Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch
(1) Diese Richtlinie betrifft die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch.
(2) Ziel dieser Richtlinie ist es, die menschliche Gesundheit vor den nachteiligen Einflüssen, die sich aus der Verunreinigung von für den menschlichen Gebrauch bestimmtem Wasser ergeben, durch Gewährleistung seiner Genußtauglichkeit und Reinheit zu schützen.
(1) Diese Richtlinie findet keine Anwendung auf
(2) Die Mitgliedstaaten können Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Richtlinie zulassen, und zwar für
(3) Die Mitgliedstaaten, die die in Absatz 2 Buchstabe b) vorgesehenen Ausnahmen in Anspruch nehmen, stellen sicher, daß die betroffene Bevölkerung hierüber und über alle Maßnahmen unterrichtet wird, die zum Schutz der menschlichen Gesundheit vor nachteiligen Einflüssen, die sich aus einer Verunreinigung von für den menschlichen Gebrauch bestimmtem Wasser ergeben, ergriffen werden können. ²Außerdem erhält die betroffene Bevölkerung umgehend geeignete Ratschläge, wenn eine potentielle Gefährdung der menschlichen Gesundheit, die durch die Qualität dieses Wassers bedingt ist, erkennbar ist.
(1)
Die Mitgliedstaaten ergreifen unbeschadet ihrer aufgrund anderer Rechtsvorschriften der Gemeinschaft bestehenden Verpflichtungen alle erforderlichen Maßnahmen, um die Genußtauglichkeit und Reinheit des für den menschlichen Gebrauch bestimmten Wassers sicherzustellen. ²Im Sinne der Mindestanforderungen dieser Richtlinie ist Wasser für den menschlichen Gebrauch genußtauglich und rein, wenn es
und wenn die Mitgliedstaaten gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Artikel 5 bis 8 und des Artikels 10 im Einklang mit dem Vertrag alle anderen erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die Übereinstimmung des für den menschlichen Gebrauch bestimmten Wassers mit den Anforderungen dieser Richtlinie sicherzustellen.
(2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß die Maßnahmen zur Durchführung dieser Richtlinie weder direkt noch indirekt zur Folge haben, daß sich die derzeitige Qualität des Wassers für den menschlichen Gebrauch in irgendeiner Weise verschlechtert, soweit dies für den Schutz der menschlichen Gesundheit von Belang ist, oder sich die Verschmutzung der für die Trinkwassergewinnung bestimmten Gewässer erhöht.
(1) Die Mitgliedstaaten setzen die für Wasser für den menschlichen Gebrauch geltenden Werte für die Parameter in Anhang I fest.
(2) Die nach Absatz 1 festgesetzten Werte dürfen nicht weniger streng als die in Anhang I enthaltenen sein. ²Für die in Anhang I Teil C aufgeführten Parameter gilt, daß die Werte nur für Überwachungszwecke und die Einhaltung der Verpflichtungen aus Artikel 8 festgesetzt zu werden brauchen.
(3) Die Mitgliedstaaten setzen Werte für zusätzliche, in Anhang I nicht enthaltene Parameter fest, wenn der Schutz der menschlichen Gesundheit in ihrem Hoheitsgebiet oder in einem Teil davon dies erfordert. ²Die Werte sollten zumindest die Anforderungen von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a) erfüllen.
(1) Die nach Artikel 5 festgesetzten Parameterwerte sind einzuhalten:
(2) Im Fall von Wasser gemäß Absatz 1 Buchstabe a) gelten für die Mitgliedstaaten ihre Verpflichtungen nach diesem Artikel sowie nach Artikel 4 und Artikel 8 Absatz 2 als erfüllt, wenn die Nichteinhaltung der nach Artikel 5 festgesetzten Parameterwerte nachweislich auf die Hausinstallation oder deren Instandhaltung zurückzuführen ist; dies gilt nicht im Fall von Grundstücken und Gebäuden sowie Einrichtungen, auf bzw. in denen Wasser für die Öffentlichkeit bereitgestellt wird, wie Schulen, Krankenhäuser und Restaurants.
(3) Besteht in den Fällen nach Absatz 2 das Risiko, daß Wasser nach Absatz 1 Buchstabe a) nicht die nach Artikel 5 festgesetzten Parameterwerte erfüllt, so stellen die Mitgliedstaaten dennoch sicher,
(1) Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung einer regelmäßigen Überwachung der Qualität des Wassers für den menschlichen Gebrauch, bei der geprüft wird, ob das dem Verbraucher zur Verfügung stehende Wasser den Anforderungen dieser Richtlinie und insbesondere den gemäß Artikel 5 festgesetzten Parameterwerten entspricht. ²Die Probenahme sollte so erfolgen, daß die Proben für die Qualität des im Laufe des gesamten Jahrs verbrauchten Wassers repräsentativ sind. ³Darüber hinaus treffen die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß in den Fällen, in denen die Aufbereitung oder Verteilung von Wasser für den menschlichen Gebrauch eine Desinfektion einschließt, die Wirksamkeit des angewendeten Desinfektionsverfahrens überprüft wird und daß jegliche Kontamination durch Desinfektionsnebenprodukte möglichst gering gehalten wird, ohne jedoch die Desinfektion zu beeinträchtigen.
