Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 zur Umsetzung des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses für den internationalen Handel mit Rohdiamanten
KAPITEL I: GEGENSTAND UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Mit dieser Verordnung wird ein Unionssystem der Zertifikation und der Kontrollen der Ein- und Ausfuhren von Rohdiamanten zur Umsetzung des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses festgelegt.
Für die Zwecke des Zertifikationssystems werden das Gebiet der Union und das Gebiet Grönlands als ein Gebiet ohne Binnengrenzen betrachtet.
Die geltenden Bestimmungen über Zollförmlichkeiten und -kontrollen werden von dieser Verordnung weder berührt noch durch sie ersetzt.
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet:
KAPITEL II: EINFUHRREGELUNG
Die Einfuhr von Rohdiamanten in das Gebiet der Gemeinschaft oder nach Grönland ist nur gestattet, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
(1)
Die Behältnisse und die dazu gehörigen Zertifikate sind unverzüglich einer Gemeinschaftsbehörde zur Prüfung vorzulegen, und zwar entweder in dem Mitgliedstaat, in den sie eingeführt werden, oder in dem Mitgliedstaat, für den sie laut den Angaben in den Begleitpapieren bestimmt sind. ²Für Grönland bestimmte Behältnisse sind einer Gemeinschaftsbehörde zur Prüfung vorzulegen und zwar entweder in dem Mitgliedstaat, in den sie eingeführt werden, oder in einem der anderen Mitgliedstaaten, in denen eine Gemeinschaftsbehörde existiert.
(2) In Fällen, in denen Rohdiamanten in einen Mitgliedstaat eingeführt werden, in dem es keine Gemeinschaftsbehörde gibt, werden sie der entsprechenden Gemeinschaftsbehörde in dem Mitgliedstaat vorgelegt, für den sie bestimmt sind. ²Falls es weder in dem einführenden Mitgliedstaat noch in dem Bestimmungsmitgliedstaat eine Gemeinschaftsbehörde gibt, werden sie einer entsprechenden Gemeinschaftsbehörde in einem anderen Mitgliedstaat vorgelegt.
(3) Der Mitgliedstaat, in den die Rohdiamanten eingeführt werden, trägt Sorge dafür, dass sie der entsprechenden Gemeinschaftsbehörde gemäß den Absätzen 1 und 2 vorgelegt werden. ²Zu diesem Zweck kann der Zollgutversand gestattet werden. ³Falls ein solcher Zollgutversand gestattet wird, so wird die in diesem Artikel vorgesehene Prüfung ausgesetzt, bis die Sendung bei der entsprechenden Gemeinschaftsbehörde eingegangen ist.
(4) Der Einführer ist für die ordnungsgemäße Beförderung der Rohdiamanten und die damit verbundenen Kosten verantwortlich.
(5) Eine Gemeinschaftsbehörde wählt eine der folgenden Methoden, um zu prüfen, dass der Inhalt eines Behältnisses mit den Angaben auf dem dazu gehörigen Zertifikat übereinstimmt:
(6) Eine Gemeinschaftsbehörde führt die Prüfung unverzüglich durch.
(1) Stellt eine Gemeinschaftsbehörde fest, dass die Voraussetzungen von Artikel 3
(2) Stellt eine Gemeinschaftsbehörde fest, dass die Voraussetzungen nicht wissentlich oder absichtlich nicht erfüllt worden sind oder die Nichterfüllung auf das Handeln einer anderen Behörde in der Ausübung ihrer eigenen Pflichten zurückzuführen ist, kann sie das Bestätigungsverfahren fortsetzen und die Sendung freigeben, nachdem die erforderlichen Abhilfemaßnahmen ergriffen worden sind, um sicherzustellen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
(3) Eine Gemeinschaftsbehörde unterrichtet innerhalb eines Monats die Kommission und die zuständige Behörde des Teilnehmers, die nach ihren Angaben das Zertifikat für die Sendung ausgestellt oder bestätigt hat, über die Nichterfüllung der Voraussetzungen.
(1) Bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die in Artikel 29 Absatz 3 genannten Artikel anzuwenden sind, können die Mitgliedstaaten Rohdiamantenbestände zertifizieren, die vor diesem Zeitpunkt in das Gebiet der Gemeinschaft eingeführt worden sind oder sich dort befinden. ²Nach diesem Zeitpunkt wird davon ausgegangen, dass Rohdiamanten aus zertifizierten Beständen die Voraussetzungen von Artikel 3 erfüllen.
(2) In allen anderen Fällen kann eine Gemeinschaftsbehörde eine Bestätigung darüber ausstellen, dass sie davon ausgeht, dass die Rohdiamanten die Voraussetzungen von Artikel 3 erfüllen, sofern sie festgestellt hat, dass sich diese Diamanten zu und seit diesem Zeitpunkt rechtmäßig in der Gemeinschaft befunden haben.
Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 3, 4 und 5 kann eine Gemeinschaftsbehörde die Einfuhr von Rohdiamanten gestatten, wenn der Einführer schlüssig nachweist, dass diese Diamanten zur Einfuhr in die Gemeinschaft bestimmt waren und spätestens fünf Tage vor dem Zeitpunkt, zu dem die in Artikel 29 Absatz 3 genannten Artikel anzuwenden sind, ausgeführt worden sind.
In diesen Fällen stellt die betreffende Gemeinschaftsbehörde dem Einführer eine Bestätigung über die rechtmäßige Einfuhr aus, wonach davon ausgegangen wird, dass diese Diamanten die Voraussetzungen von Artikel 3 erfüllen.
(1)
Die Kommission berät sich mit den Teilnehmern bezüglich der praktischen Regelungen für die Bestätigung der Einfuhren in das Gebiet der Gemeinschaft oder nach Grönland gegenüber der zuständigen Behörde des ausführenden Teilnehmers, welche die Gültigkeit eines Zertifikats bestätigt hat.
