Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit
(1)
Vor dem 1. Januar 2005 und danach alle sechs Jahre gibt die Behörde in Zusammenarbeit mit der Kommission eine unabhängige externe Bewertung ihrer Leistungen auf der Grundlage der vom Verwaltungsrat in Absprache mit der Kommission erteilten Vorgaben in Auftrag. ²Bewertungsgegenstand sind die Arbeitsweise und die Wirkung der Behörde. ³Bei der Bewertung werden die Standpunkte der beteiligten Kreise auf gemeinschaftlicher wie auf nationaler Ebene berücksichtigt.
⁴Der Verwaltungsrat der Behörde prüft die Schlussfolgerungen der Bewertung und gibt erforderlichenfalls gegenüber der Kommission Empfehlungen für Veränderungen bei der Behörde und ihrer Arbeitsweise ab. ⁵Die Bewertung und die Empfehlungen werden veröffentlicht.
(2) Vor dem 1. Januar 2005 veröffentlicht die Kommission einen Bericht über die bei der Durchführung von Kapitel IV Abschnitte 1 und 2 gesammelten Erfahrungen.
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Berichte und Empfehlungen werden dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt.