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Verordnung (EG) 2004/850

Verordnung (EG) 2004/850

Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG

Art. 1 Ziel und Anwendungsbereich

(1) Unter Berücksichtigung insbesondere des Vorsorgeprinzips ist es das Ziel dieser Verordnung, die menschliche Gesundheit und die Umwelt vor persistenten organischen Schadstoffen zu schützen, und zwar durch das Verbot oder die möglichst baldige Einstellung oder die Beschränkung der Herstellung, des Inverkehrbringens und der Verwendung von Stoffen, die dem Übereinkommen von Stockholm über persistente organische Schadstoffe, im Folgenden „Übereinkommen“, oder dem Protokoll von 1998 zum Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend persistente organische Schadstoffe, im Folgenden „Protokoll“, unterliegen, sowie durch die Beschränkung der Freisetzungen solcher Stoffe auf ein Minimum mit dem Ziel der möglichst baldigen Einstellung dieser Freisetzungen, soweit durchführbar, und durch die Festlegung von Bestimmungen über Abfälle, die aus solchen Stoffen bestehen, sie enthalten oder durch sie verunreinigt sind.

(2) Die Artikel 3 und 4 gelten nicht für Abfälle, die aus in Anhang I oder II aufgelisteten Stoffen bestehen, sie enthalten oder durch sie verunreinigt sind.

Art. 2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a)
„Inverkehrbringen“ ist die entgeltliche oder kostenlose Lieferung oder Bereitstellung für Dritte. Die Einfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft gilt ebenfalls als Inverkehrbringen;
b)
„Artikel“ ist ein Produkt, das sich aus einem oder mehreren Stoffen und/oder Zubereitungen zusammensetzt, dem bei der Herstellung eine spezifische Form, Oberfläche oder Gestalt gegeben wird, die seine Endfunktion in größerem Ausmaß als die chemische Zusammensetzung bestimmt;
c)
„Stoff“ ist ein Stoff im Sinne von Artikel 2 der Richtlinie 67/548/EWG ;
d)
„Zubereitung“ ist eine Zubereitung im Sinne von Artikel 2 der Richtlinie 67/548/EWG;
e)
„Abfall“ ist Abfall im Sinne von Artikel 1 Buchstabe a) der Richtlinie 75/442/EWG ;
f)
„Beseitigung“ ist die Beseitigung im Sinne von Artikel 1 Buchstabe e) der Richtlinie 75/442/EWG;
g)
„Verwertung“ ist die Verwertung im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f) der Richtlinie 75/442/EWG.

Art. 3 Kontrolle von Herstellung, Inverkehrbringen und Verwendung

(1) Die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von in Anhang I aufgelisteten Stoffen als solche, in Zubereitungen oder als Bestandteile von Artikeln sind verboten.

(2) Die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von in Anhang II aufgelisteten Stoffen als solche, in Zubereitungen oder als Bestandteile von Artikeln sind gemäß den in jenem Anhang festgelegten Bedingungen beschränkt.

(3) Die Mitgliedstaaten und die Kommission berücksichtigen im Rahmen der Bewertung und Zulassung alter und neuer Chemikalien und Pestizide gemäß den einschlägigen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften die Kriterien von Abschnitt 1 der Anlage D des Übereinkommens und treffen geeignete Maßnahmen, um alte Chemikalien und Pestizide zu kontrollieren und die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung neuer Chemikalien und Pestizide zu verhindern, die Eigenschaften persistenter organischer Schadstoffe aufweisen.

Art. 4 Befreiung von Kontrollmaßnahmen

(1) Artikel 3 gilt nicht für:

a)
Stoffe, die für die Forschung im Labormaßstab oder als Referenzstandard verwendet werden;
b)
Stoffe, die als unbeabsichtigte Spurenverunreinigungen in Stoffen, Zubereitungen und Artikeln auftreten.

(2) 

Artikel 3 gilt vor Ablauf von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung nicht für Stoffe, die als Bestandteil von Artikeln vorkommen, die vor oder zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung hergestellt worden sind.

Artikel 3 gilt nicht für Stoffe, die als Bestandteil von Artikeln vorkommen, die vor oder zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits verwendet wurden.

Erhält ein Mitgliedstaat jedoch von einem Artikel nach den Unterabsätzen 1 und 2 Kenntnis, so unterrichtet er die Kommission darüber.

Wenn die Kommission entsprechend unterrichtet wird oder auf anderem Wege von solchen Artikeln Kenntnis erhält, meldet sie dies gegebenenfalls unverzüglich dem Sekretariat des Übereinkommens.

(3) 

Will ein Mitgliedstaat bis zu der im entsprechenden Anhang festgelegten Frist die jeweils auf einen bestimmten Standort beschränkte Herstellung und Verwendung eines in Anhang I Teil A oder in Anhang II Teil A aufgelisteten Stoffes als Zwischenprodukt im geschlossenen System zulassen, so teilt er dies dem Sekretariat des Übereinkommens mit.

Eine solche Mitteilung ist jedoch nur dann möglich, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)
in den einschlägigen Anhang wurde eine Anmerkung ausdrücklich zu dem Zweck aufgenommen, dass eine solche Herstellung und Verwendung dieses Stoffes zugelassen werden kann;
b)
bei dem Herstellungsverfahren wird der Stoff in einen oder mehrere andere Stoffe umgewandelt, die nicht die Eigenschaften persistenter organischer Schadstoffe aufweisen;
c)
Mensch und Umwelt werden bei der Herstellung und Verwendung voraussichtlich keinen signifikanten Mengen des Stoffes ausgesetzt, was durch die Bewertung des betreffenden geschlossenen Systems gemäß der Richtlinie 2001/59/EG  nachgewiesen wurde.

Die Mitteilung wird auch den übrigen Mitgliedstaaten und der Kommission übermittelt und macht Angaben zum tatsächlichen oder geschätzten Gesamtumfang von Herstellung und Verwendung des betreffenden Stoffes sowie zur Art des jeweils auf einen bestimmten Standort beschränkten Verfahrens, das im geschlossenen System durchgeführt wird, darunter auch zum Umfang einer etwaigen unbeabsichtigten Spurenverunreinigung des Endprodukts durch nicht umgewandeltes, einen persistenten organischen Schadstoff bildendes Ausgangsmaterial.

Die in Unterabsatz 1 genannten Fristen können geändert werden, wenn nach einer wiederholten Mitteilung des betreffenden Mitgliedstaats an das Sekretariat des Übereinkommens im Rahmen des Übereinkommens ein ausdrückliches oder stillschweigendes Einverständnis zur Fortsetzung der Herstellung und Verwendung des Stoffes für einen weiteren Zeitraum erteilt wird.

Art. 5 Lagerbestände

(1) Besitzer von Lagerbeständen, die aus in Anhang I oder II aufgelisteten Stoffen bestehen oder solche Stoffe enthalten, für die kein Verwendungszweck zugelassen ist, bewirtschaften diese Bestände als Abfälle gemäß Artikel 7.

(2) 

Besitzer von Lagerbeständen von über 50 kg, die aus in Anhang I oder II aufgelisteten Stoffen bestehen oder solche Stoffe enthalten und deren Verwendungszweck zugelassen ist, unterrichten die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Lagerbestände vorhanden sind, über Beschaffenheit und Größe dieser Bestände. ²Diese Informationen sind innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung und von Änderungen des Anhangs I oder II und danach jährlich bis zu der in Anhang I oder II für beschränkte Verwendungszwecke festgelegten Frist vorzulegen.

