahlwert (Umdrehungen pro Minute) angibt. b) Alternativ dazu kann auf eine Motorleistungskurve Bezug genommen werden. |
44 | Richtlinie 92/21/EWG (Massen und Abmessungen) | a) Die Anforderung von Anhang II Abschnitt 3 der Richtlinie 92/21/EWG müssen erfüllt werden. b) Bei der Anwendung der Bestimmungen, auf die in Buchstabe a Bezug genommen wird, sind folgende Massen zu berücksichtigen: — die vom Technischen Dienst gemessene Masse in fahrbereitem Zustand gemäß Anhang I Nummer 2.6 der Richtlinie 2007/46/EG und — die Massen im beladenen Zustand, entweder vom Hersteller erklärt oder auf dem Fabrikschild oder Klebeetiketten oder in der Betriebsanleitung angegeben. Diese Massen gelten als technisch zulässige Gesamtmassen. c) Bezüglich der höchstzulässigen Abmessungen sind keine Ausnahmen zulässig. |
45 | Richtlinie 92/22/EWG (Sicherheitsglas) | Bauteile a) Scheiben müssen entweder aus Einschichten- oder aus Mehrschichten-Sicherheitsglas bestehen. b) Der Einbau von Kunststoffscheiben ist ausschließlich an Stellen hinter der B-Säule zulässig. c) Scheiben müssen nicht gemäß der Richtlinie 92/22/EWG genehmigt werden. Einbau a) Für den Einbau gelten die Vorschriften des Anhangs 21 der UN/ECE-Regelung Nr. 43. b) Getönte Folien, die die normale Lichtdurchlässigkeit unter das erforderliche Mindestmaß herabsetzen, dürfen nicht an der Windschutzscheibe und an den Scheiben vor der B-Säule angebracht werden. |
46 | Richtlinie 92/23/EWG (Reifen) | Bauteile Reifen müssen das EG-Typgenehmigungszeichen einschließlich des Symbols „s“ (für Geräusch) tragen. Einbau a) Abmessungen, Tragfähigkeitskennzahl und Geschwindigkeitsklasse der Reifen müssen den Anforderungen des Anhangs IV der Richtlinie 92/23/EWG entsprechen. b) Das Symbol für die Geschwindigkeitsklasse des Reifens muss mit der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs vereinbar sein. Diese Anforderung gilt auch dann, wenn ein Geschwindigkeitsbegrenzer eingebaut ist. c) Für die Anwendung der Bestimmungen des Buchstaben b ist die Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs vom Fahrzeughersteller anzugeben. Der Technische Dienst kann jedoch die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs unter Berücksichtigung der Nennleistung des Motors, der Höchstdrehzahl und des Antriebsstranges beurteilen. |
50 | Richtlinie 94/20/EG (Verbindungseinrichtungen) | Selbstständige technische Einheiten a) Original-Verbindungseinrichtungen zum Ziehen eines Anhängers mit einer Gesamtmasse von höchstens 1 500 kg müssen nicht gemäß der Richtlinie 94/20/EG typgenehmigt sein. Als Originalausrüstung gilt eine Verbindungseinrichtung, wenn sie in der Betriebsanleitung oder in einem gleichwertigen Begleitdokument beschrieben wird, das der Fahrzeughersteller dem Käufer bereitstellt. Wird eine solche Verbindungseinrichtung zusammen mit dem Fahrzeug genehmigt, ist ein Hinweis darüber in den Genehmigungsbogen aufzunehmen, dass der Eigentümer für die Kompatibilität mit der am Anhänger angebrachten Verbindungseinrichtung verantwortlich ist. b) Andere als die in Buchstabe a genannten Verbindungseinrichtungen sowie nachträglich angebrachte Verbindungseinrichtungen müssen gemäß der Richtlinie 94/20/EG typgenehmigt sein. Anbringung am Fahrzeug Der Technische Dienst muss überprüfen, ob die Anbringung der Verbindungseinrichtungen Anhang VII der Richtlinie 94/20/EG entspricht. |
53 | Richtlinie 96/79/EG (Frontalaufprall) (e) | a) Der Antragsteller muss eine Erklärung des Herstellers beibringen, in der dieser bestätigt, dass ein bestimmtes Fahrzeug [dessen FIN-Nummer anzugeben ist] mindestens übereinstimmt mit: — Richtlinie 96/79/EG oder — FMVSS Nr. 208 (Occupant crash protection) oder — Artikel 18 der JSRRV (Japan Safety Regulations for Road Vehicles). b) Auf Antrag des Antragstellers kann eine Prüfung nach Anhang II der Richtlinie 96/79/EG durchgeführt werden. Die Prüfung ist durch einen notifizierten europäischen Technischen Dienst durchzuführen, der in diesem Bereich über Fachkompetenz verfügt. Dem Antragsteller ist ein ausführlicher Bericht auszustellen. |
54 | Richtlinie 96/27/EG (Seitenaufprall) | a) Der Antragsteller muss eine Erklärung des Herstellers beibringen, in der dieser bestätigt, dass ein bestimmtes Fahrzeug [dessen FIN-Nummer anzugeben ist] mindestens übereinstimmt mit: — Richtlinie 96/27/EG oder — FMVSS Nr. 214 (Side impact protection) oder — Artikel 18 der JSRRV (Japan Safety Regulations for Road Vehicles). b) Auf Antrag des Antragstellers kann eine Prüfung nach Anhang II Abschnitt 3 der Richtlinie 96/27/EG durchgeführt werden. Die Prüfung ist durch einen notifizierten europäischen Technischen Dienst durchzuführen, der in diesem Bereich über Fachkompetenz verfügt. Dem Antragsteller ist ein ausführlicher Bericht auszustellen. |
58 | Verordnung (EG) Nr. 78/2009 (Fußgängerschutz) | Bremsassistent Die Fahrzeuge sind mit einem elektronischen Antiblockiersystem auszustatten, das auf alle Räder wirkt. Fußgängerschutz Die Anforderungen der genannten Verordnung gelten erst ab dem 1. Januar 2013. Frontschutzsysteme Am Fahrzeug angebrachte Frontschutzsysteme müssen jedoch gemäß der Verordnung (EG) Nr. 78/2009 typgenehmigt sein und ihre Anbringung muss den wesentlichen Anforderungen nach Anhang I Abschnitt 6 der genannten Verordnung entsprechen. |
59 | Richtlinie 2005/64/EG (Recyclingfähigkeit) | Die Anforderungen der genannten Richtlinie gelten nicht. |
61 | Richtlinie 2006/40/EG (Klimaanlagen) | Die Anforderungen der genannten Richtlinie gelten. |
72 | Verordnung (EU) 2015/758 (eCall-Systeme) | Die Anforderungen der genannten Verordnung gelten nicht. |
Teil II: Fahrzeuge der Klasse N1
Nr. | Nummer des Rechtsakts | Alternative Anforderungen |
1 | Richtlinie 70/157/EWG (Zulässiger Geräuschpegel) | Vorbeifahrtmessung a) Es ist eine Prüfung gemäß dem „Messverfahren A“ nach Anhang 3 der UN/ECE-Regelung Nr. 51 durchzuführen. Es gelten die Grenzwerte nach Anhang I Abschnitt 2.1 der Richtlinie 70/157/EWG. Die Überschreitung der Grenzwerte um 1 Dezibel ist zulässig. b) Die Prüfstrecke muss Anhang 8 der UN/ECE-Regelung Nr. 51 entsprechen. Eine Prüfstrecke mit anderen Spezifikationen darf unter der Voraussetzung verwendet werden, dass der Technische Dienst Korrelationsprüfungen durchgeführt hat. Gegebenenfalls ist ein Berichtigungskoeffizient anzuwenden. c) Auspuffanlagen mit Faserstoffen müssen nicht gemäß Anhang 5 der UN/ECE-Regelung Nr. 51 konditioniert werden. Prüfung im Stillstand Es ist eine Prüfung gemäß Anhang 3 Abschnitt 3.2 der UN/ECE-Regelung Nr. 51 durchzuführen. |
2 | Richtlinie 70/220/EWG (Emissionen) | Auspuffemissionen a) Es ist eine Typ-I-Prüfung gemäß Anhang III der Richtlinie 70/220/EWG unter Verwendung der Verschlechterungsfaktoren nach Nummer 5.3.6.2 durchzuführen. Es gelten die Grenzwerte des Anhangs I Nummer 5.3.1.4 der genannten Richtlinie. b) Das Fahrzeug muss nicht, wie in Anhang III Abschnitt 3.1.1 der genannten Richtlinie vorgeschrieben, 3 000 km zurückgelegt haben. c) Als Kraftstoff ist für die Prüfung der in Anhang IX der Richtlinie 70/220/EWG festgelegte Bezugskraftstoff zu verwenden. d) Der Fahrleistungsprüfstand ist gemäß den technischen Anforderungen des Anhangs III Anlage 2 Abschnitt 3.2 der genannten Richtlinie einzustellen. e) Die Prüfung nach Buchstabe a braucht nicht durchgeführt zu werden, wenn das Fahrzeug nachweislich mit einer der California Regulations übereinstimmt, auf die in der Anmerkung zu Anhang I Abschnitt 5 der genannten Richtlinie Bezug genommen wird. Verdunstungsemissionen Kraftfahrzeuge mit einem Benzinmotor müssen mit einer Anlage zur Begrenzung der Verdunstungsemissionen (z.B. Aktivkohlebehälter) ausgerüstet sein. Kurbelgehäuseemissionen Es muss eine Einrichtung zur Rückführung der Kurbelgehäusegase vorhanden sein. OBD a) Das Fahrzeug muss mit einem OBD-System ausgerüstet sein. b) Die OBD-Schnittstelle muss mit herkömmlichen Diagnosegeräten, die für die periodische technische Überwachung verwendet werden, kommunizieren können. |
2a | Verordnung (EG) Nr. 715/2007 (Emissionen leichter Pkw und Nutzfahrzeuge, Euro 5 und 6/Zugang zu Informationen) | Auspuffemissionen a) Es ist eine Prüfung Typ I gemäß Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 unter Verwendung der Verschlechterungsfaktoren nach Anhang VII Nummer 1.4 der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 durchzuführen. Es gelten die Grenzwerte des Anhangs I Tabellen I und II der Verordnung (EG) Nr. 715/2007. b) Das Fahrzeug muss nicht, wie in Anhang 4 Absatz 3.1.1 der UNECE-Regelung Nr. 83 vorgeschrieben, 3 000 km zurückgelegt haben. c) Als Kraftstoff ist für die Prüfung der in Anhang IX der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 festgelegte Bezugskraftstoff zu verwenden. d) Der Prüfstand ist gemäß den technischen Vorschriften der UNECE-Regelung Nr. 83 Anhang 4 Absatz 3.2. einzustellen. e) Die Prüfung nach Buchstabe a braucht nicht durchgeführt zu werden, wenn das Fahrzeug nachweislich mit den California Regulations übereinstimmt, auf die in Anhang I Abschnitt 2 der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 Bezug genommen wird. Verdunstungsemissionen Kraftfahrzeuge mit einem Benzinmotor müssen mit einer Anlage zur Begrenzung der Verdunstungsemissionen (z.B. Aktivkohlebehälter) ausgerüstet sein. Kurbelgehäuseemissionen Es muss eine Einrichtung zur Rückführung der Kurbelgehäusegase vorhanden sein. OBD a) Das Fahrzeug muss mit einem OBD-System ausgerüstet sein. b) Die OBD-Schnittstelle muss mit herkömmlichen Diagnosegeräten, die für die periodische technische Überwachung verwendet werden, kommunizieren können. Abgastrübung a) Fahrzeuge mit einem Dieselmotor müssen gemäß den Prüfverfahren geprüft werden, auf die in Anhang IV Anlage 2 der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 Bezug genommen wird. b) Der korrigierte Absorptionskoeffizient ist sichtbar an einer gut zugänglichen Stelle anzubringen. CO2-Emissionen und Kraftstoffverbrauch a) Es ist eine Prüfung gemäß Anhang XII der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 durchzuführen. b) Das Fahrzeug muss nicht, wie in Anhang 4 Absatz 3.1.1 der UNECE-Regelung Nr. 83 vorgeschrieben, 3 000 km zurückgelegt haben. c) Entspricht das Fahrzeug den California Regulations, auf die in Anhang I Abschnitt 2 der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 Bezug genommen wird, und ist daher keine Prüfung der Auspuffemissionen erforderlich, müssen die Mitgliedstaaten die CO2-Emissionen und den Kraftstoffverbrauch an Hand der Formel berechnen, die in den Anmerkungen (b) und (c) angegeben ist. Zugriff auf Informationen Die Bestimmungen über den Zugang zu Informationen gelten nicht. Messung der Leistung a) Der Antragsteller muss eine Erklärung des Herstellers beibringen, in der dieser die höchste Motorleistung in kW sowie den entsprechenden Drehzahlwert angibt. b) Alternativ dazu kann auf eine Motorleistungskurve Bezug genommen werden. |
3 | Richtlinie 70/221/EWG (Kraftstoffbehälter/hinterer Unterfahrschutz) | Kraftstoffbehälter a) Kraftstoffbehälter müssen den Anforderungen des Anhangs I Abschnitt 5 der Richtlinie 70/221/EWG entsprechen, mit Ausnahme der Nummern 5.1, 5.2 und 5.12. Insbesondere müssen sie den Nummern 5.9 und 5.9.1 entsprechen, es ist jedoch keine Austropf-Prüfung durchzuführen. b) Flüssiggas- oder Erdgasbehälter müssen gemäß der UN/ECE-Regelung Nr. 67, Änderungsserie 01, oder der UN/ECE-Regelung Nr. 110 (a) typgenehmigt werden. Besondere Vorschriften für Kraftstoffbehälter aus Kunststoff Der Antragsteller muss eine Erklärung des Herstellers beibringen, in der dieser bestätigt, dass der Kraftstoffbehälter eines bestimmten Fahrzeugs [dessen FIN-Nummer anzugeben ist] mindestens übereinstimmt mit: — Abschnitt 6.3 der Richtlinie 70/221/EWG oder — FMVSS Nr. 301 (Fuel system integrity) oder — Anhang 5 der UN/ECE-Regelung Nr. 34. Hinterer Unterfahrschutz a) Der hintere Fahrzeugbereich muss gemäß Anhang II Abschnitt 5 der Richtlinie 70/221/EWG konstruiert sein. b) Dazu reicht es aus, wenn die Anforderungen der Nummer 5.2 Unterabsatz 2 erfüllt sind. c) Muss in Anwendung des Vorstehenden ein hinterer Unterfahrschutz nachträglich eingebaut werden, so hat dieser Anhang II Nummern 5.3 und 5.4 der genannten Richtlinie zu entsprechen. |
4 | Richtlinie 70/222/EWG (Anbringung hinteres Kennzeichen) | Anbringungsstelle, Neigung, Winkel der geometrischen Sichtbarkeit und Stellung des Kennzeichens müssen der Richtlinie 70/222/EWG entsprechen. |
5 | Richtlinie 70/311/EWG (Lenkanlagen) | Mechanische Systeme a) Die Lenkanlage muss so ausgelegt sein, dass sie sich in die Mittellage rückstellt. Zur Überprüfung der Übereinstimmung mit dieser Vorschrift ist eine Prüfung gemäß Anhang I Nummern 5.1.2 und 5.2.1 der Richtlinie 70/311/EWG durchzuführen. b) Der Ausfall der Servolenkung darf nicht dazu führen, dass das Fahrzeug nicht mehr kontrolliert werden kann. Komplexe elektronische Fahrzeugsteuersysteme (DRIVE-by-Wire) Komplexe elektronische Fahrzeugsteuersysteme sind nur dann zulässig, wenn sie Anhang 6 der UN/ECE-Regelung Nr. 79 entsprechen. |
6 | Richtlinie 70/387/EWG (Türverriegelungen und -scharniere) | a) Türverriegelungen und -scharniere müssen Anhang I Nummern 3.2.1, 3.3.2 und 3.4.1 der Richtlinie 70/387/EWG entsprechen. b) Die Anforderungen der Nummer 3.4.1 gelten nicht, wenn die Übereinstimmung mit Nummer 6.1.5.4 der UN/ECE-Regelung Nr. 11 Rev. 1 Änderung 2 nachgewiesen wird. |
7 | Richtlinie 70/388/EWG (Schallzeichen) | Bauteile Die Vorrichtungen für Schallzeichen müssen nicht gemäß der Richtlinie 70/388/EWG typgenehmigt sein. Allerdings müssen sie, wie in Anhang I Nummer 1.1 der Richtlinie 70/388/EWG vorgesehen, einen gleichbleibenden Klang erzeugen. Einbau in das Fahrzeug a) Es ist eine Prüfung gemäß Anhang I Abschnitt 2 der Richtlinie 70/388/EWG durchzuführen. b) Der höchste Schalldruck muss Abschnitt 2 Nummer 2.1.4 des genannten Anhangs entsprechen. |
8 | Richtlinie 2003/97/EG (Einrichtungen für indirekte Sicht) | Bauteile a) Das Fahrzeug muss mit den in Anhang III Abschnitt 2 der Richtlinie 2003/97/EG vorgeschriebenen Rückspiegeln ausgestattet sein. b) Sie müssen nicht gemäß der genannten Richtlinie typgenehmigt sein. c) Die Krümmungsradien der Spiegel dürfen keine signifikante Bildverzerrung hervorrufen. Es liegt im Ermessen des Technischen Dienstes, die Krümmungsradien an Hand des in Anhang II Anlage 1 der Richtlinie 2003/97/EG beschriebenen Verfahrens zu prüfen. Die Krümmungsradien dürfen die in Anhang II Abschnitt 3.4 der genannten Richtlinie aufgeführten Werte nicht unterschreiten. Einbau in das Fahrzeug Es sind Messungen durchzuführen, um sicherzustellen, dass das Sichtfeld entweder Anhang III Abschnitt 5 der Richtlinie 2003/97/EG oder Anhang III Abschnitt 5 der Richtlinie 71/127/EWG entspricht. |
9 | Richtlinie 71/320/EWG (Bremsen) | Allgemeine Bestimmungen a) Die Bremsanlage muss gemäß Anhang I Abschnitt 2 der Richtlinie 71/320/EWG zu konstruiert sein. b) Die Fahrzeuge müssen mit einem elektronischen Antiblockier-System ausgestattet sein, das auf alle Räder wirkt. c) Die Wirkung der Bremsanlage muss Anhang II Abschnitt 2 der genannten Richtlinie entsprechen. d) In diesem Zusammenhang sind Prüfungen auf einer Fahrbahn durchzuführen, deren Oberfläche einen hohen Kraftschlussbeiwert aufweist. Die Prüfung der Feststellbremse ist bei 18 % Steigung und 18 % Gefälle durchzuführen. Es sind lediglich die unten genannten Prüfungen durchzuführen. Sie müssen jeweils bei voller Beladung erfolgen. e) Die Fahrprüfung nach Buchstabe c braucht nicht durchgeführt zu werden, wenn der Antragsteller eine Erklärung des Herstellers beibringen kann, in der dieser bestätigt, dass das Fahrzeug entweder der UN/ECE-Regelung Nr. 13-H einschließlich Ergänzung 5 oder der FMVSS Nr. 135 entspricht. Betriebsbremsanlage a) Es ist eine Typ-0-Prüfung gemäß Anhang II Nummern 1.2.2 und 1.2.3 der Richtlinie 71/320/EWG durchzuführen. b) Zudem ist eine Typ-I-Prüfung gemäß Anhang II Nummer 1.3 der genannten Richtlinie durchzuführen. Feststellbremsanlage Es ist eine Prüfung gemäß Anhang II Nummer 2.1.3 der genannten Richtlinie durchzuführen. |
10 | Richtlinie 72/245/EWG (Funkentstörung/elektromagnetische Verträglichkeit) | Bauteile a) Elektrische/elektronische Unterbaugruppen müssen nicht gemäß der Richtlinie 72/245/EWG typgenehmigt sein. b) Allerdings müssen elektrische/elektronische Nachrüstteile der genannten Richtlinie entsprechen. Elektromagnetische Störaussendungen Der Antragsteller muss eine Erklärung des Herstellers beibringen, in der dieser bestätigt, dass das Fahrzeug der Richtlinie 72/245/EWG oder den nachstehenden alternativen Normen entspricht: — breitbandige elektromagnetische Störaussendungen: CISPR 12 oder SAE J551-2; — schmalbandige elektromagnetische Störaussendungen: CISPR 12 (off-board) oder CISPR 25 (in-board) oder SAE J551-4 und SAE J1113-41. Störfestigkeitsprüfungen Von der Störfestigkeitsprüfung darf abgesehen werden. |
11 | Richtlinie 72/306/EWG (Emissionen von Dieselmotoren) | a) Es ist eine Prüfung gemäß den Anhängen III und IV der Richtlinie 72/306/EWG durchzuführen. Es gelten die Grenzwerte des Anhangs V der Richtlinie 72/306/EWG. b) Der korrigierte Absorptionskoeffizient, auf den in Anhang I Abschnitt 4 der Richtlinie 72/306/EWG Bezug genommen wird, ist sichtbar an einer gut zugänglichen Stelle anzubringen. |
13 | Richtlinie 74/61/EWG (Sicherung gegen unbefugte Benutzung) | a) Zur Verhinderung unbefugter Benutzung muss das Fahrzeug mit einer Sicherungseinrichtung gemäß Anhang IV Abschnitt 2.2 der Richtlinie 74/61/EWG ausgerüstet sein. b) Ist eine Wegfahrsperre eingebaut, muss diese den technischen Anforderungen des Anhangs V Abschnitt 3 der genannten Richtlinie sowie den besonderen Vorschriften nach Abschnitt 4, insbesondere Nummer 4.1.1, entsprechen. |
14 | Richtlinie 74/297/EWG (f) (Lenkanlage bei Unfallstößen) | a) Der Antragsteller muss eine Erklärung des Herstellers beibringen, in der dieser bestätigt, dass ein bestimmtes Fahrzeug [dessen FIN-Nummer anzugeben ist] mindestens übereinstimmt mit: — Richtlinie 74/297/EWG oder — FMVSS Nr. 203 (Impact protection for the driver from the steering control system) einschließlich FMVSS Nr. 204 (Steering control rearward displacement) oder — Artikel 11 der JSRRV (Japan Safety Regulations for Road Vehicles). b) Auf Antrag des Antragstellers kann eine Prüfung nach Anhang II der Richtlinie 74/297/EWG durchgeführt werden. Die Prüfung ist durch einen notifizierten europäischen Technischen Dienst durchzuführen, der in diesem Bereich über Fachkompetenz verfügt. Dem Antragsteller ist ein ausführlicher Bericht auszustellen. |
15 | Richtlinie 74/408/EWG (Sitzfestigkeit — Kopfstützen) | Sitze, Sitzverankerungen und Verstelleinrichtungen Sitze und ihre verstellbaren Elemente müssen Anhang IV der Richtlinie 74/408/EWG entsprechen. Kopfstützen a) Kopfstützen müssen den wesentlichen Anforderungen des Anhangs II Abschnitt 3 der Richtlinie 74/408/EWG sowie der Anlage I Abschnitt 5 des genannten Anhangs entsprechen. b) Es sind lediglich die Prüfungen durchzuführen, die in Anhang II Nummer 3.10 und Abschnitte 5, 6 und 7 der genannten Richtlinie beschrieben sind. |
17 | Richtlinie 75/443/EWG (Geschwindigkeitsmesser und Rückwärtsgang) | Geschwindigkeitsmessgerät a) Die Skala muss Anhang II Nummern 4.1 bis 4.2.3 der Richtlinie 75/443/EWG entsprechen. b) Hat der Technische Dienst Grund zu der Annahme, dass der Geschwindigkeitsmesser nicht ausreichend präzise kalibriert ist, kann er die Durchführung der Prüfungen nach Abschnitt 4.3 verlangen. Rückwärtsgang Das Getriebe muss einen Rückwärtsgang aufweisen. |
18 | Richtlinie 76/114/EWG (Gesetzlich vorgeschriebene Schilder) | Fahrzeug-Identifizierungsnummer a) Das Fahrzeug muss mit einer Fahrzeug-Identifizierungsnummer versehen sein, die mindestens 8 und höchstens 17 Zeichen umfasst. Fahrzeug-Identifizierungsnummern, die 17 Zeichen umfassen, müssen den Anforderungen der Normen ISO 3779: 1983 und 3780: 1983 entsprechen. b) Die Fahrzeug-Identifizierungsnummer ist so an einer deutlich sichtbaren und zugänglichen Stelle anzubringen, dass sie nicht verwischt oder beschädigt werden kann. c) Ist am Fahrgestell oder am Aufbau keine Fahrzeug-Identifizierungsnummer angebracht, kann ein Mitgliedstaat fordern, dass diese in Anwendung seiner nationalen Rechtsvorschriften nachträglich angebracht wird. In einem solchen Fall muss die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats diesen Vorgang überwachen. Fabrikschild Das Fahrzeug muss mit einem vom Hersteller angebrachten Kennzeichnungsschild ausgestattet sein. Nach Erteilung der Genehmigung wird kein zusätzliches Schild verlangt. |
19 | Richtlinie 76/115/EWG (Gurtverankerungen) | Der Antragsteller muss eine Erklärung des Herstellers beibringen, in der dieser bestätigt, dass ein bestimmtes Fahrzeug [dessen FIN-Nummer anzugeben ist] mindestens übereinstimmt mit: — Richtlinie 76/115/EWG oder — FMVSS Nr. 210 (Seat belt assembly anchorages) oder — Artikel 22-3 der JSRRV (Japan Safety Regulations for Road Vehicles). |
20 | Richtlinie 76/756/EWG (Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen) | a) Die Beleuchtungseinrichtung muss den wesentlichen Anforderungen der UN/ECE-Regelung Nr. 48, Änderungsserie 03, entsprechen, mit Ausnahme der Anforderungen der Anhänge 5 und 6. b) Bezüglich der Zahl, der wesentlichen Konstruktionsmerkmale, der elektrischen Verbindungen, der Farbe des ausgestrahlten oder reflektierten Lichts und der Lichtsignaleinrichtungen, auf die in den Einträgen 21 bis 26 sowie 28 bis 30 Bezug genommen wird, ist keine Ausnahme zulässig. c) Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen, die in Anwendung der obigen Bestimmungen nachzurüsten sind, müssen ein EG-Typgenehmigungszeichen tragen. d) Scheinwerfer mit einer Gasentladungs-Lichtquelle sind nur in Verbindung mit dem Einbau einer Scheinwerferreinigungsanlage und — sofern erforderlich — einer automatischen Leuchtweitenregelung für die Scheinwerfer zulässig. e) Das Abblendlicht ist an die Fahrtrichtung anzupassen, die in dem Land, in dem das Fahrzeug zugelassen wird, gesetzlich vorgeschrieben ist. |
21 | Richtlinie 76/757/EWG (Rückstrahler) | Falls erforderlich, sind am Heck zwei zusätzliche Rückstrahler mit EG-Genehmigungszeichen anzubringen; ihre Position muss der UN/ECE-Regelung Nr. 48 entsprechen. |
22 | Richtlinie 76/758/EWG (Umriss-, Begrenzungs-, Schluss-, Tagfahr-, Brems- und Seitenmarkierungsleuchten) | Die Anforderungen der genannten Richtlinie gelten nicht. Allerdings muss der Technische Dienst das ordnungsgemäße Funktionieren der Leuchten prüfen. |
23 | Richtlinie 76/759/EWG (Fahrtrichtungsanzeiger) | Die Anforderungen der genannten Richtlinie gelten nicht. Allerdings muss der Technische Dienst das ordnungsgemäße Funktionieren der Leuchten prüfen. |
24 | Richtlinie 76/760/EWG (Hintere Kennzeichenbeleuchtung) | Die Anforderungen der genannten Richtlinie gelten nicht. Allerdings muss der Technische Dienst das ordnungsgemäße Funktionieren der Leuchten prüfen. |
25 | Richtlinie 76/761/EWG (Scheinwerfer (einschließlich Glühlampen)) | a) Das Abblendlicht der Fahrzeugscheinwerfer ist gemäß Abschnitt 6 der UN/ECE-Regelung Nr. 112 über Scheinwerfer mit asymmetrischem Abblendlicht zu prüfen. Für diesen Zweck kann auf die in Anhang 5 der genannten Regelung enthaltenen Toleranzen Bezug genommen werden. b) Dasselbe gilt für das Abblendlicht von Scheinwerfern, die der UN/ECE-Regelung Nr. 98 oder der UN/ECE-Regelung Nr. 123 unterliegen. |
26 | Richtlinie 76/762/EWG (Nebelscheinwerfer) | Die Vorschriften der genannten Richtlinie müssen nicht angewendet werden. Falls solche Leuchten vorhanden sind, muss der Technische Dienst allerdings ihr ordnungsgemäßes Funktionieren prüfen. |
27 | Richtlinie 77/389/EWG (Abschleppeinrichtung) | Die Anforderungen der genannten Richtlinie müssen nicht angewendet werden. |
28 | Richtlinie 77/538/EWG (Nebelschlussleuchten) | Die Vorschriften der genannten Richtlinie müssen nicht angewendet werden. Allerdings muss der Technische Dienst das ordnungsgemäße Funktionieren der Leuchten prüfen. |
29 | Richtlinie 77/539/EWG (Rückfahrscheinwerfer) | Die Vorschriften der genannten Richtlinie müssen nicht angewendet werden. Falls solche Leuchten vorhanden sind, muss der Technische Dienst allerdings ihr ordnungsgemäßes Funktionieren prüfen. |
30 | Richtlinie 77/540/EWG (Parkleuchten) | Die Vorschriften der genannten Richtlinie müssen nicht angewendet werden. Falls solche Leuchten vorhanden sind, muss der Technische Dienst allerdings ihr ordnungsgemäßes Funktionieren prüfen. |
31 | Richtlinie 77/541/EWG (Rückhaltesysteme und Rückhalteeinrichtungen) | Bauteile a) Rückhaltesysteme müssen nicht gemäß der Richtlinie 77/541/EWG typgenehmigt sein. b) Allerdings muss jedes Rückhaltesystem ein Kennzeichnungsetikett tragen. c) Die Angaben auf dem Etikett müssen mit den Vorschriften für Gurtverankerungen übereinstimmen (vgl. Eintrag 19). Einbauvorschriften a) Das Fahrzeug muss mit Rückhaltesystemen ausgestattet sein, die den Anforderungen des Anhangs XV der Richtlinie 77/541/EWG entsprechen. b) Sind Rückhaltesysteme gemäß Buchstabe a nachträglich einzubauen, müssen sie nach der Richtlinie 77/541/EWG oder nach der UN/ECE-Regelung Nr. 16 typgenehmigt sein. |
33 | Richtlinie 78/316/EWG (Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger) | a) Die Symbole einschließlich der Farben der entsprechenden Kontrollleuchten, die gemäß Anhang II der Richtlinie 78/316/EWG vorgeschrieben sind, müssen der genannten Richtlinie entsprechen. b) Ist dies nicht der Fall, muss sich der Technische Dienst vergewissern, dass die Symbole, Kontrollleuchten und Anzeiger des Fahrzeugs dem Fahrer verständliche Informationen über das Funktionieren der Betätigungseinrichtungen geben. |
34 | Richtlinie 78/317/EWG (Entfrostung/Trocknung) | Das Fahrzeug muss mit einer geeigneten Entfrostungs- und Trocknungsanlage für die Windschutzscheibe ausgestattet sein. |
35 | Richtlinie 78/318/EWG (Scheibenwischer/-wascher) | Das Fahrzeug muss mit einer geeigneten Windschutzscheiben-Wasch- und -Wischanlage ausgestattet sein. |
36 | Richtlinie 2001/56/EG (Heizung) | a) Der Fahrgastraum muss mit einer Heizanlage ausgerüstet sein. b) Verbrennungsheizgeräte und deren Einbau müssen Anhang VII der Richtlinie 2001/56/EG entsprechen. Zudem müssen Verbrennungsheizgeräte und Heizungssysteme für Flüssiggas (LPG) den Anforderungen des Anhangs VIII der genannten Richtlinie entsprechen. c) Zusätzliche Heizungssysteme, die nachträglich eingebaut werden, müssen den Anforderungen der genannten Richtlinie entsprechen. |
39 | Richtlinie 80/1268/EWG (CO2-Emissionen/ Kraftstoffverbrauch) | a) Es ist eine Prüfung gemäß Anhang I Abschnitt 5 der Richtlinie 80/1268/EWG durchzuführen. b) Die Anforderungen der Nummer 5.1.1 gelten nicht. c) Wird keine Prüfung der Auspuffemissionen in Anwendung der Bestimmungen, auf die in Eintrag 2 dieses Anhangs Bezug genommen wird, durchgeführt, sind die CO2-Emissionen und der Kraftstoffverbrauch an Hand der Formel zu berechnen, die in den Anmerkungen (b) und (c) angegeben ist. |
————— | ||
41 | Richtlinie 2005/55/EG (Emissionen schwerer Nutzfahrzeuge Euro IV und V — OBD — Abgastrübung) | Auspuffemissionen a) Es ist eine Prüfung gemäß Anhang I Abschnitt 6.2 der Richtlinie 2005/55/EG unter Verwendung der Verschlechterungsfaktoren nach Anhang II Nummer 3.6 der Richtlinie 2005/78/EG durchzuführen. b) Es gelten die Grenzwerte des Anhangs I Tabellen 1 oder 2 der Richtlinie 2005/55/EG. OBD a) Das Fahrzeug muss mit einem OBD-System ausgerüstet sein. b) Die OBD-Schnittstelle muss mit herkömmlichen Diagnosegeräten, die für die periodische technische Überwachung verwendet werden, kommunizieren können. Abgastrübung a) Kraftfahrzeuge mit einem Dieselmotor müssen gemäß den Prüfverfahren geprüft werden, auf die in Anhang VI der Richtlinie 2005/55/EG Bezug genommen wird. b) Der korrigierte Absorptionskoeffizient ist sichtbar an einer gut zugänglichen Stelle anzubringen. |
41a | Verordnung (EG) Nr. 595/2009 Emissionen (Euro VI) schwerer Nutzfahrzeuge — OBD | Auspuffemissionen a) Es ist eine Prüfung gemäß Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 unter Verwendung der Verschlechterungsfaktoren nach Anhang VI Nummer 3.6.1 der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 durchzuführen. b) Es gelten die Grenzwerte der Tabelle in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 595/2009. c) Als Kraftstoff ist für die Prüfung der in Anhang IX der Verordnung (EG) Nr. 582/2011 festgelegte Bezugskraftstoff zu verwenden. CO2-Emissionen CO2-Emissionen und Kraftstoffverbrauch sind gemäß Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 zu bestimmen. OBD a) Das Fahrzeug muss mit einem OBD-System ausgerüstet sein. b) Die OBD-Schnittstelle muss mit einem externen OBD-Lesegerät, wie in Anhang X der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 beschrieben, kommunizieren können. Vorschriften zur Gewährleistung des ordnungsgemäßen Arbeitens von Einrichtungen zur Begrenzung der NOx-Emissionen Das Fahrzeug muss mit einem System ausgestattet sein, das das ordnungsgemäße Arbeiten von Einrichtungen zur Begrenzung der NOx-Emissionen gemäß Anhang XIII der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 gewährleistet. Die Bestimmungen zur Alternativ-Typgenehmigung unter Nummer 2.1 des genannten Anhangs gelten ebenfalls. Messung der Leistung a) Der Antragsteller muss eine Erklärung des Herstellers beibringen, in der dieser die höchste Motorleistung in kW sowie den entsprechenden Drehzahlwert angibt. b) Alternativ dazu kann auf eine Motorleistungskurve Bezug genommen werden. |
45 | Richtlinie 92/22/EWG (Sicherheitsglas) | Bauteile a) Scheiben müssen entweder aus Einschichten- oder aus Mehrschichten-Sicherheitsglas bestehen. b) Der Einbau von Kunststoffscheiben ist ausschließlich an Stellen hinter der B-Säule zulässig. c) Scheiben müssen nicht gemäß der Richtlinie 92/22/EWG genehmigt werden. Einbau a) Für den Einbau gelten die Vorschriften des Anhangs 21 der UN/ECE-Regelung Nr. 43. b) Getönte Folien, die die normale Lichtdurchlässigkeit unter das erforderliche Mindestmaß herabsetzen, dürfen nicht an der Windschutzscheibe und an den Scheiben vor der B-Säule angebracht werden. |
46 | Richtlinie 92/23/EWG (Reifen) | Bestandteile Reifen müssen das EG-Typgenehmigungszeichen einschließlich des Symbols „s“ (für Geräusch) tragen. Einbau a) Abmessungen, Tragfähigkeitskennzahl und Geschwindigkeitsklasse der Reifen müssen den Anforderungen des Anhangs IV der Richtlinie 92/23/EWG entsprechen. b) Das Symbol für die Geschwindigkeitsklasse des Reifens muss mit der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs vereinbar sein. c) Diese Anforderung gilt auch dann, wenn ein Geschwindigkeitsbegrenzer eingebaut ist. d) Für die Anwendung der Bestimmungen des Buchstaben b ist die Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs vom Fahrzeughersteller anzugeben. Der Technische Dienst kann jedoch die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs unter Verwendung der Werte Motorhöchstleistung und Höchstdrehzahl pro Minute sowie der Angaben über die kinematische Kette beurteilen. |
48 | Richtlinie 97/27/EG (Massen und Abmessungen) | a) Die wesentlichen Anforderungen des Anhangs I der Richtlinie 97/27/EG sind einzuhalten. Anforderungen der Nummern 7.8.3, 7.9 und 7.10 des genannten Anhangs gelten jedoch nicht. b) Bei der Anwendung der Bestimmungen, auf die in Buchstabe a Bezug genommen wird, sind folgende Massen zu berücksichtigen: — die vom Technischen Dienst gemessene Masse in fahrbereitem Zustand gemäß Anhang I Nummer 2.6 der Richtlinie 2007/46/EG und — die maximale Masse im beladenen Zustand, entweder vom Hersteller erklärt oder auf dem Fabrikschild oder Klebeetiketten oder in der Betriebsanleitung angegeben. Diese Massen gelten als technisch zulässige Gesamtmassen. c) Der Antragsteller darf keine technischen Veränderungen, etwa das Ersetzen der Reifen durch Reifen mit niedrigerer Tragfähigkeitskennzahl, durchführen, um die technisch zulässige Gesamtmasse des Fahrzeugs auf 3,5 Tonnen oder darunter zu senken, so dass dem Fahrzeug eine Einzelgenehmigung gewährt werden kann. d) Bezüglich der höchstzulässigen Abmessungen sind keine Ausnahmen zulässig. |
49 | Richtlinie 92/114/EWG (Führerhaus-Außenkanten) | a) Gemäß Anhang I Abschnitt 6 der Richtlinie 92/114/EWG sind die allgemeinen Anforderungen des Anhangs I Abschnitt 5 der Richtlinie 74/483/EWG zu erfüllen. b) Es liegt im Ermessen des Technischen Dienstes, ob die Bestimmungen gemäß Anhang I Nummern 6.1, 6.5, 6.6, 6.7, 6.8 und 6.11 der Richtlinie 74/483/EWG eingehalten werden müssen. |
50 | Richtlinie 94/20/EG (Verbindungseinrichtungen) | Selbstständige technische Einheiten a) Original-Verbindungseinrichtungen zum Ziehen eines Anhängers mit einer Gesamtmasse von höchstens 1 500 kg müssen nicht gemäß der Richtlinie 94/20/EG typgenehmigt sein. b) Als Originalausrüstung gilt eine Verbindungseinrichtung, wenn sie in der Betriebsanleitung oder in einem gleichwertigen Begleitdokument beschrieben wird, das der Fahrzeughersteller dem Käufer bereitstellt. c) Wird eine solche Verbindungseinrichtung zusammen mit dem Fahrzeug genehmigt, ist ein Hinweis darüber in den Genehmigungsbogen aufzunehmen, dass der Eigentümer für die Kompatibilität mit der am Anhänger angebrachten Verbindungseinrichtung verantwortlich ist. d) Andere als die in Buchstabe a genannten Verbindungseinrichtungen sowie nachträglich angebrachte Verbindungseinrichtungen müssen gemäß der Richtlinie 94/20/EWG typgenehmigt werden. Anbringung am Fahrzeug Der Technische Dienst muss überprüfen, ob die Anbringung der Verbindungseinrichtungen Anhang VII der Richtlinie 94/20/EWG entspricht. |
54 | Richtlinie 96/27/EG (Seitenaufprall) | a) Der Antragsteller muss eine Erklärung des Herstellers beibringen, in der dieser bestätigt, dass ein bestimmtes Fahrzeug [dessen FIN-Nummer anzugeben ist] mindestens übereinstimmt mit: — Richtlinie 96/27/EG oder — FMVSS Nr. 214 (Side impact protection) oder — Artikel 18 der JSRRV (Japan Safety Regulations for Road Vehicles). b) Auf Antrag des Antragstellers kann eine Prüfung nach Anhang II Abschnitt 3 der Richtlinie 96/27/EG durchgeführt werden. c) Die Prüfung ist durch einen notifizierten europäischen Technischen Dienst durchzuführen, der in diesem Bereich über Fachkompetenz verfügt. Dem Antragsteller ist ein ausführlicher Bericht auszustellen. |
56 | Richtlinie 98/91/EG (Kraftfahrzeuge zur Beförderung gefährlicher Güter) | Kraftfahrzeuge, die zur Beförderung gefährlicher Güter bestimmt sind, müssen der Richtlinie 94/55/EG entsprechen. |
58 | Verordnung (EG) Nr. 78/2009 (Fußgängerschutz) | Bremsassistent Die Fahrzeuge sind mit einem elektronischen Antiblockiersystem auszustatten, das auf alle Räder wirkt. Fußgängerschutz Die Anforderungen der genannten Verordnung gelten für Fahrzeuge mit einer Masse von höchstens 2 500 kg ab dem 24. Februar 2018 und für Fahrzeuge mit einer Masse über 2 500 kg ab dem 24. August 2019. Frontschutzsysteme Am Fahrzeug angebrachte Frontschutzsysteme müssen jedoch gemäß der Verordnung (EG) Nr. 78/2009 typgenehmigt werden und ihre Anbringung muss den wesentlichen Anforderungen nach Anhang I Abschnitt 6 der genannten Verordnung entsprechen. |
59 | Richtlinie 2005/64/EG (Recyclingfähigkeit) | Die Anforderungen der genannten Richtlinie gelten nicht. |
61 | Richtlinie 2006/40/EG (Klimaanlagen) | Die Anforderungen der genannten Richtlinie gelten. |
72 | Verordnung (EU) 2015/758 (eCall-Systeme) | Die Anforderungen der genannten Verordnung gelten nicht. |
TEIL II
Liste der UN/ECE-Regelungen, die als gleichwertige Alternativen zu den in Teil I genannten Richtlinien oder Verordnungen anerkannt werden
Wird auf eine Einzelrichtlinie oder Einzelverordnung in der Tabelle von Teil I Bezug genommen, so wird eine Genehmigung nach den folgenden UN/ECE-Regelungen (denen die Gemeinschaft als Vertragspartei des „Geänderten Übereinkommens von 1958“ der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen mit dem Beschluss 97/836/EG des Rates (1) bzw. mit späteren Ratsbeschlüssen gemäß Artikel 3 Absatz 3 dieses Beschlusses beigetreten ist) als gleichwertig mit einer nach der einschlägigen Einzelrichtlinie oder -verordnung erteilten EG-Typgenehmigung anerkannt.
Sämtliche späteren Änderungen der nachstehend aufgeführten UN/ECE-Regelungen (2) sind als ebenfalls gleichwertig zu anzusehen sofern die Gemeinschaft nach dem Verfahren des Artikels 4 Absatz 2 des Beschlusses 97/836/EG zugestimmt hat.
Genehmigungsgegenstand | Nummer der UN/ECE-Regelung | Änderungsserie | |
1. (1) | Zulässiger Geräuschpegel | 51 | 02 |
Ersatzschalldämpferanlagen | 59 | 00 | |
————— | |||
58. | Fußgängerschutz | 127 | 00 |
Bremsen (Bremsassistent) | 13-H | 00(Ergänzung 9 und folgende) | |
(*1) Die Nummerierung der Tabelleneinträge folgt der Nummerierung in der Tabelle in Teil I. Enthalten die Einzelrichtlinien oder Einzelverordnungen Einbauvorschriften, so gelten diese auch für Bauteile und selbstständige technische Einheiten, die entsprechend den UN/ECE-Regelungen genehmigt wurden. |
ANHANG V
VERFAHREN FÜR DIE EG-TYPGENEHMIGUNG
0. Ziele und Anwendungsbereich
1. Typgenehmigungsverfahren
Nach Eingang eines Antrags auf Fahrzeug-Typgenehmigung hat die Genehmigungsbehörde:
2. Kombination von technischen Spezifikationen
Die Anzahl der zu überprüfenden Fahrzeuge ist so zu bemessen, dass eine angemessene Begutachtung der verschiedenen zu genehmigenden Kombinationen hinsichtlich der nachfolgenden Kriterien ermöglicht wird:
Technische Spezifikationen | Fahrzeugklasse | |||||||||
M1 | M2 | M3 | N1 | N2 | N3 | O1 | O2 | O3 | O4 | |
Motor | X | X | X | X | X | X | — | — | — | — |
Getriebe | X | X | X | X | X | X | — | — | — | — |
Anzahl der Achsen | — | X | X | X | X | X | X | X | X | X |
Antriebsachsen (Anzahl, Lage, gegenseitige Verbindung) | X | X | X | X | X | X | — | — | — | — |
Gelenkte Achsen (Anzahl und Lage) | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X |
Art des Aufbaus | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X |
Anzahl der Türen | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X |
Links- oder Rechtslenker | X | X | X | X | X | X | — | — | — | — |
Anzahl der Sitze | X | X | X | X | X | X | — | — | — | — |
Ausstattungs-varianten | X | X | X | X | X | X | — | — | — | — |
3. Spezifische Bestimmungen
Ist kein Typgenehmigungsbogen nach einem der einschlägigen Rechtsakte vorhanden, hat die Typgenehmigungsbehörde,
Verbindliche Normen für die in Artikel 41 genannten Dienste und Stellen
1. | Tätigkeiten im Zusammenhang mit Typgenehmigungsprüfungen gemäß den in Anhang IV aufgeführten Rechtsakten:
EN ISO/IEC 17025:2005, Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierungslaboratorien. Ein für die Kategorie A benannter Technischer Dienst darf die in den Rechtsakten vorgesehenen Prüfungen, für die er benannte wurde, in den Einrichtungen eines Herstellers oder eines Dritten durchführen oder beaufsichtigen.
EN ISO/IEC 17020:2004, Allgemeine Kriterien für den Betrieb verschiedener Typen von Stellen, die Inspektionen durchführen. Vor der Durchführung oder Beaufsichtigung von Prüfungen in den Einrichtungen eines Herstellers oder eines Dritten hat der Technische Dienst zu überprüfen, dass die Prüfeinrichtungen und Messgeräte den einschlägigen Anforderungen der in Abschnitt 1.1 genannten Norm entsprechen. |
2. | Tätigkeiten hinsichtlich der Übereinstimmung der Produktion
EN ISO/IEC 17021:2006 über Anforderungen an Stellen, die Managementsysteme auditieren und zertifizieren.
EN ISO/IEC 17020:2004, Allgemeine Kriterien für den Betrieb verschiedener Typen von Stellen, die Inspektionen durchführen. |
Verfahren zur Bewertung der Technischen Dienste
1. Zweck dieser Anlage
2. Bewertungsgrundsätze
Bei der Bewertung ist eine Reihe von Prinzipien zugrundezulegen:
Die Bewerter müssen Vertrauen und Integrität unter Beweis stellen. Sie müssen Vertraulichkeit und Diskretion wahren.
Sie müssen Ergebnisse und Schlussfolgerungen wahrheitsgemäß und genau schriftlich festhalten.
3. Geforderte Fähigkeiten der Bewerter
4. Antrag auf Benennung
5. Ressourcenüberprüfung
Die zuständige Behörde überprüft ihre eigene Fähigkeit zur Bewertung des Technischen Dienstes anhand ihrer eigenen Leitlinien, ihrer Sachkunde und der Verfügbarkeit geeigneter Bewerter und Experten.
6. Fremdvergabe der Bewertung
7. Vorbereitung der Bewertung
8. Bewertung an Ort und Stelle
Das Bewerterteam hat die Bewertung des Technischen Dienstes in den Räumlichkeiten des Technischen Dienstes, von denen aus eine oder mehrere Kerntätigkeiten erfolgen, durchzuführen und gegebenenfalls an anderen ausgewählten Orten, an denen der Technische Dienst tätig ist, Begutachtungen („Witnessing“) vorzunehmen.
9. Analyse der Ergebnisse und Bewertungsbericht
10. Benennung bzw. Bestätigung einer Benennung
11. Wiederbewertung und Überwachung
In welchen zeitlichen Abständen Vor-Ort-Bewertungen — sowohl Wiederbewertungen als auch Überwachungen — durchgeführt werden, hängt von der nachgewiesenen Stabilität ab, die der Technische Dienst erreicht hat.
12. Aufzeichnungen über benannte Technische Dienste
Allgemeine Anforderungen an die Prüfberichte
Beispiel aus Nummer 3.2.2 von Anhang I der Richtlinie 76/114/EWG :
„Prüfen, dass die Fahrzeug-Identifizierungsnummer so angebracht ist, dass sie nicht verwischt oder verändert werden kann.“
Der Bericht muss eine Erklärung wie die folgende enthalten: „Die Anbringungsstelle der Fahrzeug-Identifizierungsnummer erfüllt die Anforderungen von Anhang I Nummer 3.2.2“;
Gleiches gilt, wenn die Rechtsvorschriften eine Auswahl zwischen verschiedenen Bestimmungen zulassen;
Bei virtuellen Prüfungen können stattdessen ausgedruckte Bildschirmkopien oder andere geeignete Belege vorgelegt werden;
ANHANG VI
MUSTER A
(zur Verwendung für die Typgenehmigung eines Fahrzeugs)
Größtformat: A4 (210 × 297 mm)
EG-TYPGENEHMIGUNGSBOGEN FÜR FAHRZEUGE
Stempel der Typgenehmigungsbehörde
Benachrichtigung über | des Typs eines: |
— die EG-Typgenehmigung (1) — die Erweiterung der EG-Typgenehmigung (1) — die Verweigerung der EG-Typgenehmigung (1) — den Entzug der EG-Typgenehmigung (1) | — vollständigen Fahrzeugs (1) — vervollständigten Fahrzeugs (1) — unvollständigen Fahrzeugs (1) — Fahrzeugs mit vollständigen und unvollständigen Varianten (1) — Fahrzeugs mit vervollständigten und unvollständigen Varianten (1) |
(1) Nichtzutreffendes streichen. |
in Bezug auf die Richtlinie 2007/46/EG; zuletzt geändert durch die Richtlinie …/…/EG/Verordnung (EG) Nr. …/… ()
EG-Typgenehmigungsnummer:
Grund für die Erweiterung:
ABSCHNITT I
ABSCHNITT II
Der Unterzeichnete bestätigt hiermit die Richtigkeit der Herstellerangaben in dem beigefügten Beschreibungsbogen des (der) oben genannten Fahrzeugs (Fahrzeuge) sowie die Gültigkeit der beigefügten Prüfergebnisse in Bezug auf den Fahrzeugtyp. Die EG-Typgenehmigungsbehörde hat ein (die) Exemplar(e) zur Besichtigung ausgewählt, das (die) vom Hersteller als Baumuster des Fahrzeugtyps vorgestellt wurde(n).
Der Fahrzeugtyp erfüllt/erfüllt nicht () die technischen Anforderungen aller einschlägigen in Anhang IV/Anhang XI () der Richtlinie 2007/46/EG vorgeschriebenen Rechtsakte.
Der Fahrzeugtyp erfüllt/erfüllt nicht () die technischen Anforderungen der in der Tabelle auf Seite 2 aufgeführten Rechtsakte.
(Ort) | (Unterschrift) | (Datum) |
Anlagen | : | Beschreibungsmappe Prüfergebnisse (siehe Anhang VIII) Name(n), Unterschriftsprobe(n) und Dienststellung(en) der zur Unterzeichnung von Übereinstimmungsbescheinigungen berechtigten Personen |
Hinweis: Wird dieses Muster für eine Typgenehmigung nach den Artikeln 20, 22 oder 23 verwendet, so darf es nicht den Titel „EG-Typgenehmigungsbogen für Fahrzeuge“ tragen, ausgenommen
EG-TYPGENEHMIGUNGSBOGEN FÜR FAHRZEUGE
Seite 2
Dieser EG-Typgenehmigung liegt (liegen) bei unvollständigen und vervollständigten Fahrzeugen, Varianten bzw. Versionen die nachstehend aufgeführte(n) Typgenehmigung(en) für unvollständige Fahrzeuge zugrunde:
Stufe 1: Hersteller des Basisfahrzeugs:
EG-Typgenehmigungsnummer:
Datum:
Gültig für die Varianten bzw. Versionen:
Stufe 2: Hersteller:
EG-Typgenehmigungsnummer:
Datum:
Gültig für die Varianten bzw. Versionen:
Stufe 3: Hersteller:
EG-Typgenehmigungsnummer:
Datum:
Gültig für die Varianten bzw. Versionen:
Umfasst die Typgenehmigung eine oder mehrere unvollständige Varianten bzw. Versionen, so sind die vollständigen oder vervollständigten Varianten bzw. Versionen anzugeben.
Vollständige/vervollständigte Variante(n):
Aufstellung der für den (die) genehmigte(n) unvollständige(n) Fahrzeugtyp, Variante bzw. Version geltenden Vorschriften (jeweils unter Berücksichtigung des Geltungsbereichs und des letzten Änderungsstands jedes der nachstehend aufgelisteten Rechtsakte):
Nr. | Genehmigungsgegenstand | Nummer des Rechtsakts | Zuletzt geändert durch | Gültig für die Varianten bzw. Versionen |
(Es sind nur diejenigen Genehmigungsgegenstände anzugeben, für die eine EG-Typgenehmigung erteilt wurde.) |
Im Fall von Fahrzeugen mit besonderer Zweckbestimmung nach Anhang XI gewährte Ausnahmeregelungen oder angewandte Sonderbestimmungen und nach Artikel 20 gewährte Ausnahmeregelungen:
Nummer des Rechtsakts | Gegenstand Nr. | Art der Genehmigung und der Ausnahmeregelung | Gültig für die Varianten bzw. Versionen |
Anlage
Aufstellung der Rechtsakte, denen der Fahrzeugtyp entspricht
(auszufüllen nur für die Typgenehmigung gemäß Artikel 6 Absatz 3)
Genehmigungsgegenstand (1) | Nummer des Rechtsakts (1) | Geändert durch | Gültig für die Varianten |
1. Zulässiger Geräuschpegel | |||
1A. Geräuschpegel | Verordnung (EU) Nr. 540/2014 | ||
2. Emissionen | |||
3. Kraftstoffbehälter/Unterfahrschutz hinten | |||
… | |||
(1) Gemäß Anhang IV dieser Richtlinie. |
MUSTER B
(zur Verwendung für die Typgenehmigung eines Fahrzeugs in Bezug auf ein System)
Größtformat: A4 (210 × 297 mm)
EG-TYPGENEHMIGUNGSBOGEN
Stempel der Typgenehmigungsbehörde
Benachrichtigung über
— die EG-Typgenehmigung (1) |
| ||
— die Erweiterung der EG-Typgenehmigung (1) | |||
— die Verweigerung der EG-Typgenehmigung (1) | |||
— den Entzug der EG-Typgenehmigung (1) | |||
(1) Nichtzutreffendes streichen. |
in Bezug auf die Richtlinie …/…/EG/die Verordnung (EG) Nr. …/… () in der Fassung der Richtlinie.…/…/EG/der Verordnung (EG) Nr. …/… ()
EG-Typgenehmigungsnummer:
Grund für die Erweiterung:
ABSCHNITT I
ABSCHNITT II
Anlagen | : | Beschreibungsmappe Prüfbericht |
Beiblatt
zum EG-Typgenehmigungsbogen Nr. …
[…]
MUSTER C
(zur Verwendung für die Typgenehmigung eines Bauteils/einer selbstständigen technischen Einheit)
Größtformat: A4 (210 × 297 mm)
EG-TYPGENEHMIGUNGSBOGEN
Stempel der Typgenehmigungsbehörde
Benachrichtigung über
— die EG-Typgenehmigung (1) |
| ||
— die Erweiterung der EG-Typgenehmigung (1) | |||
— die Verweigerung der EG-Typgenehmigung (1) | |||
— den Entzug der EG-Typgenehmigung (1) | |||
(1) Nichtzutreffendes streichen. |
in Bezug auf die Richtlinie.…/…/EG/die Verordnung (EG) Nr..…/… () , zuletzt geändert durch die Richtlinie.…/…/EG/Verordnung (EG) Nr. …/… ()
EG-Typgenehmigungsnummer:
Grund für die Erweiterung:
ABSCHNITT I
ABSCHNITT II
Anlagen | : | Beschreibungsmappe Prüfbericht |
Beiblatt
zum EG-Typgenehmigungsbogen Nr. …
[…]
MUSTER D
(zur Verwendung für die harmonisierte Einzelgenehmigung eines Fahrzeugs nach Artikel 24)
Größtes Format: A4 (210 × 297 mm)
EG-GENEHMIGUNGSBOGEN FÜR DIE EINZELGENEHMIGUNG EINES FAHRZEUGS
Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der Behörde, die die Einzelgenehmigung erteilt hat |
Benachrichtigung über die Einzelgenehmigung eines Fahrzeugs in Bezug auf Artikel 24 der Richtlinie 2007/46/EG
Abschnitt 1
Der Unterzeichnete [… … Name und Position] bestätigt hiermit, dass das unten bezeichnete Fahrzeug:
0.1. | Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers):… |
0.2. |
|
0.4. | Fahrzeugklasse : … |
0.5. | Name und Anschrift des Herstellers: … |
0.6. | Anbringungsstelle und Anbringungsart der vorgeschriebenen Schilder:… Anbringungsstelle der Fahrzeug-Identifizierungsnummer:… |
0.9. | Ggf. Name und Anschrift des Bevollmächtigten des Herstellers: |
0.10. | Fahrzeug-Identifizierungsnummer: |
zur Genehmigung vorgeführt am | […… Datum der Antragstellung] |
von | […… Name und Anschrift des Antragstellers] |
die Genehmigung gemäß Artikel 24 der Richtlinie 2007/46/EG erhält. Zu Urkund dessen wurde die folgende Genehmigungsnummer zugeteilt: …
Das Fahrzeug entspricht Anhang IV Anlage 2 der Richtlinie 2007/46/EG. Es kann in Mitgliedstaaten mit Rechts-/Linksverkehr und in denen metrische Einheiten/Einheiten des englischen Maßsystems (Imperial system (69) für das Geschwindigkeitsmessgerät verwendet werden, ohne weitere Genehmigungen unbefristet zugelassen werden.
