Richtlinie 2001/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Mai 2001 über die Zulassung von Wertpapieren zur amtlichen Börsennotierung und über die hinsichtlich dieser Wertpapiere zu veröffentlichenden Informationen
TITEL I: BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND ANWENDUNGSBEREICH
KAPITEL I: Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet
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KAPITEL II: Anwendungsbereich
(1) Die Artikel 5 bis 19, 42 bis 69 und 78 bis 84 gelten für Wertpapiere, die an einer in einem Mitgliedstaat ansässigen oder tätigen Wertpapierbörse zur amtlichen Notierung zugelassen sind oder für die ein Antrag auf Zulassung zur amtlichen Notierung gestellt worden ist.
(2)
Die Mitgliedstaaten brauchen die in Absatz 1 genannten Bestimmungen nicht anzuwenden auf
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TITEL II: ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN ÜBER DIE AMTLICHE BÖRSENNOTIERUNG VON WERTPAPIEREN
KAPITEL I: Allgemeine Zulassungsbedingungen
(1)
Die Zulassung von Wertpapieren zur amtlichen Notierung unterliegt, je nachdem, ob es sich um Aktien oder um Schuldverschreibungen handelt, den in den Artikeln 42 bis 51 oder 52 bis 63 niedergelegten Bedingungen.
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(3) Zertifikate, die Aktien vertreten, können nur dann zur amtlichen Notierung zugelassen werden, wenn der Emittent der vertretenen Aktien die in den Artikeln 42 bis 44 niedergelegten Bedingungen erfüllt und die in den Artikeln 64 bis 69 aufgeführten Pflichten einhält und wenn die genannten Zertifikate den in Artikeln 45 bis 50 niedergelegten Bedingungen entsprechen.
Die Mitgliedstaaten können die Zulassung zur amtlichen Notierung von Wertpapieren, die von Gesellschaften oder anderen juristischen Personen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat begeben werden, nicht davon abhängig machen, dass diese Wertpapiere bereits zur amtlichen Notierung an einer in einem Mitgliedstaat ansässigen oder tätigen Wertpapierbörse zugelassen sind.
KAPITEL II: Strengere oder zusätzliche Bedingungen und Pflichten
(1)
Vorbehaltlich der in Artikel 7 und in den Artikeln 42 bis 63 vorgesehenen Verbote können die Mitgliedstaaten die Zulassung von Wertpapieren zur amtlichen Notierung strengeren als den in den Artikeln 42 bis 63 niedergelegten Bedingungen oder zusätzlichen Bedingungen unterwerfen, sofern diese strengeren oder zusätzlichen Bedingungen für sämtliche Emittenten oder einzelne Kategorien von Emittenten gleichermaßen gelten und vor den Anträgen auf Zulassung der genannten Wertpapiere veröffentlicht worden sind.
(2)
Die Mitgliedstaaten können Emittenten von zur amtlichen Notierung zugelassenen Wertpapieren zusätzliche Verpflichtungen auferlegen, sofern diese zusätzlichen Verpflichtungen generell für alle Emittenten oder für einzelne Kategorien von Emittenten gelten.
(3) Die Mitgliedstaaten können unter den gleichen wie den in Artikel 9 festgelegten Voraussetzungen Ausnahmen von den in den Absätzen 1 und 2 genannten strengeren oder zusätzlichen Bedingungen und Pflichten zulassen.
(4)
Die Mitgliedstaaten können nach den einschlägigen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften von den Emittenten zur amtlichen Notierung zugelassener Wertpapiere verlangen, dass sie dem Publikum regelmäßig Informationen über ihre finanzielle Lage und über den allgemeinen Gang ihrer Geschäfte zur Verfügung stellen.
KAPITEL III: Ausnahmen
Die Mitgliedstaaten können bei der Zulassung zur amtlichen Notierung von Schuldverschreibungen, die von Gesellschaften oder anderen juristischen Personen mit Sitz in einem Mitgliedstaat begeben werden, die durch ein besonderes Gesetz oder aufgrund eines besonderen Gesetzes geschaffen worden sind oder geregelt werden, von der Anwendung der in den Artikeln 52 bis 63 niedergelegten Bedingungen und den im Artikel 81 Absätze 1 und 3 aufgeführten Pflichten absehen, sofern bei diesen Schuldverschreibungen ein Mitgliedstaat oder eines seiner Bundesländer für die Tilgung und den Zinsendienst bürgt.
KAPITEL IV: Befugnisse der zuständigen innerstaatlichen Stellen
Abschnitt 1: Entscheidung über die Zulassung
(1) Die in Artikel 105 vorgesehenen zuständigen Stellen entscheiden über eine Zulassung von Wertpapieren zur amtlichen Notierung an einer in ihrem Gebiet ansässigen oder tätigen Wertpapierbörse.
(2) Unbeschadet der ihnen übertragenen sonstigen Befugnisse können die zuständigen Stellen einen Antrag auf Zulassung eines Wertpapiers zur amtlichen Notierung ablehnen, wenn nach ihrer Auffassung die Zulassung aufgrund der Lage des Emittenten dem Interesse der Anleger entgegenstünde.
(1) Werden für dasselbe Wertpapier Anträge auf Zulassung zur amtlichen Notierung an in mehreren Mitgliedstaaten ansässigen oder tätigen Wertpapierbörsen gleichzeitig oder annähernd gleichzeitig gestellt oder wird für ein bereits an einer Wertpapierbörse eines anderen Mitgliedstaats notiertes Wertpapier ein Zulassungsantrag gestellt, so unterrichten die zuständigen Stellen einander und ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um das Verfahren zu beschleunigen und die für die Zulassung des betreffenden Wertpapiers erforderlichen Formalitäten und etwaigen zusätzlichen Bedingungen soweit wie möglich zu vereinfachen.
(2) Um die Arbeit der zuständigen Stellen zu erleichtern, muss aus dem Antrag auf Zulassung eines Wertpapiers zur amtlichen Notierung an einer in einem Mitgliedstaat ansässigen oder tätigen Wertpapierbörse ersichtlich sein, ob ein derartiger Antrag gleichzeitig oder zuvor in einem anderen Mitgliedstaat gestellt worden ist oder in naher Zukunft gestellt werden soll.
Erstreckt sich der Antrag auf Zulassung zur amtlichen Notierung auf Zertifikate, die Aktien vertreten, so kann ihm nur stattgegeben werden, wenn die zuständigen Stellen der Ansicht sind, dass der Emittent derartiger Zertifikate ausreichende Garantien für den Anlegerschutz bietet.
Abschnitt 2: Auskünfte, die den zuständigen Stellen zu erteilen sind
(1) Der Emittent, dessen Wertpapiere zur amtlichen Notierung zugelassen sind, muss den zuständigen Stellen sämtliche Auskünfte erteilen, die diese im Hinblick auf den Anlegerschutz und einen ordnungsgemäßen Ablauf des Marktes für zweckdienlich erachten.
