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Verordnung (EG) 2006/1881

Verordnung (EG) 2006/1881

Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln

Art. 1 Allgemeine Bestimmungen

(1) Die im Anhang aufgeführten Lebensmittel dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden, wenn sie einen der im Anhang aufgeführten Kontaminanten in einer Menge enthalten, die den im Anhang festgelegten Höchstgehalt überschreitet.

(2) Die im Anhang angegebenen Höchstgehalte gelten für den essbaren Teil der dort genannten Lebensmittel, soweit in diesem Anhang nichts anderes geregelt ist.

Art. 2 Getrocknete, verdünnte, verarbeitete und zusammengesetzte Lebensmittel

(1) Bei der Anwendung der im Anhang festgelegten Höchstgehalte auf getrocknete, verdünnte, verarbeitete oder aus mehr als einer Zutat bestehende Erzeugnisse ist Folgendes zu berücksichtigen:

a)
Veränderungen in der Konzentration des Kontaminanten durch das Trocknungs- oder Verdünnungsverfahren,
b)
Veränderungen in der Konzentration des Kontaminanten durch die Verarbeitung,
c)
die relativen Anteile der Zutaten im Erzeugnis,
d)
die analytische Bestimmungsgrenze.

(2) 

Die spezifischen Konzentrations- bzw. Verdünnungsfaktoren für die betreffenden Trocknungs-, Verdünnungs-, Verarbeitungs- und/oder Mischverfahren bzw. für die betreffenden getrockneten, verdünnten, verarbeiteten und/oder zusammengesetzten Lebensmittel sind vom Lebensmittelunternehmer mitzuteilen und zu begründen, wenn die zuständige Behörde eine amtliche Kontrolle durchführt.

Teilt der Lebensmittelunternehmer den betreffenden Konzentrations- oder Verdünnungsfaktor nicht mit, oder erachtet die zuständige Behörde den Faktor angesichts der gegebenen Begründung als ungeeignet, so legt die Behörde diesen Faktor auf der Grundlage der verfügbaren Informationen und mit dem Ziel, den größtmöglichen Schutz der menschlichen Gesundheit zu erreichen, selbst fest.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten, soweit auf Gemeinschaftsebene keine spezifischen Höchstgehalte für diese getrockneten, verdünnten, verarbeiteten oder zusammengesetzten Lebensmittel festgelegt sind.

(4) Soweit das Gemeinschaftsrecht keine spezifischen Höchstgehalte für Kontaminanten in Lebensmitteln für Säuglinge und Kleinkinder enthält, können die Mitgliedstaaten strengere Höchstgehalte festlegen.

Art. 3 Verbot der Verwendung, Vermischung und Entgiftung

(1) Lebensmittel, bei denen die im Anhang festgelegten Höchstgehalte nicht eingehalten werden, dürfen nicht als Lebensmittelzutaten verwendet werden.

(2) Lebensmittel, bei denen die im Anhang festgelegten Höchstgehalte eingehalten werden, dürfen nicht mit Lebensmitteln vermischt werden, die diese Höchstgehalte überschreiten.

(3) Lebensmittel, die einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung zur Reduzierung der Kontamination unterzogen werden sollen, dürfen nicht mit Lebensmitteln vermischt werden, die zum direkten menschlichen Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmt sind.

(4) 

Lebensmittel, die in Abschnitt 2 des Anhangs (Mykotoxine) aufgeführte Kontaminanten enthalten, dürfen nicht durch chemische Behandlung entgiftet werden.

Art. 4 Besondere Bestimmungen für Erdnüsse, andere Ölsaaten, Schalenfrüchte, Trockenfrüchte, Reis und Mais

Erdnüsse, andere Ölsaaten, Schalenfrüchte, Trockenfrüchte, Reis und Mais, bei denen die unter den Nummern 2.1.5, 2.1.6, 2.1.7, 2.1.8, 2.1.10 und 2.1.11 des Anhangs festgelegten Höchstgehalte für Aflatoxine nicht eingehalten werden, dürfen in Verkehr gebracht werden, sofern sie
a)
nicht für den unmittelbaren menschlichen Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmt sind;
b)
den unter den Nummern 2.1.1, 2.1.2, 2.1.3, 2.1.4, 2.1.9 und 2.1.12 des Anhangs festgelegten Höchstgehalten genügen;
c)
einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden und nach dieser Behandlung die unter den Nummern 2.1.5, 2.1.6, 2.1.7, 2.1.8, 2.1.10 und 2.1.11 des Anhangs festgelegten Höchstgehalte nicht überschreiten, wobei diese Behandlung keine sonstigen schädlichen Rückstände verursachen darf;
d)
eine Kennzeichnung aufweisen, die den Verwendungszweck eindeutig angibt, und mit dem folgenden Hinweis versehen sind: „Das Erzeugnis muss vor seinem Verzehr oder vor seiner Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung zur Reduzierung der Aflatoxinkontamination unterzogen werden.“ Dieser Hinweis muss auf dem Etikett jedes einzelnen Beutels, jeder einzelnen Kiste usw. ²und in dem Originalbegleitdokument enthalten sein. ³Der Code der Sendung/Herstellungscharge muss dauerhaft auf jedem einzelnen Beutel, jeder einzelnen Kiste usw. der Sendung und auf dem Originalbegleitdokument angebracht werden.

Art. 5 Besondere Bestimmungen für Erdnüsse, andere Ölsaaten, daraus gewonnene Erzeugnisse und Getreide

Auf dem Etikett jedes einzelnen Beutels, jeder einzelnen Kiste usw. ²und auf dem Originalbegleitdokument muss ein eindeutiger Hinweis zum Verwendungszweck angebracht sein. ³Das Begleitdokument muss einen eindeutigen Bezug zu der Sendung dadurch aufweisen, dass es den Code der Sendung enthält, der auf jedem einzelnen Beutel, jeder einzelnen Kiste usw. der Sendung angebracht ist. Außerdem muss die im Begleitdokument angegebene gewerbliche Tätigkeit des Empfängers der Sendung mit dem angegebenen Verwendungszweck in Einklang stehen.

Fehlt ein eindeutiger Hinweis darauf, dass die Lebensmittel nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, so gelten die unter den Nummern 2.1.5 und 2.1.11 des Anhangs festgelegten Höchstgehalte für alle in Verkehr gebrachten Erdnüsse, andere Ölsaaten und daraus gewonnenen Erzeugnisse und sämtliches Getreide.

Was die Ausnahme für zum Zermahlen bestimmte Erdnüsse und andere Ölsaaten sowie die Geltung der unter Nummer 2.1.1 des Anhangs festgelegten Höchstgehalte angeht, so sind nur Sendungen ausgenommen, die eine Kennzeichnung aufweisen, die den Verwendungszweck eindeutig angibt, und mit dem folgenden Hinweis versehen sind: „Zum Zermahlen für die Erzeugung von raffiniertem Pflanzenöl bestimmtes Erzeugnis.“ Dieser Hinweis muss auf dem Etikett jedes einzelnen Beutels, jeder einzelnen Kiste usw. und in dem/den Begleitdokument(en) enthalten sein. Der endgültige Bestimmungsort muss eine Mühle sein.

Art. 6 Besondere Bestimmungen für Salat

Soweit unter Glas/Folie angebauter Salat nicht als solcher gekennzeichnet ist, gelten die im Anhang für im Freiland angebauten Salat festgelegten Höchstgehalte.

Art. 7 Ausnahmeregelungen

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(4) 

Abweichend von Artikel 1 dürfen Finnland, Schweden und Lettland gestatten, dass Wildlachs (Salmo salar) aus dem Ostseeraum und dessen Erzeugnisse, die zum Verzehr in ihrem Hoheitsgebiet bestimmt sind und höhere Gehalte an Dioxin und/oder dioxinähnlichen PCB und/oder nicht dioxinähnlichen PCB als die in Nummer 5.3 des Anhangs aufgeführten aufweisen, in ihrem Hoheitsgebiet in Verkehr gebracht werden, sofern ein System vorhanden ist, durch das gewährleistet ist, dass die Verbraucher umfassend über die Ernährungsempfehlungen informiert werden, die die Einschränkung des Verzehrs von Wildlachs aus dem Ostseeraum und dessen Erzeugnissen durch bestimmte gefährdete Bevölkerungsgruppen betreffen, um so potenzielle Gesundheitsrisiken zu vermeiden.

Finnland, Schweden und Lettland treffen weiterhin die nötigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Wildlachs und dessen Erzeugnisse, die nicht den Anforderungen von Nummer 5.3 des Anhangs entsprechen, nicht in anderen Mitgliedstaaten vermarktet werden.

³Finnland, Schweden und Lettland berichten der Kommission jedes Jahr über die Maßnahmen, die sie ergriffen haben, um die bestimmten gefährdeten Bevölkerungsgruppen wirksam über die Ernährungsempfehlungen zu unterrichten und um zu gewährleisten, dass Wildlachs und dessen Erzeugnisse, die nicht den Höchstgehalten entsprechen, nicht in anderen Mitgliedstaaten vermarktet werden. Darüber hinaus müssen sie die Wirksamkeit dieser Maßnahmen nachweisen.