(2) Auf Grundlage dieser Beratungen legt die Kommission gemäß dem in Artikel 22 Absatz 2 genannten Verfahren die Leitlinien für diese Bestätigung fest.
(1)
Gemeinschaftsbehörden legen der Kommission einen monatlichen Bericht über alle gemäß Artikel 4 zur Prüfung vorgelegten Zertifikate vor.
In diesem Bericht ist zu jedem Zertifikat mindestens Folgendes aufzuführen:
Die Kommission kann gemäß dem in Artikel 22 Absatz 2 genannten Verfahren das Format dieses Berichts bestimmen, um leichter überwachen zu können, wie das Zertifikationssystem arbeitet.
(2)
Die Gemeinschaftsbehörde bewahrt die zur Prüfung vorgelegten Originalzertifikate gemäß Artikel 3 Buchstabe a) mindestens drei Jahre auf. ²Sie gewährt der Kommission oder von dieser benannten Einzelpersonen oder Einrichtungen Zugang zu diesen Originalzertifikaten, insbesondere im Hinblick auf die Beantwortung von Fragen, die im Rahmen des KP-Zertifikationssystem auftreten.
KAPITEL III: AUSFUHRREGELUNG
Die Ausfuhr von Rohdiamanten aus dem Gebiet der Gemeinschaft oder Grönland ist nur gestattet, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
(1)
Die Gemeinschaftsbehörde kann einem Ausführer ein Gemeinschaftszertifikat ausstellen, wenn sie festgestellt hat,
(2) Eine Gemeinschaftsbehörde bestätigt die Gültigkeit eines Gemeinschaftszertifikats erst, nachdem sie geprüft hat, dass der Inhalt des Behältnisses mit den Angaben auf dem dazugehörigen Zertifikat übereinstimmt und dass das gegen Eingriffe geschützte Behältnis mit den Rohdiamanten danach unter Aufsicht dieser Behörde versiegelt worden ist.
(3) Eine Gemeinschaftsbehörde wählt eine der folgenden Methoden, um zu prüfen, dass der Inhalt eines Behältnisses mit den Angaben auf dem dazugehörigen Zertifikat übereinstimmt:
(4) Die Gemeinschaftsbehörde übergibt dem Ausführer eine beglaubigte und fälschungssichere Abschrift des Zertifikats, das sie bestätigt hat. ² Der Ausführer hält jegliche Abschrift mindestens drei Jahre lang zur Verfügung.
(5) Das Gemeinschaftszertifikat ist vom Ausstellungsdatum an nicht länger als zwei Monate für die Ausfuhr gültig. ²Werden die Rohdiamanten nicht innerhalb dieses Zeitraums ausgeführt, wird das Gemeinschaftszertifikat an die Gemeinschaftsbehörde, die es ausgestellt hat, zurückgesandt.
(1) Stellt eine Gemeinschaftsbehörde fest, dass eine Rohdiamantensendung, für die ein Gemeinschaftszertifikat beantragt wird, die Bedingungen von Artikel 11, 12 oder 13 nicht erfüllt, so hält diese Behörde die Sendung zurück.
(2) Stellt eine Gemeinschaftsbehörde fest, dass die Bedingungen nicht wissentlich oder absichtlich nicht erfüllt worden sind oder die Nichterfüllung auf das Handeln einer anderen Behörde in der Ausübung ihrer eigenen Pflichten zurückzuführen ist, kann sie die Sendung freigeben und mit der Ausstellung und der Bestätigung des Gemeinschaftszertifikats fortfahren, nachdem die erforderlichen Abhilfemaßnahmen ergriffen worden sind, um sicherzustellen, dass die Bedingungen erfüllt sind.
(3) Die Gemeinschaftsbehörde unterrichtet innerhalb eines Monats die Kommission und die zuständige Behörde des Teilnehmers, die nach ihren Angaben das Zertifikat für die Sendung ausgestellt oder bestätigt hat, über die Nichterfüllung der Voraussetzungen.
(1)
Gemeinschaftsbehörden legen der Kommission einen monatlichen Bericht über alle von ihnen ausgestellten und bestätigten Zertifikate vor.
In diesem Bericht ist zu jedem Zertifikat mindestens Folgendes aufzuführen:
Die Kommission kann gemäß dem in Artikel 22 Absatz 2 genannten Verfahren das Format dieses Berichts bestimmen, um leichter überwachen zu können, wie das Zertifikationssystem arbeitet.
(2)
Die Gemeinschaftsbehörden bewahren die beglaubigten Abschriften gemäß Artikel 12 Absatz 4 sowie alle von einem Ausführer zum Nachweis der Ausstellung und Bestätigung eines Zertifikats erhaltenen Informationen mindestens drei Jahre auf.
Sie gewähren der Kommission oder von dieser benannten Personen oder Einrichtungen Zugang zu diesen beglaubigten Abschriften, insbesondere im Hinblick auf die Beantwortung von Fragen, die im Rahmen des KP-Zertifikationssystem auftreten.
(1) Die Kommission berät sich mit den Teilnehmern bezüglich der praktischen Regelungen für eine Bestätigung der Einfuhren von aus der Gemeinschaft ausgeführten Rohdiamanten, für die ein von der Gemeinschaftsbehörde ausgestelltes Zertifikat vorliegt.
(2)
Auf Grundlage dieser Beratungen legt die Kommission gemäß dem in Artikel 22 Absatz 2 genannten Verfahren die Leitlinien für diese Bestätigung fest.
KAPITEL IV: SELBSTREGULIERUNG DER INDUSTRIE
(1) Organisationen von Rohdiamantenhändlern, die ein System der Garantien und der Selbstregulierung der Industrie für die Zwecke der Umsetzung des KP-Zertifikationssystems eingerichtet haben, können sich direkt oder über die entsprechende Gemeinschaftsbehörde bei der Kommission um Aufnahme in das Verzeichnis in Anhang V bewerben.