(2)
Wenn der Anlegerschutz oder der ordnungsgemäße Ablauf des Marktes dies erfordern, können die zuständigen Stellen den Emittenten auffordern, in der von ihnen für angemessen gehaltenen Form und Frist bestimmte Auskünfte zu veröffentlichen. ²Kommt der Emittent dieser Aufforderung nicht nach, so können die zuständigen Stellen nach Anhörung des Emittenten selbst die Veröffentlichung dieser Auskünfte vornehmen.
Abschnitt 3: Maßnahmen für den Fall, dass der Emittent den ihm aus der Zulassung erwachsenden Pflichten nicht nachkommt
Unbeschadet der sonstigen Maßnahmen oder Sanktionen, die sie für den Fall vorsehen, dass der Emittent den ihm aus der Zulassung zur amtlichen Notierung erwachsenden Pflichten nicht nachkommt, können die zuständigen Stellen die Tatsache veröffentlichen, dass der Emittent diesen Pflichten nicht nachkommt.
Abschnitt 4: Aussetzung und Einstellung
(1) Die zuständigen Stellen können die Aussetzung der Kursnotiz eines Wertpapiers aussprechen, wenn der ordnungsgemäße Ablauf des Marktes zeitweilig nicht gewährleistet ist oder nicht gewährleistet zu sein droht oder wenn der Anlegerschutz dies erfordert.
(2)
Die zuständigen Stellen können die Einstellung der amtlichen Notierung eines Wertpapiers beschließen, wenn sie überzeugt sind, dass der normale und geregelte Markt für dieses Wertpapier aufgrund besonderer Umstände nicht mehr aufrechterhalten werden kann.
Abschnitt 5: Rechtsbehelf im Fall einer Ablehnung der Zulassung oder Einstellung
(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass gegen Entscheidungen der zuständigen Stellen, mit denen die Zulassung eines Wertpapiers zur amtlichen Notierung abgelehnt oder die amtliche Notierung eines Wertpapiers eingestellt wird, ein Rechtsbehelf eingelegt werden kann.
(2) Jede einen Antrag auf Zulassung zur amtlichen Notierung betreffende Entscheidung wird dem Antragsteller innerhalb von sechs Monaten nach Eingang des Antrags oder, wenn die zuständigen Stellen innerhalb dieser Frist weitere Auskünfte verlangen, innerhalb von sechs Monaten nach Übermittlung dieser Auskünfte durch den Antragsteller bekannt gegeben.
(3)
Ist innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist keine Entscheidung ergangen, so gilt dies als ablehnende Entscheidung über den Antrag. ²Gegen diese Entscheidung kann ein Rechtsbehelf gemäß Absatz 1 eingelegt werden.
TITEL III: BESONDERE BEDINGUNGEN HINSICHTLICH DER AMTLICHEN BÖRSENNOTIERUNG VON WERTPAPIEREN
KAPITEL I: Veröffentlichung des Prospekts für die Zulassung
Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 2: Teilweise oder gänzliche Befreiung von der Pflicht zur Veröffentlichung des Prospekts
Abschnitt 3: Befreiung von der Aufnahme bestimmter Angaben in den Prospekt
Abschnitt 4: Inhalt des Prospekts in Sonderfällen
Abschnitt 5: Kontrolle und Verbreitung des Prospekts
Abschnitt 6: Bestimmung der zuständigen Stelle
Abschnitt 7: Gegenseitige Anerkennung
Abschnitt 8: Vereinbarungen mit Drittländern
KAPITEL II: Besondere Bedingungen für die Zulassung von Aktien
Abschnitt 1: Bedingungen für die Gesellschaft als solche, deren Aktien Gegenstand eines Antrags auf Zulassung sind
(1) Der voraussichtliche Börsenkurswert der Aktien, für die eine Zulassung zur amtlichen Notierung beantragt wird, oder, falls eine Schätzung nicht möglich ist, das Eigenkapital der Gesellschaft muss mindestens 1 Mio. ²EUR betragen.
(2) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die Nichtbeachtung dieser Bedingung der Zulassung zur amtlichen Notierung nicht entgegensteht, sofern die zuständigen Stellen die Gewissheit haben, dass sich für die betreffenden Aktien ein ausreichender Markt bildet.
(3) Ein Mitgliedstaat kann für die Zulassung zur amtlichen Notierung einen höheren Betrag des voraussichtlichen Börsenkurswertes oder des Eigenkapitals nur dann fordern, wenn es in diesem Staat einen anderen geregelten Markt mit gleichen oder geringeren als den in Absatz 1 genannten Anforderungen gibt, der anerkannt und offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäß ist.
(4) Die in Absatz 1 genannte Bedingung gilt nicht für die Zulassung zur amtlichen Notierung einer zusätzlichen Tranche von Aktien der gleichen Gattung wie die der bereits zugelassenen.
(5) Der in Landeswährung ausgedrückte Gegenwert von 1 Mio. ²EUR ist zunächst derjenige, der als Gegenwert in der Landeswährung von 1 Mio. ³Europäischen Rechnungseinheiten am 5. März 1979 anwendbar war.
(6) Bleibt aufgrund von Änderungen des Gegenwerts der Euro der in der Landeswährung ausgedrückte Börsenkurswert ein Jahr lang mindestens 10 % unter oder über dem Wert von 1 Mio. ²EUR, so muss der Mitgliedstaat innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf dieses Zeitraums seine Rechts- und Verwaltungsvorschriften dem Absatz 1 anpassen.
Die Gesellschaft muss ihre Jahresabschlüsse für die drei dem Antrag auf Zulassung zur amtlichen Notierung vorausgegangenen Geschäftsjahre nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften veröffentlicht oder hinterlegt haben. ²Die zuständigen Stellen können ausnahmsweise von dieser Bedingung abweichen, wenn eine solche Abweichung im Interesse der Gesellschaft oder der Anleger wünschenswert ist und die zuständigen Stellen die Gewähr haben, dass die Anleger über die erforderlichen Informationen verfügen, um sich ein begründetes Urteil über die Gesellschaft und über die Aktien, deren Zulassung zur amtlichen Notierung beantragt wird, zu bilden.
Abschnitt 2: Bedingungen für die Aktien, die Gegenstand eines Antrags auf Zulassung sind
(1) Die Aktien müssen uneingeschränkt handelbar sein.
(2) Die zuständigen Stellen können nicht voll eingezahlte Aktien den uneingeschränkt handelbaren Aktien gleichstellen, wenn Verordnungen getroffen worden sind, um die Handelbarkeit der Aktien nicht zu behindern, und wenn die Transparenz der Transaktionen durch eine angemessene Unterrichtung des Publikums sichergestellt ist.
(3) Für die Zulassung zur amtlichen Notierung von Aktien, deren Erwerb einer Genehmigung unterliegt, können die zuständigen Stellen nur dann von Absatz 1 abweichen, wenn die Anwendung der Zulassungsklausel nicht zu Marktstörungen führen kann.
