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Richtlinie (EG) 2002/55

Richtlinie (EG) 2002/55

Richtlinie 2002/55/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Gemüsesaatgut

Art. 1

Diese Richtlinie gilt für die kommerzielle Erzeugung und das Inverkehrbringen von Saatgut von Gemüse in der Gemeinschaft.

Sie gilt nicht für Gemüsesaatgut, das nachweislich zur Ausfuhr nach dritten Ländern bestimmt ist.

Art. 2

(1) Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet:

a)Inverkehrbringen : der Verkauf, der Besitz im Hinblick auf den Verkauf, das Anbieten zum Verkauf und jede Überlassung, Lieferung oder Übertragung von Saatgut an Dritte, entgeltlich oder unentgeltlich, zum Zwecke der kommerziellen Nutzung.
Nicht als Inverkehrbringen gilt der Handel mit Saatgut, der nicht auf die kommerzielle Nutzung der Sorte abzielt, wie z. B. die nachstehenden Vorgänge:
die Lieferung von Saatgut an amtliche Prüf- und Kontrollstellen;
die Lieferung von Saatgut an Erbringer von Dienstleistungen zur Verarbeitung oder Verpackung, sofern der Erbringer der Dienstleistungen keinen Rechtsanspruch auf das gelieferte Saatgut erwirbt.
³Nicht als Inverkehrbringen gilt die an bestimmte Bedingungen geknüpfte Lieferung von Saatgut an Erbringer von Dienstleistungen zur Erzeugung bestimmter landwirtschaftlicher Rohstoffe zu gewerblichen Zwecken oder zur Saatgutvermehrung zu diesem Zweck, sofern der Erbringer der Dienstleistungen keinen Rechtsanspruch auf das gelieferte Saatgut oder das Erntegut erwirbt. Der Lieferant des Saatguts legt der Anerkennungsstelle eine Kopie der betreffenden Teile des Vertrags mit dem Dienstleistungserbringer vor; hierzu gehören Angaben darüber, welchen Normen und Bedingungen das gelieferte Saatgut derzeit entspricht.Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem in Artikel 46 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.
b)Gemüse : Pflanzen der folgenden Arten, die zur landwirtschaftlichen oder gartenbaulichen Erzeugung — ausgenommen Zierzwecke — bestimmt sind:



Allium cepa L.
—  Cepa GruppeZwiebelEchalion
—  Aggregatum GruppeSchalotte
Allium fistulosum L.Winterheckenzwiebel
Allium porrum L.Porree
Allium sativum L.Knoblauch
Allium schoenoprasum L.Schnittlauch
Anthriscus cerefolium (L.) Hoffm.Kerbel
Apium graveolens L.SellerieKnollensellerie
Asparagus officinalis L.Spargel
Beta vulgaris L.Rote Rübe,Mangold
Brassica oleracea L.Grünkohl oder KrauskohlBlumenkohl oder Karfiol
Brokkoli
Rosenkohl oder Sprossenkohl
Wirsing oder Wirsingkohl
Weißkohl oder Weißkraut
Rotkohl oder Rotkraut
Kohlrabi
Brassica rapa L.Chinakohl Herbstrübe oder Mairübe oder Stoppelrübe
Capsicum annuum L.Chili oder Paprika oder Pfefferoni
Cichorium endivia L.EndivieKrausblättrige Endivie
Ganzblättrige Endivie
Cichorium intybus L.Chicorée oder ZichorieBlattzichorie oder Gemüsezichorie
Wurzelzichorie oder Industriezichorie
Citrullus lanatus (Thunb.) Matsum. et NakaiWassermelone
Cucumis melo L.Melone oder Zuckermelone
Cucumis sativus L.GurkeSalatgurke
Einlegegurke
Cucurbita maxima DuchesneRiesenkürbis
Cucurbita pepo L.Gartenkürbis oder Zucchini
Cynara cardunculus L.ArtischockeCardy oder Kardonenartischocke
Daucus carota L.Karotte oder MöhreFuttermöhre
Foeniculum vulgare Mill.Fenchel
Lactuca sativa L.Salat (Kopfsalat, Schnittsalat, Kochsalat)
 Solanum lycopersicum L.Tomate
Petroselinum crispum (Mill.) Nyman ex A. W. HillPetersilie
Phaseolus coccineus L.Prunkbohne oder Feuerbohne
Phaseolus vulgaris L.GartenbohneBuschbohne
Stangenbohne
Pisum sativum L. (partim)ErbseMarkerbse
Schalerbse
Zuckererbse
Raphanus sativus L.RadieschenRettich
Rheum rhabarbarum L.Rhabarber
Scorzonera hispanica L.Schwarzwurzel
Solanum melongena L.Aubergine oder Eierfrucht
Spinacia oleracea L.Spinat
Valerianella locusta (L.) Laterr.Feldsalat, Rapunzel
Vicia faba L. (partim)Dicke Bohne oder Puffbohne
Zea mays L. (partim)Zuckermais,Puffmais
c)Basissaatgut : Samen,
i)
der unter der Verantwortung des Züchters nach den Regeln systematischer Erhaltungszüchtung im Hinblick auf die Sorte gewonnen worden ist;
ii)
der zur Erzeugung von Saatgut der Kategorie „Zertifiziertes Saatgut“ bestimmt ist;
iii)
der vorbehaltlich von Artikel 22 die Voraussetzungen der Anhänge I und II für Basissaatgut erfüllt und
iv)
bei dem durch amtliche Prüfung oder — im Falle der Anforderungen gemäß Anhang II — entweder durch amtliche Prüfung oder durch amtlich überwachte Prüfung festgestellt worden ist, dass die Bedingungen gemäß den Ziffern i), ii) und iii) erfüllt sind.
d)Zertifiziertes Saatgut : Samen,
i)
der unmittelbar von Basissaatgut oder, wenn der Züchter dies beantragt, von Saatgut einer dem Basissaatgut vorhergehenden Generation stammt, das die Voraussetzungen der Anhänge I und II für Basissaatgut erfüllen kann und diese in amtlicher Prüfung erfüllt hat;
ii)
der vorwiegend zur Erzeugung von Gemüse bestimmt ist;
iii)
der vorbehaltlich von Artikel 22 Buchstabe b) die Voraussetzung der Anhänge I und II für Zertifiziertes Saatgut erfüllt;
iv)
bei dem durch amtliche Prüfung oder durch amtlich überwachte Prüfung festgestellt worden ist, dass die Bedingungen gemäß den Ziffern i), ii) und iii) erfüllt sind;
v)
der einer stichprobenweisen amtlichen Nachkontrolle hinsichtlicher seiner Sortenechtheit und Sortenreinheit unterworfen ist.
e)Standardsaatgut : Samen,
i)
der ausreichend sortenecht und sortenrein ist;
ii)
der vorwiegend zur Erzeugung von Gemüse bestimmt ist;
iii)
der die Voraussetzungen des Anhangs II erfüllt und
iv)
der einer stichprobenweisen amtlichen Nachkontrolle hinsichtlich seiner Sortenechtheit und Sortenreinheit unterworfen ist.
f)Amtliche Maßnahmen : Maßnahmen, die durchgeführtwerden
i)
durch Behörden eines Staates oder
ii)
unter der Verantwortung eines Staates durch juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder
iii)
bei Hilfstätigkeiten unter der Überwachung eines Staates durch vereidigte natürliche Personen
unter der Voraussetzung, dass die unter den Buchstaben ii) und iii) genannten Personen an dem Ergebnis dieser Maßnahme kein Gewinninteresse haben.
g)Kleinpackungen EG : Packungen bis zu einem Nettogewicht des Saatguts von
i)
5 kg für Hülsenfrüchte;
ii)
500 g für Zwiebeln, Kerbel, Spargel, Mangold, Rote Rüben, Mai- und Herbstrüben, Wassermelone, Riesenkürbis, Gartenspeisekürbis, Möhren, Radieschen, Rettich, Schwarzwurzeln, Spinat und Feldsalat;
iii)
100 g für alle übrigen Gemüsearten.

(2) Änderungen der Liste der in Absatz 1 Buchstabe b) aufgeführten Arten werden nach dem in Artikel 46 Absatz 2 genannten Verfahren vorgenommen.

(3) 

Die jeweiligen Sortentypen einschließlich der Komponenten können besonders beschrieben und nach dem Verfahren des Artikels 46 Absatz 2 festgelegt werden.

(4) 

Bei der amtlich überwachten Prüfung gemäß Absatz 1 Buchstabe c), Ziffer iv) und Absatz 1 Buchstabe d) Ziffer iv) müssen folgende Anforderungen erfüllt sein:

A. Feldbesichtigung

a)
Die Inspektoren
i)
müssen die notwendige fachliche Befähigung haben;
ii)
dürfen an der Durchführung der Prüfungen keinerlei Gewinninteresse haben;
iii)
müssen von der Saatgutanerkennungsstelle des betreffenden Mitgliedstaats amtlich zugelassen worden sein; damit sie zugelassen werden können, müssen sie entweder vereidigt worden sein oder eine schriftliche Erklärung unterzeichnet haben, mit der sie sich zur Einhaltung der für amtliche Prüfungen geltenden Regeln verpflichten;
iv)
müssen die amtlich überwachten Prüfungen gemäß den für die amtlichen Prüfungen geltenden Regeln durchführen.
b)
Die zu prüfenden Feldbestände müssen von Saatgut erwachsen sein, das einer amtlichen Nachprüfung unterzogen wurde, die zufrieden stellend ausgefallen ist.
c)
³Ein Teil der Feldbestände muss von amtlichen Inspektoren geprüft werden. Dieser Teil beträgt mindestens 5 %.
d)
Ein Teil der Proben der von den Feldbeständen geernteten Saatgutpartien ist für amtliche Nachprüfungen und gegebenenfalls für amtliche Laboruntersuchungen des Saatguts auf Sortenechtheit und Sortenreinheit zu entnehmen.
e)
Die Mitgliedstaaten legen Sanktionsvorschriften für den Fall von Verstößen gegen die gemäß dieser Richtlinie erlassenen nationalen Rechtsvorschriften für amtlich überwachte Prüfungen fest. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Zu diesen Sanktionen kann es gehören, dass den Inspektoren bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Zuwiderhandlung gegen die für amtliche Prüfungen geltenden Regeln die amtliche Zulassung nach Buchstabe a) Ziffer iii) entzogen wird. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine gegebenenfalls schon erfolgte Anerkennung von geprüftem Saatgut im Fall einer solchen Zuwiderhandlung rückgängig gemacht wird, es sei denn, es kann nachgewiesen werden, dass das betreffende Saatgut tatsächlich alle einschlägigen Anforderungen erfüllt.

B. Saatgutprüfung

a)
Die Saatgutprüfung wird nach Maßgabe der Buchstaben b) bis d) von Saatgutprüflabors durchgeführt, die von der Saatgutanerkennungsstelle des betreffenden Mitgliedstaats zu diesem Zweck zugelassen wurden.
b)
Das Labor beschäftigt einen Saatgutprüfer, der für den technischen Betrieb des Labors unmittelbar verantwortlich ist und der über die notwendige Befähigung für die technische Leitung eines Saatgutprüflabors verfügt.

Die Saatgutprüfer des Labors müssen die erforderlichen Fachkenntnisse in Ausbildungslehrgängen unter den für die amtlichen Prüfer der Anerkennungsstelle geltenden Bedingungen erworben und in amtlichen Prüfungen nachgewiesen haben.

Das Labor muss über Räumlichkeiten und Geräte verfügen, für die die zuständige Saatgutanerkennungsstelle im Rahmen der Zulassung amtlich bestätigt, dass sie für die Untersuchung von Saatgut geeignet sind.

Das Labor muss die Saatgutprüfung nach den international üblichen Verfahren durchführen.

c)
Das Saatgutprüflabor muss
i)
ein unabhängiges Labor

oder

ii)
das Labor eines Saatgutunternehmens

sein.

In dem in Ziffer ii) genannten Fall darf das Labor nur Saatgutpartien untersuchen, die für das betreffende Unternehmen erzeugt wurden, es sei denn, zwischen dem Saatgutunternehmen, dem Antragsteller und der Saatgutanerkennungsstelle wurde eine andere Vereinbarung getroffen.

d)
Die Tätigkeit des Prüflabors wird durch die Saatgutanerkennungsstelle angemessen überwacht.
e)
¹⁷Zum Zwecke der Überwachung gemäß Buchstabe d) wird ein Prozentanteil der zur amtlichen Anerkennung angemeldeten Saatgutpartien im Wege einer amtlichen Saatgutprüfung gegengeprüft. ¹⁸Dieser Prozentsatz wird in der Regel so gleichmäßig wie möglich auf alle natürlichen und juristischen Personen, die Saatgut zur Anerkennung anmelden, sowie auf die eingereichten Arten verteilt, kann jedoch zur Beseitigung bestimmter Zweifel auch gezielt ausgewählt werden. ¹⁹Der Prozentsatz beträgt mindestens 5 %.
f)
²⁰Die Mitgliedstaaten legen Sanktionsvorschriften für den Fall von Verstößen gegen die gemäß dieser Richtlinie erlassenen nationalen Rechtsvorschriften für amtlich überwachte Prüfungen fest. ²¹Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. ²²Zu diesen Sanktionen kann es gehören, dass den Prüflabors bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Zuwiderhandlung gegen die für amtliche Prüfungen geltenden Regeln die amtliche Zulassung nach Buchstabe a) entzogen wird. ²³Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine gegebenenfalls schon erfolgte Anerkennung von geprüftem Saatgut im Fall einer solchen Zuwiderhandlung rückgängig gemacht wird, es sei denn, es kann nachgewiesen werden, dass das betreffende Saatgut tatsächlich alle einschlägigen Anforderungen erfüllt.