(Ort) (Datum) | (Unterschrift (1)): | (Stempel der Genehmigungsbehörde) |
[…] | […] | […] |
(1) Oder die visuelle Darstellung einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur im Sinne der Richtlinie 1999/93/EG, einschließlich Signaturprüfdaten. |
Anlagen
2 Fotos des Fahrzeugs (Mindestauflösung 640 × 480 Pixel, ~7 × 10 cm)
Abschnitt 2
Allgemeine Baumerkmale
1. | Anzahl der Achsen: … und Räder: …
|
3. | Antriebsachsen (Anzahl, Lage, gegenseitige Verbindung): … |
Hauptabmessungen
4. | Radstand : … mm
|
5. | Länge: … mm |
6. | Breite: … mm |
7. | Höhe: … mm |
Massen
13. | Masse des fahrbereiten Fahrzeugs: … kg |
16. | Technisch zulässige Höchstmassen
|
18. | Technisch zulässige maximale Anhängemasse bei Beförderung eines:
|
19. | Technisch zulässige Stützlast am Kupplungspunkt: … kg |
Antriebsmaschine
20. | Hersteller des Motors: … |
21. | Baumusterbezeichnung gemäß Kennzeichnung am Motor: … |
22. | Arbeitsverfahren: … |
23. | Reiner Elektrobetrieb: ja/nein
|
24. | Anzahl und Anordnung der Zylinder: … |
25. | Hubraum: …cm3 |
26. | Kraftstoff: Diesel/Benzin/Flüssiggas/Erdgas oder Biomethan/Ethanol/Biodiesel/Wasserstoff (73)
|
27. | Nennleistung : … kW bei … min-1 oder maximale Nenndauerleistung (Elektromotor) … kW (73) : |
Höchstgeschwindigkeit
29. | Höchstgeschwindigkeit: … km/h |
Achsen und Radaufhängung
30. | Spurweite: 1. … mm 2. … mm 3. … mm |
35. | Reifen/Radkombination: … |
Aufbau
38. | Code des Aufbaus : … |
40. | Farbe des Fahrzeugs : … |
41. | Anzahl und Anordnung der Türen: … |
42. | Anzahl der Sitzplätze (einschließlich Fahrersitz) : …
|
Anhängevorrichtung
44. | Genehmigungsnummer oder -zeichen der Anhängevorrichtung (sofern angebaut): … |
Umweltverträglichkeit
46. | Geräuschpegel Standgeräusch … dB(A) bei der Motordrehzahl: … min-1 Fahrgeräusch:… dB(A) |
47. | Abgasnorm : Euro … Sonstige Rechtsvorschriften: … |
49. | CO2-Emissionen/Kraftstoffverbrauch/Stromverbrauch :
Stromverbrauch (gewichtet, kombiniert (73) ) … Wh/km |
52. | Anmerkungen |
53. | Zusätzliche Angaben (Kilometerstand , …) |
Erläuterungen zu Anhang VI Muster D:
ANHANG VII
Abschnitt 1 | : | Der Kleinbuchstabe „e“, gefolgt von der Kennziffer des Mitgliedstaats, der die EG-Typgenehmigung erteilt hat:
|
Abschnitt 2 | : | Die Nummer der Basisrichtlinie oder -verordnung. Im Fall von EG-Typgenehmigungen für Systeme, Bauteile oder selbständige technische Einheiten, für die die Durchführungsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 gelten, dient als grundlegende Referenz der Verordnung die Nummer jener Verordnung (d. h. der Durchführungsrechtsakt), die gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a bis e der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 angenommen wurde. |
Abschnitt 3 | : | Die Nummer der letzten Änderungsrichtlinie oder -verordnung (einschließlich der Durchführungsrechtsakte), nach der die Typgenehmigung erteilt wurde, im Einklang mit den folgenden Gedankenstrichen. In Fällen, in denen eine solche Änderungsrichtlinie oder -verordnung oder ein anwendbarer Durchführungsrechtsakt noch nicht existiert, wird die in Abschnitt 2 genannte Nummer in Abschnitt 3 wiederholt.
|
Abschnitt 4 | : | Eine vierstellige laufende Nummer (mit ggf. vorangestellten Nullen) für EG-Typgenehmigungen für vollständige Fahrzeuge oder eine vier- oder fünfstellige Nummer für eine nach einer Einzelrichtlinie oder Einzelverordnung erteilte Typgenehmigung, die die Basis-Typgenehmigungsnummer angibt. Die Reihenfolge beginnt mit 0001 für jede Basisrichtlinie oder -verordnung. |
Abschnitt 5 | : | Eine zweistellige laufende Nummer (mit ggf. vorangestellter Null), die die Erweiterung angibt. Die Reihenfolge beginnt mit 00 für jede Basis-Typgenehmigungsnummer. |
Im Fall einer nationalen Typgenehmigung von Kleinserienfahrzeugen gemäß Artikel 23 wird Abschnitt 3 jedoch durch die Buchstaben NKS in großen Blockbuchstaben ersetzt
e2*71/320*2002/78*00003*00
e2*2005/55*2006/51 D*00003*00 — im Fall einer Richtlinie oder Verordnung mit verschiedenen technischen Vorschriften (siehe Abschnitt 3).
e2*1008/2010*1008/2010*00003*00
e2*19/2011*249/2012*0003*00
e11*2007/46*0004*02
e13*KS07/46*0001*00.
e4*NKS*0001*00.
e11*2007/46*0004.
Abschnitt 1: wie oben
Abschnitt 2: „661/2009“ (d. h. die Verordnung über die allgemeine Sicherheit)
Abschnitt 3: Der erste Teil besteht aus der Nummer der UNECE-Regelung, gefolgt von „R“, der zweite Teil bezeichnet die Änderungsserie oder „00“, wenn es sich um die ursprüngliche Fassung der UNECE-Regelung handelt, gefolgt von „-“; der dritte Teil gibt den Stand der Ergänzung wieder (mit ggf. vorangestellten Nullen) oder „00“, wenn keine Ergänzung zu den jeweiligen Änderungsserien vorhanden ist.
Abschnitt 4: wie oben
Abschnitt 5: wie oben
Beispiele:
e1*661/2009*13-HR-10-05*00001*00
(von Deutschland erteilt, gemäß der UNECE-Regelung Nr. 13-H, Änderungsserie 10, Ergänzung 5, erstmalige Genehmigung, keine Erweiterungen)
e25*661/2009*28R-00-03*0123*05
(von Kroatien erteilt, gemäß der UNECE-Regelung Nr. 28, ursprüngliche Änderungsserie, Ergänzung 3, 123. Genehmigung, 5. Erweiterung).
Anlage
1 | für Deutschland |
2 | für Frankreich |
3 | für Italien |
4 | für die Niederlande |
5 | für Schweden |
6 | für Belgien |
7 | für Ungarn |
8 | für die Tschechische Republik |
9 | für Spanien |
11 | für das Vereinigte Königreich |
12 | für Österreich |
13 | für Luxemburg |
17 | für Finnland |
18 | für Dänemark |
19 | für Rumänien |
20 | für Polen |
21 | für Portugal |
23 | für Griechenland |
24 | für Irland |
25 | für Kroatien |
26 | für Slowenien |
27 | für die Slowakei |
29 | für Estland |
32 | für Lettland |
34 | für Bulgarien |
36 | für Litauen |
49 | für Zypern |
50 | für Malta |
Das jeweilige Typgenehmigungszeichen muss den Vorschriften der einschlägigen UNECE-Regelung entsprechen, und zwar so, als ob eine herkömmliche Typgenehmigung auf der Grundlage von UNECE-Regelungen erteilt wurde; jedoch ist Folgendes zu berücksichtigen:
Ist ein Kreis um den Buchstaben „E“ herum vorgeschrieben, darf dies kein Kreis sein, sondern muss ein Rechteck sein. Seine Höhe (a) muss mindestens dem vorgeschriebenen Durchmesser entsprechen und seine Breite muss diesen Wert überschreiten (d. h. > a). Anstelle des Großbuchstabens „E“ ist der Kleinbuchstabe „e“ zu verwenden, gefolgt von der Kennziffer des Mitgliedstaats, der die EG-Typgenehmigung für Bauteile und selbständige technische Einheiten erteilt hat.
Beispiel:
(von Deutschland erteilt, auf der Grundlage der UNECE-Regelung Nr. 28, ursprüngliche Serie, erstmalig erteilte Genehmigung für eine akustische Warneinrichtung der Klasse II, die neue Technologien enthält)
Beiblatt zur Anlage 1
Legende: Das oben dargestellte Typgenehmigungszeichen für ein Bauteil wurde in Belgien unter der Nummer 0004 erteilt. 01 ist eine laufende Nummer, die den Stand der technischen Anforderungen bezeichnet, die das Bauteil erfüllt. Die laufende Nummer wird nach Maßgabe der jeweiligen Einzelrichtlinie oder Einzelverordnung zugewiesen.
Hinweis: Die zusätzlichen Symbole sind in diesem Beispiel nicht dargestellt.
ANHANG VIII
PRÜFERGEBNISSE
(Von der Typgenehmigungsbehörde auszufüllen und dem EG-Typgenehmigungsbogen für Fahrzeuge beizufügen)
Es ist stets anzugeben, auf welche Variante oder Version sich die Angaben beziehen. Je Version ist nur ein Ergebnis zulässig. Eine Kombination mehrerer Ergebnisse je Version ist bei Angabe des ungünstigsten Falls jedoch zulässig. In diesem Fall ist zu vermerken, dass für die mit (*) gekennzeichneten Punkte lediglich die ungünstigsten Ergebnisse angegeben sind.
1. Ergebnisse der Geräuschpegelmessungen
Nummer des Basisrechtsakts und des letzten für die Genehmigung relevanten Änderungsrechtsakts. Bei einem Rechtsakt mit zwei oder mehr Umsetzungsstufen ist auch die Umsetzungsstufe anzugeben: …
Variante/Version: | … | … | … |
Fahrgeräusch (dB(A)/E): | … | … | … |
Standgeräusch (dB(A)/E): | … | … | … |
bei (min-1): | … | … | … |
2. Ergebnisse der Abgasemissionsmessungen
2.1. Emissionen von Kraftfahrzeugen, die nach dem Prüfverfahren für leichte Nutzfahrzeuge geprüft werden
Anzugeben ist der letzte für die Genehmigung relevante Änderungsrechtsakt. Bei einem Rechtsakt mit zwei oder mehr Umsetzungsstufen ist auch die Umsetzungsstufe anzugeben: …
Kraftstoff(e) … (Diesel, Benzin, Flüssiggas, Erdgas, Zweistoffbetrieb: Benzin/Erdgas, Flüssiggas, Erdgas/Biomethan, Flexfuelfahrzeug: Benzin/Ethanol…)
2.1.1. Prüfung Typ 1 , (Fahrzeugemissionen im Prüfzyklus nach Kaltstart)
NEFZ-Mittelwerte, WLTP-Höchstwerte
Variante/Version: | … | … | … |
CO (mg/km) | … | … | … |
THC (mg/km) | … | … | … |
NMHC (mg/km) | … | … | … |
NOx (mg/km) | … | … | … |
THC + NOx (mg/km) | … | … | … |
Partikelmasse (PM) (mg/km) | … | … | … |
Partikelzahl (PN) (#/km) (1) | … | … | … |
Prüfung zur Korrektur der Umgebungstemperatur (ATCT)
ATCT-Familie | Interpolationsfamilie | Fahrwiderstandsmatrix-Familie |
… | … | … |
… | … | … |
Familienkorrekturfaktoren (FCF)
ATCT-Familie | FCF |
… | … |
… | … |
2.1.2. Prüfung vom Typ 2 , (Emissionsdaten, die bei der Typgenehmigung für die Verkehrssicherheitsprüfung erforderlich sind)
Typ 2, Prüfung bei niedriger Leerlaufdrehzahl:
Variante/Version: | … | … | … |
CO (Vol.-%) | … | … | … |
Motordrehzahl (min-1) | … | … | … |
Motoröltemperatur (°C) | … | … | … |
Typ 2, Prüfung bei hoher Leerlaufdrehzahl:
Variante/Version: | … | … | … |
CO (Vol.-%) | … | … | … |
Lambda-Wert | … | … | … |
Motordrehzahl (min-1) | … | … | … |
Motoröltemperatur (°C) | … | … | … |
2.1.3. | Prüfung Typ 3 (Emissionen von Kurbelgehäusegasen): … |
2.1.4. | Prüfung Typ 4 (Verdunstungsemissionen): … g/Prüfung |
2.1.5. | Prüfung Typ 5 (Dauerhaltbarkeit von Abgasreinigungsanlagen):
|
2.1.6. | Prüfung Typ 6 (durchschnittliche Emissionen bei niedrigen Umgebungstemperaturen):
|
2.1.7. | OBD: ja/nein |
2.2. Emissionen von Motoren, die nach dem Prüfverfahren für schwere Nutzfahrzeuge geprüft werden.
Anzugeben ist der letzte für die Genehmigung relevante Änderungsrechtsakt. Bei einem Rechtsakt mit zwei oder mehr Umsetzungsstufen ist auch die Umsetzungsstufe anzugeben: …
Kraftstoff(e) … (Diesel, Benzin, Flüssiggas, Erdgas, Ethanol…)
2.2.1. Ergebnisse der ESC-Prüfung , ,
Variante/Version: | … | … | … |
CO (mg/kWh) | … | … | … |
THC (mg/kWh) | … | … | … |
NOx (mg/kWh) | … | … | … |
NH3 (ppm) (1) | … | … | … |
Partikelmasse PM (mg/kWh) | … | … | … |
Partikelzahl (#/kWh) (1) | … | … | … |
2.2.2. Ergebnis der ELR-Prüfung
Variante/Version: | … | … | … |
Rauchwert: … m–1 | … | … | … |
2.2.3. Ergebnis der ETC-Prüfung ,
Variante/Version: | … | … | … |
CO (mg/kWh) | … | … | … |
THC (mg/kWh) | … | … | … |
NMHC (mg/kWh) (1) | … | … | … |
CH4 (mg/kWh) (1) | … | … | … |
NOx (mg/kWh) | … | … | … |
NH3 (ppm) (1) | … | … | … |
Partikelmasse PM (mg/kWh) | … | … | … |
Partikelzahl (#/kWh) (1) | … | … | … |
2.2.4. Leerlaufprüfung
Variante/Version: | … | … | … |
CO (Vol.-%) | … | … | … |
Lambda-Wert (1) | … | … | … |
Motordrehzahl (min-1) | … | … | … |
Motoröltemperatur (K) | … | … | … |
2.3. Emissionen von Dieselmotoren
Anzugeben ist der letzte für die Genehmigung relevante Änderungsrechtsakt. Bei einem Rechtsakt mit zwei oder mehr Umsetzungsstufen ist auch die Umsetzungsstufe anzugeben: …
2.3.1. Ergebnisse der Prüfung bei freier Beschleunigung
Variante/Version: | … | … | … |
Korrigierter Absorptionskoeffizient (m–1) | … | … | … |
Normale Leerlaufdrehzahl des Motors | … | … | … |
Höchstdrehzahl des Motors | … | … | … |
Motoröltemperatur (min./max.) | … | … | … |
3. Ergebnisse der Messungen der CO2-Emissionen, des Kraftstoff-/Stromverbrauchs und der elektrischen Reichweite
Nummer des Basisrechtsakts und des letzten für die Genehmigung geltenden Änderungsrechtsakts: …
3.1. Kolbenverbrennungsmotoren, einschließlich nicht extern aufladbarer Hybrid-Elektrofahrzeuge
Variante/Version: | … | … | … |
CO2-Emissionsmasse (innerorts) (g/km) | … | … | … |
CO2-Emissionsmasse (außerorts) (g/km) | … | … | … |
CO2-Emissionsmasse (kombiniert) (g/km) | … | … | … |
Kraftstoffverbrauch (innerorts) (l/100 km) (1) | … | … | … |
Kraftstoffverbrauch (außerorts) (l/100 km) (1) | … | … | … |
Kraftstoffverbrauch (kombiniert) (l/100 km) (1) | … | … | … |
(1) Die Einheit „l/100 km“ wird für mit Erdgas und Wasserstoff-Erdgas-Gemisch betriebene Fahrzeuge durch „m3/100 km“ und für mit Wasserstoff betriebene Fahrzeuge durch „kg/100 km“ ersetzt. |
Kennung der Interpolationsfamilie (1) | Variante/Versionen |
… | … |
… | … |
… | … |
(1) Das Format der Interpolationsfamilie ist in Absatz 5.0 des Anhangs XXI der Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission vom 1. Juni 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission sowie der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission festgelegt (ABl. L 175 vom 7.7.2017, S. 1). |
—————
Ergebnisse: | Kennung der Interpolationsfamilie | Kennung der Fahrwiderstandsmatrix-Familie | ||
VH | VM (falls zutreffend) | VL (falls zutreffend) | V repräsentativ | |
CO2-Emissionsmasse Niedrigphase (g/km) | … | … | … | |
CO2-Emissionsmasse Mittelphase (g/km) | … | … | … | |
CO2-Emissionsmasse Hochphase (g/km) | … | … | … | |
CO2-Emissionsmasse Höchstwertphase (g/km) | … | … | … | |
CO2-Emissionsmasse (kombiniert) (g/km) | … | … | … | |
Kraftstoffverbrauch Niedrigphase (l/100 km m3/100 km kg/100 km) | … | … | … | |
Kraftstoffverbrauch Mittelphase (l/100 km m3/100 km kg/100 km) | … | … | … | |
Kraftstoffverbrauch Hochphase (l/100 km m3/100 km kg/100 km) | … | … | … | |
Kraftstoffverbrauch Höchstwertphase (l/100 km m3/100 km kg/100 km) | … | … | … | |
Kraftstoffverbrauch (kombiniert) (l/100 km m3/100 km kg/100 km) | … | … | … | |
f0 | … | … | … | |
f1 | … | … | … | |
f2: | … | … | … | |
RR | … | … | … | |
Delta CD*A (für VL gegebenenfalls gegenüber VH) | … | … | … | |
Prüfmasse | … | … | … | |
Querschnittsfläche (m2) (nur für Fahrzeuge, die zu einer Fahrwiderstandsmatrix-Familie gehören) |
Für jede Interpolationsfamilie zu wiederholen.
3.2. Extern aufladbare Hybrid-Elektrofahrzeuge
Variante/Version: | … | … | … |
CO2-Emissionsmasse (Zustand A, kombiniert) (g/km) | … | … | … |
CO2-Emissionsmasse (Zustand B, kombiniert) (g/km) | … | … | … |
CO2-Emissionsmasse (gewichtet, kombiniert) (g/km) | … | … | … |
Kraftstoffverbrauch (Zustand A, kombiniert) (l/100 km) (g) | … | … | … |
Kraftstoffverbrauch (Zustand B, kombiniert) (l/100 km) (g) | … | … | … |
Kraftstoffverbrauch (gewichtet, kombiniert) (l/100 km) (g) | … | … | … |
Stromverbrauch (Zustand A, kombiniert) (Wh/km) | … | … | … |
Stromverbrauch (Zustand B, kombiniert) (Wh/km) | … | … | … |
Stromverbrauch (gewichtet und kombiniert) (Wh/km) | … | … | … |
Vollelektrische Reichweite (km) | … | … | … |
Nummer der Interpolationsfamilie | Variante/Versionen |
… | … |
… | … |
… | … |
—————
Ergebnisse: | Kennung der Interpolationsfamilie | Kennung der Fahrwiderstandsmatrix-Familie | ||
VH | VM (falls zutreffend) | VL (falls zutreffend) | V repräsentativ | |
CS CO2-Emissionsmasse Niedrigphase (g/km) | … | … | ||
CS CO2-Emissionsmasse Mittelphase (g/km) | … | … | ||
CS CO2-Emissionsmasse Hochphase (g/km) | … | … | ||
CS CO2-Emissionsmasse Höchstwertphase (g/km) | … | … | ||
CS CO2-Emissionsmasse (kombiniert) (g/km) | … | … | ||
CD CO2-Emissionsmasse (kombiniert) (g/km) | ||||
CO2-Emissionsmasse (gewichtet, kombiniert) (g/km) | ||||
CS Kraftstoffverbrauch Niedrigphase (l/100 km) | … | … | ||
CS Kraftstoffverbrauch Mittelphase (l/100 km) | … | … | ||
CS Kraftstoffverbrauch Hochphase (l/100 km) | … | … | ||
CS Kraftstoffverbrauch Höchstwertphase (l/100 km) | … | … | ||
CS Kraftstoffverbrauch (kombiniert) (l/100 km) | … | … | ||
CD Kraftstoffverbrauch (kombiniert) (l/100 km) | … | … | ||
Kraftstoffverbrauch (gewichtet, kombiniert) (l/100 km) (g) | … | … | ||
ECAC,weighted | … | … | ||
EAER (kombiniert) | … | … | ||
EAERcity | … | … | ||
f0 | … | … | ||
f1 | … | … | ||
f2 | … | … | ||
RR | … | … | ||
Delta CD*A (für VL oder M gegenüber VH) | … | … | ||
Prüfmasse | … | … | ||
Querschnittsfläche (m2) (nur für Fahrzeuge, die zu einer Fahrwiderstandsmatrix-Familie gehören) | ||||
Für jede Interpolationsfamilie zu wiederholen.
3.3. Vollelektrische Fahrzeuge
Variante/Version: | … | … | … |
Stromverbrauch (Wh/km) | … | … | … |
Reichweite (km) | … | … | … |
Nummer der Interpolationsfamilie | Variante/Versionen |
… | … |
… | … |
… | … |
—————
Ergebnisse: | Kennung der Interpolationsfamilie | Kennung der Matrixfamilie | |
VH | VL | V repräsentativ | |
Stromverbrauch (kombiniert) (Wh/km) | … | … | |
Vollelektrische Reichweite (kombiniert) (km) | … | … | |
Vollelektrische Reichweite (innerorts) (km) | … | … | |
f0 | … | … | |
f1 | … | … | |
f2 | … | … | |
RR | … | … | |
Delta CD*A (für VL gegenüber VH) | … | … | |
Prüfmasse | … | … | |
Querschnittsfläche (m2) (nur für Fahrzeuge, die zu einer Fahrwiderstandsmatrix-Familie gehören) | |||
3.4. Wasserstoff-Brennstoffzellenfahrzeuge
Variante/Version: | … | … | … |
Kraftstoffverbrauch (kg/100 km) | … | … | … |
Variante/Version: | Variante/Version: | |
Kraftstoffverbrauch (kombiniert) (kg/100 km) | … | … |
f0 | … | … |
f1 | … | … |
f2 | … | … |
RR | … | … |
Prüfmasse | … |
3.5 Meldung(en) des Korrelationstools gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1151
Für jede Interpolationsfamilie wiederholen.
Kennung der Interpolationsfamilie [Fußnote: „Typgenehmigungsnummer + laufende Nummer der Interpolationsfamilie“]: …
VH-Bericht: …
VL-Bericht (falls zutreffend): …
3.5.1. Abweichungsfaktor (falls zutreffend)
Für jede Interpolationsfamilie wiederholen.
Kennung der Interpolationsfamilie [Fußnote: „Typgenehmigungsnummer + laufende Nummer der Interpolationsfamilie“]: …
3.5.2. Differenzierungsfaktor (falls zutreffend)
Für jede Interpolationsfamilie wiederholen.
Kennung der Interpolationsfamilie [Fußnote: „Typgenehmigungsnummer + laufende Nummer der Interpolationsfamilie“]: …
4. Ergebnisse der Prüfungen von Fahrzeugen, die mit Ökoinnovationen ausgestattet sind
Gemäß der UNECE-Regelung Nr. 83 (falls zutreffend)
Variante/Version … | ||||||||
Beschluss zur Genehmigung der Ökoinnovation (1) | Code der Ökoinnovation (2) | Typ 1/I Zyklus (NEFZ/WLTP) | 1. CO2-Emissionen des Vergleichsfahrzeugs (g/km) | 2. CO2-Emissionen des Ökoinnovationsfahrzeugs (g/km) | 3. CO2-Emissionen des Vergleichsfahrzeugs im Prüfzyklus Typ 1 (3) | 4. CO2-Emissionsmenge des Ökoinnovationsfahrzeugs im Prüfzyklus Typ 1 (= 3.5.1.3 des Anhangs I) | 5. Nutzungsfaktor (NF), d. h. Anteil der Zeit, während der die Technologie unter normalen Betriebsbedingungen genutzt wird | Einsparung von CO2-Emissionen ((1 – 2) – (3 – 4)) * 5 |
xxx/201x | … | … | … | … | … | … | … | … |
… | … | … | … | … | … | … | … | … |
… | … | … | … | … | … | … | … | … |
Gesamteinsparung von CO2-Emissionen durch NEFZ(g/km) (4) | … | |||||||
(h4) Nummer des Beschlusses der Kommission zur Genehmigung der Ökoinnovation. (h5) Zuweisung im Beschluss der Kommission zur Genehmigung der Ökoinnovation. (h6) Wird anstelle des Prüfzyklus Typ 1 eine Modellierungsmethode angewendet, so ist für diesen Wert der mit der Modellierungsmethode ermittelte Wert einzutragen. (h7) Summe der mit jeder einzelnen Ökoinnovation eingesparten CO2-Emissionen vom Typ I gemäß der UNECE-Regelung Nr. 83. |
Nach Anhang XXI der Verordnung 1151/2017 (falls zutreffend)
Variante/Version … | ||||||||
Beschluss zur Genehmigung der Ökoinnovation (1) | Code der Ökoinnovation (2) | Typ 1/I Zyklus (NEFZ/WLTP) | 1. CO2-Emissionen des Vergleichsfahrzeugs (g/km) | 2. CO2-Emissionen des Ökoinnovationsfahrzeugs (g/km) | 3. CO2-Emissionen des Vergleichsfahrzeugs im Prüfzyklus Typ 1 (3) | 4. CO2-Emissionen des Ökoinnovationsfahrzeugs im Prüfzyklus Typ 1 | 5. Nutzungsfaktor (NF), d. h. Anteil der Zeit, während der die Technologie unter normalen Betriebsbedingungen genutzt wird | Einsparung von CO2-Emissionen ((1 – 2) – (3 – 4)) * 5 |
xxx/201x | … | … | … | … | … | … | … | … |
… | … | … | … | … | … | … | … | … |
… | … | … | … | … | … | … | … | … |
Gesamteinsparung von CO2-Emissionen durch WLTP (g/km) (4) | ||||||||
(h4) Nummer des Beschlusses der Kommission zur Genehmigung der Ökoinnovation. (h5) Zuweisung im Beschluss der Kommission zur Genehmigung der Ökoinnovation. (h6) Wird anstelle des Prüfzyklus Typ 1 eine Modellierungsmethode angewendet, so ist für diesen Wert der mit der Modellierungsmethode ermittelte Wert einzutragen. (h7) Summe der mit jeder einzelnen Ökoinnovation eingesparten CO2-Emissionen vom Typ I gemäß Unteranhang 4 des Anhangs XXI der Verordnung 1151/2017. |
4.1. Allgemeiner Code der Ökoinnovation(en) : …
Erläuterungen
(h) Ökoinnovationen.
ANHANG IX
EG-ÜBEREINSTIMMUNGSBESCHEINIGUNG
0. ZIELE
Die Übereinstimmungsbescheinigung stellt eine Erklärung des Fahrzeugherstellers dar, in der er dem Fahrzeugkäufer versichert, dass das von ihm erworbene Fahrzeug zum Zeitpunkt seiner Herstellung mit den in der Europäischen Union geltenden Rechtsvorschriften übereinstimmte.
Die Übereinstimmungsbescheinigung soll es außerdem den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ermöglichen, Fahrzeuge zuzulassen, ohne vom Antragsteller zusätzliche technische Unterlagen anfordern zu müssen.
Aus diesen Gründen muss die Übereinstimmungsbescheinigung Folgendes umfassen:
1. ALLGEMEINE BESCHREIBUNG
2. BESONDERE BESTIMMUNGEN
Dies ist das normale Ergebnis des Mehrstufen-Typgenehmigungsverfahrens (wenn z. B. ein Aufbauhersteller mit einem von einem Fahrzeughersteller gebauten Fahrgestell einen Bus baut).
Die während des Mehrstufenverfahrens hinzugekommenen Merkmale sind kurz zu beschreiben.
Außer bei Sattelzugmaschinen gilt für Übereinstimmungsbescheinigungen für Fahrgestelle mit Führerhaus der Klasse N das Muster C.
TEIL I
VOLLSTÄNDIGE UND VERVOLLSTÄNDIGTE FAHRZEUGE
MUSTER A1 — SEITE 1
VOLLSTÄNDIGE FAHRZEUGE
EG-ÜBEREINSTIMMUNGSBESCHEINIGUNG
Seite 1
Der Unterzeichner [… (vollständiger Name und Position)] bestätigt hiermit, dass das Fahrzeug:
Anbringungsstelle der Fahrzeug-Identifizierungsnummer: …
mit dem in der am … (Zeitpunkt der Ausstellung) erteilten Genehmigung (… Typgenehmigungsnummer einschließlich Erweiterungsnummer) beschriebenen Typ in jeder Hinsicht übereinstimmt und
zur fortwährenden Teilnahme am Straßenverkehr in Mitgliedstaaten mit Rechts-/Linksverkehr , in denen metrische Einheiten/Einheiten des englischen Maßsystems (Imperial System) für das Geschwindigkeitsmessgerät und metrische Einheiten/Einheiten des englischen Maßsystems (Imperial System) für den Kilometerzähler (gegebenenfalls) verwendet werden, zugelassen werden kann.
(Ort) (Datum): … | (Unterschrift): … |
MUSTER A2 — SEITE 1
IN KLEINSERIEN TYPGENEHMIGTE VOLLSTÄNDIGE FAHRZEUGE
[Jahr] | [laufende Nummer] |
EG-ÜBEREINSTIMMUNGSBESCHEINIGUNG
Seite 1
Der Unterzeichner [… (vollständiger Name und Position)] bestätigt hiermit, dass das Fahrzeug:
Anbringungsstelle der Fahrzeug-Identifizierungsnummer: …
mit dem in der am … (Zeitpunkt der Ausstellung) erteilten Genehmigung (… Typgenehmigungsnummer einschließlich Erweiterungsnummer) beschriebenen Typ in jeder Hinsicht übereinstimmt und
zur fortwährenden Teilnahme am Straßenverkehr in Mitgliedstaaten mit Rechts-/Linksverkehr (110) , in denen metrische Einheiten/Einheiten des englischen Maßsystems (Imperial System) (111) für das Geschwindigkeitsmessgerät und metrische Einheiten/Einheiten des englischen Maßsystems (Imperial System) für den Kilometerzähler (gegebenenfalls) (112) verwendet werden, zugelassen werden kann.