(1) Spätestens zum Zeitpunkt der Zulassung muss eine ausreichende Streuung der Aktien im Publikum eines oder mehrerer Mitgliedstaaten erreicht sein.
(2) Die in Absatz 1 genannte Bedingung findet keine Anwendung, wenn die Streuung der Aktien im Publikum über die Börse erfolgen soll. ²In diesem Fall kann die Zulassung zur amtlichen Notierung nur ausgesprochen werden, wenn die zuständigen Stellen davon überzeugt sind, dass eine ausreichende Streuung über die Börse in Kürze erfolgt.
(3) Wird die Zulassung zur amtlichen Notierung für eine zusätzliche Tranche von Aktien der gleichen Gattung beantragt, so können die zuständigen Stellen beurteilen, ob die Streuung der Aktien im Publikum im Verhältnis zur Gesamtheit der begebenen Aktien und nicht nur im Verhältnis zu dieser zusätzlichen Tranche ausreichend ist.
(4) Sind die Aktien bereits zur amtlichen Notierung in einem oder mehreren Drittstaaten zugelassen, so können die zuständigen Stellen in Abweichung von Absatz 1 ihre Zulassung zur amtlichen Notierung vorsehen, sofern eine ausreichende Streuung im Publikum des Drittstaats oder der Drittstaaten, in denen diese Aktien notiert werden, erreicht ist.
(5) Eine ausreichende Streuung gilt als erreicht, wenn entweder die Aktien, die Gegenstand des Zulassungsantrags sind, im Publikum zu mindestens 25 % des gezeichneten Kapitals, das von dieser Aktiengattung vertreten wird, untergebracht sind oder wenn aufgrund der Vielzahl von Aktien der gleichen Gattung und ihrer weitreichenden Streuung im Publikum ein geregelter Markt auch mit einem niedrigeren Prozentsatz gewährleistet ist.
(1) Der Zulassungsantrag zur amtlichen Notierung muss sich auf alle bereits begebenen Aktien der gleichen Gattung beziehen.
(2) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass diese Bedingung keine Anwendung auf Zulassungsanträge findet, die sich nicht auf alle bereits begebenen Aktien derselben Gattung beziehen, wenn die Aktien dieser Gattung, deren Zulassung nicht beantragt wird, zu Aktienpaketen gehören, die zur Aufrechterhaltung der Kontrolle über eine Gesellschaft gehalten werden, oder wenn sie aufgrund von Vereinbarungen eine gewisse Zeit lang nicht gehandelt werden dürfen, sofern das Publikum davon in Kenntnis gesetzt wird und keine Nachteile für die Inhaber der Aktien, deren Zulassung zur amtlichen Notierung beantragt wird, zu befürchten sind.
(1) Für die Zulassung zur amtlichen Notierung von Aktien, die von Gesellschaften mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat begeben werden und die durch Urkunden verkörpert sind, ist es notwendig und ausreichend, dass die Druckausstattung den in diesem Staat geltenden Normen entspricht. ²Entspricht die Druckausstattung nicht den Bestimmungen des Mitgliedstaats, in dem die Zulassung zur amtlichen Notierung beantragt wird, so ist dies dem Publikum durch die zuständigen Stellen dieses Staates bekannt zu geben.
(2) Die Druckausstattung von Aktien, die von Gesellschaften mit Sitz in einem Drittstaat begeben werden, muss ausreichende Gewähr für den Anlegerschutz bieten.
Werden von einer Gesellschaft mit Sitz in einem Drittstaat begebene Aktien im Herkunftsland oder im Lande der hauptsächlichen Verbreitung nicht notiert, so können sie zur amtlichen Notierung nur dann zugelassen werden, wenn die zuständigen Stellen die Gewissheit haben, dass dem Umstand, dass diese Aktien im Herkunftsland oder im Lande der hauptsächlichen Verbreitung nicht notiert werden, nicht das Erfordernis des Anlegerschutzes zugrunde liegt.
KAPITEL III: Besondere Bedingungen für die Zulassung von Schuldverschreibungen, die von einem Unternehmen begeben werden
Abschnitt 1: Bedingungen für das Unternehmen als solches, dessen Schuldverschreibungen Gegenstand eines Antrags auf Zulassung sind
Das Unternehmen muss sowohl hinsichtlich seiner Gründung als auch seines satzungsmäßigen Funktionierens den Gesetzen und Verordnungen entsprechen, denen es unterliegt.
Abschnitt 2: Bedingungen für Schuldverschreibungen, die Gegenstand eines Antrags auf Zulassung sind
(1) Die Schuldverschreibungen müssen uneingeschränkt handelbar sein.
(2) Die zuständigen Stellen können nicht voll eingezahlte Schuldverschreibungen den uneingeschränkt handelbaren Schuldverschreibungen gleichstellen, wenn Vorkehrungen getroffen worden sind, um die Handelbarkeit dieser Schuldverschreibungen nicht zu behindern, und wenn die Transparenz der Transaktionen durch eine angemessene Unterrichtung des Publikums sichergestellt ist.
(1) Für die Zulassung zur amtlichen Notierung von Schuldverschreibungen, die von Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat begeben werden und die durch Urkunden verkörpert sind, ist es notwendig und ausreichend, dass die Druckausstattung den in diesem anderen Mitgliedstaat geltenden Normen entspricht. ²Entspricht die Druckausstattung nicht den Bestimmungen des Mitgliedstaats, in dem die Zulassung zur amtlichen Notierung beantragt wird, so ist dies dem Publikum durch die zuständigen Stellen dieses Staates bekannt zu geben.
(2) Die Druckausstattung von Schuldverschreibungen, die nur in einem Mitgliedstaat begeben werden, muss den in diesem Mitgliedstaat geltenden Normen entsprechen.
(3)
Die Druckausstattung von Schuldverschreibungen, die von Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat begeben werden, muss ausreichende Gewähr für den Anlegerschutz bieten.
Abschnitt 3: Weitere Bedingungen
(1) Eine Anleihe muss mindestens 200 000 EUR betragen. ²Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf ständige Emissionen von Schuldverschreibungen, wenn der Anleihebetrag nicht festgelegt ist.
(2) Die Mitgliedstaaten können jedoch vorsehen, dass die Nichtbeachtung dieser Bedingung der Zulassung zur amtlichen Notierung nicht entgegensteht, sofern die zuständigen Stellen die Gewißheit haben, dass sich für die betreffenden Schuldverschreibungen ein ausreichender Markt bildet.
(3) Der in Landeswährung ausgedrückte Gegenwert von 200 000 EUR ist zunächst derjenige, der als Gegenwert in der Landeswährung von 200 000 EUR Europäischen Rechnungseinheiten am 5. März 1979 anwendbar war.
(4) Bleibt aufgrund von Änderungen des Gegenwerts des Euro der in der Landeswährung ausgedrückte Mindestbetrag der Anleihe ein Jahr lang mindestens 10 % unter dem Wert von 200 000 EUR, so muss der Mitgliedstaat innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf dieses Zeitraums seine Rechts- und Verwaltungsvorschriften Absatz 1 anpassen.