Art. 3

(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Gemüsesaatgut nur anerkannt, als Standardsaatgut kontrolliert und in den Verkehr gebracht werden darf, wenn seine Sorte in mindestens einem Mitgliedstaat amtlich zugelassen ist.

(2) 

Jeder Mitgliedstaat stellt einen oder mehrere Kataloge der Sorten auf, die zur Anerkennung, zur Kontrolle als Standardsaatgut und zum Verkehr in seinem Gebiet amtlich zugelassen sind. Die Kataloge werden unterteilt

a)
in Sorten, deren Saatgut als „Basissaatgut“ oder als „Zertifiziertes Saatgut“ anerkannt oder als „Standardsaatgut“ kontrolliert werden kann, und
b)
in Sorten, deren Saatgut nur als Standardsaatgut kontrolliert werden kann.

Die Kataloge können von jedermann eingesehen werden.

(3) Es wird ein gemeinsamer Sortenkatalog für Gemüsearten auf der Grundlage der nationalen Kataloge der Mitgliedstaaten nach Maßgabe der Artikel 16 und 17 aufgestellt.

(4) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die Zulassung einer Sorte zum gemeinsamen Katalog oder zum Katalog eines anderen Mitgliedstaates der Zulassung zu ihrem Katalog gleichsteht. ²In diesem Fall ist der Mitgliedstaat von den in den Artikeln 7, 9 Absatz 4 und 10 Absätze 2 bis 5 vorgesehenen Verpflichtungen befreit.

Art. 4

(1) 

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine Sorte nur zugelassen wird, wenn sie unterscheidbar, beständig und hinreichend homogen ist.

Bei Wurzelzichorie muss die Sorte einen befriedigenden landeskulturellen Wert besitzen.

(2) 

Genetisch veränderte Sorten im Sinne des Artikels 2 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 90/220/EWG dürfen nur zugelassen werden, wenn alle entsprechenden Maßnahmen getroffen werden, um nachteilige Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu vermeiden.

(3) 

Wenn aus einer Pflanzensorte gewonnenes Material zur Verwendung in Lebensmitteln oder Futtermitteln bestimmt ist, die unter Artikel 3 bzw. Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel  fallen, so darf diese Sorte nur zugelassen werden, wenn sie gemäß der genannten Verordnung zugelassen wurde.

(4) Im Interesse der Erhaltung der pflanzengenetischen Ressourcen gemäß Artikel 44 Absatz 2 können die Mitgliedstaaten von den in Absatz 1 genannten Zulassungskriterien abweichen, soweit nach dem in Absatz 46 Absatz 2 genannten Verfahren besondere Bedingungen unter Berücksichtigung der Erfordernisse von Artikel 44 Absatz 3 festgelegt werden.

Art. 5

(1) 

Eine Sorte ist unterscheidbar, wenn sie sich ohne Rücksicht darauf, ob das Ausgangsmaterial, aus dem sie entstanden ist, künstlichen oder natürlichen Ursprungs ist, durch ein oder mehrere wichtige Merkmale deutlich unterscheidet von jeder anderen in der Gemeinschaft bekannten Sorte.

Die Merkmale müssen genau erkannt und genau beschrieben werden können.

Eine in der Gemeinschaft bekannte Sorte ist jede Sorte, die zum Zeitpunkt der ordnungsgemäßen Einreichung der Anmeldung der zu beurteilenden Sorte zur Zulassung

im gemeinsamen Sortenkatalog für Gemüsearten oder im gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten enthalten ist oder,
ohne in einem der genannten Sortenkataloge enthalten zu sein, in dem betreffenden oder einem anderen Mitgliedstaat für andere Länder oder zur Kontrolle als Standardsaatgut amtlich zugelassen ist oder zu einer solchen Zulassung angemeldet ist,

es sei denn, dass die vorgenannten Voraussetzungen nicht mehr in allen betroffenen Mitgliedstaaten vor der Entscheidung über die Anmeldung der zu beurteilenden Sorte erfüllt sind.

(2) Eine Sorte ist beständig, wenn sie nach ihren aufeinanderfolgenden Vermehrungen oder, wenn der Züchter einen besonderen Vermehrungszyklus festgelegt hat, am Ende eines jeden Zyklus in ihren wesentlichen Merkmalen ihrem Sortenbild entspricht.

(3) Eine Sorte ist hinreichend homogen, wenn die Pflanzen, aus denen sie sich zusammensetzt — von wenigen Abweichungen abgesehen —, unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Vermehrung der Pflanzen in Bezug auf alle zu diesem Zweck festgelegten Merkmale ähnlich oder in genetischer Hinsicht identisch sind.

Art. 6

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Sorten, die aus anderen Mitgliedstaaten stammen, insbesondere im Zulassungsverfahren denselben Voraussetzungen unterliegen wie die nationalen Sorten.

Art. 7

(1) 

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Zulassung von Sorten auf Grund von amtlichen Prüfungen, insbesondere Anbauprüfungen, erfolgt, die sich auf eine ausreichende Zahl von Merkmalen erstrecken, die es ermöglichen, die Sorte zu beschreiben. ²Für die Feststellung der Merkmale sind genaue und zuverlässige Methoden anzuwenden. ³Im Hinblick auf die Unterscheidung beziehen die Anbauprüfungen zumindest die verfügbaren vergleichbaren Sorten ein, die in der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 bekannt sind. Für die Anwendung des Artikels 9 werden weitere verfügbare vergleichbare Sorten einbezogen. Bei Sorten, deren Saatgut nur als Standardsaatgut kontrolliert werden kann, können auch die Ergebnisse nicht amtlicher Prüfungen und die Erfahrungen aus dem Anbau in der Praxis herangezogen werden, und zwar nach Maßgabe der Ergebnisse einer amtlichen Prüfung.

Nach dem in Artikel 46 Absatz 2 genannten Verfahren kann jedoch vorgeschrieben werden, dass Sorten bestimmter Gemüsearten von bestimmten Zeitpunkten an nur noch auf Grund amtlicher Prüfungen zugelassen werden.

(2) Nach dem in Artikel 46 Absatz 2 genannten Verfahren wird unter Berücksichtigung des Standes der wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse Folgendes festgelegt:

a)
die Merkmale, auf welche sich die Prüfungen bei den einzelnen Arten, mindestens zu erstrecken haben,
b)
die Mindestanforderungen für die Durchführung der Prüfungen.

(3) Sofern die Prüfung von Hybriden und synthetischen Sorten eine Prüfung der genealogischen Komponenten erfordert, tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass die Ergebnisse der Prüfung der genealogischen Komponenten und deren Beschreibung auf Antrag des Züchters vertraulich gehalten werden.

(4) 

a)
Genetisch veränderte Sorten im Sinne des Artikel 4 Absatz 4 werden einer Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechend der Richtlinie 90/220/EWG unterzogen.
b)
²Die Verfahren, mit denen gewährleistet wird, dass die Umweltverträglichkeitsprüfung und andere einschlägige Elemente den Anforderungen der Richtlinie 90/220/EWG entsprechen, werden auf Vorschlag der Kommission in einer auf die maßgebliche Rechtsgrundlage des Vertrags gestützten Verordnung des Rates eingeführt. ³Bis zum Inkrafttreten einer solchen Verordnung dürfen genetisch veränderte Sorten nur in einen einzelstaatlichen Katalog aufgenommen werden, wenn sie gemäß Richtlinie 90/220/EWG für das Inverkehrbringen zugelassen worden sind.
c)
Die Artikel 11 bis 18 der Richtlinie 90/220/EWG sind auf genetisch veränderte Sorten nicht mehr anwendbar, wenn die in Buchstabe b) genannte Verordnung in Kraft getreten ist.
d)
Die technischen und wissenschaftlichen Details für die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung werden nach dem in Artikel 46 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

(5) 

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine Sorte, die zur Verwendung in Lebensmitteln oder Futtermitteln gemäß den Artikeln 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit  bestimmt ist, nur zugelassen wird, wenn sie gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften zugelassen wurde.

Art. 8

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass der Antragsteller bei Einreichung seines Antrags auf Zulassung einer Sorte angeben muss, ob für diese Sorte in einem anderen Mitgliedstaat bereits ein Antrag gestellt worden ist, um welchen Mitgliedstaat es sich handelt und wie über den Antrag entschieden worden ist.

Art. 9

(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass der Katalog der in ihrem Gebiet zugelassenen Sorten und, sofern eine Erhaltungszüchtung vorgeschrieben ist, der Name des oder der in ihrem Land Verantwortlichen amtlich bekannt gemacht werden. ²Sind mehrere Personen für die Erhaltungszüchtung einer Sorte verantwortlich, so kann von der Bekanntmachung ihrer Namen abgesehen werden. ³Sofern diese Bekanntmachung nicht erfolgt, gibt der Katalog die Stelle an, der die Liste der Namen der für die Erhaltungszucht Verantwortlichen vorliegt.

(2) 

Die Mitgliedstaaten tragen bei Zulassung einer Sorte dafür Sorge, dass diese möglichst in allen Mitgliedstaaten dieselbe Bezeichnung trägt.

Ist bekannt, dass Saatgut einer Sorte in einem anderen Land unter einer anderen Bezeichnung im Verkehr ist, so wird auch diese Bezeichnung in dem Katalog angegeben.

Bei Sorten, die aus Sorten entwickelt wurden, für die die amtliche Zulassung nach Artikel 12 Absatz 3 zweiter und dritter Unterabsatz verlängert wurde und die in einem oder mehreren Mitgliedstaaten als Ergebnis der in dieser Bestimmung genannten amtlichen Maßnahmen zugelassen wurden, kann nach dem in Artikel 46 Absatz 2 genannten Verfahren beschlossen werden, dass alle zulassenden Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass die Sorten Bezeichnungen tragen, die nach demselben Verfahren bestimmt wurden und den oben genannten Grundsätzen entsprechen.

(3) 

Unter Berücksichtigung der verfügbaren Informationen tragen die Mitgliedstaaten ferner dafür Sorge, dass eine Sorte, die sich nicht deutlich

von einer Sorte, die früher in dem betreffenden Mitgliedstaat oder in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen war, oder
von einer Sorte, die hinsichtlich der Unterscheidbarkeit, der Beständigkeit und der Homogenität nach Regeln beurteilt wurde, die denen dieser Richtlinie entsprechen, ohne eine in der Gemeinschaft im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 bekannte Sorte zu sein,

unterscheidet, die Bezeichung dieser Sorte trägt. Diese Bestimmung ist nicht anwendbar, wenn diese Bezeichnung in Bezug auf die Sorte zu Irrtümern Anlass geben oder zu Verwechslungen führen könnte oder wenn andere Umstände — aufgrund der gesamten Rechtsvorschriften des bestreffenden Mitgliedstaates über die Sortenbezeichnungen — ihrer Verwendung entgegenstehen oder wenn das Recht eines Dritten der freien Verwendung dieser Bezeichnung im Zusammenhang mit der Sorte entgegensteht.

(4) Die Mitgliedstaten stellen für jede zugelassene Sorte eine Unterlage zusammen, die eine Beschreibung der Sorte und einen klaren Überblick über alle Tatsachen enthält, auf die sich die Zulassung stützt. ²Die Beschreibung der Sorten bezieht sich auf die unmittelbar aus Saatgut der Kategorie „Zertifiziertes Saatgut“ oder der Kategorie „Standardsaatgut“ stammenden Pflanzen.

(5) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass zugelassene genetisch veränderte Sorten im Sortenkatalog klar als solche gekennzeichnet werden und dass jeder Marktbeteiligte, der eine solche Sorte in Verkehr bringt, sie in seinem Sortenkatalog ebenfalls klar als genetisch verändert kennzeichnet.

(6) 

Hinsichtlich der Eignung der Sortenbezeichnung gilt Artikel 64 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz .

Die Durchführungsbestimmungen bezüglich der Eignung von Sortenbezeichnungen können nach dem in Artikel 46 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen werden.

Art. 10

(1) Jede Anmeldung einer Sorte zur Zulassung oder jede Rücknahme der Anmeldung, jede Eintragung in einen Sortenkatalog sowie dessen jeweilige Änderungen werden den übrigen Mitgliedstaaten und der Kommission unverzüglich mitgeteilt.

(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission für jede neue zugelassene Sorte eine kurze Beschreibung der Eigenschaften, die ihnen auf Grund des Zulassungsverfahrens bekannt sind. ²Sie teilen außerdem auf Anfrage die Merkmale mit, in denen sich die Sorte von andern ähnlichen Sorten unterscheidet.

(3) jeder Mitgliedstaat hält die in Artikel 9 Absatz 9 vorgesehenen Unterlagen über die zugelassenen oder nicht mehr zugelassenen Sorten zur Verfügung der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission. ²Die gegenseitigen Informationen über diese Unterlagen werden vertraulich gehalten.