(Ort) (Datum): … | (Unterschrift): … |
MUSTER B — SEITE 1
VERVOLLSTÄNDIGTE FAHRZEUGE
EG-ÜBEREINSTIMMUNGSBESCHEINIGUNG
Seite 1
Der Unterzeichner [… (vollständiger Name und Position)] bestätigt hiermit, dass das Fahrzeug:
Typgenehmigungsnummer, Erweiterungsnummer: …
Anbringungsstelle der Fahrzeug-Identifizierungsnummer: …
(Ort) (Datum): … | (Unterschrift): … |
Anlagen: Übereinstimmungsbescheinigung für jede vorausgegangene Fertigungsstufe.
SEITE 2
FAHRZEUGKLASSE M1
(Vollständige und vervollständigte Fahrzeuge)
Seite 2
1-2: … mm
2-3: … mm
3-4: … mm
Nummer des Basisrechtsakts und des letzten gültigen Änderungsrechtsakts: …
CO: …. HC: ….. NOx: …. HC + NOx: …. Partikel: …..
Rauchgastrübung (ELR): … (m–1)
CO: … THC: … NMHC: … NOx: … THC + NOx: … NH3: … Partikelmasse: …
Partikelzahl: …
CO: … NOx: … NMHC: … THC: … CH4: … Partikel: …
CO: … NOx: … NMHC: … THC: … CH4: … NH3: … Partikelmasse: … Partikelzahl: …
Vollständige RDE-Fahrt: NOx: …, Partikel (Anzahl): …
Innerstädtische RDE-Fahrt: NOx: …, Partikel (Anzahl): …
1. Alle Antriebsarten außer reinen Elektrofahrzeugen (falls zutreffend)
NEFZ-Werte | CO2-Emissionen | Kraftstoffverbrauch bei der Emissionsprüfung gemäß Verordnung (EG) Nr. 692/2008 |
Innerorts (1) | … g/km | … l/100 km oder m3/100 km oder kg/100 km (1) |
Außerorts (1) | … g/km | … l/100 km oder m3/100 km oder kg/100 km (1) |
Kombiniert (1) | … g/km | … l/100 km oder m3/100 km oder kg/100 km (1) |
Gewichtet (1), kombiniert | … g/km | … l/100 km oder m3/100 km oder kg/100 km |
Abweichungsfaktor (falls zutreffend) | ||
Differenzierungsfaktor (falls zutreffend) | „1“ oder „0“ |
2. Reine Elektrofahrzeuge und extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge (falls zutreffend)
Stromverbrauch (gewichtet, kombiniert (1)) | … Wh/km | |
Elektrische Reichweite | … km |
3. Fahrzeug mit Ökoinnovation(en) ausgestattet: ja/nein (113)
4. Alle Antriebsarten außer reinen Elektrofahrzeugen, gemäß Verordnung (EU) 2017/1151 (falls zutreffend)
WLPT-Werte | CO2-Emissionen | Kraftstoffverbrauch |
Niedrig (1) | … g/km | … l/100 km oder m3/100 km oder kg/100 km (1) |
Mittel (1) | … g/km | … l/100 km oder m3/100 km oder kg/100 km (1) |
Hoch (1) | … g/km | … l/100 km oder m3/100 km oder kg/100 km (1) |
Höchstwert (1) | … g/km | … l/100 km oder m3/100 km oder kg/100 km (1) |
Kombiniert | … g/km | … l/100 km oder m3/100 km oder kg/100 km (1) |
Gewichtet, kombiniert (1) | … g/km | … l/100 km oder m3/100 km oder kg/100 km (1) |
5. Vollelektrische Fahrzeuge und extern aufladbare Hybrid-Elektro-Fahrzeuge, gemäß Verordnung (EU) 2017/1151 (falls anwendbar)
5.1. Vollelektrische Fahrzeuge
Stromverbrauch | … Wh/km | |
Elektrische Reichweite | … km | |
Elektrische Reichweite | … km |
5.2. Extern aufladbare Hybrid-Elektro-Fahrzeuge
Stromverbrauch (ECAC,weighted) | … Wh/km | |
Elektrische Reichweite (EAER) | … km | |
Elektrische Reichweite innerorts (EAER city) | … km |
Zusätzliche Reifen-Felgenkombinationen: technische Parameter (keine Bezugnahme auf RR)
SEITE 2
FAHRZEUGKLASSE M2
(Vollständige und vervollständigte Fahrzeuge)
Seite 2
1-2: … mm
2-3: … mm
3-4: … mm
Standgeräusch: … dB(A) bei der Motordrehzahl: … min–1
Fahrgeräusch: … dB(A)
Nummer des Basisrechtsakts und des letzten gültigen Änderungsrechtsakts: …
CO: …. HC: ….. NOx: …. HC + NOx: …. Partikel: …..
Rauchgastrübung (ELR): … (m–1)
CO: … THC: … NMHC: … NOx: … THC + NOx: … NH3: … Partikelmasse: …
Partikelzahl: …
CO: … NOx: … NMHC: … THC: … CH4: … Partikel: …
CO: … NOx: … NMHC: … THC: … CH4: … NH3: … Partikelmasse: … Partikelzahl: …
Vollständige RDE-Fahrt: NOx: …, Partikel (Anzahl): …
Innerstädtische RDE-Fahrt: NOx: …, Partikel (Anzahl): …
1. Alle Antriebsarten außer reinen Elektrofahrzeugen (falls zutreffend)
NEFZ-Werte | CO2-Emissionen | Kraftstoffverbrauch bei der Emissionsprüfung gemäß NEFZ nach Verordnung (EG) Nr. 692/2008 |
Innerorts (1) | … g/km | … l/100 km oder m3/100 km oder kg/100 km (1) |
Außerorts (1) | … g/km | … l/100 km oder m3/100 km oder kg/100 km (1) |
Kombiniert (1) | … g/km | … l/100 km oder m3/100 km oder kg/100 km (1) |
Gewichtet (1), kombiniert | … g/km | … l/100 km oder m3/100 km oder kg/100 km |
Abweichungsfaktor (falls zutreffend) | ||
Differenzierungsfaktor (falls zutreffend) | „1“ oder „0“ |
2. Vollelektrische Fahrzeuge und extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge (falls zutreffend)
Stromverbrauch (gewichtet, kombiniert (1)) | … Wh/km | |
Elektrische Reichweite | … km |
3. Fahrzeug mit Ökoinnovation(en) ausgestattet: ja/nein (113)
4. Alle Antriebsarten außer reinen Elektrofahrzeugen, gemäß Verordnung (EU) 2017/1151 (falls zutreffend)
WLPT-Werte | CO2-Emissionen | Kraftstoffverbrauch |
Niedrig (1) | … g/km | … l/100 km oder m3/100 km oder kg/100 km (1) |
Mittel (1) | … g/km | … l/100 km oder m3/100 km oder kg/100 km (1) |
Hoch (1) | … g/km | … l/100 km oder m3/100 km oder kg/100 km (1) |
Höchstwert (1) | … g/km | … l/100 km oder m3/100 km oder kg/100 km (1) |
Kombiniert | … g/km | … l/100 km oder m3/100 km oder kg/100 km (1) |
Gewichtet, kombiniert (1) | … g/km | … l/100 km oder m3/100 km oder kg/100 km (1) |
5. Vollelektrische Fahrzeuge und extern aufladbare Hybrid-Elektro-Fahrzeuge, gemäß Verordnung (EU) 2017/1151 (falls anwendbar)
5.1. Vollelektrische Fahrzeuge
Stromverbrauch | … Wh/km | |
Elektrische Reichweite | … km | |
Elektrische Reichweite | … km |
5.2. Extern aufladbare Hybrid-Elektro-Fahrzeuge
Stromverbrauch (ECAC,weighted) | … Wh/km | |
Elektrische Reichweite (EAER) | … km | |
Elektrische Reichweite innerorts (EAER city) | … km |
SEITE 2
FAHRZEUGKLASSE M3
(Vollständige und vervollständigte Fahrzeuge)
Seite 2
1-2: … mm
2-3: … mm
3-4: … mm
Standgeräusch: … dB(A) bei der Motordrehzahl: … min–1
Fahrgeräusch: … dB(A)
—————
Nummer des Basisrechtsakts und des letzten gültigen Änderungsrechtsakts: …
CO: … HC: … NOx: … HC + NOx: … Partikel: …
Rauchgastrübung (ELR): … (m–1)
CO: … THC: … NMHC: … NOx: … THC + NOx: … NH3: … Partikelmasse: … Partikelzahl: …
CO: … NOx: … NMHC: … THC: … CH4: … Partikel: …
CO: … NOx: … NMHC: … THC: … CH4: … NH3: … Partikelmasse: … Partikelzahl: …
SEITE 2
FAHRZEUGKLASSE N1
(Vollständige und vervollständigte Fahrzeuge)
Seite 2
1-2: … mm
2-3: … mm
3-4: … mm
Standgeräusch: … dB(A) bei der Motordrehzahl: … min–1
Fahrgeräusch: … dB(A)
Nummer des Basisrechtsakts und des letzten gültigen Änderungsrechtsakts: …
CO: … HC: … NOx: … HC + NOx: … Partikel: …
Rauchgastrübung (ELR): … (m–1)
CO: … THC: … NMHC: … NOx: … THC + NOx: … NH3: … Partikelmasse: … Partikelzahl: …
CO: … NOx: … NMHC: … THC: … CH4: … Partikel: …
CO: … NOx: … NMHC: … THC: … CH4: … NH3: … Partikelmasse: … Partikelzahl: …
Vollständige RDE-Fahrt: NOx: …, Partikel (Anzahl): …
Innerstädtische RDE-Fahrt: NOx: …, Partikel (Anzahl): …
1. Alle Antriebsarten außer reinen Elektrofahrzeugen (falls zutreffend)
NEFZ-Werte | CO2-Emissionen | Kraftstoffverbrauch bei der Emissionsprüfung gemäß Verordnung (EG) Nr. 692/2008 |
Innerorts (1) | … g/km | … l/100 km oder m3/100 km oder kg/100 km (1) |
Außerorts (1) | … g/km | … l/100 km oder m3/100 km oder kg/100 km (1) |
Kombiniert (1) | … g/km | … l/100 km oder m3/100 km oder kg/100 km (1) |
Gewichtet (1), kombiniert | … g/km | … l/100 km oder m3/100 km oder kg/100 km |
Abweichungsfaktor (falls zutreffend) |
2. Vollelektrische Fahrzeuge und extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge (falls zutreffend)
Stromverbrauch (gewichtet, kombiniert (1)): | … Wh/km | |
Elektrische Reichweite | … km |
3. Fahrzeug mit Ökoinnovation(en) ausgestattet: ja/nein (113)
4. Alle Antriebsarten außer vollelektrische Fahrzeuge, gemäß Verordnung (EU) 2017/1151
WLPT-Werte | CO2-Emissionen | Kraftstoffverbrauch |
Niedrig (1) | … g/km | … l/100 km oder m3/100 km oder kg/100 km (1) |
Mittel (1) | … g/km | … l/100 km oder m3/100 km oder kg/100 km (1) |
Hoch (1) | … g/km | … l/100 km oder m3/100 km oder kg/100 km (1) |
Höchstwert (1) | … g/km | … l/100 km oder m3/100 km oder kg/100 km (1) |
Kombiniert | … g/km | … l/100 km oder m3/100 km oder kg/100 km (1) |
Gewichtet, kombiniert (1) | … g/km | … l/100 km oder m3/100 km oder kg/100 km (1) |
5. Vollelektrische Fahrzeuge und extern aufladbare Hybrid-Elektro-Fahrzeuge, gemäß Verordnung (EU) 2017/1151 (falls anwendbar)
5.1. Vollelektrische Fahrzeuge (113) oder (falls zutreffend)
Stromverbrauch | … Wh/km | |
Elektrische Reichweite | … km | |
Elektrische Reichweite innerorts | … km |
5.2. Extern aufladbare Hybrid-Elektro-Fahrzeuge (113) oder (falls zutreffend)
Stromverbrauch (ECAC,weighted) | … Wh/km | |
Elektrische Reichweite (EAER) | … km | |
Elektrische Reichweite innerorts (EAER city) | … km |
Liste der Reifen: technische Parameter (keine Bezugnahme auf RR)
SEITE 2
FAHRZEUGKLASSE N2
(Vollständige und vervollständigte Fahrzeuge)
Seite 2
1-2: … mm
2-3: … mm
3-4: … mm
Standgeräusch: … dB(A) bei der Motordrehzahl: … min–1
Fahrgeräusch: … dB(A)
Nummer des Basisrechtsakts und des letzten gültigen Änderungsrechtsakts: …
CO: … HC: … NOx: … HC + NOx: … Partikel: …
Rauchgastrübung (ELR): … (m–1)
CO: … THC: … NMHC: … NOx: … THC + NOx: … NH3: … Partikelmasse: … Partikelzahl: …
CO: … NOx: … NMHC: … THC: … CH4: … Partikel: …
CO: … NOx: … NMHC: … THC: … CH4: … NH3: … Partikelmasse: … Partikelzahl: …
Vollständige RDE-Fahrt: NOx: …, Partikel (Anzahl): …
Innerstädtische RDE-Fahrt: NOx: …, Partikel (Anzahl): …
1. Alle Antriebsarten außer vollelektrischen Fahrzeugen (falls zutreffend)
NEFZ-Werte | CO2-Emissionen | Kraftstoffverbrauch bei der Emissionsprüfung gemäß Verordnung (EG) Nr. 692/2008 |
Innerorts (1) | … g/km | … l/100 km oder m3/100 km oder kg/100 km (1) |
Außerorts (1) | … g/km | … l/100 km oder m3/100 km oder kg/100 km (1) |
Kombiniert (1) | … g/km | … l/100 km oder m3/100 km oder kg/100 km (1) |
Gewichtet (1), kombiniert | … g/km | … l/100 km oder m3/100 km oder kg/100 km |
Abweichungsfaktor (falls zutreffend) |
2. Vollelektrische Fahrzeuge und extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge (falls zutreffend)
Stromverbrauch (gewichtet, kombiniert (1)): | … Wh/km | |
Elektrische Reichweite | … km |
3. Fahrzeug mit Ökoinnovation(en) ausgestattet: ja/nein (113)
4. Alle Antriebsarten außer vollelektrischen Fahrzeugen, gemäß Verordnung (EU) 2017/1151
WLPT-Werte | CO2-Emissionen | Kraftstoffverbrauch |
Niedrig (1) | … g/km | … l/100 km oder m3/100 km oder kg/100 km (1) |
Mittel (1) | … g/km | … l/100 km oder m3/100 km oder kg/100 km (1) |
Hoch (1) | … g/km | … l/100 km oder m3/100 km oder kg/100 km (1) |
Höchstwert (1) | … g/km | … l/100 km oder m3/100 km oder kg/100 km (1) |
Kombiniert | … g/km | … l/100 km oder m3/100 km oder kg/100 km (1) |
Gewichtet, kombiniert (1) | … g/km | … l/100 km oder m3/100 km oder kg/100 km (1) |
5. Vollelektrische Fahrzeuge und extern aufladbare Hybrid-Elektro-Fahrzeuge, gemäß Verordnung (EU) 2017/1151 (falls anwendbar)
5.1. Vollelektrische Fahrzeuge (113) oder (falls zutreffend)
Stromverbrauch | … Wh/km | |
Elektrische Reichweite | … km | |
Elektrische Reichweite innerorts | … km |
5.2. Extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge (113) oder (falls zutreffend)
Stromverbrauch (ECAC,weighted) | … Wh/km | |
Elektrische Reichweite (EAER) | … km | |
Elektrische Reichweite innerorts (EAER city) | … km |
SEITE 2
FAHRZEUGKLASSE N3
(Vollständige und vervollständigte Fahrzeuge)
Seite 2
1-2: … mm
2-3: … mm
3-4: … mm
Standgeräusch: … dB(A) bei der Motordrehzahl: … min–1
Fahrgeräusch: … dB(A)
—————
Nummer des Basisrechtsakts und des letzten gültigen Änderungsrechtsakts: …
CO: … HC: … NOx: … HC + NOx: … Partikel: …
Rauchgastrübung (ELR): … (m–1)
CO: … THC: … NMHC: … NOx: … THC + NOx: … NH3: … Partikelmasse: … Partikelzahl: …
CO: … NOx: … NMHC: … THC: … CH4: … Partikel: …
CO: … NOx: … NMHC: … THC: … CH4: … NH3: … Partikelmasse: … Partikelzahl: …
SEITE 2
FAHRZEUGKLASSEN O1 UND O2
(Vollständige und vervollständigte Fahrzeuge)
Seite 2
1-2: … mm
2-3: … mm
3-4: … mm
SEITE 2
FAHRZEUGKLASSEN O3 UND O4
(Vollständige und vervollständigte Fahrzeuge)
Seite 2
1-2: … mm
2-3: … mm
3-4: … mm
TEIL II
UNVOLLSTÄNDIGE FAHRZEUGE
MUSTER C1 — SEITE 1
UNVOLLSTÄNDIGE FAHRZEUGE
EG-ÜBEREINSTIMMUNGSBESCHEINIGUNG
Seite 1
Der Unterzeichner [… (vollständiger Name und Position)] bestätigt hiermit, dass das Fahrzeug:
Variante (109) : …
Version (109) : …
(Aufstellung mit den Angaben für jede Stufe erstellen):
Typ: …
Variante (109) : …
Version (109) : …
Typgenehmigungsnummer, Erweiterungsnummer: …
Anbringungsstelle der Fahrzeug-Identifizierungsnummer: …
mit dem in der am … (Zeitpunkt der Ausstellung) erteilten Genehmigung (… Typgenehmigungsnummer einschließlich Erweiterungsnummer) beschriebenen Typ in jeder Hinsicht übereinstimmt und
ohne weitere Genehmigungen nicht zur fortwährenden Teilnahme am Straßenverkehr zugelassen werden kann.
(Ort) (Datum): … | (Unterschrift): … |
MUSTER C2 — SEITE 1
IN KLEINSERIEN TYPGENEHMIGTE UNVOLLSTÄNDIGE FAHRZEUGE
[Jahr] | [laufende Nummer] |
EG-ÜBEREINSTIMMUNGSBESCHEINIGUNG
Seite 1
Der Unterzeichner [… (vollständiger Name und Position)] bestätigt hiermit, dass das Fahrzeug:
Variante (109) : …
Version (109) : …
Anbringungsstelle der Fahrzeug-Identifizierungsnummer: …
mit dem in der am … (Zeitpunkt der Ausstellung) erteilten Genehmigung (… Typgenehmigungsnummer einschließlich Erweiterungsnummer) beschriebenen Typ in jeder Hinsicht übereinstimmt und
ohne weitere Genehmigungen nicht zur fortwährenden Teilnahme am Straßenverkehr zugelassen werden kann.
(Ort) (Datum): … | (Unterschrift): … |
SEITE 2
FAHRZEUGKLASSE M1
(Unvollständige Fahrzeuge)
Seite 2
1-2: … mm
2-3: … mm
3-4: … mm
Standgeräusch: … dB(A) bei der Motordrehzahl: … min–1
Fahrgeräusch: … dB(A)
Nummer des Basisrechtsakts und des letzten gültigen Änderungsrechtsakts: …
CO: … HC: … NOx: … HC + NOx: … Partikel: …
Rauchgastrübung (ELR): … (m–1)
CO: … THC: … NMHC: … NOx: … THC + NOx: … NH3: … Partikelmasse: … Partikelzahl: …
CO: … NOx: … NMHC: … THC: … CH4: … Partikel: …
CO: … NOx: … NMHC: … THC: … CH4: … NH3: … Partikelmasse: … Partikelzahl: …
1. Alle Antriebsarten außer reinen Elektrofahrzeugen (falls zutreffend)
NEFZ-Werte | CO2-Emissionen | Kraftstoffverbrauch |
Innerorts (1): | … g/km | … l/100 km oder m3/100 km oder kg/100 km (1) |
Außerorts (1): | … g/km | … l/100 km oder m3/100 km oder kg/100 km (1) |
Kombiniert (1): | … g/km | … l/100 km oder m3/100 km oder kg/100 km (1) |
Gewichtet (1), kombiniert | … g/km | … l/100 km oder m3/100 km oder kg/100 km |
Abweichungsfaktor (falls zutreffend) | ||
Differenzierungsfaktor (falls zutreffend) | „1“ oder „0“ |
2. Reine Elektrofahrzeuge und extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge (falls zutreffend)
Stromverbrauch (gewichtet, kombiniert (1)) | … Wh/km | |
Elektrische Reichweite | … km |
3. Fahrzeug mit Ökoinnovation(en) ausgestattet: ja/nein (1)
3.1. | Allgemeiner Code der Ökoinnovation(en) (p1): … |
3.2. | Gesamteinsparungen von CO2-Emissionen durch die Ökoinnovation(en) (p2) (für jeden geprüften Bezugskraftstoff wiederholen):
|
4. Alle Antriebsarten außer reinen Elektrofahrzeugen gemäß der Verordnung (EU) 2017/1151 (falls zutreffend)
WLPT-Werte | CO2-Emissionen | Kraftstoffverbrauch |
Niedrig (1): | … g/km | … l/100 km oder m3/100 km oder kg/100 km (1) |
Mittel (1): | … g/km | … l/100 km oder m3/100 km oder kg/100 km (1) |
Hoch (1): | … g/km | … l/100 km oder m3/100 km oder kg/100 km (1) |
Höchstwert (1): | … g/km | … l/100 km oder m3/100 km oder kg/100 km (1) |
Kombiniert | … g/km | … l/100 km oder m3/100 km oder kg/100 km (1) |
Gewichtet, kombiniert (1) | … g/km | … l/100 km oder m3/100 km oder kg/100 km (1) |
5. Vollelektrische Fahrzeuge und extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge gemäß der Verordnung (EU) 2017/1151 (falls zutreffend)
5.1. Vollelektrische Fahrzeuge
Stromverbrauch | … Wh/km | |
Elektrische Reichweite | … km | |
Elektrische Reichweite innerorts | … km |
5.2. Extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge
Stromverbrauch (ECAC,weighted) | … Wh/km | |
Elektrische Reichweite (EAER) | … km | |
Elektrische Reichweite innerorts (EAER city) | … km |
SEITE 2
FAHRZEUGKLASSE M2
(Unvollständige Fahrzeuge)
Seite 2
1-2: … mm
2-3: … mm
3-4: … mm
Standgeräusch: … dB(A) bei der Motordrehzahl: … min–1
Fahrgeräusch: … dB(A)
Nummer des Basisrechtsakts und des letzten gültigen Änderungsrechtsakts: …
CO: … HC: … NOx: … HC + NOx: … Partikel: …
Rauchgastrübung (ELR): … (m–1)
CO: … THC: … NMHC: … NOx: … THC + NOx: … NH3: … Partikelmasse: … Partikelzahl: …
CO: … NOx: … NMHC: … THC: … CH4: … Partikel: …
CO: … NOx: … NMHC: … THC: … CH4: … NH3: … Partikelmasse: … Partikelzahl: …
1. Alle Antriebsarten außer reinen Elektrofahrzeugen (falls zutreffend)
NEFZ-Werte | CO2-Emissionen | Kraftstoffverbrauch |
Innerorts (1): | … g/km | … l/100 km oder m3/100 km oder kg/100 km (1) |
Außerorts (1): | … g/km | … l/100 km oder m3/100 km oder kg/100 km (1) |
Kombiniert (1): | … g/km | … l/100 km oder m3/100 km oder kg/100 km (1) |
Gewichtet (1), kombiniert | … g/km | … l/100 km oder m3/100 km oder kg/100 km |
Abweichungsfaktor (falls zutreffend) | ||
Differenzierungsfaktor (falls zutreffend) | „1“ oder „0“ |
2. Reine Elektrofahrzeuge und extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge (falls zutreffend)
Stromverbrauch (gewichtet, kombiniert (1)) | … Wh/km | |
Elektrische Reichweite | … km |
3. Fahrzeug mit Ökoinnovation(en) ausgestattet: ja/nein (1)
3.1. | Allgemeiner Code der Ökoinnovation(en) (p1): … |
3.2. | Gesamteinsparungen von CO2-Emissionen durch die Ökoinnovation(en) (p2) (für jeden geprüften Bezugskraftstoff wiederholen):
|
4. Alle Antriebsarten außer reinen Elektrofahrzeugen gemäß der Verordnung (EU) 2017/1151 (falls zutreffend)
WLPT-Werte | CO2-Emissionen | Kraftstoffverbrauch |
Niedrig (1): | … g/km | … l/100 km oder m3/100 km oder kg/100 km (1) |
Mittel (1): | … g/km | … l/100 km oder m3/100 km oder kg/100 km (1) |
Hoch (1): | … g/km | … l/100 km oder m3/100 km oder kg/100 km (1) |
Höchstwert (1): | … g/km | … l/100 km oder m3/100 km oder kg/100 km (1) |
Kombiniert | … g/km | … l/100 km oder m3/100 km oder kg/100 km (1) |
Gewichtet, kombiniert (1) | … g/km | … l/100 km oder m3/100 km oder kg/100 km (1) |
5. Vollelektrische Fahrzeuge und extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge gemäß der Verordnung (EU) 2017/1151 (falls zutreffend)
5.1. Vollelektrische Fahrzeuge
Stromverbrauch | … Wh/km | |
Elektrische Reichweite | … km | |
Elektrische Reichweite innerorts | … km |
5.2. Extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge
Stromverbrauch (ECAC,weighted) | … Wh/km | |
Elektrische Reichweite (EAER) | … km | |
Elektrische Reichweite innerorts (EAER city) | … km |
SEITE 2
FAHRZEUGKLASSE M3
(Unvollständige Fahrzeuge)
Seite 2
1-2: … mm
2-3: … mm
3-4: … mm
Standgeräusch: … dB(A) bei der Motordrehzahl: … min–1
Fahrgeräusch: … dB(A)
—————
Nummer des Basisrechtsakts und des letzten gültigen Änderungsrechtsakts: …
CO: … HC: … NOx: … HC + NOx: … Partikel: …
Rauchgastrübung (ELR): … (m–1)
CO: … THC: … NMHC: … NOx: … THC + NOx: … NH3: … Partikelmasse: … Partikelzahl: …
CO: … NOx: … NMHC: … THC: … CH4: … Partikel: …
CO: … NOx: … NMHC: … THC: … CH4: … NH3: … Partikelmasse: … Partikelzahl: …
SEITE 2
FAHRZEUGKLASSE N1
(Unvollständige Fahrzeuge)
Seite 2
1-2: … mm
2-3: … mm
3-4: … mm
Standgeräusch: … dB(A) bei der Motordrehzahl: … min–1
Fahrgeräusch: … dB(A)
Nummer des Basisrechtsakts und des letzten gültigen Änderungsrechtsakts: …
CO: … HC: … NOx: … HC + NOx: … Partikel: …
Rauchgastrübung (ELR): … (m–1)
CO: … THC: … NMHC: … NOx: … THC + NOx: … NH3: … Partikelmasse: … Partikelzahl: …
CO: … NOx: … NMHC: … THC: … CH4: … Partikel:
CO: … NOx: … NMHC: … THC: … CH4: … NH3: … Partikelmasse: … Partikelzahl:
1. Alle Antriebsarten außer reinen Elektrofahrzeugen (falls zutreffend)
NEFZ-Werte | CO2-Emissionen | Kraftstoffverbrauch |
Innerorts (1): | … g/km | … l/100 km oder m3/100 km oder kg/100 km (1) |
Außerorts (1): | … g/km | … l/100 km oder m3/100 km oder kg/100 km (1) |
Kombiniert (1): | … g/km | … l/100 km oder m3/100 km oder kg/100 km (1) |
Gewichtet (1), kombiniert | … g/km | … l/100 km oder m3/100 km oder kg/100 km |
Abweichungsfaktor (falls zutreffend) | ||
Differenzierungsfaktor (falls zutreffend) | „1“ oder „0“ |
2. Reine Elektrofahrzeuge und extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge (falls zutreffend)
Stromverbrauch (gewichtet, kombiniert (1)) | … Wh/km | |
Elektrische Reichweite | … km |
3. Fahrzeug mit Ökoinnovation(en) ausgestattet: ja/nein (1)
3.1. | Allgemeiner Code der Ökoinnovation(en) (p1): … |
3.2. | Gesamteinsparungen von CO2-Emissionen durch die Ökoinnovation(en) (p2) (für jeden geprüften Bezugskraftstoff wiederholen):
|
4. Alle Antriebsarten außer reinen Elektrofahrzeugen gemäß der Verordnung (EU) 2017/1151 (falls zutreffend)
WLPT-Werte | CO2-Emissionen | Kraftstoffverbrauch |
Niedrig (1): | … g/km | … l/100 km oder m3/100 km oder kg/100 km (1) |
Mittel (1): | … g/km | … l/100 km oder m3/100 km oder kg/100 km (1) |
Hoch (1): | … g/km | … l/100 km oder m3/100 km oder kg/100 km (1) |
Höchstwert (1): | … g/km | … l/100 km oder m3/100 km oder kg/100 km (1) |
Kombiniert | … g/km | … l/100 km oder m3/100 km oder kg/100 km (1) |
Gewichtet, kombiniert (1) | … g/km | … l/100 km oder m3/100 km oder kg/100 km (1) |
5. Vollelektrische Fahrzeuge und extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge gemäß der Verordnung (EU) 2017/1151 (falls zutreffend)
5.1. Vollelektrische Fahrzeuge
Stromverbrauch | … Wh/km | |
Elektrische Reichweite | … km | |
Elektrische Reichweite innerorts | … km |
5.2. Extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge
Stromverbrauch (ECAC,weighted) | … Wh/km | |
Elektrische Reichweite (EAER) | … km | |
Elektrische Reichweite innerorts (EAER city) | … km |
SEITE 2
FAHRZEUGKLASSE N2
(Unvollständige Fahrzeuge)
Seite 2
1-2: … mm
2-3: … mm
3-4: … mm
Standgeräusch: … dB(A) bei der Motordrehzahl: … min–1
Fahrgeräusch: … dB(A)
Nummer des Basisrechtsakts und des letzten gültigen Änderungsrechtsakts: …
CO: … HC: … NOx: … HC + NOx: … Partikel: …
Rauchgastrübung (ELR): … (m–1)
CO: … THC: … NMHC: … NOx: … THC + NOx: … NH3: … Partikelmasse: … Partikelzahl: …
CO: … NOx: … NMHC: … THC: … CH4: … Partikel:
CO: … NOx: … NMHC: … THC: … CH4: … NH3: … Partikelmasse: … Partikelzahl: …
1. Alle Antriebsarten außer reinen Elektrofahrzeugen (falls zutreffend)
NEFZ-Werte | CO2-Emissionen | Kraftstoffverbrauch |
Innerorts (1): | … g/km | … l/100 km oder m3/100 km oder kg/100 km (1) |
Außerorts (1): | … g/km | … l/100 km oder m3/100 km oder kg/100 km (1) |
Kombiniert (1): | … g/km | … l/100 km oder m3/100 km oder kg/100 km (1) |
Gewichtet (1), kombiniert | … g/km | … l/100 km oder m3/100 km oder kg/100 km |
Abweichungsfaktor (falls zutreffend) | ||
Differenzierungsfaktor (falls zutreffend) | „1“ oder „0“ |
2. Reine Elektrofahrzeuge und extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge (falls zutreffend)
Stromverbrauch (gewichtet, kombiniert (1)) | … Wh/km | |
Elektrische Reichweite | … km |
3. Fahrzeug mit Ökoinnovation(en) ausgestattet: ja/nein (1)
3.1. | Allgemeiner Code der Ökoinnovation(en) (p1): … |
3.2. | Gesamteinsparungen von CO2-Emissionen durch die Ökoinnovation(en) (p2) (für jeden geprüften Bezugskraftstoff wiederholen):
|
4. Alle Antriebsarten außer reinen Elektrofahrzeugen gemäß der Verordnung (EU) 2017/1151 (falls zutreffend)
WLPT-Werte | CO2-Emissionen | Kraftstoffverbrauch |
Niedrig (1): | … g/km | … l/100 km oder m3/100 km oder kg/100 km (1) |
Mittel (1): | … g/km | … l/100 km oder m3/100 km oder kg/100 km (1) |
Hoch (1): | … g/km | … l/100 km oder m3/100 km oder kg/100 km (1) |
Höchstwert (1): | … g/km | … l/100 km oder m3/100 km oder kg/100 km (1) |
Kombiniert | … g/km | … l/100 km oder m3/100 km oder kg/100 km (1) |
Gewichtet, kombiniert (1) | … g/km | … l/100 km oder m3/100 km oder kg/100 km (1) |
5. Vollelektrische Fahrzeuge und extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge gemäß der Verordnung (EU) 2017/1151 (falls zutreffend)
5.1. Vollelektrische Fahrzeuge
Stromverbrauch | … Wh/km | |
Elektrische Reichweite | … km | |
Elektrische Reichweite innerorts | … km |
5.2. Extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge
Stromverbrauch (ECAC,weighted) | … Wh/km | |
Elektrische Reichweite (EAER) | … km | |
Elektrische Reichweite innerorts (EAER city) | … km |
SEITE 2
FAHRZEUGKLASSE N3
(Unvollständige Fahrzeuge)
Seite 2
1-2: … mm
2-3: … mm
3-4: … mm
Standgeräusch: … dB(A) bei der Motordrehzahl: … min–1
Fahrgeräusch: … dB(A)
—————
Nummer des Basisrechtsakts und des letzten gültigen Änderungsrechtsakts: …
CO: … HC: … NOx: … HC + NOx: … Partikel: …
Rauchgastrübung (ELR): … (m–1)
CO: … THC: … NMHC: … NOx: … THC + NOx: … NH3: … Partikelmasse: … Partikelzahl: …
CO: … NOx: … NMHC: … THC: … CH4: … Partikel:
CO: … NOx: … NMHC: … THC: … CH4: … NH3: … Partikelmasse: … Partikelzahl: …
SEITE 2
FAHRZEUGKLASSEN O1 UND O2
(Unvollständige Fahrzeuge)
Seite 2
1-2: … mm
2-3: … mm
3-4: … mm
SEITE 2
FAHRZEUGKLASSEN O3 UND O4
(Unvollständige Fahrzeuge)
Seite 2
1-2: … mm
2-3: … mm
3-4: … mm
Erläuterungen zu Anhang IX
(p) Ökoinnovationen
ANHANG X
ÜBEREINSTIMMUNG DER PRODUKTION
0. Ziele
1. Anfangsbewertung
Diese Behörde gibt sich mit der Anfangsbewertung und den anfänglich getroffenen Vorkehrungen für die Übereinstimmung der Produkte gemäß Nummer 2 zufrieden, wobei erforderlichenfalls einer der Bestimmungen nach den Nummern 1.3.1 bis 1.3.3 oder gegebenenfalls einer Kombination dieser Bestimmungen ganz oder teilweise Rechnung zu tragen ist.
(a) die unter Nummer 1.3.3 beschriebene Zertifizierung des Herstellers, die nicht aufgrund der dort getroffenen Festlegungen qualifiziert oder anerkannt wurde;
(b) bei der Typgenehmigung als Bauteil oder selbstständige technische Einheit die vom (von den) Fahrzeughersteller(n) in den Geschäftsräumen des Herstellers des Bauteils oder der selbstständigen technischen Einheit entsprechend einer oder mehreren Spezifikationen des Industriesektors nach den Anforderungen der harmonisierten Norm EN ISO 9001:2008 durchgeführten Qualitätsbewertungen.
Unternehmensgruppe oder Unternehmen | (z. B. XYZ Automobilwerk), |
Besondere Organisation: | (z. B. Unternehmensbereich Europa), |
Betriebe/Standorte | (z. B. Motorenwerk 1 (Vereinigtes Königreich) — Fahrzeugwerk 2 (Deutschland)), |
Fahrzeug-/Bauteilbereich | (z. B. alle Modelle der Klasse M1), |
Bewertete Bereiche | (z. B. Motorenfertigung, Karosseriepresse und -montage, Fahrzeugfertigung), |
Geprüfte Unterlagen | (z. B. Qualitätshandbuch und -verfahren des Unternehmens und des betreffenden Werks), |
Datum der Bewertung | (z. B. Prüfung vom 18. bis zum 30.5.2009), |
Geplanter Kontrollbesuch | (z. B. Oktober 2010). |
2. Vorkehrungen für die Übereinstimmung der Produkte
3. Bestimmungen für die fortlaufende Überprüfung
ANHANG XI
Wohnmobile, Krankenwagen und Leichenwagen
Nr. | Genehmigungsgegenstand | Rechtsakt | M1 ≤ 2 500 kg (1) | M1 > 2 500 kg (1) | M2 | M3 |
1 | Zulässiger Geräuschpegel | Richtlinie 70/157/EWG | H | G+H | G+H | G+H |
1A | Geräuschpegel | Verordnung (EU) Nr. 540/2014 | H | G+H | G+H | G+H |
2 | Emissionen leichter Pkw und Nutzfahrzeuge (Euro 5 und 6)/Zugang zu Informationen | Verordnung (EG) Nr. 715/2007 | Q (1) | G+Q (1) | G+Q (1) | |
————— | ||||||
3A | Verhütung von Brandgefahr (Behälter für flüssigen Kraftstoff) | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 34 | F (2) | F (2) | F (2) | F (2) |
3B | Einrichtungen für den hinteren Unterfahrschutz und ihr Anbau; hinterer Unterfahrschutz | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 58 | X | X | X | X |
————— | ||||||
4A | Anbringungsstelle und Anbringung, hinteres Kennzeichen | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 Verordnung (EU) Nr. 1003/2010 | X | X | X | X |
————— | ||||||
5A | Lenkanlagen | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 79 | X | G | G | G |
————— | ||||||
6A | Einstieg ins Fahrzeug und Manövriereigenschaften | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 Verordnung (EU) Nr. 130/2012 | X | X | ||
6B | Türverschlüsse und Türaufhängungen | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 11 | B | G+B | ||
————— | ||||||
7A | Vorrichtungen für Schallzeichen/Schallzeichen | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 28 | X | X | X | X |
————— | ||||||
8A | Einrichtungen für indirekte Sicht und ihre Anbringung | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 46 | X | G | G | G |
————— | ||||||
9A | Bremsen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 13 | X (4) | G+A1 | ||
9B | Bremsen (PKW) | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 13-H | G (3) | G (3) | ||
————— | ||||||
10A | Elektromagnetische Verträglichkeit | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 10 | X | X | X | X |
————— | ||||||
12A | Innenausstattung | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 21 | C | G+C | ||
————— | ||||||
13A | Schutz von Kraftfahrzeugen gegen unbefugte Benutzung | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 18 | G (4A) | G (4A) | ||
13B | Schutz von Kraftfahrzeugen gegen unbefugte Benutzung | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 116 | X | G | ||
————— | ||||||
14A | Schutz des Fahrzeugführers vor der Lenkanlage bei Unfallstößen | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 12 | X | G | ||
————— | ||||||
15A | Sitze, ihre Verankerungen und Kopfstützen | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 17 | D | G+D | G+D (4B) | G+D (4B) |
15B | Sitze für Kraftomnibusse | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 80 | X | X | ||
————— | ||||||
16A | Vorstehende Außenkanten | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 26 | X für das Führerhaus; A+Z für den übrigen Teil | G für das Führerhaus; A+Z für den übrigen Teil | ||
————— | ||||||
17A | Einstieg ins Fahrzeug und Manövriereigenschaften | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 Verordnung (EU) Nr. 130/2012 | X | X | X | X |
17B | Geschwindigkeitsmesseinrichtung einschließlich ihres Einbaus | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 39 | X | X | X | X |
————— | ||||||
18A | Gesetzlich vorgeschriebenes Fabrikschild und Fahrzeug-Identifizierungsnummer | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 Verordnung (EU) Nr. 19/2011 | X | X | X | X |
————— | ||||||
19A | Sicherheitsgurtverankerungen, ISOFIX-Verankerungssysteme und Verankerungen für den oberen ISOFIX-Haltegurt | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 14 | D | G+L | G+L | G+L |
————— | ||||||
20A | Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen an Fahrzeugen | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 48 | A+N | A+G+N für das Führerhaus; A+N für den übrigen Teil | A+G+N für das Führerhaus; A+N für den übrigen Teil | A+G+N für das Führerhaus; A+N für den übrigen Teil |
————— | ||||||
21A | Retroreflektierende Einrichtungen für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 3 | X | X | X | X |
————— | ||||||
22A | Begrenzungsleuchten, Schlussleuchten, Bremsleuchten und Umrissleuchten für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 7 | X | X | X | X |
22B | Tagfahrlicht für Kraftfahrzeuge | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 87 | X | X | X | X |
22C | Seitenmarkierungsleuchten für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 91 | X | X | X | X |
————— | ||||||
23A | Fahrtrichtungsanzeiger für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 6 | X | X | X | X |
————— | ||||||
24A | Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kennzeichenschild von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 4 | X | X | X | X |
————— | ||||||
25A | Sealed-Beam-Halogenscheinwerfer (HSB) für Kraftfahrzeuge für asymmetrisches Abblendlicht und/oder Fernlicht | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 31 | X | X | X | X |
25B | Glühlampen zur Verwendung in genehmigten Scheinwerfern und Leuchten von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 37 | X | X | X | X |
25C | Kraftfahrzeugscheinwerfer mit Gasentladungs-Lichtquellen | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 98 | X | X | X | X |
25D | Gasentladungs-Lichtquellen für genehmigte Gasentladungs-Leuchteinheiten von Kraftfahrzeugen | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 99 | X | X | X | X |
25E | Kraftfahrzeugscheinwerfer für asymmetrisches Abblendlicht und/oder Fernlicht, die mit Glühlampen und/oder LED-Modulen ausgerüstet sind | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 112 | X | X | X | X |
25F | Adaptive Frontbeleuchtungssysteme (AFS) für Kraftfahrzeuge | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 123 | X | X | X | X |
————— | ||||||
26A | Nebelscheinwerfer für Kraftfahrzeuge | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 19 | X | X | X | X |
————— | ||||||
27A | Abschleppeinrichtung | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 Verordnung (EU) Nr. 1005/2010 | E | E | E | E |
————— | ||||||
28A | Nebelschlussleuchten für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 38 | X | X | X | X |
————— | ||||||
29A | Rückfahrscheinwerfer für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 23 | X | X | X | X |
————— | ||||||
30A | Parkleuchten für Kraftfahrzeuge | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 77 | X | X | X | X |
————— | ||||||
31A | Sicherheitsgurte, Rückhaltesysteme, Kinder-Rückhaltesysteme und ISOFIX- Kinder-Rückhaltesysteme | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 16 | D | G+M | G+M | G+M |
————— | ||||||
32A | Sichtfeld des Fahrzeugführers nach vorn | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 125 | X | G | ||
————— | ||||||
33A | Anordnung und Kennzeichnung der Handbetätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 121 | X | X | X | X |
————— | ||||||
34A | Entfrostungs- und Trocknungsanlagen | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 Verordnung (EU) Nr. 672/2010 | X | G (5) | (5) | (5) |
————— | ||||||
35A | Windschutzscheiben-Wischanlagen und Windschutzscheiben-Waschanlagen | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 Verordnung (EU) Nr. 1008/2010 | X | G (6) | (6) | (6) |
————— | ||||||
36A | Heizungssysteme | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 122 | X | X | X | X |
————— | ||||||
37A | Radabdeckung | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 Verordnung (EU) Nr. 1009/2010 | X | G | ||
————— | ||||||
38A | In Fahrzeugsitze einbezogene und nicht einbezogene Kopfstützen | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 25 | D | G+D | ||
41 | Emissionen schwerer Nutzfahrzeuge (Euro IV und V) | Richtlinie 2005/55/EG | H (8) | G+H (8) | G+H (8) | G+H (8) |
41A | Emissionen schwerer Nutzfahrzeuge (Euro VI/Zugang zu Informationen) | Verordnung (EG) Nr. 595/2009 | G+H (9) | G+H (9) | G+H (9) | G+H (9) |
————— | ||||||
44A | Massen und Abmessungen | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 | X | X | ||
————— | ||||||
45A | Sicherheitsverglasungswerkstoffe und ihr Einbau in Fahrzeuge | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 43 | J | G+J | G+J | G+J |
————— | ||||||
46A | Montage von Reifen | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 Verordnung (EU) Nr. 458/2011 | X | G | G | G |
46B | Luftreifen für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger (Klasse C1) | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 30 | X | G | ||
46C | Luftreifen für Nutzfahrzeuge und ihre Anhänger (Klassen C2 und C3) | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 54 | — | G | G | G |
46D | Reifen: Rollgeräuschemissionen, Haftung auf nassen Oberflächen und Rollwiderstand (Klassen C1, C2 und C3) | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 117 | X | G | G | G |
46E | Komplettnotrad, Notlaufreifen/Notlaufsystem und Reifendrucküberwachungssystem | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 64 | X | G | ||
————— | ||||||
47A | Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 89 | X | X | ||
————— | ||||||
48A | Massen und Abmessungen | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 | X | X | ||
————— | ||||||
50A | Mechanische Verbindungseinrichtungen für Fahrzeugkombinationen | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 55 | X (10) | G (10) | G (10) | G (10) |
————— | ||||||
51A | Brennverhalten von Werkstoffen der Innenausstattung bestimmter Kraftfahrzeugklassen | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 118 | G für das Führerhaus; X für den übrigen Teil | |||
————— | ||||||
52A | Fahrzeuge der Klassen M2 und M3 | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 107 | A | A | ||
52B | Festigkeit des Aufbaus von Kraftomnibussen | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 66 | A | A | ||
————— | ||||||
53A | Schutz der Insassen bei einem Frontalaufprall | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 94 | N/A. | N/A. | ||
————— | ||||||
54A | Schutz der Insassen bei einem Seitenaufprall | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 95 | N/A. | N/A. | ||
58 | Fußgängerschutz | Verordnung (EG) Nr. 78/2009 | X | N/A. Jedoch muss jedes Frontschutzsystem, das mit dem Fahrzeug in Verkehr gebracht wird, den Vorgaben entsprechen und entsprechend gekennzeichnet sein. | ||
59 | Recyclingfähigkeit | Richtlinie 2005/64/EG | N/A. | N/A. | ||
61 | Klimaanlagen | Richtlinie 2006/40/EG | X | G (14) | ||
62 | Wasserstoffsystem | Verordnung (EG) Nr. 79/2009 | X | X | X | X |
63 | Allgemeine Sicherheit | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 | X (15) | X (15) | X (15) | X (15) |
64 | Gangwechselanzeiger | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 Verordnung (EU) Nr. 65/2012 | X | G | ||
65 | Notbrems-Assistenzsystem | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 Verordnung (EU) Nr. 347/2012 | N/A (16) | N/A (16) | ||
66 | Spurhaltewarnsystem | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 Verordnung (EU) Nr. 351/2012 | N/A (17) | N/A (17) | ||
67 | Spezielle Ausrüstung für Kraftfahrzeuge, in deren Antriebssystem verflüssigte Gase verwendet werden, und deren Einbau | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 67 | X | X | X | X |
68 | Fahrzeug-Alarmsysteme (FAS) | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 97 | X | G | ||
69 | elektrische Sicherheit | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 100 | X | X | X | X |
70 | Spezielle Bauteile von Kraftfahrzeugen, in deren Antriebssystem komprimiertes Erdgas (CNG) verwendet wird, und deren Einbau | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 110 | X | X | X | X |
72 | eCall-System | Verordnung (EU) 2015/758 | G | G | N/A | N/A |
(*1) Technisch zulässige Gesamtmasse im beladenen Zustand |
Zusätzliche Anforderungen für Krankenwagen
Der Patientenraum von Krankenwagen muss den Anforderungen der Norm EN 1789:2007 +A1: 2010 +A2:2014 „Rettungsdienstfahrzeuge und deren Ausrüstung – Krankenkraftwagen“ genügen, außer deren Abschnitt 6.5 „Ausrüstungs-Tabellen“. Die Übereinstimmung ist durch den Prüfbericht eines Technischen Dienstes zu belegen. Wenn Platz für einen Rollstuhl vorgesehen ist, müssen die Anforderungen nach Anlage 3 hinsichtlich der Rollstuhlbefestigung und Insassen-Rückhaltesysteme eingehalten werden.
Beschussgeschützte Fahrzeuge
Nr. | Genehmigungsgegenstand | Rechtsakt | M1 | M2 | M3 | N1 | N2 | N3 | O1 | O2 | O3 | O4 |
1 | Zulässiger Geräuschpegel | Richtlinie 70/157/EWG | X | X | X | X | X | X | ||||
1A | Geräuschpegel | Verordnung (EU) Nr. 540/2014 | X | X | X | X | X | X | ||||
2 | Emissionen leichter Pkw und Nutzfahrzeuge (Euro 5 und 6)/Zugang zu Informationen | Verordnung (EG) Nr. 715/2007 | A (1) | A (1) | A (1) | A (1) | ||||||
————— | ||||||||||||
3A | Verhütung von Brandgefahr (Behälter für flüssigen Kraftstoff) | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 34 | X (2) | X (2) | X (2) | X (2) | X (2) | X (2) | X | X | X | X |
3B | Einrichtungen für den hinteren Unterfahrschutz und ihr Anbau; hinterer Unterfahrschutz | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 58 | X | X | X | X | A | A | X | X | X | X |
————— | ||||||||||||
4A | Anbringungsstelle und Anbringung, hinteres Kennzeichen | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 Verordnung (EU) Nr. 1003/2010 | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X |
————— | ||||||||||||
5A | Lenkanlagen | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 79 | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X |
————— | ||||||||||||
6A | Einstieg ins Fahrzeug und Manövriereigenschaften | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 Verordnung (EU) Nr. 130/2012 | X | X | X | X | X | X | ||||
6B | Türverschlüsse und -aufhängungen | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 11 | X | X | ||||||||
————— | ||||||||||||
7A | Vorrichtungen für Schallzeichen/Schallzeichen | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 28 | A+K | A+K | A+K | A+K | A+K | A+K | ||||
————— | ||||||||||||
8A | Einrichtungen für indirekte Sicht und ihre Anbringung | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 46 | A | A | A | A | A | A | ||||
————— | ||||||||||||
9A | Bremsen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 13 | X (3) | X (3) | X (3) | X (3) | X (3) | X (3) | X (3) | X (3) | X (3) | |
9B | Bremsen (PKW) | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 13-H | X (4) | X (4) | ||||||||
————— | ||||||||||||
10A | Elektromagnetische Verträglichkeit | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 10 | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X |
————— | ||||||||||||
12A | Innenausstattung | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 21 | A | |||||||||
————— | ||||||||||||
13A | Schutz von Kraftfahrzeugen gegen unbefugte Benutzung | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 18 | X (4A) | X (4A) | X (4A) | X (4A) | ||||||
13B | Schutz von Kraftfahrzeugen gegen unbefugte Benutzung | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 116 | X | X | ||||||||
————— | ||||||||||||
14A | Schutz des Fahrzeugführers vor der Lenkanlage bei Unfallstößen | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 12 | N/A. | N/A. | ||||||||
————— | ||||||||||||
15A | Sitze, ihre Verankerungen und Kopfstützen | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 17 | X | D (4B) | D (4B) | D | D | D | ||||
15B | Sitze für Kraftomnibusse | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 80 | D | D | ||||||||
————— | ||||||||||||
16A | Vorstehende Außenkanten | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 26 | A | |||||||||
————— | ||||||||||||
17A | Einstieg ins Fahrzeug und Manövriereigenschaften | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 Verordnung (EU) Nr. 130/2012 | X | X | X | X | X | X | ||||
17B | Geschwindigkeitsmesseinrichtung einschließlich ihres Einbaus | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 39 | X | X | X | X | X | X | ||||
————— | ||||||||||||
18A | Gesetzlich vorgeschriebenes Fabrikschild und Fahrzeug-Identifizierungsnummer | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 Verordnung (EU) Nr. 19/2011 | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X |
————— | ||||||||||||
19A | Sicherheitsgurtverankerungen, ISOFIX-Verankerungssysteme und Verankerungen für den oberen ISOFIX-Haltegurt | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 14 | A | A | A | A | A | A | ||||
————— | ||||||||||||
20A | Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen an Fahrzeugen | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 48 | A+N | A+N | A+N | A+N | A+N | A+N | A+N | A+N | A+N | A+N |
————— | ||||||||||||
21A | Retroreflektierende Einrichtungen für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 3 | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X |
————— | ||||||||||||
22A | Begrenzungsleuchten, Schlussleuchten, Bremsleuchten und Umrissleuchten für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 7 | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X |
22B | Tagfahrlicht für Kraftfahrzeuge | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 87 | X | X | X | X | X | X | ||||
22C | Seitenmarkierungsleuchten für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 91 | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X |
————— | ||||||||||||
23A | Fahrtrichtungsanzeiger für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 6 | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X |
————— | ||||||||||||
24A | Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kennzeichenschild von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 4 | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X |
————— | ||||||||||||
25A | Sealed-Beam-Halogenscheinwerfer (HSB) für Kraftfahrzeuge für asymmetrisches Abblendlicht und/oder Fernlicht | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 31 | X | X | X | X | X | X | ||||
25B | Glühlampen zur Verwendung in genehmigten Scheinwerfern und Leuchten von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 37 | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X |
25C | Kraftfahrzeugscheinwerfer mit Gasentladungs-Lichtquellen | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 98 | X | X | X | X | X | X | ||||
25D | Gasentladungs-Lichtquellen für genehmigte Gasentladungs-Leuchteinheiten von Kraftfahrzeugen | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 99 | X | X | X | X | X | X | ||||
25E | Kraftfahrzeugscheinwerfer für asymmetrisches Abblendlicht und/oder Fernlicht, die mit Glühlampen und/oder LED-Modulen ausgerüstet sind | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 112 | X | X | X | X | X | X | ||||
25F | Adaptive Frontbeleuchtungssysteme (AFS) für Kraftfahrzeuge | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 123 | X | X | X | X | X | X | ||||
————— | ||||||||||||
26A | Nebelscheinwerfer für Kraftfahrzeuge | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 19 | X | X | X | X | X | X | ||||
————— | ||||||||||||
27A | Abschleppeinrichtung | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 Verordnung (EU) Nr. 1005/2010 | A | A | A | A | A | A | ||||
————— | ||||||||||||
28A | Nebelschlussleuchten für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 38 | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X |
————— | ||||||||||||
29A | Rückfahrscheinwerfer für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 23 | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X |
————— | ||||||||||||
30A | Parkleuchten für Kraftfahrzeuge | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 77 | X | X | X | X | X | X | ||||
————— | ||||||||||||
31A | Sicherheitsgurte, Rückhaltesysteme, Kinder-Rückhaltesysteme und ISOFIX- Kinder-Rückhaltesysteme | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 16 | A | A | A | A | A | A | ||||
————— | ||||||||||||
32A | Sichtfeld des Fahrzeugführers nach vorn | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 125 | S | |||||||||
————— | ||||||||||||
33A | Anordnung und Kennzeichnung der Handbetätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 121 | X | X | X | X | X | X | ||||
————— | ||||||||||||
34A | Entfrostungs- und Trocknungsanlagen | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 Verordnung (EU) Nr. 672/2010 | A | (5) | (5) | (5) | (5) | (5) | ||||
————— | ||||||||||||
35A | Windschutzscheiben-Wischanlagen und Windschutzscheiben-Waschanlagen | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 Verordnung (EU) Nr. 1008/2010 | A | (6) | (6) | (6) | (6) | (6) | ||||
————— | ||||||||||||
36A | Heizungssysteme | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 122 | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X |
————— | ||||||||||||
37A | Radabdeckung | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 Verordnung (EU) Nr. 1009/2010 | X | |||||||||
————— | ||||||||||||
38A | In Fahrzeugsitze einbezogene und nicht einbezogene Kopfstützen | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 25 | X | |||||||||
41 | Emissionen schwerer Nutzfahrzeuge (Euro IV und V) | Richtlinie 2005/55/EG | A (8) | X (8) | X | X (8) | X (8) | X | ||||
41A | Emissionen schwerer Nutzfahrzeuge (Euro VI/Zugang zu Informationen) | Verordnung (EG) Nr. 595/2009 | X (9) | X (9) | X | X (9) | X (9) | X | ||||
————— | ||||||||||||
42A | Seitenfahrschutz von Lastkraftwagen, Anhängern und Sattelanhängern | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 73 | X | X | X | X | ||||||
————— | ||||||||||||
43A | Spritzschutzsysteme | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 Verordnung (EU) Nr. 109/2011 | X | X | X | X | X | X | X | |||
————— | ||||||||||||
44A | Massen und Abmessungen | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 | X | |||||||||
————— | ||||||||||||
45A | Sicherheitsverglasungswerkstoffe und ihr Einbau in Fahrzeuge | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 43 | N/A. | N/A. | N/A. | N/A. | N/A. | N/A. | N/A. | N/A. | N/A. | N/A. |
————— | ||||||||||||
46A | Montage von Reifen | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 Verordnung (EU) Nr. 458/2011 | A | A | A | A | A | A | A | A | A | A |
46B | Luftreifen für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger (Klasse C1) | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 30 | A | A | A | A | ||||||
46C | Luftreifen für Nutzfahrzeuge und ihre Anhänger (Klassen C2 und C3) | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 54 | A | A | A | A | A | A | A | |||
46D | Reifen: Rollgeräuschemissionen, Haftung auf nassen Oberflächen und Rollwiderstand (Klassen C1, C2 und C3) | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 117 | A | A | A | A | A | A | A | A | A | A |
46E | Komplettnotrad, Notlaufreifen/Notlaufsystem und Reifendrucküberwachungssystem | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 64 | A (9A) | A (9A) | ||||||||
————— | ||||||||||||
47A | Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 89 | X | X | X | X | ||||||
————— | ||||||||||||
48A | Massen und Abmessungen | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 | X | X | X | X | X | X | X | X | X | |
————— | ||||||||||||
49A | Außen vorstehende Teile vor der Führerhausrückwand von Nutzfahrzeugen | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 61 | A | A | A | |||||||
————— | ||||||||||||
50A | Mechanische Verbindungseinrichtungen für Fahrzeugkombinationen | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 55 | X (10) | X (10) | X (10) | X (10) | X (10) | X (10) | X | X | X | X |
50B | Kurzkupplungseinrichtung; Anbau eines genehmigten Typs einer Kurzkupplungseinrichtung | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 102 | X (10) | X (10) | X (10) | X (10) | ||||||
————— | ||||||||||||
51A | Brennverhalten von Werkstoffen der Innenausstattung bestimmter Kraftfahrzeugklassen | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 118 | X | |||||||||
————— | ||||||||||||
52A | Fahrzeuge der Klassen M2 und M3 | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 107 | A | A | ||||||||
52B | Festigkeit des Aufbaus von Kraftomnibussen | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 66 | A | A | ||||||||
————— | ||||||||||||
53A | Schutz der Insassen bei einem Frontalaufprall | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 94 | N/A. | |||||||||
————— | ||||||||||||
54A | Schutz der Insassen bei einem Seitenaufprall | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 95 | N/A. | N/A. | ||||||||
————— | ||||||||||||
56A | Fahrzeuge zur Beförderung gefährlicher Güter | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 105 | X (13) | X (13) | X (13) | X (13) | X (13) | X (13) | X (13) | |||
————— | ||||||||||||
57A | Einrichtungen für den vorderen Unterfahrschutz und ihr Anbau; vorderer Unterfahrschutz | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 93 | X | X | ||||||||
58 | Fußgängerschutz | Verordnung (EG) Nr. 78/2009 | N/A. | N/A. | ||||||||
59 | Recyclingfähigkeit | Richtlinie 2005/64/EG | N/A. | N/A. | — | |||||||
60 | (leer) | |||||||||||
61 | Klimaanlagen | Richtlinie 2006/40/EG | X | X (14) | ||||||||
62 | Wasserstoffsystem | Verordnung (EG) Nr. 79/2009 | A | A | A | A | A | A | ||||
63 | Allgemeine Sicherheit | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 | X (15) | X (15) | X (15) | X (15) | X (15) | X (15) | X (15) | X (15) | X (15) | X (15) |
64 | Gangwechselanzeiger | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 Verordnung (EU) Nr. 65/2012 | X | |||||||||
65 | Notbrems-Assistenzsystem | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 Verordnung (EU) Nr. 347/2012 | (16) | (16) | (16) | (16) | ||||||
66 | Spurhaltewarnsystem | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 Verordnung (EU) Nr. 351/2012 | (17) | (17) | (17) | (17) | ||||||
67 | Spezielle Ausrüstung für Kraftfahrzeuge, in deren Antriebssystem verflüssigte Gase verwendet werden, und deren Einbau | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 67 | X | X | X | X | X | X | ||||
68 | Fahrzeug-Alarmsysteme (FAS) | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 97 | X | X | ||||||||
69 | elektrische Sicherheit | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 100 | X | X | X | X | X | X | ||||
70 | Spezielle Bauteile von Kraftfahrzeugen, in deren Antriebssystem komprimiertes Erdgas (CNG) verwendet wird, und deren Einbau | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 110 | X | X | X | X | X | X | ||||
72 | eCall-System | Verordnung (EU) 2015/758 | G | N/A | N/A | G | N/A | N/A | N/A | N/A | N/A | N/A |
Rollstuhlgerechte Fahrzeuge
Nr. | Genehmigungsgegenstand | Rechtsakt | M1 |
1 | Zulässiger Geräuschpegel | Richtlinie 70/157/EWG | G+W0 |
1A | Geräuschpegel | Verordnung (EU) Nr. 540/2014 | G+W9 |
2 | Emissionen leichter Pkw und Nutzfahrzeuge (Euro 5 und 6)/Zugang zu Informationen | Verordnung (EG) Nr. 715/2007 | G+W1 |
————— | |||
3A | Verhütung von Brandgefahr (Behälter für flüssigen Kraftstoff) | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 34 | X+W2 |
3B | Einrichtungen für den hinteren Unterfahrschutz und ihr Anbau; hinterer Unterfahrschutz | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 58 | X |
————— | |||