Die Besitzer der Lagerbestände bewirtschaften diese auf sichere, effiziente und umweltgerechte Weise.

(3) Die Mitgliedstaaten überwachen die Verwendung und Bewirtschaftung der gemeldeten Lagerbestände.

Art. 6 Verringerung, Minimierung und Einstellung von Freisetzungen

(1) Die Mitgliedstaaten erstellen für die in Anhang III aufgelisteten Stoffe innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung Verzeichnisse für die Freisetzung in Luft, Gewässer und Böden und führen diese weiter, entsprechend ihren Verpflichtungen aufgrund des Übereinkommens und des Protokolls.

(2) 

Ein Mitgliedstaat übermittelt im Rahmen seines nationalen Durchführungsplans gemäß Artikel 8 der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten den entsprechend seinen Verpflichtungen aufgrund des Übereinkommens erstellten Aktionsplan für Maßnahmen zur Ermittlung und Beschreibung der gesamten Freisetzungen sowie zu ihrer Minimierung mit dem Ziel der möglichst baldigen Einstellung, soweit durchführbar.

Der Aktionsplan umfasst Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung und schreibt, soweit dies für angemessen erachtet wird, die Verwendung von als Ersatz dienenden oder veränderten Materialien, Produkten und Prozessen vor, durch die die Bildung und Freisetzung der in Anhang III aufgelisteten Stoffe verhindert wird.

(3) Bei der Prüfung von Anträgen zum Bau neuer Anlagen oder zur wesentlichen Änderung bestehender Anlagen, bei denen Prozesse zum Einsatz kommen, in deren Rahmen in Anhang III aufgelistete Chemikalien freigesetzt werden, berücksichtigen die Mitgliedstaaten — unbeschadet der Richtlinie 96/61/EG  — vorrangig alternative Prozesse, Methoden oder Verfahren, die einen ähnlichen Nutzen aufweisen, bei denen jedoch die Bildung und Freisetzung der in Anhang III aufgelisteten Stoffe vermieden wird.

Art. 7 Abfallbewirtschaftung

(1) Die Hersteller und Besitzer von Abfällen unternehmen alle sinnvollen Anstrengungen, um, soweit durchführbar, die Verunreinigung dieser Abfälle mit in Anhang IV aufgelisteten Stoffen zu vermeiden.

(2) 

Ungeachtet der Richtlinie 96/59/EG  werden Abfälle, die aus in Anhang IV aufgelisteten Stoffen bestehen, sie enthalten oder durch sie verunreinigt sind, ohne unnötige Verzögerung und in Übereinstimmung mit Anhang V Teil I so beseitigt oder verwertet, dass die darin enthaltenen persistenten organischen Schadstoffe zerstört oder unumkehrbar umgewandelt werden, damit die verbleibenden Abfälle und Freisetzungen nicht die Eigenschaften persistenter organischer Schadstoffe aufweisen.

Bei der Durchführung einer solchen Beseitigung oder Verwertung kann jeder Stoff, der in Anhang IV aufgelistet ist, vom Abfall abgetrennt werden, sofern dieser Stoff anschließend gemäß Unterabsatz 1 beseitigt wird.

(3) Beseitigungs- oder Verwertungsverfahren, die zur Verwertung, Wiedergewinnung, Rückgewinnung oder Wiederverwendung von in Anhang IV aufgelisteten Stoffen führen können, sind verboten.

(4) 

Abweichend von Absatz 2 gilt Folgendes:

a)
Abfälle, die in Anhang IV aufgelistete Stoffe enthalten oder durch sie verunreinigt sind, können in anderer Weise nach einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft beseitigt oder verwertet werden, sofern der Gehalt an aufgelisteten Stoffen in den Abfällen unterhalb der Konzentrationsgrenzen liegt, die in Anhang IV festzulegen sind. ²Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 17 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. ³Bis die Konzentrationsgrenzen gemäß diesem Verfahren festgelegt werden, kann die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats Konzentrationsgrenzen oder spezifische technische Anforderungen bezüglich der Beseitigung oder Verwertung der Abfälle gemäß diesem Buchstaben festlegen oder anwenden.

b)
Ein Mitgliedstaat oder die von ihm benannte zuständige Behörde kann in Ausnahmefällen zulassen, dass in Anhang V Teil 2 aufgeführte Abfälle, die in Anhang IV aufgelistete Stoffe bis zu den in Anhang V Teil 2 anzugebenden Konzentrationen enthalten oder durch sie verunreinigt sind, in anderer Weise nach einer in Anhang V Teil 2 aufgeführten Methode behandelt werden, vorausgesetzt:i) der betroffene Besitzer hat gegenüber der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats hinreichend nachgewiesen, dass die Dekontamination der Abfälle in Bezug auf die in Anhang IV aufgelisteten Stoffe nicht durchführbar war und dass die Zerstörung oder unumkehrbare Umwandlung des Gehalts an persistenten organischen Schadstoffen nach der besten Umweltschutzpraxis oder der besten verfügbaren Technik nicht die unter Umweltgesichtspunkten vorzuziehende Möglichkeit darstellt, und die zuständige Behörde hat anschließend das alternative Verfahren genehmigt;ii) dieses Verfahren steht im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft und den Bedingungen der in Absatz 6 genannten einschlägigen Zusatzmaßnahmen;
iii) der betreffende Mitgliedstaat hat die übrigen Mitgliedstaaten und die Kommission von seiner Genehmigung und der Begründung dafür unterrichtet.

Die Konzentrationsgrenzen in Anhang V Teil 2 werden für die Zwecke von Absatz 4 Buchstabe b von der Kommission festgelegt. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 17 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Solange diese Konzentrationsgrenzen nicht festgelegt sind,

a)
kann die zuständige Behörde in Bezug auf Abfälle, die gemäß Absatz 4 Buchstabe b) behandelt werden, Konzentrationsgrenzen oder spezifische technische Anforderungen festlegen oder anwenden;
b)
legen die betroffenen Besitzer, soweit Abfälle gemäß Absatz 4 Buchstabe b) behandelt werden, der zuständigen Behörde Informationen über die in den Abfällen enthaltenen persistenten organischen Schadstoffe vor.

(6) Die Kommission kann, soweit zweckmäßig, unter Berücksichtigung von technischen Entwicklungen und von einschlägigen internationalen Leitlinien und Entscheidungen sowie von Genehmigungen, die von einem Mitgliedstaat oder der von ihm benannten zuständigen Behörde gemäß Absatz 4 und Anhang V erteilt worden sind, Zusatzmaßnahmen zur Durchführung dieses Artikels erlassen. ²Die Kommission legt ein Format für die Vorlage der Informationen gemäß Absatz 4 Buchstabe b) Ziffer iii) durch die Mitgliedstaaten fest. ³Diese Maßnahmen sind gemäß dem in Artikel 17 Absatz 2 genannten Verfahren zu beschließen.

(7) Die Kommission überprüft vor dem 31. Dezember 2009 die in Absatz 4 genannten Ausnahmen vor dem Hintergrund internationaler und technischer Entwicklungen, insbesondere daraufhin, ob sie unter Umweltgesichtspunkten vorzuziehen sind.