(5) 

Abweichend von Artikel 1 dürfen Finnland und Schweden gestatten, dass Wildheringe (Clupea harengus), die größer sind als 17 cm, Wildsaiblinge (Salvelinus spp), wild gefangene Flussneunaugen (Lampetra fluviatilis) und Wildforellen (Salmo trutta) aus dem Ostseeraum sowie deren Erzeugnisse, die zum Verzehr in ihrem Hoheitsgebiet bestimmt sind und höhere Gehalte and Dioxin und/oder dioxinähnlichen PCB und/oder nicht dioxinähnlichen PCB als die in Nummer 5.3 des Anhangs aufgeführten aufweisen, in ihrem Hoheitsgebiet in Verkehr gebracht werden, sofern ein System vorhanden ist, durch das gewährleistet ist, dass die Verbraucher umfassend über die Ernährungsempfehlungen informiert werden, die die Einschränkung des Verzehrs von Wildheringen, die größer sind als 17 cm, von Wildsaiblingen, von wild gefangenen Flussneunaugen und Wildforellen aus dem Ostseeraum sowie von deren Erzeugnissen durch bestimmte gefährdete Bevölkerungsgruppen betreffen, um so potenzielle Gesundheitsrisiken zu vermeiden.

Finnland und Schweden treffen weiterhin die nötigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Wildheringe, die größer sind als 17 cm, Wildsaiblinge, wild gefangene Flussneunaugen und Wildforellen sowie deren Erzeugnisse, die nicht den Anforderungen von Nummer 5.3 des Anhangs entsprechen, nicht in anderen Mitgliedstaaten vermarktet werden.

³Finnland und Schweden berichten der Kommission jedes Jahr über die Maßnahmen, die sie ergriffen haben, um die bestimmten gefährdeten Bevölkerungsgruppen wirksam über die Ernährungsempfehlungen zu unterrichten und um zu gewährleisten, dass Fisch und dessen Erzeugnisse, die nicht den Höchstgehalten entsprechen, nicht in anderen Mitgliedstaaten vermarktet werden. Darüber hinaus müssen sie die Wirksamkeit dieser Maßnahmen nachweisen.

(6) 

Abweichend von Artikel 1 dürfen Irland, Spanien, Kroatien, Zypern, Lettland, Polen, Portugal, Rumänien, die Slowakische Republik, Finnland, Schweden und das Vereinigte Königreich gestatten, dass traditionell geräuchertes Fleisch und traditionell geräucherte Fleischerzeugnisse, die auf ihrem Hoheitsgebiet geräuchert wurden, zum Verzehr in ihrem Hoheitsgebiet bestimmt sind und höhere Gehalte an PAK als die in Nummer 6.1.4 des Anhangs aufgeführten aufweisen, in ihrem Hoheitsgebiet in Verkehr gebracht werden, sofern diese Erzeugnisse die vor dem 1. September 2014 geltenden Höchstgehalte, d. h. 5,0 μg/kg Benzo(a)pyren und 30,0 μg/kg für die Summe von Benzo(a)pyren, Benz(a)anthracen, Benzo(b)fluoranthen und Chrysen, nicht überschreiten.

Diese Mitgliedstaaten beobachten weiter das Vorhandensein von PAK in diesen Erzeugnissen und legen Programme auf zur Einführung guter Räucherpraxis, wo dies in den Grenzen des wirtschaftlich Machbaren und ohne den Verlust der typischen organoleptischen Merkmale der betreffenden Erzeugnisse möglich ist.

Binnen drei Jahren ab Geltungsbeginn dieser Verordnung wird die Lage anhand aller verfügbaren Informationen neu bewertet, mit dem Ziel, eine Liste geräucherten Fleischs und geräucherter Fleischerzeugnisse festzulegen, für die die Ausnahmeregelung für die lokale Produktion und den lokalen Verzehr unbefristet weitergilt.

(7) 

Abweichend von Artikel 1 dürfen Irland, Lettland, Rumänien, Finnland, Schweden und das Vereinigte Königreich gestatten, dass traditionell geräucherter Fisch und traditionell geräucherte Fischereierzeugnisse, die auf ihrem Hoheitsgebiet geräuchert wurden, zum Verzehr in ihrem Hoheitsgebiet bestimmt sind und höhere Gehalte an PAK als die in Nummer 6.1.5 des Anhangs aufgeführten aufweisen, in ihrem Hoheitsgebiet in Verkehr gebracht werden, sofern diese Erzeugnisse die vor dem 1. September 2014 geltenden Höchstgehalte, d. h. 5,0 μg/kg Benzo(a)pyren und 30,0 μg/kg für die Summe von Benzo(a)pyren, Benz(a)anthracen, Benzo(b)fluoranthen und Chrysen, nicht überschreiten.

Diese Mitgliedstaaten beobachten weiter das Vorhandensein von PAK in diesen Erzeugnissen und legen Programme auf zur Einführung guter Räucherpraxis, wo dies in den Grenzen des wirtschaftlich Machbaren und ohne den Verlust der typischen organoleptischen Merkmale der betreffenden Erzeugnisse möglich ist.

Binnen drei Jahren ab Geltungsbeginn dieser Verordnung wird die Lage anhand aller verfügbaren Informationen neu bewertet, mit dem Ziel, eine Liste geräucherten Fischs und geräucherter Fischereierzeugnisse festzulegen, für die die Ausnahmeregelung für die lokale Produktion und den lokalen Verzehr unbefristet weitergilt.

Art. 8 Probenahme und Analyse

Probenahmen und Analysen im Rahmen der amtlichen Kontrolle der im Anhang festgelegten Höchstgehalte sind gemäß den Verordnungen der Kommission (EG) Nr. 1882/2006 , Nr. 401/2006  und Nr. 1883/2006  sowie gemäß den Richtlinien der Kommission 2001/22/EG , 2004/16/EG  und 2005/10/EG  durchzuführen.

Art. 9 Monitoring und Berichterstattung

(1) Die Mitgliedstaaten überwachen den Nitratgehalt von Gemüse, das in erheblichem Maße nitrathaltig sein kann, insbesondere grünes Blattgemüse, und teilen der EFSA regelmäßig die Ergebnisse mit.

(2) Die Mitgliedstaaten legen der Kommission eine Zusammenfassung der gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 884/2014 der Kommission  ermittelten Ergebnisse vor und übermitteln die Einzeldaten über das Vorkommen an die EFSA.

(3) Die Mitgliedstaaten und Interessenverbände übermitteln der Kommission jährlich die Ergebnisse der durchgeführten Untersuchungen und teilen mit, welche Fortschritte bei der Anwendung von Vorbeugungsmaßnahmen zur Vermeidung der Kontamination mit Deoxynivalenol, Zearalenon, Fumonisin B1 und B2 sowie T-2- und HT-2-Toxin gemacht wurden. ²Die Kommission macht den Mitgliedstaaten diese Ergebnisse zugänglich. ³Die entsprechenden Daten über das Vorkommen sind der EFSA zu übermitteln.

(4) 

Den Mitgliedstaaten und Interessenverbänden wird nachdrücklich empfohlen, das Vorhandensein von Ergotalkaloiden in Getreide und Getreideerzeugnissen zu überwachen.

²Den Mitgliedstaaten und Interessenverbänden wird nachdrücklich empfohlen, der EFSA bis zum 30. September 2016 über ihre Erkenntnisse in Bezug auf Ergotalkaloide Bericht zu erstatten. ³Diese Erkenntnisse umfassen Daten über das Vorkommen sowie spezifische Informationen über den Zusammenhang zwischen dem Vorhandensein von Mutterkorn-Sklerotien und dem Gehalt an den verschiedenen Ergotalkaloiden.

Die Kommission macht den Mitgliedstaaten diese Erkenntnisse zugänglich.

(5) Von den Mitgliedstaaten und den Interessenverbänden erhobene Daten über das Vorkommen von nicht in den Absätzen 1 bis 4 genannten Kontaminanten können an die EFSA übermittelt werden.

(6) 

Daten über das Vorkommen sind der EFSA im EFSA-Übermittlungsformat gemäß dem EFSA-Leitfaden zur „Standard Sample Description (SSD)“ für Lebens- und Futtermittel  und gemäß den zusätzlichen spezifischen Berichterstattungsanforderungen der EFSA für die jeweiligen Kontaminanten vorzulegen. ²Interessenverbände können der EFSA Daten über das Vorkommen gegebenenfalls in einem von der EFSA festgelegten vereinfachten Übermittlungsformat vorlegen.

Art. 10 Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 466/2001 wird aufgehoben.

Verweise auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung.

Art. 11 Übergangsmaßnahmen

Diese Verordnung gilt nicht für Erzeugnisse, die vor den unter den Buchstaben a bis f genannten Zeitpunkten im Einklang mit den jeweils geltenden Bestimmungen in Verkehr gebracht wurden, das heißt:

a)
1. Juli 2006 hinsichtlich der Höchstgehalte für Deoxynivalenol und Zearalenon gemäß den Nummern 2.4.1, 2.4.2, 2.4.4, 2.4.5, 2.4.6, 2.4.7, 2.5.1, 2.5.3, 2.5.5 und 2.5.7 des Anhangs,

b)
1. Oktober 2007 hinsichtlich der Höchstgehalte für Deoxynivalenol und Zearalenon gemäß den Nummern 2.4.3, 2.4.8, 2.4.9, 2.5.2, 2.5.4, 2.5.6, 2.5.8, 2.5.9 und 2.5.10 des Anhangs,

c)
1. Oktober 2007 hinsichtlich der Höchstgehalte für die Fumonisine B1 und B2 gemäß Nummer 2.6 des Anhangs,
d)
4. November 2006 hinsichtlich der Höchstgehalte für die Summe aus Dioxinen und dioxinähnlichen PCB gemäß Abschnitt 5 des Anhangs,

e)
1. Januar 2012 hinsichtlich der Höchstgehalte für nicht dioxinähnliche PCB gemäß Abschnitt 5 des Anhangs,
f)
1. Januar 2015 hinsichtlich der Höchstgehalte für Ochratoxin A in Capsicum spp. gemäß Nummer 2.2.11 des Anhangs.