(4) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Unterlagen über die Zulassung denjenigen zur ausschließlich persönlichen Verwendung zugänglich gemacht werden, die ein berechtigtes Interesse daran nachweisen. ²Dies gilt nicht, soweit Angaben nach Artikel 7 Absatz 3 vertraulich zu halten sind.

(5) Wird eine Zulassung abgelehnt oder aufgehoben, so werden die Prüfungsergebnisse den durch die Maßnahme Betroffenen zugänglich gemacht.

Art. 11

(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die zugelassenen Sorten im Wege systematischer Erhaltungszüchtung erhalten werden.

(2) Die Erhaltungszüchtung muss an Hand von Aufzeichnungen des oder der für die Sorte Verantwortlichen jederzeit kontrollierbar sein. ²Die Aufzeichnungen müssen sich auch auf die Erzeugung aller dem Basissaatgut vorausgegangenen Generationen erstrecken.

(3) Von dem für die Sorte Verantwortlichen können Proben verlangt werden. ²Diese Proben können nötigenfalls amtlich entnommen werden.

(4) Wird die Erhaltungszüchtung in einem anderen Mitgliedstaat durchgeführt als demjenigen, in welchem die Sorte zugelassen worden ist, so leisten sich die betreffenden Mitgliedstaaten bei der Kontrolle Amtshilfe.

Art. 12

(1) 

Die Zulassung einer Sorte gilt bis zum Ende des auf die Zulassung folgenden zehnten Kalenderjahres.

Die von den Behörden der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik vor der deutschen Einigung erteilte Zulassung von Sorten gilt bis spätestens zum Ablauf des zehnten Kalenderjahres nach deren Eintragung in den von Deutschland gemäß Artikel 3 Absatz 1 aufgestellten Sortenkatalog.

(2) Die Zulassung einer Sorte kann, sofern die Bedeutung ihres weiteren Anbaus dies rechtfertigt oder dies zur Erhaltung der pflanzengenetischen Ressourcen geboten ist, jeweils für einen bestimmten Zeitabschnitt verlängert werden, wenn die Anforderungen an die Unterscheidbarkeit, die Homogenität und die Beständigkeit oder die gemäß Artikel 44 Absätze 2 und 3 festgelegten Kriterien weiterhin erfüllt sind. ²Außer im Fall von pflanzengenetischen Ressourcen im Sinne von Artikel 44 sind Verlängerungsanträge spätestens zwei Jahre vor Ablauf der Zulassung einzureichen.

(3) 

Die Dauer der Zulassung ist bis zur Entscheidung über den Antrag auf Verlängerung vorläufig zu verlängern. ²Bei Sorten, die vor dem 1. Juli 1972 oder — hinsichtlich Dänemarks, Irlands und des Vereinigten Königreichs — vor dem 1. Januar 1973 zugelassen worden sind, kann die in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannte Frist nach dem in Artikel 46 Absatz 2 genannten Verfahren bis spätestens 30. Juni 1990 verlängert werden, sofern vor dem 1. Juli 1982 amtliche Schritte auf Gemeinschaftsbasis unternommen worden sind, um sicherzustellen, dass die Voraussetzungen für die Erneuerung ihrer Zulassung oder der Zulassung der aus ihnen entwickelten Sorten erfüllt sind.

Für Griechenland, Spanien und Portugal kann auf Antrag dieser Mitgliedstaaten bei bestimmten Sorten, die in diesen Mitgliedstaaten vor dem 1. Januar 1986 zugelassen worden sind, nach dem in Artikel 46 Absatz 2 genannten Verfahren das Ende der befristeten Zulassung für diese Sorten auf den 30. Juni 1990 festgesetzt werden, und die betreffenden Sorten können in die in Unterabsatz 2 genannten amtlichen Schritte auf Gemeinschaftsbasis einbezogen werden.

Art. 13

(1) Treten nach der Zulassung einer Sorte Zweifel darüber auf, ob sie bei der Zulassung unterscheidbar gewesen oder ob ihre Bezeichnung zulässig gewesen ist, so tragen die betreffenden Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass diese Zweifel aufgeklärt werden.

(2) 

Stellt sich nach der Zulassung einer Sorte heraus, dass die Voraussetzung der Unterscheidbarkeit im Sinne von Artikel 5 bei der Zulassung nicht erfüllt gewesen ist, so wird die Zulassung durch eine andere Entscheidung gemäß dieser Richtlinie, gegebenenfalls die Aufhebung der Zulassung, ersetzt.

Mit der anderen Entscheidung gilt die Sorte vom Zeitpunkt ihrer ursprünglichen Zulassung an nicht mehr als im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 in der Gemeinschaft bekannte Sorte.

(3) Stellt sich nach der Zulassung einer Sorte heraus, dass ihre Bezeichnung im Sinne von Artikel 9 bei der Zulassung nicht zulässig gewesen ist, so wird die Bezeichnung in der Weise angepasst, dass sie mit dieser Richtlinie vereinbar ist. ²Die Mitgliedstaaten können zulassen, dass die frühere Bezeichnung vorübergehend zusätzlich verwendet wird. ³Die Modalitäten, nach denen die frühere Bezeichnung vorübergehend zusätzlich verwendet werden darf, können nach dem in Artikel 46 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt werden.

(4) Durchführungsbestimmungen zu den Absätzen 1, 2 und 3 können nach dem in Artikel 46 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen werden.

Art. 14

(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Zulassung einer Sorte aufgehoben wird,

a)
wenn in Prüfungen festgestellt worden ist, dass eine Sorte nicht mehr unterscheidbar, beständig oder hinreichend homogen ist;
b)
wenn der oder die für die Sorte Verantwortliche(n) dies beantragen, es sei denn, dass eine Erhaltungszüchtung gewährleistet bleibt.

(2) Die Mitgliedstaaten können die Zulassung einer Sorte aufheben,

a)
wenn die in Anwendung dieser Richtlinie erlassenen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften nicht erfüllt werden;
b)
wenn bei der Beantragung der Zulassung oder im Prüfungsverfahren falsche oder irreführende Angaben über Tatsachen gemacht werden, von denen die Zulassung abhängt.

Art. 15

(1) Ist die Zulassung einer Sorte aufgehoben worden oder ist die Geltungsdauer der Zulassung abgelaufen, so tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass die Sorte in ihrem Katalog gestrichen wird.

(2) 

Die Mitgliedstaaten können bis längstens zum 30. Juni des dritten Jahres nach Ablauf der Geltungsdauer der Zulassung für ihr Gebiet eine Auslauffrist für die Anerkennung, die Kontrolle des Standardsaatguts und den Vertrieb des Saatguts gewähren.

Bei Sorten, die aufgrund von Artikel 16 Absatz 1 in dem in Artikel 17 genannten gemeinsamen Sortenkatalog enthalten waren, gilt für den Vertrieb in allen Mitgliedstaaten, soweit das Saatgut der betreffenden Sorte keinen Verkehrsbeschränkungen hinsichtlich der Sorte unterlag, die Auslauffrist, die als letzte der von den einzelnen Zulassungsmitgliedstaaten aufgrund von Unterabsatz 1 gewährten Fristen abläuft.

(3) Die Mitgliedstaaten können bei Sorten, deren Zulassung nach Artikel 12 Absatz 3 verlängert wurde, die Verwendung der vor der Verlängerung benutzten Bezeichnungen bis zum 30. Juni 1994 zulassen.

Art. 16

(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Saatgut von Sorten, die nach den Bestimmungen dieser Richtlinie oder nach Grundsätzen zugelassen worden sind, die denen dieser Richtlinie entsprechen, ab dem Zeitpunkt der in Artikel 17 vorgesehenen Veröffentlichung hinsichtlich der Sorte keinen Verkehrsbeschränkungen unterliegt.

(2) Ein Mitgliedstaat kann auf Antrag nach dem in Artikel 46 Absatz 2 oder — im Fall genetisch veränderter Sorten — dem in Artikel 46 Absatz 3 genannten Verfahren ermächtigt werden, die Verwendung der Sorte in der Gesamtheit oder in einem Teil seines Gebietes zu untersagen oder geeignete Bedingungen für den Anbau der Sorte und in dem im folgenden Buchstaben b) vorgesehenen Fall Bedingungen für die Verwendung der aus dem Anbau hervorgegangenen Produkte vorzuschreiben,

a)
wenn nachgewiesen wird, dass sich der Anbau dieser Sorte in Bezug auf den Pflanzenschutz auf den Anbau anderer Sorten oder Arten schädlich auswirken könnte, oder
b)
wenn es — abgesehen von den Gründen, die beim Verfahren des Artikel 10 Absatz 2 bereits geltend gemacht wurden oder geltend gemacht werden konnten — triftige Gründe für die Annahme gibt, dass die Sorte ein Risiko für die menschliche Gesundheit oder für die Umwelt darstellt.

Art. 17

Die Kommission veröffentlicht laufend entsprechend den Mitteilungen der Mitgliedstaaten im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Reihe C, unter der Bezeichnung „gemeinsamer Sortenkatalog für Gemüsearten“ alle Sorten, deren Saatgut auf Grund von Artikel 16 im Hinblick auf die Sorte keinen Verkehrsbeschränkungen unterliegt, sowie die in Artikel 9 Absatz 1 vorgesehenen Angaben betreffenden den oder die Verantwortlichen für die Erhaltungszüchtung. ²Die Veröffentlichung gibt die Mitgliedstaaten an, denen eine Ermächtigung nach Artikel 16 Absatz 2oder Artikel 18 erteilt worden ist.

³Die Veröffentlichung enthält die Sorten, für die gemäß Artikel 15 Absatz 2 Unterabsatz 2 eine Auslauffrist gilt. Dabei werden die Auslauffrist und gegebenenfalls die Mitgliedstaaten angegeben in denen sie nicht gilt.

In der Veröffentlichung sind genetisch veränderte Sorten klar als solche zu kennzeichnen.

Art. 18

Wird festgestellt, dass sich der Anbau einer Sorte, die in den gemeinsamen Sortenkatalog aufgenommen ist, in einem Mitgliedstaat in Bezug auf den Pflanzenschutz auf den Anbau anderer Sorten oder Arten schädlich auswirken oder ein Risiko für die Umwelt oder für die menschliche Gesundheit darstellen könnte, so kann der Mitgliedstaat auf Antrag nach dem in Artikel 46 Absatz 2, oder — im Fall einer genetisch veränderten Sorte — in Artikel 46 Absatz 3 genannten Verfahren ermächtigt werden, den Verkehr mit Pflanzgut dieser Sorte in der Gesamtheit oder in einem Teil seines Gebiets zu verbieten. ²Bei unmittelbarer Gefahr einer Ausbreitung von Schadorganismen oder bei unmittelbarer Gefahr für die menschliche Gesundheit oder für die Umwelt kann der betroffene Mitgliedstaat das Verbot von der Antragstellung an erlassen, bis gemäß dem in Artikel 46 Absatz 2 oder — im Fall einer genetisch veränderten Sorte — in Artikel 46 Absatz 3 genannten Verfahren innerhalb von drei Monaten ein endgültiger Beschluss über den Antrag gefasst worden ist.

Art. 19

Nimmt ein Mitgliedstaat die Zulassung einer von ihm ursprünglich zugelassenen Sorte zurück, so können ein oder mehrere Mitgliedstaaten diese Sorte weiter zulassen, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung in ihrem Gebiet nach wie vor bestehen. ²Sofern es sich um eine Sorte handelt, für die eine Erhaltungszüchtung erforderlich ist, muss diese auch weiterhin gewährleistet sein.

Art. 20

(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Saatgut von Wurzelzichorie nur in den Verkehr gebracht werden darf, wenn es als „Basissaatgut“ oder „Zertifiziertes Saatgut“ amtlich anerkannt worden ist.

(2) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Saatgut anderer Gemüsearten nur in den Verkehr gebracht werden darf, wenn es sich entweder um Saatgut, das als „Basissaatgut“ oder „Zertfiiziertes Saatgut“ amtlich anerkannt worden ist, oder um Standardsaatgut handelt.

(3) Nach dem in Artikel 46 Absatz 2 genannten Verfahren kann jedoch vorgeschrieben werden, dass Saatgut bestimmter Gemüsearten von bestimmten Zeitpunkten an nur in den Verkehr gebracht werden darf, wenn es als „Basissaatgut“ oder „Zertifiziertes Saatgut“ amtlich anerkannt worden ist.

(4) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die amtlichen Saatgutprüfungen nach international üblichen Methoden durchgeführt werden, soweit solche Methoden bestehen.

Art. 21

Unbeschadet des Artikel 20 Absätze 1 und 2 tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass Folgendes in den Verkehr gebracht werden darf:
Zuchtsaatgut der dem Basissaatgut vorhergehenden Generationen und
nicht aufbereitetes Saatgut, das zur Aufbereitung in den Verkehr gebracht wird, sofern die Identität dieses Saatguts gewährleistet ist.