Art. 8 Durchführungspläne

(1) Bei der Ausarbeitung ihrer nationalen Durchführungspläne gewähren die Mitgliedstaaten gemäß ihren innerstaatlichen Verfahren der Öffentlichkeit frühzeitig und wirkungsvoll Gelegenheit zur Beteiligung an diesem Prozess.

(2) Sobald ein Mitgliedstaat entsprechend seinen Verpflichtungen aufgrund des Übereinkommens seinen nationalen Durchführungsplan angenommen hat, übermittelt er diesen sowohl der Kommission als auch den übrigen Mitgliedstaaten.

(3) Bei der Ausarbeitung ihrer Durchführungspläne tauschen die Kommission und die Mitgliedstaaten gegebenenfalls Informationen über den Inhalt dieser Pläne aus.

(4) 

Die Kommission erstellt innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung einen Plan zur Erfüllung der Verpflichtungen der Gemeinschaft aufgrund des Übereinkommens.

Sobald die Kommission den Durchführungsplan der Gemeinschaft angenommen hat, übermittelt sie diesen den Mitgliedstaaten.

Die Kommission unterzieht den Durchführungsplan der Gemeinschaft gegebenenfalls einer Überprüfung und Aktualisierung.

Art. 9 Überwachung

Die Kommission und die Mitgliedstaaten erstellen in enger Zusammenarbeit geeignete und dem neuesten Stand der Technik entsprechende Programme und Verfahren zur regelmäßigen Erfassung vergleichbarer Überwachungsdaten über das Vorhandensein von Dioxinen, Furanen und PCB, wie in Anhang III angegeben, in der Umwelt. ²Bei der Festlegung solcher Programme und Verfahren ist den Entwicklungen im Rahmen des Protokolls und des Übereinkommens angemessen Rechnung zu tragen.

Art. 10 Informationsaustausch

(1) Die Kommission und die Mitgliedstaaten erleichtern und übernehmen innerhalb der Gemeinschaft und im Umgang mit Drittländern den Austausch von Informationen über die Verringerung, Minimierung oder, soweit durchführbar, Einstellung der Herstellung, Verwendung und Freisetzung persistenter organischer Schadstoffe sowie über Alternativen zu diesen Stoffen, einschließlich Angaben zu den damit verbundenen Risiken und wirtschaftlichen und sozialen Kosten.

(2) Die Kommission und gegebenenfalls die Mitgliedstaaten fördern und erleichtern in Bezug auf persistente organische Schadstoffe:

a)
Programme zur Bewusstseinsbildung, auch solche, die sich auf die Gesundheits- und Umweltauswirkungen, die Alternativen und die Verringerung oder Einstellung der Herstellung, Verwendung und Freisetzung beziehen, insbesondere füri) die Träger politischer Konzepte und Entscheidungen,ii) besonders gefährdete Bevölkerungsgruppen;
b)
die Bereitstellung von Informationen für die Öffentlichkeit;
c)
die Ausbildung, auch für Arbeitnehmer, Wissenschaftler, Lehrkräfte sowie Fach- und Führungskräfte.

(3) Unbeschadet der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen  werden Informationen über Gesundheit und Sicherheit des Menschen und über die Umwelt nicht als vertraulich betrachtet. ²Die Kommission und die Mitgliedstaaten, die andere Informationen mit Drittländern austauschen, schützen vertrauliche Informationen gemäß den getroffenen Absprachen.

Art. 11 Technische Hilfe

Im Einklang mit den Artikeln 12 und 13 des Übereinkommens leisten die Kommission und die Mitgliedstaaten auf Anfrage und im Rahmen der verfügbaren Mittel Entwicklungsländern und Ländern mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen gemeinsam angemessene und rechtzeitige technische und finanzielle Hilfe, um diese Länder unter Berücksichtigung ihrer speziellen Bedürfnisse bei der Entwicklung und Stärkung ihrer Fähigkeit zur vollständigen Erfüllung ihrer Verpflichtungen aufgrund des Übereinkommens zu unterstützen. ²Diese Hilfe kann auch über Nichtregierungsorganisationen geleitet werden.

Art. 12 Berichterstattung

(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle drei Jahre Informationen über die Anwendung dieser Verordnung, einschließlich Informationen über Verstöße und Sanktionen.

(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jährlich statistische Daten über den tatsächlichen oder geschätzten Gesamtumfang der Herstellung und des Inverkehrbringens aller in Anhang I oder II aufgelisteten Stoffe.

(3) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung und danach alle drei Jahre folgende Angaben:

a)
zusammenfassende Informationen aus den gemäß Artikel 5 Absatz 2 eingegangenen Mitteilungen über Lagerbestände;
b)
zusammenfassende Informationen aus den gemäß Artikel 6 Absatz 1 erstellten Freisetzungsverzeichnissen;
c)
zusammenfassende Informationen gemäß Artikel 9 über das Vorhandensein von Dioxinen, Furanen und PCB, wie in Anhang III angegeben, in der Umwelt.

(4) Für die von den Mitgliedstaaten gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 zu übermittelnden Daten und Informationen arbeitet die Kommission gemäß dem in Artikel 16 Absatz 2 genannten Verfahren vorab ein gemeinsames Format aus.

(5) Die Kommission erstellt für die im Übereinkommen aufgelisteten Stoffe in Abständen, die von der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens festgelegt werden, auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 2 übermittelten Informationen einen Bericht und legt diesen dem Sekretariat des Übereinkommens vor.

(6) Die Kommission erstellt alle drei Jahre einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung und nimmt diesen zusammen mit den im Rahmen des durch die Entscheidung 2000/479/EG  eingerichteten Europäischen Schadstoffemissionsregisters (EPER) und des Emissionsverzeichnisses CORINAIR des Programms über die Zusammenarbeit bei der Messung und Bewertung der weiträumigen Übertragung von luftverunreinigenden Stoffen in Europa (EMEP) bereits verfügbaren Informationen und den von den Mitgliedstaaten gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 übermittelten Informationen in einen zusammenfassenden Bericht auf. ²Dieser Bericht umfasst auch Informationen über die Anwendung der in Artikel 7 Absatz 4 genannten Ausnahmen. ³Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat eine Zusammenfassung dieses Berichts vor und macht sie der Öffentlichkeit unverzüglich zugänglich.

Art. 13 Sanktionen

Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen gegen Bestimmungen dieser Verordnung zu verhängen sind, und treffen die zu ihrer Durchsetzung erforderlichen Maßnahmen. ²Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. ³Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung mit und melden ihr umgehend alle späteren Änderungen, die diese betreffen.

Art. 14 Änderung der Anhänge

(1) 

Wird ein Stoff in das Übereinkommen oder das Protokoll aufgenommen, so nimmt die Kommission gegebenenfalls eine entsprechende Änderung der Anhänge I, II und III vor.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 16 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

(2) 

Wird ein Stoff in das Übereinkommen oder das Protokoll aufgenommen, so nimmt die Kommission gegebenenfalls eine entsprechende Änderung des Anhangs IV vor.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 17 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

(3) 

Die Kommission beschließt Änderungen von bestehenden Einträgen in den Anhängen I, II und III, einschließlich ihrer Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 16 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

(4) 

Die Kommission beschließt Änderungen von bestehenden Einträgen in Anhang IV und Änderungen des Anhangs V, einschließlich ihrer Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 17 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Art. 15 Zuständige Behörden

Jeder Mitgliedstaat benennt die zuständige(n) Behörde(n), die die im Rahmen dieser Verordnung erforderlichen administrativen Aufgaben wahrnimmt/wahrnehmen. ²Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens drei Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung die benannten Behörden mit.

