Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 des Rates vom 13. Dezember 2004 über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten
(1)
Die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässe und Reisedokumente müssen die im Anhang aufgeführten Mindestsicherheitsnormen erfüllen.
Sie werden in Form von Einzeldokumenten ausgestellt.
Die Kommission legt spätestens am 26. Juni 2012 einen Bericht über die Anforderungen vor, die für Kinder gelten, die allein oder in Begleitung die Außengrenzen der Mitgliedstaaten überschreiten, und schlägt gegebenenfalls angemessene Maßnahmen vor, die einen gemeinsamen Ansatz für die Vorschriften zum Schutz von Kindern, die die Außengrenzen der Mitgliedstaaten überschreiten, gewährleisten.
(2)
Die Pässe und Reisedokumente sind mit einem Speichermedium mit einem hohen Sicherheitsstandard versehen, das ein Gesichtsbild enthält. ²Die Mitgliedstaaten fügen auch zwei Fingerabdrücke, die bei flach aufgelegten Fingern abgenommen werden, in interoperablen Formaten hinzu. ³Die Daten sind zu sichern, und das Speichermedium muss eine ausreichende Kapazität aufweisen und geeignet sein, die Integrität, die Authentizität und die Vertraulichkeit der Daten sicherzustellen.
(2a) Folgende Personengruppen sind von der Pflicht zur Abgabe von Fingerabdrücken befreit:
⁹(2b) Ist es vorübergehend nicht möglich, Fingerabdrücke der vorgesehenen Finger abzunehmen, gestatten die Mitgliedstaaten, dass Fingerabdrücke von den anderen Fingern abgenommen werden. ¹⁰Ist es vorübergehend auch nicht möglich, Fingerabdrücke von den anderen Fingern abzunehmen, können sie einen provisorischen Pass ausstellen, der zwölf Monate oder einen kürzeren Zeitraum gültig ist.
(3)
Diese Verordnung findet auf von den Mitgliedstaaten ausgestellte Pässe und Reisedokumente Anwendung. ²Sie findet keine Anwendung auf Personalausweise, die Mitgliedstaaten eigenen Staatsangehörigen ausstellen, oder auf vorläufige Pässe und Reisedokumente mit einer Gültigkeitsdauer von zwölf Monaten oder weniger.