(2) Zur Erfüllung der Verpflichtungen aus Absatz 1 werden von den zuständigen Behörden für alles für den menschlichen Gebrauch bestimmte Wasser geeignete Überwachungsprogramme eingerichtet. ²Diese Überwachungsprogramme müssen den in Anhang II genannten Mindestanforderungen entsprechen.
(3)
Die Probenahmestellen werden von den zuständigen Behörden bestimmt; sie müssen die entsprechenden Anforderungen von Anhang II erfüllen.
(4)
Leitlinien der Gemeinschaft für die in diesem Artikel vorgeschriebene Überwachung können nach dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Verwaltungsverfahren aufgestellt werden.
(5)
(6) Besteht Grund zu der Annahme, daß Stoffe und Mikroorganismen, für die keine Parameterwerte gemäß Artikel 5 festgesetzt wurden, in einer Menge oder Anzahl vorhanden sind, die eine potentielle Gefährdung der menschlichen Gesundheit darstellt, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, daß hierfür auf Einzelfallbasis zusätzliche Kontrollen durchgeführt werden.
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß jede Nichteinhaltung der gemäß Artikel 5 festgesetzten Parameterwerte unverzüglich untersucht wird, um ihre Ursache zu ermitteln.
(2) Entspricht für den menschlichen Gebrauch bestimmtes Wasser trotz der zur Erfüllung der Verpflichtungen aus Artikel 4 Absatz 1 getroffenen Maßnahmen nicht den gemäß Artikel 5 festgesetzten Parameterwerten, so stellt der betreffende Mitgliedstaat vorbehaltlich des Artikels 6 Absatz 2 sicher, daß so bald wie möglich die notwendigen Abhilfemaßnahmen zur Wiederherstellung der Wasserqualität getroffen werden und daß deren Durchführung Priorität erhält, wobei unter anderem das Ausmaß der Überschreitung der entsprechenden Parameterwerte und die potentielle Gefährdung der menschlichen Gesundheit berücksichtigt werden.
(3) Unabhängig davon, ob es zu einer Nichteinhaltung der Parameterwerte gekommen ist, stellen die Mitgliedstaaten sicher, daß die Bereitstellung von Wasser für den menschlichen Gebrauch, das eine potentielle Gefährdung der menschlichen Gesundheit darstellt, untersagt oder dessen Verwendung eingeschränkt wird oder daß sonstige zum Schutz der menschlichen Gesundheit erforderliche Maßnahmen getroffen werden. ²In diesen Fällen erhalten die Verbraucher unverzüglich entsprechende Informationen und Ratschläge.
(4) Die zuständigen Behörden oder sonstigen maßgeblichen Stellen entscheiden, welche Maßnahmen nach Absatz 3 getroffen werden sollen, wobei auch die Risiken zu berücksichtigen sind, die für die menschliche Gesundheit durch eine Unterbrechung der Bereitstellung oder durch eine Einschränkung der Verwendung von Wasser für den menschlichen Gebrauch verursacht würden.
(5) Die Mitgliedstaaten können Leitlinien festlegen, um die zuständigen Behörden bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus Absatz 4 zu unterstützen.
(6) Bei Nichteinhaltung der Parameterwerte oder Spezifikationen des Anhangs I Teil C prüfen die Mitgliedstaaten, ob diese Nichteinhaltung ein Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt. ²Sie treffen Abhilfemaßnahmen zur Wiederherstellung der Qualität des Wassers, wenn dies zum Schutz der menschlichen Gesundheit erforderlich ist.
(7) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß die Verbraucher bei Abhilfemaßnahmen unterrichtet werden, sofern die zuständigen Behörden die Nichteinhaltung der Parameterwerte nicht als unerheblich erachten.
(1) Die Mitgliedstaaten können bis zu einem von ihnen festzusetzenden Höchstwert Abweichungen von den in Anhang I Teil B genannten oder gemäß Artikel 5 Absatz 3 festgesetzten Parameterwerten zulassen, sofern die Abweichungen keine potentielle Gefährdung der menschlichen Gesundheit darstellen und die Trinkwasserversorgung in dem betroffenen Gebiet nicht auf andere zumutbare Weise aufrechterhalten werden kann. ²Zulassungen von Abweichungen sollen so kurz wie möglich befristet sein und dürfen drei Jahre nicht überschreiten; gegen Ende des Zulassungszeitraums ist eine Überprüfung vorzunehmen, um festzustellen, ob ausreichende Fortschritte erzielt wurden. ³Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, eine Abweichung nochmals zuzulassen, so unterrichtet er die Kommission von der Überprüfung sowie über die Gründe für seine Entscheidung betreffend die zweite Zulassung. ⁴Diese zweite Zulassung einer Abweichung darf drei Jahre nicht überschreiten.
(2) Unter außergewöhnlichen Umständen kann ein Mitgliedstaat einen Antrag auf eine dritte Zulassung einer Abweichung für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren an die Kommission richten. ²Die Kommission entscheidet über diesen Antrag innerhalb von drei Monaten.
(3) Zulassungen von Abweichungen nach Absatz 1 oder 2 müssen Angaben zu folgenden Punkten enthalten:
(4)
Sind die zuständigen Behörden der Auffassung, daß die Nichteinhaltung eines Parameterwertes unerheblich ist und das Problem mittels Abhilfemaßnahmen gemäß Artikel 8 Absatz 2 innerhalb von 30 Tagen behoben werden kann, so braucht Absatz 3 nicht angewandt zu werden.
In diesem Fall legen die zuständigen Behörden oder sonstigen maßgeblichen Stellen lediglich den höchstzulässigen Wert für den betreffenden Parameter sowie die zur Beseitigung des Problems eingeräumte Frist fest.
(5) Die Inanspruchnahme von Absatz 4 ist nicht mehr möglich, wenn ein Parameterwert für eine bestimmte Wasserversorgung während der vorangegangenen 12 Monate über insgesamt mehr als 30 Tage nicht eingehalten worden ist.
(6)
Die Mitgliedstaaten, die die in diesem Artikel genannten Abweichungen in Anspruch nehmen, stellen sicher, daß die von der Abweichung betroffene Bevölkerung unverzüglich und angemessen über die Abweichung und die damit verbundenen Bedingungen in Kenntnis gesetzt wird. ²Außerdem stellen die Mitgliedstaaten sicher, daß erforderlichenfalls bestimmte Bevölkerungsgruppen, für die die Abweichung ein besonderes Risiko bedeuten könnte, Ratschläge erhalten.
Diese Verpflichtungen gelten nicht für den in Absatz 4 genannten Fall, es sei denn, die zuständigen Behörden treffen eine anderweitige Entscheidung.
(7) Außer bei Abweichungen nach Absatz 4 unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission binnen zwei Monaten über die Abweichungen, die eine Wasserversorgung von mehr als 1 000 m3 pro Tag im Durchschnitt oder mehr als 5 000 Personen betreffen, und fügen die in Absatz 3 geforderten Angaben bei.
(8) Dieser Artikel gilt nicht für Wasser für den menschlichen Gebrauch, das in Flaschen oder anderen Behältnissen zum Verkauf angeboten wird.
(1)
Mindestens alle fünf Jahre überprüft die Kommission Anhang I unter Berücksichtigung des wissenschaftlichen und technischen Fortschritts und unterbreitet erforderlichenfalls Änderungsvorschläge gemäß dem Verfahren des Artikels 189c des Vertrags.
(2)
Mindestens alle fünf Jahre ändert die Kommission die Anhänge II und III, um die erforderlichen Anpassungen an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt vorzunehmen.
Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 12 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.
(2)
Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
(3)
Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß den Verbrauchern geeignetes und aktuelles Informationsmaterial über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch zur Verfügung steht.
(2) Unbeschadet der Richtlinie 90/313/EWG des Rates vom 7. Juni 1990 über den freien Zugang zu Informationen über die Umwelt veröffentlicht jeder Mitgliedstaat zur Information der Verbraucher alle drei Jahre einen Bericht über die Qualität des für den menschlichen Gebrauch bestimmten Wassers. ²Der erste dieser Berichte erstreckt sich auf die Jahre 2002, 2003 und 2004. Jeder Bericht erfaßt mindestens die Versorgungsanlagen, aus denen mehr als 1 000 m3 pro Tag im Durchschnitt entnommen oder mit denen mehr als 5 000 Personen versorgt werden; er erstreckt sich auf drei Kalenderjahre und wird vor Ablauf des dem Berichtszeitraum folgenden Kalenderjahres veröffentlicht.
(3)
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission ihre Berichte binnen zwei Monaten nach Veröffentlichung.
(4)
Das Format und die Mindestinformationen für die in Absatz 2 genannten Berichte werden insbesondere im Hinblick auf die Maßnahmen festgelegt, auf die in Artikel 3 Absatz 2, Artikel 5 Absätze 2 und 3, Artikel 7 Absatz 2, Artikel 8, Artikel 9 Absätze 6 und 7 sowie Artikel 15 Absatz 1 Bezug genommen wird, und falls erforderlich nach dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Verwaltungsverfahren geändert.
(5)
Die Kommission prüft die Berichte der Mitgliedstaaten und veröffentlicht alle drei Jahre einen zusammenfassenden Bericht über die Qualität des für den menschlichen Gebrauch bestimmten Wassers in der Gemeinschaft. ²Dieser Bericht wird binnen neun Monaten nach Erhalt der Berichte der Mitgliedstaaten veröffentlicht.
(6)
Zusammen mit dem ersten Bericht im Rahmen dieser Richtlinie gemäß Absatz 2 erstellen die Mitgliedstaaten ferner einen der Kommission zuzuleitenden Bericht über die Maßnahmen, die sie ergriffen haben oder zu ergreifen beabsichtigen, um ihren Verpflichtungen gemäß Artikel 6 Absatz 3 und Anhang I Teil B Anmerkung 10 nachzukommen. ²Gegebenenfalls wird nach dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Verwaltungsverfahren ein Vorschlag für ein Berichtsschema unterbreitet.
(1) Die Mitgliedstaaten können unter außergewöhnlichen Umständen und für geographisch definierte Gebiete bei der Kommission einen besonderen Antrag auf Verlängerung der in Artikel 14 genannten Frist stellen. ²Die Verlängerung darf drei Jahre nicht überschreiten; vor ihrem Ablauf wird eine Überprüfung vorgenommen und deren Ergebnisse werden der Kommission vorgelegt, die auf dieser Grundlage eine zweite Verlängerung um bis zu drei Jahre gestatten kann. ³Diese Bestimmung gilt nicht für Wasser für den menschlichen Gebrauch, das in Flaschen oder sonstigen Behältnissen zum Kauf angeboten wird.