Art. 16 Ausschuss für allgemeine Angelegenheiten

(1) Die Kommission wird in allen Angelegenheiten im Rahmen dieser Verordnung, außer den mit Abfällen zusammenhängenden Angelegenheiten, von dem durch Artikel 29 der Richtlinie 67/548/EWG eingesetzten Ausschuss unterstützt.

(2) 

Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3) 

Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Art. 17 Ausschuss für Abfallangelegenheiten

(1) Die Kommission wird in den mit Abfällen zusammenhängenden Angelegenheiten im Rahmen dieser Verordnung von dem durch Artikel 18 der Richtlinie 75/442/EWG eingesetzten Ausschuss unterstützt.

(2) 

Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3) 

Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Art. 18 Änderung der Richtlinie 79/117/EWG

Im Anhang der Richtlinie 79/117/EWG werden in Teil B „Beständige organische Chlorverbindungen“ die Punkte 1 bis 8 gestrichen.

Art. 19 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.



ANHANG I

ANHANG I



Teil A —  Stoffe, die im Übereinkommen und im Protokoll aufgelistet sind, sowie Stoffe, die nur im Übereinkommen aufgelistet sind

StoffCAS-Nr.EG-Nr.Ausnahme für die Verwendung als Zwischenprodukt oder andere Spezifikation
TetrabromdiphenyletherC12H6Br4O
1.  Für die Zwecke dieses Eintrags gilt Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b für Konzentrationen von Tetrabromdiphenylether von höchstens 10 mg/kg (0,001 Gew.-%), wenn dieser in Stoffen, Zubereitungen, Artikeln oder als Bestandteil der mit Flammschutzmittel behandelten Teile von Artikeln vorkommt.2.  Abweichend hiervon zulässig sind die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von
a)  — unbeschadet Buchstabe b — Artikeln und Zubereitungen mit Konzentrationen von Tetrabromdiphenylether von weniger als 0,1 Gew.-%, sofern diese teilweise oder vollständig aus verwerteten Materialien oder aus Materialien aus zur Wiederverwendung aufbereiteten Abfällen hergestellt wurden;
b)  Elektro- und Elektronikgeräten, die unter die Richtlinie 2002/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1) fallen.
3.  Die Verwendung von Tetrabromdiphenylether als Bestandteil enthaltenden Artikeln, die in der Union vor dem 25. August 2010 bereits verwendet wurden, ist zulässig. Artikel 4 Absatz 2 Unterabsätze 3 und 4 finden auf solche Artikel Anwendung.
PentabromdiphenyletherC12H5Br5O
1.  Für die Zwecke dieses Eintrags gilt Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b für Konzentrationen von Pentabromdiphenylether von höchstens 10 mg/kg (0,001 Gew.-%), wenn dieser in Stoffen, Zubereitungen, Artikeln oder als Bestandteil der mit Flammschutzmittel behandelten Teile von Artikeln vorkommt.2.  Abweichend hiervon zulässig sind die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von
a)  — unbeschadet Buchstabe b — Artikeln und Zubereitungen mit Konzentrationen von Pentabromdiphenylether von weniger als 0,1 Gew.-%, sofern diese teilweise oder vollständig aus verwerteten Materialien oder aus Materialien aus zur Wiederverwendung aufbereiteten Abfällen hergestellt wurden;
b)  Elektro- und Elektronikgeräten, die unter die Richtlinie 2002/95/EG fallen.
3.  Die Verwendung von Pentabromdiphenylether als Bestandteil enthaltenden Artikeln, die in der Union vor dem 25. August 2010 bereits verwendet wurden, ist zulässig. Artikel 4 Absatz 2 Unterabsätze 3 und 4 finden auf solche Artikel Anwendung.
HexabromdiphenyletherC12H4Br6O
1.  Für die Zwecke dieses Eintrags gilt Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b für Konzentrationen von Hexabromdiphenylether von höchstens 10 mg/kg (0,001 Gew.-%), wenn dieser in Stoffen, Zubereitungen, Artikeln oder als Bestandteil der mit Flammschutzmittel behandelten Teile von Artikeln vorkommt.2.  Abweichend hiervon zulässig sind die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von
a)  — unbeschadet Buchstabe b — Artikeln und Zubereitungen mit Konzentrationen von Hexabromdiphenylether von weniger als 0,1 Gew.-%, sofern diese teilweise oder vollständig aus verwerteten Materialien oder aus Materialien aus zur Wiederverwendung aufbereiteten Abfällen hergestellt wurden;
b)  Elektro- und Elektronikgeräten, die unter die Richtlinie 2002/95/EG fallen.
3.  Die Verwendung von Hexabromdiphenylether als Bestandteil enthaltenden Artikeln, die in der Union vor dem 25. August 2010 bereits verwendet wurden, ist zulässig. Artikel 4 Absatz 2 Unterabsätze 3 und 4 finden auf solche Artikel Anwendung.
HeptabromdiphenyletherC12H3Br7O
1.  Für die Zwecke dieses Eintrags gilt Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b für Konzentrationen von Heptabromdiphenylether von höchstens 10 mg/kg (0,001 Gew.-%), wenn dieser in Stoffen, Zubereitungen, Artikeln oder als Bestandteil der mit Flammschutzmittel behandelten Teile von Artikeln vorkommt.2.  Abweichend hiervon zulässig sind die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von
a)  — unbeschadet Buchstabe b — Artikeln und Zubereitungen mit Konzentrationen von Heptabromdiphenylether von weniger als 0,1 Gew.-%, sofern diese teilweise oder vollständig aus verwerteten Materialien oder aus Materialien aus zur Wiederverwendung aufbereiteten Abfällen hergestellt wurden;
b)  Elektro- und Elektronikgeräten, die unter die Richtlinie 2002/95/EG fallen.
3.  Die Verwendung von Heptabromdiphenylether als Bestandteil enthaltenden Artikeln, die in der Union vor dem 25. August 2010 bereits verwendet wurden, ist zulässig. Artikel 4 Absatz 2 Unterabsätze 3 und 4 finden auf solche Artikel Anwendung.
Perfluoroctansulfonsäure und ihre Derivate (PFOS)C8F17SO2X
(X = OH, Metallsalze (O-M+), Halogenide, Amide und andere Derivate einschließlich Polymere)
1.  Für die Zwecke dieses Eintrags gilt Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b für Konzentrationen von PFOS von höchstens 10 mg/kg (0,001 Gew.-%), wenn diese in Stoffen oder Zubereitungen vorkommt. 2.  Für die Zwecke dieses Eintrags gilt Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b für Konzentrationen von PFOS in Halbfertigerzeugnissen oder Artikeln oder Bestandteilen davon, wenn die PFOS-Konzentration weniger als 0,1 Gew.-% beträgt, berechnet im Verhältnis zur Masse der strukturell oder mikrostrukturell verschiedenartigen Bestandteile, die PFOS enthalten, oder — bei Textilien oder anderen beschichteten Werkstoffen — wenn der PFOS-Anteil weniger als 1 μg/m2 des beschichteten Materials beträgt. 3.  Die Verwendung von PFOS als Bestandteil enthaltenden Artikeln, die in der Union vor dem 25. August 2010 bereits verwendet wurden, ist zulässig. Artikel 4 Absatz 2 Unterabsätze 3 und 4 finden auf solche Artikel Anwendung. 4.  Feuerlöschschäume, die vor dem 27. Dezember 2006 in Verkehr gebracht wurden, dürfen bis zum 27. Juni 2011 verwendet werden. 5.  