(1) Wandelschuldverschreibungen, „austauschbare“ Schuldverschreibungen (obligations échangeables) und Optionsanleihen können nur dann zur amtlichen Notierung zugelassen werden, wenn die Aktien, auf die sie sich beziehen, zur Notierung an dieser Börse oder zur Notierung an einem anderen geregelten, regelmäßig tätigen, anerkannten und offenen Markt bereits früher zugelassen worden sind oder gleichzeitig zugelassen werden.
(2)
Die Mitgliedstaaten können jedoch in Abweichung von Absatz 1 die Börsennotierung von Wandelschuldverschreibungen, austauschbaren Schuldverschreibungen (obligations échangeables) oder Optionsanleihen vorsehen, wenn ihre zuständigen Stellen die Gewissheit haben, dass die Inhaber der Schuldverschreibungen über alle notwendigen Informationen verfügen, um sich ein Urteil über den Wert der Aktien bilden zu können, auf die sich diese Schuldverschreibungen beziehen.
KAPITEL IV: Besondere Bedingungen für die Zulassung von Schuldverschreibungen, die von einem Staat oder seinen öffentlichen Gebietskörperschaften oder von einem internationalen Organismus öffentlich-rechtlichen Charakters begeben werden
(1) Für die Zulassung zur amtlichen Notierung von Schuldverschreibungen, die von einem Mitgliedstaat oder seinen öffentlichen Gebietskörperschaften begeben werden und die durch Urkunden verkörpert sind, ist es notwendig und ausreichend, dass die Druckausstattung den in diesem Staat geltenden Normen entspricht. ²Entspricht die Druckausstattung nicht den Bestimmungen des Mitgliedstaats, in dem die Zulassung zur amtlichen Notierung beantragt wird, so ist dies dem Publikum durch die zuständigen Stellen dieses Staates bekannt zu geben.
(2)
Die Druckausstattung von Schuldverschreibungen, die von Drittstaaten, ihren öffentlichen Gebietskörperschaften und den internationalen Organismen öffentlich-rechtlichen Charakters begeben werden, muss ausreichende Gewähr für den Anlegerschutz bieten.
TITEL IV: FORTDAUERNDE PFLICHTEN BETREFFEND WERTPAPIERE, DIE ZUR AMTLICHEN NOTIERUNG ZUGELASSEN SIND
KAPITEL I: Pflichten der Gesellschaft, deren Aktien zur amtlichen Notierung zugelassen sind
Abschnitt 1: Börsennotierung von neu begebenen Aktien der gleichen Gattung
Unbeschadet der Bestimmung des Artikels 49 Absatz 2 ist eine Gesellschaft bei einer öffentlichen Neuemission von Aktien derselben wie der zur amtlichen Notierung bereits zugelassenen Gattung, sofern keine automatische Zulassung dieser neuen Aktien erfolgt, verpflichtet, deren Zulassung entweder spätestens ein Jahr nach ihrer Begebung oder zu dem Zeitpunkt zu beantragen, in dem diese Aktien uneingeschränkt handelbar werden.
Abschnitt 2: Behandlung der Aktionäre
Abschnitt 3: Änderung des Errichtungsaktes oder der Satzung
Abschnitt 4: Jahresabschluss und Lagebericht
Abschnitt 5: Zusätzliche Informationen
Abschnitt 6: Gleichwertigkeit der Informationen
Abschnitt 7: Regelmäßige Veröffentlichung von Informationen
Abschnitt 8: Veröffentlichung und Inhalt des Halbjahresberichts
KAPITEL II: Pflichten des Emittenten, dessen Schuldverschreibungen zur amtlichen Notierung zugelassen sind
Abschnitt 1: Schuldverschreibungen, die von einem Unternehmen begeben werden
Abschnitt 2: Schuldverschreibungen, die von einem Staat, seinen öffentlichen Gebietskörperschaften oder von einem internationalen Organismus öffentlich-rechtlichen Charakters begeben werden
KAPITEL III: Informationspflicht bei Erwerb und Veräußerung einer bedeutenden Beteiligung an einer börsennotierten Gesellschaft
Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 2: Bekannt zu gebende Informationen im Fall des Erwerbs oder der Veräußerung einer bedeutenden Beteiligung
Abschnitt 3: Bestimmung der Stimmrechte
Abschnitt 4: Entbindungen und Befreiungen
Abschnitt 5: Zuständige Stellen
Abschnitt 6: Sanktionen
TITEL V: VERÖFFENTLICHUNG UND BEKANNTMACHUNG DER INFORMATIONEN
KAPITEL I: Veröffentlichung und Bekanntmachung des Prospekts für die Zulassung von Wertpapieren zur amtlichen Notierung an einer Wertpapierbörse
Abschnitt 1: Modalitäten und Fristen für die Veröffentlichung des Prospekts und dessen ergänzende Dokumente
Abschnitt 2: Vorherige Bekanntgabe der Werbemittel an die zuständigen Stellen
KAPITEL II: Veröffentlichung und Bekanntgabe von Informationen nach der Börsennotierung
KAPITEL III: Amtssprachen
TITEL VI: ZUSTÄNDIGE STELLEN UND ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN
(1) Die Mitgliedstaaten wachen über die Anwendung dieser Richtlinie und benennen die zuständige Stelle oder die zuständigen Stellen zum Zwecke dieser Anwendung. ²Sie unterrichten die Kommission hiervon, wobei sie gegebenenfalls die Aufteilung der Zuständigkeiten dieser Stellen angeben.
(2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständigen Stellen die zur Wahrnehmung ihrer Aufgabe erforderlichen Zuständigkeiten und Befugnisse besitzen.
(3) Diese Richtlinie berührt in keiner Weise die Verantwortlichkeit der zuständigen Stellen, die weiterhin ausschließlich durch das innerstaatliche Recht geregelt wird.
(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass alle Personen, die bei den zuständigen Stellen tätig sind oder waren, dem Berufsgeheimnis unterliegen. ²Dies beinhaltet, dass vertrauliche Auskünfte, die sie in ihrer beruflichen Eigenschaft erhalten, nur aufgrund von Rechtsvorschriften an andere Personen oder Stellen weitergegeben werden dürfen.
(2)
Absatz 1 steht jedoch der in dieser Richtlinie vorgesehenen Mitteilung von Informationen zwischen den zuständigen Stellen der verschiedenen Mitgliedstaaten nicht entgegen. ²Diese ausgetauschten Informationen fallen unter das Berufsgeheimnis der Personen, die bei den zuständigen Stellen tätig sind oder tätig waren, die diese Informationen erhalten.