(2)
In dem gebührend zu begründenden Antrag werden die aufgetretenen Schwierigkeiten dargelegt und mindestens die in Artikel 9 Absatz 3 genannten Angaben gemacht.
(3)
Dieser Antrag wird nach dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Verwaltungsverfahren geprüft.
(4) Die Mitgliedstaaten, die diesen Artikel in Anspruch nehmen, stellen sicher, daß die von dem Antrag betroffene Bevölkerung unverzüglich und angemessen vom Ergebnis des Antrags unterrichtet wird. ²Außerdem stellen die Mitgliedstaaten sicher, daß besondere Bevölkerungsgruppen, für die ein spezielles Risiko auftreten könnte, erforderlichenfalls beraten werden.
(1)
Die Richtlinie 80/778/EWG tritt fünf Jahre nach Inkrafttreten der vorliegenden Richtlinie außer Kraft. ²Vorbehaltlich des Absatzes 2 berührt dies nicht die in Anhang IV vorgesehenen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Termine für die Umsetzung in nationales Recht und für die Anwendung.
Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie sind als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie zu verstehen und entsprechend der in Anhang V enthaltenen Übereinstimmungstabelle zu lesen.
(2) Sobald ein Mitgliedstaat die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen, und die Maßnahmen gemäß Artikel 14 ergriffen hat, gilt diese Richtlinie anstelle der Richtlinie 80/778/EWG für die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch in diesem Mitgliedstaat.
(1)
Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie binnen zwei Jahren nach ihrem Inkrafttreten nachzukommen. ²Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
³Wenn die Mitgliedstaaten derartige Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. ⁴Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiete erlassen.
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
ANHANG I
TEIL A
Mikrobiologische Parameter
Parameter | Parameterwert(Anzahl/100 ml) |
Escherichia coli (E. coli) | 0 |
Enterokokken | 0 |
Für Wasser, das in Flaschen oder sonstigen Behältnissen zum Verkauf angeboten wird, gilt folgendes:
Parameter | Parameterwert |
Escherichia coli (E. coli) | 0/250 ml |
Enterokokken | 0/250 ml |
Pseudomonas aeruginosa | 0/250 ml |
Koloniezahl bei 22 °C | 100/ml |
Koloniezahl bei 37 °C | 20/ml |
TEIL B
Chemische Parameter
Parameter | Parameterwert | Einheit | Anmerkungen |
Acrylamid | 0,10 | μg/l | Anm. 1 |
Antimon | 5,0 | μg/l | |
Arsen | 10 | μg/l | |
Benzol | 1,0 | μg/l | |
Benzo-(a)-pyren | 0,010 | μg/l | |
Bor | 1,0 | mg/l | |
Bromat | 10 | μg/l | Anm. 2 |
Cadmium | 5,0 | μg/l | |
Chrom | 50 | μg/l | |
Kupfer | 2,0 | mg/l | Anm. 3 |
Cyanid | 50 | μg/l | |
1,2-Dichlorethan | 3,0 | μg/l | |
Epichlorhydrin | 0,10 | μg/l | Anm. 1 |
Fluorid | 1,5 | mg/l | |
Blei | 10 | μg/l | Anm. 3 und 4 |
Quecksilber | 1,0 | μg/l | |
Nickel | 20 | μg/l | Anm. 3 |
Nitrat | 50 | mg/l | Anm. 5 |
Nitrit | 0,50 | mg/l | Anm. 5 |
Pestizide | 0,10 | μg/l | Anm. 6 und 7 |
Pestizide insgesamt | 0,50 | μg/l | Anm. 6 und 8 |
Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe | 0,10 | μg/l | Summe der Konzentrationen der spezifizierten Verbindungen; Anm. 9 |
Selen | 10 | μg/l | |
Tetrachlorethen und Trichlorethen | 10 | μg/l | Summe der Konzentrationen der spezifizierten Parameter |
Trihalomethane insgesamt | 100 | μg/l | Summe der Konzentrationen der spezifizierten Verbindungen; Anm. 10 |
Vinylchlorid | 0,50 | μg/l | Anm. 1 |
Anmerkung 1:
Der Parameterwert bezieht sich auf die Restmonomerkonzentration im Wasser, berechnet nach den Spezifikationen der maximalen Freisetzung aus dem entsprechenden Polymer in Berührung mit dem Wasser.
Anmerkung 2:
Die Mitgliedstaaten sollten nach Möglichkeit einen niedrigeren Wert anstreben, ohne hierdurch die Desinfektion zu beeinträchtigen.
Im Fall von Wasser gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a), b) und d) ist der Wert spätestens zehn Kalenderjahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie einzuhalten. Der Parameterwert für Bromat beträgt für den Zeitraum zwischen fünf und zehn Jahren nach Inkrafttreten dieser Richtlinie 25 μg/l.
Anmerkung 3:
Der Wert gilt für eine Probe von Wasser für den menschlichen Gebrauch, die mit einem geeigneten Probenahmeverfahren an der Wasserentnahmestelle in der Weise entnommen wird, daß sich eine für die durchschnittliche wöchentliche Wasseraufnahme durch Verbraucher repräsentative Probe ergibt. Soweit angebracht, werden die Probenahme- und Kontrollverfahren nach einem harmonisierten Vorgehen durchgeführt, das gemäß Artikel 7 Absatz 4 festgelegt wird. Die Mitgliedstaaten berücksichtigen das Auftreten von Spitzenwerten, durch die sich nachteilige Auswirkungen für die menschliche Gesundheit ergeben könnten.