Art. 22

Die Mitgliedstaaten können jedoch abweichend von Artikel 20 gestatten,

a)
dass Basissaatgut, das die Anforderungen des Anhangs II an die Keimfähigkeit nicht erfüllt, amtlich anerkannt und in den Verkehr gebracht wird. In diesem Fall werden alle erforderlichen Maßnahmen getroffen, damit der Lieferant eine bestimmte Keimfähigkeit gewährleistet, die er beim Inverkehrbringen auf einem besonderen Etikett angibt, das seinen Namen, seine Anschrift und die Bezugsnummer der Partie enthält;
b)
dass Saatgut der Kategorien „Basissaatgut“ oder „Zertfiziertes Saatgut“ bei dem die amtliche Prüfung in Bezug auf die Einhaltung der Anforderungen des Anhangs II an die Keimfähigkeit nicht abgeschlossen ist, im Interesse einer schnellen Versorgung mit Saatgut amtlich anerkannt und bis zum ersten Empfänger der Handelsstufe in den Verkehr gebracht wird. Die Anerkennung erfolgt nur gegen Vorlage einer vorläufigen Analyse des Saatguts und gegen Angabe von Namen und Anschrift des ersten Empfängers; es werden alle erforderlichen Maßnahmen getroffen, damit der Lieferant die sich aus der vorläufigen Analyse ergebende Keimfähigkeit gewährleistet; er gibt diese Keimfähigkeit beim Inverkehrbringen auf einem besonderen Etikett an, das seinen Namen, seine Anschrift und die Bezugsnummer der Partie enthält.

Mit Ausnahme der in Artikel 36 vorgesehenen Fälle der Vermehrung außerhalb der Gemeinschaft gelten diese Bestimmungen nicht für aus dritten Ländern eingeführtes Saatgut.

Die Mitgliedstaaten, die von der Ausnahmeregelung gemäß Buchstabe a) oder b) Gebrauch machen, leisten einander bei der Kontrolle Amtshilfe.

Art. 23

(1) Unbeschadet des Artikels 20 Absätze 1 und 2 können die Mitgliedstaaten

a)
den Erzeugern in ihrem Hoheitsgebiet die Genehmigung erteilen, kleine Mengen Saatgut für wissenschaftliche oder für Zuchtzwecke in den Verkehr zu bringen;
b)
den Züchtern und den in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen Vertretern die Genehmigung erteilen, für einen begrenzten Zeitraum Saatgut einer Sorte in den Verkehr zu bringen, für die ein Antrag auf Aufnahme in einem einzelstaatlichen Katalog in mindestens einem Mitgliedstaat gestellt wurde und für die die spezifischen technischen Informationen vorgelegt wurden.

(2) Die Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigungen gemäß Absatz 1 Buchstabe b) durch die Mitgliedstaaten werden nach dem in Artikel 46 Absatz 2 genannten Verfahren, insbesondere im Zusammenhang mit der Datenerfassung, der Art dieser Daten, der Erhaltung und der Bezeichnung der Sorte sowie der Kennzeichnung der Verpackungen festgelegt.

(3) Genehmigungen, die die Mitgliedstaaten Erzeugern in ihrem Gebiet für die in Absatz 1 genannten Zwecke vor dem 14. Dezember 1998 erteilen, bleiben gültig, bis die in Absatz 2 genannten Bestimmungen festgelegt sind. ²Ab diesem Zeitpunkt müssen alle Genehmigungen den gemäß Absatz 2 festgelegten Bestimmungen entsprechen.

Art. 24

Die Mitgliedstaaten können für die einheimische Erzeugung hinsichtlich der Voraussetzungen der Anhänge I und II zusätzliche oder strengere Voraussetzungen für die Anerkennung festlegen.

Art. 25

(1) 

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass zur Prüfung des Saatguts zwecks Anerkennung amtlich oder unter amtlicher Überwachung nach geeigneten Methoden Proben gezogen werden. ²Saatgutproben für Kontrollen gemäß Artikel 39 sind jedoch amtlich zu ziehen.

Diese Bestimmunen gelten auch für das Ziehen von Proben von Standardsaatgut für Nachprüfungen.

(1a)  Werden gemäß Absatz 1 Saatgutproben unter amtlicher Überwachung entnommen, so gilt Folgendes:

a)
Die Saatgutprobenahme wird nach Maßgabe der Buchstaben b), c) und d) von Saatgutprobennehmern durchgeführt, die von der Saatgutanerkennungsstelle des betreffenden Mitgliedstaats zu diesem Zweck zugelassen wurden.
b)
Saatgutprobennehmer müssen die erforderlichen Fachkenntnisse in Ausbildungslehrgängen unter den für die amtlichen Probennehmer der Anerkennungsstelle geltenden Bedingungen erworben und in amtlichen Prüfungen nachgewiesen haben.

Die Saatgutprobenahme ist nach den international üblichen Verfahren durchzuführen.

c)
Saatgutprobennehmer müssen sein:
i)
unabhängige natürliche Personen;
ii)
von natürlichen oder juristischen Personen beschäftigte Personen, die sich nicht mit der Erzeugung, Vermehrung oder Aufbereitung von Saatgut bzw. dem Saatguthandel befassen,

oder

iii)
von natürlichen oder juristischen Personen beschäftigte Personen, die sich mit der Erzeugung, Vermehrung oder Aufbereitung von Saatgut bzw. dem Saatguthandel befassen.

In dem in Ziffer iii) genannten Fall kann ein Saatgutprobennehmer nur die für seinen Arbeitgeber erzeugten Partien beproben, es sei denn, zwischen seinem Arbeitgeber, dem Antragsteller und der zuständigen Saatgutanerkennungsstelle wurde eine andere Vereinbarung getroffen.

d)
Die Tätigkeit von Saatgutprobennehmern wird durch die zuständige Saatgutanerkennungsstelle angemessen überwacht. ¹⁰Bei automatischer Probenahme sind geeignete Verfahren einzuhalten und amtlich zu überwachen.
e)
¹¹Die Überwachung gemäß Buchstabe d) umfasst eine Kontrollbeprobung eines Prozentsatzes der zur amtlichen Anerkennung eingereichten Saatgutpartien durch amtliche Saatgutprobennehmer. ¹²Dieser Prozentsatz wird in der Regel so gleichmäßig wie möglich auf alle natürlichen und juristischen Personen verteilt, die Saatgut zur Anerkennung anmelden, kann jedoch zur Beseitigung bestimmter Zweifel auch gezielt ausgewählt werden. ¹³Der Prozentsatz beträgt mindestens 5 %. ¹⁴Diese Kontrollbeprobung betrifft nicht die automatische Probenahme.

Die Mitgliedstaaten vergleichen die amtlich gezogenen Saatgutproben mit den Proben, die unter amtlicher Aufsicht aus derselben Saatgutpartie gezogen wurden.

f)
¹⁶Die Mitgliedstaaten legen Sanktionsvorschriften für den Fall von Verstößen gegen die gemäß dieser Richtlinie erlassenen nationalen Rechtsvorschriften für amtlich überwachte Prüfungen fest. ¹⁷Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. ¹⁸Zu diesen Sanktionen kann es gehören, dass den Probennehmern bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Zuwiderhandlung gegen die für amtliche Prüfungen geltenden Regeln die amtliche Zulassung nach Buchstabe a) entzogen wird. ¹⁹Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine gegebenenfalls schon erfolgte Anerkennung von geprüftem Saatgut im Fall einer solchen Zuwiderhandlung rückgängig gemacht wird, es sei denn, es kann nachgewiesen werden, dass das betreffende Saatgut tatsächlich alle einschlägigen Anforderungen erfüllt.

(1b)  Nach dem in Artikel 46 Absatz 2 genannten Verfahren können weitere Vorschriften für amtlich überwachte Saatgutprobenahmen festgelegt werden.

(2) Bei der Prüfung des Saatguts zur Anerkennung und bei der Nachkontrolle von Saatgut werden die Proben aus homogenen Partien gezogen. ²Das Höchstgewicht einer Partie und das Mindestgewicht einer Probe sind in Anhang III angegeben.

Art. 26

(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Basissaatgut, Zertifiziertes Saatgut und Standardsaatgut nur in ausreichend homogenen Partien und in geschlossenen Packungen, die nach den Artikeln 27 und 28 mit einem Verschluss versehen und gekennzeichnet sind, in den Verkehr gebracht werden darf.

(2) Die Mitgliedstaaten können für den Verkehr mit Kleinmengen an Letztverbraucher Ausnahmen von Absatz 1 hinsichtlich der Verpackung, des Verschlusses sowie der Kennzeichnung vorsehen.

(3) Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten ihren Erzeugern gestatten, Kleinpackungen mit Mischungen von Standardsaatgut mehrere Sorten der gleichen Art in den Verkehr zu bringen. ²Die Sorten, für die diese Bestimmung gilt, sowie die Höchstgröße der Kleinpackungen und die Etikettierungsanforderungen werden nach dem in Artikel 46 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.

Art. 27

(1) 

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Packungen mit Basissaatgut und Zertifiziertem Saatgut soweit sich Saatgut der letztgenannten Kategorie nicht in Kleinpackungen EG befindet, amtlich oder unter amtlicher Überwachung so verschlossen werden, dass sie nicht geöffnet werden können, ohne dass das Verschlußsystem verletzt wird oder dass das in Artikel 28 Absatz 1 vorgesehene amtliche Etikett oder die Verpackung Spuren einer Manipulation zeigen.

Zur Sicherung der Verschließung schließt das Verschlusssystem mindestens entweder die Einbeziehung des amtlichen Etiketts in das System oder die Anbringung einer amtlichen Verschlusssicherung ein.

Die Maßnahmen nach Unterabsatz 2 sind entbehrlich bei Verwendung eines nicht wiederverwendbaren Verschlusssystems.

Nach dem in Artikel 46 Absatz 2 genannten Verfahren kann festgestellt werden, ob ein bestimmtes Verschlusssystem den Bestimmungen dieses Absatzes entspricht.

(2) Eine ein- oder mehrmalige Wiederverschließung darf nur amtlich oder unter amtlicher Überwachung vorgenommen werden. ²In diesem Fall werden auf dem in Artikel 28 Absatz 1 vorgesehenen Etikett auch die letzte Wiederverschließung, deren Datum und die Stelle, die die Wiederverschließung vorgenommen hat, vermerkt.

(3) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Packungen mit Standardsaatgut und Kleinpackungen mit Zertifiziertem Saatgut so verschlossen werden, dass sie nicht geöffnet werden können, ohne dass das Verschlusssystem verletzt wird oder dass das in Artikel 28 Absatz 3 vorgesehene Etikett oder die Verpackung Spuren einer Manipulation zeigen. ²Sie werden außerdem — mit Ausnahme von Kleinpackungen — durch den für die Anbringung der Etiketten Verantwortlichen mit einer Plombe oder einer gleichwertigen Verschlusssicherung versehen. ³Nach dem in Artikel 46 Absatz 2 genannten Verfahren kann festgestellt werden, ob ein bestimmtes Verschlusssystem den Bestimmungen dieses Absatzes entspricht. Bei Kleinpackungen der Kategorie Zertifiziertes Saatgut darf eine ein- oder mehrmalige Wiederverschließung nur unter amtlicher Überwachung vorgenommen werden.

(4) Die Mitgliedstaaten können für auf ihrem Gebiet verschlossene Kleinpackungen mit Basissaatgut Ausnahmen von den Absätzen 1 und 2 vorsehen. ²Die Voraussetzungen für diese Ausnahmen werden nach dem in Artikel 46 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.

Art. 28

(1) die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Packungen mit Basissaatgut und mit Zertifiziertem Saatgut, soweit sich Saatgut der letztgenannten Kategorie nicht in Kleinpackungen befindet,

a)
an der Außenseite mit einem amtlichen Etikett versehen werden, das noch nicht benutzt worden ist, das den Voraussetzungen des Anhangs IV Teil A entspricht und auf dem die Angaben in einer der Amtssprachen der Gemeinschaft abgefasst sind. ²Bei Klarsichtpackungen kann das Etikett im Innern enthalten sein, wenn es durch die Verpackung hindurch lesbar ist. ³Die Farbe des Etiketts ist weiß bei Basissaatgut und blau bei Zertifiziertem Saatgut. Ist das Etikett mit einem Loch versehen, so wird seine Befestigung in jedem Fall mit einer amtlichen Verschlusssicherung gesichert. Wenn im Fall des Artikels 22 Basissaatgut die Anforderungen des Anhangs II an die Keimfähigkeit nicht erfüllt, so wird dies auf dem Etikett vermerkt. Die Verwendung von amtlichen Klebeetiketten ist gestattet. Nach dem in Artikel 46 Absatz 2 genannten Verfahren kann die Anbringung der vorgeschriebenen Angaben auf der Verpackung in unverwischbarer Farbe nach dem Muster des Etiketts unter amtlicher Überwachung gestattet werden;
b)
einen amtlichen Vermerk in der Farbe des Etiketts enthalten, der von den für das Etikett vorgesehenen Angaben mindestens diejenigen enthält, die für dieses Etikett in Anhang IV Teil A Buchstabe a) Nummern 4 bis 7 vorgesehen sind. Der Vermerk ist so beschaffen, dass er nicht mit einem amtlichen Etikett gemäß Buchstabe a) verwechselt werden kann. Der Vermerkt ist entbehrlich, wenn die Angaben auf der Verpackung in unverwischbarer Farbe angebracht sind oder wenn gemäß Buchstabe a) das Etikett im Innern einer Klarsichtpackung enthalten ist oder ein Klebeetikett oder ein Etikett aus reißfestem Material verwendet wird.