(2)
Bei der Bewerbung um Aufnahme in dieses Verzeichnis hat eine Organisation
und
und
(3) Organisationen, auf die sich dieser Artikel bezieht, teilen der Kommission und der Gemeinschaftsbehörde eines Mitgliedstaats, in dem sie ansässig oder niedergelassen sind, unverzüglich jede seit der Bewerbung um Aufnahme in das Verzeichnis eingetretene Änderung in ihrer Mitgliedschaft mit.
(4) Die Kommission führt gemäß dem in Artikel 22 Absatz 2 genannten Verfahren in Anhang V jede Organisation auf, die die Anforderungen dieses Artikels erfüllt. ²Sie teilt allen Gemeinschaftsbehörden die Namen und andere zweckdienlichen Angaben zur Mitgliedschaft der aufgeführten Organisationen sowie jegliche diesbezügliche Änderung mit.
(5)
(6) Erhält eine Gemeinschaftsbehörde in einem Mitgliedstaat bei der Überprüfung des ordnungsgemäßen Funktionierens des Systems glaubhafte Informationen dahingehend, dass eine auf der Liste stehende Organisation, für die dieser Artikel gilt und die in diesem Mitgliedstaat niedergelassen oder ansässig ist, oder eines ihrer in diesem Mitgliedstaat niedergelassenen oder ansässigen Mitglieder gegen die Bestimmungen dieses Artikels verstößt, so stellt sie in dieser Angelegenheit weitere Nachforschungen an, um zu prüfen, ob tatsächlich ein Verstoß gegen die Bestimmungen dieses Artikels vorliegt.
(7)
(8) Führen Nachforschungen zu dem Schluss, dass eine Organisation gegen die Bestimmungen dieses Artikels verstößt, so teilt die Gemeinschaftsbehörde eines Mitgliedstaats, in dem diese Organisation ansässig oder niedergelassen ist, dies unverzüglich der Kommission mit. ²Die Kommission ergreift ihrerseits gemäß dem in Artikel 22 Absatz 2 genannten Verfahren die geeigneten Maßnahmen, um diese Organisation aus dem Verzeichnis in Anhang V zu streichen.
(9) Falls eine auf der Liste stehende Organisation oder eines oder mehrere ihrer Mitglieder in einem Mitgliedstaat niedergelassen oder ansässig ist bzw. sind, der keine Gemeinschaftsbehörde zu den Zwecken dieses Artikels benannt hat, wird die Kommission für diese Organisation oder diese Mitglieder zur Gemeinschaftsbehörde.
(10)
Bei Organisationen und ihren Mitgliedern, auf die sich dieser Artikel bezieht und die im Gebiet eines anderen Teilnehmers als der Gemeinschaft tätig sind, wird davon ausgegangen, dass sie die Bestimmungen dieses Artikels erfüllen, sofern sie die Regeln und Vorschriften erfüllen, die dieser Teilnehmer zum Zwecke der Umsetzung des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses festgelegt hat.
KAPITEL V: DURCHFUHR
Die Artikel 4, 11, 12 und 14 gelten nicht für Rohdiamanten, die in das Gebiet der Gemeinschaft oder nach Grönland nur zum Zwecke der Durchfuhr zu einem Teilnehmer außerhalb dieser Gebiete verbracht werden, unter der Voraussetzung, dass bei der Ein- oder Ausfuhr in das bzw. aus dem Gebiet der Gemeinschaft oder Grönlands weder am Originalbehältnis, in dem die Rohdiamanten befördert werden, noch an dem von einer zuständigen Behörde eines Teilnehmers ausgestellten Originalzertifikat Eingriffe festgestellt werden und die Durchfuhr als Zweck auf dem begleitenden Zertifikat unmissverständlich angegeben ist.
KAPITEL VI: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
(1) Die Mitgliedstaaten können eine oder mehrere Behörden in ihrem Gebiet als Gemeinschaftsbehörde benennen und ihnen verschiedene Aufgaben übertragen.
(2) Die Mitgliedstaaten, die eine Gemeinschaftsbehörde benennen, teilen der Kommission dies mit und belegen, dass die von ihnen benannten Gemeinschaftsbehörden die im Rahmen dieser Verordnung erforderlichen Aufgaben verlässlich, fristgerecht, effektiv und angemessen erfüllen können.
(3) Die Mitgliedstaaten können die Zahl der Stellen, bei denen die in dieser Verordnung vorgesehenen Formalitäten erledigt werden können, begrenzen. ²Sie teilen der Kommission dies mit. ³Auf der Grundlage der in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationen und gemäß dem in Artikel 22 Absatz 2 genannten Verfahren führt die Kommission die Gemeinschaftsbehörden, ihre Adressen und die ihnen übertragenen Aufgaben in einem Verzeichnis in Anhang III auf.
(4) Gemeinschaftsbehörden können von einem Wirtschaftsbeteiligten eine Gebühr für die Erstellung, Ausstellung und Bestätigung des Zertifikats und für eine physische Kontrolle im Sinne der Artikel 4 und 14 erheben. ²Unter keinen Umständen darf deren Höhe die der zuständigen Behörde entstandenen Kosten überschreiten. ³Keine Abgaben oder ähnliche Gebühren dürfen im Anschluss an solche Erhebungen gemacht werden.
(5) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, für welche der in Artikel 4 Absatz 5 und in Artikel 12 Absatz 3 genannten Möglichkeiten sie sich entschieden haben, und informieren die Kommission über spätere Änderungen.
(6)
Die Kommission kann die Spezifikationen des Gemeinschaftszertifikats ändern, um die Sicherheit, die Bearbeitungsmöglichkeiten und die Funktionalität des Zertifikats für die Zwecke des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses zu verbessern.
Auf Grundlage einschlägiger Informationen seitens des Vorsitzes des KP-Zertifikationssystems und/oder der Teilnehmer kann die Kommission die Liste der Teilnehmer und der von ihnen benannten Behörden ändern.