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TITEL VII: KONTAKTAUSSCHUSS
KAPITEL I: Zusammensetzung, Tätigkeit und Aufgabe des Ausschusses
KAPITEL II: Anpassung des Betrages für den Börsenkurswert
(1)
Im Hinblick auf eine infolge der Erfordernisse der Wirtschaftslage vorzunehmende Anpassung des in Artikel 43 Absatz 1 für den voraussichtlichen Börsenkurswert festgesetzten Mindestbetrags unterbreitet die Kommission dem durch den Beschluss 2001/528/EG der Kommission eingesetzten Europäischen Wertpapierausschuss einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen.
Wird auf diesen Absatz verwiesen, gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
(3)
Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
TITEL VIII: SCHLUSSBESTIMMUNGEN
(1) Die Richtlinien 79/279/EWG, 80/390/EWG, 82/121/EWG und 88/627/EWG, wie geändert durch die im Anhang II Teil A aufgeführten Rechtsakte, werden unbeschadet der Pflichten der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang II Teil B genannten Umsetzungsfristen aufgehoben.
(2) Bezugnahmen auf die aufgehobenen Richtlinien gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle im Anhang III zu lesen.
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
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TEIL A
Richtlinie 79/279/EWG des Rates | (ABl. L 66 vom 16.3.1979, S. 21) |
Richtlinie 82/148/EWG des Rates | (ABl. L 62 vom 5.3.1982, S. 22) |
Richtlinie 88/627/EWG des Rates | (ABl. L 348 vom 17.12.1988, S. 62) |
Richtlinie 80/390/EWG des Rates | (ABl. L 100 vom 17.4.1980, S. 1) |
Richtlinie 82/148/EWG des Rates | (ABl. L 62 vom 5.3.1982, S. 22) |
Richtlinie 87/345/EWG des Rates | (ABl. L 185 vom 4.7.1987, S. 81) |
Richtlinie 90/211/EWG des Rates | (ABl. L 112 vom 3.5.1990, S. 24) |
Richtlinie 94/18/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates | (ABl. L 135 vom 31.5.1994, S. 1) |
Richtlinie 82/121/EWG des Rates | (ABl. L 48 vom 20.2.1982, S. 26) |
Richtlinie 88/627/EWG des Rates | (ABl. L 348 vom 17.12.1988, S. 62) |
TEIL B
Richtlinie | Endgültiger Termin für die Umsetzung |
79/279/EWG | 8. März 1981 (1) (2) |
80/390/EWG | 19. September 1982 (2) |
82/121/EWG | 30. Juni 1983 (3) |
82/148/EWG | |
87/345/EWG | 1. Januar 1990 |
1. Januar 1991 für Spanien | |
1. Januar 1992 für Portugal | |
88/627/EWG | 1. Januar 1991 |
90/211/EWG | 17. April 1991 |
94/18/EG | |
(1) Der 8. März 1982 für die Mitgliedstaaten, die gleichzeitig die Richtlinien 79/279/EWG und 80/390/EWG einführen.(2) Der 30. Juni 1983 für die Mitgliedstaaten, die gleichzeitig die Richtlinien 79/279/EWG, 80/390/EWG und 82/121/EWG einführen. (3) Endgültiger Termin für die Anwendung ist der 30. Juni 1986. |
ANHANG III
ÜBEREINSTIMMUNGSTABELLE
Vorliegende Richtlinie | Richtlinie 79/279/EWG | Richtlinie 80/390/EWG | Richtlinie 82/121/EWG | Richtlinie 88/627/EWG |
Art. 1 Buchstabe a) | Art. 2 Buchstabe c) | |||
Art. 1 Buchstabe b) einleitender Satz | Art. 2 Buchstabe a) einleitender Satz | Art. 2 Buchstabe a) einleitender Satz | ||
Art. 1 Buchstabe b) i) und ii) | Art. 2 Buchstabe a) erster und zweiter Gedankenstrich | Art. 2 Buchstabe a) erster und zweiter Gedankenstrich | ||
Art. 1 Buchstabe c) einleitender Satz | Art. 1 Abs. 2 Unterabs. 2 einleitender Satz | |||
Art. 1 Buchstabe c) i) und ii) | Art. 1 Abs. 2 Unterabs. 2 erster und zweiter Gedankenstrich | |||
Art. 1 Buchstabe d) | Art. 2 Buchstabe e) | |||
Art. 1 Buchstabe e) | Art. 2 Buchstabe b) | Art. 2 Buchstabe b) | ||
Art. 1 Buchstabe f) | Art. 2 Buchstabe f) | |||
Art. 1 Buchstabe g) | Art. 2 Buchstabe d) | |||
Art. 1 Buchstabe h) | Art. 2 Buchstabe g) | |||
Art. 2 Abs. 1 | Art. 1 Abs. 1 | |||
Art. 2 Abs. 2 einleitender Satz | Art. 1 Abs. 2 einleitender Satz | |||
Art. 2 Abs. 2 Buchstaben a) und b) | Art. 1 Abs. 2 erster und zweiter Gedankenstrich | |||
Art. 3 Abs. 1 | Art. 1 Abs. 1 | |||
Art. 3 Abs. 2 einleitender Satz | Art. 1 Abs. 2 einleitender Satz | |||
Art. 3 Abs. 2 Buchstaben a) und b) | Art. 1 Abs. 2 erster und zweiter Gedankenstrich | |||
Art. 4 Abs. 1 | Art. 1 Abs. 1 | |||
Art. 4 Abs. 2 | Art. 1 Abs. 2 Unterabs. 1 | |||
Art. 4 Abs. 3 | Art. 1 Abs. 3 | |||
Art. 5 a) und b) | Art. 3 erster und zweiter Gedankenstrich | |||
Art. 6 | Art. 4 | |||
Art. 7 | Art. 6 | |||
Art. 8 | Art. 5 | |||
Art. 9 | Art. 7 | |||
Art. 10 | Art. 8 | |||
Art. 11 Abs. 1 | Art. 9 Abs. 1 | |||
Art. 11 Abs. 2 | Art. 9 Abs. 3 | |||
Art. 12 | Art. 10 | |||
Art. 13 Abs. 1 | Art. 18 Abs. 2 | |||
Art. 13 Abs. 2 | Art. 18 Abs. 3 | |||
Art. 14 | Art. 11 | |||
Art. 15 | Art. 16 | |||
Art. 16 | Art. 13 | |||
Art. 17 | Art. 12 | |||
Art. 18 | Art. 14 | |||
Art. 19 | Art. 15 | |||
Art. 20 | Art. 3 | |||
Art. 21 | Art.. 4 | |||