(2) Die Mitgliedstaaten können für auf ihrem Gebiet verschlossene Kleinpackungen Ausnahmen von Absatz 1 vorsehen. ²Die Voraussetzungen für diese Ausnahmen werden nach dem in Artikel 46 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.

(3) 

Packungen von Standardsaatgut und Kleinpackungen der Kategorie Zertifiziertes Saatgut werden gemäß Anhang IV Teil B entweder mit einem Etikett des Lieferanten oder mit einer gedruckten oder gestempelten Aufschrift in einer der Amtssprachen der Gemeinschaft versehen. ²Die Farbe des Etiketts ist blau bei Zertifiziertem Saatgut und dunkelgelb bei Standardsaatgut.

Außer im Fall von Kleinpackungen von Standardsaatgut sind die im Rahmen dieser Bestimmung vorgeschriebenen oder zulässigen Angaben von jeder anderen Angabe auf dem Etikett oder der Packung, auch von den Angaben gemäß Artikel 30, klar zu trennen.

Nach dem 30. Juni 1992 kann nach dem in Artikel 46 genannten Verfahren beschlossen werden, ob diese Anforderung für Kleinpackungen von Standardsaatgut aller oder bestimmter Arten gelten soll oder ob die vorgeschriebenen oder zulässigen Angaben auf andere Weise von jeder anderen Angabe unterschieden werden, wenn das Unterscheidungsmerkmal auf dem Etikett oder der Packung ausdrücklich als solches angegeben wird.

(4) 

Im Falle von Sorten, die am 1. Juli 1970 allgemein bekannt waren, kann das Etikett auch einen Hinweis auf Erhaltungszüchtungen tragen, die gemäß Artikel 41 Absatz 2 angemeldet worden sind oder noch angemeldet werden; Hinweise auf besondere, mit einer solchen Erhaltungszüchtung möglicherweise zusammenhängende Eigenschaften sind untersagt.

Der in Unterabsatz 1 genannte Termin ist

der 1. Januar 1973 für Dänemark, Irland und das Vereinigte Königreich;
der 1. März 1986 für Spanien.

³Ein derartiger Hinweis muss der Sortenbezeichnung nachgestellt und von dieser vorzugsweise mit einem Schrägstrich klar getrennt werden. Er darf nicht auffälliger als die Sortenbezeichnung sein.

Art. 29

Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, damit im Falle der Kleinpackungen von Zertifziertem Saatgut, insbesondere bei der Abfüllung der Saatgutpartien, die Identitätskontrolle des Saatguts sichergestellt wird. ²Sie können zu diesem Zweck vorsehen, dass Kleinpackungen, die in ihrem Gebiet abgefüllt worden sind, amtlich oder unter amtlicher Aufsicht verschlossen werden.

Art. 30

(1) 

Nach dem in Artikel 46 Absatz 2 genannten Verfahren kann vorgesehen werden, dass Packungen von Basissaatgut, Zertifiziertem Saatgut aller Art oder Standardsaatgut in anderen als den in dieser Richtlinie vorgesehnen Fällen ein Etikett des Lieferanten tragen müssen. ²(Dabei kann es sich um ein vom amtlichen Etikett gesondertes Etikett handeln oder um Angaben des Lieferanten, die auf der Packung selbst aufgedruckt sind).

Die auf diesem Etikett anzugebenden Einzelheiten werden ebenfalls nach dem in Artikel 46 Abatz 2 genannten Verfahren festlegt.

(2) Bei Basissaatgut und Zertifiziertem Saatgut ist das Etikett oder der in Absatz 1 genannte Aufdruck so beschaffen, dass es/er mit dem in Artikel 28 Absatz 1 genannten amtlichen Etikett nicht verwechselt werden kann.

Art. 31

Saatgut einer genetisch veränderten Sorte muss auf jedem Etikett oder jedem amtlichen oder sonstigen Begleitpapier, das gemäß dieser Richtlinie an der Saatgutpartie befestigt ist oder dieser beiliegt, klar als solches gekennzeichnet sein.

Art. 32

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass jegliche chemische Behandlung von Basissaatgut, Zertifiziertem Saatgut oder Standardsaatgut entweder auf dem amtlichen Etikett oder auf einem Etikett des Lieferanten sowie auf oder in der Packung vermerkt wird. ²Bei Kleinpackungen kann dies unmittelbar auf oder in der Packung vermerkt werden.

Art. 33

Zur Erkundung von Möglichkeiten zur Verbesserung einiger Bestimmungen dieser Richtlinien kann nach dem in Artikel 46 Absatz 2 genannten Verfahren beschlossen werden, dass zeitlich befristete Versuche auf Gemeinschaftsebene durchgeführt werden, für die besondere Bedingungen gelten.

²Die Mitgliedstaaten können im Rahmen derartiger Versuche von bestimmten Verpflichtungen dieser Richtlinie freigestellt werden. ³Das Ausmaß dieser Freistellung ist unter Bezugnahme auf die einschlägigen Vorschriften festzulegen. Ein Versuch erstreckt sich auf höchstens sieben Jahre.

Art. 34

(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Saatgut, das gemäß den fakultativen oder obligatorischen Bestimmungen dieser Richtlinie in den Verkehr gebracht wird, hinsichtlich seiner Eigenschaften, der Prüfungsmaßnahmen, der Kennzeichnung und der Verschließung nur den in dieser oder anderen Richtlinie der Gemeinschaft vorgesehenen Verkehrsbeschränkungen unterliegt.

(2) Die einzelnen Mitgliedstaaten können, bis eine Entscheidung nach Artikel 20 Absatz 3 ergangen ist, nach dem in Artikel 46 Absatz 2 genannten Verfahren auf Antrag ermächtigt werden vorzuschreiben, dass Saatgut bestimmter Gemüsearten von bestimmten Zeitpunkten an nur in den Verkehr gebracht werden darf, wenn es als „Basissaatgut“ oder „Zertifiziertes Saatgut“ amtlich anerkannt worden ist.

Art. 35

Zuchtsaatgut der dem Basissaatgut vorhergehenden Generationen kann gemäß Artikel 21 erster Gedankenstrich unter folgenden Bedingungen in den Verkehr gebracht werden:

a)
Es ist von der zuständigen Anerkennungsstelle gemäß den für die Anerkennung von Basissaatgut geltenden Bestimmungen amtlich kontrolliert worden,
b)
es ist gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie abgepackt, und
c)
die Packungen tragen ein amtliches Etikett mit mindestens folgenden Angaben:
Anerkennungsstelle und Mitgliedstaaten oder deren Zeichen,
Bezugsnummer der Partie,
Monat und Jahr der Verschließung oder
Monat und Jahr der letzten für die Anerkennung bestimmten amtlichen Probenahme,
Art, zumindest in lateinischen Buchstaben die botanische Bezeichnung, gegebenenfalls abgekürzt und ohne Namen der Autoren,
Sorte, zumindest in lateinischen Buchstaben,
Bezeichnung „Vorstufensaatgut“,
Anzahl der dem Saatgut der Kategorie „Zertifiziertes Saatgut“ vorhergehenden Generationen.

Das Etikett ist weiss mit einem diagonalen violetten Strich.

Art. 36

(1) 

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Gemüsesaatgut, das

unmittelbar von Basissaatgut oder Zertifiziertem Saatgut stammt, das entweder in einem dritten Land, dem die Gleichstellung nach Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe d) gewährt wurde, amtlich anerkannt oder durch Kreuzung von in einem Mitgliedstaat amtlich anerkanntem Basissaatgut mit in einem solchen dritten Land amtlich anerkanntem Basissaatgut gewonnen wurde, und
in einem anderen Mitgliedstaat geerntet wurde,

auf Antrag und unbeschadet der übrigen Bestimmungen dieser Richtlinie in jedem Mitgliedstaat als Zertifiziertes Saatgut amtlich anerkannt wird, wenn es einer Feldbesichtigung unterzogen worden ist, die den Voraussetzungen gemäß Anhang I für die betreffende Kategorie genügt, und wenn in amtlicher Prüfung festgestellt worden ist, dass die Voraussetzungen des Anhangs II für diese Kategorie erfüllt sind.

Stammt das Saatgut in diesen Fällen unmittelbar von amtlich anerkanntem Saatgut einer dem Basissaatgut vorhergehenden Generation, so können die Mitgliedstaaten, sofern die Voraussetzungen für diese Kategorie erfüllt sind, auch die amtliche Anerkennung als Basissaatgut zulassen.

(2) 

Gemüsesaatgut, das in der Gemeinschaft geerntet wurde und zur Anerkennung nach Absatz 1 bestimmt ist, muss

gemäß Artikel 27 Absatz 1 abgepackt und mit einem amtlichen Etikett nach Anhang V Teile A und B versehen werden und
von einer amtlichen Bescheinigung nach Anhang V Teil C begleitet sein.

Die Bestimmungen des ersten Gedankenstrichs in Bezug auf die Verpackung und Kennzeichnung finden gegebenenfalls keine Anwendung, wenn die gleichen Behörden sowohl für die Feldbesichtigung und für die Erstellung der Unterlagen für das noch nicht endgültig zugelassene Saatgut im Hinblick auf dessen Zulassung als auch für die Zulassung selbst verantwortlich sind oder wenn sich die einzelnen zuständigen Behörden über diese Ausnahme einig sind.

(3) 

Die Mitgliedstaaten schreiben ferner vor, dass Gemüsesaatgut, das

unmittelbar von Basissaatgut oder Zertifiziertem Saatgut stammt, das in einem oder mehreren Mitgliedstaaten oder in einem dritten Land, dem die Gleichstellung nach Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe d) gewährt wurde, amtlich anerkannt oder durch Kreuzung von in einem Mitgliedstaat amtlich anerkanntem Basissaatgut mit in einem solchen dritten Land amtlich anerkanntem Basissaatgut gewonnen wurde, und
in einem dritten Land geerntet wurde,

auf Antrag in dem Mitgliedstaat, in dem das Basissaatgut entweder erzeugt oder amtlich anerkannt wurde, als Zertifiziertes Saatgut amtlich anerkannt wurde, als Zertifiziertes Saatgut amtlich anerkannt wird, wenn dieses Saatgut einer Feldbesichtigung unterzogen worden ist, die den in einer Gleichstellungsentscheidung nach Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe a) vorgesehenen Voraussetzungen für die betreffende Kategorie genügt, und wenn in amtlicher Prüfung festgestellt worden ist, dass die Voraussetzungen des Anhangs II für diese Kategorie erfüllt sind. Die anderen Mitgliedstaaten können ebenfalls vorsehen, dass solches Saatgut amtlich anerkannt wird.

Art. 37

(1) Der Rat stellt auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit fest

a)
ob in einem dritten Land durchgeführte amtliche Sortenprüfungen die gleiche Gewähr bieten wie die in den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 7 vorgesehenen Prüfungen;
b)
ob die in einem dritten Land durchgeführten Kontrollen von Erhaltungszüchtungen die gleiche Gewähr bieten wie die von den Mitgliedstaaten durchgeführten Kontrollen;
c)
ob im Falle des Artikel 36 die in einem dritten Land durchgeführten Feldbesichtigungen den Voraussetzungen des Anhangs I genügen;
d)
ob in einem dritten Land geerntetes Gemüsesaatgut, das hinsichtlich seiner Eigenschaften sowie der zu seiner Prüfung, seiner Identitätssicherung, seiner Kennzeichnung und seiner Kontrolle durchgeführten Maßnahmen die gleiche Gewähr bietet, insoweit dem Basissaatgut, dem Zertifizierten Saatgut oder dem Standardsaatgut gleichsteht, das in der Gemeinschaft geerntet worden ist und den Bestimmungen dieser Richtlinie entspricht.

(2) Absatz 1 gilt auch für jeden neuen Mitgliedstaat für die Zeit von seinem Beitritt bis zu dem Zeitpunkt, zu dem er die erforderlichen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften in Kraft setzen muss, um den Bestimmungen dieser Richtlinie nachzukommen.

Art. 38

(1) Zur Behebung von vorübergehend auftretenden und in anderer Weise nicht zu beseitigenden Schwierigkeiten bei der Versorgung mit Basissaatgut oder zertifiziertem Saatgut oder Standardsaatgut in der Gemeinschaft kann nach dem in Artikel 46 Absatz 2 genannten Verfahren beschlossen werden, dass die Mitgliedstaaten für einen festgelegten Zeitraum in der gesamten Gemeinschaft das Inverkehrbringen der zur Beseitigung der Versorgungsschwierigkeiten erforderlichen Mengen von Saatgut einer Kategorie mit minderen Anforderungen oder von Saatgut einer Sorte, welche nicht im „Gemeinsamen Sortenkatalog für Gemüsearten“ oder in den einzelstaatlichen Sortenkatalogen der Mitgliedstaaten aufgeführt ist, genehmigen.

(2) Für die Saatgutkategorie einer bestimmten Sorte ist als amtliches Etikett oder Lieferantenetikett das für die entsprechende Kategorie vorgesehene Etikett zu verwenden; bei Saatgut von Sorten, die nicht in den vorgenannten Katalogen aufgeführt sind, ist das amtliche Etikett braun. ²Auf dem Etikett ist anzugeben, dass das betreffende Saatgut zu einer Kategorie gehört, welche mindere Anforderungen erfüllt.

