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Verordnung (EG) 2006/1893

Verordnung (EG) 2006/1893

Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik

Erwägungen

(1)
Mit der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates  wurde die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (im Folgenden als „NACE Rev. 1“ oder „NACE Rev. 1.1“ bezeichnet) aufgestellt.
(2)
Um der technischen Entwicklung und den strukturellen Veränderungen der Wirtschaft Rechnung zu tragen, sollte eine aktuelle Klassifikation mit der Bezeichnung NACE Revision 2 (im Folgenden als „NACE Rev. 2“ bezeichnet) aufgestellt werden.
(3)
Eine auf dem neuesten Stand befindliche Klassifikation wie die NACE Rev. 2 ist für die fortdauernden Bemühungen der Kommission, die Erstellung der Gemeinschaftsstatistiken zu modernisieren, von zentraler Bedeutung; sie wird voraussichtlich durch besser vergleichbare und sachdienlichere Daten zu einer besseren Wirtschaftspolitik auf gemeinschaftlicher und nationaler Ebene beitragen.
(4)
Der Binnenmarkt bedarf für sein Funktionieren statistischer Normen, die für die Erhebung, Übermittlung und Veröffentlichung nationaler und gemeinschaftlicher Statistiken gelten, so dass Unternehmen, Finanzinstitute, Regierungen und alle anderen Binnenmarktteilnehmer Zugang zu zuverlässigen und vergleichbaren statistischen Daten haben können. Hierfür ist es unabdingbar, dass die einzelnen Kategorien der Klassifikation der Wirtschaftszweige in der Gemeinschaft in allen Mitgliedstaaten einheitlich interpretiert werden.
(5)
Die Unternehmen benötigen zuverlässige und vergleichbare Statistiken, um ihre Wettbewerbsfähigkeit beurteilen zu können, und solche Statistiken helfen den Gemeinschaftsorganen bei der Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen.
(6)
Die Aufstellung einer überarbeiteten gemeinsamen statistischen Klassifikation der Wirtschaftszweige verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht zur Erhebung, Veröffentlichung oder Bereitstellung von Daten. Nur wenn die von den Mitgliedstaaten verwendeten Wirtschaftszweigklassifikationen mit der Gemeinschaftsklassifikation verknüpft sind, ist es möglich, integrierte Informationen so zuverlässig, schnell, flexibel und so tief gegliedert bereit zu stellen, wie es für die Steuerung des Binnenmarktes erforderlich ist.
(7)
Die Mitgliedstaaten sollten in die Lage versetzt werden, zur Berücksichtigung nationaler Bedürfnisse in ihren nationalen Klassifikationen zusätzliche Kategorien einzuführen, die sich auf die statistische Klassifikation der Wirtschaftszweige in der Gemeinschaft stützen.
(8)
Für die internationale Vergleichbarkeit von Wirtschaftsstatistiken ist es erforderlich, dass die Mitgliedstaaten und die Gemeinschaftsorgane Wirtschaftszweigklassifikationen verwenden, die unmittelbar mit der International Standard Industrial Classification of all economic activities (ISIC) Rev. 4 (Internationale Systematik der Wirtschaftszweige (ISIC) Rev. 4) verknüpft sind, die von der Statistischen Kommission der Vereinten Nationen angenommenen worden ist.
(9)
Der Einsatz der Wirtschaftszweigklassifikationen in der Gemeinschaft erfordert es, dass die Kommission vom dem durch den Beschluss 89/382/EWG, Euratom des Rates  eingesetzten Ausschuss für das statistische Programm unterstützt wird; dies gilt insbesondere für die Prüfung von Problemen, die sich aus der Umsetzung der NACE Rev. 2 ergeben, den vollständig koordinierten Übergang von der NACE Rev. 1 zur NACE Rev. 2 sowie die Ausarbeitung künftiger Änderungen der NACE Rev. 2.
(10)
Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2186/93 des Rates  ist ein gemeinsamer Rahmen für den Aufbau von statistischen Unternehmensregistern mit harmonisierten Definitionen, Merkmalen, Erfassungsbereich und Aktualisierungsverfahren geschaffen worden.
(11)
Zur Aufstellung einer überarbeiteten statistischen Wirtschaftszweigklassifikation ist es notwendig, insbesondere die verschiedenen Verweise auf die NACE Rev. 1 anzupassen und mehrere einschlägige Instrumente zu ändern. Es ist daher notwendig, die folgenden Instrumente zu ändern: die Verordnung (EWG) Nr. 3037/90, die Verordnung (EWG) Nr. 3924/91 des Rates vom 19. Dezember 1991 zur Einführung einer Gemeinschaftserhebung über die Produktion von Gütern , die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 58/97 des Rates vom 20. Dezember 1996 über die strukturelle Unternehmensstatistik , die Verordnung (EG) Nr. 1165/98 des Rates vom 19. Mai 1998 über Konjunkturstatistiken , die Verordnung (EG) Nr. 1172/98 des Rates vom 25. Mai 1998 über die statistische Erfassung des Güterkraftverkehrs , die Verordnung (EG) Nr. 530/1999 des Rates vom 9. März 1999 zur Statistik über die Struktur der Verdienste und der Arbeitskosten , die Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2002 zur Abfallstatistik , die Verordnung (EG) Nr. 450/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Februar 2003 über den Arbeitskostenindex , die Verordnung (EG) Nr. 48/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Dezember 2003 über die Erstellung der jährlichen Statistiken der Gemeinschaft über die Stahlindustrie für die Berichtsjahre 2003-2009 , die Verordnung (EG) Nr. 808/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Gemeinschaftsstatistiken zur Informationsgesellschaft  und die Verordnung (EG) Nr. 1552/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Statistik der betrieblichen Bildung .
(12)
Vor der Umstellung auf die NACE Rev. 2 müssen mehrere Instrumente der Gemeinschaft nach den auf sie anzuwendenden besonderen Verfahren geändert werden, und zwar die Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates vom 25. Juni 1996 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft , die Verordnung (EG) Nr. 138/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Dezember 2003 zur Landwirtschaftlichen Gesamtrechnung in der Gemeinschaft  sowie die Verordnung (EG) Nr. 184/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 betreffend die gemeinschaftliche Statistik der Zahlungsbilanz, des internationalen Dienstleistungsverkehrs und der Direktinvestitionen .
(13)
Die für die Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse  erlassen werden.
(14)
Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, die NACE Rev. 2 zu ändern oder zu ergänzen, um technologischen oder wirtschaftlichen Entwicklungen Rechnung zu tragen oder sie auf andere Wirtschafts- und Sozialklassifikationen auszurichten. Da es sich hierbei um Maßnahmen allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung von nicht wesentlichen Bestimmungen dieser Verordnung bewirken oder eine Hinzufügung neuer nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung bewirken, sollten diese Maßnahmen gemäß dem in Artikel 5a des Beschlusses 1999/468/EG genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen werden.
(15)
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Schaffung gemeinsamer statistischer Normen, die die Bereitstellung harmonisierter Daten ermöglichen, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.
(16)
Der Ausschuss für das statistische Programm ist gehört worden –

ABSCHNITT I: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

1.  Mit dieser Verordnung wird eine gemeinsame statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft, im Folgenden als „NACE Rev. ²2“ bezeichnet, aufgestellt. ³Diese Klassifikation gewährleistet die Relevanz der gemeinschaftlichen Klassifikationen für die wirtschaftliche Wirklichkeit und verbessert die Vergleichbarkeit zwischen nationalen, gemeinschaftlichen und internationalen Klassifikationen und somit auch von nationalen, gemeinschaftlichen und internationalen Statistiken.

2.  Diese Verordnung gilt nur für die Verwendung der Klassifikation zu statistischen Zwecken.

Art. 2 NACE Rev. 2

1.  Die NACE Rev. ²2 besteht aus:

a)
einer ersten Ebene, deren Positionen mit einem alphabetischen Kode gekennzeichnet sind (Abschnitte);
b)
einer zweiten Ebene, deren Positionen mit einem zweistelligen numerischen Kode gekennzeichnet sind (Abteilungen);
c)
einer dritten Ebene, deren Positionen mit einem dreistelligen numerischen Kode gekennzeichnet sind (Gruppen); und
d)
einer vierten Ebene, deren Positionen mit einem vierstelligen numerischen Kode gekennzeichnet sind (Klassen).

2. ³ Die NACE Rev. 2 ist in Anhang I wiedergegeben.

Art. 3 Verwendung der NACE Rev. 2

Die Kommission verwendet die NACE Rev. ²2 für alle Statistiken, die nach Wirtschaftszweigen gegliedert sind.

Art. 4 Nationale Wirtschaftszweigklassifikationen

1.  Die Statistiken der Mitgliedstaaten, die nach Wirtschaftszweigen gegliedert dargeboten werden, werden unter Verwendung der NACE Rev. ²2 oder einer von ihr abgeleiteten nationalen Klassifikation erstellt.

2. ³ Die nationalen Klassifikationen können zusätzliche Positionen und Ebenen aufweisen; ebenso kann eine unterschiedliche Kodierung verwendet werden. Jede Ebene außer der höchsten besteht entweder aus denselben Positionen wie die entsprechende Ebene der NACE Rev. 2 oder aus Positionen, die eine genaue Untergliederung dieser Positionen darstellen.

3.  Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Entwurfsfassungen zur Festlegung oder Änderung ihrer nationalen Klassifikationen vor deren Veröffentlichung zur Genehmigung. Die Kommission prüft binnen zwei Monaten die Übereinstimmung dieser Entwurfsfassungen mit Absatz 2. Die Kommission übermittelt die genehmigten nationalen Klassifikationen den anderen Mitgliedstaaten zur Kenntnisnahme. Die nationalen Klassifikationen der Mitgliedstaaten enthalten eine Tabelle der Entsprechungen zwischen den nationalen Klassifikationen und der NACE Rev. 2.

4.  Sollten sich bestimmte Positionen der NACE Rev. 2 als mit der nationalen Wirtschaftsstruktur unvereinbar erweisen, kann die Kommission einem Mitgliedstaat die Genehmigung erteilen, in einem bestimmten Sektor ein Aggregat von Positionen der NACE Rev. ¹⁰2 zu verwenden.

¹¹Um eine solche Genehmigung zu erhalten, muss der betreffende Mitgliedstaat der Kommission alle Angaben bereitstellen, die für die Beurteilung des Antrags erforderlich sind. ¹²Die Kommission trifft ihre Entscheidung binnen drei Monaten.

Ungeachtet der Bestimmungen von Absatz 2 berechtigt eine solche Genehmigung den betreffenden Mitgliedstaat jedoch nicht dazu, die aggregierten Positionen anders zu untergliedern als die NACE Rev. 2.

5.  Die Kommission überprüft zusammen mit dem betroffenen Mitgliedstaat in regelmäßigen Abständen, ob die gemäß Absatz 4 erteilten Genehmigungen noch gerechtfertigt sind.

Art. 5 Aufgaben der Kommission

Die Kommission gewährleistet in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die Verbreitung, Pflege und Förderung der NACE Rev. 2, indem sie insbesondere
a)
Erläuterungen zur NACE Rev. 2 abfasst, aktualisiert und veröffentlicht,
b)
Anleitungen zur Einordnung statistischer Einheiten gemäß der NACE Rev. 2 erstellt und veröffentlicht,
c)
Korrespondenztabellen für die Entsprechungen zwischen der NACE Rev. 1.1 und der NACE Rev. 2 und zwischen der NACE Rev. 2 und der NACE Rev. 1.1 veröffentlicht und
d)
auf eine Verbesserung der Kohärenz mit anderen Sozial- und Wirtschaftsklassifikationen hinarbeitet.

Art. 6 Durchführungsmaßnahmen

1.  Die folgenden Maßnahmen zur Umsetzung der NACE Rev. ²2 werden nach dem in Artikel 7 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren erlassen:

a)
Entscheidungen, die bei Problemen erforderlich sind, die sich aus der Umsetzung der NACE Rev. 2 ergeben, einschließlich der Einreihung von wirtschaftlichen Tätigkeiten in bestimmte Klassen; und
b)
technische Maßnahmen, die einen vollständig koordinierten Übergang von der NACE Rev. 1.1 zur NACE Rev. 2 sicherstellen, insbesondere hinsichtlich der Thematik von Brüchen in Zeitreihen, einschließlich doppelter Berichterstattung und der Rückrechnung von Zeitreihen.

2.  Die Maßnahmen im Zusammenhang mit der NACE Rev. 2 zur Änderung oder Ergänzung von nicht-wesentlichen Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 7 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen, wenn sie folgenden Zwecken dienen:

a)
Berücksichtigung technischer oder wirtschaftlicher Entwicklungen; oder
b)
Ausrichtung auf andere Wirtschafts- und Sozialklassifikationen.

3.  Der Grundsatz, dass der Nutzen der Aktualisierung der NACE Rev. 2 deren Kosten überwiegen muss, und der Grundsatz, dass die zusätzlichen Kosten und Belastungen innerhalb vernünftiger Grenzen bleiben müssen, ist zu berücksichtigen.

Art. 7 Ausschuss

1.  Die Kommission wird von dem durch den Beschluss 89/382/EWG, Euratom, eingesetzten Ausschuss für das Statistische Programm unterstützt.

2.  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt das Verfahren der Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

3.  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt das Verfahren des Artikels 5a Absätze 1 bis 4 und des Artikels 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Art. 8 Durchführung der NACE Rev. 2

1.  Die statistischen Einheiten, auf die in gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2186/93 eingerichteten Unternehmensregistern Bezug genommen wird, sind gemäß der NACE Rev. ²2 einzuordnen.

2. ³ Die Mitgliedstaaten erstellen Statistiken, die sich auf vom 1. Januar 2008 an durchgeführte Wirtschaftstätigkeiten beziehen, auf der Grundlage der NACE Rev. 2 oder einer von dieser gemäß Artikel 4 abgeleiteten nationalen Klassifikation.

3.  Abweichend von Absatz 2 sind Konjunkturstatistiken gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 und der Arbeitskostenindex gemäß der Verordnung (EG) Nr. 450/2003 ab dem 1. Januar 2009 im Einklang mit der NACE Rev. 2 zu erstellen.

4.  Absatz 2 gilt nicht für folgende Statistiken:

a)
Statistiken der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2223/96;
b)
die Landwirtschaftliche Gesamtrechnung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 138/2004; und
c)
Statistiken der Zahlungsbilanz, des internationalen Dienstleistungsverkehrs und der Direktinvestitionen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 184/2005.



ABSCHNITT II: ÄNDERUNG VERBUNDENER RECHTSVORSCHRIFTEN

Art. 9 Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90

Die Artikel 3, 10 und 12 der Verordnung (EG) Nr. 3037/90 werden gestrichen.