(1) Die Union, einschließlich Grönlands, ist Teilnehmer des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses.
(2)
Die Kommission, die die Union, einschließlich Grönlands, im Rahmen des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses vertritt, strebt insbesondere durch die Zusammenarbeit mit den Teilnehmern eine optimale Umsetzung des KP-Zertifikationssystems an. ²Insbesondere tauscht die Kommission zu diesem Zweck mit den Teilnehmern Informationen über den internationalen Rohdiamantenhandel aus und arbeitet gegebenenfalls bei den Überwachungsaktivitäten und bei der Beilegung etwaiger Konflikte mit ihnen zusammen.
(1) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen der Artikel 8, 10, 15, 16, 17 und 19 wird die Kommission durch einen Ausschuss (nachstehend „Ausschuss“ genannt) unterstützt.
(2)
Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, gelten Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.
Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf zehn Arbeitstage festgelegt.
(3)
Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
Der in Artikel 22 genannte Ausschuss kann sich mit jeder Frage mit Bezug auf die Anwendung dieser Verordnung befassen. ²Diese Fragen können entweder durch den Vorsitzenden oder den Vertreter eines Mitgliedstaats oder Grönlands eingebracht werden.
(1) Natürliche oder juristische Personen, die mittelbar oder unmittelbar Dienstleistungen erbringen, die mit den von den Artikeln 3, 4, 6, 7, 11, 12, 13, 17 oder 18 erfassten Aktivitäten zusammenhängen, haben mit gebührender Sorgfalt nachzuweisen, dass die Aktivitäten, für die sie Dienstleistungen erbringen, die Bestimmungen dieser Verordnung erfüllen.
(2) Es ist untersagt, wissentlich und absichtlich an Aktivitäten teilzunehmen, deren Ziel oder Auswirkung unmittelbar oder mittelbar die Umgehung der Bestimmungen dieser Verordnung ist.
(3) Der Kommission sind alle Informationen zu übermitteln, aus denen hervorgeht, dass die Bestimmungen dieser Verordnung umgangen werden oder wurden.
Im Einklang mit dieser Verordnung bereitgestellte Informationen dürfen nur für die vorgesehenen Zwecke genutzt werden.
²Vertrauliche oder auf vertraulicher Grundlage gelieferte Informationen fallen unter das Berufsgeheimnis. ³Sie dürfen von der Kommission nicht ohne die ausdrückliche Zustimmung der Person, die sie erteilt hat, weitergegeben werden.
⁴Die Weitergabe dieser Informationen ist jedoch gestattet, wenn die Kommission insbesondere in Verbindung mit Gerichtsverfahren dazu verpflichtet oder befugt ist. ⁵Dabei ist das berechtigte Interesse der betroffenen Person zu berücksichtigen, dass ihre Geschäftsgeheimnisse nicht preisgegeben werden.
⁶Dieser Artikel schließt die Bekanntgabe allgemeiner Informationen durch die Kommission nicht aus. ⁷Eine Bekanntgabe ist nicht gestattet, wenn sie mit dem ursprünglichen Zweck dieser Informationen unvereinbar ist.
Im Falle einer Verletzung der Vertraulichkeit ist die Person, die die Informationen erteilt hat, berechtigt, gegebenenfalls deren Löschung, Nichtbeachtung oder Berichtigung zu erwirken.
Jeder Mitgliedstaat legt die Sanktionen für eine Verletzung der Bestimmungen dieser Verordnung fest. ²Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein und so geartet, dass sie verhindern, dass die für eine Verletzung verantwortlichen Personen aus ihrem Handeln wirtschaftlichen Nutzen ziehen können.
Bis zum Erlass zu diesem Zweck möglicherweise notwendiger Rechtsvorschriften gelten für einen Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Verordnung die Sanktionen, die von den Mitgliedstaaten gegebenenfalls zur Durchsetzung des Artikels 5 der Verordnung (EG) Nr. 303/2002 festgelegt wurden.
(1) Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
(2)
Die Kommission erstattet dem Rat jährlich oder — soweit erforderlich — zu jedem anderen Zeitpunkt Bericht über die Umsetzung dieser Verordnung und die Notwendigkeit einer Änderung oder eines Widerrufs der Verordnung.
(3)
Die Artikel 3, 4, 5, 10, 11, 12, 13, 14, 15 und 18 gelten ab 1. Februar 2003.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
ANHANG I
PRÄAMBEL
DIE TEILNEHMER,
EMPFEHLEN:
ABSCHNITT I
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke des internationalen Zertifikationssystems für Rohdiamanten (nachstehend „Zertifikationssystem“ genannt) bedeutet:
KONFLIKTDIAMANTEN Rohdiamanten, die Rebellenbewegungen oder deren Verbündete zur Finanzierung von Konflikten mit dem Ziel der Untergrabung rechtmäßiger Regierungen nutzen, im Sinne der einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen (UNSC), sofern diese noch gelten, oder ähnlicher UNSC-Resolutionen, die in Zukunft verabschiedet werden, sowie der Resolution 55/56 der Generalversammlung der Vereinten Nationen (UNGA) oder ähnlicher Resolutionen der UNGA, die in Zukunft verabschiedet werden,
URSPRUNGSLAND das Land, in dem eine Rohdiamantensendung geschürft oder abgebaut wurde,
HERKUNFTSLAND den letzten Teilnehmer, aus dem den Einfuhrpapieren zufolge eine Rohdiamantensendung ausgeführt wurde,
DIAMANT ein natürliches Mineral aus reinem kristallinen Kohlenstoff im isometrischen System des Härtegrads 10 nach der Mohsschen Härteskala, einem spezifischen Gewicht von rund 3,52 und einem Brechungsindex von 2,42.
AUSFUHR das physische Verlassen/die Verbringung aus einem Teil des Gebiets eines Teilnehmers,
AUSFUHRBEHÖRDE die Behörde(n) oder Einrichtung(en), die von einem Teilnehmer, dessen Gebiet eine Rohdiamantensendung verlässt, benannt wurde(n) und ermächtigt ist (sind), das Kimberley-Prozess-Zertifikat zu bestätigen,
FREIHANDELSZONE den Teil des Gebiets eines Teilnehmers, in dem, sofern es um Einfuhrzölle und Steuern geht, alle dorthin verbrachten Waren im Allgemeinen als außerhalb des Zollgebiets befindlich betrachtet werden,
EINFUHR den physischen Eintritt/die Verbringung in einen Teil des Gebiets eines Teilnehmers,
EINFUHRBEHÖRDE die Behörde(n) oder Einrichtung(en), die von einem Teilnehmer, in dessen Gebiet eine Rohdiamantensendung eingeführt wird, benannt wurde(n), um alle Einfuhrförmlichkeiten und insbesondere die Überprüfung der begleitenden Kimberley-Prozess-Zertifikate vorzunehmen,
KIMBERLEY-PROZESS-ZERTIFIKAT ein fälschungssicheres Dokument mit einem besonderen Format, das eine Rohdiamantensendung als konform mit den Anforderungen des Zertifikationssystems ausweist,
BEOBACHTER ein Vertreter der Zivilgesellschaft, der Diamantenindustrie, internationaler Organisationen und nicht teilnehmender Regierungen, der zur Teilnahme an Plenarsitzungen eingeladen ist,
PARTIE einen oder mehrere Diamanten, die zusammen verpackt sind und nicht einzeln behandelt werden,
PARTIE GEMISCHTEN URSPRUNGS eine Partie, die vermischte Rohdiamanten aus mindestens zwei Ursprungsländern enthält,
TEILNEHMER einen Staat oder einen regionalen wirtschaftlichen Zusammenschluss, für den/die das Zertifikationssystem gilt,
REGIONALER WIRTSCHAFTLICHER ZUSAMMENSCHLUSS eine Organisation souveräner Staaten, die dieser Organisation im Hinblick auf durch das Zertifikationssystem geregelte Angelegenheiten Zuständigkeiten übertragen haben,
ROHDIAMANTEN Diamanten, die nicht bearbeitet oder lediglich gesägt, gespalten oder rau geschliffen sind und unter die Positionen 7102 10 00 , 7102 21 00 und 7102 31 00 des einschlägigen Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Kodierung der Waren fallen.
SENDUNG ein oder mehrere Partien, die physisch ein- oder ausgeführt werden.
DURCHFUHR die physische Beförderung durch das Gebiet eines Teilnehmers oder eines Nichtteilnehmers mit oder ohne Umschlag, Lagerung oder Wechsel des Transportmittels, wenn diese Durchquerung nur ein Teil einer vollständigen Beförderung ist, die jenseits der Grenzen des Teilnehmers oder Nichtteilnehmers, durch dessen Gebiet die Sendung befördert wird, beginnt oder endet.
ABSCHNITT II
Das Kimberley-Prozess-Zertifikat
Jeder Teilnehmer sorgt dafür, dass
ABSCHNITT III
Verpflichtungen im Hinblick auf den internationalen Handel mit Rohdiamanten
Jeder Teilnehmer hat
ABSCHNITT IV
Interne Kontrollen
Verpflichtungen der Teilnehmer
Jeder Teilnehmer sollte
Grundsätze für die Selbstregulierung der Industrie
Die Teilnehmer gehen davon aus, dass ein freiwilliges Selbstregulierungssystem der Industrie, auf das die Präambel Bezug nimmt, Garantien stellt, die durch Kontrollen unabhängiger Prüfer einzelner Unternehmen gesichert und durch von der Industrie festgelegte interne Strafen unterstützt werden und den Regierungsbehörden helfen, Transaktionen mit Rohdiamanten voll nachvollziehbar zu machen.
ABSCHNITT V
Zusammenarbeit und Transparenz
Die Teilnehmer sollten
ABSCHNITT VI
Verwaltungsangelegenheiten
SITZUNGEN
ADMINISTRATIVE HILFE
TEILNAHME
MASSNAHMEN DER TEILNEHMER
EINHALTUNG UND STREITVERHÜTUNG
ÄNDERUNGEN
ÜBERPRÜFUNGSMECHANISMUS
BEGINN DER UMSETZUNG DES SYSTEMS
A. Mindestanforderungen an Zertifikate:
Ein Zertifikat hat folgende Mindestanforderungen zu erfüllen:
B. Optionale Bestandteile von Zertifikaten
Zertifikate können folgende optionale Merkmale enthalten:
C. Optionale Verfahren
Rohdiamanten können in durchsichtigen Sicherheitstaschen transportiert werden.
Die einheitliche Zertifikatnummer kann auch auf dem Behältnis erscheinen.