(3) Durchführungsbestimmungen zu Absatz 1 können nach dem in Artikel 46 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen werden.

Art. 39

(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Gemüsesaatgut während des Inverkehrbringens mindestens durch Stichproben amtlich geprüft wird, damit sichergestellt ist, dass es den Vorschriften und Voraussetzungen dieser Richtlinie entspricht.

(2) 

Unbeschadet des freien Verkehrs mit Saatgut in der Gemeinschaft treffen die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen um sicherzustellen, dass beim Inverkehrbringen von aus Drittländern eingeführten Saatgutmengen über 2 kg folgende Angaben gemacht werden:

a)
Art,
b)
Sorte,
c)
Kategorie,
d)
Erzeugerland und amtliche Kontrollbehörde,
e)
Versandland,
f)
Einführer,
g)
Saatgutmenge.

Die Art und Weise, wie diese Anagaben zu erfolgen haben, wird nach dem in Artikel 46 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.

Art. 40

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Saatgut der Kategorien „Zertifiziertes Saatgut“ und „Standardsaatgut“ stichprobenweise durch einen Nachkontrollanbau auf seine Sortenechtheit und Sortenreinheit im Vergleich zur Kontrollprobe amtlich überprüft wird.

Art. 41

(1) 

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verantwortlichen für die Anbringung der Etiketten bei Standardsaatgut, das in den Verkehr gebracht werden soll,

a)
den Beginn und die Beendigung ihrer Tätigkeit anzeigen,
b)
über alle Partien von Standardsaatgut Aufzeichnungen machen und diese mindestens drei Jahre zur Verfügung halten,
c)
von Saatgut solcher Sorten, für die eine Erhaltungszüchtung nicht vorgeschrieben ist, während mindestens zwei Jahren eine Kontrollprobe zur Verfügung halten;
d)
von jeder Partie, die in den Verkehr gebracht werden soll, Proben ziehen, und diese mindestens zwei Jahre zur Verfügung halten.

²Die unter den Buchstaben b) und d) genannten Tätigkeiten sind stichprobenweise amtlich zu überwachen. ³Die Verpflichtung nach Buchstabe c) gilt nur für Verantwortliche, die Erzeuger sind.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass diejenigen, die nach Artikel 28 Absatz 4 auf eine Erhaltungszüchtung hinweisen wollen, dies vorher anzeigen.

Art. 42

(1) Wird beim Nachkontrollanbau wiederholt festgestellt, dass Saatgut einer Sorte die Anforderungen an die Sortenechtheit oder an die Sortenreinheit nicht ausreichend erfüllt hat, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass dem für das Inverkehrbringen des Saatguts Verantwortlichen der Vertrieb dieses Saatguts ganz oder teilweise und gegebenenfalls für einen bestimmten Zeitabschnitt untersagt werden kann.

(2) 

Die in Anwendung von Absatz 1 durchgeführten Maßnahmen werden aufgehoben, sobald mit hinreichender Sicherheit feststeht, dass das für den Vertrieb bestimmte Saatgut künftig die Anforderungen an die Sortenechtheit und Sortenreinheit erfüllen wird.

Art. 43

(1) Innerhalb der Gemeinschaft werden gemeinschaftliche Vergleichsprüfungen zur Nachkontrolle von Stichproben von zertifiziertem Gemüsesaatgut, das im Rahmen der Bestimmungen dieser Richtlinie in Verkehr gebracht wurde, durchgeführt, unabhängig davon, ob es sich um obligatorische oder fakultative Bestimmungen handelt. Die Vergleichsprüfungen können sich auf Folgendes erstrecken:

in Drittländern geerntetes Saatgut;
für den ökologischen Landbau geeignetes Saatgut;
Saatgut, das im Zusammenhang mit der In-situ-Erhaltung und der nachhaltigen Nutzung pflanzengenetischer Ressourcen vermarktet wird.

(2) Diese Vergleichsprüfungen werden eingesetzt, um die technischen Methoden der Zertifizierung zu harmonisieren und die Einhaltung der Anforderungen, denen das Saatgut genügen muss, zu prüfen.

(3) Die Kommission regelt in Einklang mit dem in Artikel 46 Absatz 2 genannten Verfahren die Einzelheiten der durchzuführenden Vergleichsprüfungen. ²Die Kommission unterrichtet den in Artikel 46 Absatz 1 genannten Ausschuss über die technischen Regelungen zur Durchführung der Tests und Prüfungen sowie über deren Ergebnisse.

(4) 

Die Gemeinschaft kann für die Durchführung der Tests und Prüfungen gemäß den Absätzen 1 und 2 eine Finanzhilfe gewähren.

Die Finanzhilfe erfolgt im Rahmen der von der Haushaltsbehörde für das betreffende Jahr bewilligten Mittel.

(5) Die für eine Finanzhilfe der Gemeinschaft in Frage kommenden Tests und Prüfungen und die entsprechenden Finanzierungsvorschriften werden nach dem in Artikel 46 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.

(6) 

Die Tests und Prüfungen gemäß den Absätzen 1 und 2 dürfen ausschließlich von staatlichen Behörden oder unter staatlicher Verantwortung stehenden juristischen Personen durchgeführt werden.

Art. 44

(1) Nach dem in Artikel 46 Absatz 2 genannten Verfahren werden besondere Bedingungen festgelegt, um die Entwicklung in Bezug auf die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen von chemisch behandeltem Saatgut zu berücksichtigen.

(2) Nach dem in Artikel 46 Absatz 2 genannten Verfahren können besondere Bedingungen festgelegt werden, um die Entwicklung in Bezug auf die Erhaltung in situ und nachhaltige Nutzung der pflanzengenetischen Ressourcen durch Anbau und Inverkehrbringen von Saatgut von

a)
Landsorten und Sorten, die herkömmlicherweise an bestimmten Orten und in bestimmten Gebieten angebaut werden und von genetischer Erosion bedroht sind, unbeschadet der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1467/94 des Rates vom 20. Juni 1994 über die Erhaltung, Beschreibung, Sammlung und Nutzung der genetischen Ressourcen der Landwirtschaft  zu berücksichtigen;
b)
Sorten, die an sich ohne Wert für den Anbau zu kommerziellen Zwecken sind, aber für den Anbau unter besonderen Bedingungen gezüchtet werden, zu berücksichtigen.

(3) Die in Absatz 2 genannten besonderen Bedingungen schließen insbesondere Folgendes ein:

a)
Im Fall von Absatz 2 Buchstabe a) werden solche Landsorten und Sorten in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser Richtlinie zugelassen. Dabei werden insbesondere die Ergebnisse nicht amtlicher Prüfungen sowie Erkenntnisse, die aufgrund praktischer Erfahrung während des Anbaus, der Vermehrung und Nutzung gewonnen wurden, sowie die ausführlichen Beschreibungen der Sorten und ihre entsprechenden Bezeichnungen, wie sie den betreffenden Mitgliedstaaten mitgeteilt wurden, berücksichtigt, die, wenn sie ausreichend sind, zu einer Freistellung von der vorgeschriebenen amtlichen Prüfung führen. Nach ihrer Zulassung wird eine solche Landsorte oder Sorte im gemeinschaftlichen Sortenkatalog als „Erhaltungssorte“ aufgeführt;
b)
im Fall von Absatz 2 Buchstaben a) und b) geeignete mengenmäßige Beschränkungen.

Art. 45

(1) Die auf Grund der Entwicklung der wissenschaftlichen oder technischen Erkenntnisse notwendig werdenden Änderungen der Anhänge werden nach dem in Artikel 46 Absatz 2 genannten Verfahren vorgenommen.

Art. 46

(1) Die Kommission wird nach dem durch Artikel 1 des Beschlusses 66/399/EWG des Rates  eingesetzten ständigen Ausschuß für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen unterstützt.

(2) 

Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.

(3) 

Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(4) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Art. 47

Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 18 und der Anhänge I und II berührt diese Richtlinie nicht die innerstaatlichen Rechtsvorschriften, die zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen oder des gewerblichen oder kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind.

Art. 48

(1) Nach dem in Artikel 46 Absatz 2 genannten Verfahren können besondere Bedingungen festgelegt werden, um die Entwicklung in folgenden Bereichen zu berücksichtigen:

a)
Voraussetzungen für das Inverkehrbringen von chemisch behandeltem Saatgut;
b)
Voraussetzungen, unter denen Saatgut unter Berücksichtigung der Erhaltung in situ und der nachhaltigen Nutzung der pflanzengenetischen Ressourcen in Verkehr gebracht werden darf, einschließlich Saatgutmischungen von Arten, die auch in Artikel 1 der Richtlinie 2002/53/EG  aufgeführten Arten enthalten und mit spezifischen natürlichen und halbnatürlichen Lebensräumen assoziiert und von genetischer Erosion bedroht sind;
c)
Voraussetzungen, unter denen für den ökologischen Landbau geeignetes Saatgut in Verkehr gebracht werden darf.

(2) Die besonderen Bedingungen gemäß Absatz 1 Buchstabe b) umfassen insbesondere folgende Punkte:

a)
die Herkunft des Saatguts dieser Arten muss bekannt und von den zuständigen Behörden in den einzelnen Mitgliedstaaten für das Inverkehrbringen des Saatguts in bestimmten Gebieten zugelassen sein;
b)
entsprechende mengenmäßige Beschränkungen.

Art. 49

Ein Mitgliedstaat kann auf Antrag nach dem in Artikel 46 Absatz 2 genannten Verfahren ganz oder teilweise von der Verpflichtung entbunden werden, diese Richtlinie — mit Ausnahme des Artikels 16 Absatz 1 und des Artikels 34 Absatz 1 — auf Arten anzuwenden, die in seinem Gebiet üblicherweise weder vermehrt noch in den Verkehr gebracht werden.

Art. 50

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission den Wortlaut ihrer nationalen Rechtsvorschriften, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Die Kommission setzt die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis.

Art. 51

(1) Die Richtlinie 70/458/EWG in der Fassung der im Anhang VI Teil A aufgeführten Richtlinien wird unbeschadet der Pflichten der Mitgliedstaaten hinsichtlich der im Anhang VI Teil B genannten Umsetzungsfristen aufgehoben.

(2) Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle im Anhang VII zu lesen.

Art. 52

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Art. 53

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.



ANHANG I

ANHANG I

1.Der Bestand ist ausreichend sortenecht und sortenrein.
2.Es findet bei Basissaatgut mindestens eine amtliche Feldbesichtigung statt. Bei Zertifiziertem Saatgut erfolgt mindestens eine Feldbesichtigung, die stichprobenweise bei mindestens 20 v. H. der Bestände je Art amtlich überwacht wird.
3.Der Kulturzustand der Vermehrungsfläche und der Entwicklungsstand des Bestandes gestatten eine ausreichende Kontrolle der Sortenechtheit und der Sortenreinheit sowie des Gesundheitszustands.
4.Die Mindestentfernungen zu benachbarten Beständen, die zu einer unerwünschten Fremdbestäubung führen können, betragen bei:A. Beta vulgaris




1.zu allen nachstehend nicht genannten Pollenquellen der Gattung Beta1 000 Meter,
2.Pollenquellen von Sorten derselben Unterart, die jedoch zu einer anderen Sortengruppe gehören:
a) für Basissaatgut1 000 Meter,
b) für Zertifiziertes Saatgut600 Meter,
3.Pollenquellen von Sorten derselben Unterart, die auch zur selben Sortengruppe gehören:
a) für Basissaatgut600 Meter,
b) für Zertifiziertes Saatgut300 Meter.
Die in den Nummern 2 und 3 genannten Sortengruppen werden nach dem Verfahren des Artikel 46 Absatz 2 bestimmt.B. Brassica-Arten




1.zu Quellen von fremden Pollen, die bei Sorten der Brassica-Arten schwerwiegende Beeinträchtigungen herbeiführen können
a) für Basissaatgut1 000 Meter,
b) für Zertifiziertes Saatgut600 Meter;
2.zu anderen Quellen von fremden Pollen, die bei Sorten von Brassica-Arten einkreuzen können,
a) für Basissaatgut500 Meter,
b) für Zertifiziertes Saatgut300 Meter,
C. Wurzelzichorie



1.von anderen Arten derselben Gattung oder Unterarten1 000 Meter,
2.von einer anderen Sorte Wurzelzichorie
a) für Basissaatgut600 Meter,
b) für Zertifiziertes Saatgut300 Meter.
D. Andere Arten



1.zu Quellen von fremden Pollen, die bei Sorten anderer fremdbestäubender Arten schwerwiegende Beeinträchtigungen herbeiführen können,
a) für Basissaatgut500 Meter,
b) für Zertifiziertes Saatgut300 Meter;
2.zu anderen Quellen von fremden Pollen, die bei Sorten anderer fremdbestäubender Arten einkreuzen können,
a) für Basissaatgut300 Meter,
b) für Zertifiziertes Saatgut100 Meter.
Diese Entfernungen brauchen nicht eingehalten zu werden, sofern eine ausreichende Abschirmung gegen eine unerwünschte Fremdbestäubung vorhanden ist.
5.Das Vorhandensein von Krankheiten und Schadorganismen, die den Saatwert beeinträchtigen, ist auf ein Mindestmaß beschränkt.