Art. 10 Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3924/91

Die Verordnung (EG) Nr. 3924/91 wird wie folgt geändert:

1)
Im gesamten Text wird „NACE Rev. ²1“ durch „NACE Rev. ³2“ ersetzt.
2)
Artikel 2 Absatz 1 erhält folgende Fassung:„1.  Der Erhebungsbereich der Statistik nach Artikel 1 umfasst die Tätigkeiten der Abschnitte B und C der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE Rev. 2).“

 —————

Art. 12 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1165/98

Die Verordnung (EG) Nr. 1165/98 wird wie folgt geändert:
1)
Artikel 2 Absatz 1 erhält folgende Fassung:„1.  Diese Verordnung gilt für alle marktwirtschaftlichen Tätigkeiten der Abschnitte B bis N und P bis S der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE Rev. 2).“
2)
In Artikel 17 werden folgende Buchstaben angefügt:„k) das erste Basisjahr, das für Zeitreihen gemäß der NACE Rev. 2 anzuwenden ist;l) für Zeitreihen vor 2009, die gemäß der NACE Rev. 2 zu übermitteln sind, die Gliederungstiefe, die Form, den ersten Berichtszeitraum und den Berichtszeitraum.“
3)
Die Anhänge werden nach Maßgabe des Anhangs III der vorliegenden Verordnung geändert.

Art. 13 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1172/98

Im gesamten Text und in den Anhängen der Verordnung (EG) Nr. 1172/98 werden „NACE Rev. ²1“ und „NACE Rev. 1.1“ durch „NACE Rev. ³2“ ersetzt.

Art. 14 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 530/1999

Die Verordnung (EG) Nr. 530/1999 wird wie folgt geändert:
1)
Im gesamten Text wird „NACE Rev. ²1“ durch „NACE Rev. ³2“ ersetzt.
2)
In Artikel 3a) erhält Absatz 1 folgende Fassung:„1.  Die Statistik erfasst alle Wirtschaftszweige der Abschnitte B (Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden), C (Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren), D (Energieversorgung), E (Wasserversorgung; Abwasser- und Abfallentsorgung und Beseitigung von Umweltverschmutzungen), F (Baugewerbe/Bau), G (Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen), H (Verkehr und Lagerei), I (Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie), J (Information und Kommunikation), K (Erbringung von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen), L (Grundstücks- und Wohnungswesen), M (Erbringung von freiberuflichen, wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen), N (Erbringung von sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen), P (Erziehung und Unterricht), Q (Gesundheits- und Sozialwesen), R (Kunst, Unterhaltung und Erholung) und S (Erbringung von sonstigen Dienstleistungen) der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE Rev. 2).“
b) wird Absatz 2 gestrichen.

Art. 15 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2150/2002

Die Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 wird wie folgt geändert:
1)
Im gesamten Text und in den Anhängen werden „NACE Rev. ²1“ und „NACE Rev. 1.1“ durch „NACE Rev. ³2“ ersetzt.
2)
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 wird nach Maßgabe des Anhangs IV der vorliegenden Verordnung geändert.

Art. 16 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 450/2003

Die Verordnung (EG) Nr. 450/2003 wird wie folgt geändert:
1)
Im gesamten Text wird „NACE Rev. ²1“ durch „NACE Rev. ³2“ ersetzt.
2)
Artikel 3 erhält folgende Fassung:„Artikel 3Erfassungsbereich
1.  Diese Verordnung erstreckt sich auf alle Wirtschaftszweige der Abschnitte B bis S der NACE Rev. 2.
2.  Die Aufnahme der Wirtschaftszweige der Abschnitte O bis S der NACE Rev. 2 in den Anwendungsbereich dieser Verordnung wird nach dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Verfahren und unter Berücksichtigung der Durchführbarkeitsstudien nach Artikel 10 festgelegt.“
3)
Artikel 5 erhält folgende Fassung:„Artikel 5Häufigkeit und Rückrechnungen
1.  Die Daten für den AKI werden erstmals gemäß der NACE Rev. 2 für das erste Quartal 2009 und danach für jedes Quartal (das am 31. März, 30. Juni, 30. September bzw. 31. Dezember jedes Jahres endet) erstellt.
2.  Rückrechnungen für den Zeitraum vom ersten Quartal 2000 bis zum vierten Quartal 2008 werden von den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt. Die Rückrechnungen werden für jeden der Abschnitte B bis N der NACE Rev. 2 und für die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Bestandteile der Arbeitskosten bereitgestellt.“
4)
Artikel 6 Absatz 3 erhält folgende Fassung:„3.  Die in Artikel 5 genannten rückgerechneten Daten werden der Kommission (Eurostat) gleichzeitig mit dem AKI für das erste Quartal 2009 übermittelt.“
5)
Artikel 11 Buchstabe c erhält folgende Fassung:„c) die Aufnahme der Abschnitte O bis S der NACE Rev. 2 (Artikel 3),“

Art. 17 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 48/2004

Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 48/2004 erhält folgende Fassung:

„Diese Verordnung bezieht sich auf Daten über die Stahlindustrie, die als Gruppe 24.1 der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE Rev. 2) festgelegt ist.“

Art. 18 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 808/2004

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 808/2004 wird nach Maßgabe des Anhangs V der vorliegenden Verordnung geändert.

Art. 19 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1552/2005

Die Verordnung (EG) Nr. 1552/2005 wird wie folgt geändert:

1)
Im gesamten Text wird „NACE Rev. 1.1“ durch „NACE Rev. 2“ ersetzt.
2)
Artikel 2 Absatz 2 wird gestrichen.
3)
Artikel 4 erhält folgende Fassung:„Artikel 4Erfassungsbereich der Statistiken
Die Statistiken über die betriebliche Bildung erfassen mindestens alle Wirtschaftszweige der Abschnitte B bis N und R bis S der NACE Rev. 2.“



ABSCHNITT III: SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Art. 21 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2008.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.