Art. 22 | Art. 5 | |||
Art. 23 einleitender Satz | Art. 6 einleitender Satz | |||
Art. 23 Abs. 1 und 2 | Art. 6 Abs. 1 und 2 | |||
Art. 23 Abs. 3 Buchstabe a) | Art. 6 Abs. 3 Buchstabe a) | |||
Art. 23 Abs. 3 Buchstabe b) einleitender Satz | Art. 6 Abs. 3 Buchstabe b) einleitender Satz | |||
Art. 23 Abs. 3 Buchstabe b) i) | Art. 6 Abs. 3 Buchstabe b) erster Gedankenstrich | |||
Art. 23 Abs. 3 Buchstabe b) ii) | Art. 6 Abs. 3 Buchstabe b) zweiter Gedankenstrich | |||
Art. 23 Abs. 3 Buchstabe c) einleitender Satz | Art. 6 Abs. 3 Buchstabe c) einleitender Satz | |||
Art. 23 Abs. 3 Buchstabe c) i) | Art. 6 Abs. 3 Buchstabe c) erster Gedankenstrich | |||
Art. 23 Abs. 3 Buchstabe c) ii) | Art. 6 Abs. 3 Buchstabe c) zweiter Gedankenstrich | |||
Art. 23 Abs. 3 Buchstabe c) ii) erster Gedankenstrich | Art. 6 Abs. 3 Buchstabe c) zweiter Gedankenstrich i) | |||
Art. 23 Abs. 3 Buchstabe c) ii) zweiter Gedankenstrich | Art. 6 Abs. 3 Buchstabe c) zweiter Gedankenstrich ii) | |||
Art. 23 Abs. 3 Buchstabe c) iii) | Art. 6 Abs. 3 Buchstabe c) dritter Gedankenstrich | |||
Art. 23 Abs. 3 Buchstaben d) bis g) | Art. 6 Abs. 3 Buchstaben d) bis g) | |||
Art. 23 Abs. 4 und 5 | Art. 6 Abs. 4 und 5 | |||
Art. 24 | Art. 7 | |||
Art. 25 Abs. 1 Unterabs. 1 einleitender Satz | Art. 8 Abs. 1 Unterabsatz 1 einleitender Satz | |||
Art. 25 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchstaben a) bis g) | Art. 8 Abs. 1 Unterabs. 1 erster bis siebter Gedankenstrich | |||
Art. 25 Abs. 1 Unterabs. 2 einleitender Satz | Art. 8 Abs. 1 Unterabs. 2 einleitender Satz | |||
Art. 25 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchstaben a) und b) | Art. 8 Abs. 1 Unterabs. 2 erster und zweiter Gedankenstrich | |||
Art. 25 Abs. 2 einleitender Satz | Art. 8 Abs. 2 einleitender Satz | |||
Art. 25 Abs. 2 Buchstaben a) bis d) | Art. 8 Abs. 2 erster bis vierter Gedankenstrich | |||
Art. 25 Abs. 3 und 4 | Art. 8 Abs. 3 und 4 | |||
Art. 26 Abs. 1 einleitender Satz | Art. 9 Abs. 1 einleitender Satz | |||
Art. 26 Abs. 1 Buchstaben a) bis g) | Art. 9 Abs. 1 erster bis siebter Gedankenstrich | |||
Art. 26 Abs. 2 und 3 | Art. 9 Abs. 2 und 3 | |||
Art. 27 | Art. 10 | |||
Art. 28 Abs. 1 einleitender Satz | Art. 11 Abs. 1 einleitender Satz | |||
Art. 28 Abs. 1 Buchstaben a) und b) | Art. 11 Abs. 1 erster und zweiter Gedankenstrich | |||
Art. 28 Abs. 2 | Art. 11 Abs. 2 | |||
Art. 28 Abs. 3 einleitender Satz | Art. 11 Abs. 3 einleitender Satz | |||
Art. 28 Abs. 3 Buchstaben a), b) und c) | Art. 11 Abs. 3 erster, zweiter und dritter Gedankenstrich | |||
Art. 29 einleitender Satz | Art. 12 einleitender Satz | |||
Art. 29 Buchstaben a) und b) | Art. 12 erster und zweiter Gedankenstrich | |||
Art. 30 Abs. 1 Unterabsatz 1 einleitender Satz | Art. 13 Abs. 1 Unterabsatz 1 einleitender Satz | |||
Art. 30 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchstaben a) und b) | Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 1 erster und zweiter Gedankenstrich | |||
Art. 30 Abs. 1 Unterabs. 2 | Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 2 | |||
Art. 30 Abs. 2 einleitender Satz | Art. 13 Abs. 2 einleitender Satz | |||
Art. 30 Abs. 2 Buchstaben a) und b) | Art. 13 Abs. 2 erster und zweiter Gedankenstrich | |||
Art. 30 Abs. 3 und 4 | Art. 13 Abs. 3 und 4 | |||
Art. 31 Abs. 1 einleitender Satz | Art. 14 Abs. 1 einleitender Satz | |||
Art. 31 Abs. 1 Buchstaben a) bis d) | Art. 14 Abs. 1 erster bis vierter Gedankenstrich | |||
Art. 31 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchstaben a) bis d) | Art. 14 Abs. 2 erster bis vierter Gedankenstrich | |||
Art. 31 Abs. 2 Unterabs. 2 | Art. 14 Abs. 2 Unterabs. 2 | |||
Art. 32 | Art. 15 | |||
Art. 33 Abs. 1 | Art. 16 Abs. 1 | |||
Art. 33 Abs. 2 einleitender Satz | Art. 16 Abs. 2 einleitender Satz | |||
Art. 33 Abs. 2 Buchstaben a), b) und c) | Art. 16 Abs. 2 erster, zweiter und dritter Gedankenstrich | |||
Art. 33 Abs. 3 | Art. 16 Abs. 3 | |||
Art. 34 | Art. 17 | |||
Art. 35 | Art. 18 Abs. 2 und 3 Unterabs. 1 | |||
Art. 36 | Art. 19 | |||
Art. 37 | Art. 24 | |||
Art. 38 | Art. 24a | |||
Art. 39 | Art 24b | |||
Art. 40 | Art. 24c Abs. 2 und 3 | |||
Art. 41 | Art. 25a | |||
Art. 42 | Anhang, Schema A I.1 | |||
Art. 43 | Anhang, Schema A I.2 | |||
Art. 44 | Anhang, Schema A I.3 | |||
Art. 45 | Anhang, Schema A II.1 | |||
Art. 46 | Anhang, Schema A II.2 | |||
Art. 47 | Anhang, Schema A II.3 | |||
Art. 48 | Anhang, Schema A II.4 | |||
Art. 49 | Anhang, Schema A II.5 | |||
Art. 50 | Anhang, Schema A II.6 | |||
Art. 51 | Anhang, Schema A II.7 | |||
Art. 52 | Anhang, Schema B A.I | |||
Art. 53 | Anhang, Schema B A.II.1 | |||
Art. 54 | Anhang, Schema B A.II.2 | |||
Art. 55 | Anhang, Schema B A.II.3 | |||