ANHANG II

ANHANG II

1.Das Saatgut ist ausreichend sortenecht und sortenrein.
2.Das Vorhandensein von Krankheiten und Schadorganismen, die den Saatwert beeinträchtigen, ist auf ein Mindestmaß beschränkt.
3.Das Saatgut genügt folgenden weiteren Anforderungen:
a)
Normen



SpeciesTechnische Mindestreinheit (in % des Gewichts)Höchstanteil an Körnern anderer Pflanzenarten (in % des Gewichts)Mindestkeimfähigkeit (in % der reinen Körner oder Knäuel)
Allium cepa970,5 70
Allium fistulosum97 0,5 65
Allium porrum970,5 65
Allium sativum97 0,5 65
Allium schoenoprasum97 0,5 65
Anthriscus cerefolium96170
Apium graveolens97170
Asparagus officinalis960,5 70
Beta vulgaris (Cheltenham beet)970,5 50 (Knäuel)
Beta vulgaris (andere als Cheltenham beet)970,5 70 (Knäuel)
Brassica oleracea (Blumenkohl)97170
 Brassica oleracea (andere als Blumenkohl)97175
 Brassica rapa (Chinakohl)97175
 Brassica rapa (Herbstrübe, Mairübe, Stoppelrübe)97180
Capsicum annuum970,5 65
Cichorium intybus (partim) Treibzichorie (Chicorée, Belgische Zichorie, Witloof), Gewöhnliche Blattzichorie (Italienische Zichorie)951,5 65
Cichorium intybus (partim) (Wurzelzichorie)97180
Cichorium endivia95165
Citrullus lanatus980,1 75
Cucumis melo980,1 75
Cucumis sativus980,1 80
Cucurbita maxima980,1 80
Cucurbita pepo980,1 75
Cynara cardunculus960,5 65
Daucus carota95165
Foeniculum vulgare96170
Lactuca sativa950,5 75
 Solanum lycopersicum L.970,5 75
Petroselinum crispum97165
Phaseolus coccineus980,1 80
Phaseolus vulgaris980,1 75
Pisum sativum980,1 80
Raphanus sativus97170
Rheum rhabarbarum97 0,5 70
Scorzonera hispanica95170
Solanum melongena960,5 65
Spinacia oleracea97175
Valerianella locusta95165
Vicia faba980,1 80
Zea mays98 0,1 85
b)
Zusätzliche Anforderungen
i)
Saatgut von Leguminosen weist keinen Befall mit folgenden lebenden Insekten auf:
Acanthoscelides obtectus Sag.Bruchus affinis Froel.
Bruchus atomarius L.
Bruchus pisorum L.
Bruchus rufimanus Boh.
ii)
Saatgut weist keinen Befall mit lebenden Milben auf.
c)
Weitere Normen oder Anforderungen, die dann gelten, wenn darauf in der Tabelle in Buchstabe a Bezug genommen wird:
Bei Sorten von Zea mays (betrifft Zuckermais „super sweet“) beträgt die erforderliche Mindestkeimfähigkeit nur 80 % der reinen Körner. Das amtliche Etikett bzw. gegebenenfalls das Etikett des Lieferanten wird mit dem Hinweis „Mindestkeimfähigkeit 80 %“ versehen.



ANHANG III

ANHANG III

1.Höchstgewicht einer Partie



a) Samen von Phaseolus coccineus, Phaseolus vulgaris, Pisum sativum und Vicia faba30 Tonnen,
b) Samen von der Größe der Weizenkörner und größer, ausgenommen Samen von Phaseolus coccineus, Phaseolus vulgaris, Pisum sativum und Vicia faba20 Tonnen,
c) Kleinere Samen10 Tonnen.
Das Höchstgewicht einer Partie darf nicht um mehr als 5 % überschritten werden.
2.Mindestgewicht einer Probe



ArtGewicht (in g)
Allium cepa25
Allium fistulosum15
Allium porrum20
Allium sativum20
Allium schoenoprasum15
Anthricus cerefolium20
Apium graveolens5
Asparagus officinalis100
Beta vulgaris100
Brassica oleracea25
 —————
Brassica rapa20
Capsicum annuum40
Cichorium intybus (partim) Treibzichorie (Chicorée, Belgische Zichorie, Witloof), Gewöhnliche Blattzichorie (Italienische Zichorie)15
Cichorium intybus (partim) (Wurzelzichorie)50
Cichorium endivia15
Citrullus lanatus250
Cucumis melo100
Cucumis sativus25
Cucurbita maxima250
Cucurbita pepo150
Cynara cardunculus50
Daucus carota10
Foeniculum vulgare25
Lactuca sativa10
 Solanum lycopersicum L.20
Petroselinum crispum10
Phaseolus coccineus1 000
Phaseolus vulgaris700
Pisum sativum500
Raphanus sativs50
Rheum rhabarbarum135
Scorzonera hispanica30
Solanum melongena20
Spinacia oleracea75
Valerianella locusta20
Vicia faba1 000
Zea mays1 000
Bei F-1-Hybridsorten der vorgenannten Arten kann das Mindestgewicht der Probe bis auf ein Viertel des angegebenen Gewichts herabgesetzt werden. Die Probe muss jedoch mindestens ein Gewicht von 5 g haben und mindestens 400 Körner enthalten.



ANHANG IV

ANHANG IV

A.   Amtliches Etikett (Basissaatgut und Zertifiziertes Saatgut, mit Ausnahme von Kleinpackungen)

I.   Vorgeschriebene Angaben

1.
EG-Norm
2.
Anerkennungsstelle und Mitgliedstaat oder deren Zeichen

2a.
Amtlich zugeteilte Kennnummer

3.
Monat und Jahr der Verschließung ausgedrückt durch den Vermerk „Verschließung …“ (Monat und Jahr) oder

Monat und Jahr der letzten, für die Entscheidung über die Anerkennung bestimmten amtlichen Probenahme, ausgedrückt durch den Vermerk „Probenahme …“ (Monat und Jahr)

4.
Bezugsnummer der Partie
5.
Art, zumindest in lateinischen Buchstaben die Angabe der botanischen Bezeichnung (gegebenenfalls abgekürzt und ohne Namen der Autoren) oder der landesüblichen Bezeichnung oder beider Bezeichnungen
6.
Sorte, zumindest in lateinischen Buchstaben angegeben
7.
Kategorie
8.
Erzeugerland
9.
Angegebenes Netto- oder Bruttogewicht oder angegebene Zahl der reinen Körner
10.
Bei Angabe des Gewichts und bei Verwendung von granulierten Schädlingsbekämpfungsmitteln, Hüllmasse oder sonstigen festen Zusätzen die Art des Zusatzes sowie das ungefähre Verhältnis zwischen dem Gewicht der reinen Körner und dem Gesamtgewicht
11.
Bei Hybridsorten oder Inzuchtlinien:
für Basissaatgut, bei dem die Einfachhybride oder Inzuchtlinie, der das Basissaatgut angehört, gemäß dieser Richtlinie amtlich zugelassen worden ist:— Bezeichnung der Komponente, unter dem diese amtlich zugelassen worden ist, mit oder ohne Angabe der Sorte, im Fall von Einfachhybriden oder Inzuchtlinien, die ausschließlich dazu bestimmt sind, als Komponenten für die Erzeugung von Sorten verwendet zu werden, mit dem Zusatz „Komponente“
für Basissaatgut in anderen Fällen:— Bezeichnung der Komponente, der das Basissaatgut angehört, die kodiert angegeben werden kann, ergänzt durch die Angabe der Sorte, mit oder ohne Angabe ihrer Funktion (männliche oder weibliche Komponente), mit dem Zusatz „Komponente“
für Zertifiziertes Saatgut:— Bezeichnung der Sorte, der das Saatgut angehört, mit dem Zusatz „Hybrid“
12.
Wenn mindestens die Keimfähigkeit erneut geprüft wurde, können die Worte „erneut geprüft …“ (Monat und Jahr) angegeben werden.

II.   Mindestgröße

110 × 67 mm

B.   Lieferantenetikett oder Aufschrift auf der Packung (Standardsaatgut und Kleinpackungen der Kategorie

„Zertifiziertes Saatgut“

I.   Vorgeschriebene Angaben

1.
EG-Norm
2.
Name und Anschrift des für die Anbringung der Etiketten Verantwortlichen oder sein Zeichen
3.
Wirtschaftsjahr der Verschließung oder der letzten Prüfung der Keimfähigkeit; das Ende dieses Wirtschaftsjahres kann angegeben werden
4.
Art, zumindest in lateinischen Buchstaben angegeben
5.
Sorte, zumindest in lateinischen Buchstaben angegeben
6.
Kategorie; bei Kleinpackungen kann Zertifiziertes Saatgut mit dem Buchstaben „C“ oder „Z“, Standardsaatgut mit den Buchstaben „St“ gekennzeichnet werden
7.
Die von dem für die Anbringung der Etiketten Verantwortlichen festgelegte Bezugsnummer — bei Standardsaatgut
8.
Bezugsnummer, die ein Zurückgreifen auf die anerkannte Partie ermöglicht — bei Zertifiziertem Saatgut
9.
Angegebenes Netto- oder Bruttogewicht oder angegebene Zahl der reinen Körper — ausgenommen Kleinpackungen bis zu 500 g
10.
Bei Angabe des Gewichts und bei Verwendung von granulierten Schädlingsbekämpfungsmitteln, Hüllmasse oder sonstigen festen Zusätzen die Art des Zusatzes sowie das ungefähre Verhältnis zwischen dem Gewicht der reinen Körner und dem Gesamtgewicht

II.   Mindestgröße des Etiketts (mit Ausnahme von Kleinpackungen)

110 × 67 mm



ANHANG V

ANHANG V

A.   Für das Etikett vorgeschriebene Angaben

Für die Feldbesichtigung zuständige Behörde und Mitgliedstaat oder deren Zeichen

Amtlich zugeteilte Kennnummer

Art, zumindest in lateinischen Buchstaben die Angabe der botanischen Bezeichnung (gegebenenfalls abgekürzt und ohne Namen der Autoren) oder der landesüblichen Bezeichnung oder beider Bezeichnungen
Sorte, zumindest in lateinischen Buchstaben angegeben
Kategorie
Kennnummer des Feldes oder der Partie
Angegebenes Netto- oder Bruttogewicht
Die Worte: „Noch nicht anerkanntes Saatgut“.

B.   Etikettfarbe

Das Etikett ist grau.

C.   Für die Bescheinigung vorgeschriebenen Angaben

Ausstellende Behörde

Amtlich zugeteilte Kennnummer

Art, zumindest in lateinischen Buchstaben die Angabe der botanischen Bezeichnung (gegebenenfalls abgekürzt und ohne Namen der Autoren) oder der landesüblichen Bezeichnung oder beider Bezeichnungen
Sorte, zumindest in lateinischen Buchstaben angegeben
Kategorie
Bezugsnummer des zur Aussaat verwendeten Saatguts und Land bzw. Länder, die dieses Saatgut anerkannt haben
Kennnummer des Feldes oder der Partie
Anbaufläche der Partie, für die die Bescheinigung gilt
Menge des geernteten Saatguts und Anzahl der Packungen
Bestätigung, dass der Feldbestand, aus dem das Saatgut stammt, die gestellten Bedingungen erfüllt hat
Gegebenenfalls die Ergebnisse einer vorläufigen Saatgutanalyse



ANHANG VI

ANHANG VI

TEIL A

AUFGEHOBENE RICHTLINIE UND IHRE NACHFOLGENDEN ÄNDERUNGEN

(nach Artikel 51)



Richtlinie 70/458/EWG (ABl. L 225 vom 12.10.1970, S. 7)
Richtlinie 71/162/EWG des Rates (ABl. L 87 vom 17.4.1971, S. 24)nur Artikel 6
Richtlinie 72/274/EWG des Rates (ABl. L 171 vom 29.7.1972, S. 37)nur hinsichtlich der in Artikel 1 und 2 enthaltenen Verweisungen auf die Bestimmungen der Richtlinie 70/458/EWG
Richtlinie 72/418/EWG des Rates (ABl. L 287 vom 26.12.1972, S. 22)nur Artikel 6
Richtlinie 73/438/EWG des Rates (ABl. L 356 vom 27.12.1973, S. 79)nur Artikel 6
Richtlinie 76/307/EWG des Rates (ABl. L 72 vom 18.3.1976, S. 16)nur Artikel 2
Richtlinie 78/55/EWG des Rates (ABl. L 16 vom 20.1.1978, S. 23)nur Artikel 7
Richtlinie 78/692/EWG des Rates (ABl. L 236 vom 26.8.1978, S. 13)nur Artikel 7
Richtlinie 79/641/EWG der Kommission (ABl. L 183 vom 19.7.1979, S. 13)nur Artikel 4
Richtlinie 79/692/EWG des Rates (ABl. L 205 vom 13.8.1979, S. 1)nur Artikel 4
Richtlinie 79/967/EWG des Rates (ABl. L 293 vom 20.11.1979, S. 16)nur Artikel 3
Richtlinie 80/1141/EWG des Rates (ABl. L 341 vom 16.12.1980, S. 27)nur Artikel 2
Richtlinie 86/155/EWG des Rates (ABl. L 118 vom 7.5.1986, S. 23)nur Artikel 6
Richtlinie 87/120/EWG der Kommission (ABl. L 49 vom 18.2.1987, S. 39)nur Artikel 5
Richtlinie 87/481/EWG der Kommission (ABl. L 273 vom 26.9.1987, S. 45)
Richtlinie 88/332/EWG des Rates (ABl. L 151 vom 17.6.1988, S. 82)nur Artikel 8
Richtlinie 88/380/EWG des Rates (ABl. L 187 vom 16.7.1988, S. 31)nur Artikel 7
Richtlinie 90/654/EWG des Rates (ABl. L 353 vom 17.12.1990, S. 48)nur hinsichtlich der in Artikel 2 und Anhang II.I.7. enthaltenen Verweisungen auf die Bestimmungen der Richtlinie 70/458/EWG
Richtlinie 96/18/EG der Kommission (ABl. L 76 vom 26.3.1996, S. 21)nur Artikel 3
Richtlinie 96/72/EG des Rates (ABl. L 304 vom 27.11.1996, S. 10)nur Artikel 1 Nummer 6
Richtlinie 98/95/EG des Rates (ABl. L 25 vom 1.2.1999, S. 1)nur Artikel 7
Richtlinie 98/96/EG des Rates (ABl. L 25 vom 1.2.1999, S. 27)nur Artikel 7