ANHANG I

ANHANG I



   a. n. g.: anderweitig nicht genannt*Teil von
AbteilungGruppeKlasse ISICRev. 4
   ABSCHNITT A — LAND- UND FORSTWIRTSCHAFT, FISCHEREI 
01  Landwirtschaft, Jagd und damit verbundene Tätigkeiten 
 01.1 Anbau einjähriger Pflanzen 
  01.11Anbau von Getreide (ohne Reis), Hülsenfrüchten und Ölsaaten0111
  01.12Anbau von Reis0112
  01.13Anbau von Gemüse und Melonen sowie Wurzeln und Knollen0113
  01.14Anbau von Zuckerrohr0114
  01.15Anbau von Tabak0115
  01.16Anbau von Faserpflanzen0116
  01.19Anbau von sonstigen einjährigen Pflanzen0119
 01.2 Anbau mehrjähriger Pflanzen 
  01.21Anbau von Wein- und Tafeltrauben0121
  01.22Anbau von tropischen und subtropischen Früchten0122
  01.23Anbau von Zitrusfrüchten0123
  01.24Anbau von Kern- und Steinobst0124
  01.25Anbau von sonstigem Obst und Nüssen0125
  01.26Anbau von ölhaltigen Früchten0126
  01.27Anbau von Pflanzen zur Herstellung von Getränken0127
  01.28Anbau von Gewürzpflanzen, Pflanzen für aromatische, narkotische und pharmazeutische Zwecke0128
  01.29Anbau sonstiger mehrjähriger Pflanzen0129
 01.3 Betrieb von Baumschulen, sowie Anbau von Pflanzen zu Vermehrungszwecken 
  01.30Betrieb von Baumschulen, sowie Anbau von Pflanzen zu Vermehrungszwecken0130
 01.4 Tierhaltung 
  01.41Haltung von Milchkühen0141*
  01.42Haltung von anderen Rindern0141*
  01.43Haltung von Pferden und Eseln0142
  01.44Haltung von Kamelen0143
  01.45Haltung von Schafen und Ziegen0144
  01.46Haltung von Schweinen0145
  01.47Haltung von Geflügel0146
  01.49Sonstige Tierhaltung0149
 01.5 Gemischte Landwirtschaft 
  01.50Gemischte Landwirtschaft0150
 01.6 Erbringung von landwirtschaftlichen Dienstleistungen 
  01.61Erbringung von landwirtschaftlichen Dienstleistungen für den Pflanzenbau0161
  01.62Erbringung von landwirtschaftlichen Dienstleistungen für die Tierhaltung0162
  01.63Nach der Ernte anfallende Tätigkeiten in der pflanzlichen Erzeugung0163
  01.64Saatgutaufbereitung0164
 01.7 Jagd, Fallenstellerei und damit verbundene Tätigkeiten 
  01.70Jagd, Fallenstellerei und damit verbundene Tätigkeiten0170
02  Forstwirtschaft und Holzeinschlag 
 02.1 Forstwirtschaft 
  02.10Forstwirtschaft0210
 02.2 Holzeinschlag 
  02.20Holzeinschlag0220
 02.3 Sammeln von wildwachsenden Produkten (ohne Holz) 
  02.30Sammeln von wildwachsenden Produkten (ohne Holz)0230
 02.4 Erbringung von Dienstleistungen für Forstwirtschaft und Holzeinschlag 
  02.40Erbringung von Dienstleistungen für Forstwirtschaft und Holzeinschlag0240
03  Fischerei und Aquakultur 
 03.1 Fischerei 
  03.11Meeresfischerei0311
  03.12Süßwasserfischerei0312
 03.2 Aquakultur 
  03.21Meeresaquakultur0321
  03.22Süßwasseraquakultur0322
   ABSCHNITT B — BERGBAU UND GEWINNUNG VON STEINEN UND ERDEN 
05  Kohlenbergbau 
 05.1 Steinkohlenbergbau 
  05.10Steinkohlenbergbau0510
 05.2 Braunkohlenbergbau 
  05.20Braunkohlenbergbau0520
06  Gewinnung von Erdöl und Erdgas 
 06.1 Gewinnung von Erdöl 
  06.10Gewinnung von Erdöl0610
 06.2 Gewinnung von Erdgas 
  06.20Gewinnung von Erdgas0620
07  Erzbergbau 
 07.1 Eisenerzbergbau 
  07.10Eisenerzbergbau0710
 07.2 NE-Metallerzbergbau 
  07.21Bergbau auf Uran- und Thoriumerze0721
  07.29Sonstiger NE-Metallerzbergbau0729
08  Gewinnung von Steinen und Erden, sonstiger Bergbau 
 08.1 Gewinnung von Natursteinen, Kies, Sand, Ton und Kaolin 
  08.11Gewinnung von Naturwerksteinen und Natursteinen, Kalk- und Gipsstein, Kreide und Schiefer0810*
  08.12Gewinnung von Kies, Sand, Ton und Kaolin0810*
 08.9 Sonstiger Bergbau; Gewinnung von Steinen und Erden a. n. g. 
  08.91Bergbau auf chemische und Düngemittelminerale0891
  08.92Torfgewinnung0892
  08.93Gewinnung von Salz0893
  08.99Gewinnung von Steinen und Erden a. n. g.0899
09  Erbringung von Dienstleistungen für den Bergbau und für die Gewinnung von Steinen und Erden 
 09.1 Erbringung von Dienstleistungen für die Gewinnung von Erdöl und Erdgas 
  09.10Erbringung von Dienstleistungen für die Gewinnung von Erdöl und Erdgas0910
 09.9 Erbringung von Dienstleistungen für den sonstigen Bergbau und die Gewinnung von Steinen und Erden 
  09.90Erbringung von Dienstleistungen für den sonstigen Bergbau und die Gewinnung von Steinen und Erden0990
   ABSCHNITT C — VERARBEITENDES GEWERBE/HERSTELLUNG VON WAREN 
10  Herstellung von Nahrungs- und Futtermitteln 
 10.1 Schlachten und Fleischverarbeitung 
  10.11Schlachten (ohne Schlachten von Geflügel)1010*
  10.12Schlachten von Geflügel1010*
  10.13Fleischverarbeitung1010*
 10.2 Fischverarbeitung 
  10.20Fischverarbeitung1020
 10.3 Obst- und Gemüseverarbeitung 
  10.31Kartoffelverarbeitung1030*
  10.32Herstellung von Frucht- und Gemüsesäften1030*
  10.39Sonstige Verarbeitung von Obst und Gemüse1030*
 10.4 Herstellung von pflanzlichen und tierischen Ölen und Fetten 
  10.41Herstellung von Ölen und Fetten (ohne Margarine u. ä. Nahrungsfette)1040*
  10.42Herstellung von Margarine u. ä. Nahrungsfetten1040*
 10.5 Milchverarbeitung 
  10.51Milchverarbeitung (ohne Herstellung von Speiseeis)1050*
  10.52Herstellung von Speiseeis1050*
 10.6 Mahl- und Schälmühlen, Herstellung von Stärke und Stärkeerzeugnissen 
  10.61Mahl- und Schälmühlen1061
  10.62Herstellung von Stärke und Stärkeerzeugnissen1062
 10.7 Herstellung von Back- und Teigwaren 
  10.71Herstellung von Backwaren (ohne Dauerbackwaren)1071*
  10.72Herstellung von Dauerbackwaren1071*
  10.73Herstellung von Teigwaren1074
 10.8 Herstellung von sonstigen Nahrungsmitteln 
  10.81Herstellung von Zucker1072
  10.82Herstellung von Süßwaren (ohne Dauerbackwaren)1073
  10.83Verarbeitung von Kaffee und Tee, Herstellung von Kaffee-Ersatz1079*
  10.84Herstellung von Würzmitteln und Soßen1079*
  10.85Herstellung von Fertiggerichten1075
  10.86Herstellung von homogenisierten und diätetischen Nahrungsmitteln1079*
  10.89Herstellung von sonstigen Nahrungsmitteln a. n. g.1079*
 10.9 Herstellung von Futtermitteln 
  10.91Herstellung von Futtermitteln für Nutztiere1080*
  10.92Herstellung von Futtermitteln für sonstige Tiere1080*
11  Getränkeherstellung 
 11.0 Getränkeherstellung 
  11.01Herstellung von Spirituosen1101
  11.02Herstellung von Traubenwein1102*
  11.03Herstellung von Apfelwein und anderen Fruchtweinen1102*
  11.04Herstellung von Wermutwein und sonstigen aromatisierten Weinen1102*
  11.05Herstellung von Bier1103*
  11.06Herstellung von Malz1103*
  11.07Herstellung von Erfrischungsgetränken; Gewinnung natürlicher Mineralwässer1104
12  Tabakverarbeitung 
 12.0 Tabakverarbeitung 
  12.00Tabakverarbeitung1200
13  Herstellung von Textilien 
 13.1 Spinnstoffaufbereitung und Spinnerei 
  13.10Spinnstoffaufbereitung und Spinnerei1311
 13.2 Weberei 
  13.20Weberei1312
 13.3 Veredlung von Textilien und Bekleidung 
  13.30Veredlung von Textilien und Bekleidung1313
 13.9 Herstellung von sonstigen Textilwaren 
  13.91Herstellung von gewirktem und gestricktem Stoff1391
  13.92Herstellung von konfektionierten Textilwaren (ohne Bekleidung)1392
  13.93Herstellung von Teppichen1393
  13.94Herstellung von Seilerwaren1394
  13.95Herstellung von Vliesstoff und Erzeugnissen daraus (ohne Bekleidung)1399*
  13.96Herstellung von technischen Textilien1399*
  13.99Herstellung von sonstigen Textilwaren a. n. g.1399*
14  Herstellung von Bekleidung 
 14.1 Herstellung von Bekleidung (ohne Pelzbekleidung) 
  14.11Herstellung von Lederbekleidung1410*
  14.12Herstellung von Arbeits- und Berufsbekleidung1410*
  14.13Herstellung von sonstiger Oberbekleidung1410*
  14.14Herstellung von Wäsche1410*
  14.19Herstellung von sonstiger Bekleidung und Bekleidungszubehör a. n. g.1410*
 14.2 Herstellung von Pelzwaren 
  14.20Herstellung von Pelzwaren1420
 14.3 Herstellung von Bekleidung aus gewirktem und gestricktem Stoff 
  14.31Herstellung von Strumpfwaren1430*
  14.39Herstellung von sonstiger Bekleidung aus gewirktem und gestricktem Stoff1430*
15  Herstellung von Leder, Lederwaren und Schuhen 
 15.1 Herstellung von Leder und Lederwaren (ohne Herstellung von Lederbekleidung) 
  15.11Herstellung von Leder und Lederfaserstoff; Zurichtung und Färben von Fellen1511
  15.12Lederverarbeitung (ohne Herstellung von Lederbekleidung)1512
 15.2 Herstellung von Schuhen 
  15.20Herstellung von Schuhen1520
16  Herstellung von Holz-, Flecht-, Korb- und Korkwaren (ohne Möbel) 
 16.1 Säge-, Hobel- und Holzimprägnierwerke 
  16.10Säge-, Hobel- und Holzimprägnierwerke1610
 16.2 Herstellung von sonstigen Holz-, Kork-, Flecht- und Korbwaren (ohne Möbel) 
  16.21Herstellung von Furnier-, Sperrholz-, Holzfaser- und Holzspanplatten1621
  16.22Herstellung von Parketttafeln1622*
  16.23Herstellung von sonstigen Konstruktionsteilen, Fertigbauteilen, Ausbauelementen und Fertigteilbauten aus Holz1622*
  16.24Herstellung von Verpackungsmitteln, Lagerbehältern und Ladungsträgern aus Holz1623
  16.29Herstellung von Holzwaren a.n.g, Kork-, Flecht- und Korbwaren (ohne Möbel)1629
17  Herstellung von Papier, Pappe und Waren daraus 
 17.1 Herstellung von Holz- und Zellstoff, Papier, Karton und Pappe 
  17.11Herstellung von Holz- und Zellstoff1701*
  17.12Herstellung von Papier, Karton und Pappe1701*
 17.2 Herstellung von Waren aus Papier, Karton und Pappe 
  17.21Herstellung von Wellpapier und -pappe sowie von Verpackungsmitteln aus Papier, Karton und Pappe1702
  17.22Herstellung von Haushalts-, Hygiene- und Toilettenartikeln aus Zellstoff, Papier und Pappe1709*
  17.23Herstellung von Schreibwaren und Bürobedarf aus Papier, Karton und Pappe1709*
  17.24Herstellung von Tapeten1709*
  17.29Herstellung von sonstigen Waren aus Papier, Karton und Pappe1709*
18  Herstellung von Druckerzeugnissen; Vervielfältigung von bespielten Ton-, Bild- und Datenträgern 
 18.1 Herstellung von Druckerzeugnissen 
  18.11Drucken von Zeitungen1811*
  18.12Drucken a. n. g.1811*
  18.13Druck- und Medienvorstufe1812*
  18.14Binden von Druckerzeugnissen und damit verbundene Dienstleistungen1812*
 18.2 Vervielfältigung von bespielten Ton-, Bild- und Datenträgern 
  18.20Vervielfältigung von bespielten Ton-, Bild- und Datenträgern1820
19  Kokerei und Mineralölverarbeitung 
 19.1 Kokerei 
  19.10Kokerei1910
 19.2 Mineralölverarbeitung 
  19.20Mineralölverarbeitung1920
20  Herstellung von chemischen Erzeugnissen 
 20.1 Herstellung von chemischen Grundstoffen, Düngemitteln und Stickstoffverbindungen, Kunststoffen in Primärformen und synthetischem Kautschuk in Primärformen 
  20.11Herstellung von Industriegasen2011*
  20.12Herstellung von Farbstoffen und Pigmenten2011*
  20.13Herstellung von sonstigen anorganischen Grundstoffen und Chemikalien2011*
  20.14Herstellung von sonstigen organischen Grundstoffen und Chemikalien2011*
  20.15Herstellung von Düngemitteln und Stickstoffverbindungen2012
  20.16Herstellung von Kunststoffen in Primärformen2013*
  20.17Herstellung von synthetischem Kautschuk in Primärformen2013*
 20.2 Herstellung von Schädlingsbekämpfungs-, Pflanzenschutz- und Desinfektionsmitteln 
  20.20Herstellung von Schädlingsbekämpfungs-, Pflanzenschutz- und Desinfektionsmitteln2021
 20.3 Herstellung von Anstrichmitteln, Druckfarben und Kitten 
  20.30Herstellung von Anstrichmitteln, Druckfarben und Kitten2022
 20.4 Herstellung von Seifen, Wasch-, Reinigungs- und Körperpflegemitteln sowie von Duftstoffen 
  20.41Herstellung von Seifen, Wasch-, Reinigungs- und Poliermitteln2023*
  20.42Herstellung von Körperpflegemitteln und Duftstoffen2023*
 20.5 Herstellung von sonstigen chemischen Erzeugnissen 
  20.51Herstellung von pyrotechnischen Erzeugnissen2029*
  20.52Herstellung von Klebstoffen2029*
  20.53Herstellung von etherischen Ölen2029*
  20.59Herstellung von sonstigen chemischen Erzeugnissen a. n. g.2029*
 20.6 Herstellung von Chemiefasern 
  20.60Herstellung von Chemiefasern2030
21  Herstellung von pharmazeutischen Erzeugnissen 
 21.1 Herstellung von pharmazeutischen Grundstoffen 
  21.10Herstellung von pharmazeutischen Grundstoffen2100*
 21.2 Herstellung von pharmazeutischen Spezialitäten und sonstigen pharmazeutischen Erzeugnissen 
  21.20Herstellung von pharmazeutischen Spezialitäten und sonstigen pharmazeutischen Erzeugnissen2100*
22  Herstellung von Gummi- und Kunststoffwaren 
 22.1 Herstellung von Gummiwaren 
  22.11Herstellung und Runderneuerung von Bereifungen2211
  22.19Herstellung von sonstigen Gummiwaren2219
 22.2 Herstellung von Kunststoffwaren 
  22.21Herstellung von Platten, Folien, Schläuchen und Profilen aus Kunststoffen2220*
  22.22Herstellung von Verpackungsmitteln aus Kunststoffen2220*
  22.23Herstellung von Baubedarfsartikeln aus Kunststoffen2220*
  22.29Herstellung von sonstigen Kunststoffwaren2220*
23  Herstellung von Glas und Glaswaren, Keramik, Verarbeitung von Steinen und Erden 
 23.1 Herstellung von Glas und Glaswaren 
  23.11Herstellung von Flachglas2310*
  23.12Veredlung und Bearbeitung von Flachglas2310*
  23.13Herstellung von Hohlglas2310*
  23.14Herstellung von Glasfasern und Waren daraus2310*
  23.19Herstellung, Veredlung und Bearbeitung von sonstigem Glas einschließlich technischen Glaswaren2310*
 23.2 Herstellung von feuerfesten keramischen Werkstoffen und Waren 
  23.20Herstellung von feuerfesten keramischen Werkstoffen und Waren2391
 23.3 Herstellung von keramischen Baumaterialien 
  23.31Herstellung von keramischen Wand- und Bodenfliesen und -platten2392*
  23.32Herstellung von Ziegeln und sonstiger Baukeramik2392*
 23.4 Herstellung von sonstigen Porzellan- und keramischen Erzeugnissen 
  23.41Herstellung von keramischen Haushaltswaren und Ziergegenständen2393*
  23.42Herstellung von Sanitärkeramik2393*
  23.43Herstellung von Isolatoren und Isolierteilen aus Keramik2393*
  23.44Herstellung von keramischen Erzeugnissen für sonstige technische Zwecke2393*
  23.49Herstellung von sonstigen keramischen Erzeugnissen2393*
 23.5 Herstellung von Zement, Kalk und gebranntem Gips 
  23.51Herstellung von Zement2394*
  23.52Herstellung von Kalk und gebranntem Gips2394*
 23.6 Herstellung von Erzeugnissen aus Beton, Zement und Gips 
  23.61Herstellung von Erzeugnissen aus Beton, Zement und Kalksandstein für den Bau2395*
  23.62Herstellung von Gipserzeugnissen für den Bau2395*