Allgemeine Empfehlungen
Empfehlungen für die Kontrolle über die Diamantenminen
Empfehlungen für Teilnehmer mit kleinen Diamantenminen
Empfehlungen für Käufer, Verkäufer und Ausführer von Rohdiamanten
Empfehlungen für Ausfuhrverfahren
Empfehlungen für Einfuhrverfahren
Empfehlungen für Sendungen, die in Freihandelszonen gehen oder aus Freihandelszonen kommen
In Anerkennung der Tatsache, dass verlässliche und vergleichbare Daten über die Produktion von und den internationalen Handel mit Rohdiamanten ein wesentliches Instrument zur wirksamen Umsetzung des Zertifikationssystems und insbesondere zur Ermittlung von Unregelmäßigkeiten oder Anomalien sind, die darauf hinweisen, dass Konfliktdiamanten in den rechtmäßigen Handelsverkehr geraten, bekräftigen die Teilnehmer unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, handelspolitisch sensible Informationen zu schützen, ihre Unterstützung für folgende Grundsätze:
ANHANG II
Verzeichnis der Teilnehmer am Zertifikationssystem des Kimberley-Prozesses und der von ihnen gemäß Artikel 2, 3, 8, 9, 12, 17, 18, 19 und 20 benannten zuständigen Behörden
ANGOLA
Ministry of Geology and Mines
Predio Geominas, 2o Andar C.P # 1260
Luanda
Angola
ARMENIEN
Department of Gemstones and Jewellery
Ministry of Trade and Economic Development
M. Mkrtchyan 5
Yerevan
Armenia
AUSTRALIEN
Department of Foreign Affairs and Trade
Trade Development Division
R.G. Casey Building
John McEwen Crescent
Barton ACT 0221
Australia
BANGLADESCH
Export Promotion Bureau
TCB Bhaban
1, Karwan Bazaar
Dhaka
Bangladesh
BELARUS
Ministry of Finance
Department for Precious Metals and Precious Stones
Sovetskaja Str, 7
220010 Minsk
Republic of Belarus
BOTSUANA
Ministry of Minerals, Green Technology and Energy Security (MMGE)
Fairgrounds Office Park, Plot No. 50676 Block C
P/Bag 0018
Gaborone
Botswana
BRASILIEN
Ministry of Mines and Energy
Esplanada dos Ministérios, Bloco„U“, 4o andar
70065, 900 Brasilia, DF
Brazil
KAMBODSCHA
Ministry of Commerce
Lot 19-61, MOC Road (113 Road), Phum Teuk Thla, Sangkat Teuk Thla
Khan Sen Sok, Phnom Penh
Cambodia
KAMERUN
National Permanent Secretariat for the Kimberley Process
Ministry of Mines, Industry and Technological Development
Intek Building, 6th floor,
Narvik Street
BP 35601 Yaounde
Cameroon
KANADA
International:
Global Affairs Canada Natural Resources and Governance Division (MES) 125 Sussex Drive Ottawa, Ontario K1A 0G2
Canada
For General Enquiries at Natural Resources Canada:
Kimberley Process Office
Lands and Minerals Sector Natural Resources Canada (NRCan)
580 Booth Street, 10th floor
Ottawa, Ontario
Canada K1A 0E4
ZENTRALAFRIKANISCHE REPUBLIK
Secrétariat permanent du processus de Kimberley
BP: 26 Bangui
Central African Republic
CHINA, Volksrepublik
Department of Inspection and Quarantine Clearance
General Administration of Quality Supervision, Inspection and Quarantine (AQSIQ)
9 Madian East Road
Haidian District, Beijing 100088
People's Republic of China
CÔTE d'IVOIRE
Ministère de l'Industrie et des Mines
Secrétariat Permanent de la Représentation en Côte d'Ivoire du Processus de Kimberley (SPRPK-CI)
Abidjan-Plateau, Immeuble les Harmonies II
Abidjan
Côte d'Ivoire
HONGKONG, Sonderverwaltungsregion der Volksrepublik China
Department of Trade and Industry
Hong Kong Special Administrative Region
People's Republic of China
Room 703, Trade and Industry Tower
700 Nathan Road
Kowloon
Hong Kong
China
KONGO, Demokratische Republik
Centre d'Expertise, d'Evaluation et de Certification des Substances Minérales Précieuses et Semi-précieuses (CEEC)
3989, av des cliniques
Kinshasa/Gombe
Democratic Republic of Congo
KONGO, Republik
Bureau d'Expertise, d'Evaluation et de Certification des Substances Minérales Précieuses (BEEC)
BP 2787
Brazzaville
Republic of Congo
EUROPÄISCHE UNION
European Commission
Service for Foreign Policy Instruments
Office EEAS 03/330
B-1049 Bruxelles/Brussel
Belgium
GHANA
Ministry of Lands and Natural Resources
Accra P.O. Box M 212
Ghana
GUINEA
Ministry of Mines and Geology
Boulevard du Commerce – BP 295
Quartier Almamya / Commune de Kaloum
Conakry
Guinea
GUYANA
Geology and Mines Commission
P O Box 1028
Upper Brickdam
Stabroek
Georgetown
Guyana
INDIEN
Government of India, Ministry of Commerce & Industry
Udyog Bhawan
New Delhi 110 011
India
INDONESIEN
Directorate of Export and Import Facility, Ministry of Trade M. I. Ridwan Rais Road, No. 5 Blok I Iantai 4
Jakarta Pusat Kotak Pos. 10110
Jakarta
Indonesia
ISRAEL
Ministry of Economy and Industry Office of the Diamond Controller
3 Jabotinsky Road
Ramat Gan 52520
Israel
JAPAN
United Nations Policy Division
Foreign Policy Bureau
Ministry of Foreign Affairs
2-2-1 Kasumigaseki, Chiyoda-ku
100-8919 Tokyo, Japan
Japan
KASACHSTAN
Ministry for Investments and Development of the Republic of Kazakhstan
Committee for Technical Regulation and Metrology
11, Mangilik el street
Astana
Republic of Kazakhstan
KOREA, Republik
Ministry of Foreign Affairs
United Nations Division 60 Sajik-ro 8-gil
Jongno-gu
Seoul 03172
Korea
LAOS, Demokratische Volksrepublik
Department of Import and Export
Ministry of Industry and Commerce
Phonxay road, Saisettha District
Vientiane, Lao PDR
P.O Box: 4107
Laos
LIBANON
Ministry of Economy and Trade
Lazariah Building
Down Town
Beirut
Lebanon
LESOTHO
Department of Mines
Ministry of Mining
Corner Constitution and Parliament Road
P.O. Box 750
Maseru 100
Lesotho
LIBERIA
Government Diamond Office
Ministry of Lands, Mines and Energy
Capitol Hill
P.O. Box 10-9024
1000 Monrovia 10
Liberia
MALAYSIA
Ministry of International Trade and Industry
MITI Tower,
No.7, Jalan Sultan Haji Ahmad Shah 50480 Kuala Lumpur
Malaysia
MALI
Ministère des Mines
Bureau d'Expertise d'Evaluation et de Certification des Diamants Bruts
Cité administrative, batiman no. 3, 3eme étage
Bamako
République du Mali
MAURITIUS
Import Division
Ministry of Industry, Commerce & Consumer Protection 4th Floor, Anglo Mauritius Building
Intendance Street
Port Louis
Mauritius
MEXIKO
Directorate-General for International Trade in Goods 296 Paseo de la Reforma Avenue, 23th Floor
Mexico City, D.F. 06600
Mexico
NAMIBIA
The Government of Republic of Namibia Ministry of Mines and Energy
Directorate of Diamond Affairs Private Bag 13297
1st Aviation Road (Eros Airport)
Windhoek
Namibia
NEUSEELAND
Middle East and Africa Division
Ministry of Foreign Affairs and Trade
Private Bag 18 901
Wellington
New Zealand
NORWEGEN
Ministry of Foreign Affairs
Legal Department
Box 8114 Dep
0032 Oslo, Norway
PANAMA
National Customs Authority
Panama City, Curundu, Dulcidio Gonzalez Avenue, building # 1009
Republic of Panama
RUSSISCHE FÖDERATION
International:
Ministry of Finance
9, Ilyinka Street
109097 Moscow
Russia
Import and Export Authority:
Gokhran of Russia
14, 1812 Goda St.