Art. 56 | Anhang, Schema B A.II.4 | |||
Art. 57 | Anhang, Schema B A.II.5 | |||
Art. 58 | Anhang, Schema B A.III.1 | |||
Art. 59 | Anhang, Schema B A.III.2 | |||
Art. 60 | Anhang, Schema B B.1 | |||
Art. 61 | Anhang, Schema B B.2 | |||
Art. 62 | Anhang, Schema B B.3 | |||
Art. 63 | Anhang, Schema B B.4 | |||
Art. 64 | Anhang, Schema C 1 | |||
Art. 65 Abs. 1 | Anhang, Schema C 2 Buchstabe a) | |||
Art. 65 Abs. 2 einleitender Satz | Anhang, Schema C 2 Buchstabe b) einleitender Satz | |||
Art. 65 Abs. 2 Buchstaben a), b) und c) | Anhang, Schema C 2 Buchstabe b) erster, zweiter und dritter Gedankenstrich | |||
Art. 66 | Anhang, Schema C 3 | |||
Art. 67 | Anhang, Schema C 4 | |||
Art. 68 | Anhang, Schema C 5 Buchstaben a), b) und c) | |||
Art. 69 | Anhang, Schema C 6 | |||
Art. 70 | Art.2 | |||
Art. 71 | Art. 3 | |||
Art. 72 | Art. 4 | |||
Art. 73 Abs. 1 | Art. 5 Abs. 1 | |||
Art. 73 Abs. 2 Unterabs. 1 einleitender Satz | Art. 5 Abs. 2 Unterabs. 1 einleitender Satz | |||
Art. 73 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchstaben a) und b) | Art. 5 Abs. 2 Unterabs. 1 erster und zweiter Gedankenstrich | |||
Art. 73 Abs. 2 Unterabsatz 2 | Art. 5 Abs. 2 Unterabs. 2 | |||
Art. 73 Abs. 3 bis 7 | Art. 5 Abs. 3 bis 7 | |||
Art. 74 | Art. 6 | |||
Art. 75 | Art. 8 | |||
Art. 76 | Art. 9 Abs. 3 bis 6 | |||
Art. 77 | Art. 10 Abs. 2 | |||
Art. 78 Abs. 1 | Anhang, Schema D A.1 Buchstabe a) | |||
Art. 78 Abs. 2 einleitender Satz | Anhang, Schema D A.1 Buchstabe b) einleitender Satz | |||
Art. 78 Abs. 2 Buchstaben a) und b) | Anhang, Schema D A.1 Buchstabe b) erster und zweiter Gedankenstrich | |||
Art. 79 | Anhang, Schema D A.2 | |||
Art. 80 | Anhang, Schema D A.3 | |||
Art. 81 | Anhang, Schema D A.4 | |||
Art. 82 | Anhang, Schema D A.5 | |||
Art. 83 Abs. 1 | Anhang, Schema D B.1 Buchstabe a) | |||
Art. 83 Abs. 2 einleitender Satz | Anhang, Schema D B.1 Buchstabe b) einleitender Satz | |||
Art. 83 Abs. 2 Buchstaben a) und b) | Anhang, Schema D B.1 Buchstabe b) erster und zweiter Gedankenstrich | |||
Art. 84 | Anhang, Schema D B.2 | |||
Art. 85 | Art. 1 Abs. 1, 2 und 3 | |||
Art. 86 | Art. 2 | |||
Art. 87 | Art. 8 | |||
Art. 88 | Art. 3 | |||
Art. 89 Abs. 1 Unterabs. 1 einleitender Satz | Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 einleitender Satz | |||
Art. 89 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchstaben a) und b) | Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 erster und zweiter Gedankenstrich | |||
Art. 89 Abs. 1 Unterabs. 2 und 3 | Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 2 und 3 | |||
Art. 89 Abs. 2 | Art. 4 Abs. 2 | |||
Art. 90 | Art. 5 | |||
Art. 91 | Art. 10 Abs. 1 | |||
Art. 92 Abs. 1 einleitender Satz | Art. 7 Abs. 1 einleitender Satz | |||
Art. 92 Abs. 1 Buchstaben a) bis h) | Art. 7 Abs. 1 erster bis achter Gedankenstrich | |||
Art. 92 Abs. 2 | Art. 7 Abs. 2 | |||
Art. 93 | Art. 6 | |||
Art. 94 | Art. 9 | |||
Art. 95 | Art. 11 | |||
Art. 96 | Art. 13 | |||
Art. 97 | Art. 15 | |||
Art. 98 Abs. 1 einleitender Satz | Art. 20 Abs. 1 einleitender Satz | |||
Art. 98 Abs. 1 Buchstaben a) und b) | Art. 20 Abs. 1 erster und zweiter Gedankenstrich | |||
Art.98 Abs. 2 | Art. 20 Abs. 2 | |||
Art. 99 Abs. 1 | Art. 21 Abs. 1 | |||
Art. 99 Abs. 2 einleitender Satz | Art. 21 Abs. 2 einleitender Satz | |||
Art. 99 Abs. 2 Buchstaben a) und b) | Art. 21 Abs. 2 erster und zweiter Gedankenstrich | |||
Art. 99 Abs. 3 | Art. 21 Abs. 3 | |||
Art. 100 | Art. 23 | |||
Art. 101 | Art. 22 | |||
Art. 102 Abs. 1 Unterabs. 1 | Art. 17 Abs. 1 erster Satz | Art. 10 Abs. 2 Unterabs. 1 | ||
Art. 102 Abs. 1 Unterabs. 2 | Art. 17 Abs. 1 zweiter Satz | |||
Art. 102 Abs. 2 | Art. 7 Abs. 1 und 3 | |||
Art. 103 | Art.. 17 Abs. 2 | Art. 7 Abs. 2 | Art. 10 Abs. 2 Unterabs. 2 | |
Art. 104 | Art. 6a | |||
Art. 105 Abs. 1 und 2 | Art. 9 Abs. 1 und 2 | Art. 18 Abs. 1 und 3 Unterabs. 2 | Art. 9 Abs. 1 und 2 | Art. 12 Abs. 1 und 2 |
Art. 105 Abs. 3 | Art. 18 Abs. 4 | Art. 9 Abs. 7 | ||
Art. 106 | Art. 18 Abs. 1 | Art. 24d Abs. 1 | Art. 10 Abs. 1 | Art. 12 Abs. 3 |
Art. 107 Abs. 1 und 2 | Art. 19 | Art. 25 Abs. 1 und 2 | Art. 14 Abs. 1 und 2 | |
Art. 107 Abs. 3 Unterabs. 1 | Art. 25 Abs. 3 | |||
Art. 107 Abs. 3 Unterabs. 2 | Art. 14 Abs. 3 | |||
Art. 108 Abs. 1 Unterabs. 1 | Art. 20 Abs. 1 Einleitungssatz | |||
Art. 108 Abs. 1 Unterabs. 2 und 3 | Art. 20 Abs. 3 und 4 | |||
Art. 108 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchstabe a) | Art. 20 Abs. 1 Einleitungssatz und Buchstabe a) | Art. 26 Abs. 1 Buchstabe a) | Art. 11 Abs. 1 Buchstabe a) | |
Art. 108 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchstabe b) | Art. 16 Abs. 1 Buchstabe a) | |||