  23.63Herstellung von Frischbeton (Transportbeton)2395*
  23.64Herstellung von Mörtel und anderem Beton (Trockenbeton)2395*
  23.65Herstellung von Faserzementwaren2395*
  23.69Herstellung von sonstigen Erzeugnissen aus Beton, Zement und Gips a. n. g.2395*
 23.7 Be- und Verarbeitung von Naturwerksteinen und Natursteinen a. n. g. 
  23.70Be- und Verarbeitung von Naturwerksteinen und Natursteinen a. n. g.2396
 23.9 Herstellung von Schleifkörpern und Schleifmitteln auf Unterlage sowie sonstigen Erzeugnissen aus nichtmetallischen Mineralien a. n. g. 
  23.91Herstellung von Schleifkörpern und Schleifmitteln auf Unterlage2399*
  23.99Herstellung von sonstigen Erzeugnissen aus nichtmetallischen Mineralien a. n. g.2399*
24  Metallerzeugung und -bearbeitung 
 24.1 Erzeugung von Roheisen, Stahl und Ferrolegierungen 
  24.10Erzeugung von Roheisen, Stahl und Ferrolegierungen2410*
 24.2 Herstellung von Stahlrohren, Rohrform-, Rohrverschluss- und Rohrverbindungsstücken aus Stahl 
  24.20Herstellung von Stahlrohren, Rohrform-, Rohrverschluss- und Rohrverbindungsstücken aus Stahl2410*
 24.3 Sonstige erste Bearbeitung von Eisen und Stahl 
  24.31Herstellung von Blankstahl2410*
  24.32Herstellung von Kaltband mit einer Breite von weniger als 600 mm2410*
  24.33Herstellung von Kaltprofilen2410*
  24.34Herstellung von kaltgezogenem Draht2410*
 24.4 Erzeugung und erste Bearbeitung von NE-Metallen 
  24.41Erzeugung und erste Bearbeitung von Edelmetallen2420*
  24.42Erzeugung und erste Bearbeitung von Aluminium2420*
  24.43Erzeugung und erste Bearbeitung von Blei, Zink und Zinn2420*
  24.44Erzeugung und erste Bearbeitung von Kupfer2420*
  24.45Erzeugung und erste Bearbeitung von sonstigen NE-Metallen2420*
  24.46Aufbereitung von Kernbrennstoffen2420*
 24.5 Gießereien 
  24.51Eisengießereien2431*
  24.52Stahlgießereien2431*
  24.53Leichtmetallgießereien2432*
  24.54Buntmetallgießereien2432*
25  Herstellung von Metallerzeugnissen 
 25.1 Stahl- und Leichtmetallbau 
  25.11Herstellung von Metallkonstruktionen2511*
  25.12Herstellung von Ausbauelementen aus Metall2511*
 25.2 Herstellung von Metalltanks und -behältern; Herstellung von Heizkörpern und -kesseln für Zentralheizungen 
  25.21Herstellung von Heizkörpern und –kesseln für Zentralheizungen2512*
  25.29Herstellung von Sammelbehältern, Tanks u. ä. Behältern aus Metall2512*
 25.3 Herstellung von Dampfkesseln (ohne Zentralheizungskessel) 
  25.30Herstellung von Dampfkesseln (ohne Zentralheizungskessel)2513
 25.4 Herstellung von Waffen und Munition 
  25.40Herstellung von Waffen und Munition2520
 25.5 Herstellung von Schmiede-, Press-, Zieh- und Stanzteilen, gewalzten Ringen und pulvermetallurgischen Erzeugnissen 
  25.50Herstellung von Schmiede-, Press-, Zieh- und Stanzteilen, gewalzten Ringen und pulvermetallurgischen Erzeugnissen2591
 25.6 Oberflächenveredlung und Wärmebehandlung; Mechanik a. n. g. 
  25.61Oberflächenveredlung und Wärmebehandlung2592*
  25.62Mechanik a. n. g.2592*
 25.7 Herstellung von Schneidwaren, Werkzeugen, Schlössern und Beschlägen aus unedlen Metallen 
  25.71Herstellung von Schneidwaren und Bestecken aus unedlen Metallen2593*
  25.72Herstellung von Schlössern und Beschlägen aus unedlen Metallen2593*
  25.73Herstellung von Werkzeugen2593*
 25.9 Herstellung von sonstigen Metallwaren 
  25.91Herstellung von Fässern, Trommeln, Dosen, Eimern u. ä. Behältern aus Metall2599*
  25.92Herstellung von Verpackungen und Verschlüssen aus Eisen, Stahl und NE-Metall2599*
  25.93Herstellung von Drahtwaren, Ketten und Federn2599*
  25.94Herstellung von Schrauben und Nieten2599*
  25.99Herstellung von sonstigen Metallwaren a. n. g.2599*
26  Herstellung von Datenverarbeitungsgeräten, elektronischen und optischen Erzeugnissen 
 26.1 Herstellung von elektronischen Bauelementen und Leiterplatten 
  26.11Herstellung von elektronischen Bauelementen2610*
  26.12Herstellung von bestückten Leiterplatten2610*
 26.2 Herstellung von Datenverarbeitungsgeräten und peripheren Geräten 
  26.20Herstellung von Datenverarbeitungsgeräten und peripheren Geräten2620
 26.3 Herstellung von Geräten und Einrichtungen der Telekommunikationstechnik 
  26.30Herstellung von Geräten und Einrichtungen der Telekommunikationstechnik2630
 26.4 Herstellung von Geräten der Unterhaltungselektronik 
  26.40Herstellung von Geräten der Unterhaltungselektronik2640
 26.5 Herstellung von Mess-, Kontroll-, Navigations- u. ä. Instrumenten und Vorrichtungen; Herstellung von Uhren 
  26.51Herstellung von Mess-, Kontroll-, Navigations- u. ä. Instrumenten und Vorrichtungen2651
  26.52Herstellung von Uhren2652
 26.6 Herstellung von Bestrahlungs- und Elektrotherapiegeräten und elektromedizinischen Geräten 
  26.60Herstellung von Bestrahlungs- und Elektrotherapiegeräten und elektromedizinischen Geräten2660
 26.7 Herstellung von optischen und fotografischen Instrumenten und Geräten 
  26.70Herstellung von optischen und fotografischen Instrumenten und Geräten2670
 26.8 Herstellung von magnetischen und optischen Datenträgern 
  26.80Herstellung von magnetischen und optischen Datenträgern2680
27  Herstellung von elektrischen Ausrüstungen 
 27.1 Herstellung von Elektromotoren, Generatoren, Transformatoren, Elektrizitätsverteilungs- und -schalteinrichtungen 
  27.11Herstellung von Elektromotoren, Generatoren und Transformatoren2710*
  27.12Herstellung von Elektrizitätsverteilungs- und -schalteinrichtungen2710*
 27.2 Herstellung von Batterien und Akkumulatoren 
  27.20Herstellung von Batterien und Akkumulatoren2720
 27.3 Herstellung von Kabeln und elektrischem Installationsmaterial 
  27.31Herstellung von Glasfaserkabeln2731
  27.32Herstellung von sonstigen elektronischen und elektrischen Drähten und Kabeln2732
  27.33Herstellung von elektrischem Installationsmaterial2733
 27.4 Herstellung von elektrischen Lampen und Leuchten 
  27.40Herstellung von elektrischen Lampen und Leuchten2740
 27.5 Herstellung von Haushaltsgeräten 
  27.51Herstellung von elektrischen Haushaltsgeräten2750*
  27.52Herstellung von nichtelektrischen Haushaltsgeräten2750*
 27.9 Herstellung von sonstigen elektrischen Ausrüstungen und Geräten a. n. g. 
  27.90Herstellung von sonstigen elektrischen Ausrüstungen und Geräten a. n. g.2790
28  Maschinenbau 
 28.1 Herstellung von nicht wirtschaftszweigspezifischen Maschinen 
  28.11Herstellung von Verbrennungsmotoren und Turbinen (ohne Motoren für Luft- und Straßenfahrzeuge)2811
  28.12Herstellung von hydraulischen und pneumatischen Komponenten und Systemen2812
  28.13Herstellung von Pumpen und Kompressoren a. n. g.2813*
  28.14Herstellung von Armaturen a. n. g2813*
  28.15Herstellung von Lagern, Getrieben, Zahnrädern und Antriebselementen2814
 28.2 Herstellung von sonstigen nicht wirtschaftszweigspezifischen Maschinen 
  28.21Herstellung von Öfen und Brennern2815
  28.22Herstellung von Hebezeugen und Fördermitteln2816
  28.23Herstellung von Büromaschinen (ohne Datenverarbeitungsgeräte und periphere Geräte)2817
  28.24Herstellung von handgeführten Werkzeugen mit Motorantrieb2818
  28.25Herstellung von kälte- und lufttechnischen Erzeugnissen, nicht für den Haushalt2819*
  28.29Herstellung von sonstigen nicht wirtschaftszweigspezifischen Maschinen a. n. g.2819*
 28.3 Herstellung von land- und forstwirtschaftlichen Maschinen 
  28.30Herstellung von land- und forstwirtschaftlichen Maschinen2821
 28.4 Herstellung von Werkzeugmaschinen 
  28.41Herstellung von Werkzeugmaschinen für die Metallbearbeitung2822*
  28.49Herstellung von sonstigen Werkzeugmaschinen2822*
 28.9 Herstellung von Maschinen für sonstige bestimmte Wirtschaftszweige 
  28.91Herstellung von Maschinen für die Metallerzeugung, von Walzwerkseinrichtungen und Gießmaschinen2823
  28.92Herstellung von Bergwerks-, Bau- und Baustoffmaschinen2824
  28.93Herstellung von Maschinen für die Nahrungs- und Genussmittelerzeugung und die Tabakverarbeitung2825
  28.94Herstellung von Maschinen für die Textil- und Bekleidungsherstellung und die Lederverarbeitung2826
  28.95Herstellung von Maschinen für die Papiererzeugung und –verarbeitung2829*
  28.96Herstellung von Maschinen für die Verarbeitung von Kunststoffen und Kautschuk2829*
  28.99Herstellung von Maschinen für sonstige bestimmte Wirtschaftszweige a. n. g.2829*
29  Herstellung von Kraftwagen und Kraftwagenteilen 
 29.1 Herstellung von Kraftwagen und Kraftwagenmotoren 
  29.10Herstellung von Kraftwagen und Kraftwagenmotoren2910
 29.2 Herstellung von Karosserien, Aufbauten und Anhängern 
  29.20Herstellung von Karosserien, Aufbauten und Anhängern2920
 29.3 Herstellung von Teilen und Zubehör für Kraftwagen 
  29.31Herstellung elektrischer und elektronischer Ausrüstungsgegenstände für Kraftwagen2930*
  29.32Herstellung von sonstigen Teilen und sonstigem Zubehör für Kraftwagen2930*
30  Sonstiger Fahrzeugbau 
 30.1 Schiff- und Bootsbau 
  30.11Schiffbau (ohne Boots- und Yachtbau)3011
  30.12Boots- und Yachtbau3012
 30.2 Schienenfahrzeugbau 
  30.20Schienenfahrzeugbau3020
 30.3 Luft- und Raumfahrzeugbau 
  30.30Luft- und Raumfahrzeugbau3030
 30.4 Herstellung von militärischen Kampffahrzeugen 
  30.40Herstellung von militärischen Kampffahrzeugen3040
 30.9 Herstellung von Fahrzeugen a. n. g. 
  30.91Herstellung von Krafträdern3091
  30.92Herstellung von Fahrrädern sowie von Behindertenfahrzeugen3092
  30.99Herstellung von sonstigen Fahrzeugen a. n. g.3099
31  Herstellung von Möbeln 
 31.0 Herstellung von Möbeln 
  31.01Herstellung von Büro- und Ladenmöbeln3100*
  31.02Herstellung von Küchenmöbeln3100*
  31.03Herstellung von Matratzen3100*
  31.09Herstellung von sonstigen Möbeln3100*
32  Herstellung von sonstigen Waren 
 32.1 Herstellung von Münzen, Schmuck und ähnlichen Erzeugnissen 
  32.11Herstellung von Münzen3211*
  32.12Herstellung von Schmuck, Gold- und Silberschmiedewaren (ohne Fantasieschmuck)3211*
  32.13Herstellung von Fantasieschmuck3212
 32.2 Herstellung von Musikinstrumenten 
  32.20Herstellung von Musikinstrumenten3220
 32.3 Herstellung von Sportgeräten 
  32.30Herstellung von Sportgeräten3230
 32.4 Herstellung von Spielwaren 
  32.40Herstellung von Spielwaren3240
 32.5 Herstellung von medizinischen und zahnmedizinischen Apparaten und Materialien 
  32.50Herstellung von medizinischen und zahnmedizinischen Apparaten und Materialien3250
 32.9 Herstellung von Erzeugnissen a. n. g. 
  32.91Herstellung von Besen und Bürsten3290*
  32.99Herstellung von sonstigen Erzeugnissen a. n. g.3290*
33  Reparatur und Installation von Maschinen und Ausrüstungen 
 33.1 Reparatur von Metallerzeugnissen, Maschinen und Ausrüstungen 
  33.11Reparatur von Metallerzeugnissen3311
  33.12Reparatur von Maschinen3312
  33.13Reparatur von elektronischen und optischen Geräten3313
  33.14Reparatur von elektrischen Ausrüstungen3314
  33.15Reparatur und Instandhaltung von Schiffen, Booten und Yachten3315*
  33.16Reparatur und Instandhaltung von Luft- und Raumfahrzeugen3315*
  33.17Reparatur und Instandhaltung von Fahrzeugen a. n. g.3315*
  33.19Reparatur von sonstigen Ausrüstungen3319
 33.2 Installation von Maschinen und –Ausrüstungen a. n. g. 
  33.20Installation von Maschinen und –Ausrüstungen a. n. g.3320
   ABSCHNITT D — ENERGIEVERSORGUNG 
35  Energieversorgung 
 35.1 Elektrizitätsversorgung 
  35.11Elektrizitätserzeugung3510*
  35.12Elektrizitätsübertragung3510*
  35.13Elektrizitätsverteilung3510*
  35.14Elektrizitätshandel3510*
 35.2 Gasversorgung 
  35.21Gaserzeugung3520*
  35.22Gasverteilung durch Rohrleitungen3520*
  35.23Gashandel durch Rohrleitungen3520*
 35.3 Wärme- und Kälteversorgung 
  35.30Wärme- und Kälteversorgung3530
   ABSCHNITT E — WASSERVERSORGUNG; ABWASSER- UND ABFALLENTSORGUNG UND BESEITIGUNG VON UMWELTVERSCHMUTZUNGEN 
36  Wasserversorgung 
 36.0 Wasserversorgung 
  36.00Wasserversorgung3600
37  Abwasserentsorgung 
 37.0 Abwasserentsorgung 
  37.00Abwasserentsorgung3700
38  Sammlung, Behandlung und Beseitigung von Abfällen; Rückgewinnung 
 38.1 Sammlung von Abfällen 
  38.11Sammlung nicht gefährlicher Abfälle3811
  38.12Sammlung gefährlicher Abfälle3812
 38.2 Abfallbehandlung und Beseitigung 
  38.21Behandlung und Beseitigung nicht gefährlicher Abfälle3821
  38.22Behandlung und Beseitigung gefährlicher Abfälle3822
 38.3 Rückgewinnung 
  38.31Zerlegen von Schiffs- und Fahrzeugwracks und anderen Altwaren3830*
  38.32Rückgewinnung sortierter Werkstoffe3830*
39  Beseitigung von Umweltverschmutzungen und sonstige Entsorgung 
 39.0 Beseitigung von Umweltverschmutzungen und sonstige Entsorgung 
  39.00Beseitigung von Umweltverschmutzungen und sonstige Entsorgung3900
   ABSCHNITT F — BAUGEWERBE/BAU 
41  Hochbau 
 41.1 Erschließung von Grundstücken; Bauträger 
  41.10Erschließung von Grundstücken; Bauträger4100*
 41.2 Bau von Gebäuden 
  41.20Bau von Gebäuden4100*
42  Tiefbau 
 42.1 Bau von Straßen und Bahnverkehrsstrecken 
  42.11Bau von Straßen4210*
  42.12Bau von Bahnverkehrsstrecken4210*
  42.13Brücken- und Tunnelbau4210*
 42.2 Leitungstiefbau und Kläranlagenbau 
  42.21Rohrleitungstiefbau, Brunnenbau und Kläranlagenbau4220*
  42.22Kabelnetzleitungstiefbau4220*
 42.9 Sonstiger Tiefbau 
  42.91Wasserbau4290*
  42.99Sonstiger Tiefbau a. n. g.4290*
43  Vorbereitende Baustellenarbeiten, Bauinstallation und sonstiges Ausbaugewerbe 
 43.1 Abbrucharbeiten und vorbereitende Baustellenarbeiten 
  43.11Abbrucharbeiten4311
  43.12Vorbereitende Baustellenarbeiten4312*
  43.13Test- und Suchbohrung4312*
 43.2 Bauinstallation 
  43.21Elektroinstallation4321
  43.22Gas-, Wasser-, Heizungs- sowie Lüftungs- und Klimainstallation4322
  43.29Sonstige Bauinstallation4329
 43.3 Sonstiger Ausbau 
  43.31Anbringen von Stuckaturen, Gipserei und Verputzerei4330*
  43.32Bautischlerei und -schlosserei4330*
  43.33Fußboden-, Fliesen- und Plattenlegerei, Tapeziererei4330*
  43.34Malerei und Glaserei4330*
  43.39Sonstiger Ausbau a. n. g.4330*
 43.9 Sonstige spezialisierte Bautätigkeiten 
  43.91Dachdeckerei und Zimmerei4390*
  43.99Sonstige spezialisierte Bautätigkeiten a. n. g.4390*
   ABSCHNITT G — HANDEL; INSTANDHALTUNG UND REPARATUR VON KRAFTFAHRZEUGEN 