Sofern die Menge der PFOS-Emissionen in die Umwelt auf ein Mindestmaß reduziert wird, sind die Herstellung und das Inverkehrbringen für die nachstehenden besonderen Verwendungszwecke zulässig, vorausgesetzt die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission alle vier Jahre über die Fortschritte bei der Eliminierung von PFOS Bericht: a)  bis 26. August 2015: Netzmittel für überwachte Galvanotechniksysteme; b)  Fotoresistlacke und Antireflexbeschichtungen für fotolithografische Prozesse; c)  fotografische Beschichtungen von Filmen, Papieren und Druckplatten; d)  Mittel zur Sprühnebelunterdrückung für nicht dekoratives Hartverchromen (Chrom VI) in geschlossenen Kreislaufsystemen; e)  Hydraulikflüssigkeiten für die Luftfahrt. Soweit die Ausnahmeregelungen gemäß den Buchstaben a bis e die Herstellung oder Verwendung in einer unter die Richtlinie 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) fallenden Anlage betreffen, sind die einschlägigen besten verfügbaren Techniken für die Vermeidung oder größtmögliche Verminderung von PFOS-Emissionen anzuwenden, wie sie in den von der Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2008/1/EG veröffentlichten Informationen beschrieben sind. Sobald neue Informationen über Einzelheiten für Verwendungen und über weniger bedenkliche alternative Stoffe oder Technologien für die Verwendungen gemäß den Buchstaben b bis e vorliegen, überprüft die Kommission sämtliche Ausnahmeregelungen des Unterabsatzes 2, so dass i)  die Verwendung von PFOS schrittweise eingestellt wird, sobald der Einsatz weniger bedenklicher Alternativen technisch und wirtschaftlich vertretbar ist, ii)  eine Ausnahmeregelung für wesentliche Verwendungszwecke nur dann verlängert werden kann, wenn keine weniger bedenklichen Alternativen bestehen und wenn darüber Bericht erstattet worden ist, welche Schritte unternommen wurden, um weniger bedenkliche Alternativen zu finden, iii)  PFOS-Emissionen in die Umwelt durch Einsatz der besten verfügbaren Technologien auf ein Mindestmaß reduziert worden sind.   6.  Sobald das Europäische Komitee für Normung (CEN) Normen erlassen hat, sind diese als Analyseverfahren für den Nachweis der Übereinstimmung von Stoffen, Zubereitungen und Artikeln mit den Nummern 1 und 2 heranzuziehen. Als Alternative zu den CEN-Normen können auch andere Analyseverfahren herangezogen werden, für die der Anwender Gleichwertigkeit nachweisen kann.
DDT (1,1,1-trichlor-2,2-bis(4-chlorphenyl)ethan)50-29-3200-024-3
Chlordan57-74-9200-349-0
Hexachlorcyclohexane, einschließlich Lindan58-89-9200-401-2
319-84-6206-270-8
319-85-7206-271-3
608-73-1210-168-9
Dieldrin60-57-1200-484-5
Endrin72-20-8200-775-7
Heptachlor76-44-8200-962-3
Endosulfan115-29-7959-98-8
33213-65-9
204-079-41.  Endosulfan als Bestandteil enthaltende Artikel, die vor dem oder am 10. Juli 2012 hergestellt wurden, dürfen bis 10. Januar 2013 in Verkehr gebracht und verwendet werden.2.  Endosulfan als Bestandteil enthaltende Artikel, die vor dem oder am 10. Juli 2012 bereits verwendet wurden, dürfen in Verkehr gebracht und verwendet werden.
3.  Artikel 4 Absatz 2 Unterabsätze 3 und 4 finden auf Artikel gemäß den Nummern 1 und 2 Anwendung.
Hexachlorbenzol118-74-1200-273-9
Chlordecon143-50-0205-601-3
Aldrin309-00-2206-215-8
Pentachlorbenzol608-93-5210-172-5
Polychlorierte Biphenyle (PCB)1336-36-3 und andere215-648-1 und andereUnbeschadet der Richtlinie 96/59/EG dürfen Artikel, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits verwendet werden, weiterhin verwendet werden.
Mirex2385-85-5219-196-6
Toxaphen8001-35-2232-283-3
Hexabrombiphenyl36355-01-8252-994-2
Hexabromcyclododecan„Hexabromcyclododecan“ bedeutet: Hexabromcyclododecan, 1,2,5,6,9,10-Hexabromcyclododecan und seine wichtigsten Diastereomere: Alpha-Hexabromcyclododecan, Beta-Hexabromcyclododecan und Gamma-Hexabromcyclododecan
25637-99-4,3194-55-6,
134237-50-6,
134237-51-7,
134237-52-8
247-148-4,221-695-9
1.  Für die Zwecke dieses Eintrags und vorbehaltlich einer Überprüfung durch die Kommission bis 22. März 2019 gilt Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b für Konzentrationen von Hexabromcyclododecan von höchstens 100 mg/kg (0,01 Gew.-%), wenn dieses in Stoffen, Zubereitungen, Artikeln oder als Bestandteil der mit Flammschutzmittel behandelten Teile von Artikeln vorkommt.2.  Die Verwendung von Hexabromcyclododecan als solchem oder in Zubereitungen bei der Herstellung von Artikeln aus expandiertem Polystyrol sowie die Herstellung und das Inverkehrbringen von Hexabromcyclododecan für eine solche Verwendung sind zulässig, sofern eine solche Verwendung in Einklang mit Titel VII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) zugelassen wurde oder Gegenstand eines bis spätestens 21. Februar 2014 gestellten Zulassungsantrags ist, über den bislang noch nicht entschieden wurde.
Das Inverkehrbringen und die Verwendung von Hexabromcyclododecan als solchem oder in Zubereitungen gemäß diesem Absatz sind nur bis zum 26. November 2019 bzw. bis zum Ablauf des in einer Zulassungserteilung genannten Überprüfungszeitraums oder bis zum Entzug dieser Zulassung nach Titel VII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zulässig, je nachdem welcher Zeitpunkt früher eintritt.
Das Inverkehrbringen und die Verwendung in Gebäuden von Artikeln aus expandiertem Polystyrol, die Hexabromcyclododecan als Bestandteil enthalten und im Einklang mit der Ausnahme gemäß diesem Absatz hergestellt werden, sind bis sechs Monate nach dem Zeitpunkt des Ablaufs dieser Ausnahme zulässig. Artikel, die zu dem genannten Zeitpunkt bereits verwendet werden, dürfen auch weiterhin verwendet werden.
3.  Unbeschadet der Ausnahme gemäß Absatz 2 sind das Inverkehrbringen und die Verwendung in Gebäuden von Artikeln aus expandiertem Polystyrol und Artikeln aus extrudiertem Polystyrol, die Hexabromcyclododecan als Bestandteil enthalten und vor dem oder zum 22. März 2016 hergestellt werden, bis 22. Juni 2016 zulässig. Absatz 6 findet Anwendung, wenn diese Artikel im Einklang mit der Ausnahme gemäß Absatz 2 hergestellt wurden.
4.  Artikel, die Hexabromcyclododecan als Bestandteil enthalten und vor dem oder zum 22. März 2016 bereits verwendet werden, dürfen weiterhin verwendet und weiterhin in den Verkehr gebracht werden, und Absatz 6 findet keine Anwendung. Artikel 4 Absatz 2 Unterabsätze 3 und 4 finden auf solche Artikel Anwendung.
5.  Das Inverkehrbringen und die Verwendung in Gebäuden von eingeführten Artikeln aus expandiertem Polystyrol, die Hexabromcyclododecan als Bestandteil enthalten, sind bis zum Zeitpunkt des Ablaufs der Ausnahme gemäß Absatz 2 zulässig, und Absatz 6 findet Anwendung, wenn diese Artikel im Einklang mit der Ausnahme gemäß Absatz 2 hergestellt wurden. Artikel, die zu dem genannten Zeitpunkt bereits verwendet werden, dürfen weiterhin verwendet werden.
6.  Unbeschadet der Anwendung anderer EU-Vorschriften für die Einstufung, Verpackung und Etikettierung von Stoffen und Gemischen muss expandiertes Polystyrol, in dem Hexabromcyclododecan im Einklang mit der Ausnahme gemäß Absatz 2 verwendet wurde, durch Etikettierung oder andere Mittel während seines gesamten Lebenszyklus identifizierbar sein.
(1)   ABl. L 37 vom 13.2.2003, S. 19.(2)   ABl. L 24 vom 29.1.2008, S. 8.
(3)   Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1).