4A | Anbringungsstelle und Anbringung, hinteres Kennzeichen | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 Verordnung (EU) Nr. 1003/2010 | X |
————— | |||
5A | Lenkanlagen | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 79 | G |
————— | |||
6A | Einstieg ins Fahrzeug und Manövriereigenschaften | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 Verordnung (EU) Nr. 130/2012 | X |
6B | Türverschlüsse und und -aufhängungen | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 11 | X |
————— | |||
7A | Akustische Warneinrichtungen /Signale | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 28 | X |
————— | |||
8A | Einrichtungen für indirekte Sicht und ihre Anbringung | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 46 | X |
————— | |||
9B | Bremsen (PKW) | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 13-H | G+A1 |
————— | |||
10A | Elektromagnetische Verträglichkeit | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 10 | X |
————— | |||
12A | Innenausstattung | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 21 | G+C |
————— | |||
13B | Schutz von Kraftfahrzeugen gegen unbefugte Benutzung | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 116 | X |
————— | |||
14A | Schutz des Fahrzeugführers vor der Lenkanlage bei Unfallstößen | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 12 | G |
————— | |||
15A | Sitze, ihre Verankerungen und Kopfstützen | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 17 | G+W3 |
————— | |||
16A | Vorstehende Außenkanten | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 26 | G+W4 |
————— | |||
17A | Einstieg ins Fahrzeug und Manövriereigenschaften | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 Verordnung (EU) Nr. 130/2012 | X |
17B | Geschwindigkeitsmesseinrichtung einschließlich ihres Einbaus | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 39 | X |
————— | |||
18A | Gesetzlich vorgeschriebenes Fabrikschild und Fahrzeug-Identifizierungsnummer | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 Verordnung (EU) Nr. 19/2011 | X |
————— | |||
19A | Sicherheitsgurtverankerungen, ISOFIX-Verankerungssysteme und Verankerungen für den oberen ISOFIX-Haltegurt | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 14 | X+W5 |
————— | |||
20A | Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen an Fahrzeugen | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 48 | X |
————— | |||
21A | Retroreflektierende Einrichtungen für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 3 | X |
————— | |||
22A | Begrenzungsleuchten, Schlussleuchten, Bremsleuchten und Umrissleuchten für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 7 | X |
22B | Tagfahrlicht für Kraftfahrzeuge | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 87 | X |
22C | Seitenmarkierungsleuchten für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 91 | X |
————— | |||
23A | Fahrtrichtungsanzeiger für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 6 | X |
————— | |||
24A | Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kennzeichenschild von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 4 | X |
————— | |||
25A | Sealed-Beam-Halogenscheinwerfer (HSB) für Kraftfahrzeuge für asymmetrisches Abblendlicht und/oder Fernlicht | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 31 | X |
25B | Glühlampen zur Verwendung in genehmigten Scheinwerfern und Leuchten von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 37 | X |
25C | Kraftfahrzeugscheinwerfer mit Gasentladungs-Lichtquellen | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 98 | X |
25D | Gasentladungs-Lichtquellen für genehmigte Gasentladungs-Leuchteinheiten von Kraftfahrzeugen | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 99 | X |
25E | Kraftfahrzeugscheinwerfer für asymmetrisches Abblendlicht und/oder Fernlicht, die mit Glühlampen und/oder LED-Modulen ausgerüstet sind | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 112 | X |
25F | Adaptive Frontbeleuchtungssysteme (AFS) für Kraftfahrzeuge | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 123 | X |
————— | |||
26A | Nebelscheinwerfer für Kraftfahrzeuge | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 19 | X |
————— | |||
27A | Abschleppeinrichtung | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 Verordnung (EU) Nr. 1005/2010 | E |
————— | |||
28A | Nebelschlussleuchten für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 38 | X |
————— | |||
29A | Rückfahrscheinwerfer für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 23 | X |
————— | |||
30A | Parkleuchten für Kraftfahrzeuge | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 77 | X |
————— | |||
31A | Sicherheitsgurte, Rückhaltesysteme, Kinder-Rückhaltesysteme und ISOFIX- Kinder-Rückhaltesysteme | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 16 | X+W6 |
————— | |||
32A | Sichtfeld des Fahrzeugführers nach vorn | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 125 | G |
————— | |||
33A | Anordnung und Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Warn- und Kontrollleuchten | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 121 | X |
————— | |||
34A | Entfrostungs- und Trocknungsanlagen | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 Verordnung (EU) Nr. 672/2010 | G(5) |
————— | |||
35A | Windschutzscheiben-Wischanlagen und Windschutzscheiben-Waschanlagen | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 Verordnung (EU) Nr. 1008/2010 | G(6) |
————— | |||
36A | Heizungssysteme | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 122 | X |
————— | |||
37A | Radabdeckung | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 Verordnung (EU) Nr. 1009/2010 | G |
38 | Kopfstützen | Richtlinie 78/932/EWG | X |
38A | In Fahrzeugsitze einbezogene und nicht einbezogene Kopfstützen | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 25 | X |
41 | Emissionen schwerer Nutzfahrzeuge (Euro IV und V) | Richtlinie 2005/55/EG | X+W1 (8) |
41A | Emissionen schwerer Nutzfahrzeuge (Euro VI/Zugang zu Informationen) | Verordnung (EG) Nr. 595/2009 | X+W1 (9) |
————— | |||
44A | Massen und Abmessungen | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 Verordnung (EU) Nr. 1230/2012. | X+W8 |
————— | |||
45A | Sicherheitsverglasungswerkstoffe und ihr Einbau in Fahrzeuge | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 43 | G |
————— | |||
46A | Montage von Reifen | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 Verordnung (EU) Nr. 458/2011 | X |
46B | Luftreifen für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger (Klasse C1) | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 30 | X |
46D | Reifen: Rollgeräuschemissionen, Haftung auf nassen Oberflächen und Rollwiderstand (Klassen C1, C2 und C3) | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 117 | X |
46E | Komplettnotrad, Notlaufreifen/Notlaufsystem und Reifendrucküberwachungssystem | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 64 | G (9A) |
————— | |||
50A | Mechanische Verbindungseinrichtungen für Fahrzeugkombinationen | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 55 | X (10) |
————— | |||
53A | Schutz der Insassen bei einem Frontalaufprall | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 94 | N/A. |
————— | |||
54A | Schutz der Insassen bei einem Seitenaufprall | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 95 | N/A. |
58 | Fußgängerschutz | Verordnung (EG) Nr. 78/2009 | G |
59 | Recyclingfähigkeit | Richtlinie 2005/64/EG | N/A. |
61 | Klimaanlagen | Richtlinie 2006/40/EG | G |
62 | Wasserstoffsystem | Verordnung (EG) Nr. 79/2009 | X |
63 | Allgemeine Sicherheit | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 | X (15) |
64 | Gangwechselanzeiger | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 Verordnung (EU) Nr. 65/2012 | G |
67 | Spezielle Ausrüstung für Kraftfahrzeuge, in deren Antriebsystem verflüssigte Gase verwendet werden, und deren Einbau | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 67 | X |
68 | Fahrzeug-Alarmsysteme (FAS) | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 97 | X |
69 | Elektrische Sicherheit | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 100 | X |
70 | Spezielle Bauteile von Kraftfahrzeugen, in deren Antriebssystem komprimiertes Erdgas (CNG) verwendet wird, und deren Einbau | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 110 | X |
72 | eCall-System | Verordnung (EU) 2015/758 | G |
Zusätzliche Anforderungen für die Prüfung des Rollstuhl- und Insassen-Rückhaltesystems
Anmerkung: Es gelten die folgenden Abschnitte 1. und 2. oder 3.
0. Begriffsbestimmungen
1. Allgemeine Vorschriften
2. Statische Prüfung im Fahrzeug
2.1. Rollstuhlinsassen-Rückhalteverankerungen
2.2. Rollstuhlverankerungen
Die Rollstuhlverankerungen müssen folgenden Kräften mindestens 0,2 Sekunden standhalten, die über den Ersatzrollstuhl (oder einen geeigneten anderen Ersatzrollstuhl, der über Befestigungspunkte an den Rädern, auf Sitzhöhe und zum Festmachen am Fahrzeug verfügt, die den Anforderungen für den Ersatzrollstuhl entsprechen) auf einer Höhe von 300 +/– 100 mm gemessen von der Oberfläche, auf der der Ersatzrollstuhl steht, aufgebracht wird.
2.3. Bauteile des Systems
3. Dynamische Prüfung im Fahrzeug
Sonstige Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung (einschließlich besonderer Gruppen, Geräteträger und Wohnanhänger)
Die Anforderungen gemäß Anhang IV sind so weit wie möglich einzuhalten. Die Anwendung der Ausnahmeregelungen ist nur zulässig, wenn der Hersteller gegenüber der Genehmigungsbehörde hinreichend nachweist, dass das Fahrzeug wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nicht alle Anforderungen erfüllen kann.
Nr. | Genehmigungsgegenstand | Rechtsakt | M2 | M3 | N1 | N2 | N3 | O1 | O2 | O3 | O4 |
1 | Zulässiger Geräuschpegel | Richtlinie 70/157/EWG | H | H | H | H | H | ||||
1A | Geräuschpegel | Verordnung (EU) Nr. 540/2014 | H | H | H | H | H | ||||
2 | Emissionen leichter Pkw und Nutzfahrzeuge (Euro 5 und 6)/Zugang zu Informationen | Verordnung (EG) Nr. 715/2007 | Q (1) | Q+V1 (1) | Q+V1 (1) | ||||||
————— | |||||||||||
3A | Verhütung von Brandgefahr (Behälter für flüssigen Kraftstoff) | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 34 | F | F | F | F | F | X | X | X | X |
3B | Einrichtungen für den hinteren Unterfahrschutz und ihr Anbau; hinterer Unterfahrschutz | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 58 | X | X | A | A | A | X | X | X | X |
————— | |||||||||||
4A | Anbringungsstelle und Anbringung, hinteres Kennzeichen | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 Verordnung (EU) Nr. 1003/2010 | A+R | A+R | A+R | A+R | A+R | A+R | A+R | A+R | A+R |
————— | |||||||||||
5A | Lenkanlagen | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 79 | X | X | X | X | X | X | X | X | X |
————— | |||||||||||
6A | Einstieg ins Fahrzeug und Manövriereigenschaften | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 Verordnung (EU) Nr. 130/2012 | X | X | B | B | B | ||||
6B | Türverschlüsse und -aufhängungen | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 11 | B | ||||||||
————— | |||||||||||
7A | Vorrichtungen für Schallzeichen/Schallzeichen | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 28 | X | X | X | X | X | ||||
————— | |||||||||||
8A | Einrichtungen für indirekte Sicht und ihre Anbringung | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 46 | X | X | X | X | X | ||||
————— | |||||||||||
9A | Bremsen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 13 | X (3) | X (3) | X (3) | X+U1 (3) | X+U1 (3) | X | X | X (3) | X (3) |
9B | Bremsen (PKW) | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 13-H | X (4) | ||||||||
————— | |||||||||||
10A | Elektromagnetische Verträglichkeit | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 10 | X | X | X | X | X | X | X | X | X |
————— | |||||||||||
13A | Schutz von Kraftfahrzeugen gegen unbefugte Benutzung | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 18 | X (4A) | X (4A) | X (4A) | X (4A) | |||||
13B | Schutz von Kraftfahrzeugen gegen unbefugte Benutzung | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 116 | X | ||||||||
————— | |||||||||||
14A | Schutz des Fahrzeugführers vor der Lenkanlage bei Unfallstößen | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 12 | X | ||||||||
————— | |||||||||||
15A | Sitze, ihre Verankerungen und Kopfstützen | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 17 | D (4B) | D (4B) | D | D | D | ||||
15B | Sitze für Kraftomnibusse | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 80 | D | D | |||||||
————— | |||||||||||
17A | Einstieg ins Fahrzeug und Manövriereigenschaften | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 Verordnung (EU) Nr. 130/2012 | X | X | X | X | X | ||||
17B | Geschwindigkeitsmesseinrichtung einschließlich ihres Einbaus | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 39 | X | X | X | X | X | ||||
————— | |||||||||||
18A | Gesetzlich vorgeschriebenes Fabrikschild und Fahrzeug-Identifizierungsnummer | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 Verordnung (EU) Nr. 19/2011 | X | X | X | X | X | X | X | X | X |
————— | |||||||||||
19A | Sicherheitsgurtverankerungen, ISOFIX-Verankerungssysteme und Verankerungen für den oberen ISOFIX-Haltegurt | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 14 | D | D | D | D | D | ||||
————— | |||||||||||
20A | Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen an Fahrzeugen | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 48 | A+N | A+N | A+N | A+N | A+N | A+N | A+N | A+N | A+N |
————— | |||||||||||
21A | Retroreflektierende Einrichtungen für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 3 | X | X | X | X | X | X | X | X | X |
————— | |||||||||||
22A | Begrenzungsleuchten, Schlussleuchten, Bremsleuchten und Umrissleuchten für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 7 | X | X | X | X | X | X | X | X | X |
22B | Tagfahrlicht für Kraftfahrzeuge | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 87 | X | X | X | X | X | ||||
22C | Seitenmarkierungsleuchten für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 91 | X | X | X | X | X | X | X | X | X |
————— | |||||||||||
23A | Fahrtrichtungsanzeiger für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 6 | X | X | X | X | X | X | X | X | X |
————— | |||||||||||
24A | Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kennzeichenschild von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 4 | X | X | X | X | X | X | X | X | X |
————— | |||||||||||
25A | Sealed-Beam-Halogenscheinwerfer (HSB) für Kraftfahrzeuge für asymmetrisches Abblendlicht und/oder Fernlicht | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 31 | X | X | X | X | X | ||||
25B | Glühlampen zur Verwendung in genehmigten Scheinwerfern und Leuchten von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 37 | X | X | X | X | X | X | X | X | X |
25C | Kraftfahrzeugscheinwerfer mit Gasentladungs-Lichtquellen | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 98 | X | X | X | X | X | ||||
25D | Gasentladungs-Lichtquellen für genehmigte Gasentladungs-Leuchteinheiten von Kraftfahrzeugen | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 99 | X | X | X | X | X | ||||
25E | Kraftfahrzeugscheinwerfer für asymmetrisches Abblendlicht und/oder Fernlicht, die mit Glühlampen und/oder LED-Modulen ausgerüstet sind | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 112 | X | X | X | X | X | ||||
25F | Adaptive Frontbeleuchtungssysteme (AFS) für Kraftfahrzeuge | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 123 | X | X | X | X | X | ||||
————— | |||||||||||
26A | Nebelscheinwerfer für Kraftfahrzeuge | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 19 | X | X | X | X | X | ||||
————— | |||||||||||
27A | Abschleppeinrichtung | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 Verordnung (EU) Nr. 1005/2010 | A | A | A | A | A | ||||
————— | |||||||||||
28A | Nebelschlussleuchten für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 38 | X | X | X | X | X | X | X | X | X |
————— | |||||||||||
29A | Rückfahrscheinwerfer für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 23 | X | X | X | X | X | X | X | X | X |
————— | |||||||||||
30A | Parkleuchten für Kraftfahrzeuge | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 77 | X | X | X | X | X | ||||
————— | |||||||||||
31A | Sicherheitsgurte, Rückhaltesysteme, Kinder-Rückhaltesysteme und ISOFIX- Kinder-Rückhaltesysteme | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 16 | D | D | D | D | D | ||||
————— | |||||||||||
33A | Anordnung und Kennzeichnung der Handbetätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 121 | X | X | X | X | X | ||||
————— | |||||||||||
34A | Entfrostungs- und Trocknungsanlagen | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 Verordnung (EU) Nr. 672/2010 | (5) | (5) | (5) | (5) | (5) | ||||
————— | |||||||||||
35A | Windschutzscheiben-Wischanlagen und Windschutzscheiben-Waschanlagen | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 Verordnung (EU) Nr. 1008/2010 | (6) | (6) | (6) | (6) | (6) | ||||
————— | |||||||||||
36A | Heizungssysteme | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 122 | X | X | X | X | X | X | X | X | X |
————— | |||||||||||
41 | Emissionen schwerer Nutzfahrzeuge (Euro IV und V) | Richtlinie 2005/55/EG | H (8) | H | H (8) | H (8) | H | ||||
41A | Emissionen schwerer Nutzfahrzeuge (Euro VI/Zugang zu Informationen) | Verordnung (EG) Nr. 595/2009 | H (9) | H | H (9) | H (9) | H | ||||
————— | |||||||||||
42A | Seitenfahrschutz von Lastkrafwagen, Anhängern und Sattelanhängern | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 73 | X | X | X | X | |||||
————— | |||||||||||
43A | Spritzschutzsysteme | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 Verordnung (EU) Nr. 109/2011 | X | X | X | X | X | X | X | ||
————— | |||||||||||
45A | Sicherheitsverglasungswerkstoffe und ihr Einbau in Fahrzeuge | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 43 | J | J | J | J | J | J | J | J | J |
————— | |||||||||||
46A | Montage von Reifen | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 Verordnung (EU) Nr. 458/2011 | X | X | X | X | X | X | X | X | X |
46B | Luftreifen für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger (Klasse C1) | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 30 | X | X | X | ||||||
46C | Luftreifen für Nutzfahrzeuge und ihre Anhänger (Klassen C2 und C3) | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 54 | X | X | X | X | X | X | X | ||
46D | Reifen: Rollgeräuschemissionen, Haftung auf nassen Oberflächen und Rollwiderstand (Klassen C1, C2 und C3) | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 117 | X | X | X | X | X | X | X | X | X |
46E | Komplettnotrad, Notlaufreifen/Notlaufsystem und Reifendrucküberwachungssystem | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 64 | X (9A) | ||||||||
————— | |||||||||||
47A | Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 89 | X | X | X | X | |||||
————— | |||||||||||
48A | Massen und Abmessungen | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 | X | X | X | X | X | X | X | X | X |
————— | |||||||||||
49A | Außen vorstehende Teile vor der Führerhausrückwand von Nutzfahrzeugen | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 61 | X | X | X | ||||||
————— | |||||||||||
50A | Mechanische Verbindungseinrichtungen für Fahrzeugkombinationen | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 55 | X (10) | X (10) | X (10) | X (10) | X (10) | X | X | X | X |
50B | Kurzkupplungseinrichtung; Anbau eines genehmigten Typs einer Kurzkupplungseinrichtung | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 102 | X (10) | X (10) | X (10) | X (10) | |||||
————— | |||||||||||
51A | Brennverhalten von Werkstoffen der Innenausstattung bestimmter Kraftfahrzeugklassen | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 118 | X | ||||||||
————— | |||||||||||
52A | Fahrzeuge der Klassen M2 und M3 | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 107 | X | X | |||||||
52B | Festigkeit des Aufbaus von Kraftomnibussen | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 66 | X | X | |||||||
————— | |||||||||||
54A | Schutz der Insassen bei einem Seitenaufprall | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 95 | A | ||||||||
————— | |||||||||||
56A | Fahrzeuge für die Beförderung gefährlicher Güter | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 105 | X (13) | X (13) | X (13) | X (13) | X (13) | X (13) | X (13) | ||
————— | |||||||||||
57A | Einrichtungen für den vorderen Unterfahrschutz und ihr Anbau; vorderer Unterfahrschutz | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 93 | X | X | |||||||
58 | Fußgängerschutz | Verordnung (EG) Nr. 78/2009 | N/A (1) | ||||||||
59 | Recyclingfähigkeit | Richtlinie 2005/64/EG | N/A. | — | |||||||
61 | Klimaanlagen | Richtlinie 2006/40/EG | X (14) | ||||||||
62 | Wasserstoffsystem | Verordnung (EG) Nr. 79/2009 | X | X | X | X | X | ||||
63 | Allgemeine Sicherheit | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 | X (15) | X (15) | X (15) | X (15) | X (15) | X (15) | X (15) | X (15) | X (15) |
65 | Notbrems-Assistenzsystem | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 Verordnung (EU) Nr. 347/2012 | N/A. | N/A. | N/A. | N/A. | |||||
66 | Spurhaltewarnsystem | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 Verordnung (EU) Nr. 351/2012 | N/A. | N/A. | N/A. | N/A. | |||||
67 | Spezielle Ausrüstung für Kraftfahrzeuge, in deren Antriebssystem verflüssigte Gase verwendet werden, und deren Einbau | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 67 | X | X | X | X | X | ||||
68 | Fahrzeug-Alarmsysteme (FAS) | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 97 | X | ||||||||
69 | Elektrische Sicherheit | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 100 | X | X | X | X | X | ||||
70 | Spezielle Bauteile von Kraftfahrzeugen, in deren Antriebssystem komprimiertes Erdgas (CNG) verwendet wird, und deren Einbau | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 110 | X | X | X | X | X | ||||
72 | eCall-System | Verordnung (EU) 2015/758 | N/A | N/A | G | N/A | N/A | N/A | N/A | N/A | N/A |
(*1) Jedes Frontschutzsystem, das mit dem Fahrzeug in Verkehr gebracht wird, muss den Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 78/2009, entsprechen und mit einer Typgenehmigungsnummer versehen und entsprechend gekennzeichnet sein. |
Mobilkrane
Nr. | Gegenstand | Bezug auf Rechtsakt | N3 |
1 | Zulässiger Geräuschpegel | Richtlinie 70/157/EWG | T+Z1 |
1A | Geräuschpegel | Verordnung (EU) Nr. 540/2014 | T+Z1 |
————— | |||
3A | Verhütung von Brandgefahr (Behälter für flüssigen Kraftstoff) | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 34 | X |
3B | Einrichtungen für den hinteren Unterfahrschutz und ihr Anbau; hinterer Unterfahrschutz | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 58 | A |
————— | |||
4A | Anbringungsstelle und Anbringung, hinteres Kennzeichen | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 Verordnung (EU) Nr. 1003/2010 | X |
————— | |||
5A | Lenkanlagen | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 79 | X Hundeganglenkung zulässig |
————— | |||
6A | Einstieg ins Fahrzeug und Manövriereigenschaften | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 Verordnung (EU) Nr. 130/2012 | A |
————— | |||
7A | Vorrichtungen für Schallzeichen/Schallzeichen | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 28 | X |
————— | |||
8A | Einrichtungen für indirekte Sicht und ihre Anbringung | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 46 | X |
————— | |||
9A | Bremsen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 13 | U (3) |
————— | |||
10A | Elektromagnetische Verträglichkeit | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 10 | X |
————— | |||
13A | Schutz von Kraftfahrzeugen gegen unbefugte Benutzung | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 18 | X (4A) |
————— | |||
15A | Sitze, ihre Verankerungen und Kopfstützen | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 17 | X |
————— | |||
17A | Einstieg ins Fahrzeug und Manövriereigenschaften | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 Verordnung (EU) Nr. 130/2012 | X |
17B | Geschwindigkeitsmesseinrichtung einschließlich ihres Einbaus | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 39 | X |
————— | |||
18A | Gesetzlich vorgeschriebenes Fabrikschild und Fahrzeug-Identifizierungsnummer | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 Verordnung (EU) Nr. 19/2011 | X |
————— | |||
19A | Sicherheitsgurtverankerungen, ISOFIX-Verankerungssysteme und Verankerungen für den oberen ISOFIX-Haltegurt | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 14 | X |
————— | |||
20A | Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen an Fahrzeugen | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 48 | A+Y |
————— | |||
21A | Retroreflektierende Einrichtungen für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 3 | X |
————— | |||
22A | Begrenzungsleuchten, Schlussleuchten, Bremsleuchten und Umrissleuchten für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 7 | X |
22B | Tagfahrlicht für Kraftfahrzeuge | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 87 | X |
22C | Seitenmarkierungsleuchten für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 91 | X |
————— | |||
23A | Fahrtrichtungsanzeiger für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 6 | X |
————— | |||
24A | Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kennzeichenschild von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 4 | X |
————— | |||
25A | Sealed-Beam-Halogenscheinwerfer (HSB) für Kraftfahrzeuge für asymmetrisches Abblendlicht und/oder Fernlicht | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 31 | X |
25B | Glühlampen zur Verwendung in genehmigten Scheinwerfern und Leuchten von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 37 | X |
25C | Kraftfahrzeugscheinwerfer mit Gasentladungs-Lichtquellen | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 98 | X |
25D | Gasentladungs-Lichtquellen für genehmigte Gasentladungs-Leuchteinheiten von Kraftfahrzeugen | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 99 | X |
25E | Kraftfahrzeugscheinwerfer für asymmetrisches Abblendlicht und/oder Fernlicht, die mit Glühlampen und/oder LED-Modulen ausgerüstet sind | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 112 | X |
25F | Adaptive Frontbeleuchtungssysteme (AFS) für Kraftfahrzeuge | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 123 | X |
————— | |||
26A | Nebelscheinwerfer für Kraftfahrzeuge | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 19 | X |
————— | |||
27A | Abschleppeinrichtung | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 Verordnung (EU) Nr. 1005/2010 | A |
————— | |||
28A | Nebelschlussleuchten für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 38 | X |
————— | |||
29A | Rückfahrscheinwerfer für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 23 | X |
————— | |||
30A | Parkleuchten für Kraftfahrzeuge | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 77 | X |
————— | |||
31A | Sicherheitsgurte, Rückhaltesysteme, Kinder-Rückhaltesysteme und ISOFIX- Kinder-Rückhaltesysteme | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 16 | X |
————— | |||
33A | Anordnung und Kennzeichnung der Handbetätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 121 | X |
————— | |||
34A | Entfrostungs- und Trocknungsanlagen | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 Verordnung (EU) Nr. 672/2010 | (5) |
————— | |||
35A | Windschutzscheiben-Wischanlagen und Windschutzscheiben-Waschanlagen | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 Verordnung (EU) Nr. 1008/2010 | (6) |
————— | |||
36A | Heizungssysteme | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 122 | X |
41 | Emissionen schwerer Nutzfahrzeuge (Euro IV und V) | Richtlinie 2005/55/EG | V |
41A | Emissionen schwerer Nutzfahrzeuge (Euro VI/Zugang zu Informationen) | Verordnung (EG) Nr. 595/2009 | V |
————— | |||
42A | Seitenfahrschutz von Lastkraftwagen, Anhängern und Sattelanhängern | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 73 | A |
————— | |||
43A | Spritzschutzsysteme | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 Verordnung (EU) Nr. 109/2011 | Z1 |
————— | |||
45A | Sicherheitsverglasungswerkstoffe und ihr Einbau in Fahrzeuge | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 43 | J |
————— | |||
46A | Montage von Reifen | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 Verordnung (EU) Nr. 458/2011 | X |