45  Handel mit Kraftfahrzeugen; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen 
 45.1 Handel mit Kraftwagen 
  45.11Handel mit Kraftwagen mit einem Gesamtgewicht von 3,5 t oder weniger4510*
  45.19Handel mit Kraftwagen mit einem Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t4510*
 45.2 Instandhaltung und Reparatur von Kraftwagen 
  45.20Instandhaltung und Reparatur von Kraftwagen4520
 45.3 Handel mit Kraftwagenteilen und -zubehör 
  45.31Großhandel mit Kraftwagenteilen und -zubehör4530*
  45.32Einzelhandel mit Kraftwagenteilen und -zubehör4530*
 45.4 Handel mit Krafträdern, Kraftradteilen und -zubehör; Instandhaltung und Reparatur von Krafträdern 
  45.40Handel mit Krafträdern, Kraftradteilen und -zubehör; Instandhaltung und Reparatur von Krafträdern4540
46  Großhandel (ohne Handel mit Kraftfahrzeugen und Krafträdern) 
 46.1 Handelsvermittlung 
  46.11Handelsvermittlung von landwirtschaftlichen Grundstoffen, lebenden Tieren, textilen Rohstoffen und Halbwaren4610*
  46.12Handelsvermittlung von Brennstoffen, Erzen, Metallen und technischen Chemikalien4610*
  46.13Handelsvermittlung von Holz, Baustoffen und Anstrichmitteln4610*
  46.14Handelsvermittlung von Maschinen, technischem Bedarf, Wasser- und Luftfahrzeugen4610*
  46.15Handelsvermittlung von Möbeln, Einrichtungs- und Haushaltsgegenständen, Eisen- und Metallwaren4610*
  46.16Handelsvermittlung von Textilien, Bekleidung, Schuhen und Lederwaren4610*
  46.17Handelsvermittlung von Nahrungsmitteln, Getränken und Tabakwaren4610*
  46.18Handelsvermittlung von sonstigen Waren4610*
  46.19Handelsvermittlung von Waren ohne ausgeprägten Schwerpunkt4610*
 46.2 Großhandel mit landwirtschaftlichen Grundstoffen und lebenden Tieren 
  46.21Großhandel mit Getreide, Rohtabak, Saatgut und Futtermitteln4620*
  46.22Großhandel mit Blumen und Pflanzen4620*
  46.23Großhandel mit lebenden Tieren4620*
  46.24Großhandel mit Häuten, Fellen und Leder4620*
 46.3 Großhandel mit Nahrungs- und Genussmitteln, Getränken und Tabakwaren 
  46.31Großhandel mit Obst, Gemüse und Kartoffeln4630*
  46.32Großhandel mit Fleisch und Fleischwaren4630*
  46.33Großhandel mit Milch, Milcherzeugnissen, Eiern, Speiseölen und Nahrungsfetten4630*
  46.34Großhandel mit Getränken4630*
  46.35Großhandel mit Tabakwaren4630*
  46.36Großhandel mit Zucker, Süßwaren und Backwaren4630*
  46.37Großhandel mit Kaffee, Tee, Kakao und Gewürzen4630*
  46.38Großhandel mit sonstigen Nahrungs- und Genussmitteln4630*
  46.39Großhandel mit Nahrungs- und Genussmitteln, Getränken und Tabakwaren, ohne ausgeprägten Schwerpunkt4630*
 46.4 Großhandel mit Gebrauchs- und Verbrauchsgütern 
  46.41Großhandel mit Textilien4641*
  46.42Großhandel mit Bekleidung und Schuhen4641*
  46.43Großhandel mit Foto- und optischen Erzeugnissen, elektrischen Haushaltsgeräten und Geräten der Unterhaltungselektronik4649*
  46.44Großhandel mit keramischen Erzeugnissen, Glaswaren und Reinigungsmitteln4649*
  46.45Großhandel mit kosmetischen Erzeugnissen und Körperpflegemitteln4649*
  46.46Großhandel mit pharmazeutischen, medizinischen und orthopädischen Erzeugnissen4649*
  46.47Großhandel mit Möbeln, Teppichen, Lampen und Leuchten4649*
  46.48Großhandel mit Uhren und Schmuck4649*
  46.49Großhandel mit sonstigen Gebrauchs- und Verbrauchsgütern4649*
 46.5 Großhandel mit Geräten der Informations- und Kommunikationstechnik 
  46.51Großhandel mit Datenverarbeitungsgeräten, peripheren Geräten und Software4651
  46.52Großhandel mit elektronischen Bauteilen und Telekommunikationsgeräten4652
 46.6 Großhandel mit sonstigen Maschinen, Ausrüstungen und Zubehör 
  46.61Großhandel mit landwirtschaftlichen Maschinen, und Geräten4653
  46.62Großhandel mit Werkzeugmaschinen4659*
  46.63Großhandel mit Bergwerks-, Bau- und Baustoffmaschinen4659*
  46.64Großhandel mit Textil-, Näh- und Strickmaschinen4659*
  46.65Großhandel mit Büromöbeln4659*
  46.66Großhandel mit sonstigen Büromaschinen und –einrichtungen4659*
  46.69Großhandel mit sonstigen Maschinen und Ausrüstungen4659*
 46.7 Sonstiger Großhandel 
  46.71Großhandel mit festen Brennstoffen und Mineralölerzeugnissen4661
  46.72Großhandel mit Erzen, Metallen und Metallhalbzeug4662
  46.73Großhandel mit Holz, Baustoffen, Anstrichmitteln und Sanitärkeramik4663*
  46.74Großhandel mit Metall- und Kunststoffwaren für Bauzwecke sowie Installationsbedarf für Gas, Wasser und Heizung4663*
  46.75Großhandel mit chemischen Erzeugnissen4669*
  46.76Großhandel mit sonstigen Halbwaren4669*
  46.77Großhandel mit Altmaterialien und Reststoffen4669*
 46.9 Großhandel ohne ausgeprägten Schwerpunkt 
  46.90Großhandel ohne ausgeprägten Schwerpunkt4690
47  Einzelhandel (ohne Handel mit Kraftfahrzeugen) 
 47.1 Einzelhandel mit Waren verschiedener Art (in Verkaufsräumen) 
  47.11Einzelhandel mit Waren verschiedener Art, Hauptrichtung Nahrungs- und Genussmittel, Getränke und Tabakwaren4711
  47.19Sonstiger Einzelhandel mit Waren verschiedener Art4719
 47.2 Einzelhandel mit Nahrungs- und Genussmitteln, Getränken und Tabakwaren (in Verkaufsräumen) 
  47.21Einzelhandel mit Obst, Gemüse und Kartoffeln4721*
  47.22Einzelhandel mit Fleisch und Fleischwaren4721*
  47.23Einzelhandel mit Fisch, Meeresfrüchten und Fischerzeugnissen4721*
  47.24Einzelhandel mit Back- und Süßwaren4721*
  47.25Einzelhandel mit Getränken4722
  47.26Einzelhandel mit Tabakwaren4723
  47.29Sonstiger Einzelhandel mit Nahrungs- und Genussmitteln4721*
 47.3 Einzelhandel mit Motorenkraftstoffen (Tankstellen) 
  47.30Einzelhandel mit Motorenkraftstoffen (Tankstellen)4730
 47.4 Einzelhandel mit Geräten der Informations- und Kommunikationstechnik (in Verkaufsräumen) 
  47.41Einzelhandel mit Datenverarbeitungsgeräten, peripheren Geräten und Software4741*
  47.42Einzelhandel mit Telekommunikationsgeräten4741*
  47.43Einzelhandel mit Geräten der Unterhaltungselektronik4742
 47.5 Einzelhandel mit sonstigen Haushaltsgeräten, Textilien, Heimwerker- und Einrichtungsbedarf (in Verkaufsräumen) 
  47.51Einzelhandel mit Textilien4751
  47.52Einzelhandel mit Metallwaren, Anstrichmitteln, Bau- und Heimwerkerbedarf4752
  47.53Einzelhandel mit Vorhängen, Teppichen, Fußbodenbelägen und Tapeten4753
  47.54Einzelhandel mit elektrischen Haushaltsgeräten4759*
  47.59Einzelhandel mit Möbeln, Einrichtungsgegenständen und sonstigem Hausrat4759*
 47.6 Einzelhandel mit Verlagsprodukten, Sportausrüstungen und Spielwaren (in Verkaufsräumen) 
  47.61Einzelhandel mit Büchern4761*
  47.62Einzelhandel mit Zeitschriften, Zeitungen, Schreibwaren und Bürobedarf4761*
  47.63Einzelhandel mit bespielten Ton- und Bildträgern4762
  47.64Einzelhandel mit Fahrrädern, Sport- und Campingartikeln4763
  47.65Einzelhandel mit Spielwaren4764
 47.7 Einzelhandel mit sonstigen Gütern (in Verkaufsräumen) 
  47.71Einzelhandel mit Bekleidung4771*
  47.72Einzelhandel mit Schuhen und Lederwaren4771*
  47.73Apotheken4772*
  47.74Einzelhandel mit medizinischen und orthopädischen Artikeln4772*
  47.75Einzelhandel mit kosmetischen Erzeugnissen und Körperpflegemitteln4772*
  47.76Einzelhandel mit Blumen, Pflanzen, Sämereien, Düngemitteln, zoologischem Bedarf und lebenden Tieren4773*
  47.77Einzelhandel mit Uhren und Schmuck4773*
  47.78Sonstiger Einzelhandel in Verkaufsräumen (ohne Antiquitäten und Gebrauchtwaren)4773*
  47.79Einzelhandel mit Antiquitäten und Gebrauchtwaren4774
 47.8 Einzelhandel an Verkaufsständen und auf Märkten 
  47.81Einzelhandel mit Nahrungs- und Genussmitteln, Getränken und Tabakwaren an Verkaufsständen und auf Märkten4781
  47.82Einzelhandel mit Textilien, Bekleidung und Schuhen an Verkaufsständen und auf Märkten4782
  47.89Einzelhandel mit sonstigen Gütern an Verkaufsständen und auf Märkten4789
 47.9 Einzelhandel, nicht in Verkaufsräumen, an Verkaufsständen oder auf Märkten 
  47.91Versand- und Internet-Einzelhandel4791
  47.99Sonstiger Einzelhandel, nicht in Verkaufsräumen, an Verkaufsständen oder auf Märkten4799
   ABSCHNITT H — VERKEHR UND LAGEREI 
49  Landverkehr und Transport in Rohrfernleitungen 
 49.1 Personenbeförderung im Eisenbahnfernverkehr 
  49.10Personenbeförderung im Eisenbahnfernverkehr4911
 49.2 Güterbeförderung im Eisenbahnverkehr 
  49.20Güterbeförderung im Eisenbahnverkehr4912
 49.3 Sonstige Personenbeförderung im Landverkehr 
  49.31Personenbeförderung im Nahverkehr zu Lande (ohne Taxis)4921
  49.32Betrieb von Taxis4922*
  49.39Sonstige Personenbeförderung im Landverkehr a. n. g.4922*
 49.4 Güterbeförderung im Straßenverkehr, Umzugstransporte 
  49.41Güterbeförderung im Straßenverkehr4923*
  49.42Umzugstransporte4923*
 49.5 Transport in Rohrfernleitungen 
  49.50Transport in Rohrfernleitungen4930
50  Schifffahrt 
 50.1 Personenbeförderung in der See- und Küstenschifffahrt 
  50.10Personenbeförderung in der See- und Küstenschifffahrt5011
 50.2 Güterbeförderung in der See- und Küstenschifffahrt 
  50.20Güterbeförderung in der See- und Küstenschifffahrt5012
 50.3 Personenbeförderung in der Binnenschifffahrt 
  50.30Personenbeförderung in der Binnenschifffahrt5021
 50.4 Güterbeförderung in der Binnenschifffahrt 
  50.40Güterbeförderung in der Binnenschifffahrt5022
51  Luftfahrt 
 51.1 Personenbeförderung in der Luftfahrt 
  51.10Personenbeförderung in der Luftfahrt5110
 51.2 Güterbeförderung in der Luftfahrt und Raumtransport 
  51.21Güterbeförderung in der Luftfahrt5120*
  51.22Raumtransport5120*
52  Lagerei sowie Erbringung von sonstigen Dienstleistungen für den Verkehr 
 52.1 Lagerei 
  52.10Lagerei5210
 52.2 Erbringung von sonstigen Dienstleistungen für den Verkehr 
  52.21Erbringung von sonstigen Dienstleistungen für den Landverkehr5221
  52.22Erbringung von sonstigen Dienstleistungen für die Schifffahrt5222
  52.23Erbringung von sonstigen Dienstleistungen für die Luftfahrt5223
  52.24Frachtumschlag5224
  52.29Erbringung von sonstigen Dienstleistungen für den Verkehr a. n. g.5229
53  Post-, Kurier- und Expressdienste 
 53.1 Postdienste von Universaldienstleistungsanbietern 
  53.10Postdienste von Universaldienstleistungsanbietern5310
 53.2 Sonstige Post-, Kurier- und Expressdienste 
  53.20Sonstige Post-, Kurier- und Expressdienste5320
   ABSCHNITT I — GASTGEWERBE/BEHERBERGUNG UND GASTRONOMIE 
55  Beherbergung 
 55.1 Hotels, Gasthöfe und Pensionen 
  55.10Hotels, Gasthöfe und Pensionen5510*
 55.2 Ferienunterkünfte und ähnliche Beherbergungsstätten 
  55.20Ferienunterkünfte und ähnliche Beherbergungsstätten5510*
 55.3 Campingplätze 
  55.30Campingplätze5520
 55.9 Sonstige Beherbergungsstätten 
  55.90Sonstige Beherbergungsstätten5590
56  Gastronomie 
 56.1 Restaurants, Gaststätten, Imbissstuben, Cafés, Eissalons u. Ä. 
  56.10Restaurants, Gaststätten, Imbissstuben, Cafés, Eissalons u. Ä.5610
 56.2 Caterer und Erbringung sonstiger Verpflegungsdienstleistungen 
  56.21Event-Caterer5621
  56.29Erbringung sonstiger Verpflegungsdienstleistungen5629
 56.3 Ausschank von Getränken 
  56.30Ausschank von Getränken5630
   ABSCHNITT J — INFORMATION UND KOMMUNIKATION 
58  Verlagswesen 
 58.1 Verlegen von Büchern und Zeitschriften; sonstiges Verlagswesen (ohne Software) 
  58.11Verlegen von Büchern5811
  58.12Verlegen von Adressbüchern und Verzeichnissen5812
  58.13Verlegen von Zeitungen5813*
  58.14Verlegen von Zeitschriften5813*
  58.19Sonstiges Verlagswesen (ohne Software)5819
 58.2 Verlegen von Software 
  58.21Verlegen von Computerspielen5820*
  58.29Verlegen von sonstiger Software5820*
59  Herstellung, Verleih und Vertrieb von Filmen und Fernsehprogrammen; Kinos; Tonstudios und Verlegen von Musik 
 59.1 Herstellung von Filmen und Fernsehprogrammen, deren Verleih und Vertrieb, Kinos 
  59.11Herstellung von Filmen, Videofilmen und Fernsehprogrammen5911
  59.12Nachbearbeitung und sonstige Filmtechnik5912
  59.13Filmverleih und -vertrieb (ohne Videotheken)5913
  59.14Kinos5914
 59.2 Tonstudios; Herstellung von Hörfunkbeiträgen; Verlegen von bespielten Tonträgern und Musikalien 
  59.20Tonstudios; Herstellung von Hörfunkbeiträgen; Verlegen von bespielten Tonträgern und Musikalien5920
60  Rundfunkveranstalter 
 60.1 Hörfunkveranstalter 
  60.10Hörfunkveranstalter6010
 60.2 Fernsehveranstalter 
  60.20Fernsehveranstalter6020
61  Telekommunikation 
 61.1 Leitungsgebundene Telekommunikation 
  61.10Leitungsgebundene Telekommunikation6110
 61.2 Drahtlose Telekommunikation 
  61.20Drahtlose Telekommunikation6120
 61.3 Satellitentelekommunikation 
  61.30Satellitentelekommunikation6130
 61.9 Sonstige Telekommunikation 
  61.90Sonstige Telekommunikation6190
62  Erbringung von Dienstleistungen der Informationstechnologie 
 62.0 Erbringung von Dienstleistungen der Informationstechnologie 
  62.01Programmierungstätigkeiten6201
  62.02Erbringung von Beratungsleistungen auf dem Gebiet der Informationstechnologie6202*
  62.03Betrieb von Datenverarbeitungseinrichtungen für Dritte6202*
  62.09Erbringung von sonstigen Dienstleistungen der Informationstechnologie6209
63  Informationsdienstleistungen 
 63.1 Datenverarbeitung, Hosting und damit verbundene Tätigkeiten; Webportale 
  63.11Datenverarbeitung, Hosting und damit verbundene Tätigkeiten6311
  63.12Webportale6312
 63.9 Erbringung von sonstigen Informationsdienstleistungen 
  63.91Korrespondenz- und Nachrichtenbüros6391
  63.99Erbringung von sonstigen Informationsdienstleistungen a. n. g.6399
   ABSCHNITT K — ERBRINGUNG VON FINANZ- UND VERSICHERUNGSDIENSTLEISTUNGEN 
64  Erbringung von Finanzdienstleistungen 
 64.1 Zentralbanken und Kreditinstitute 
  64.11Zentralbanken6411
  64.19Kreditinstitute (ohne Spezialkreditinstitute)6419
 64.2 Beteiligungsgesellschaften 
  64.20Beteiligungsgesellschaften6420
 64.3 Treuhand- und sonstige Fonds und ähnliche Finanzinstitutionen 
  64.30Treuhand- und sonstige Fonds und ähnliche Finanzinstitutionen6430
 64.9 Sonstige Finanzierungsinstitutionen 
  64.91Institutionen für Finanzierungsleasing6491
  64.92Spezialkreditinstitute6492
  64.99Sonstige Finanzdienstleistungen a. n. g.6499
65  Versicherungen, Rückversicherungen und Pensionskassen (ohne Sozialversicherung) 
 65.1 Versicherungen 
  65.11Lebensversicherung6511
  65.12Nichtlebensversicherungen6512
 65.2 Rückversicherungen 
  65.20Rückversicherungen6520
 65.3 Pensionskassen und Pensionsfonds 
  65.30Pensionskassen und Pensionsfonds6530
66  Mit Finanz- und Versicherungsdienstleistungen verbundene Tätigkeiten 
 66.1 Mit Finanzdienstleistungen verbundene Tätigkeiten 
  66.11Effekten- und Warenbörsen6611
  66.12Effekten- und Warenhandel6612
  66.19Sonstige mit Finanzdienstleistungen verbundene Tätigkeiten6619
 66.2 Mit Versicherungsdienstleistungen und Pensionskassen verbundene Tätigkeiten 
  66.21Risiko- und Schadensbewertung6621
  66.22Tätigkeit von Versicherungsmaklerinnen und -maklern6622
  66.29Sonstige mit Versicherungsdienstleistungen und Pensionskassen verbundene Tätigkeiten6629
 66.3 Fondsmanagement 
  66.30Fondsmanagement6630
   ABSCHNITT L — GRUNDSTÜCKS- UND WOHNUNGSWESEN 
68  Grundstücks- und Wohnungswesen 
 68.1 Kauf und Verkauf von eigenen Grundstücken, Gebäuden und Wohnungen 
  68.10Kauf und Verkauf von eigenen Grundstücken, Gebäuden und Wohnungen6810*
 68.2 Vermietung, Verpachtung von eigenen oder geleasten Grundstücken, Gebäuden und Wohnungen 
  68.20Vermietung, Verpachtung von eigenen oder geleasten Grundstücken, Gebäuden und Wohnungen6810*
 68.3 Vermittlung und Verwaltung von Grundstücken, Gebäuden und Wohnungen für Dritte 
  68.31Vermittlung von Grundstücken, Gebäuden und Wohnungen für Dritte6820*
  68.32Verwaltung von Grundstücken, Gebäuden und Wohnungen für Dritte6820*
   ABSCHNITT M — ERBRINGUNG VON FREIBERUFLICHEN, WISSENSCHAFTLICHEN UND TECHNISCHEN DIENSTLEISTUNGEN 
69  Rechts- und Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung 
 69.1 Rechtsberatung 
  69.10Rechtsberatung6910
 69.2 Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung; Buchführung 
  69.20Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung; Buchführung6920
70  Verwaltung und Führung von Unternehmen und Betrieben; Unternehmensberatung 
 70.1 Verwaltung und Führung von Unternehmen und Betrieben 
  70.10Verwaltung und Führung von Unternehmen und Betrieben7010
 70.2 Public-Relations- und Unternehmensberatung 
  70.21Public-Relations-Beratung7020*
  70.22Unternehmensberatung7020*
71  Architektur- und Ingenieurbüros; technische, physikalische und chemische Untersuchung 
 71.1 Architektur- und Ingenieurbüros 
  71.11Architekturbüros7110*
  71.12Ingenieurbüros7110*
 71.2 Technische, physikalische und chemische Untersuchung 
  71.20Technische, physikalische und chemische Untersuchung7120
72  Forschung und Entwicklung 
 72.1 Forschung und Entwicklung im Bereich Natur-, Ingenieur-, Agrarwissenschaften und Medizin 
  72.11Forschung und Entwicklung im Bereich Biotechnologie7210*
  72.19Sonstige Forschung und Entwicklung im Bereich Natur-, Ingenieur-, Agrarwissenschaften und Medizin7210*
 72.2 Forschung und Entwicklung im Bereich Rechts-, Wirtschafts- und Sozialwissenschaften sowie im Bereich Sprach-, Kultur- und Kunstwissenschaften 
  72.20Forschung und Entwicklung im Bereich Rechts-, Wirtschafts- und Sozialwissenschaften sowie im Bereich Sprach-, Kultur- und Kunstwissenschaften7220
73  Werbung und Marktforschung 
 73.1 Werbung 
  73.11Werbeagenturen7310*
  73.12Vermarktung und Vermittlung von Werbezeiten und Werbeflächen7310*
 73.2 Markt- und Meinungsforschung 
  73.20Markt- und Meinungsforschung7320
74  Sonstige freiberufliche, wissenschaftliche und technische Tätigkeiten 
 74.1 Ateliers für Textil-, Schmuck-, Grafik- u. ä. Design 
  74.10Ateliers für Textil-, Schmuck-, Grafik- u. ä. Design7410
 74.2 Fotografie und Fotolabors 
  74.20Fotografie und Fotolabors7420
 74.3 Übersetzen und Dolmetschen 
  74.30Übersetzen und Dolmetschen7490*
 74.9 Sonstige freiberufliche, wissenschaftliche und technische Tätigkeiten a. n. g. 
  74.90Sonstige freiberufliche, wissenschaftliche und technische Tätigkeiten a. n. g.7490*
75  Veterinärwesen 
 75.0 Veterinärwesen 
  75.00Veterinärwesen7500
   ABSCHNITT N — ERBRINGUNG VON SONSTIGEN WIRTSCHAFTLICHEN DIENSTLEISTUNGEN 
77  Vermietung von beweglichen Sachen 
 77.1 Vermietung von Kraftwagen 
  77.11Vermietung von Kraftwagen mit einem Gesamtgewicht von 3,5 t oder weniger7710*
  77.12Vermietung von Kraftwagen mit einem Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t7710*
 77.2 Vermietung von Gebrauchsgütern 
  77.21Vermietung von Sport- und Freizeitgeräten7721
  77.22Videotheken7722
  77.29Vermietung von sonstigen Gebrauchsgütern7729
 77.3 Vermietung von Maschinen, Geräten und sonstigen beweglichen Sachen 
  77.31Vermietung von landwirtschaftlichen Maschinen und Geräten7730*
  77.32Vermietung von Baumaschinen und –geräten7730*
  77.33Vermietung von Büromaschinen, Datenverarbeitungsgeräten und -einrichtungen7730*
  77.34Vermietung von Wasserfahrzeugen7730*
  77.35Vermietung von Luftfahrzeugen7730*
  77.39Vermietung von sonstigen Maschinen, Geräten und beweglichen Sachen a. n. g.7730*
 77.4 Leasing von nichtfinanziellen immateriellen Vermögensgegenständen (ohne Copyrights) 
  77.40Leasing von nichtfinanziellen immateriellen Vermögensgegenständen (ohne Copyrights)7740
78  Vermittlung und Überlassung von Arbeitskräften 
 78.1 Vermittlung von Arbeitskräften 
  78.10Vermittlung von Arbeitskräften7810
 78.2 Befristete Überlassung von Arbeitskräften 
  78.20Befristete Überlassung von Arbeitskräften7820
 78.3 Sonstige Überlassung von Arbeitskräften 
  78.30Sonstige Überlassung von Arbeitskräften7830
79  Reisebüros, Reiseveranstalter und Erbringung sonstiger Reservierungsdienstleistungen 
 79.1 Reisebüros und Reiseveranstalter 
  79.11Reisebüros7911
  79.12Reiseveranstalter7912
 79.9 Erbringung sonstiger Reservierungsdienstleistungen 
  79.90Erbringung sonstiger Reservierungsdienstleistungen7990
80  Wach- und Sicherheitsdienste sowie Detekteien 
 80.1 Private Wach- und Sicherheitsdienste 
  80.10Private Wach- und Sicherheitsdienste8010
 80.2 Sicherheitsdienste mithilfe von Überwachungs- und Alarmsystemen 
  80.20Sicherheitsdienste mithilfe von Überwachungs- und Alarmsystemen8020
 80.3 Detekteien 
  80.30Detekteien8030
81  Gebäudebetreuung; Garten- und Landschaftsbau 
 81.1 Hausmeisterdienste 
  81.10Hausmeisterdienste8110
 81.2 Reinigung von Gebäuden, Straßen und Verkehrsmitteln 
  81.21Allgemeine Gebäudereinigung8121
  81.22Spezielle Reinigung von Gebäuden und Reinigung von Maschinen8129*
  81.29Reinigung a. n. g.8129*
 81.3 Garten- und Landschaftsbau sowie Erbringung von sonstigen gärtnerischen Dienstleistungen 
  81.30Garten- und Landschaftsbau sowie Erbringung von sonstigen gärtnerischen Dienstleistungen8130
82  Erbringung von wirtschaftlichen Dienstleistungen für Unternehmen und Privatpersonen a. n. g. 
 82.1 Sekretariats- und Schreibdienste, Copy-Shops 
  82.11Allgemeine Sekretariats- und Schreibdienste8211
  82.19Copy-Shops; Dokumentenvorbereitung und Erbringung sonstiger spezieller Sekretariatsdienste8219
 82.2 Call Centers 
  82.20Call Centers8220
 82.3 Messe-, Ausstellungs- und Kongressveranstalter 
  82.30Messe-, Ausstellungs- und Kongressveranstalter8230
 82.9 Erbringung sonstiger wirtschaftlicher Dienstleistungen für Unternehmen und Privatpersonen 
  82.91Inkassobüros und Auskunfteien8291
  82.92Abfüllen und Verpacken8292
  82.99Erbringung sonstiger wirtschaftlicher Dienstleistungen für Unternehmen und Privatpersonen a. n. g.8299
   ABSCHNITT O — ÖFFENTLICHE VERWALTUNG, VERTEIDIGUNG; SOZIALVERSICHERUNG 
84  Öffentliche Verwaltung, Verteidigung; Sozialversicherung 
 84.1 Öffentliche Verwaltung 
  84.11Allgemeine öffentliche Verwaltung8411
  84.12Öffentliche Verwaltung auf den Gebieten Gesundheitswesen, Bildung, Kultur und Sozialwesen8412
  84.13Wirtschaftsförderung, -ordnung und –aufsicht8413
 84.2 Auswärtige Angelegenheiten, Verteidigung, Rechtspflege/Justiz, öffentliche Sicherheit und Ordnung 
  84.21Auswärtige Angelegenheiten8421
  84.22Verteidigung8422
  84.23Rechtspflege/Justiz8423*
  84.24Öffentliche Sicherheit und Ordnung8423*
  84.25Feuerwehren8423*
 84.3 Sozialversicherung 
  84.30Sozialversicherung8430
   ABSCHNITT P — ERZIEHUNG UND UNTERRICHT 
85  Erziehung und Unterricht 
 85.1 Kindergärten und Vorschulen 
  85.10Kindergärten und Vorschulen8510*
 85.2 Grundschulen/Volksschulen 
  85.20Grundschulen/Volksschulen8510*
 85.3 Weiterführende Schulen 
  85.31Allgemein bildende weiterführende Schulen8521
  85.32Berufsbildende weiterführende Schulen8522
 85.4 Tertiärer und post-sekundärer, nicht tertiärer Unterricht 
  85.41Post-sekundärer, nicht tertiärer Unterricht8530*
  85.42Tertiärer Unterricht8530*
 85.5 Sonstiger Unterricht 
  85.51Sport- und Freizeitunterricht8541
  85.52Kulturunterricht8542
  85.53Fahr- und Flugschulen8549*
  85.59Sonstiger Unterricht a. n. g.8549*
 85.6 Erbringung von Dienstleistungen für den Unterricht 
  85.60Erbringung von Dienstleistungen für den Unterricht8550
   ABSCHNITT Q — GESUNDHEITS- UND SOZIALWESEN 
86  Gesundheitswesen 
 86.1 Krankenhäuser 
  86.10Krankenhäuser8610
 86.2 Arzt- und Zahnarztpraxen 
  86.21Arztpraxen für Allgemeinmedizin8620*
  86.22Facharztpraxen8620*
  86.23Zahnarztpraxen8620*
 86.9 Gesundheitswesen a. n. g. 
  86.90Gesundheitswesen a. n. g.8690
87  Heime (ohne Erholungs- und Ferienheime) 
 87.1 Pflegeheime 
  87.10Pflegeheime8710
 87.2 Stationäre Einrichtungen zur psychosozialen Betreuung, Suchtbekämpfung u. Ä. 
  87.20Stationäre Einrichtungen zur psychosozialen Betreuung, Suchtbekämpfung u. Ä.8720
 87.3 Altenheime; Alten- und Behindertenwohnheime 
  87.30Altenheime; Alten- und Behindertenwohnheime8730
 87.9 Sonstige Heime (ohne Erholungs- und Ferienheime) 
  87.90Sonstige Heime (ohne Erholungs- und Ferienheime)8790
88  Sozialwesen (ohne Heime) 
 88.1 Soziale Betreuung älterer Menschen und Behinderter 
  88.10Soziale Betreuung älterer Menschen und Behinderter8810
 88.9 Sonstiges Sozialwesen (ohne Heime) 
  88.91Tagesbetreuung von Kindern8890*
  88.99Sonstiges Sozialwesen a. n. g.8890*
   ABSCHNITT R — KUNST, UNTERHALTUNG UND ERHOLUNG 
90  Kreative, künstlerische und unterhaltende Tätigkeiten 
 90.0 Kreative, künstlerische und unterhaltende Tätigkeiten 
  90.01Darstellende Kunst9000*
  90.02Erbringung von Dienstleistungen für die darstellende Kunst9000*
  90.03Künstlerisches und schriftstellerisches Schaffen9000*
  90.04Betrieb von Kultur- und Unterhaltungseinrichtungen9000*
91  Bibliotheken, Archive, Museen, botanische und zoologische Gärten 
 91.0 Bibliotheken, Archive, Museen, botanische und zoologische Gärten 
  91.01Bibliotheken und Archive9101
  91.02Museen9102*
  91.03Betrieb von historischen Stätten und Gebäuden und ähnlichen Attraktionen9102*
  91.04Botanische und zoologische Gärten sowie Naturparks9103
92  Spiel-, Wett- und Lotteriewesen 
 92.0 Spiel-, Wett- und Lotteriewesen 
  92.00Spiel-, Wett- und Lotteriewesen9200
93  Erbringung von Dienstleistungen des Sports, der Unterhaltung und der Erholung 
 93.1 Erbringung von Dienstleistungen des Sports 
  93.11Betrieb von Sportanlagen9311*
  93.12Sportvereine9312
  93.13Fitnesszentren9311*
  93.19Erbringung von sonstigen Dienstleistungen des Sports9319
 93.2 Erbringung von sonstigen Dienstleistungen der Unterhaltung und der Erholung 
  93.21Vergnügungs- und Themenparks9321
  93.29Erbringung von Dienstleistungen der Unterhaltung und der Erholung a. n. g.9329
   ABSCHNITT S — ERBRINGUNG VON SONSTIGEN DIENSTLEISTUNGEN 
94  Interessenvertretungen sowie kirchliche und sonstige religiöse Vereinigungen (ohne Sozialwesen und Sport) 
 94.1 Wirtschafts- und Arbeitgeberverbände, Berufsorganisationen 
  94.11Wirtschafts- und Arbeitgeberverbände9411
  94.12Berufsorganisationen9412
 94.2 Arbeitnehmervereinigungen 
  94.20Arbeitnehmervereinigungen9420
 94.9 Kirchliche Vereinigungen; politische Parteien sowie sonstige Interessenvertretungen und Vereinigungen a. n. g. 
  94.91Kirchliche und sonstige religiöse Vereinigungen9491
  94.92Politische Parteien und Vereinigungen9492
  94.99Sonstige Interessenvertretungen und Vereinigungen a. n. g.9499
95  Reparatur von Datenverarbeitungsgeräten und Gebrauchsgütern 
 95.1 Reparatur von Datenverarbeitungs- und Telekommunikationsgeräten 
  95.11Reparatur von Datenverarbeitungsgeräten und peripheren Geräten9511
  95.12Reparatur von Telekommunikationsgeräten9512
 95.2 Reparatur von Gebrauchsgütern 
  95.21Reparatur von Geräten der Unterhaltungselektronik9521
  95.22Reparatur von elektrischen Haushaltsgeräten und Gartengeräten9522
  95.23Reparatur von Schuhen und Lederwaren9523
  95.24Reparatur von Möbeln und Einrichtungsgegenständen9524
  95.25Reparatur von Uhren und Schmuck9529*
  95.29Reparatur von sonstigen Gebrauchsgütern9529*
96  Erbringung von sonstigen überwiegend persönlichen Dienstleistungen 
 96.0 Erbringung von sonstigen überwiegend persönlichen Dienstleistungen 
  96.01Wäscherei und chemische Reinigung9601
  96.02Frisör- und Kosmetiksalons9602
  96.03Bestattungswesen9603
  96.04Saunas, Solarien, Bäder u. Ä.9609*
  96.09Erbringung von sonstigen Dienstleistungen a. n. g.9609*
   ABSCHNITT T — PRIVATE HAUSHALTE MIT HAUSPERSONAL; HERSTELLUNG VON WAREN UND ERBRINGUNG VON DIENSTLEISTUNGEN DURCH PRIVATE HAUSHALTE FÜR DEN EIGENBEDARF OHNE AUSGEPRÄGTEN SCHWERPUNKT 
97  Private Haushalte mit Hauspersonal 
 97.0 Private Haushalte mit Hauspersonal 
  97.00Private Haushalte mit Hauspersonal9700
98  Herstellung von Waren und Erbringung von Dienstleistungen durch private Haushalte für den Eigenbedarf ohne ausgeprägten Schwerpunkt 
 98.1 Herstellung von Waren durch private Haushalte für den Eigenbedarf ohne ausgeprägten Schwerpunkt 
  98.10Herstellung von Waren durch private Haushalte für den Eigenbedarf ohne ausgeprägten Schwerpunkt9810
 98.2 Erbringungen von Dienstleistungen durch private Haushalte für den Eigenbedarf ohne ausgeprägten Schwerpunkt 
  98.20Erbringungen von Dienstleistungen durch private Haushalte für den Eigenbedarf ohne ausgeprägten Schwerpunkt9820
   ABSCHNITT U — EXTERRITORIALE ORGANISATIONEN UND KÖRPERSCHAFTEN 
99  Exterritoriale Organisationen und Körperschaften 
 99.0 Exterritoriale Organisationen und Körperschaften 
  99.00Exterritoriale Organisationen und Körperschaften9900