Den Nachweis darüber, wann die Erzeugnisse in Verkehr gebracht wurden, hat der Lebensmittelunternehmer zu erbringen.

Art. 12 Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 1. März 2007.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.



ANHANG

ANHANG

Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (9) 



Abschnitt 1:  Nitrat

Erzeugnis (1)Höchstgehalt (mg NO3/kg)
1.1Frischer Spinat (Spinacia oleracea) (2)3 500
1.2Haltbar gemachter, tiefgefrorener oder gefrorener Spinat2 000
1.3Frischer Salat (Lactuca sativa L.) (unter Glas/Folie angebauter Salat und Freilandsalat) außer unter Nr. 1.4 aufgeführter SalatErnte vom 1. Oktober bis 31. März:
unter Glas/Folie angebauter Salat5 000
im Freiland angebauter Salat4 000
Ernte vom 1. April bis 30. September:
unter Glas/Folie angebauter Salat4 000
im Freiland angebauter Salat3 000
1.4Salat des Typs „Eisberg“unter Glas/Folie angebauter Salat2 500
im Freiland angebauter Salat2 000
1.5Rucola (Eruca sativa, Diplotaxis sp, Brassica tenuifolia, Sisymbrium tenuifolium)Ernte vom 1. Oktober bis 31. März:7 000
Ernte vom 1. April bis 30. September:6 000
1.6Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder (3) (4)200



Abschnitt 2:  Mykotoxine

Erzeugnis (1)Höchstgehalt (μg/kg)
2.1AflatoxineB1Summe aus B1, B2, G1 und G2M1
2.1.1Erdnüsse und andere Ölsaaten (35), die vor ihrem Verzehr oder ihrer Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden sollenaußer
— Erdnüsse und andere Ölsaaten, die zum Zermahlen für die Erzeugung von raffiniertem Pflanzenöl bestimmt sind
8,0 (5)15,0 (5)
2.1.2Mandeln, Pistazien und Aprikosenkerne, die vor ihrem Verzehr oder ihrer Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden sollen12,0 (5)15,0 (5)
2.1.3Haselnüsse und Paranüsse, die vor ihrem Verzehr oder ihrer Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden sollen8,0 (5)15,0 (5)
2.1.4Andere Schalenfrüchte als die unter 2.1.2 und 2.1.3 aufgeführten Schalenfrüchte, die vor ihrem Verzehr oder ihrer Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden sollen5,0 (5)10,0 (5)
2.1.5Erdnüsse und andere Ölsaaten (35) und deren Verarbeitungserzeugnisse, die zum unmittelbaren Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmt sindaußer
— pflanzliche Rohöle, die zum Raffinieren bestimmt sind
— raffinierte Pflanzenöle
2,0 (5)4,0 (5)
2.1.6Mandeln, Pistazien und Aprikosenkerne, die zum unmittelbaren Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmt sind (36)8,0 (5)10,0 (5)
2.1.7Haselnüsse und Paranüsse, die zum unmittelbaren Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmt sind (36)5,0 (5)10,0 (5)
2.1.8Andere Schalenfrüchte als die unter 2.1.6 und 2.1.7 aufgeführten Schalenfrüchte und deren Verarbeitungserzeugnisse, die zum unmittelbaren Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmt sind2,0 (5)4,0 (5)
2.1.9Trockenfrüchte, ausgenommen getrocknete Feigen, die vor ihrem Verzehr oder ihrer Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden sollen5,0 10,0
2.1.10Trockenfrüchte, ausgenommen getrocknete Feigen, sowie deren Verarbeitungserzeugnisse, die zum unmittelbaren Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmt sind2,0 4,0
2.1.11Getreide und Getreideerzeugnisse, einschließlich verarbeiteter Getreideerzeugnisse, außer die unter 2.1.12, 2.1.15 und 2.1.17 aufgeführten Erzeugnisse2,0 4,0
2.1.12Mais und Reis, der vor seinem Verzehr oder seiner Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden soll5,0 10,0
2.1.13Rohmilch (6), wärmebehandelte Milch und Werkmilch0,050
2.1.14Folgende Gewürzsorten:Capsicum spp. (getrocknete Früchte, ganz oder gemahlen, einschließlich Chili, Chilipulver, Cayennepfeffer und Paprika)
Piper spp. (Früchte, einschließlich weißer und schwarzer Pfeffer)
Myristica fragrans (Muskat)
Zingiber officinale (Ingwer)
Curcuma longa (Gelbwurz)
Gewürzmischungen, die eine oder mehrere der oben genannten Gewürzsorten enthalten
5,0 10,0
2.1.15Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder (3) (7)0,10
2.1.16Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, auch Säuglingsmilchnahrung und Folgemilch (4)  (3)0,025
2.1.17Diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke  (3) (8), die eigens für Säuglinge bestimmt sind0,10 0,025
2.1.18Getrocknete Feigen6,0 10,0
2.2Ochratoxin A
2.2.1Unverarbeitetes Getreide5,0
2.2.2.Aus unverarbeitetem Getreide gewonnene Erzeugnisse, einschließlich verarbeitete Getreideerzeugnisse und zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmtes Getreide, außer die unter 2.2.9, 2.2.10 und 2.2.13 aufgeführten Erzeugnisse3,0
2.2.3Getrocknete Weintrauben (Korinthen, Rosinen und Sultaninen)10,0
2.2.4Geröstete Kaffeebohnen sowie gemahlener gerösteter Kaffee außer löslicher Kaffee5,0
2.2.5Löslicher Kaffee (Instant-Kaffee)10,0
2.2.6Wein (einschließlich Schaumwein, ausgenommen Likörwein und Wein mit einem Alkoholgehalt von mindestens 15 Vol.-%) und Fruchtwein (9)2,0  (10)
2.2.7Aromatisierter Wein, aromatisierte weinhaltige Getränke und aromatisierte weinhaltige Cocktails (11)2,0  (10)
2.2.8Traubensaft, rekonstituiertes Traubensaftkonzentrat, Traubennektar, zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmter Traubenmost und zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmtes rekonstituiertes Traubenmostkonzentrat (12)2,0  (10)
2.2.9Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder (3) (7)0,50
2.2.10Diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke  (3) (8), die eigens für Säuglinge bestimmt sind0,50
2.2.11.Gewürze, einschließlich getrocknete Gewürze
Piper spp. (Früchte, einschließlich weißer und schwarzer Pfeffer)Myristica fragrans (Muskat)
Zingiber officinale (Ingwer)
Curcuma longa (Gelbwurz)
15 μg/kg
Capsicum spp. (getrocknete Früchte, ganz oder gemahlen, einschließlich Chili, Chilipulver, Cayennepfeffer und Paprika)20 μg/kg
Gewürzmischungen, die eine der oben genannten Gewürzsorten enthalten15 μg/kg
