Verordnung (EG) Nr. 808/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Gemeinschaftsstatistiken zur Informationsgesellschaft
(1)
Die zu erstellenden Statistiken umfassen Informationen, die für die Strukturindikatoren nützlich und für das Benchmarking politischer Strategien der Gemeinschaft zur Entwicklung des europäischen Informationsraums, der Innovationstätigkeit der Unternehmen und der europäischen Informationsgesellschaft, etwa für den i2010-Benchmarking-Rahmen und seine Weiterentwicklung im Rahmen der Lissabon-Strategie, erforderlich sind, sowie andere Informationen, die als einheitliche Grundlage für die Analyse der Informationsgesellschaft benötigt werden.
(2) Die Statistiken sind in Module gegliedert, wie sie in den Anhängen I und II definiert werden.
Die Kommission erstellt in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten ein Methodenhandbuch, das empfohlene Leitlinien zu den gemäß dieser Verordnung erstellten Gemeinschaftsstatistiken enthält und das sie im Bedarfsfall an neue Durchführungsmaßnahmen anpasst.
(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) die aufgrund dieser Verordnung und ihrer Durchführungsmaßnahmen verlangten Daten und Metadaten, unter Wahrung der Bestimmungen über die Übermittlung vertraulicher Daten gemäß Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken .
(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln die in dieser Verordnung vorgesehenen Daten und Metadaten in elektronischer Form entsprechend einem zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten vereinbarten Austauschstandard.
(3) Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 über europäische Statistiken findet für die Behandlung und Verbreitung vertraulicher Daten Anwendung.
(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Qualität der übermittelten Daten.
(2) Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Qualitätsbewertungsmerkmale nach Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009.
(3)
Alljährlich legen die Mitgliedstaaten der Kommission (Eurostat) einen Bericht zur Qualität der übermittelten Daten und über eventuell erfolgte methodische Änderungen vor. ²Der Bericht wird einen Monat nach der Übermittlung der Daten vorgelegt.
(1) Die Durchführungsmaßnahmen für die Module dieser Verordnung betreffen die Auswahl und Beschreibung, die Anpassung und Änderung von Themen und Variablen, den Erfassungsbereich, die Bezugszeiträume und die Aufschlüsselung der Variablen, die Periodizität und den Zeitplan für die Bereitstellung der Daten sowie die Fristen für die Übermittlung der Ergebnisse.
(2)
Die Kommission legt die Durchführungsmaßnahmen, einschließlich der durch wirtschaftlichen und technischen Wandel bedingten Anpassungs- und Aktualisierungsmaßnahmen, fest. ²Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, auch durch Ergänzung, werden unter Berücksichtigung der in den Mitgliedstaaten verfügbaren Ressourcen und des Aufwands für die Befragten, der technischen und methodischen Realisierbarkeit sowie der Zuverlässigkeit der Ergebnisse nach dem in Artikel 9 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
(3)
Die Durchführungsmaßnahmen werden spätestens neun Monate vor dem Beginn der Datenerhebung festgelegt.
(1) Die Kommission wird von dem Ausschuss für das Statistische Programm unterstützt.
(2)
Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
(1) Zumindest für das erste Jahr, in dem Gemeinschaftsstatistiken, wie sie in den gemäß dieser Verordnung erlassenen Durchführungsmaßnahmen vorgesehen sind, von den Mitgliedstaaten erstellt werden, gewährt die Kommission den Mitgliedstaaten einen Finanzbeitrag zu den durch die Erstellung, Verarbeitung und Übermittlung dieser Statistiken entstehenden Kosten. ²Die Höhe des Finanzbeitrags darf 90 % dieser Kosten nicht übersteigen.
(2) Die Bedingungen und Verfahren zur Gewährung des Finanzbeitrags sowie für seine Auszahlung und Kontrolle müssen der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften entsprechen.
(3) Sofern die Haushaltsmittel dies zulassen, gewährt die Kommission den Mitgliedstaaten auch in den Folgejahren einen Finanzbeitrag zu den durch die Bereitstellung dieser Statistiken entstehenden Kosten.
(4) Die Haushaltsbehörde genehmigt die für diesen Finanzbeitrag verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Haushaltsverfahren der Europäischen Gemeinschaften.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
ANHANG I
1. Zweck
Zweck dieses Moduls ist die zeitnahe Bereitstellung von Statistiken über Unternehmen und die Informationsgesellschaft. Es bietet einen Rahmen für die Anforderungen an den Erfassungsbereich, die Dauer und die Periodizität, die erfassten Themen, die Aufschlüsselung und die Art der bereitgestellten Daten sowie alle notwendigen Pilot- oder Durchführbarkeitsstudien.
2. Erfassungsbereich
Mit diesem Modul werden die wirtschaftlichen Tätigkeiten der Abschnitte C bis N und R sowie der Abteilung 95 der Statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE Rev.2) erfasst.