Teil B —  Stoffe, die nur im Protokoll aufgelistet sind

StoffCAS-Nr.EG-Nr.Ausnahme für die Verwendung als Zwischenprodukt oder andere Spezifikation
Hexachlorbutadien87-68-3201-765-51.  Hexachlorbutadien als Bestandteil enthaltende Artikel, die vor dem oder am 10. Juli 2012 hergestellt wurden, dürfen bis 10. Januar 2013 in Verkehr gebracht und verwendet werden.2.  Hexachlorbutadien als Bestandteil enthaltende Artikel, die vor dem oder am 10. Juli 2012 bereits verwendet wurden, dürfen in Verkehr gebracht und verwendet werden.
3.  Artikel 4 Absatz 2 Unterabsätze 3 und 4 finden auf Artikel gemäß den Nummern 1 und 2 Anwendung.
Polychlorierte Naphthaline (1)1.  Polychlorierte Naphthaline als Bestandteil enthaltende Artikel, die vor dem oder am 10. Juli 2012 hergestellt wurden, dürfen bis 10. Januar 2013 in Verkehr gebracht und verwendet werden.2.  Polychlorierte Naphthaline als Bestandteil enthaltende Artikel, die vor dem oder am 10. Juli 2012 bereits verwendet wurden, dürfen in Verkehr gebracht und verwendet werden.
3.  Artikel 4 Absatz 2 Unterabsätze 3 und 4 finden auf Artikel gemäß den Nummern 1 und 2 Anwendung.
Alkane C10-C13, Chlor- (kurzkettige chlorierte Paraffine) (SCCP)85535-84-8287-476-51.  Abweichend dürfen Stoffe und Zubereitungen, die SCCP in Konzentrationen von weniger als 1 Gew.-% oder Artikel, die SCCP in Konzentrationen von weniger als 0,15 Gew.-% enthalten, hergestellt, in Verkehr gebracht und verwendet werden.2.  Die Verwendung ist zulässig in Bezug auf
a)  SCCP enthaltende Förderbänder in der mineralgewinnenden Industrie und Dichtungsmassen, die bereits vor dem oder am 4. Dezember 2015 verwendet wurden, und
b)  andere SCCP enthaltende Artikel als die in Buchstabe a genannten, die bereits am oder vor dem 10. Juli 2012 verwendet wurden.
3.  Artikel 4 Absatz 2 Unterabsätze 3 und 4 finden auf die Artikel gemäß Nummer 2 Anwendung.
(1)   Polychlorierte Naphtaline sind auf dem Naphtalinringsystem basierende chemische Verbindungen, bei denen ein oder mehrere Wasserstoffatome durch Chloratome ersetzt sind.



ANHANG II

ANHANG II



ANHANG III

ANHANG III

Stoff (CAS-Nummer)

Polychlorierte Dibenzo-p-dioxine und Dibenzofurane (PCDD/PCDF)

Hexachlorbenzol (HCB) (CAS-Nr.: 118-74-1)

Polychlorierte Biphenyle (PCB)

Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAH) 

Pentachlorbenzol (CAS-Nr. 608-93-5)



ANHANG IV

ANHANG IV



StoffCAS-Nr.:EG-NummerKonzentrationsgrenze gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe a
Endosulfan115-29-7959-98-8
33213-65-9
204-079-450 mg/kg
Hexachlorobutadien87-68-3201-765-5100 mg/kg
Polychlorierte Naphthaline (1)10 mg/kg
Alkane C10-C13, Chlor (kurzkettige chlorierte Paraffine) (SCCP)85535-84-8287-476-510 000 mg/kg
TetrabromdiphenyletherC12H6Br4O
Summe der Konzentrationen von Tetrabromdiphenylether, Pentabromdiphenylether, Hexabromdiphenylether und Heptabromdiphenylether: 1 000 mg/kg
PentabromdiphenyletherC12H5Br5O
HexabromdiphenyletherC12H4Br6O
HeptabromdiphenyletherC12H3Br7O
Perfluoroctansulfonsäure und ihre Derivate (PFOS)C8F17SO2X
(X = OH, Metallsalze (O-M+), Halogenide, Amide und andere Derivate einschließlich Polymere)
50 mg/kg
Polychlorierte Dibenzo-p-dioxine und Dibenzofurane (PCDD/PCDF)15 μg/kg (2)
DDT (1,1,1-Trichlor-2,2-bis(4-chlorophenyl)ethan)50-29-3200-024-350 mg/kg
Chlordan57-74-9200-349-050 mg/kg
Hexachlorcyclohexane, einschließlich Lindan58-89-9319-84-6
319-85-7
608-73-1
210-168-9200-401-2
206-270-8
206-271-3
50 mg/kg
Dieldrin60-57-1200-484-550 mg/kg
Endrin72-20-8200-775-750 mg/kg
Heptachlor76-44-8200-962-350 mg/kg
Hexachlorbenzol118-74-1200-273-950 mg/kg
Chlordecon143-50-0205-601-350 mg/kg
Aldrin309-00-2206-215-850 mg/kg
Pentachlorbenzol608-93-5210-172-550 mg/kg
Polychlorierte Biphenyle (PCB)1336-36-3 und weitere215-648-150 mg/kg (3)
Mirex2385-85-5219-196-650 mg/kg
Toxaphen8001-35-2232-283-350 mg/kg
Hexabromobiphenyl36355-01-8252-994-250 mg/kg
Hexabromcyclododecan (4)25637-99-4,3194-55-6,
134237-50-6,
134237-51-7,
134237-52-8
247-148-4221-695-9
1 000  mg/kg, vorbehaltlich einer Überprüfung durch die Kommission bis 20.4.2019
(1)   Polychlorierte Naphtaline sind auf dem Naphtalinringsystem basierende chemische Verbindungen, bei denen ein oder mehrere Wasserstoffatome durch Chloratome ersetzt sind.(2)   Die Höchstwerte für PCDD und PCDF werden auf der Grundlage der folgenden Toxizitätsäquivalenzfaktoren (TEF) berechnet:

