Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates vom 9. März 1998 zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft
Die Mitgliedstaaten führen jedes Jahr eine Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte durch, nachstehend „Erhebung“ genannt.
Die Erhebung soll eine kontinuierliche Erhebung sein, die vierteljährliche Ergebnisse und Jahresergebnisse liefert; die Mitgliedstaaten, die keine kontinuierliche Erhebung durchführen können, nehmen jedoch stattdessen während einer Übergangszeit, die nicht länger als bis 2002 dauert, eine jährliche Erhebung im Frühjahr vor.
Abweichend davon wird die Übergangszeit
Die in der Erhebung erhobenen Informationen beziehen sich im allgemeinen auf die Situation im Verlauf einer vor der Befragung liegenden Woche (von Montag bis Sonntag), der sogenannten Referenzwoche.
Im Fall einer kontinuierlichen Erhebung gilt:
(1) Die Erhebung wird in jedem Mitgliedstaat bei einer Stichprobe von Haushalten oder Einzelpersonen, die zum Zeitpunkt der Erhebung ihren Wohnsitz im Wirtschaftsgebiet des jeweiligen Staates haben, durchgeführt.
(2)
Die Grundgesamtheit der Erhebung besteht in erster Linie aus den Personen in Privathaushalten im Wirtschaftsgebiet jedes Mitgliedstaats. ²Falls möglich, wird diese aus den Privathaushalten bestehende Gesamtheit um den in Anstaltshaushalten lebenden Teil der Bevölkerung ergänzt.
³Die Bevölkerung in Anstaltshaushalten soll möglichst über spezielle Stichproben abgedeckt werden, die eine direkte Erhebung bei den betreffenden Personen erlauben. ⁴Wenn dies nicht möglich ist, die besagten Personen jedoch eine Bindung an einen Privathaushalt aufrechterhalten haben, werden die Merkmale über diesen Haushalt erhoben.
(3) Die Variablen, die dazu dienen, den Erwerbsstatus und die Unterbeschäftigung zu bestimmen, müssen durch Befragung der betroffenen Person oder, falls dies nicht möglich ist, durch Befragung eines anderen Mitglieds des Haushalts erhoben werden. ²Andere Informationen können aus anderen Quellen, einschließlich Verwaltungsdaten, stammen, soweit die so erhaltenen Informationen qualitativ gleichwertig sind.
(4) Unabhängig davon, ob die Stichprobeneinheit eine Einzelperson oder ein Haushalt ist, werden die Angaben normalerweise für alle Mitglieder des Haushalts erhoben. ²Wenn die Stichprobeneinheit jedoch eine Einzelperson ist, besteht hinsichtlich der Angaben zu den anderen Haushaltsmitgliedern die Möglichkeit,
(1)
Für eine Gruppe von Arbeitslosen, die 5 % der Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter ausmacht, darf der relative Standardfehler der Schätzungen von Jahresdurchschnittswerten (oder der Frühjahrswerte im Fall einer jährlichen Erhebung im Frühjahr) auf der Ebene NUTS II höchstens 8 % der betreffenden Bevölkerungsgruppe betragen.
Regionen mit weniger als 300 000 Einwohnern sind von dieser Anforderung ausgenommen.
(2)
Im Fall einer kontinuierlichen Erhebung darf für Merkmale, die 5 % der Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter betreffen, der relative Standardfehler für die Schätzung von Veränderungen dieser Merkmale zwischen zwei aufeinanderfolgenden Quartalen auf nationaler Ebene höchstens 2 % der betreffenden Bevölkerungsgruppe betragen.
Für Mitgliedstaaten mit einer Bevölkerung zwischen einer und zwanzig Millionen wird die vorstehende Anforderung dahingehend abgeschwächt, daß der relative Standardfehler von Veränderungen der Merkmale zwischen zwei aufeinanderfolgenden Quartalen höchstens 3 % der betreffenden Bevölkerungsgruppe betragen darf.
Die Mitgliedstaaten mit einer Bevölkerung unter einer Million Einwohnern sind von diesen Anforderungen für Veränderungsschätzungen ausgenommen.