46C | Luftreifen für Nutzfahrzeuge und ihre Anhänger (Klassen C2 und C3) | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 54 | X |
46D | Reifen: Rollgeräuschemissionen, Haftung auf nassen Oberflächen und Rollwiderstand (Klassen C1, C2 und C3) | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 117 | X |
————— | |||
47A | Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 89 | X |
————— | |||
48A | Massen und Abmessungen | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 | A |
————— | |||
49A | Außen vorstehende Teile vor der Führerhausrückwand von Nutzfahrzeugen | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 61 | A |
————— | |||
50A | Mechanische Verbindungseinrichtungen für Fahrzeugkombinationen | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 55 | X (10) |
50B | Kurzkupplungseinrichtung; Anbau eines genehmigten Typs einer Kurzkupplungseinrichtung | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 102 | X (10) |
————— | |||
57A | Einrichtungen für den vorderen Unterfahrschutz und ihr Anbau; vorderer Unterfahrschutz | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 93 | X |
62 | Wasserstoffsystem | Verordnung (EG) Nr. 79/2009 | X |
63 | Allgemeine Sicherheit | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 | X (15) |
65 | Notbrems-Assistenzsystem | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 Verordnung (EU) Nr. 347/2012 | N/A. (16) |
66 | Spurhaltewarnsystem | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 Verordnung (EU) Nr. 351/2012 | N/A. (17) |
67 | Spezielle Ausrüstung für Kraftfahrzeuge, in deren Antriebsystem verflüssigte Gase verwendet werden, und deren Einbau | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 67 | X |
69 | Elektrische Sicherheit | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 100 | X |
70 | Spezielle Bauteile von Kraftfahrzeugen, in deren Antriebssystem komprimiertes Erdgas (CNG) verwendet wird, und deren Einbau | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 110 | X |
Fahrzeuge für Schwerlasttransporte
Nr. | Genehmigungsgegenstand | Rechtsakt | N3 | O4 |
1 | Zulässiger Geräuschpegel | Richtlinie 70/157/EWG | T | |
3 | Kraftstoffbehälter/Unterfahrschutz hinten | Richtlinie 70/221/EWG | X (2) | X |
3A | Verhütung von Brandgefahr (Behälter für flüssigen Kraftstoff) | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 34 | X | X |
3B | Einrichtungen für den hinteren Unterfahrschutz und ihr Anbau; hinterer Unterfahrschutz | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 58 | A | A |
4 | Anbringung hinteres Kennzeichen | Richtlinie 70/222/EWG | X | A+R |
4A | Anbringungsstelle und Anbringung, hinteres Kennzeichen | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 Verordnung (EU) Nr. 1003/2010 | X | A+R |
5 | Lenkanlagen | Richtlinie 70/311/EWG | X Hundeganglenkung zulässig | X |
5A | Lenkanlagen | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 79 | X Hundeganglenkung zulässig | X |
6 | Türverriegelungen und -scharniere | Richtlinie 70/387/EWG | X | |
6A | Einstieg ins Fahrzeug und Manövriereigenschaften | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 Verordnung (EU) Nr. 130/2012 | X | |
7 | Schallzeichen | Richtlinie 70/388/EWG | X | |
7A | Vorrichtungen für Schallzeichen/Schallzeichen | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 28 | X | |
8 | Einrichtungen für indirekte Sicht | Richtlinie 2003/97/EG | X | |
8A | Einrichtungen für indirekte Sicht und ihre Anbringung | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 46 | X | |
9 | Bremsanlage | Richtlinie 71/320/EWG | U | X |
9A | Bremsen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 13 | U (3) | X (3) |
10 | Funkentstörung (elektromagnetische Verträglichkeit) | Richtlinie 72/245/EWG | X | X |
10A | Elektromagnetische Verträglichkeit | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 10 | X | X |
13 | Diebstahlsicherung | Richtlinie 74/61/EWG | X | |
13A | Schutz von Kraftfahrzeugen gegen unbefugte Benutzung | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 18 | X (4A) | |
15 | Sitzfestigkeit | Richtlinie 74/408/EWG | X | |
15A | Sitze, ihre Verankerungen und Kopfstützen | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 17 | X | |
17 | Geschwindigkeitsmesser und Rückwärtsgang | Richtlinie 75/443/EWG | X | |
17A | Einstieg ins Fahrzeug und Manövriereigenschaften | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 Verordnung (EU) Nr. 130/2012 | X | |
17B | Geschwindigkeitsmesseinrichtung einschließlich ihres Einbaus | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 39 | X | |
18 | (Vorgeschriebene) Schilder | Richtlinie 76/114/EWG | X | X |
18A | Gesetzlich vorgeschriebenes Fabrikschild und Fahrzeug-Identifizierungsnummer | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 Verordnung (EU) Nr. 19/2011 | X | X |
19 | Gurtverankerungen | Richtlinie 76/115/EWG | X | |
19A | Sicherheitsgurtverankerungen, ISOFIX-Verankerungssysteme und Verankerungen für den oberen ISOFIX-Haltegurt | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 14 | X | |
20 | Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen | Richtlinie 76/756/EWG | X | A+N |
20A | Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen an Fahrzeugen | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 48 | X | A+N |
21 | Rückstrahler | Richtlinie 76/757/EWG | X | X |
21A | Retroreflektierende Einrichtungen für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 3 | X | X |
22 | Umriss-, Begrenzungs-, Schluss-, Tagfahr-, Brems- und Seitenmarkierungsleuchten | Richtlinie 76/758/EWG | X | X |
22A | Begrenzungsleuchten, Schlussleuchten, Bremsleuchten und Umrissleuchten für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 7 | X | X |
22B | Tagfahrlicht für Kraftfahrzeuge | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 87 | X | |
22C | Seitenmarkierungsleuchten für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 91 | X | X |
23 | Fahrtrichtungsanzeiger | Richtlinie 76/759/EWG | X | X |
23A | Fahrtrichtungsanzeiger für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 6 | X | X |
24 | Hintere Kennzeichenbeleuchtung | Richtlinie 76/760/EWG | X | X |
24A | Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kennzeichenschild von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 4 | X | X |
25 | Scheinwerfer (einschließlich Glühlampen) | Richtlinie 76/761/EWG | X | |
25A | Sealed-Beam-Halogenscheinwerfer (HSB) für Kraftfahrzeuge für asymmetrisches Abblendlicht und/oder Fernlicht | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 31 | X | |
25B | Glühlampen zur Verwendung in genehmigten Scheinwerfern und Leuchten von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 37 | X | X |
25C | Kraftfahrzeugscheinwerfer mit Gasentladungs-Lichtquellen | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 98 | X | |
25D | Gasentladungs-Lichtquellen für genehmigte Gasentladungs-Leuchteinheiten von Kraftfahrzeugen | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 99 | X | |
25E | Kraftfahrzeugscheinwerfer für asymmetrisches Abblendlicht und/oder Fernlicht, die mit Glühlampen und/oder LED-Modulen ausgerüstet sind | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 112 | X | |
25F | Adaptive Frontbeleuchtungssysteme (AFS) für Kraftfahrzeuge | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 123 | X | |
26 | Nebelscheinwerfer | Richtlinie 76/762/EWG | X | |
26A | Nebelscheinwerfer für Kraftfahrzeuge | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 19 | X | |
27 | Abschleppeinrichtung | Richtlinie 77/389/EWG | A | |
27A | Abschleppeinrichtung | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 Verordnung (EU) Nr. 1005/2010 | A | |
28 | Nebelschlussleuchten | Richtlinie 77/538/EWG | X | X |
28A | Nebelschlussleuchten für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 38 | X | X |
29 | Rückfahrscheinwerfer | Richtlinie 77/539/EWG | X | X |
29A | Rückfahrscheinwerfer für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 23 | X | X |
30 | Parkleuchten | Richtlinie 77/540/EWG | X | |
30A | Parkleuchten für Kraftfahrzeuge | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 77 | X | |
31 | Rückhaltesysteme und Rückhalteeinrichtungen | Richtlinie 77/541/EWG | X | |
31A | Sicherheitsgurte, Rückhaltesysteme, Kinder-Rückhaltesysteme und ISOFIX- Kinder-Rückhaltesysteme | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 16 | X | |
33 | Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Warn- und Kontrollleuchten | Richtlinie 78/316/EWG | X | |
33A | Anordnung und Kennzeichnung der Handbetätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 121 | X | |
34 | Entfrostung/Trocknung | Richtlinie 78/317/EWG | (5) | |
34A | Entfrostungs- und Trocknungsanlagen | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 Verordnung (EU) Nr. 672/2010 | (5) | |
35 | Scheibenwischer/-wascher | Richtlinie 78/318/EWG | (6) | |
35A | Windschutzscheiben-Wischanlagen und Windschutzscheiben-Waschanlagen | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 Verordnung (EU) Nr. 1008/2010 | (6) | |
36 | Heizung | Richtlinie 2001/56/EG | X | |
36A | Heizungssysteme | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 122 | X | |
38A | In Fahrzeugsitze einbezogene und nicht einbezogene Kopfstützen | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 25 | X | |
41 | Emissionen schwerer Nutzfahrzeuge (Euro IV und V) | Richtlinie 2005/55/EG | X (8) | |
41A | Emissionen schwerer Nutzfahrzeuge (Euro VI/Zugang zu Informationen) | Verordnung (EG) Nr. 595/2009 | X (9) | |
42 | Seitliche Schutzvorrichtungen | Richtlinie 89/297/EWG | X | A |
42A | Seitenfahrschutz von Lastkraftwagen, Anhängern und Sattelanhängern | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 73 | X | A |
43 | Spritzschutzsysteme | Richtlinie 91/226/EWG | X | A |
43A | Spritzschutzsysteme | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 Verordnung (EU) Nr. 109/2011 | X | A |
45 | Sicherheitsscheiben | Richtlinie 92/22/EWG | X | |
45A | Sicherheitsverglasungswerkstoffe und ihr Einbau in Fahrzeuge | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 43 | X | |
46 | Reifen | Richtlinie 92/23/EWG | X | I |
46A | Montage von Reifen | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 Verordnung (EU) Nr. 458/2011 | X | I |
46C | Luftreifen für Nutzfahrzeuge und ihre Anhänger (Klassen C2 und C3) | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 54 | X | I |
46D | Reifen: Rollgeräuschemissionen, Haftung auf nassen Oberflächen und Rollwiderstand (Klassen C1, C2 und C3) | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 117 | X | I |
47 | Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen | Richtlinie 92/24/EWG | X | |
47A | Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 89 | X | |
48 | Massen und Abmessungen (außer Pkw der Nr. 44) | Richtlinie 97/27/EG | X | X |
48A | Massen und Abmessungen | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 | A | A |
49 | Führerhaus-Außenkanten | Richtlinie 92/114/EWG | A | |
49A | Außen vorstehende Teile vor der Führerhausrückwand von Nutzfahrzeugen | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 61 | A | |
50 | Verbindungseinrichtungen | Richtlinie 94/20/EG | X (10) | X |
50A | Mechanische Verbindungseinrichtungen für Fahrzeugkombinationen | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 55 | X (10) | X |
50B | Kurzkupplungseinrichtung; Anbau eines genehmigten Typs einer Kurzkupplungseinrichtung | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 102 | X (10) | X (10) |
56 | Kraftfahrzeuge zur Beförderung gefährlicher Güter | Richtlinie 98/91/EG | X (13) | X (13) |
56A | Fahrzeuge für die Beförderung gefährlicher Güter | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 105 | X (13) | X (13) |
57 | Vorderer Unterfahrschutz | Richtlinie 2000/40/EG | A | |
57A | Einrichtungen für den vorderen Unterfahrschutz und ihr Anbau; vorderer Unterfahrschutz | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 93 | A | |
62 | Wasserstoffsystem | Verordnung (EG) Nr. 79/2009 | X | |
63 | Allgemeine Sicherheit | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 | X (15) | X (15) |
65 | Notbrems-Assistenzsystem | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 Verordnung (EU) Nr. 347/2012 | N/A (16) | |
66 | Spurhaltewarnsystem | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 Verordnung (EU) Nr. 351/2012 | N/A (17) | |
67 | Spezielle Ausrüstung für Kraftfahrzeuge, in deren Antriebssystem verflüssigte Gase verwendet werden, und deren Einbau | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 67 | X | |
69 | Elektrische Sicherheit | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 100 | X | |
70 | Spezielle Bauteile von Kraftfahrzeugen, in deren Antriebssystem komprimiertes Erdgas (CNG) verwendet wird, und deren Einbau | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 110 | X |
Bedeutung der Buchstaben:
X Die Anforderungen des entsprechenden Rechtsakts gelten. Die verbindlich geltenden Änderungsserien der UNECE-Regelungen sind in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 aufgeführt. Später angenommene Änderungsserien werden als Alternative akzeptiert. Die Mitgliedstaaten können bestehende Typgenehmigungen, die gemäß den früheren EU-Richtlinien, die mit der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 aufgehoben wurden, erteilt wurden, nach den in Artikel 13 Absatz 14 der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 aufgeführten Bedingungen erweitern.
N/A. Dieser Rechtsakt gilt nicht für Fahrzeuge dieser Klasse (keine Anforderungen).
(1) Für Fahrzeuge mit einer Bezugsmasse von bis zu 2 610 kg. Auf Antrag des Herstellers kann dies auch für Fahrzeuge mit einer Bezugsmasse von bis zu 2 840 kg gelten. Was den Zugang zu Informationen über andere Bauteile als das Basisfahrzeug angeht (z. B. Wohnbereich), so reicht es aus, dass der Hersteller den einfachen und schnellen Zugriff auf Informationen über Reparatur und Wartung ermöglicht.
(2) Für Fahrzeuge, die mit einer Flüssiggas- bzw. Erdgasanlage ausgestattet sind, ist eine Typgenehmigung im Einklang mit der UNECE-Regelung Nr. 67 bzw. UNECE-Regelung Nr. 110 erforderlich.
(3) Gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 ist der Einbau eines elektronischen Fahrdynamik-Regelsystems erforderlich. Es gelten die in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 genannten Einführungstermine. Gemäß der UNECE -Regelung Nr. 13 ist der Einbau eines elektronischen Fahrdynamik-Regelsystems (ESC) in Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung der Klassen M2, M3, N2 und N3 und für Fahrzeuge für Schwerlasttransporte sowie Anhänger mit Stehplätzen nicht erforderlich. Fahrzeuge der Klasse N1 können nach der UNECE-Regelung Nr. 13 oder nach der UNECE-Regelung Nr. 13-H genehmigt werden.
(4) ) Gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 ist der Einbau eines elektronischen Fahrdynamik-Regelsystems erforderlich. Folglich müssen die in Anhang 9 Teil A der UNECE-Regelung Nr. 13-H festgelegten Anforderungen für die Zwecke einer EG-Typgenehmigung für neue Fahrzeugtypen sowie für die Zwecke der Zulassung, des Verkaufs und der Inbetriebnahme neuer Fahrzeuge eingehalten werden. Es gelten die in Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 genannten Einführungstermine. Fahrzeuge der Klasse N1 können nach der UNECE-Regelung Nr. 13 oder nach der UNECE-Regelung Nr. 13-H genehmigt werden.
(4A) Sofern eingebaut, muss die Schutzeinrichtung die Anforderungen der UNECE-Regelung Nr. 18 erfüllen.
(4B) Diese Verordnung gilt für Sitze, die nicht in den Anwendungsbereich der UNECE-Regelung Nr. 80 fallen.
(5) Fahrzeuge außer solche der Klasse M1 müssen dem Rechtsakt nicht vollständig entsprechen, sie müssen jedoch mit einer geeigneten Anlage zur Entfrostung und Trocknung der Windschutzscheibe ausgerüstet sein.
(6) Fahrzeuge außer solche der Klasse M1 müssen dem Rechtsakt nicht vollständig entsprechen, sie müssen jedoch mit einem geeigneten Scheibenwischer und –wascher ausgerüstet sein.
(8) Für Fahrzeuge mit einer Bezugsmasse über 2 610 kg, für die nicht von der unter Erläuterung (1) beschriebenen Möglichkeit Gebrauch gemacht wird.
(9) Für Fahrzeuge mit einer Bezugsmasse über 2 610 kg, die nicht im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 typgenehmigt wurden (auf Antrag des Herstellers und sofern die Bezugsmasse unter 2 840 kg liegt). Was andere Bauteile als das Basisfahrzeug angeht, so reicht es aus, dass der Hersteller den einfachen und schnellen Zugriff auf Informationen über Reparatur und Wartung ermöglicht.
Andere Optionen: Siehe Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 595/2009.
(9A) Gilt nur für Fahrzeuge, die mit Ausrüstung gemäß UNECE-Regelung Nr. 64 ausgestattet sind. Für Fahrzeuge der Klasse M1 ist die Ausstattung mit einem Reifendrucküberwachungssystem im Einklang mit Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 obligatorisch.
(10) Gilt nur für Fahrzeuge mit einer Verbindungseinrichtung.
(11) Gilt für Fahrzeuge mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse bis 2,5 t.
(12) Gilt nur für Fahrzeuge mit einem „Sitzplatzbezugspunkt“ („R-Punkt“) des niedrigsten Sitzes, der höchstens 700 mm über dem Boden liegt.
(13) Gilt nur, wenn der Hersteller die EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge beantragt, die für die Beförderung gefährlicher Güter bestimmt sind.
(14) Gilt nur für Fahrzeuge der Klasse N1, Gruppe I (Bezugsmasse ≤ 1 305 kg).
(15) Auf Ersuchen des Herstellers kann die Typgenehmigung alternativ zur Erteilung von Typgenehmigungen nach den einzelnen, in der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 aufgeführten Nummern nach dieser Nummer erteilt werden.
(16) Gemäß Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 347/2012 ist der Einbau eines Notbremsassistenzsystems für Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung nicht erforderlich.
(17) Gemäß Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 351/2012 ist der Einbau eines Spurhaltewarnsystems für Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung nicht erforderlich.
A Die Anforderungen sind so weit wie möglich einzuhalten. Die Typgenehmigungsbehörde kann Ausnahmen nur dann genehmigen, wenn der Hersteller nachweist, dass das Fahrzeug aufgrund seiner besonderen Zweckbestimmung die Anforderungen nicht erfüllen kann. Die genehmigten Ausnahmen sind auf dem Typgenehmigungsbogen und der Übereinstimmungsbescheinigung zu beschreiben (Anmerkung - Position 52).
A1 Der Einbau eines ESC ist nicht verpflichtend. Wenn es im Falle von Mehrstufen-Typgenehmigungen wahrscheinlich ist, dass sich die auf einer bestimmten Stufe vorgenommenen Änderungen auf die Funktion des ESC des Basisfahrzeugs auswirken werden, kann der Hersteller entweder das System außer Kraft setzen oder nachweisen, dass das Fahrzeug dadurch nicht unsicher oder instabil wird. Dieser Nachweis kann erfolgen, indem beispielsweise bei 80 km/h schnelle doppelte Fahrspurwechsel in beide Richtungen vorgenommen werden, die ausreichen, damit das ESC eingreift. Diese Interventionen müssen kontrolliert sein und der Verbesserung der Stabilität des Fahrzeugs dienen. Der Technische Dienst hat das Recht, weitere Prüfungen zu verlangen, falls er dies für erforderlich hält.
B Die Vorschriften gelten nur für diejenigen Türen, die Zugang zu Sitzen gestatten, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt bestimmt sind und bei denen der Abstand zwischen dem R-Punkt des Sitzes und der durchschnittlichen Oberfläche der Tür, quer zur Längsmittelebene des Fahrzeugs gemessen, nicht größer als 500 mm ist.
C Die Vorschriften gelten nur für denjenigen Teil des Fahrzeugs, der sich vor dem hintersten zum üblichen Gebrauch während der Fahrt bestimmten Sitz befindet, sowie für den Kopfaufschlagbereich gemäß dem Rechtsakt.
D Die Vorschriften gelten nur für diejenigen Sitze, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt bestimmt sind. Sitze, die nicht zu benutzen sind, während das Fahrzeug auf der Straße fährt, sind für die Benutzer deutlich zu kennzeichnen, und zwar durch ein Piktogramm oder ein Schild mit entsprechendem Text. Die Gepäcksicherungsanforderungen der UNECE-Regelung Nr. 17 gelten nicht.
E Nur vorn.
F Die Änderung des Verlaufs und der Länge der Betankungszuleitung und die Neuanordnung des Kraftstoffbehälters innerhalb des Fahrzeugs sind zulässig.
G Im Falle von Mehrstufen-Typgenehmigungen können auch Anforderungen herangezogen werden, die der Klasse des Basisfahrzeugs/unvollständigen Fahrzeugs entsprechen (z. B. wenn auf dessen Fahrgestell das Fahrzeug mit besonderer Zweckbestimmung aufgebaut wurde).
H Die Verlängerung der Auspuffanlage nach dem letzten Schalldämpfer um bis zu 2 m ist ohne zusätzliche Prüfungen zulässig.
I Reifen werden gemäß den Anforderungen der UNECE-Regelung Nr. 54 typgenehmigt, selbst wenn die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs weniger als 80 km/h beträgt. Die Tragfähigkeitskennzahl kann im Einverständnis mit dem Reifenhersteller an die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Anhängers angepasst werden.
J Für die gesamte Fensterverglasung mit Ausnahme des Führerhauses (Windschutzscheibe und Seitenscheiben) kann als Werkstoff entweder Sicherheitsglas oder starrer Kunststoff verwendet werden.
K Zusätzliche Notalarmsysteme zulässig.
L Die Vorschriften gelten nur für diejenigen Sitze, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt bestimmt sind. An den Rücksitzen sind mindestens Verankerungen für Beckengurte vorgeschrieben. Sitze, die nicht zu benutzen sind, während das Fahrzeug auf der Straße fährt, sind für die Benutzer deutlich zu kennzeichnen, und zwar durch ein Piktogramm oder ein Schild mit entsprechendem Text. ISOFIX ist in Krankenwagen und Leichenwagen nicht erforderlich.
M Die Vorschriften gelten nur für diejenigen Sitze, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt bestimmt sind. An allen Rücksitzen sind mindestens Beckengurte vorgeschrieben. Sitze, die nicht zu benutzen sind, während das Fahrzeug auf der Straße fährt, sind für die Benutzer deutlich zu kennzeichnen, und zwar durch ein Piktogramm oder ein Schild mit entsprechendem Text. ISOFIX ist in Krankenwagen und Leichenwagen nicht erforderlich.
N Sofern alle vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen eingebaut sind und die geometrische Sichtbarkeit nicht beeinträchtigt ist.
Q Die Verlängerung der Auspuffanlage nach dem letzten Schalldämpfer um bis zu 2 m ist ohne zusätzliche Prüfungen zulässig. Eine für das repräsentativste Basisfahrzeug erteilte EG-Typgenehmigung bleibt ungeachtet einer Änderung des Bezugsgewichts gültig.
R Vorausgesetzt, die Kennzeichenschilder aller Mitgliedstaaten können montiert werden und bleiben sichtbar.
S Der Lichtdurchlässigkeitsfaktor beträgt mindestens 60 % und der A-Säulen-Verdeckungswinkel beträgt höchstens 10o.
T Prüfung nur an vollständigem/vervollständigtem Fahrzeug durchzuführen. Das Fahrzeug kann gemäß der Richtlinie 70/157/EWG geprüft werden. In Bezug auf Abschnitt 5.2.2.1 des Anhangs I der Richtlinie 70/157/EWG gelten die folgenden Grenzwerte:
U Prüfung nur an vollständigem/vervollständigtem Fahrzeug durchzuführen. Fahrzeuge mit bis zu 4 Achsen müssen allen Vorschriften des Rechtsakts entsprechen. Ausnahmeregelungen sind zulässig für Fahrzeuge mit mehr als 4 Achsen, vorausgesetzt,
U1 ABS ist für Fahrzeuge mit hydrostatischem Antrieb nicht erforderlich.
V Alternativ kann auch Richtlinie 97/68/EG angewandt werden.
V1 Für Fahrzeuge mit hydrostatischem Antrieb kann alternativ auch Richtlinie 97/68/EG angewandt werden.
W0 Die Verlängerung der Auspuffanlage ist ohne zusätzliche Prüfungen zulässig, sofern der Abgasgegendruck vergleichbar ist. Wenn eine erneute Prüfung erforderlich ist, sind weitere 2dB(A) über dem geltenden Grenzwert zulässig.
W1 Die Anforderungen sind zu erfüllen, jedoch sind Änderungen des Auspuffsystems ohne weitere Prüfung der Auspuffemissionen, der CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs zulässig, vorausgesetzt, dass die Vorrichtungen zur Begrenzung der Emissionen, darunter auch Partikelfilter (falls vorhanden) nicht betroffen sind. Es ist keine erneute Verdunstungsprüfung an dem veränderten Fahrzeug erforderlich, wenn die vom Hersteller des Basisfahrzeugs angebrachten Einrichtungen zur Verdunstungsbegrenzung unverändert bleiben.
Eine für das repräsentativste Basisfahrzeug erteilte EG-Typgenehmigung bleibt ungeachtet einer Änderung der Bezugsmasse gültig.
W2 Die Änderung des Verlaufs und der Länge der Betankungszuleitung, der Kraftstoffleitungen und der Kraftstoffdampfleitungen ist ohne weitere Prüfung zulässig. Eine Neuanordnung des ursprünglichen Kraftstoffbehälters ist zulässig, sofern alle Anforderungen erfüllt werden. Weitere Prüfungen gemäß Anhang 5 der UNECE-Regelung Nr. 34 sind jedoch nicht erforderlich.
W3 Die Längsebene der vorgesehenen Rollstuhl-Fahrtstellung muss parallel zur Längsebene des Fahrzeugs verlaufen.
Dem Fahrzeugeigner sind Informationen zur Verfügung zu stellen, aus denen hervorgeht, dass ein Rollstuhl mit einer Struktur empfohlen wird, die den Anforderungen im einschlägigen Teil der Norm ISO 7176-19:2008 entspricht, damit er den Kräften widerstehen kann, die bei unterschiedlichen Fahrbedingungen durch den Befestigungsmechanismus einwirken.
An den Fahrzeugsitzen können entsprechende Änderungen ohne weitere Prüfungen vorgenommen werden, sofern dem technischen Dienst bewiesen werden kann, dass ihre Verankerungen, Mechanismen und Kopfstützen dasselbe Leistungsniveau bieten.
Die Gepäcksicherungsanforderungen der UNECE-Regelung Nr. 17 gelten nicht.
W4 Die Einstiegshilfen müssen in Ruheposition die Anforderungen des Rechtsakts/der Rechtsakte erfüllen.
W5 Jeder Rollstuhlplatz muss über Verankerungen verfügen, an denen ein Rollstuhl- und Insassenrückhaltesystem befestigt wird. Die Verankerungen müssen den zusätzlichen Anforderungen gemäß Anlage 3 entsprechen.
W6 Jeder Rollstuhlplatz muss mit einem Sicherheitsgurt ausgestattet sein, der den Anforderungen gemäß Anlage 3 entsprechen muss.
Müssen die Verankerungspunkte der Sicherheitsgurte aufgrund der Umrüstung außerhalb der in Abschnitt 7.7.1 der UNECE-Regelung Nr. 16-06 vorgesehenen Toleranz versetzt werden, überprüft der Technische Dienst, ob die Veränderung den ungünstigsten Fall darstellt oder nicht. Ist das der Fall, so ist die in Abschnitt 7.7.1. der UNECE-Regelung Nr. 16-06 vorgesehene Prüfung durchzuführen. Es braucht keine Erweiterung der EG-Typgenehmigung ausgestellt zu werden. Die Prüfung kann mithilfe von Bauteilen durchgeführt werden, die nicht der in der UNECE-Regelung Nr. 16-06 vorgeschriebenen Konditionierungsprüfung unterzogen wurden.
W8 Für Berechnungszwecke werden als Masse des Rollstuhls einschließlich des Benutzers 160 kg angenommen. Die Masse ist am P-Punkt des Ersatzrollstuhls in der vom Hersteller angegebenen Fahrtstellung zu konzentrieren.
Eine Beschränkung der Personenbeförderungskapazität infolge der Verwendung eines oder mehrerer Rollstühle ist in der Betriebsanleitung sowie auf Seite 2 des EU-Typgenehmigungsbogens zu vermerken und in die Übereinstimmungsbescheinigung (unter Anmerkungen) aufzunehmen.
W9 Die Verlängerung der Auspuffanlage ist ohne zusätzliche Prüfungen zulässig, sofern die Eigenschaften des Abgasgegendrucks gleich bleiben.
Y Sofern alle vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen eingebaut sind.
Z Die Anforderungen bezüglich des Herausragens offener Fenster gelten nicht für den Wohnbereich.
Z1 Mobilkrane mit mehr als sechs Achsen gelten als Geländefahrzeuge (N3G), wenn mindestens drei Achsen angetrieben werden und sofern sie den Bestimmungen von Anhang II, Nummer 4.3 Buchstabe b ii) und iii) sowie Nummer 4.3 Buchstabe c entsprechen.
ANHANG XII
HÖCHSTZULÄSSIGE STÜCKZAHLEN FÜR KLEINSERIEN UND AUSLAUFENDE SERIEN
A. HÖCHSTZULÄSSIGE STÜCKZAHLEN FÜR KLEINSERIEN
Klasse | Einheiten |
M1 | 1 000 |
M2, M3 | 0 |
N1 | 1 000 |
N2, N3 | 0 |
O1, O2 | 0 |
O3, O4 | 0 |
Klasse | Einheiten |
M1 | 100 |
M2, M3 | 250 |
N1 | 500 bis zum 31. Oktober 2016 250 (ab 1. November 2016) |
N2, N3 | 250 |
O1, O2 | 500 |
O3, O4 | 250 |
Klasse | Einheiten |
M2, M3 | 1 000 |
N2, N3 | 1 200 |
O3, O4 | 2 000 |
B. HÖCHSTZULÄSSIGE STÜCKZAHLEN FÜR AUSLAUFENDE SERIEN
Die Höchstzahl vollständiger oder vervollständigter Fahrzeuge, die jeweils in einem Mitgliedstaat nach dem Verfahren für auslaufende Serien in Betrieb genommen werden, wird von dem Mitgliedstaat auf eine der folgenden Weisen festgelegt:
handelt es sich bei 10 % bzw. 30 % um weniger als 100 Fahrzeuge, darf der Mitgliedstaat die Inbetriebnahme von maximal 100 Fahrzeugen erlauben.