Anmerkung 4:
Im Fall von Wasser gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a), b) und d) ist der Wert spätestens fünfzehn Kalenderjahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie einzuhalten. Der Parameterwert für Blei beträgt für den Zeitraum zwischen fünf und fünfzehn Jahren nach Inkrafttreten dieser Richtlinie 25 μg/l.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß alle geeigneten Maßnahmen getroffen werden, um die Bleikonzentration in Wasser für den menschlichen Gebrauch innerhalb des Zeitraums, der zur Erreichung des Parameterwertes erforderlich ist, so weit wie möglich zu reduzieren.
Maßnahmen zur Erreichung dieses Wertes werden von den Mitgliedstaaten schrittweise und vorrangig dort durchgeführt, wo die Bleikonzentrationen in Wasser für den menschlichen Gebrauch am höchsten sind.
Anmerkung 5:
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß die Bedingung, daß [Nitrat]/50 + [Nitrit]/3 ≤ 1 beträgt (die eckigen Klammern stehen für Konzentrationen in mg/l, und zwar für Nitrate (NO3) und für Nitrite (NO2)), eingehalten wird und daß der Wert von 0,10 mg/l für Nitrit am Ausgang der Wasserwerke eingehalten wird.
Anmerkung 6:
„Pestizide“ bedeutet:
und die entsprechenden Metaboliten, Abbau- und Reaktionsprodukte.
Es brauchen nur solche Pestizide überwacht zu werden, deren Vorhandensein in einer bestimmten Wasserversorgung wahrscheinlich ist.
Anmerkung 7:
Der Parameterwert gilt jeweils für die einzelnen Pestizide. Für Aldrin, Dieldrin, Heptachlor und Heptachlorepoxid ist der Parameterwert 0,030 μg/l.
Anmerkung 8:
„Pestizide insgesamt“ bezeichnet die Summe aller einzelnen, bei dem Kontrollverfahren nachgewiesenen und mengenmäßig bestimmten Pestizide.
Anmerkung 9:
Bei den spezifizierten Verbindungen handelt es sich um:
Anmerkung 10:
Die Mitgliedstaaten sollten nach Möglichkeit einen niedrigeren Wert anstreben, ohne hierdurch die Desinfektion zu beeinträchtigen.
Die spezifizierten Verbindungen sind Chloroform, Bromoform, Dibromchlormethan, Bromdichlormethan.
Im Fall von Wasser gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a), b) und d) ist der Wert spätestens zehn Kalenderjahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie einzuhalten. Der Parameterwert für Trihalomethane insgesamt beträgt für den Zeitraum zwischen fünf und zehn Jahren nach Inkrafttreten dieser Richtlinie 150 μg/l.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß alle geeigneten Maßnahmen getroffen werden, um die Trihalomethan-Konzentration in Wasser für den menschlichen Gebrauch innerhalb des Zeitraums, der zur Erreichung des Parameterwertes erforderlich ist, so weit wie möglich zu reduzieren.
Maßnahmen zur Erreichung dieses Wertes werden von den Mitgliedstaaten schrittweise und vorrangig in solchen Gebieten durchgeführt, in denen die Trihalomethan-Konzentrationen in Wasser für den menschlichen Gebrauch am höchsten sind.
TEIL C
Indikatorparameter
Parameter | Parameterwert | Einheit | Anmerkungen |
Aluminium | 200 | μg/l | |
Ammonium | 0,50 | mg/l | |
Chlorid | 250 | mg/l | Anm. 1 |
Clostridium perfringens (einschließlich Sporen) | 0 | Anzahl/100 ml | Anm. 2 |
Färbung | Für den Verbraucher annehmbar und ohne anormale Veränderung | ||
Leitfähigkeit | 2 500 | μS cm-1 bei 20 °C | Anm. 1 |
Wasserstoffionen-Konzentration | ≥ 6,5 und ≤ 9,5 | pH-Einheiten | Anm. 1 und 3 |
Eisen | 200 | μg/l | |
Mangan | 50 | μg/l | |
Geruch | Für den Verbraucher annehmbar und ohne anormale Veränderung | ||
Oxidierbarkeit | 5,0 | mg/l O2 | Anm. 4 |
Sulfat | 250 | mg/l | Anm. 1 |
Natrium | 200 | mg/l | |
Geschmack | Für den Verbraucher annehmbar und ohne anormale Veränderung | ||
Koloniezahl bei 22 °C | Ohne anormale Veränderung | ||
Coliforme Bakterien | 0 | Anzahl/100 ml | Anm. 5 |
Organisch gebundener Kohlenstoff (TOC) | Ohne anormale Veränderung | Anm. 6 | |
Trübung | Für den Verbraucher annehmbar und ohne anormale Veränderung | Anm. 7 |
RADIOAKTIVITÄT
Parameter | Parameterwert | Einheit | Anmerkungen |
Tritium | 100 | Bq/l | Anm. 8 und 10 |
Gesamtrichtdosis | 0,10 | mSv/Jahr | Anm. 9 und 10 |
ANHANG II
ÜBERWACHUNG
TEIL A
Allgemeine Ziele und Überwachungsprogramme für Wasser für den menschlichen Gebrauch
TEIL B
Parameter und Häufigkeiten
1. Allgemeiner Rahmen
Ein Überwachungsprogramm muss die in Artikel 5 genannten Parameter berücksichtigen, einschließlich jener, die für die Bewertung der Auswirkungen der Hausinstallation auf die Wasserqualität an der Stelle der Einhaltung gemäß Artikel 6 Absatz 1 wichtig sind. Bei der Wahl der geeigneten Parameter für die Überwachung müssen die lokalen Gegebenheiten für jedes Wasserverteilungssystem berücksichtigt werden.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Nummer 2 aufgeführten Parameter mit der jeweiligen Probenahmehäufigkeit gemäß Nummer 3 überwacht werden.