Art. 108 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchstabe c) Ziff. i) | Art. 20 Abs. 1 Buchstabe b) | |||
Art. 108 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchstabe c) Ziff. ii) | Art. 26 Abs. 1 Buchstabe b) | |||
Art. 108 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchstabe c) Ziff. iii) | Art. 11 Abs. 1 Buchstabe b) | Art. 16 Abs. 1 Buchstabe b) | ||
Art. 108 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchstabe d) | Art. 20 Abs. 1 Buchstabe c) | Art. 26 Abs. 1 Buchstabe c) | Art. 11 Abs. 1 Buchstabe c) | Art. 16 Abs. 1 Buchstabe c) |
Art. 108 Abs. 2 Unterabs. 2 | Art. 20 Abs. 2 | Art. 26 Abs. 2 | ||
Art. 109 | Art. 21 | |||
Art. 110 | Art. 22 Abs. 2 | Art. 27 Abs. 2 | Art. 12 Abs. 3 | Art. 17 Abs. 2 |
Art. 111 | ||||
Art. 112 | ||||
Art. 113 | ||||
Anhang I Schema A Kapitel 1 | Anhang, Schema A Kapitel 1 | |||
Anhang I Schema A Kapitel 2—2.1 bis 2.4.4 | Anhang, Schema A Kapitel 2—2.1 bis 2.4.4 | |||
Anhang I Schema A Kapitel 2—2.4.5 Unterabs. 1 einleitender Satz | Anhang, Schema A Kapitel 2—2.4.5 Unterabs. 1 einleitender Satz | |||
Anhang I Schema A Kapitel 2—2.4.5 Unterabs. 1 Buchstaben a) und b) | Anhang, Schema A Kapitel 2—2.4.5 Unterabs. 1 erster und zweiter Gedankenstrich | |||
Anhang I Schema A Kapitel 2—2.4.5 Unterabs. 2 | Anhang, Schema A Kapitel 2—2.4.5 Unterabs. 2 | |||
Anhang I Schema A Kapitel 2—2.5 | Anhang, Schema A Kapitel 2—2.5 | |||
Anhang I Schema A Kapitel 3—3.1 bis 3.2.0 | Anhang, Schema A Kapitel 3—3.1 bis 3.2.0 | |||
Anhang I Schema A Kapitel 3—3.2.1 einleitender Satz | Anhang, Schema A Kapitel 3—3.2.1 einleitender Satz | |||
Anhang I Schema A Kapitel 3—3.2.1 Buchstaben a), b) und c) | Anhang, Schema A Kapitel 3—3.2.1 erster, zweiter und dritter Gedankenstrich | |||
Anhang I Schema A Kapitel 3—3.2.2 bis 3.2.9 | Anhang, Schema A Kapitel 3—3.2.2 bis 3.2.9 | |||
Anhang I Schema A Kapitel 4 | Anhang, Schema A Kapitel 4 | |||
Anhang I Schema A Kapitel 5—5.1 bis 5.3 | Anhang, Schema A Kapitel 5—5.1 bis 5.3 | |||
Anhang I Schema A Kapitel 5—5.4 Buchstaben a) und b) | Anhang, Schema A Kapitel 5—5.4 Buchstaben a) und b) | |||
Anhang I Schema A Kapitel 5—5.4 Buchstabe c) i) und ii) | Anhang, Schema A Kapitel 5—5.4 Buchstabe c) erster und zweiter Gedankenstrich | |||
Anhang I Schema A Kapitel 5—5.5 und 5.6 | Anhang, Schema A Kapitel 5—5.5 und 5.6 | |||
Anhang I Schema A Kapitel 6 | Anhang, Schema A Kapitel 6 | |||
Anhang I Schema A Kapitel 7—7.1 einleitender Satz | Anhang, Schema A Kapitel 7—7.1 einleitender Satz | |||
Anhang I Schema A Kapitel 7—7.1 Buchstaben a) und b) | Anhang, Schema A Kapitel 7—7.1 erster und zweiter Gedankenstrich | |||
Anhang I Schema A Kapitel 7—7.2 | Anhang, Schema A Kapitel 7—7.2 | |||
Anhang I Schema B Kapitel 1 bis 4 | Anhang, Schema B Kapitel 1 bis 4 | |||
Anhang I Schema B Kapitel 5—5.1 bis 5.1.3 | Anhang, Schema B Kapitel 5—5.1 bis 5.1.3 | |||
Anhang I Schema B Kapitel 5—5.1.4 Unterabs. 1 einleitender Satz | Anhang, Schema B Kapitel 5—5.1.4 Unterabs. 1 einleitender Satz | |||
Anhang I Schema B Kapitel 5—5.1.4 Unterabs. 1 Buchstaben a), b) und c) | Anhang, Schema B Kapitel 5—5.1.4 Unterabs. 1 erster, zweiter und dritter Gedankenstrich | |||
Anhang I Schema B Kapitel 5—5.1.4 Unterabs. 2, 3 und 4 | Anhang, Schema B Kapitel 5—5.1.4 Unterabs. 2, 3 und 4 | |||
Anhang I Schema B Kapitel 5—5.1.5 bis 5.2 | Anhang, Schema B Kapitel 5—5.1.5 bis 5.2 | |||
Anhang I Schema B Kapitel 5—5.3 einleitender Satz | Anhang, Schema B Kapitel 5—5.3 einleitender Satz | |||
Anhang I Schema B Kapitel 5—5.3 Buchstaben a) und b) | Anhang, Schema B Kapitel 5—5.3 Buchstaben a) und b) | |||
Anhang I Schema B Kapitel 5—5.3 Buchstabe c) i) und ii) | Anhang, Schema B Kapitel 5—5.3 Buchstabe c) erster und zweiter Gedankenstrich | |||
Anhang I Schema B Kapitel 6 | Anhang, Schema B Kapitel 6 | |||
Anhang I Schema B Kapitel 7—7.1 einleitender Satz | Anhang, Schema B Kapitel 7—7.1 einleitender Satz | |||
Anhang I Schema B Kapitel 7—7.1 Buchstaben a) und b) | Anhang, Schema B Kapitel 7—7.1 erster und zweiter Gedankenstrich | |||
Anhang I Schema B Kapitel 7—7.2 | Anhang, Schema B Kapitel 7—7.2 | |||
Anhang I Schema C Kapitel 1 | Anhang, Schema C Kapitel 1 | |||
Anhang I Schema C Kapitel 2—2.1 bis 2.1.2 | Anhang, Schema C Kapitel 2—2.1 bis 2.1.2 | |||
Anhang I Schema C Kapitel 2—2.2 einleitender Satz | Anhang, Schema C Kapitel 2—2.2 einleitender Satz | |||
Anhang I Schema C Kapitel 2—2.2 Buchstaben a) bis d) | Anhang, Schema C Kapitel 2—2.2 erster bis vierter Gedankenstrich | |||
Anhang I Schema C Kapitel 2—2.3 bis 2.6 | Anhang, Schema C Kapitel 2—2.3 bis 2.6 | |||
Anhang II | ||||
Anhang III |
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