 —————



ANHANG III

ANHANG III

Die Anhänge A, B, C und D der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 werden wie folgt geändert:

1.   Anhang A

1.1.
In Anhang A erhält Buchstabe a („Geltungsbereich“) folgende Fassung:„a) GeltungsbereichDieser Anhang gilt für alle in den Abschnitten B bis E der NACE Rev. 2 aufgeführten Tätigkeiten bzw. für alle in den Abschnitten B bis E der CPA aufgeführten Produkte. Für die Positionen 37, 38.1, 38.2 und 39 der NACE Rev. 2 sind keine Angaben erforderlich. Die Liste der Tätigkeiten kann nach dem Verfahren des Artikels 18 geändert werden.“
1.2.
In Anhang A Buchstabe c („Liste der Variablen“) erhalten die Nummern 6, 7 und 8 folgende Fassung:„6. Die Daten über die Produktion (Nr. 110) sind für die Abteilung 36 und die Gruppen 35.3 und 38.3 der NACE Rev. 2 nicht erforderlich.7. Die Daten über den Umsatz (Nrn. 120, 121 und 122) sind für die Abschnitte D und E der NACE Rev. 2 nicht erforderlich.
8. Die Daten über die Aufträge (Nrn. 130, 131 und 132) sind nur für die folgenden Abteilungen der NACE Rev. 2 erforderlich: 13, 14, 17, 20, 21, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30. Die Liste der Tätigkeiten kann nach dem Verfahren des Artikels 18 geändert werden.“
1.3.
In Anhang A Buchstabe c („Liste der Variablen“) erhalten die Nummern 9 und 10 folgende Fassung:„9. Die Daten über die Variablen Nr. 210, 220 und 230 sind für die Gruppe 38.2 der NACE Rev. 2 nicht erforderlich.10. Die Daten über die Erzeugerpreise und Einfuhrpreise (Nrn. 310, 311, 312 und 340) sind für folgende Gruppen bzw. Klassen der NACE Rev. 2 bzw. der CPA nicht erforderlich: 07.2, 24.46, 25.4, 30.1, 30.3, 30.4 und 38.3. Die Liste der Tätigkeiten kann nach dem Verfahren des Artikels 18 geändert werden.
11. Die Einfuhrpreisvariable (Nr. 340) wird auf der Basis von CPA-Gütern berechnet. Die einführenden fachlichen Einheiten können auch anderen als den Abschnitten B bis E der NACE Rev. 2 angehören.“
1.4.
In Anhang A Buchstabe f („Gliederungstiefe“) erhalten die Nummern 1 und 2 folgende Fassung:„1. Alle Variablen mit Ausnahme der Einfuhrpreisvariablen (Nr. 340) sind auf der Ebene der Abschnitte (1 Buchstabe) und der Abteilungen (Zweisteller) der NACE Rev. 2 zu übermitteln. Die Variable Nr. 340 ist auf der Ebene der Abschnitte (1 Buchstabe) und der Abteilungen (Zweisteller) der CPA zu melden.2. Für den Abschnitt C der NACE Rev. 2 sind außerdem der Produktionsindex (Nr. 110) und der Index der Erzeugerpreise (Nrn. 310, 311, 312) auf der Ebene der Drei- und Viersteller der NACE Rev. 2 zu übermitteln. In die übermittelten Produktions- und Erzeugerpreisindizes auf der Ebene der Drei- und Viersteller müssen bei jedem Mitgliedstaat mindestens 90 % der Wertschöpfung des Abschnitts C der NACE Rev. 2 im jeweiligen Basisjahr eingegangen sein. Mitgliedstaaten, bei denen die Wertschöpfung des Abschnitts C der NACE Rev. 2 im jeweiligen Basisjahr weniger als 4 % des Gesamtwerts der Europäischen Gemeinschaft ausmacht, müssen die Variablen nicht in dieser Gliederungstiefe übermitteln.“
1.5.
In Anhang A Buchstabe f („Gliederungstiefe“) wird unter Nummer 3 „NACE Rev. 1“ durch „NACE Rev. 2“ ersetzt.
1.6.
In Anhang A Buchstabe f („Gliederungstiefe“) erhalten die Nummern 4, 5, 6 und 7 folgende Fassung:„4. Außerdem sind alle Variablen mit Ausnahme der Umsatz- und der Auftragseingangsvariablen (Nrn. 120, 121, 122, 130, 131, 132) für die gesamte Industrie, d. h. für die Abschnitte B bis E der NACE Rev. 2, sowie für die industriellen Hauptgruppen (MIG) zu übermitteln, die in der Verordnung (EG) Nr. 586/2001 der Kommission  definiert sind.5. Die Umsatzvariablen (Nrn. 120, 121, 122) sind für die gesamte Industrie, d. h. für die Abschnitte B und C der NACE Rev. 2, sowie für die MIG mit Ausnahme der industriellen Hauptgruppe, die für Tätigkeiten im Energiebereich definiert ist, zu übermitteln.
6. Die Auftragseingangsvariablen (Nrn. 130, 131, 132) sind für das gesamte Verarbeitende Gewerbe/die gesamte Herstellung von Waren, d. h. Abschnitt C der NACE Rev. 2, sowie für einen verkleinerten Satz von MIG zu übermitteln, der so zusammengestellt ist, dass er die Liste der unter Buchstabe c (‚Liste der Variablen‘) Nummer 8 dieses Anhangs aufgeführten Abteilungen der NACE Rev. 2 umfasst.
7. Die Einfuhrpreisvariable (Nr. 340) ist für sämtliche Industriegüter, d. h. die Abschnitte B bis E der CPA, sowie für die MIG, die nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 586/2001 aus den Gütergruppen der CPA gebildet wurden, zu übermitteln. Mitgliedstaaten, die den Euro nicht als Währung eingeführt haben, müssen diese Variable nicht übermitteln.
1.7.
In Anhang A Buchstabe f („Gliederungstiefe“) erhalten die Nummern 9 und 10 folgende Fassung:„9. Die Variablen zum Auslandsmarkt (Nrn. 122, 132 und 312) sind nach Eurozone und Nicht-Eurozone gegliedert zu übermitteln. Diese Gliederung ist für die gesamte Industrie, d. h. die Abschnitte B bis E der NACE, die MIG sowie die Ebenen der Abschnitte (1 Buchstabe) und der Abteilungen (Zweisteller) der NACE Rev. 2 vorzunehmen. Die Variable Nr. 122 ist für die Abschnitte D und E der NACE Rev. 2 nicht erforderlich. Zusätzlich ist die Einfuhrpreisvariable (Nr. 340) nach Eurozone und Nicht-Eurozone gegliedert zu übermitteln. Diese Gliederung ist für die gesamte Industrie, d. h. die Abschnitte B bis E der CPA, die MIG sowie die Ebenen der Abschnitte (1 Buchstabe) und der Abteilungen (Zweisteller) der CPA vorzunehmen. Bei der Gliederung nach Eurozone und Nicht-Eurozone kann die Kommission nach dem in Artikel 18 genannten Verfahren die Bedingungen für die Anwendung eines europäischen Stichprobenplans im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe d festlegen. Der europäische Stichprobenplan kann den Erfassungsbereich der Einfuhrpreisvariablen auf die Einfuhr von Gütern aus Nicht-Eurozone-Ländern beschränken. Die Mitgliedstaaten, die den Euro nicht als Währung eingeführt haben, müssen die Gliederung der Variablen Nrn. 122, 132, 312 und 340 nach Eurozone und Nicht-Eurozone nicht übermitteln.10. Die Mitgliedstaaten, deren Wertschöpfung in den Abteilungen B, C, D und E der NACE Rev. 2 im jeweiligen Basisjahr weniger als 1 % des Gesamtwerts der Europäischen Gemeinschaft ausmacht, müssen nur Daten zur gesamten Industrie, zu den MIG und zur Ebene der Abschnitte der NACE Rev. 2 bzw. der CPA übermitteln.“
1.8.
In Anhang A Buchstabe g („Fristen für die Datenübermittlung“) erhält die Nummer 2 folgende Fassung:„2. Für Daten zu den Ebenen der Gruppen und Klassen der NACE Rev. 2 bzw. der CPA kann die Frist um maximal 15 Kalendertage verlängert werden. Für Mitgliedstaaten, deren Wertschöpfung in den Abschnitten B, C, D und E der NACE Rev. 2 in dem jeweiligen Basisjahr weniger als 3 % des Gesamtwerts der Europäischen Gemeinschaft ausmacht, kann die Frist für Daten zur gesamten Industrie, zu den MIG sowie zu den Ebenen der Abschnitte und Abteilungen der NACE Rev. 2 bzw. der CPA um maximal 15 Kalendertage verlängert werden.“
1.9.
Dem Anhang A Buchstabe i („Erster Bezugszeitraum“) wird folgender Absatz angefügt:„Der erste Bezugszeitraum, für den alle Variablen gemäß der NACE Rev. 2 zu übermitteln sind, ist für monatliche Daten der Januar 2009 und für vierteljährliche Daten das 1. Quartal 2009.“

2.   Anhang B

2.1.
Anhang B Buchstabe a („Geltungsbereich“) erhält folgende Fassung:„a) GeltungsbereichDieser Anhang gilt für alle in Abschnitt F der NACE Rev. 2 aufgeführten Tätigkeiten.“
2.2.
In Anhang B Buchstabe e („Bezugszeitraum“) wird „NACE“ durch „NACE Rev. 2“ ersetzt.
2.3.
In Anhang B Buchstabe f („Gliederungstiefe“) erhalten die Nummern 1 und 2 folgende Fassung:„1. Die Variablen Nrn. 110, 210, 220 und 230 sind mindestens auf der Ebene der Abschnitte der NACE Rev. 2 zu übermitteln.2. Die Variablen für den Auftragseingang (Nrn. 130, 135 und 136) sind nur für die Gruppe 41.2 und die Abteilung 42 der NACE Rev. 2 erforderlich.“
2.4.
In Anhang B Buchstabe f („Gliederungstiefe“) wird unter Nummer 6 „NACE“ durch „NACE Rev. 2“ ersetzt.
2.5.
In Anhang B Buchstabe g („Fristen für die Datenübermittlung“) wird unter Nummer 2 „NACE Rev. 1“ durch „NACE Rev. 2“ ersetzt.
2.6.
Dem Anhang B Buchstabe i („Erstes Bezugsjahr“) wird folgender Absatz angefügt:„Der erste Bezugszeitraum, für den alle Variablen gemäß der NACE Rev. 2 zu übermitteln sind, ist für monatliche Daten der Januar 2009 und für vierteljährliche Daten das 1. Quartal 2009.“