Die Statistiken werden für Unternehmenseinheiten erstellt.
3. Zeitlicher Rahmen und Periodizität der Datenbereitstellung
Für maximal 15 Bezugsjahre werden ab 20. Mai 2004 jährlich Statistiken bereitgestellt. Es sind nicht unbedingt jedes Jahr alle Variablen bereitzustellen; die Periodizität der Datenbereitstellung für die einzelnen Variablen wird im Rahmen der in Artikel 8 genannten Durchführungsmaßnahmen spezifiziert und einvernehmlich festgelegt.
4. Erfasste Themen
Die Variablen, für die Daten bereitzustellen sind, werden der folgenden Themenliste entnommen:
Es werden nicht jedes Jahr alle Themen erfasst.
5. Aufschlüsselung der bereitgestellten Daten
Die Daten sind nicht unbedingt jedes Jahr nach allen Kriterien aufzuschlüsseln; die jeweils maßgeblichen Kriterien werden unter Berücksichtigung der Frage, um welche statistischen Einheiten es sich dabei handelt, der voraussichtlichen Qualität der statistischen Daten und des Gesamtumfangs der Stichprobe der folgenden Liste entnommen. Die Kriterien werden im Rahmen der Durchführungsmaßnahmen festgelegt:
6. Art der bereitgestellten Daten
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) aggregierte Daten.
7. Durchführbarkeits- und Pilotstudien
Werden erhebliche neue Datenerfordernisse festgestellt oder werden komplexe neue Indikatoren benötigt, so legt die Kommission Durchführbarkeits- oder Pilotstudien fest, die von den Mitgliedstaaten vor jeder Datenerhebung auf freiwilliger Basis durchgeführt werden. Bei diesen Studien wird beurteilt, ob die betreffende Datenerhebung realisierbar ist, wobei die Vorteile, die sich aus der Verfügbarkeit der Daten ergeben, und die Kosten der Erhebung sowie der Aufwand für die Befragten gegeneinander abzuwägen sind. Die Ergebnisse dieser Durchführbarkeits- oder Pilotstudien bzw. Testmaßnahmen gehen in die Definition neuer Indikatoren ein.
ANHANG II
1. Zweck
Zweck dieses Moduls ist die zeitnahe Bereitstellung von Statistiken über Einzelpersonen, Haushalte und die Informationsgesellschaft. Dieses Modul bietet einen Rahmen für die Anforderungen an den Erfassungsbereich, die Dauer und die Periodizität, die erfassten Themen, die sozioökonomischen Hintergrundvariablen zu den bereitgestellten Daten und die Art der bereitgestellten Daten sowie alle notwendigen Pilot- oder Durchführbarkeitsstudien.
2. Erfassungsbereich
In diesem Modul werden Statistiken zu Einzelpersonen und Haushalten erfasst.
3. Zeitlicher Rahmen und Periodizität der Datenbereitstellung
Für maximal 15 Bezugsjahre ab 20. Mai 2004 werden jährlich Statistiken bereitgestellt. Es sind nicht unbedingt jedes Jahr alle Variablen bereitzustellen; die Periodizität der Daten für die einzelnen Variablen wird im Rahmen der in Artikel 8 genannten Durchführungsmaßnahmen spezifiziert und einvernehmlich festgelegt.
4. Erfasste Themen
Die Variablen, für die Daten bereitzustellen sind, werden der folgenden Themenliste entnommen:
Es müssen nicht jedes Jahr alle Themen erfasst werden.
5. Sozioökonomische Hintergrundvariablen zu den bereitgestellten Daten
Es sind nicht unbedingt jedes Jahr alle Hintergrundvariablen bereitzustellen; die jeweils bereitzustellenden Hintergrundvariablen werden der folgenden Liste entnommen und im Rahmen der Durchführungsmaßnahmen festgelegt:
6. Art der bereitgestellten Daten
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) Einzeldatensätze, die keine direkte Identifizierung der betreffenden statistischen Einheiten ermöglichen.
7. Durchführbarkeits- und Pilotstudien
Werden erhebliche neue Datenerfordernisse festgestellt, oder werden komplexe neue Indikatoren benötigt, so leitet die Kommission Durchführbarkeits- oder Pilotstudien ein, die von den Mitgliedstaaten vor jeder Datenerhebung auf freiwilliger Basis durchgeführt werden. Bei diesen Studien wird beurteilt, inwieweit die betreffende Datenerhebung realisierbar ist, wobei der Nutzen, der sich aus der Verfügbarkeit der Daten ergibt, und die Kosten der Erhebung sowie der Aufwand für die Befragten gegeneinander abzuwägen sind. Die Ergebnisse der Durchführbarkeits- oder Pilotstudien bzw. Testmaßnahmen gehen in die Definition neuer Indikatoren ein.
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