2. Liste der Parameter
Parameter der Gruppe A
Die folgenden Parameter (Gruppe A) werden mit der Überwachungshäufigkeit gemäß Nummer 3 Tabelle 1 überwacht:
Unter bestimmten Gegebenheiten werden die Parameter der Gruppe A durch die folgenden Parameter ergänzt:
Parameter der Gruppe B
Um festzustellen, ob alle Parameterwerte dieser Richtlinie beachtet werden, werden alle sonstigen Parameter, die nicht im Rahmen der Gruppe A analysiert werden und die gemäß Artikel 5 festgelegt wurden, mindestens mit den in Nummer 3 Tabelle 1 aufgeführten Häufigkeiten analysiert.
3. Probenahmehäufigkeiten
Tabelle 1
Mindesthäufigkeit der Probenahme und Analyse für die Überwachung der Einhaltung
Menge des in einem Versorgungsgebiet pro Tag abgegebenen oder produzierten Wassers(siehe Anmerkungen 1 und 2) m3 | Parameter der Gruppe AAnzahl Proben pro Jahr (siehe Anmerkung 3) | Parameter der Gruppe BAnzahl Proben pro Jahr | |
≤ 100 | > 0(siehe Anmerkung 4) | > 0(siehe Anmerkung 4) | |
> 100 | ≤ 1 000 | 4 | 1 |
> 1 000 | ≤ 10 000 | 4+ 3 pro 1 000 m3/Tag und Teil davon, bezogen auf die Gesamtmenge | 1+ 1 pro 4 500 m3/Tag und Teil davon, bezogen auf die Gesamtmenge |
> 10 000 | ≤ 100 000 | 3+ 1 pro 10 000 m3/Tag und Teil davon, bezogen auf die Gesamtmenge | |
> 100 000 | 12+ 1 pro 25 000 m3/Tag und Teil davon, bezogen auf die Gesamtmenge |
Anm. 1: Ein Versorgungsgebiet ist ein geografisch definiertes Gebiet, in dem das Wasser für den menschlichen Gebrauch aus einer oder mehreren Quellen kommt und die Wasserqualität als nahezu einheitlich angesehen werden kann.
Anm. 2: Die Mengen werden als Mittelwerte über ein Kalenderjahr hinweg berechnet. Anstelle der Wassermenge kann zur Bestimmung der Mindesthäufigkeit die Einwohnerzahl eines Versorgungsgebiets herangezogen und ein täglicher Pro-Kopf-Wasserverbrauch von 200 l angesetzt werden.
Anm. 3: Die angegebene Häufigkeit wird wie folgt errechnet: z. B. 4 300 m3/Tag = 16 Proben (vier für die ersten 1 000 m3/Tag + 12 für die zusätzlichen 3 300 m3/Tag).
Anm. 4: Die Mitgliedstaaten, die für individuelle Versorgungsanlagen eine Ausnahme gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b zulassen, wenden diese Häufigkeiten lediglich auf Versorgungsgebiete mit einer Wasserabgabe zwischen 10 und 100 m3/Tag an.
TEIL C
Risikobewertung
TEIL D
Probenahmeverfahren und Probenahmestellen
ANHANG III
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die für die Zwecke der Überwachung und zum Nachweis der Einhaltung dieser Richtlinie verwendeten Analyseverfahren im Einklang mit der Norm EN ISO/IEC 17025 oder anderen gleichwertigen international anerkannten Normen validiert und dokumentiert werden. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Laboratorien oder deren Vertragspartner Qualitätsmanagementverfahren anwenden, die mit der Norm EN ISO/IEC 17025 oder anderen gleichwertigen international anerkannten Normen im Einklang stehen.
Gibt es kein Analyseverfahren, das den Mindestverfahrenskennwerten gemäß Teil B genügt, so sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die Überwachung mithilfe der besten verfügbaren Techniken erfolgt, die keine übermäßigen Kosten verursachen.
TEIL A
Mikrobiologische Parameter, für die Analyseverfahren spezifiziert sind
The following principles for methods of microbiological parameters are given either for reference, whenever a CEN/ISO method is given, or for guidance, pending the possible future adoption by the Commission of further CEN/ISO international methods for those parameters. Member States may use alternative methods, providing the provisions of Article 7(5) are met.
Those measures on further CEN/ISO international methods, designed to amend non-essential elements of this Directive, inter alia, by supplementing it, shall be adopted in accordance with the regulatory procedure with scrutiny referred to in Article 12(3).