(3)
Im Fall einer jährlichen Erhebung im Frühjahr wird mindestens ein Viertel der Erhebungseinheiten der Stichprobe der vorhergehenden Erhebung entnommen und mindestens ein Viertel in die Stichprobe der nächsten Erhebung einbezogen.
Die Zugehörigkeit zu einer dieser beiden Gruppen wird durch einen Code kenntlich gemacht.
(4) Fehlen Daten wegen Nichtbeantwortung bestimmter Fragen, so wird ein Verfahren der statistischen Imputation angewandt, wo es angemessen ist.
(5) Bei der Berechnung der Gewichte für die Hochrechnung werden insbesondere die Auswahlwahrscheinlichkeiten sowie exogene Eckdaten über die Verteilung der Grundgesamtheit nach Geschlecht, Alter (5-Jahres-Altersgruppen) und Region (Ebene NUTS II) berücksichtigt, soweit diese Eckdaten von dem betreffenden Mitgliedstaat für hinreichend verläßlich gehalten werden.
(6) Die Mitgliedstaaten erteilen der Kommission (Eurostat) alle von ihr gewünschten Auskünfte bezüglich Organisation und Methodik der Erhebung und geben insbesondere die Kriterien für die Gestaltung und den Umfang der Stichprobe an.
(1)
Die bereitzustellenden Informationen beziehen sich auf folgende Merkmale:
(2)
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 7c delegierte Rechtsakte in Bezug auf die durch die Entwicklung der Techniken und Konzepte notwendige Anpassung der Liste von Erhebungsvariablen zu erlassen, die in der Liste von 14 Kategorien von Erhebungsmerkmalen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels angegeben sind. ²In einem nach diesem Absatz erlassenen delegierten Rechtsakt werden fakultative Variablen nicht in obligatorische Variablen umgewandelt. ³Die ständig zu erfassenden obligatorischen Variablen fallen unter die Erhebungsmerkmale in Absatz 1 Buchstaben a bis j und l, m und n des vorliegenden Artikels. ⁴Diese Variablen gehören zu den 94 Erhebungsmerkmalen. ⁵Der jeweilige delegierte Rechtsakt wird nicht später als 15 Monate vor dem Beginn der Referenzperiode für die Erhebung erlassen.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 7c delegierte Rechtsakte in Bezug auf eine Liste von Variablen (nachfolgend „Strukturvariablen“) aus den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Erhebungsmerkmalen zu erlassen, die nur als Jahresdurchschnittswerte in Bezug auf 52 Wochen, und zwar auf Basis einer Teilstichprobe unabhängiger Beobachtungen, und nicht als vierteljährliche Durchschnittswerte erhoben werden müssen.
(2a) Strukturvariablen erfüllen die Bedingung, dass der relative Standardfehler (ohne Berücksichtigung des Designeffekts) der jährlichen Schätzungen, die sich auf mindestens 1 % der Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter beziehen, folgenden Wert nicht überschreitet:
⁹Mitgliedstaaten mit weniger als 1 Mio. ¹⁰Einwohnern sind von diesen Anforderungen bezüglich des relativen Standardfehlers freigestellt, und die Variablen werden für die gesamte Stichprobe erhoben, sofern die Stichprobe nicht dem unter Buchstabe a genannten Kriterium entspricht.
Bei Mitgliedstaaten, die eine Teilstichprobe für die Datenerhebung zu Strukturvariablen nutzen, muss die gesamte Teilstichprobe aus unabhängigen Beobachtungen bestehen, sofern Daten in mehr als einer Welle erhoben werden.
(2b) Es wird Konsistenz zwischen den jährlichen Gesamtwerten der Teilstichproben und den Jahresdurchschnitten der vollen Stichprobe für die Erwerbstätigen, die Erwerbslosen und die Nichterwerbspersonen nach Geschlecht und für die folgenden Altersgruppen gewährleistet: 15 bis 24, 25 bis 34, 35 bis 44, 45 bis 54 und 55 +.
(3)
Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Vorschriften für die Plausibilitätskontrollen, die Kodierung der Variablen und die Liste mit Grundsätzen für die Formulierung der Fragen hinsichtlich des Erwerbsstatus. ²Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 8 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
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Die Mitgliedstaaten können die Beantwortung der Fragen zwingend vorschreiben.
