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Richtlinie (EG) 1999/74

Richtlinie (EG) 1999/74

Richtlinie 1999/74/EG des Rates vom 19. Juli 1999 zur Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen

Erwägungen

(1)
Am 7. März 1988 hat der Rat die Richtlinie 88/166/EWG betreffend das Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache 131/86 (Nichtigerklärung der Richtlinie 86/113/EWG des Rates vom 25. März 1986 zur Festsetzung von Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen in Käfigbatteriehaltung)  erlassen.
(2)
Nach Artikel 9 der genannten Richtlinie hatte die Kommission vor dem 1. Januar 1993 einen Bericht über den Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse über das Wohlbefinden von Hennen in den verschiedenen Haltungssystemen sowie über die Bestimmungen des Anhangs der Richtlinie vorzulegen und diesem gegebenenfalls geeignete Anpassungsvorschläge beizufügen.
(3)
Mit der auf der Grundlage des Europäischen Übereinkommens zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen erstellten Richtlinie 98/58/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere  werden gemeinschaftliche Bestimmungen über die Umsetzung der in jenem Übereinkommen aufgestellten Grundsätze eingeführt, denen zufolge Tiere insbesondere ihren physiologischen und ethologischen Bedürfnissen entsprechend untergebracht, ernährt und gepflegt werden müssen.
(4)
Der im Rahmen des Europäischen Übereinkommens zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen eingesetzte Ständige Ausschuß hat 1995 eine detaillierte Empfehlung abgegeben, die auch Legehennen umfaßt.
(5)
Der Schutz von Legehennen fällt in den Zuständigkeitsbereich der Gemeinschaft.
(6)
Die Unterschiede, die zu einer Verzerrung der Wettbewerbsbedingungen führen können, stehen dem reibungslosen Funktionieren der Marktorganisation für Tiere und ihre Erzeugnisse entgegen.
(7)
Die Kommission ist in ihrem im Erwägungsgrund 2 genannten Bericht, der auf einer Stellungnahme des Wissenschaftlichen Veterinärausschusses beruht, zu dem Schluß gelangt, daß die Bedingungen für das Wohlbefinden der Hennen sowohl in den gängigen Batteriekäfigen als auch in anderen Haltungssystemen unzulänglich sind und daß diese Systeme bestimmten Bedürfnissen dieser Tiere nicht gerecht werden. Somit sollten angesichts verschiedener Parameter, die zu berücksichtigen sind, möglichst strenge Normen festgelegt werden, um diese Bedingungen zu verbessern.
(8)
In einem noch festzulegenden Zeitraum dürfen indessen nicht ausgestaltete Käfige unter bestimmten Voraussetzungen, einschließlich struktureller Verbesserungen und eines größeren Platzangebots, weiterhin verwendet werden.
(9)
Es muß ein Gleichgewicht zwischen den verschiedenen Aspekten gewahrt werden, die sowohl im Hinblick auf das Wohlbefinden der Tiere und in tiergesundheitlicher, wirtschaftlicher sowie sozialer Hinsicht als auch im Hinblick auf die Auswirkungen auf die Umwelt zu berücksichtigen sind.
(10)
Zweckmäßigerweise sind Bestimmungen vorzusehen, die es den Mitgliedstaaten ermöglichen, das oder die geeignetsten Systeme zu wählen, solange die Studien über den Schutz der Legehennen in verschiedenen Haltungssystemen fortgesetzt werden.
(11)
Die Kommission muß deshalb einen neuen Bericht mit geeigneten Vorschlägen, die diesem Bericht Rechnung tragen, vorlegen.
(12)
Die Richtlinie 88/166/EWG ist aufzuheben und zu ersetzen —

KAPITEL I: Bestimmungen für Alternativsysteme

Art. 4

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß ab 1. Januar 2002 alle neu gebauten oder umgebauten oder erstmals in Betrieb genommenen Haltungsanlagen im Sinne dieses Kapitels die nachstehenden Mindestanforderungen erfüllen:

1.
Alle Anlagen müssen so ausgerüstet sein, daß allen Legehennen folgendes zur Verfügung steht:a) entweder Längsfuttertröge von mindestens 10 cm Länge für jedes Tier oder Rundfuttertröge von mindestens 4 cm Länge für jedes Tier;b) entweder Rinnentränken von mindestens 2,5 cm Länge für jede Henne oder Rundtränken von mindestens 1 cm Länge für jede Henne.
Werden Nippeltränken oder Trinknäpfe verwendet, so steht für jeweils 10 Hennen ferner mindestens eine Nippeltränke bzw. ein Napf zur Verfügung. Bei Tränkvorrichtungen mit Leitungsanschluß müssen sich mindestens zwei Nippeltränken oder Trinknäpfe in Reichweite jedes Tieres befinden;
c) mindestens ein Einzelnest für je 7 Hennen. Werden Gruppennester verwendet, so ist für maximal 120 Hennen mindestens 1 m2 Nestfläche vorzusehen;
d) geeignete Sitzstangen ohne scharfe Kanten und mit einem Platzangebot von mindestens 15 cm je Henne. Die Sitzstangen sind nicht über dem Einstreubereich angeordnet; der horizontale Abstand zur nächsten Sitzstange beträgt mindestens 30 cm und zur Wand mindestens 20 cm;
e) mindestens 250 cm2 Einstreufläche pro Henne, wobei der Einstreubereich mindestens ein Drittel der Stallbodenfläche umfaßt.
2.
Der Boden der Anlagen muß so beschaffen sein, daß die nach vorn gerichteten Krallen beider Ständer nicht abrutschen können.
3.
Über die Bestimmungen der Nummern 1 und 2 hinaus gilt folgendes:a) Bei Haltungssystemen, bei denen sich die Legehennen zwischen verschiedenen Ebenen frei bewegen können,i) dürfen höchstens vier Ebenen übereinander angeordnet sein;
ii) muß der Abstand zwischen den Ebenen mindestens 45 cm lichte Höhe betragen;
iii) müssen die Fütterungs- und Tränkanlagen so verteilt sein, daß alle Hennen gleichermaßen Zugang haben;
iv) müssen die Ebenen so angeordnet sein, daß kein Kot auf die darunter gelegenen Ebenen durchfallen kann.
b) Bei Haltungssystemen mit einem Zugang zu einem Auslauf ins Freie
i) müssen mehrere Auslauföffnungen unmittelbar Zugang nach außen gewähren, mindestens 35 cm hoch und 40 cm breit sein und über die gesamte Länge des Gebäudes verteilt sein; je Gruppe von 1000 Hennen muß in jedem Fall eine Öffnung von insgesamt 2 m zur Verfügung stehen;
ii) müssen die Auslaufflächen
— zur Verhinderung von Kontaminationen so bemessen sein, wie es nach der Besatzdiche der gehaltenen Hennen und der Art des Bodens angemessen ist;
— über Unterschlupfmöglichkeiten zum Schutz vor widrigen Witterungsbedingungen und vor Raubtieren und bei Bedarf über geeignete Tränken verfügen.
4.
Die Besatzdichte darf nicht mehr als 9 Legehennen je m2 nutzbare Fläche betragen.Entspricht die nutzbare Fläche jedoch der verfügbaren Bodenfläche, so können die Mitgliedstaaten bis zum 31. Dezember 2011 eine Besatzdichte von 12 Hennen je m2 verfügbarer Fläche in Betrieben zulassen, die dieses System zum 3. August 1999 anwenden.

(2) 

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß die Mindestanforderungen gemäß Absatz 1 ab 1. Januar 2007 auf alle Alternativsysteme Anwendung finden.



KAPITEL II: Bestimmungen für die Haltung in nicht ausgestalteten Käfigen

Art. 5

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß ab 1. Januar 2003 alle Käfige im Sinne dieses Kapitels die nachstehenden Mindestanforderungen erfüllen:

1.
Den Legehennen muß eine uneingeschränkt nutzbare und horizontal bemessene Käfigfläche von mindestens 550 cm2 je Tier zur Verfügung stehen; dabei werden jedoch hochgezogene Ränder (Ablenkplatten) zur Vermeidung von Futterverlusten, durch die die verfügbare Fläche möglicherweise verringert wird, nicht mitgerechnet.
2.
²Den Tieren muß ein uneingeschränkt nutzbarer Futtertrog zur Verfügung stehen. ³Seine Länge muß mindestens 10 cm, multipliziert mit der Zahl der im Käfig befindlichen Tiere, betragen.
3.
Sofern keine Nippeltränken oder Trinknäpfe vorhanden sind, muß jeder Käfig mit einer Rinnentränke gleicher Länge wie der unter Nummer 2 genannte Futtertrog ausgestattet sein. Bei Tränkvorrichtungen mit Leitungsanschluß müssen sich mindestens zwei Trinknäpfe oder zwei Nippeltränken in Reichweite jedes Käfigs befinden.
4.
Bei über 65 % der Käfigfläche muß eine Mindesthöhe von 40 cm vorhanden sein; an keiner Stelle darf die Käfighöhe unter 35 cm liegen.
5.
Der Boden der Käfige muß so beschaffen sein, daß die nach vorn gerichteten Krallen beider Ständer nicht abrutschen können. Der Neigungswinkel des Bodens darf 14 % bzw. 8o nicht überschreiten. Die Mitgliedstaaten können jedoch eine stärkere Neigung zulassen, wenn der Boden nicht aus rechteckigem Drahtgitter besteht.
6.
Die Käfige sind mit geeigneten Vorrichtungen zum Kürzen der Krallen auszustatten.

(2) 

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß die Haltung in Käfigen im Sinne dieses Kapitels ab 1. Januar 2012 untersagt ist. ²Außerdem ist der Bau oder die erste Inbetriebnahme von Käfigen im Sinne dieses Kapitels ab 1. Januar 2003 untersagt.

(3) 

Abweichend von Absatz 2 können in Mayotte als Gebiet in äußerster Randlage im Sinne des Artikels 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „Mayotte“) Legehennen bis zum 31. Dezember 2017 weiter in Käfigen im Sinne dieses Kapitels gehalten werden.

Ab dem 1. Januar 2014 ist der Bau oder die erste Inbetriebnahme von Käfigen im Sinne dieses Kapitels in Mayotte untersagt.

³Eier aus Betrieben, deren Legehennen in Käfigen im Sinne dieses Kapitels untergebracht sind, dürfen nur auf dem lokalen Markt von Mayotte in Verkehr gebracht werden. Diese Eier und ihre Verpackungen sind deutlich mit einem besonderen Kennzeichen zu kennzeichnen, damit die erforderlichen Kontrollen durchgeführt werden können. Eine klare Beschreibung dieses besonderen Kennzeichens muss der Kommission bis spätestens 1. Januar 2014 übermittelt werden.



KAPITEL III: Bestimmungen für die Haltung in ausgestalteten Käfigen

Art. 6

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß ab 1. Januar 2002 alle Käfige im Sinne dieses Kapitels die nachstehenden Mindestanforderungen erfüllen:

1.
Den Legehennen muß folgendes zur Verfügung stehen:a) mindestens 750 cm2 Käfigfläche je Tier, davon 600 cm2 nutzbare Fläche, wobei die Käfighöhe an jeder Stelle außerhalb der nutzbaren Fläche mindestens 20 cm betragen muß und die gesamte Käfigfläche nicht weniger als 2 000 cm2 betragen darf;b) ein Nest;
c) eine Einstreu, die das Picken und Scharren ermöglicht;
d) geeignete Sitzstangen mit einem Platzangebot von mindestens 15 cm je Henne.
2.
²Es muß ein uneingeschränkt nutzbarer Futtertrog zur Verfügung stehen. ³Seine Länge muß mindestens 12 cm, multipliziert mit der Zahl der im Käfig befindlichen Hennen, betragen.
3.
Jeder Käfig muß mit einer insbesondere der Größe der Gruppe angemessenen Tränkvorrichtung ausgestattet sein; bei Tränkvorrichtungen mit Leitungsanschluß müssen sich mindestens zwei Nippeltränken oder zwei Trinknäpfe in Reichweite jeder Henne befinden.
4.
Zur Erleichterung der Tierkontrolle, Käfigbeschickung und Käfigräumung müssen die Gänge zwischen den Käfigreihen mindestens 90 cm breit sein; der Abstand zwischen dem Boden des Gebäudes und den unteren Käfigreihen muß mindestens 35 cm betragen.
5.
Die Käfige sind mit geeigneten Vorrichtungen zum Kürzen der Krallen auszustatten.



KAPITEL IV: Schlußbestimmungen

Art. 7

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß die von dieser Richtlinie erfaßten Betriebe von der zuständigen Behörde unter einer eigenen Nummer registriert werden, die die Rückverfolgbarkeit der für den menschlichen Verzehr in Verkehr gebrachten Eier ermöglicht.

Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden vor dem 1. Januar 2002 nach dem Verfahren des Artikels 11 festgelegt.

Art. 8

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Vorkehrungen, damit die zuständige Behörde Kontrollen durchführt, um die Einhaltung der Vorschriften dieser Richtlinie sicherzustellen. ²Diese Kontrollen können auch im Rahmen anderweitiger Kontrollen stattfinden.

(2) Ab einem nach dem Verfahren des Artikels 11 festzulegenden Zeitpunkt unterbreiten die Mitgliedstaaten der Kommission einen Bericht über die Kontrollen nach Absatz 1. Die Kommission legt dem Ständigen Veterinärausschuß eine Zusammenfassung dieser Berichte vor.

(3) Die Kommission unterbreitet nach dem Verfahren des Artikels 11 vor dem 1. Januar 2002 Vorschriften zur Harmonisierung

a)
der Kontrollen nach Absatz 1;
b)
der Form, des Inhalts und der Häufigkeit der Vorlage der Berichte nach Absatz 2.

Art. 9

(1) Soweit es für die einheitliche Anwendung der Vorschriften dieser Richtlinie erforderlich ist, können Veterinärsachverständige der Kommission in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden

a)
überprüfen, ob die Mitgliedstaaten diesen Vorschriften nachkommen;
b)
Kontrollen an Ort und Stelle durchführen, um sicherzustellen, daß die Kontrollen gemäß dieser Richtlinie durchgeführt werden.

(2) Der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet eine Kontrolle durchgeführt wird, gewährt den Veterinärsachverständigen der Kommission jede für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Unterstützung. ²Das Ergebnis der Kontrollen ist vor der Erstellung und Verteilung eines endgültigen Berichts mit der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats zu erörtern.

(3) Die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats trifft die Maßnahmen, die sich gegebenenfalls als notwendig erweisen, um den Ergebnissen dieser Kontrolle Rechnung zu tragen.

(4) Die Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel werden soweit erforderlich nach dem Verfahren des Artikels 11 erlassen.

Art. 10

Die Kommission unterbreitet dem Rat bis zum 1. Januar 2005 einen auf der Grundlage einer Stellungnahme des Wissenschaftlichen Veterinärausschusses erstellten Bericht über die verschiedenen Systeme zur Haltung von Legehennen, insbesondere über die in dieser Richtlinie festgelegten Systeme, wobei einerseits den pathologischen, tierzüchterischen, physiologischen und ethologischen Aspekten und andererseits den Auswirkungen auf die Gesundheit und die Umwelt Rechnung getragen wird.

Diesem Bericht wird ferner eine Studie über die sozioökonomischen Auswirkungen der verschiedenen Systeme sowie über die Auswirkungen auf die Beziehungen zu den Wirtschaftspartnern der Gemeinschaft zugrundegelegt.

Diesem Bericht werden ferner unter Berücksichtigung der Schlußfolgerungen des Berichts und der Ergebnisse der im Rahmen der Welthandelsorganisation geführten Verhandlungen geeignete Vorschläge beigefügt.

Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit über diese Vorschläge binnen 12 Monaten nach ihrer Vorlage.

Art. 11

(1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002  eingesetzten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit unterstützt.

(2) 

Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG .

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3) 

Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Art. 12

Die Richtlinie 88/166/EWG wird zum 1. Januar 2003 aufgehoben.

Art. 13

(1) 

Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften einschließlich etwaiger Sanktionen, um dieser Richtlinie spätestens ab dem 1. Januar 2002 nachzukommen. ²Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon.

³Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2) Nach Maßgabe der allgemeinen Bestimmungen des Vertrags können die Mitgliedstaaten jedoch in ihrem Hoheitsgebiet strengere Vorschriften zum Schutz von Legehennen beibehalten oder anwenden, als sie in dieser Richtlinie festgelegt sind. ²Sie unterrichten die Kommission über alle diesbezüglichen Maßnahmen.

(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Art. 14

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Art. 15

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.



Art. 1

(1) Diese Richtlinie legt Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen fest.

(2) 

Diese Richtlinie gilt nicht für

Betriebe mit weniger als 350 Legehennen;
Betriebe zur Haltung von Elterntieren zur Bruteiererzeugung.

Diese Betriebe unterliegen indessen weiterhin den einschlägigen Anforderungen der Richtlinie 98/58/EG.

Art. 2

(1) Die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 der Richtlinie 98/58/EG finden soweit erforderlich Anwendung.

(2) Ferner bezeichnet für die Zwecke der vorliegenden Richtlinie der Ausdruck

a)
„Legehennen“: Hennen im legereifen Alter der Art Gallus gallus, die für die Erzeugung von Eiern, die nicht zum Ausbrüten bestimmt sind, gehalten werden;
b)
„Nest“: einen gesonderten Bereich zur Eiablage für einzelne Hennen oder Gruppen von Hennen (Gruppennest), für dessen Bodengestaltung kein Drahtgitter, das mit dem Geflügel in Berührung kommen könnte, verwendet werden darf;
c)
„Einstreu“: Material mit lockerer Struktur, das es den Hennen ermöglicht, ihre ethologischen Bedürfnisse zu befriedigen;
d)
„nutzbare Fläche“: eine mindestens 30 cm breite und höchstens 14 % geneigte Fläche mit einer lichten Höhe von mindestens 45 cm. Die Nestflächen sind nicht Teil der nutzbaren Fläche.

Art. 3

Die Mitgliedstaaten stellen entsprechend dem/den von ihnen gewählten System(en) sicher, daß die Eigentümer oder Halter von Legehennen außer den einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 98/58/EG und des Anhangs der vorliegenden Richtlinie die spezifischen Anforderungen für die nachstehend behandelten Systeme einhalten, und zwar:

a)
entweder die Bestimmungen des Kapitels I für Alternativsysteme oder
b)
die Bestimmungen des Kapitels II für nicht ausgestaltete Käfige oder
c)
die Bestimmungen des Kapitels III für ausgestaltete Käfige.



ANHANG

ANHANG

Neben den einschlägigen Bestimmungen des Anhangs zur Richtlinie 98/58/EG gelten folgende Vorschriften:

1.
Alle Hennen müssen mindestens einmal täglich vom Eigentümer oder Halter kontrolliert werden.
2.
Der Lärmpegel ist so gering wie möglich zu halten. Dauernder oder plötzlicher Lärm ist zu vermeiden. Die Konstruktion, die Aufstellung, die Wartung und der Betrieb der Belüftungsgebläse, Fütterungsmaschinen oder anderer Maschinen sind so zu gestalten, daß sie so wenig Lärm wie möglich verursachen.
3.
Alle Gebäude sind so zu beleuchten, daß sich die Hennen gegenseitig klar sehen können bzw. klar zu sehen sind, daß sie ihre Umgebung visuell erfassen können und daß sie sich in dem ihnen gemäßen Rahmen bewegen können. Im Falle einer Beleuchtung durch natürliches Licht müssen die Lichtöffnungen so angeordnet sein, daß eine gleichmäßige Verteilung des Lichts in der Unterbringung gewährleistet ist.Nach den ersten Tagen der Gewöhnung ist der Betriebsablauf so zu gestalten, daß gesundheitliche Probleme und Verhaltensstörungen vermieden werden. Daher ist ein 24-Stunden-Rhythmus mit einer ununterbrochenen und ausreichenden Dunkelperiode - als Richtwert gilt etwa ein Tagesdrittel - vorzusehen, damit die Hennen sich ausruhen können und damit Probleme wie Immunschwäche und Augenanomalien vermieden werden. Beim Zurückschalten des Lichts sollte eine ausreichende Dämmerperiode vorgesehen werden, damit die Hennen ungestört und ohne sich einer Verletzungsgefahr auszusetzen ihre Ruhestellung einnehmen können.
4.
Sämtliche Gebäudeteile, Ausrüstungen und Geräte, mit denen die Hennen in Berührung kommen, sind regelmäßig und auf jeden Fall nach jeder kompletten Ausstallung und vor Aufstallung der nächsten Hennenpartie gründlich zu reinigen und zu desinfizieren. Solange die Stallungen besetzt sind, müssen alle Oberflächen und sämtliche Anlagen in zufriedenstellender Weise saubergehalten werden.Ausscheidungen sind so oft wie nötig und tote Hennen täglich zu entfernen.
5.
Die Haltungssysteme müssen so konzipiert sein, daß die Hennen nicht entweichen können.
6.
Stallungen mit mehreren Etagen müssen mit geeigneten Vorrichtungen oder Vorkehrungen versehen sein, die eine direkte und ungehinderte Kontrolle aller Etagen ermöglichen und das Herausnehmen der Hennen erleichtern.
7.
Die Form und die Größe der Käfigöffnung müssen es ermöglichen, eine ausgewachsene Henne herausnehmen, ohne daß sie unnötig leidet oder verletzt wird.
8.
Unbeschadet der Nummer 19 des Anhangs der Richtlinie 98/58/EG ist jede Art der Verstümelung verboten.Die Mitgliedstaaten können jedoch das Stutzen der Schnabelspitze von weniger als 10 Tage alten Küken, die als Legehennen gehalten werden sollen, zulassen, um Federpicken und Kannibalismus zu verhindern, sofern dies durch geeignetes Fachpersonal erfolgt.


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