121170 Moscow
Russia
SIERRA LEONE
Ministry of Mines and Mineral Resources
The Permanent Secretary
Youyi Building
Brookfields
Freetown
Sierra Leone
SINGAPUR
Ministry of Trade and Industry
100 High Street
#09-01, The Treasury
Singapore 179434
SÜDAFRIKA
South African Diamond and Precious Metals Regulator
SA Diamond Centre
251 Fox Street
Johannesburg 2000
South Africa
SRI LANKA
National Gem and Jewellery Authority
25, Galleface Terrace
Post Code 00300
Colombo 03
Sri Lanka
SWASILAND
Office for the Commissioner of Mines
Geological Surveys, Minerals and Mines Departments, Third Floor Lilunga Building (West Wing),Somhlolo Road, Mbabane
Swaziland
SCHWEIZ
State Secretariat for Economic Affairs (SECO)
Sanctions Unit
Holzikofenweg 36
CH-3003 Berne/Switzerland
TAIWAN, PENGHU, KINMEN UND MATSU, GETRENNTES ZOLLGEBIET
Export/Import Administration Division
Bureau of Foreign Trade
Ministry of Economic Affairs
1, Hu Kou Street
Taipei, 100
Taiwan
TANSANIA
Commission for Minerals
Ministry of Energy and Minerals
Kikuyu Avenue, P.O BOX
422, 40744 Dodoma
Tanzania
THAILAND
Department of Foreign Trade
Ministry of Commerce
563 Nonthaburi Road
Muang District, Nonthaburi 11000
Thailand
TOGO
The Ministry of Mines and Energy
Head Office of Mines and Geology
6, Avenue Sarakawa
B.P. 356
Lomé
Togo
ΤÜRKEI
Foreign Exchange Department
Undersecretariat of Treasury
T.C. Bașbakanlık Hazine
Müsteșarlığı İnönü Bulvarı No 36
06510 Emek, Ankara
Turkey
Import and Export Authority:
Istanbul Gold Exchange / Borsa Istanbul Precious Metals and Diamond
Market (BIST)
Borsa İstanbul, Resitpasa Mahallesi,
Borsa İstanbul Caddesi No 4
Sariyer, 34467, Istanbul
Turkey
UKRAINE
Ministry of Finance
State Gemological Centre
Degtyarivska St. 38-44
Kiev 04119
Ukraine
VEREINIGTE ARABISCHE EMIRATE
U.A.E. Kimberley Process Office
Dubai Multi Commodities Centre
Dubai Airport Free Zone
Emirates Security Building
Block B, 2nd Floor, Office # 20
P.O. Box 48800
Dubai
United Arab Emirates
VEREINIGTE STAATEN VON AMERIKA
United States Kimberley Process Authority
U.S. Department of State
Bureau of Economic and Business Affairs
2201 C Street, NW
Washington DC 20520 United States of America
VENEZUELA
Central Bank of Venezuela
36 Av. Urdaneta, Caracas, Capital District
Caracas
ZIP Code 1010
Venezuela
VIETNAM
Ministry of Industry and Trade
Agency of Foreign Trade 54 Hai Ba Trung
Hoan Kiem
Hanoi
Vietnam
SIMBABWE
Principal Minerals Development Office
Ministry of Mines and Mining Development
6th Floor, ZIMRE Centre
Cnr L.Takawira St/ K. Nkrumah Ave.
Harare
Zimbabwe
ANHANG III
Verzeichnis der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und deren Aufgaben gemäß den Artikeln 2 und 19 der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 des Rates
BELGIEN
Federale Overheidsdienst Economie, KMO, Middenstand en Energie, Algemene Directie Economische Analyses en Internationale Economie, Dienst Vergunningen.
Service Public Fédéral Economie, PME, Classes moyennes et Energie, Direction générale des Analyses économiques et de l'Economie internationale, Service Licence.
Italiëlei 124, bus 71
2000 Antwerpen
Tel. +32 22775459
Fax +32 22775461
E-Mail: kpcs-belgiumdiamonds@economie.fgov.be
In Belgien werden die Kontrollen der Ein- und Ausfuhr von Rohdiamanten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 sowie die Zollabfertigung ausschließlich von folgender Stelle durchgeführt:
The Diamond Office,
Hovenierstraat 22
2018 Antwerpen
TSCHECHISCHE REPUBLIK
In der Tschechischen Republik werden die Kontrollen der Ein- und Ausfuhr von Rohdiamanten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 sowie die Zollabfertigung ausschließlich von folgender Stelle durchgeführt:
Generální ředitelství cel
Budějovická 7
140 96 Praha 4
Česká republika
Tel. +420 261333841, +420 261333859, mobil +420 737213793
Fax +420 261333870
E-Mail: diamond@cs.mfcr.cz
Ständiger Dienst beim benannten Zollamt — Praha Ruzyně:
Tel. +420 220113788 (montags bis freitags 7.30-15.30 Uhr)
Tel. +420 220119678 (samstags, sonntags und an Feiertagen 15.30-7.30 Uhr)
DEUTSCHLAND
In Deutschland werden die Kontrollen der Ein- und Ausfuhr von Rohdiamanten gemäß dieser Verordnung (EG) Nr. 2368/2002, einschließlich der Ausstellung von EU-Zertifikaten, ausschließlich von folgender Stelle durchgeführt:
Hauptzollamt Koblenz
Zollamt Idar-Oberstein
Zertifizierungsstelle für Rohdiamanten
Hauptstraße 197
55743 Idar-Oberstein
Tel. +49 678156270
Fax +49 678156 2719
E-Mail: poststelle.za-idar-oberstein@zoll.bund.de
Für die Zwecke der Artikel 5 Absatz 3, Artikel 6, 9, 10, Artikel 14 Absatz 3, Artikel 15 und 17 dieser Verordnung, die insbesondere die Berichterstattungspflicht gegenüber der Kommission betreffen, fungiert folgende Behörde als zuständige deutsche Behörde:
Generalzolldirektion
- Direktion VI -
Recht des grenzüberschreitenden Warenverkehrs/Besonderes Zollrecht
Krelingstraße 50
90408 Nürnberg
Tel. +49 9113763754
Fax +49 9113762273
E-Mail: DVIA3.gzd@zoll.bund.de
PORTUGAL
Autoridade Tributária e Aduaneira
Direção de Serviços de Regulação Aduaneira
R. da Alfândega, 5
1149-006 Lisboa
Tel. +351 218813888/9
Fax +351 218813941
E-Mail: dsra@at.gov.pt
In Portugal werden die Kontrollen der Ein- und Ausfuhr von Rohdiamanten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 sowie die Zollabfertigung ausschließlich von folgender Stelle durchgeführt:
Alfândega do Aeroporto de Lisboa
Aeroporto de Lisboa,
Terminal de Carga, Edifício 134
1750-364 Lisboa
Tel. +351 210030080
Fax +351 210037777
E-Mail: aalisboa-kimberley@at.gov.pt
RUMÄNIEN
Autoritatea Națională pentru Protecția Consumatorilor
(National Authority for Consumer Protection)
1 Bd. Aviatorilor Nr. 72, sectorul 1 București, România
(72 Aviatorilor Bvd., sector 1, Bucharest, Romania)
Cod postal (Postal code) 011865
Tel. +40 213184635/3129890/3121275
Fax +40 213184635/3143462
www.anpc.ro
VEREINIGTES KÖNIGREICH
Government Diamond Office
Conflict Department
Room WH.1.163
Foreign and Commonwealth Office
King Charles Street
London
SW1A 2AH
Tel. +44 2070086903/5797
Fax +44 2070083905
E-Mail: KPUK@fco.gov.uk
ANHANG IV
Das Gemeinschaftszertifikat nach Artikel 2
Nach den Änderungen infolge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon, durch den die Europäische Union an die Stelle der Europäischen Gemeinschaft getreten ist, deren Rechtsnachfolgerin sie ist, bezieht sich der Begriff „EU-Zertifikat“ auf das Gemeinschaftszertifikat nach Artikel 2 Buchstabe g der vorliegenden Verordnung.
Das EU-Zertifikat muss die nachstehend aufgeführten Merkmale aufweisen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die von ihnen ausgestellten Zertifikate identisch sind. Zu diesem Zweck legen sie der Kommission Muster der auszustellenden Zertifikate vor.
Die Mitgliedstaaten sind für den Druck der EU-Zertifikate zuständig. Die EU-Zertifikate können von Druckereien gedruckt werden, die von dem Mitgliedstaat, in dem sie niedergelassen sind, benannt werden. In diesem Fall muss auf jedem EU-Zertifikat ein Hinweis auf die Benennung durch den Mitgliedstaat angebracht sein. Jedes EU-Zertifikat muss den Namen und die Anschrift der Druckerei oder ein Zeichen enthalten, durch das sich die Druckerei feststellen lässt. Bei der Druckerei sollte es sich um eine Hochsicherheits-Banknotendruckerei handeln. Sie sollte entsprechende Empfehlungen von staatlichen und gewerblichen Abnehmern beibringen.
Die Europäische Kommission stellt den EU-Behörden Muster der EU-Originalzertifikate zur Verfügung.
Material
Druck
Nummerierung
Sprache
Englisch und gegebenenfalls die Sprache(n) des betreffenden Mitgliedstaats.
Lay-out und Endbearbeitung
Obligatorische Merkmale
Schlitzstanzung an einer Stelle, auf einfaches A4-Format zurechtgeschnitten. Eine Stanzung 100 mm vom rechten Rand
ANHANG V
Verzeichnis der Diamantenorganisationen, die das System der Garantien und der Selbstregulierung der Industrie nach Artikel 13 und 17 anwenden.
Antwerpsche Diamantkring CV
Hoveniersstraat 2 bus 515
B-2018 Antwerpen
Beurs voor Diamanthandel CV
Pelikaanstraat 78
B-2018 Antwerpen
Diamantclub van Antwerpen CV
Pelikaanstraat 62
B-2018 Antwerpen
Vrije Diamanthandel NV
Pelikaanstraat 62
B-2018 Antwerpen
The London Diamond Bourse and Club
100 Hatton Garden
London EC1N 8NX
United Kingdom
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