TEIL B

LISTE DER FRISTEN ZUR UMSETZUNG IN INNERSTAATLICHES RECHT

(nach Artikel 51)



RichtlinieZeitpunkt der Umsetzung
70/458/EWG1. Juli 1972 (1) (2)
71/162/EWG1. Juli 1972
72/274/EWG1. Juli 1972 (Artikel 1)
1. Januar 1973 (Artikel 2)
72/418/EWG1. Januar 1973 (Artikel 6 Absätze 13 und 18)
1. Juli 1972 (alle anderen Bestimmungen)
73/438/EWG1. Januar 1974 (Artikel 6 Absatz 4)
1. Juli 1974 (alle anderen Bestimmungen)
76/307/EWG1. Juli 1975
78/55/EWG1. Juli 1977 (Artikel 7 Absatz 5)
1. Juli 1979 (alle anderen Bestimmungen)
78/692/EWG1. Juli 1977 (Artikel 7)
1. Juli 1979 (alle anderen Bestimmungen)
79/641/EWG1. Juli 1980
79/692/EWG1. Juli 1977
79/967/EWG1. Juli 1982
80/1141/EWG1. Juli 1980
86/155/EWG1. März 1986 (Artikel 6 Absätze 3 und 8)
1. Juli 1987 (alle anderen Bestimmungen)
87/120/EWG1. Juli 1988
87/481/EWG1. Juli 1989
88/332/EWG
88/380/EWG1. Juli 1982 (Artikel 7 Absatz 9)
1. Januar 1986 (Artikel 7 Absätze 6 und 10)
1. Juli 1992 (Artikel 7 Absatz 18)
1. Juli 1990 (alle anderen Bestimmungen)
90/654/EWG
96/18/EG1. Juli 1996
96/72/EG1. Juli 1997 (3)
98/95/EG1. Februar 2000 (Berichtigung ABl. L 126 vom 20.5.1999, S. 23)
98/96/EG1. Februar 2000
(1)   Für Dänemark, Irland und das Vereinigte Königreich der 1. Juli 1973; der 1. Januar 1986 für Griechenland; der 1. März 1986 für Spanien und der 1. Januar 1991 für Portugal.(2)   Der 1. Januar 1995 für Österreich, Finnland und Schweden:— Finnland und Schweden können die Anwendung der vorliegenden Richtlinie in ihren Hoheitsgebieten im Hinblick auf die Vermarktung in ihren Hoheitsgebieten von Saatgut von Arten, die in ihren jeweiligen nationalen Sortenkatalogen für landwirtschaftliche Pflanzenarten und für Gemüsearten aufgeführt sind, welche nicht gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinien amtlich zugelassen worden sind, bis zum 31. Dezember 1995 zurückstellen. Saatgut dieser Arten darf während dieses Zeitraums nicht im Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten vermarktet werden.
— Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten sowie Sorten von Gemüsearten, die zum Zeitpunkt des Beitritts oder danach sowohl in den jeweiligen nationalen Sortenkatalogen Finnlands und Schwedens als auch im gemeinschaftlichen Sortenkatalog aufgeführt sind, unterstehen hinsichtlich der Sorten keinen Vermarktungsbeschränkungen.
— Während des gesamten im ersten Gedankenstrich genannten Zeitraums werden die Sorten in den jeweiligen nationalen Sortenkatalogen Finnlands und Schwedens, die in Übereinstimmung mit den Bedingungen der vorstehend genannten Richtlinie amtlich zugelassen wurden, in die gemeinsamen Sortenkataloge für landwirtschaftliche Pflanzenarten bzw. Gemüsearten aufgenommen.
(3)   Die Etikettenbestände mit der Aufschrift „EWG“ dürfen bis zum 31. Dezember 2001 verwendet werden.



ANHANG VII

ANHANG VII



RichtlinieVorliegende Richtlinie
Artikel 1Artikel 1 Unterabsatz 1
Artikel 34Artikel 1 Unterabsatz 2
Artikel 1aArtikel 2 Absatz 1 Buchstabe a)
Artikel 2 Absatz 1 Abschnitt AArtikel 2 Absatz 1 Buchstabe b)
Artikel 2 Absatz 1 Abschnitt B Buchstabe a)Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c) Ziffer i)
Artikel 2 Absatz 1 Abschnitt B Buchstabe b)Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c) Ziffer ii)
Artikel 2 Absatz 1 Abschnitt B Buchstabe c)Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c) Ziffer iii)
Artikel 2 Absatz 1 Abschnitt B Buchstabe d)Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c) Ziffer iv)
Artikel 2 Absatz 1 Abschnitt C Buchstabe a)Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d) Ziffer i)
Artikel 2 Absatz 1 Abschnitt C Buchstabe b)Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d) Ziffer ii)
Artikel 2 Absatz 1 Abschnitt C Buchstabe c)Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d) Ziffer iii)
Artikel 2 Absatz 1 Abschnitt C Buchstabe d)Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d) Ziffer iv)
Artikel 2 Absatz 1 Abschnitt C Buchstabe e)Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d) Ziffer v)
Artikel 2 Absatz 1 Abschnitt D Buchstabe a)Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e) Ziffer i)
Artikel 2 Absatz 1 Abschnitt D Buchstabe b)Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e) Ziffer ii)
Artikel 2 Absatz 1 Abschnitt D Buchstabe c)Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e) Ziffer iii)
Artikel 2 Absatz 1 Abschnitt D Buchstabe d)Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e) Ziffer iv)
Artikel 2 Absatz 1 Abschnitt E Buchstabe a)Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe f) Ziffer i)
Artikel 2 Absatz 1 Abschnitt E Buchstabe b)Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe f) Ziffer ii)
Artikel 2 Absatz 1 Abschnitt E Buchstabe c)Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe f) Ziffer iii)
Artikel 2 Absatz 1 Abschnitt F Buchstabe a)Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe g) Ziffer i)
Artikel 2 Absatz 1 Abschnitt F Buchstabe b)Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe g) Ziffer ii)
Artikel 2 Absatz 1 Abschnitt F Buchstabe c)Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe g) Ziffer iii)
Artikel 2 Absatz 1aArtikel 2 Absatz 2
Artikel 2 Absatz 1bArtikel 2 Absatz 3
Artikel 3 bis 8Artikel 3 bis 8
Artikel 9
Artikel 10Artikel 9
Artikel 11Artikel 10
Artikel 12Artikel 11
Artikel 13Artikel 12
Artikel 13aArtikel 13
Artikel 14Artikel 14
Artikel 15 Absatz 1Artikel 15 Absatz 1
Artikel 15 Absatz 2Artikel 15 Absatz 2
Artikel 15 Absatz 3
Artikel 16 Absatz 1Artikel 16 Absatz 1
Artikel 16 Absatz 2Artikel 16 Absatz 2
Artikel 16 Absätze 3 bis 5
Artikel 17 bis 19Artikel 17 bis 19
Artikel 20 Absatz 1Artikel 20 Absatz 1
Artikel 20 Absatz 1aArtikel 20 Absatz 2
Artikel 20 Absatz 2Artikel 20 Absatz 3
Artikel 20 Absatz 3Artikel 20 Absatz 4
Artikel 20 Absatz 5
Artikel 20aArtikel 21
Artikel 21Artikel 22
Artikel 21aArtikel 23
Artikel 22Artikel 24
Artikel 23Artikel 25
Artikel 24Artikel 26
Artikel 25Artikel 27
Artikel 26 Absatz 1Artikel 28 Absatz 1
Artikel 26 Absatz 1aArtikel 28 Absatz 2
Artikel 26 Absatz 1bArtikel 28 Absatz 3
Artikel 26 Absatz 2 Unterabsätze 1, 2 und 3Artikel 28 Absatz 4 Unterabsätze 1, 2 und 3
Artikel 26 Absatz 2 Unterabsatz 4
Artikel 27Artikel 29
Artikel 28Artikel 30
Artikel 28aArtikel 31
Artikel 29Artikel 32
Artikel 29aArtikel 33
Artikel 30Artikel 34
Artikel 30aArtikel 35
Artikel 31Artikel 36
Artikel 32 Absatz 1Artikel 32 Absatz 1
Artikel 32 Absatz 3Artikel 37 Absatz 2
Artikel 33Artikel 38
Artikel 35Artikel 39
Artikel 36Artikel 40
Artikel 37Artikel 41
Artikel 38Artikel 42
Artikel 39Artikel 43
Artikel 39a Absatz 1Artikel 44 Absatz 1
Artikel 39a Absatz 2Artikel 44 Absatz 2
Artikel 39a Absatz 3 Ziffer i)Artikel 44 Absatz 3 Buchstabe a)
Artikel 39a Absatz 3 Ziffer ii)Artikel 44 Absatz 3 Buchstabe b)
Artikel 40bArtikel 45
Artikel 40Artikel 46 Absätze 1, 2 und 4
Artikel 40aArtikel 46 Absätze 1, 3 und 4
Artikel 41Artikel 47
Artikel 41a Absatz 1Artikel 48 Absatz 1
Artikel 41a Absatz 2 Ziffer i)Artikel 48 Absatz 2 Buchstabe a)
Artikel 41a Absatz 2 Ziffer ii)Artikel 48 Absatz 2 Buchstabe b)
Artikel 42Artikel 49
Artikel 50 (1)
Artikel 51
Artikel 52
Artikel 53
ANHANG I Teil 1ANHANG I Teil 1
ANHANG I Teil 2ANHANG I Teil 2
ANHANG I Teil 3ANHANG I Teil 3
ANHANG I Teil 4 Buchstabe AANHANG I Teil 4 Buchstabe A
ANHANG I Teil 4 Buchstabe AaANHANG I Teil 4 Buchstabe B
ANHANG I Teil 4 Buchstabe AbANHANG I Teil 4 Buchstabe C
ANHANG I Teil 4 Buchstabe BANHANG I Teil 4 Buchstabe D
ANHANG I Teil 5ANHANG I Teil 5
ANHANG IIANHANG II
ANHANG IIIANHANG III
ANHANG IV Teil A Buchstabe a) Nummer 1ANHANG IV Teil A Buchstabe a) Nummer 1
ANHANG IV Teil A Buchstabe a) Nummer 2ANHANG IV Teil A Buchstabe a) Nummer 2
ANHANG IV Teil A Buchstabe a) Nummer 3ANHANG IV Teil A Buchstabe a) Nummer 3
ANHANG IV Teil A Buchstabe a) Nummer 4ANHANG IV Teil A Buchstabe a) Nummer 4
ANHANG IV Teil A Buchstabe a) Nummer 5ANHANG IV Teil A Buchstabe a) Nummer 5
ANHANG IV Teil A Buchstabe a) Nummer 6ANHANG IV Teil A Buchstabe a) Nummer 6
ANHANG IV Teil A Buchstabe a) Nummer 7ANHANG IV Teil A Buchstabe a) Nummer 7
ANHANG IV Teil A Buchstabe a) Nummer 8ANHANG IV Teil A Buchstabe a) Nummer 8
ANHANG IV Teil A Buchstabe a) Nummer 9ANHANG IV Teil A Buchstabe a) Nummer 9
ANHANG IV Teil A Buchstabe a) Nummer 10ANHANG IV Teil A Buchstabe a) Nummer 10
ANHANG IV Teil A Buchstabe a) Nummer 10aANHANG IV Teil A Buchstabe a) Nummer 11
ANHANG IV Teil A Buchstabe a) Nummer 11ANHANG IV Teil A Buchstabe a) Nummer 12
ANHANG IV Teil A Buchstabe b)ANHANG IV Teil A Buchstabe b)
ANHANG IV Teil BANHANG IV Teil B
ANHANG VANHANG V
ANHANG VI
ANHANG VII
(1)   Richtlinie 98/95 EG, Artikel 9 Nummer 2 und Richtlinie 98/96 EG, Artikel 8 Nummer 2.


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