2.2.12.Süßholz (Glycyrrhiza glabra, Glycyrrhiza inflata und andere Sorten)
2.2.12.1.Süßholzwurzel, Zutat für Kräutertees20 μg/kg
2.2.12.2Süßholzextrakt (37), zur Verwendung in Lebensmitteln, in bestimmten Getränken und Zuckerwaren80 μg/kg
2.2.13.Weizengluten, das nicht unmittelbar an die Verbraucher verkauft wird8,0
2.3Patulin
2.3.1Fruchtsäfte, rekonstituierte Fruchtsaftkonzentrate und Fruchtnektar (12)50
2.3.2Spirituosen (13), Apfelwein und andere aus Äpfeln gewonnene oder Apfelsaft enthaltende fermentierte Getränke50
2.3.3Feste, für den direkten Verzehr bestimmte Apfelerzeugnisse, einschließlich Apfelkompott und Apfelpüree, außer den unter 2.3.4 und 2.3.5 aufgeführten Erzeugnissen25
2.3.4Apfelsaft sowie feste Apfelerzeugnisse, einschließlich Apfelkompott und Apfelpüree, für Säuglinge und Kleinkinder (14), die mit diesem Verwendungszweck gekennzeichnet und verkauft werden4 (4)10,0
2.3.5Andere Beikost als Getreidebeikost für Säuglinge und Kleinkinder (3) (4)10,0
2.4Deoxynivalenol (15)
2.4.1Unverarbeitetes Getreide (16) (17) außer Hartweizen, Hafer und Mais1 250
2.4.2Unverarbeiteter Hartweizen und Hafer (16) (17)1 750
2.4.3Unverarbeiteter Mais (16) außer unverarbeitetem Mais, der zur Verarbeitung durch Nassmahlen (32) bestimmt ist1 750  (18)
2.4.4Zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmtes Getreide, Getreidemehl, als Enderzeugnis für den unmittelbaren menschlichen Verzehr vermarktete Kleie und Keime, außer den unter 2.4.7, 2.4.8 und 2.4.9 aufgeführten Lebensmitteln750
2.4.5Teigwaren (trocken) (19)750
2.4.6Brot (einschließlich Kleingebäck), feine Backwaren, Kekse, Getreide-Snacks und Frühstückscerealien500
2.4.7Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder (3) (7)200
2.4.8Unter den KN-Code 1103 13 oder 1103 20 40 fallende Maismahlfraktionen mit einer Partikelgröße > 500 Mikrometer und unter den KN-Code 1904 10 10 fallende andere Maismahlerzeugnisse mit einer Partikelgröße > 500 Mikrometer, die nicht zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmt sind750  (18)
2.4.9Unter den KN-Code 1102 20 fallende Maismahlfraktionen mit einer Partikelgröße ≤ 500 Mikrometer und unter den KN-Code 1904 10 10 fallende andere Maismahlerzeugnisse mit einer Partikelgröße ≤ 500 Mikrometer, die nicht zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmt sind1 250  (18)
2.5Zearalenon (15)
2.5.1Unverarbeitetes Getreide (16) (17) außer Mais100
2.5.2Unverarbeiteter Mais (16) außer unverarbeitetem Mais, der zur Verarbeitung durch Nassmahlen (32) bestimmt ist350  (18)
2.5.3Zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmtes Getreide, Getreidemehl, als Enderzeugnis für den unmittelbaren menschlichen Verzehr vermarktete Kleie und Keime, außer den unter 2.5.6, 2.5.7, 2.5.8, 2.5.9 und 2.5.10 aufgeführten Lebensmitteln75
2.5.4Raffiniertes Maisöl400  (18)
2.5.5Brot (einschließlich Kleingebäck), feine Backwaren, Kekse, Getreide-Snacks und Frühstückscerealien, außer Mais-Snacks und Frühstückscerealien auf Maisbasis50
2.5.6Für den unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmter Mais, Snacks und Frühstückscerealien auf Maisbasis100  (18)
2.5.7Getreidebeikost (außer Getreidebeikost auf Maisbasis) und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder (3) (7)20
2.5.8Verarbeitete Lebensmittel auf Maisbasis für Säuglinge und Kleinkinder (3) (7)20  (18)
2.5.9Unter den KN-Code 1103 13 oder 1103 20 40 fallende Maismahlfraktionen mit einer Partikelgröße > 500 Mikrometer und unter den KN-Code 1904 10 10 fallende andere Maismahlerzeugnisse mit einer Partikelgröße > 500 Mikrometer, die nicht zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmt sind200  (18)
2.5.10Unter den KN-Code 1102 20 fallende Maismahlfraktionen mit einer Partikelgröße ≤ 500 Mikrometer und unter den KN-Code 1904 10 10 fallende andere Maismahlerzeugnisse mit einer Partikelgröße ≤ 500 Mikrometer, die nicht zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmt sind300  (18)
2.6FumonisineSumme aus B1 und B2
2.6.1Unverarbeiteter Mais (16) außer unverarbeitetem Mais, der zur Verarbeitung durch Nassmahlen (32) bestimmt ist4 000  (20)
2.6.2Zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmter Mais, zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmte Lebensmittel auf Maisbasis, außer den unter 2.6.3 und 2.6.4 aufgeführten Lebensmitteln1 000  (20)
2.6.3Frühstückscerealien und Snacks auf Maisbasis800  (20)
2.6.4Getreidebeikost und andere Beikost auf Maisbasis für Säuglinge und Kleinkinder (3) (7)200  (20)
2.6.5Unter den KN-Code 1103 13 oder 1103 20 40 fallende Maismahlfraktionen mit einer Partikelgröße > 500 Mikrometer und unter den KN-Code 1904 10 10 fallende andere Maismahlerzeugnisse mit einer Partikelgröße > 500 Mikrometer, die nicht zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmt sind1 400  (20)
2.6.6Unter den KN-Code 1102 20 fallende Maismahlfraktionen mit einer Partikelgröße ≤ 500 Mikrometer und unter den KN-Code 1904 10 10 fallende andere Maismahlerzeugnisse mit einer Partikelgröße ≤ 500 Mikrometer, die nicht zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmt sind2 000  (20)
2.7T-2- und HT-2-Toxin (15)Summe aus T-2- und HT-2-Toxin
2.7.1Unverarbeitetes Getreide (16) und Getreideerzeugnisse
2.8Citrinin
2.8.1Nahrungsergänzungsmittel auf Basis von Reis, der durch den Schimmelpilz Monascus purpureus fermentiert wurde2 000  (1)
2.9Mutterkorn-Sklerotien und Ergotalkaloide
2.9.1Mutterkorn-Sklerotien
2.9.1.1Unverarbeitetes Getreide (16) außer Mais und Reis0,5 g/kg (*3)
2.9.2Ergotalkaloide (*4)
2.9.2.1Unverarbeitetes Getreide  (16) außer Mais und Reis— (*5)
2.9.2.2Getreidemahlerzeugnisse außer Mais- und Reismahlerzeugnisse— (*5)
2.9.2.3Brot (einschließlich Kleingebäck), feine Backwaren, Kekse, Getreide-Snacks, Frühstückscerealien und Teigwaren— (*5)
2.9.2.4Getreidebeikost für Säuglinge und Kleinkinder— (*5)