PCDDTEF
2,3,7,8-TeCDD1
1,2,3,7,8-PeCDD1
1,2,3,4,7,8-HxCDD0,1
1,2,3,6,7,8-HxCDD0,1
1,2,3,7,8,9-HxCDD0,1
1,2,3,4,6,7,8-HpCDD0,01
OCDD0,0003
PCDFTEF
2,3,7,8-TeCDF0,1
1,2,3,7,8-PeCDF0,03
2,3,4,7,8-PeCDF0,3
1,2,3,4,7,8-HxCDF0,1
PCDDTEF
1,2,3,6,7,8-HxCDF0,1
1,2,3,7,8,9-HxCDF0,1
2,3,4,6,7,8-HxCDF0,1
1,2,3,4,6,7,8-HpCDF0,01
1,2,3,4,7,8,9-HpCDF0,01
OCDF0,0003
(3)   Gegebenenfalls ist das in den europäischen Normen EN 12766-1 und EN 12766-2 festgelegte Berechnungsverfahren anzuwenden.(4)   „Hexabromcyclododecan“ bedeutet Hexabromcyclododecan, 1,2,5,6,9,10-Hexabromcyclododecan und seine wichtigsten Diastereoisomere: Alpha-Hexabromcyclododecan, Beta-Hexabromcyclododecan und Gamma-Hexabromcyclododecan.



ANHANG V

ANHANG V

TEIL 1 —   Beseitigung und Verwertung gemäß Artikel 7 Absatz 2

Folgende Beseitigungs- und Verwertungsverfahren gemäß Anhang IIA und IIB der Richtlinie 75/442/EWG sind für die Zwecke des Artikels 7 Absatz 2 zugelassen, wenn sie so angewendet werden, dass der Gehalt an persistenten organischen Schadstoffen zerstört oder unumkehrbar umgewandelt wird:

D9chemisch/physikalische Behandlung,
D10Verbrennung an Land und
R1Hauptverwendung als Brennstoff oder andere Mittel der Energieerzeugung, mit Ausnahme PCB-haltiger Abfälle.

R4Verwertung/Rückgewinnung von Metallen und Metallverbindungen aus Rückständen der Eisen- und Stahlerzeugung wie Stäuben oder Schlämmen aus der Gasreinigung oder Walzzunder oder zinkhaltigen Filterstäuben aus Stahlwerken, Stäuben aus den Gasreinigungsanlagen von Kupferschmelzen und ähnlichen Abfällen sowie bleihaltigen Laugungsrückständen aus der NE-Metallerzeugung. PCB-haltige Abfälle sind ausgenommen. Die Vorgänge beschränken sich auf die Rückgewinnung von Eisen und Eisenlegierungen (Hochofen, Schachtofen und Herdofen) und Nichteisenmetallen (Wälzrohrverfahren, Badschmelzverfahren in vertikalen oder horizontalen Öfen), sofern die betreffenden Anlagen als Mindestanforderung die in der Richtlinie 2000/76/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Dezember 2000 über die Verbrennung von Abfällen  festgesetzten Grenzwerte für PCDD- und PCDF-Emissionen einhalten, unabhängig davon, ob die Anlagen unter die genannte Richtlinie fallen, und unbeschadet der sonstigen geltenden Bestimmungen der Richtlinie 2000/76/EG und der Bestimmungen der Richtlinie 96/61/EG.

Ein Vorbehandlungsverfahren vor der Zerstörung oder unumkehrbaren Umwandlung gemäß diesem Teil dieses Anhangs kann durchgeführt werden, vorausgesetzt, dass ein in Anhang IV aufgelisteter Stoff, der während der Vorbehandlung von dem Abfall isoliert wird, anschließend gemäß diesem Teil dieses Anhangs beseitigt wird.  Wenn nur ein Teil eines Produkts oder Abfalls, wie ein Altgerät, persistente organische Schadstoffe enthält oder mit diesen verunreinigt ist, so wird dieser abgesondert und dann gemäß dieser Verordnung entsorgt. Zusätzlich können vor der genannten Vorbehandlung oder vor der Zerstörung oder unumkehrbaren Umwandlung gemäß diesem Teil dieses Anhangs Verfahren der Umverpackung und zeitweiligen Lagerung durchgeführt werden.

TEIL 2 —   Abfälle und Verfahren, für die Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b gilt

Folgende Verfahren werden für die Zwecke des Artikels 7 Absatz 4 Buchstabe b bezüglich der angegebenen Abfälle zugelassen, die durch den sechsstelligen Code in der Entscheidung 2000/532/EG der Kommission  definiert sind:

Ein Vorbehandlungsverfahren vor der Dauerlagerung gemäß diesem Teil dieses Anhangs kann durchgeführt werden, vorausgesetzt, dass ein in Anhang IV aufgelisteter Stoff, der während der Vorbehandlung von dem Abfall isoliert wird, anschließend gemäß Teil 1 dieses Anhangs beseitigt wird. Zusätzlich können vor einer solchen Vorbehandlung oder vor der Dauerlagerung gemäß diesem Teil dieses Anhangs Verfahren der Umverpackung und zeitweiligen Lagerung durchgeführt werden.