3.   Anhang C

3.1.
Anhang C Buchstabe a („Geltungsbereich“) erhält folgende Fassung:„a) GeltungsbereichDieser Anhang gilt für die in der Abteilung 47 der NACE Rev. 2 aufgeführten Tätigkeiten.“
3.2.
In Anhang C Buchstabe f („Gliederungstiefe“) erhalten die Nummern 1, 2, 3, 4 und 5 folgende Fassung:„1. Die Variablen zum Umsatz (Nr. 120) sowie zum Umsatzdeflator/Umsatzvolumen (Nrn. 330/123) sind in den unter den Nummern 2 und 3 festgelegten Gliederungstiefen zu übermitteln. Die Variable zur Beschäftigtenzahl (Nr. 210) ist in der unter Nummer 4 festgelegten Gliederungstiefe zu übermitteln.2. Detaillierte Ebene für folgende Klassen und Gruppen der NACE Rev. 2:
Klasse 47.11;
Klasse 47.19;
Gruppe 47.2;
Gruppe 47.3;
Summe der Klassen 47.73, 47.74 und 47.75;
Summe der Klassen 47.51, 47.71 und 47.72;
Summe der Klassen 47.43, 47.52, 47.54, 47.59 und 47.63;
Summe der Klassen 47.41, 47.42, 47.53, 47.61, 47.62, 47.64, 47.65, 47.76, 47.77 und 47.78;
Klasse 47.91.
3. Aggregierte Ebenen für folgende Klassen und Gruppen der NACE Rev. 2:
Summe der Klasse 47.11 und der Gruppe 47.2;
Summe der Klasse 47.19 und der Gruppen 47.4, 47.5, 47.6, 47.7, 47.8 und 47.9;
Abteilung 47
Abteilung 47 ohne 47.3
4. Abteilung 47
Abteilung 47 ohne 47.3
5. Die Mitgliedstaaten, deren Umsatz in der Abteilung 47 der NACE Rev. 2 im jeweiligen Basisjahr weniger als 1 % des Gesamtwerts der Europäischen Gemeinschaft ausmacht, müssen nur die Umsatzvariable (Nr. 120) sowie die Variablen zum Umsatzdeflator/Umsatzvolumen (Nrn. 330/123) in der unter Nummer 3 vorgegebenen Gliederungstiefe übermitteln.“
3.3.
In Anhang C Buchstabe g („Fristen für die Datenübermittlung“) erhalten die Nummern 1, 2 und 3 folgende Fassung:„1. Die Variablen zum Umsatz (Nr. 120) und zum Umsatzdeflator/Umsatzvolumen (Nrn. 330/123) werden innerhalb von zwei Monaten in der unter Buchstabe f Nummer 2 dieses Anhangs vorgegebenen Gliederungstiefe übermittelt. Für Mitgliedstaaten, deren Umsatz in der Abteilung 47 der NACE Rev. 2 im jeweiligen Basisjahr weniger als 3 % des Gesamtwerts der Europäischen Gemeinschaft ausmacht, kann die Frist um maximal 15 Tage verlängert werden.2. Die Variablen zum Umsatz (Nr. 120) und zum Umsatzdeflator/Umsatzvolumen (Nrn. 330/123) werden innerhalb von einem Monate in der unter Buchstabe f Nummer 3 dieses Anhangs vorgegebenen Gliederungstiefe übermittelt. Bei den Variablen zum Umsatz (Nr. 120) und zum Umsatzdeflator/Umsatzvolumen (Nrn. 330/123) können sich die Mitgliedstaaten auch entsprechend der jeweiligen Allokation an einem europäischen Stichprobenplan im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe d beteiligen. Die Einzelheiten der Allokation werden nach dem in Artikel 18 genannten Verfahren festgelegt.
3. Die Variable zur Beschäftigtenzahl wird zwei Monate nach Ende des Bezugszeitraums übermittelt. Für Mitgliedstaaten, deren Umsatz in der Abteilung 47 der NACE Rev. 2 im jeweiligen Basisjahr weniger als 3 % des Gesamtwerts der Europäischen Gemeinschaft ausmacht, kann die Frist um maximal 15 Tage verlängert werden.“
3.4.
Dem Anhang C Buchstabe i („Erstes Bezugsjahr“) wird folgender Satz angefügt:„Der erste Bezugszeitraum, für den alle Variablen gemäß der NACE Rev. 2 zu übermitteln sind, ist für monatliche Daten der Januar 2009 und für vierteljährliche Daten das 1. Quartal 2009.“

4.   Anhang D

4.1.
Anhang D Buchstabe a („Geltungsbereich“) erhält folgende Fassung:„a) GeltungsbereichDieser Anhang gilt für alle Tätigkeiten, die in den Abteilungen 45 und 46 sowie den Abschnitten H bis N und P bis S der NACE Rev. 2 aufgeführt sind.“
4.2.
In Anhang D Buchstabe c („Liste der Variablen“) wird unter Nummer 4 Buchstabe d „NACE“ durch „NACE Rev. 2“ ersetzt.
4.3.
In Anhang D Buchstabe f („Gliederungstiefe“) erhalten die Nummern 1, 2, 3, 4 und 5 folgende Fassung:„1. Die Umsatzvariable (Nr. 120) ist in folgenden Gruppierungen der NACE Rev. 2 zu übermitteln:46 auf der Ebene der Dreisteller;
45, 45.2, 49, 50, 51, 52, 53, 58, 59, 60, 61, 62, 63, 71, 73, 74, 78, 79, 80, 81.2, 82;
Summe von 45.1, 45.3 und 45.4;
Summe von 55 und 56;
Summe von 69 und 70.2;
2. Die Variable zur Beschäftigtenzahl (Nr. 210) ist für folgende Gruppierungen der NACE Rev. 2 zu übermitteln:
Abteilungen 45, 46, 49, 50, 51, 52, 53, 58, 59, 60, 61, 62, 63;
Summe von 69, 70.2, 71, 73 und 74;
Summe von 55 und 56;
Summe von 78, 79, 80, 81.2 und 82.
3. Für die Abteilungen 45 und 46 der NACE Rev. 2 muss die Umsatzvariable von den Mitgliedstaaten, deren Umsatz in diesen Abteilungen der NACE Rev. 2 im jeweiligen Basisjahr weniger als 4 % des Gesamtwerts der Europäischen Gemeinschaft ausmacht, nur auf der Ebene der Zweisteller übermittelt werden.
4. Für die Abschnitte H und J der NACE Rev. 2 muss die Variable zur Beschäftigtenzahl (Nr. 210) von den Mitgliedstaaten, deren Wertschöpfung in den Abschnitten H und J der NACE Rev. 2 im jeweiligen Basisjahr weniger als 4 % des Gesamtwerts der Europäischen Gemeinschaft ausmacht, nur auf der Ebene der Abschnitte übermittelt werden.
5. Die Erzeugerpreisvariable (Nr. 310) ist für folgende wirtschaftliche Tätigkeiten und Gruppierungen der NACE Rev. 2 zu übermitteln:
49.4, 51, 52.1, 52.24, 53.1, 53.2, 61, 62, 63.1, 63.9, 71, 73, 78, 80, 81.2;
Summe von 50.1 und 50.2;
Summe von 69.1, 69.2 und 70.2.
Für die Abteilung 78 der NACE Rev. 2 ist der Gesamtpreis der eingestellten Mitarbeiter und des eingesetzten Personals anzugeben.“
4.4.
In Anhang D Buchstabe f („Gliederungstiefe“) erhält Nummer 7 folgende Fassung:„7. Für die Abteilung 63 der NACE Rev. 2 muss die Erzeugerpreisvariable (Nr. 310) von den Mitgliedstaaten, deren Umsatz in dieser Abteilung der NACE Rev. 2 im jeweiligen Basisjahr weniger als 4 % des Gesamtwerts der Europäischen Gemeinschaft ausmacht, nur auf der Ebene der Zweisteller übermittelt werden.“
4.5.
In Anhang D Buchstabe h („Pilotstudien“) erhält Nummer 3 folgende Fassung:„3. Beurteilung der Durchführbarkeit und Relevanz der Erhebung von Daten über
i)
Beteiligungsgesellschaften, Verwaltung und Führung von Unternehmen und Betrieben, Gruppen 64.2 und 70.1 der NACE Rev. 2,
ii)
Grundstücks- und Wohnungswesen, Abteilung 68 der NACE Rev. 2,
iii)
Forschung und Entwicklung, Abteilung 72 der NACE Rev. 2,
iv)
Vermietung von beweglichen Sachen, Abteilung 77 der NACE Rev. 2,
v)
Abschnitte K, P, Q, R, S der NACE Rev. 2;“
4.6.
Dem Anhang D Buchstabe i („Erster Bezugszeitraum“) wird folgender Absatz angefügt:„Der erste Bezugszeitraum, für den alle Variablen gemäß der NACE Rev. 2 zu übermitteln sind, ist das 1. Quartal 2009.“
4.7.
Anhang D Buchstabe j („Übergangszeitraum“) erhält folgende Fassung:„j) ÜbergangszeitraumNach dem in Artikel 18 genannten Verfahren kann für die Variable Nr. 310 ein Übergangszeitraum bis spätestens zum 11. August 2008 gewährt werden. Nach dem in Artikel 18 genannten Verfahren kann für die Übermittlung der Variablen Nr. 310 für die Abteilungen 52, 69, 70, 71, 73, 78, 80 und 81 der NACE-Rev. 2 ein weiteres Jahr gewährt werden. Zusätzlich zu diesen Übergangszeiträumen kann den Mitgliedstaaten, deren Umsatz in den unter Buchstabe a (‚Geltungsbereich‘) aufgeführten Tätigkeiten der NACE Rev. 2 im jeweiligen Basisjahr weniger als 1 % des Gesamtwerts der Europäischen Gemeinschaft ausmacht, nach dem in Artikel 18 genannten Verfahren ein weiterer Übergangszeitraum von einem Jahr gewährt werden.“



ANHANG IV

ANHANG IV

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 wird wie folgt geändert:

1.
Abschnitt 1 erhält folgende Fassung:„ErfassungsbereichDie Statistiken sind für die Wirtschaftszweige zu erstellen, die unter die Abschnitte A bis U der NACE Rev. 2 fallen. Diese Abschnitte decken alle Wirtschaftszweige ab.
Dieser Anhang erfasst auch
a) Abfälle aus Haushalten,
b) Abfälle, die bei den Verfahren der Abfallverwertung und/oder -beseitigung entstehen.“
2.
Abschnitt 8 Nummer 1.1 erhält folgende Fassung:„1.1. Die folgenden Abschnitte, Abteilungen, Gruppen und Klassen der NACE Rev. 2:



Nummer des PostensNACE-Rev.-2-KodeBezeichnung
1Abteilung 01Landwirtschaft, Jagd und damit verbundene Tätigkeiten
 Abteilung 02Forstwirtschaft und Holzeinschlag
2Abteilung 03Fischerei und Aquakultur
3Abschnitt BBergbau und Gewinnung von Steinen und Erden
4Abteilung 10Herstellung von Nahrungs- und Futtermitteln
 Abteilung 11Getränkeherstellung
 Abteilung 12Tabakverarbeitung
5Abteilung 13Herstellung von Textilien
 Abteilung 14Herstellung von Bekleidung
 Abteilung 15Herstellung von Leder, Lederwaren und Schuhen
6Abteilung 16Herstellung von Holz-, Flecht-, Korb- und Korkwaren (ohne Möbel)
7Abteilung 17Herstellung von Papier, Pappe und Waren daraus
 Abteilung 18Herstellung von Druckerzeugnissen; Vervielfältigung von bespielten Ton-, Bild- und Datenträgern
8Abteilung 19Kokerei und Mineralölverarbeitung
9Abteilung 20Herstellung von chemischen Erzeugnissen
 Abteilung 21Herstellung von pharmazeutischen Erzeugnissen
 Abteilung 22Herstellung von Gummi- und Kunststoffwaren
10Abteilung 23Herstellung von Glas und Glaswaren, Keramik, Verarbeitung von Steinen und Erden
11Abteilung 24Metallerzeugung und -bearbeitung
 Abteilung 25Herstellung von Metallerzeugnissen
12Abteilung 26Herstellung von Datenverarbeitungsgeräten, elektronischen und optischen Erzeugnissen
 Abteilung 27Herstellung von elektrischen Ausrüstungen
 Abteilung 28Maschinenbau
 Abteilung 29Herstellung von Kraftwagen und Kraftwagenteilen
 Abteilung 30Sonstiger Fahrzeugbau
13Abteilung 31Herstellung von Möbeln
 Abteilung 32Herstellung von sonstigen Waren
 Abteilung 33Reparatur und Installation von Maschinen und Ausrüstungen
14Abschnitt DEnergieversorgung
15Abteilung 36Wasserversorgung
 Abteilung 37Abwasserentsorgung
 Abteilung 39Beseitigung von Umweltverschmutzungen und sonstige Entsorgung
16Abteilung 38Sammlung, Behandlung und Beseitigung von Abfällen; Rückgewinnung
17Abschnitt FBaugewerbe/Bau
18 Dienstleistungen:
 Abschnitt G außer 46.77Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen
 Abschnitt HVerkehr und Lagerei
 Abschnitt IGastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie
 Abschnitt JInformation und Kommunikation
 Abschnitt KErbringung von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen
 Abschnitt LGrundstücks- und Wohnungswesen
 Abschnitt MErbringung von freiberuflichen, wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen
 Abschnitt NErbringung von sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen
 Abschnitt OÖffentliche Verwaltung, Verteidigung; Sozialversicherung
 Abschnitt PErziehung und Unterricht
 Abschnitt QGesundheits- und Sozialwesen
 Abschnitt RKunst, Unterhaltung und Erholung
 Abschnitt SErbringung von sonstigen Dienstleistungen
 Abschnitt TPrivate Haushalte mit Hauspersonal; Herstellung von Waren und Erbringung von Dienstleistungen durch private Haushalte für den Eigenbedarf ohne ausgeprägten Schwerpunkt
 Abschnitt UExterritoriale Organisationen und Körperschaften
19Klasse 46.77Großhandel mit Altmaterialien und Reststoffen“



ANHANG V

ANHANG V

Anhang I Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 808/2004 erhält folgende Fassung:

„b)   Erfassungsbereich

In diesem Modul werden die wirtschaftlichen Tätigkeiten der Abschnitte C bis N und des Abschnitts R sowie der Abteilung 95 der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE Rev. 2) erfasst. Wenn vorherige Pilotstudien erfolgreich verlaufen, wird auch Abschnitt K erfasst.

Die Statistiken werden für Unternehmenseinheiten erstellt.“


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