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Verordnung (EG) 2003/1435

Verordnung (EG) 2003/1435

Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE)

  • KAPITEL II: GRÜNDUNG
    • Abschnitt 2: Gründung durch Verschmelzung

Art. 19 Verfahren der Gründung durch Verschmelzung

Eine SCE kann durch Verschmelzung gegründet werden:

entweder nach dem Verfahren der Verschmelzung durch Aufnahme
oder nach dem Verfahren der Verschmelzung durch Gründung einer neuen juristischen Person.

²Im Fall einer Verschmelzung durch Aufnahme nimmt die aufnehmende Genossenschaft bei der Verschmelzung die Form einer SCE an. ³Im Fall einer Verschmelzung durch Gründung einer neuen juristischen Person ist die neue juristische Person eine SCE.