ANHANG XIII
I. Teile und Ausrüstungen, die erhebliche Auswirkungen auf die Fahrzeugsicherheit haben
Nr. | Beschreibung | Leistungsanforderung | Prüfverfahren | Kennzeichnungsvorschrift | Verpackungsvorschriften |
1 | (…) | ||||
2 | |||||
3 |
II. Teile und Ausrüstungen, die erhebliche Auswirkungen auf die Umweltwerte des Fahrzeugs haben
Nr. | Beschreibung | Leistungsanforderung | Prüfverfahren | Kennzeichnungsvorschrift | Verpackungsvorschriften |
1 | (…) | ||||
2 | |||||
3 |
ANHANG XIV
Stempel der TypgenehmigungsbehördeListen-Nummer:
Für den Zeitraum von: … bis zum: …
Für jede EG-Typgenehmigung, die innerhalb des obigen Zeitraums erteilt, verweigert oder entzogen wurde, sind folgende Angaben zu machen:
Hersteller:
EG-Typgenehmigungsnummer:
(Ggf.) Grund für die Erweiterung:
Fabrikmarke:
Typ:
Ausstellungsdatum:
Datum der Erstausstellung (bei Erweiterungen):
ANHANG XV
RECHTSVORSCHRIFTEN, FÜR DIE EIN HERSTELLER ALS TECHNISCHER DIENST BENANNT WERDEN KANN
0. Ziele und Anwendungsbereich
1. Benennung eines Herstellers als Technischer Dienst
Gemäß Artikel 41 Absatz 6 kann ein Hersteller nur für Tätigkeiten der Kategorie A als Technischer Dienst benannt werden.
In ihrem Rahmen ist auch zu kontrollieren, ob die Bestimmungen erfüllt sind, die nicht notwendigerweise Messungen erfordern. Dies ist bei der Bewertung der Konstruktion im Hinblick auf rechtliche Bestimmungen der Fall.
Beispielsweise ist die die „Kontrolle, ob die Lage des Kraftstoffbehälters in einem Fahrzeug den Bestimmungen von Abschnitt 5.10 von Anhang I der Richtlinie 70/221/EWG entspricht“ als Teil der „Prüfungsdurchführung“ zu verstehen.
2. Aufstellung der Rechtsakte und Beschränkungen
Gegenstand | Nummer des Rechtsakts | |
4 | Anbringung hinteres Kennzeichen | Richtlinie 70/222/EWG |
4A | Anbringungsstelle und Anbringung hinteres Kennzeichen | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 Verordnung (EU) Nr. 1003/2010 |
7 | Schallzeichen | Richtlinie 70/388/EWG |
7A | Akustische Warneinrichtungen/Schall-zeichen | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 28 |
10 | Funkentstörung (elektromagnetische Verträglichkeit) | Richtlinie 72/245/EWG |
10A | Elektromagnetische Verträglichkeit (Funkentstörung) | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 10 |
18 | (Vorgeschriebene) Schilder | Richtlinie 76/114/EWG |
18A | Gesetzlich vorgeschriebenes Fabrikschild und Fahrzeug-Identifizierungsnummer | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 Verordnung (EU) Nr. 19/2011 |
20 | Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen | Richtlinie 76/756/EWG |
20A | Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen an Fahrzeugen | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 48 |
27 | Abschleppeinrichtung | Richtlinie 77/389/EWG |
27A | Abschleppeinrichtung | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 Verordnung (EU) Nr. 1005/2010 |
33 | Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Warn- und Kontrollleuchten | Richtlinie 78/316/EWG |
33A | Anordnung und Kennzeichnung der Handbetätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 121 |
34 | Entfrostung/Trocknung | Richtlinie 78/317/EWG |
34A | Entfrostungs- und Trocknungsanlagen | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 Verordnung (EU) Nr. 672/2010 |
35 | Scheibenwischer/-wascher | Richtlinie 78/318/EWG |
35A | Windschutzscheiben-Wischanlagen und Windschutzscheiben-Waschanlagen | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 Verordnung (EU) Nr. 1008/2010 |
36 | Heizung | Richtlinie 2001/56/EG Mit Ausnahme der Bestimmungen von Anhang VIII in Bezug auf Verbrennungsheizgeräte und Heizungssysteme für Flüssiggas (LPG) |
36A | Heizungssysteme von Fahrzeugen | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 122 Mit Ausnahme der Bestimmungen von Anhang 8 in Bezug auf Verbrennungsheizgeräte und Heizungssysteme für Flüssiggas (LPG) |
37 | Radabdeckung | Richtlinie 78/549/EWG |
37A | Radabdeckung | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 Verordnung (EU) Nr. 1009/2010 |
44 | Massen und Abmessungen (Pkw) | Richtlinie 92/21/EWG |
44A | Massen und Abmessungen | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 |
45 | Sicherheitsscheiben | Richtlinie 92/22/EWG Beschränkt auf die Bestimmungen in Anhang III |
45A | Sicherheitsglas | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 43 Beschränkt auf die Bestimmungen in Anhang 21 |
————— | ||
46A | Montage von Reifen | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 Verordnung (EU) Nr. 458/2011 |
46B | Bestimmung des Rollwiderstands | Verordnung (EU) 2017/2400, ANHANG X |
48 | Massen und Abmessungen (außer den unter Position 44 genannten Fahrzeugen) | Richtlinie 97/27/EG |
48A | Massen und Abmessungen | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 |
49 | Führerhaus-Außenkanten | Richtlinie 92/114/EWG |
49A | Außen vorstehende Teile vor der Führerhausrückwand von Nutzfahrzeugen | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 61 |
50 | Verbindungseinrichtungen | Richtlinie 94/20/EG Beschränkt auf die Bestimmungen von Anhang V (bis einschließlich Nummer 8) und Anhang VII |
50A | Mechanische Verbindungseinrichtungen für Fahrzeugkombinationen | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 55 Beschränkt auf die Bestimmungen von Anhang 5 (bis einschließlich Absatz 8) und Anhang 7 |
61 | Klimaanlagen | Richtlinie 2006/40/EG |
Anlage
Benennung eines Herstellers als Technischer Dienst
1. Allgemeines
2. Vergabe von Unteraufträgen
Als Unterauftragnehmer gilt:
3. Prüfbericht
Der Prüfbericht ist im Einklang mit den in Anhang V Anlage 3 der Richtlinie 2007/46/EG aufgeführten allgemeinen Anforderungen abzufassen.
ANHANG XVI
BESONDERE BEDINGUNGEN FÜR VIRTUELLE PRÜFMETHODEN UND RECHTSAKTE, FÜR DIE EIN HERSTELLER ODER EIN TECHNISCHER DIENST VIRTUELLE PRÜFMETHODEN EINSETZEN KANN
0. Ziele und Anwendungsbereich
In diesem Anhang werden die geeigneten Bestimmungen zur virtuellen Prüfung im Einklang mit Artikel 11 Absatz 3 festgelegt.
Er gilt nicht für Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 2.
1. Aufstellung der Rechtsakte
Gegenstand | Nummer des Rechtsakts | |
3 | Kraftstoffbehälter/Unterfahrschutz hinten | Richtlinie 70/221/EWG |
3B | Einrichtungen für den hinteren Unterfahrschutz und ihr Anbau; hinterer Unterfahrschutz | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 58 |
6 | Türverriegelungen und -scharniere | Richtlinie 70/387/EWG |
6A | Einstieg ins Fahrzeug und Manövriereigenschaften | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 Verordnung (EU) Nr. 130/2012 |
6B | Türverschlüsse und Türaufhängungen | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 11 |
8 | Einrichtungen für indirekte Sicht | Richtlinie 2003/97/EG |
8A | Einrichtungen für indirekte Sicht und ihre Anbringung | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 46 |
12 | Innenausstattung | Richtlinie 74/60/EWG |
12A | Innenausstattung | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 21 |
16 | Außenkanten | Richtlinie 74/483/EWG |
16A | Außenkanten | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 26 |
20 | Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen | Richtlinie 76/756/EWG |
20A | Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen an Kraftfahrzeugen | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 48 |
27 | Abschleppeinrichtung | Richtlinie 77/389/EWG |
27A | Abschleppeinrichtung | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 Verordnung (EU) Nr. 1005/2010 |
32 | Sichtfeld | Richtlinie 77/649/EWG |
32A | Sichtfeld des Fahrzeugführers nach vorn | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 125 |
35 | Scheibenwischer/-wascher | Richtlinie 78/318/EWG |
35A | Windschutzscheiben-Wischanlagen und Windschutzscheiben-Waschanlagen | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 Verordnung (EU) Nr. 1008/2010 |
37 | Radabdeckung | Richtlinie 78/549/EWG |
37A | Radabdeckung | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 Verordnung (EU) Nr. 1009/2010 |
42 | Seitliche Schutzvorrichtungen | Richtlinie 89/297/EWG |
42A | Seitenschutz von Lastkraftwagen, Anhängern und Sattelanhängern | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 73 |
48A | Massen und Abmessungen | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 |
49 | Führerhaus-Außenkanten | Richtlinie 92/114/EWG |
49A | Außen vorstehende Teile vor der Führerhausrückwand von Nutzfahrzeugen | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 61 |
50 | Verbindungseinrichtungen | Richtlinie 94/20/EG |
50A | Mechanische Verbindungseinrichtungen für Fahrzeugkombinationen | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 55 |
50B | Kurzkupplungseinrichtung; Anbau eines genehmigten Typs einer Kurzkupplungseinrichtung | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 102 |
52 | Kraftomnibusse | Richtlinie 2001/85/EG |
52A | Fahrzeuge der Klassen M2 und M3 | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 107 |
52B | Festigkeit des Aufbaus von Kraftomnibussen | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 66 |
57 | Vorderer Unterfahrschutz | Richtlinie 2000/40/EG |
57A | Einrichtungen für den vorderen Unterfahrschutz und ihr Anbau; vorderer Unterfahrschutz | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 93 |
Allgemeine Bedingungen für virtuelle Prüfmethoden
1. Prüfschema für virtuelle Prüfungen
Folgendes Schema muss als Grundstruktur für die Beschreibung und Durchführung virtueller Prüfungen verwendet werden:
2. Grundlagen der Computersimulation und -berechnung
2.1. Mathematisches Modell
Das mathematische Modell ist vom Hersteller zu liefern. In ihm muss sich die Komplexität der Struktur des zu prüfenden Fahrzeugs/Systems oder der zu prüfenden Bauteile im Hinblick auf die Anforderungen des Rechtsaktes und seine Randbedingungen widerspiegeln.
Dieselben Vorschriften gelten sinngemäß für Bauteile oder technische Einheiten, die unabhängig vom Fahrzeug geprüft werden.
2.2. Validierungsverfahren für das mathematische Modell
Das mathematische Modell muss durch Vergleich mit den tatsächlichen Prüfbedingungen validiert werden.
Dafür ist eine praktische Prüfung durchzuführen, deren Ergebnisse mit denen zu vergleichen sind, die mit Hilfe des mathematischen Modells gewonnen wurden. Die Vergleichbarkeit der Prüfungsergebnisse ist zu belegen. Ein Validierungsbericht ist vom Hersteller oder vom Technischen Dienst abzufassen und der Genehmigungsbehörde vorzulegen.
Alle Änderungen des mathematischen Modells oder der Software, durch die der Validierungsbericht ungültig werden könnte, sind der Genehmigungsbehörde zur Kenntnis zu bringen, welche die Durchführung eines neuen Validierungsverfahrens verlangen kann.
Anlage 3 enthält ein Flussdiagramm des Validierungsverfahrens.
2.3. Dokumentation
Die für die Simulation und Berechnung verwendeten Daten und Hilfswerkzeuge müssen vom Hersteller zur Verfügung gestellt und in geeigneter Weise dokumentiert werden.
3. Werkzeuge und Unterstützung
Auf Verlangen des Technischen Dienstes hat der Hersteller die erforderlichen Werkzeuge einschließlich der geeigneten Software zur Verfügung zu stellen oder den Zugang zu ihnen zu ermöglichen.
Zudem muss er den Technischen Dienst in geeigneter Weise unterstützten.
Der Technische Dienst ist, auch wenn er Zugang zu Werkzeugen und Unterstützung erhält, weiterhin an seine Verpflichtungen hinsichtlich der Kompetenzen seines Personals, der Zahlung von Lizenzgebühren und der Wahrung der Vertraulichkeit gebunden.
Besondere Bedingungen für virtuelle Prüfmethoden
1. Aufstellung der Rechtsakte
Nummer des Rechtsakts | Anhang und Abschnitte | Besondere Bedingungen | |
3 | Richtlinie 70/221/EWG | Anhang II Nummern 5.2 und 5.4.5 | Abmessungen des hinteren Unterfahrschutzes und Widerstandsfähigkeit |
3B | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 58 | Abs. 2.3, 7.3 und 25.6 | Abmessungen und Widerstandsfähigkeit |
6 | Richtlinie 70/387/EWG | Anhang II Nummer 4.3 | Gleichwertige Methoden zur Prüfung der Zugfestigkeit und des Widerstands von Schlössern gegen Beschleunigung |
6A | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 Verordnung (EU) Nr. 130/2012 | Anhang II Teil 1 und 2 | Abmessungen der Stufen, Trittbretter und Haltegriffe |
6B | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 11 | Prüfungen der Zugfestigkeit und des Widerstands von Schlössern gegen Beschleunigung | |
8 | Richtlinie 2003/97/EG | Sämtliche Bestimmungen der Abschnitte 3, 4 und 5 | Vorgeschriebenes Sichtfeld von Rückspiegeln |
8A | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 46 | Abs. 15.2.4 | Vorgeschriebenes Sichtfeld von Rückspiegeln |
12 | Richtlinie 74/60/EWG | a) Sämtliche Bestimmungen unter Anhang I Punkt 5 („Vorschriften“) b) Anhang II | a) Messung aller Abrundungsradien und aller vorragenden Teile außer bei den Vorschriften, die zur Kontrolle der Konformität mit den Bestimmungen die Anwendung von Kraft erfordern b) Bestimmung des Kopfaufschlagbereichs |
12A | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 21 | a) Abs. 5. bis 5.7 b) Abs. 2.3 | a) Messung aller Abrundungsradien und aller vorragenden Teile außer bei den Vorschriften, die zur Kontrolle der Konformität mit den Bestimmungen die Anwendung von Kraft erfordern b) Bestimmung des Kopfaufschlagbereichs |
16 | Richtlinie 74/483/EWG | Anhang I, alle Bestimmungen der Absätze 5 („Allgemeines“) und 6 („Besondere Vorschriften“) | Messung aller Abrundungsradien und aller vorragenden Teile außer bei den Vorschriften, die die Anwendung von Kraft zur Kontrolle der Konformität mit den Bestimmungen erfordern |
16A | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 26 | Abs. 5.2.4 | Messung aller Abrundungsradien und aller vorragenden Teile außer bei den Vorschriften, die die Anwendung von Kraft zur Kontrolle der Konformität mit den Bestimmungen erfordern |
20 | Richtlinie 76/756/EWG | Abschnitt 6 („Besondere Vorschriften“) der UNECE-Regelung Nr. 48 Bestimmungen der Anhänge 4, 5 und 6 der UNECE-Regelung Nr. 48 | Die in Absatz 6.22.9.2.2 vorgesehene Prüfungsfahrt ist mit einem realen Fahrzeug durchzuführen |
20A | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 48 | Abs. 6, Anhänge 4, 5 und 6 | Die in Absatz 6.22.9.2.2 vorgesehene Prüfungsfahrt ist mit einem realen Fahrzeug durchzuführen |
27 | Richtlinie 77/389/EWG | Anhang II Nummer 2 | Statische Kraft auf Zug und Druck |
27A | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 Verordnung (EU) Nr. 1005/2010 | Anhang II Nummer 1.2 | Statische Kraft auf Zug und Druck |
32 | Richtlinie 77/649/EWG | Anhang I Punkt 5 („Vorschriften“) | Sichtfeld und Sichtbehinderungen |
32A | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 125 | Abs. 5 | Sichtfeld und Sichtbehinderungen |
35 | Richtlinie 78/318/EWG | Anhang I Punkt 5.1.2 | Nur Bestimmung des Scheibenwischerfeldes |
35A | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 Verordnung (EU) Nr. 1008/2010 | Anhang III Nummern 1.1.2 und 1.1.3 | Nur Bestimmung des Scheibenwischerfeldes |
37 | Richtlinie 78/549/EWG | Anhang I Punkt 2 (Besondere Vorschriften) | |
37A | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 Verordnung (EU) Nr. 1009/2010 | Anhang II Nummer 2 | Überprüfung der vorgeschriebenen Abmessungen |
42 | Richtlinie 89/297/EWG | Anhang, Nummer 2.8 | Festigkeitsprüfung mit einer horizontalen Kraft und Messung der Biegung |
42A | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 73 | Abs. 12.10 | Festigkeitsprüfung mit einer horizontalen Kraft und Messung der Biegung |
48A | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 | a) Anhang I, Teil B, Nummern 7 und 8 b) Anhang I, Teil C, Nummern 6 und 7 | a) Prüfung der Einhaltung der Anforderungen an die Manövrierfähigkeit einschließlich bei Fahrzeugen, die mit Hub- oder Lastverlagerungsachsen ausgerüstet sind. b) Messung des größten Ausschwenkens des Fahrzeughecks |
49 | Richtlinie 92/114/EWG | Anhang I Nummer 4 („Besondere Vorschriften“) | Messung aller Abrundungsradien und aller vorragenden Teile außer bei den Vorschriften, die die Anwendung von Kraft zur Kontrolle der Konformität mit den Bestimmungen erfordern |
49A | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 61 | Abs. 5 und 6 | Messung aller Abrundungsradien und aller vorragenden Teile außer bei den Vorschriften, die die Anwendung von Kraft zur Kontrolle der Konformität mit den Bestimmungen erfordern |
50 | Richtlinie 94/20/EG | a) Anhang V „Anforderungen für mechanische Verbindungseinrichtungen“ b) Anhang VI Abschnitt 1.1 c) Anhang VI Abschnitt 4 (Prüfung von mechanischen Verbindungseinrichtungen) | a) Sämtliche Bestimmungen der Abschnitte 1 bis 8 b) Festigkeitsprüfungen an mechanischen Verbindungseinrichtungen einfacher Bauart können durch virtuelle Prüfungen ersetzt werden c) nur Abs. 4.5.1 (Festigkeitsprüfung), 4.5.2 (Knicksicherheit) und 4.5.3 (Biegefestigkeit) |
50A | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 55 | a) Anhang 5 „Vorschriften für mechanische Verbindungseinrichtungen“ b) Anhang 6 Abs. 1.1 | a) Sämtliche Bestimmungen der Abschnitte 1 bis 8 b) Festigkeitsprüfungen an mechanischen Verbindungseinrichtungen einfacher Bauart können durch virtuelle Prüfungen ersetzt werden c) nur Abs. 3.6.1 (Festigkeitsprüfung), 3.6.2 (Knicksicherheit) und 3.6.3 (Biegefestigkeit) |
52 | Richtlinie 2001/85/EG | a) Anhang I b) Anhang IV Festigkeit der Aufbaustruktur | a) Abschnitt 7.4.5 Stabilitätsprüfung unter den in der Anlage zu Anhang I festgelegten Bedingungen b) Anlage 4 — Festigkeitsprüfung mit Hilfe eines Rechenverfahrens |
52A | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 107 | Anhang 3 | Abs. 7.4.5 (Berechnungsmethode) |
52B | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 66 | Anhang 9 | Computersimulation der Überschlagprüfung an einem vollständigen Fahrzeug als gleichwertiges Verfahren für die Genehmigung |
57 | Richtlinie 2000/40/EG | Abs. 3 von Anhang 5 der UNECE-Regelung Nr. 93 | Prüfung des Widerstandes gegen eine horizontale Kraft und Messung der Verschiebung |
57A | Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UNECE-Regelung Nr. 93 | Anhang 5 Abs. 3 | Festigkeitsprüfung mit einer horizontalen Kraft und Messung der Verschiebung |
ANHANG XVII
1. PFLICHTEN DER HERSTELLER
2. PFLICHTEN DER TYPGENEHMIGUNGSBEHÖRDEN
3. GELTENDE ANFORDERUNGEN
4. IDENTIFIZIERUNG DES FAHRZEUGS
Soweit in den vorangehenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist, muss das Schild die Anforderungen der Anhänge I und II der Verordnung (EU) Nr. 19/2011 erfüllen.
Anlage
Das nachstehende Beispiel dient lediglich der Veranschaulichung:
NAME DES HERSTELLERS (Stufe 3)
e2*2007/46*2609
Stufe 3
WD9VD58D98D234560
1 500 kg
2 500 kg
1 — 700 kg
2 — 810 kg
—————
ANHANG XIX
Betroffene Klasse | Termin für die Anwendung | ||
Neue Fahrzeugtypen Fakultativ | Neue Fahrzeugtypen Verbindlich | Bestehende Fahrzeugtypen Verbindlich | |
M1 | n. a. (1) | 29. April 2009 | n. a. (1) |
Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung der Klasse M1 | 29. April 2009 | 29. April 2011 | 29. April 2012 |
Unvollständige und vollständige Fahrzeuge der Klasse N1 | 29. April 2009 | 29. Oktober 2010 | 29. Oktober 2011 |
Vervollständigte Fahrzeuge der Klasse N1 | 29. April 2009 | 29. Oktober 2011 | 29. April 2013 |
Unvollständige und vollständige Fahrzeuge der Klassen N2, N3, O1, O2, O3, O4 | 29. April 2009 | 29. Oktober 2010 | 29. Oktober 2012 |
Unvollständige und vollständige Fahrzeuge der Klassen M2, M3 | 29. April 2009 | 29. April 2009 (1) | 29. Oktober 2010 |
Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung der Klassen N1, N2, N3, M2, M3, O1, O2, O3, O4 | 29. April 2009 | 29. Oktober 2012 | 29. Oktober 2014 |
Vervollständigte Fahrzeuge der Klassen N2, N3 | 29. April 2009 | 29. Oktober 2012 | 29. Oktober 2014 |
Vervollständigte Fahrzeuge der Klassen M2, M3 | 29. April 2009 | 29. April 2010 | 29. Oktober 2011 |
Vervollständigte Fahrzeuge der Klassen O1, O2, O3, O4 | 29. April 2009 | 29. Oktober 2011 | 29. Oktober 2013 |
(*1) Nicht anwendbar. (1) Für die Zwecke der Anwendung von Artikel 45 Absatz 4 verlängert sich dieser Termin um 12 Monate. |
ANHANG XX
TEIL A
Richtlinie 70/156/EWG und nachfolgende Rechtsakte zu ihrer Änderung
Richtlinie/Verordnung | Anmerkung |
Richtlinie 70/156/EWG (1) | |
Richtlinie 78/315/EWG (2) | |
Richtlinie 78/547/EWG (3) | |
Richtlinie 80/1267/EWG (4) | |
Richtlinie 87/358/EWG (5) | |
Richtlinie 87/403/EWG (6) | |
Richtlinie 92/53/EWG (7) | |
Richtlinie 93/81/EWG (8) | |
Richtlinie 95/54/EG (9) | Nur Artikel 3 |
Richtlinie 96/27/EG (10) | Nur Artikel 3 |
Richtlinie 96/79/EG (11) | Nur Artikel 3 |
Richtlinie 97/27/EG (12) | Nur Artikel 8 |
Richtlinie 98/14/EG (13) | |
Richtlinie 98/91/EG (14) | Nur Artikel 3 |
Richtlinie 2000/40/EG (15) | Nur Artikel 4 |
Richtlinie 2001/92/EG (16) | Nur Artikel 3 |
Richtlinie 2001/56/EG (17) | Nur Artikel 7 |
Richtlinie 2001/85/EG (18) | Nur Artikel 4 |
Richtlinie 2001/116/EG (19) | |
Verordnung (EG) Nr. 807/2003 (20) | Nur Anhang III Abschnitt 2 |
Richtlinie 2003/97/EG (21) | Nur Artikel 4 |
Richtlinie 2003/102/EG (22) | Nur Artikel 6 |
Richtlinie 2004/3/EG (23) | Nur Artikel 1 |
Richtlinie 2004/78/EG (24) | Nur Artikel 2 |
Richtlinie 2004/104/EG (25) | Nur Artikel 3 |
Richtlinie 2005/49/EG (26) | Nur Artikel 2 |
(1) ABl. L 42 vom 23.2.1970, S. 1. (2) ABl. L 81 vom 28.3.1978, S. 1. (3) ABl. L 168 vom 26.6.1978, S. 39. (4) ABl. L 375 vom 31.12.1980, S. 34. (5) ABl. L 192 vom 11.7.1987, S. 51. (6) ABl. L 220 vom 8.8.1987, S. 44. (7) ABl. L 225 vom 10.8.1992, S. 1. (8) ABl. L 264 vom 23.10.1993, S. 49. (9) ABl. L 266 vom 8.11.1995, S. 1. (10) ABl. L 169 vom 8.7.1996, S. 1. (11) ABl. L 18 vom 21.1.1997, S. 7. (12) ABl. L 233 vom 25.8.1997, S. 1. (13) ABl. L 91 vom 25.3.1998, S. 1. (14) ABl. L 11 vom 16.1.1999, S. 25. (15) ABl. L 203 vom 10.8.2000, S. 9. (16) ABl. L 291 vom 8.11.2001, S. 24. (17) ABl. L 292 vom 9.11.2001, S. 21. (18) ABl. L 42 vom 13.2.2002, S. 42. (19) ABl. L 18 vom 21.1.2002, S. 1. (20) ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 36. (21) ABl. L 25 vom 29.1.2004, S. 1. (22) ABl. L 321 vom 6.12.2003, S. 15. (23) ABl. L 49 vom 19.2.2004, S. 36. (24) ABl. L 153 vom 30.4.2004, S. 107. (25) ABl. L 337 vom 13.11.2004, S. 13. (26) ABl. L 194 vom 26.7.2005, S. 12. |
TEIL B
Fristen für die Umsetzung in das nationale Recht
Richtlinie | Umsetzungsfrist | Beginn der Anwendung |
Richtlinie 70/156/EWG | 10. August 1971 | |
Richtlinie 78/315/EWG | 30. Juni 1979 | |
Richtlinie 78/547/EWG | 15. Dezember 1979 | |
Richtlinie 80/1267/EWG | 30. Juni 1982 | |
Richtlinie 87/358/EWG | 1. Oktober 1988 | |
Richtlinie 87/403/EWG | 1. Oktober 1988 | |
Richtlinie 92/53/EWG | 31. Dezember 1992 | 1. Januar 1993 |
Richtlinie 93/81/EWG | 1. Oktober 1993 | |
Richtlinie 95/54/EG | 1. Dezember 1995 | |
Richtlinie 96/27/EG | 20. Mai 1997 | |
Richtlinie 96/79/EG | 1. April 1997 | |
Richtlinie 97/27/EG | 22. Juli 1999 | |
Richtlinie 98/14/EG | 30. September 1998 | 1. Oktober 1998 |
Richtlinie 98/91/EG | 16. Januar 2000 | |
Richtlinie 2000/40/EG | 31. Juli 2002 | 1. August 2002 |
Richtlinie 2001/92/EG | 30. Juni 2002 | |
Richtlinie 2001/56/EG | 9. Mai 2003 | |
Richtlinie 2001/85/EWG | 13. August 2003 | |
Richtlinie 2001/116/EWG | 30. Juni 2002 | 1. Juli 2002 |
Richtlinie 2003/97/EG (1) | 25. Januar 2005 | |
Richtlinie 2003/102/EG (2) | 31. Dezember 2003 | |
Richtlinie 2004/3/EG | 18. Februar 2005 | |
Richtlinie 2004/78/EG | 30. September 2004 | |
Richtlinie 2004/104/EG | 31. Dezember 2005 | 1. Januar 2006 |
Richtlinie 2005/49/EG | 30. Juni 2006 | 1. Juli 2006 |
(1) ABl. L 25 vom 29.1.2004, S. 1. (2) ABl. L 321 vom 6.12.2003, S. 15. |
ANHANG XXI
(gemäß Artikel 49 Absatz 2)
(g1) Kraftfahrzeuge und Deichselanhänger: Definition Nr. 6.4.1;
Sattelanhänger und Zentralachsanhänger: Definition Nr. 6.4.2.
Anmerkung:
Bei Zentralachsanhängern wird die Kupplungsachse als vorderste Achse angesehen.
(g2) Definition Nr. 6.19.2.
(g3) Definition Nr. 6.20.
(g4) Definition Nr. 6.5.
(g5) Definition Nr. 6.1 und für andere Fahrzeuge als solche der Klasse M1: Anhang I Abschnitt 2.4.1 der Richtlinie 97/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 233 vom 25.8.1997, S. 1).
Bei Anhängern sind die Längen gemäß der Definition Nr. 6.1.2 der ISO-Norm 612:1978 anzugeben.
(g6) Definition Nr. 6.17.
(g7) Definition Nr. 6.2 und für andere Fahrzeuge als solche der Klasse M1: Anhang I Abschnitt 2.4.2 der Richtlinie 97/27/EG.
(g8) Definition Nr. 6.3 und für andere Fahrzeuge als solche der Klasse M1: Anhang I Abschnitt 2.4.3 der Richtlinie 97/27/EG.
(g9) Definition Nr. 6.6.
(g10) Definition Nr. 6.10.
(g11) Definition Nr. 6.7.
(g12) Definition Nr. 6.11.
(g13) Definition Nr. 6.18.1.
(g14) Definition Nr. 6.9.
(w1) Tabelle bei Bedarf um jeweils eine Zeile je Ökoinnovation erweitern.
(h1) Tabelle für jede Variante/Version angeben.
(h2) Tabelle für jeden geprüften Bezugskraftstoff angeben.
(h3) Tabelle bei Bedarf um jeweils eine Zeile je Ökoinnovation erweitern.
(h8) Der allgemeine Code der Ökoinnovation(en) besteht aus folgenden, jeweils durch ein Leerzeichen voneinander getrennten Bestandteilen:
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