Methoden für mikrobiologische Parameter:
TEIL B
Chemische Parameter und Indikatorparameter, für die Verfahrenskennwerte spezifiziert sind
1. Chemische Parameter und Indikatorparameter
Für die Parameter in Tabelle 1 sollten die spezifizierten Verfahrenskennwerte gewährleisten, dass das verwendete Analyseverfahren mindestens geeignet ist, dem Parameterwert entsprechende Konzentrationen mit der in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2009/90/EG der Kommission definierten Bestimmungsgrenze von 30 % oder weniger des betreffenden Parameterwerts und der in Tabelle 1 spezifizierten Messunsicherheit zu messen. Das Ergebnis ist mit mindestens derselben Anzahl signifikanter Stellen anzugeben wie bei dem jeweiligen Parameterwert in Anhang I Teile B und C.
Bis zum 31. Dezember 2019 können die Mitgliedstaaten die Verwendung der in Tabelle 2 spezifizierten Verfahrenskennwerte „Richtigkeit“, „Präzision“ und „Nachweisgrenze“ als Alternative zu „Bestimmungsgrenze“ und „Messunsicherheit“, wie in Absatz 1 bzw. in Tabelle 1 spezifiziert, zulassen.
Die in Tabelle 1 spezifizierte Messunsicherheit ist nicht als zusätzliche Toleranz für die Parameterwerte gemäß Anhang I zu verwenden.
Tabelle 1
Mindestverfahrenskennwert „Messunsicherheit“
Parameter | Messunsicherheit(siehe Anmerkung 1) % des Parameterwerts (ausgenommen pH-Wert) | Anmerkungen |
Aluminium | 25 | |
Ammonium | 40 | |
Antimon | 40 | |
Arsen | 30 | |
Benzo(a)pyren | 50 | Siehe Anmerkung 5 |
Benzol | 40 | |
Bor | 25 | |
Bromat | 40 | |
Cadmium | 25 | |
Chlorid | 15 | |
Chrom | 30 | |
Leitfähigkeit | 20 | |
Kupfer | 25 | |
Cyanid | 30 | Siehe Anmerkung 6 |
1,2-Dichlorethan | 40 | |
Fluorid | 20 | |
Wasserstoffionen-Konzentration pH (ausgedrückt in pH-Einheiten) | 0,2 | Siehe Anmerkung 7 |
Eisen | 30 | |
Blei | 25 | |
Mangan | 30 | |
Quecksilber | 30 | |
Nickel | 25 | |
Nitrat | 15 | |
Nitrit | 20 | |
Oxidierbarkeit | 50 | Siehe Anmerkung 8 |
Pestizide | 30 | Siehe Anmerkung 9 |
Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe | 50 | Siehe Anmerkung 10 |
Selen | 40 | |
Natrium | 15 | |
Sulfat | 15 | |
Tetrachlorethen | 30 | Siehe Anmerkung 11 |
Trichlorethen | 40 | Siehe Anmerkung 11 |
Trihalomethane — insgesamt | 40 | Siehe Anmerkung 10 |
Gesamter organischer Kohlenstoff (TOC) | 30 | Siehe Anmerkung 12 |
Trübung | 30 | Siehe Anmerkung 13 |
Acrylamid, Epichlorhydrin und Vinylchlorid sind anhand der Produktspezifikation zu kontrollieren. |
Tabelle 2
Mindestverfahrenskennwerte „Richtigkeit“, „Präzision“ und „Nachweisgrenze“ — zulässig bis 31. Dezember 2019
Parameter | Richtigkeit(siehe Anmerkung 2) % des Parameterwerts (ausgenommen pH-Wert) | Präzision(siehe Anmerkung 3) % des Parameterwerts (ausgenommen pH-Wert) | Nachweisgrenze(siehe Anmerkung 4) % des Parameterwerts (ausgenommen pH-Wert) | Anmerkungen |
Aluminium | 10 | 10 | 10 | |
Ammonium | 10 | 10 | 10 | |
Antimon | 25 | 25 | 25 | |
Arsen | 10 | 10 | 10 | |
Benzo(a)pyren | 25 | 25 | 25 | |
Benzol | 25 | 25 | 25 | |
Bor | 10 | 10 | 10 | |
Bromat | 25 | 25 | 25 | |
Cadmium | 10 | 10 | 10 | |
Chlorid | 10 | 10 | 10 | |
Chrom | 10 | 10 | 10 | |
Leitfähigkeit | 10 | 10 | 10 | |
Kupfer | 10 | 10 | 10 | |
Cyanid | 10 | 10 | 10 | Siehe Anmerkung 6 |
1,2-Dichlorethan | 25 | 25 | 10 | |
Fluorid | 10 | 10 | 10 | |
Wasserstoffionen-Konzentration pH (ausgedrückt in pH-Einheiten) | 0,2 | 0,2 | Siehe Anmerkung 7 | |
Eisen | 10 | 10 | 10 | |
Blei | 10 | 10 | 10 | |
Mangan | 10 | 10 | 10 | |
Quecksilber | 20 | 10 | 20 | |
Nickel | 10 | 10 | 10 | |
Nitrat | 10 | 10 | 10 | |
Nitrit | 10 | 10 | 10 | |
Oxidierbarkeit | 25 | 25 | 10 | Siehe Anmerkung 8 |
Pestizide | 25 | 25 | 25 | Siehe Anmerkung 9 |
Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe | 25 | 25 | 25 | Siehe Anmerkung 10 |
Selen | 10 | 10 | 10 | |
Natrium | 10 | 10 | 10 | |
Sulfat | 10 | 10 | 10 | |
Tetrachlorethen | 25 | 25 | 10 | Siehe Anmerkung 11 |
Trichlorethen | 25 | 25 | 10 | Siehe Anmerkung 11 |
Trihalomethane — insgesamt | 25 | 25 | 10 | Siehe Anmerkung 10 |