Abschnitt 3:  Metalle

Erzeugnis (1)Höchstgehalt(mg/kg Frischgewicht)
3.1Blei
3.1.1Rohmilch (6), wärmebehandelte Milch und Werkmilch0,020
3.1.2Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung
vermarktet als Pulver (3) (25)0,050
vermarktet als Flüssigkeit (3) (25)0,010
3.1.3Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder (3) (25), ausgenommen die unter 3.1.5 genannten Produkte0,050
3.1.4Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (3), die speziell für Säuglinge und Kleinkinder bestimmt sind
vermarktet als Pulver (25)0,050
vermarktet als Flüssigkeit (25)0,010
3.1.5Getränke für Säuglinge und Kleinkinder, die mit diesem Verwendungszweck gekennzeichnet und verkauft werden, ausgenommen die unter 3.1.2 und 3.1.4 aufgeführten Getränke
vermarktet als Flüssigkeit oder Rückgewinnung nach den Anweisúngen des Herstellers, einschließlich Fruchtsäfte (4)0,030
Zubereitung durch Aufgießen oder Abkochen (25)1,50
3.1.6Fleisch (ausgenommen Nebenprodukte der Schlachtung) von Rindern, Schafen, Schweinen und Geflügel (6)0,10
3.1.7Nebenprodukte der Schlachtung von Rindern, Schafen, Schweinen und Geflügel (6)0,50
3.1.8Muskelfleisch von Fischen (21) (22)0,30
3.1.9Kopffüßer (47)0,30
3.1.10Krebstiere (23) (39)0,50
3.1.11Muscheln (23)1,50
3.1.12Getreide und Hülsenfrüchte0,20
3.1.13Gemüse, ausgenommen Blattkohl, Schwarzwurzel, Blattgemüse und frische Kräuter, Pilze, Seetang und Fruchtgemüse (24) (48)0,10
3.1.14Blattkohl, Schwarzwurzel, Blattgemüse, ausgenommen frische Kräuter und folgende Pilze: Agaricus bisporus (Wiesenchampignon), Pleurotus ostreatus (Austernseitling), Lentinula edodes (Shiitake) (24)0,30
3.1.15Fruchtgemüse
Zuckermais (27)0,10
anderes Fruchtgemüse als Zuckermais (24)0,05
3.1.16 Früchte, ausgenommen Moosbeeren/Cranberries, Johannisbeeren, Holunderbeeren und Erdbeerbaumfrüchte  (24)0,10
3.1.17Moosbeeren/Cranberries, Johannisbeeren, Holunderbeeren und Erdbeerbaumfrüchte (24)0,20
3.1.18Fette und Öle, einschließlich Milchfett0,10
3.1.19Fruchtsäfte, rekonstituiertes Fruchtsaftkonzentrat und Fruchtnektare
ausschließlich von Beeren und anderem Kleinobst (12)0,05
von anderen Früchten als Beeren und anderem Kleinobst (12)0,03
3.1.20Wein (einschließlich Schaumwein und ausgenommen Likörwein), Apfel-, Birnen- und Fruchtwein (9)
Erzeugnisse aus der Weinlese von 2001 bis 20150,20
Erzeugnisse aus der Weinlese ab 20160,15
3.1.21Aromatisierter Wein, aromatisierte weinhaltige Getränke und aromatisierte weinhaltige Cocktails (11)
Erzeugnisse aus der Weinlese von 2001 bis 20150,20
Erzeugnisse aus der Weinlese ab 20160,15
3.1.22Nahrungsergänzungsmittel (34)3,0
3.1.23Honig0,10
3.2Cadmium
3.2.1Gemüse und Früchte, ausgenommen Wurzel- und Knollengemüse, Blattgemüse, frische Kräuter, Blattkohl, Stängelgemüse, Pilze und Seetang (24)0,050
3.2.2Wurzel- und Knollengemüse (ausgenommen Knollensellerie, Pastinake, Schwarzwurzel und Meerrettich), Stängelgemüse (ausgenommen Stangensellerie) (24). Bei Kartoffeln bezieht sich der Höchstgehalt auf geschälte Kartoffeln0,10
3.2.3Blattgemüse, frische Kräuter, Blattkohl, Stangensellerie, Knollensellerie, Pastinake, Schwarzwurzel, Meerrettich und die folgenden Pilze (24): Agaricus bisporus (Wiesenchampignon), Pleurotus ostreatus (Austernseitling), Lentinula edodes (Shiitake)0,20
3.2.4Pilze, ausgenommen die in Nummer 3.2.3 (24) aufgeführten1,0
3.2.5Getreidekörner, ausgenommen Weizen und Reis0,10
3.2.6— Weizenkörner, Reiskörner— Weizenkleie und Weizenkeime zum direkten Verzehr
— Sojabohnen
0,20
3.2.7Bestimmte, nachstehend aufgeführte Kakao- und Schokoladeerzeugnisse (44)
—  Milchschokolade mit < 30 % Gesamtkakaotrockenmasse0,10 ab 1. Januar 2019
—  Schokolade mit < 50 % Gesamtkakaotrockenmasse; Milchschokolade mit ≥ 30 % Gesamtkakaotrockenmasse0,30 ab 1. Januar 2019
—  Schokolade mit ≥ 50 % Gesamtkakaotrockenmasse0,80 ab 1. Januar 2019
—  Kakaopulver, das an die Endverbraucher verkauft wird, oder als Zutat in gesüßtem Kakaopulver, das an die Endverbraucher verkauft wird (Trinkschokolade)0,60 ab 1. Januar 2019
3.2.8Fleisch (ausgenommen Schlachtnebenerzeugnisse) von Rindern, Schafen, Schweinen und Geflügel (6)0,050
3.2.9Pferdefleisch, ausgenommen Schlachtnebenerzeugnisse (6)0,20
3.2.10Leber von Rindern, Schafen, Schweinen, Geflügel und Pferden (6)0,50
3.2.11Niere von Rindern, Schafen, Schweinen, Geflügel und Pferden (6)1,0
3.2.12Muskelfleisch von Fischen (21) (22), ausgenommen die unter 3.2.13, 3.2.14 und 3.2.15 aufgeführten Fischarten0,050
3.2.13Muskelfleisch der folgenden Fischarten (21) (22):Makrele (Art Scomber), Thunfisch (Art Thunnus), Katsuwonus pelamis, Art Euthynnus), „Bichique“(Sicyopterus lagocephalus)
0,10
3.2.14Muskelfleisch der folgenden Fischart (21) (22):Unechter Bonito (Art Auxis)
0,15
3.2.15Muskelfleisch der folgenden Fischarten (21) (22):Sardelle (Art Engraulis),
Schwertfisch (Xiphias gladius),
Sardine (Sardina pilchardus)
0,25
3.2.16Krebstiere (23): Muskelfleisch der Extremitäten und des Hinterleibes (39). Bei Krabben und krabbenartigen Krebstieren (Brachyura und Anomura) Muskelfleisch der Extremitäten0,50
3.2.17Muscheln (23)1,0
3.2.18Kopffüßer (ohne Eingeweide) (23)1,0
3.2.19Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung,   (3) (25)
—  Nahrung in Pulverform, die aus Kuhmilchproteinen oder Proteinhydrolysaten hergestellt wird,0,010 ab 1. Januar 2015
—  flüssige Nahrung, die aus Kuhmilchproteinen oder Proteinhydrolysaten hergestellt wird,0,005 ab 1. Januar 2015
—  Nahrung in Pulverform, die nur aus Sojaproteinisolaten oder gemischt mit Kuhmilchproteinen hergestellt wird,0,020 ab 1. Januar 2015
—  flüssige Nahrung, die nur aus Sojaproteinisolaten oder gemischt mit Kuhmilchproteinen hergestellt wird0,010 ab 1. Januar 2015
3.2.20Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder (3) (25)0,040 ab 1. Januar 2015
3.2.21Nahrungsergänzungsmittel (34), ausgenommen die in Nummer 3.2.22 aufgeführten1,0
3.2.22Nahrungsergänzungsmittel (34), die ausschließlich oder vorwiegend aus getrocknetem Seetang oder aus Erzeugnissen bestehen, die aus Seetang gewonnen wurden, oder die aus getrockneten Muscheln bestehen3,0
3.3Quecksilber
3.3.1Fischereierzeugnisse (23) und Muskelfleisch von Fischen (21) (22) ausgenommen die unter 3.3.2 aufgeführten Fischarten Krebstiere: Höchstgehalt gilt für das Muskelfleisch der Extremitäten und des Hinterleibes (39) Krabben und krabbenartige Krebstiere (Brachyura und Anomura): Höchstgehalt gilt für das Muskelfleisch der Extremitäten0,50
3.3.2Muskelfleisch der folgenden Fischarten (21) (22):Seeteufel (Lophius species)
Seewolf (Anarhichas lupus)
Bonito (Sarda sarda)
Aal (Anguilla species)
Kaiserbarsch, Granatbarsch (Hoplostethus species)
Grenadierfisch (Coryphaenoides rupestris)
Heilbutt (Hippoglossus hippoglossus)
Kingklip (Genypterus capensis)
Marlin (Makaira species)
Scheefschnut (Lepidorhombus species)
Meerbarbe (Mullus species)
Rosa Kingklip (Genypterus blacodes)
Hecht (Esox lucius)
Einfarb-Pelamide (Orcynopsis unicolor)
Zwergdorsch (Tricopterus minutes)
Portugiesenhai (Centroscymnus coelolepis)
Rochen (Raja species)
Rotbarsch (Sebastes marinus, S. mentella, S. Viviparus)
Pazifischer Fächerfisch (Istiophorus platypterus)
Haarschwänze (Lepidopus caudatus, Aphanopus carbo)
Meerbrasse (Pagellus species)
Hai (alle Arten)
Schlangenmakrele (Lepidocybium flavobrunneum, Ruvettus pretiosus, Gempylus serpens)
Stör (Acipenser species)
Schwertfisch (Xiphias gladius)
Thunfisch (Thunnus species, Euthynnus species, Katsuwonus pelamis)
1,0
3.3.3Nahrungsergänzungsmittel (34)0,10
3.4Zinn (anorganisch)
3.4.1Lebensmittelkonserven, außer Getränke200
3.4.2Dosengetränke, auch Frucht- und Gemüsesäfte100
3.4.3Getreidebeikost und andere Beikost in Dosen für Säuglinge und Kleinkinder, ausgenommen getrocknete Erzeugnisse und Erzeugnisse in Pulverform (3) (25)50
3.4.4Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung (auch Säuglingsmilchnahrung und Folgemilch) in Dosen, ausgenommen getrocknete Erzeugnisse und Erzeugnisse in Pulverform   (3) (25)50
3.4.5Diätetische Lebensmittel in Dosen für besondere medizinische Zwecke  (3) (25), die eigens für Säuglinge bestimmt sind, ausgenommen getrocknete Erzeugnisse und Erzeugnisse in Pulverform50
3.5Arsen (anorganisch) (45) (46)
3.5.1Geschliffener Reis, nicht parboiled (polierter oder weißer Reis)0,20
3.5.2Parboiled-Reis und geschälter Reis0,25
3.5.3Reiskekse, Reiswaffeln, Reiskräcker und Reiskuchen0,30
3.5.4Reis für die Herstellung von Lebensmitteln für Säuglinge und Kleinkinder (3)0,10



Abschnitt 4:  3-Monochlorpropandiol (3-MCPD) und Glycidylfettsäureester

Erzeugnis (1)Höchstgehalt(μg/kg)
4.13-Monochlorpropandiol (3-MCPD)
4.1.1Hydrolysiertes Pflanzenprotein (26)20
4.1.2Sojasoße (26)20
4.2Glycidylfettsäureester, ausgedrückt als Glycidol
4.2.1.Pflanzliche Öle und Fette, die für den Endverbraucher oder zur Verwendung als Zutat in Lebensmitteln in Verkehr gebracht werden, mit Ausnahme der unter 4.2.2 genannten Lebensmittel1 000
4.2.2.Pflanzliche Öle und Fette, die für die Herstellung von Beikost und Getreidebeikost für Säuglinge und Kleinkinder bestimmt sind (3)500
4.2.3Säuglingsanfangsnahrung, Folgenahrung und Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke für Säuglinge und Kleinkinder (in Pulverform) (3) (25)75 bis zum 30.6.201950 ab dem 1.7.2019
4.2.4Säuglingsanfangsnahrung, Folgenahrung und Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke für Säuglinge und Kleinkinder (als Flüssigkeit) (3) (25)10,0 bis zum 30.6.20196,0 ab dem 1.7.2019



Abschnitt 5:  Dioxine und PCB (27)