Abfälle, eingestuft gemäß der Entscheidung 2000/532/EGHöchstwerte für die Konzentration der in Anhang IV aufgelisteten Stoffe (1)Verfahren
10 ABFÄLLE AUS THERMISCHEN PROZESSENAlkane C10-C13, Chlor (kurzkettige chlorierte Paraffine) (SCCP): 10 000  mg/kg;Aldrin: 5 000  mg/kg;
Chlordan: 5 000  mg/kg;
Chlordecon: 5 000  mg/kg;
DDT (1,1,1-Trichlor-2,2-bis(4-chlorphenyl)ethan): 5 000  mg/kg;
Dieldrin: 5 000  mg/kg;
Endosulfan: 5 000  mg/kg;
Endrin: 5 000  mg/kg;
Heptachlor: 5 000  mg/kg;
Hexabrombiphenyl: 5 000  mg/kg;
Hexabromcyclododecan (3)1 000  mg/kg;
Hexachlorbenzol: 5 000  mg/kg;
Hexachlorbutadien: 1 000  mg/kg;
Hexachlorcyclohexane, einschließlich Lindan: 5 000  mg/kg;
Mirex: 5 000  mg/kg;
Pentachlorbenzol: 5 000  mg/kg;
Perfluoroctansulfonsäure und ihre Derivate (PFOS) (C8F17SO2X) (X = OH, Metallsalze (O-M+), Halogenide, Amide und andere Derivate einschließlich Polymere): 50 mg/kg;
Polychlorierte Biphenyle (PCB) (4): 50 mg/kg;
Polychlorierte Dibenzo-p-dioxine und Dibenzofurane: 5 mg/kg;
Polychlornaphthalin*: 1 000  mg/kg;
Summe der Konzentrationen von Tetrabromdiphenylether (C12H6Br4O), Pentabromdiphenylether (C12H5Br5O), Hexabromdiphenylether (C12H4Br6O) und Heptabromdiphenylether (C12H3Br7O): 10 000  mg/kg;
Toxaphen: 5 000  mg/kg.
Die permanente Lagerung ist nur gestattet, wenn alle nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:1.  Die Lagerung erfolgt an einem der nachstehenden Standorte:
— unter Tage in sicheren, tief gelegenen Felsformationen;
— in Salzbergwerken;
— auf Deponien für gefährliche Abfälle (vorausgesetzt die Abfälle sind, soweit technisch durchführbar, entsprechend den Anforderungen für eine Einstufung der Abfälle in Gruppe 19 03 der Entscheidung 2000/532/EG verfestigt oder teilweise stabilisiert).
2.  Die Bestimmungen der Richtlinie 1999/31/EG des Rates (5) und der Entscheidung 2003/33/EG des Rates (6) wurden eingehalten.
3.  Es wurde nachgewiesen, dass das gewählte Verfahren unter Umweltgesichtspunkten vorzuziehen ist.
10 01 Abfälle aus Kraftwerken und anderen Verbrennungsanlagen (außer 19)
10 01 14  * (2)Rost- und Kesselasche, Schlacken und Kesselstaub aus der Abfallmitverbrennung, die gefährliche Stoffe enthalten
10 01 16 *Filterstäube aus der Abfallmitverbrennung, die gefährliche Stoffe enthalten
10 02 Abfälle aus der Eisen- und Stahlindustrie
10 02 07 *Feste Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten
10 03 Abfälle aus der thermischen Aluminium-Metallurgie
10 03 04 *Schlacken aus der Erstschmelze
10 03 08 *Salzschlacken aus der Zweitschmelze
10 03 09 *Schwarze Krätzen aus der Zweitschmelze
10 03 19 *Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält
10 03 21 *Andere Teilchen und Staub (einschließlich Kugelmühlenstaub), die gefährliche Stoffe enthalten
10 03 29 *Gefährliche Stoffe enthaltende Abfälle aus der Behandlung von Salzschlacken und schwarzen Krätzen
10 04 Abfälle aus der thermischen Bleimetallurgie
10 04 01 *Schlacken (Erst- und Zweitschmelze)
10 04 02 *Krätzen und Abschaum (Erst- und Zweitschmelze)
10 04 04 *Filterstaub
10 04 05 *Andere Teilchen und Staub
10 04 06 *Feste Abfälle aus der Abgasbehandlung
10 05 Abfälle aus der thermischen Zinkmetallurgie
10 05 03 *Filterstaub
10 05 05 *Feste Abfälle aus der Abgasbehandlung
10 06 Abfälle aus der thermischen Kupfermetallurgie
10 06 03 *Filterstaub
10 06 06 *Feste Abfälle aus der Abgasbehandlung
10 08 Abfälle aus sonstiger thermischer Nichteisenmetallurgie
10 08 08 *Salzschlacken (Erst- und Zweitschmelze)
10 08 15 *Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält
10 09 Abfälle vom Gießen von Eisen und Stahl
10 09 09 *Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält
16 ABFÄLLE, DIE NICHT ANDERSWO IM VERZEICHNIS AUFGEFÜHRT SIND
16 11 Gebrauchte Auskleidungen und feuerfeste Materialien
16 11 01 *Auskleidungen und feuerfeste Materialien auf Kohlenstoffbasis aus metallurgischen Prozessen, die gefährliche Stoffe enthalten
16 11 03 *Andere Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus metallurgischen Prozessen, die gefährliche Stoffe enthalten
17 BAU- UND ABBRUCHABFÄLLE (EINSCHLIESSLICH AUSHUB VON VERUNREINIGTEN STANDORTEN)
17 01 Beton, Ziegel, Fliesen und Keramik
17 01 06 *Gemische aus oder getrennte Fraktionen von Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik, die gefährliche Stoffe enthalten
17 05 Boden (einschließlich Aushub von verunreinigten Standorten), Steine und Baggergut
17 05 03 *Boden und Steine, die gefährliche Stoffe enthalten
17 09 Sonstige Bau- und Abbruchabfälle
17 09 02 *Bau- und Abbruchabfälle, die PCB enthalten, ausgenommen Geräte, die PCB enthalten
17 09 03 *Sonstige Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich gemischte Abfälle), die gefährliche Stoffe enthalten
19 ABFÄLLE AUS ABFALLBEHANDLUNGSANLAGEN, ÖFFENTLICHEN ABWASSERBEHANDLUNGSANLAGEN SOWIE DER AUFBEREITUNG VON WASSER FÜR DEN MENSCHLICHEN GEBRAUCH UND WASSER FÜR INDUSTRIELLE ZWECKE
19 01 Abfälle aus der Verbrennung oder Pyrolyse von Abfällen
19 01 07 *Feste Abfälle aus der Abgasbehandlung
19 01 11 *Rost- und Kesselaschen sowie Schlacken, die gefährliche Stoffe enthalten
19 01 13 *Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält
19 01 15 *Kesselstaub, der gefährliche Stoffe enthält
19 04 Verglaste Abfälle und Abfälle aus der Verglasung
19 04 02 *Filterstaub und andere Abfälle aus der Abgasbehandlung
19 04 03 *Nicht verglaste Festphase
(1)   Die Höchstwerte gelten ausschließlich für Deponien für gefährliche Abfälle und gelten nicht für permanente unterirdische Speicher für gefährliche Abfälle einschließlich Salzbergwerke.(2)   Sämtliche mit einem Sternchen „*“ gekennzeichneten Abfälle gelten als gefährliche Abfälle gemäß der Richtlinie 2008/98/EG und unterliegen den Bestimmungen der genannten Richtlinie.
(3)   „Hexabromcyclododecan“ bedeutet Hexabromcyclododecan, 1,2,5,6,9,10-Hexabromcyclododecan und seine wichtigsten Diastereoisomere: Alpha-Hexabromcyclododecan, Beta-Hexabromcyclododecan und Gamma-Hexabromcyclododecan.
(4)   Das in den europäischen Normen EN 12766-1 und EN 12766-2 festgelegte Berechnungsverfahren ist anzuwenden.
(5)   Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien (ABl. L 182 vom 16.7.1999, S. 1).
(6)   Entscheidung 2003/33/EG des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren für die Annahme von Abfällen auf Abfalldeponien gemäß Artikel 16 und Anhang II der Richtlinie 1999/31/EG (ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 27).

Die Höchstwerte für polychlorierte Dibenzo-p-Dioxine und Dibenzofurane (PCDD und PCDF) werden auf der Grundlage der folgenden Toxizitätsäquivalenzfaktoren (TEF) berechnet:



PCDDTEF
2,3,7,8-TeCDD1
1,2,3,7,8-PeCDD1
1,2,3,4,7,8-HxCDD0,1
1,2,3,6,7,8-HxCDD0,1
1,2,3,7,8,9-HxCDD0,1
1,2,3,4,6,7,8-HpCDD0,01
OCDD0,0003
PCDFTEF
2,3,7,8-TeCDF0,1
1,2,3,7,8-PeCDF0,03
2,3,4,7,8-PeCDF0,3
1,2,3,4,7,8-HxCDF0,1
1,2,3,6,7,8-HxCDF0,1
1,2,3,7,8,9-HxCDF0,1
2,3,4,6,7,8-HxCDF0,1
1,2,3,4,6,7,8-HpCDF0,01
1,2,3,4,7,8,9-HpCDF0,01
OCDF0,0003


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