Die Mitgliedstaaten übermitteln Eurostat spätestens zwölf Wochen nach Ende des Bezugszeitraums die Ergebnisse der Erhebung ohne direkte Identifikatoren.
Die dem Erhebungsmerkmal „Lohn für die Haupttätigkeit“ entsprechenden Daten können Eurostat innerhalb von 21 Monaten nach Ende des Bezugszeitraums übermittelt werden, wenn zur Bereitstellung dieser Informationen Verwaltungsdaten verwendet werden.
Beginnend mit dem Jahr 2000 legt die Kommission dem Parlament und dem Rat alle drei Jahre einen Bericht über die Umsetzung dieser Verordnung vor. ²Dieser Bericht bewertet insbesondere die Qualität der statistischen Methoden, die die Mitgliedstaaten zu verwenden beabsichtigen, um die Ergebnisse zu verbessern oder das Erhebungsverfahren zu erleichtern.
(1) Die in Artikel 4 Absatz 1 vorgesehenen Informationen können um eine weitere Gruppe von Merkmalen (im Folgenden „Ad-hoc-Modul“) ergänzt werden.
(2) Die für die Erhebung der Ad-hoc-Modul-Informationen genutzte Stichprobe muss auch Informationen zu Strukturvariablen liefern.
(3) Die für die Erhebung der Ad-hoc-Modul-Informationen genutzte Stichprobe erfüllt eine der folgenden Bedingungen:
(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 7c delegierte Rechtsakte zur Aufstellung eines Dreijahresprogramms von Ad-hoc-Modulen zu erlassen. ²In diesem Programm werden für jedes Ad-hoc-Modul das Thema, die Liste und die Beschreibung des Bereichs der speziellen Information, die den Rahmen bilden, in dem die in Absatz 5 des vorliegenden Artikels genannten technischen Merkmale der Ad-hoc-Module festgelegt werden, und die Referenzperiode definiert. ³Das Programm wird mindestens 24 Monate vor dem Beginn der Referenzperiode für das Programm angenommen.
(5) Um die einheitliche Anwendung des in Absatz 4 des vorliegenden Artikels genannten Programms zu gewährleisten, spezifiziert die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten die technischen Merkmale des Ad-hoc-Moduls unter jedem Ad-hoc-Untermodul gemäß dem in dem genannten Absatz genannten Bereich der speziellen Information sowie die für die Datenübermittlung zu verwendenden Filter und Codes und die Frist für die Übermittlung der Ergebnisse, die von der in Artikel 6 festgelegten Frist abweichen kann. ²Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 8 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(6) Die detaillierte Liste der im Rahmen eines Ad-hoc-Moduls zu sammelnden Informationen wird spätestens 12 Monate vor Beginn der für dieses Modul vorgesehenen Referenzperiode festgelegt. ²Ein Ad-hoc-Modul darf nicht mehr als elf technische Merkmale umfassen.
(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2)
Bei der Ausübung der nach Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 7a übertragenen Befugnisse stellt die Kommission sicher, dass die delegierten Rechtsakte für die Mitgliedstaaten und die Auskunftgebenden keinen erheblichen zusätzlichen Aufwand bedeuten.
²Diese delegierten Rechtsakte werden nur erlassen, wenn sie notwendig sind, um den sozialen und wirtschaftlichen Entwicklungen Rechnung zu tragen. ³Diese delegierten Rechtsakte ändern nichts am fakultativen Charakter der verlangten Informationen.
Die Kommission begründet die in diesen delegierten Rechtsakten vorgesehenen statistischen Maßnahmen ordnungsgemäß und stützt sich dabei, soweit angemessen, auf Beiträge einschlägiger Sachverständiger, die sich auf eine Kostenwirksamkeitsanalyse einschließlich einer Bewertung des Beantwortungsaufwands und der Erstellungskosten nach Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 223/2009.
(3) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 7a wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 18. Juni 2014 übertragen. ²Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. ³Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
(4) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 7a kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. ²Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. ³Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(6)
Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 4 Absatz 2 oder Artikel 7a erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. ²Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird dieser Zeitraum um zwei Monate verlängert.
(1) Die Kommission wird von dem durch die Verordnung (EG) Nr. 223/2009 eingesetzten Ausschuss für das Europäische Statistische System unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates .
(2)
Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
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