ErzeugnisHöchstgehalte
Summe aus dioxinen (WHO-PCDD/F-TEQ) (28)Summe aus dioxinen und dioxinähnlichen PCB (WHO-PCDD/F-PCB-TEQ) (28)Summe aus PCB28, PCB52, PCB101, PCB138, PCB153 und PCB180 (ICES — 6) (28)
5.1Fleisch und Fleischerzeugnisse (außer genießbare Nebenprodukte der Schlachtung) von (6):
—  Rindern und Schafen2,5 pg/g Fett (29)4,0 pg/g Fett (29)40 ng/g Fett (29)
—  Geflügel1,75 pg/g Fett (29)3,0 pg/g Fett (29)40 ng/g Fett (29)
—  Schweinen1,0 pg/g Fett (29)1,25 pg/g Fett (29)40 ng/g Fett (29)
5.2Aus den unter 5.1 aufgeführten an Land lebenden Tieren — ausgenommen Schafe — gewonnene Leber und ihre Verarbeitungserzeugnisse0,30 pg/g Frischgewicht0,50 pg/g Frischgewicht3,0 ng/g Frischgewicht
Leber von Schafen und ihre Verarbeitungserzeugnisse1,25 pg/g Frischgewicht2,00 pg/g Frischgewicht3,0 ng/g Frischgewicht
5.3Muskelfleisch von Fisch und Fischereierzeugnissen sowie ihre Verarbeitungserzeugnisse (22)  (30), mit Ausnahme von:— Wildaal
— Wild gefangenem Dornhai
— Wild gefangenem Süßwasserfisch, außer in Süßwasser gefangenen diadromen Fischarten
— Fischleber und deren Verarbeitungserzeugnisse
— Ölen von Meerestieren
Krebstiere: Der Höchstgehalt gilt für das Muskelfleisch der Extremitäten und des Hinterleibes (39). Krabben und krabbenartige Krebstiere (Brachyura und Anomura): Der Höchstgehalt gilt für das Muskelfleisch der Extremitäten.
3,5 pg/g Frischgewicht6,5 pg/g Frischgewicht75 ng/g Frischgewicht
5.4Wild gefangener Frischwasserfisch, außer in Frischwasser gefangenen diadromen Fischarten und deren Erzeugnissen (22)3,5 pg/g Frischgewicht6,5 pg/g Frischgewicht125 ng/g Frischgewicht
5.4aMuskelfleisch von wild gefangenem Dornhai (Squalus acanthias) und dessen Verarbeitungserzeugnisse (30)3,5 pg/g Frischgewicht6,5 pg/g Frischgewicht200 ng/g Frischgewicht
5.5Muskelfleisch von Wildaal (Anguilla anguilla) sowie dessen Erzeugnisse3,5 pg/g Frischgewicht10,0 pg/g Frischgewicht300 ng/g Frischgewicht
5.6Fischleber und ihre Verarbeitungserzeugnisse, ausgenommen Öle von Meerestieren im Sinne der Nummer 5.720,0 pg/g Frischgewicht (33)200 ng/g Frischgewicht (33)
5.7Öle von Meerestieren (Fischkörperöl, Fischleberöl und Öle anderer mariner Organismen, die zum menschlichen Verzehr bestimmt sind)1,75 pg/g Fett6,0 pg/g Fett200 ng/g Fett
5.8Rohmilch (6) und Milcherzeugnisse (6), einschließlich Butterfett2,5 pg/g Fett (29)5,5 pg/g Fett (29)40 ng/g Fett (29)
5.9Hühnereier und Eierzeugnisse (6)2,5 pg/g Fett (29)5,0 pg/g Fett (29)40 ng/g Fett (29)
5.10Fett von:
—  Rindern und Schafen2,5 pg/g Fett4,0 pg/g Fett40 ng/g Fett
—  Geflügel1,75 pg/g Fett3,0 pg/g Fett40 ng/g Fett
—  Schweinen1,0 pg/g Fett1,25 pg/g Fett40 ng/g Fett
5.11Gemischte tierische Fette1,5 pg/g Fett2,50 pg/g Fett40 ng/g Fett
5.12Pflanzliche Öle und Fette0,75 pg/g Fett1,25 pg/g Fett40 ng/g Fett
5.13Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder (4)0,1 pg/g Frischgewicht0,2 pg/g Frischgewicht1,0 ng/g Frischgewicht



Abschnitt 6:  Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe

ErzeugnisHöchstgehalt (μg/kg)
6.1Benzo(a)pyren, Benz(a)anthracen, Benzo(b)fluoranthen und ChrysenBenzo(a)pyrenSumme von Benzo(a)pyren, Benz(a)anthracen, Benzo(b)fluoranthen und Chrysen (40)
6.1.1Zum unmittelbaren menschlichen Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmte Öle und Fette (ausgenommen Kakaobutter und Kokosnussöl)2,010,0
6.1.2Kakaobohnen und daraus hergestellte Erzeugnisse, mit Ausnahme der in Nummer 6.1.11 genannten Erzeugnisse5,0 μg/kg Fett ab dem 1.4.201335,0 μg/kg Fett vom 1.4.2013 bis zum 31.3.201530,0 μg/kg Fett ab dem 1.4.2015
6.1.3Für den unmittelbaren menschlichen Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmtes Kokosnussöl2,020,0
6.1.4Geräuchertes Fleisch und geräucherte Fleischerzeugnisse5,0 bis zum 31.8.20142,0 ab dem 1.9.2014
30,0 vom 1.9.2012 bis zum 31.8.201412,0 ab dem 1.9.2014
6.1.5Muskelfleisch von geräucherten Fischen und geräucherten Fischereierzeugnissen (22) (31), außer unter 6.1.6 und 6.1.7 aufgeführte Fischereierzeugnisse; geräucherte Krebstiere: Höchstgehalt gilt für Muskelfleisch der Extremitäten und des Hinterleibes (39); geräucherte Krabben und krabbenartige Krebstiere (Brachyura und Anomura): Höchstwert gilt für das Muskelfleisch der Extremitäten5,0 bis zum 31.8.20142,0 ab dem 1.9.2014
30,0 vom 1.9.2012 bis zum 31.8.201412,0 ab dem 1.9.2014
6.1.6Geräucherte Sprotten und geräucherte Sprotten in Konservendosen (22) (42) (Sprattus sprattus); geräucherter Ostseehering ≤ 14 cm Länge und geräucherter Ostseehering ≤ 14 cm Länge in Konservendosen (22) (42) (Clupea harengus membras); Katsuobushi (getrockneter Echter Bonito, Katsuwonus pelamis); Muscheln (frisch, gekühlt oder gefroren) (23); wärmebehandeltes Fleisch und wärmebehandelte Fleischerzeugnisse (41), die an den Endverbraucher verkauft werden5,030,0
6.1.7Muscheln (31) (geräuchert)6,035,0
6.1.8Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder (3) (25)1,01,0
6.1.9Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, auch Säuglingsmilchnahrung und Folgemilch  (3) (25)1,01,0
6.1.10Diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke  (3) (25), die eigens für Säuglinge bestimmt sind1,01,0
6.1.11Kakaofasern und aus Kakaofasern hergestellte Erzeugnisse, die als Lebensmittelzutat verwendet werden sollen3,015,0
6.1.12Bananenchips2,020,0
6.1.13Nahrungsergänzungsmittel, die pflanzliche Stoffe enthalten sowie Zubereitungen daraus (34) (*7) (*8)Nahrungsergänzungsmittel, die Kittharz, Gelée Royale, Spirulina oder Zubereitungen daraus enthalten (34)
10,050,0
6.1.14Getrocknete Kräuter10,050,0
6.1.15Getrocknete Gewürze, mit Ausnahme von Kardamom und geräucherter Capsicum spp.10,050,0



Abschnitt 7:  Melamin und seine strukturverwandten Verbindungen

ErzeugnisHöchstgehalte(mg/kg)
7.1.Melamin
7.1.1.Lebensmittel außer Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung (43)2,5
7.1.2.Pulverförmige Säuglingsnahrung und Folgenahrung1



Abschnitt 8:  Pflanzeneigene Toxine

Erzeugnis (1)Höchstgehalt (g/kg)
8.1.Erucasäure
8.1.1.Pflanzliche Öle und Fette50 (*2)
8.1.2.Lebensmittel mit zugesetzten pflanzlichen Ölen und Fetten, ausgenommen die unter 8.1.3 aufgeführten Lebensmittel50 (*2)
8.1.3.Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung   (3)10 (*2)



Erzeugnis (1)Höchstgehalt (μg/kg)
8.2Tropanalkaloide (*6)
AtropinScopolamin
8.2.1Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder, die Hirse, Sorghum, Buchweizen oder daraus gewonnene Erzeugnisse enthält (25)1,0 μg/kg1,0 μg/kg
8.3Blausäure, einschließlich in Blausäureglycosiden gebundener Blausäure
8.3.1Unverarbeitete ganze, geriebene, gemahlene, geknackte oder gehackte Aprikosenkerne, die für Endverbraucher in Verkehr gebracht werden (49) (50)20,0

(*1)   Der Höchstgehalt muss vor dem 1. Januar 2016 unter Berücksichtigung von Informationen zur Citrinin-Exposition aus anderen Lebensmitteln und aktualisierten Informationen zur Toxizität von Citrinin, insbesondere die kanzerogene und genotoxische Wirkung, überprüft werden.

(*2)   Der Höchstgehalt bezieht sich auf den Gehalt an Erucasäure, bezogen auf den Gesamtgehalt an Fettsäuren in der Fettphase von Lebensmitteln.

(

*3

)   Die Probenahme erfolgt im Einklang mit Anhang I Abschnitt B der Verordnung (EG) Nr. 401/2006 der Kommission (ABl. L 70 vom 9.3.2006, S. 12).

(*4)   Summe von 12 Mutterkorn-Alkaloiden: Ergocristin/Ergocristinin; Ergotamin/Ergotaminin; Ergocryptin/Ergocryptinin; Ergometrin/Ergometrinin; Ergosin/Ergosinin; Ergocornin/Ergocorninin.

(*5)   Für diese Lebensmittelkategorien wird vor dem 1. Juli 2017 die Festlegung geeigneter und erreichbarer Höchstgehalte geprüft, die ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit gewährleisten.

(*6)   Bei den genannten Tropanalkaloiden handelt es sich um Atropin und Scopolamin. Atropin ist das racemische Gemisch aus (-)-Hyoscyamin und (+)-Hyoscyamin, wovon nur das (-)-Hyoscyamin-Enantiomer anticholinerge Wirkung aufweist. Da es allerdings aus analytischen Gründen nicht immer möglich ist, zwischen den Enantiomeren von Hyoscyamin zu unterscheiden, werden die Höchstgehalte für Atropin und Scopolamin festgelegt.

(*7)   Pflanzliche Zubereitungen sind Zubereitungen, die durch verschiedene Verfahren (z. B. Pressen, Ausdrücken, Extrahieren, Zerteilen, Destillieren, Konzentrieren, Trocknen und Fermentieren) aus pflanzlichen Materialien (z. B. ganze Pflanzen oder Pflanzenteile, zerkleinerte oder geschnittene Pflanzen) gewonnen werden. Diese Definition umfasst zerriebene oder pulverisierte Pflanzen, Pflanzenteile, Algen, Pilze, Flechten, Tinkturen, Extrakte, ätherische Öle (ausgenommen die in Nummer 6.1.1 genannten pflanzlichen Öle), Presssäfte und verarbeitete Ausscheidungen.

(*8)   Der Höchstgehalt gilt nicht für Nahrungsergänzungsmittel, die pflanzliche Öle enthalten. Für pflanzliche Öle, die als Zutat in Nahrungsergänzungsmitteln verwendet werden, sollten die in Nummer 6.1.1 genannten Höchstgehalte gelten.

(1)   Was Früchte, Gemüse und Getreide anbelangt, so wird Bezug genommen auf die in der jeweiligen Kategorie aufgeführten Erzeugnisse gemäß der Definition in der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 178/2006 (ABl. L 29 vom 2.2.2006, S. 3). Hieraus folgt unter anderem, dass Buchweizen (Fagopyrum spp.) unter „Getreide“ eingeordnet wird und Erzeugnisse aus Buchweizen unter „Getreideerzeugnisse“ fallen.  Der Höchstġehalt für Früchte gilt nicht für Schalenfrüchte.

(2)   Die Höchstgehalte gelten nicht für frischen Spinat, der zur Verarbeitung bestimmt ist und lose direkt vom Feld zum Verarbeitungsbetrieb befördert wird.

(3)   In dieser Kategorie aufgeführte Lebensmittel gemäß der Definition in der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke und Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung und zur Aufhebung der Richtlinie 92/52/EWG des Rates, der Richtlinien 96/8/EG, 1999/21/EG, 2006/125/EG und 2006/141/EG der Kommission, der Richtlinie 2009/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EG) Nr. 41/2009 und (EG) Nr. 953/2009 der Kommission (ABl. L 181 vom 29.6.2013, S. 35).

(4)   Der Höchstgehalt bezieht sich auf das verzehrfertige Erzeugnis (als solches vermarktet oder in der vom Hersteller angegebenen Zubereitung).

(5)    Die Höchstgehalte beziehen sich auf den essbaren Teil der Erdnüsse und Schalenfrüchte. Wenn Erdnüsse und Schalenfrüchte „in der Schale“ analysiert werden, wird bei der Berechnung des Aflatoxingehalts angenommen, dass die gesamte Kontamination den essbaren Teil betrifft; diese Annahme gilt nicht für Paranüsse.

(6)   In dieser Kategorie aufgeführte Erzeugnisse gemäß der Definition in der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 22).

(7)   Der Höchstgehalt bezieht sich auf die Trockenmasse. Die Trockenmasse wird entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 401/2006 ermittelt.

(8)   Der Höchstgehalt bezieht sich im Falle von Milch und Milcherzeugnissen auf verzehrfertige Erzeugnisse (als solche vermarktet oder in der vom Hersteller angegebenen Zubereitung) und im Falle von anderen Erzeugnissen als Milch und Milcherzeugnisse auf die Trockenmasse. Die Trockenmasse wird entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 401/2006 ermittelt.

(9)   Wein und Schaumweine gemäß der Definition in der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).

(10)   Der Höchstgehalt gilt für Erzeugnisse aus der Weinlese ab 2005.

(

11

)   In dieser Kategorie aufgeführte Lebensmittel gemäß der Definition in der Verordnung (EU) Nr. 251/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen sowie den Schutz geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates (ABl. L 84 vom 20.3.2014, S. 14).

(12)   In dieser Kategorie aufgeführte Erzeugnisse gemäß der Definition in der Richtlinie 2001/112/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über Fruchtsäfte und bestimmte gleichartige Erzeugnisse für die menschliche Ernährung (ABl. L 10 vom 12.1.2002, S. 58).

(13)   In dieser Kategorie aufgeführte Erzeugnisse gemäß der Definition in der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 des Rates vom 29. Mai 1989 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung von Spirituosen (ABl. L 160 vom 12.6.1989, S. 1), zuletzt geändert durch das Protokoll über die Bedingungen und Einzelheiten der Aufnahme der Republik Bulgarien und Rumäniens in die Europäische Union.

(14)   Säuglinge und Kleinkinder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke und Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung und zur Aufhebung der Richtlinie 92/52/EWG des Rates, der Richtlinien 96/8/EG, 1999/21/EG, 2006/125/EG und 2006/141/EG der Kommission, der Richtlinie 2009/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EG) Nr. 41/2009 und (EG) Nr. 953/2009 der Kommission (ABl. L 181 vom 29.6.2013, S. 35).

(15)   Ausschließlich zum Zweck der Anwendung der unter den Nummern 2.4, 2.5 und 2.7 festgelegten Höchstgehalte für Deoxynivalenol, Zearalenon, T-2- und HT-2-Toxin wird Reis nicht zu den „Getreiden“ und werden Reiserzeugnisse nicht zu den „Getreideerzeugnissen“ gezählt.

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16

)   Der Höchstgehalt gilt für unverarbeitetes Getreide, das zur ersten Verarbeitungsstufe in Verkehr gebracht wird.

(17)   Für Getreide, das gemäß der Verordnung (EG) Nr. 824/2000 der Kommission vom 19. April 2000 über das Verfahren und die Bedingungen für die Übernahme von Getreide durch die Interventionsstellen sowie die Analysemethoden für die Bestimmung der Qualität (ABl. L 100 vom 20.4.2000, S. 31), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1068/2005 (ABl. L 174 vom 7.7.2005, S. 65), geerntet und übernommen wird, gelten die Höchstgehalte ab dem Wirtschaftsjahr 2005/06.

(18)   Der Höchstgehalt gilt ab 1. Oktober 2007.

(19)   Teigwaren (trocken) haben einen Wassergehalt von ca. 12 %.

(20)   Der Höchstgehalt gilt ab 1. Oktober 2007.

(21)   Fisch im Sinne von Kategorie a, ausgenommen Fischleber unter KN-Code 03027000, des Verzeichnisses in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates (ABl. L 17 vom 21.1.2000, S. 22.), zuletzt geändert durch die Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 33). Für getrocknete, verdünnte, verarbeitete und/oder zusammengesetzte Erzeugnisse gilt Artikel 2 Absätze 1 und 2.

(22)   Sofern der gesamte Fisch zum Verzehr bestimmt ist, gilt der Höchstgehalt für den gesamten Fisch.

(23)   Erzeugnisse im Sinne der Kategorien c und i des Verzeichnisses in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1184/2006 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 1) (Spezies wie im entsprechenden Eintrag aufgeführt). Für getrocknete, verdünnte, verarbeitete und/oder zusammengesetzte Erzeugnisse gilt Artikel 2 Absätze 1 und 2. Bei der Großen Pilgermuschel gilt der Höchstgehalt nur für den Adduktormuskel und die Gonade.

(24)   Der Höchstgehalt gilt nach dem Waschen der Früchte oder des Gemüses und dem Abtrennen der genießbaren Teile.

(25)   Der Höchstgehalt bezieht sich auf das im Handel erhältliche Erzeugnis.

(26)   Der Höchstgehalt bezieht sich auf das flüssige Erzeugnis mit 40 % Trockenmasse; dies entspricht einem Höchstgehalt von 50 μg/kg Trockenmasse. Der Wert muss proportional dem Trockenmassengehalt des Erzeugnisses angepasst werden.