Trübung | 25 | 25 | 25 | |
Acrylamid, Epichlorhydrin und Vinylchlorid sind anhand der Produktspezifikation zu kontrollieren. |
2. Anmerkungen zu den Tabellen 1 und 2
Anmerkung 1 | „Messunsicherheit“ ist ein nicht negativer Parameter, der die Streuung derjenigen Werte beschreibt, die der Messgröße auf der Basis der verwendeten Informationen zugeordnet werden. Der Verfahrenskennwert für die Messunsicherheit (k = 2) ist der Prozentsatz des Parameterwertes in der Tabelle oder besser. Die Messunsicherheit wird auf der Ebene des Parameterwertes geschätzt, soweit nicht anders angegeben. |
Anmerkung 2 | „Richtigkeit“ ist die systematische Messabweichung, d. h. die Differenz zwischen dem Mittelwert aus einer großen Anzahl von wiederholten Messungen und dem wahren Wert. Weitere Spezifikationen sind der Norm ISO 5725 zu entnehmen. |
Anmerkung 3 | „Präzision“ ist die zufällige Messabweichung, die in der Regel als die Standardabweichung (innerhalb einer Messwertreihe und zwischen Messwertreihen) der Streuung von Ergebnissen um den Mittelwert ausgedrückt wird. Eine annehmbare Präzision bezieht sich auf die zweifache relative Standardabweichung. Dieser Begriff ist in ISO 5725 näher definiert. |
Anmerkung 4 | „Nachweisgrenze“ ist entweder— die dreifache Standardabweichung (innerhalb einer Messwertreihe) einer natürlichen Probe mit einer niedrigen Konzentration des Parameters oder — die fünffache Standardabweichung einer Blindprobe (innerhalb einer Messwertreihe). |
Anmerkung 5 | Kann der Wert der Messunsicherheit nicht erreicht werden, so sollte die beste verfügbare Technik gewählt werden (bis zu 60 %). |
Anmerkung 6 | Mit dem Verfahren sollte der Gesamtcyanidgehalt in allen Formen bestimmt werden können. |
Anmerkung 7 | Werte für Richtigkeit, Präzision und Messunsicherheit werden in pH-Einheiten ausgedrückt. |
Anmerkung 8 | Referenzverfahren: EN ISO 8467 |
Anmerkung 9 | Die Verfahrenskennwerte für einzelne Pestizide dienen als Hinweis. Messunsicherheitswerte von lediglich 30 % können bei mehreren Pestiziden erzielt werden, höhere Werte bis zu 80 % können für einige Pestizide zugelassen werden. |
Anmerkung 10 | Die Verfahrenskennwerte gelten für einzelne spezifizierte Stoffe bei 25 % des Parameterwerts in Anhang I Teil B. |
Anmerkung 11 | Die Verfahrenskennwerte gelten für einzelne spezifizierte Stoffe bei 50 % des Parameterwerts in Anhang I Teil B. |
Anmerkung 12 | Die Messunsicherheit sollte auf 3 mg/l des gesamten organischen Kohlenstoffs (TOC) geschätzt werden. Zu verwenden ist die Norm CEN 1484 — Anleitungen zur Bestimmung des gesamten organischen Kohlenstoffs (TOC) und des gelösten organischen Kohlenstoffs (DOC). |
Anmerkung 13 | Die Messunsicherheit sollte im Einklang mit der Norm EN ISO 7027 auf 1,0 NTU (nephelometrische Trübungseinheit) geschätzt werden. |
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ANHANG IV
TERMINE FÜR DIE UMSETZUNG IN NATIONALES RECHT UND FÜR DIE ANWENDUNG DER RICHTLINIE
Richtlinie 80/778/EWGUmsetzung 17.7.1982 Anwendung 17.7.1985 Alle Mitgliedstaaten außer Spanien, Portugal und den neuen deutschen Ländern | Richtlinie 81/858/EWG(Anpassung wegen des Beitritts Griechenlands) | Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals
| Richtlinie 90/656/EWG für die neuen deutschen Länder | Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens
| Richtlinie 91/692/EWG | |||||||||||||||||||||||||
Artikel 1—14 | Anwendung 31.12.1995 | |||||||||||||||||||||||||||||
Artikel 15 | Geändert mit Wirkung vom 1.1.1981 | Geändert mit Wirkung vom 1.1.1986 | Geändert mit Wirkung vom 1.1.1995 | |||||||||||||||||||||||||||
Artikel 16 | ||||||||||||||||||||||||||||||
Artikel 17 | Artikel 17(a) eingefügt | |||||||||||||||||||||||||||||
Artikel 18 | ||||||||||||||||||||||||||||||
Artikel 19 | Geändert | Geändert | ||||||||||||||||||||||||||||
Artikel 20 | ||||||||||||||||||||||||||||||
Artikel 21 |
ANHANG V
ÜBEREINSTIMMUNGSTABELLE
© freiRecht.deQuelle: © Europäische Union, http://eur-lex.europa.eu, 1998–2018