(

27

)   

 Dioxine (Summe aus polychlorierten Dibenzo-para-dioxinen (PCDD) und polychlorierten Dibenzofuranen (PCDF), ausgedrückt in Toxizitätsäquivalenten der WHO unter Verwendung der WHO-TEF (Toxizitätsäquivalenzfaktoren), und Summe aus Dioxinen und dioxinähnlichen PCB (Summe aus polychlorierten Dibenzo-para-dioxinen (PCDD), polychlorierten Dibenzofuranen (PCDF) und polychlorierten Biphenylen (PCB), ausgedrückt in Toxizitätsäquivalenten der WHO unter Verwendung der WHO-TEF (Toxizitätsäquivalenzfaktoren). TEF der WHO zur Bewertung des Risikos beim Menschen auf Grundlage der Schlussfolgerungen der Experten-Sitzung der Weltgesundheitsorganisation und des Internationalen Programms für Chemikaliensicherheit (IPCS — International Programme on Chemical Safety) in Genf im Juni 2005 (Martin van den Berg et al., The 2005 World Health Organization Re-evaluation of Human and Mammalian Toxic Equivalency Factors for Dioxins and Dioxin-like Compounds. Toxicological Sciences 93(2), 223–241 (2006))KongenerTEF-Wert

Dibenzo-p-dioxine („PCDD“)

2,3,7,8-TCDD1 1,2,3,7,8-PeCDD1 1,2,3,4,7,8-HxCDD0,1 1,2,3,6,7,8-HxCDD0,1 1,2,3,7,8,9-HxCDD0,1 1,2,3,4,6,7,8-HpCDD0,01 OCDD0,0003

Dibenzofurane („PCDF“)

2,3,7,8-TCDF0,1 1,2,3,7,8-PeCDF0,03 2,3,4,7,8-PeCDF0,3 1,2,3,4,7,8-HxCDF0,1 1,2,3,6,7,8-HxCDF0,1 1,2,3,7,8,9-HxCDF0,1 2,3,4,6,7,8-HxCDF0,1 1,2,3,4,6,7,8-HpCDF0,01 1,2,3,4,7,8,9-HpCDF0,01 OCDF0,0003

„Dioxinähnliche“ PCB: Non-ortho-PCB + Mono-ortho-PCBNon-ortho PCB

PCB 770,0001 PCB 810,0003 PCB 1260,1 PCB 1690,03

Mono-ortho PCB

PCB 1050,00003 PCB 1140,00003 PCB 1180,00003 PCB 1230,00003 PCB 1560,00003 PCB 1570,00003 PCB 1670,00003 PCB 1890,00003

(28)   Konzentrationsobergrenzen: Konzentrationsobergrenzen werden unter der Annahme berechnet, dass sämtliche Werte der einzelnen Kongenere, die unter der Bestimmungsgrenze liegen, gleich der Bestimmungsgrenze sind.

(

29

)   

 Die Höchstgehalte in Fett gelten nicht für Lebensmittel, die weniger als 2 % Fett enthalten. Für Lebensmittel, die weniger als 2 % Fett enthalten, gilt der Höchstgehalt bezogen auf das gesamte Erzeugnis, der dem auf das gesamte Erzeugnis bezogenen Höchstgehalt eines Lebensmittels mit 2 % Fett entspricht, der auf Grundlage von dessen Fettgehalt bestimmt wurde, wobei die Umrechnung nach folgender Formel erfolgt:

(30)   Erzeugnisse im Sinne der Kategorien a, b, c, e und f des Verzeichnisses in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 mit Ausnahme von Fischleber im Sinne der Nummer 5.11.

(31)   Erzeugnisse im Sinne der Kategorien b, c und i des Verzeichnisses in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013.

(32)   Die Ausnahme gilt nur für Mais, bei dem — zum Beispiel durch die Kennzeichnung oder die Bestimmungsangabe — ersichtlich ist, dass er ausschließlich zur Verwendung in einem Nassmahlverfahren (Stärkegewinnung) bestimmt ist.

(33)   Im Fall von Fischleber in Dosen findet der Höchstgehalt auf den gesamten genusstauglichen Inhalt der Dose Anwendung.

(34)   Die Höchstgehalte gelten für die Nahrungsergänzungsmittel, wie sie im Handel erhältlich sind.

(35)   Ölsaaten, die unter die KN-Codes 1201 , 1202 , 1203 , 1204 , 1205 , 1206 , 1207 fallen, und daraus gewonnene Erzeugnisse (KN-Code 1208 ); Melonenkerne fallen unter den KN-Code ex 1207 99 .

(36)   Wenn Folge- bzw. Verarbeitungserzeugnisse ausschließlich oder fast ausschließlich aus den jeweiligen Schalenfrüchten hergestellt werden, gelten die für die Schalenfrüchte festgelegten Höchstwerte auch für die Folge- bzw. Verarbeitungserzeugnisse. In allen anderen Fällen gilt Artikel 2 Absätze 1 und 2 für die Folge- bzw. Verarbeitungserzeugnisse.

(37)   Der Höchstgehalt gilt für den reinen und unverdünnten Extrakt, der nach einem Verfahren hergestellt wurde, bei dem aus 3 bis 4 kg Süßholzwurzel 1 kg gewonnen werden.

(38)   Höchstgehalt für Blattgemüse gilt nicht für frische Kräuter, die unter Code-Nummer 0256000 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 369/2005 fallen.

(39)   Muskelfleisch der Extremitäten und des Hinterleibes. Definition schließt den Cephalothorax von Krebstieren aus. Bei Krabben und krabbenartigen Krebstieren (Brachyura und Anomura): Muskelfleisch der Extremitäten.

(40)   Konzentrationsuntergrenzen werden unter der Annahme berechnet, dass sämtliche Werte für die vier Stoffe, die unter der Bestimmungsgrenze liegen, null sind.

(41)   Fleisch und Fleischerzeugnisse, die einer Wärmebehandlung unterzogen wurden, die zur Bildung von PAK führen kann, d. h. lediglich Grillen.

(42)   Bei Produkten in Konservendosen wird die Analyse für den gesamten Konserveninhalt durchgeführt. Im Hinblick auf den Höchstgehalt gilt für das Gesamtprodukt Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c und Absatz 2.

(43)   Der Höchstgehalt gilt nicht für Lebensmittel, bei denen der über 2,5 mg/kg liegende Melamingehalt nachweislich durch die zugelassene Verwendung von Cyromazin als Insektizid entsteht. Der Melamingehalt darf den Cyromazingehalt nicht übersteigen.

(44)   Für die bezeichneten Kakao- und Schokoladeerzeugnisse gelten die Definitionen des Anhangs I Teil A Nummern 2, 3 und 4 der Richtlinie 2000/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juni 2000 über Kakao- und Schokoladeerzeugnisse für die menschliche Ernährung (ABl. L 197 vom 3.8.2000, S. 19).

(45)   Summe aus As(III) und As(V).

(46)   Reis, geschälter Reis, geschliffener Reis und Parboiled-Reis im Sinne des Codex-Standards 198-1995.

(47)   Der Höchstgehalt bezieht sich auf das ohne Eingeweide verkaufte Tier.

(48)   Bei Kartoffeln gilt der Höchstwert für geschälte Kartoffeln.

(49)   „unverarbeitete Erzeugnisse“ im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1).

(50)   „Inverkehrbringen“ und „Endverbraucher“ im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).


Dioxine (Summe aus polychlorierten Dibenzo-para-dioxinen (PCDD) und polychlorierten Dibenzofuranen (PCDF), ausgedrückt in Toxizitätsäquivalenten der WHO unter Verwendung der WHO-TEF (Toxizitätsäquivalenzfaktoren), und Summe aus Dioxinen und dioxinähnlichen PCB (Summe aus polychlorierten Dibenzo-para-dioxinen (PCDD), polychlorierten Dibenzofuranen (PCDF) und polychlorierten Biphenylen (PCB), ausgedrückt in Toxizitätsäquivalenten der WHO unter Verwendung der WHO-TEF (Toxizitätsäquivalenzfaktoren). TEF der WHO zur Bewertung des Risikos beim Menschen auf Grundlage der Schlussfolgerungen der Experten-Sitzung der Weltgesundheitsorganisation und des Internationalen Programms für Chemikaliensicherheit (IPCS — International Programme on Chemical Safety) in Genf im Juni 2005 (Martin van den Berg et al., The 2005 World Health Organization Re-evaluation of Human and Mammalian Toxic Equivalency Factors for Dioxins and Dioxin-like Compounds. Toxicological Sciences 93(2), 223–241 (2006))KongenerTEF-Wert

Dibenzo-p-dioxine („PCDD“)

2,3,7,8-TCDD1 1,2,3,7,8-PeCDD1 1,2,3,4,7,8-HxCDD0,1 1,2,3,6,7,8-HxCDD0,1 1,2,3,7,8,9-HxCDD0,1 1,2,3,4,6,7,8-HpCDD0,01 OCDD0,0003

Dibenzofurane („PCDF“)

2,3,7,8-TCDF0,1 1,2,3,7,8-PeCDF0,03 2,3,4,7,8-PeCDF0,3 1,2,3,4,7,8-HxCDF0,1 1,2,3,6,7,8-HxCDF0,1 1,2,3,7,8,9-HxCDF0,1 2,3,4,6,7,8-HxCDF0,1 1,2,3,4,6,7,8-HpCDF0,01 1,2,3,4,7,8,9-HpCDF0,01 OCDF0,0003

„Dioxinähnliche“ PCB: Non-ortho-PCB + Mono-ortho-PCB

Non-ortho PCB

PCB 770,0001 PCB 810,0003 PCB 1260,1 PCB 1690,03

Mono-ortho PCB

PCB 1050,00003 PCB 1140,00003 PCB 1180,00003 PCB 1230,00003 PCB 1560,00003 PCB 1570,00003 PCB 1670,00003 PCB 1890,00003

Die Höchstgehalte in Fett gelten nicht für Lebensmittel, die weniger als 2 % Fett enthalten. Für Lebensmittel, die weniger als 2 % Fett enthalten, gilt der Höchstgehalt bezogen auf das gesamte Erzeugnis, der dem auf das gesamte Erzeugnis bezogenen Höchstgehalt eines Lebensmittels mit 2 % Fett entspricht, der auf Grundlage von dessen Fettgehalt bestimmt wurde, wobei die Umrechnung nach folgender Formel erfolgt:

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